BVerfG zu Umlegungsverfahren


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Abgeschickt von Gast am 17 November, 2003 um 19:22:13:

Antwort auf: Umlegungsverfahren von Gast am 17 November, 2003 um 19:20:49:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Mai 2001 entschieden, dass die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und keine Enteignung ist.

I. 1. Aufgabe der Baulandumlegung ist es, zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder zur Bebauung nach dem sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Rahmen Grundstücke so neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung wird durch den Umlegungsbeschluss eingeleitet, der das Umlegungsgebiet bezeichnet. Die darin gelegenen Grundstücke werden zur Umlegungsmasse vereinigt, aus der die Flächen vorweg ausgeschieden werden, die zur Erschließung der im Umlegungsgebiet belegenen Grundstücke erforderlich sind. Aus der verbleibenden Verteilungsmasse sind den Eigentümern nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke entsprechend dem Verhältnis zuzuteilen, in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung nach ihrer Fläche oder nach ihrem Verkehrswert zueinander gestanden haben. Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans, der den neuen Rechtszustand beschreibt, ist das Umlegungsverfahren beendet.

2. Die Beschwerdeführer (Bf) sind Eigentümer von Grundstücken, die in den durch Umlegungsbeschlüsse festgelegten Umlegungsgebieten belegen sind. Ihre auf Aufhebung dieser Umlegungsbeschlüsse gerichteten Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung der Zivilgerichte regelt das BauGB die Baulandumlegung als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Gegen die Umlegungsbeschlüsse und die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen erhoben die Bf Verfassungsbeschwerde und rügten im Wesentlichen eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da es sich bei der Baulandumlegung um eine Enteignung handele und die §§ 45 ff. BauGB mit Art. 14 Abs. 3 GG nicht vereinbar seien.

II. Der Erste Senat des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden der Bf zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Auffassung, dass die Vorschriften über die Baulandumlegung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, führt er im Wesentlichen aus:

Es fehlt bereits an dem die Enteignung charakterisierenden Zweck der Maßnahme. Die Enteignung ist nicht nur auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen gerichtet, sondern der Entzug des Eigentums dient darüber hinaus der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Enteignung setzt danach den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, keinesfalls aber ist jeder Entzug auch eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll. Ist hingegen mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Baulandumlegung ist deshalb eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar erfolgt die Umlegung im Rahmen eines auch öffentlichen Interessen dienenden städtebaulichen Konzepts. Sie dient aber nicht der Durchführung eines konkreten Vorhabens des gemeinen Wohls. Das Instrument der Baulandumlegung ist in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer gerichtet. Diesen soll die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke auch in den Fällen ermöglicht werden, in denen sie sich nicht selbst auf die hierzu notwendige Neuordnung ihrer Eigentumsrechte einigen. Der die Umlegung einleitende Umlegungsbeschluss stellt danach keine Enteignung dar, sondern aktualisiert die gesetzlich in den §§ 45 ff. BauGB vorgesehene Möglichkeit, die Grundstücke im Umlegungsgebiet zum Zweck ihrer plangerechten Nutzung im konkreten Fall neu zu ordnen.

Beschluss vom 22. Mai 2001 - Az. 1 BvR 1512/97 und 1 BvR 1677/97 -

Karlsruhe, den 1. August 2001



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