Baugesetzbuch (BauGB)
zurück zur Inhaltsübersicht
-
weiter
Sechster Teil
Erschließung
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§ 123
Erschließungslast
(1) Die Erschließung ist
Aufgabe der Gemeinde, soweit sie
nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen einem anderen
obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen
sollen entsprechend den Erfordernissen
der Bebauung und des Verkehrs
kostengünstig hergestellt
werden und spätestens bis
zur Fertigstellung der anzuschließenden
baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung
besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen
richtet sich nach landesrechtlichen
Vorschriften.
§ 124
Erschließungsvertrag
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung
durch Vertrag auf einen Dritten
übertragen.
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages
können nach Bundes- oder
nach Landesrecht beitragsfähige
sowie nicht beitragsfähige
Erschließungsanlagen in
einem bestimmten Erschließungsgebiet
in der Gemeinde sein. Der Dritte
kann sich gegenüber der Gemeinde
verpflichten, die Erschließungskosten
ganz oder teilweise zu tragen;
dies gilt unabhängig davon,
ob die Erschließungsanlagen
nach Bundes- oder Landesrecht
beitragsfähig sind. §
129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Die vertraglich vereinbarten
Leistungen müssen den gesamten
Umständen nach angemessen
sein und in sachlichem Zusammenhang
mit der Erschließung stehen.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan
im Sinne des § 30 Abs. 1
erlassen und lehnt sie das zumutbare
Angebot eines Dritten ab, die
im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung
vorzunehmen, ist sie verpflichtet,
die Erschließung selbst
durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag
bedarf der Schriftform, soweit
nicht durch Rechtsvorschriften
eine andere Form vorgeschrieben
ist.
§ 125
Bindung an den Bebauungsplan
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs. 2
setzt einen Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht
vor, so dürfen diese Anlagen
nur hergestellt werden, wenn sie
den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten
Anforderungen entsprechen.
(3) Die Rechtmäßigkeit
der Herstellung von Erschließungsanlagen
wird durch Abweichungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht berührt, wenn die Abweichungen
mit den Grundzügen der Planung
vereinbar sind und
1. die Erschließungsanlagen
hinter den Festsetzungen zurückbleiben
oder
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen
nicht mehr als bei einer plangemäßen
Herstellung belastet werden und
die Abweichungen die Nutzung der
betroffenen Grundstücke nicht
wesentlich beeinträchtigen.
§ 126
Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat das
Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und Leitungen
für Beleuchtungskörper
der Straßenbeleuchtung einschließlich
der Beleuchtungskörper und
des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschildern
für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu
dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Der Erschließungsträger
hat Schäden, die dem Eigentümer
durch das Anbringen oder das Entfernen
der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände
entstehen, zu beseitigen; er kann
statt dessen eine angemessene
Entschädigung in Geld leisten.
Kommt eine Einigung über
die Entschädigung nicht zustande,
so entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde; vor der
Entscheidung sind die Beteiligten
zu hören.
(3) Der Eigentümer hat sein
Grundstück mit der von der
Gemeinde festgesetzten Nummer
zu versehen. Im übrigen gelten
die landesrechtlichen Vorschriften.
Zweites
Kapitel
Besonderes
Städtebaurecht
Erster
Teil
Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§ 136
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zügige Durchführung
im öffentlichen Interesse
liegen, werden nach den Vorschriften
dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
sind Maßnahmen, durch die
ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher
Missstände wesentlich verbessert
oder umgestaltet wird. Städtebauliche
Missstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen
Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse oder
an die Sicherheit der in ihm wohnenden
oder arbeitenden Menschen nicht
entspricht oder
2. das Gebiet in der Erfüllung
der Aufgaben erheblich beeinträchtigt
ist, die ihm nach seiner Lage
und Funktion obliegen.
