Landesbauordnung
für Baden-Württemberg
(LBO)
Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617)
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember 2000 (GBl. S.
760)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter
Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
§
5 Abstandsflächen
§
6 Abstandsflächen in Sonderfällen
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§
8 (weggefallen)
§
9 Nichtüberbaute Flächen
der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
§
10 Höhenlage des Grundstücks
Dritter Teil
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§ 11
Gestaltung
§ 12
Baustelle
§
13 Standsicherheit
§
14 Erschütterungs-, Wärme-
und Schallschutz
§ 15
Brandschutz
§
16 Verkehrssicherheit
Vierter Teil
Bauprodukte und Bauarten
§ 17
Bauprodukte
§
18 Allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung
§
19 Allgemeines Immobilienrechtliches
Prüfzeugnis
§
20 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21
Bauarten
§
22 Übereinstimmungsnachweis
§
23 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
24 Übereinstimmungszertifikat
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile
§
26 Wände, Decken und Stützen
§ 27
Dächer
§
28 Treppen, Treppenräume,
Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge,
Rampen
§
29 Aufzugsanlagen
§
30 Türen, Fenster, Lichtschächte
§
31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
§
32 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen,
Räume für Verbrennungsmotoren
und Verdichter
§
33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen,
Anlagen für Abfallstoffe und
Reststoffe, Anlagen zur Lagerung
von Abgängen aus Tierhaltungen
Sechster Teil
Einzelne Räume, Wohnungen und
besondere Anlagen
§
34 Aufenthaltsräume
§ 35
Wohnungen
§
36 Toilettenräume und Bäder
§
37 Stellplätze und Garagen
§
38 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
39 Barrierefreie Anlagen
§
40 Gemeinschaftsanlagen
Siebenter Teil
Am Bau Beteiligte, Immobilienrechtsbehörden
§ 41
Grundsatz
§ 42
Bauherr
§
43 Planverfasser
§ 44
Unternehmer
§ 45
Bauleiter
§
46 Aufbau und Besetzung der
Immobilienrechtsbehörden
§
47 Aufgaben und Befugnisse der
Immobilienrechtsbehörden
§
48 Sachliche Zuständigkeit
Achter Teil
Verwaltungsverfahren, Baulasten
§
49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
§
50 Verfahrensfreie Vorhaben
§
51 Kenntnisgabeverfahren
§
52 Bauantrag und Bauvorlagen
§
53 Behandlung des Bauantrags
und der Bauvorlagen
§
54 Fristen im Genehmigungsverfahren
§
55 Benachrichtigung der Angrenzer
§
56 Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen
§
57 Bauvorbescheid
§
58 Baugenehmigung
§ 59
Baubeginn
§
60 Sicherheitsleistung
§
61 Teilbaugenehmigung
§
62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§
63 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
64 Baueinstellung
§
65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
§
66 Bauüberwachung
§
67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme
der Feuerungsanlagen
§
68 Typenprüfung
§
69 Fliegende Bauten
§
70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben
der Landesverteidigung
§
71 Übernahme von Baulasten
§
72 Baulastenverzeichnis
Neunter
Teil
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangsund
Schlußvorschriften
§ 73 Rechtsverordnungen
§
74 Örtliche Bauvorschriften
§
75 Ordnungswidrigkeiten
§
76 Bestehende bauliche Anlagen
§
77 Übergangsvorschriften
§
78 Außerkrafttreten bisherigen
Rechts
§
79 Inkrafttreten
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für
Grundstücke, andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in
Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes Anforderungen gestellt
werden. Es gilt ferner
für Anlagen nach Absatz 2,
soweit an sie Anforderungen auf
Grund von § 74 gestellt
werden.
(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen
nur für Gebäude,
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden
und Abfallrechtsbehörden
unterliegenden Anlagen nur für
Gebäude, Überbrückungen,
Abwasseranlagen,
Wasserbehälter, Pumpwerke,
Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter
für Treibstoffe,
Öle und andere wassergefährdende
Stoffe, sowie für Abwasserleitungen
auf
Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden
unterliegenden Anlagen nur für
oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur
für solche auf Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne
und Krananlagen.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar
mit dem Erdboden verbundene, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Erdboden
besteht
auch dann, wenn die Anlage durch
eigene Schwere auf dem Boden ruht
oder wenn
die Anlage nach ihrem Verwendungszweck
dazu bestimmt ist, überwiegend
ortsfest
benutzt zu werden. Als bauliche
Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Ausstellungs-, Abstell- und
Lagerplätze,
3. Camping- und Zeltplätze,
4. Stellplätze.
(2)
Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von
Menschen betreten werden können
und geeignet sind, dem Schutz
von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen.
(3)
Wohngebäude sind Gebäude,
die überwiegend der Wohnnutzung
dienen und
außer Wohnungen allenfalls
Räume für die Berufsausübung
freiberuflich oder in
ähnlicher Art Tätiger
sowie die zugehörigen Garagen
und Nebenräume enthalten.
(4)
Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines
Aufenthaltsraumes mehr als 22
m über der für das Aufstellen
von
Feuerwehrfahrzeugen notwendigen
Fläche liegt.
(5)
Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen in
jeder Nutzungseinheit in
jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen
mindestens eine zum Anleitern
geeignete
Stelle nicht mehr als 8 m über
der Geländeoberfläche
liegt. Gebäude ohne
Aufenthaltsräume stehen Gebäuden
geringer Höhe gleich.
(6)
Vollgeschosse sind Geschosse,
die mehr als 1,4 m über die
im Mittel gemessene
Geländeoberfläche hinausragen
und, von Oberkante Fußboden
bis Oberkante
Fußboden der darüberliegenden
Decke oder bis Oberkante Dachhaut
des
darüberliegenden Daches gemessen,
mindestens 2,3 m hoch sind. Die
im Mittel
gemessene Geländeoberfläche
ergibt sich aus dem arithmetischen
Mittel der
Höhenlage der Geländeoberfläche
an den Gebäudeecken. Keine
Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich
der Unterbringung von haustechnischen
Anlagen
und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei denen
die Höhe von 2,3 m über
weniger als drei Viertel
der Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der obersten
Decke und dem Dach, deren lichte
Höhe geringer
ist, als sie für Aufenthaltsräume
nach § 34 Abs. 1 erforderlich
ist, sowie offene
Emporen bis zu einer Grundfläche
von 20 m² bleiben außer
Betracht.
(7)
Aufenthaltsräume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
(8)
Stellplätze sind Flächen
im Freien, die dem Abstellen von
Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder
teilweise umschlossene Räume
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Als Garagen
gelten nicht
1. Ausstellungs- und Verkaufsräume
für Kraftfahrzeuge,
2. Lagerräume, in denen nur
Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern
abgestellt
werden.
(9) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle örtlich
gebundenen
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe
oder Beruf dienen und vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Hierzu
gehören vor allem Schilder,
Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für
Anschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln
und
Flächen. Keine Werbeanlagen
im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang
mit allgemeinen Wahlen oder
Abstimmungen angebracht oder aufgestellt
werden, während der Dauer
des
Wahlkampfes,
2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen,
3. Werbeanlagen an Baustellen,
soweit sie sich auf das Vorhaben
beziehen,
4. Lichtwerbungen an Säulen,
Tafeln oder Flächen, die
allgemein dafür Immobilienrechtlich
genehmigt sind,
5. Auslagen und Dekorationen in
Schaufenstern und Schaukästen,
6. Werbemittel an Verkaufsstellen
für Zeitungen und Zeitschriften.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die dazu bestimmt sind, in bauliche
Anlagen
dauerhaft eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um
mit dem Erdboden verbunden zu
werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und
Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen.
(12) Es stehen gleich
1. der Errichtung das Herstellen,
Aufstellen, Anbringen, Einbauen,
Einrichten,
Instandhalten, Ändern und
die Nutzungsänderung,
2. dem Abbruch das Beseitigen,
soweit nichts anderes bestimmt
ist.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke,
andere Anlagen und Einrichtungen
im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 sind so anzuordnen und zu errichten,
daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
Leben, Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht bedroht
werden und daß sie ihrem
Zweck entsprechend
ohne Mißstände benutzbar
sind. Für den Abbruch baulicher
Anlagen gilt dies
entsprechend.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer
die Anforderungen der Vorschriften
dieses Gesetzes oder aufgrund
dieses Gesetzes erfüllen
und gebrauchstauglich
sind.
(3)
Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann Regeln der Technik, die der
Erfüllung der
Anforderungen des Absatzes 1 dienen,
als technische Baubestimmungen
bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung
kann hinsichtlich des Inhalts
der
Baubestimmungen auf die Fundstelle
verwiesen werden. Die technischen
Baubestimmungen sind einzuhalten.
Von ihnen darf abgewichen werden,
wenn den
Anforderungen des Absatzes 1 auf
andere Weise ebenso wirksam entsprochen
wird;
§ 17 Abs. 3 und § 21
bleiben unberührt.
(4)
In die Planung von Gebäuden
sind die Belange von Personen
mit kleinen
Kindern, behinderten und alten
Menschen nach Möglichkeit
einzubeziehen; dies gilt
insbesondere bei der Planung von
Gebäuden mit mehreren Wohnungen,
wenn sie
sich von der Lage her für
die barrierefreie Erreichbarkeit
mindestens eines
Geschosses eignen.
ZWEITER
TEIL
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn das Grundstück
in angemessener
Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
eine befahrbare,
öffentlich-rechtlich gesicherte
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen
kann auf die Befahrbarkeit verzichtet
werden,
wenn keine Bedenken wegen des
Brandschutzes bestehen.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist zulässig, wenn
durch Baulast gesichert ist, daß
keine Verhältnisse eintreten
können, die den
Vorschriften dieses Gesetzes oder
den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten
müssen von Wäldern,
Mooren und Heiden
mindestens 30 m entfernt sein;
die gleiche Entfernung ist mit
Gebäuden von Wäldern
sowie mit Wäldern von Gebäuden
einzuhalten. Ausnahmen können
zugelassen
werden. Größere Abstände
können verlangt werden, soweit
dies wegen des
Brandschutzes oder zur Sicherheit
der Gebäude erforderlich
ist.
§
5 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden
von Gebäuden müssen
Abstandsflächen liegen, die
von
oberirdischen baulichen Anlagen
freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche
ist nicht
erforderlich vor Außenwänden
an Grundstücksgrenzen, wenn
nach
planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muß, es sei
denn, die vorhandene
Bebauung erfordert eine Abstandsfläche,
oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert
ist, daß auf dem Nachbargrundstück
ebenfalls an die Grenze gebaut
wird.
Die öffentlich-rechtliche
Sicherung ist nicht erforderlich,
wenn nach den
Festsetzungen einer abweichenden
Bauweise unabhängig von der
Bebauung auf
dem Nachbargrundstück an
die Grenze gebaut werden darf.
(2) Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Sie dürfen auch
auf öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen
und öffentlichen
Wasserflächen liegen, bei
beidseitig anbaubaren Flächen
jedoch nur bis zu deren
Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken. Dies
gilt nicht für
Abstandsflächen von Außenwänden,
die in einem Winkel von mehr als
75°
zueinander stehen.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht
zur jeweiligen Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
vom Schnittpunkt der
Wand mit der Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut
oder bis zum oberen Abschluß
der Wand. Ergeben sich bei einer
Wand durch die
Geländeoberfläche unterschiedliche
Höhen, ist die im Mittel
gemessene Wandhöhe
maßgebend. Sie ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel
der Höhenlage an den
Gebäudeecken; liegen bei
einer Wand die Schnittpunkte mit
der Dachhaut oder die
oberen Abschlüsse verschieden
hoch, gilt dies für den jeweiligen
Wandabschnitt.
(5) Auf die Wandhöhe werden
angerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe
von Dächern mit einer Neigung
von mehr als 45° sowie
die Höhe von Giebelflächen,
wenn mindestens eine Dachfläche
eine Neigung von
mehr als 45° aufweist,
2. in vollem Umfang die Höhe
von Dächern mit einer Neigung
von mehr als 70°
sowie die Höhe von Giebelflächen
zwischen diesen Dächern.
Die Giebelfläche beginnt
an der Horizontalen durch den
Schnittpunkt der Wand mit
der Dachhaut; bei verschieden
hohen Schnittpunkten beginnt die
Giebelfläche am
unteren Schnittpunkt.
(6)
Bei der Bemessung der Abstandsfläche
bleiben außer Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie
Gesimse, Dachvorsprünge,
Eingangs- und
Terassenüberdachungen, wenn
sie nicht mehr als 1,5 m vor die
Außenwand
vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker,
Balkone, Tür- und Fenstervorbauten,
wenn sie nicht
breiter als 5 m sind und nicht
mehr als 1,5 m, bei Wänden
und Dächern aus
lichtdurchlässigen Baustoffen
(Wintergärten) nicht mehr
als 2 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens
2 m entfernt bleiben.
(7) Die Tiefe der Abstandsflächen
beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten
und in besonderen Wohngebieten
0,4 der
Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,
sowie in Sondergebieten, die nicht
der Erholung dienen, 0,25 der
Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden
bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.
Der
nachbarschützende Teil der
Abstandstiefen beträgt bei
Nummer 1 0,4 der
Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2
der Wandhöhe und bei Nummer
3 0,125 der
Wandhöhe, mindestens jedoch
die Tiefe nach Satz 2.
(8) Bei Wänden mit einer
Länge bis zu 16 m genügt
der nachbarschützende Teil
der
Abstandstiefen nach Absatz 7,
mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden
bis zu 5 m
Breite mindestens 2 m.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten
entsprechend für bauliche
Anlagen, die keine
Gebäude sind, wenn die baulichen
Anlagen höher als 2,5 m sind
und ihre
Wandfläche mehr als 25 m²
beträgt.
§
6 Abstandsflächen in
Sonderfällen
(1) Abstandsflächen sind
nicht erforderlich vor Außenwänden
von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe
von nicht mehr als 1 m haben.
Darüber hinaus
sind Abstandsflächen nicht
erforderlich vor Außenwänden
von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die nur Garagen
oder Nebenräume enthalten,
der örtlichen
Versorgung dienen oder sich auf
öffentlichen Verkehrsflächen
befinden, soweit
1. die Wandhöhe nicht mehr
als 3 m beträgt und
2. die Wandfläche nicht größer
als 25 m² ist.
Ergeben sich bei einer Wand durch
die Geländeoberfläche
unterschiedliche Höhen,
ist für die Ermittlung der
Wandhöhe nach Satz 2 Nr.
1 der höchste Punkt der
Geländeoberfläche zugrundezulegen.
Die Grenzbebauung entlang den
einzelnen
Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt
15 m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder
Gebäudeteilen nach Absatz
1 dennoch
Abstandsflächen eingehalten,
so müssen sie gegenüber
Nachbargrenzen eine Tiefe
von mindestens 0,5 m haben.
(3) Für Gewächshäuser
gelten die Absätze 1 und
2 entsprechend. Bei
landwirtschaftlichen Gewächshäusern,
die Absatz 1 nicht entsprechen,
ist nur
gegenüber Nachbargrenzen
eine Abstandsfläche erforderlich,
die eine Tiefe von
mindestens 1 m haben muß.
