Re: Erreichung eines eingetragenen Wegerechtes


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Abgeschickt von gast am 06 Februar, 2004 um 20:23:33:

Antwort auf: Erreichung eines eingetragenen Wegerechtes von Ingo Jendrusiak am 12 Januar, 2004 um 19:57:14:

das ziel wäre eine dienstbarkeit in form eines wegerechts in das grundbuch eingetragen zu bekommen.

grds. braucht man dazu das einverständnis desjenigen, dessen grundstück man überfahren möchte und zu lasten dessen grundstück das recht eingetragen werden muß.

bekommt man diese zustimmung nicht, gibt es ein sog. notwegerecht, daß einem einen gewohnheitsrechtlich verfestigten anspruch auf eintragung einer dienstbarkeit gibt.

diesbzgl sollten sie sich unter diesem stichwort im internet noch weiter kundig machen (z.b. http://www.ra-kotz.de/notwegerecht.htm).

beachten sie aber auch: Ein Notwegerecht zwecks Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem eigenen Grundstück kann nicht verlangt werden, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Grundstück oder in benachbarten Straßen geparkt werden kann.

sie sollten formell eine eintragun beantragen. wird diese abgelehnt, legen sie rechtmittel ein und beauftragen sie optimalerweise einen anwalt.

may the force be with u!


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