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Baugesetzbuch
(BauGB)
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§
148
Baumaßnahmen
(1) Die Durchführung von
Baumaßnahmen bleibt den
Eigentümern überlassen,
soweit die zügige und zweckmäßige
Durchführung durch sie
gewährleistet ist; der
Gemeinde obliegt jedoch
1. für
die Errichtung und Änderung
der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
zu sorgen und
2. die Durchführung
sonstiger Baumaßnahmen,
soweit sie selbst Eigentümerin
ist oder nicht gewährleistet
ist, dass diese vom einzelnen
Eigentümer zügig und
zweckmäßig durchgeführt
werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen
und durch die Sanierung bedingte
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
können außerhalb
des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen
gehören
1. die Modernisierung
und Instandsetzung,
2. die Neubebauung
und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung
und Änderung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen sowie
4. die Verlagerung
oder Änderung von Betrieben.
Als Baumaßnahmen gelten
auch Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs.
3, soweit sie auf den Grundstücken
durchgeführt werden, auf
denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind.
§ 149
Kosten- und Finanzierungsübersicht
(1) Die Gemeinde hat nach dem
Stand der Planung eine Kosten-
und Finanzierungsübersicht
aufzustellen. Die Übersicht
ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen
anderer Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Sanierung berührt
wird, abzustimmen und der höheren
Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) In der Kostenübersicht
hat die Gemeinde die Kosten
der Gesamtmaßnahme darzustellen,
die ihr voraussichtlich entstehen.
Die Kosten anderer Träger
öffentlicher Belange für
Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Sanierung sollen nachrichtlich
angegeben werden.
(3) In der Finanzierungsübersicht
hat die Gemeinde ihre Vorstellungen
über die Deckung der Kosten
der Gesamtmaßnahme darzulegen.
Finanzierungs- und Förderungsmittel
auf anderer gesetzlicher Grundlage
sowie die Finanzierungsvorstellungen
anderer Träger öffentlicher
Belange sollen nachrichtlich
angegeben werden.
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht
kann mit Zustimmung der nach
Landesrecht zuständigen
Behörde auf den Zeitraum
der mehrjährigen Finanzplanung
der Gemeinde beschränkt
werden. Das Erfordernis, die
städtebauliche Sanierungsmaßnahme
innerhalb eines absehbaren Zeitraums
durchzuführen, bleibt unberührt.
(5) Die Gemeinde und die höhere
Verwaltungsbehörde können
von anderen Trägern öffentlicher
Belange Auskunft über deren
eigene Absichten im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen
verlangen.
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde
kann von der Gemeinde Ergänzungen
oder Änderungen der Kosten-
und Finanzierungsübersicht
verlangen. Sie hat für
ein wirtschaftlich sinnvolles
Zusammenwirken der Gemeinde
und der anderen Träger
öffentlicher Belange bei
der Durchführung ihrer
Maßnahmen zu sorgen und
die Gemeinde bei der Beschaffung
von Förderungsmitteln aus
öffentlichen Haushalten
zu unterstützen.
§
150
Ersatz für Änderungen
von Einrichtungen, die der öffentlichen
Versorgung dienen
(1) Stehen in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
Anlagen der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen
oder Anlagen der Abwasserwirtschaft
infolge der Durchführung
der Sanierung nicht mehr zur
Verfügung und sind besondere
Aufwendungen erforderlich, die
über das bei ordnungsgemäßer
Wirtschaft erforderliche Maß
hinausgehen, zum Beispiel der
Ersatz oder die Verlegung dieser
Anlagen, hat die Gemeinde dem
Träger der Aufgabe die
ihm dadurch entstehenden Kosten
zu erstatten. Vorteile und Nachteile,
die dem Träger der Aufgabe
im Zusammenhang damit entstehen,
sind auszugleichen.
(2) Kommt eine Einigung über
den Erstattungsbetrag nicht
zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.
§
151
Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Frei von Gebühren und
ähnlichen nichtsteuerlichen
Abgaben sowie von Auslagen sind
Geschäfte und Verhandlungen
1. zur Vorbereitung
oder Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen,
2. zur Durchführung
von Erwerbsvorgängen,
3. zur Gründung
oder Auflösung eines Unternehmens,
dessen Geschäftszweck ausschließlich
darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger
tätig zu werden.
(2) Die Abgabenbefreiung gilt
nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. Unberührt
bleiben Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgänge im
Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
1. der Erwerb
eines Grundstücks durch
eine Gemeinde oder durch einen
Rechtsträger im Sinne der
§§ 157 und 205 zur
Vorbereitung oder Durchführung
von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen.
Hierzu gehört auch der
Erwerb eines Grundstücks
zur Verwendung als Austausch-
oder Ersatzland im Rahmen von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen;
2. der Erwerb
eines Grundstücks durch
eine Person, die zur Vorbereitung
oder Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen oder
zur Verwendung als Austausch-
oder Ersatzland ein Grundstück
übereignet oder verloren
hat. Die Abgabenbefreiung wird
nur gewährt
a) beim Erwerb eines Grundstücks
im Sanierungsgebiet, in dem
das übereignete oder verlorene
Grundstück liegt, bis zum
Abschluss der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme,
b) in anderen Fällen bis
zum Ablauf von zehn Jahren,
gerechnet von dem Zeitpunkt
ab, in dem das Grundstück
übereignet oder verloren
wurde;
3. der Erwerb
eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks,
soweit die Gegenleistung in
der Hingabe eines in demselben
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks
besteht;
4. der Erwerb
eines Grundstücks, der
durch die Begründung, das
Bestehen oder die Auflösung
eines Treuhandverhältnisses
im Sinne des § 160 oder
des § 161 bedingt ist.
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche
Vorschriften
§
152
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts
sind im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet anzuwenden,
sofern die Sanierung nicht im
vereinfachten Sanierungsverfahren
durchgeführt wird.
§
153
Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise, Umlegung
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen,
die der Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
dienen, nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs Ausgleichs-
oder Entschädigungsleistungen
zu gewähren, werden bei
deren Bemessung Werterhöhungen,
die lediglich durch die Aussicht
auf die Sanierung, durch ihre
Vorbereitung oder ihre Durchführung
eingetreten sind, nur insoweit
berücksichtigt, als der
Betroffene diese Werterhöhungen
durch eigene Aufwendungen zulässigerweise
bewirkt hat. Änderungen
in den allgemeinen Wertverhältnissen
auf dem Grundstücksmarkt
sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen
Veräußerung eines
Grundstücks sowie bei der
Bestellung oder Veräußerung
eines Erbbaurechts der vereinbarte
Gegenwert für das Grundstück
oder das Recht über dem
Wert, der sich in Anwendung
des Absatzes 1 ergibt, liegt
auch hierin eine wesentliche
Erschwerung der Sanierung im
Sinne des § 145 Abs. 2.
Dies gilt nicht, wenn in den
Fällen des § 154 Abs.
3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung
zur Errichtung des Ausgleichsbetrags
erloschen ist.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger
darf beim Erwerb eines Grundstücks
keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren, als er sich in
entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 ergibt. In den Fällen
des § 144 Abs. 4 Nr. 4
und 5 darf der Bedarfsträger
keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren, als er sich in
entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung
nach den §§ 89 und
159 Abs. 3 ist das Grundstück
zu dem Verkehrswert zu veräußern,
der sich durch die rechtliche
und tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets ergibt. §
154 Abs. 5 ist dabei auf den
Teil des Kaufpreises entsprechend
anzuwenden, der der durch die
Sanierung bedingten Werterhöhung
des Grundstücks entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet sind
1. Absatz
1 auf die Ermittlung von Werten
nach § 57 Satz 2 und im
Falle der Geldabfindung nach
§ 59 Abs. 2 und 4 bis 6
sowie den §§ 60 und
61 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;
2. Wertänderungen,
die durch die rechtliche und
tatsächliche Neuordnung
des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets eintreten,
bei der Ermittlung von Werten
nach § 57 Satz 3 und 4
und im Falle des Geldausgleichs
nach § 59 Abs. 2 sowie
den §§ 60 und 61 Abs.
2 zu berücksichtigen;
3. §
58 nicht anzuwenden.
§
154
Ausgleichsbetrag des Eigentümers
(1) Der Eigentümer eines
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks
hat zur Finanzierung der Sanierung
an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag
in Geld zu entrichten, der der
durch die Sanierung bedingten
Erhöhung des Bodenwerts
seines Grundstücks entspricht;
Miteigentümer sind im Verhältnis
ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen
Eigentum heranzuziehen. Werden
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs.
2 hergestellt, erweitert oder
verbessert, sind Vorschriften
über die Erhebung von Beiträgen
für diese Maßnahmen
auf Grundstücke im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
nicht anzuwenden. Satz 2 gilt
entsprechend für die Anwendung
der Vorschrift über die
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
im Sinne des § 135a Abs.
3.
(2) Die durch die Sanierung
bedingte Erhöhung des Bodenwerts
des Grundstücks besteht
aus dem Unterschied zwischen
dem Bodenwert, der sich für
das Grundstück ergeben
würde, wenn eine Sanierung
weder beabsichtigt noch durchgeführt
worden wäre (Anfangswert),
und dem Bodenwert, der sich
für das Grundstück
durch die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt (Endwert).
(3) Der Ausgleichsbetrag ist
nach Abschluss der Sanierung
(§§ 162 und 163) zu
entrichten. Die Gemeinde kann
die Ablösung im ganzen
vor Abschluss der Sanierung
zulassen; dabei kann zur Deckung
von Kosten der Sanierungsmaßnahme
auch ein höherer Betrag
als der Ausgleichsbetrag vereinbart
werden. Die Gemeinde soll auf
Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen
den Ausgleichsbetrag vorzeitig
festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige
an der Festsetzung vor Abschluss
der Sanierung ein berechtigtes
Interesse hat und der Ausgleichsbetrag
mit hinreichender Sicherheit
ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den
Ausgleichsbetrag durch Bescheid
an; der Betrag wird einen Monat
nach der Bekanntgabe des Bescheids
fällig. Vor der Festsetzung
des Ausgleichsbetrags ist dem
Ausgleichsbetragspflichtigen
Gelegenheit zur Stellungnahme
und Erörterung der für
die Wertermittlung seines Grundstücks
maßgeblichen Verhältnisse
sowie der nach § 155 Abs.
1 anrechenbaren Beträge
innerhalb angemessener Frist
zu geben. Der Ausgleichsbetrag
ruht nicht als öffentliche
Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag
auf Antrag des Eigentümers
in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln,
sofern diesem nicht zugemutet
werden kann, die Verpflichtung
bei Fälligkeit mit eigenen
oder fremden Mitteln zu erfüllen.
Die Darlehensschuld ist mit
höchstens 6 vom Hundert
jährlich zu verzinsen und
mit 5 vom Hundert zuzüglich
der ersparten Zinsen jährlich
zu tilgen. Der Tilgungssatz
kann im Einzelfall bis auf 1
vom Hundert herabgesetzt werden
und das Darlehen niedrig verzinslich
oder zinsfrei gestellt werden,
wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten oder
zur Vermeidung einer von dem
Ausgleichsbetragspflichtigen
nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit
der Grundstücksnutzung
geboten ist. Die Gemeinde soll
den zur Finanzierung der Neubebauung,
Modernisierung oder Instandsetzung
erforderlichen Grundpfandrechten
den Vorrang vor einem zur Sicherung
ihres Tilgungsdarlehens bestellten
Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den
Eigentümern auf den nach
den Absätzen 1 bis 4 zu
entrichtenden Ausgleichsbetrag
Vorauszahlungen verlangen, sobald
auf dem Grundstück eine
den Zielen und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung oder
sonstige Nutzung zulässig
ist; die Absätze 1 bis
5 sind sinngemäß
anzuwenden.
§
155
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
Absehen
(1) Auf den Ausgleichsbetrag
sind anzurechnen,
1. die durch
die Sanierung entstandenen Vorteile
oder Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die bereits
in einem anderen Verfahren,
insbesondere in einem Enteignungsverfahren
berücksichtigt worden sind;
für Umlegungsverfahren
bleibt Absatz 2 unberührt,
2. die Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die der
Eigentümer zulässigerweise
durch eigene Aufwendungen bewirkt
hat; soweit der Eigentümer
gemäß § 146
Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen
durchgeführt oder Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen im Sinne
des § 148 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 errichtet oder geändert
hat, sind jedoch die ihm entstandenen
Kosten anzurechnen,
3. die Bodenwerterhöhungen
des Grundstücks, die der
Eigentümer beim Erwerb
des Grundstücks als Teil
des Kaufpreises in einem den
Vorschriften der Nummern 1 und
2 sowie des § 154 entsprechenden
Betrag zulässigerweise
bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt,
wenn eine Umlegung nach Maßgabe
des § 153 Abs. 5 durchgeführt
worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für
das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder für
zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets
von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
absehen, wenn
1. eine geringfügige
Bodenwerterhöhung gutachtlich
ermittelt worden ist und
2. der Verwaltungsaufwand
für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
in keinem Verhältnis zu
den möglichen Einnahmen
steht.
Die Entscheidung nach Satz 1
kann auch getroffen werden,
bevor die Sanierung abgeschlossen
ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall
von der Erhebung des Ausgleichsbetrags
ganz oder teilweise absehen,
wenn dies im öffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten geboten
ist. Die Freistellung kann auch
vor Abschluss der Sanierung
erfolgen.
(5) Im übrigen sind die
landesrechtlichen Vorschriften
über kommunale Beiträge
einschließlich der Bestimmungen
über die Stundung und den
Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer
Kosten der Ordnungsmaßnahmen
oder Kosten für die Errichtung
oder Änderung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen im Sinne
des § 148 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde
sie ihm zu erstatten, soweit
sie über den nach §
154 und Absatz 1 ermittelten
Ausgleichsbetrag hinausgehen
und die Erstattung nicht vertraglich
ausgeschlossen wurde.
§
156
Überleitungsvorschriften
zur förmlichen Festlegung
(1) Beitragspflichten für
Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2,
die vor der förmlichen
Festlegung entstanden sind,
bleiben unberührt. Entsprechendes
gilt für Kostenerstattungsbeträge
im Sinne des § 135a Abs.
3.
(2) Hat die Umlegungsstelle
vor der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets in einem
Umlegungsverfahren, das sich
auf Grundstücke im Gebiet
bezieht, den Umlegungsplan nach
§ 66 Abs. 1 aufgestellt
oder ist eine Vorwegentscheidung
nach § 76 getroffen worden,
bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde
vor der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss
nach § 113 für ein
in dem Gebiet gelegenes Grundstück
erlassen oder ist eine Einigung
nach § 110 beurkundet worden,
sind die Vorschriften des Ersten
Kapitels weiter anzuwenden.
