Abgeschickt von K.-O.Wagner am 10 April, 2005 um 19:23:53:
Antwort auf: Kaufvertrag rückgängig wegen arglistiger Täuschung? von Christa Grunwald am 10 April, 2005 um 11:06:32:
Hallo Frau Grunwald,
bei uns war das genau umgekehrt. Musste vor Gericht beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte, was ich auch geschafft hab, aber leider war der Bauträger dann pleite.
Das Gesetz sagt folgendes:
§ 123 BGB Frist ein Jahr nach Kenntnis des Käufers, kann dieser wegen Arglist anfechten
§ 323 Abs.5 Erheblichkeit des Mangels
§ 434 BGB Sachmangel
§ 437 BGB Rechte bei Mängeln
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Urteile gibt es wie Sand am mehr:
OLG Bamberg, Urteil v.26.06.2003, Az. 3 U 165/01
Der Verkäufer eines Hauses, der weiß, dass dieses erhebliche Feuchtigkeitsschäden hat und mit Schimmel befallen ist, muss diesen Umstand den Käufern mitteilen, wenn die Mängel bei einer Besichtigung nicht zu sehen sind. Ansonsten können die Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ein Ehepaar hatte ein Haus erworben, das erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall aufwies. Dies hatte ihm der Verkäufer bei Vertragsschluss aber nicht mitgeteilt, obwohl sich bereits mehrere frühere Mieter darüber beschwert haben. Daher wusste der Verkäufer von diesen Schäden und war verpflichtet, sie den Käufern mitzuteilen. Das Verschweigen dieser Information war eine arglistige Täuschung und berechtigte die Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2004, Az. 3 W 21/04 Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann trotz Mängel des Wagens nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die festgestellten Mängel nur unerheblich sind. Solche unerheblichen Mängel nahm das Gericht im entschiedenen Fall an, da sich die Kosten für die Reparatur der Mängel lediglich auf zwei bis drei Prozent des Kaufpreises beliefen.
Wenn das wirklich nur kleine Mängel waren, dann sucht der Käufer scheinbar nur einen Weg, die Fehlinvestition rückgängig zu machen. Aber bin auch kein Anwalt. Was waren das bei Ihnen denn für Mängel?