(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen
sind zuzulassen, wenn
1. in überwiegend bebauten
Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes
oder
besondere örtliche Verhältnisse
dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht
sowie Belüftung in ausreichendem
Maße gewährleistet
bleiben, Gründe des Brandschutzes
nicht entgegenstehen und, soweit
die Tiefe
der Abstandsflächen die Maße
des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet,
nachbarliche
Belange nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
In den Fällen der Nummer
1 können geringere Tiefen
der Abstandsflächen auch
verlangt werden.
(5) Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze
gebaut werden, ist aber ein Gebäude
auf dem Nachbargrundstück
bereits an dieser
Grenze vorhanden, so kann die
Immobilienrechtsbehörde zulassen,
daß angebaut wird.
(6) In den Abstandsflächen
sind zulässig
1. Gebäude und Gebäudeteile
nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, wenn sie in
den Abstandsflächen nicht
höher als 2,5 m sind und
ihre Wandfläche nicht mehr
als 25 m² beträgt.
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz
oder nach Vorschriften auf Grund
dieses Gesetzes
Abstände und Abstandsflächen
auf dem Grundstück selbst
liegen müssen, dürfen
sie
sich ganz oder teilweise auf andere
Grundstücke erstrecken, wenn
durch Baulast
gesichert ist, daß sie nicht
überbaut werden und auf die
auf diesen Grundstücken
erforderlichen Abstandsflächen
nicht angerechnet werden. Vorschriften,
nach denen
in den Abstandsflächen bauliche
Anlagen zulässig sind oder
ausnahmsweise
zugelassen werden können,
bleiben unberührt.
(2)
Die bei der Errichtung eines Gebäudes
vorgeschriebenen Abstände
und
Abstandsflächen dürfen
auch bei nachträglichen Grenzänderungen
und
Grundstücksteilungen nicht
unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 gilt
entsprechend.
§
8 (weggefallen)
§
9 Nichtüberbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspielplätze
(1) Die nichtüberbauten Flächen
der bebauten Grundstücke
müssen Grünflächen
sein, soweit diese Flächen
nicht für eine andere zulässige
Verwendung benötigt
werden. Die Immobilienrechtsbehörde
kann verlangen, daß auf
diesen Flächen Bäume
und
Sträucher gepflanzt werden
oder erhalten bleiben, soweit
dies
1. für das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild oder
2. zur Abschirmung beeinträchtigender
Anlagen
erforderlich ist. Sie kann verlangen,
daß diese Bäume oder
Sträucher
standortgerecht sind.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als zwei Wohnungen, die
jeweils
mindestens zwei Aufenthaltsräume
haben, ist auf dem Grundstück
ein
Kinderspielplatz anzulegen. Dies
gilt nicht, wenn in unmittelbarer
Nähe eine
Gemeinschaftsanlage geschaffen
wird oder vorhanden ist oder wenn
die Art der
Wohnungen oder die Lage der Gebäude
dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze
müssen stufenlos erreichbar
sein; § 39 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend Die Art,
Größe und Ausstattung
der Kinderspielplätze bestimmt
sich nach der Zahl und Größe
der Wohnungen auf dem Grundstück.
Für bestehende Gebäude
nach Satz 1 kann
die Anlage von Kinderspielplätzen
verlangt werden, wenn hierfür
geeignete
nichtüberbaute Flächen
auf dem Grundstück vorhanden
sind oder ohne wesentliche
Änderung oder Abbruch baulicher
Anlagen geschaffen werden können.
§
10 Höhenlage des Grundstücks
Bei der Errichtung baulicher Anlagen
kann verlangt werden, daß
die Oberfläche des
Grundstücks erhalten oder
ihre Höhenlage verändert
wird, um
1. eine Verunstaltung des Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbildes zu
vermeiden oder
zu beseitigen,
2. die Oberfläche des Grundstücks
der Höhe der Verkehrsfläche
oder der Höhe der
Nachbargrundstücke anzugleichen
oder
3. überschüssigen Bodenaushub
zu vermeiden.
DRITTER TEIL
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
11 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind mit
ihrer Umgebung so in Einklang
zu bringen, daß sie das
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild
nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte
Gestaltung nicht beeinträchtigen.
Auf Kultur- und Naturdenkmale
und auf erhaltenswerte
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu
gestalten, daß sie nach
Form, Maßstab, Werkstoff,
Farbe und Verhältnis der
Baumassen und Bauteile zueinander
nicht verunstaltet
wirken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für
1. Werbeanlagen, die keine baulichen
Anlagen sind,
2. Automaten, die vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind,
3. andere Anlagen und Grundstücke
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2.
(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
sind nur für Anschläge
bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen
an der Stätte
der Leistung zulässig.
§
12 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
daß die baulichen Anlagen
ordnungsgemäß
errichtet oder abgebrochen werden
können und Gefahren oder
vermeidbare
erhebliche Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen,
Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen
sowie
Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen
und Grenzzeichen sind für
die Dauer
der Bauausführung zu schützen
und, soweit erforderlich, unter
den notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zugänglich
zu halten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger
Vorhaben hat der Bauherr an der
Baustelle den von der Immobilienrechtsbehörde
nach § 59 Abs. 1 erteilten
Baufreigabeschein anzubringen.
Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein
Namen,
Anschrift und Rufnummer der Unternehmer
für die Rohbauarbeiten spätestens
bei
Baubeginn einzutragen; dies gilt
nicht, wenn an der Baustelle ein
besonderes Schild
angebracht ist, das diese Angaben
enthält. Der Baufreigabeschein
muß dauerhaft,
leicht lesbar und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
angebracht sein.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
hat der Bauherr spätestens
bei
Baubeginn an der Baustelle dauerhaft,
leicht lesbar und von der öffentlichen
Verkehrsfläche sichtbar anzugeben:
1. Die Bezeichnung des Vorhabens,
2. den Namen und die Anschrift
des Planverfassers und des Bauleiters,
3. den Namen, die Anschrift und
die Rufnummer der Unternehmer
für die
Rohbauarbeiten.
(5) Bäume, Hecken und sonstige
Bepflanzungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten
sind, müssen während
der Bauausführung geschützt
werden.
§
13 Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen müssen
sowohl im ganzen als auch in ihren
einzelnen Teilen
sowie für sich allein standsicher
sein. Die Standsicherheit muß
auch während der
Errichtung sowie bei der Durchführung
von Abbrucharbeiten gewährleistet
sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer
Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen ist
zulässig, wenn durch Baulast
und technisch gesichert ist, daß
die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
aneinanderstoßenden baulichen
Anlagen stehen
bleiben können.
§
14 Erschütterungs-, Wärme-
und Schallschutz
(1) Geräusche, Erschütterungen
oder Schwingungen, die von ortsfesten
Einrichtungen
in einer baulichen Anlage ausgehen,
sind so zu dämmen, daß
Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder
Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu
errichten, daß ein ihrer
Nutzung entsprechender
Wärme- und Schallschutz vorhanden
ist.
(3) Gebäude, die nach ihrer
Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt
werden müssen,
sind so zu errichten, daß
der Energiebedarf für das
Heizen oder Kühlen so sparsam
und umweltschonend wie möglich
gedeckt wird.
§
15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen
und zu errichten, daß der
Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von
Feuer und Rauch im Interesse der
Abwendung
von Gefahren für Leben und
Gesundheit von Menschen und Tieren
vorgebeugt wird
und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten
und die Rettung von Menschen und
Tieren möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders
blitzgefährdet sind oder
bei denen Blitzschlag
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu
versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muß
in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen
über
mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege erreichbar sein.
Der erste
Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten,
die nicht zu ebener Erde liegen,
über
mindestens eine Treppe (notwendige
Treppe) führen; der zweite
Rettungsweg kann
eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere
notwendige Treppe sein. Der zweite
Rettungsweg ist nicht erforderlich
bei Gebäuden
mit einem Treppenraum, in den
Feuer und Rauch nicht eindringen
können
(Sicherheitstreppenraum).
§
16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die
dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten
Flächen
von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche
Anlagen nicht gefährdet werden.
Vierter Teil
Bauprodukte und Bauarten
§
17 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung baulicher Anlagen
nur verwendet werden,
wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten
technischen Regeln nicht oder
nicht
wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz
3 zulässig sind
und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 22 das
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur Angleichung
der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21.
Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40
S. 12)
durch andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften
und andere
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit
diese die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen
der Europäischen Gemeinschaften
(CE-Zeichen) tragen und dieses
Zeichen die
nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten
Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet
werden, wenn diese Regeln nicht
in der
Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik abweichen, bedürfen
keines Nachweises
ihrer Verwendbarkeit nach Absatz
3.
(2) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten
Immobilienrechtsbehörde für
Bauprodukte, für die nicht
nur die Vorschriften nach Absatz
1
Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind,
in der Bauregelliste A die technischen
Regeln
bekannt, die zur Erfüllung
der in diesem Gesetz und in Vorschriften
auf Grund dieses
Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten
Anforderungen erforderlich sind.
Diese
technischen Regeln gelten als
technische Baubestimmungen im
Sinne des § 3
Abs. 3.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der Bauregelliste
A nach Absatz 2
bekanntgemacht worden sind und
die von diesen wesentlich abweichen
oder für die
es technische Baubestimmungen
oder allgemein anerkannte Regeln
der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte),
müssen
1. eine allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines Immobilienrechtliches
Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 20)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche
Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit
der obersten Immobilienrechtsbehörde
in einer Liste C bekanntgemacht
hat.
(4) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß
für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte
Nachweise der Verwendbarkeit und
bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach
Maßgabe der §§
17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen
sind, wenn die anderen
Rechtsvorschriften diese Nachweise
verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in
außergewöhnlichem Maß
von der Sachkunde und Erfahrung
der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann
in der allgemeinen Immobilienrechtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten
Immobilienrechtsbehörde vorgeschrieben
werden,
daß der Hersteller über
solche Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt und den
Nachweis hierüber gegenüber
einer Prüfstelle nach §
25 zu erbringen hat. In der
Rechts-verordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die durch
Prüfung nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt
werden.
(6) Für Bauprodukte, die
wegen ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres
besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder
Reinigung bedürfen, kann
in der allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassung, in der
Zustimmung im Einzelfall oder
durch
Rechtsverordnung der obersten
Immobilienrechtsbehörde die Überwachung
dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle
nach § 25 vorgeschrieben
werden.
(7) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten
Immobilienrechtsbehörde in der Bauregelliste
B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder
europäischen technischen
Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz
oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung
von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1
BauPG nicht berücksichtigen.
§
18 Allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt auf Antrag
eine allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung für nicht geregelte
Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit
im
Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2) Die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen.
Soweit erforderlich, sind Probestücke
vom Antragsteller zur Verfügung
zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen
kann, zu entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. Der Antrag kann
zurückgewiesen werden, wenn
die Unterlagen unvollständig
sind oder erhebliche Mängel
aufweisen.
(3) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die
sachverständige Stelle und
für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte
Frist erteilt, die in der Regel
fünf Jahre beträgt.
Die Zulassung kann mit
Nebenbestimmungen erteilt werden.
Sie kann auf schriftlichen Antrag
in der Regel
um fünf Jahre verlängert
werden; § 62 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt. Das
Deutsche Institut
für Bautechnik macht die
von ihm erteilten allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassungen
nach Gegenstand und wesentlichem
Inhalt öffentlich bekannt.
Allgemeine
Immobilienrechtliche Zulassungen nach
dem Recht anderer Bundesländer
gelten auch im
Land Baden-Württemberg.
§
19 Allgemeines Immobilienrechtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassung nur eines
allgemeinen
Immobilienrechtlichen Prüfzeugnisses.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht dies mit
der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Immobilienrechtsbehörde in der Bauregelliste
A bekannt.
(2) Ein allgemeines Immobilienrechtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des §
3 Abs. 2 nachgewiesen ist. §
18 Abs. 2 bis 5 gilt
entsprechend.
§
20 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Immobilienrechtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach
sonstigen Vorschriften zur Umsetzung
von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in Verkehr gebracht
und gehandelt werden dürfen,
jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2
nachgewiesen ist. Die Zustimmung
kann auch für mehrere vergleichbare
Fälle erteilt
werden. Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann im Einzelfall oder allgemein
erklären,
daß ihre Zustimmung nicht
erforderlich ist, wenn
1. Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind
und
2. dies dem Bauproduktengesetz
nicht widerspricht.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen
nach § 2
des Denkmalschutzgesetzes verwendet
werden sollen, erteilt die untere
Immobilienrechtsbehörde.
§
21 Bauarten
(1) Bauarten, die von technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für
die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte
Bauarten), dürfen bei der
Errichtung baulicher Anlagen nur
angewendet werden,
wenn für sie
1. eine allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. An Stelle
einer allgemeinen Immobilienrechtlichen
Zulassung genügt ein
allgemeines Immobilienrechtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach
allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt wird. Das Deutsche Institut
für
Bautechnik macht diese Bauarten
mit der Angabe der maßgebenden
technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen
mit der obersten Immobilienrechtsbehörde
in
der Bauregelliste A bekannt. §
17 Abs. 5 und 6 sowie §§
18, 19 Abs. 2 und 20 gelten
entsprechend. Wenn Gefahren im
Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind, kann
die oberste Immobilienrechtsbehörde
im Einzelfall oder für genau
begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine
Immobilienrechtliche Zulassung, ein allgemeines
Immobilienrechtliches Prüfzeugnis
oder eine Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß
für bestimmte Bauarten, auch
soweit sie Anforderungen nach
anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar
ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den
technischen Regeln nach §
17 Abs. 2, den allgemeinen Immobilienrechtlichen
Zulassungen,
den allgemeinen Immobilienrechtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im
Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 23) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 24).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassung, in der
Zustimmung im Einzelfall oder
in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung
erforderlich ist. Bauprodukte,
die nicht in Serie hergestellt
werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 23
Abs. 1, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Die oberste
Immobilienrechtsbehörde kann im
Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
zulassen, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln,
Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz
1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der
Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den
Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner
Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten
bereitet, auf dem Lieferschein
oder
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen
Bundesländern und aus anderen
Staaten gelten auch im
Land Baden-Württemberg.
§
23 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch
werkseigene Produktionskontrolle
sichergestellt hat, daß
das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
Immobilienrechtlichen
Zulassung, dem allgemeinen Immobilienrechtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im
Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 17 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den
allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen Immobilienrechtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der
Bauprodukte durch eine Prüfstelle
vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung
einer ordnungsgemäßen
Herstellung
erforderlich ist. In diesen Fällen
hat die Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu
überprüfen, ob es den
maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassung, dem
allgemeinen Immobilienrechtlichen Prüfzeugnis
oder der
Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§
24 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 25 zu
erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen Immobilienrechtlichen
Zulassung, dem allgemeinen Immobilienrechtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im
Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach
Maßgabe des Absatz 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungsstellen
nach § 25 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den
maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen Immobilienrechtlichen
Zulassung, dem
allgemeinen Immobilienrechtlichen Prüfzeugnis
oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner Immobilienrechtlicher
Prüfzeugnisse (§ 19
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 23
Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
24 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
24 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
17 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach §
17 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen
Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit
und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, daß diese Aufgaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den
erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet
sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer
Bundesländer gilt auch im
Land Baden-Württemberg. Prüf-,
Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen, die nach Artikel 16 Abs.
2 der
Bauproduktenrichtlinie von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den
Europäischen Wirtschaftsraum
anerkannt worden sind, stehen
den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren anerkannt
worden sind.