§
156a
Kosten und Finanzierung der
Sanierungsmaßnahme
(1) Ergibt sich nach der Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Sanierungsträgers
auf die Gemeinde bei ihr ein
Überschuss der bei der
Vorbereitung und Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
erzielten Einnahmen über
die hierfür getätigten
Ausgaben, so ist dieser Überschuss
auf die Eigentümer der
im Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücke zu verteilen.
Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse
bei der Bekanntmachung des Beschlusses
über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets.
Ist nach diesem Zeitpunkt das
Eigentum gegen Entgelt übertragen
worden, so steht der auf das
Grundstück entfallende
Anteil dem früheren Eigentümer
und dem Eigentümer, der
zu einem Ausgleichsbetrag nach
§ 154 herangezogen worden
ist, je zur Hälfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke
entfallenden Anteile des Überschusses
sind nach dem Verhältnis
der Anfangswerte der Grundstücke
im Sinne des § 154 Abs.
2 zu bestimmen.
(3) Die Gemeinde hat bei der
Errechnung des Überschusses
Zuschüsse abzuziehen, die
ihr oder Eigentümern aus
Mitteln eines anderen öffentlichen
Haushalts zur Deckung von Kosten
der Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierungsmaßnahme
gewährt worden sind. Im
übrigen bestimmt sich das
Verfahren zur Verteilung des
Überschusses nach landesrechtlichen
Regelungen.
Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere
Beauftragte
§
157
Erfüllung von Aufgaben
für die Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben,
die ihr bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung
obliegen, eines geeigneten Beauftragten
bedienen. Sie darf jedoch die
Aufgabe,
1. städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,
die der Gemeinde nach den §§
146 bis 148 obliegen,
2. Grundstücke
oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung
im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der Sanierung
dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger)
übertragen, das die Voraussetzungen
für die Übernahme
der Aufgaben als Sanierungsträger
nach § 158 erfüllt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung
der Bauleitpläne und die
Aufgaben eines für eigene
Rechnung tätigen Sanierungsträgers
nicht demselben Unternehmen
oder einem rechtlich oder wirtschaftlich
von ihm abhängigen Unternehmen
übertragen.
§
158
Voraussetzung für die Beauftragung
als Sanierungsträger
Dem Unternehmen können
die Aufgaben als Sanierungsträger
nur übertragen werden,
wenn
1. das Unternehmen
nicht selbst als Bauunternehmen
tätig oder von einem Bauunternehmen
abhängig ist,
2. das Unternehmen
nach seiner Geschäftstätigkeit
und seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen geeignet
und in der Lage ist, die Aufgaben
eines Sanierungsträgers
ordnungsgemäß zu
erfüllen,
3. das Unternehmen,
sofern es nicht bereits kraft
Gesetzes einer jährlichen
Prüfung seiner Geschäftstätigkeit
und seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse unterliegt,
sich einer derartigen Prüfung
unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur
Vertretung berufenen Personen
sowie die leitenden Angestellten
die erforderliche geschäftliche
Zuverlässigkeit besitzen.
§
159
Erfüllung der Aufgaben
als Sanierungsträger
(1) Der Sanierungsträger
erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben
nach § 157 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen
für Rechnung der Gemeinde
als deren Treuhänder oder
im eigenen Namen für eigene
Rechnung. Die ihm von der Gemeinde
übertragene Aufgabe nach
§ 157 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 erfüllt er im eigenen
Namen für Rechnung der
Gemeinde als deren Treuhänder.
Der Sanierungsträger hat
der Gemeinde auf Verlangen Auskunft
zu erteilen.
(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger
legen mindestens die Aufgaben,
die Rechtsstellung, in der sie
der Sanierungsträger zu
erfüllen hat, eine von
der Gemeinde hierfür zu
entrichtende angemessene Vergütung
und die Befugnis der Gemeinde
zur Erteilung von Weisungen
durch schriftlichen Vertrag
fest. Der Vertrag bedarf nicht
der Form des § 311b Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Er kann von jeder Seite nur
aus wichtigem Grund gekündigt
werden.
(3) Der Sanierungsträger
ist verpflichtet, die Grundstücke,
die er nach Übertragung
der Aufgabe zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung
erworben hat, nach Maßgabe
des § 89 Abs. 3 und 4 und
unter Beachtung der Weisungen
der Gemeinde zu veräußern.
Er hat die Grundstücke,
die er nicht veräußert
hat, der Gemeinde anzugeben
und auf ihr Verlangen an Dritte
oder an sie zu veräußern.
(4) Ist in dem von dem Erwerber
an den Sanierungsträger
entrichteten Kaufpreis ein Betrag
enthalten, der nach den §§
154 und 155 vom Eigentümer
zu tragen wäre, hat der
Sanierungsträger diesen
Betrag an die Gemeinde abzuführen
oder mit ihr zu verrechnen.
In den Fällen des §
153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger
Ansprüche aus dem Darlehen
auf Verlangen entweder an die
Gemeinde abzutreten und empfangene
Zinsen und Tilgungen an sie
abzuführen oder sie mit
ihr zu verrechnen.
(5) Der Sanierungsträger
hat für die Grundstücke,
deren Eigentümer er bleibt,
an die Gemeinde Ausgleichsbeträge
nach Maßgabe der §§
154 und 155 zu entrichten.
(6) Der Vertrag, den die Gemeinde
mit dem für eigene Rechnung
tätigen Sanierungsträger
geschlossen hat, erlischt mit
der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen
des Sanierungsträgers.
Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter
verlangen, ihr die im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke,
die der Sanierungsträger
nach Übertragung der Aufgaben
zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat,
gegen Erstattung der vom Sanierungsträger
erbrachten Aufwendungen zu übereignen.
Der Konkursverwalter ist verpflichtet,
der Gemeinde ein Verzeichnis
dieser Grundstücke zu übergeben.
Die Gemeinde kann ihren Anspruch
nur binnen sechs Monaten nach
Übergabe des Grundstücksverzeichnisses
geltend machen. Im übrigen
haftet die Gemeinde den Gläubigern
von Verbindlichkeiten aus der
Durchführung der Ordnungsmaßnahmen
wie ein Bürge, soweit sie
aus dem Vermögen des Sanierungsträgers
im Konkursverfahren keine vollständige
Befriedigung erlangt haben.
(7) Kündigt die Gemeinde
im Falle der Eröffnung
des Vergleichsverfahrens über
das Vermögen des für
eigene Rechnung tätigen
Sanierungsträgers den Vertrag,
kann sie vom Sanierungsträger
verlangen, ihr die im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücke,
die der Sanierungsträger
nach Übertragung der Aufgaben
zur Vorbereitung oder Durchführung
der Sanierung erworben hat,
gegen Erstattung der vom Sanierungsträger
erbrachten Aufwendungen zu übereignen.
§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung
ist insoweit nicht anzuwenden.
Der Sanierungsträger ist
verpflichtet, der Gemeinde ein
Verzeichnis dieser Grundstücke
zu übergeben; Absatz 6
Satz 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.
§
160
Treuhandvermögen
(1) Ist dem Sanierungsträger
eine Aufgabe als Treuhänder
der Gemeinde übertragen,
erfüllt er sie mit einem
Treuhandvermögen in eigenem
Namen für Rechnung der
Gemeinde. Der Sanierungsträger
erhält von der Gemeinde
für den Rechtsverkehr eine
Bescheinigung über die
Übertragung der Aufgabe
als Treuhänder. Er soll
bei Erfüllung der Aufgabe
seinem Namen einen das Treuhandverhältnis
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
(2) Der als Treuhänder
tätige Sanierungsträger
hat das in Erfüllung der
Aufgabe gebildete Treuhandvermögen
getrennt von anderem Vermögen
zu verwalten.
(3) Zum Treuhandvermögen
gehören die Mittel, die
die Gemeinde dem Sanierungsträger
zur Erfüllung der Aufgabe
zur Verfügung stellt. Zum
Treuhandvermögen gehört
auch, was der Sanierungsträger
mit Mitteln des Treuhandvermögens
oder durch ein Rechtsgeschäft,
das sich auf das Treuhandvermögen
bezieht, oder auf Grund eines
zum Treuhandvermögen gehörenden
Rechts oder als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen
gehörenden Gegenstands
erwirbt.
(4) Die Gemeinde gewährleistet
die Erfüllung der Verbindlichkeiten,
für die der Sanierungsträger
mit dem Treuhandvermögen
haftet. Mittel, die der Sanierungsträger
darlehensweise von einem Dritten
erhält, gehören nur
dann zum Treuhandvermögen,
wenn die Gemeinde der Darlehensaufnahme
schriftlich zugestimmt hat.
Das gleiche gilt für eigene
Mittel, die der Sanierungsträger
einbringt.
(5) Grundstücke im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet,
die der Sanierungsträger
vor oder nach Übertragung
der Aufgabe mit Mitteln, die
nicht zum Treuhandvermögen
gehören, oder unter Hergabe
von eigenem Austauschland erworben
hat, hat er auf Verlangen der
Gemeinde gegen Ersatz seiner
Aufwendungen in das Treuhandvermögen
zu überführen. Dabei
sind als Grundstückswerte
die Werte zu berücksichtigen,
die sich in Anwendung des §
153 Abs. 1 ergeben.
(6) Der als Treuhänder
tätige Sanierungsträger
hat der Gemeinde nach Beendigung
seiner Tätigkeit Rechenschaft
abzulegen. Er hat nach Beendigung
seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen
einschließlich der Grundstücke,
die er nicht veräußert
hat, auf die Gemeinde zu übertragen.
Von der Übertragung an
haftet die Gemeinde anstelle
des Sanierungsträgers für
die noch bestehenden Verbindlichkeiten,
für die dieser mit dem
Treuhandvermögen gehaftet
hat.
(7) Der Sanierungsträger
darf vor der Übertragung
nach Absatz 6 die Grundstücke
des Treuhandvermögens,
die er unter Hergabe von entsprechendem
nicht zum Treuhandvermögen
gehörendem eigenem Austauschland
oder mindestens zwei Jahre,
bevor ihm die Gemeinde einen
mit der Sanierung zusammenhängenden
Auftrag erteilt hat, erworben
und in das Treuhandvermögen
überführt hat, in
sein eigenes Vermögen zurücküberführen.
Sind die von ihm in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücke
veräußert oder im
Rahmen der Ordnungsmaßnahmen
zur Bildung neuer Grundstücke
verwendet oder sind ihre Grenzen
verändert worden, kann
der Sanierungsträger andere
Grundstücke, die wertmäßig
seinen in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücken
entsprechen, in sein eigenes
Vermögen zurücküberführen;
er bedarf hierzu der Genehmigung
der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen
den Verkehrswert der Grundstücke
zu erstatten, der sich durch
die rechtliche und tatsächliche
Neuordnung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt.
§
161
Sicherung des Treuhandvermögens
(1) Der Sanierungsträger
haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen
nicht für Verbindlichkeiten,
die sich nicht auf das Treuhandvermögen
beziehen.
(2) Wird in das Treuhandvermögen
wegen einer Verbindlichkeit,
für die der Sanierungsträger
nicht mit dem Treuhandvermögen
haftet, die Zwangsvollstreckung
betrieben, kann die Gemeinde
auf Grund des Treuhandverhältnisses
gegen die Zwangsvollstreckung
nach Maßgabe des §
771 der Zivilprozessordnung
Widerspruch, der Sanierungsträger
unter entsprechender Anwendung
des § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
Einwendungen geltend machen.
(3) Das Treuhandverhältnis
erlischt mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens über
das Vermögen des Sanierungsträgers.
Das Treuhandvermögen gehört
nicht zur Konkursmasse. Der
Konkursverwalter hat das Treuhandvermögen
auf die Gemeinde zu übertragen
und bis zur Übertragung
zu verwalten. Von der Übertragung
an haftet die Gemeinde anstelle
des Sanierungsträgers für
die Verbindlichkeiten, für
die dieser mit dem Treuhandvermögen
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens verbundenen
Rechtsfolgen treten hinsichtlich
der Verbindlichkeiten nicht
ein. § 418 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung
§
162
Aufhebung der Sanierungssatzung
(1) Die Sanierungssatzung ist
aufzuheben, wenn
1. die Sanierung
durchgeführt ist oder
2. die Sanierung
sich als undurchführbar
erweist oder
3. die Sanierungsabsicht
aus anderen Gründen aufgegeben
wird.
Sind diese Voraussetzungen nur
für einen Teil des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
gegeben, ist die Satzung für
diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluss der Gemeinde,
durch den die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets
ganz oder teilweise aufgehoben
wird, ergeht als Satzung. Die
Satzung ist ortsüblich
bekannt zu machen. Die Gemeinde
kann auch ortsüblich bekannntmachen,
dass eine Satzung zur Aufhebung
der förmlichen Festlegung
des Sanierungsgebiets beschlossen
worden ist; § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. Mit der Bekanntmachung
wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das
Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke
zu löschen.
§
163
Fortfall von Rechtswirkungen
für einzelne Grundstücke
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung
für ein Grundstück
als abgeschlossen erklären,
wenn entsprechend den Zielen
und Zwecken der Sanierung
1. das Grundstück
bebaut ist oder in sonstiger
Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude
modernisiert oder instandgesetzt
ist.
Auf Antrag des Eigentümers
hat die Gemeinde die Sanierung
für das Grundstück
als abgeschlossen zu erklären.
(2) Die Gemeinde kann bereits
vor dem in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt die Durchführung
der Sanierung für einzelne
Grundstücke durch Bescheid
an die Eigentümer für
abgeschlossen erklären,
wenn die den Zielen und Zwecken
der Sanierung entsprechende
Bebauung oder sonstige Nutzung
oder die Modernisierung oder
Instandsetzung auch ohne Gefährdung
der Ziele und Zwecke der Sanierung
zu einem späteren Zeitpunkt
möglich ist. Ein Rechtsanspruch
auf Abgabe der Erklärung
besteht in diesem Fall nicht.
(3) Mit der Erklärung entfällt
die Anwendung der §§
144, 145 und 153 für dieses
Grundstück. Die Gemeinde
ersucht das Grundbuchamt, den
Sanierungsvermerk zu löschen.
§
164
Anspruch auf Rückübertragung
(1) Wird die Sanierungssatzung
aus den in § 162 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten
Gründen aufgehoben, hat
der frühere Eigentümer
eines Grundstücks einen
Anspruch gegenüber dem
jeweiligen Eigentümer auf
Rückübertragung dieses
Grundstücks, wenn es die
Gemeinde oder der Sanierungsträger
von ihm nach der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets
zur Durchführung der Sanierung
freihändig oder nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs
ohne Hergabe von entsprechendem
Austauschland, Ersatzland oder
Begründung von Rechten
der in § 101 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben
hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht,
wenn
1. das Grundstück
als Baugrundstück für
den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Grünfläche
in einem Bebauungsplan festgesetzt
ist oder für sonstige öffentliche
Zwecke benötigt wird oder
2. der frühere
Eigentümer selbst das Grundstück
im Wege der Enteignung erworben
hatte oder
3. der Eigentümer
mit der zweckgerechten Verwendung
des Grundstücks begonnen
hat oder
4. das Grundstück
auf Grund des § 89 oder
des § 159 Abs. 3 an einen
Dritten veräußert
wurde oder
5. die Grundstücksgrenzen
erheblich verändert worden
sind.
