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Landesbauordnung
für Baden-Württemberg (LBO)


Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760)


Inhaltsübersicht



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften


§ 1
Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen

Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung


§ 4 Bebauung der Grundstücke
§ 5 Abstandsflächen
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
§ 10 Höhenlage des Grundstücks

Dritter Teil
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung


§ 11 Gestaltung
§ 12 Baustelle
§ 13 Standsicherheit
§ 14 Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz
§ 15 Brandschutz
§ 16 Verkehrssicherheit

Vierter Teil
Bauprodukte und Bauarten


§ 17 Bauprodukte
§ 18 Allgemeine Immobilienrechtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines Immobilienrechtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Bauarten
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 24 Übereinstimmungszertifikat
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile


§ 26 Wände, Decken und Stützen
§ 27 Dächer
§ 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen
§ 29 Aufzugsanlagen
§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte
§ 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume für Verbrennungsmotoren und Verdichter
§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen

Sechster Teil
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen


§ 34 Aufenthaltsräume
§ 35 Wohnungen
§ 36 Toilettenräume und Bäder
§ 37 Stellplätze und Garagen
§ 38 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
§ 39 Barrierefreie Anlagen
§ 40 Gemeinschaftsanlagen

Siebenter Teil
Am Bau Beteiligte, Immobilienrechtsbehörden


§ 41 Grundsatz
§ 42 Bauherr
§ 43 Planverfasser
§ 44 Unternehmer
§ 45 Bauleiter
§ 46 Aufbau und Besetzung der Immobilienrechtsbehörden
§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Immobilienrechtsbehörden
§ 48 Sachliche Zuständigkeit

Achter Teil
Verwaltungsverfahren, Baulasten

§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
§ 52 Bauantrag und Bauvorlagen
§ 53 Behandlung des Bauantrags und der Bauvorlagen
§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren
§ 55 Benachrichtigung der Angrenzer
§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 57 Bauvorbescheid
§ 58 Baugenehmigung
§ 59 Baubeginn
§ 60 Sicherheitsleistung
§ 61 Teilbaugenehmigung
§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 64 Baueinstellung
§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
§ 66 Bauüberwachung
§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
§ 68 Typenprüfung
§ 69 Fliegende Bauten
§ 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung
§ 71 Übernahme von Baulasten
§ 72 Baulastenverzeichnis


Neunter Teil
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsund
Schlußvorschriften

§ 73
Rechtsverordnungen
§ 74 Örtliche Bauvorschriften
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
§ 77 Übergangsvorschriften
§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 79 Inkrafttreten



ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften


§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner
für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt
werden.

(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden und Abfallrechtsbehörden
unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen,
Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe,
Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Abwasserleitungen auf
Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für
oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.

§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus
Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht
auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn
die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,
3. Camping- und Zeltplätze,
4. Stellplätze.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von
Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und
außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in
ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.

(4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines
Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von
Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt.

(5) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in
jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete
Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne
Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene
Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante
Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des
darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel
gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen
und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer
ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene
Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.

(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(8) Stellplätze sind Flächen im Freien, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder
teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Als Garagen
gelten nicht
1. Ausstellungs- und Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge,
2. Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt
werden.

(9) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen
Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe
oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu
gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen. Keine Werbeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder
Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, während der Dauer des
Wahlkampfes,
2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen,
3. Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
4. Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür Immobilienrechtlich
genehmigt sind,
5. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen,
6. Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.

(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen
dauerhaft eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um
mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und
Silos.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen.

(12) Es stehen gleich
1. der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten,
Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung,
2. dem Abbruch das Beseitigen,
soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend
ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies
entsprechend.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.

(3) Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der
Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen
bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der
Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen
Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den
Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird;
§ 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.

(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen
Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt
insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie
sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines
Geschosses eignen.

ZWEITER TEIL
Das Grundstück und seine Bebauung


§ 4 Bebauung der Grundstücke

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener
Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare,
öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden,
wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn
durch Baulast gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den
Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen.

(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden
mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern
sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen
werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des
Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist.

§ 5 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen Abstandsflächen liegen, die von
oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß, es sei denn, die vorhandene
Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder
2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert
ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den
Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf
dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch
auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren
Mitte.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für
Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen.

(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht
zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der
Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut
oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die
Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den
Gebäudeecken; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die
oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.

(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45° sowie
die Höhe von Giebelflächen, wenn mindestens eine Dachfläche eine Neigung von
mehr als 45° aufweist,
2. in vollem Umfang die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70°
sowie die Höhe von Giebelflächen zwischen diesen Dächern.
Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den Schnittpunkt der Wand mit
der Dachhaut; bei verschieden hohen Schnittpunkten beginnt die Giebelfläche am
unteren Schnittpunkt.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und
Terassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand
vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht
breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m, bei Wänden und Dächern aus
lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.

