Abgeschickt von b knoeffi am 13 November, 2003 um 09:33:04:
Die Verordnung sieht u. a. vor, daß der Bauträger sich im Vertrag mit Erwerbern nur Abschlagszahlungen versprechen lassen darf, wenn die Vereinbarung dem § 3 Abs. 2 MaBV entspricht. Aber was passiert wenn mehr verlangt wurde ? Was gilt dann ?