(3) Die Rückübertragung
kann nur binnen zwei Jahren
seit der Aufhebung der Sanierungssatzung
verlangt werden.
(4) Der frühere Eigentümer
hat als Kaufpreis den Verkehrswert
zu zahlen, den das Grundstück
im Zeitpunkt der Rückübertragung
hat.
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung
nach § 102 bleibt unberührt.
Die dem Eigentümer zu gewährende
Entschädigung nach §
103 bemisst sich nach dem Verkehrswert
des Grundstücks, der sich
auf Grund des rechtlichen und
tatsächlichen Zustands
im Zeitpunkt der Aufhebung der
förmlichen Festlegung ergibt.
Sechster Abschnitt
Städtebauförderung
§
164a
Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
(1) Zur Deckung der Kosten der
einheitlichen Vorbereitung und
zügigen Durchführung
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
als Einheit (Gesamtmaßnahme)
werden Finanzierungs- und Förderungsmittel
(Städtebauförderungsmittel)
eingesetzt. Für Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Sanierung,
deren Finanzierung oder Förderung
auf anderer gesetzlicher Grundlage
beruht, sollen die in den jeweiligen
Haushaltsgesetzen zur Verfügung
gestellten Finanzierungs- oder
Förderungsmittel so eingesetzt
werden, dass die Maßnahmen
im Rahmen der Sanierung durchgeführt
werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel
können eingesetzt werden
für
1. die Vorbereitung
von Sanierungsmaßnahmen
(§ 140),
2. die Durchführung
von Ordnungsmaßnahmen
nach § 147 einschließlich
Entschädigungen, soweit
durch sie kein bleibender Gegenwert
erlangt wird; zu den Kosten
der Ordnungsmaßnahmen
gehören nicht die persönlichen
oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung,
3. die Durchführung
von Baumaßnahmen nach
§ 148,
4. die Gewährung
einer angemessenen Vergütung
von nach Maßgabe dieses
Gesetzes beauftragten Dritten,
5. die Verwirklichung
des Sozialplans nach §
180 sowie die Gewährung
eines Härteausgleichs nach
§ 181.
(3) Städtebauförderungsmittel
können für Modernisierungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen
im Sinne des § 177 eingesetzt
werden. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, gilt dies auch
für entsprechende Maßnahmen,
zu deren Durchführung sich
der Eigentümer gegenüber
der Gemeinde vertraglich verpflichtet
hat, sowie für darüber
hinausgehende Maßnahmen,
die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung
eines Gebäudes dienen,
das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung erhalten bleiben soll.
§
164b
Verwaltungsvereinbarung
(1) Der Bund kann zur Förderung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
nach Artikel 104 a Abs. 4 des
Grundgesetzes den Ländern
nach Maßgabe des jeweiligen
Haushaltsgesetzes Finanzhilfen
für Investitionen der Gemeinden
und Gemeindeverbände nach
einem in gleicher Weise geltenden,
allgemeinen und sachgerechten
Maßstab gewähren.
Der Maßstab und das Nähere
für den Einsatz der Finanzhilfen
werden durch Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den
Einsatz solcher Finanzhilfen
sind
1. die Stärkung
von Innenstädten und Ortsteilzentren
in ihrer städtebaulichen
Funktion unter besonderer Berücksichtigung
des Wohnungsbaus sowie der Belange
des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege,
2. die Wiedernutzung
von Flächen, insbesondere
der in Innenstädten brachliegenden
Industrie-, Konversions- oder
Eisenbahnflächen, zur Errichtung
von Wohn- und Arbeitsstätten,
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
unter Berücksichtigung
ihrer funktional sinnvollen
Zuordnung (Nutzungsmischung)
sowie von umweltschonenden,
kosten- und flächensparenden
Bauweisen,
3. städtebauliche
Maßnahmen zur Behebung
sozialer Missstände.
Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§
165
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zügige
Durchführung im öffentlichen
Interesse liegen, werden nach
den Vorschriften dieses Teils
vorbereitet und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen
nach Absatz 1 sollen Ortsteile
und andere Teile des Gemeindegebiets
entsprechend ihrer besonderen
Bedeutung für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung der
Gemeinde oder entsprechend der
angestrebten Entwicklung des
Landesgebiets oder der Region
erstmalig entwickelt oder im
Rahmen einer städtebaulichen
Neuordnung einer neuen Entwicklung
zugeführt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen
Bereich, in dem eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
werden soll, durch Beschluss
förmlich als städtebaulichen
Entwicklungsbereich festlegen,
wenn
1. die Maßnahme
den Zielen und Zwecken nach
Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl
der Allgemeinheit die Durchführung
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erfordert, insbesondere zur
Deckung eines erhöhten
Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten,
zur Errichtung von Gemeinbedarfs-
und Folgeeinrichtungen oder
zur Wiedernutzung brachliegender
Flächen,
3. die mit
der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
angestrebten Ziele und Zwecke
durch städtebauliche Verträge
nicht erreicht werden können
oder Eigentümer der von
der Maßnahme betroffenen
Grundstücke unter entsprechender
Berücksichtigung des §
166 Abs. 3 nicht bereit sind,
ihre Grundstücke an die
Gemeinde oder den von ihr beauftragten
Entwicklungsträger zu dem
Wert zu veräußern,
der sich in Anwendung des §
169 Abs. 1 Nr.6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zügige
Durchführung der Maßnahme
innerhalb eines absehbaren Zeitraums
gewährleistet ist.
Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
(4) Die Gemeinde hat vor der
förmlichen Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs
die vorbereitenden Untersuchungen
durchzuführen oder zu veranlassen,
die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
über die Festlegungsvoraussetzungen
nach Absatz 3 zu gewinnen. Die
§§ 137 bis 141 sind
entsprechend anzuwenden.
(5) Der städtebauliche
Entwicklungsbereich ist so zu
begrenzen, dass sich die Entwicklung
zweckmäßig durchführen
lässt. Einzelne Grundstücke,
die von der Entwicklung nicht
betroffen werden, können
aus dem Bereich ganz oder teilweise
ausgenommen werden. Grundstücke,
die den in § 26 Nr. 2 und
§ 35 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten
Zwecken dienen, die in §
26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke
sowie Grundstücke, für
die nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes ein
Anhörungsverfahren eingeleitet
worden ist, und bundeseigene
Grundstücke, bei denen
die Absicht, sie für Zwecke
der Landesverteidigung zu verwenden,
der Gemeinde bekannt ist, dürfen
nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers
in den städtebaulichen
Entwicklungsbereich einbezogen
werden. Der Bedarfsträger
soll seine Zustimmung erteilen,
wenn auch bei Berücksichtigung
seiner Aufgaben ein überwiegendes
öffentliches Interesse
an der Durchführung der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
besteht.
(6) Die Gemeinde beschließt
die förmliche Festlegung
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
als Satzung (Entwicklungssatzung).
In der Entwicklungssatzung ist
der städtebauliche Entwicklungsbereich
zu bezeichnen.
(7) Der Entwicklungssatzung
ist eine Begründung beizufügen.
In der Begründung sind
die Gründe darzulegen,
die die förmliche Festlegung
des entwicklungsbedürftigen
Bereichs rechtfertigen.
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung
ist ortsüblich bekannt
zu machen. § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden. In der Bekanntmachung
nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht
nach den §§ 144, 145
und 153 Abs. 2 hinzuweisen.
Mit der Bekanntmachung wird
die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt
die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung
mit. Sie hat hierbei die von
der Entwicklungssatzung betroffenen
Grundstücke einzeln aufzuführen.
Das Grundbuchamt hat in die
Grundbücher dieser Grundstücke
einzutragen, dass eine städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
wird (Entwicklungsvermerk).
§ 54 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§
166
Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Entwicklungsmaßnahme
wird von der Gemeinde vorbereitet
und durchgeführt, sofern
nicht nach Absatz 4 eine abweichende
Regelung getroffen wird. Die
Gemeinde hat für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Verzug
Bebauungspläne aufzustellen
und, soweit eine Aufgabe nicht
nach sonstigen gesetzlichen
Vorschriften einem anderen obliegt,
alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um die vorgesehene
Entwicklung im städtebaulichen
Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass
ein funktionsfähiger Bereich
entsprechend der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung entsteht, der nach
seinem wirtschaftlichen Gefüge
und der Zusammensetzung seiner
Bevölkerung den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme entspricht
und in dem eine ordnungsgemäße
und zweckentsprechende Versorgung
der Bevölkerung mit Gütern
und Dienstleistungen sichergestellt
ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke
im städtebaulichen Entwicklungsbereich
erwerben. Dabei soll sie feststellen,
ob und in welcher Rechtsform
die bisherigen Eigentümer
einen späteren Erwerb von
Grundstücken oder Rechten
im Rahmen des § 169 Abs.
6 anstreben. Die Gemeinde soll
von dem Erwerb eines Grundstücks
absehen, wenn
1. bei einem
baulich genutzten Grundstück
die Art und das Maß der
baulichen Nutzung bei der Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme
nicht geändert werden sollen
oder
2. der Eigentümer
eines Grundstücks, dessen
Verwendung nach den Zielen und
Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme bestimmt
oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, in der Lage
ist, das Grundstück binnen
angemessener Frist dementsprechend
zu nutzen, und er sich hierzu
verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück
nicht, ist der Eigentümer
verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag
an die Gemeinde zu entrichten,
der der durch die Entwicklungsmaßnahme
bedingten Erhöhung des
Bodenwerts seines Grundstücks
entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme
kann einem Planungsverband nach
§ 205 Abs. 4 übertragen
werden.
§
167
Erfüllung von Aufgaben
für die Gemeinde;
Entwicklungsträger
(1) Die Gemeinde kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben,
die ihr bei der Vorbereitung
oder Durchführung der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme obliegen,
eines geeigneten Beauftragten,
insbesondere eines Entwicklungsträgers,
bedienen. § 157 Abs. 1
Satz 2 und § 158 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Entwicklungsträger
erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben
in eigenem Namen für Rechnung
der Gemeinde als deren Treuhänder.
§ 159 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 sowie die §§
160 und 161 sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger
ist verpflichtet, die Grundstücke
des Treuhandvermögens nach
Maßgabe des § 169
Abs. 5 bis 8 zu veräußern;
er ist dabei an Weisungen der
Gemeinde gebunden.
§
168
Übernahmeverlangen
Der Eigentümer eines im
städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelegenen Grundstücks kann
von der Gemeinde die Übernahme
des Grundstücks verlangen,
wenn es ihm mit Rücksicht
auf die Erklärung zum städtebaulichen
Entwicklungsbereich oder den
Stand der Entwicklungsmaßnahme
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
ist, das Grundstück zu
behalten oder in der bisherigen
oder einer anderen zulässigen
Art zu nutzen. Die Vorschrift
des § 145 Abs. 5 Satz 2
bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§
169
Besondere Vorschriften für
den städtebaulichen Entwicklungsbereich
(1) Im städtebaulichen
Entwicklungsbereich sind entsprechend
anzuwenden
1. die §§
137,138 und 139 ( Beteiligung
und Mitwirkung der Betroffenen;
Auskunftspflicht; Beteiligung
und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger),
2. §
142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
3. die §§
144 und 145 (Genehmigungspflichtige
Vorhaben und Rechtsvorgänge;
Genehmigung),
4. die §§
146 bis 148(Durchführung;
Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
5. die §§
150 und 151 (Ersatz für
Änderungen von Einrichtungen,
die der öffentlichen Versorgung
dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung),
6. §
153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung
von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen;
Kaufpreise),
7. die §§
154 bis 156 (Ausgleichsbetrag
des Eigentümers; Anrechnung
auf den Ausgleichsbetrag, Absehen;
Überleitungsvorschriften
zur förmlichen Festlegung),
8. die §§
162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme),
9. die §§
164 a und 164 b (Einsatz von
Städtebauförderungsmitteln;
Verwaltungsvereinbarung),
10. §
191 (Vorschriften über
den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken).
(2) Die Vorschriften des Vierten
Teils des Ersten Kapitels über
die Bodenordnung sind im städtebaulichen
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan
zugunsten der Gemeinde oder
des Entwicklungsträgers
zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zulässig. Sie setzt voraus,
dass der Antragsteller sich
ernsthaft um den freihändigen
Erwerb des Grundstücks
zu angemessenen Bedingungen
bemüht hat. Die §§
85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis
3 sind im städtebaulichen
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke ist
§ 153 Abs. 1 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass
in den Gebieten, in denen sich
kein von dem innerlandwirtschaftlichen
Verkehrswert abweichender Verkehrswert
gebildet hat, der Wert maßgebend
ist, der in vergleichbaren Fällen
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt
dort zu erzielen wäre,
wo keine Entwicklungsmaßnahmen
vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet,
Grundstücke, die sie zur
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme
freihändig oder nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs
erworben hat, nach Maßgabe
der Absätze 6 bis 8 zu
veräußern mit Ausnahme
der Flächen, die als Baugrundstücke
für den Gemeinbedarf oder
als Verkehrs-, Versorgungs-
oder Grünflächen in
einem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder für sonstige
öffentliche Zwecke oder
als Austauschland oder zur Entschädigung
in Land benötigt werden.
(6) Die Grundstücke sind
nach ihrer Neuordnung und Erschließung
unter Berücksichtigung
weiter Kreise der Bevölkerung
und unter Beachtung der Ziele
und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme
an Bauwillige zu veräußern,
die sich verpflichten, dass
sie die Grundstücke innerhalb
angemessener Frist entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplans
und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme
bebauen werden. Dabei sind zunächst
die früheren Eigentümer
zu berücksichtigen. Auf
die Veräußerungspflicht
ist § 89 Abs. 4 anzuwenden.
Zur land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung festgesetzte Grundstücke
sind Land- oder Forstwirten
anzubieten, die zur Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme
Grundstücke übereignet
haben oder abgeben mussten.
