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Baugesetzbuch (BauGB)

 

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Erstes Kapitel
Allgemeines St�dtebaurecht

Erster Teil
Bauleitplanung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgabe, Begriff und Grunds�tze der Bauleitplanung

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche sonstige Nutzung der Grundst�cke in der Gemeinde nach Ma�gabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpl�ne sind der Fl�chennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpl�ne aufzustellen, sobald und soweit es f�r die st�dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitpl�nen und st�dtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begr�ndet werden.

(4) Die Bauleitpl�ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpl�ne sollen eine nachhaltige st�dtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltsch�tzenden Anforderungen auch in Verantwortung gegen�ber k�nftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gew�hrleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenw�rdige Umwelt zu sichern und die nat�rlichen Lebensgrundlagen zu sch�tzen und zu entwickeln, auch in Verantwortung f�r den allgemeinen Klimaschutz, sowie die st�dtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne sind insbesondere zu ber�cksichtigen:

1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh�ltnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbev�lkerung,

2. die Wohnbed�rfnisse der Bev�lkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bev�lkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bev�lkerungsentwicklung,

3. die sozialen und kulturellen Bed�rfnisse der Bev�lkerung, insbesondere die Bed�rfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und M�nner sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,

4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile,

5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Stra�en und Pl�tze von geschichtlicher, k�nstlerischer oder st�dtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,

6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des �ffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse f�r Gottesdienst und Seelsorge,

7. die Belange des Umweltschutzes, einschlie�lich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgef�ge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europ�ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bev�lkerung insgesamt,

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturg�ter und sonstige Sachg�ter,

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abf�llen und Abw�ssern,

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,

g) die Darstellungen von Landschaftspl�nen sowie von sonstigen Pl�nen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,

h) die Erhaltung der bestm�glichen Luftqualit�t in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erf�llung von bindenden Beschl�ssen der Europ�ischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht �berschritten werden,

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,

8. die Belange

a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelst�ndischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bev�lkerung,

b) der Land- und Forstwirtschaft,

c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitspl�tzen,

d) des Post- und Telekommunikationswesens,

e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser,

f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,

9. die Belange des Personen- und G�terverkehrs und der Mobilit�t der Bev�lkerung, einschlie�lich des �ffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Ber�cksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten st�dtebaulichen Entwicklung,

10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Milit�rliegenschaften,

11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen st�dtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen st�dtebaulichen Planung.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne sind die �ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuw�gen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs �ber die Aufstellung von Bauleitpl�nen gelten auch f�r ihre �nderung, Erg�nzung und Aufhebung.

§ 1a
Erg�nzende Vorschriften zum Umweltschutz.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zus�tzlichen Inanspruchnahme von Fl�chen f�r bauliche Nutzungen die M�glichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Fl�chen, Nachverdichtung und andere Ma�nahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Ma� zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder f�r Wohnzwecke genutzte Fl�chen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grunds�tze nach den S�tzen 1 und 2 sind nach � 1 Abs. 7 in der Abw�gung zu ber�cksichtigen.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeintr�chtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsf�higkeit des Naturhaushalts in seinen in � 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abw�gung nach � 1 Abs. 7 zu ber�cksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den �� 5 und 9 als Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich. So weit dies mit einer nachhaltigen st�dtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, k�nnen die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen k�nnen auch vertragliche Vereinbarungen nach � 11 oder sonstige geeignete Ma�nahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Fl�chen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, so weit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zul�ssig waren.

(4) So weit ein Gebiet im Sinne des � 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen f�r die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ma�geblichen Bestandteilen erheblich beeintr�chtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes �ber die Zul�ssigkeit und Durchf�hrung von derartigen Eingriffen einschlie�lich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden.

 

§ 2
Aufstellung der Bauleitpl�ne

(1) Die Bauleitpl�ne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist orts�blich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpl�ne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei k�nnen sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpl�ne sind die Belange, die f�r die Abw�gung von Bedeutung sind (Abw�gungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) F�r die Belange des Umweltschutzes nach � 1 Abs. 6 Nr. 7 und � 1a wird eine Umweltpr�fung durchgef�hrt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu f�r jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange f�r die Abw�gung erforderlich ist. Die Umweltpr�fung bezieht sich auf das, was nach gegenw�rtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Pr�fmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltpr�fung ist in der Abw�gung zu ber�cksichtigen. Wird eine Umweltpr�fung f�r das Plangebiet oder f�r Teile davon in einem Raumordnungs-, Fl�chennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgef�hrt, soll die Umweltpr�fung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgef�hrten Bauleitplanverfahren auf zus�tzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschr�nkt werden. Liegen Landschaftspl�ne oder sonstige Pl�ne nach � 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltpr�fung heranzuziehen.

§ 2a
Begr�ndung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

(1) Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begr�ndung beizuf�gen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und

2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltpr�fung nach � 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes

darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begr�ndung.

§ 3
Beteiligung der �ffentlichkeit

(1) Die �ffentlichkeit ist m�glichst fr�hzeitig �ber die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende L�sungen, die f�r die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung �ffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur �u�erung und Er�rterung zu geben. Von der Unterrichtung und Er�rterung kann abgesehen werden, wenn

1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

2. die Unterrichtung und Er�rterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Er�rterung schlie�t sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Er�rterung zu einer �nderung der Planung f�hrt.

(2) Die Entw�rfe der Bauleitpl�ne sind mit der Begr�ndung und den nach Einsch�tzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen f�r die Dauer eines Monats �ffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verf�gbar sind, sind mindestens eine Woche vorher orts�blich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen w�hrend der Auslegungsfrist abgegeben werden k�nnen und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung �ber den Bauleitplan unber�cksichtigt bleiben k�nnen. Die nach � 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgem�� abgegebenen Stellungnahmen sind zu pr�fen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als f�nfzig Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis erm�glicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Pr�fung w�hrend der Dienststunden eingesehen werden kann, ist orts�blich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpl�ne nach � 6 oder � 10 Abs. 2 sind die nicht ber�cksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizuf�gen.
 

§ 4
Beteiligung der Beh�rden

(1) Die Beh�rden und sonstigen Tr�ger �ffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung ber�hrt werden kann, sind entsprechend � 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur �u�erung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltpr�fung nach � 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schlie�t sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die �u�erung zu einer �nderung der Planung f�hrt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Beh�rden und sonstigen Tr�ger �ffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung ber�hrt werden kann, zum Planentwurf und der Begr�ndung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verl�ngern. In den Stellungnahmen sollen sich die Beh�rden und sonstigen Tr�ger �ffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschr�nken; sie haben auch Aufschluss �ber von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Ma�nahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die f�r die st�dtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein k�nnen. Verf�gen sie �ber Informationen, die f�r die Ermittlung und Bewertung des Abw�gungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verf�gung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Beh�rden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchf�hrung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

§ 4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

(1) Die Vorschriften �ber die �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung dienen insbesondere der vollst�ndigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung ber�hrten Belange.

(2) Die Unterrichtung nach � 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach � 4 Abs. 1, die Auslegung nach � 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach � 4 Abs. 2 durchgef�hrt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach � 3 Abs. 2 oder � 4 Abs. 2 ge�ndert oder erg�nzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den ge�nderten oder erg�nzten Teilen abgegeben werden k�nnen; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach � 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verk�rzt werden. Werden durch die �nderung oder Erg�nzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundz�ge der Planung nicht ber�hrt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der �nderung oder Erg�nzung betroffene �ffentlichkeit sowie die ber�hrten Beh�rden und sonstigen Tr�ger �ffentlicher Belange beschr�nkt werden.

(4) Bei der �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung k�nnen erg�nzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. So weit die Gemeinde den Entwurf des Bauleitplans und die Begr�ndung in das Internet einstellt, k�nnen die Stellungnahmen der Beh�rden und sonstigen Tr�ger �ffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der �ffentlichen Auslegung nach � 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, so weit der Empf�nger hierf�r einen Zugang er�ffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der Beh�rde oder dem sonstigen Tr�ger �ffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begr�ndung zu �bermitteln; � 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unber�hrt.

(5) Bei Bauleitpl�nen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben k�nnen, sind die Gemeinden und Beh�rden des Nachbarstaates nach den Grunds�tzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitpl�nen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben k�nnen, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung zu beteiligen; f�r die Stellungnahmen der �ffentlichkeit und Beh�rden des anderen Staates, einschlie�lich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, k�nnen bei der Beschlussfassung �ber den Bauleitplan unber�cksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht h�tte kennen m�ssen und deren Inhalt f�r die Rechtm��igkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt f�r in der �ffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach � 3 Abs. 2 Satz 2 zur �ffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

 

§ 4b
Einschaltung eines Dritten

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchf�hrung von Verfahrensschritten nach den �� 2a bis 4a einem Dritten �bertragen.

� 4c  
�berwachung

Die Gemeinden �berwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchf�hrung der Bauleitpl�ne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen fr�hzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Ma�nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu diesem Gesetzbuch angegebenen �berwachungsma�nahmen und die Informationen der Beh�rden nach � 4 Abs. 3.

 

Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Fl�chennutzungsplan)

§ 5
Inhalt des Fl�chennutzungsplans

(1) Im Fl�chennutzungsplan ist f�r das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten st�dtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bed�rfnissen der Gemeinde in den Grundz�gen darzustellen. Aus dem Fl�chennutzungsplan k�nnen Fl�chen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundz�ge nicht ber�hrt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem sp�teren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begr�ndung sind die Gr�nde hierf�r darzulegen. Der Fl�chennutzungsplan soll sp�testens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung �berpr�ft und, so weit nach � 1 Abs. 3 Satz 1 erforderlich, ge�ndert, erg�nzt oder neu aufgestellt werden.

(2) Im Fl�chennutzungsplan k�nnen insbesondere dargestellt werden:

1. die f�r die Bebauung vorgesehenen Fl�chen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Baufl�chen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Ma� der baulichen Nutzung; Baufl�chen, f�r die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;

2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit G�tern und Dienstleistungen des �ffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Geb�uden und Einrichtungen, sowie die Fl�chen f�r Sport und Spielanlagen;

3. die Fl�chen f�r den �ber�rtlichen Verkehr und f�r die �rtlichen Hauptverkehrsz�ge;

4. die Fl�chen f�r Versorgungsanlagen, f�r die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, f�r Ablagerungen sowie f�r Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;

5. die Gr�nfl�chen, wie Parkanlagen, Dauerkleing�rten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badepl�tze, Friedh�fe;

6. die Fl�chen f�r Nutzungsbeschr�nkungen oder f�r Vorkehrungen zum Schutz gegen sch�dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;

7. die Wasserfl�chen, H�fen und die f�r die Wasserwirtschaft vorgesehenen Fl�chen sowie die Fl�chen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;

8. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen oder f�r die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodensch�tzen;

9.       a) die Fl�chen f�r die Landwirtschaft und

b) Wald;

10. die Fl�chen f�r Ma�nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Fl�chen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Fl�chennutzungsplans k�nnen den Fl�chen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) F�r Darstellungen des Fl�chennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des � 35 Abs. 3 Satz 3 k�nnen sachliche Teilfl�chennutzungspl�ne aufgestellt werden.

(3) Im Fl�chennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1. Fl�chen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen �u�ere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsma�nahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;

2. Fl�chen, unter denen der Bergbau umgeht oder die f�r den Abbau von Mineralien bestimmt sind;

3. f�r bauliche Nutzungen vorgesehene Fl�chen, deren B�den erheblich mit umweltgef�hrdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgesch�tzte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich �bernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Fl�chennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Fl�chennutzungsplan ist eine Begr�ndung mit den Angaben nach � 2a beizuf�gen.

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§ 6
Genehmigung des Fl�chennutzungsplans

(1) Der Fl�chennutzungsplan bedarf der Genehmigung der h�heren Verwaltungsbeh�rde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Fl�chennutzungsplan nicht ordnungsgem�� zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) K�nnen Versagungsgr�nde nicht ausger�umt werden, kann die h�here Verwaltungsbeh�rde r�umliche oder sachliche Teile des Fl�chennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) �ber die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die h�here Verwaltungsbeh�rde kann r�umliche und sachliche Teile des Fl�chennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gr�nden kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbeh�rde von der zust�ndigen �bergeordneten Beh�rde verl�ngert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverl�ngerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gr�nden abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist orts�blich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Fl�chennutzungsplan wirksam. Ihm ist eine zusammenfassende Erkl�rung beizuf�gen �ber die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung in dem Fl�chennutzungsplan ber�cksichtigt wurden, und aus welchen Gr�nden der Plan nach Abw�gung mit den gepr�ften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsm�glichkeiten gew�hlt wurde. Jedermann kann den Fl�chennutzungsplan, die Begr�ndung und die zusammenfassende Erkl�rung einsehen und �ber deren Inhalt Auskunft verlangen.

.(6) Mit dem Beschluss �ber eine �nderung oder Erg�nzung des Fl�chennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Fl�chennutzungsplan in der Fassung, die er durch die �nderung oder Erg�nzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

§ 7
Anpassung an den Fl�chennutzungsplan

�ffentliche Planungstr�ger, die nach � 4 oder � 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Fl�chennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Ver�nderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverz�glich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem �ffentlichen Planungstr�ger nicht erreicht werden, kann der �ffentliche Planungstr�ger nachtr�glich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zul�ssig, wenn die f�r die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Fl�chennutzungsplan ergebenden st�dtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich �berwiegen. Im Fall einer abweichenden Planung ist � 37 Abs. 3 auf die durch die �nderung oder Erg�nzung des Fl�chennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Fl�chennutzungsplan entwickelt worden ist und ge�ndert, erg�nzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; � 38 Satz 3 bleibt unber�hrt.

 

Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)

§ 8
Zweck des Bebauungsplans

(1) Der Bebauungsplan enth�lt die rechtsverbindlichen Festsetzungen f�r die st�dtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage f�r weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Ma�nahmen.