(3) Bei der Beurteilung, ob in
einem städtischen oder ländlichen
Gebiet städtebauliche Missstände
vorliegen, sind insbesondere zu
berücksichtigen
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse
oder die Sicherheit der in dem
Gebiet wohnenden oder arbeitenden
Menschen in Bezug auf
a) die Belichtung, Besonnung und
Belüftung der Wohnungen und
Arbeitsstätten,
b) die bauliche Beschaffenheit
von Gebäuden, Wohnungen und
Arbeitsstätten,
c) die Zugänglichkeit der
Grundstücke,
d) die Auswirkungen einer vorhandenen
Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
e) die Nutzung von bebauten und
unbebauten Flächen nach Art,
Maß und Zustand,
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken,
Betrieben, Einrichtungen oder
Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere
durch Lärm, Verunreinigungen
und Erschütterungen,
g) die vorhandene Erschließung;
2. die Funktionsfähigkeit
des Gebiets in Bezug auf
a) den fließenden und ruhenden
Verkehr,
b) die wirtschaftliche Situation
und Entwicklungsfähigkeit
des Gebiets unter Berücksichtigung
seiner Versorgungsfunktion im
Verflechtungsbereich,
c) die infrastrukturelle Erschließung
des Gebiets, seine Ausstattung
mit Grünflächen, Spiel-
und Sportplätzen und mit
Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere
unter Berücksichtigung der
sozialen und kulturellen Aufgaben
dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
dienen dem Wohl der Allgemeinheit.
Sie sollen dazu beitragen, dass
1. die bauliche Struktur in allen
Teilen des Bundesgebiets nach
den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen
und kulturellen Erfordernissen
entwickelt wird,
2. die Verbesserung der Wirtschafts-
und Agrarstruktur unterstützt
wird,
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen
des Umweltschutzes, den Anforderungen
an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen
der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung
entspricht oder
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten,
erneuert und fortentwickelt werden,
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds
verbessert und den Erfordernissen
des Denkmalschutzes Rechnung getragen
wird.
Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
§ 137
Beteiligung und Mitwirkung der
Betroffenen
Die Sanierung soll mit den Eigentümern,
Mietern, Pächtern und sonstigen
Betroffenen möglichst frühzeitig
erörtert werden. Die Betroffenen
sollen zur Mitwirkung bei der
Sanierung und zur Durchführung
der erforderlichen baulichen Maßnahmen
angeregt und hierbei im Rahmen
des Möglichen beraten werden.
§ 138
Auskunftspflicht
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter
und sonstige zum Besitz oder zur
Nutzung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils
Berechtigte sowie ihre Beauftragten
sind verpf1ichtet, der Gemeinde
oder ihren Beauftragten Auskunft
über die Tatsachen zu erteilen,
deren Kenntnis zur Beurteilung
der Sanierungsbedürftigkeit
eines Gebiets oder zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung
erforderlich ist. An personenbezogenen
Daten können insbesondere
Angaben der Betroffenen über
ihre persönlichen Lebensumstände
im wirtschaftlichen und sozialen
Bereich, namentlich über
die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse,
das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse,
die sozialen Verflechtungen sowie
über die örtlichen Bindungen,
erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen
nur zu Zwecken der Sanierung verwendet
werden. Wurden die Daten von einem
Beauftragten der Gemeinde erhoben,
dürfen sie nur an die Gemeinde
weitergegeben werden; die Gemeinde
darf die Daten an andere Beauftragte
im Sinne des § 157 sowie
an die höhere Verwaltungsbehörde
weitergeben, soweit dies zu Zwecken
der Sanierung erforderlich ist.
Nach Aufhebung der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets
sind die Daten zu löschen.
Soweit die erhobenen Daten für
die Besteuerung erforderlich sind,
dürfen sie an die Finanzbehörden
weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten
Beauftragten sind bei Aufnahme
ihrer Tätigkeit nach Maßgabe
des Absatzes 2 zu verpflichten.
Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung
ihrer Tätigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz
1 Auskunftspflichtiger die Auskunft,
ist § 208 Satz 2 bis 4 über
die Androhung und Festsetzung
eines Zwangsgelds entsprechend
anzuwenden. Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 139
Beteiligung und Mitwirkung
öffentlicher Aufgabenträger
(1) Der Bund, einschließlich
seiner Sondervermögen, die
Länder, die Gemeindeverbände
und die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sollen im Rahmen der ihnen
obliegenden Aufgaben die Vorbereitung
und Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
(2) § 4 Abs. 2 und §
4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei
der Vorbereitung und Durchführung
der Sanierung auf Behörden
und sonstige Träger öffentlicher
Belange sinngemäß anzuwenden.