(3) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie an, wenn
in dem dort vorgesehenen Verfahren
nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die
Voraussetzungen erfüllt,
nach den Vorschriften eines anderen
Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu
überwachen. Dies gilt auch
für die Anerkennung von Personen,
Stellen,
Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines
anderen Staates zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen
beabsichtigen, wenn
der erforderliche Nachweis in
einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren geführt
wird.
Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile
§
26 Wände, Decken und
Stützen
(1) Wände, Decken und Stützen
sind entsprechend den Erfordernissen
des
Brandschutzes unter Berücksichtigung
ihrer Beschaffenheit, Anordnung
und Funktion
nach ihrer Bauart und in ihren
Baustoffen widerstandsfähig
gegen Feuer
herzustellen. Dies gilt auch für
Wand- und Deckenverkleidungen,
abgehängte
Decken und Dämmschichten.
(2) Brandwände sind zu errichten,
soweit die Verbreitung von Feuer
verhindert
werden muß und dies aus
besonderen Gründen auf andere
Weise nicht
gewährleistet ist, insbesondere
wegen geringer Abstände zu
Grundstücksgrenzen
und zu anderen Gebäuden,
zwischen aneinandergereihten Gebäuden,
innerhalb
ausgedehnter Gebäude oder
bei baulichen Anlagen mit erhöhter
Brandgefahr.
Brandwände müssen so
beschaffen und angeordnet sein,
daß sie bei einem Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren
und der Verbreitung von Feuer
entgegenwirken.
§
27 Dächer
(1) Dächer sind widerstandsfähig
gegen Einflüsse der Witterung
herzustellen; gegen
Feuer müssen sie nur dann
widerstandsfähig sein, wenn
Gründe des Brandschutzes
unter Berücksichtigung ihrer
Beschaffenheit, Anordnung und
Funktion, ihrer Bauart
und ihrer Baustoffe dies erfordern.
(2) Dachaufbauten, Oberlichter,
Glasdächer und andere lichtdurchlässige
Dächer
sind so anzuordnen und herzustellen,
daß Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile oder
Nachbargrundstücke übertragen
werden kann.
(3) Dächer an öffentlichen
Verkehrsflächen und über
Ausgängen müssen
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis haben, soweit
es die Verkehrssicherheit erfordert.
(4) Für Arbeiten auf dem
Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen
anzubringen.
§
28 Treppen, Treppenräume,
Ein- und Ausgänge, Flure,
Gänge, Rampen
(1) Treppen, Treppenräume,
Ein- und Ausgänge, Flure,
offene Gänge und Rampen
müssen gut begehbar und verkehrssicher
sein. Sie müssen in solcher
Zahl
vorhanden und so angeordnet und
ausgebildet sein, daß sie
für den größten
zu
erwartenden Verkehr ausreichen
und die erforderlichen Rettungswege
bieten.
(2) Jedes von dem umgebenden Gelände
nicht betretbare Geschoß
mit
Aufenthaltsräumen muß
über mindestens eine Treppe
(notwendige Treppe)
zugänglich sein. Einschub-
und Rolltreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig.
Statt notwendiger Treppen können
Rampen mit flacher Neigung zugelassen
werden,
wenn wegen der Nutzung der Geschosse
und wegen des Brandschutzes keine
Bedenken bestehen.
(3) Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen, durchgehenden
Treppenraum
liegen (notwendiger Treppenraum).
Dies gilt nicht für notwendige
Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer
Höhe bis zu zwei Wohnungen
und
3. land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden.
§
29 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein. Sie müssen so
angeordnet und beschaffen sein,
daß bei ihrer Benutzung
Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
deren Fußboden mehr als
12,5 m über der
Eingangsebene liegt, müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl haben, von denen einer
auch zur Aufnahme von Rollstühlen,
Krankentragen und Lasten geeignet
sein muß.
Zur Aufnahme von Rollstühlen
bestimmte Aufzüge müssen
von Behinderten ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt werden können. Sie
müssen von der
öffentlichen Verkehrsfläche
stufenlos erreichbar sein und
stufenlos erreichbare
Haltestellen in allen Geschossen
mit Aufenthaltsräumen haben.
Haltestellen im
obersten Geschoß und in
den Untergeschossen können
entfallen, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt
werden können.
§
30 Türen, Fenster, Lichtschächte
(1) Türen und Fenster, die
bei einem Brand der Rettung von
Menschen dienen oder
der Ausbreitung von Feuer und
Rauch entgegenwirken, müssen
so beschaffen und
angeordnet sein, daß sie
den Erfordernissen des Brandschutzes
genügen.
(2) Gemeinsame Lichtschächte
für übereinanderliegende
Untergeschosse sind
unzulässig.
§
31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein. Sie dürfen den
ordnungsgemäßen Betrieb
von Feuerstätten nicht beeinträchtigen.
Sie sind so
anzuordnen und herzustellen, daß
sie Gerüche und Staub nicht
in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muß ausreichend
gedämmt sein.
(2) Für Installationsschächte
und -kanäle gilt Absatz 1
entsprechend.
§
32 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen,
Räume für Verbrennungsmotoren
und Verdichter
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und
Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
sowie Anlagen zur Abführung
von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
müssen betriebssicher und
brandsicher sein. Behälter
und Rohrleitungen für brennbare
Gase und Flüssigkeiten
müssen außerdem so
beschaffen sein, daß eine
Verunreinigung der Gewässer
oder
eine sonstige nachteilige Veränderung
ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten
ist.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein.
Abgasanlagen müssen leicht
und sicher zu reinigen sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt
Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Feuerstätten, ortsfeste
Verbrennungsmotoren und Verdichter
sowie Behälter für
brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei
denen nach Lage, Größe,
baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren
nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die
Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren
sind durch Anlagen zur
Abführung dieser Gase über
Dach abzuleiten, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(5) Abgasanlagen sind in solcher
Zahl und Lage und so herzustellen,
daß alle
Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen
werden können.
(6) Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen
nicht entstehen.
§
33 Wasserversorgungs- und
Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen
für Abfallstoffe und Reststoffe,
Anlagen zur Lagerung von Abgängen
aus Tierhaltungen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
oder mit Ställen dürfen
nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muß eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen.
(2) Wasserversorgungsanlagen,
Anlagen zur Beseitigung des Abwassers
und des
Niederschlagswassers sowie Anlagen
zur vorübergehenden Aufbewahrung
von
Abfällen und Reststoffen
müssen betriebssicher sein.
Sie sind so herzustellen und
anzuordnen, daß Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder
Belästigungen, insbesondere
durch Geruch oder Geräusch,
nicht entstehen.
(3) Bauliche Anlagen dürfen
nur errichtet werden, wenn die
einwandfreie Beseitigung
des Abwassers und des Niederschlagswassers
dauernd gesichert ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten
für Anlagen zur Lagerung
fester und flüssiger
Abgänge aus Tierhaltungen
entsprechend.
(5) Jede Wohnung muß einen
eigenen Wasserzähler haben.
Dies gilt nicht bei
Nutzungsänderungen, wenn
die Anforderung nach Satz 1 nur
mit
unverhältnismäßigem
Aufwand erfüllt werden kann.
SECHSTER TEIL
Einzelne Räume, Wohnungen
und besondere Anlagen
§
34 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Nutzung ausreichende
Grundfläche
haben. Die lichte Höhe muß
mindestens betragen:
1. 2,2 m über mindestens
der Hälfte ihrer Grundfläche,
wenn die Aufenthaltsräume
ganz oder überwiegend im
Dachraum liegen; dabei bleiben
Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m außer
Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen Fällen.
(2) Aufenthaltsräume müssen
ausreichend belüftet werden
können; sie müssen
unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Zahl, Lage,
Größe und
Beschaffenheit haben, daß
die Räume ausreichend mit
Tageslicht beleuchtet werden
können (notwendige Fenster).
Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen
muß
mindestens ein Zehntel der Grundfläche
des Raumes betragen; Raumteile
mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m bleiben
außer Betracht. Ein geringeres
Rohbaumaß ist bei
geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern
zulässig, wenn die ausreichende
Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet
bleibt.
(3) Aufenthaltsräume, deren
Fußboden unter der Geländeoberfläche
liegt, sind
zulässig, wenn das Gelände
mit einer Neigung von höchstens
45° an die
Außenwände vor notwendigen
Fenstern anschließt. Die
Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster muß
mindestens 1,3 m unter der Decke
liegen.
(4) Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn
eine ausreichende Beleuchtung
mit Tageslicht gewährleistet
bleibt.
(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen
darf nicht allein durch Räume
mit erhöhter
Brandgefahr führen. Er muß
gegen anders genutzte Räume
durch Wände und
Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand
abgetrennt sein.
(6) Bei Aufenthaltsräumen,
die nicht dem Wohnen dienen, sind
Abweichungen von
den Anforderungen der Absätze
2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile
nicht zu
befürchten sind oder durch
besondere Einrichtungen ausgeglichen
werden können.
§
35 Wohnungen
(1) Wohnungen müssen von
fremden Wohnungen und fremden
Räumen
abgeschlossen sein. Dies gilt
nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei
Wohnungen.
(2) Jede Wohnung muß einen
eigenen abschließbaren Zugang
unmittelbar vom
Freien, von einem Treppenraum
oder von einem anderen Vorraum
haben.
Wohnungen in Gebäuden, die
nicht nur dem Wohnen dienen, müssen
einen
besonderen Zugang haben; gemeinsame
Zugänge sind zuzulassen,
wenn Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder
Belästigungen bei der Nutzung
der Wohnungen
nicht entstehen.
(3) Jede Wohnung muß eine
Küche oder Kochnische haben.
Fensterlose Küchen
oder Kochnischen sind zulässig,
wenn sie für sich lüftbar
sind.
(4) Für jede Wohnung muß
ein Abstellraum zur Verfügung
stehen.
(5) Für Gebäude mit
mehr als zwei Wohnungen müssen
zur gemeinschaftlichen
Benutzung zur Vefügung stehen
1. leicht erreichbare und gut
zugängliche Flächen
zum Abstellen von Kinderwagen,
2. Flächen zum Wäschetocknen,
3. leicht erreichbare und gut
zugängliche Flächen
zum Abstellen von Fahrräder;
diese Flächen dürfen
auch im Freien liegen, wenn sie
wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht,
wenn die Art der Wohnungen dies
nicht erfordert.
§
36 Toilettenräume und
Bäder
(1) Jede Nutzungseinheit muß
mindestens eine Toilette haben.
Für Gebäude, die für
einen größeren Personenkreis
bestimmt sind, muß eine
ausreichende Anzahl von
Toiletten vorhanden sein.
(2) Toiletten mit Wasserspülung
sind einzurichten, wenn der Anschluß
an eine
öffentliche Kanalisation
möglich und die Einleitung
des ungereinigten Abwassers aus
diesen Toiletten oder die Einleitung
nach vorheriger Reinigung zulässig
ist. Ist ein
Anschluß an eine öffentliche
Kanalisation nicht möglich,
so dürfen Toiletten mit
Wasserspülung nur eingerichtet
werden, wenn das Abwasser aus
diesen Toiletten in
einer Einzelkläranlage gereinigt
wird und die Beseitigung des gereinigten
Abwassers
wasserrechtlich zulässig
ist. Der Anschluß von Toiletten
mit Wasserspülung an
Gruben kann ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn keine gesundheitlichen
und
wasserwirtschaftlichen Bedenken
bestehen.
(3) Toilettenräume und Bäder
müssen eine ausreichende
Lüftung haben.
§
37 Stellplätze und Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden
mit Wohnungen ist für jede
Wohnung ein
geeigneter Stellplatz herzustellen
(notwendiger Stellplatz). Bei
der Errichtung
sonstiger baulicher Anlagen und
anderer Anlagen, bei denen ein
Zu- und
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist,
sind notwendige Stellplätze
in solcher Zahl herzustellen,
daß sie für die ordnungsgemäße
Nutzung der Anlagen unter
Berücksichtigung des öffentlichen
Personennahverkehrs ausreichen.
Statt
notwendiger Stellplätze ist
die Herstellung notwendiger Garagen
zulässig; nach
Maßgabe des Absatzes 7 können
Garagen auch verlangt werden.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen
von Anlagen sind Stellplätze
oder
Garagen in solcher Zahl herzustellen,
daß die infolge der Änderung
zusätzlich zu
erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen
werden können. Eine Abweichung
von
dieser Verpflichtung ist zuzulassen
bei der Teilung von Wohnungen
sowie bei
Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem
Wohnraum durch Ausbau, Anbau,
Nutzungsänderung, Aufstockung
oder Änderung des Daches,
wenn die
Baugenehmigung oder Kenntnisgabe
für das Gebäude mindestens
fünf Jahre
zurückliegen und die Herstellung
auf dem Baugrundstück nicht
oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Immobilienrechtsbehörde
kann zulassen, daß notwendige
Stellplätze oder Garagen
erst innerhalb eines angemessenen
Zeitraums nach Fertigstellung
der Anlage
hergestellt werden. Sie hat die
Herstellung auszusetzen, solange
und soweit
nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen
oder Garagen nicht besteht und
die für die
Herstellung erforderlichen Flächen
für diesen Zweck durch Baulast
gesichert sind.
(4) Die notwendigen Stellplätze
oder Garagen sind herzustellen
1. auf dem Baugrundstück,
2. auf einem anderen Grundstück
in zumutbarer Entfernung oder
3. mit Zustimmung der Gemeinde
auf einem Grundstück in der
Gemeinde.
Die Herstellung auf einem anderen
als dem Baugrundstück muß
für diesen Zweck
durch Baulast gesichert sein.
Die Immobilienrechtsbehörde kann,
wenn Gründe des
Verkehrs dies erfordern, mit Zustimmung
der Gemeinde bestimmen, ob die
Stellplätze oder Garagen
auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen
Grundstück herzustellen sind.
(5) Lassen sich notwendige Stellplätze
oder Garagen nach Absatz 4 nicht
oder nur
unter großen Schwierigkeiten
herstellen, so kann die Immobilienrechtsbehörde
mit
Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung
der Stellplatzverpflichtung zulassen,
daß
der Bauherr einen Geldbetrag an
die Gemeinde zahlt. Der Geldbetrag
muß von der
Gemeinde innerhalb eines angemessenen
Zeitraums verwendet werden für
1. die Herstellung öffentlicher
Parkeinrichtungen, insbesondere
an Haltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs,
oder privater Stellplätze
zur Entlastung der
öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung
öffentlicher Parkeinrichtungen
oder
3. bauliche Anlagen, andere Anlagen
oder Einrichtungen, die den Bedarf
an
Parkeinrichtungen verringern,
wie Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs oder für
den Fahrradverkehr.
Die Gemeinde legt die Höhe
des Geldbetrages fest.
(6) Absatz 5 gilt nicht für
notwendige Stellplätze oder
Garagen von Wohnungen.
Eine Abweichung von der Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 ist zuzulassen,
soweit
die Herstellung
1. bei Ausschöpfung aller
Möglichkeiten, auch unter
Berücksichtigung platzsparender
Bauarten der Stellplätze
oder Garagen, unmöglich oder
unzumutbar ist oder
2. auf dem Baugrundstück
aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften
ausgeschlossen ist.
(7) Stellplätze und Garagen
müssen so angeordnet und
hergestellt werden, daß
die
Anlage von Kinderspielplätzen
nach § 9 Abs. 2 nicht gehindert
wird. Die Nutzung der
Stellplätze und Garagen darf
die Gesundheit nicht schädigen;
sie darf auch das
Spielen auf Kinderspielplätzen,
das Wohnen und das Arbeiten, die
Ruhe und die
Erholung in der Umgebung durch
Lärm, Abgase oder Gerüche
nicht erheblich stören.