Fünfter Teil
Erhaltungssatzung
und städtebauliche Gebote
Erster
Abschnitt
Erhaltungssatzung
§ 172
Erhaltung baulicher Anlagen
und der Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung)
(1) Die Gemeinde kann in einem
Bebauungsplan oder durch eine
sonstige Satzung Gebiete bezeichnen,
in denen
1. zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Gebiets auf Grund
seiner städtebaulichen
Gestalt (Absatz 3),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung (Absatz
4) oder
3. bei städtebaulichen
Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung
oder die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen der Genehmigung
bedürfen. In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch
die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung. Auf die Satzung
ist § 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, für
die Grundstücke in Gebieten
einer Satzung nach Satz 1 Nr.
2 durch Rechtsverordnung mit
einer Geltungsdauer von höchstens
fünf Jahren zu bestimmen,
dass die Begründung von
Wohnungseigentum oder Teileigentum
( § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)
an Gebäuden, die ganz oder
teilweise Wohnzwecken zu dienen
bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung
erfolgen darf. Ein solches Verbot
gilt als Verbot im Sinne des
§ 135 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. In den Fällen
des Satzes 4 ist § 22 Abs.
2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8
entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über
die Aufstellung einer Erhaltungssatzung
gefasst und ortsüblich
bekanntgemacht, ist § 15
Abs. 1 auf die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne von
Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung
nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder
im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild,
die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung
der baulichen Anlage darf nur
versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird.
(4) In den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf
die Genehmigung nur versagt
werden, wenn die Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung aus
besonderen städtebaulichen
Gründen erhalten werden
soll. Sie ist zu erteilen, wenn
auch unter Berücksichtigung
des Allgemeinwohls die Erhaltung
der baulichen Anlage oder ein
Absehen von der Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum
wirtschaftlich nicht mehr zumutbar
ist. Die Genehmigung ist ferner
zu erteilen, wenn
1. die Änderung einer baulichen
Anlage der Herstellung des zeitgemäßen
Ausstattungszustands einer durchschnittlichen
Wohnung unter Berücksichtigung
der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen
dient,
2. das Grundstück zu einem
Nachlass gehört und Wohnungseigentum
oder Teileigentum zu Gunsten
von Miterben oder Vermächtnisnehmern
begründet werden soll,
3. das Wohnungseigentum oder
Teileigentum zur eigenen Nutzung
an Familienangehörige des
Eigentümers veräußert
werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprüche
Dritter auf Übertragung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum
nicht erfüllt werden können,
zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden
des Genehmigungsvorbehalts eine
Vormerkung im Grundbuch eingetragen
ist,
5. das Gebäude im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum
nicht zu Wohnzwecken genutzt
wird oder
6. sich der Eigentümer
verpflichtet, innerhalb von
sieben Jahren ab der Begründung
von Wohnungseigentum Wohnungen
nur an die Mieter zu veräußern;
eine Frist nach § 577a
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verkürzt sich
um sieben Jahre. Die Frist nach
§ 577a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes
3 Nr. 6 kann in der Genehmigung
bestimmt werden, dass auch die
Veräußerung von Wohnungseigentum
an dem Gebäude während
der Dauer der Verpflichtung
der Genehmigung der Gemeinde
bedarf. Diese Genehmigungspflicht
kann auf Ersuchen der Gemeinde
in das Wohnungsgrundbuch eingetragen
werden; sie erlischt nach Ablauf
der Verpflichtung.
(5) In den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung
nur versagt werden, um einen
den sozialen Belangen Rechnung
tragenden Ablauf auf der Grundlage
eines Sozialplans (§ 180)
zu sichern. Ist ein Sozialplan
nicht aufgestellt worden, hat
ihn die Gemeinde in entsprechender
Anwendung des § 180 aufzustellen.
Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 173
Genehmigung, Übernahmeanspruch
(1) Die Genehmigung wird durch
die Gemeinde erteilt. Ist eine
baurechtliche Genehmigung oder
an ihrer Stelle eine baurechtliche
Zustimmung erforderlich, wird
die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
erteilt; im Baugenehmigungs-
oder Zustimmungsverfahren wird
über die in § 172
Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange
entschieden.
(2) Wird in den Fällen
des § 172 Abs. 3 die Genehmigung
versagt, kann der Eigentümer
von der Gemeinde unter den Voraussetzungen
des § 40 Abs. 2 die Übernahme
des Grundstücks verlangen.
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie
§ 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über
den Genehmigungsantrag hat die
Gemeinde mit dem Eigentümer
oder sonstigen zur Unterhaltung
Verpflichteten die für
die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu erörtern.
In den Fällen des §
172 Abs. 4 und 5 hat sie auch
Mieter, Pächter und sonstige
Nutzungsberechtigte zu hören.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften,
insbesondere über den Schutz
und die Erhaltung von Denkmälern,
bleiben unberührt.
§ 173
Ausnahmen
(1) § 172 ist nicht auf
Grundstücke anzuwenden,
die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten
Zwecken dienen, und auf die
in § 26 Nr. 3 bezeichneten
Grundstücke.
(2) Befindet sich ein Grundstück
der in Absatz 1 bezeichneten
Art im Geltungsbereich einer
Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde
den Bedarfsträger hiervon
zu unterrichten. Beabsichtigt
der Bedarfsträger ein Vorhaben
im Sinne des § 172 Abs.
1, hat er dies der Gemeinde
anzuzeigen. Der Bedarfsträger
soll auf Verlangen der Gemeinde
von dem Vorhaben absehen, wenn
die Voraussetzungen vorliegen,
die die Gemeinde berechtigen
würden, die Genehmigung
nach § 172 zu versagen,
und wenn die Erhaltung oder
das Absehen von der Errichtung
der baulichen Anlage dem Bedarfsträger
auch unter Berücksichtigung
seiner Aufgaben zuzumuten ist.
Sechster
Teil
Sozialplan
und Härteausgleich
§ 180
Sozialplan
(1) Wirken sich Bebauungspläne,
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen,
städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
oder Stadtumbaumaßnahmen
voraussichtlich nachteilig auf
die persönlichen Lebensumstände
der in dem Gebiet wohnenden
oder arbeitenden Menschen aus,
soll die Gemeinde Vorstellungen
entwickeln und mit den Betroffenen
erörtern, wie nachteilige
Auswirkungen möglichst
vermieden oder gemildert werden
können. Die Gemeinde hat
den Betroffenen bei ihren eigenen
Bemühungen, nachteilige
Auswirkungen zu vermeiden oder
zu mildern, zu helfen, insbesondere
beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel
sowie beim Umzug von Betrieben;
soweit öffentliche Leistungen
in Betracht kommen können,
soll die Gemeinde hierauf hinweisen.
Sind Betroffene nach ihren persönlichen
Lebensumständen nicht in
der Lage, Empfehlungen und anderen
Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung
von Nachteilen zu folgen oder
Hilfen zu nutzen oder sind aus
anderen Gründen weitere
Maßnahmen der Gemeinde
erforderlich, hat die Gemeinde
geeignete Maßnahmen zu
prüfen.
(2) Das Ergebnis der Erörterungen
und Prüfungen nach Absatz
1 sowie die voraussichtlich
in Betracht zu ziehenden Maßnahmen
der Gemeinde und die Möglichkeiten
ihrer Verwirklichung sind schriftlich
darzustellen (Sozialplan).
(3) Steht die Verwirklichung
einer Durchführungsmaßnahme
durch einen anderen als die
Gemeinde bevor, kann die Gemeinde
verlangen, dass der andere im
Einvernehmen mit ihr die sich
aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben
übernimmt. Die Gemeinde
kann diese Aufgaben ganz oder
teilweise auch selbst übernehmen
und dem anderen die Kosten auferlegen.
§ 181
Härteausgleich
(1) Soweit es die Billigkeit
erfordert, soll die Gemeinde
bei der Durchführung dieses
Gesetzbuchs zur Vermeidung oder
zum Ausgleich wirtschaftlicher
Nachteile - auch im sozialen
Bereich - auf Antrag einen Härteausgleich
in Geld gewähren
1. einem Mieter oder Pächter,
wenn das Miet- oder Pachtverhältnis
mit Rücksicht auf die Durchführung
städtebaulicher Maßnahmen
aufgehoben oder enteignet worden
ist;
2. einer gekündigten Vertragspartei,
wenn die Kündigung zur
Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen erforderlich
ist; dies gilt entsprechend,
wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis
vorzeitig durch Vereinbarung
der Beteiligten beendigt wird;
die Gemeinde hat zu bestätigen,
dass die Beendigung des Rechtsverhältnisses
im Hinblick auf die alsbaldige
Durchführung der städtebaulichen
Maßnahmen geboten ist;
3. einer Vertragspartei, wenn
ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses
die vermieteten oder verpachteten
Räume ganz oder teilweise
vorübergehend unbenutzbar
sind und die Gemeinde bestätigt
hat, dass dies durch die alsbaldige
Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen bedingt ist;
4. einem Mieter oder Pächter
für die Umzugskosten, die
dadurch entstehen, dass er nach
der Räumung seiner Wohnung
vorübergehend anderweitig
untergebracht worden ist und
später ein neues Miet-
oder Pachtverhältnis in
dem Gebiet begründet wird,
sofern dies im Sozialplan vorgesehen
ist.
Voraussetzung ist, dass der
Nachteil für den Betroffenen
in seinen persönlichen
Lebensumständen eine besondere
Härte bedeutet, eine Ausgleichs-
oder Entschädigungsleistung
nicht zu gewähren ist und
auch ein Ausgleich durch sonstige
Maßnahmen nicht erfolgt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden auf andere Vertragsverhältnisse,
die zum Gebrauch oder zur Nutzung
eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils oder
einer sonstigen baulichen Einrichtung
berechtigen.
(3) Ein Härteausgleich
wird nicht gewährt, soweit
der Antragsteller es unterlassen
hat und unterlässt, den
wirtschaftlichen Nachteil durch
zumutbare Maßnahmen, insbesondere
unter Einsatz eigener oder fremder
Mittel abzuwenden.
Siebter
Teil
Miet-
und Pachtverhältnisse
§ 182
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(1) Erfordert die Verwirklichung
der Ziele und Zwecke der Sanierung
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, der Entwicklung
im städtebaulichen Entwicklungsbereich
oder eine Maßnahme nach
den §§ 176 bis 179
die Aufhebung eines Miet- oder
Pachtverhältnisses, kann
die Gemeinde das Rechtsverhältnis
auf Antrag des Eigentümers
oder im Hinblick auf ein städtebauliches
Gebot mit einer Frist von mindestens
sechs Monaten, bei einem land-
oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstück nur zum Schluss
eines Pachtjahres aufheben.
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis
über Wohnraum nur aufheben,
wenn im Zeitpunkt der Beendigung
des Mietverhältnisses angemessener
Ersatzwohnraum für den
Mieter und die zu seinem Hausstand
gehörenden Personen zu
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht. Strebt der Mieter oder
Pächter von Geschäftsraum
eine anderweitige Unterbringung
an, soll die Gemeinde das Miet-
oder Pachtverhältnis nur
aufheben, wenn im Zeitpunkt
der Beendigung des Rechtsverhältnisses
anderer geeigneter Geschäftsraum
zu zumutbaren Bedingungen zur
Verfügung steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage
eines Mieters oder Pächters
von Geschäftsraum im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
oder in einem städtebaulichen
Entwicklungsbereich infolge
der Durchführung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen oder
städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen
wesentlich beeinträchtigt
und ist ihm deshalb die Fortsetzung
des Miet- oder Pachtverhältnisses
nicht mehr zuzumuten, kann die
Gemeinde auf Antrag des Mieters
oder Pächters das Rechtsverhältnis
mit einer Frist von mindestens
sechs Monaten aufheben.
§
183
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
über unbebaute Grundstücke
(1) Ist nach den Festsetzungen
des Bebauungsplans für
ein unbebautes Grundstück
eine andere Nutzung vorgesehen
und ist die alsbaldige Änderung
der Nutzung beabsichtigt, kann
die Gemeinde auf Antrag des
Eigentümers Miet- oder
Pachtverhältnisse aufheben,
die sich auf das Grundstück
beziehen und der neuen Nutzung
entgegenstehen.
(2) Auf die Aufhebung ist §
182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 184
Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Die §§ 182 und 183
sind entsprechend auf andere
schuldrechtliche Vertragsverhältnisse
anzuwenden, die zum Gebrauch
oder zur Nutzung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils
oder einer sonstigen baulichen
Anlage berechtigen.
§
185
Entschädigung bei Aufhebung
von Miet- oder
Pachtverhältnissen
(1) Ist ein Rechtsverhältnis
auf Grund des § 182, des
§ 183 oder des § 184
aufgehoben worden, ist den Betroffenen
insoweit eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten, als ihnen
durch die vorzeitige Beendigung
des Rechtsverhältnisses
Vermögensnachteile entstehen.
Die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Fünften
Teils des Ersten Kapitels sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Entschädigung ist
die Gemeinde verpflichtet. Kommt
eine Einigung über die
Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.
(3) Wird ein Pachtvertrag über
kleingärtnerisch genutztes
Land nach § 182, §
183 oder § 184 aufgehoben,
ist die Gemeinde außer
zur Entschädigung nach
Absatz 1 auch zur Bereitstellung
oder Beschaffung von Ersatzland
verpflichtet. Bei der Entschädigung
in Geld ist die Bereitstellung
oder Beschaffung des Ersatzlands
angemessen zu berücksichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde
kann die Gemeinde von der Verpflichtung
zur Bereitstellung oder Beschaffung
von Ersatzland befreien, wenn
die Gemeinde nachweist, dass
sie zur Erfüllung außerstande
ist.
§ 186
Verlängerung von
Miet- oder Pachtverhältnissen
Die Gemeinde kann auf Antrag
des Mieters oder Pächters
ein Miet- oder Pachtverhältnis
über Wohn- oder Geschäftsraum
im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet, im städtebaulichen
Entwicklungsbereich oder im
Hinblick auf Maßnahmen
nach den §§ 176 bis
179 verlängern, soweit
dies zur Verwirklichung des
Sozialplans erforderlich ist.
Achter
Teil
Städtebauliche
Maßnahmen im Zusammenhang
mit Maßnahmen
zur
Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187
Abstimmung von Maßnahmen;
Bauleitplaung und Maßnahmen
zur Verbesserung der
Agrarstruktur
(1) Bei der Vorbereitung und
Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen sind Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur,
insbesondere auch die Ergebnisse
der Vorplanung nach § 1
Abs. 2 des Gesetzes über
die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
zu berücksichtigen. Ist
zu erwarten, dass Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur
zu Auswirkungen auf die bauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets
führen, hat die Gemeinde
darüber zu befinden, ob
Bauleitpläne aufzustellen
sind und ob sonstige städtebauliche
Maßnahmen durchgeführt
werden sollen.
