Baugesetzbuch
(BauGB)
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Erstes Kapitel
Allgemeines
St�dtebaurecht
Erster
Teil
Bauleitplanung
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§
1
Aufgabe, Begriff und Grunds�tze
der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung
ist es, die bauliche sonstige
Nutzung der Grundst�cke in der
Gemeinde nach Ma�gabe dieses Gesetzbuchs
vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpl�ne sind der Fl�chennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und
der Bebauungsplan (verbindlicher
Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpl�ne
aufzustellen, sobald und soweit
es f�r die st�dtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist.
Auf die Aufstellung von Bauleitpl�nen
und st�dtebaulichen Satzungen
besteht kein Anspruch; ein Anspruch
kann auch nicht durch Vertrag
begr�ndet werden.
(4) Die Bauleitpl�ne sind den
Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpl�ne sollen eine
nachhaltige st�dtebauliche Entwicklung,
die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltsch�tzenden Anforderungen
auch in Verantwortung gegen�ber
k�nftigen Generationen miteinander
in Einklang bringt, und eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gew�hrleisten.
Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenw�rdige Umwelt zu sichern
und die nat�rlichen Lebensgrundlagen
zu sch�tzen und zu entwickeln,
auch in Verantwortung f�r den
allgemeinen Klimaschutz, sowie
die st�dtebauliche Gestalt und
das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne
sind insbesondere zu ber�cksichtigen:
1. die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverh�ltnisse
und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbev�lkerung,
2. die Wohnbed�rfnisse der Bev�lkerung,
die Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen, die
Eigentumsbildung weiter Kreise
der Bev�lkerung und die Anforderungen
Kosten sparenden Bauens sowie
die Bev�lkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen
Bed�rfnisse der Bev�lkerung, insbesondere
die Bed�rfnisse der Familien,
der jungen, alten und behinderten
Menschen, unterschiedliche Auswirkungen
auf Frauen und M�nner sowie die
Belange des Bildungswesens und
von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung,
Fortentwicklung, Anpassung und
der Umbau vorhandener Ortsteile,
5. die Belange der Baukultur,
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
die erhaltenswerten Ortsteile,
Stra�en und Pl�tze von geschichtlicher,
k�nstlerischer oder st�dtebaulicher
Bedeutung und die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften
des �ffentlichen Rechts festgestellten
Erfordernisse f�r Gottesdienst
und Seelsorge,
7. die Belange des Umweltschutzes,
einschlie�lich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgef�ge zwischen
ihnen sowie die Landschaft und
die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der
Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europ�ischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen
auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bev�lkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen
auf Kulturg�ter und sonstige Sachg�ter,
e) die Vermeidung von Emissionen
sowie der sachgerechte Umgang
mit Abf�llen und Abw�ssern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien
sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftspl�nen
sowie von sonstigen Pl�nen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestm�glichen
Luftqualit�t in Gebieten, in denen
die durch Rechtsverordnung zur
Erf�llung von bindenden Beschl�ssen
der Europ�ischen Gemeinschaften
festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht �berschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d,
8. die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer
mittelst�ndischen Struktur im
Interesse einer verbrauchernahen
Versorgung der Bev�lkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitspl�tzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere
mit Energie und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9. die Belange des Personen- und
G�terverkehrs und der Mobilit�t
der Bev�lkerung, einschlie�lich
des �ffentlichen Personennahverkehrs
und des nicht motorisierten Verkehrs,
unter besonderer Ber�cksichtigung
einer auf Vermeidung und Verringerung
von Verkehr ausgerichteten st�dtebaulichen
Entwicklung,
10. die Belange der Verteidigung
und des Zivilschutzes sowie der
zivilen Anschlussnutzung von Milit�rliegenschaften,
11. die Ergebnisse eines von der
Gemeinde beschlossenen st�dtebaulichen
Entwicklungskonzeptes oder einer
von ihr beschlossenen sonstigen
st�dtebaulichen Planung.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne
sind die �ffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuw�gen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs
�ber die Aufstellung von Bauleitpl�nen
gelten auch f�r ihre �nderung,
Erg�nzung und Aufhebung.
§
1a
Erg�nzende Vorschriften zum Umweltschutz.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne
sind die nachfolgenden Vorschriften
zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam
und schonend umgegangen werden;
dabei sind zur Verringerung der
zus�tzlichen Inanspruchnahme von
Fl�chen f�r bauliche Nutzungen
die M�glichkeiten der Entwicklung
der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Fl�chen,
Nachverdichtung und andere Ma�nahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf
das notwendige Ma� zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder
f�r Wohnzwecke genutzte Fl�chen
sollen nur im notwendigen Umfang
umgenutzt werden. Die Grunds�tze
nach den S�tzen 1 und 2 sind nach
� 1 Abs. 7 in der Abw�gung zu
ber�cksichtigen.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeintr�chtigungen
des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsf�higkeit
des Naturhaushalts in seinen in
� 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten
Bestandteilen (Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz)
sind in der Abw�gung nach � 1
Abs. 7 zu ber�cksichtigen. Der
Ausgleich erfolgt durch geeignete
Darstellungen und Festsetzungen
nach den �� 5 und 9 als Fl�chen
oder Ma�nahmen zum Ausgleich.
So weit dies mit einer nachhaltigen
st�dtebaulichen Entwicklung und
den Zielen der Raumordnung sowie
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vereinbar ist, k�nnen die Darstellungen
und Festsetzungen auch an anderer
Stelle als am Ort des Eingriffs
erfolgen. Anstelle von Darstellungen
und Festsetzungen k�nnen auch
vertragliche Vereinbarungen nach
� 11 oder sonstige geeignete Ma�nahmen
zum Ausgleich auf von der Gemeinde
bereit gestellten Fl�chen getroffen
werden. Ein Ausgleich ist nicht
erforderlich, so weit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zul�ssig waren.
(4) So weit ein Gebiet im Sinne
des � 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
b in seinen f�r die Erhaltungsziele
oder den Schutzzweck ma�geblichen
Bestandteilen erheblich beeintr�chtigt
werden kann, sind die Vorschriften
des Bundesnaturschutzgesetzes
�ber die Zul�ssigkeit und Durchf�hrung
von derartigen Eingriffen einschlie�lich
der Einholung der Stellungnahme
der Kommission anzuwenden.
§
2
Aufstellung der Bauleitpl�ne
(1) Die Bauleitpl�ne sind von
der Gemeinde in eigener Verantwortung
aufzustellen. Der Beschluss, einen
Bauleitplan aufzustellen, ist
orts�blich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpl�ne benachbarter
Gemeinden sind aufeinander abzustimmen.
Dabei k�nnen sich Gemeinden auch
auf die ihnen durch Ziele der
Raumordnung zugewiesenen Funktionen
sowie auf Auswirkungen auf ihre
zentralen Versorgungsbereiche
berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne
sind die Belange, die f�r die
Abw�gung von Bedeutung sind (Abw�gungsmaterial),
zu ermitteln und zu bewerten.
(4) F�r die Belange des Umweltschutzes
nach � 1 Abs. 6 Nr. 7 und � 1a
wird eine Umweltpr�fung durchgef�hrt,
in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt werden
und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden; die Anlage
zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden.
Die Gemeinde legt dazu f�r jeden
Bauleitplan fest, in welchem Umfang
und Detaillierungsgrad die Ermittlung
der Belange f�r die Abw�gung erforderlich
ist. Die Umweltpr�fung bezieht
sich auf das, was nach gegenw�rtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten
Pr�fmethoden sowie nach Inhalt
und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessenerweise verlangt werden
kann. Das Ergebnis der Umweltpr�fung
ist in der Abw�gung zu ber�cksichtigen.
Wird eine Umweltpr�fung f�r das
Plangebiet oder f�r Teile davon
in einem Raumordnungs-, Fl�chennutzungs-
oder Bebauungsplanverfahren durchgef�hrt,
soll die Umweltpr�fung in einem
zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig
durchgef�hrten Bauleitplanverfahren
auf zus�tzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen beschr�nkt
werden. Liegen Landschaftspl�ne
oder sonstige Pl�ne nach � 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind
deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen
in der Umweltpr�fung heranzuziehen.
§
2a
Begr�ndung zum Bauleitplanentwurf,
Umweltbericht
(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren
dem Entwurf des Bauleitplans eine
Begr�ndung beizuf�gen. In ihr
sind entsprechend dem Stand des
Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen
Auswirkungen des Bauleitplans
und
2. in dem Umweltbericht nach der
Anlage zu diesem Gesetzbuch die
auf Grund der Umweltpr�fung nach
� 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht
bildet einen gesonderten Teil
der Begr�ndung.
§
3
Beteiligung der �ffentlichkeit
(1) Die �ffentlichkeit ist m�glichst
fr�hzeitig �ber die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende
L�sungen, die f�r die Neugestaltung
oder Entwicklung eines Gebiets
in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung �ffentlich
zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit
zur �u�erung und Er�rterung zu
geben. Von der Unterrichtung und
Er�rterung kann abgesehen werden,
wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt
oder aufgehoben wird und sich
dies auf das Plangebiet und die
Nachbargebiete nicht oder nur
unwesentlich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Er�rterung
bereits zuvor auf anderer Grundlage
erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Er�rterung
schlie�t sich das Verfahren nach
Absatz 2 auch an, wenn die Er�rterung
zu einer �nderung der Planung
f�hrt.
(2) Die Entw�rfe der Bauleitpl�ne
sind mit der Begr�ndung und den
nach Einsch�tzung der Gemeinde
wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen
f�r die Dauer eines Monats �ffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der
Auslegung sowie Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen
verf�gbar sind, sind mindestens
eine Woche vorher orts�blich bekannt
zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen,
dass Stellungnahmen w�hrend der
Auslegungsfrist abgegeben werden
k�nnen und dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung �ber den
Bauleitplan unber�cksichtigt bleiben
k�nnen. Die nach � 4 Abs. 2 Beteiligten
sollen von der Auslegung benachrichtigt
werden. Die fristgem�� abgegebenen
Stellungnahmen sind zu pr�fen;
das Ergebnis ist mitzuteilen.
Haben mehr als f�nfzig Personen
Stellungnahmen mit im Wesentlichen
gleichem Inhalt abgegeben, kann
die Mitteilung dadurch ersetzt
werden, dass diesen Personen die
Einsicht in das Ergebnis erm�glicht
wird; die Stelle, bei der das
Ergebnis der Pr�fung w�hrend der
Dienststunden eingesehen werden
kann, ist orts�blich bekannt zu
machen. Bei der Vorlage der Bauleitpl�ne
nach � 6 oder � 10 Abs. 2 sind
die nicht ber�cksichtigten Stellungnahmen
mit einer Stellungnahme der Gemeinde
beizuf�gen.
§
4
Beteiligung der Beh�rden
(1) Die Beh�rden und sonstigen
Tr�ger �ffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung
ber�hrt werden kann, sind entsprechend
� 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu
unterrichten und zur �u�erung
auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltpr�fung nach � 2 Abs.
4 aufzufordern. Hieran schlie�t
sich das Verfahren nach Absatz
2 auch an, wenn die �u�erung zu
einer �nderung der Planung f�hrt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen
der Beh�rden und sonstigen Tr�ger
�ffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung ber�hrt werden
kann, zum Planentwurf und der
Begr�ndung ein. Sie haben ihre
Stellungnahmen innerhalb eines
Monats abzugeben; die Gemeinde
soll diese Frist bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes angemessen
verl�ngern. In den Stellungnahmen
sollen sich die Beh�rden und sonstigen
Tr�ger �ffentlicher Belange auf
ihren Aufgabenbereich beschr�nken;
sie haben auch Aufschluss �ber
von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige
Ma�nahmen sowie deren zeitliche
Abwicklung zu geben, die f�r die
st�dtebauliche Entwicklung und
Ordnung des Gebietes bedeutsam
sein k�nnen. Verf�gen sie �ber
Informationen, die f�r die Ermittlung
und Bewertung des Abw�gungsmaterials
zweckdienlich sind, haben sie
diese Informationen der Gemeinde
zur Verf�gung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens
zur Aufstellung des Bauleitplans
unterrichten die Beh�rden die
Gemeinde, sofern nach den ihnen
vorliegenden Erkenntnissen die
Durchf�hrung des Bauleitplans
erhebliche, insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt hat.
§
4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
(1) Die Vorschriften �ber die
�ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung
dienen insbesondere der vollst�ndigen
Ermittlung und zutreffenden Bewertung
der von der Planung ber�hrten
Belange.
(2) Die Unterrichtung nach � 3
Abs. 1 kann gleichzeitig mit der
Unterrichtung nach � 4 Abs. 1,
die Auslegung nach � 3 Abs. 2
kann gleichzeitig mit der Einholung
der Stellungnahmen nach � 4 Abs.
2 durchgef�hrt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans
nach dem Verfahren nach � 3 Abs.
2 oder � 4 Abs. 2 ge�ndert oder
erg�nzt, ist er erneut auszulegen
und sind die Stellungnahmen erneut
einzuholen. Dabei kann bestimmt
werden, dass Stellungnahmen nur
zu den ge�nderten oder erg�nzten
Teilen abgegeben werden k�nnen;
hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung
nach � 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
Die Dauer der Auslegung und die
Frist zur Stellungnahme kann angemessen
verk�rzt werden. Werden durch
die �nderung oder Erg�nzung des
Entwurfs des Bauleitplans die
Grundz�ge der Planung nicht ber�hrt,
kann die Einholung der Stellungnahmen
auf die von der �nderung oder
Erg�nzung betroffene �ffentlichkeit
sowie die ber�hrten Beh�rden und
sonstigen Tr�ger �ffentlicher
Belange beschr�nkt werden.
(4) Bei der �ffentlichkeits- und
Beh�rdenbeteiligung k�nnen erg�nzend
elektronische Informationstechnologien
genutzt werden. So weit die Gemeinde
den Entwurf des Bauleitplans und
die Begr�ndung in das Internet
einstellt, k�nnen die Stellungnahmen
der Beh�rden und sonstigen Tr�ger
�ffentlicher Belange durch Mitteilung
von Ort und Dauer der �ffentlichen
Auslegung nach � 3 Abs. 2 und
der Internetadresse eingeholt
werden; die Mitteilung kann im
Wege der elektronischen Kommunikation
erfolgen, so weit der Empf�nger
hierf�r einen Zugang er�ffnet
hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung
von Satz 2 Halbsatz 1 der Beh�rde
oder dem sonstigen Tr�ger �ffentlicher
Belange auf dessen Verlangen einen
Entwurf des Bauleitplans und der
Begr�ndung zu �bermitteln; � 4
Abs. 2 Satz 2 bleibt unber�hrt.
(5) Bei Bauleitpl�nen, die erhebliche
Auswirkungen auf Nachbarstaaten
haben k�nnen, sind die Gemeinden
und Beh�rden des Nachbarstaates
nach den Grunds�tzen der Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
Abweichend von Satz 1 ist bei
Bauleitpl�nen, die erhebliche
Umweltauswirkungen auf einen anderen
Staat haben k�nnen, dieser nach
den Vorschriften des Gesetzes
�ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
zu beteiligen; f�r die Stellungnahmen
der �ffentlichkeit und Beh�rden
des anderen Staates, einschlie�lich
der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig
abgegebener Stellungnahmen, sind
abweichend von den Vorschriften
des Gesetzes �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren
der �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung
nicht rechtzeitig abgegeben worden
sind, k�nnen bei der Beschlussfassung
�ber den Bauleitplan unber�cksichtigt
bleiben, sofern die Gemeinde deren
Inhalt nicht kannte und nicht
h�tte kennen m�ssen und deren
Inhalt f�r die Rechtm��igkeit
des Bauleitplans nicht von Bedeutung
ist. Satz 1 gilt f�r in der �ffentlichkeitsbeteiligung
abgegebene Stellungnahmen nur,
wenn darauf in der Bekanntmachung
nach � 3 Abs. 2 Satz 2 zur �ffentlichkeitsbeteiligung
hingewiesen worden ist.
§
4b
Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere
zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
die Vorbereitung und Durchf�hrung
von Verfahrensschritten nach den
�� 2a bis 4a einem Dritten �bertragen.
� 4c
�berwachung
Die Gemeinden �berwachen die erheblichen
Umweltauswirkungen, die auf Grund
der Durchf�hrung der Bauleitpl�ne
eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen fr�hzeitig
zu ermitteln und in der Lage zu
sein, geeignete Ma�nahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen
dabei die im Umweltbericht nach
Nummer 3 Buchstabe b der Anlage
zu diesem Gesetzbuch angegebenen
�berwachungsma�nahmen und die
Informationen der Beh�rden nach
� 4 Abs. 3.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Fl�chennutzungsplan)
§
5
Inhalt des Fl�chennutzungsplans
(1) Im Fl�chennutzungsplan ist
f�r das ganze Gemeindegebiet die
sich aus der beabsichtigten st�dtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der
Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bed�rfnissen der Gemeinde in den
Grundz�gen darzustellen. Aus dem
Fl�chennutzungsplan k�nnen Fl�chen
und sonstige Darstellungen ausgenommen
werden, wenn dadurch die nach
Satz 1 darzustellenden Grundz�ge
nicht ber�hrt werden und die Gemeinde
beabsichtigt, die Darstellung
zu einem sp�teren Zeitpunkt vorzunehmen;
in der Begr�ndung sind die Gr�nde
hierf�r darzulegen. Der Fl�chennutzungsplan
soll sp�testens 15 Jahre nach
seiner erstmaligen oder erneuten
Aufstellung �berpr�ft und, so
weit nach � 1 Abs. 3 Satz 1 erforderlich,
ge�ndert, erg�nzt oder neu aufgestellt
werden.
(2) Im Fl�chennutzungsplan k�nnen
insbesondere dargestellt werden:
1. die f�r die Bebauung vorgesehenen
Fl�chen nach der allgemeinen Art
ihrer baulichen Nutzung (Baufl�chen),
nach der besonderen Art ihrer
baulichen Nutzung (Baugebiete)
sowie nach dem allgemeinen Ma�
der baulichen Nutzung; Baufl�chen,
f�r die eine zentrale Abwasserbeseitigung
nicht vorgesehen ist, sind zu
kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets
mit Einrichtungen und Anlagen
zur Versorgung mit G�tern und
Dienstleistungen des �ffentlichen
und privaten Bereichs, insbesondere
mit den der Allgemeinheit dienenden
baulichen Anlagen und Einrichtungen
des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen
und Kirchen sowie mit sonstigen
kirchlichen und mit sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen
Zwecken dienenden Geb�uden und
Einrichtungen, sowie die Fl�chen
f�r Sport und Spielanlagen;
3. die Fl�chen f�r den �ber�rtlichen
Verkehr und f�r die �rtlichen
Hauptverkehrsz�ge;
4. die Fl�chen f�r Versorgungsanlagen,
f�r die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,
f�r Ablagerungen sowie f�r Hauptversorgungs-
und Hauptabwasserleitungen;
5. die Gr�nfl�chen, wie Parkanlagen,
Dauerkleing�rten, Sport-, Spiel-,
Zelt- und Badepl�tze, Friedh�fe;
6. die Fl�chen f�r Nutzungsbeschr�nkungen
oder f�r Vorkehrungen zum Schutz
gegen sch�dliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserfl�chen, H�fen und
die f�r die Wasserwirtschaft vorgesehenen
Fl�chen sowie die Fl�chen, die
im Interesse des Hochwasserschutzes
und der Regelung des Wasserabflusses
freizuhalten sind;
8. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen,
Abgrabungen oder f�r die Gewinnung
von Steinen, Erden und anderen
Bodensch�tzen;
9.
a) die Fl�chen f�r die Landwirtschaft
und
b) Wald;
10. die Fl�chen f�r Ma�nahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft.
(2a) Fl�chen zum Ausgleich im
Sinne des � 1a Abs. 3 im Geltungsbereich
des Fl�chennutzungsplans k�nnen
den Fl�chen, auf denen Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet
werden.
(2b) F�r Darstellungen des Fl�chennutzungsplans
mit den Rechtswirkungen des �
35 Abs. 3 Satz 3 k�nnen sachliche
Teilfl�chennutzungspl�ne aufgestellt
werden.
(3) Im Fl�chennutzungsplan sollen
gekennzeichnet werden:
1. Fl�chen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen
gegen �u�ere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsma�nahmen
gegen Naturgewalten erforderlich
sind;
2. Fl�chen, unter denen der Bergbau
umgeht oder die f�r den Abbau
von Mineralien bestimmt sind;
3. f�r bauliche Nutzungen vorgesehene
Fl�chen, deren B�den erheblich
mit umweltgef�hrdenden Stoffen
belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,
die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind,
sowie nach Landesrecht denkmalgesch�tzte
Mehrheiten von baulichen Anlagen
sollen nachrichtlich �bernommen
werden. Sind derartige Festsetzungen
in Aussicht genommen, sollen sie
im Fl�chennutzungsplan vermerkt
werden.
(5) Dem Fl�chennutzungsplan ist
eine Begr�ndung mit den Angaben
nach � 2a beizuf�gen.
.
§
6
Genehmigung des Fl�chennutzungsplans
(1) Der Fl�chennutzungsplan bedarf
der Genehmigung der h�heren Verwaltungsbeh�rde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn der Fl�chennutzungsplan
nicht ordnungsgem�� zustande gekommen
ist oder diesem Gesetzbuch, den
auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen
oder sonstigen Rechtsvorschriften
widerspricht.
(3) K�nnen Versagungsgr�nde nicht
ausger�umt werden, kann die h�here
Verwaltungsbeh�rde r�umliche oder
sachliche Teile des Fl�chennutzungsplans
von der Genehmigung ausnehmen.
(4) �ber die Genehmigung ist binnen
drei Monaten zu entscheiden; die
h�here Verwaltungsbeh�rde kann
r�umliche und sachliche Teile
des Fl�chennutzungsplans vorweg
genehmigen. Aus wichtigen Gr�nden
kann die Frist auf Antrag der
Genehmigungsbeh�rde von der zust�ndigen
�bergeordneten Beh�rde verl�ngert
werden, in der Regel jedoch nur
bis zu drei Monaten. Die Gemeinde
ist von der Fristverl�ngerung
in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb der Frist unter Angabe
von Gr�nden abgelehnt wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung
ist orts�blich bekannt zu machen.
Mit der Bekanntmachung wird der
Fl�chennutzungsplan wirksam. Ihm
ist eine zusammenfassende Erkl�rung
beizuf�gen �ber die Art und Weise,
wie die Umweltbelange und die
Ergebnisse der �ffentlichkeits-
und Beh�rdenbeteiligung in dem
Fl�chennutzungsplan ber�cksichtigt
wurden, und aus welchen Gr�nden
der Plan nach Abw�gung mit den
gepr�ften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsm�glichkeiten
gew�hlt wurde. Jedermann kann
den Fl�chennutzungsplan, die Begr�ndung
und die zusammenfassende Erkl�rung
einsehen und �ber deren Inhalt
Auskunft verlangen.
.(6) Mit dem Beschluss �ber eine
�nderung oder Erg�nzung des Fl�chennutzungsplans
kann die Gemeinde auch bestimmen,
dass der Fl�chennutzungsplan in
der Fassung, die er durch die
�nderung oder Erg�nzung erfahren
hat, neu bekannt zu machen ist.
§
7
Anpassung an den Fl�chennutzungsplan
�ffentliche Planungstr�ger, die
nach � 4 oder � 13 beteiligt worden
sind, haben ihre Planungen dem
Fl�chennutzungsplan insoweit anzupassen,
als sie diesem Plan nicht widersprochen
haben. Der Widerspruch ist bis
zum Beschluss der Gemeinde einzulegen.
Macht eine Ver�nderung der Sachlage
eine abweichende Planung erforderlich,
haben sie sich unverz�glich mit
der Gemeinde ins Benehmen zu setzen.
Kann ein Einvernehmen zwischen
der Gemeinde und dem �ffentlichen
Planungstr�ger nicht erreicht
werden, kann der �ffentliche Planungstr�ger
nachtr�glich widersprechen. Der
Widerspruch ist nur zul�ssig,
wenn die f�r die abweichende Planung
geltend gemachten Belange die
sich aus dem Fl�chennutzungsplan
ergebenden st�dtebaulichen Belange
nicht nur unwesentlich �berwiegen.
Im Fall einer abweichenden Planung
ist � 37 Abs. 3 auf die durch
die �nderung oder Erg�nzung des
Fl�chennutzungsplans oder eines
Bebauungsplans, der aus dem Fl�chennutzungsplan
entwickelt worden ist und ge�ndert,
erg�nzt oder aufgehoben werden
musste, entstehenden Aufwendungen
und Kosten entsprechend anzuwenden;
� 38 Satz 3 bleibt unber�hrt.
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§
8
Zweck des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan enth�lt
die rechtsverbindlichen Festsetzungen
f�r die st�dtebauliche Ordnung.
Er bildet die Grundlage f�r weitere,
zum Vollzug dieses Gesetzbuchs
erforderliche Ma�nahmen.
(2) Bebauungspl�ne sind aus dem
Fl�chennutzungsplan zu entwickeln.
Ein Fl�chennutzungsplan ist nicht
erforderlich, wenn der Bebauungsplan
ausreicht, um die st�dtebauliche
Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, �nderung,
Erg�nzung oder Aufhebung eines
Bebauungsplans kann gleichzeitig
auch der Fl�chennutzungsplan aufgestellt,
ge�ndert oder erg�nzt werden (Parallelverfahren).
Der Bebauungsplan kann vor dem
Fl�chennutzungsplan bekanntgemacht
werden, wenn nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist,
dass der Bebauungsplan aus den
k�nftigen Darstellungen des Fl�chennutzungsplans
entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt,
ge�ndert, erg�nzt oder aufgehoben
werden, bevor der Fl�chennutzungsplan
aufgestellt ist, wenn dringende
Gr�nde es erfordern und wenn der
Bebauungsplan der beabsichtigten
st�dtebaulichen Entwicklung des
Gemeindegebiets nicht entgegenstehen
wird (vorzeitiger Bebauungsplan).
Gilt bei Gebiets- oder Bestands�nderungen
von Gemeinden oder anderen Ver�nderungen
der Zust�ndigkeit f�r die Aufstellung
von Fl�chennutzungspl�nen ein
Fl�chennutzungsplan fort, kann
ein vorzeitiger Bebauungsplan
auch aufgestellt werden, bevor
der Fl�chennutzungsplan erg�nzt
oder ge�ndert ist.