(2) Bebauungspl�ne sind aus dem Fl�chennutzungsplan zu entwickeln. Ein Fl�chennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die st�dtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, �nderung, Erg�nzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Fl�chennutzungsplan aufgestellt, ge�ndert oder erg�nzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Fl�chennutzungsplan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den k�nftigen Darstellungen des Fl�chennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, ge�ndert, erg�nzt oder aufgehoben werden, bevor der Fl�chennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gr�nde es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten st�dtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestands�nderungen von Gemeinden oder anderen Ver�nderungen der Zust�ndigkeit f�r die Aufstellung von Fl�chennutzungspl�nen ein Fl�chennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Fl�chennutzungsplan erg�nzt oder ge�ndert ist.

§ 9
Inhalt des Bebauungsplans

(1) Im Bebauungsplan k�nnen aus st�dtebaulichen Gr�nden festgesetzt werden:

1. die Art und das Ma� der baulichen Nutzung;

2. die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren Grundst�cksfl�chen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;

3. f�r die Gr��e, Breite und Tiefe der Baugrundst�cke Mindestma�e und aus Gr�nden des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden f�r Wohnbaugrundst�cke auch H�chstma�e;

4. die Fl�chen f�r Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften f�r die Nutzung von Grundst�cken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsfl�chen sowie die Fl�chen f�r Stellpl�tze und Garagen mit ihren Einfahrten;

5. die Fl�chen f�r den Gemeinbedarf sowie f�r Sport- und Spielanlagen;

6. die h�chstzul�ssige Zahl der Wohnungen in Wohngeb�uden;

7. die Fl�chen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngeb�ude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumf�rderung gef�rdert werden k�nnten, errichtet werden d�rfen;

8. einzelne Fl�chen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngeb�ude errichtet werden d�rfen, die f�r Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;

9. der besondere Nutzungszweck von Fl�chen;

10. die Fl�chen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;

11. die Verkehrsfl�chen sowie Verkehrsfl�chen besonderer Zweckbestimmung, wie Fu�g�ngerbereiche, Fl�chen f�r das Parken von Fahrzeugen, Fl�chen f�r das Abstellen von Fahrr�dern sowie den Anschluss anderer Fl�chen an die Verkehrsfl�chen; die Fl�chen k�nnen auch als �ffentliche oder private Fl�chen festgesetzt werden;

12. die Versorgungsfl�chen;

13. die F�hrung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;

14. die Fl�chen f�r die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschlie�lich der R�ckhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie f�r Ablagerungen;

15. die �ffentlichen und privaten Gr�nfl�chen, wie Parkanlagen, Dauerkleing�rten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badepl�tze, Friedh�fe;

16. die Wasserfl�chen sowie die Fl�chen f�r die Wasserwirtschaft, f�r Hochwasserschutzanlagen und f�r die Regelung des Wasserabflusses;

17. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen oder f�r die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodensch�tzen;

18.  a) die Fl�chen f�r die Landwirtschaft und
        b) Wald;

19. die Fl�chen f�r die Errichtung von Anlagen f�r die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;

20. die Fl�chen oder Ma�nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;

21. die mit Geh-,Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschlie�ungstr�gers oder eines beschr�nkten Personenkreises zu belastenden Fl�chen;

22. die Fl�chen f�r Gemeinschaftsanlagen f�r bestimmte r�umliche Bereiche wie Kinderspielpl�tze, Freizeiteinrichtungen, Stellpl�tze und Garagen;

23. Gebiete, in denen

a) zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschr�nkt verwendet werden d�rfen,

b) bei der Errichtung von Geb�uden bestimmte bauliche Ma�nahmen f�r den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden m�ssen;

24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfl�chen und ihre Nutzung, die Fl�chen f�r besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;

25. f�r einzelne Fl�chen oder f�r ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie f�r Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der f�r landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Fl�chen

a) das Anpflanzen von B�umen, Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen,

b) Bindungen f�r Bepflanzungen und f�r die Erhaltung von B�umen, Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gew�ssern;

26. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen und St�tzmauern, soweit sie zur Herstellung des Stra�enk�rpers erforderlich sind.

(1a) Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 k�nnen auf den Grundst�cken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich an anderer Stelle k�nnen den Grundst�cken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch f�r Ma�nahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Fl�chen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen F�llen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1. f�r einen bestimmten Zeitraum zul�ssig oder

2. bis zum Eintritt bestimmter Umst�nde zul�ssig oder unzul�ssig

sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die H�henlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 f�r �bereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen k�nnen gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Gel�ndeoberfl�che vorgesehen sind.

(4) Die L�nder k�nnen durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden k�nnen und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1. Fl�chen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen �u�ere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsma�nahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;

2. Fl�chen, unter denen der Bergbau umgeht oder die f�r den Abbau von Mineralien bestimmt sind;

3. Fl�chen, deren B�den erheblich mit umweltgef�hrdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkm�ler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich �bernommen werden, soweit sie zu seinem Verst�ndnis oder f�r die st�dtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckm��ig sind.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines r�umlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begr�ndung mit den Angaben nach �2a beizuf�gen.

� 9a
Verordnungserm�chtigung

Das Bundesministerium f�r Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird erm�chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen �ber

1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitpl�nen �ber

a) die Art der baulichen Nutzung,

b) das Ma� der baulichen Nutzung und seine Berechnung,

c) die Bauweise sowie die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren Grundst�cksfl�chen;

2. die in den Baugebieten zul�ssigen baulichen und sonstigen Anlagen;

3. die Zul�ssigkeit der Festsetzung nach Ma�gabe des � 9 Abs. 3 �ber verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zul�ssige bauliche und sonstige Anlagen;

4. die Ausarbeitung der Bauleitpl�ne einschlie�lich der dazugeh�rigen Unterlagen sowie �ber die Darstellung des Planinhalts, insbesondere �ber die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

 

§ 10
Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans

(1) Die Gemeinde beschlie�t den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspl�ne nach � 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bed�rfen der Genehmigung der h�heren Verwaltungsbeh�rde. � 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, so weit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist orts�blich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begr�ndung und der zusammenfassenden Erkl�rung nach Absatz  4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; �ber den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst f�r Satzungen vorgeschriebenen Ver�ffentlichung.

(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erkl�rung beizuf�gen �ber die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung in dem Bebauungsplan ber�cksichtigt wurden, und aus welchen Gr�nden der Plan nach Abw�gung mit den gepr�ften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsm�glichkeiten gew�hlt wurde.

Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren

§ 11
St�dtebaulicher Vertrag

(1) Die Gemeinde kann st�dtebauliche Vertr�ge schlie�en. Gegenst�nde eines st�dtebaulichen Vertrages k�nnen insbesondere sein:

1. die Vorbereitung oder Durchf�hrung st�dtebaulicher Ma�nahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu geh�ren auch die Neuordnung der Grundst�cksverh�ltnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Ma�nahmen, die Ausarbeitung der st�dtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde f�r das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unber�hrt;

2. die F�rderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundst�cksnutzung,  auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchf�hrung des Ausgleichs im Sinne des � 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bev�lkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsans�ssigen Bev�lkerung;

3. die �bernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde f�r st�dtebauliche Ma�nahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu geh�rt auch die Bereitstellung von Grundst�cken;

4. entsprechend den mit den st�dtebaulichen Planungen und Ma�nahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-W�rme-Kopplung sowie von Solaranlagen f�r die W�rme-, K�lte- und Elektrizit�tsversorgung.

(2) Die vereinbarten Leistungen m�ssen den gesamten Umst�nden nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzul�ssig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung h�tte.

(3) Ein st�dtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zul�ssigkeit anderer st�dtebaulicher Vertr�ge bleibt unber�hrt.

§ 12
Vorhaben- und Erschlie�ungsplan

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zul�ssigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabentr�ger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchf�hrung der Vorhaben und der Erschlie�ungsma�nahmen (Vorhaben- und Erschlie�ungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchf�hrung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschlie�ungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach � 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchf�hrungsvertrag). Die Begr�ndung des Planentwurfs hat die nach � 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. F�r die grenz�berschreitende Beteiligung ist eine �bersetzung der Angaben vorzulegen, so weit dies nach den Vorschriften des Gesetzes �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung notwendig ist. F�r den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten erg�nzend die Abs�tze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabentr�gers �ber die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgem��en Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabentr�gers, oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens f�r erforderlich h�lt, informiert die Gemeinde diesen �ber den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltpr�fung nach � 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Beh�rden nach � 4 Abs. 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschlie�ungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschlie�ungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zul�ssigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach � 9 und nach der auf Grund von � 9a erlassenen Verordnung gebunden; die �� 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. So weit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschlie�ungsplans Festsetzungen nach � 9 f�r �ffentliche Zwecke trifft, kann gem�� � 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.

(4) Einzelne Fl�chen au�erhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschlie�ungsplans k�nnen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabentr�gers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchf�hrung des Vorhaben- und Erschlie�ungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gef�hrdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschlie�ungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgef�hrt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung k�nnen Anspr�che des Vorhabentr�gers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach � 13 angewendet werden.

§ 13
Vereinfachtes Verfahren

(1) Werden durch die �nderung oder Erg�nzung eines Bauleitplans die Grundz�ge der Planung nicht ber�hrt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach � 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der n�heren Umgebung ergebende Zul�ssigkeitsma�stab nicht wesentlich ver�ndert, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1. die Zul�ssigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchf�hrung einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung nach Anlage 1 zum Gesetz �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begr�ndet wird und

2. keine Anhaltspunkte f�r eine Beeintr�chtigung der in � 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzg�ter bestehen.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1. von der fr�hzeitigen Unterrichtung und Er�rterung nach � 3 Abs. 1 und � 4 Abs. 1 abgesehen werden,

2. der betroffenen �ffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach � 3 Abs. 2 durchgef�hrt werden,

3. den ber�hrten Beh�rden und sonstigen Tr�gern �ffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach � 4 Abs. 2 durchgef�hrt werden.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltpr�fung nach � 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach � 2a und von der Angabe nach � 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verf�gbar sind, abgesehen; � 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltpr�fung abgesehen wird.


Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung

Erster Abschnitt
Ver�nderungssperre und Zur�ckstellung von Baugesuchen

§ 14
Ver�nderungssperre

(1) Ist ein Beschluss �ber die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung f�r den k�nftigen Planbereich eine Ver�nderungssperre mit dem Inhalt beschlie�en, dass

1. Vorhaben im Sinne des � 29 nicht durchgef�hrt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden d�rfen;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver�nderungen von Grundst�cken und baulichen Anlagen, deren Ver�nderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden d�rfen.

(2) Wenn �berwiegende �ffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver�nderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung �ber Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbeh�rde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver�nderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zul�ssig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortf�hrung einer bisher ausge�bten Nutzung werden von der Ver�nderungssperre nicht ber�hrt.

(4) Soweit f�r Vorhaben im f�rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im st�dtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach � 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften �ber die Ver�nderungssperre nicht anzuwenden.

§ 15
Zur�ckstellung von Baugesuchen

(1) Wird eine Ver�nderungssperre nach � 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Ver�nderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbeh�rde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit von Vorhaben im Einzelfall f�r einen Zeitraum bis zu zw�lf Monaten auszusetzen, wenn zu bef�rchten ist, dass die Durchf�hrung der Planung durch das Vorhaben unm�glich gemacht oder wesentlich erschwert werden w�rde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgef�hrt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit eine vorl�ufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorl�ufige Untersagung steht der Zur�ckstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit f�r Vorhaben im f�rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im st�dtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach � 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften �ber die Zur�ckstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der f�rmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des st�dtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid �ber die Zur�ckstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbeh�rde die Entscheidung �ber die Zul�ssigkeit von Vorhaben nach � 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 f�r einen Zeitraum bis zu l�ngstens einem Jahr nach Zustellung der Zur�ckstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Fl�chennutzungsplan aufzustellen, zu �ndern oder zu erg�nzen, mit dem die Rechtswirkungen des � 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu bef�rchten ist, dass die Durchf�hrung der Planung durch das Vorhaben unm�glich gemacht oder wesentlich erschwert werden w�rde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zust�ndigen Beh�rde bis zur Zustellung der Zur�ckstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, so weit der Zeitraum f�r die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben f�rmlich Kenntnis erhalten hat, zul�ssig.

 

§ 16
Beschluss �ber die Ver�nderungssperre

(1) Die Ver�nderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Ver�nderungssperre orts�blich bekannt zu machen. Sie kann auch orts�blich bekanntmachen, dass eine Ver�nderungssperre beschlossen worden ist; � 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 17
Geltungsdauer der Ver�nderungssperre

(1) Die Ver�nderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren au�er Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zur�ckstellung eines Baugesuchs nach � 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verl�ngern.

(2) Wenn besondere Umst�nde es erfordern, kann die Gemeinde  die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verl�ngern.

(3) Die Gemeinde kann  eine au�er Kraft getretene Ver�nderungssperre ganz oder teilweise erneut beschlie�en, wenn die Voraussetzungen f�r ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Ver�nderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise au�er Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen f�r ihren Erla� weggefallen sind.

(5) Die Ver�nderungssperre tritt in jedem Fall au�er Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der f�rmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des st�dtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Ver�nderungssperre nach � 14 au�er Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach � 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

§ 18
Entsch�digung bei Ver�nderungssperre

(1) Dauert die Ver�nderungssperre l�nger als vier Jahre �ber den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zur�ckstellung eines Baugesuchs nach � 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen f�r dadurch entstandene Verm�gensnachteile eine angemessene Entsch�digung in Geld zu leisten. Die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils sowie � 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundst�ckswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entsch�digen w�re.

(2) Zur Entsch�digung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entsch�digungsberechtigte kann Entsch�digung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verm�gensnachteile eingetreten sind. Er kann die F�lligkeit des Anspruchs dadurch herbeif�hren, dass er die Leistung der Entsch�digung schriftlich bei dem Entsch�digungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung �ber die Entsch�digung nicht zustande, entscheidet die h�here Verwaltungsbeh�rde. F�r den Bescheid �ber die Festsetzung der Entsch�digung gilt � 122 entsprechend.