(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der
Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht
der Erholung dienen, 0,25 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Der
nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der
Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der
Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.

(8) Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der
Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis zu 5 m
Breite mindestens 2 m.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre
Wandfläche mehr als 25 m² beträgt.

§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen

(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben. Darüber hinaus
sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen
Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit
1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
2. die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist.
Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen,
ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der
Geländeoberfläche zugrundezulegen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen
Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch
Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe
von mindestens 0,5 m haben.

(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei
landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur
gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von
mindestens 1 m haben muß.

(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder
besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet
bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe
der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche
Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch
verlangt werden.

(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze
gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser
Grenze vorhanden, so kann die Immobilienrechtsbehörde zulassen, daß angebaut wird.

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht
höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.

§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes
Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie
sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast
gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken
erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen
in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise
zugelassen werden können, bleiben unberührt.

(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und
Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und
Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt
entsprechend.

§ 8 (weggefallen)


§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen
sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt
werden. Die Immobilienrechtsbehörde kann verlangen, daß auf diesen Flächen Bäume und
Sträucher gepflanzt werden oder erhalten bleiben, soweit dies
1. für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder
2. zur Abschirmung beeinträchtigender Anlagen
erforderlich ist. Sie kann verlangen, daß diese Bäume oder Sträucher
standortgerecht sind.

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils
mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Grundstück ein
Kinderspielplatz anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine
Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art der
Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze
müssen stufenlos erreichbar sein; § 39 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend Die Art,
Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe
der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude nach Satz 1 kann
die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete
nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche
Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können.

§ 10 Höhenlage des Grundstücks
Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des
Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um
1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder
zu beseitigen,
2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der
Nachbargrundstücke anzugleichen oder
3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.

DRITTER TEIL
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung


§ 11 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte
Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Werkstoff,
Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet
wirken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,
2. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
3. andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.

(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung zulässig.


§ 12 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß
errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare
erhebliche Belästigungen nicht entstehen.

(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie
Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer
der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.

(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der Bauherr an der
Baustelle den von der Immobilienrechtsbehörde nach § 59 Abs. 1 erteilten
Baufreigabeschein anzubringen. Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein Namen,
Anschrift und Rufnummer der Unternehmer für die Rohbauarbeiten spätestens bei
Baubeginn einzutragen; dies gilt nicht, wenn an der Baustelle ein besonderes Schild
angebracht ist, das diese Angaben enthält. Der Baufreigabeschein muß dauerhaft,
leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.

(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr spätestens bei
Baubeginn an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen
Verkehrsfläche sichtbar anzugeben:
1. Die Bezeichnung des Vorhabens,
2. den Namen und die Anschrift des Planverfassers und des Bauleiters,
3. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der Unternehmer für die
Rohbauarbeiten.

(5) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt
werden.


§ 13 Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen
sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch während der
Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist
zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen
bleiben können.


§ 14 Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz
(1) Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen
in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bauliche Anlagen sind so zu errichten, daß ein ihrer Nutzung entsprechender
Wärme- und Schallschutz vorhanden ist.

(3) Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen,
sind so zu errichten, daß der Energiebedarf für das Heizen oder Kühlen so sparsam
und umweltschonend wie möglich gedeckt wird.


§ 15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung
von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird
und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und
Tieren möglich sind.

(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag
zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu
versehen.

(3) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste
Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über
mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann
eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere
notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden
mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).


§ 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen
von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche
Anlagen nicht gefährdet werden.

Vierter Teil
Bauprodukte und Bauarten



§ 17 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung baulicher Anlagen nur verwendet werden,
wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht
wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind
und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12)
durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit
diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen
der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die
nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der
Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises
ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten
Immobilienrechtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln
bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese
technischen Regeln gelten als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3
Abs. 3.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die
es technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine Immobilienrechtliche Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines Immobilienrechtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit
der obersten Immobilienrechtsbehörde in einer Liste C bekanntgemacht hat.

(4) Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß
für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte
Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach
Maßgabe der §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen
Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in
außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann
in der allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten Immobilienrechtsbehörde vorgeschrieben werden,
daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den
Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. In der
Rechts-verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch
Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres
besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung der obersten Immobilienrechtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten
Immobilienrechtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder
europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1
BauPG nicht berücksichtigen.


§ 18 Allgemeine Immobilienrechtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im
Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen
kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen unvollständig
sind oder erhebliche Mängel aufweisen.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die
sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine Immobilienrechtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte
Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit
Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel
um fünf Jahre verlängert werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut
für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassungen
nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. Allgemeine
Immobilienrechtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Bundesländer gelten auch im
Land Baden-Württemberg.