§
9
Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan k�nnen aus
st�dtebaulichen Gr�nden festgesetzt
werden:
1. die Art und das Ma� der baulichen
Nutzung;
2. die Bauweise, die �berbaubaren
und die nicht �berbaubaren Grundst�cksfl�chen
sowie die Stellung der baulichen
Anlagen;
3. f�r die Gr��e, Breite und Tiefe
der Baugrundst�cke Mindestma�e
und aus Gr�nden des sparsamen
und schonenden Umgangs mit Grund
und Boden f�r Wohnbaugrundst�cke
auch H�chstma�e;
4. die Fl�chen f�r Nebenanlagen,
die auf Grund anderer Vorschriften
f�r die Nutzung von Grundst�cken
erforderlich sind, wie Spiel-,
Freizeit- und Erholungsfl�chen
sowie die Fl�chen f�r Stellpl�tze
und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Fl�chen f�r den Gemeinbedarf
sowie f�r Sport- und Spielanlagen;
6. die h�chstzul�ssige Zahl der
Wohnungen in Wohngeb�uden;
7. die Fl�chen, auf denen ganz
oder teilweise nur Wohngeb�ude,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumf�rderung
gef�rdert werden k�nnten, errichtet
werden d�rfen;
8. einzelne Fl�chen, auf denen
ganz oder teilweise nur Wohngeb�ude
errichtet werden d�rfen, die f�r
Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck
von Fl�chen;
10. die Fl�chen, die von der Bebauung
freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die Verkehrsfl�chen sowie
Verkehrsfl�chen besonderer Zweckbestimmung,
wie Fu�g�ngerbereiche, Fl�chen
f�r das Parken von Fahrzeugen,
Fl�chen f�r das Abstellen von
Fahrr�dern sowie den Anschluss
anderer Fl�chen an die Verkehrsfl�chen;
die Fl�chen k�nnen auch als �ffentliche
oder private Fl�chen festgesetzt
werden;
12. die Versorgungsfl�chen;
13. die F�hrung von oberirdischen
oder unterirdischen Versorgungsanlagen
und -leitungen;
14. die Fl�chen f�r die Abfall-
und Abwasserbeseitigung, einschlie�lich
der R�ckhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser, sowie
f�r Ablagerungen;
15. die �ffentlichen und privaten
Gr�nfl�chen, wie Parkanlagen,
Dauerkleing�rten, Sport-, Spiel-,
Zelt- und Badepl�tze, Friedh�fe;
16. die Wasserfl�chen sowie die
Fl�chen f�r die Wasserwirtschaft,
f�r Hochwasserschutzanlagen und
f�r die Regelung des Wasserabflusses;
17. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen,
Abgrabungen oder f�r die Gewinnung
von Steinen, Erden und anderen
Bodensch�tzen;
18. a) die Fl�chen f�r die
Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Fl�chen f�r die Errichtung
von Anlagen f�r die Kleintierhaltung
wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen,
Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. die Fl�chen oder Ma�nahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft;
21. die mit Geh-,Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines
Erschlie�ungstr�gers oder eines
beschr�nkten Personenkreises zu
belastenden Fl�chen;
22. die Fl�chen f�r Gemeinschaftsanlagen
f�r bestimmte r�umliche Bereiche
wie Kinderspielpl�tze, Freizeiteinrichtungen,
Stellpl�tze und Garagen;
23. Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor sch�dlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bestimmte Luft verunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschr�nkt
verwendet werden d�rfen,
b) bei der Errichtung von Geb�uden
bestimmte bauliche Ma�nahmen f�r
den Einsatz erneuerbarer Energien
wie insbesondere Solarenergie
getroffen werden m�ssen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden
Schutzfl�chen und ihre Nutzung,
die Fl�chen f�r besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz vor
sch�dlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen
Einwirkungen oder zur Vermeidung
oder Minderung solcher Einwirkungen
zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen;
25. f�r einzelne Fl�chen oder
f�r ein Bebauungsplangebiet oder
Teile davon sowie f�r Teile baulicher
Anlagen mit Ausnahme der f�r landwirtschaftliche
Nutzungen oder Wald festgesetzten
Fl�chen
a) das Anpflanzen von B�umen,
Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen f�r Bepflanzungen
und f�r die Erhaltung von B�umen,
Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gew�ssern;
26. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen,
Abgrabungen und St�tzmauern, soweit
sie zur Herstellung des Stra�enk�rpers
erforderlich sind.
(1a) Fl�chen oder Ma�nahmen zum
Ausgleich im Sinne des � 1a Abs.
3 k�nnen auf den Grundst�cken,
auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind, oder
an anderer Stelle sowohl im sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans
als auch in einem anderen Bebauungsplan
festgesetzt werden. Die Fl�chen
oder Ma�nahmen zum Ausgleich an
anderer Stelle k�nnen den Grundst�cken,
auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet
werden; dies gilt auch f�r Ma�nahmen
auf von der Gemeinde bereitgestellten
Fl�chen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen
F�llen festgesetzt werden, dass
bestimmte der in ihm festgesetzten
baulichen und sonstigen Nutzungen
und Anlagen nur
1. f�r einen bestimmten Zeitraum
zul�ssig oder
2. bis zum Eintritt bestimmter
Umst�nde zul�ssig oder unzul�ssig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt
werden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz
1 kann auch die H�henlage festgesetzt
werden. Festsetzungen nach Absatz
1 f�r �bereinanderliegende Geschosse
und Ebenen und sonstige Teile
baulicher Anlagen k�nnen gesondert
getroffen werden; dies gilt auch,
soweit Geschosse, Ebenen und sonstige
Teile baulicher Anlagen unterhalb
der Gel�ndeoberfl�che vorgesehen
sind.
(4) Die L�nder k�nnen durch Rechtsvorschriften
bestimmen, dass auf Landesrecht
beruhende Regelungen in den Bebauungsplan
als Festsetzungen aufgenommen
werden k�nnen und inwieweit auf
diese Festsetzungen die Vorschriften
dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet
werden:
1. Fl�chen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen
gegen �u�ere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsma�nahmen
gegen Naturgewalten erforderlich
sind;
2. Fl�chen, unter denen der Bergbau
umgeht oder die f�r den Abbau
von Mineralien bestimmt sind;
3. Fl�chen, deren B�den erheblich
mit umweltgef�hrdenden Stoffen
belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen
sowie Denkm�ler nach Landesrecht
sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich
�bernommen werden, soweit sie
zu seinem Verst�ndnis oder f�r
die st�dtebauliche Beurteilung
von Baugesuchen notwendig oder
zweckm��ig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die
Grenzen seines r�umlichen Geltungsbereichs
fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine
Begr�ndung mit den Angaben nach
�2a beizuf�gen.
�
9a
Verordnungserm�chtigung
Das Bundesministerium f�r Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen wird erm�chtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen �ber
1. Darstellungen und Festsetzungen
in den Bauleitpl�nen �ber
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Ma� der baulichen Nutzung
und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die �berbaubaren
und die nicht �berbaubaren Grundst�cksfl�chen;
2. die in den Baugebieten zul�ssigen
baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zul�ssigkeit der Festsetzung
nach Ma�gabe des � 9 Abs. 3 �ber
verschiedenartige Baugebiete oder
verschiedenartige in den Baugebieten
zul�ssige bauliche und sonstige
Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpl�ne
einschlie�lich der dazugeh�rigen
Unterlagen sowie �ber die Darstellung
des Planinhalts, insbesondere
�ber die dabei zu verwendenden
Planzeichen und ihre Bedeutung.
§
10
Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten
des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschlie�t den
Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspl�ne nach � 8 Abs.
2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs.
4 bed�rfen der Genehmigung der
h�heren Verwaltungsbeh�rde. �
6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung
oder, so weit eine Genehmigung
nicht erforderlich ist, der Beschluss
des Bebauungsplans durch die Gemeinde
ist orts�blich bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan ist mit der
Begr�ndung und der zusammenfassenden
Erkl�rung nach Absatz 4
zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;
�ber den Inhalt ist auf Verlangen
Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, wo der
Bebauungsplan eingesehen werden
kann. Mit der Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft. Die
Bekanntmachung tritt an die Stelle
der sonst f�r Satzungen vorgeschriebenen
Ver�ffentlichung.
(4) Dem Bebauungsplan ist eine
zusammenfassende Erkl�rung beizuf�gen
�ber die Art und Weise, wie die
Umweltbelange und die Ergebnisse
der �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung
in dem Bebauungsplan ber�cksichtigt
wurden, und aus welchen Gr�nden
der Plan nach Abw�gung mit den
gepr�ften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsm�glichkeiten
gew�hlt wurde.
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren
§
11
St�dtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann st�dtebauliche
Vertr�ge schlie�en. Gegenst�nde
eines st�dtebaulichen Vertrages
k�nnen insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchf�hrung
st�dtebaulicher Ma�nahmen durch
den Vertragspartner auf eigene
Kosten; dazu geh�ren auch die
Neuordnung der Grundst�cksverh�ltnisse,
die Bodensanierung und sonstige
vorbereitende Ma�nahmen, die Ausarbeitung
der st�dtebaulichen Planungen
sowie erforderlichenfalls des
Umweltberichts; die Verantwortung
der Gemeinde f�r das gesetzlich
vorgesehene Planaufstellungsverfahren
bleibt unber�hrt;
2. die F�rderung und Sicherung
der mit der Bauleitplanung verfolgten
Ziele, insbesondere die Grundst�cksnutzung,
auch hinsichtlich einer Befristung
oder einer Bedingung, die Durchf�hrung
des Ausgleichs im Sinne des �
1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs
von Bev�lkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie
des Wohnbedarfs der ortsans�ssigen
Bev�lkerung;
3. die �bernahme von Kosten oder
sonstigen Aufwendungen, die der
Gemeinde f�r st�dtebauliche Ma�nahmen
entstehen oder entstanden sind
und die Voraussetzung oder Folge
des geplanten Vorhabens sind;
dazu geh�rt auch die Bereitstellung
von Grundst�cken;
4. entsprechend den mit den st�dtebaulichen
Planungen und Ma�nahmen verfolgten
Zielen und Zwecken die Nutzung
von Netzen und Anlagen der Kraft-W�rme-Kopplung
sowie von Solaranlagen f�r die
W�rme-, K�lte- und Elektrizit�tsversorgung.
(2) Die vereinbarten Leistungen
m�ssen den gesamten Umst�nden
nach angemessen sein. Die Vereinbarung
einer vom Vertragspartner zu erbringenden
Leistung ist unzul�ssig, wenn
er auch ohne sie einen Anspruch
auf die Gegenleistung h�tte.
(3) Ein st�dtebaulicher Vertrag
bedarf der Schriftform, soweit
nicht durch Rechtsvorschriften
eine andere Form vorgeschrieben
ist.
(4) Die Zul�ssigkeit anderer st�dtebaulicher
Vertr�ge bleibt unber�hrt.
§
12
Vorhaben- und Erschlie�ungsplan
(1) Die Gemeinde kann durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
die Zul�ssigkeit von Vorhaben
bestimmen, wenn der Vorhabentr�ger
auf der Grundlage eines mit der
Gemeinde abgestimmten Plans zur
Durchf�hrung der Vorhaben und
der Erschlie�ungsma�nahmen (Vorhaben-
und Erschlie�ungsplan) bereit
und in der Lage ist und sich zur
Durchf�hrung innerhalb einer bestimmten
Frist und zur Tragung der Planungs-
und Erschlie�ungskosten ganz oder
teilweise vor dem Beschluss nach
� 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchf�hrungsvertrag).
Die Begr�ndung des Planentwurfs
hat die nach � 2a erforderlichen
Angaben zu enthalten. F�r die
grenz�berschreitende Beteiligung
ist eine �bersetzung der Angaben
vorzulegen, so weit dies nach
den Vorschriften des Gesetzes
�ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
notwendig ist. F�r den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan nach Satz 1 gelten
erg�nzend die Abs�tze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag
des Vorhabentr�gers �ber die Einleitung
des Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgem��en Ermessen zu entscheiden.
Auf Antrag des Vorhabentr�gers,
oder sofern die Gemeinde es nach
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
f�r erforderlich h�lt, informiert
die Gemeinde diesen �ber den voraussichtlich
erforderlichen Untersuchungsrahmen
der Umweltpr�fung nach � 2 Abs.
4 unter Beteiligung der Beh�rden
nach � 4 Abs. 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschlie�ungsplan
wird Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. Im Bereich des
Vorhaben- und Erschlie�ungsplans
ist die Gemeinde bei der Bestimmung
der Zul�ssigkeit der Vorhaben
nicht an die Festsetzungen nach
� 9 und nach der auf Grund von
� 9a erlassenen Verordnung gebunden;
die �� 14 bis 18, 22 bis 28, 39
bis 79, 127 bis 135c sind nicht
anzuwenden. So weit der vorhabenbezogene
Bebauungsplan auch im Bereich
des Vorhaben- und Erschlie�ungsplans
Festsetzungen nach � 9 f�r �ffentliche
Zwecke trifft, kann gem�� � 85
Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(4) Einzelne Fl�chen au�erhalb
des Bereichs des Vorhaben- und
Erschlie�ungsplans k�nnen in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabentr�gers
bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
Die Zustimmung darf nur dann verweigert
werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchf�hrung
des Vorhaben- und Erschlie�ungsplans
innerhalb der Frist nach Absatz
1 gef�hrdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschlie�ungsplan
nicht innerhalb der Frist nach
Absatz 1 durchgef�hrt, soll die
Gemeinde den Bebauungsplan aufheben.
Aus der Aufhebung k�nnen Anspr�che
des Vorhabentr�gers gegen die
Gemeinde nicht geltend gemacht
werden. Bei der Aufhebung kann
das vereinfachte Verfahren nach
� 13 angewendet werden.
§
13
Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die �nderung
oder Erg�nzung eines Bauleitplans
die Grundz�ge der Planung nicht
ber�hrt oder wird durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans in einem
Gebiet nach � 34 der sich aus
der vorhandenen Eigenart der n�heren
Umgebung ergebende Zul�ssigkeitsma�stab
nicht wesentlich ver�ndert, kann
die Gemeinde das vereinfachte
Verfahren anwenden, wenn
1. die Zul�ssigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchf�hrung
einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung
nach Anlage 1 zum Gesetz �ber
die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
oder nach Landesrecht unterliegen,
nicht vorbereitet oder begr�ndet
wird und
2. keine Anhaltspunkte f�r eine
Beeintr�chtigung der in � 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzg�ter bestehen.
(2) Im vereinfachten Verfahren
kann
1. von der fr�hzeitigen Unterrichtung
und Er�rterung nach � 3 Abs. 1
und � 4 Abs. 1 abgesehen werden,
2. der betroffenen �ffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Auslegung nach
� 3 Abs. 2 durchgef�hrt werden,
3. den ber�hrten Beh�rden und
sonstigen Tr�gern �ffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Beteiligung
nach � 4 Abs. 2 durchgef�hrt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren
wird von der Umweltpr�fung nach
� 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach � 2a und von der Angabe nach
� 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen
verf�gbar sind, abgesehen; � 4c
ist nicht anzuwenden. Bei der
Beteiligung nach Absatz 2 Nr.
2 ist darauf hinzuweisen, dass
von einer Umweltpr�fung abgesehen
wird.
Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Ver�nderungssperre und Zur�ckstellung
von Baugesuchen
§
14
Ver�nderungssperre
(1) Ist ein Beschluss �ber die
Aufstellung eines Bebauungsplans
gefasst, kann die Gemeinde zur
Sicherung der Planung f�r den
k�nftigen Planbereich eine Ver�nderungssperre
mit dem Inhalt beschlie�en, dass
1. Vorhaben im Sinne des � 29
nicht durchgef�hrt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden
d�rfen;
2. erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Ver�nderungen von
Grundst�cken und baulichen Anlagen,
deren Ver�nderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden
d�rfen.
(2) Wenn �berwiegende �ffentliche
Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Ver�nderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
Die Entscheidung �ber Ausnahmen
trifft die Baugenehmigungsbeh�rde
im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Ver�nderungssperre baurechtlich
genehmigt worden oder auf Grund
eines anderen baurechtlichen Verfahrens
zul�ssig sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortf�hrung einer bisher
ausge�bten Nutzung werden von
der Ver�nderungssperre nicht ber�hrt.
(4) Soweit f�r Vorhaben im f�rmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
oder im st�dtebaulichen Entwicklungsbereich
eine Genehmigungspflicht nach
� 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften �ber die Ver�nderungssperre
nicht anzuwenden.
§
15
Zur�ckstellung von Baugesuchen
(1) Wird eine Ver�nderungssperre
nach � 14 nicht beschlossen, obwohl
die Voraussetzungen gegeben sind,
oder ist eine beschlossene Ver�nderungssperre
noch nicht in Kraft getreten,
hat die Baugenehmigungsbeh�rde
auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung
�ber die Zul�ssigkeit von Vorhaben
im Einzelfall f�r einen Zeitraum
bis zu zw�lf Monaten auszusetzen,
wenn zu bef�rchten ist, dass die
Durchf�hrung der Planung durch
das Vorhaben unm�glich gemacht
oder wesentlich erschwert werden
w�rde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren
durchgef�hrt, wird auf Antrag
der Gemeinde anstelle der Aussetzung
der Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit
eine vorl�ufige Untersagung innerhalb
einer durch Landesrecht festgesetzten
Frist ausgesprochen. Die vorl�ufige
Untersagung steht der Zur�ckstellung
nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit f�r Vorhaben im f�rmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
oder im st�dtebaulichen Entwicklungsbereich
eine Genehmigungspflicht nach
� 144 Abs. 1 besteht, sind die
Vorschriften �ber die Zur�ckstellung
von Baugesuchen nicht anzuwenden;
mit der f�rmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets oder des
st�dtebaulichen Entwicklungsbereichs
wird ein Bescheid �ber die Zur�ckstellung
des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat
die Baugenehmigungsbeh�rde die
Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit
von Vorhaben nach � 35 Abs. 1
Nr. 2 bis 6 f�r einen Zeitraum
bis zu l�ngstens einem Jahr nach
Zustellung der Zur�ckstellung
des Baugesuchs auszusetzen, wenn
die Gemeinde beschlossen hat,
einen Fl�chennutzungsplan aufzustellen,
zu �ndern oder zu erg�nzen, mit
dem die Rechtswirkungen des �
35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden
sollen, und zu bef�rchten ist,
dass die Durchf�hrung der Planung
durch das Vorhaben unm�glich gemacht
oder wesentlich erschwert werden
w�rde. Auf diesen Zeitraum ist
die Zeit zwischen dem Eingang
des Baugesuchs bei der zust�ndigen
Beh�rde bis zur Zustellung der
Zur�ckstellung des Baugesuchs
nicht anzurechnen, so weit der
Zeitraum f�r die Bearbeitung des
Baugesuchs erforderlich ist. Der
Antrag der Gemeinde nach Satz
1 ist nur innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Gemeinde
in einem Verwaltungsverfahren
von dem Bauvorhaben f�rmlich Kenntnis
erhalten hat, zul�ssig.
§
16
Beschluss �ber die Ver�nderungssperre
(1) Die Ver�nderungssperre wird
von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Ver�nderungssperre
orts�blich bekannt zu machen.
Sie kann auch orts�blich bekanntmachen,
dass eine Ver�nderungssperre beschlossen
worden ist; � 10 Abs. 3 Satz 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
17
Geltungsdauer der Ver�nderungssperre
(1) Die Ver�nderungssperre tritt
nach Ablauf von zwei Jahren au�er
Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der
ersten Zur�ckstellung eines Baugesuchs
nach � 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Gemeinde kann
die Frist um ein Jahr verl�ngern.
(2) Wenn besondere Umst�nde es
erfordern, kann die Gemeinde
die Frist bis zu einem weiteren
Jahr nochmals verl�ngern.
(3) Die Gemeinde kann eine
au�er Kraft getretene Ver�nderungssperre
ganz oder teilweise erneut beschlie�en,
wenn die Voraussetzungen f�r ihren
Erlass fortbestehen.
(4) Die Ver�nderungssperre ist
vor Fristablauf ganz oder teilweise
au�er Kraft zu setzen, sobald
die Voraussetzungen f�r ihren
Erla� weggefallen sind.
(5) Die Ver�nderungssperre tritt
in jedem Fall au�er Kraft, sobald
und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen
ist.
(6) Mit der f�rmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets oder des
st�dtebaulichen Entwicklungsbereichs
tritt eine bestehende Ver�nderungssperre
nach � 14 au�er Kraft. Dies gilt
nicht, wenn in der Sanierungssatzung
die Genehmigungspflicht nach �
144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
§
18
Entsch�digung bei Ver�nderungssperre
(1) Dauert die Ver�nderungssperre
l�nger als vier Jahre �ber den
Zeitpunkt ihres Beginns oder der
ersten Zur�ckstellung eines Baugesuchs
nach � 15 Abs. 1 hinaus, ist den
Betroffenen f�r dadurch entstandene
Verm�gensnachteile eine angemessene
Entsch�digung in Geld zu leisten.
Die Vorschriften �ber die Entsch�digung
im Zweiten Abschnitt des F�nften
Teils sowie � 121 gelten entsprechend;
dabei ist der Grundst�ckswert
zugrunde zu legen, der nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts
des Dritten Teils zu entsch�digen
w�re.
(2) Zur Entsch�digung ist die
Gemeinde verpflichtet. Der Entsch�digungsberechtigte
kann Entsch�digung verlangen,
wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Verm�gensnachteile eingetreten
sind. Er kann die F�lligkeit des
Anspruchs dadurch herbeif�hren,
dass er die Leistung der Entsch�digung
schriftlich bei dem Entsch�digungspflichtigen
beantragt. Kommt eine Einigung
�ber die Entsch�digung nicht zustande,
entscheidet die h�here Verwaltungsbeh�rde.
F�r den Bescheid �ber die Festsetzung
der Entsch�digung gilt � 122 entsprechend.
(3) Auf das Erl�schen des Entsch�digungsanspruchs
findet � 44 Abs. 4 mit der Ma�gabe
Anwendung, dass bei einer Ver�nderungssperre,
die die Sicherung einer Festsetzung
nach � 40 Abs. 1 oder � 41 Abs.
1 zum Gegenstand hat, die Erl�schensfrist
fr�hestens ab Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans beginnt. In
der Bekanntmachung nach � 16 Abs.
2 ist auf die Vorschriften des
Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundst�cken, Gebiete
mit Fremdenverkehrsfunktionen
§
19
Teilung von Grundst�cken
(1) Die Teilung eines Grundst�cks
ist die dem Grundbuchamt gegen�ber
abgegebene oder sonst wie erkennbar
gemachte Erkl�rung des Eigent�mers,
dass ein Grundst�cksteil grundbuchm��ig
abgeschrieben und als selbstst�ndiges
Grundst�ck oder als ein Grundst�ck
zusammen mit anderen Grundst�cken
oder mit Teilen anderer Grundst�cke
eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundst�cks
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
d�rfen keine Verh�ltnisse entstehen,
die den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen.
§
20
(weggefallen)
§
21
(weggefallen)
§
22
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) Die Gemeinden, die oder deren
Teile �berwiegend durch den Fremdenverkehr
gepr�gt sind, k�nnen in einem
Bebauungsplan oder durch eine
sonstige Satzung bestimmen, dass
zur Sicherung der Zweckbestimmung
von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
die Begr�ndung oder Teilung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum
(� 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)
der Genehmigung unterliegt. Dies
gilt entsprechend f�r die in den
�� 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes
bezeichneten Rechte. Voraussetzung
f�r die Bestimmung ist, dass durch
die Begr�ndung oder Teilung der
Rechte die vorhandene oder vorgesehene
Zweckbestimmung des Gebiets f�r
den Fremdenverkehr und dadurch
die geordnete st�dtebauliche Entwicklung
beeintr�chtigt werden kann. Die
Zweckbestimmung eines Gebiets
f�r den Fremdenverkehr ist insbesondere
anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten
f�r die Fremdenbeherbergung, Wochenend-
und Ferienhausgebieten, die im
Bebauungsplan festgesetzt sind,
und bei im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen, deren Eigenart solchen
Gebieten entspricht, sowie bei
sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen,
die durch Beherbergungsbetriebe
und Wohngeb�ude mit Fremdenbeherbergung
gepr�gt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung
orts�blich bekannt zu machen.
Sie kann die Bekanntmachung auch
in entsprechender Anwendung des
� 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt
den Beschluss �ber die Satzung,
das Datum ihres Inkrafttretens
sowie die genaue Bezeichnung der
betroffenen Grundst�cke vor ihrer
Bekanntmachung rechtzeitig mit.
Von der genauen Bezeichnung der
betroffenen Grundst�cke kann abgesehen
werden, wenn die gesamte Gemarkung
betroffen ist und die Gemeinde
dies dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) weggefallen
(4) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn durch die Begr�ndung
oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung
des Gebiets f�r den Fremdenverkehr
und dadurch die st�dtebauliche
Entwicklung und Ordnung beeintr�chtigt
wird. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn sie erforderlich ist, damit
Anspr�che Dritter erf�llt werden
k�nnen, zu deren Sicherung vor
dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
oder der Antrag auf Eintragung
einer Vormerkung beim Grundbuchamt
eingegangen ist; die Genehmigung
kann auch von dem Dritten beantragt
werden. Die Genehmigung kann erteilt
werden, um wirtschaftliche Nachteile
zu vermeiden, die f�r den Eigent�mer
eine besondere H�rte bedeuten.
(5) �ber die Genehmigung entscheidet
die Baugenehmigungsbeh�rde im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
�ber die Genehmigung ist innerhalb
eines Monats nach Eingang des
Antrags bei der Baugenehmigungsbeh�rde
zu entscheiden. Kann die Pr�fung
des Antrags in dieser Zeit nicht
abgeschlossen werden, ist die
Frist vor ihrem Ablauf in einem
dem Antragsteller mitzuteilenden
Zwischenbescheid um den Zeitraum
zu verl�ngern, der notwendig ist,
um die Pr�fung abschlie�en zu
k�nnen; h�chstens jedoch um drei
Monate. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb
der Frist versagt wird. Dar�ber
hat die Baugenehmigungsbeh�rde
auf Antrag eines Beteiligten ein
Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen
gilt als erteilt, wenn es nicht
binnen zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens der Genehmigungsbeh�rde
verweigert wird; dem Ersuchen
gegen�ber der Gemeinde steht die
Einreichung des Antrags bei der
Gemeinde gleich, wenn sie nach
Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundst�ck,
das im Geltungsbereich einer Satzung
nach Absatz 1 liegt, darf das
Grundbuchamt die von Absatz 1
erfassten Eintragungen in das
Grundbuch nur vornehmen, wenn
der Genehmigungsbescheid oder
ein Zeugnis gem�� Absatz 5 Satz
5 vorgelegt wird oder wenn die
Freistellungserkl�rung der Gemeinde
gem�� Absatz 8 beim Grundbuchamt
eingegangen ist. Ist dennoch eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen
worden, kann die Baugenehmigungsbeh�rde,
falls die Genehmigung erforderlich
war, das Grundbuchamt um die Eintragung
eines Widerspruchs ersuchen; �
53 Abs. 1 der Grundbuchordnung
bleibt unber�hrt. Der Widerspruch
ist zu l�schen, wenn die Baugenehmigungsbeh�rde
darum ersucht oder die Genehmigung
erteilt ist.