(3) Auf das Erl�schen des Entsch�digungsanspruchs findet � 44 Abs. 4 mit der Ma�gabe Anwendung, dass bei einer Ver�nderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach � 40 Abs. 1 oder � 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erl�schensfrist fr�hestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekanntmachung nach � 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.

Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundst�cken, Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen

§ 19
Teilung von Grundst�cken

(1) Die Teilung eines Grundst�cks ist die dem Grundbuchamt gegen�ber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erkl�rung des Eigent�mers, dass ein Grundst�cksteil grundbuchm��ig abgeschrieben und als selbstst�ndiges Grundst�ck oder als ein Grundst�ck zusammen mit anderen Grundst�cken oder mit Teilen anderer Grundst�cke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundst�cks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans d�rfen keine Verh�ltnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

§ 20
(weggefallen)

§ 21
(weggefallen)

§ 22
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile �berwiegend durch den Fremdenverkehr gepr�gt sind, k�nnen in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begr�ndung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (� 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend f�r die in den �� 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. Voraussetzung f�r die Bestimmung ist, dass durch die Begr�ndung oder Teilung der Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets f�r den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete st�dtebauliche Entwicklung beeintr�chtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets f�r den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten f�r die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngeb�ude mit Fremdenbeherbergung gepr�gt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung orts�blich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des � 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Beschluss �ber die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundst�cke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundst�cke kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) weggefallen

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begr�ndung oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets f�r den Fremdenverkehr und dadurch die st�dtebauliche Entwicklung und Ordnung beeintr�chtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Anspr�che Dritter erf�llt werden k�nnen, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die f�r den Eigent�mer eine besondere H�rte bedeuten.

(5) �ber die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbeh�rde im Einvernehmen mit der Gemeinde. �ber die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbeh�rde zu entscheiden. Kann die Pr�fung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verl�ngern, der notwendig ist, um die Pr�fung abschlie�en zu k�nnen; h�chstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Dar�ber hat die Baugenehmigungsbeh�rde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbeh�rde verweigert wird; dem Ersuchen gegen�ber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6)  Bei einem Grundst�ck, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gem�� Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserkl�rung der Gemeinde gem�� Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbeh�rde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; � 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unber�hrt. Der Widerspruch ist zu l�schen, wenn die Baugenehmigungsbeh�rde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigent�mer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des � 40 Abs. 2 die �bernahme des Grundst�cks verlangen. � 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie � 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundst�cke durch Erkl�rung gegen�ber dem Eigent�mer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen f�r den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundst�cke unverz�glich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Der Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die Mitteilung �ber seine Aufhebung beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die h�chstzul�ssige Zahl der Wohnungen in Wohngeb�uden nach Ma�gabe des � 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen �ffentlichkeit und den ber�hrten Beh�rden und sonstigen Tr�gern �ffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begr�ndung beizuf�gen. In der Begr�ndung zum Bebauungsplan (� 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen f�r die Festlegung des Gebiets vorliegen.

§ 23
(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

§ 24
Allgemeines Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundst�cken

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Fl�chen handelt, f�r die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung f�r �ffentliche Zwecke oder f�r Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 festgesetzt ist,

2. in einem Umlegungsgebiet,

3. in einem f�rmlich festgelegten Sanierungsgebiet und st�dtebaulichen Entwicklungsbereich,

4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchf�hrungsma�nahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,

5. im Geltungsbereich eines Fl�chennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Fl�chen im Au�enbereich handelt, f�r die nach dem Fl�chennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufl�che oder Wohngebiet dargestellt ist, sowie

6. in Gebieten, die nach den �� 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngeb�uden bebaut werden k�nnen, soweit die Grundst�cke unbebaut sind.

Im Fall der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der �ffentlichen Auslegung ausge�bt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu �ndern oder zu erg�nzen. Im Fall der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausge�bt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und orts�blich bekanntgemacht hat, einen Fl�chennutzungsplan aufzustellen, zu �ndern oder zu erg�nzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der k�nftige Fl�chennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausge�bt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Aus�bung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundst�cks anzugeben.

§ 25
Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Die Gemeinde kann

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundst�cken begr�nden;

2. in Gebieten, in denen sie st�dtebauliche Ma�nahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten st�dtebaulichen Entwicklung durch Satzung Fl�chen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundst�cken zusteht.

Auf die Satzung ist � 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) � 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundst�cks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Aus�bung des Vorkaufsrechts m�glich ist.

§ 26
Ausschluss des Vorkaufsrechts

Die Aus�bung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

1. der Eigent�mer das Grundst�ck an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschw�gert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,

2. das Grundst�ck

a) von einem �ffentlichen Bedarfstr�ger f�r Zwecke der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschutzes oder des Post- und Fernmeldewesens oder

b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des �ffentlichen Rechts f�r Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge gekauft wird,

3. auf dem Grundst�ck Vorhaben errichtet werden sollen, f�r die ein in � 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgef�hrt worden ist, oder

4. das Grundst�ck entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der st�dtebaulichen Ma�nahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missst�nde oder M�ngel im Sinne des � 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.

 

§ 27
Abwendung des Vorkaufsrechts

(1) Der K�ufer kann die Aus�bung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundst�cks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der st�dtebaulichen Ma�nahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der K�ufer in der Lage ist, das Grundst�ck binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach � 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundst�ck befindliche bauliche Anlage Missst�nde oder M�ngel im Sinne des � 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf, kann der K�ufer die Aus�bung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missst�nde oder M�ngel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach � 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach � 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des K�ufers um zwei Monate zu verl�ngern, wenn der K�ufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erf�llen.

(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht

1. in den F�llen des � 24 Abs. 1 Nr. 1 und

2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundst�ck f�r Zwecke der Umlegung (� 45) ben�tigt wird.

 

§ 27a
Aus�bung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter

(1) Die Gemeinde kann

1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten aus�ben, wenn das im Wege der Aus�bung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundst�ck f�r Zwecke der sozialen Wohnungraumf�rderung oder die Wohnbebauung f�r Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundst�ck binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet oder

2. das ihr nach � 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines �ffentlichen Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�gers sowie das ihr nach � 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungstr�gers aus�ben, wenn der Tr�ger einverstanden ist.

In den F�llen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Aus�bung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundst�ck f�r den vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.

(2) Mit der Aus�bung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Beg�nstigten und dem Verk�ufer zustande. Die Gemeinde haftet f�r die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Beg�nstigten als Gesamtschuldnerin.

(3) F�r den von dem Beg�nstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt � 28 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Kommt der Beg�nstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des � 102 die �bertragung des Grundst�cks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Bauma�nahmen innerhalb angemessener Frist durchzuf�hren. F�r die Entsch�digung und das Verfahren gelten die Vorschriften des F�nften Teils �ber die R�ckenteignung entsprechend. Die Haftung der Gemeinde nach � 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unber�hrt.

§ 28
Verfahren und Entsch�digung

(1) Der Verk�ufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverz�glich mitzuteilen; die Mitteilung des Verk�ufers wird durch die Mitteilung des K�ufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufvertr�gen den K�ufer als Eigent�mer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtaus�bung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausge�bt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten dar�ber unverz�glich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Aus�bung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegen�ber dem Verk�ufer ausge�bt werden. Die �� 463, 464 Abs. 2, �� 465 bis 468 und 471 des B�rgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf �bereignung des Grundst�cks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde tr�gt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer L�schung. Das Vorkaufsrecht ist nicht �bertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Aus�bung des Vorkaufsrechts erl�schen rechtsgesch�ftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Aus�bung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigent�merin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des �bereignungsanspruchs des K�ufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu l�schen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Aus�bung des Vorkaufsrechts f�r den K�ufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundst�cks (� 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich �berschreitet. In diesem Fall ist der Verk�ufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes �ber die Aus�bung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zur�ckzutreten. Auf das R�cktrittsrecht sind die �� 346 bis 349 und 351 des B�rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verk�ufer vom Vertrag zur�ck, tr�gt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes. Tritt der Verk�ufer vom Vertrag nicht zur�ck, erlischt nach Ablauf der R�cktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verk�ufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundst�ck zu �bertragen. In diesem Fall geht das Eigentum an dem Grundst�ck auf die Gemeinde �ber, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der �bergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. F�hrt die Gemeinde das Grundst�ck nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Aus�bung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verk�ufer einen Betrag in H�he des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. � 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, � 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die �� 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den F�llen des � 24 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des F�nften Teils, wenn der Erwerb des Grundst�cks f�r die Durchf�hrung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden k�nnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids �ber die Aus�bung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verk�ufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundst�ck zu �bertragen. In diesem Fall geht das Eigentum an dem Grundst�ck auf die Gemeinde �ber, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der �bergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann f�r das Gemeindegebiet oder f�r s�mtliche Grundst�cke einer Gemarkung auf die Aus�bung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit f�r zuk�nftig abzuschlie�ende Kaufvertr�ge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind orts�blich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erkl�rung mit. Hat die Gemeinde auf die Aus�bung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erkl�rt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausge�bt und sind einem Dritten dadurch Verm�gensnachteile entstanden, hat sie daf�r Entsch�digung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundst�cks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch � 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begr�ndet worden ist. Die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung �ber die Entsch�digung nicht zustande, entscheidet die h�here Verwaltungsbeh�rde.

Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung;
Entsch�digung

Erster Abschnitt
Zul�ssigkeit von Vorhaben

§ 29
Begriff des Vorhabens;
Geltung von Rechtsvorschriften

(1) F�r Vorhaben, die die Errichtung, �nderung oder Nutzungs�nderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und f�r Aufsch�ttungen und Abgrabungen gr��eren Umfangs sowie f�r Ausschachtungen, Ablagerungen einschlie�lich Lagerst�tten gelten die �� 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere �ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unber�hrt.

§ 30
Zul�ssigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen �ber die Art und das Ma� der baulichen Nutzung, die �berbaubaren Grundst�cksfl�chen und die �rtlichen Verkehrsfl�chen enth�lt, ist ein Vorhaben zul�ssig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschlie�ung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach � 12 ist ein Vorhaben zul�ssig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschlie�ung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erf�llt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zul�ssigkeit von Vorhaben im �brigen nach � 34 oder � 35.

§ 31
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans k�nnen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdr�cklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundz�ge der Planung nicht ber�hrt werden und

1. Gr�nde des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung st�dtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchf�hrung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten H�rte f�hren w�rde

und wenn die Abweichung auch unter W�rdigung nachbarlicher Interessen mit den �ffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

§ 32
Nutzungsbeschr�nkungen auf k�nftigen Gemeinbedarfs-,
Verkehrs-, Versorgungs- und Gr�nfl�chen

Sind �berbaute Fl�chen in dem Bebauungsplan als Baugrundst�cke f�r den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Gr�nfl�chen festgesetzt, d�rfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde �nderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und f�r sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�ger zustimmt oder der Eigent�mer f�r sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterh�hung f�r den Fall schriftlich verzichtet, dass der Bebauungsplan durchgef�hrt wird. Dies gilt auch f�r die dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie f�r sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die �bernahme der restlichen �berbauten Fl�chen verlangt werden kann.

§ 33
Zul�ssigkeit von Vorhaben w�hrend der Planaufstellung

(1) In Gebieten, f�r die ein Beschluss �ber die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zul�ssig, wenn

1. die �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung nach � 3 Abs. 2, � 4 Abs. 2 und � 4a Abs. 2 bis 5 durchgef�hrt worden ist,

2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den k�nftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,

3. der Antragsteller diese Festsetzungen f�r sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und

4. die Erschlie�ung gesichert ist.

(2) In F�llen des � 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene �nderung oder Erg�nzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erf�llt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach � 13 durchgef�hrt, kann ein Vorhaben vor Durchf�hrung der �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erf�llt sind. Der betroffenen �ffentlichkeit und den ber�hrten Beh�rden und sonstigen Tr�gern �ffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, so weit sie nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

§ 34
Zul�ssigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zul�ssig, wenn es sich nach Art und Ma� der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundst�cksfl�che, die �berbaut werden soll, in die Eigenart der n�heren Umgebung einf�gt und die Erschlie�ung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh�ltnisse m�ssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeintr�chtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der n�heren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des � 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zul�ssigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zul�ssig w�re; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zul�ssigen Vorhaben ist � 31 Abs. 1, im �brigen ist � 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 d�rfen keine sch�dlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einf�gens in die Eigenart der n�heren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1. der Erweiterung, �nderung, Nutzungs�nderung oder Erneuerung eines zul�ssigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient,

2. st�dtebaulich vertretbar ist und

3. auch unter W�rdigung nachbarlicher Interessen mit den �ffentlichen Belangen vereinbar ist.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bev�lkerung beeintr�chtigen oder sch�dliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben k�nnen.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1. die Grenzen f�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2. bebaute Bereiche im Au�enbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Fl�chen im Fl�chennutzungsplan als Baufl�che dargestellt sind,

3. einzelne Au�enbereichsfl�chen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Fl�chen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend gepr�gt sind.

Die Satzungen k�nnen miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung f�r die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass

1. sie mit einer geordneten st�dtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2. die Zul�ssigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchf�hrung einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung nach Anlage 1 zum Gesetz �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begr�ndet wird und

3. keine Anhaltspunkte f�r eine Beeintr�chtigung der in � 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzg�ter bestehen.

In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 k�nnen einzelne Festsetzungen nach � 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. � 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind erg�nzend die � 1a Abs. 2 und 3 und � 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begr�ndung mit den Angaben entsprechend � 2a Satz 2 Nr. 1 beizuf�gen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften �ber die �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung nach � 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist � 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 35
Bauen im Au�enbereich

(1) Im Au�enbereich ist ein Vorhaben nur zul�ssig, wenn �ffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschlie�ung gesichert ist und wenn es

1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfl�che einnimmt,

2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3. der �ffentlichen Versorgung mit Elektrizit�t, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, W�rme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Au�enbereich ausgef�hrt werden soll,

5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das �ffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einem r�umlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b) die Biomasse stammt �berwiegend aus dem Betrieb oder �berwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, so weit letzterer Tierhaltung betreibt,

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d) die installierte elektrische Leistung der Anlage �berschreitet nicht 0,5 MW

oder

7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abf�lle dient.