§ 19 Allgemeines Immobilienrechtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassung nur eines allgemeinen
Immobilienrechtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit
der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten Immobilienrechtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines Immobilienrechtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 5 gilt
entsprechend.


§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Immobilienrechtsbehörde dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach
sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2
nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt
werden. Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein erklären,
daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn
1. Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind und
2. dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2
des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere
Immobilienrechtsbehörde.


§ 21 Bauarten
(1) Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauarten), dürfen bei der Errichtung baulicher Anlagen nur angewendet werden,
wenn für sie
1. eine allgemeine Immobilienrechtliche Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassung genügt ein
allgemeines Immobilienrechtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach
allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Immobilienrechtsbehörde in
der Bauregelliste A bekannt. § 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18, 19 Abs. 2 und 20 gelten
entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann
die oberste Immobilienrechtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine Immobilienrechtliche Zulassung, ein allgemeines
Immobilienrechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß
für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.


§ 22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den
technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassungen,
den allgemeinen Immobilienrechtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im
Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat
zulassen, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln,
Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein
Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der
Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den
Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner
Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder
einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im
Land Baden-Württemberg.


§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch
werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen Immobilienrechtlichen
Zulassung, dem allgemeinen Immobilienrechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall entspricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den
allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassungen, in den allgemeinen Immobilienrechtlichen
Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der
Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu
überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassung, dem allgemeinen Immobilienrechtlichen Prüfzeugnis oder der
Zustimmung im Einzelfall entspricht.


§ 24 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu
erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen Immobilienrechtlichen
Zulassung, dem allgemeinen Immobilienrechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im
Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach
Maßgabe des Absatz 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den
maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen Immobilienrechtlichen Zulassung, dem
allgemeinen Immobilienrechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.


§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner Immobilienrechtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der
Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den
erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer
Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg. Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Die oberste Immobilienrechtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die
Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu
überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen,
Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines
anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn
der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile


§ 26 Wände, Decken und Stützen
(1) Wände, Decken und Stützen sind entsprechend den Erfordernissen des
Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion
nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer
herzustellen. Dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen, abgehängte
Decken und Dämmschichten.

(2) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert
werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht
gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen
und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb
ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr.
Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie bei einem Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken.


§ 27 Dächer
(1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen
Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes
unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart
und ihrer Baustoffe dies erfordern.

(2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer
sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder
Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

(3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen
Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit
es die Verkehrssicherheit erfordert.

(4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.


§ 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen
(1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen
müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl
vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu
erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.

(2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit
Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe)
zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden,
wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine
Bedenken bestehen.

(3) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum
liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.


§ 29 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so
angeordnet und beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der
Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer
auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß.
Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Behinderten ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der
öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare
Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im
obersten Geschoß und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.


§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder
der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und
angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.

(2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind
unzulässig.


§ 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so
anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein.

(2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume für Verbrennungsmotoren und Verdichter
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und
Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), sowie Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren müssen betriebssicher und
brandsicher sein. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen außerdem so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist.
Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.
Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt
Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für
brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei
denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren
nicht entstehen.

(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die
Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur
Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß alle
Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.

(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.

§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des
Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von
Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und
anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere
durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung
des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anlagen zur Lagerung fester und flüssiger
Abgänge aus Tierhaltungen entsprechend.

(5) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei
Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.


SECHSTER TEIL
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen



§ 34 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche
haben. Die lichte Höhe muß mindestens betragen:
1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume
ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen Fällen.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen
unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und
Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden
können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei
geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende
Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind
zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die
Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.

(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn
eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter
Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und
Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.

(6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu
befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.


§ 35 Wohnungen
(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden Räumen
abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen.

(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom
Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen
besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen
nicht entstehen.

(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen
oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(4) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung stehen.

(5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen
Benutzung zur Vefügung stehen
1. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
2. Flächen zum Wäschetocknen,
3. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrräder;
diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.


§ 36 Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Nutzungseinheit muß mindestens eine Toilette haben. Für Gebäude, die für
einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muß eine ausreichende Anzahl von
Toiletten vorhanden sein.

(2) Toiletten mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn der Anschluß an eine
öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des ungereinigten Abwassers aus
diesen Toiletten oder die Einleitung nach vorheriger Reinigung zulässig ist. Ist ein
Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich, so dürfen Toiletten mit
Wasserspülung nur eingerichtet werden, wenn das Abwasser aus diesen Toiletten in
einer Einzelkläranlage gereinigt wird und die Beseitigung des gereinigten Abwassers
wasserrechtlich zulässig ist. Der Anschluß von Toiletten mit Wasserspülung an
Gruben kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und
wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.