(7) Wird die Genehmigung versagt,
kann der Eigent�mer von der Gemeinde
unter den Voraussetzungen des
� 40 Abs. 2 die �bernahme des
Grundst�cks verlangen. � 43 Abs.
1, 4 und 5 sowie � 44 Abs. 3 und
4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
aufzuheben oder im Einzelfall
einzelne Grundst�cke durch Erkl�rung
gegen�ber dem Eigent�mer vom Genehmigungsvorbehalt
freizustellen, wenn die Voraussetzungen
f�r den Genehmigungsvorbehalt
entfallen sind. Die Gemeinde teilt
dem Grundbuchamt die Aufhebung
des Genehmigungsvorbehalts sowie
die genaue Bezeichnung der hiervon
betroffenen Grundst�cke unverz�glich
mit. Von der genauen Bezeichnung
kann abgesehen werden, wenn die
gesamte Gemarkung betroffen ist
und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt
mitteilt. Der Genehmigungsvorbehalt
erlischt, wenn die Mitteilung
�ber seine Aufhebung beim Grundbuchamt
eingegangen ist.
(9) In der sonstigen Satzung nach
Absatz 1 kann neben der Bestimmung
des Genehmigungsvorbehalts die
h�chstzul�ssige Zahl der Wohnungen
in Wohngeb�uden nach Ma�gabe des
� 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden.
Vor der Festsetzung nach Satz
1 ist der betroffenen �ffentlichkeit
und den ber�hrten Beh�rden und
sonstigen Tr�gern �ffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zu
geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach
Absatz 1 ist eine Begr�ndung beizuf�gen.
In der Begr�ndung zum Bebauungsplan
(� 9 Abs. 8) oder zur sonstigen
Satzung ist darzulegen, dass die
in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
Voraussetzungen f�r die Festlegung
des Gebiets vorliegen.
§
23
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der
Gemeinde
§
24
Allgemeines Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht
zu beim Kauf von Grundst�cken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
soweit es sich um Fl�chen handelt,
f�r die nach dem Bebauungsplan
eine Nutzung f�r �ffentliche Zwecke
oder f�r Fl�chen oder Ma�nahmen
zum Ausgleich im Sinne des � 1a
Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem Umlegungsgebiet,
3. in einem f�rmlich festgelegten
Sanierungsgebiet und st�dtebaulichen
Entwicklungsbereich,
4. im Geltungsbereich einer Satzung
zur Sicherung von Durchf�hrungsma�nahmen
des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5. im Geltungsbereich eines Fl�chennutzungsplans,
soweit es sich um unbebaute Fl�chen
im Au�enbereich handelt, f�r die
nach dem Fl�chennutzungsplan eine
Nutzung als Wohnbaufl�che oder
Wohngebiet dargestellt ist, sowie
6. in Gebieten, die nach den ��
30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend
mit Wohngeb�uden bebaut werden
k�nnen, soweit die Grundst�cke
unbebaut sind.
Im Fall der Nummer 1 kann das
Vorkaufsrecht bereits nach Beginn
der �ffentlichen Auslegung ausge�bt
werden, wenn die Gemeinde einen
Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan
aufzustellen, zu �ndern oder zu
erg�nzen. Im Fall der Nummer 5
kann das Vorkaufsrecht bereits
ausge�bt werden, wenn die Gemeinde
einen Beschluss gefasst und orts�blich
bekanntgemacht hat, einen Fl�chennutzungsplan
aufzustellen, zu �ndern oder zu
erg�nzen und wenn nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen
ist, dass der k�nftige Fl�chennutzungsplan
eine solche Nutzung darstellen
wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der
Gemeinde nicht zu beim Kauf von
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur
ausge�bt werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Bei der Aus�bung des Vorkaufsrechts
hat die Gemeinde den Verwendungszweck
des Grundst�cks anzugeben.
§
25
Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
durch Satzung ihr Vorkaufsrecht
an unbebauten Grundst�cken begr�nden;
2. in Gebieten, in denen sie st�dtebauliche
Ma�nahmen in Betracht zieht, zur
Sicherung einer geordneten st�dtebaulichen
Entwicklung durch Satzung Fl�chen
bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht
an den Grundst�cken zusteht.
Auf die Satzung ist � 16 Abs.
2 entsprechend anzuwenden.
(2) � 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist
anzuwenden. Der Verwendungszweck
des Grundst�cks ist anzugeben,
soweit das bereits zum Zeitpunkt
der Aus�bung des Vorkaufsrechts
m�glich ist.
§
26
Ausschluss des Vorkaufsrechts
Die Aus�bung des Vorkaufsrechts
ist ausgeschlossen, wenn
1. der Eigent�mer das Grundst�ck
an seinen Ehegatten oder an eine
Person verkauft, die mit ihm in
gerader Linie verwandt oder verschw�gert
oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist,
2. das Grundst�ck
a) von einem �ffentlichen Bedarfstr�ger
f�r Zwecke der Landesverteidigung,
des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung,
der Polizei, des Zivilschutzes
oder des Post- und Fernmeldewesens
oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften
des �ffentlichen Rechts f�r Zwecke
des Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3. auf dem Grundst�ck Vorhaben
errichtet werden sollen, f�r die
ein in � 38 genanntes Verfahren
eingeleitet oder durchgef�hrt
worden ist, oder
4. das Grundst�ck entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans
oder den Zielen und Zwecken der
st�dtebaulichen Ma�nahme bebaut
ist und genutzt wird und eine
auf ihm errichtete bauliche Anlage
keine Missst�nde oder M�ngel im
Sinne des � 177 Abs. 2 und 3 Satz
1 aufweist.
§
27
Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) Der K�ufer kann die Aus�bung
des Vorkaufsrechts abwenden, wenn
die Verwendung des Grundst�cks
nach den baurechtlichen Vorschriften
oder den Zielen und Zwecken der
st�dtebaulichen Ma�nahme bestimmt
oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, der K�ufer in
der Lage ist, das Grundst�ck binnen
angemessener Frist dementsprechend
zu nutzen, und er sich vor Ablauf
der Frist nach � 28 Abs. 2 Satz
1 hierzu verpflichtet. Weist eine
auf dem Grundst�ck befindliche
bauliche Anlage Missst�nde oder
M�ngel im Sinne des � 177 Abs.
2 und 3 Satz 1 auf, kann der K�ufer
die Aus�bung des Vorkaufsrechts
abwenden, wenn er diese Missst�nde
oder M�ngel binnen angemessener
Frist beseitigen kann und er sich
vor Ablauf der Frist nach � 28
Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung
verpflichtet. Die Gemeinde hat
die Frist nach � 28 Abs. 2 Satz
1 auf Antrag des K�ufers um zwei
Monate zu verl�ngern, wenn der
K�ufer vor Ablauf dieser Frist
glaubhaft macht, dass er in der
Lage ist, die in Satz 1 oder 2
genannten Voraussetzungen zu erf�llen.
(2) Ein Abwendungsrecht besteht
nicht
1. in den F�llen des � 24 Abs.
1 Nr. 1 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn
das Grundst�ck f�r Zwecke der
Umlegung (� 45) ben�tigt wird.
§
27a
Aus�bung des Vorkaufsrechts zugunsten
Dritter
(1) Die Gemeinde kann
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht
zugunsten eines Dritten aus�ben,
wenn das im Wege der Aus�bung
des Vorkaufsrechts zu erwerbende
Grundst�ck f�r Zwecke der sozialen
Wohnungraumf�rderung oder die
Wohnbebauung f�r Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf genutzt
werden soll und der Dritte in
der Lage ist, das Grundst�ck binnen
angemessener Frist dementsprechend
zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet
oder
2. das ihr nach � 24 Abs. 1 Nr.
1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines �ffentlichen Bedarfs- oder
Erschlie�ungstr�gers sowie das
ihr nach � 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende
Vorkaufsrecht zugunsten eines
Sanierungs- oder Entwicklungstr�gers
aus�ben, wenn der Tr�ger einverstanden
ist.
In den F�llen der Nummer 1 hat
die Gemeinde bei der Aus�bung
des Vorkaufsrechts zugunsten eines
Dritten die Frist, in der das
Grundst�ck f�r den vorgesehenen
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) Mit der Aus�bung des Vorkaufsrechts
kommt der Kaufvertrag zwischen
dem Beg�nstigten und dem Verk�ufer
zustande. Die Gemeinde haftet
f�r die Verpflichtung aus dem
Kaufvertrag neben dem Beg�nstigten
als Gesamtschuldnerin.
(3) F�r den von dem Beg�nstigten
zu zahlenden Betrag und das Verfahren
gilt � 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Kommt der Beg�nstigte seiner Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde
in entsprechender Anwendung des
� 102 die �bertragung des Grundst�cks
zu ihren Gunsten oder zugunsten
eines Bauwilligen verlangen, der
dazu in der Lage ist und sich
verpflichtet, die Bauma�nahmen
innerhalb angemessener Frist durchzuf�hren.
F�r die Entsch�digung und das
Verfahren gelten die Vorschriften
des F�nften Teils �ber die R�ckenteignung
entsprechend. Die Haftung der
Gemeinde nach � 28 Abs. 3 Satz
7 bleibt unber�hrt.
§
28
Verfahren und Entsch�digung
(1) Der Verk�ufer hat der Gemeinde
den Inhalt des Kaufvertrags unverz�glich
mitzuteilen; die Mitteilung des
Verk�ufers wird durch die Mitteilung
des K�ufers ersetzt. Das Grundbuchamt
darf bei Kaufvertr�gen den K�ufer
als Eigent�mer in das Grundbuch
nur eintragen, wenn ihm die Nichtaus�bung
oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. Besteht ein
Vorkaufsrecht nicht oder wird
es nicht ausge�bt, hat die Gemeinde
auf Antrag eines Beteiligten dar�ber
unverz�glich ein Zeugnis auszustellen.
Das Zeugnis gilt als Verzicht
auf die Aus�bung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur
binnen zwei Monaten nach Mitteilung
des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt
gegen�ber dem Verk�ufer ausge�bt
werden. Die �� 463, 464 Abs. 2,
�� 465 bis 468 und 471 des B�rgerlichen
Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Mitteilung des Kaufvertrags ist
auf Ersuchen der Gemeinde zur
Sicherung ihres Anspruchs auf
�bereignung des Grundst�cks eine
Vormerkung in das Grundbuch einzutragen;
die Gemeinde tr�gt die Kosten
der Eintragung der Vormerkung
und ihrer L�schung. Das Vorkaufsrecht
ist nicht �bertragbar. Bei einem
Eigentumserwerb auf Grund der
Aus�bung des Vorkaufsrechts erl�schen
rechtsgesch�ftliche Vorkaufsrechte.
Wird die Gemeinde nach Aus�bung
des Vorkaufsrechts im Grundbuch
als Eigent�merin eingetragen,
kann sie das Grundbuchamt ersuchen,
eine zur Sicherung des �bereignungsanspruchs
des K�ufers im Grundbuch eingetragene
Vormerkung zu l�schen; sie darf
das Ersuchen nur stellen, wenn
die Aus�bung des Vorkaufsrechts
f�r den K�ufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz
2 kann die Gemeinde den zu zahlenden
Betrag nach dem Verkehrswert des
Grundst�cks (� 194) im Zeitpunkt
des Kaufes bestimmen, wenn der
vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert
in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren
Weise deutlich �berschreitet.
In diesem Fall ist der Verk�ufer
berechtigt, bis zum Ablauf eines
Monats nach Unanfechtbarkeit des
Verwaltungsaktes �ber die Aus�bung
des Vorkaufsrechts vom Vertrag
zur�ckzutreten. Auf das R�cktrittsrecht
sind die �� 346 bis 349 und 351
des B�rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. Tritt der Verk�ufer
vom Vertrag zur�ck, tr�gt die
Gemeinde die Kosten des Vertrages
auf der Grundlage des Verkehrswertes.
Tritt der Verk�ufer vom Vertrag
nicht zur�ck, erlischt nach Ablauf
der R�cktrittsfrist nach Satz
2 die Pflicht des Verk�ufers aus
dem Kaufvertrag, der Gemeinde
das Eigentum an dem Grundst�ck
zu �bertragen. In diesem Fall
geht das Eigentum an dem Grundst�ck
auf die Gemeinde �ber, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der �bergang
des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist. F�hrt die Gemeinde
das Grundst�ck nicht innerhalb
einer angemessenen Frist dem mit
der Aus�bung des Vorkaufsrechts
verfolgten Zweck zu, hat sie dem
Verk�ufer einen Betrag in H�he
des Unterschieds zwischen dem
vereinbarten Kaufpreis und dem
Verkehrswert zu zahlen. � 44 Abs.
3 Satz 2 und 3, � 43 Abs. 2 Satz
1 sowie die �� 121 und 122 sind
entsprechend anzuwenden.
(4) In den F�llen des � 24 Abs.
1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde
den zu zahlenden Betrag nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts
des F�nften Teils, wenn der Erwerb
des Grundst�cks f�r die Durchf�hrung
des Bebauungsplans erforderlich
ist und es nach dem festgesetzten
Verwendungszweck enteignet werden
k�nnte. Mit der Unanfechtbarkeit
des Bescheids �ber die Aus�bung
des Vorkaufsrechts erlischt die
Pflicht des Verk�ufers aus dem
Kaufvertrag, der Gemeinde das
Eigentum an dem Grundst�ck zu
�bertragen. In diesem Fall geht
das Eigentum an dem Grundst�ck
auf die Gemeinde �ber, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der �bergang
des Eigentums in das Grundbuch
eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann f�r das
Gemeindegebiet oder f�r s�mtliche
Grundst�cke einer Gemarkung auf
die Aus�bung der ihr nach diesem
Abschnitt zustehenden Rechte verzichten.
Sie kann den Verzicht jederzeit
f�r zuk�nftig abzuschlie�ende
Kaufvertr�ge widerrufen. Der Verzicht
und sein Widerruf sind orts�blich
bekannt zu machen. Die Gemeinde
teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut
ihrer Erkl�rung mit. Hat die Gemeinde
auf die Aus�bung ihrer Rechte
verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses
nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit
nicht ein Widerruf erkl�rt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht
ausge�bt und sind einem Dritten
dadurch Verm�gensnachteile entstanden,
hat sie daf�r Entsch�digung zu
leisten, soweit dem Dritten ein
vertragliches Recht zum Erwerb
des Grundst�cks zustand, bevor
ein gesetzliches Vorkaufsrecht
der Gemeinde auf Grund dieses
Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher
Vorschriften, die durch � 186
des Bundesbaugesetzes aufgehoben
worden sind, begr�ndet worden
ist. Die Vorschriften �ber die
Entsch�digung im Zweiten Abschnitt
des F�nften Teils sind entsprechend
anzuwenden. Kommt eine Einigung
�ber die Entsch�digung nicht zustande,
entscheidet die h�here Verwaltungsbeh�rde.
Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen
Nutzung;
Entsch�digung
Erster Abschnitt
Zul�ssigkeit von Vorhaben
§
29
Begriff des Vorhabens;
Geltung von Rechtsvorschriften
(1) F�r Vorhaben, die die Errichtung,
�nderung oder Nutzungs�nderung
von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben, und f�r Aufsch�ttungen
und Abgrabungen gr��eren Umfangs
sowie f�r Ausschachtungen, Ablagerungen
einschlie�lich Lagerst�tten gelten
die �� 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts
und andere �ffentlich-rechtliche
Vorschriften bleiben unber�hrt.
§
30
Zul�ssigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
der allein oder gemeinsam mit
sonstigen baurechtlichen Vorschriften
mindestens Festsetzungen �ber
die Art und das Ma� der baulichen
Nutzung, die �berbaubaren Grundst�cksfl�chen
und die �rtlichen Verkehrsfl�chen
enth�lt, ist ein Vorhaben zul�ssig,
wenn es diesen Festsetzungen nicht
widerspricht und die Erschlie�ung
gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach � 12 ist ein
Vorhaben zul�ssig, wenn es dem
Bebauungsplan nicht widerspricht
und die Erschlie�ung gesichert
ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
der die Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht erf�llt (einfacher Bebauungsplan),
richtet sich die Zul�ssigkeit
von Vorhaben im �brigen nach �
34 oder � 35.
§
31
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des
Bebauungsplans k�nnen solche Ausnahmen
zugelassen werden, die in dem
Bebauungsplan nach Art und Umfang
ausdr�cklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des
Bebauungsplans kann befreit werden,
wenn die Grundz�ge der Planung
nicht ber�hrt werden und
1. Gr�nde des Wohls der Allgemeinheit
die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung st�dtebaulich
vertretbar ist oder
3. die Durchf�hrung des Bebauungsplans
zu einer offenbar nicht beabsichtigten
H�rte f�hren w�rde
und wenn die Abweichung auch unter
W�rdigung nachbarlicher Interessen
mit den �ffentlichen Belangen
vereinbar ist.
§
32
Nutzungsbeschr�nkungen auf k�nftigen
Gemeinbedarfs-,
Verkehrs-, Versorgungs- und Gr�nfl�chen
Sind �berbaute Fl�chen in dem
Bebauungsplan als Baugrundst�cke
f�r den Gemeinbedarf oder als
Verkehrs-, Versorgungs- oder Gr�nfl�chen
festgesetzt, d�rfen auf ihnen
Vorhaben, die eine wertsteigernde
�nderung baulicher Anlagen zur
Folge haben, nur zugelassen und
f�r sie Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplans nur erteilt
werden, wenn der Bedarfs- oder
Erschlie�ungstr�ger zustimmt oder
der Eigent�mer f�r sich und seine
Rechtsnachfolger auf Ersatz der
Werterh�hung f�r den Fall schriftlich
verzichtet, dass der Bebauungsplan
durchgef�hrt wird. Dies gilt auch
f�r die dem Bebauungsplan nicht
widersprechenden Teile einer baulichen
Anlage, wenn sie f�r sich allein
nicht wirtschaftlich verwertbar
sind oder wenn bei der Enteignung
die �bernahme der restlichen �berbauten
Fl�chen verlangt werden kann.
§
33
Zul�ssigkeit von Vorhaben w�hrend
der Planaufstellung
(1) In Gebieten, f�r die ein Beschluss
�ber die Aufstellung eines Bebauungsplans
gefasst ist, ist ein Vorhaben
zul�ssig, wenn
1. die �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung
nach � 3 Abs. 2, � 4 Abs. 2 und
� 4a Abs. 2 bis 5 durchgef�hrt
worden ist,
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben
den k�nftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen
f�r sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt und
4. die Erschlie�ung gesichert
ist.
(2) In F�llen des � 4a Abs. 3
Satz 1 kann vor der erneuten �ffentlichkeits-
und Beh�rdenbeteiligung ein Vorhaben
zugelassen werden, wenn sich die
vorgenommene �nderung oder Erg�nzung
des Bebauungsplanentwurfs nicht
auf das Vorhaben auswirkt und
die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen erf�llt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach �
13 durchgef�hrt, kann ein Vorhaben
vor Durchf�hrung der �ffentlichkeits-
und Beh�rdenbeteiligung zugelassen
werden, wenn die in Absatz 1 Nr.
2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
erf�llt sind. Der betroffenen
�ffentlichkeit und den ber�hrten
Beh�rden und sonstigen Tr�gern
�ffentlicher Belange ist vor Erteilung
der Genehmigung Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zu geben, so weit sie nicht
bereits zuvor Gelegenheit hatten.
§
34
Zul�ssigkeit von Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben
zul�ssig, wenn es sich nach Art
und Ma� der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundst�cksfl�che,
die �berbaut werden soll, in die
Eigenart der n�heren Umgebung
einf�gt und die Erschlie�ung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverh�ltnisse
m�ssen gewahrt bleiben; das Ortsbild
darf nicht beeintr�chtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der
n�heren Umgebung einem der Baugebiete,
die in der auf Grund des � 9a
erlassenen Verordnung bezeichnet
sind, beurteilt sich die Zul�ssigkeit
des Vorhabens nach seiner Art
allein danach, ob es nach der
Verordnung in dem Baugebiet allgemein
zul�ssig w�re; auf die nach der
Verordnung ausnahmsweise zul�ssigen
Vorhaben ist � 31 Abs. 1, im �brigen
ist � 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1
oder 2 d�rfen keine sch�dlichen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einf�gens
in die Eigenart der n�heren Umgebung
nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall
abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, �nderung,
Nutzungs�nderung oder Erneuerung
eines zul�ssigerweise errichteten
Gewerbe- oder Handwerksbetriebs
dient,
2. st�dtebaulich vertretbar ist
und
3. auch unter W�rdigung nachbarlicher
Interessen mit den �ffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung
auf Einzelhandelsbetriebe, die
die verbrauchernahe Versorgung
der Bev�lkerung beeintr�chtigen
oder sch�dliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche in
der Gemeinde oder in anderen Gemeinden
haben k�nnen.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen f�r im Zusammenhang
bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Au�enbereich
als im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen, wenn die Fl�chen im
Fl�chennutzungsplan als Baufl�che
dargestellt sind,
3. einzelne Au�enbereichsfl�chen
in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbeziehen, wenn die
einbezogenen Fl�chen durch die
bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereichs entsprechend gepr�gt
sind.
Die Satzungen k�nnen miteinander
verbunden werden.
(5) Voraussetzung f�r die Aufstellung
von Satzungen nach Absatz 4 Satz
1 Nr. 2 und 3 ist, dass
1. sie mit einer geordneten st�dtebaulichen
Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zul�ssigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchf�hrung
einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung
nach Anlage 1 zum Gesetz �ber
die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
oder nach Landesrecht unterliegen,
nicht begr�ndet wird und
3. keine Anhaltspunkte f�r eine
Beeintr�chtigung der in � 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzg�ter bestehen.
In den Satzungen nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 2 und 3 k�nnen einzelne
Festsetzungen nach � 9 Abs. 1
und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen
werden. � 9 Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzung nach
Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind erg�nzend
die � 1a Abs. 2 und 3 und � 9
Abs. 1a entsprechend anzuwenden;
ihr ist eine Begr�ndung mit den
Angaben entsprechend � 2a Satz
2 Nr. 1 beizuf�gen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und
3 sind die Vorschriften �ber die
�ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung
nach � 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Auf die Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis
3 ist � 10 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden.
§
35
Bauen im Au�enbereich
(1) Im Au�enbereich ist ein Vorhaben
nur zul�ssig, wenn �ffentliche
Belange nicht entgegenstehen,
die ausreichende Erschlie�ung
gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfl�che einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen
Erzeugung dient,
3. der �ffentlichen Versorgung
mit Elektrizit�t, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen,
W�rme und Wasser, der Abwasserwirtschaft
oder einem ortsgebundenen gewerblichen
Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen
an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung
oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung
nur im Au�enbereich ausgef�hrt
werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie
dient,
6. der energetischen Nutzung von
Biomasse im Rahmen eines Betriebes
nach Nummer 1 oder 2 oder eines
Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung
betreibt, sowie dem Anschluss
solcher Anlagen an das �ffentliche
Versorgungsnetz dient, unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem
r�umlich-funktionalen Zusammenhang
mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt �berwiegend
aus dem Betrieb oder �berwiegend
aus diesem und aus nahe gelegenen
Betrieben nach den Nummern 1,
2 oder 4, so weit letzterer Tierhaltung
betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort
nur eine Anlage betrieben und
d) die installierte elektrische
Leistung der Anlage �berschreitet
nicht 0,5 MW
oder
7. der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung der Kernenergie zu
friedlichen Zwecken oder der Entsorgung
radioaktiver Abf�lle dient.
(2) Sonstige Vorhaben k�nnen im
Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausf�hrung oder Benutzung
�ffentliche Belange nicht beeintr�chtigt
und die Erschlie�ung gesichert
ist.
(3) Eine Beeintr�chtigung �ffentlicher
Belange liegt insbesondere vor,
wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Fl�chennutzungsplans
widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans
oder sonstigen Plans, insbesondere
des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts,
widerspricht,
3. sch�dliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt
wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen
f�r Stra�en oder andere Verkehrseinrichtungen,
f�r Anlagen der Versorgung oder
Entsorgung, f�r die Sicherheit
oder Gesundheit oder f�r sonstige
Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, des Bodenschutzes,
des Denkmalschutzes oder die nat�rliche
Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeintr�chtigt oder
das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet,
6. Ma�nahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur beeintr�chtigt
oder die Wasserwirtschaft gef�hrdet,
7. die Entstehung, Verfestigung
oder Erweiterung einer Splittersiedlung
bef�rchten l�sst oder
8. die Funktionsf�higkeit von
Funkstellen und Radaranlagen st�rt.
Raumbedeutsame Vorhaben d�rfen
den Zielen der Raumordnung nicht
widersprechen; �ffentliche Belange
stehen raumbedeutsamen Vorhaben
nach Absatz 1 nicht entgegen,
so weit die Belange bei der Darstellung
dieser Vorhaben als Ziele der
Raumordnung abgewogen worden sind.