(2) Bei der Aufstellung von
Bauleitplänen hat die obere
Flurbereinigungsbehörde
zu prüfen, ob im Zusammenhang
damit eine Flurbereinigung oder
andere Maßnahmen zur Verbesserung
der Agrarstruktur einzuleiten
sind.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
und, sofern die Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur
von anderen Stellen durchgeführt
werden, diese bei den Vorarbeiten
zur Aufstellung der Bauleitpläne
möglichst frühzeitig
zu beteiligen.
§ 188
Bauleitplanung und Flurbereinigung
(1) Ist eine Flurbereinigung
auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes
in einer Gemeinde nach Mitteilung
der Flurbereinigungsbehörde
beabsichtigt oder ist sie bereits
angeordnet, ist die Gemeinde
verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne
aufzustellen, es sei denn, dass
sich die Flurbereinigung auf
die bauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets voraussichtlich
nicht auswirkt.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde
und die Gemeinde sind verpflichtet,
ihre das Gemeindegebiet betreffenden
Absichten möglichst frühzeitig
aufeinander abzustimmen. Die
Planungen sollen bis zum Abschluss
der Flurbereinigung nur geändert
werden, wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde
und der Gemeinde Übereinstimmung
besteht oder wenn zwingende
Gründe die Änderung
erfordern.
§ 189
Ersatzlandbeschaffung
(1) Wird bei einer städtebaulichen
Maßnahme ein land- oder
forstwirtschaftlicher Betrieb
ganz oder teilweise in Anspruch
genommen, soll die Gemeinde
mit dem Eigentümer des
Betriebs auch klären, ob
er einen anderen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb
oder land- oder forstwirtschaftliches
Ersatzland anstrebt. Handelt
es sich bei dem in Anspruch
genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,
ist die zuständige Siedlungsbehörde
des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um
die Beschaffung oder Bereitstellung
geeigneten Ersatzlands bemühen
und ihr gehörende Grundstücke
als Ersatzland zur Verfügung
stellen, soweit sie diese nicht
für die ihr obliegenden
Aufgaben benötigt.
§ 190
Flurbereinigung aus Anlass
einer städtebaulichen Maßnahme
(1) Werden für städtebauliche
Maßnahmen land- oder forstwirtschaftliche
Grundstücke in Anspruch
genommen, kann auf Antrag der
Gemeinde mit Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde
nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes
ein Flurbereinigungsverfahren
eingeleitet werden, wenn der
den Betroffenen entstehende
Landverlust auf einen größeren
Kreis von Eigentümern verteilt
oder Nachteile für die
allgemeine Landeskultur, die
durch die städtebaulichen
Maßnahmen entstehen, vermieden
werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren
kann bereits angeordnet werden,
wenn ein Bebauungsplan noch
nicht rechtsverbindlich ist.
In diesem Fall muss der Bebauungsplan
vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans
(§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
in Kraft getreten sein. Die
Gemeinde ist Träger des
Unternehmens im Sinne des §
88 des Flurbereinigungsgesetzes.
(2) Die vorzeitige Ausführung
des Flurbereinigungsplans nach
§ 63 des Flurbereinigungsgesetzes
kann bereits angeordnet werden,
wenn der Flurbereinigungsplan
bekanntgegeben ist.
(3) Die Zulässigkeit einer
Enteignung nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs bleibt auch
nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens
unberührt.
§
191
Vorschriften über
den Verkehr mit land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken
Im räumlichen Geltungsbereich
eines Bebauungsplans oder einer
Sanierungssatzung sind die Vorschriften
über den Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken
nicht anzuwenden, es sei denn,
dass es sich um die Veräußerung
der Wirtschaftsstelle eines
land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder solcher Grundstücke
handelt, die im Bebauungsplan
als Flächen für die
Landwirtschaft oder als Wald
ausgewiesen sind.
Drittes Kapitel
Sonstige
Vorschriften
Erster
Teil
Wertermittlung
§ 192
Gutachterausschuss
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten
und für sonstige Wertermittlungen
werden selbständige, unabhängige
Gutachterausschüsse gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse
bestehen aus einem Vorsitzenden
und ehrenamtlichen weiteren
Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die
weiteren Gutachter sollen in
der Ermittlung von Grundstückswerten
oder sonstigen Wertermittlungen
sachkundig und erfahren sein
und dürfen nicht hauptamtlich
mit der Verwaltung der Grundstücke
der Gebietskörperschaft,
für deren Bereich der Gutachterausschuss
gebildet ist, befasst sein.
Für die Ermittlung der
Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter
der zuständigen Finanzbehörde
mit Erfahrung in der steuerlichen
Bewertung von Grundstücken
als Gutachter vorzusehen.
(4) Die Gutachterausschüsse
bedienen sich einer Geschäftsstelle.
§ 193
Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss erstattet
Gutachten über den Verkehrswert
von bebauten und unbebauten
Grundstücken sowie Rechten
an Grundstücken, wenn
1. die für den Vollzug
dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden bei der Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung
des Werts eines Grundstücks
oder der Entschädigung
für ein Grundstück
oder ein Recht an einem Grundstück
auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften zuständigen
Behörden,
3. die Eigentümer, ihnen
gleichstehende Berechtigte,
Inhaber anderer Rechte am Grundstück
und Pflichtteilsberechtigte,
für deren Pflichtteil der
Wert des Grundstücks von
Bedeutung ist, oder
4. Gerichte und Justizbehörden
es beantragen. Unberührt
bleiben Antragsberechtigungen
nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann
außer über die Höhe
der Entschädigung für
den Rechtsverlust auch Gutachten
über die Höhe der
Entschädigung für
andere Vermögensnachteile
erstatten.
(3) Der Gutachterausschuss führt
eine Kaufpreissammlung, wertet
sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte
und sonstige zur Wertermittlung
erforderliche Daten.
(4) Die Gutachten haben keine
bindende Wirkung, soweit nichts
anderes bestimmt oder vereinbart
ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens
ist dem Eigentümer zu übersenden.
§ 194
Verkehrswert
Der Verkehrswert (Marktwert)
wird durch den Preis bestimmt,
der in dem Zeitpunkt, auf den
sich die Ermittlung bezieht,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten
und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit
und der Lage des Grundstücks
oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht
auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre.
§ 195
Kaufpreissammlung
(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung
ist jeder Vertrag, durch den
sich jemand verpflichtet, Eigentum
an einem Grundstück gegen
Entgelt, auch im Wege des Tausches,
zu übertragen oder ein
Erbbaurecht zu begründen,
von der beurkundenden Stelle
in Abschrift dem Gutachterausschuss
zu übersenden. Dies gilt
auch für das Angebot und
die Annahme eines Vertrags,
wenn diese getrennt beurkundet
werden, sowie entsprechend für
die Einigung vor einer Enteignungsbehörde,
den Enteignungsbeschluss, den
Beschluss über die Vorwegnahme
einer Entscheidung im Umlegungsverfahren,
den Beschluss über die
Aufstellung eines Umlegungsplans,
den Beschluss über eine
vereinfachte Umlegung und für
den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
(2) Die Kaufpreissammlung darf
nur dem zuständigen Finanzamt
für Zwecke der Besteuerung
übermittelt werden. Vorschriften,
nach denen Urkunden oder Akten
den Gerichten oder Staatsanwaltschaften
vorzulegen sind, bleiben unberührt.
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
sind bei berechtigtem Interesse
nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften zu erteilen (§
199 Abs. 2 Nr. 4).
§ 196
Bodenrichtwerte
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung
sind für jedes Gemeindegebiet
durchschnittliche Lagewerte für
den Boden unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Entwicklungszustands,
mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges
oder erschließungsbeitragsfreies
Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte).
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte
mit dem Wert zu ermitteln, der
sich ergeben würde, wenn
der Boden unbebaut wäre.
Die Bodenrichtwerte sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderjahres
zu ermitteln. Für Zwecke
der steuerlichen Bewertung des
Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte
nach ergänzenden Vorgaben
der Finanzverwaltung zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt und
zum jeweiligen für die Wertverhältnisse
bei der Bedarfsbewertung maßgebenden
Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag
der für den Vollzug dieses
Gesetzbuchs zuständigen Behörden
sind Bodenrichtwerte für
einzelne Gebiete bezogen auf einen
abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die
Qualität des Bodens durch
einen Bebauungsplan oder andere
Maßnahmen geändert,
sind bei der nächsten Fortschreibung
der Bodenrichtwerte auf der Grundlage
der geänderten Qualität
auch Bodenrichtwerte bezogen auf
die Wertverhältnisse zum
Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung
und der letzten Bedarfsbewertung
des Grundbesitzes für steuerliche
Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung
kann unterbleiben, wenn das zuständige
Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu
veröffentlichen und dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Jedermann
kann von der Geschäftsstelle
Auskunft über die Bodenrichtwerte
verlangen.
§ 197
Befugnisse des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss kann
mündliche oder schriftliche
Auskünfte von Sachverständigen
und von Personen einholen, die
Angaben über das Grundstück
und, wenn das zur Ermittlung von
Geldleistungen im Umlegungsverfahren,
von Ausgleichsbeträgen und
von Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist, über ein
Grundstück, das zum Vergleich
herangezogen werden soll, machen
können. Er kann verlangen,
dass Eigentümer und sonstige
Inhaber von Rechten an einem Grundstück
die zur Führung der Kaufpreissammlung
und zur Begutachtung notwendigen
Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer
und der Besitzer des Grundstücks
haben zu dulden, dass Grundstücke
zur Auswertung von Kaufpreisen
und zur Vorbereitung von Gutachten
betreten werden. Wohnungen dürfen
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber
betreten werden.
(2) Alle Gerichte und Behörden
haben dem Gutachterausschuss Rechts-
und Amtshilfe zu leisten. Das
Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss
Auskünfte über Grundstücke,
soweit dies zur Ermittlung von
Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen
erforderlich ist.
§ 198
Oberer Gutachterausschuss
(1) Bei Bedarf können Obere
Gutachterausschüsse für
den Bereich einer oder mehrerer
höherer Verwaltungsbehörden
gebildet werden, auf die die Vorschriften
über die Gutachterausschüsse
entsprechend anzuwenden sind.
(2) Der Obere Gutachterausschuss
hat auf Antrag eines Gerichts
ein Obergutachten zu erstatten,
wenn schon das Gutachten eines
Gutachterausschusses vorliegt.
§ 199
Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die Anwendung gleicher
Grundsätze bei der Ermittlung
der Verkehrswerte und bei der
Ableitung der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden
der Gutachterausschüsse und
der Oberen Gutachterausschüsse,
soweit in diesem Gesetzbuch nicht
bereits geschehen, die Mitwirkung
der Gutachter und deren Ausschluss
im Einzelfall,
2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
3. die Einrichtung und die Aufgaben
der Geschäftsstelle,
4. die Führung und Auswertung
der Kaufpreissammlung, die Ermittlung
der Bodenrichtwerte sowie die
Veröffentlichung der Bodenrichtwerte
und sonstiger Daten der Wertermittlung
und die Erteilung von Auskünften
aus der Kaufpreissammlung,
5. die Übermittlung von Daten
der Flurbereinigungsbehörden
zur Führung und Auswertung
der Kaufpreissammlung,
6. die Übertragung weiterer
Aufgaben auf den Gutachterausschuss
und den Oberen Gutachterausschuss
und
7. die Entschädigung der
Mitglieder des Gutachterausschusses
und des Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.
Zweiter
Teil
Allgemeine
Vorschriften;
Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren;
Planerhaltung
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
§ 200
Grundstücke; Rechte
an Grundstücken; Baulandkataster
(1) Die für Grundstücke
geltenden Vorschriften dieses
Gesetzbuchs sind entsprechend
auch auf Grundstücksteile
anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum
an Grundstücken bestehenden
Vorschriften sind, soweit dieses
Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt,
entsprechend auch auf grundstücksgleiche
Rechte anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder
in absehbarer Zeit bebaubare Flächen
in Karten oder Listen auf der
Grundlage eines Lageplans erfassen,
der Flur- und Flurstücksnummern,
Straßennamen und Angaben
zur Grundstücksgröße
enthält (Baulandkataster).
Sie kann die Flächen in Karten
oder Listen veröffentlichen,
soweit der Grundstückseigentümer
nicht widersprochen hat. Die Gemeinde
hat ihre Absicht zur Veröffentlichung
einen Monat vorher öffentlich
bekanntzugeben und dabei auf das
Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer
hinzuweisen.
§ 200a
Ersatzmaßnahmen
Darstellungen für Flächen
zum Ausgleich und Festsetzungen
für Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich im Sinne des §
1 a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen.
Ein unmittelbarer räumlicher
Zusammenhang zwischen Eingriff
und Ausgleich ist nicht erforderlich,
soweit dies mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung
und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist.
§ 201
Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses
Gesetzbuchs ist insbesondere der
Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft
einschließlich Tierhaltung,
so weit das Futter überwiegend
auf den zum landwirtschaftlichen
Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen erzeugt
werden kann, die gartenbauliche
Erzeugung, der Erwerbsobstbau,
der Weinbau, die berufsmäßige
Imkerei und die berufsmäßige
Binnenfischerei.
§ 202
Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung
und Änderung baulicher Anlagen
sowie bei wesentlichen anderen
Veränderungen der Erdoberfläche
ausgehoben wird, ist in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung
oder Vergeudung zu schützen.
Zweiter
Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 203
Abweichende Zuständigkeitsregelung
(1) Die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Behörde
kann im Einvernehmen mit der Gemeinde
durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die nach diesem Gesetzbuch
der Gemeinde obliegenden Aufgaben
auf eine andere Gebietskörperschaft
übertragen werden oder auf
einen Verband, an dessen Willensbildung
die Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch Landesgesetz können
Aufgaben der Gemeinden nach diesem
Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften oder
vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse
von Gemeinden, denen nach Landesrecht
örtliche Selbstverwaltungsaufgaben
der Gemeinde obliegen, übertragen
werden. In dem Landesgesetz ist
zu regeln, wie die Gemeinden an
der Aufgabenerfüllung mitwirken.
(3) Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung die nach diesem
Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde
zugewiesenen Aufgaben auf andere
staatliche Behörden, Landkreise
oder kreisfreie Gemeinden übertragen.
(4) Unterliegen die Planungsbereiche
gemeinsamer Flächennutzungspläne
(§ 204) oder von Flächennutzungsplänen
und Satzungen eines Planungsverbands
(§ 205) der Zuständigkeit
verschiedener höherer Verwaltungsbehörden,
ist die Oberste Landesbehörde
für die Entscheidung im Genehmigungs-
und Zustimmungsverfahren zuständig.
Liegen die Geltungsbereiche in
verschiedenen Ländern, entscheiden
die Obersten Landesbehörden
im gegenseitigen Einvernehmen.