(2) Sonstige Vorhaben k�nnen im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausf�hrung oder Benutzung �ffentliche Belange nicht beeintr�chtigt und die Erschlie�ung gesichert ist.

(3) Eine Beeintr�chtigung �ffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1. den Darstellungen des Fl�chennutzungsplans widerspricht,

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

3. sch�dliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

4. unwirtschaftliche Aufwendungen f�r Stra�en oder andere Verkehrseinrichtungen, f�r Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, f�r die Sicherheit oder Gesundheit oder f�r sonstige Aufgaben erfordert,

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die nat�rliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeintr�chtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

6. Ma�nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeintr�chtigt oder die Wasserwirtschaft gef�hrdet,

7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung bef�rchten l�sst oder

8. die Funktionsf�higkeit von Funkstellen und Radaranlagen st�rt.

Raumbedeutsame Vorhaben d�rfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; �ffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, so weit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. �ffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, so weit hierf�r durch Darstellungen im Fl�chennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Fl�chennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die nat�rliche Eigenart der Landschaft beeintr�chtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung bef�rchten lassen, so weit sie im �brigen au�enbereichsvertr�glich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1. die �nderung der bisherigen Nutzung eines Geb�udes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben dient einer zweckm��igen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

b) die �u�ere Gestalt des Geb�udes bleibt im Wesentlichen gewahrt,

c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht l�nger als sieben Jahre zur�ck,

d) das Geb�ude ist vor mehr als sieben Jahren zul�ssigerweise errichtet worden,

e) das Geb�ude steht im r�umlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,

f) im Falle der �nderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zul�ssigen Wohnungen h�chstens drei Wohnungen je Hofstelle und

g) es wird eine Verpflichtung �bernommen, keine Neubebauung als Ersatz f�r die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,

2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngeb�udes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:

a) das vorhandene Geb�ude ist zul�ssigerweise errichtet worden,

b) das vorhandene Geb�ude weist Missst�nde oder M�ngel auf,

c) das vorhandene Geb�ude wird seit l�ngerer Zeit vom Eigent�mer selbst genutzt und

d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Geb�ude f�r den Eigenbedarf des bisherigen Eigent�mers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigent�mer das vorhandene Geb�ude im Wege der Erbfolge von einem Voreigent�mer erworben, der es seit l�ngerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Geb�ude f�r den Eigenbedarf des Eigent�mers oder seiner Familie genutzt wird,

3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zul�ssigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere au�ergew�hnliche Ereignisse zerst�rten, gleichartigen Geb�udes an gleicher Stelle,

4. die �nderung oder Nutzungs�nderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft pr�genden Geb�uden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckm��igen Verwendung der Geb�ude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,

5. die Erweiterung eines Wohngeb�udes auf bis zu h�chstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Geb�ude ist zul�ssigerweise errichtet worden,

b) die Erweiterung ist im Verh�ltnis zum vorhandenen Geb�ude und unter Ber�cksichtigung der Wohnbed�rfnisse angemessen und

c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Geb�ude vom bisherigen Eigent�mer oder seiner Familie selbst genutzt wird,

6. die bauliche Erweiterung eines zul�ssigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verh�ltnis zum vorhandenen Geb�ude und Betrieb angemessen ist.

In den F�llen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringf�gige Erweiterungen des neuen Geb�udes gegen�ber dem beseitigten oder zerst�rten Geb�ude sowie geringf�gige Abweichungen vom bisherigen Standort des Geb�udes zul�ssig.

(5) Die nach den Abs�tzen 1 bis 4 zul�ssigen Vorhaben sind in einer fl�chensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Ma� begrenzenden und den Au�enbereich schonenden Weise auszuf�hren. F�r Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zul�ssigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserkl�rung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zul�ssigen Nutzung zur�ckzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zul�ssigen Nutzungs�nderung ist die R�ckbauverpflichtung zu �bernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zul�ssigen Nutzungs�nderung entf�llt sie. Die Baugenehmigungsbeh�rde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im �brigen soll sie in den F�llen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchf�hrung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann f�r bebaute Bereiche im Au�enbereich, die nicht �berwiegend landwirtschaftlich gepr�gt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Fl�chennutzungsplan �ber Fl�chen f�r die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung bef�rchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung k�nnen n�here Bestimmungen �ber die Zul�ssigkeit getroffen werden. Voraussetzung f�r die Aufstellung der Satzung ist, dass

1. sie mit einer geordneten st�dtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,

2. die Zul�ssigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchf�hrung einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung nach Anlage 1 zum Gesetz �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begr�ndet wird und

3. keine Anhaltspunkte f�r eine Beeintr�chtigung der in � 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzg�ter bestehen.

Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften �ber die �ffentlichkeits- und Beh�rdenbeteiligung nach � 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. � 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unber�hrt.

§ 36
Beteiligung der Gemeinde und der h�heren Verwaltungsbeh�rde

(1) �ber die Zul�ssigkeit von Vorhaben nach den �� 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbeh�rde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren �ber die Zul�ssigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht f�r Vorhaben der in � 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zul�ssigkeit von Vorhaben nach � 30 Abs. 1, stellen die L�nder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausf�hrung des Vorhabens �ber Ma�nahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den �� 14 und 15 entscheiden kann. In den F�llen des � 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder f�r bestimmte F�lle festlegen, dass die Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde d�rfen nur aus den sich aus den �� 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gr�nden versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbeh�rde verweigert werden; dem Ersuchen gegen�ber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zust�ndige Beh�rde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

§ 37
Bauliche Ma�nahmen des Bundes und der L�nder

(1) Macht die besondere �ffentliche Zweckbestimmung f�r bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach � 14 oder � 36 nicht erreicht worden, entscheidet die h�here Verwaltungsbeh�rde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bev�lkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der h�heren Verwaltungsbeh�rde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu h�ren. Versagt die h�here Verwaltungsbeh�rde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zust�ndige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zust�ndigen Obersten Landesbeh�rde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchf�hrung von Ma�nahmen nach den Abs�tzen 1 und 2 Aufwendungen f�r Entsch�digungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Tr�ger der Ma�nahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Ma�nahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, ge�ndert, erg�nzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundst�cken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach � 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der h�heren Verwaltungsbeh�rde nach den Abs�tzen 1 und 2 zul�ssigen Einwendungen abschlie�end zu er�rtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht.

 

§ 38
Bauliche Ma�nahmen von �ber�rtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; �ffentlich zug�ngliche Abfallbeseitigungsanlagen

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung f�r Vorhaben von �ber�rtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes f�r die Errichtung und den Betrieb �ffentlich zug�nglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die �� 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; st�dtebauliche Belange sind zu ber�cksichtigen. Eine Bindung nach � 7 bleibt unber�hrt. � 37 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

Zweiter Abschnitt
Entsch�digung

§ 39
Vertrauensschaden

Haben Eigent�mer oder in Aus�bung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen f�r die Verwirklichung von Nutzungsm�glichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, k�nnen sie angemessene Entsch�digung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die �nderung, Erg�nzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch f�r Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die f�r die Erschlie�ung des Grundst�cks erhoben wurden.

§ 40
Entsch�digung in Geld oder durch �bernahme

(1) Sind im Bebauungsplan

1. Fl�chen f�r den Gemeinbedarf sowie f�r Sport- und Spielanlagen,

2. Fl�chen f�r Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,

3. Fl�chen mit besonderem Nutzungszweck,

4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzfl�chen und Fl�chen f�r besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,

5. Verkehrsfl�chen,

6. Versorgungsfl�chen,

7. Fl�chen f�r die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschlie�lich der R�ckhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie f�r Ablagerungen,

8. Gr�nfl�chen,

9. Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen oder f�r die
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodensch�tzen,

10. Fl�chen f�r Gemeinschaftsstellpl�tze und Gemeinschaftsgaragen,

11. Fl�chen f�r Gemeinschaftsanlagen,

12. von der Bebauung freizuhaltende Fl�chen,

13. Wasserfl�chen, Fl�chen f�r die Wasserwirtschaft, Fl�chen f�r Hochwasserschutzanlagen und Fl�chen f�r die Regelung des Wasserabflusses,

14. Fl�chen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

festgesetzt, ist der Eigent�mer nach Ma�gabe der folgenden Abs�tze zu entsch�digen, soweit ihm Verm�gensnachteile entstehen. Dies gilt in den F�llen des Satzes 1 Nr. 1 in Bezug auf Fl�chen f�r Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchf�hrung den Interessen des Eigent�mers oder der Erf�llung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.

(2) Der Eigent�mer kann die �bernahme der Fl�chen verlangen,

1. wenn und soweit es ihm mit R�cksicht auf die Festsetzung oder Durchf�hrung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundst�ck zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zul�ssigen Art zu nutzen, oder

2. wenn Vorhaben nach � 32 nicht ausgef�hrt werden d�rfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. Der Eigent�mer kann anstelle der �bernahme die Begr�ndung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.

(3) Dem Eigent�mer ist eine angemessene Entsch�digung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach � 32 nicht ausgef�hrt werden d�rfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundst�cks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des �bernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entsch�digung Verpflichtete kann den Entsch�digungsberechtigten auf den �bernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundst�ck f�r den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald ben�tigt wird.

§ 41
Entsch�digung bei Begr�ndung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
und bei Bindungen f�r Bepflanzungen

(1) Sind im Bebauungsplan Fl�chen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigent�mer unter den Voraussetzungen des � 40 Abs. 2 verlangen, dass an diesen Fl�chen einschlie�lich der f�r die Leitungsf�hrungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in � 44 Abs. 1 und 2 Bezeichneten begr�ndet wird. Dies gilt nicht f�r die Verpflichtung zur Duldung solcher �rtlichen Leitungen, die der Erschlie�ung und Versorgung des Grundst�cks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigent�mer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unber�hrt.

(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen f�r Bepflanzungen und f�r die Erhaltung von B�umen, Str�uchern, sonstigen Bepflanzungen und Gew�ssern sowie das Anpflanzen von B�umen, Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigent�mer eine angemessene Entsch�digung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen

1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die �ber das bei ordnungsgem��er Bewirtschaftung erforderliche Ma� hinausgehen, oder

2. eine wesentliche Wertminderung des Grundst�cks eintritt.

§ 42
Entsch�digung bei �nderung oder Aufhebung einer zul�ssigen Nutzung

(1) Wird die zul�ssige Nutzung eines Grundst�cks aufgehoben oder ge�ndert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundst�cks ein, kann der Eigent�mer nach Ma�gabe der folgenden Abs�tze eine angemessene Entsch�digung in Geld verlangen.

(2) Wird die zul�ssige Nutzung eines Grundst�cks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zul�ssigkeit aufgehoben oder ge�ndert, bemisst sich die Entsch�digung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundst�cks auf Grund der zul�ssigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder �nderung ergibt.

(3) Wird die zul�ssige Nutzung eines Grundst�cks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder ge�ndert, kann der Eigent�mer nur eine Entsch�digung f�r Eingriffe in die ausge�bte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder �nderung der zul�ssigen Nutzung die Aus�bung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen M�glichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundst�cks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unm�glich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die H�he der Entsch�digung hinsichtlich der Beeintr�chtigung des Grundst�ckswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundst�cks auf Grund der ausge�bten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschr�nkungen ergibt.

(4) Entsch�digungen f�r Eingriffe in ausge�bte Nutzungen bleiben unber�hrt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entsch�digung nach Absatz 2, wenn der Eigent�mer an der Verwirklichung eines der zul�ssigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Ver�nderungssperre oder eine befristete Zur�ckstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder �nderung der zul�ssigen Nutzung des Grundst�cks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder �ber die bodenrechtliche Zul�ssigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigent�mer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder �nderung der zul�ssigen Nutzung des Grundst�cks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch f�r ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigent�mer in H�he des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundst�cks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundst�cks, der sich infolge der Aufhebung oder �nderung der zul�ssigen Nutzung ergibt, Entsch�digung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zul�ssigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zul�ssige Nutzung aufgehoben oder ge�ndert worden ist, bemi�t sich die Entsch�digung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn �ber einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zul�ssigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist h�tte erteilt werden k�nnen.

(8) In den F�llen der Abs�tze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entsch�digung nicht, wenn der Eigent�mer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigent�mer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und M�glichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zul�ssige Nutzung eines Grundst�cks aufgehoben, besteht auch der �bernahmeanspruch nach � 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigent�mer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender verm�gensrechtlicher Schutz der zul�ssigen Nutzung f�r sein Grundst�ck besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

§ 43
Entsch�digung und Verfahren

(1) Ist die Entsch�digung durch �bernahme des Grundst�cks oder durch Begr�ndung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigent�mer die Entziehung des Eigentums oder die Begr�ndung des Rechts verlangen. Der Eigent�mer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begr�ndung des Rechts bei der Enteignungsbeh�rde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begr�ndung des Rechts finden die Vorschriften des F�nften Teils entsprechend Anwendung.

(2) Ist die Entsch�digung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung �ber die Geldentsch�digung nicht zustande, entscheidet die h�here Verwaltungsbeh�rde. Die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils sowie � 121 gelten entsprechend. F�r Bescheide �ber die Festsetzung der zu zahlenden Geldentsch�digung gilt � 122 entsprechend.

(3) Liegen die Voraussetzungen der �� 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entsch�digung nur nach diesen Vorschriften zu gew�hren. In den F�llen der �� 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu ber�cksichtigen, die bei Anwendung des � 42 nicht zu entsch�digen w�ren.

(4) Bodenwerte sind nicht zu entsch�digen, soweit sie darauf beruhen, dass

1. die zul�ssige Nutzung auf dem Grundst�ck den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverh�ltnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundst�ck oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder

2. in einem Gebiet st�dtebauliche Missst�nde im Sinne des � 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundst�cks zu diesen Missst�nden wesentlich beitr�gt.