�ffentliche Belange stehen einem
Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis
6 in der Regel auch dann entgegen,
so weit hierf�r durch Darstellungen
im Fl�chennutzungsplan oder als
Ziele der Raumordnung eine Ausweisung
an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten
sonstigen Vorhaben im Sinne des
Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten
werden, dass sie Darstellungen
des Fl�chennutzungsplans oder
eines Landschaftsplans widersprechen,
die nat�rliche Eigenart der Landschaft
beeintr�chtigen oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung bef�rchten
lassen, so weit sie im �brigen
au�enbereichsvertr�glich im Sinne
des Absatzes 3 sind:
1. die �nderung der bisherigen
Nutzung eines Geb�udes im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckm��igen
Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die �u�ere Gestalt des Geb�udes
bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen
Nutzung liegt nicht l�nger als
sieben Jahre zur�ck,
d) das Geb�ude ist vor mehr als
sieben Jahren zul�ssigerweise
errichtet worden,
e) das Geb�ude steht im r�umlich-funktionalen
Zusammenhang mit der Hofstelle
des land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes,
f) im Falle der �nderung zu Wohnzwecken
entstehen neben den bisher nach
Absatz 1 Nr. 1 zul�ssigen Wohnungen
h�chstens drei Wohnungen je Hofstelle
und
g) es wird eine Verpflichtung
�bernommen, keine Neubebauung
als Ersatz f�r die aufgegebene
Nutzung vorzunehmen, es sei denn,
die Neubebauung wird im Interesse
der Entwicklung des Betriebes
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
erforderlich,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen
Wohngeb�udes an gleicher Stelle
unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Geb�ude ist
zul�ssigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Geb�ude weist
Missst�nde oder M�ngel auf,
c) das vorhandene Geb�ude wird
seit l�ngerer Zeit vom Eigent�mer
selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die
Annahme, dass das neu errichtete
Geb�ude f�r den Eigenbedarf des
bisherigen Eigent�mers oder seiner
Familie genutzt wird; hat der
Eigent�mer das vorhandene Geb�ude
im Wege der Erbfolge von einem
Voreigent�mer erworben, der es
seit l�ngerer Zeit selbst genutzt
hat, reicht es aus, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass
das neu errichtete Geb�ude f�r
den Eigenbedarf des Eigent�mers
oder seiner Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung
eines zul�ssigerweise errichteten,
durch Brand, Naturereignisse oder
andere au�ergew�hnliche Ereignisse
zerst�rten, gleichartigen Geb�udes
an gleicher Stelle,
4. die �nderung oder Nutzungs�nderung
von erhaltenswerten, das Bild
der Kulturlandschaft pr�genden
Geb�uden, auch wenn sie aufgegeben
sind, wenn das Vorhaben einer
zweckm��igen Verwendung der Geb�ude
und der Erhaltung des Gestaltwerts
dient,
5. die Erweiterung eines Wohngeb�udes
auf bis zu h�chstens zwei Wohnungen
unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Geb�ude ist zul�ssigerweise
errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verh�ltnis
zum vorhandenen Geb�ude und unter
Ber�cksichtigung der Wohnbed�rfnisse
angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren
Wohnung rechtfertigen Tatsachen
die Annahme, dass das Geb�ude
vom bisherigen Eigent�mer oder
seiner Familie selbst genutzt
wird,
6. die bauliche Erweiterung eines
zul�ssigerweise errichteten gewerblichen
Betriebs, wenn die Erweiterung
im Verh�ltnis zum vorhandenen
Geb�ude und Betrieb angemessen
ist.
In den F�llen des Satzes 1 Nr.
2 und 3 sind geringf�gige Erweiterungen
des neuen Geb�udes gegen�ber dem
beseitigten oder zerst�rten Geb�ude
sowie geringf�gige Abweichungen
vom bisherigen Standort des Geb�udes
zul�ssig.
(5) Die nach den Abs�tzen 1 bis
4 zul�ssigen Vorhaben sind in
einer fl�chensparenden, die Bodenversiegelung
auf das notwendige Ma� begrenzenden
und den Au�enbereich schonenden
Weise auszuf�hren. F�r Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist
als weitere Zul�ssigkeitsvoraussetzung
eine Verpflichtungserkl�rung abzugeben,
das Vorhaben nach dauerhafter
Aufgabe der zul�ssigen Nutzung
zur�ckzubauen und Bodenversiegelungen
zu beseitigen; bei einer nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zul�ssigen
Nutzungs�nderung ist die R�ckbauverpflichtung
zu �bernehmen, bei einer nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zul�ssigen
Nutzungs�nderung entf�llt sie.
Die Baugenehmigungsbeh�rde soll
durch nach Landesrecht vorgesehene
Baulast oder in anderer Weise
die Einhaltung der Verpflichtung
nach Satz 2 sowie nach Absatz
4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen.
Im �brigen soll sie in den F�llen
des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen,
dass die bauliche oder sonstige
Anlage nach Durchf�hrung des Vorhabens
nur in der vorgesehenen Art genutzt
wird.
(6) Die Gemeinde kann f�r bebaute
Bereiche im Au�enbereich, die
nicht �berwiegend landwirtschaftlich
gepr�gt sind und in denen eine
Wohnbebauung von einigem Gewicht
vorhanden ist, durch Satzung bestimmen,
dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben
im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann,
dass sie einer Darstellung im
Fl�chennutzungsplan �ber Fl�chen
f�r die Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung
bef�rchten lassen. Die Satzung
kann auch auf Vorhaben erstreckt
werden, die kleineren Handwerks-
und Gewerbebetrieben dienen. In
der Satzung k�nnen n�here Bestimmungen
�ber die Zul�ssigkeit getroffen
werden. Voraussetzung f�r die
Aufstellung der Satzung ist, dass
1. sie mit einer geordneten st�dtebaulichen
Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zul�ssigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchf�hrung
einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung
nach Anlage 1 zum Gesetz �ber
die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
oder nach Landesrecht unterliegen,
nicht begr�ndet wird und
3. keine Anhaltspunkte f�r eine
Beeintr�chtigung der in � 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzg�ter bestehen.
Bei Aufstellung der Satzung sind
die Vorschriften �ber die �ffentlichkeits-
und Beh�rdenbeteiligung nach �
13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. � 10 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. Von der Satzung bleibt
die Anwendung des Absatzes 4 unber�hrt.
§
36
Beteiligung der Gemeinde und der
h�heren Verwaltungsbeh�rde
(1) �ber die Zul�ssigkeit von
Vorhaben nach den �� 31, 33 bis
35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren
von der Baugenehmigungsbeh�rde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
entschieden. Das Einvernehmen
der Gemeinde ist auch erforderlich,
wenn in einem anderen Verfahren
�ber die Zul�ssigkeit nach den
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
entschieden wird; dies gilt nicht
f�r Vorhaben der in � 29 Abs.
1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht
unterliegen. Richtet sich die
Zul�ssigkeit von Vorhaben nach
� 30 Abs. 1, stellen die L�nder
sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig
vor Ausf�hrung des Vorhabens �ber
Ma�nahmen zur Sicherung der Bauleitplanung
nach den �� 14 und 15 entscheiden
kann. In den F�llen des � 35 Abs.
2 und 4 kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung allgemein
oder f�r bestimmte F�lle festlegen,
dass die Zustimmung der h�heren
Verwaltungsbeh�rde erforderlich
ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde
und die Zustimmung der h�heren
Verwaltungsbeh�rde d�rfen nur
aus den sich aus den �� 31, 33,
34 und 35 ergebenden Gr�nden versagt
werden. Das Einvernehmen der Gemeinde
und die Zustimmung der h�heren
Verwaltungsbeh�rde gelten als
erteilt, wenn sie nicht binnen
zwei Monaten nach Eingang des
Ersuchens der Genehmigungsbeh�rde
verweigert werden; dem Ersuchen
gegen�ber der Gemeinde steht die
Einreichung des Antrags bei der
Gemeinde gleich, wenn sie nach
Landesrecht vorgeschrieben ist.
Die nach Landesrecht zust�ndige
Beh�rde kann ein rechtswidrig
versagtes Einvernehmen der Gemeinde
ersetzen.
§
37
Bauliche Ma�nahmen des
Bundes und der L�nder
(1) Macht die besondere �ffentliche
Zweckbestimmung f�r bauliche Anlagen
des Bundes oder eines Landes erforderlich,
von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs
erlassenen Vorschriften abzuweichen
oder ist das Einvernehmen mit
der Gemeinde nach � 14 oder �
36 nicht erreicht worden, entscheidet
die h�here Verwaltungsbeh�rde.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben,
die der Landesverteidigung, dienstlichen
Zwecken des Bundesgrenzschutzes
oder dem zivilen Bev�lkerungsschutz
dienen, ist nur die Zustimmung
der h�heren Verwaltungsbeh�rde
erforderlich. Vor Erteilung der
Zustimmung hat diese die Gemeinde
zu h�ren. Versagt die h�here Verwaltungsbeh�rde
ihre Zustimmung oder widerspricht
die Gemeinde dem beabsichtigten
Bauvorhaben, entscheidet das zust�ndige
Bundesministerium im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
und im Benehmen mit der zust�ndigen
Obersten Landesbeh�rde.
(3) Entstehen der Gemeinde infolge
der Durchf�hrung von Ma�nahmen
nach den Abs�tzen 1 und 2 Aufwendungen
f�r Entsch�digungen nach diesem
Gesetzbuch, sind sie ihr vom Tr�ger
der Ma�nahmen zu ersetzen. Muss
infolge dieser Ma�nahmen ein Bebauungsplan
aufgestellt, ge�ndert, erg�nzt
oder aufgehoben werden, sind ihr
auch die dadurch entstandenen
Kosten zu ersetzen.
(4) Sollen bauliche Anlagen auf
Grundst�cken errichtet werden,
die nach dem Landbeschaffungsgesetz
beschafft werden, sind in dem
Verfahren nach � 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes alle
von der Gemeinde oder der h�heren
Verwaltungsbeh�rde nach den Abs�tzen
1 und 2 zul�ssigen Einwendungen
abschlie�end zu er�rtern. Eines
Verfahrens nach Absatz 2 bedarf
es in diesem Fall nicht.
§
38
Bauliche Ma�nahmen von �ber�rtlicher
Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren;
�ffentlich zug�ngliche Abfallbeseitigungsanlagen
Auf Planfeststellungsverfahren
und sonstige Verfahren mit den
Rechtswirkungen der Planfeststellung
f�r Vorhaben von �ber�rtlicher
Bedeutung sowie auf die auf Grund
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
f�r die Errichtung und den Betrieb
�ffentlich zug�nglicher Abfallbeseitigungsanlagen
geltenden Verfahren sind die ��
29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn
die Gemeinde beteiligt wird; st�dtebauliche
Belange sind zu ber�cksichtigen.
Eine Bindung nach � 7 bleibt unber�hrt.
� 37 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Entsch�digung
§
39
Vertrauensschaden
Haben Eigent�mer oder in Aus�bung
ihrer Nutzungsrechte sonstige
Nutzungsberechtigte im berechtigten
Vertrauen auf den Bestand eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans
Vorbereitungen f�r die Verwirklichung
von Nutzungsm�glichkeiten getroffen,
die sich aus dem Bebauungsplan
ergeben, k�nnen sie angemessene
Entsch�digung in Geld verlangen,
soweit die Aufwendungen durch
die �nderung, Erg�nzung oder Aufhebung
des Bebauungsplans an Wert verlieren.
Dies gilt auch f�r Abgaben nach
bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften, die f�r die Erschlie�ung
des Grundst�cks erhoben wurden.
§
40
Entsch�digung in Geld oder durch
�bernahme
(1) Sind im Bebauungsplan
1. Fl�chen f�r den Gemeinbedarf
sowie f�r Sport- und Spielanlagen,
2. Fl�chen f�r Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf,
3. Fl�chen mit besonderem Nutzungszweck,
4. von der Bebauung freizuhaltende
Schutzfl�chen und Fl�chen f�r
besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor Einwirkungen,
5. Verkehrsfl�chen,
6. Versorgungsfl�chen,
7. Fl�chen f�r die Abfall- und
Abwasserbeseitigung, einschlie�lich
der R�ckhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser, sowie
f�r Ablagerungen,
8. Gr�nfl�chen,
9. Fl�chen f�r Aufsch�ttungen,
Abgrabungen oder f�r die
Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodensch�tzen,
10. Fl�chen f�r Gemeinschaftsstellpl�tze
und Gemeinschaftsgaragen,
11. Fl�chen f�r Gemeinschaftsanlagen,
12. von der Bebauung freizuhaltende
Fl�chen,
13. Wasserfl�chen, Fl�chen f�r
die Wasserwirtschaft, Fl�chen
f�r Hochwasserschutzanlagen und
Fl�chen f�r die Regelung des Wasserabflusses,
14. Fl�chen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigent�mer
nach Ma�gabe der folgenden Abs�tze
zu entsch�digen, soweit ihm Verm�gensnachteile
entstehen. Dies gilt in den F�llen
des Satzes 1 Nr. 1 in Bezug auf
Fl�chen f�r Sport- und Spielanlagen
sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10
bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen
oder ihre Durchf�hrung den Interessen
des Eigent�mers oder der Erf�llung
einer ihm obliegenden Rechtspflicht
dienen.
(2) Der Eigent�mer kann die �bernahme
der Fl�chen verlangen,
1. wenn und soweit es ihm mit
R�cksicht auf die Festsetzung
oder Durchf�hrung des Bebauungsplans
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundst�ck zu behalten
oder es in der bisherigen oder
einer anderen zul�ssigen Art zu
nutzen, oder
2. wenn Vorhaben nach � 32 nicht
ausgef�hrt werden d�rfen und dadurch
die bisherige Nutzung einer baulichen
Anlage aufgehoben oder wesentlich
herabgesetzt wird. Der Eigent�mer
kann anstelle der �bernahme die
Begr�ndung von Miteigentum oder
eines geeigneten Rechts verlangen,
wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans
nicht die Entziehung des Eigentums
erfordert.
(3) Dem Eigent�mer ist eine angemessene
Entsch�digung in Geld zu leisten,
wenn und soweit Vorhaben nach
� 32 nicht ausgef�hrt werden d�rfen
und dadurch die bisherige Nutzung
seines Grundst�cks wirtschaftlich
erschwert wird. Sind die Voraussetzungen
des �bernahmeanspruchs nach Absatz
2 gegeben, kann nur dieser Anspruch
geltend gemacht werden. Der zur
Entsch�digung Verpflichtete kann
den Entsch�digungsberechtigten
auf den �bernahmeanspruch verweisen,
wenn das Grundst�ck f�r den im
Bebauungsplan festgesetzten Zweck
alsbald ben�tigt wird.
§
41
Entsch�digung bei Begr�ndung von
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
und bei Bindungen f�r Bepflanzungen
(1) Sind im Bebauungsplan Fl�chen
festgesetzt, die mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten zu belasten
sind, kann der Eigent�mer unter
den Voraussetzungen des � 40 Abs.
2 verlangen, dass an diesen Fl�chen
einschlie�lich der f�r die Leitungsf�hrungen
erforderlichen Schutzstreifen
das Recht zugunsten des in � 44
Abs. 1 und 2 Bezeichneten begr�ndet
wird. Dies gilt nicht f�r die
Verpflichtung zur Duldung solcher
�rtlichen Leitungen, die der Erschlie�ung
und Versorgung des Grundst�cks
dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften,
nach denen der Eigent�mer zur
Duldung von Versorgungsleitungen
verpflichtet ist, bleiben unber�hrt.
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen
f�r Bepflanzungen und f�r die
Erhaltung von B�umen, Str�uchern,
sonstigen Bepflanzungen und Gew�ssern
sowie das Anpflanzen von B�umen,
Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt, ist dem Eigent�mer
eine angemessene Entsch�digung
in Geld zu leisten, wenn und soweit
infolge dieser Festsetzungen
1. besondere Aufwendungen notwendig
sind, die �ber das bei ordnungsgem��er
Bewirtschaftung erforderliche
Ma� hinausgehen, oder
2. eine wesentliche Wertminderung
des Grundst�cks eintritt.
§
42
Entsch�digung bei �nderung oder
Aufhebung einer zul�ssigen Nutzung
(1) Wird die zul�ssige Nutzung
eines Grundst�cks aufgehoben oder
ge�ndert und tritt dadurch eine
nicht nur unwesentliche Wertminderung
des Grundst�cks ein, kann der
Eigent�mer nach Ma�gabe der folgenden
Abs�tze eine angemessene Entsch�digung
in Geld verlangen.
(2) Wird die zul�ssige Nutzung
eines Grundst�cks innerhalb einer
Frist von sieben Jahren ab Zul�ssigkeit
aufgehoben oder ge�ndert, bemisst
sich die Entsch�digung nach dem
Unterschied zwischen dem Wert
des Grundst�cks auf Grund der
zul�ssigen Nutzung und seinem
Wert, der sich infolge der Aufhebung
oder �nderung ergibt.
(3) Wird die zul�ssige Nutzung
eines Grundst�cks nach Ablauf
der in Absatz 2 bezeichneten Frist
aufgehoben oder ge�ndert, kann
der Eigent�mer nur eine Entsch�digung
f�r Eingriffe in die ausge�bte
Nutzung verlangen, insbesondere
wenn infolge der Aufhebung oder
�nderung der zul�ssigen Nutzung
die Aus�bung der verwirklichten
Nutzung oder die sonstigen M�glichkeiten
der wirtschaftlichen Verwertung
des Grundst�cks, die sich aus
der verwirklichten Nutzung ergeben,
unm�glich gemacht oder wesentlich
erschwert werden. Die H�he der
Entsch�digung hinsichtlich der
Beeintr�chtigung des Grundst�ckswerts
bemisst sich nach dem Unterschied
zwischen dem Wert des Grundst�cks
auf Grund der ausge�bten Nutzung
und seinem Wert, der sich infolge
der in Satz 1 bezeichneten Beschr�nkungen
ergibt.
(4) Entsch�digungen f�r Eingriffe
in ausge�bte Nutzungen bleiben
unber�hrt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst
sich die Entsch�digung nach Absatz
2, wenn der Eigent�mer an der
Verwirklichung eines der zul�ssigen
Nutzung entsprechenden Vorhabens
vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist durch eine Ver�nderungssperre
oder eine befristete Zur�ckstellung
seines Vorhabens gehindert worden
ist und er das Vorhaben infolge
der Aufhebung oder �nderung der
zul�ssigen Nutzung des Grundst�cks
nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz
2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung
oder �ber die bodenrechtliche
Zul�ssigkeit eines Vorhabens ein
Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht
erteilt worden und kann der Eigent�mer
das Vorhaben infolge der Aufhebung
oder �nderung der zul�ssigen Nutzung
des Grundst�cks nach Ablauf der
Frist nicht mehr verwirklichen
oder ist die Verwirklichung dadurch
f�r ihn wirtschaftlich unzumutbar
geworden, kann der Eigent�mer
in H�he des Unterschieds zwischen
dem Wert des Grundst�cks unter
Zugrundelegung der nach der Genehmigung
vorgesehenen Nutzung und dem Wert
des Grundst�cks, der sich infolge
der Aufhebung oder �nderung der
zul�ssigen Nutzung ergibt, Entsch�digung
verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz
2 bezeichneten Frist ein Antrag
auf Erteilung einer Baugenehmigung
oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht,
der die bodenrechtliche Zul�ssigkeit
eines Vorhabens zum Gegenstand
hat, rechtswidrig abgelehnt worden
und kann nach dem Ergebnis eines
Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung
oder der Vorbescheid mit dem beantragten
Inhalt nicht erteilt werden, weil
die im Zeitpunkt der Antragstellung
zul�ssige Nutzung aufgehoben oder
ge�ndert worden ist, bemi�t sich
die Entsch�digung nach Absatz
6. Entsprechend findet Absatz
6 auch Anwendung, wenn �ber einen
den gesetzlichen Vorschriften
entsprechenden und zu genehmigenden
Bauantrag oder einen Vorbescheid
nach Bauaufsichtsrecht, der die
bodenrechtliche Zul�ssigkeit eines
Vorhabens zum Gegenstand hat,
innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten
Frist nicht entschieden wurde,
obwohl der Antrag so rechtzeitig
gestellt wurde, dass eine Genehmigung
innerhalb der Frist h�tte erteilt
werden k�nnen.
(8) In den F�llen der Abs�tze
5 bis 7 besteht der Anspruch auf
Entsch�digung nicht, wenn der
Eigent�mer nicht bereit oder nicht
in der Lage war, das beabsichtigte
Vorhaben zu verwirklichen. Der
Eigent�mer hat die Tatsachen darzulegen,
die seine Bereitschaft und M�glichkeiten,
das Vorhaben zu verwirklichen,
aufzeigen.
(9) Wird die zul�ssige Nutzung
eines Grundst�cks aufgehoben,
besteht auch der �bernahmeanspruch
nach � 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigent�mer
auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
ob ein sich aus Absatz 2 ergebender
verm�gensrechtlicher Schutz der
zul�ssigen Nutzung f�r sein Grundst�ck
besteht und wann dieser durch
Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist endet.
§
43
Entsch�digung und Verfahren
(1) Ist die Entsch�digung durch
�bernahme des Grundst�cks oder
durch Begr�ndung eines Rechts
zu leisten und kommt eine Einigung
nicht zustande, kann der Eigent�mer
die Entziehung des Eigentums oder
die Begr�ndung des Rechts verlangen.
Der Eigent�mer kann den Antrag
auf Entziehung des Eigentums oder
auf Begr�ndung des Rechts bei
der Enteignungsbeh�rde stellen.
Auf die Entziehung des Eigentums
oder die Begr�ndung des Rechts
finden die Vorschriften des F�nften
Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entsch�digung in Geld
zu leisten und kommt eine Einigung
�ber die Geldentsch�digung nicht
zustande, entscheidet die h�here
Verwaltungsbeh�rde. Die Vorschriften
�ber die Entsch�digung im Zweiten
Abschnitt des F�nften Teils sowie
� 121 gelten entsprechend. F�r
Bescheide �ber die Festsetzung
der zu zahlenden Geldentsch�digung
gilt � 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen
der �� 40 und 41 Abs. 1 vor, ist
eine Entsch�digung nur nach diesen
Vorschriften zu gew�hren. In den
F�llen der �� 40 und 41 sind solche
Wertminderungen nicht zu ber�cksichtigen,
die bei Anwendung des � 42 nicht
zu entsch�digen w�ren.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entsch�digen,
soweit sie darauf beruhen, dass
1. die zul�ssige Nutzung auf dem
Grundst�ck den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverh�ltnisse
oder an die Sicherheit der auf
dem Grundst�ck oder im umliegenden
Gebiet wohnenden oder arbeitenden
Menschen nicht entspricht oder
2. in einem Gebiet st�dtebauliche
Missst�nde im Sinne des � 136
Abs. 2 und 3 bestehen und die
Nutzung des Grundst�cks zu diesen
Missst�nden wesentlich beitr�gt.
(5) Nach Vorliegen der Entsch�digungsvoraussetzungen
bleiben Werterh�hungen unber�cksichtigt,
die eingetreten sind, nachdem
der Entsch�digungsberechtigte
in der Lage war, den Antrag auf
Festsetzung der Entsch�digung
in Geld zu stellen, oder ein Angebot
des Entsch�digungspflichtigen,
die Entsch�digung in Geld in angemessener
H�he zu leisten, abgelehnt hat.
Hat der Entsch�digungsberechtigte
den Antrag auf �bernahme des Grundst�cks
oder Begr�ndung eines geeigneten
Rechts gestellt und hat der Entsch�digungspflichtige
daraufhin ein Angebot auf �bernahme
des Grundst�cks oder Begr�ndung
des Rechts zu angemessenen Bedingungen
gemacht, gilt � 95 Abs. 2 Nr.
3 entsprechend.
§
44
Entsch�digungspflichtige, F�lligkeit
und Erl�schen der Entsch�digungsanspr�che
(1) Zur Entsch�digung ist der
Beg�nstigte verpflichtet, wenn
er mit der Festsetzung zu seinen
Gunsten einverstanden ist. Ist
ein Beg�nstigter nicht bestimmt
oder liegt sein Einverst�ndnis
nicht vor, ist die Gemeinde zur
Entsch�digung verpflichtet. Erf�llt
der Beg�nstigte seine Verpflichtung
nicht, ist dem Eigent�mer gegen�ber
auch die Gemeinde verpflichtet;
der Beg�nstigte hat der Gemeinde
Ersatz zu leisten.
(2) Dient die Festsetzung der
Beseitigung oder Minderung von
Auswirkungen, die von der Nutzung
eines Grundst�cks ausgehen, ist
der Eigent�mer zur Entsch�digung
verpflichtet, wenn er mit der
Festsetzung einverstanden war.
Ist der Eigent�mer auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet,
Auswirkungen, die von der Nutzung
seines Grundst�cks ausgehen, zu
beseitigen oder zu mindern, ist
er auch ohne Einverst�ndnis zur
Entsch�digung verpflichtet, soweit
er durch die Festsetzung Aufwendungen
erspart. Erf�llt der Eigent�mer
seine Verpflichtungen nicht, gilt
Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Die Gemeinde soll den Eigent�mer
anh�ren, bevor sie Festsetzungen
trifft, die zu einer Entsch�digung
nach Satz 1 oder 2 f�hren k�nnen.
(3) Der Entsch�digungsberechtigte
kann Entsch�digung verlangen,
wenn die in den �� 39 bis 42 bezeichneten
Verm�gensnachteile eingetreten
sind. Er kann die F�lligkeit des
Anspruchs dadurch herbeif�hren,
dass er die Leistung der Entsch�digung
schriftlich bei dem Entsch�digungspflichtigen
beantragt. Entsch�digungsleistungen
in Geld sind ab F�lligkeit mit
2 vom Hundert �ber dem Basiszinssatz
nach � 247 des B�rgerlichen Gesetzbuchs
j�hrlich zu verzinsen. Ist Entsch�digung
durch �bernahme des Grundst�cks
zu leisten, findet auf die Verzinsung
� 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entsch�digungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die in Absatz
3 Satz 1 bezeichneten Verm�gensnachteile
eingetreten sind, die F�lligkeit
des Anspruchs herbeigef�hrt wird.
(5) In der Bekanntmachung nach
� 10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften
des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie
des Absatzes 4 hinzuweisen.
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
§
45
Zweck und Anwendungsbereich
Zur Erschlie�ung oder Neugestaltung
von Gebieten k�nnen bebaute und
unbebaute Grundst�cke durch Umlegung
in der Weise neu geordnet werden,
dass nach Lage, Form und Gr��e
f�r die bauliche oder sonstige
Nutzung zweckm��ig gestaltete
Grundst�cke entstehen. Die Umlegung
kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
im Sinne des � 30 oder
2. innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils im Sinne des
� 34, wenn sich aus der Eigenart
der n�heren Umgebung oder einem
einfachen Bebauungsplan im Sinne
des � 30 Abs. 3 hinreichende Kriterien
f�r die Neuordnung der Grundst�cke
ergeben,
durchgef�hrt werden.