(8) Das Abstellen von Wohnwagen
und anderen Kraftfahrzeuganhängern
in Garagen
ist zulässig.
§
38 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der
§§ 4 bis 37 dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses
Gesetzes zur Verhinderung oder
Beseitigung von Gefahren sowie
erheblichen
Nachteilen oder Belästigungen
nicht ausreichen, können
für bauliche Anlagen und
Räume besonderer Art oder
Nutzung besondere Anforderungen
im Einzelfall gestellt
werden; Erleichterungen können
zugelassen werden, soweit es der
Einhaltung von
Vorschriften wegen der besonderen
Art oder Nutzung baulicher Anlagen
oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen
nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen
und Erleichterungen können
insbesondere betreffen
1. die Abstände von Nachbargrundstücken,
von anderen baulichen Anlagen
auf
dem Grundstück, von öffentlichen
Verkehrsflächen und von oberirdischen
Gewässern,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden
Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den
Brandschutz, Schallschutz oder
Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
6. die Zahl, Anordnung und Herstellung
der Treppen, Aufzüge, Ausgänge
und
Rettungswege,
7. die zulässige Benutzerzahl,
Anordnung und Zahl der zulässigen
Sitze und
Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
8. die Lüftung,
9. die Beleuchtung und Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwässern und die vorübergehende
Aufbewahrung von Abfällen
und Reststoffen,
12. die Stellplätze und Garagen
sowie ihre Zu- und Abfahrten,
13. die Anlage von Fahrradabstellplätzen,
14. die Anlage von Grünstreifen,
Baum- und anderen Pflanzungen
sowie die
Begrünung oder Beseitigung
von Halden und Gruben,
15. die Wasserdurchlässigkeit
befestigter Flächen,
16. den Betrieb und die Nutzung.
Als Nachweis dafür, daß
diese Anforderungen erfüllt
sind, können Bescheinigungen
verlangt werden, die bei den Abnahmen
vorzulegen sind; ferner können
Nachprüfungen und deren Wiederholung
in bestimmten Zeitabständen
verlangt
werden.
(2) Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung sind
insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
4. Büro- und Verwaltungsgebäude,
5. Schulen und Sportstätten,
6. Altenheime, Altenwohnheime
und Altenpflegeheime,
7. Versammlungsstätten,
8. Krankenhäuser, Entbindungs-
und Säuglingsheime,
9. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-,
Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
10. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem starken
Abgang unreiner
Stoffe verbunden ist,
11. bauliche Anlagen und Räume,
bei denen im Brandfall mit einer
Gefährdung der
Umwelt gerechnet werden muß,
12. Fliegende Bauten,
13. Camping- und Zeltplätze,
14. Gemeinschaftsunterkünfte.
§
39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen, die überwiegend
von kleinen Kindern,
behinderten oder alten Menschen
genutzt werden, wie
1. Kindergärten, Kindertagesstätten
und Kinderheime sowie Einrichtungen
zur
Frühförderung behinderter
Kinder und Sonderschulen,
2. Tages- und Begegnungsstätten,
Einrichtungen zur Berufsbildung,
Werkstätten,
Wohnungen und Heime für behinderte
Menschen,
3. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten,
Altenwohnungen, Altenwohnheime,
Altenheime und Altenpflegeheime
sind so herzustellen, daß
sie von diesen Personen zweckentsprechend
ohne fremde
Hilfe genutzt werden können
(barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz
1 gelten auch für
1. Gebäude der öffentlichen
Verwaltung und Gerichte,
2. Schalter- und Abfertigungsräume
der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe,
derPost sowie der Banken und Sparkassen,
3. Kirchen und andere Anlagen
für den Gottesdienst,
4. Versammlungsstätten,
5. Museen und öffentliche
Bibliotheken,
6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,
Schwimmbäder,
7. Camping- und Zeltplätze
mit mehr als 50 Standplätzen,
8. Jugend- und Freizeitstätten,
9. Messe-, Kongreß- und
Ausstellungsbauten,
10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen
und Sozialeinrichtungen,
11. Bildungs- und Ausbildungsstätten
aller Art, wie Schulen, Hochschulen,
Volkshochschulen,
12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
13. Bürogebäude,
14. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
15. Beherbergungsbetriebe,
16. Gaststätten,
17. Praxen der Heilberufe und
der Heilhilfsberufe,
18. Geschosse mit Nutzungseinheiten,
die in den Nummern 1-17 nicht
aufgeführt
sind und nicht Wohnzwecken dienen,
soweit die Nutzungseinheiten je
Geschoß
mehr als 500 m² oder insgesamt
mehr als 1000 m² Nutzfläche
haben,
19. allgemein zugängliche
Großgaragen sowie Stellplätze
und Garagen für Anlagen
nach Nummern 1 bis 11 und 13 bis
18.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2
können Ausnahmen zugelassen
werden,
1. wenn die Anlage durch Nutzungsänderung
oder bauliche Änderung einer
bestehenden Anlage entsteht und
2. deshalb die Erfüllung
der Anforderungen nicht möglich
oder wirtschaftlich
unzumutbar ist.
Bei Anlagen nach Absatz 2 Satz
1 Nr. 13 bis 19 können Ausnahmen
auch
zugelassen werden, soweit die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.
2 infolge
schwieriger Geländerverhältnisse
vorliegen.
(4) § 29 Abs. 2 gilt auch
für Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
deren Fußboden
weniger als 12,5 m über der
Eingangsebene liegt, soweit Geschosse
nach Absatz 1
oder 2 stufenlos erreichbar sein
müssen.
§
40 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung
und die Verwaltung von
Gemeinschaftsanlagen (wie Stellplätzen,
Garagen, Kinderspielplätzen,
Abfall- und
Wertstoffbehältern sowie
Einrichtungen für die Kompostierung),
für die in einem
Bebauungsplan Flächen festgesetzt
sind, obliegen den Eigentümern
der
Grundstücke, für die
diese Anlagen bestimmt sind. Soweit
die Eigentümer nichts
anderes vereinbaren, sind die
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die
Gemeinschaft mit der Maßgabe
anzuwenden, daß sich das
Rechtsverhältnis der
Eigentümer untereinander
nach dem Verhältnis des Maßes
der zulässigen baulichen
Nutzung ihrer Grundstücke
richtet. Ein Erbbauberechtigter
tritt an die Stelle des
Eigentümers. Ist der Bauherr
nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter,
so obliegt
ihm die Beteiligung an der Herstellung,
Instandhaltung und Verwaltung
der Gemeinschaftsanlage.
Die Verpflicht-ung nach Satz 1
gilt auch für die Rechtsnachfolger.
Die Immobilienrechtsbehörde kann
verlangen, daß die Eigentümer
von
Gemeinschaftsanlagen das Recht,
die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen,
für immer oder auf Zeit ausschließen
und diesen Ausschluß gemäß
§ 1010 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
im Grundbuch eintragen lassen.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß
hergestellt werden, sobald und
soweit dies
erforderlich ist. Die Immobilienrechtsbehörde
kann durch schriftliche Anordnung
den
Zeitpunkt für die Herstellung
bestimmen.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
daß der Bauherr
in Höhe des voraussichtlich
auf ihn entfallenden Anteils der
Herstellungskosten der
Gemeinschaftsanlage Sicherheit
leistet.
SIEBENTER TEIL
Am Bau Beteiligte, Immobilienrechtsbehörden
§
41 Grundsatz
Bei der Errichtung oder dem Abbruch
einer baulichen Anlage sind der
Bauherr und
im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen nach den §§
43 bis 45 am Bau
Beteiligten dafür verantwortlich,
daß die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die
auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten
werden.
§
42 Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung,
Überwachung und Ausführung
eines
genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen
Bauvorhabens einen
geeigneten Planverfasser, geeignete
Unternehmer und nach Maßgabe
des Absatzes
3 einen geeigneten Bauleiter zu
bestellen. Dem Bauherrn obliegen
die nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Anzeigen an die
Immobilienrechtsbehörde.
(2) Bei Bauarbeiten, die unter
Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung
der
Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts-
oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt
werden,
ist die Bestellung von Unternehmern
nicht erforderlich, wenn genügend
Fachkräfte
mit der nötigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. §§ 43 und
45
bleiben unberührt. Kenntnisgabepflichtige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbst-,
Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe
ausgeführt werden.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden
mit Aufenthaltsräumen ist
die Bestellung eines
Bauleiters erforderlich, soweit
die Immobilienrechtsbehörde bei
geringfügigen oder
technisch einfachen Bauvorhaben
nicht darauf verzichtet. Bei anderen
Bauvorhaben
kann die Immobilienrechtsbehörde
die Bestellung eines Bauleiters
verlangen, wenn die
Bauvorhaben technisch besonders
schwierig oder besonders umfangreich
sind.
(4) Genügt eine vom Bauherrn
bestellte Person nicht den Anforderungen
der §§ 43
bis 45, so kann die Immobilienrechtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß sie durch
eine geeignete Person ersetzt
wird oder daß geeignete
Sachverständige herangezogen
werden. Die Immobilienrechtsbehörde
kann die
Bauarbeiten einstellen, bis geeignete
Personen oder Sachverständige
bestellt sind.
(5) Die Immobilienrechtsbehörde
kann verlangen, daß ihr
für bestimmte Arbeiten die
Unternehmer benannt werden.
(6) Wechselt der Bauherr, so hat
der neue Bauherr dies der Immobilienrechtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(7) Treten bei einem Vorhaben
mehrere Personen als Bauherr auf,
so müssen sie
auf Verlangen der Immobilienrechtsbehörde
einen Vertreter bestellen, der
ihr gegenüber die
dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen
hat. § 18 Abs. 1 Sätze
2 und 3 und Abs. 2 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
§
43 Planverfasser
(1) Der Planverfasser ist dafür
verantwortlich, daß sein
Entwurf den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entspricht. Zum Entwurf
gehören die Bauvorlagen und
die
Ausführungsplanung; der Bauherr
kann mit der Ausführungsplanung
einen anderen
Planverfasser beauftragen.
(2) Hat der Planverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat
er den Bauherrn zu veranlassen,
geeignete
Sachverständige zu bestellen.
Diese sind für ihre Beiträge
verantwortlich. Der
Planverfasser bleibt dafür
verantwortlich, daß die
Beiträge der Sachverständigen
entsprechend den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften aufeinander abgestimmt
werden.
(3) Für die Errichtung von
Gebäuden, die der Baugenehmigung
oder der
Kenntnisgabe bedürfen, darf
als Planverfasser für die
Bauvorlagen nur bestellt
werden, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architektin"
oder "Architekt" führen
darf,
2. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin"
oder "Innenarchitekt"
führen darf, jedoch
nur für die mit dieser Berufsaufgabe
verbundenen Vorhaben,
3. in die von der Ingenieurkammer
Baden-Württemberg geführte
Liste der
Planverfasser der Fachrichtung
Bauingenieurwesen eingetragen
ist.
(4) Für die Errichtung von
1. Wohngebäuden mit einem
Vollgeschoß bis zu 150 m²
Grundfläche,
2. eingeschossigen gewerblichen
Gebäuden bis zu 250 m²
Grundfläche und bis zu
5 m Wandhöhe, gemessen von
der Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt von
Außenwand und Dachhaut,
3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
bis zu zwei Vollgeschossen und
bis zu
250 m² Grundfläche dürfen
auch Angehörige der Fachrichtung
Architektur, Hochbau oder
Bauingenieurwesen, die an einer
Hochschule, Fachhochschule oder
gleichrangigen
Bildungseinrichtung das Studium
erfolgreich abgeschlossen haben,
sowie staatlich
geprüfte Technikerinnen oder
Techniker der Fachrichtung Bautechnik
als
Planverfasser bestellt werden.
Das gleiche gilt für Meisterinnen
und Meister des
Maurer-, Zimmerer-, Beton- und
Stahlbetonbauerhandwerks und für
Personen, die
diesen handwerksrechtlich gleichgestellt
sind.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten
nicht für
1. Vorhaben, die nur aufgrund
örtlicher Bauvorschriften
kenntnisgabepflichtig sind,
2. Vorhaben, die von Beschäftigten
im öffentlichen Dienst für
ihren Dienstherrn
geplant werden, wenn die Beschäftigten
a) eine Berufsausbildung nach
§ 4 des Architektengesetzes
haben oder
b) die Eintragungsvoraussetzungen
nach Absatz 6 erfüllen,
3. Garagen bis zu 100 m²
Nutzfläche,
4. Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude.
(6) In die Liste der Planverfasser
der Fachrichtung Bauingenieurwesen
ist auf Antrag
von der Ingenieurkammer Baden-Würtemberg
einzutragen, wer
1. als Angehöriger der Fachrichtung
Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingeneurin" oder "Ingenieur"
führen darf und danach mindestens
zwei Jahre in
der Planung und Überwachung
der Ausführung von Gebäuden
praktisch tätig war
oder
2. in die entsprechende Liste
eines anderen Landes eingetragen
ist, wenn diese
Eintragung mindestens die Anforderungen
nach Nummer 1 voraussetzt.
(7) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann Planverfassern und Sachverständigen
nach
Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen
ganz oder teilweise untersagen,
wenn
diese wiederholt und unter grober
Verletzung ihrer Pflichten nach
Absatz 1 und 2 bei
der Erstellung von Bauvorlagen
bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche
Vorschriften nicht beachtet haben.
§
44 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür
verantwortlich, daß seine
Arbeiten den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechend ausgeführt und
insoweit auf die
Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt
werden. Er hat insoweit für
die
ordnungsgemäße Einrichtung
und den sicheren Betrieb der Baustelle,
insbesondere
die Tauglichkeit und Betriebssicherheit
der Gerüste, Geräte
und der anderen
Baustelleneinrichtungen sowie
die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
zu
sorgen. Er hat die erforderlichen
Nachweise über die Brauchbarkeit
der Bauprodukte
und Bauarten zu erbringen und
auf der Baustelle bereitzuhalten.
Er darf, unbeschadet
des § 59, Arbeiten nicht
ausführen oder ausführen
lassen, bevor nicht die
dafür notwendigen Unterlagen
und Anweisungen an der Baustelle
vorliegen.
(2) Hat der Unternehmer für
einzelne Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und
Erfahrung, so hat er den Bauherrn
zu veranlassen, geeignete Fachkräfte
zu
bestellen. Diese sind für
ihre Arbeiten verantwortlich.
Der Unternehmer bleibt dafür
verantwortlich, daß die
Arbeiten der Fachkräfte entsprechend
den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
aufeinander abgestimmt werden.
(3) Der Unternehmer und die Fachkräfte
nach Absatz 2 haben auf Verlangen
der
Immobilienrechtsbehörde für
Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit
der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maße von einer besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung
oder von einer Ausstattung mit
besonderen Einrichtungen abhängt,
nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen
Einrichtungen verfügen.
(4) Der Unternehmer muß
für die Zeit seiner Abwesenheit
von der Baustelle einen
geeigneten Vertreter bestellen
und ihn ausreichend unterrichten.
§
45 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber
zu wachen, daß die Bauausführung
den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
und den Entwürfen des Planverfassers
entspricht.
Er hat im Rahmen dieser Aufgabe
auf den sicheren bautechnischen
Betrieb der
Baustelle, insbesondere auf das
gefahrlose Ineinandergreifen der
Arbeiten der
Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit
der Unternehmer bleibt unberührt.