(5) Nach Vorliegen der Entsch�digungsvoraussetzungen bleiben Werterh�hungen unber�cksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entsch�digungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entsch�digung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entsch�digungspflichtigen, die Entsch�digung in Geld in angemessener H�he zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entsch�digungsberechtigte den Antrag auf �bernahme des Grundst�cks oder Begr�ndung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entsch�digungspflichtige daraufhin ein Angebot auf �bernahme des Grundst�cks oder Begr�ndung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt � 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

§ 44
Entsch�digungspflichtige, F�lligkeit und Erl�schen der Entsch�digungsanspr�che

(1) Zur Entsch�digung ist der Beg�nstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Beg�nstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverst�ndnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entsch�digung verpflichtet. Erf�llt der Beg�nstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigent�mer gegen�ber auch die Gemeinde verpflichtet; der Beg�nstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.

(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minderung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grundst�cks ausgehen, ist der Eigent�mer zur Entsch�digung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. Ist der Eigent�mer auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung seines Grundst�cks ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverst�ndnis zur Entsch�digung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen erspart. Erf�llt der Eigent�mer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den Eigent�mer anh�ren, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Entsch�digung nach Satz 1 oder 2 f�hren k�nnen.

(3) Der Entsch�digungsberechtigte kann Entsch�digung verlangen, wenn die in den �� 39 bis 42 bezeichneten Verm�gensnachteile eingetreten sind. Er kann die F�lligkeit des Anspruchs dadurch herbeif�hren, dass er die Leistung der Entsch�digung schriftlich bei dem Entsch�digungspflichtigen beantragt. Entsch�digungsleistungen in Geld sind ab F�lligkeit mit 2 vom Hundert �ber dem Basiszinssatz nach � 247 des B�rgerlichen Gesetzbuchs j�hrlich zu verzinsen. Ist Entsch�digung durch �bernahme des Grundst�cks zu leisten, findet auf die Verzinsung � 99 Abs. 3 Anwendung.

(4) Ein Entsch�digungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Verm�gensnachteile eingetreten sind, die F�lligkeit des Anspruchs herbeigef�hrt wird.

(5) In der Bekanntmachung nach � 10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.

Vierter Teil
Bodenordnung

Erster Abschnitt
Umlegung

§ 45
Zweck und Anwendungsbereich

Zur Erschlie�ung oder Neugestaltung von Gebieten k�nnen bebaute und unbebaute Grundst�cke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Gr��e f�r die bauliche oder sonstige Nutzung zweckm��ig gestaltete Grundst�cke entstehen. Die Umlegung kann

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des � 30 oder

2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des � 34, wenn sich aus der Eigenart der n�heren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des � 30 Abs. 3 hinreichende Kriterien f�r die Neuordnung der Grundst�cke ergeben,

durchgef�hrt werden.

§ 46
Zust�ndigkeit und Voraussetzungen

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuf�hren, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gr�nden einer geordneten st�dtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zul�ssigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen k�nnen durch Rechtsverordnung bestimmen,

1. dass von der Gemeinde Umlegungsaussch�sse mit selbst�ndigen Entscheidungsbefugnissen f�r die Durchf�hrung der Umlegung gebildet werden,

2. in welcher Weise die Umlegungsaussch�sse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,

3. dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung �ber Vorg�nge nach � 51 von geringer Bedeutung einer Stelle �bertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,

4. dass zur Entscheidung �ber einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsaussch�sse gebildet werden und wie diese Aussch�sse zusammenzusetzen sind,

5. dass die Flurbereinigungsbeh�rde oder eine andere geeignete Beh�rde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchf�hrung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchf�hrung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbeh�rde oder eine andere geeignete Beh�rde f�r das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets �bertragen. Die Einzelheiten der �bertragung einschlie�lich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde k�nnen in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchf�hrenden Beh�rde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchf�hrung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben �ffentlich bestellten Vermessungsingenieuren �bertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss f�r einzelne F�lle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Aus�bung eines ihr nach � 24 Abs. 1 Nr. 2 zustehenden Vorkaufsrechts �bertragen; die Gemeinde kann die �bertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der �bertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszu�ben, bleibt unber�hrt. Anspr�che Dritter werden durch die S�tze 1 und 2 nicht begr�ndet.

§ 47
Umlegungsbeschluss

(1) Die Umlegung wird nach Anh�rung der Eigent�mer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (� 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�cke sind einzeln aufzuf�hren.

(2) Soll die Umlegung f�r den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Fall muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss �ber die Aufstellung des Umlegungsplans (� 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.

 

§ 48
Beteiligte

(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1. die Eigent�mer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�cke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�ck oder an einem das Grundst�ck belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundst�ck oder an einem das Grundst�ck belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundst�ck oder eines pers�nlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundst�cks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundst�cks beschr�nkt,

4. die Gemeinde,

5. unter den Voraussetzungen des � 55 Abs. 5 die Bedarfstr�ger und

6. die Erschlie�ungstr�ger.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung �ber den Umlegungsplan (� 66 Abs. 1) erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverz�glich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gl�ubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, f�r die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erkl�rung dar�ber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. � 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 49
Rechtsnachfolge

Wechselt die Person eines Beteiligten w�hrend eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des �bergangs des Rechts befindet.

§ 50
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde orts�blich bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in � 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.

(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegen�ber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Abs�tzen 3 und 4 sowie nach � 51 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 51
Verf�gungs- und Ver�nderungssperre

(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach � 71 d�rfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1. ein Grundst�ck geteilt oder Verf�gungen �ber ein Grundst�ck und �ber Rechte an einem Grundst�ck getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundst�cks oder Grundst�cksteils einger�umt wird, oder Baulasten neu begr�ndet, ge�ndert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Ver�nderungen der Erdoberfl�che oder wesentlich wertsteigernde sonstige Ver�nderungen der Grundst�cke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde �nderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder ge�ndert werden.

Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im f�rmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach � 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver�nderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Ma�gabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausf�hrung vor dem Inkrafttreten der Ver�nderungssperre h�tte begonnen werden d�rfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortf�hrung einer bisher ausge�bten Nutzung werden von der Ver�nderungssperre nicht ber�hrt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchf�hrung der Umlegung unm�glich machen oder wesentlich erschweren w�rde. � 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und au�er bei Verf�gungen �ber Grundst�cke und �ber Rechte an Grundst�cken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zur�ckzutreten. Auf das R�cktrittsrecht sind die �� 346 bis 349 und 351 des B�rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) �bertr�gt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach � 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen �ber Vorg�nge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die �bertragung jederzeit widerrufen.

§ 52
Umlegungsgebiet

(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckm��ig durchf�hren l�sst. Es kann aus r�umlich getrennten Fl�chen bestehen.

(2) Einzelne Grundst�cke, die die Durchf�hrung der Umlegung erschweren, k�nnen von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(3) Unwesentliche �nderungen des Umlegungsgebiets k�nnen bis zum Beschluss �ber die Aufstellung des Umlegungsplans (� 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle nach vorheriger Anh�rung der Eigent�mer der betroffenen Grundst�cke auch ohne orts�bliche Bekanntmachung vorgenommen werden. Die �nderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigent�mer der betroffenen Grundst�cke wirksam.

§ 53
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundst�cke des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestandskarte weist mindestens die bisherige Lage und Form der Grundst�cke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen befindlichen Geb�ude aus und bezeichnet die Eigent�mer. In dem Bestandsverzeichnis sind f�r jedes Grundst�ck mindestens aufzuf�hren

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigent�mer,

2. die grundbuch- und katasterm��ige Bezeichnung, die Gr��e und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart der Grundst�cke unter Angabe von Stra�e und Hausnummer sowie

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschr�nkungen.

(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde �ffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung orts�blich bekannt zu machen.

(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundst�cke, so gen�gt anstelle der orts�blichen Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigent�mer und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben.

(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 54
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk

(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der f�r die F�hrung des Liegenschaftskatasters zust�ndigen Stelle die Einleitung (� 47) des Umlegungsverfahrens und die nachtr�glichen �nderungen des Umlegungsgebiets (� 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundb�cher der umzulegenden Grundst�cke einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).

(2) Das Grundbuchamt und die f�r die F�hrung des Liegenschaftskatasters zust�ndige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundst�cke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. � 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das Grundst�ck betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

§ 55
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse

(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�cke werden nach ihrer Fl�che rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).

(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Fl�chen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen Erschlie�ungstr�ger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gr�nden der geordneten st�dtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach � 34 zul�ssigen Nutzung erforderlich sind  als

1. �rtliche Verkehrsfl�chen f�r Stra�en, Wege einschlie�lich Fu�- und Wohnwege und f�r Pl�tze sowie f�r Sammelstra�en,

2. Fl�chen f�r Parkpl�tze, Gr�nanlagen einschlie�lich Kinderspielpl�tze und Anlagen zum Schutz gegen sch�dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanlagen sind, sowie f�r Regenkl�r- und Regen�berlaufbecken, wenn die Fl�chen �berwiegend den Bed�rfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen. Zu den vorweg auszuscheidenden Fl�chen geh�ren auch die Fl�chen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 f�r die in Satz 1 genannten Anlagen. Gr�nfl�chen nach Satz 1 Nr. 2 k�nnen auch baufl�chenbedingte Fl�chen zum Ausgleich im Sinne von � 1a Abs. 3 umfassen.

(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschlie�ungstr�ger f�r von ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Fl�chen nach Absatz 2 abgefunden.

(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.

(5) Sonstige Fl�chen, f�r die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung f�r �ffentliche Zwecke festgesetzt ist, k�nnen einschlie�lich der Fl�chen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�ger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch au�erhalb des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchf�hrung des Bebauungsplans zweckm��ig ist.

§ 56
Verteilungsma�stab

(1) F�r die Errechnung der den beteiligten Grundeigent�mern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verh�ltnis der Fl�chen oder dem Verh�ltnis der Werte auszugehen, in dem die fr�heren Grundst�cke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Der Ma�stab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtm��igem Ermessen unter gerechter Abw�gung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckm��igkeit einheitlich zu bestimmen.

(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem anderen Ma�stab aufgeteilt werden.

§ 57
Verteilung nach Werten

Geht die Umlegungsstelle von dem Verh�ltnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verh�ltnis verteilt, in dem die zu ber�cksichtigenden Eigent�mer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigent�mer soll ein Grundst�ck mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den sein fr�heres Grundst�ck auch unter Ber�cksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Fl�chen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. F�r die zuzuteilenden Grundst�cke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wert�nderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu ber�cksichtigen; sollen Grundst�cke in Bezug auf Fl�chen nach � 55 Abs. 2 erschlie�ungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wert�nderungen insoweit unber�cksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.

§ 58
Verteilung nach Fl�chen

(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verh�ltnis der Fl�chen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundst�cken unter Anrechnung des Fl�chenabzugs nach � 55 Abs. 2 einen Fl�chenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den F�llen des � 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unber�cksichtigt. Der Fl�chenbeitrag darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fl�che betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Fl�chenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. So weit der Umlegungsvorteil den Fl�chenbeitrag nach Satz 1 �bersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.

(2) Kann das neue Grundst�ck nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch begr�ndete Wertunterschiede in Fl�che oder Geld auszugleichen.

(3) F�r die Bemessung von Geldbeitr�gen und Ausgleichsleistungen sind die Wertverh�ltnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses ma�gebend.

§ 59
Zuteilung und Abfindung

(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigent�mern dem Umlegungszweck entsprechend nach M�glichkeit Grundst�cke einschlie�lich Fl�chen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundst�cke und entsprechend den nach den �� 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.

(2) So weit es unter Ber�cksichtigung der �ffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht m�glich ist, die nach den �� 57 und 58 errechneten Anteile tats�chlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils entsprechend anzuwenden, so weit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, so weit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich �berschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zul�ssige Nutzung erm�glicht.

(3) Beantragt ein Eigent�mer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Gesch�ftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundst�ck erh�lt, dass f�r ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung m�glich ist.

(4) Mit Einverst�ndnis der betroffenen Eigent�mer k�nnen als Abfindung

1. Geld oder

2. Grundeigentum au�erhalb des Umlegungsgebiets oder

3. die Begr�ndung von Miteigentum an einem Grundst�ck, die Gew�hrung von grundst�cksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und au�erhalb des Umlegungsgebiets vorgesehen werden.

(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgef�hrt wird, k�nnen Eigent�mer in Geld oder mit au�erhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundst�cken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsf�higen Grundst�cke erhalten k�nnen oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundst�cken au�erhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(6) Lehnt der Eigent�mer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung f�r eine gr��ere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigent�mer in Geld abzufinden. Die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundst�cken unter den Voraussetzungen des � 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des � 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des � 178 ein Pflanzgebot anordnen.

(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgef�hrt wird, sind im Umlegungsplan die Geb�ude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (� 66 Abs. 2) entgegenstehen. Die Eigent�mer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Geb�ude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchf�hrt.

(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein R�ckbau- oder Entsiegelungsgebot nach den �� 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unber�hrt.
 

§ 60
Abfindung und Ausgleich f�r bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

F�r bauliche Anlagen, Anpflanzungen und f�r sonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gew�hren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen, soweit das Grundst�ck wegen dieser Einrichtungen einen �ber den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat. Die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils sind entsprechend anzuwenden.

§ 61
Aufhebung, �nderung und Begr�ndung von Rechten

(1) Grundst�cksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�ck oder an einem das Grundst�ck belastenden Recht, ferner Anspr�che mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundst�ck oder pers�nliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�cks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundst�cks beschr�nken, k�nnen durch den Umlegungsplan aufgehoben, ge�ndert oder neu begr�ndet werden. In �bereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach � 34 zul�ssigen Nutzung k�nnen zur zweckm��igen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundst�cke Fl�chen f�r Zu Wege, gemeinschaftliche Hofr�ume, Kinderspielpl�tze, Freizeiteinrichtungen, Stellpl�tze, Garagen, Fl�chen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverh�ltnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorgesehene �ffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundst�ck betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) k�nnen im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbeh�rde aufgehoben, ge�ndert oder neu begr�ndet werden.