§
46
Zust�ndigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde
(Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung
anzuordnen und durchzuf�hren,
wenn und sobald sie zur Verwirklichung
eines Bebauungsplans oder aus
Gr�nden einer geordneten st�dtebaulichen
Entwicklung zur Verwirklichung
der innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zul�ssigen
Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen k�nnen
durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. dass von der Gemeinde Umlegungsaussch�sse
mit selbst�ndigen Entscheidungsbefugnissen
f�r die Durchf�hrung der Umlegung
gebildet werden,
2. in welcher Weise die Umlegungsaussch�sse
zusammenzusetzen und mit welchen
Befugnissen sie auszustatten sind,
3. dass der Umlegungsausschuss
die Entscheidung �ber Vorg�nge
nach � 51 von geringer Bedeutung
einer Stelle �bertragen kann,
die seine Entscheidungen vorbereitet,
4. dass zur Entscheidung �ber
einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren
Obere Umlegungsaussch�sse gebildet
werden und wie diese Aussch�sse
zusammenzusetzen sind,
5. dass die Flurbereinigungsbeh�rde
oder eine andere geeignete Beh�rde
verpflichtet ist, auf Antrag der
Gemeinde (Umlegungsstelle) die
im Umlegungsverfahren zu treffenden
Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchf�hrung
einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis
zur Durchf�hrung der Umlegung
auf die Flurbereinigungsbeh�rde
oder eine andere geeignete Beh�rde
f�r das Gemeindegebiet oder Teile
des Gemeindegebiets �bertragen.
Die Einzelheiten der �bertragung
einschlie�lich der Mitwirkungsrechte
der Gemeinde k�nnen in einer Vereinbarung
zwischen ihr und der die Umlegung
durchf�hrenden Beh�rde geregelt
werden. Die Gemeinde kann die
Vorbereitung der im Umlegungsverfahren
zu treffenden Entscheidungen sowie
die zur Durchf�hrung der Umlegung
erforderlichen vermessungs- und
katastertechnischen Aufgaben �ffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren
�bertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss
f�r einzelne F�lle oder bestimmte
Gebiete die Befugnis zur Aus�bung
eines ihr nach � 24 Abs. 1 Nr.
2 zustehenden Vorkaufsrechts �bertragen;
die Gemeinde kann die �bertragung
jederzeit widerrufen. Das Recht
der Gemeinde, nach der �bertragung
ein Vorkaufsrecht zu anderen als
Umlegungszwecken auszu�ben, bleibt
unber�hrt. Anspr�che Dritter werden
durch die S�tze 1 und 2 nicht
begr�ndet.
§
47
Umlegungsbeschluss
(1) Die Umlegung wird nach Anh�rung
der Eigent�mer durch einen Beschluss
der Umlegungsstelle eingeleitet.
Im Umlegungsbeschluss ist das
Umlegungsgebiet (� 52) zu bezeichnen.
Die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundst�cke sind einzeln aufzuf�hren.
(2) Soll die Umlegung f�r den
Geltungsbereich eines Bebauungsplans
eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren
auch eingeleitet werden, wenn
der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt
ist. In diesem Fall muss der Bebauungsplan
vor dem Beschluss �ber die Aufstellung
des Umlegungsplans (� 66 Abs.
1) in Kraft getreten sein.
§
48
Beteiligte
(1) Im Umlegungsverfahren sind
Beteiligte
1. die Eigent�mer der im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundst�cke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch
eingetragenen oder durch Eintragung
gesicherten Rechts an einem im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�ck
oder an einem das Grundst�ck belastenden
Recht,
3. die Inhaber eines nicht im
Grundbuch eingetragenen Rechts
an dem Grundst�ck oder an einem
das Grundst�ck belastenden Recht,
eines Anspruchs mit dem Recht
auf Befriedigung aus dem Grundst�ck
oder eines pers�nlichen Rechts,
das zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung des Grundst�cks berechtigt
oder den Verpflichteten in der
Benutzung des Grundst�cks beschr�nkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des
� 55 Abs. 5 die Bedarfstr�ger
und
6. die Erschlie�ungstr�ger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Personen werden zu dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung
ihres Rechts der Umlegungsstelle
zugeht. Die Anmeldung kann bis
zur Beschlussfassung �ber den
Umlegungsplan (� 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem
angemeldeten Recht, so hat die
Umlegungsstelle dem Anmeldenden
unverz�glich eine Frist zur Glaubhaftmachung
seines Rechts zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist
er bis zur Glaubhaftmachung seines
Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene
Gl�ubiger einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, f�r die ein
Brief erteilt ist, sowie jeder
seiner Rechtsnachfolger hat auf
Verlangen der Umlegungsstelle
eine Erkl�rung dar�ber abzugeben,
ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder ein Recht
daran erworben hat; die Person
des Erwerbers hat er dabei zu
bezeichnen. � 208 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
§
49
Rechtsnachfolge
Wechselt die Person eines Beteiligten
w�hrend eines Umlegungsverfahrens,
so tritt sein Rechtsnachfolger
in dieses Verfahren in dem Zustand
ein, in dem es sich im Zeitpunkt
des �bergangs des Rechts befindet.
§
50
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
(1) Der Umlegungsbeschluss ist
in der Gemeinde orts�blich bekannt
zu machen.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
hat die Aufforderung zu enthalten,
innerhalb eines Monats Rechte,
die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
sind, aber zur Beteiligung am
Umlegungsverfahren berechtigen,
bei der Umlegungsstelle anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf
der in Absatz 2 bezeichneten Frist
angemeldet oder nach Ablauf der
in � 48 Abs. 3 gesetzten Frist
glaubhaft gemacht, so muss ein
Berechtigter die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen gegen sich gelten
lassen, wenn die Umlegungsstelle
dies bestimmt.
(4) Der Inhaber eines in Absatz
2 bezeichneten Rechts muss die
Wirkung eines vor der Anmeldung
eingetretenen Fristablaufs ebenso
gegen sich gelten lassen wie der
Beteiligte, dem gegen�ber die
Frist durch Bekanntmachung des
Verwaltungsakts zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen
nach den Abs�tzen 3 und 4 sowie
nach � 51 ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen.
§
51
Verf�gungs- und Ver�nderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des
Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung
nach � 71 d�rfen im Umlegungsgebiet
nur mit schriftlicher Genehmigung
der Umlegungsstelle
1. ein Grundst�ck geteilt oder
Verf�gungen �ber ein Grundst�ck
und �ber Rechte an einem Grundst�ck
getroffen oder Vereinbarungen
abgeschlossen werden, durch die
einem anderen ein Recht zum Erwerb,
zur Nutzung oder Bebauung eines
Grundst�cks oder Grundst�cksteils
einger�umt wird, oder Baulasten
neu begr�ndet, ge�ndert oder aufgehoben
werden;
2. erhebliche Ver�nderungen der
Erdoberfl�che oder wesentlich
wertsteigernde sonstige Ver�nderungen
der Grundst�cke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde
bauliche Anlagen errichtet oder
wertsteigernde �nderungen solcher
Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtige bauliche
Anlagen errichtet oder ge�ndert
werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1
bedarf es im f�rmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nur, wenn und
soweit eine Genehmigungspflicht
nach � 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Ver�nderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben,
von denen die Gemeinde nach Ma�gabe
des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausf�hrung
vor dem Inkrafttreten der Ver�nderungssperre
h�tte begonnen werden d�rfen,
sowie Unterhaltungsarbeiten und
die Fortf�hrung einer bisher ausge�bten
Nutzung werden von der Ver�nderungssperre
nicht ber�hrt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass das Vorhaben die
Durchf�hrung der Umlegung unm�glich
machen oder wesentlich erschweren
w�rde. � 22 Abs. 5 Satz 2 bis
5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter
Auflagen und au�er bei Verf�gungen
�ber Grundst�cke und �ber Rechte
an Grundst�cken auch unter Bedingungen
oder Befristungen erteilt werden.
Wird die Genehmigung unter Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen
erteilt, ist die hierdurch betroffene
Vertragspartei berechtigt, bis
zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit
der Entscheidung vom Vertrag zur�ckzutreten.
Auf das R�cktrittsrecht sind die
�� 346 bis 349 und 351 des B�rgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) �bertr�gt der Umlegungsausschuss
auf Grund einer Verordnung nach
� 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten
Stelle Entscheidungen �ber Vorg�nge
nach Absatz 1, unterliegt diese
Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung
von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss
an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss
kann die �bertragung jederzeit
widerrufen.
§
52
Umlegungsgebiet
(1) Das Umlegungsgebiet ist so
zu begrenzen, dass die Umlegung
sich zweckm��ig durchf�hren l�sst.
Es kann aus r�umlich getrennten
Fl�chen bestehen.
(2) Einzelne Grundst�cke, die
die Durchf�hrung der Umlegung
erschweren, k�nnen von der Umlegung
ganz oder teilweise ausgenommen
werden.
(3) Unwesentliche �nderungen des
Umlegungsgebiets k�nnen bis zum
Beschluss �ber die Aufstellung
des Umlegungsplans (� 66 Abs.
1) von der Umlegungsstelle nach
vorheriger Anh�rung der Eigent�mer
der betroffenen Grundst�cke auch
ohne orts�bliche Bekanntmachung
vorgenommen werden. Die �nderung
wird mit ihrer Bekanntgabe an
die Eigent�mer der betroffenen
Grundst�cke wirksam.
§
53
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
(1) Die Umlegungsstelle fertigt
eine Karte und ein Verzeichnis
der Grundst�cke des Umlegungsgebiets
an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis).
Die Bestandskarte weist mindestens
die bisherige Lage und Form der
Grundst�cke des Umlegungsgebiets
und die auf ihnen befindlichen
Geb�ude aus und bezeichnet die
Eigent�mer. In dem Bestandsverzeichnis
sind f�r jedes Grundst�ck mindestens
aufzuf�hren
1. die im Grundbuch eingetragenen
Eigent�mer,
2. die grundbuch- und katasterm��ige
Bezeichnung, die Gr��e und die
im Liegenschaftskataster angegebene
Nutzungsart der Grundst�cke unter
Angabe von Stra�e und Hausnummer
sowie
3. die im Grundbuch in Abteilung
II eingetragenen Lasten und Beschr�nkungen.
(2) Die Bestandskarte und die
in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2
bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses
sind auf die Dauer eines Monats
in der Gemeinde �ffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vor der
Auslegung orts�blich bekannt zu
machen.
(3) Betrifft die Umlegung nur
wenige Grundst�cke, so gen�gt
anstelle der orts�blichen Bekanntmachung
die Mitteilung an die Eigent�mer
und die Inhaber sonstiger Rechte,
soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich
sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle
angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses
ist die Einsicht jedem gestattet,
der ein berechtigtes Interesse
darlegt.
§
54
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
(1) Die Umlegungsstelle teilt
dem Grundbuchamt und der f�r die
F�hrung des Liegenschaftskatasters
zust�ndigen Stelle die Einleitung
(� 47) des Umlegungsverfahrens
und die nachtr�glichen �nderungen
des Umlegungsgebiets (� 52) mit.
Das Grundbuchamt hat in die Grundb�cher
der umzulegenden Grundst�cke einzutragen,
dass das Umlegungsverfahren eingeleitet
ist (Umlegungsvermerk).
(2) Das Grundbuchamt und die f�r
die F�hrung des Liegenschaftskatasters
zust�ndige Stelle haben die Umlegungsstelle
von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung
des Umlegungsverfahrens im Grundbuch
der betroffenen Grundst�cke und
im Liegenschaftskataster vorgenommen
sind oder vorgenommen werden.
� 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle
dem Vollstreckungsgericht von
dem Umlegungsbeschluss Kenntnis,
soweit dieser das Grundst�ck betrifft,
das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist.
§
55
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundst�cke werden nach ihrer
Fl�che rechnerisch zu einer Masse
vereinigt (Umlegungsmasse).
(2) Aus der Umlegungsmasse sind
vorweg die Fl�chen auszuscheiden
und der Gemeinde oder dem sonstigen
Erschlie�ungstr�ger zuzuteilen,
die nach dem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder aus Gr�nden der geordneten
st�dtebaulichen Entwicklung zur
Verwirklichung der nach � 34 zul�ssigen
Nutzung erforderlich sind
als
1. �rtliche Verkehrsfl�chen f�r
Stra�en, Wege einschlie�lich Fu�-
und Wohnwege und f�r Pl�tze sowie
f�r Sammelstra�en,
2. Fl�chen f�r Parkpl�tze, Gr�nanlagen
einschlie�lich Kinderspielpl�tze
und Anlagen zum Schutz gegen sch�dliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
soweit sie nicht schon Bestandteil
der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen
sind, sowie f�r Regenkl�r- und
Regen�berlaufbecken, wenn die
Fl�chen �berwiegend den Bed�rfnissen
der Bewohner des Umlegungsgebiets
dienen sollen. Zu den vorweg auszuscheidenden
Fl�chen geh�ren auch die Fl�chen
zum Ausgleich im Sinne des � 1a
Abs. 3 f�r die in Satz 1 genannten
Anlagen. Gr�nfl�chen nach Satz
1 Nr. 2 k�nnen auch baufl�chenbedingte
Fl�chen zum Ausgleich im Sinne
von � 1a Abs. 3 umfassen.
(3) Mit der Zuteilung ist die
Gemeinde oder der sonstige Erschlie�ungstr�ger
f�r von ihnen in die Umlegungsmasse
eingeworfene Fl�chen nach Absatz
2 abgefunden.
(4) Die verbleibende Masse ist
die Verteilungsmasse.
(5) Sonstige Fl�chen, f�r die
nach dem Bebauungsplan eine Nutzung
f�r �ffentliche Zwecke festgesetzt
ist, k�nnen einschlie�lich der
Fl�chen zum Ausgleich im Sinne
des � 1a Abs. 3 ausgeschieden
und dem Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�ger
zugeteilt werden, wenn dieser
geeignetes Ersatzland, das auch
au�erhalb des Umlegungsgebiets
liegen kann, in die Verteilungsmasse
einbringt. Die Umlegungsstelle
soll von dieser Befugnis Gebrauch
machen, wenn dies zur alsbaldigen
Durchf�hrung des Bebauungsplans
zweckm��ig ist.
§
56
Verteilungsma�stab
(1) F�r die Errechnung der den
beteiligten Grundeigent�mern an
der Verteilungsmasse zustehenden
Anteile (Sollanspruch) ist entweder
von dem Verh�ltnis der Fl�chen
oder dem Verh�ltnis der Werte
auszugehen, in dem die fr�heren
Grundst�cke vor der Umlegung zueinander
gestanden haben. Der Ma�stab ist
von der Umlegungsstelle nach pflichtm��igem
Ermessen unter gerechter Abw�gung
der Interessen der Beteiligten
je nach Zweckm��igkeit einheitlich
zu bestimmen.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden,
so kann die Verteilungsmasse auch
nach einem anderen Ma�stab aufgeteilt
werden.
§
57
Verteilung nach Werten
Geht die Umlegungsstelle von dem
Verh�ltnis der Werte aus, so wird
die Verteilungsmasse in dem Verh�ltnis
verteilt, in dem die zu ber�cksichtigenden
Eigent�mer an der Umlegung beteiligt
sind. Jedem Eigent�mer soll ein
Grundst�ck mindestens mit dem
Verkehrswert zugeteilt werden,
den sein fr�heres Grundst�ck auch
unter Ber�cksichtigung der Pflicht
zur Bereitstellung von Fl�chen
zum Ausgleich im Sinne des � 1a
Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses
hatte. F�r die zuzuteilenden Grundst�cke
ist der Verkehrswert, bezogen
auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses,
zu ermitteln. Dabei sind Wert�nderungen,
die durch die Umlegung bewirkt
werden, zu ber�cksichtigen; sollen
Grundst�cke in Bezug auf Fl�chen
nach � 55 Abs. 2 erschlie�ungsbeitragspflichtig
zugeteilt werden, bleiben Wert�nderungen
insoweit unber�cksichtigt. Unterschiede
zwischen den so ermittelten Verkehrswerten
sind in Geld auszugleichen.
§
58
Verteilung nach Fl�chen
(1) Geht die Umlegungsstelle von
dem Verh�ltnis der Fl�chen aus,
hat sie von den eingeworfenen
Grundst�cken unter Anrechnung
des Fl�chenabzugs nach � 55 Abs.
2 einen Fl�chenbeitrag in einem
solchen Umfang abzuziehen, dass
die Vorteile ausgeglichen werden,
die durch die Umlegung erwachsen;
dabei bleiben in den F�llen des
� 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile
insoweit unber�cksichtigt. Der
Fl�chenbeitrag darf in Gebieten,
die erstmalig erschlossen werden,
nur bis zu 30 vom Hundert, in
anderen Gebieten nur bis zu 10
vom Hundert der eingeworfenen
Fl�che betragen. Die Umlegungsstelle
kann statt eines Fl�chenbeitrags
ganz oder teilweise einen entsprechenden
Geldbeitrag erheben. So weit der
Umlegungsvorteil den Fl�chenbeitrag
nach Satz 1 �bersteigt, ist der
Vorteil in Geld auszugleichen.
(2) Kann das neue Grundst�ck nicht
in gleicher oder gleichwertiger
Lage zugeteilt werden, so sind
dadurch begr�ndete Wertunterschiede
in Fl�che oder Geld auszugleichen.
(3) F�r die Bemessung von Geldbeitr�gen
und Ausgleichsleistungen sind
die Wertverh�ltnisse im Zeitpunkt
des Umlegungsbeschlusses ma�gebend.
§
59
Zuteilung und Abfindung
(1) Aus der Verteilungsmasse sind
den Eigent�mern dem Umlegungszweck
entsprechend nach M�glichkeit
Grundst�cke einschlie�lich Fl�chen
zum Ausgleich im Sinne des � 1a
Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger
Lage wie die eingeworfenen Grundst�cke
und entsprechend den nach den
�� 57 und 58 errechneten Anteilen
zuzuteilen.
(2) So weit es unter Ber�cksichtigung
der �ffentlich-rechtlichen Vorschriften
nicht m�glich ist, die nach den
�� 57 und 58 errechneten Anteile
tats�chlich zuzuteilen, findet
ein Ausgleich in Geld statt. Auf
den Geldausgleich sind die Vorschriften
�ber die Entsch�digung im Zweiten
Abschnitt des F�nften Teils entsprechend
anzuwenden, so weit die Zuteilung
den Einwurfswert oder mehr als
nur unwesentlich den Sollanspruch
unterschreitet. Der Geldausgleich
bemisst sich nach dem Verkehrswert,
bezogen auf den Zeitpunkt der
Aufstellung des Umlegungsplans,
so weit die Zuteilung den Sollanspruch
mehr als nur unwesentlich �berschreitet
und dadurch die bauplanungsrechtlich
zul�ssige Nutzung erm�glicht.
(3) Beantragt ein Eigent�mer,
der im Umlegungsgebiet eigen genutzten
Wohn- oder Gesch�ftsraum aufgeben
muss und im Umlegungsverfahren
kein Grundst�ck erh�lt, dass f�r
ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren
eines der in Absatz 4 Nr. 2 und
3 bezeichneten Rechte vorgesehen
wird, so soll dem entsprochen
werden, sofern dies in der Umlegung
m�glich ist.
(4) Mit Einverst�ndnis der betroffenen
Eigent�mer k�nnen als Abfindung
1. Geld oder
2. Grundeigentum au�erhalb des
Umlegungsgebiets oder
3. die Begr�ndung von Miteigentum
an einem Grundst�ck, die Gew�hrung
von grundst�cksgleichen Rechten,
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder sonstigen dinglichen Rechten
innerhalb und au�erhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.
(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans durchgef�hrt
wird, k�nnen Eigent�mer in Geld
oder mit au�erhalb des Umlegungsgebiets
gelegenen Grundst�cken abgefunden
werden, wenn sie im Gebiet keine
bebauungsf�higen Grundst�cke erhalten
k�nnen oder wenn dies sonst zur
Erreichung der Ziele und Zwecke
des Bebauungsplans erforderlich
ist; wer die Abfindung mit Grundst�cken
au�erhalb des Gebiets ablehnt,
kann mit Geld abgefunden werden.
Die Vorschriften �ber die Entsch�digung
im Zweiten Abschnitt des F�nften
Teils sind entsprechend anzuwenden.
(6) Lehnt der Eigent�mer eine
Abfindung mit den in Absatz 4
Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten
ab, obgleich durch eine solche
Abfindung f�r eine gr��ere Anzahl
von Beteiligten eine Abfindung
in Geld vermieden werden kann
und die Abfindung in diesen Rechtsformen
mit dem Bebauungsplan vereinbar
ist, ist der Eigent�mer in Geld
abzufinden. Die Vorschriften �ber
die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt
des F�nften Teils sind entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Umlegungsstelle - der
Umlegungsausschuss auf Antrag
der Gemeinde - kann bei der Zuteilung
von Grundst�cken unter den Voraussetzungen
des � 176 ein Baugebot, unter
den Voraussetzungen des � 177
ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot
und unter den Voraussetzungen
des � 178 ein Pflanzgebot anordnen.
(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans durchgef�hrt
wird, sind im Umlegungsplan die
Geb�ude oder sonstigen baulichen
Anlagen zu bezeichnen, die dem
Bebauungsplan widersprechen und
der Verwirklichung der im Umlegungsplan
in Aussicht genommenen Neugestaltung
(� 66 Abs. 2) entgegenstehen.
Die Eigent�mer und die sonstigen
Nutzungsberechtigten haben die
Beseitigung der im Umlegungsplan
bezeichneten Geb�ude und sonstigen
baulichen Anlagen zu dulden, wenn
die Gemeinde die Beseitigung zum
Vollzug des Umlegungsplans durchf�hrt.
(9) Die Befugnis der Gemeinde,
ein Baugebot, ein Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot, ein
Pflanzgebot oder ein R�ckbau-
oder Entsiegelungsgebot nach den
�� 176 bis 179 anzuordnen, bleibt
unber�hrt.
§
60
Abfindung und Ausgleich f�r bauliche
Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
F�r bauliche Anlagen, Anpflanzungen
und f�r sonstige Einrichtungen
ist nur eine Geldabfindung zu
gew�hren und im Falle der Zuteilung
ein Ausgleich in Geld festzusetzen,
soweit das Grundst�ck wegen dieser
Einrichtungen einen �ber den Bodenwert
hinausgehenden Verkehrswert hat.
Die Vorschriften �ber die Entsch�digung
im Zweiten Abschnitt des F�nften
Teils sind entsprechend anzuwenden.
§
61
Aufhebung, �nderung und Begr�ndung
von Rechten
(1) Grundst�cksgleiche Rechte
sowie andere Rechte an einem im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�ck
oder an einem das Grundst�ck belastenden
Recht, ferner Anspr�che mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem
Grundst�ck oder pers�nliche Rechte,
die zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundst�cks berechtigen
oder den Verpflichteten in der
Benutzung des Grundst�cks beschr�nken,
k�nnen durch den Umlegungsplan
aufgehoben, ge�ndert oder neu
begr�ndet werden. In �bereinstimmung
mit den Zielen des Bebauungsplans
oder zur Verwirklichung einer
nach � 34 zul�ssigen Nutzung k�nnen
zur zweckm��igen und wirtschaftlichen
Ausnutzung der Grundst�cke Fl�chen
f�r Zu Wege, gemeinschaftliche
Hofr�ume, Kinderspielpl�tze, Freizeiteinrichtungen,
Stellpl�tze, Garagen, Fl�chen
zum Ausgleich im Sinne des � 1a
Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen
festgelegt und ihre Rechtsverh�ltnisse
geregelt werden. Im Landesrecht
vorgesehene �ffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem das Grundst�ck
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen (Baulast) k�nnen im
Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbeh�rde
aufgehoben, ge�ndert oder neu
begr�ndet werden.
(2) Soweit durch die Aufhebung,
�nderung oder Begr�ndung von Rechten
oder Baulasten Verm�gensnachteile
oder Verm�gensvorteile entstehen,
findet ein Ausgleich in Geld statt.
F�r den Fall, dass Verm�gensnachteile
entstehen, sind die Vorschriften
�ber die Entsch�digung im Zweiten
Abschnitt des F�nften Teils und
�ber den H�rteausgleich nach �
181 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten
auch f�r die nach � 55 Abs. 5
in die Verteilungsmasse eingebrachten
Grundst�cke.
§
62
Gemeinschaftliches Eigentum;
besondere rechtliche Verh�ltnisse
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung
dient und die Eigent�mer zustimmen,
kann gemeinschaftliches Eigentum
an Grundst�cken geteilt werden.
(2) Wenn einem Eigent�mer f�r
mehrere verschiedenen Rechtsverh�ltnissen
unterliegende alte Grundst�cke
oder Berechtigungen ein neues
Grundst�ck zugeteilt wird, so
werden entsprechend den verschiedenen
Rechtsverh�ltnissen Bruchteile
der Gesamtabfindung bestimmt,
die an die Stelle der einzelnen
Grundst�cke oder Berechtigungen
treten. In diesen F�llen kann
f�r jedes eingeworfene Grundst�ck
oder jede Berechtigung anstelle
des Bruchteils ein besonderes
Grundst�ck zugeteilt werden.
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum
geteilt wird (Absatz 1) oder einem
Eigent�mer f�r sein Grundst�ck
mehrere neue Grundst�cke zugeteilt
werden, so kann die Umlegungsstelle
Grundpfandrechte und Reallasten,
mit denen eingeworfene Grundst�cke
belastet sind, entsprechend den
im Umlegungsverfahren ermittelten
Werten auf die zuzuteilenden Grundst�cke
verteilen.
§
63
�bergang von Rechtsverh�ltnissen
auf die Abfindung
(1) Die zugeteilten Grundst�cke
treten hinsichtlich der Rechte
an den alten Grundst�cken und
der diese Grundst�cke betreffenden
Rechtsverh�ltnisse, die nicht
aufgehoben werden, an die Stelle
der alten Grundst�cke. Die �rtlich
gebundenen �ffentlichen Lasten,
die auf den alten Grundst�cken
ruhen, gehen auf die in deren
�rtlicher Lage ausgewiesenen neuen
Grundst�cke �ber.
(2) Erh�lt der Eigent�mer, dem
ein neues Grundst�ck zugeteilt
wird, f�r das alte Grundst�ck
zum Ausgleich von Wertunterschieden
einen Geldausgleich oder nach
� 59, � 60 oder � 61 eine Geldabfindung,
so sind dinglich Berechtigte,
deren Rechte durch die Umlegung
beeintr�chtigt werden, insoweit
auf den Geldanspruch des Eigent�mers
angewiesen.