Verstöße, denen nicht
abgeholfen wird, hat er unverzüglich
der Immobilienrechtsbehörde
mitzuteilen.
(2) Hat der Bauleiter nicht für
alle ihm obliegenden Aufgaben
die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, hat er
den Bauherrn zu veranlassen, geeignete
Fachbauleiter zu bestellen. Diese
treten insoweit an die Stelle
des Bauleiters. Der
Bauleiter bleibt für das
ordnungsgemäße Ineinandergreifen
seiner Tätigkeiten mit
denen der Fachbauleiter verantwortlich.
§
46 Aufbau und Besetzung der
Immobilienrechtsbehörden
(1) Immobilienrechtsbehörden sind
1. das Wirtschaftsministerium
als oberste Immobilienrechtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien
als höhere Immobilienrechtsbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden
und die in den Absätzen 2
und 3 genannten
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
als untere Immobilienrechtsbehörden.
(2) Untere Immobilienrechtsbehörden
sind
1. Gemeinden und
2. Verwaltungsgemeinschaften,
wenn sie die Voraussetzungen des
Absatzes 5 erfüllen und die
höhere
Immobilienrechtsbehörde auf Antrag
die Erfüllung dieser Voraussetzungen
feststellt. Die
Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes
bedarf des Beschlusses einer
Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl
der Verbandsversammlung;
die Antragstellung der erfüllenden
Gemeinde einer vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft bedarf
des Beschlusses einer Mehrheit
von zwei Dritteln
aller Stimmen des gemeinsamen
Ausschusses. Die Zuständigkeit
ist im Gesetzblatt
bekanntzumachen. Die Aufgaben
der unteren Immobilienrechtsbehörde
gehen mit Beginn
des übernächsten Monats
nach der Bekanntmachung auf die
Gemeinde oder die
Verwaltungsgemeinschaft über.
(3) Gemeinden, denen am 01. Januar
1965 die Aufgaben der unteren
Immobilienrechtsbehörde übertragen
waren, bleiben untere Immobilienrechtsbehörden.
(4) Die Zuständigkeit erlischt
in den Fällen der Absätze
2 und 3 durch Erklärung der
Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft
gegenüber der höheren
Immobilienrechtsbehörde. Sie erlischt
ferner im Falle des Absatzes 2
Satz 1, wenn die dort
genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind und die
höhere Immobilienrechtsbehörde
dies feststellt. Das Erlöschen
ist im Gesetzblatt bekanntzumachen;
es wird
mit Ablauf des auf die Bekanntmachung
folgenden Monats wirksam.
(5) Die Immobilienrechtsbehörden
sind für ihre Aufgaben ausreichend
mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen.
Jeder unteren Immobilienrechtsbehörde
muß mindestens ein
Bauverständiger angehören,
der das Studium der Fachrichtung
Architektur an einer
deutschen Universität oder
Fachhochschule oder eine gleichwertige
Ausbildung an
einer ausländischen Hochschule
oder gleichrangigen Lehreinrichtung
erfolgreich
abgeschlossen hat; die höhere
Immobilienrechtsbehörde kann von
der Anforderung an die
Ausbildung Ausnahmen zulassen.
Die Fachkräfte zur Beratung
und Unterstützung
der Landratsämter als Immobilienrechtsbehörden
sind vom Landkreis zu stellen.
§
47 Aufgaben und Befugnisse
der Immobilienrechtsbehörden
(1) Die Immobilienrechtsbehörden
haben darauf zu achten, daß
die Immobilienrechtlichen
Vorschriften sowie die anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
über die Errichtung
und den Abbruch von Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des §
1 eingehalten und
die auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen befolgt
werden. Sie
haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die
nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlich sind.
(2) Die Immobilienrechtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
heranziehen.
(3) Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragten Personen
sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der
Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Die den Gemeinden und den
Verwaltungsgemeinschaften nach
§ 46 Abs. 2 und 3
übertragenen Aufgaben der
unteren Immobilienrechtsbehörde
sind Pflichtaufgaben nach
Weisung. Für die Erhebung
von Gebühren und Auslagen
gelten die für die
staatlichen Behörden maßgebenden
Vorschriften.
(5) Die für die Fachaufsicht
zuständigen Behörden
können den nachgeordneten
Immobilienrechtsbehörden unbeschränkt
Weisungen erteilen. Leistet eine
Immobilienrechtsbehörde einer ihr
erteilten Weisung innerhalb der
gesetzten Frist keine
Folge, so kann an ihrer Stelle
jede Fachaufsichtsbehörde
die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des
Kostenträgers der Immobilienrechtsbehörde
treffen. § 129
Abs. 5 der Gemeinde-ordnung gilt
entsprechend.
§
48 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig ist
die untere Immobilienrechtsbehörde,
soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Anstelle einer Gemeinde als
Immobilienrechtsbehörde ist die
nächsthöhere
Immobilienrechtsbehörde, bei den
in § 46 Abs. 2 und 3 genannten
Gemeinden die untere
Verwaltungsbehörde zuständig,
wenn es sich um ein Vorhaben der
Gemeinde selbst
handelt, gegen das Einwendungen
erhoben werden, sowie bei einem
Vorhaben,
gegen das die Gemeinde als Beteiligte
Einwendungen erhoben hat; an Stelle
einer
Verwaltungsgemeinschaft als Immobilienrechtsbehörde
ist in diesen Fällen bei
Vorhaben
sowie bei Einwendungen der Verwaltungsgemeinschaft
oder einer Gemeinde, die
der Verwaltungsgemeinschaft angehört,
die in § 28 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit
genannte Behörde zuständig.
Für die Behandlung
des Bauantrags, die Bauüberwachung
und die Bauabnahme gilt Absatz
1.
(3) Die Erlaubnis nach den auf
Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften sowie
die Genehmigung nach § 7
des Atomgesetzes
schließen eine Genehmigung
oder Zustimmung nach diesem Gesetz
ein. Die für die
Genehmigung oder Erlaubnis nach
dem Gerätesicherheitsgesetz
zuständige
Behörde entscheidet im Benehmen
mit der Immobilienrechtsbehörde
der gleichen
Verwaltungsstufe; die Bauüberwachung
nach § 66 und die Bauabnahmen
nach § 67
obliegen der Immobilienrechtsbehörde.
ACHTER TEIL
Verwaltungsverfahren, Baulasten
§
49 Genehmigungspflichtige
Vorhaben
(1) Die Errichtung und der Abbruch
baulicher Anlagen sowie der in
§ 50 aufgeführten
anderen Anlagen und Einrichtungen
bedürfen der Baugenehmigung,
soweit in §§ 50
und 51 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) §§ 69 und 70 bleiben
unberührt.
§
50 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen
und Einrichtungen, die im Anhang
aufgeführt sind, ist
verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung
ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine
anderen oder weitergehenden Anforderungen
gelten
als für die bisherige Nutzung
oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher
Wohnraum in Wohngebäuden
geringer Höhe
im Innenbereich geschaffen wird.
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei
bei
1. land- oder forstwirtschaftlichen
Schuppen bis 5 m Höhe,
2. Gebäuden bis 300 m³
umbauten Raumes, ausgenommen notwendige
Garagen,
3. baulichen Anlagen, die keine
Gebäude sind, ausgenommen
notwendige
Stellplätze,
4. Anlagen und Einrichtungen,
die nach Absatz 1 verfahrensfrei
sind.
(4) Instandhaltungsarbeiten sind
verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen
ebenso wie genehmigungspflichtige
Vorhaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
51 Kenntnisgabeverfahren
(1) Das Kenntnisgabeverfahren
wird durchgeführt bei der
Errichtung von
1. Wohngebäuden, ausgenommen
Hochhäusern,
2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
auch mit Wohnteil bis zu drei
Geschossen,
3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume
bis zu 100 m² Grundfläche
und bis zu drei
Geschossen,
4. eingeschossigen Gebäuden
ohne Aufenthaltsräume bis
zu 250 m² Grundfläche,
5. Stellplätzen und Garagen
für die Gebäude nach
Nummer 1 bis 4,
6. Nebenanlagen im Sinne des §
14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
für die
Gebäude nach Nummer 1 bis
4,
soweit die Vorhaben nicht bereits
nach § 50 verfahrensfrei
sind und die
Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen.
(2) Die Vorhaben nach Absatz 1
müssen liegen
1. innerhalb des Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 Abs. 1
BauGB, der nach dem 29. Juni 1961
rechtsverbindlich geworden ist,
oder im
Geltungsbereich einer Satzung
nach § 7 des Maßnahmengesetzes
zum
Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG)
und
2. außerhalb des Geltungsbereichs
einer Veränderungssperre
im Sinne des § 14
BauGB.
(3) Beim Abbruch von Anlagen und
Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren
durchgeführt, soweit die
Vorhaben nicht bereits nach §
50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben
müssen ebenso wie genehmigungspflichtige
Vorhaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(5) Über Abweichungen, Ausnahmen
und Befreiungen entscheidet die
Immobilienrechtsbehörde auf besonderen
Antrag; § 54 Abs. 4 gilt
entsprechend. Im übrigen
werden die Bauvorlagen von der
Immobilienrechtsbehörde nicht geprüft;
§ 47 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(6) Die Verpflichtung des Bauherrn,
der Immobilienrechtsbehörden und
der Gemeinden
nach §§ 2 und 3 des
Zweiten Gesetzes über die
Durchführung von Statistiken
der
Bautätigkeit und die Fortschreibung
des Gebäudebestandes vom
27. Juli 1978
(BGBl. I S. 1118) in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.
(7) Der Bauherr kann beantragen,
daß bei Vorhaben, die Absatz
1 oder 3
entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt wird.
§
52 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Alle für die Durchführung
des Baugenehmigungsverfahrens
oder des
Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge
auf
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
sind bei der Gemeinde einzureichen.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben
ist zusammen mit den Bauvorlagen
der
schriftliche Antrag auf Baugenehmigung
(Bauantrag) einzureichen.
(2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn
und vom Planverfasser, die Bauvorlagen
sind
vom Planverfasser zu unterschreiben.
Die von den Sachverständigen
nach § 43
Abs. 2 erstellten Bauvorlagen
müssen von diesen unterschrieben
werden.
§
53 Behandlung des Bauantrags
und der Bauvorlagen
(1) Die Gemeinde hat den Bauantrag,
wenn sie nicht selbst Immobilienrechtsbehörde
ist,
unter Zurückbehaltung einer
Ausfertigung innerhalb von drei
Arbeitstagen an die
Immobilienrechtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Zum Bauantrag wird die Gemeinde
gehört, wenn sie nicht selbst
Immobilienrechtsbehörde ist. Soweit
es für die Behandlung des
Bauantrags notwendig ist,
sollen die Stellen gehört
werden, deren Aufgabenbereich
berührt wird. Ist die
Beteiligung einer Stelle nur erforderlich,
um das Vorliegen von fachtechnischen
Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen
Vorschriften zu prüfen, kann
die
Immobilienrechtsbehörde mit Einverständnis
des Bauherrn und auf dessen Kosten
dies
durch Sachverständige prüfen
lassen.
Sie kann vom Bauherrn die Bestätigung
eines Sachverständigen verlangen,
daß die
fachtechnischen Voraussetzungen
vorliegen.
(3) Im Kenntnisgabevefahren hat
die Gemeinde innerhalb von fünf
Arbeitstagen
1. dem Bauherrn den Zeitpunkt
des Eingangs der vollständigen
Bauvorlagen
schriftlich zu bestätigen
und
2. die Bauvorlagen sowie Anträge
nach § 51 Abs. 5, wenn sie
nicht selbst
Immobilienrechtsbehörde ist, unter
Zurückbehaltung einer Ausfertigung
an die
Immobilienrechtsbehörde weiterzuleiten.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn
die Gemeinde feststellt, da
1. die Bauvorlagen unvollständig
sind,
2. die Erschließung des
Vorhabens nicht gesichert ist,
3. eine hindernde Baulast besteht
oder
4. das Vorhaben in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet
im Sinne des
§ 142 BauGB, in einem förmlich
festgelegten städtebaulichen
Entwicklungsbereich
im Sinne des § 165 BauGB
oder in einem förmlich festgelegten
Gebiet nach § 172
BauGB liegt und die hierfür
erforderlichen Genehmigungen nicht
beantragt worden
sind.
Die Gemeinde hat dies dem Bauherrn
innerhalb von fünf Arbeitstagen
mitzuteilen.
§
54 Fristen im Genehmigungsverfahren
(1) Die Immobilienrechtsbehörde
hat innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang den
Bauantrag und die Bauvorlagen
auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Sind sie
unvollständig oder weisen
sie sonstige erhebliche Mängel
auf, hat die
Immobilienrechtsbehörde dem Bauherrn
unverzüglich mitzuteilen,
welche Ergänzungen
erforderlich sind und daß
ohne Behebung der Mängel
innerhalb der dem Bauherrn
gesetzten, angemessenen Frist
der Bauantrag zurückgewiesen
werden kann.
(2) Sobald der Bauantrag und die
Bauvorlagen vollständig sind,
hat die
Immobilienrechtsbehörde unverzüglich
1. dem Bauherrn ihren Eingang
und den nach Absatz 4 ermittelten
Zeitpunkt der
Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe,
schriftlich mitzuteilen
2. die Gemeinde und die berührten
Stellen nach § 53 Abs. 2
zu hören.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahmen
setzt die Immobilienrechtsbehörde
der Gemeinde
und den berührten Stellen
eine angemessene Frist; sie darf
höchstens zwei Monate
betragen. Äußern sich
die Gemeinde oder die berührten
Stellen nicht fristgemäß,
kann die Immobilienrechtsbehörde
davon ausgehen, daß keine
Bedenken bestehen. Bedarf
nach Landesrecht die Erteilung
der Baugenehmigung des Einvernehmens
oder der
Zustimmung einer anderen Stelle,
so gilt diese als erteilt, wenn
sie nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Eingang des
Ersuchens unter Angabe der Gründe
verweigert
wird.
(4) Die Immobilienrechtsbehörde
hat über den Bauantrag zu
entscheiden
1. bei Wohngebäuden, zugehörigen
Stellplätzen, Garagen und
Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO innerhalb
von einem Monat,
2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb
von zwei Monaten.
Die Frist nach Satz 1 beginnt,
sobald die vollständigen
Bauvorlagen und alle für
die
Entscheidung notwendigen Stellungnahmen
und Mitwirkungen vorliegen, spätestens
jedoch nach Ablauf der Fristen
nach Absatz 3. Auf die Einhaltung
der Frist nach
Satz 1 kann der Bauherr nicht
wirksam verzichten.
(5) Die Fristen nach Absatz 3
dürfen nur ausnahmsweise
bis zu einem Monat
verlängert werden.
§
55 Benachrichtigung der Angrenzer
(1) Die Gemeinde benachrichtigt
die Eigentümer angrenzender
Grundstücke
(Angrenzer) von dem Bauantrag.
Die Benachrichtigung ist nicht
erforderlich bei
Angrenzern, die
1. eine schriftliche Zustimmungserklärung
abgegeben oder die Bauvorlagen
unterschrieben haben oder
2. durch das Vorhaben offensichtlich
nicht berührt werden.
Bei Eigentümergemeinschaften
nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
genügt die
Benachrichtigung des Verwalters;
für die Eigentümergemeinschaft
sind Mehrfertigungen
der Benachrichtigung beizufügen.