(2) Soweit durch die Aufhebung, �nderung oder Begr�ndung von Rechten oder Baulasten Verm�gensnachteile oder Verm�gensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld statt. F�r den Fall, dass Verm�gensnachteile entstehen, sind die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils und �ber den H�rteausgleich nach � 181 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten auch f�r die nach � 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grundst�cke.

§ 62
Gemeinschaftliches Eigentum;
besondere rechtliche Verh�ltnisse

(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigent�mer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundst�cken geteilt werden.

(2) Wenn einem Eigent�mer f�r mehrere verschiedenen Rechtsverh�ltnissen unterliegende alte Grundst�cke oder Berechtigungen ein neues Grundst�ck zugeteilt wird, so werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverh�ltnissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundst�cke oder Berechtigungen treten. In diesen F�llen kann f�r jedes eingeworfene Grundst�ck oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundst�ck zugeteilt werden.

(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigent�mer f�r sein Grundst�ck mehrere neue Grundst�cke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundst�cke belastet sind, entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden Grundst�cke verteilen.

§ 63
�bergang von Rechtsverh�ltnissen auf die Abfindung

(1) Die zugeteilten Grundst�cke treten hinsichtlich der Rechte an den alten Grundst�cken und der diese Grundst�cke betreffenden Rechtsverh�ltnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundst�cke. Die �rtlich gebundenen �ffentlichen Lasten, die auf den alten Grundst�cken ruhen, gehen auf die in deren �rtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundst�cke �ber.

(2) Erh�lt der Eigent�mer, dem ein neues Grundst�ck zugeteilt wird, f�r das alte Grundst�ck zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach � 59, � 60 oder � 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beeintr�chtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigent�mers angewiesen.

§ 64
Geldleistungen

(1) Die Gemeinde ist Gl�ubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.

(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach � 71 f�llig. Die F�lligkeit der Ausgleichsleistungen f�r Mehrwerte (�� 57 bis 61) kann bis zu l�ngstens zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In den F�llen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab F�lligkeit und bei Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der H�he einer Geldleistung soll diese in H�he des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert �ber dem Basiszinssatz nach � 247 des B�rgerlichen Gesetzbuchs j�hrlich verzinst werden.

(3) Die Verpflichtungen des Eigent�mers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den �� 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als �ffentliche Last auf dem Grundst�ck oder dem Erbbaurecht.

(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der

1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerst�rter Geb�ude oder dem Ausbau oder der Erweiterung bestehender Geb�ude oder

2. der Durchf�hrung notwendiger au�erordentlicher Instandsetzungen an Geb�uden auf dem belasteten Grundst�ck dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so kann f�r dieses auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der �ffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem Teil derselben f�r den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundst�ck bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit der �ffentlichen Last nicht gef�hrdet wird und die Zins- und Tilgungss�tze f�r das Grundpfandrecht den �blichen Jahresleistungen f�r erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erf�llung von Bedingungen abh�ngig gemacht werden.

(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�ger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.

(6) Die �ffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.

§ 65
Hinterlegung und Verteilungsverfahren

F�r die Hinterlegung von Geldleistungen und f�r das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der �� 118 und 119 entsprechend.

§ 66
Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans

(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Er�rterung mit den Eigent�mern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch f�r Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).

(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tats�chlichen und rechtlichen �nderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst�cke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur �bernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

§ 67
Umlegungskarte

Die Umlegungskarte stellt den k�nftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die neuen Grundst�cksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Fl�chen im Sinne des � 55 Abs. 2 einzutragen.

§ 68
Umlegungsverzeichnis

(1) Das Umlegungsverzeichnis f�hrt auf

1. die Grundst�cke, einschlie�lich der au�erhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Gr��e und Nutzungsart unter Gegen�berstellung des alten und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigent�mer;

2. die Rechte an einem Grundst�ck oder einem das Grundst�ck belastenden Recht, ferner Anspr�che mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundst�ck oder pers�nliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundst�cks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundst�cks beschr�nken, soweit sie aufgehoben, ge�ndert oder neu begr�ndet werden;

3. die Grundst�ckslasten nach Rang und Betrag;

4. die Geldleistungen, deren F�lligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Fl�chen nach � 55 Abs. 2 bei einer insoweit erschlie�ungsbeitragspflichtigen Zuteilung;

5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind;

6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Fl�chen im Sinne des � 55 Abs. 2 und die Wasserl�ufe;

7. die Gebote nach � 59 Abs. 7 sowie

8. die Baulasten nach � 61 Abs. 1 Satz 3.

(2) Das Umlegungsverzeichnis kann f�r jedes Grundst�ck gesondert aufgestellt werden.

§ 69
Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss �ber die Aufstellung des Umlegungsplans (� 66 Abs. 1) in der Gemeinde orts�blich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach � 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.

(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 70
Zustellung des Umlegungsplans

(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach � 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.

(2) H�lt die Umlegungsstelle �nderungen des Umlegungsplans f�r erforderlich, so k�nnen die Bekanntmachung und die Zustellung des ge�nderten Umlegungsplans auf die von der �nderung Betroffenen beschr�nkt werden.

(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundst�ck, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

§ 71
Inkrafttreten des Umlegungsplans

(1) Die Umlegungsstelle hat orts�blich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der H�he einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle r�umliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung �ber eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

§ 72
Wirkungen der Bekanntmachung

(1) Mit der Bekanntmachung nach � 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schlie�t die Einweisung der neuen Eigent�mer in den Besitz der zugeteilten Grundst�cke ein.

(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach � 71 bekanntgemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen.

§ 73
�nderung des Umlegungsplans

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit �ndern, wenn

1. der Bebauungsplan ge�ndert wird,

2. eine rechtskr�ftige Entscheidung eines Gerichts die �nderung notwendig macht oder

3. die Beteiligten mit der �nderung einverstanden sind.

§ 74
Berichtigung der �ffentlichen B�cher

(1) Die Umlegungsstelle �bersendet dem Grundbuchamt und der f�r die F�hrung des Liegenschaftskatasters zust�ndigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach � 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechts�nderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu l�schen. Dies gilt auch f�r au�erhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grundst�cke.

(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundst�cke im Sinne des � 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die f�r die F�hrung des Liegenschaftskatasters zust�ndige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie nach Form und Inhalt zur �bernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbeh�rde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (� 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).

§ 75
Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 76
Vorwegnahme der Entscheidung

Mit Einverst�ndnis der betroffenen Rechtsinhaber k�nnen die Eigentums- und Besitzverh�ltnisse f�r einzelne Grundst�cke sowie andere Rechte nach den �� 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die �� 70 bis 75 gelten entsprechend.

§ 77
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Sofern die Umlegung innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans durchgef�hrt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans,  wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,

1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�ger in den Besitz der Grundst�cke, die in dem Bebauungsplan als Fl�chen im Sinne des � 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des � 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen;

2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und �bertragung der Grenzen der neuen Grundst�cke in die �rtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan f�r sie vorgesehenen Grundst�cke oder Nutzungsrechte einweisen.

(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern

1. in den F�llen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�gers, wenn Ma�nahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans bevorstehen und die Fl�chen f�r die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen der Erschlie�ung oder Versorgung des Gebiets ben�tigt werden,

2. in den F�llen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende st�dtebauliche Gr�nde f�r die Verschaffung des Besitzes bestehen und wenn diese Gr�nde die Interessen der Betroffenen an der weiteren Aus�bung des Besitzes wesentlich �berwiegen.

(3) Die �� 116 und 122 gelten entsprechend.

§ 78
Verfahrens- und Sachkosten

Die Gemeinde tr�gt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beitr�ge nach � 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.

§ 79
Abgaben- und Auslagenbefreiung

(1) Gesch�fte und Verhandlungen, die der Durchf�hrung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschlie�lich der Berichtigung der �ffentlichen B�cher, sind frei von Geb�hren und �hnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht f�r die Kosten eines Rechtsstreits. Unber�hrt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zust�ndigen Beh�rde ohne Nachpr�fung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Gesch�ft oder eine Verhandlung der Durchf�hrung oder Vermeidung der Umlegung dient.

Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung

§ 80
Zweck, Anwendungsbereich, Zust�ndigkeiten

(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des � 45 als vereinfachte Umlegung durchf�hren, wenn die in � 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich

1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundst�cke oder Teile von Grundst�cken untereinander getauscht oder

2. Grundst�cke, insbesondere Splittergrundst�cke oder Teile von Grundst�cken, einseitig zugeteilt

werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundst�cke oder Grundst�cksteile d�rfen nicht selbstst�ndig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im �ffentlichen Interesse geboten sein.

(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, so weit die Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.

(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuf�hren, dass jedem Eigent�mer nach dem Verh�ltnis des Wertes seines fr�heren Grundst�cks zum Wert der �brigen Grundst�cke m�glichst ein Grundst�ck in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umlegung f�r den Grundst�ckseigent�mer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Zustimmung der Eigent�mer k�nnen von den S�tzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Ma�gabe des � 61 Abs. 1 Satz 3 k�nnen neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begr�ndet und aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte k�nnen neugeordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.

(5) Die Landesregierungen k�nnen durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die nach Ma�gabe des � 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsaussch�sse auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbstst�ndig durchf�hren. Die Vorschriften des � 46 Abs. 4 zur �bertragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbeh�rde oder eine andere geeignete Beh�rde sind f�r vereinfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 81
Geldleistungen

(1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigent�mern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt des F�nften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(2) Gl�ubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. Die Beteiligten k�nnen mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach � 83 Abs. 1 f�llig. � 64 Abs. 3, 4 und 6 �ber Beitrag und �ffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Gl�ubigerin der Geldleistungen ist.

(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die vereinfachte Umlegung beeintr�chtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigent�mers angewiesen. F�r die Hinterlegung von Geldleistungen und f�r das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der �� 118 und 119 entsprechend.

§ 82
Beschluss �ber die vereinfachte Umlegung

(1) Die Gemeinde setzt nach Er�rterung mit den Eigent�mern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, so weit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegr�ndung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur �bernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.

§ 83
Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung

(1) Die Gemeinde hat orts�blich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss �ber die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. � 71 Abs. 2 �ber die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss �ber die vereinfachte Umlegung  vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schlie�t die Einweisung der neuen Eigent�mer in den Besitz der zugeteilten Grundst�cke oder Grundst�cksteile ein. � 72 Abs. 2 �ber die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundst�cksteilen und Grundst�cken geht lastenfrei auf die neuen Eigent�mer �ber; Unsch�dlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grundst�cksteile oder Grundst�cke einem Grundst�ck zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundst�cks.  Die dinglichen Rechte an diesem Grundst�ck erstrecken sich auf die zugeteilten Grundst�cksteile und Grundst�cke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach � 80 Abs. 4 etwas anderes ergibt.

§ 84
Berichtigung der �ffentlichen B�cher

(1) Die Gemeinde �bersendet dem Grundbuchamt und der f�r die F�hrung des Liegenschaftskatasters zust�ndigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses �ber die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach � 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechts�nderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen. � 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) F�r die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die �� 78 und 79 entsprechend.

BauGB

F�nfter Teil
Enteignung

Erster Abschnitt
Zul�ssigkeit der Enteignung

§ 85
Enteignungszweck

(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um

1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundst�ck zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,

2. unbebaute oder geringf�gig bebaute Grundst�cke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schlie�ung von Baul�cken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuf�hren,

3. Grundst�cke f�r die Entsch�digung in Land zu beschaffen,

4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,

5. Grundst�cke einer baulichen Nutzung zuzuf�hren, wenn ein Eigent�mer die Verpflichtung nach � 176 Abs. 1 oder 2 nicht erf�llt,

6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in � 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gr�nden zu erhalten oder

7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchf�hrungsma�nahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in � 171d Abs. 3 bezeichneten Gr�nden zu erhalten oder zu beseitigen.

(2) Unber�hrt bleiben

1. die Vorschriften �ber die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,

2. landesrechtliche Vorschriften �ber die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.

§ 86
Gegenstand der Enteignung

(1) Durch Enteignung k�nnen

1. das Eigentum an Grundst�cken entzogen oder belastet werden;

2. andere Rechte an Grundst�cken entzogen oder belastet werden;

3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundst�cken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundst�cken beschr�nken; hierzu z�hlen auch R�ck�bertragungsanspr�che nach dem Verm�gensgesetz;

4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverh�ltnisse begr�ndet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gew�hren.

(2) Auf das Zubeh�r eines Grundst�cks sowie auf Sachen, die nur zu einem vor�bergehenden Zweck mit dem Grundst�ck verbunden oder in ein Geb�ude eingef�gt sind, darf die Enteignung nur nach Ma�gabe des � 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(3) Die f�r die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundst�cken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begr�ndung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.

§ 87
Voraussetzungen f�r die Zul�ssigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zul�ssig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freih�ndigen Erwerb des zu enteignenden Grundst�cks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des � 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bem�ht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundst�ck innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundst�cks zu dem Zweck, es f�r die bauliche Nutzung vorzubereiten (� 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuf�hren (� 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines �ffentlichen Bedarfs- oder Erschlie�ungstr�gers erfolgen. In den F�llen des � 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines Grundst�cks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Bauma�nahmen innerhalb angemessener Frist durchzuf�hren, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im f�rmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zul�ssig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungstr�gers erfolgen.

(4) Die Zul�ssigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht ber�hrt.

§ 88
Enteignung aus zwingenden st�dtebaulichen Gr�nden

Wird die Enteignung eines Grundst�cks von der Gemeinde zu den in � 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden st�dtebaulichen Gr�nden beantragt, so gen�gt anstelle des � 87 Abs. 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freih�ndigen Erwerb dieses Grundst�cks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bem�ht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im f�rmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundst�cks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungstr�gers beantragt wird.