§
64
Geldleistungen
(1) Die Gemeinde ist Gl�ubigerin
und Schuldnerin der im Umlegungsplan
festgesetzten Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden mit
der Bekanntmachung nach � 71 f�llig.
Die F�lligkeit der Ausgleichsleistungen
f�r Mehrwerte (�� 57 bis 61) kann
bis zu l�ngstens zehn Jahren hinausgeschoben
werden; dabei kann vorgesehen
werden, dass die Bezahlung dieser
Ausgleichsleistungen ganz oder
teilweise in wiederkehrenden Leistungen
erfolgt. In den F�llen des Satzes
2 soll die Ausgleichsleistung
ab F�lligkeit und bei Anfechtung
des Umlegungsplans lediglich wegen
der H�he einer Geldleistung soll
diese in H�he des angefochtenen
Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans
dem Grund nach mit 2 vom Hundert
�ber dem Basiszinssatz nach �
247 des B�rgerlichen Gesetzbuchs
j�hrlich verzinst werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigent�mers
oder des Erbbauberechtigten zu
Geldleistungen nach den �� 57
bis 61 gelten als Beitrag und
ruhen als �ffentliche Last auf
dem Grundst�ck oder dem Erbbaurecht.
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits,
der
1. der Errichtung von Neubauten,
dem Wiederaufbau zerst�rter Geb�ude
oder dem Ausbau oder der Erweiterung
bestehender Geb�ude oder
2. der Durchf�hrung notwendiger
au�erordentlicher Instandsetzungen
an Geb�uden auf dem belasteten
Grundst�ck dient, ein Grundpfandrecht
bestellt, so kann f�r dieses auf
Antrag ein Befriedigungsvorrecht
vor der �ffentlichen Last nach
Absatz 3 oder einem Teil derselben
f�r den Fall der Zwangsvollstreckung
in das Grundst�ck bewilligt werden,
wenn dadurch die Sicherheit der
�ffentlichen Last nicht gef�hrdet
wird und die Zins- und Tilgungss�tze
f�r das Grundpfandrecht den �blichen
Jahresleistungen f�r erstrangige
Tilgungshypotheken entsprechen.
Die Bewilligung kann von der Erf�llung
von Bedingungen abh�ngig gemacht
werden.
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen
der Umlegung von einem Bedarfs-
oder Erschlie�ungstr�ger verursacht
sind, sind sie von ihm der Gemeinde
zu erstatten.
(6) Die �ffentlichen Lasten (Absatz
3) sind im Grundbuch zu vermerken.
§
65
Hinterlegung und Verteilungsverfahren
F�r die Hinterlegung von Geldleistungen
und f�r das Verteilungsverfahren
gelten die Vorschriften der ��
118 und 119 entsprechend.
§
66
Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
(1) Der Umlegungsplan ist von
der Umlegungsstelle nach Er�rterung
mit den Eigent�mern durch Beschluss
aufzustellen. Er kann auch f�r
Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt
werden (Teilumlegungsplan).
(2) Aus dem Umlegungsplan muss
der in Aussicht genommene Neuzustand
mit allen tats�chlichen und rechtlichen
�nderungen hervorgehen, die die
im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�cke
erfahren. Der Umlegungsplan muss
nach Form und Inhalt zur �bernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet
sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht
aus der Umlegungskarte und dem
Umlegungsverzeichnis.
§
67
Umlegungskarte
Die Umlegungskarte stellt den
k�nftigen Zustand des Umlegungsgebiets
dar. In die Karte sind insbesondere
die neuen Grundst�cksgrenzen und
-bezeichnungen sowie die Fl�chen
im Sinne des � 55 Abs. 2 einzutragen.
§
68
Umlegungsverzeichnis
(1) Das Umlegungsverzeichnis f�hrt
auf
1. die Grundst�cke, einschlie�lich
der au�erhalb des Umlegungsgebiets
zugeteilten, nach Lage, Gr��e
und Nutzungsart unter Gegen�berstellung
des alten und neuen Bestands mit
Angabe ihrer Eigent�mer;
2. die Rechte an einem Grundst�ck
oder einem das Grundst�ck belastenden
Recht, ferner Anspr�che mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem
Grundst�ck oder pers�nliche Rechte,
die zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung eines Grundst�cks
berechtigen oder den Verpflichteten
in der Benutzung des Grundst�cks
beschr�nken, soweit sie aufgehoben,
ge�ndert oder neu begr�ndet werden;
3. die Grundst�ckslasten nach
Rang und Betrag;
4. die Geldleistungen, deren F�lligkeit
und Zahlungsart sowie der Wert
der Fl�chen nach � 55 Abs. 2 bei
einer insoweit erschlie�ungsbeitragspflichtigen
Zuteilung;
5. diejenigen, zu deren Gunsten
oder Lasten Geldleistungen festgesetzt
sind;
6. die einzuziehenden und die
zu verlegenden Fl�chen im Sinne
des � 55 Abs. 2 und die Wasserl�ufe;
7. die Gebote nach � 59 Abs. 7
sowie
8. die Baulasten nach � 61 Abs.
1 Satz 3.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann
f�r jedes Grundst�ck gesondert
aufgestellt werden.
§
69
Bekanntmachung des Umlegungsplans,
Einsichtnahme
(1) Die Umlegungsstelle hat den
Beschluss �ber die Aufstellung
des Umlegungsplans (� 66 Abs.
1) in der Gemeinde orts�blich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass der
Umlegungsplan an einer zu benennenden
Stelle nach Absatz 2 eingesehen
werden kann und auszugsweise nach
� 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt
wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder
einsehen, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
§
70
Zustellung des Umlegungsplans
(1) Den Beteiligten ist ein ihre
Rechte betreffender Auszug aus
dem Umlegungsplan zuzustellen.
Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass der Umlegungsplan an einer
zu benennenden Stelle nach � 69
Abs. 2 eingesehen werden kann.
(2) H�lt die Umlegungsstelle �nderungen
des Umlegungsplans f�r erforderlich,
so k�nnen die Bekanntmachung und
die Zustellung des ge�nderten
Umlegungsplans auf die von der
�nderung Betroffenen beschr�nkt
werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle
dem Vollstreckungsgericht von
dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis,
soweit dieses das Grundst�ck,
das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist, und die daran bestehenden
Rechte betrifft.
§
71
Inkrafttreten des Umlegungsplans
(1) Die Umlegungsstelle hat orts�blich
bekannt zu machen, in welchem
Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar
geworden ist. Dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
steht es gleich, wenn der Umlegungsplan
lediglich wegen der H�he einer
Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
kann die Umlegungsstelle r�umliche
und sachliche Teile des Umlegungsplans
durch Bekanntmachung in Kraft
setzen, wenn sich die Entscheidung
�ber eingelegte Rechtsbehelfe
auf diese Teile des Umlegungsplans
nicht auswirken kann. Personen,
die Rechtsbehelfe eingelegt haben,
sind von der Inkraftsetzung zu
unterrichten.
§
72
Wirkungen der Bekanntmachung
(1) Mit der Bekanntmachung nach
� 71 wird der bisherige Rechtszustand
durch den in dem Umlegungsplan
vorgesehenen neuen Rechtszustand
ersetzt. Die Bekanntmachung schlie�t
die Einweisung der neuen Eigent�mer
in den Besitz der zugeteilten
Grundst�cke ein.
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan
zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit
nach � 71 bekanntgemacht worden
ist. Sie hat den Beteiligten die
neuen Besitz- und Nutzungsrechte,
erforderlichenfalls mit den Mitteln
des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
§
73
�nderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan
auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
�ndern, wenn
1. der Bebauungsplan ge�ndert
wird,
2. eine rechtskr�ftige Entscheidung
eines Gerichts die �nderung notwendig
macht oder
3. die Beteiligten mit der �nderung
einverstanden sind.
§
74
Berichtigung der �ffentlichen
B�cher
(1) Die Umlegungsstelle �bersendet
dem Grundbuchamt und der f�r die
F�hrung des Liegenschaftskatasters
zust�ndigen Stelle eine beglaubigte
Abschrift der Bekanntmachung nach
� 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung
des Umlegungsplans und ersucht
diese, die Rechts�nderungen in
das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster
einzutragen sowie den Umlegungsvermerk
im Grundbuch zu l�schen. Dies
gilt auch f�r au�erhalb des Umlegungsgebiets
zugeteilte Grundst�cke.
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
dienen die Umlegungskarte und
das Umlegungsverzeichnis als amtliches
Verzeichnis der Grundst�cke im
Sinne des � 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung,
wenn die f�r die F�hrung des Liegenschaftskatasters
zust�ndige Stelle auf diesen Urkunden
bescheinigt hat, dass sie nach
Form und Inhalt zur �bernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet
sind. Diese Bescheinigung ist
nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbeh�rde
die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis
gefertigt hat (� 46 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 4).
§
75
Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs
ist die Einsicht in den Umlegungsplan
jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt.
§
76
Vorwegnahme der Entscheidung
Mit Einverst�ndnis der betroffenen
Rechtsinhaber k�nnen die Eigentums-
und Besitzverh�ltnisse f�r einzelne
Grundst�cke sowie andere Rechte
nach den �� 55 bis 62 geregelt
werden, bevor der Umlegungsplan
aufgestellt ist. Die �� 70 bis
75 gelten entsprechend.
§
77
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Sofern die Umlegung innerhalb
des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
durchgef�hrt wird, kann die Umlegungsstelle
nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans,
wenn das Wohl der Allgemeinheit
es erfordert,
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans
die Gemeinde oder den sonstigen
Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�ger
in den Besitz der Grundst�cke,
die in dem Bebauungsplan als Fl�chen
im Sinne des � 9 Abs. 1 Nr. 21
oder des � 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt
sind, einweisen;
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans
und �bertragung der Grenzen der
neuen Grundst�cke in die �rtlichkeit
auch sonstige am Umlegungsverfahren
Beteiligte in den Besitz der nach
dem Umlegungsplan f�r sie vorgesehenen
Grundst�cke oder Nutzungsrechte
einweisen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit
kann die vorzeitige Einweisung
in den Besitz insbesondere erfordern
1. in den F�llen des Absatzes
1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde
oder eines sonstigen Bedarfs-
oder Erschlie�ungstr�gers, wenn
Ma�nahmen zur Verwirklichung des
Bebauungsplans bevorstehen und
die Fl�chen f�r die vorgesehenen
Anlagen und Einrichtungen der
Erschlie�ung oder Versorgung des
Gebiets ben�tigt werden,
2. in den F�llen des Absatzes
1 Nr. 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter,
wenn dringende st�dtebauliche
Gr�nde f�r die Verschaffung des
Besitzes bestehen und wenn diese
Gr�nde die Interessen der Betroffenen
an der weiteren Aus�bung des Besitzes
wesentlich �berwiegen.
(3) Die �� 116 und 122 gelten
entsprechend.
§
78
Verfahrens- und Sachkosten
Die Gemeinde tr�gt die Verfahrenskosten
und die nicht durch Beitr�ge nach
� 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.
§
79
Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Gesch�fte und Verhandlungen,
die der Durchf�hrung oder Vermeidung
der Umlegung dienen, einschlie�lich
der Berichtigung der �ffentlichen
B�cher, sind frei von Geb�hren
und �hnlichen nichtsteuerlichen
Abgaben sowie von Auslagen; dies
gilt nicht f�r die Kosten eines
Rechtsstreits. Unber�hrt bleiben
Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von
der zust�ndigen Beh�rde ohne Nachpr�fung
anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle
versichert, dass ein Gesch�ft
oder eine Verhandlung der Durchf�hrung
oder Vermeidung der Umlegung dient.
Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
§
80
Zweck, Anwendungsbereich, Zust�ndigkeiten
(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung
im Sinne des � 45 als vereinfachte
Umlegung durchf�hren, wenn die
in � 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen und wenn mit der Umlegung
lediglich
1. unmittelbar aneinander grenzende
oder in enger Nachbarschaft liegende
Grundst�cke oder Teile von Grundst�cken
untereinander getauscht oder
2. Grundst�cke, insbesondere Splittergrundst�cke
oder Teile von Grundst�cken, einseitig
zugeteilt
werden. Die auszutauschenden oder
einseitig zuzuteilenden Grundst�cke
oder Grundst�cksteile d�rfen nicht
selbstst�ndig bebaubar sein. Eine
einseitige Zuteilung muss im �ffentlichen
Interesse geboten sein.
(2) Auf die vereinfachte Umlegung
sind die Vorschriften des Ersten
Abschnitts nur anzuwenden, so
weit die Vorschriften dieses Abschnitts
dies bestimmen. Einer Anordnung
der vereinfachten Umlegung durch
die Gemeinde bedarf es nicht.
(3) Die vereinfachte Umlegung
ist so durchzuf�hren, dass jedem
Eigent�mer nach dem Verh�ltnis
des Wertes seines fr�heren Grundst�cks
zum Wert der �brigen Grundst�cke
m�glichst ein Grundst�ck in gleicher
oder gleichwertiger Lage zugeteilt
wird. Eine durch die vereinfachte
Umlegung f�r den Grundst�ckseigent�mer
bewirkte Wertminderung darf nur
unerheblich sein. Mit Zustimmung
der Eigent�mer k�nnen von den
S�tzen 1 und 2 abweichende Regelungen
getroffen werden.
(4) Im Rahmen des Verfahrens der
vereinfachten Umlegung betroffene
Dienstbarkeiten und Baulasten
nach Ma�gabe des � 61 Abs. 1 Satz
3 k�nnen neu geordnet und zu diesem
Zweck auch neu begr�ndet und aufgehoben
werden. Betroffene Grundpfandrechte
k�nnen neugeordnet werden, wenn
die Beteiligten dem vorgesehenen
neuen Rechtszustand zustimmen.
(5) Die Landesregierungen k�nnen
durch Rechtsverordnungen bestimmen,
dass die nach Ma�gabe des � 46
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten
Umlegungsaussch�sse auch vereinfachte
Umlegungsverfahren selbstst�ndig
durchf�hren. Die Vorschriften
des � 46 Abs. 4 zur �bertragung
der Umlegung auf die Flurbereinigungsbeh�rde
oder eine andere geeignete Beh�rde
sind f�r vereinfachte Umlegungsverfahren
entsprechend anzuwenden.
§
81
Geldleistungen
(1) Vorteile, die durch die vereinfachte
Umlegung bewirkt werden, sind
von den Eigent�mern in Geld auszugleichen.
Die Vorschriften �ber die Entsch�digung
im Zweiten Abschnitt des F�nften
Teils sind entsprechend anzuwenden.
(2) Gl�ubigerin und Schuldnerin
der Geldleistungen ist die Gemeinde.
Die Beteiligten k�nnen mit Zustimmung
der Gemeinde andere Vereinbarungen
treffen. Die Geldleistungen werden
mit der Bekanntmachung nach �
83 Abs. 1 f�llig. � 64 Abs. 3,
4 und 6 �ber Beitrag und �ffentliche
Last ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Gemeinde Gl�ubigerin
der Geldleistungen ist.
(3) Dinglich Berechtigte, deren
Rechte durch die vereinfachte
Umlegung beeintr�chtigt werden,
sind insoweit auf den Geldanspruch
des Eigent�mers angewiesen. F�r
die Hinterlegung von Geldleistungen
und f�r das Verteilungsverfahren
gelten die Vorschriften der ��
118 und 119 entsprechend.
§
82
Beschluss �ber die vereinfachte
Umlegung
(1) Die Gemeinde setzt nach Er�rterung
mit den Eigent�mern durch Beschluss
die neuen Grenzen sowie die Geldleistung
fest und regelt in ihm, so weit
es erforderlich ist, die Neuordnung
und zu diesem Zweck auch die Neubegr�ndung
und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
Grundpfandrechten und Baulasten.
Beteiligten, deren Rechte ohne
Zustimmung durch den Beschluss
betroffen werden, ist vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der
Beschluss muss nach Form und Inhalt
zur �bernahme in das Liegenschaftskataster
geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein
ihre Rechte betreffender Auszug
aus dem Beschluss zuzustellen.
Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschluss bei einer zu
benennenden Stelle eingesehen
werden kann.
§
83
Bekanntmachung und Rechtswirkungen
der vereinfachten Umlegung
(1) Die Gemeinde hat orts�blich
bekannt zu machen, in welchem
Zeitpunkt der Beschluss �ber die
vereinfachte Umlegung unanfechtbar
geworden ist. � 71 Abs. 2 �ber
die vorzeitige Inkraftsetzung
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Mit der Bekanntmachung wird
der bisherige Rechtszustand durch
den in dem Beschluss �ber die
vereinfachte Umlegung vorgesehenen
neuen Rechtszustand ersetzt. Die
Bekanntmachung schlie�t die Einweisung
der neuen Eigent�mer in den Besitz
der zugeteilten Grundst�cke oder
Grundst�cksteile ein. � 72 Abs.
2 �ber die Vollziehung ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Eigentum an ausgetauschten
oder einseitig zugeteilten Grundst�cksteilen
und Grundst�cken geht lastenfrei
auf die neuen Eigent�mer �ber;
Unsch�dlichkeitszeugnisse sind
nicht erforderlich. Sofern Grundst�cksteile
oder Grundst�cke einem Grundst�ck
zugeteilt werden, werden sie Bestandteil
dieses Grundst�cks. Die
dinglichen Rechte an diesem Grundst�ck
erstrecken sich auf die zugeteilten
Grundst�cksteile und Grundst�cke.
Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten
nur, soweit sich nicht aus einer
Regelung nach � 80 Abs. 4 etwas
anderes ergibt.
§
84
Berichtigung der �ffentlichen
B�cher
(1) Die Gemeinde �bersendet dem
Grundbuchamt und der f�r die F�hrung
des Liegenschaftskatasters zust�ndigen
Stelle eine beglaubigte Abschrift
des Beschlusses �ber die vereinfachte
Umlegung, teilt den Zeitpunkt
der Bekanntmachung nach � 83 Abs.
1 mit und ersucht diese, die Rechts�nderungen
in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster
einzutragen. � 74 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) F�r die Kosten der vereinfachten
Umlegung gelten die �� 78 und
79 entsprechend.
BauGB
F�nfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zul�ssigkeit der Enteignung
§
85
Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann
nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans ein Grundst�ck
zu nutzen oder eine solche Nutzung
vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringf�gig
bebaute Grundst�cke, die nicht
im Bereich eines Bebauungsplans,
aber innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile liegen, insbesondere
zur Schlie�ung von Baul�cken,
entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen oder einer
baulichen Nutzung zuzuf�hren,
3. Grundst�cke f�r die Entsch�digung
in Land zu beschaffen,
4. durch Enteignung entzogene
Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundst�cke einer baulichen
Nutzung zuzuf�hren, wenn ein Eigent�mer
die Verpflichtung nach � 176 Abs.
1 oder 2 nicht erf�llt,
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
eine bauliche Anlage aus den in
� 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten
Gr�nden zu erhalten oder
7. im Geltungsbereich einer Satzung
zur Sicherung von Durchf�hrungsma�nahmen
des Stadtumbaus eine bauliche
Anlage aus den in � 171d Abs.
3 bezeichneten Gr�nden zu erhalten
oder zu beseitigen.
(2) Unber�hrt bleiben
1. die Vorschriften �ber die Enteignung
zu anderen als den in Absatz 1
genannten Zwecken,
2. landesrechtliche Vorschriften
�ber die Enteignung zu den in
Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.
§
86
Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung k�nnen
1. das Eigentum an Grundst�cken
entzogen oder belastet werden;
2. andere Rechte an Grundst�cken
entzogen oder belastet werden;
3. Rechte entzogen werden, die
zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung von Grundst�cken berechtigen
oder die den Verpflichteten in
der Benutzung von Grundst�cken
beschr�nken; hierzu z�hlen auch
R�ck�bertragungsanspr�che nach
dem Verm�gensgesetz;
4. soweit es in den Vorschriften
dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverh�ltnisse
begr�ndet werden, die Rechte der
in Nummer 3 bezeichneten Art gew�hren.
(2) Auf das Zubeh�r eines Grundst�cks
sowie auf Sachen, die nur zu einem
vor�bergehenden Zweck mit dem
Grundst�ck verbunden oder in ein
Geb�ude eingef�gt sind, darf die
Enteignung nur nach Ma�gabe des
� 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die f�r die Entziehung oder
Belastung des Eigentums an Grundst�cken
geltenden Vorschriften sind auf
die Entziehung, Belastung oder
Begr�ndung der in Absatz 1 Nr.
2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend
anzuwenden.
§
87
Voraussetzungen f�r die Zul�ssigkeit
der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen
Fall nur zul�ssig, wenn das Wohl
der Allgemeinheit sie erfordert
und der Enteignungszweck auf andere
zumutbare Weise nicht erreicht
werden kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus,
dass der Antragsteller sich ernsthaft
um den freih�ndigen Erwerb des
zu enteignenden Grundst�cks zu
angemessenen Bedingungen, unter
den Voraussetzungen des � 100
Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten
anderen Landes, vergeblich bem�ht
hat. Der Antragsteller hat glaubhaft
zu machen, dass das Grundst�ck
innerhalb angemessener Frist zu
dem vorgesehenen Zweck verwendet
wird.
(3) Die Enteignung eines Grundst�cks
zu dem Zweck, es f�r die bauliche
Nutzung vorzubereiten (� 85 Abs.
1 Nr. 1) oder es der baulichen
Nutzung zuzuf�hren (� 85 Abs.
1 Nr. 2), darf nur zugunsten der
Gemeinde oder eines �ffentlichen
Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�gers
erfolgen. In den F�llen des �
85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung
eines Grundst�cks zugunsten eines
Bauwilligen verlangt werden, der
in der Lage ist, die Bauma�nahmen
innerhalb angemessener Frist durchzuf�hren,
und sich hierzu verpflichtet.
Soweit im f�rmlich festgelegten
Sanierungsgebiet die Enteignung
zugunsten der Gemeinde zul�ssig
ist, kann sie auch zugunsten eines
Sanierungstr�gers erfolgen.
(4) Die Zul�ssigkeit der Enteignung
wird durch die Vorschriften des
Dritten Teils des Zweiten Kapitels
nicht ber�hrt.
§
88
Enteignung aus zwingenden st�dtebaulichen
Gr�nden
Wird die Enteignung eines Grundst�cks
von der Gemeinde zu den in � 85
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Zwecken aus zwingenden st�dtebaulichen
Gr�nden beantragt, so gen�gt anstelle
des � 87 Abs. 2 der Nachweis,
dass die Gemeinde sich ernsthaft
um den freih�ndigen Erwerb dieses
Grundst�cks zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bem�ht hat. Satz 1
ist entsprechend anzuwenden, wenn
die Enteignung eines im f�rmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundst�cks zugunsten
der Gemeinde oder eines Sanierungstr�gers
beantragt wird.
§
89
Ver�u�erungspflicht
(1) Die Gemeinde hat Grundst�cke
zu ver�u�ern,
1. die sie durch Aus�bung des
Vorkaufsrechts erlangt hat oder
2. die zu ihren Gunsten enteignet
worden sind, um sie f�r eine bauliche
Nutzung vorzubereiten oder der
baulichen Nutzung zuzuf�hren.
Dies gilt nicht f�r Grundst�cke,
die als Austauschland f�r beabsichtigte
st�dtebauliche Ma�nahmen, zur
Entsch�digung in Land oder f�r
sonstige �ffentliche Zwecke ben�tigt
werden. Die Ver�u�erungspflicht
entf�llt, wenn f�r das Grundst�ck
entsprechendes Ersatzland hergegeben
oder Miteigentum an einem Grundst�ck
�bertragen wurde oder wenn grundst�cksgleiche
Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder sonstige dingliche Rechte
an einem Grundst�ck begr�ndet
oder gew�hrt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundst�ck
ver�u�ern, sobald der mit dem
Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht
werden kann oder entfallen ist.
(3) Die Gemeinde hat die Grundst�cke
unter Ber�cksichtigung weiter
Kreise der Bev�lkerung an Personen
zu ver�u�ern, die sich verpflichten,
das Grundst�ck innerhalb angemessener
Frist entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften oder den Zielen und
Zwecken der st�dtebaulichen Ma�nahme
zu nutzen. Dabei sind in den F�llen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die
fr�heren K�ufer, in den F�llen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die
fr�heren Eigent�mer vorrangig
zu ber�cksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Ver�u�erungspflicht
nachkommen, indem sie
1. das Eigentum an dem Grundst�ck
�bertr�gt,
2. grundst�cksgleiche Rechte oder
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
oder
3. sonstige dingliche Rechte begr�ndet
oder gew�hrt. Die Verschaffung
eines Anspruchs auf den Erwerb
solcher Rechte steht ihrer Begr�ndung
oder Gew�hrung oder der Eigentums�bertragung
gleich.
§
90
Enteignung von Grundst�cken zur
Entsch�digung in Land
(1) Die Enteignung von Grundst�cken
zur Entsch�digung in Land (Ersatzland)
ist zul�ssig, wenn
1. die Entsch�digung eines Eigent�mers
nach � 100 in Land festzusetzen
ist,
2. die Bereitstellung von Grundst�cken,
die im Rahmen der beabsichtigten
st�dtebaulichen Entwicklung als
Ersatzland geeignet sind, weder
aus dem Grundbesitz des Enteignungsbeg�nstigten
noch aus dem Grundbesitz des Bundes,
des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband)
oder einer juristischen Person
des Privatrechts, an der der Bund,
das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband)
allein oder gemeinsam �berwiegend
beteiligt sind, m�glich und zumutbar
ist sowie
3. von dem Enteignungsbeg�nstigten
geeignete Grundst�cke freih�ndig
zu angemessenen Bedingungen, insbesondere,
soweit ihm dies m�glich und zumutbar
ist, unter Angebot geeigneten
anderen Landes aus dem eigenen
Verm�gen oder aus dem Besitzstand
von juristischen Personen des
Privatrechts, an deren Kapital
er �berwiegend beteiligt ist,
nicht erworben werden k�nnen.