Die Träger öffentlicher
Belange haben die Gemeinde auch
über Änderungen ihrer
Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von
Zielen und Zwecken der Sanierung
oder von Maßnahmen und Planungen
der Träger öffentlicher
Belange, die aufeinander abgestimmt
wurden, beabsichtigt, haben sich
die Beteiligten unverzüglich
miteinander ins Benehmen zu setzen.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung
§ 140
Vorbereitung
Die Vorbereitung der Sanierung
ist Aufgabe der Gemeinde; sie
umfasst
1. die vorbereitenden
Untersuchungen,
2. die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets,
3. die Bestimmung
der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4. die städtebauliche
Planung; hierzu gehört auch
die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung,
soweit sie für die Sanierung
erforderlich ist,
5. die Erörterung
der beabsichtigten Sanierung,
6. die Erarbeitung
und Fortschreibung des Sozialplans,
7. einzelne
Ordnungs- und Baumaßnahmen,
die vor einer förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets
durchgeführt werden.
§ 141
Vorbereitende Untersuchungen
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets
die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen,
die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
zu gewinnen über die Notwendigkeit
der Sanierung, die sozialen, strukturellen
und städtebaulichen Verhältnisse
und Zusammenhänge sowie die
anzustrebenden allgemeinen Ziele
und die Durchführbarkeit
der Sanierung im allgemeinen.
Die vorbereitenden Untersuchungen
sollen sich auch auf nachteilige
Auswirkungen erstrecken, die sich
für die von der beabsichtigten
Sanierung unmittelbar Betroffenen
in ihren persönlichen Lebensumständen
im wirtschaftlichen oder sozialen
Bereich voraussichtlich ergeben
werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen
kann abgesehen werden, wenn hinreichende
Beurteilungsunterlagen bereits
vorliegen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung
der Sanierung durch den Beschluss
über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen ein. Der Beschluss
ist ortsüblich bekannt zu
machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht
nach § 138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsüblichen
Bekanntmachung des Beschlusses
über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen finden die §§
137, 138 und 139 über die
Beteiligung und Mitwirkung der
Betroffenen, die Auskunftspflicht
und die Beteiligung und Mitwirkung
öffentlicher Aufgabenträger
Anwendung; ab diesem Zeitpunkt
ist § 15 auf die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne des §
29 Abs.1 und auf die Beseitigung
einer baulichen Anlage entsprechend
anzuwenden. Mit der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets
wird ein Bescheid über die
Zurückstellung des Baugesuchs
sowie ein Bescheid über die
Zurückstellung der Beseitigung
einer baulichen Anlage nach Satz
1 zweiter Halbsatz unwirksam.
§ 142
Sanierungssatzung
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet,
in dem eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme durchgeführt
werden soll, durch Beschluss förmlich
als Sanierungsgebiet festlegen
(förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet).
Das Sanierungsgebiet ist so zu
begrenzen, dass sich die Sanierung
zweckmäßig durchführen
lässt. Einzelne Grundstücke,
die von der Sanierung nicht betroffen
werden, können aus dem Gebiet
ganz oder teilweise ausgenommen
werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen
und Zwecken der Sanierung, dass
Flächen außerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. für
Ersatzbauten oder Ersatzanlagen
zur räumlich zusammenhängenden
Unterbringung von Bewohnern oder
Betrieben aus dem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
oder
2. für
die durch die Sanierung bedingten
Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen
(Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
kann die Gemeinde geeignete Gebiete
für diesen Zweck förmlich
festlegen. Für die förmliche
Festlegung und die sich aus ihr
ergebenden Wirkungen sind die
für förmlich festgelegte
Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschließt
die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets als Satzung
(Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung
ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen.