§ 89
Ver�u�erungspflicht

(1) Die Gemeinde hat Grundst�cke zu ver�u�ern,

1. die sie durch Aus�bung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder

2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie f�r eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuf�hren. Dies gilt nicht f�r Grundst�cke, die als Austauschland f�r beabsichtigte st�dtebauliche Ma�nahmen, zur Entsch�digung in Land oder f�r sonstige �ffentliche Zwecke ben�tigt werden. Die Ver�u�erungspflicht entf�llt, wenn f�r das Grundst�ck entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundst�ck �bertragen wurde oder wenn grundst�cksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundst�ck begr�ndet oder gew�hrt wurden.

(2) Die Gemeinde soll ein Grundst�ck ver�u�ern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.

(3) Die Gemeinde hat die Grundst�cke unter Ber�cksichtigung weiter Kreise der Bev�lkerung an Personen zu ver�u�ern, die sich verpflichten, das Grundst�ck innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der st�dtebaulichen Ma�nahme zu nutzen. Dabei sind in den F�llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die fr�heren K�ufer, in den F�llen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die fr�heren Eigent�mer vorrangig zu ber�cksichtigen.

(4) Die Gemeinde kann ihrer Ver�u�erungspflicht nachkommen, indem sie

1. das Eigentum an dem Grundst�ck �bertr�gt,

2. grundst�cksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder

3. sonstige dingliche Rechte begr�ndet oder gew�hrt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begr�ndung oder Gew�hrung oder der Eigentums�bertragung gleich.

§ 90
Enteignung von Grundst�cken zur Entsch�digung in Land

(1) Die Enteignung von Grundst�cken zur Entsch�digung in Land (Ersatzland) ist zul�ssig, wenn

1. die Entsch�digung eines Eigent�mers nach � 100 in Land festzusetzen ist,

2. die Bereitstellung von Grundst�cken, die im Rahmen der beabsichtigten st�dtebaulichen Entwicklung als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbeg�nstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam �berwiegend beteiligt sind, m�glich und zumutbar ist sowie

3. von dem Enteignungsbeg�nstigten geeignete Grundst�cke freih�ndig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies m�glich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Verm�gen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er �berwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden k�nnen.

(2) Grundst�cke unterliegen nicht der Enteignung zur Entsch�digung in Land, wenn und soweit

1. der Eigent�mer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundst�cken auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundst�ck mit seiner Berufs- oder Erwerbst�tigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder

2. die Grundst�cke oder ihre Ertr�ge unmittelbar �ffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der K�rperert�chtigung oder den Aufgaben der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des �ffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Au�erhalb des r�umlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und au�erhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile k�nnen Grundst�cke zur Entsch�digung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.

(4) Die Enteignung zum Zweck der Entsch�digung eines Eigent�mers, dessen Grundst�ck zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzul�ssig.

§ 91
Ersatz f�r entzogene Rechte

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zul�ssig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. F�r den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach � 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in � 90 Abs. 1 und 2 f�r die Enteignung zur Entsch�digung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.

§ 92
Umfang, Beschr�nkung und Ausdehnung der Enteignung

(1) Ein Grundst�ck darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundst�cks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschr�nken.

(2) Soll ein Grundst�ck mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigent�mer anstelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundst�ck mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigent�mer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht f�r ihn unbillig ist.

(3) Soll ein Grundst�ck oder ein r�umlich oder wirtschaftlich zusammenh�ngender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigent�mer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundst�ck oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundst�ck oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

(4) Der Eigent�mer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in � 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenst�nde ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.

(5) Ein Verlangen nach den Abs�tzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbeh�rde bis zum Schlu� der m�ndlichen Verhandlung geltend zu machen.

Zweiter Abschnitt

Entsch�digung

§ 93
Entsch�digungsgrunds�tze

(1) F�r die Enteignung ist Entsch�digung zu leisten.

(2) Die Entsch�digung wird gew�hrt

1. f�r den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,

2. f�r andere durch die Enteignung eintretende Verm�gensnachteile.

(3) Verm�gensvorteile, die dem Entsch�digungsberechtigten (� 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entsch�digung zu ber�cksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Verm�gensnachteils ein Verschulden des Entsch�digungsberechtigten mitgewirkt, so gilt � 254 des B�rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) F�r die Bemessung der Entsch�digung ist der Zustand des Grundst�cks in dem Zeitpunkt ma�gebend, in dem die Enteignungsbeh�rde �ber den Enteignungsantrag entscheidet. In den F�llen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt ma�gebend, in dem diese wirksam wird.

§ 94
Entsch�digungsberechtigter und Entsch�digungsverpflichteter

(1) Entsch�digung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeintr�chtigt wird und dadurch einen Verm�gensnachteil erleidet.

(2) Zur Leistung der Entsch�digung ist der Enteignungsbeg�nstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entsch�digung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland f�r das zu enteignende Grundst�ck beschaffen muss.

§ 95
Entsch�digung f�r den Rechtsverlust

(1) Die Entsch�digung f�r den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (� 194) des zu enteignenden Grundst�cks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Ma�gebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbeh�rde �ber den Enteignungsantrag entscheidet.

(2) Bei der Festsetzung der Entsch�digung bleiben unber�cksichtigt

1. Wertsteigerungen eines Grundst�cks, die in der Aussicht auf eine �nderung der zul�ssigen Nutzung eingetreten sind, wenn die �nderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist;

2. Wert�nderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;

3. Werterh�hungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigent�mer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (� 87 Abs. 2 Satz 1 und � 88) h�tte annehmen k�nnen, es sei denn, dass der Eigent�mer Kapital oder Arbeit f�r sie aufgewendet hat;

4. wertsteigernde Ver�nderungen, die w�hrend einer Ver�nderungsperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbeh�rde vorgenommen worden sind;

5. wertsteigernde Ver�nderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne beh�rdliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbeh�rde vorgenommen worden sind;

6. Vereinbarungen, soweit sie von �blichen Vereinbarungen auff�llig abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine h�here Entsch�digungsleistung zu erlangen;

7. Bodenwerte, die nicht zu ber�cksichtigen w�ren, wenn der Eigent�mer eine Entsch�digung in den F�llen der �� 40 bis 42 geltend machen w�rde.

(3) F�r bauliche Anlagen, deren R�ckbau jederzeit auf Grund �ffentlich-rechtlicher Vorschriften entsch�digungslos gefordert werden kann, ist eine Entsch�digung nur zu gew�hren, wenn es aus Gr�nden der Billigkeit geboten ist. Kann der R�ckbau entsch�digungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entsch�digung nach dem Verh�ltnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.

(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundst�ck durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundst�ck aufrechterhalten, an einem anderen Grundst�ck neu begr�ndet oder gesondert entsch�digt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entsch�digung f�r den Rechtsverlust zu ber�cksichtigen.

§ 96
Entsch�digung f�r andere Verm�gensnachteile

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Verm�gensnachteile ist eine Entsch�digung nur zu gew�hren, wenn und soweit diese Verm�gensnachteile nicht bei der Bemessung der Entsch�digung f�r den Rechtsverlust ber�cksichtigt sind. Die Entsch�digung ist unter gerechter Abw�gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere f�r

1. den vor�bergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigent�mer in seiner Berufst�tigkeit, seiner Erwerbst�tigkeit oder in Erf�llung der ihm wesensgem�� obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundst�ck in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundst�ck zu nutzen;

2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundst�cksteils oder eines Teils eines r�umlich oder wirtschaftlich zusammenh�ngenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundst�ck bei einem anderen Grundst�ck entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entsch�digung nach Nummer 1 ber�cksichtigt ist;

3. die notwendigen Aufwendungen f�r einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist � 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.

§ 97
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundst�ck sowie pers�nliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundst�cks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundst�cks beschr�nken, k�nnen aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.

(2) Als Ersatz f�r ein Recht an einem Grundst�ck, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundst�ck des Enteignungsbeg�nstigten mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz f�r ein pers�nliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverh�ltnis begr�ndet werden, das ein Recht gleicher Art in Bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundst�ck des Enteignungsbeg�nstigten gew�hrt. Als Ersatz f�r dingliche oder pers�nliche Rechte eines �ffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Tr�gers der �ffentlichen Versorgung mit Elektrizit�t, Gas, W�rme oder Wasser, der auf diese zur Erf�llung seiner wesensgem��en Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begr�nden; soweit dazu Grundst�cke des Enteignungsbeg�nstigten nicht geeignet sind, k�nnen zu diesem Zweck auch andere Grundst�cke in Anspruch genommen werden. Antr�ge nach Satz 3 m�ssen vor Beginn der m�ndlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbeh�rde gestellt werden.

(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundst�cks gesondert zu entsch�digen

1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundst�ck,

2. Inhaber von pers�nlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundst�cks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundst�cks ist,

3. Inhaber von pers�nlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundst�cks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundst�cks beschr�nken.

(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entsch�digt werden, haben bei der Enteignung eines Grundst�cks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentsch�digung f�r das Eigentum an dem Grundst�ck, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend f�r die Geldentsch�digungen, die f�r den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen F�llen oder nach � 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt werden.

§ 98
Schuld�bergang

(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundst�ck ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich pers�nlich, so �bernimmt der Enteignungsbeg�nstigte die Schuld in H�he der Hypothek. Die �� 415 und 416 des B�rgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Ver�u�erer im Sinne des � 416 ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundst�ck ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich pers�nlich haftet, sofern er sp�testens in dem nach � 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbeh�rde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.

§ 99
Entsch�digung in Geld

(1) Die Entsch�digung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigent�mers kann die Entsch�digung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den �brigen Beteiligten zuzumuten ist.

(2) F�r die Belastung eines Grundst�cks mit einem Erbbaurecht ist die Entsch�digung in einem Erbbauzins zu leisten.

(3) Einmalige Entsch�digungsbetr�ge sind mit 2 vom Hundert �ber dem Basiszinssatz nach � 247 des B�rgerlichen Gesetzbuchs j�hrlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbeh�rde �ber den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt ma�gebend, in dem diese wirksam wird.

§ 100
Entsch�digung in Land

(1) Die Entsch�digung ist auf Antrag des Eigent�mers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufst�tigkeit, seiner Erwerbst�tigkeit oder zur Erf�llung der ihm wesensgem�� obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und

1. der Enteignungsbeg�nstigte �ber als Ersatzland geeignete Grundst�cke verf�gt, auf die er nicht mit seiner Berufst�tigkeit, seiner Erwerbst�tigkeit oder zur Erf�llung der ihm wesensgem�� obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder

2. der Enteignungsbeg�nstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtm��igem Ermessen der Enteignungsbeh�rde freih�ndig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder

3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach � 90 beschafft werden kann.

(2) Wird die Entsch�digung in Ersatzland festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und die Frist, in der das Grundst�ck zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die �� 102 und 103 gelten entsprechend.

(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist die Entsch�digung auf Antrag des Eigent�mers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundst�ck enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach �ffentlich-rechtlichen Vorschriften der R�ckbau des Geb�udes jederzeit entsch�digungslos gefordert werden kann.

(4) Die Entsch�digung kann auf Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbeg�nstigten ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entsch�digung nach pflichtm��igem Ermessen der Enteignungsbeh�rde unter gerechter Abw�gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbeg�nstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist � 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterh�hung ber�cksichtigt werden, die das �brige Grundverm�gen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlands �ber dessen Wert nach Satz 1 hinaus erf�hrt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundst�ck, so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zus�tzliche Geldentsch�digung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen h�heren Wert als das zu enteignende Grundst�ck, so ist festzusetzen, dass der Entsch�digungsberechtigte an den durch die Enteignung Beg�nstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach � 117 Abs. 5 Satz 1 in der Ausf�hrungsanordnung festgesetzten Tag f�llig.

(6) Wird die Entsch�digung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder pers�nliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundst�ck aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Ma�gabe des � 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht m�glich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entsch�digen; dies gilt f�r die in � 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigent�mer nach Absatz 5 zu gew�hrende zus�tzliche Geldentsch�digung gedeckt werden.

(7) Antr�ge nach den Abs�tzen 1, 3, 4 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbeh�rde zu stellen, und zwar in den F�llen der Abs�tze 1, 3 und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung (� 108).

(8) Sind Miteigentum, grundst�cksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbst�tigkeit des Berechtigten oder zur Erf�llung der ihm wesensgem�� obliegenden Aufgaben geeignet, k�nnen dem Eigent�mer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der Eigent�mer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entsch�digung ablehnt. � 101 bleibt unber�hrt.

(9) Hat der Eigent�mer nach Absatz 1 oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbeg�nstigten au�erhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbeg�nstigten einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbeg�nstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung �ber die Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteignungsbeh�rde; f�r den Bescheid gilt � 122 entsprechend.

§ 101
Entsch�digung durch Gew�hrung anderer Rechte

(1) Der Eigent�mer eines zu enteignenden Grundst�cks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abw�gung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entsch�digt werden

1. durch Bestellung oder �bertragung von Miteigentum an einem Grundst�ck, grundst�cksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundst�ck oder an einem anderen Grundst�ck des Enteignungsbeg�nstigten oder

2. durch �bertragung von Eigentum an einem bebauten Grundst�ck des Enteignungsbeg�nstigten oder

3. durch �bertragung von Eigentum an einem Grundst�ck des Enteignungsbeg�nstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.

Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundst�ck gilt � 100 Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 mu� bis zum Schlu� der m�ndlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbeh�rde gestellt werden.

§ 102
R�ckenteignung

(1) Der enteignete fr�here Eigent�mer kann verlangen, dass das enteignete Grundst�ck zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (R�ckenteignung), wenn und soweit

1. der durch die Enteignung Beg�nstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundst�ck nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (� 113 Abs. 2 Nr. 3 und � 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder

2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur �bereignung nach � 89 nicht erf�llt hat.

(2) Die R�ckenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

1. der Enteignete selbst das Grundst�ck im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder

2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundst�cks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete fr�here Eigent�mer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundst�ck binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.

