Erreichung eines eingetragenen Wegerechtes


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Abgeschickt von Ingo Jendrusiak am 12 Januar, 2004 um 19:57:14

Wie alle anderen Grundstücke unserer Straße, wurde auch unseres nach der politischen Wende aus einem großen Betriebsgrundstück herausgemessen. Dieses große Grundstück wurde damals in mehrere kleine aufgeteilt, die dann den jeweiligen Bewohnern zum Kauf angeboten wurden. So haben wir 1993 unser Haus mit Grundstück erworben. Bei der Teilung des Grundstückes entstanden auch einige Splitterflächen, die der Gemeinde übereignet wurden. Die Überquerung einer solchen Splitterfläche stellt für die Bewohner meines Hauses und auch für die des Nachbarhauses die einzige Möglichkeit dar, ihr häusliches Domizil zu erreichen. Diese Fläche, früher zu dem großen Grundstück gehörend, wurde schon immer als Zufahrt bzw. Zugang für die beiden Häuser genutzt, nur, jetzt ist sie Gemeindeeigentum. Und sie ist nicht als Straße gewidmet.
Es gab keine Probleme, bis ich einen Antrag auf Baugenehmigung einer Garage auf meinem Grundstück stellte. Diese wurde mir vorerst versagt, da ich ja mein Grundstück gar nicht erreichen könne, weil ich kein Recht habe, die gemeindeeigene Splitterfläche zu überfahren. Auf meinen Hinweis, dass sowohl mein Nachbar, als auch ich keine andere Möglichkeit haben, unsere Grundstücke zu erreichen, wurde nur erwidert, ein Überfahren sei illegal und ich solle das Grundstück kaufen. Da jedoch mein Nachbar diese Auffahrt ebenso benötigt wie ich, und weil eine öffentlich Wasserleitung für ein ganzes Wohngebiet dieses Grundstück quert, lehnte ich einen Kauf ab.
Die Garage dufte gebaut werden. Ein Wegerecht wurde mir bis jetzt von der Gemeinde verweigert. Wir überfahren das Grundstück wie eh und je, jetzt jedoch "illegal".
Was kann bzw. muss ich tun, um ein eingetragenes Wegerecht zu erhalten?
Wie sind eventuelle Möglichkeiten rechtlich abgesichert und wo stehen sie geschrieben?

Ich warte gespannt auf Eure Antworten und bedanke mich schon im voraus.



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