(2) Einwendungen sind innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung
der
Benachrichtigung bei der Gemeinde
schriftlich oder zur Niederschrift
vorzubringen.
Die vom Bauantrag durch Zustellung
benachrichtigten Angrenzer werden
mit allen
Einwendungen ausgeschlossen, die
im Rahmen der Beteiligung nicht
fristgemäß
geltend gemacht worden sind (materielle
Präklusion). Auf diese Rechtsfolge
ist in der
Benachrichtigung hinzuweisen.
Die Gemeinde leitet die bei ihr
eingegangenen Einwendungen zusammen
mit ihrer Stellungnahme innerhalb
der Frist des § 54 Abs. 3
an die Immobilienrechtsbehörde weiter.
(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
gilt Absatz 1 entsprechend.Die
Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb
von fünf Arbeitstagen ab
dem Eingang der
Bauvorlagen zu benachrichtigen.
Bedenken können innerhalb
von zwei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung
bei der Gemeinde vorgebracht werden.
Die
Gemeinde hat sie unverzüglich
an die Immobilienrechtsbehörde weiterzuleiten.
Für die
Behandlung der Bedenken gilt §
47 Abs. 1. Die Angrenzer werden
über das Ergebnis
unterrichtet.
§
56 Abweichungen, Ausnahmen
und Befreiungen
(1) Abweichungen von technischen
Bauvorschriften sind zuzulassen,
wenn auf
andere Weise dem Zweck dieser
Vorschriften nachweislich entsprochen
wird.
(2) Ferner sind Abweichungen von
den Vorschriften in den §§
4 bis 37 dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen
und Wohngebäuden, Teilung
von
Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem
Wohnraum durch Ausbau, Anbau,
Nutzungsänderung, Aufstockung
oder Änderung des Daches,
wenn die
Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe
für die Errichtung des Gebäudes
mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren
Nutzung von Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben
zur Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer
Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau,
wenn die Abweichungen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar
sind.
(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz
oder in Vorschriften auf Grund
dieses
Gesetzes vorgesehen sind, können
zugelassen werden, wenn sie mit
den
öffentlichen Belangen vereinbar
sind und die für die Ausnahmen
festgelegten
Voraussetzungen vorliegen.
(4) Ferner können Ausnahmen
von den Vorschriften in den §§
4 bis 37 dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften,
die der vorübergehenden Unterbringung
oder
dem vorübergehenden Wohnen
dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die
nach der Art ihrer Ausführung
für eine dauernde
Nutzung nicht geeignet sind oder
die für eine begrenzte Zeit
aufgestellt werden
(Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden
Gebäuden ohne Feuerstätten,
wie
Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden,
die allenfalls für einen
zeitlich begrenzten
Aufenthalt bestimmt sind, wie
Gartenhäuser, Wochenendhäuser
oder
Schutzhütten.
(5) Von den Vorschriften in den
§§ 4 bis 39 dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses
Gesetzes kann Befreiung erteilt
werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen
Wohls die Abweichung erfordern
oder
2. die Einhaltung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten
Härte führen würde
und die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Gründe des
allgemeinen Wohls liegen auch
bei
Vorhaben zur Deckung dringenden
Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben
kann
auch in mehreren vergleichbaren
Fällen eine Befreiung erteilt
werden.
(6) Ist für verfahrensfreie
Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme
oder Befreiung
erforderlich, so ist diese schriftlich
besonders zu beantragen.
§
57 Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrags
kann auf schriftlichen Antrag
des Bauherrn ein
schriftlicher Bescheid zu einzelnen
Fragen des Vorhabens erteilt werden
(Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid
gilt drei Jahre.
(2) §§ 52, 53 Abs. 1
und 2, §§ 54, 55 Abs.
1 und 2, § 58 Abs. 1 bis
3 sowie § 62
Abs. 2 gelten entsprechend.
§
58 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen
Vorhaben keine von der Immobilienrechtsbehörde
zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die
Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
Erleichterungen, Abweichungen,
Ausnahmen und Befreiungen sind
ausdrücklich
auszusprechen. Die Baugenehmigung
ist nur insoweit zu begründen,
als sie Abweichungen, Ausnahmen
oder Befreiungen von nachbarschützenden
Vorschriften
enthält und der Nachbar Einwendungen
erhoben hat. Eine Ausfertigung
der mit
Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen ist dem Antragsteller
mit der
Baugenehmigung zuzustellen. Eine
Ausfertigung der Baugenehmigung
ist auch
Angrenzern und Nachbarn zuzustellen,
deren Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht entsprochen wird; auszunehmen
sind solche Angaben, die wegen
berechtigter
Interessen der Beteiligten geheimzuhalten
sind.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch
für und gegen den Rechtsnachfolger
des
Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet
privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Behelfsbauten dürfen
nur befristet oder widerruflich
genehmigt werden. Nach
Ablauf der gesetzten Frist oder
nach Widerruf ist die Anlage ohne
Entschädigung zu
beseitigen und ein ordnungsgemäßer
Zustand herzustellen.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie
nicht Immobilienrechtsbehörde ist,
von jeder
Baugenehmigung durch Übersendung
einer Abschrift des Bescheides
und der Pläne
zu unterrichten.
(6) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können Anforderungen gestellt
werden, um Gefahren für Leben
oder Gesundheit oder bei der Genehmigung
nicht
voraussehbare Gefahren oder erhebliche
Nachteile oder Belästigungen
von der
Allgemeinheit oder den Benutzern
der baulichen Anlagen abzuwenden.
Bei Gefahr
im Verzug kann bis zur Erfüllung
dieser Anforderungen die Benutzung
der baulichen
Anlage eingeschränkt oder
untersagt werden.
§
59 Baubeginn
(1) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger
Vorhaben darf erst nach Erteilung
des Baufreigabescheins begonnen
werden. Der Baufreigabeschein
ist zu erteilen,
wenn die in der Baugenehmigung
für den Baubeginn enthaltenen
Auflagen und
Bedingungen erfüllt sind.
Enthält die Baugenehmigung
keine solchen Auflagen oder
Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein
mit der Baugenehmigung zu erteilen.
Der
Baufreigabeschein muß die
Bezeichnung des Bauvorhabens und
die Namen und
Anschriften des Planverfassers
und des Bauleiters enthalten und
ist dem Bauherrn
zuzustellen.
(2) Der Bauherr hat den Baubeginn
genehmigungspflichtiger Vorhaben
und die
Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als sechs
Monaten vorher der Immobilienrechtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn müssen
bei genehmigungspflichtigen Vorhaben
Grundriß und
Höhenlage der baulichen Anlage
auf dem Baugrundstück festgelegt
sein. Die
Immobilienrechtsbehörde kann verlangen,
daß diese Festlegungen durch
einen Sachverständigen
vorgenommen werden.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
darf mit der Ausführung begonnen
werden
1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer
schriftlich zugestimmt haben,
zwei Wochen,
2. bei sonstigen Vorhaben drei
Wochen
nach Eingang der vollständigen
Bauvorlagen bei der Gemeinde,
es sei denn, der
Bauherr erhält eine Mitteilung
nach § 53 Abs. 4 oder der
Baubeginn wird nach § 47
Abs. 1 untersagt. Wurde ein Antrag
nach § 51 Abs. 5 gestellt,
darf mit davon
betroffenen Bauarbeiten erst begonnen
werden, wenn dem Antrag entsprochen
wurde.
(5) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
hat der Bauherr vor Baubeginn
1. die bautechnischen Nachweise
von einem Sachverständigen
prüfen zu lassen,
soweit nichts anderes bestimmt
ist; die Prüfung muß
vor Baubeginn, spätestens
jedoch vor Ausführung der
jeweiligen Bauabschnitte abgeschlossen
sein,
2. Grundriß und Höhenlage
von Gebäuden auf dem Baugrundstück
durch einen
Sachverständigen festlegen
zu lassen, soweit nichts anderes
bestimmt ist,
3. dem Bezirksschornsteinfegermeister
technische Angaben über Feuerungsanlagen
vorzulegen.
(6) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren
innerhalb eines förmlich
festgelegten
Sanierungsgebietes im Sinne des
§ 142 BauGB, eines förmlich
festgelegten
städtebaulichen Entwicklungsbereiches
im Sinne des § 165 BauGB
oder eines
förmlich festgelegten Gebiets
im Sinne des § 172 BauGB
müssen vor Baubeginn die
hierfür erforderlichen Genehmigungen
vorliegen.
§
60 Sicherheitsleistung
(1) Die Immobilienrechtsbehörde
kann die Leistung einer Sicherheit
verlangen, soweit sie
erforderlich ist, um die Erfüllung
von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen
zu
sichern.
(2) Auf Sicherheitsleistungen
sind die §§ 232, 234
bis 240 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.
§
61 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die
Baugrube und für einzelne
Bauteile oder Bauabschnitte auf
schriftlichen Antrag
schon vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich zugelassen werden,
wenn nach
dem Stand der Prüfung des
Bauantrags gegen die Teilausführung
keine Bedenken
bestehen (Teilbaugenehmigung).
§ 58 Abs. 1 bis 5 sowie §
59 Abs. 1 bis 3 gelten
entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können
für die bereits genehmigten
Teile des
Vorhabens, auch wenn sie schon
ausgeführt sind, zusätzliche
Anforderungen gestellt
werden, wenn sich bei der weiteren
Prüfung der Bauvorlagen ergibt,
daß die
zusätzlichen Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich
sind.
§
62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die
Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach
Erteilung der Genehmigung mit
der Bauausführung
begonnen oder wenn sie drei Jahre
unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu drei Jahren
verlängert werden. Die Frist
kann auch rückwirkend verlängert
werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Immobilienrechtsbehörde eingegangen
ist.
§
63 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die
Immobilienrechtsbehörde die Verwendung
dieser Bauprodukte untersagen
und deren
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen
lassen.
§
64 Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet
oder abgebrochen, so kann die
Immobilienrechtsbehörde die Einstellung
der Bauarbeiten
anordnen. Dies gilt insbesondere,
wenn
1. die Ausführung eines nach
§ 49 genehmigungspflichtigen,
nach § 51
kenntnisgabepflichtigen oder nach
§ 70 zustimmungspflichtigen
Vorhabens
entgegen § 59 begonnen wurde,
2. das Vorhaben ohne die erforderlichen
Bauabnahmen (§ 67) oder Nachweise
(§ 66
Abs. 2 und 4) oder über die
Teilbaugenehmigung (§ 61)
hinaus fortgesetzt wurde,
3. bei der Ausführung eines
Vorhabens von der erteilten Genehmigung
oder
Zustimmung abgewichen wird, obwohl
es dazu einer Genehmigung oder
Zustimmung bedurft hätte,
4. bei der Ausführung eines
Vorhabens von den im Kenntnisgabeverfahren
eingereichten Bauvorlagen abgewichen
wird, es sei denn die Abweichung
ist nach
§ 50 verfahrensfrei,
5. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 17
Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen
(§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet
sind.
(2) Werden Bauarbeiten trotz schriftlich
oder mündlich verfügter
Einstellung
fortgesetzt, so kann die Immobilienrechtsbehörde
die Baustelle versiegeln und die
an der
Baustelle vorhandenen Baustoffe,
Bauteile, Baugeräte, Baumaschinen
und
Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam
nehmen.
§
65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
Der teilweise oder vollständige
Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch
zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
errichtet wurde, kann angeordnet
werden, wenn
nicht auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden
können. Werden
Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften genutzt, so kann
diese
Nutzung untersagt werden.
§
66 Bauüberwachung
(1) Die Immobilienrechtsbehörde
kann die Ordnungsmäßigkeit
der Bauausführung und die
ordnungsgemäße Erfüllung
der Pflichten der am Bau Beteiligten
nach den §§ 42 bis
45 überprüfen. Sie kann
verlangen, daß Beginn und
Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) Die Ordnungsmäßigkeit
der Bauausführung umfaßt
auch die Tauglichkeit der
Gerüste und Absteifungen
sowie die Bestimmungen zum Schutze
der allgemeinen
Sicherheit. Auf Verlangen der
Immobilienrechtsbehörde hat der
Bauherr die Verwendbarkeit
der Bauprodukte nachzuweisen.
Die Immobilienrechtsbehörde und
die von ihr Beauftragten
können Proben von Bauprodukten,
soweit erforderlich auch aus fertigen
Bauteilen,
entnehmen und prüfen oder
prüfen lassen.
(3)
Den mit der Überwachung beauftragten
Personen ist jederzeit Zutritt
zu
Baustellen und Betriebsstätten
sowie Einblick in Genehmigungen
und Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfung von
Bauprodukten, in die Bautagebücher
und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren. Der Bauherr
hat die für die Überwachung
erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte zur Verfügung
zu stellen.
(4) Die Immobilienrechtsbehörde
kann einen Nachweis darüber
verlangen, daß die
Grundflächen, Abstände
und Höhenlagen der Gebäude
eingehalten sind.
§
67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme
der Feuerungsanlagen
(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen
Vorhaben zur Wirksamkeit der
Bauüberwachung erforderlich
ist, kann in der Baugenehmigung
oder der
Teilbaugenehmigung, aber auch
noch während der Bauausführung
die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten
und
2. der baulichen Anlage nach ihrer
Fertigstellung
vorgeschrieben werden.
(2) Schreibt die Immobilienrechtsbehörde
eine Abnahme vor, hat der Bauherr
rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen, wann
die Voraussetzungen für die
Abnahme gegeben sind.
Der Bauherr oder die Unternehmer
haben auf Verlangen die für
die Abnahmen
erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte zur Verfügung
zu stellen.
(3) Bei Beanstandungen kann die
Abnahme abgelehnt werden. Über
die Abnahme
stellt die Immobilienrechtsbehörde
auf Verlangen des Bauherrn eine
Bescheinigung aus
(Abnahmeschein).
(4) Die Immobilienrechtsbehörde
kann verlangen, daß bestimmte
Bauarbeiten erst nach
einer Abnahme durchgeführt
oder fortgesetzt werden. Sie kann
aus den Gründen
des § 3 Abs. 1 auch verlangen,
daß eine bauliche Anlage
erst nach einer Abnahme
in Gebrauch genommen wird.
(5) Bei genehmigungspflichtigen
und bei kenntnisgabepflichtigen
Vorhaben dürfen
die Feuerungsanlagen erst in Betrieb
genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
die Brandsicherheit und die sichere
Abführung der
Verbrennungsgase bescheinigt hat.
§
68 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen
oder Teile baulicher Anlagen,
die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
oder verwendet werden sollen,
können die Nachweise
der Standsicherheit, des Schall-
und Wärmeschutzes oder der
Feuerwiderstandsdauer der Bauteile
allgemein geprüft werden
(Typenprüfung). Eine Typenprüfung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typenprüfung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
(2) Die Typenprüfung wird
auf schriftlichen Antrag von einem
Prüfamt für Baustatik
durchgeführt. Soweit die
Typenprüfung ergibt, daß
die Ausführung den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht, ist dies durch Bescheid
festzustellen.
(3) Die Typenprüfung darf
nur widerruflich und für
eine bestimmte Frist erteilt werden,
die fünf Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu
fünf Jahren verlängert
werden. Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden,
wenn der Antrag vor Fristablauf
eingegangen ist. Die in der Typenprüfung
entschiedenen Fragen werden von
der Immobilienrechtsbehörde nicht
mehr geprüft.