(2) Grundst�cke unterliegen nicht
der Enteignung zur Entsch�digung
in Land, wenn und soweit
1. der Eigent�mer oder bei land-
oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundst�cken auch der sonstige
Nutzungsberechtigte auf das zu
enteignende Grundst�ck mit seiner
Berufs- oder Erwerbst�tigkeit
angewiesen und ihm im Interesse
der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Betriebs die Abgabe nicht
zuzumuten ist oder
2. die Grundst�cke oder ihre Ertr�ge
unmittelbar �ffentlichen Zwecken
oder der Wohlfahrtspflege, dem
Unterricht, der Forschung, der
Kranken- und Gesundheitspflege,
der Erziehung, der K�rperert�chtigung
oder den Aufgaben der Kirchen
und anderer Religionsgesellschaften
des �ffentlichen Rechts sowie
deren Einrichtungen dienen oder
zu dienen bestimmt sind.
(3) Au�erhalb des r�umlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans und au�erhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
k�nnen Grundst�cke zur Entsch�digung
in Land nur enteignet werden,
wenn sie land- oder forstwirtschaftlich
genutzt werden sollen.
(4) Die Enteignung zum Zweck der
Entsch�digung eines Eigent�mers,
dessen Grundst�ck zur Beschaffung
von Ersatzland enteignet wird,
ist unzul�ssig.
§
91
Ersatz f�r entzogene Rechte
Die Enteignung zu dem Zweck, durch
Enteignung entzogene Rechte durch
neue Rechte zu ersetzen, ist nur
zul�ssig, soweit der Ersatz in
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts
vorgesehen ist. F�r den Ersatz
entzogener Rechte durch neue Rechte
im Wege der Enteignung nach �
97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in
� 90 Abs. 1 und 2 f�r die Enteignung
zur Entsch�digung in Land getroffenen
Vorschriften entsprechend.
§
92
Umfang, Beschr�nkung und Ausdehnung
der Enteignung
(1) Ein Grundst�ck darf nur in
dem Umfang enteignet werden, in
dem dies zur Verwirklichung des
Enteignungszwecks erforderlich
ist. Reicht eine Belastung des
Grundst�cks mit einem Recht zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks
aus, so ist die Enteignung hierauf
zu beschr�nken.
(2) Soll ein Grundst�ck mit einem
Erbbaurecht belastet werden, kann
der Eigent�mer anstelle der Belastung
die Entziehung des Eigentums verlangen.
Soll ein Grundst�ck mit einem
anderen Recht belastet werden,
kann der Eigent�mer die Entziehung
des Eigentums verlangen, wenn
die Belastung mit dem dinglichen
Recht f�r ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundst�ck oder ein
r�umlich oder wirtschaftlich zusammenh�ngender
Grundbesitz nur zu einem Teil
enteignet werden, kann der Eigent�mer
die Ausdehnung der Enteignung
auf das Restgrundst�ck oder den
Restbesitz insoweit verlangen,
als das Restgrundst�ck oder der
Restbesitz nicht mehr in angemessenem
Umfang baulich oder wirtschaftlich
genutzt werden kann.
(4) Der Eigent�mer kann verlangen,
dass die Enteignung auf die in
� 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenst�nde
ausgedehnt wird, wenn und soweit
er sie infolge der Enteignung
nicht mehr wirtschaftlich nutzen
oder in anderer Weise angemessen
verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Abs�tzen
2 bis 4 ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Enteignungsbeh�rde
bis zum Schlu� der m�ndlichen
Verhandlung geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt
Entsch�digung
§
93
Entsch�digungsgrunds�tze
(1) F�r die Enteignung ist Entsch�digung
zu leisten.
(2) Die Entsch�digung wird gew�hrt
1. f�r den durch die Enteignung
eintretenden Rechtsverlust,
2. f�r andere durch die Enteignung
eintretende Verm�gensnachteile.
(3) Verm�gensvorteile, die dem
Entsch�digungsberechtigten (�
94) infolge der Enteignung entstehen,
sind bei der Festsetzung der Entsch�digung
zu ber�cksichtigen. Hat bei der
Entstehung eines Verm�gensnachteils
ein Verschulden des Entsch�digungsberechtigten
mitgewirkt, so gilt � 254 des
B�rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) F�r die Bemessung der Entsch�digung
ist der Zustand des Grundst�cks
in dem Zeitpunkt ma�gebend, in
dem die Enteignungsbeh�rde �ber
den Enteignungsantrag entscheidet.
In den F�llen der vorzeitigen
Besitzeinweisung ist der Zustand
in dem Zeitpunkt ma�gebend, in
dem diese wirksam wird.
§
94
Entsch�digungsberechtigter und
Entsch�digungsverpflichteter
(1) Entsch�digung kann verlangen,
wer in seinem Recht durch die
Enteignung beeintr�chtigt wird
und dadurch einen Verm�gensnachteil
erleidet.
(2) Zur Leistung der Entsch�digung
ist der Enteignungsbeg�nstigte
verpflichtet. Wird Ersatzland
enteignet, so ist zur Entsch�digung
derjenige verpflichtet, der dieses
Ersatzland f�r das zu enteignende
Grundst�ck beschaffen muss.
§
95
Entsch�digung f�r den Rechtsverlust
(1) Die Entsch�digung f�r den
durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust bemisst sich nach
dem Verkehrswert (� 194) des zu
enteignenden Grundst�cks oder
sonstigen Gegenstands der Enteignung.
Ma�gebend ist der Verkehrswert
in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbeh�rde
�ber den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entsch�digung
bleiben unber�cksichtigt
1. Wertsteigerungen eines Grundst�cks,
die in der Aussicht auf eine �nderung
der zul�ssigen Nutzung eingetreten
sind, wenn die �nderung nicht
in absehbarer Zeit zu erwarten
ist;
2. Wert�nderungen, die infolge
der bevorstehenden Enteignung
eingetreten sind;
3. Werterh�hungen, die nach dem
Zeitpunkt eingetreten sind, in
dem der Eigent�mer zur Vermeidung
der Enteignung ein Kauf- oder
Tauschangebot des Antragstellers
mit angemessenen Bedingungen (�
87 Abs. 2 Satz 1 und � 88) h�tte
annehmen k�nnen, es sei denn,
dass der Eigent�mer Kapital oder
Arbeit f�r sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Ver�nderungen,
die w�hrend einer Ver�nderungsperre
ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbeh�rde
vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde Ver�nderungen,
die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens
ohne beh�rdliche Anordnung oder
Zustimmung der Enteignungsbeh�rde
vorgenommen worden sind;
6. Vereinbarungen, soweit sie
von �blichen Vereinbarungen auff�llig
abweichen und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie getroffen
worden sind, um eine h�here Entsch�digungsleistung
zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu ber�cksichtigen
w�ren, wenn der Eigent�mer eine
Entsch�digung in den F�llen der
�� 40 bis 42 geltend machen w�rde.
(3) F�r bauliche Anlagen, deren
R�ckbau jederzeit auf Grund �ffentlich-rechtlicher
Vorschriften entsch�digungslos
gefordert werden kann, ist eine
Entsch�digung nur zu gew�hren,
wenn es aus Gr�nden der Billigkeit
geboten ist. Kann der R�ckbau
entsch�digungslos erst nach Ablauf
einer Frist gefordert werden,
so ist die Entsch�digung nach
dem Verh�ltnis der restlichen
zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums
an dem Grundst�ck durch Rechte
Dritter gemindert, die an dem
Grundst�ck aufrechterhalten, an
einem anderen Grundst�ck neu begr�ndet
oder gesondert entsch�digt werden,
so ist dies bei der Festsetzung
der Entsch�digung f�r den Rechtsverlust
zu ber�cksichtigen.
§
96
Entsch�digung f�r andere Verm�gensnachteile
(1) Wegen anderer durch die Enteignung
eintretender Verm�gensnachteile
ist eine Entsch�digung nur zu
gew�hren, wenn und soweit diese
Verm�gensnachteile nicht bei der
Bemessung der Entsch�digung f�r
den Rechtsverlust ber�cksichtigt
sind. Die Entsch�digung ist unter
gerechter Abw�gung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten
festzusetzen, insbesondere f�r
1. den vor�bergehenden oder dauernden
Verlust, den der bisherige Eigent�mer
in seiner Berufst�tigkeit, seiner
Erwerbst�tigkeit oder in Erf�llung
der ihm wesensgem�� obliegenden
Aufgaben erleidet, jedoch nur
bis zu dem Betrag des Aufwands,
der erforderlich ist, um ein anderes
Grundst�ck in der gleichen Weise
wie das zu enteignende Grundst�ck
zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch
die Enteignung eines Grundst�cksteils
oder eines Teils eines r�umlich
oder wirtschaftlich zusammenh�ngenden
Grundbesitzes bei dem anderen
Teil oder durch Enteignung des
Rechts an einem Grundst�ck bei
einem anderen Grundst�ck entsteht,
soweit die Wertminderung nicht
schon bei der Festsetzung der
Entsch�digung nach Nummer 1 ber�cksichtigt
ist;
3. die notwendigen Aufwendungen
f�r einen durch die Enteignung
erforderlich werdenden Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr.
2 ist � 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§
97
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem zu enteignenden
Grundst�ck sowie pers�nliche Rechte,
die zum Besitz oder zur Nutzung
des Grundst�cks berechtigen oder
den Verpflichteten in der Benutzung
des Grundst�cks beschr�nken, k�nnen
aufrechterhalten werden, soweit
dies mit dem Enteignungszweck
vereinbar ist.
(2) Als Ersatz f�r ein Recht an
einem Grundst�ck, das nicht aufrechterhalten
wird, kann mit Zustimmung des
Rechtsinhabers das Ersatzland
oder ein anderes Grundst�ck des
Enteignungsbeg�nstigten mit einem
gleichen Recht belastet werden.
Als Ersatz f�r ein pers�nliches
Recht, das nicht aufrechterhalten
wird, kann mit Zustimmung des
Rechtsinhabers ein Rechtsverh�ltnis
begr�ndet werden, das ein Recht
gleicher Art in Bezug auf das
Ersatzland oder auf ein anderes
Grundst�ck des Enteignungsbeg�nstigten
gew�hrt. Als Ersatz f�r dingliche
oder pers�nliche Rechte eines
�ffentlichen Verkehrsunternehmens
oder eines Tr�gers der �ffentlichen
Versorgung mit Elektrizit�t, Gas,
W�rme oder Wasser, der auf diese
zur Erf�llung seiner wesensgem��en
Aufgaben angewiesen ist, sind
auf seinen Antrag Rechte gleicher
Art zu begr�nden; soweit dazu
Grundst�cke des Enteignungsbeg�nstigten
nicht geeignet sind, k�nnen zu
diesem Zweck auch andere Grundst�cke
in Anspruch genommen werden. Antr�ge
nach Satz 3 m�ssen vor Beginn
der m�ndlichen Verhandlung schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbeh�rde
gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten
oder nicht durch neue Rechte ersetzt
werden, sind bei der Enteignung
eines Grundst�cks gesondert zu
entsch�digen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte
sowie Inhaber von Dienstbarkeiten
und Erwerbsrechten an dem Grundst�ck,
2. Inhaber von pers�nlichen Rechten,
die zum Besitz oder zur Nutzung
des Grundst�cks berechtigen, wenn
der Berechtigte im Besitz des
Grundst�cks ist,
3. Inhaber von pers�nlichen Rechten,
die zum Erwerb des Grundst�cks
berechtigen oder den Verpflichteten
in der Nutzung des Grundst�cks
beschr�nken.
(4) Berechtigte, deren Rechte
nicht aufrechterhalten, nicht
durch neue Rechte ersetzt und
nicht gesondert entsch�digt werden,
haben bei der Enteignung eines
Grundst�cks Anspruch auf Ersatz
des Werts ihres Rechts aus der
Geldentsch�digung f�r das Eigentum
an dem Grundst�ck, soweit sich
ihr Recht auf dieses erstreckt.
Das gilt entsprechend f�r die
Geldentsch�digungen, die f�r den
durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust in anderen F�llen
oder nach � 96 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 festgesetzt werden.
§
98
Schuld�bergang
(1) Haftet bei einer Hypothek,
die aufrechterhalten oder durch
ein neues Recht an einem anderen
Grundst�ck ersetzt wird, der von
der Enteignung Betroffene zugleich
pers�nlich, so �bernimmt der Enteignungsbeg�nstigte
die Schuld in H�he der Hypothek.
Die �� 415 und 416 des B�rgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend;
als Ver�u�erer im Sinne des �
416 ist der von der Enteignung
Betroffene anzusehen.
(2) Das gleiche gilt, wenn bei
einer Grundschuld oder Rentenschuld,
die aufrechterhalten oder durch
ein neues Recht an einem anderen
Grundst�ck ersetzt wird, der von
der Enteignung Betroffene zugleich
pers�nlich haftet, sofern er sp�testens
in dem nach � 108 anzuberaumenden
Termin die gegen ihn bestehende
Forderung unter Angabe ihres Betrags
und Grunds angemeldet und auf
Verlangen der Enteignungsbeh�rde
oder eines Beteiligten glaubhaft
gemacht hat.
§
99
Entsch�digung in Geld
(1) Die Entsch�digung ist in einem
einmaligen Betrag zu leisten,
soweit dieses Gesetzbuch nichts
anderes bestimmt. Auf Antrag des
Eigent�mers kann die Entsch�digung
in wiederkehrenden Leistungen
festgesetzt werden, wenn dies
den �brigen Beteiligten zuzumuten
ist.
(2) F�r die Belastung eines Grundst�cks
mit einem Erbbaurecht ist die
Entsch�digung in einem Erbbauzins
zu leisten.
(3) Einmalige Entsch�digungsbetr�ge
sind mit 2 vom Hundert �ber dem
Basiszinssatz nach � 247 des B�rgerlichen
Gesetzbuchs j�hrlich von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbeh�rde
�ber den Enteignungsantrag entscheidet.
Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung
ist der Zeitpunkt ma�gebend, in
dem diese wirksam wird.
§
100
Entsch�digung in Land
(1) Die Entsch�digung ist auf
Antrag des Eigent�mers in geeignetem
Ersatzland festzusetzen, wenn
er zur Sicherung seiner Berufst�tigkeit,
seiner Erwerbst�tigkeit oder zur
Erf�llung der ihm wesensgem��
obliegenden Aufgaben auf Ersatzland
angewiesen ist und
1. der Enteignungsbeg�nstigte
�ber als Ersatzland geeignete
Grundst�cke verf�gt, auf die er
nicht mit seiner Berufst�tigkeit,
seiner Erwerbst�tigkeit oder zur
Erf�llung der ihm wesensgem��
obliegenden Aufgaben angewiesen
ist, oder
2. der Enteignungsbeg�nstigte
geeignetes Ersatzland nach pflichtm��igem
Ermessen der Enteignungsbeh�rde
freih�ndig zu angemessenen Bedingungen
beschaffen kann oder
3. geeignetes Ersatzland durch
Enteignung nach � 90 beschafft
werden kann.
(2) Wird die Entsch�digung in
Ersatzland festgesetzt, sind auch
der Verwendungszweck des Ersatzlands
und die Frist, in der das Grundst�ck
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist, zu bezeichnen. Die �� 102
und 103 gelten entsprechend.
(3) Unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 bis 3 des Absatzes
1 ist die Entsch�digung auf Antrag
des Eigent�mers auch dann in geeignetem
Ersatzland festzusetzen, wenn
ein Grundst�ck enteignet werden
soll, das mit einem Eigenheim
oder einer Kleinsiedlung bebaut
ist. Dies gilt nicht, wenn nach
�ffentlich-rechtlichen Vorschriften
der R�ckbau des Geb�udes jederzeit
entsch�digungslos gefordert werden
kann.
(4) Die Entsch�digung kann auf
Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbeg�nstigten
ganz oder teilweise in Ersatzland
festgesetzt werden, wenn diese
Art der Entsch�digung nach pflichtm��igem
Ermessen der Enteignungsbeh�rde
unter gerechter Abw�gung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten
billig ist und bei dem Enteignungsbeg�nstigten
die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
(5) Auf die Ermittlung des Werts
des Ersatzlands ist � 95 entsprechend
anzuwenden. Hierbei kann eine
Werterh�hung ber�cksichtigt werden,
die das �brige Grundverm�gen des
von der Enteignung Betroffenen
durch den Erwerb des Ersatzlands
�ber dessen Wert nach Satz 1 hinaus
erf�hrt. Hat das Ersatzland einen
geringeren Wert als das zu enteignende
Grundst�ck, so ist eine dem Wertunterschied
entsprechende zus�tzliche Geldentsch�digung
festzusetzen. Hat das Ersatzland
einen h�heren Wert als das zu
enteignende Grundst�ck, so ist
festzusetzen, dass der Entsch�digungsberechtigte
an den durch die Enteignung Beg�nstigten
eine dem Wertunterschied entsprechende
Ausgleichszahlung zu leisten hat.
Die Ausgleichszahlung wird mit
dem nach � 117 Abs. 5 Satz 1 in
der Ausf�hrungsanordnung festgesetzten
Tag f�llig.
(6) Wird die Entsch�digung in
Land festgesetzt, sollen dingliche
oder pers�nliche Rechte, soweit
sie nicht an dem zu enteignenden
Grundst�ck aufrechterhalten werden,
auf Antrag des Rechtsinhabers
ganz oder teilweise nach Ma�gabe
des � 97 Abs. 2 ersetzt werden.
Soweit dies nicht m�glich ist
oder nicht ausreicht, sind die
Inhaber der Rechte gesondert in
Geld zu entsch�digen; dies gilt
f�r die in � 97 Abs. 4 bezeichneten
Berechtigungen nur, soweit ihre
Rechte nicht durch eine dem Eigent�mer
nach Absatz 5 zu gew�hrende zus�tzliche
Geldentsch�digung gedeckt werden.
(7) Antr�ge nach den Abs�tzen
1, 3, 4 und 6 sind schriftlich
oder zur Niederschrift der Enteignungsbeh�rde
zu stellen, und zwar in den F�llen
der Abs�tze 1, 3 und 4 vor Beginn
und im Falle des Absatzes 6 bis
zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung
(� 108).
(8) Sind Miteigentum, grundst�cksgleiche
Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
ebenso zur Sicherung der Berufs-
oder Erwerbst�tigkeit des Berechtigten
oder zur Erf�llung der ihm wesensgem��
obliegenden Aufgaben geeignet,
k�nnen dem Eigent�mer diese Rechte
anstelle des Ersatzlands angeboten
werden. Der Eigent�mer ist in
Geld abzufinden, wenn er die ihm
nach Satz 1 angebotene Entsch�digung
ablehnt. � 101 bleibt unber�hrt.
(9) Hat der Eigent�mer nach Absatz
1 oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland
und beschafft er sich mit Zustimmung
des Enteignungsbeg�nstigten au�erhalb
des Enteignungsverfahrens Ersatzland
oder die in Absatz 8 bezeichneten
Rechte selbst, so hat er gegen
den Enteignungsbeg�nstigten einen
Anspruch auf Erstattung der erforderlichen
Aufwendungen. Der Enteignungsbeg�nstigte
ist nur insoweit zur Erstattung
verpflichtet, als er selbst Aufwendungen
erspart. Kommt eine Einigung �ber
die Erstattung nicht zustande,
entscheidet die Enteignungsbeh�rde;
f�r den Bescheid gilt � 122 entsprechend.
§
101
Entsch�digung durch Gew�hrung
anderer Rechte
(1) Der Eigent�mer eines zu enteignenden
Grundst�cks kann auf seinen Antrag,
wenn dies unter Abw�gung der Belange
der Beteiligten billig ist, ganz
oder teilweise entsch�digt werden
1. durch Bestellung oder �bertragung
von Miteigentum an einem Grundst�ck,
grundst�cksgleichen Rechten, Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
sonstigen dinglichen Rechten an
dem zu enteignenden Grundst�ck
oder an einem anderen Grundst�ck
des Enteignungsbeg�nstigten oder
2. durch �bertragung von Eigentum
an einem bebauten Grundst�ck des
Enteignungsbeg�nstigten oder
3. durch �bertragung von Eigentum
an einem Grundst�ck des Enteignungsbeg�nstigten,
das mit einem Eigenheim oder einer
Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen
den Rechten nach Satz 1 und dem
zu enteignenden Grundst�ck gilt
� 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 mu�
bis zum Schlu� der m�ndlichen
Verhandlung schriftlich oder zur
Niederschrift der Enteignungsbeh�rde
gestellt werden.
§
102
R�ckenteignung
(1) Der enteignete fr�here Eigent�mer
kann verlangen, dass das enteignete
Grundst�ck zu seinen Gunsten wieder
enteignet wird (R�ckenteignung),
wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Beg�nstigte
oder sein Rechtsnachfolger das
Grundst�ck nicht innerhalb der
festgesetzten Fristen (� 113 Abs.
2 Nr. 3 und � 114) zu dem Enteignungszweck
verwendet oder den Enteignungszweck
vor Ablauf der Frist aufgegeben
hat oder
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung
zur �bereignung nach � 89 nicht
erf�llt hat.
(2) Die R�ckenteignung kann nicht
verlangt werden, wenn
1. der Enteignete selbst das Grundst�ck
im Wege der Enteignung nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs
oder des Baulandbeschaffungsgesetzes
erworben hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung
des Grundst�cks nach diesem Gesetzbuch
zugunsten eines anderen Bauwilligen
eingeleitet worden ist und der
enteignete fr�here Eigent�mer
nicht glaubhaft macht, dass er
das Grundst�ck binnen angemessener
Frist zu dem vorgesehenen Zweck
verwenden wird.
(3) Der Antrag auf R�ckenteignung
ist binnen zwei Jahren seit Entstehung
des Anspruchs bei der zust�ndigen
Enteignungsbeh�rde einzureichen.
� 206 des B�rgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Der Antrag
ist nicht mehr zul�ssig, wenn
in den F�llen des Absatzes 1 mit
der zweckgerechten Verwendung
begonnen oder die Ver�u�erung
oder Ausgabe des Grundst�cks in
Erbbaurecht vor Eingang des Antrags
bei der Enteignungsbeh�rde eingeleitet
worden ist.
(4) Die Enteignungsbeh�rde kann
die R�ckenteignung ablehnen, wenn
das Grundst�ck erheblich ver�ndert
oder ganz oder �berwiegend Entsch�digung
in Land gew�hrt worden ist.
(5) Der fr�here Inhaber eines
Rechts, das durch Enteignung nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
aufgehoben ist, kann unter den
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
verlangen, dass ein gleiches Recht
an dem fr�her belasteten Grundst�ck
zu seinen Gunsten durch Enteignung
wieder begr�ndet wird. Die Vorschriften
�ber die R�ckenteignung gelten
entsprechend.
(6) F�r das Verfahren gelten die
�� 104 bis 122 entsprechend.
§
103
Entsch�digung f�r die R�ckenteignung
Wird dem Antrag auf R�ckenteignung
stattgegeben, so hat der Antragsteller
dem von der R�ckenteignung Betroffenen
Entsch�digung f�r den Rechtsverlust
zu leisten. � 93 Abs. 2 Nr. 2
ist nicht anzuwenden. Ist dem
Antragsteller bei der ersten Enteignung
eine Entsch�digung f�r andere
Verm�gensnachteile gew�hrt worden,
so hat er diese Entsch�digung
insoweit zur�ckzugew�hren, als
die Nachteile auf Grund der R�ckenteignung
entfallen. Die dem Eigent�mer
zu gew�hrende Entsch�digung darf
den bei der ersten Enteignung
zugrunde gelegten Verkehrswert
des Grundst�cks nicht �bersteigen,
jedoch sind Aufwendungen zu ber�cksichtigen,
die zu einer Werterh�hung des
Grundst�cks gef�hrt haben. Im
�brigen gelten die Vorschriften
�ber die Entsch�digung im Zweiten
Abschnitt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
§
104
Enteignungsbeh�rde
(1) Die Enteignung wird von der
h�heren Verwaltungsbeh�rde durchgef�hrt
(Enteignungsbeh�rde).
(2) Die Landesregierungen k�nnen
durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass an den Entscheidungen der
Enteignungsbeh�rde ehrenamtliche
Beisitzer mitzuwirken haben.
§
105
Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei
der Gemeinde, in deren Gemarkung
das zu enteignende Grundst�ck
liegt, einzureichen. Die Gemeinde
legt ihn mit ihrer Stellungnahme
binnen eines Monats der Enteignungsbeh�rde
vor.
§
106
Beteiligte
(1) In dem Enteignungsverfahren
sind Beteiligte
1. der Antragsteller,
2. der Eigent�mer und diejenigen,
f�r die ein Recht an dem Grundst�ck
oder an einem das Grundst�ck belastenden
Recht im Grundbuch eingetragen
oder durch Eintragung gesichert
ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch
eingetragenen Rechts an dem Grundst�ck
oder an einem das Grundst�ck belastenden
Recht, eines Anspruchs mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem
Grundst�ck oder eines pers�nlichen
Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundst�cks
berechtigt oder die Benutzung
des Grundst�cks beschr�nkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt
wird, der Eigent�mer und die Inhaber
der in den Nummern 2 und 3 genannten
Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigent�mer der Grundst�cke,
die durch eine Enteignung nach
� 91 betroffen werden, und
6. die Gemeinde.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Personen werden in dem Zeitpunkt
Beteiligte, in dem die Anmeldung
ihres Rechts der Enteignungsbeh�rde
zugeht. Die Anmeldung kann sp�testens
bis zum Schluss der m�ndlichen
Verhandlung mit den Beteiligten
erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem
angemeldeten Recht, so hat die
Enteignungsbeh�rde dem Anmeldenden
unverz�glich eine Frist zur Glaubhaftmachung
seines Rechts zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist
er bis zur Glaubhaftmachung seines
Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene
Gl�ubiger einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld, f�r die ein
Brief erteilt ist, sowie jeder
seiner Rechtsnachfolger hat auf
Verlangen der Enteignungsbeh�rde
eine Erkl�rung dar�ber abzugeben,
ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder ein Recht
daran erworben hat; die Person
eines Erwerbers hat er dabei zu
bezeichnen. � 208 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
§
107
Vorbereitung der m�ndlichen Verhandlung
(1) Das Enteignungsverfahren soll
beschleunigt durchgef�hrt werden.
Die Enteignungsbeh�rde soll schon
vor der m�ndlichen Verhandlung
alle Anordnungen treffen, die
erforderlich sind, um das Verfahren
tunlichst in einem Verhandlungstermin
zu erledigen. Sie hat dem Eigent�mer,
dem Antragsteller sowie den Beh�rden,
f�r deren Gesch�ftsbereich die
Enteignung von Bedeutung ist,
Gelegenheit zur �u�erung zu geben.
Bei der Ermittlung des Sachverhalts
hat die Enteignungsbeh�rde ein
Gutachten des Gutachterausschusses
(� 192) einzuholen, wenn Eigentum
entzogen oder ein Erbbaurecht
bestellt werden soll.