(3) Der Antrag auf R�ckenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zust�ndigen Enteignungsbeh�rde einzureichen. � 206 des B�rgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zul�ssig, wenn in den F�llen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Ver�u�erung oder Ausgabe des Grundst�cks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbeh�rde eingeleitet worden ist.

(4) Die Enteignungsbeh�rde kann die R�ckenteignung ablehnen, wenn das Grundst�ck erheblich ver�ndert oder ganz oder �berwiegend Entsch�digung in Land gew�hrt worden ist.

(5) Der fr�here Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem fr�her belasteten Grundst�ck zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begr�ndet wird. Die Vorschriften �ber die R�ckenteignung gelten entsprechend.

(6) F�r das Verfahren gelten die �� 104 bis 122 entsprechend.

§ 103
Entsch�digung f�r die R�ckenteignung

Wird dem Antrag auf R�ckenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der R�ckenteignung Betroffenen Entsch�digung f�r den Rechtsverlust zu leisten. � 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entsch�digung f�r andere Verm�gensnachteile gew�hrt worden, so hat er diese Entsch�digung insoweit zur�ckzugew�hren, als die Nachteile auf Grund der R�ckenteignung entfallen. Die dem Eigent�mer zu gew�hrende Entsch�digung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundst�cks nicht �bersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu ber�cksichtigen, die zu einer Werterh�hung des Grundst�cks gef�hrt haben. Im �brigen gelten die Vorschriften �ber die Entsch�digung im Zweiten Abschnitt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren

§ 104
Enteignungsbeh�rde

(1) Die Enteignung wird von der h�heren Verwaltungsbeh�rde durchgef�hrt (Enteignungsbeh�rde).

(2) Die Landesregierungen k�nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbeh�rde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

§ 105
Enteignungsantrag

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundst�ck liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbeh�rde vor.

§ 106
Beteiligte

(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte

1. der Antragsteller,

2. der Eigent�mer und diejenigen, f�r die ein Recht an dem Grundst�ck oder an einem das Grundst�ck belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,

3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundst�ck oder an einem das Grundst�ck belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundst�ck oder eines pers�nlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundst�cks berechtigt oder die Benutzung des Grundst�cks beschr�nkt,

4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigent�mer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,

5. die Eigent�mer der Grundst�cke, die durch eine Enteignung nach � 91 betroffen werden, und

6. die Gemeinde.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbeh�rde zugeht. Die Anmeldung kann sp�testens bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbeh�rde dem Anmeldenden unverz�glich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gl�ubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, f�r die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbeh�rde eine Erkl�rung dar�ber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. � 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 107
Vorbereitung der m�ndlichen Verhandlung

(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgef�hrt werden. Die Enteignungsbeh�rde soll schon vor der m�ndlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigent�mer, dem Antragsteller sowie den Beh�rden, f�r deren Gesch�ftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur �u�erung zu geben. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbeh�rde ein Gutachten des Gutachterausschusses (� 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll.

(2) Die Enteignungsbeh�rde hat die Landwirtschaftsbeh�rde zu h�ren, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundst�cke, die au�erhalb des r�umlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entsch�digung in Land enteignet werden sollen.

(3) Enteignungsverfahren k�nnen miteinander verbunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren k�nnen wieder getrennt werden.

§ 108
Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des
Termins zur m�ndlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk

(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer m�ndlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der m�ndlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigent�mer des betroffenen Grundst�cks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist betr�gt einen Monat.

(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn

1. der Entwurf des Bebauungsplans nach � 3 Abs. 2 ausgelegen hat und

2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach � 87 Abs. 2 gef�hrt und die von ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgem�� vorgebrachten Anregungen er�rtert worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach � 87 Abs. 2 f�hren und die Anregungen er�rtern.

Das Verfahren ist so zu f�rdern, dass der Enteignungsbeschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach � 110 oder � 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.

(3) Die Ladung muss enthalten

1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundst�cks,

2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigef�gten Unterlagen bei der Enteignungsbeh�rde eingesehen werden kann,

3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag m�glichst vor der m�ndlichen Verhandlung bei der Enteignungsbeh�rde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl�ren, und

4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen �ber den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Antr�ge entschieden werden kann.

(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entsch�digung in Land beruht, mu� au�er dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigent�mers, dessen Entsch�digung in Land beantragt ist, und des Grundst�cks, f�r das die Entsch�digung in Land gew�hrt werden soll, enthalten.

(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundst�cks und des im Grundbuch als Eigent�mer Eingetragenen sowie des ersten Termins der m�ndlichen Verhandlung mit den Beteiligten orts�blich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte sp�testens in der m�ndlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen �ber den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Antr�ge entschieden werden kann.

(6) Die Enteignungsbeh�rde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundst�cks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbeh�rde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu l�schen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbeh�rde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundst�cks vorgenommen sind und vorgenommen werden.

(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbeh�rde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundst�ck betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

§ 109
Genehmigungspflicht

(1) Von der Bekanntmachung �ber die Einleitung des Enteignungsverfahrens an bed�rfen die in � 51 bezeichneten Rechtsvorg�nge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbeh�rde.

(2) Die Enteignungsbeh�rde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die Verwirklichung des Enteignungszwecks unm�glich machen oder wesentlich erschweren w�rde.

(3) Sind Rechtsvorg�nge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbeh�rde anordnen, dass die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem fr�heren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist orts�blich bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.

(4) � 51 Abs. 2 und � 116 Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 110
Einigung

(1) Die Enteignungsbeh�rde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbeh�rde eine Niederschrift �ber die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des � 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollm�chtigter des Eigent�mers bedarf einer �ffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. � 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 111
Teileinigung

Einigen sich die Beteiligten nur �ber den �bergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundst�ck, jedoch nicht �ber die H�he der Entsch�digung, so ist � 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbeh�rde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in H�he der zu erwartenden Entsch�digung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im �brigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

§ 112
Entscheidung der Enteignungsbeh�rde

(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbeh�rde auf Grund der m�ndlichen Verhandlung durch Beschluss �ber den Enteignungsantrag, die �brigen gestellten Antr�ge sowie �ber die erhobenen Einwendungen.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbeh�rde vorab �ber den �bergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundst�ck oder �ber sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechts�nderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die Enteignungsbeh�rde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in H�he der zu erwartenden Entsch�digung zu leisten ist.

(3) Gibt die Enteignungsbeh�rde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich

1. dar�ber, welche Rechte der in � 97 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,

2. dar�ber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundst�ck belastet werden,

3. dar�ber, welche Rechtsverh�ltnisse begr�ndet werden, die Rechte der in � 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gew�hren,

4. im Falle der Entsch�digung in Ersatzland �ber den Eigentums�bergang oder die Enteignung des Ersatzlands.

§ 113
Enteignungsbeschluss

(1) Der Beschluss der Enteignungsbeh�rde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung �ber Zul�ssigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (� 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbeh�rde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbeg�nstigten;

2. die sonstigen Beteiligten;

3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundst�ck zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;

4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar

a) wenn das Eigentum an einem Grundst�ck Gegenstand der Enteignung ist, das Grundst�ck nach Gr��e, grundbuchm��iger, katasterm��iger und sonst �blicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundst�cksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortf�hrungsvermessungen befugten Stelle oder von einem �ffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,

b) wenn ein anderes Recht an einem Grundst�ck Gegenstand einer selbst�ndigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchm��iger Bezeichnung,

c) wenn ein pers�nliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundst�cken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundst�cken beschr�nkt, Gegenstand einer selbst�ndigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,

d) die in � 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenst�nde, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;

5. bei der Belastung eines Grundst�cks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundst�ck;

6. bei der Begr�ndung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverh�ltnisses und die daran Beteiligten;

7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverh�ltnisse vor und nach der Enteignung;

8. die Art und H�he der Entsch�digungen und die H�he der Ausgleichszahlungen nach � 100 Abs. 5 Satz 4 und � 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentsch�digungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach � 97 Abs. 4 zu entsch�digen sind, m�ssen von den sonstigen Geldentsch�digungen getrennt ausgewiesen werden;

9. bei der Entsch�digung in Land das Grundst�ck in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den F�llen der �� 111 und 112 Abs. 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschr�nken.

(4) Kann ein Grundst�cksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbeh�rde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

§ 114
Lauf der Verwendungsfrist

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach � 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechts�nderung.

(2) Die Enteignungsbeh�rde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verl�ngern, wenn

1. der Enteignungsbeg�nstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erf�llen kann, oder

2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erf�llen kann.

Der enteignete fr�here Eigent�mer ist vor der Entscheidung �ber die Verl�ngerung zu h�ren.

§ 115
Verfahren bei der Entsch�digung durch Gew�hrung anderer Rechte

(1) Soll die Entsch�digung des Eigent�mers eines zu enteignenden Grundst�cks nach � 101 festgesetzt werden und ist die Bestellung, �bertragung oder die Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht m�glich, kann die Enteignungsbeh�rde, wenn es der Eigent�mer unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss neben der Festsetzung der Entsch�digung in Geld dem Enteignungsbeg�nstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(2) Bietet der Enteignungsbeg�nstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die Enteignungsbeh�rde setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils �ber das Verfahren und die Entsch�digung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt werden.

§ 116
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist die sofortige Ausf�hrung der beabsichtigten Ma�nahme aus Gr�nden des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbeh�rde den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundst�cks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zul�ssig, wenn �ber sie in einer m�ndlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss �ber die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigent�mer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbeh�rde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung �ber die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.

(2) Die Enteignungsbeh�rde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in H�he der voraussichtlichen Entsch�digung und von der vorherigen Erf�llung anderer Bedingungen abh�ngig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundst�cks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in H�he der ihm voraussichtlich zu gew�hrenden Entsch�digung abh�ngig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigent�mer zuzustellen.

(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundst�ck das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausf�hren und die daf�r erforderlichen Ma�nahmen treffen.

(4) Der Eingewiesene hat f�r die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Verm�gensnachteile Entsch�digung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentsch�digung (� 99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art und H�he der Entsch�digung werden durch die Enteignungsbeh�rde sp�testens in dem in � 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss �ber Art und H�he der Entsch�digung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die Entsch�digung f�r die Besitzeinweisung ist ohne R�cksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt f�llig.

(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbeh�rde den Zustand des Grundst�cks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er f�r die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentsch�digung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu �bersenden.

(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat f�r alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entsch�digung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 117
Ausf�hrung des Enteignungsbeschlusses

(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach � 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbeh�rde die Ausf�hrung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausf�hrungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Beg�nstigte die Geldentsch�digung, im Falle der Vorabentscheidung die nach � 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zul�ssiger Weise unter Verzicht auf das Recht der R�cknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entsch�digungsberechtigten kann im Falle des � 112 Abs. 2 die Enteignungsbeh�rde die Ausf�hrungsanordnung davon abh�ngig machen, dass der durch die Enteignung Beg�nstigte im �brigen f�r einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.

(2) In den F�llen des � 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausf�hrungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Beg�nstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entsch�digungsbetrag gezahlt oder in zul�ssiger Weise unter Verzicht auf das Recht der R�cknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.

(3) Im Falle des � 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausf�hrungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Beg�nstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentsch�digung gezahlt oder zul�ssigerweise unter Verzicht auf das Recht der R�cknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein.

(4) Die Ausf�hrungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. Die Ausf�hrungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundst�ck liegt. � 113 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Mit dem in der Ausf�hrungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach � 113 Abs. 2 Nr. 6 begr�ndeten Rechtsverh�ltnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverh�ltnis Beteiligten vereinbart.

(6) Die Ausf�hrungsanordnung schlie�t die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundst�cks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.

(7) Die Enteignungsbeh�rde �bersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausf�hrungsanordnung und ersucht es, die Rechts�nderungen in das Grundbuch einzutragen.

§ 118
Hinterlegung

(1) Geldentsch�digungen, aus denen andere Berechtigte nach � 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der R�cknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung �ber die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundst�ck liegt; � 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht ber�hrt.

§ 119
Verteilungsverfahren

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) F�r das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zust�ndig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundst�ck liegt; in Zweifelsf�llen gilt � 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften �ber die Verteilung des Erl�ses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:

1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu er�ffnen;

2. die Zustellung des Er�ffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des � 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grundst�ck schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;

3. das Verteilungsgericht hat bei Er�ffnung des Verfahrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in � 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die sp�ter eingetragenen Ver�nderungen und L�schungen aufzunehmen;

4. bei dem Verfahren sind die in � 97 Abs. 4 bezeichneten Entsch�digungsberechtigten nach Ma�gabe des � 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu ber�cksichtigen, wegen der Anspr�che auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur f�r die Zeit bis zur Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erl�ses im Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese andere Stelle auch f�r das Verteilungsverfahren nach den Abs�tzen 1 bis 3 zust�ndig ist. Wird die �nderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

§ 120
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1) Ist die Ausf�hrungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbeh�rde den Enteignungsbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung Beg�nstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluss unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entsch�digung zusteht oder der nach � 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.

(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung Beg�nstigte zu h�ren. Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.

§ 121
Kosten

(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zur�ckgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entsch�digungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf R�ckenteignung stattgegeben, so hat der von der R�ckenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zur�ckgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegr�ndet war.

(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Geb�hren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollm�chtigten sind erstattungsf�hig, wenn die Zuziehung eines Bevollm�chtigten notwendig war. Aufwendungen f�r einen Bevollm�chtigten, f�r den Geb�hren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, k�nnen nur bis zur H�he der gesetzlichen Geb�hren und Auslagen von Rechtsbeist�nden erstattet werden.

(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbeh�rde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollm�chtigten notwendig war.

§ 122
Vollstreckbarer Titel

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung �ber die Vollstreckung von Urteilen in b�rgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

1. aus der Niederschrift �ber eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen;

2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden Geldentsch�digung oder einer Ausgleichszahlung;

3. aus einem Beschluss �ber die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zul�ssig, wenn die Ausf�hrungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbeh�rde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anh�ngig ist, von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle dieses Gerichts. In den F�llen der �� 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbeh�rde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

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