(4) Typenprüfungen anderer
Bundesländer gelten auch
in Baden-Württemberg.
§
69 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind,
wiederholt aufgestellt und abgebaut
zu werden. Baustelleneinrichtungen
und
Baugerüste gelten nicht als
Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch
genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für
unbedeutende Fliegende Bauten,
an die besondere Sicherheitsanforderungen
nicht
gestellt werden.
(3) Zuständig für die
Erteilung der Ausführungsgenehmigung
ist die
Immobilienrechtsbehörde, in deren
Gebiet der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder seine
gewerbliche Niederlassung hat.
Hat der Antragsteller weder seinen
Wohnsitz noch
seine gewerbliche Niederlassung
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
so ist
die Immobilienrechtsbehörde zuständig,
in deren Gebiet der Fliegende
Bau erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden soll.
(4) Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die fünf Jahre
nicht überschreiten soll.
Sie kann auf schriftlichen Antrag
jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden. Die Frist
kann auch rückwirkend verlängert
werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf eingegangen
ist. Zuständig dafür
ist die für die Erteilung
der
Ausführungsgenehmigung zuständige
Behörde. Die Ausführungsgenehmigung
und
deren Verlängerung wird in
ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit
Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen beizufügen ist.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
Fliegenden
Baues an Dritte der Behörde,
die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat,
anzuzeigen. Diese hat die Änderungen
in das Prüfbuch einzutragen
und sie, wenn
mit den Änderungen ein Wechsel
der Zuständigkeit verbunden
ist, der nunmehr
zuständigen Behörde
mitzuteilen.
(6) Fliegende Bauten, die nach
Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen,
dürfen unbeschadet anderer
Vorschriften nur in Gebrauch genommen
werden, wenn
ihre Aufstellung der Immobilienrechtsbehörde
des Aufstellungsortes unter Vorlage
des
Prüfbuches angezeigt ist.
Die Immobilienrechtsbehörde kann
die Inbetriebnahme von einer
Gebrauchsabnahme abhängig
machen. Das Ergebnis der Abnahme
ist in das
Prüfbuch einzutragen. Wenn
eine Gefährdung im Sinne
des § 3 Abs. 1 nicht zu
erwarten ist, kann in der Ausführungsgenehmigung
bestimmt werden, daß Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich
sind.
(7) Die für die Gebrauchsabnahme
zuständige Immobilienrechtsbehörde
kann Auflagen
machen oder die Aufstellung oder
den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen,
soweit dies nach den örtlichen
Verhältnissen oder zur Abwehr
von Gefahren
erforderlich ist, insbesondere
weil
1. die Betriebs- oder Standsicherheit
nicht gewährleistet ist,
2. von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird oder
3. die Ausführungsgenehmigung
abgelaufen ist.
Wird die Aufstellung oder der
Gebrauch wegen Mängeln am
Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen; ist
die Beseitigung der Mängel
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten, so ist das Prüfbuch
einzuziehen und
der für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung zuständigen
Behörde zuzuleiten.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die
längere Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben
werden, kann die für die
Gebrauchsabnahme zuständige
Immobilienrechtsbehörde
Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahmen
ist in das Prüfbuch
einzutragen.
(9) § 47 Abs. 2, §§
52, 53 Abs. 2 sowie § 54
Abs. 1 gelten entsprechend.
(10) Ausführungsgenehmigungen
anderer Bundesländer gelten
auch in
Baden-Württemberg.
§
70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben
der Landesverteidigung
(1) An die Stelle der Baugenehmigung
tritt die Zustimmung, wenn
1. der Bund, ein Land, eine andere
Gebietskörperschaft des öffentlichen
Rechts oder
eine Kirche Bauherr ist und
2. der Bauherr die Leitung der
Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung
geeigneten Fachkräften seiner
Baubehörde übertragen
hat.
Dies gilt entsprechend für
Vorhaben Dritter, die in Erfüllung
einer staatlichen Baupflicht
vom Land durchgeführt werden.
(2) Der Antrag auf Zustimmung
ist bei der unteren Immobilienrechtsbehörde
einzureichen.
§§ 52, 53 Abs. 2, §
54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und
2, §§ 56, 58, 59 Abs.
1 bis 3, §§ 61,
62, 64, 65 sowie § 67 Abs.
5 gelten entsprechend. Die Fachkräfte
nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 sind der Immobilienrechtsbehörde
zu benennen. Die bautechnische
Prüfung
sowie Bauüberwachung und
Bauabnahmen finden nicht statt.
(3) Vorhaben, die der Landesverteidigung
dienen, bedürfen weder einer
Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe
nach § 51 noch einer Zustimmung
nach
Absatz 1. Sie sind statt dessen
der höheren Immobilienrechtsbehörde
vor Baubeginn in
geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Der Bauherr ist dafür
verantwortlich, daß Entwurf
und Ausführung von Vorhaben
nach den Absätzen 1 und 3
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
71 Übernahme von Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Immobilienrechtsbehörde können
Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre
Grundstücke betreffenden
Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen,
die sich nicht
schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulasten).
Sie sind auch
gegenüber dem Rechtsnachfolger
wirksam.
(2) Die Erklärung nach Absatz
1 muß vor der Immobilienrechtsbehörde
oder vor der
Gemeindebehörde abgegeben
oder anerkannt werden; sie kann
auch in öffentlich
beglaubigter Form einer dieser
Behörden vorgelegt werden.
(3) Die Baulast erlischt durch
schriftlichen Verzicht der Immobilienrechtsbehörde.
Der
Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr
besteht. Vor dem Verzicht sollen
der Verpflichtete und die durch
die Baulast
Begünstigten gehört
werden.
§
72 Baulastenverzeichnis
(1) Die Baulasten sind auf Anordnung
der Immobilienrechtsbehörde in ein
Verzeichnis
einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis
sind auch einzutragen, soweit
ein öffentliches
Interesse an der Eintragung besteht,
1. andere Immobilienrechtliche, altlastenrechtliche
oder bodenschutzrechtliche
Verpflichtungen des Grundstückseigentümers
zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen,
2. Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte.
(3) Das Baulastenverzeichnis wird
von der Gemeinde geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht
nehmen und sich Abschriften erteilen
lassen.
NEUNTER TEIL
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften
§
73 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in
§ 3 bezeichneten allgemeinen
Anforderungen wird die
oberste Immobilienrechtsbehörde
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu
erlassen über
1. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in den
§§ 4 bis 37,
2. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen
und Räume nach § 38
für ihre Errichtung,
Unterhaltung und Nutzung ergeben,
sowie über die Anwendung
solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche
Anlagen dieser Art,
3. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen,
die zur
Verhütung erheblicher Gefahren
oder Nachteile ständig ordnungsgemäß
unterhalten werden müssen,
und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht
auf
bestehende Anlagen,
4. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger
baulicher Anlagen und Einrichtungen,
wie Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten,
5. den Nachweis der Befähigung
der in Nummer 4 genannten Personen.
(2) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
wird ermächtigt, zum Immobilienrechtlichen
Verfahren
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. Art, Inhalt, Beschaffenheit
und Zahl der Bauvorlagen, dabei
kann festgelegt
werden, daß bestimmte Bauvorlagen
von Sachverständigen oder
sachverständigen Stellen
zu verfassen sind,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. das Verfahren im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die
am Bau Beteiligten (§§
42 bis 45) zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Bauausführung
Bescheinigungen, Bestätigungen
oder
Nachweise des Planverfassers,
der Unternehmer, des Bauleiters,
von
Sachverständigen oder Behörden
über die Einhaltung Immobilienrechtlicher
Anforderungen
vorzulegen haben.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt,
zur Vereinfachung, Erleichterung
oder
Beschleunigung der Immobilienrechtlichen
Verfahren oder zur Entlastung
der
Immobilienrechtsbehörde durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der Prüfung
öffentlich-rechtlicher
Vorschriften über die technische
Beschaffenheit bei bestimmten
Arten von
Bauvorhaben,
2. die Heranziehung von Sachverständigen
oder sachverständigen Stellen,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben
im Rahmen des Immobilienrechtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
und Bauabnahmen sowie die Übertragung
sonstiger, der Vorbereitung Immobilienrechtlicher
Entscheidungen dienenden Aufgaben
und Befugnisse der Immobilienrechtsbehörde
auf Sachverständige oder
sachverständige
Stellen.
Sie kann dafür bestimmte
Voraussetzungen festlegen, die
die Verantwortlichen nach
§ 43 zu erfüllen haben.
(5) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung für
Sachverständige, die nach
diesem Gesetz oder nach Vorschriften
auf Grund dieses
Gesetzes tätig werden,
1. eine bestimmte Ausbildung,
Sachkunde oder Erfahrung vorschreiben,
2. die Befugnisse und Pflichten
bestimmen,
3. eine besondere Anerkennung
vorschreiben,
4. die Zuständigkeit, das
Verfahren und die Voraussetzungen
für die Anerkennung,
ihren Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen sowie die
Vergütung der
Sachverständigen regeln.
(6) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die
Befugnisse auf andere als in diesen
Vorschriften aufgeführte
Behörden zu
übertragen für
1. die Entscheidungen über
Zustimmungen im Einzelfall (§
20 Abs. 1 und § 21),
2. die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 25 Abs. 1
und 3).
Die Befugnis nach Nummer 2 kann
auch auf eine Behörde eines
anderen Landes
übertragen werden, die der
Aufsicht einer obersten Immobilienrechtsbehörde
untersteht
oder an deren Willensbildung die
oberste Immobilienrechtsbehörde
mitwirkt.
(7) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen
und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 25 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die
Anerkennung, ihren Widerruf und
ihr Erlöschen regeln, insbesondere
auch
Altersgrenzen festlegen, sowie
eine ausreichende Haftpflichtversicherung
fordern.
(8) Die oberste Immobilienrechtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu
bestimmen, daß
1. Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten nur
durch bestimmte Behörden
oder durch von ihr bestimmte Stellen
erteilt und die in § 69 Abs.
6 bis 8 genannten
Aufgaben der Immobilienrechtsbehörde
durch andere Behörden oder
Stellen
wahrgenommen werden; dabei kann
die Vergütung dieser Stellen
geregelt
werden,
2. die Anforderungen der auf Grund
des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des
§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen
gelten, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen und
nicht im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Verwendung finden;
sie kann
auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen
sowie Zuständigkeiten und
Gebühren regeln;
dabei kann sie auch vorschreiben,
daß danach zu erteilende
Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder die Zustimmung
nach § 70 einschließlich
der zugehörigen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
einschließen, sowie daß
§ 12 Abs. 2
des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
§
74 Örtliche Bauvorschriften
(1) Zur Durchführung baugestalterischer
Absichten, zur Erhaltung schützenswerter
Bauteile, zum Schutz bestimmter
Bauten, Straßen, Plätze
oder Ortsteile von
geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung
sowie zum Schutz
von Kultur- und Naturdenkmalen
können die Gemeinden im Rahmen
dieses
Gesetzes in bestimmten bebauten
oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets
durch Satzung örtliche Bauvorschriften
erlassen über
1. Anforderungen an die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen;
dabei können sich
die Vorschriften auch auf die
Festsetzung der Höchst- oder
Mindestgrenze von
Gebäudehöhen sowie der
Gebäudetiefe als Höchstgrenze
beziehen,
2. Anforderungen an Werbeanlagen
und Automaten; dabei können
sich die
Vorschriften auch auf deren Art,
Größe, Farbe und Anbringungsort
sowie auf den
Ausschluß bestimmter Werbeanlagen
und Automaten beziehen,
3. Anforderungen an die Gestaltung
und Nutzung der unbebauten Flächen
der
bebauten Grundstücke sowie
über Notwendigkeit oder Zulässigkeit
und über Art,
Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen,
4. die Beschränkung oder
den Ausschluß der Verwendung
von Außenantennen,
5. die Unzulässigkeit von
Niederspannungsfreileitungen in
neuen Baugebieten und
Sanierungsgebieten,
6. andere als die in § 5
Abs. 4 und 7 vorgeschriebenen
Maße,
7. das Erfordernis einer Kenntnisgabe
für Vorhaben, die nach §
50 verfahrensfrei
sind.
(2) Soweit Gründe des Verkehrs
oder städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen,
können die Gemeinden für
das Gemeindegebiet oder für
genau abgegrenzte Teile
des Gemeindegebiets durch Satzung
bestimmen, daß
1. die Stellplatzverpflichtung
(§ 37 Abs. 1), ausgenommen
die Stellplatzverpflichtung
für Wohnungen, eingeschränkt
wird,
2. die Stellplatzverpflichtung
für Wohnungen (§ 37
Abs. 1) auf bis zu zwei Stellplätze
erhöht wird; für diese
Stellplätze gilt § 37
entsprechend,
3. die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen eingeschränkt
oder untersagt wird,
4. Stellplätze und Garagen
auf anderen Grundstücken
als dem Baugrundstück
herzustellen sind,
5. Stellplätze und Garagen
nur in einer platzsparenden Bauart
hergestellt werden
dürfen, zum Beispiel als
kraftbetriebene Hebebühnen
oder als automatische
Garagen,
6. Abstellplätze für
Fahrräder in ausreichender
Zahl und geeigneter Beschaffenheit
herzustellen sind.
(3) Die Gemeinden können
durch Satzung für das Gemeindegebiet
oder genau
abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets
bestimmen, daß
1. zur Vermeidung von überschüssigem
Bodenaushub die Höhenlage
der
Grundstücke erhalten oder
verändert wird,
2. Anlagen zum Sammeln, Verwenden
oder Versickern von Niederschlagswasser
oder zum Verwenden von Brauchwasser
herzustellen sind, um die
Abwasseranlagen zu entlasten,
Überschwemmungsgefahren zu
vermeiden und
den Wasserhaushalt zu schonen,
soweit gesundheitliche oder
wasserwirtschaftliche Belange
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Durch Satzung kann für
das Gemeindegebiet oder genau
abgegrenzte Teile des
Gemeindegebiets auch bestimmt
werden, daß für bestehende
Gebäude unter den
Voraussetzungen des § 9 Abs.
2 Kinderspielplätze anzulegen
sind.
(5) Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 können in den örtlichen
Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer
Darstellungen gestellt werden.
(6) Die örtlichen Bauvorschriften
werden nach den entsprechend geltenden
Vorschriften des § 2 Abs.
3 und 4, § 3 Abs. 2, der
§§ 4, 9 Abs. 7 und des
§ 13
BauGB erlassen. § 12 BauGB
gilt entsprechend mit der Maßgabe,
daß die Gemeinde
in der Satzung auch einen späteren
Zeitpunkt für das Inkrafttreten
bestimmen kann.
Die örtlichen Bauvorschriften
bedürfen der Genehmigung
der Behörde, die auch für
die Genehmigung von Bebauungsplänen
zuständig ist.
(7) Werden örtliche Bauvorschriften
zusammen mit einem Bebauungsplan
beschlossen, richtet sich das
Verfahren für ihren Erlaß
in vollem Umfang nach den
für den Bebauungsplan geltenden
Vorschriften. Dies gilt für
die Änderung,
Ergänzung und Aufhebung entsprechend.