(2) Die Enteignungsbeh�rde hat
die Landwirtschaftsbeh�rde zu
h�ren, wenn landwirtschaftlich
genutzte Grundst�cke, die au�erhalb
des r�umlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans liegen, zur
Entsch�digung in Land enteignet
werden sollen.
(3) Enteignungsverfahren k�nnen
miteinander verbunden werden.
Sie sind zu verbinden, wenn die
Gemeinde es beantragt. Verbundene
Enteignungsverfahren k�nnen wieder
getrennt werden.
§
108
Einleitung des Enteignungsverfahrens
und Anberaumung des
Termins zur m�ndlichen Verhandlung;
Enteignungsvermerk
(1) Das Enteignungsverfahren wird
durch Anberaumung eines Termins
zu einer m�ndlichen Verhandlung
mit den Beteiligten eingeleitet.
Zu der m�ndlichen Verhandlung
sind der Antragsteller, der Eigent�mer
des betroffenen Grundst�cks, die
sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen
Beteiligten und die Gemeinde zu
laden. Die Ladung ist zuzustellen.
Die Ladungsfrist betr�gt einen
Monat.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten
der Gemeinde kann bereits eingeleitet
werden, wenn
1. der Entwurf des Bebauungsplans
nach � 3 Abs. 2 ausgelegen hat
und
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen
nach � 87 Abs. 2 gef�hrt und die
von ihnen gegen den Entwurf des
Bebauungsplans fristgem�� vorgebrachten
Anregungen er�rtert worden sind.
Die Gemeinde kann in demselben
Termin die Verhandlungen nach
� 87 Abs. 2 f�hren und die Anregungen
er�rtern.
Das Verfahren ist so zu f�rdern,
dass der Enteignungsbeschluss
ergehen kann, sobald der Bebauungsplan
rechtsverbindlich geworden ist.
Eine Einigung nach � 110 oder
� 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans erfolgen.
(3) Die Ladung muss enthalten
1. die Bezeichnung des Antragstellers
und des betroffenen Grundst�cks,
2. den wesentlichen Inhalt des
Enteignungsantrags mit dem Hinweis,
dass der Antrag mit den ihm beigef�gten
Unterlagen bei der Enteignungsbeh�rde
eingesehen werden kann,
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen
gegen den Enteignungsantrag m�glichst
vor der m�ndlichen Verhandlung
bei der Enteignungsbeh�rde schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift
zu erkl�ren, und
4. den Hinweis, dass auch bei
Nichterscheinen �ber den Enteignungsantrag
und andere im Verfahren zu erledigende
Antr�ge entschieden werden kann.
(4) Die Ladung von Personen, deren
Beteiligung auf einem Antrag auf
Entsch�digung in Land beruht,
mu� au�er dem in Absatz 3 vorgeschriebenen
Inhalt auch die Bezeichnung des
Eigent�mers, dessen Entsch�digung
in Land beantragt ist, und des
Grundst�cks, f�r das die Entsch�digung
in Land gew�hrt werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens
ist unter Bezeichnung des betroffenen
Grundst�cks und des im Grundbuch
als Eigent�mer Eingetragenen sowie
des ersten Termins der m�ndlichen
Verhandlung mit den Beteiligten
orts�blich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind alle
Beteiligten aufzufordern, ihre
Rechte sp�testens in der m�ndlichen
Verhandlung wahrzunehmen mit dem
Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen
�ber den Enteignungsantrag und
andere im Verfahren zu erledigende
Antr�ge entschieden werden kann.
(6) Die Enteignungsbeh�rde teilt
dem Grundbuchamt die Einleitung
des Enteignungsverfahrens mit.
Sie ersucht das Grundbuchamt,
in das Grundbuch des betroffenen
Grundst�cks einzutragen, dass
das Enteignungsverfahren eingeleitet
ist (Enteignungsvermerk); ist
das Enteignungsverfahren beendigt,
ersucht die Enteignungsbeh�rde
das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk
zu l�schen. Das Grundbuchamt hat
die Enteignungsbeh�rde von allen
Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung
des Enteignungsverfahrens im Grundbuch
des betroffenen Grundst�cks vorgenommen
sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, gibt die Enteignungsbeh�rde
dem Vollstreckungsgericht von
der Einleitung des Enteignungsverfahrens
Kenntnis, soweit dieses das Grundst�ck
betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens
ist.
§
109
Genehmigungspflicht
(1) Von der Bekanntmachung �ber
die Einleitung des Enteignungsverfahrens
an bed�rfen die in � 51 bezeichneten
Rechtsvorg�nge, Vorhaben und Teilungen
der schriftlichen Genehmigung
der Enteignungsbeh�rde.
(2) Die Enteignungsbeh�rde darf
die Genehmigung nur versagen,
wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben
oder die Teilung die Verwirklichung
des Enteignungszwecks unm�glich
machen oder wesentlich erschweren
w�rde.
(3) Sind Rechtsvorg�nge oder Vorhaben
nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung
zu erwarten, kann die Enteignungsbeh�rde
anordnen, dass die Genehmigungspflicht
nach Absatz 1 bereits zu einem
fr�heren Zeitpunkt eintritt. Die
Anordnung ist orts�blich bekannt
zu machen und dem Grundbuchamt
mitzuteilen.
(4) � 51 Abs. 2 und � 116 Abs.
6 gelten entsprechend.
§
110
Einigung
(1) Die Enteignungsbeh�rde hat
auf eine Einigung zwischen den
Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten,
so hat die Enteignungsbeh�rde
eine Niederschrift �ber die Einigung
aufzunehmen. Die Niederschrift
muss den Erfordernissen des �
113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist
von den Beteiligten zu unterschreiben.
Ein Bevollm�chtigter des Eigent�mers
bedarf einer �ffentlich beglaubigten
Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht
einem nicht mehr anfechtbaren
Enteignungsbeschluss gleich. �
113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
111
Teileinigung
Einigen sich die Beteiligten nur
�ber den �bergang oder die Belastung
des Eigentums an dem zu enteignenden
Grundst�ck, jedoch nicht �ber
die H�he der Entsch�digung, so
ist � 110 Abs. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. Die Enteignungsbeh�rde
hat anzuordnen, dass dem Berechtigten
eine Vorauszahlung in H�he der
zu erwartenden Entsch�digung zu
leisten ist, soweit sich aus der
Einigung nichts anderes ergibt.
Im �brigen nimmt das Enteignungsverfahren
seinen Fortgang.
§
112
Entscheidung der Enteignungsbeh�rde
(1) Soweit eine Einigung nicht
zustande kommt, entscheidet die
Enteignungsbeh�rde auf Grund der
m�ndlichen Verhandlung durch Beschluss
�ber den Enteignungsantrag, die
�brigen gestellten Antr�ge sowie
�ber die erhobenen Einwendungen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten
hat die Enteignungsbeh�rde vorab
�ber den �bergang oder die Belastung
des Eigentums an dem zu enteignenden
Grundst�ck oder �ber sonstige
durch die Enteignung zu bewirkende
Rechts�nderungen zu entscheiden.
In diesem Fall hat die Enteignungsbeh�rde
anzuordnen, dass dem Berechtigten
eine Vorauszahlung in H�he der
zu erwartenden Entsch�digung zu
leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbeh�rde
dem Enteignungsantrag statt, so
entscheidet sie zugleich
1. dar�ber, welche Rechte der
in � 97 bezeichneten Berechtigten
an dem Gegenstand der Enteignung
aufrechterhalten bleiben,
2. dar�ber, mit welchen Rechten
der Gegenstand der Enteignung,
das Ersatzland oder ein anderes
Grundst�ck belastet werden,
3. dar�ber, welche Rechtsverh�ltnisse
begr�ndet werden, die Rechte der
in � 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
Art gew�hren,
4. im Falle der Entsch�digung
in Ersatzland �ber den Eigentums�bergang
oder die Enteignung des Ersatzlands.
§
113
Enteignungsbeschluss
(1) Der Beschluss der Enteignungsbeh�rde
ist den Beteiligten zuzustellen.
Der Beschluss ist mit einer Belehrung
�ber Zul�ssigkeit, Form und Frist
des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
(� 217) zu versehen.
(2) Gibt die Enteignungsbeh�rde
dem Enteignungsantrag statt, so
muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss)
bezeichnen
1. die von der Enteignung Betroffenen
und den Enteignungsbeg�nstigten;
2. die sonstigen Beteiligten;
3. den Enteignungszweck und die
Frist, innerhalb der das Grundst�ck
zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
ist;
4. den Gegenstand der Enteignung,
und zwar
a) wenn das Eigentum an einem
Grundst�ck Gegenstand der Enteignung
ist, das Grundst�ck nach Gr��e,
grundbuchm��iger, katasterm��iger
und sonst �blicher Bezeichnung;
im Falle der Enteignung eines
Grundst�cksteils ist zu seiner
Bezeichnung auf Vermessungsschriften
(Vermessungsrisse und -karten)
Bezug zu nehmen, die von einer
zu Fortf�hrungsvermessungen befugten
Stelle oder von einem �ffentlich
bestellten Vermessungsingenieur
gefertigt sind,
b) wenn ein anderes Recht an einem
Grundst�ck Gegenstand einer selbst�ndigen
Enteignung ist, dieses Recht nach
Inhalt und grundbuchm��iger Bezeichnung,
c) wenn ein pers�nliches Recht,
das zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung von Grundst�cken berechtigt
oder den Verpflichteten in der
Nutzung von Grundst�cken beschr�nkt,
Gegenstand einer selbst�ndigen
Enteignung ist, dieses Recht nach
seinem Inhalt und dem Grund seines
Bestehens,
d) die in � 86 Abs. 2 bezeichneten
Gegenst�nde, wenn die Enteignung
auf diese ausgedehnt wird;
5. bei der Belastung eines Grundst�cks
mit einem Recht die Art, den Inhalt,
soweit er durch Vertrag bestimmt
werden kann, sowie den Rang des
Rechts, den Berechtigten und das
Grundst�ck;
6. bei der Begr�ndung eines Rechts
der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten
Art den Inhalt des Rechtsverh�ltnisses
und die daran Beteiligten;
7. die Eigentums- und sonstigen
Rechtsverh�ltnisse vor und nach
der Enteignung;
8. die Art und H�he der Entsch�digungen
und die H�he der Ausgleichszahlungen
nach � 100 Abs. 5 Satz 4 und �
101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe,
von wem und an wen sie zu leisten
sind; Geldentsch�digungen, aus
denen andere von der Enteignung
Betroffene nach � 97 Abs. 4 zu
entsch�digen sind, m�ssen von
den sonstigen Geldentsch�digungen
getrennt ausgewiesen werden;
9. bei der Entsch�digung in Land
das Grundst�ck in der in Nummer
4 Buchstabe a bezeichneten Weise.
(3) In den F�llen der �� 111 und
112 Abs. 2 ist der Enteignungsbeschluss
entsprechend zu beschr�nken.
(4) Kann ein Grundst�cksteil noch
nicht entsprechend Absatz 2 Nr.
4 Buchstabe a bezeichnet werden,
so kann der Enteignungsbeschluss
ihn auf Grund fester Merkmale
in der Natur oder durch Bezugnahme
auf die Eintragung in einen Lageplan
bezeichnen. Wenn das Ergebnis
der Vermessung vorliegt, ist der
Enteignungsbeschluss durch einen
Nachtragsbeschluss anzupassen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung
der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung eingetragen,
gibt die Enteignungsbeh�rde dem
Vollstreckungsgericht von dem
Enteignungsbeschluss Kenntnis,
wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben
worden ist.
§
114
Lauf der Verwendungsfrist
(1) Die Frist, innerhalb der der
Enteignungszweck nach � 113 Abs.
2 Nr. 3 zu verwirklichen ist,
beginnt mit dem Eintritt der Rechts�nderung.
(2) Die Enteignungsbeh�rde kann
diese Frist vor ihrem Ablauf auf
Antrag verl�ngern, wenn
1. der Enteignungsbeg�nstigte
nachweist, dass er den Enteignungszweck
ohne Verschulden innerhalb der
festgesetzten Frist nicht erf�llen
kann, oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge
eintritt und der Rechtsnachfolger
nachweist, dass er den Enteignungszweck
innerhalb der festgesetzten Frist
nicht erf�llen kann.
Der enteignete fr�here Eigent�mer
ist vor der Entscheidung �ber
die Verl�ngerung zu h�ren.
§
115
Verfahren bei der Entsch�digung
durch Gew�hrung anderer Rechte
(1) Soll die Entsch�digung des
Eigent�mers eines zu enteignenden
Grundst�cks nach � 101 festgesetzt
werden und ist die Bestellung,
�bertragung oder die Ermittlung
des Werts eines der dort bezeichneten
Rechte im Zeitpunkt des Erlasses
des Enteignungsbeschlusses noch
nicht m�glich, kann die Enteignungsbeh�rde,
wenn es der Eigent�mer unter Bezeichnung
eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss
neben der Festsetzung der Entsch�digung
in Geld dem Enteignungsbeg�nstigten
aufgeben, binnen einer bestimmten
Frist dem von der Enteignung Betroffenen
ein Recht der bezeichneten Art
zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(2) Bietet der Enteignungsbeg�nstigte
binnen der bestimmten Frist ein
Recht der bezeichneten Art nicht
an oder einigt er sich mit dem
von der Enteignung Betroffenen
nicht, so wird ihm ein solches
Recht auf Antrag zugunsten des
von der Enteignung Betroffenen
durch Enteignung entzogen. Die
Enteignungsbeh�rde setzt den Inhalt
des Rechts fest, soweit dessen
Inhalt durch Vereinbarung bestimmt
werden kann. Die Vorschriften
dieses Teils �ber das Verfahren
und die Entsch�digung sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann
nur innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der bestimmten Frist
gestellt werden.
§
116
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist die sofortige Ausf�hrung
der beabsichtigten Ma�nahme aus
Gr�nden des Wohls der Allgemeinheit
dringend geboten, so kann die
Enteignungsbeh�rde den Antragsteller
auf Antrag durch Beschluss in
den Besitz des von dem Enteignungsverfahren
betroffenen Grundst�cks einweisen.
Die Besitzeinweisung ist nur zul�ssig,
wenn �ber sie in einer m�ndlichen
Verhandlung verhandelt worden
ist. Der Beschluss �ber die Besitzeinweisung
ist dem Antragsteller, dem Eigent�mer
und dem unmittelbaren Besitzer
zuzustellen. Die Besitzeinweisung
wird in dem von der Enteignungsbeh�rde
bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers
ist dieser Zeitpunkt auf mindestens
zwei Wochen nach Zustellung der
Anordnung �ber die vorzeitige
Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
(2) Die Enteignungsbeh�rde kann
die vorzeitige Besitzeinweisung
von der Leistung einer Sicherheit
in H�he der voraussichtlichen
Entsch�digung und von der vorherigen
Erf�llung anderer Bedingungen
abh�ngig machen. Auf Antrag des
Inhabers eines Rechts, das zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundst�cks
berechtigt, ist die Einweisung
von der Leistung einer Sicherheit
in H�he der ihm voraussichtlich
zu gew�hrenden Entsch�digung abh�ngig
zu machen. Die Anordnung ist dem
Antragsteller, dem Besitzer und
dem Eigent�mer zuzustellen.
(3) Durch die Besitzeinweisung
wird dem Besitzer der Besitz entzogen
und der Eingewiesene Besitzer.
Der Eingewiesene darf auf dem
Grundst�ck das von ihm im Enteignungsantrag
bezeichnete Bauvorhaben ausf�hren
und die daf�r erforderlichen Ma�nahmen
treffen.
(4) Der Eingewiesene hat f�r die
durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Verm�gensnachteile
Entsch�digung zu leisten, soweit
die Nachteile nicht durch die
Verzinsung der Geldentsch�digung
(� 99 Abs. 3) ausgeglichen werden.
Art und H�he der Entsch�digung
werden durch die Enteignungsbeh�rde
sp�testens in dem in � 113 bezeichneten
Beschluss festgesetzt. Wird der
Beschluss �ber Art und H�he der
Entsch�digung vorher erlassen,
so ist er den in Absatz 2 Satz
3 bezeichneten Personen zuzustellen.
Die Entsch�digung f�r die Besitzeinweisung
ist ohne R�cksicht darauf, ob
ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt wird, zu dem in Absatz
1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt
f�llig.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz
2 Satz 3 bezeichneten Personen
hat die Enteignungsbeh�rde den
Zustand des Grundst�cks vor der
Besitzeinweisung in einer Niederschrift
feststellen zu lassen, soweit
er f�r die Besitzeinweisungs-
oder die Enteignungsentsch�digung
von Bedeutung ist. Den Beteiligten
ist eine Abschrift der Niederschrift
zu �bersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag
abgewiesen, so ist die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und
der vorherige unmittelbare Besitzer
wieder in den Besitz einzuweisen.
Der Eingewiesene hat f�r alle
durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile
Entsch�digung zu leisten. Absatz
4 Satz 2 gilt entsprechend.
§
117
Ausf�hrung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist der Enteignungsbeschluss
oder sind die Entscheidungen nach
� 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar,
so ordnet auf Antrag eines Beteiligten
die Enteignungsbeh�rde die Ausf�hrung
des Enteignungsbeschlusses oder
der Vorabentscheidung an (Ausf�hrungsanordnung),
wenn der durch die Enteignung
Beg�nstigte die Geldentsch�digung,
im Falle der Vorabentscheidung
die nach � 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte
Vorauszahlung gezahlt oder in
zul�ssiger Weise unter Verzicht
auf das Recht der R�cknahme hinterlegt
hat. Auf Antrag des Entsch�digungsberechtigten
kann im Falle des � 112 Abs. 2
die Enteignungsbeh�rde die Ausf�hrungsanordnung
davon abh�ngig machen, dass der
durch die Enteignung Beg�nstigte
im �brigen f�r einen angemessenen
Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den F�llen des � 111 ist
auf Antrag eines Beteiligten die
Ausf�hrungsanordnung zu erlassen,
wenn der durch die Enteignung
Beg�nstigte den zwischen den Beteiligten
unstreitigen Entsch�digungsbetrag
gezahlt oder in zul�ssiger Weise
unter Verzicht auf das Recht der
R�cknahme hinterlegt hat. Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit
sich nicht aus der Einigung etwas
anderes ergibt.
(3) Im Falle des � 113 Abs. 4
ist auf Antrag eines Beteiligten
die Ausf�hrungsanordnung zu erlassen,
wenn der durch die Enteignung
Beg�nstigte die im Enteignungsbeschluss
in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss
festgesetzte Geldentsch�digung
gezahlt oder zul�ssigerweise unter
Verzicht auf das Recht der R�cknahme
hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss
braucht nicht unanfechtbar zu
sein.
(4) Die Ausf�hrungsanordnung ist
allen Beteiligten zuzustellen,
deren Rechtsstellung durch den
Enteignungsbeschluss betroffen
wird. Die Ausf�hrungsanordnung
ist der Gemeinde abschriftlich
mitzuteilen, in deren Bezirk das
von der Enteignung betroffene
Grundst�ck liegt. � 113 Abs. 5
gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausf�hrungsanordnung
festzusetzenden Tag wird der bisherige
Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss
geregelten neuen Rechtszustand
ersetzt. Gleichzeitig entstehen
die nach � 113 Abs. 2 Nr. 6 begr�ndeten
Rechtsverh�ltnisse; sie gelten
von diesem Zeitpunkt an als zwischen
den an dem Rechtsverh�ltnis Beteiligten
vereinbart.
(6) Die Ausf�hrungsanordnung schlie�t
die Einweisung in den Besitz des
enteigneten Grundst�cks und des
Ersatzlands zu dem festgesetzten
Tag ein.
(7) Die Enteignungsbeh�rde �bersendet
dem Grundbuchamt eine beglaubigte
Abschrift des Enteignungsbeschlusses
und der Ausf�hrungsanordnung und
ersucht es, die Rechts�nderungen
in das Grundbuch einzutragen.
§
118
Hinterlegung
(1) Geldentsch�digungen, aus denen
andere Berechtigte nach � 97 Abs.
4 zu befriedigen sind, sind unter
Verzicht auf das Recht der R�cknahme
zu hinterlegen, soweit mehrere
Personen auf sie Anspruch haben
und eine Einigung �ber die Auszahlung
nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung
erfolgt bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundst�ck liegt; �
2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach
denen die Hinterlegung geboten
oder statthaft ist, werden hierdurch
nicht ber�hrt.
§
119
Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands
kann jeder Beteiligte sein Recht
an der hinterlegten Summe gegen
einen Mitbeteiligten, der dieses
Recht bestreitet, vor den ordentlichen
Gerichten geltend machen oder
die Einleitung eines gerichtlichen
Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) F�r das Verteilungsverfahren
ist das Amtsgericht zust�ndig,
in dessen Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundst�ck liegt; in
Zweifelsf�llen gilt � 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren
sind die Vorschriften �ber die
Verteilung des Erl�ses im Falle
der Zwangsversteigerung mit folgenden
Abweichungen entsprechend anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist
durch Beschluss zu er�ffnen;
2. die Zustellung des Er�ffnungsbeschlusses
an den Antragsteller gilt als
Beschlagnahme im Sinne des � 13
des Zwangsversteigerungsgesetzes;
ist das Grundst�ck schon in einem
Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei
sein Bewenden;
3. das Verteilungsgericht hat
bei Er�ffnung des Verfahrens von
Amts wegen das Grundbuchamt um
die in � 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen;
in die beglaubigte Abschrift des
Grundbuchblatts sind die zur Zeit
der Zustellung des Enteignungsbeschlusses
an den Enteigneten vorhandenen
Eintragungen sowie die sp�ter
eingetragenen Ver�nderungen und
L�schungen aufzunehmen;
4. bei dem Verfahren sind die
in � 97 Abs. 4 bezeichneten Entsch�digungsberechtigten
nach Ma�gabe des � 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes
zu ber�cksichtigen, wegen der
Anspr�che auf wiederkehrende Nebenleistungen
jedoch nur f�r die Zeit bis zur
Hinterlegung.
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften die Verteilung des
Erl�ses im Falle einer Zwangsversteigerung
nicht von dem Vollstreckungsgericht,
sondern von einer anderen Stelle
wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht
bestimmt werden, dass diese andere
Stelle auch f�r das Verteilungsverfahren
nach den Abs�tzen 1 bis 3 zust�ndig
ist. Wird die �nderung einer Entscheidung
dieser anderen Stelle verlangt,
so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
nachzusuchen. Die Beschwerde findet
gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
statt.
§
120
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist die Ausf�hrungsanordnung
noch nicht ergangen, so hat die
Enteignungsbeh�rde den Enteignungsbeschluss
auf Antrag aufzuheben, wenn der
durch die Enteignung Beg�nstigte
die ihm durch den Enteignungsbeschluss
auferlegten Zahlungen nicht innerhalb
eines Monats nach dem Zeitpunkt
geleistet hat, in dem der Beschluss
unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt
ist jeder Beteiligte, dem eine
nicht gezahlte Entsch�digung zusteht
oder der nach � 97 Abs. 4 aus
ihr zu befriedigen ist.
(2) Vor der Aufhebung ist der
durch die Enteignung Beg�nstigte
zu h�ren. Der Aufhebungsbeschluss
ist allen Beteiligten zuzustellen
und der Gemeinde und dem Grundbuchamt
abschriftlich mitzuteilen.
§
121
Kosten
(1) Der Antragsteller hat die
Kosten zu tragen, wenn der Antrag
auf Enteignung abgelehnt oder
zur�ckgenommen wird. Wird dem
Antrag auf Enteignung stattgegeben,
so hat der Entsch�digungsverpflichtete
die Kosten zu tragen. Wird einem
Antrag auf R�ckenteignung stattgegeben,
so hat der von der R�ckenteignung
Betroffene die Kosten zu tragen.
Wird ein Antrag eines sonstigen
Beteiligten abgelehnt oder zur�ckgenommen,
sind diesem die durch die Behandlung
seines Antrags verursachten Kosten
aufzuerlegen, wenn sein Antrag
offensichtlich unbegr�ndet war.
(2) Kosten sind die Kosten des
Verfahrens und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Die Geb�hren und Auslagen eines
Rechtsanwalts oder eines sonstigen
Bevollm�chtigten sind erstattungsf�hig,
wenn die Zuziehung eines Bevollm�chtigten
notwendig war. Aufwendungen f�r
einen Bevollm�chtigten, f�r den
Geb�hren und Auslagen gesetzlich
nicht vorgesehen sind, k�nnen
nur bis zur H�he der gesetzlichen
Geb�hren und Auslagen von Rechtsbeist�nden
erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das
Verschulden eines Erstattungsberechtigten
entstanden sind, hat dieser selbst
zu tragen; das Verschulden eines
Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(4) Die Kosten des Verfahrens
richten sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften. Die Enteignungsbeh�rde
setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss
oder durch besonderen Beschluss
fest. Der Beschluss bestimmt auch,
ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts
oder eines sonstigen Bevollm�chtigten
notwendig war.
§
122
Vollstreckbarer Titel
(1) Die Zwangsvollstreckung nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung
�ber die Vollstreckung von Urteilen
in b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten
findet statt
1. aus der Niederschrift �ber
eine Einigung wegen der in ihr
bezeichneten Leistungen;
2. aus nicht mehr anfechtbarem
Enteignungsbeschluss wegen der
zu zahlenden Geldentsch�digung
oder einer Ausgleichszahlung;
3. aus einem Beschluss �ber die
vorzeitige Besitzeinweisung oder
deren Aufhebung wegen der darin
festgesetzten Leistungen.
Die Zwangsvollstreckung wegen
einer Ausgleichszahlung ist erst
zul�ssig, wenn die Ausf�hrungsanordnung
wirksam und unanfechtbar geworden
ist.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung
wird von dem Urkundsbeamten der
Gesch�ftsstelle des Amtsgerichts
erteilt, in dessen Bezirk die
Enteignungsbeh�rde ihren Sitz
hat und, wenn das Verfahren bei
einem Gericht anh�ngig ist, von
dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle
dieses Gerichts. In den F�llen
der �� 731, 767 bis 770, 785,
786 und 791 der Zivilprozessordnung
tritt das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Enteignungsbeh�rde
ihren Sitz hat, an die Stelle
des Prozessgerichts.
zur�ck zur Inhalts�bersicht
-
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