Abgeschickt von Gast am 17 November, 2003 um 19:15:11:
Antwort auf: Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung von b knoeffi am 13 November, 2003 um 09:33:04:
Ja die Verordnung sieht u. a. vor, daß der Bauträger sich im Vertrag mit Erwerbern nur Abschlagszahlungen versprechen lassen darf, wenn die Vereinbarung dem § 3 Abs. 2 MaBV entspricht. Was passiert wenn mehr verlangt wurde, ist bereits gerichtlich geklärt: Die getroffene Vereinbarung ist nichtig. Es gilt nun nicht etwa das in der MaBV geregelte, sondern Zahlung bei Abnahme.