(4) In der Sanierungssatzung ist
die Anwendung der Vorschriften
des Dritten Abschnitts auszuschließen,
wenn sie für die Durchführung
der Sanierung nicht erforderlich
ist und die Durchführung
hierdurch voraussichtlich nicht
erschwert wird (vereinfachtes
Sanierungsverfahren); in diesem
Fall kann in der Sanierungssatzung
auch die Genehmigungspflicht nach
§ 144 insgesamt, nach §
144 Abs. 1 oder § 144 Abs.
2 ausgeschlossen werden.
§ 143
Bekanntmachung der Sanierungssatzung,
Sanierungsvermerk
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung
ortsüblich bekannt zu machen.
Sie kann auch ortsüblich
bekanntmachen, dass eine Sanierungssatzung
beschlossen worden ist; §
10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. In der Bekanntmachung
nach den Sätzen 1 und 2 ist
- außer im vereinfachten
Sanierungsverfahren - auf die
Vorschriften des Dritten Abschnitts
hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung
wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt
die rechtsverbindliche Sanierungssatzung
mit und hat hierbei die von der
Sanierungssatzung betroffenen
Grundstücke einzeln aufzuführen.
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher
dieser Grundstücke einzutragen,
dass eine Sanierung durchgeführt
wird (Sanierungsvermerk). §
54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Die Sätze 1 bis
3 sind nicht anzuwenden, wenn
in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht
nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen
ist.
§ 144
Genehmigungspflichtige Vorhaben
und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet bedürfen
der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde
1. die in §
14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben
und sonstigen Maßnahmen;
2. Vereinbarungen,
durch die ein schuldrechtliches
Vertragsverhältnis über
den Gebrauch oder die Nutzung
eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils auf bestimmte
Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen
oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet bedürfen
der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche
Veräußerung eines Grundstücks
und die Bestellung und Veräußerung
eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung
eines das Grundstück belastenden
Rechts; dies gilt nicht für
die Bestellung eines Rechts, das
mit der Durchführung von
Baumaßnahmen im Sinne des
§ 148 Abs. 2 im Zusammenhang
steht;
3. ein schuldrechtlicher
Vertrag, durch den eine Verpflichtung
zu einem der in Nummer 1 oder
2 genannten Rechtsgeschäfte
begründet wird; ist der schuldrechtliche
Vertrag genehmigt worden, gilt
auch das in Ausführung dieses
Vertrags vorgenommene dingliche
Rechtsgeschäft als genehmigt;
4. die Begründung,
Änderung oder Aufhebung einer
Baulast;
5. die Teilung
eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für
bestimmte Fälle die Genehmigung
für das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder Teile desselben
allgemein erteilen; sie hat dies
ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben
und Rechtsvorgänge, wenn
die Gemeinde oder der Sanierungsträger
für das Treuhandvermögen
als Vertragsteil oder Eigentümer
beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge
nach Absatz 2 Nr.1 bis 3 zum Zwecke
der Vorwegnahme der gesetzlichen
Erbfolge;
3.Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der
förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 1, von denen
die Gemeinde nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung
vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
hätte begonnen werden dürfen,
sowie Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge
nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz
2, die Zwecken der Landesverteidigung
dienen;
5. der rechtsgeschäftliche
Erwerb eines in ein Verfahren
im Sinne des § 38 einbezogenen
Grundstücks durch den Bedarfsträger.
§ 145
Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird durch
die Gemeinde erteilt. Ist eine
baurechtliche Genehmigung oder
an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung erforderlich, wird
die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
erteilt. § 22 Abs. 5 Satz
2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass das Vorhaben, der
Rechtsvorgang einschließlich
der Teilung eines Grundstücks
oder die damit erkennbar bezweckte
Nutzung die Durchführung
der Sanierung unmöglich machen
oder wesentlich erschweren oder
den Zielen und Zwecken der Sanierung
zuwiderlaufen würde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die wesentliche Erschwerung
dadurch beseitigt wird, dass die
Beteiligten für den Fall
der Durchführung der Sanierung
für sich und ihre Rechtsnachfolger
1. in den Fällen
des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf
Entschädigung für die
durch das Vorhaben herbeigeführten
Werterhöhungen sowie für
werterhöhende Änderungen,
die auf Grund der mit dem Vorhaben
bezweckten Nutzung vorgenommen
werden, verzichten;
2. in den Fällen
des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung
für die Aufhebung des Rechts
sowie für werterhöhende
Änderungen verzichten, die
auf Grund dieser Rechte vorgenommen
werden.