§
204
Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
Bauleitplanung bei Bildung von
Planungsverbänden
und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen
einen gemeinsamen Flächennutzungsplan
aufstellen, wenn ihre städtebauliche
Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
Voraussetzungen und Bedürfnisse
bestimmt wird oder ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan einen
gerechten Ausgleich der verschiedenen
Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer
Flächennutzungsplan soll
insbesondere aufgestellt werden,
wenn die Ziele der Raumordnung
oder wenn Einrichtungen und Anlagen
des öffentlichen Verkehrs,
sonstige Erschließungsanlagen
sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige
Folgeeinrichtungen eine gemeinsame
Planung erfordern. Der gemeinsame
Flächennutzungsplan kann
von den beteiligten Gemeinden
nur gemeinsam aufgehoben, geändert
oder ergänzt werden; die
Gemeinden können vereinbaren,
dass sich die Bindung nur auf
bestimmte räumliche oder
sachliche Teilbereiche erstreckt.
Ist eine gemeinsame Planung nur
für räumliche oder sachliche
Teilbereiche erforderlich, genügt
anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans
eine Vereinbarung der beteiligten
Gemeinden über bestimmte
Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen.
Sind die Voraussetzungen für
eine gemeinsame Planung nach Satz
1 und 4 entfallen oder ist ihr
Zweck erreicht, können die
beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan
für ihr Gemeindegebiet ändern
oder ergänzen; vor Einleitung
des Bauleitplanverfahrens ist
die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem
Gebiet oder Bestand geändert
oder geht die Zuständigkeit
zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen
auf Verbände oder sonstige
kommunale Körperschaften
über, gelten unbeschadet
abweichender landesrechtlicher
Regelungen bestehende Flächennutzungspläne
fort. Dies gilt auch für
räumliche und sachliche Teile
der Flächennutzungspläne.
Die Befugnis und die Pflicht der
Gemeinde, eines Verbands oder
einer sonstigen Körperschaft,
fortgeltende Flächennutzungspläne
aufzuheben oder für das neue
Gemeindegebiet zu ergänzen
oder durch einen neuen Flächennutzungsplan
zu ersetzen, bleiben unberührt.
(3) Verfahren zur Aufstellung,
Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung von Bebauungsplänen
können nach einer Gebiets-
oder Bestandsänderung in
ihrem jeweiligen Stand fortgeführt
werden. Satz 1 gilt entsprechend
bei Bildung von Planungsverbänden
und für Zusammenschlüsse
nach § 205 Abs. 6. Die höhere
Verwaltungsbehörde kann verlangen,
dass bestimmte Verfahrensabschnitte
wiederholt werden.
§ 205
Planungsverbände
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche
Planungsträger können
sich zu einem Planungsverband
zusammenschließen, um durch
gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung
den Ausgleich der verschiedenen
Belange zu erreichen. Der Planungsverband
tritt nach Maßgabe seiner
Satzung für die Bauleitplanung
und ihre Durchführung an
die Stelle der Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss
nach Absatz 1 nicht zustande,
können die Beteiligten auf
Antrag eines Planungsträgers
zu einem Planungsverband zusammengeschlossen
werden, wenn dies zum Wohl der
Allgemeinheit dringend geboten
ist. Ist der Zusammenschluss aus
Gründen der Raumordnung geboten,
kann den Antrag auch die für
die Landesplanung nach Landesrecht
zuständige Stelle stellen.
Über den Antrag entscheidet
die Landesregierung. Sind Planungsträger
verschiedener Länder beteiligt,
erfolgt der Zusammenschluss nach
Vereinbarung zwischen den beteiligten
Landesregierungen. Sollen der
Bund oder eine bundesunmittelbare
Körperschaft oder Anstalt
an dem Planungsverband beteiligt
werden, erfolgt der Zusammenschluss
nach Vereinbarung zwischen der
Bundesregierung und der Landesregierung,
sofern die beteiligte Behörde
des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt
dem Zusammenschluss durch die
Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung über
die Satzung oder über den
Plan unter den Mitgliedern nicht
zustande, stellt die zuständige
Landesbehörde eine Satzung
oder einen Plan auf und legt sie
dem Planungsverband zur Beschlussfassung
vor. Einigen sich die Mitglieder
über diese Satzung oder diesen
Plan nicht, setzt die Landesregierung
die Satzung oder den Plan fest.
Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden. Ist der Bund oder
eine bundesunmittelbare Körperschaft
oder Anstalt an dem Planungsverband
beteiligt, wird die Satzung oder
der Plan nach Vereinbarung zwischen
der Bundesregierung und der Landesregierung
festgesetzt, sofern die beteiligte
Behörde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Körperschaft
oder Anstalt der Festsetzung durch
die Landesregierung widerspricht.
(4) Dem Planungsverband können
nach Maßgabe der Satzung
die Aufgaben der Gemeinde, die
ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen,
übertragen werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen,
wenn die Voraussetzungen für
den Zusammenschluss entfallen
sind oder der Zweck der gemeinsamen
Planung erreicht ist. Kommt ein
übereinstimmender Beschluss
über die Auflösung nicht
zustande, ist unter den in Satz
1 bezeichneten Voraussetzungen
die Auflösung auf Antrag
eines Mitglieds anzuordnen; im
übrigen ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden. Nach Auflösung
des Planungsverbands gelten die
von ihm aufgestellten Pläne
als Bauleitpläne der einzelnen
Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem
Zweckverbandsrecht oder durch
besondere Landesgesetze wird durch
diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung
von Bauleitplänen nach den
Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen,
sind die Entwürfe der Bauleitpläne
mit Begründung vor
der Beschlussfassung hierüber
oder der Festsetzung nach Absatz
3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden,
für deren Gebiet der Bauleitplan
aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.
Auf die Behandlung der von den
Gemeinden fristgemäß
vorgebrachten Anregungen ist §
3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend
anzuwenden.
§ 206
Örtliche und sachliche
Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig
ist die Behörde, in deren
Bereich das betroffene Grundstück
liegt. Werden Grundstücke
betroffen, die örtlich oder
wirtschaftlich zusammenhängen
und demselben Eigentümer
gehören, und liegen diese
Grundstücke im Bereich mehrerer
nach diesem Gesetzbuch sachlich
zuständiger Behörden,
so wird die örtlich zuständige
Behörde durch die nächsthöhere
gemeinsame Behörde bestimmt.
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde
nicht vorhanden, so ist die Oberste
Landesbehörde zugleich höhere
Verwaltungsbehörde.
Dritter
Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 207
Von Amts wegen bestellter
Vertreter
Ist ein Vertreter nicht vorhanden,
so hat das Vormundschaftsgericht
auf Ersuchen der zuständigen
Behörde einen rechts- und
sachkundigen Vertreter zu bestellen
1. für einen Beteiligten,
dessen Person unbekannt, oder
für eine Person, deren Beteiligung
ungewiss ist,
2. für einen abwesenden Beteiligten,
dessen Aufenthalt unbekannt oder
dessen Aufenthalt zwar bekannt,
der aber an der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten
verhindert ist,
3. für einen Beteiligten,
dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
befindet, wenn er der Aufforderung
der zuständigen Behörde,
einen Vertreter zu bestellen,
innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht nachgekommen ist,
4. für Gesamthandseigentümer
oder Eigentümer nach Bruchteilen
sowie für mehrere Inhaber
eines sonstigen Rechts an einem
Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden
Recht, wenn sie der Aufforderung
der zuständigen Behörden,
einen gemeinsamen Vertreter zu
bestellen, innerhalb der ihnen
gesetzten Fristen nicht nachgekommen
sind,
5. bei herrenlosen Grundstücken
zur Wahrung der aus dem Eigentum
sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Für die Bestellung und für
das Amt des Vertreters gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Pflegschaft
entsprechend.
§ 208<>
Anordnungen zur Erforschung des
Sachverhalts
Die Behörden können
zur Erforschung des Sachverhalts
auch anordnen, dass
1. Beteiligte persönlich
erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen
vorgelegt werden, auf die sich
ein Beteiligter bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldgläubiger die
in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
vorlegen.
Für den Fall, dass ein Beteiligter
der Anordnung nicht nachkommt,
kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert
Euro angedroht und festgesetzt
werden. Ist Beteiligter eine juristische
Person oder eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung, so ist das
Zwangsgeld dem nach Gesetz oder
Satzung Vertretungsberechtigten
anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
Androhung und Festsetzung können
wiederholt werden.
§ 209
Vorarbeiten auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Besitzer
haben zu dulden, dass Beauftragte
der zuständigen Behörden
zur Vorbereitung der von ihnen
nach diesem Gesetzbuch zu treffenden
Maßnahmen Grundstücke
betreten und Vermessungen, Boden-
und Grundwasseruntersuchungen
oder ähnliche Arbeiten ausführen.
Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen,
ist den Eigentümern oder
Besitzern vorher bekanntzugeben.
Wohnungen dürfen nur mit
Zustimmung der Wohnungsinhaber
betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach
Absatz 1 zulässige Maßnahme
dem Eigentümer oder Besitzer
unmittelbare Vermögensnachteile,
so ist dafür von der Stelle,
die den Auftrag erteilt hat, eine
angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten; kommt eine
Einigung über die Geldentschädigung
nicht zustande, so entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde;
vor der Entscheidung sind die
Beteiligten zu hören. Hat
eine Enteignungsbehörde den
Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller,
in dessen Interesse die Enteignungsbehörde
tätig geworden ist, dem Betroffenen
die Entschädigung zu leisten;
kommt eine Einigung über
die Geldentschädigung nicht
zustande, so setzt die Enteignungsbehörde
die Entschädigung fest; vor
der Entscheidung sind die Beteiligten
zu hören.
§ 210
Wiedereinsetzung
(1) Wenn ein Beteiligter ohne
Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche oder auf Grund dieses
Gesetzbuchs bestimmte Frist für
eine Verfahrenshandlung einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
zuständige Behörde kann
nach Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand anstelle einer Entscheidung,
die den durch das bisherige Verfahren
herbeigeführten neuen Rechtszustand
ändern würde, eine Entschädigung
festsetzen.
§ 211
Belehrung über Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden
Verwaltungsakten ist eine Erklärung
beizufügen, durch die der
Beteiligte über den Rechtsbehelf,
der gegen den Verwaltungsakt gegeben
ist, über die Stelle, bei
der der Rechtsbehelf einzulegen
ist, und über die Frist belehrt
wird.
§ 212
Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass ein nach dem Vierten oder
Fünften Teil des Ersten Kapitels
erlassener Verwaltungsakt durch
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 217 erst angefochten
werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit
in einem Vorverfahren nachgeprüft
worden ist; das Vorverfahren ist
in Anlehnung an die Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung
zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen,
hat der Widerspruch gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach
§ 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans nach §
71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung
nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung. §
80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.
§ 212a
Entfall der aufschiebenden
Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage
eines Dritten gegen die bauaufsichtliche
Zulassung eines Vorhabens haben
keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags
nach § 135a Abs. 3 sowie
des Ausgleichsbetrags nach §
154 Abs. 1 durch die Gemeinde
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 213
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen begünstigenden Verwaltungsakt
zu erwirken oder einen belastenden
Verwaltungsakt zu verhindern;
2. Pfähle, Pflöcke oder
sonstige Markierungen, die Vorarbeiten
dienen, wegnimmt, verändert,
unkenntlich macht oder unrichtig
setzt;
3. einer in einem Bebauungsplan
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe
b festgesetzten Bindung für
Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern dadurch zuwiderhandelt,
dass diese beseitigt, wesentlich
beeinträchtigt oder zerstört
werden;
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
einer Erhaltungssatzung (§
172 Abs. 1 Satz 1) oder einer
Satzung über die Durchführung
von Stadtumbaumaßnahmen
(§ 171d Abs. 1) ohne Genehmigung
rückbaut oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhundert Euro,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3
mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro und im Falle
des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden.
Vierter
Abschnitt
Planerhaltung
§
214
Beachtlichkeit der Verletzung
von Vorschriften über die
Aufstellung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen
(1) Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs
ist für die Rechtswirksamkeit
des Flächennutzungsplans
und der Satzungen nach diesem
Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. entgegen § 2 Abs. 3 die
von der Planung berührten
Belange, die der Gemeinde bekannt
waren oder hätten bekannt
sein müssen, in wesentlichen
Punkten nicht zutreffend ermittelt
oder bewertet worden sind und
wenn der Mangel offensichtlich
und auf das Ergebnis des Verfahrens
von Einfluss gewesen ist;
2. die Vorschriften über
die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs.
2, §§ 4a und 13 Abs.
2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs.
9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz
1 sowie § 35 Abs. 6 Satz
5 verletzt worden sind; dabei
ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung
der Vorschriften einzelne Personen,
Behörden oder sonstige Träger
öffentlicher Belange nicht
beteiligt worden sind, die entsprechenden
Belange jedoch unerheblich waren
oder in der Entscheidung berücksichtigt
worden sind, oder einzelne Angaben
dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben, oder bei Anwendung
des § 13 Abs. 3 Satz 2 die
Angabe darüber, dass von
einer Umweltprüfung abgesehen
wird, unterlassen wurde, oder
bei Anwendung des § 4a Abs.
3 Satz 4 oder des § 13 die
Voraussetzungen für die Durchführung
der Beteiligung nach diesen Vorschriften
verkannt worden sind;
3. die Vorschriften über
die Begründung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen sowie ihrer
Entwürfe nach §§
2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5,
§ 9 Abs. 8 und § 22
Abs. 10 verletzt worden sind;
dabei ist unbeachtlich, wenn die
Begründung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung oder ihr Entwurf
unvollständig ist; abweichend
von Halbsatz 2 ist eine Verletzung
von Vorschriften in Bezug auf
den Umweltbericht unbeachtlich,
wenn die Begründung hierzu
nur in unwesentlichen Punkten
unvollständig ist;
4. ein Beschluss der Gemeinde
über den Flächennutzungsplan
oder die Satzung nicht gefasst,
eine Genehmigung nicht erteilt
oder der mit der Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans
oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck
nicht erreicht worden ist.
So weit in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 die Begründung
in wesentlichen Punkten unvollständig
ist, hat die Gemeinde auf Verlangen
Auskunft zu erteilen, wenn ein
berechtigtes Interesse dargelegt
wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit
der Bauleitpläne ist auch
unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung
eines selbstständigen Bebauungsplans
(§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder
an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten
dringenden Gründe für
die Aufstellung eines vorzeitigen
Bebauungsplans nicht richtig beurteilt
worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich
des Entwickelns des Bebauungsplans
aus dem Flächennutzungsplan
verletzt worden ist, ohne dass
hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebende geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt
worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt
worden ist, dessen Unwirksamkeit
sich wegen Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften einschließlich
des § 6 nach Bekanntmachung
des Bebauungsplans herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen
§ 8 Abs. 3 verstoßen
worden ist, ohne dass die geordnete
städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist.