§
75 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne daß dafür
die
Voraussetzungen nach § 22
Abs. 4 vorliegen,
2. Bauprodukte entgegen §
17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen
verwendet,
3. Bauarten entgegen § 21
ohne allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung, allgemeines
Immobilienrechtliches Prüfzeugnis
oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
4. als Bauherr entgegen §
42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige
Abbrucharbeiten
ausführt oder ausführen
läßt,
5. als Planverfasser entgegen
§ 43 Abs. 2 den Bauherrn
nicht veranlaßt, geeignete
Sachverständige zu bestellen,
6. als Unternehmer entgegen §
44 Abs. 1 nicht für die ordnungsgemäße
Einrichtung
und den sicheren Betrieb der Baustellen
sorgt, die erforderlichen Nachweise
nicht erbringt oder nicht bereithält
oder Arbeiten ohne die erforderlichen
Unterlagen und Anweisungen ausführt
oder ausführen läßt,
7. als Bauleiter entgegen §
45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose
Ineinandergreifen der
Arbeiten der Unternehmer achtet,
8. als Bauherr, Unternehmer oder
Bauleiter eine nach § 49
genehmigungspflichtige
Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung
errichtet oder als Bauherr von
der
erteilten Genehmigung abweicht,
obwohl er dazu einer Genehmigung
bedurft
hätte,
9. als Bauherr oder Bauleiter
von den im Kenntnisgabeverfahren
eingereichten
Bauvorlagen abweicht, es sei denn,
die Abweichung ist nach §
50 verfahrensfrei,
10. als Bauherr, Unternehmer oder
Bauleiter entgegen § 59 Abs.
1 ohne
Baufreigabeschein mit der Ausführung
eines genehmigungspflichtigen
Vorhabens beginnt, oder als Bauherr
entgegen § 59 Abs. 2 den
Baubeginn oder
die Wiederaufnahme von Bauarbeiten
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder
5 mit der Bauausführung beginnt,
entgegen § 67
Abs. 4 ohne vorherige Abnahme
Bauarbeiten durchführt oder
fortsetzt oder eine
bauliche Anlage in Gebrauch nimmt
oder entgegen § 67 Abs. 5
eine Feuerungsanlage
in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch
wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben
macht oder unrichtige Pläne
oder Unterlagen vorlegt, um einen
nach diesem Gesetz
vorgesehenen Verwaltungsakt zu
erwirken oder zu verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherr oder Unternehmer
einer vollziehbaren Verfügung
nach § 64 Abs. 1
zuwiderhandelt,
2. einer auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsverordnung oder
örtlichen
Bauvorschrift zuwiderhandelt,
wenn die Rechtsverordnung oder
örtliche Bauvorschrift
für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
100 000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die
sich eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 1 oder 2
oder Absatz 2 bezieht, können
eingezogen werden.
(6) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere
Immobilienrechtsbehörde. Hat den
vollziehenden
Verwaltungsakt eine höhere
oder oberste Landesbehörde
erlassen, so ist diese
Behörde zuständig.
§
76 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder
in den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen
Vorschriften andere Anforderungen
als nach dem bisherigen Recht
gestellt, so kann
verlangt werden, daß rechtmäßig
bestehende oder nach genehmigten
Bauvorlagen
bereits begonnene Anlagen den
neuen Vorschriften angepaßt
werden, wenn Leben
oder Gesundheit bedroht sind.
(2) Sollen rechtmäßig
bestehende Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, daß auch
die nicht unmittelbar berührten
Teile der Anlage mit
diesem Gesetz oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
in
Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit dem
beabsichtigten Vorhaben in einem
konstruktiven Zusammenhang stehen
und
2. die Einhaltung dieser Vorschriften
bei den von dem Vorhaben nicht
berührten
Teilen der Anlage keine unzumutbaren
Mehrkosten verursacht.
§
77 Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingeleiteten Verfahren
sind nach den
bisherigen Verfahrensvorschriften
weiterzuführen. Die materiellen
Vorschriften dieses
Gesetzes sind in diesen Verfahren
nur insoweit anzuwenden, als sie
für den
Antragsteller eine günstigere
Regelung enthalten als das bisher
geltende Recht. § 75
bleibt unberührt.
(2) Die für nicht geregelte
Bauprodukte nach bisherigem Recht
erteilten allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassungen und
Prüfzeichen gelten als allgemeine
Immobilienrechtliche
Zulassungen nach § 18.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu
Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren
bisherigen Aufgabenbereich weiterhin
als Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4.
Prüfstellen nach Satz 1 gelten
bis zum
31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1. Personen,
Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem
Recht
für die Fremdüberwachung
anerkannt waren, gelten für
ihren bisherigen
Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember
1996 auch als anerkannte
Zertifizierungsstellen nach §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(4) Überwachungszeichen,
mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes
gekennzeichnet wurden, gelten
als Ü-Zeichen nach §
22 Abs. 4.
(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Ländern, in denen
die
Prüfzeichen- und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach
§ 22 Abs. 4.
(6) Ü-Zeichen nach §
22 Abs. 4 gelten für Bauprodukte,
für die nach bisherigem
Recht ein Prüfzeichen oder
der Nachweis der Überwachung
erforderlich waren, als
Prüfzeichen und Überwachungszeichen
nach bisherigem Recht, solange
in anderen
Ländern die Prüfzeichen-
und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch
besteht.
(7) Bauprodukte, die nach bisherigem
Recht weder prüfzeichen-
noch
überwachungspflichtig waren,
bedürfen bis zum 31. Dezember
1995 keines
Übereinstimmungsnachweises
nach § 22 Abs. 1.
(8) Wer vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 3 Abs. 2
des Gesetzes zur
Änderung der Landesbauordnung
für Baden- Württemberg
vom 11. April 1972
Bauvorlagen verfaßt und
unterschrieben hat, darf weiterhin
über § 43 hinaus im
Rahmen des Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes zur Änderung der
Landesbauordnung für
Baden-Württemberg als Planverfasser
für Bauvorlagen bestellt
werden.
(9) Wer in den letzten fünf
Jahren vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach § 53 Abs. 5
Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung
für Baden-Württemberg
regelmäßig ohne
wesentliche Beanstandung Bauvorlagen
verfaßt und unterschrieben
hat, darf
weiterhin über § 43
hinaus im Rahmen des § 53
Abs. 5 Satz 2 der bisherigen
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
als Planverfasser für die
Bauvorlagen
bestellt werden.
(10) Geldbeträge, die nach
§ 39 Abs. 5 der bisherigen
Landesbauordnung für
Baden-Württemberg für
die Ablösung der Stellplatzverpflichtung
vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gezahlt worden
sind, dürfen von den Gemeinden
auch für die in
§ 37 Abs. 5 genannten Zwecke
verwendet werden.
§
78 Außerkrafttreten
bisherigen Rechts
(1) Am 1. Januar 1996 treten außer
Kraft
1. die Landesbauordnung für
Baden-Württemberg (LBO) in
der Fassung vom 28.
November 1983 (GBl. S. 770, ber.
1984 S. 519), zuletzt geändert
durch Artikel 14
der Verordnung vom 23. Juli 1993
(GBl. S. 533) mit Ausnahme der
§§ 20 bis 24,
2. die Verordnung des Innenministeriums
über den Wegfall der Genehmigungspflicht
bei Wohngebäuden und Nebenanlagen
(Baufreistellungsverordnung) vom
26. April 1990 (GBl. S. 144),
geändert durch Verordnung
vom 27. April 1995 (GBl.
S. 371),
3. die Verordnung des Innenministeriums
über den Wegfall der Genehmigungs-
und
Anzeigepflicht von Werbeanlagen
während des Wahlkampfes
(Werbeanlagenverordnung) vom 12.
Juni 1969 (GBl. S. 122).
(2) Am Tage nach der Verkündung
treten außer Kraft
1. die §§ 20 bis 24
der Landesbauordnung für
Baden-Württemberg (LBO) in
der
Fassung vom 28. November 1983
(GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519),
zuletzt
geändert durch Artikel 14
der Verordnung vom 23. Juli 1993
(GBl. S. 533),
2. die Verordnung des Innenministeriums
über prüfzeichenpflichtige
Baustoffe,
Bauteile und Einrichtungen (Prüfzeichenverordnung)
vom 13. Juni 1991 (GBl.
S. 483),
3. die Verordnung des Innenministeriums
über die Überwachung
von Baustoffen und
Bauteilen (Überwachungsverordnung)
vom 30. September 1985 (GBl. S.
349).
§
79 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
1996 in Kraft. Abweichend hiervon
treten die §§ 17
bis 25, § 77 Abs. 3 bis 8
sowie Vorschriften, die zum Erlaß
von Rechtsverordnungen
oder örtlichen Bauvorschriften
ermächtigen, am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie
Vorhaben Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten,
wenn die
Gebäude weder Verkaufs- noch
Ausstellungszwecken dienen, im
Innenbereich
bis 40 m³, im Außenbereich
bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten,
die einem landoder
forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen und ausschließlich
zur Unterbringung
von Ernteerzeugnissen oder Geräten
oder zum vorübergehenden
Schutz von
Menschen und Tieren bestimmt sind,
bis 70 m² Grundfläche
und einer mittleren
Höhe von 5 m,
3. Gewächshäuser bis
zu 4 m Höhe, im Außenbereich
nur landwirtschaftliche
Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die
dem öffentlichen Personennahverkehr
oder der
Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten
für Wanderer, wenn die Hütten
jedermann
zugänglich sind und keine
Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft
oder für die öffentliche
Versorgung mit
Wasser, Elektrizität, Gas,
Öl oder Wärme im Innenbereich
bis 30 m² Grundfläche
und einer Höhe von 5 m, im
Außenbereich bis 20 m²
Grundfläche und einer Höhe
von 3 m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume
im Innenbereich bis 40 m³
Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen
im Innenbereich bis 30 m²
Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen
bis 30 m² Grundfläche;
Tragende und nichttragende Bauteile
13. Wände, Decken, Stützen
und Treppen, ausgenommen Außenwände,
in
Wohngebäuden und in Wohnungen,
14. nichttragende Wände in
sonstigen Gebäuden,
15. Öffnungen in Außenwänden
und Dächern von Wohngebäuden
und Wohnungen,
16. Außenwandverkleidungen,
Verblendungen und Verputz baulicher
Anlagen,
17. sonstige unwesentliche Änderungen
an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
18. sonstige Änderungen in
Wohngebäuden und in Wohnungen;
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
19. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe,
daß dem Bezirksschornsteinfegermeister
mindestens zehn Tage vor Beginn
der Ausführung die erforderlichen
technischen
Angaben vorgelegt werden und er
vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit
und die sichere Abführung
der Verbrennungsgase bescheinigt,
20. Blockheizkraftwerke in Gebäuden
sowie Wärmepumpen,
21. Anlagen zur photovoltaischen
und thermischen Solarnutzung,
22. Windenergieanlagen bis 10
m Höhe;
Leitungen und Anlagen für
Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
23. Leitungen aller Art,
24. Abwasserbehandlungsanlagen
für häusliches Schmutzwasser,
25. Anlagen zur Verteilung von
Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
26. bauliche Anlagen, die dem
Fernmeldewesen, der öffentlichen
Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl
oder Wärme dienen, bis 30
m² Grundfläche und 5
m Höhe,
ausgenommen Gebäude+),
27. bauliche Anlagen, die der
Aufsicht der Wasserbehörden
unterliegen,
ausgenommen Gebäude+),
28. Be- und Entwässerungsanlagen
auf land- oder forstwirtschaftlich
genutzten
Flächen;
Masten, Antennen und ähnliche
bauliche Anlagen
29. Masten und Unterstützungen
für Freileitungen,
30. Antennenanlagen bis 10 m Höhe,
31. Masten und Unterstützungen
für Seilbahnen,
32. Masten und Unterstützungen
für Leitungen von Verkehrsmitteln,
33. Fahnenmasten,
34. Sirenen und deren Masten,
35. ortsveränderliche Antennenträger,
die nur vorübergehend aufgestellt
werden,
36. Signalhochbauten der Landesvermessung,
37. Blitzschutzanlagen;
Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
38. Behälter für verflüssigte
Gase mit einem Fassungsvermögen
von weniger als 3 t,
39. Behälter für nicht
verflüssigte Gase bis 6 m³
Behälterinhalt,
40. Gärfutterbehälter
bis 6 m Höhe,
41. Behälter zur Lagerung
wassergefährdender Stoffe
bis 5 m³ Behälterinhalt,
42. sonstige drucklose Behälter
bis 50 m³ Behälterinhalt
und 3 m Höhe,
43. Wasserbecken im Innenbereich
bis 100 m³ Beckeninhalt,
44. landwirtschaftliche Fahrsilos,
einschließlich Überdachung,
bis zu 3 m Höhe;
+) Gebäude können jedoch
nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei
sein
Einfriedigungen, Stützmauern
45. Einfriedigungen im Innenbereich,
46. offene Einfriedigungen ohne
Fundamente und Sockel im Außenbereich,
die
einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
47. Stützmauern bis 2 m Höhe;
Bauliche Anlagen auf Camping-
und Zeltplätzen, in Gärten
und zur Freizeitgestaltung
48. Wohnwagen, Zelte und bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf hierfür
genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
49. bauliche Anlagen, die der
Gartennutzung, der Gartengestaltung
oder der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, ausgenommen
Gebäude+) und Einfriedigungen,
50. Pergolen, im Außenbereich
jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
51. bauliche Anlagen, die der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Sport- und
Kinderspielplätzen dienen,
ausgenommen Gebäude+) und
Tribünen,
52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf Abenteuerspielplätzen,
53. Sprungtürme, Sprungschanzen
und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
54. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis 100 m² Grundfläche
im
Innenbereich;
Werbeanlagen, Automaten
55. Werbeanlagen im Innenbereich
bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
56. vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen
im Innenbereich an
der Stätte der Leistung oder
für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
57. Automaten;
Vorübergehend aufgestellte
oder genutzte Anlagen
58. Gerüste,
59. Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lagerhallen, Schutzhallen
und
Unterkünfte,
+) Gebäude können jedoch
nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei
sein
60. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz, der
Unfallhilfe oder der Unterbringung
Obdachloser dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
61. vorübergehend genutzte
unbefestigte Lagerplätze
für land- oder
forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
62. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
nur
vorübergehend errichtet werden
und die keine Fliegenden Bauten
sind,
63. bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate auf
genehmigten Messe- oder
Ausstellungsgeländen errichtet
werden, ausgenommen Fliegende
Bauten;
Sonstige bauliche Anlagen und
Teile baulicher Anlagen
64. Zufahrten zu verfahrensfreien
Anlagen im Innenbereich,
65. Stellplätze bis 50 m²
Nutzfläche je Grundstück
im Innenbereich,
66. Fahrradabstellanlagen,
67. selbständige Aufschüttungen
und Abgrabungen bis 3 m Höhe
oder Tiefe, im
Außenbereich nur, wenn die
Aufschüttungen und Abgrabungen
nicht mehr als
300 m² Fläche haben,
68. Denkmale und Skulpturen sowie
Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
69. Brunnenanlagen,
70. Fahrzeugwaagen,
71. Ausstellungs-, Abstell- und
Lagerplätze im Innenbereich
bis 100 m² Nutzfläche,
ausgenommen Abstell- und Lagerplätze
für außer Betrieb gesetzte
Fahrzeuge
und deren Teile,
72. untergeordnete oder unbedeutende
bauliche Anlagen oder andere Anlagen
und
Einrichtungen, soweit sie nicht
in den Nummern 1 bis 71 bereits
aufgeführt sind,
sowie Anlagen und Einrichtungen,
die mit den aufgeführten
Anlagen und
Einrichtungen vergleichbar sind.