(4) Die Genehmigung kann unter
Auflagen, in den Fällen des
§ 144 Abs. 1 auch befristet
oder bedingt erteilt werden. §
51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Die Genehmigung kann
auch vom Abschluss eines städtebaulichen
Vertrags abhängig gemacht
werden, wenn dadurch Versagungsgründe
im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt
werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt,
kann der Eigentümer von der
Gemeinde die Übernahme des
Grundstücks verlangen, wenn
und soweit es ihm mit Rücksicht
auf die Durchführung der
Sanierung wirtschaftlich nicht
mehr zuzumuten ist, das Grundstück
zu behalten oder es in der bisherigen
oder einer anderen zulässigen
Art zu nutzen. Liegen die Flächen
eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs sowohl innerhalb als
auch außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets,
kann der Eigentümer von der
Gemeinde die Übernahme sämtlicher
Grundstücke des Betriebs
verlangen, wenn die Erfüllung
des Übernahmeverlangens für
die Gemeinde keine unzumutbare
Belastung bedeutet; die Gemeinde
kann sich auf eine unzumutbare
Belastung nicht berufen, soweit
die außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
gelegenen Grundstücke nicht
mehr in angemessenem Umfang baulich
oder wirtschaftlich genutzt werden
können. Kommt eine Einigung
über die Übernahme nicht
zustande, kann der Eigentümer
die Entziehung des Eigentums an
dem Grundstück verlangen.
Für die Entziehung des Eigentums
sind die Vorschriften des Fünften
Teils des Ersten Kapitels entsprechend
anzuwenden. § 43 Abs. 1,
4 und 5 sowie § 44 Abs. 3
und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden. Ist eine Genehmigung
allgemein erteilt oder nicht erforderlich,
hat die Gemeinde darüber
auf Antrag eines Beteiligten ein
Zeugnis auszustellen.
§ 146
Durchführung
(1) Die Durchführung umfasst
die Ordnungsmaßnahmen und
die Baumaßnahmen innerhalb
des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets, die nach den
Zielen und Zwecken der Sanierung
erforderlich sind.
(2) Auf Grundstücken, die
den in § 26 Nr. 2 bezeichneten
Zwecken dienen, und auf den in
§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücken
dürfen im Rahmen städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen einzelne
Ordnungs- und Baumaßnahmen
nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers
durchgeführt werden. Der
Bedarfsträger soll seine
Zustimmung erteilen, wenn auch
unter Berücksichtigung seiner
Aufgaben ein überwiegendes
öffentliches Interesse an
der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
besteht.
(3) Die Gemeinde kann die Durchführung
der Ordnungsmaßnahmen und
die Errichtung oder Änderung
von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
im Sinne des § 148 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags
ganz oder teilweise dem Eigentümer
überlassen. Ist die zügige
und zweckmäßige Durchführung
der vertraglich übernommenen
Maßnahmen nach Satz 1 durch
einzelne Eigentümer nicht
gewährleistet, hat die Gemeinde
insoweit für die Durchführung
der Maßnahmen zu sorgen
oder sie selbst zu übernehmen.
§ 147
Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen
ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu
gehören
1. die Bodenordnung
einschließlich des Erwerbs
von Grundstücken,
2. der Umzug
von Bewohnern und Betrieben,
3. die Freilegung
von Grundstücken,
4. die Herstellung
und Änderung von Erschließungsanlagen
sowie
5. sonstige
Maßnahmen, die notwendig
sind, damit die Baumaßnahmen
durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt
auch die Bereitstellung von Flächen
und die Durchführung von
Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3,
soweit sie gemäß §
9 Abs. 1a an anderer Stelle den
Grundstücken, auf denen Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten
sind, ganz oder teilweise zugeordnet
sind. Durch die Sanierung bedingte
Erschließungsanlagen einschließlich
Ersatzanlagen können außerhalb
des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen.
zurück zur Inhaltsübersicht
-
weiter
|