(3) Für die Abwägung
ist die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Flächennutzungsplan
oder die Satzung maßgebend.
Mängel, die Gegenstand der
Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 sind, können nicht als
Mängel der Abwägung
geltend gemacht werden; im Übrigen
sind Mängel im Abwägungsvorgang
nur erheblich, wenn sie offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan
oder die Satzung können durch
ein ergänzendes Verfahren
zur Behebung von Fehlern auch
rückwirkend in Kraft gesetzt
werden.
§
215<>
Frist für die Geltendmachung
der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung
des § 214 Abs. 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz
2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei
Jahren seit Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder
der Satzung schriftlich gegenüber
der Gemeinde unter Darlegung des
die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen
für die Geltendmachung der
Verletzung von Vorschriften sowie
auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
§ 215a
weggefallen
§ 216
Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Die Verpflichtung der für
das Genehmigungsverfahren zuständigen
Behörde, die Einhaltung der
Vorschriften zu prüfen, deren
Verletzung sich nach den §§
214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit
eines Flächennutzungsplans
oder einer Satzung nicht auswirkt,
bleibt unberührt.
Dritter
Teil
Verfahren
vor den Kammern (Senaten) für
Baulandsachen
§ 217
Antrag auf gerichtliche
Entscheidung
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten
und Fünften Teil des Ersten
Kapitels sowie nach den §§
18, 28 Abs. 3, 4 und 6, den §§
39 bis 44, § 126 Abs. 2,
§ 150 Abs. 2, § 181,
§ 209 Abs. 2 oder §
210 Abs. 2 können nur durch
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
angefochten werden. Satz 1 ist
auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte
auf Grund dieses Gesetzbuchs,
für die die Anwendung des
Zweiten Abschnitts des Fünften
Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben
ist oder die in einem Verfahren
nach dem Vierten oder Fünften
Teil des Ersten Kapitels erlassen
werden, sowie auf Streitigkeiten
über die Höhe der Geldentschädigung
nach § 190 in Verbindung
mit § 88 Nr. 7 und §
89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
Mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung kann auch die Verurteilung
zum Erlass eines Verwaltungsakts
oder zu einer sonstigen Leistung
sowie eine Feststellung begehrt
werden. Über den Antrag entscheidet
das Landgericht, Kammer für
Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines
Monats seit der Zustellung des
Verwaltungsakts bei der Stelle
einzureichen, die den Verwaltungsakt
erlassen hat. Ist die ortsübliche
Bekanntmachung des Verwaltungsakts
vorgeschrieben, so ist der Antrag
binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung
einzureichen. Hat ein Vorverfahren
(§ 212) stattgefunden, so
beginnt die in Satz 1 bestimmte
Frist mit der Zustellung des Bescheids,
der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt
bezeichnen, gegen den er sich
richtet. Er soll die Erklärung,
inwieweit der Verwaltungsakt angefochten
wird, und einen bestimmten Antrag
enthalten. Er soll die Gründe
sowie die Tatsachen und Beweismittel
angeben, die zur Rechtfertigung
des Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, hat den Antrag mit
ihren Akten unverzüglich
dem zuständigen Landgericht
vorzulegen. Ist das Verfahren
vor der Stelle noch nicht abgeschlossen,
so sind statt der Akten Abschriften
der bedeutsamen Aktenstücke
vorzulegen.
§ 218
Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden
verhindert, die Frist nach §
217 Abs. 2 einzuhalten, so ist
ihm auf Antrag vom Landgericht,
Kammer für Baulandsachen,
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wenn er
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
binnen zwei Wochen nach Beseitigung
des Hindernisses einreicht und
die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht.
Gegen die Entscheidung über
den Antrag findet die sofortige
Beschwerde an das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen,
statt. Nach Ablauf eines Jahres,
vom Ende der versäumten Frist
an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt werden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt
ein Enteignungsbeschluss und ist
der bisherige Rechtszustand bereits
durch den neuen Rechtszustand
ersetzt (§ 117 Abs. 5), so
kann das Gericht im Falle der
Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss
nicht aufheben und hinsichtlich
des Gegenstands der Enteignung
oder der Art der Entschädigung
nicht ändern.
§ 219<>
Örtliche Zuständigkeit
der Landgerichte
(1) Örtlich zuständig
ist das Landgericht, in dessen
Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Verhandlung
und Entscheidung über Anträge
auf gerichtliche Entscheidung
einem Landgericht für die
Bezirke mehrerer Landgerichte
zuweisen, wenn die Zusammenfassung
für eine Förderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren
sachdienlich ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 220<>
Zusammensetzung der Kammern für
Baulandsachen
(1) Bei den Landgerichten werden
eine oder mehrere Kammern für
Baulandsachen gebildet. Die Kammer
für Baulandsachen entscheidet
in der Besetzung mit zwei Richtern
des Landgerichts einschließlich
des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen
Richter eines Verwaltungsgerichts.
Die Vorschriften über den
Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte
und die für den Fall ihrer
Verhinderung erforderlichen Vertreter
werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständigen Obersten Landesbehörde
auf die Dauer von drei Jahren
bestellt.
§ 221<>
Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) In den Sachen, die auf Grund
eines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung bei den Gerichten
anhängig werden, sind die
bei Klagen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus den §§
217 bis 231 nichts anderes ergibt.
§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von
Amts wegen die Aufnahme von Beweisen
anordnen und nach Anhörung
der Beteiligten auch solche Tatsachen
berücksichtigen, die von
ihnen nicht vorgebracht worden
sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt
mehrere Anträge auf gerichtliche
Entscheidung gestellt, so wird
über sie gleichzeitig verhandelt
und entschieden.
(4) Die Vorschriften über
die Vorauszahlung der Gebühr
für das Verfahren im allgemeinen
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und
2 des Gerichtskostengesetzes sind
nicht anzuwenden.
§ 222
Beteiligte
(1) Wer an dem Verfahren, in dem
der Verwaltungsakt erlassen worden
ist, Beteiligter war, ist auch
in dem gerichtlichen Verfahren
Beteiligter, wenn seine Rechte
oder Pflichten durch die Entscheidung
des Gerichts betroffen werden
können. In dem gerichtlichen
Verfahren ist auch die Stelle
Beteiligte, die den Verwaltungsakt
erlassen hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist den übrigen
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Beteiligten, soweit sie bekannt
sind, zuzustellen.
(3) Auf die Beteiligten sind die
für die Parteien geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. §
78 der Zivilprozessordnung gilt
in dem Verfahren vor dem Landgericht
und dem Oberlandesgericht nur
für Beteiligte, die Anträge
in der Hauptsache stellen.
§ 223
Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, ermächtigt
ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,
kann der Antrag nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht worden ist. Dies gilt
nicht, soweit in dem Verwaltungsakt
über einen Anspruch auf eine
Geldleistung entschieden worden
ist.
§ 224
Entfallen der aufschiebenden
Wirkung im Umlegungsverfahren
und bei vorzeitiger Besitzeinweisung)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach
§ 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans nach §
71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung
nach § 77 oder § 116
hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend anzuwenden.
§ 225<>
Vorzeitige Ausführungsanordnung
Ist nur noch die Höhe einer
Geldentschädigung streitig,
so kann das Gericht auf Antrag
des Enteignungsbegünstigten
beschließen, dass die Enteignungsbehörde
die Ausführung des Enteignungsbeschlusses
anzuordnen hat. In dem Beschluss
kann bestimmt werden, dass der
Enteignungsbegünstigte für
den im Streit befindlichen Betrag
Sicherheit zu leisten hat. Die
Ausführungsanordnung darf
erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte
die festgesetzte Geldentschädigung
gezahlt oder zulässigerweise
unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat.
§
226
Urteil
(1) Über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wird durch Urteil
entschieden.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, der einen Anspruch
auf eine Geldleistung betrifft,
für begründet erachtet,
so hat das Gericht den Verwaltungsakt
zu ändern. Wird in anderen
Fällen ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung für begründet
erachtet, so hat das Gericht den
Verwaltungsakt aufzuheben und
erforderlichenfalls auszusprechen,
dass die Stelle, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, verpflichtet ist,
in der Sache unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts
anderweit zu entscheiden.
(3) Einen Enteignungsbeschluss
kann das Gericht auch ändern,
wenn der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nicht einen Anspruch
auf Geldleistung betrifft. Es
darf in diesem Fall über
den Antrag des Beteiligten hinaus,
der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, den
Enteignungsbeschluss auch ändern,
soweit ein anderer Beteiligter
es beantragt hat; dabei ist eine
Änderung des Enteignungsbeschlusses
zum Nachteil dessen, der den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, nicht statthaft.
Wird ein Enteignungsbeschluss
geändert, so ist § 113
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Wird ein Enteignungsbeschluss
aufgehoben oder hinsichtlich des
Gegenstands der Enteignung geändert,
so gibt das Gericht im Falle des
§ 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht
von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen
nur der eine oder ist nur ein
Teil eines Antrags zur Endentscheidung
reif, so soll das Gericht hierüber
ein Teilurteil nur erlassen, wenn
es zur Beschleunigung des Verfahrens
notwendig erscheint.
§ 227
Säumnis eines Beteiligten
(1) Erscheint der Beteiligte,
der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, in
einem Termin zur mündlichen
Verhandlung, so kann auch dann
mündlich verhandelt werden,
wenn einer der anderen Beteiligten
nicht erscheint. Über einen
Antrag, den ein nichterschienener
Beteiligter in einer früheren
mündlichen Verhandlung gestellt
hat, kann nach Lage der Akten
entschieden werden.
(2) Erscheint der Beteiligte,
der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, in
einem Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht, so kann jeder
andere Beteiligte eine Entscheidung
nach Lage der Akten beantragen.
(3) Die §§ 332 bis 335,
336 Abs. 2 und § 337 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Im übrigen sind die Vorschriften
über die Versäumnisurteile
nicht anzuwenden.
§ 228
Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt,
der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, gilt,
wenn keiner der Beteiligten dazu
im Widerspruch stehende Anträge
in der Hauptsache gestellt hat,
bei Anwendung der Kostenbestimmungen
der Zivilprozessordnung die Stelle,
die den Verwaltungsakt erlassen
hat, als unterliegende Partei.
(2) Über die Erstattung der
Kosten eines Beteiligten, der
zur Hauptsache keinen Antrag gestellt
hat, entscheidet das Gericht auf
Antrag des Beteiligten nach billigem
Ermessen.
§ 229
Berufung, Beschwerde
(1) Über die Berufung und
die Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht, Senat für
Baulandsachen, in der Besetzung
mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts
einschließlich des Vorsitzenden
und einem hauptamtlichen Richter
eines Oberverwaltungsgerichts.
§ 220 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Verhandlung
und Entscheidung über die
Berufungen und Beschwerden gegen
die Entscheidungen der Kammern
für Baulandsachen einem Oberlandesgericht
oder dem obersten Landesgericht
für die Bezirke mehrerer
Oberlandesgerichte zuweisen, wenn
die Zusammenfassung für eine
Förderung oder schnellere
Erledigung der Verfahren sachdienlich
ist. Die Landesregierungen können
diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§ 230
Revision
Über die Revision entscheidet
der Bundesgerichtshof.
§ 231
Einigung
Einigen sich die Beteiligten während
eines gerichtlichen Verfahrens,
das eine Enteignung betrifft,
so gelten die §§ 110
und 111 entsprechend. Das Gericht
tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
§ 232
Weitere Zuständigkeit
der Kammern (Senate) für
Baulandsachen
Die Länder können durch
Gesetz den Kammern und Senaten
für Baulandsachen die Verhandlung
und Entscheidung über Maßnahmen
der Enteignung und enteignungsgleiche
Eingriffe, die die in § 86
genannten Gegenstände betreffen
und auf Landesrecht beruhen oder
nach Landesrecht vorgenommen werden,
und über Entschädigungsansprüche
übertragen sowie die Vorschriften
dieses Teils für anwendbar
erklären.
Viertes
Kapitel
Überleitungs-
und Schlußvorschriften
Erster
Teil
Überleitungsvorschriften
§ 233
Allgemeine Überleitungsvorschriften
(1) Verfahren nach diesem Gesetz,
die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung förmlich
eingeleitet worden sind, werden
nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Ist
mit gesetzlich vorgeschriebenen
einzelnen Schritten des Verfahrens
noch nicht begonnen worden, können
diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt
werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten
Kapitels Zweiter Teil Vierter
Abschnitt zur Planerhaltung sind
auch auf Flächennutzungspläne
und Satzungen entsprechend anzuwenden,
die auf der Grundlage bisheriger
Fassungen dieses Gesetzes in Kraft
getreten sind. Unbeschadet des
Satzes 1 sind auf der Grundlage
bisheriger Fassungen dieses Gesetzes
unbeachtliche oder durch Fristablauf
unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung
von Flächennutzungsplänen
und Satzungen auch weiterhin für
die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne
und Satzungen unbeachtlich. Abweichend
von Satz 1 sind für vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
in Kraft getretene Flächennutzungspläne
und Satzungen die vor dem Inkrafttreten
der Gesetzesänderung geltenden
Vorschriften über die Geltendmachung
der Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften, von Mängeln
der Abwägung und von sonstigen
Vorschriften einschließlich
ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger
Fassungen dieses Gesetzes wirksame
oder übergeleitete Pläne,
Satzungen und Entscheidungen gelten
fort.
§ 234
Überleitungsvorschriften
für das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht
sind die jeweils zur Zeit des
Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von
§ 25 des Bundesbaugesetzes
erlassen worden sind, gelten als
Satzungen nach § 25 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
§
235
Überleitungsvorschriften
für städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Auf städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen,
für die vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung nach
den bisher geltenden Rechtsvorschriften
der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen oder der Voruntersuchungen
beschlossen worden ist, sind abweichend
von § 233 Abs. 1 die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene
Verfahrensschritte bleiben unberührt.
Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
jedoch vor dem 1. Juli 1987 förmlich
festgelegt worden, sind die §§
165 bis 171 in der bis zum 30.
April 1993 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; wird zur zweckmäßigen
Durchführung entsprechend
den Zielen und Zwecken einer solchen
Entwicklungsmaßnahme eine
Änderung des Geltungsbereichs
der Entwicklungsmaßnahmeverordnung
erforderlich, ist § 53 in
Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes
weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche
Sanierungsmaßnahme vor dem
1. Januar 1998 förmlich festgelegt
worden und ist nach der Sanierungssatzung
nur die Genehmigungspflicht nach
§ 144 Abs. 2 in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung
ausgeschlossen, bedarf eine Teilung
auch weiterhin der schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde. Die
Gemeinde hat dem Grundbuchamt
Sanierungssatzungen im Sinne des
Satzes 1 in entsprechender Anwendung
des ab dem 1. Januar 1998 geltenden
§ 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3
unverzüglich nachträglich
mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das
Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober
1990 galt, ist § 141 Abs.
4 auf Beschlüsse über
den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen, die vor dem 1.
Mai 1993 bekanntgemacht worden
sind, nicht anzuwenden.
§
236
Überleitungsvorschriften
für das Baugebot
und die Erhaltung baulicher Anlagen
(1) § 176 Abs. 9 ist auf
Enteignungsverfahren nach §
85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn
der Eigentümer die Verpflichtung
aus einem Baugebot nicht erfüllt,
das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet
worden ist.
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis
6 gilt nicht für die Bildung
von Teil- und Wohnungseigentum,
dessen Eintragung vor dem 26.
Juni 1997 beantragt worden ist.
Dies gilt auch, wenn ein Anspruch
auf Bildung oder Übertragung
von Teil- und Wohnungseigentum
vor dem 26. Juni 1997 durch eine
Vormerkung gesichert wurde. §
172 in der ab dem 1. Januar 1998
geltenden Fassung ist auch auf
Satzungen, die vor dem 1. Januar
1998 ortsüblich bekanntgemacht
worden sind, anzuwenden.
§ 237
(weggefallen)
§ 238
Überleitungsvorschrift
für Entschädigungen
Wurde durch die Änderung
des § 34 des Bundesbaugesetzes
durch das Gesetz zur Änderung
des Bundesbaugesetzes vom 18.
August 1976 die bis dahin zulässige
Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder wesentlich geändert,
ist eine Entschädigung in
entsprechender Anwendung der §§
42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und
des § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs.
3 und 4 zu gewähren; dies
gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt,
in dem nach § 44 Abs. 3 bis
5 Entschädigung verlangt
werden kann, eine entsprechende
Aufhebung oder Änderung der
zulässigen Nutzung auch nach
§ 34 des Bundesbaugesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Fassung hätte eintreten
können, ohne dass die Aufhebung
oder Änderung nach §
44 des Bundesbaugesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Fassung zu entschädigen gewesen
wäre. Wird durch die Änderung
des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz
Bau vom 24. Juni 2004 die bis
dahin zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder
wesentlich geändert, ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 239
Überleitungsvorschriften
für die Grenzregelung
Hat die Gemeinde den Beschluss
über die Grenzregelung (§
82 in der vor dem 20. Juli
2004 geltenden Fassung) vor dem
20. Juli 2004 gefasst, sind die
Vorschriften des Zweiten Abschnitts
des Vierten Teils des Ersten Kapitels
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 240
(weggefallen)
§ 241<>
(weggefallen)
§ 242
Überleitungsvorschriften
für die Erschließung
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen,
für die eine Beitragspflicht
auf Grund der bis zum 29. Juni
1961 geltenden Vorschriften nicht
entstehen konnte, kann auch nach
diesem Gesetzbuch kein Beitrag
erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur
Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten
langfristige Verträge oder
sonstige Vereinbarungen, insbesondere
über das Ansammeln von Mitteln
für den Straßenbau
in Straßenbaukassen oder
auf Sonderkonten bestanden, können
die Länder ihre Abwicklung
durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs. 3 ist auch
auf Bebauungspläne anzuwenden,
die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft
getreten sind.
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist
auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden,
die vor dem 1. Juli 1987 endgültig
hergestellt worden sind. Ist vor
dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht
nach Landesrecht entstanden, so
verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz
eine Beitragspflicht bereits auf
Grund der vor dem 1. Juli 1987
geltenden Vorschriften (§
127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugesetzes)
entstanden, so verbleibt es dabei.
Die Gemeinde soll von der Erhebung
des Erschließungsbeitrags
ganz oder teilweise absehen, wenn
dies auf Grund der örtlichen
Verhältnisse, insbesondere
unter Berücksichtigung des
Nutzens des Kinderspielplatzes
für die Allgemeinheit, geboten
ist. Satz 2 ist auch auf vor dem
1. Juli 1987 entstandene Beiträge
anzuwenden, wenn
1. der Beitrag noch nicht entrichtet
ist oder
2. er entrichtet worden, aber
der Beitragsbescheid noch nicht
unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Abs. 1 ist auch
anzuwenden, wenn der Umlegungsplan
(§ 66 des Bundesbaugesetzes)
oder die Vorwegregelung (§
76 des Bundesbaugesetzes) vor
dem 1. Juli 1987 ortsüblich
bekanntgemacht worden ist (§
71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über
die Stundung des Beitrags für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
(§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes)
entschieden und ist die Entscheidung
noch nicht unanfechtbar geworden,
ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
anzuwenden.
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist
auch auf Kostenvereinbarungen
in Erschließungsverträgen
anzuwenden, die vor dem 1. Mai
1993 geschlossen worden sind.
Auf diese Verträge ist §
129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bereits
hergestellt worden sind, kann
nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag
nicht erhoben werden. Bereits
hergestellte Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen
sind die einem technischen Ausbauprogramm
oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertiggestellten
Erschließungsanlagen oder
Teile von Erschließungsanlagen.
Leistungen, die Beitragspflichtige
für die Herstellung von Erschließungsanlagen
oder Teilen von Erschließungsanlagen
erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag
anzurechnen. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, bei Bedarf
Überleitungsregelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen.
§
243<>
Überleitungsvorschriften
für das Maßnahmengesetz
zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist auf Verfahren,
Pläne, Satzungen und Entscheidungen,
die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch eingeleitet,
in Kraft getreten oder wirksam
geworden sind, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren,
die vor dem 1. Januar 1998 förmlich
eingeleitet worden sind, kann
die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz in der
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung weiter angewendet werden.
§ 244
Überleitungsvorschriften
für das Europarechtsanpassungsgesetz
Bau
(1) Abweichend von § 233
Abs. 1 werden Verfahren für
Bauleitpläne und Satzungen
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und
§ 35 Abs. 6, die nach dem
20. Juli 2004 förmlich eingeleitet
worden sind oder die nach dem
20. Juli 2006 abgeschlossen werden,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zu Ende geführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden
auf Bebauungsplanverfahren, die
in der Zeit vom 14. März
1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich
eingeleitet worden sind und die
vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen
werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung weiterhin Anwendung. Ist
mit gesetzlich vorgeschriebenen
einzelnen Verfahrensschritten
noch nicht begonnen worden, können
diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt
werden.
(3) § 4 Abs. 3 und §
4c gelten nur für Bauleitpläne,
die nach Absatz 1 oder 2 nach
den Vorschriften dieses Gesetzes
zu Ende geführt werden.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist
auf Flächennutzungspläne,
die vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt
worden sind, erstmals ab 1. Januar
2010 anzuwenden.
(5) Die Gemeinden können
Satzungen, die auf der Grundlage
des § 19 in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung erlassen
worden sind, durch Satzung aufheben.
Die Gemeinde hat diese Satzung
ortsüblich bekannt zu machen;
sie kann die Bekanntmachung auch
in entsprechender Anwendung des
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
vornehmen. Unbeschadet der Sätze
1 und 2 sind Satzungen auf der
Grundlage des § 19 in der
vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung nicht mehr anzuwenden.
Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit
dieser Satzungen bis zum 31. Dezember
2004 durch ortsübliche Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Gemeinde hat
das Grundbuchamt um Löschung
eines von ihr nach § 20 Abs.
3 in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung veranlassten
Widerspruchs zu ersuchen.
(6) Für eine auf der Grundlage
des § 22 in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung wirksam
erlassene Satzung bleibt §
22 in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung bis zum 30.
Juni 2005 weiterhin anwendbar.
Auf die Satzung ist § 22
in der geltenden Fassung anzuwenden,
wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf
des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen
des § 22 Abs. 2 Satz 3 und
4 entsprechende Mitteilung der
Gemeinde eingegangen ist. Ist
die Mitteilung hinsichtlich der
Satzung nicht fristgerecht erfolgt,
ist die Satzung auf die von ihr
erfassten Vorgänge nicht
mehr anzuwenden. Eine Aussetzung
der Zeugniserteilung nach §
22 Abs. 6 Satz 3 in der vor dem
20. Juli 2004 geltenden Fassung
ist längstens bis zum 30.
Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde
hat das Grundbuchamt um Löschung
eines von ihr nach § 20 Abs.
3 in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung oder auf Grundlage
von Satz 1 oder 4 in Verbindung
mit § 20 Abs. 3 in der vor
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung
veranlassten Widerspruchs im Grundbuch
zu ersuchen, wenn die Satzung
nicht mehr anwendbar ist oder
die Aussetzung der Zeugniserteilung
unwirksam wird.
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt
nicht für die Zulässigkeit
eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung
einer baulichen Anlage zum Inhalt
hat, deren bisherige Nutzung vor
dem 20. Juli 2004 zulässigerweise
aufgenommen worden ist.
§ 245
Überleitungsvorschriften
für den Stadtumbau und die
Soziale Stadt
(1) Ein von einer Gemeinde bis
zum 20. Juli 2004 im Hinblick
auf die Verwaltungsvereinbarungen
über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die
Länder nach Artikel 104a
Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung
städtebaulicher Maßnahmen
beschlossenes Gebiet für
Stadtumbaumaßnahmen sowie
ein hierfür aufgestelltes
städtebauliches Entwicklungskonzept
der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet
und städtebauliches Entwicklungskonzept
im Sinne des § 171b.
(2) Ein von der Gemeinde bis zum
20. Juli 2004 im Hinblick auf
die Verwaltungsvereinbarungen
über die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes an die
Länder nach Artikel 104a
Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung
städtebaulicher Maßnahmen
beschlossenes Gebiet für
Maßnahmen der Sozialen Stadt
sowie ein hierfür aufgestelltes
Konzept der Gemeinde gilt als
Gebiet und Entwicklungskonzept
im Sinne des § 171e.
§ 245a
(weggefallen)
§ 245bÜberleitungsvorschriften
für Vorhaben im Außenbereich
(1) weggefallen
(2) Die Länder können
bestimmen, dass die Frist nach
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe c bis zum 31. Dezember
2008 nicht anzuwenden ist.
§ 245c
weggefallen
Zweiter
Teil
Schlussvorschriften
§ 246
Sonderregelungen
für einzelne Länder
(1) In den Ländern Berlin
und Hamburg entfallen die in §
6 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und
§ 190 Abs. 1 vorgesehenen
Genehmigungen oder Zustimmungen;
das Land Bremen kann bestimmen,
dass diese Genehmigungen oder
Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können
bestimmen, dass Bebauungspläne,
die nicht der Genehmigung bedürfen,
und Satzungen nach § 34 Abs.
4 Satz 1, § 35 Abs. 6 und
§ 165 Abs. 6 vor ihrem Inkrafttreten
der höheren Verwaltungsbehörde
anzuzeigen sind; dies gilt nicht
für Bebauungspläne nach
§ 13. Die höhere Verwaltungsbehörde
hat die Verletzung von Rechtsvorschriften,
die eine Versagung der Genehmigung
nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen
würde, innerhalb eines Monats
nach Eingang der Anzeige geltend
zu machen. Der Bebauungsplan und
die Satzungen dürfen nur
in Kraft gesetzt werden, wenn
die höhere Verwaltungsbehörde
die Verletzung von Rechtsvorschriften
nicht innerhalb der in Satz 2
bezeichneten Frist geltend gemacht
hat.
(2) Die Länder Berlin und
Hamburg bestimmen, welche Form
der Rechtsetzung an die Stelle
der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen
Satzungen tritt. Das Land Bremen
kann eine solche Bestimmung treffen.
Die Länder Berlin, Bremen
und Hamburg können eine von
§ 10 Abs. 3, § 16 Abs.
2, § 22 Abs. 2, § 143
Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz
2 bis 4 und § 165 Abs. 8
abweichende Regelung treffen.
§ 246 a
(weggefallen)
§ 247
Sonderregelungen für Berlin
als Hauptstadt der
Bundesrepublik Deutschland
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen
und sonstigen Satzungen nach diesem
Gesetzbuch soll in der Abwägung
den Belangen, die sich aus der
Entwicklung Berlins als Hauptstadt
Deutschlands ergeben, und den
Erfordernissen der Verfassungsorgane
des Bundes für die Wahrnehmung
ihrer Aufgabe besonders Rechnung
getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse
nach Absatz 1 werden zwischen
Bund und Berlin in einem Gemeinsamen
Ausschuss erörtert.
(3) Kommt es in dem Ausschuss
zu keiner Übereinstimmung,
können die Verfassungsorgane
des Bundes ihre Erfordernisse
eigenständig feststellen;
sie haben dabei eine geordnete
städtebauliche Entwicklung
Berlins zu berücksichtigen.
Die Bauleitpläne und sonstigen
Satzungen nach diesem Gesetzbuch
sind so anzupassen, dass den festgestellten
Erfordernissen in geeigneter Weise
Rechnung getragen wird.
(4) Haben die Verfassungsorgane
des Bundes Erfordernisse nach
Absatz 3 Satz 1 festgestellt und
ist zu deren Verwirklichung die
Aufstellung eines Bauleitplans
oder einer sonstigen Satzung nach
diesem Gesetzbuch geboten, soll
der Bauleitplan oder die Satzung
aufgestellt werden.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Entwicklung der Parlaments-
und Regierungsbereiche in Berlin
entspricht den Zielen und Zwecken
einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
nach § 165 Abs. 2.
(8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-,
Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren
für Vorhaben der Verfassungsorgane
des Bundes Ermessen auszuüben
oder sind Abwägungen oder
Beurteilungen vorzunehmen, sind
die von den Verfassungsorganen
des Bundes entsprechend Absatz
3 festgestellten Erfordernisse
mit dem ihnen nach dem Grundgesetz
zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) (weggefallen)
--------------------------------------------------------------------------------
Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a
Der Umweltbericht nach §
2 Abs. 4 und § 2a Satz 2
Nr. 2 besteht aus
1. einer Einleitung mit folgenden
Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts
und der wichtigsten Ziele des
Bauleitplans, einschließlich
der Beschreibung der Festsetzungen
des Plans mit Angaben über
Standorte, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden der
geplanten Vorhaben und
b) Darstellung der in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und der Art, wie
diese Ziele und die Umweltbelange
bei der Aufstellung berücksichtigt
wurden,
2. einer Beschreibung und Bewertung
der Umweltauswirkungen, die in
der Umweltprüfung nach §
2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden,
mit Angaben der:
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen
Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale
der Gebiete, die voraussichtlich
erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung
der Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
und
d) in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten, wobei
die Ziele und der räumliche
Geltungsbereich des Bauleitplans
zu berücksichtigen sind,
3. folgenden zusätzlichen
Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten
Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung
sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken
oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten
Maßnahmen zur Überwachung
der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans
auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche
Zusammenfassung der erforderlichen
Angaben nach dieser Anlage.
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