(3) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.


§ 37 Stellplätze und Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein
geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung
sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen,
daß sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter
Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt
notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach
Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden.

(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder
Garagen in solcher Zahl herzustellen, daß die infolge der Änderung zusätzlich zu
erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Eine Abweichung von
dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei
Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau,
Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre
zurückliegen und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist.

(3) Die Immobilienrechtsbehörde kann zulassen, daß notwendige Stellplätze oder Garagen
erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage
hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit
nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen nicht besteht und die für die
Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.

(4) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind herzustellen
1. auf dem Baugrundstück,
2. auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder
3. mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde.
Die Herstellung auf einem anderen als dem Baugrundstück muß für diesen Zweck
durch Baulast gesichert sein. Die Immobilienrechtsbehörde kann, wenn Gründe des
Verkehrs dies erfordern, mit Zustimmung der Gemeinde bestimmen, ob die
Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen
Grundstück herzustellen sind.

(5) Lassen sich notwendige Stellplätze oder Garagen nach Absatz 4 nicht oder nur
unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Immobilienrechtsbehörde mit
Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen, daß
der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Der Geldbetrag muß von der
Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraums verwendet werden für
1. die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung der
öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder
3. bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an
Parkeinrichtungen verringern, wie Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs oder für den Fahrradverkehr.
Die Gemeinde legt die Höhe des Geldbetrages fest.

(6) Absatz 5 gilt nicht für notwendige Stellplätze oder Garagen von Wohnungen.
Eine Abweichung von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist zuzulassen, soweit
die Herstellung
1. bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung platzsparender
Bauarten der Stellplätze oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar ist oder
2. auf dem Baugrundstück aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
ausgeschlossen ist.

(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß die
Anlage von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 2 nicht gehindert wird. Die Nutzung der
Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das
Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die
Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.

(8) Das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern in Garagen
ist zulässig.


§ 38 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen
Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und
Räume besonderer Art oder Nutzung besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt
werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von
Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen
und Erleichterungen können insbesondere betreffen
1. die Abstände von Nachbargrundstücken, von anderen baulichen Anlagen auf
dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von oberirdischen
Gewässern,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden
Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den
Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
6. die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und
Rettungswege,
7. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und
Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
8. die Lüftung,
9. die Beleuchtung und Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und die vorübergehende
Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen,
12. die Stellplätze und Garagen sowie ihre Zu- und Abfahrten,
13. die Anlage von Fahrradabstellplätzen,
14. die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die
Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
15. die Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen,
16. den Betrieb und die Nutzung.
Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen
verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können
Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt
werden.

(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
4. Büro- und Verwaltungsgebäude,
5. Schulen und Sportstätten,
6. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
7. Versammlungsstätten,
8. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime,
9. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-,
Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
10. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner
Stoffe verbunden ist,
11. bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der
Umwelt gerechnet werden muß,
12. Fliegende Bauten,
13. Camping- und Zeltplätze,
14. Gemeinschaftsunterkünfte.

§ 39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern,
behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheime sowie Einrichtungen zur
Frühförderung behinderter Kinder und Sonderschulen,
2. Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten,
Wohnungen und Heime für behinderte Menschen,
3. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime,
Altenheime und Altenpflegeheime
sind so herzustellen, daß sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde
Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe,
derPost sowie der Banken und Sparkassen,
3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
4. Versammlungsstätten,
5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
8. Jugend- und Freizeitstätten,
9. Messe-, Kongreß- und Ausstellungsbauten,
10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen,
Volkshochschulen,
12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
13. Bürogebäude,
14. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
15. Beherbergungsbetriebe,
16. Gaststätten,
17. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
18. Geschosse mit Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1-17 nicht aufgeführt
sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoß
mehr als 500 m² oder insgesamt mehr als 1000 m² Nutzfläche haben,
19. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen
nach Nummern 1 bis 11 und 13 bis 18.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden,
1. wenn die Anlage durch Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer
bestehenden Anlage entsteht und
2. deshalb die Erfüllung der Anforderungen nicht möglich oder wirtschaftlich
unzumutbar ist.
Bei Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 bis 19 können Ausnahmen auch
zugelassen werden, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 infolge
schwieriger Geländerverhältnisse vorliegen.

(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden
weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1
oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.


§ 40 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von
Gemeinschaftsanlagen (wie Stellplätzen, Garagen, Kinderspielplätzen, Abfall- und
Wertstoffbehältern sowie Einrichtungen für die Kompostierung), für die in einem
Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der
Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer nichts
anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der
Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen
Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des
Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt
ihm die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage.
Die Verpflicht-ung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.
Die Immobilienrechtsbehörde kann verlangen, daß die Eigentümer von
Gemeinschaftsanlagen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen,
für immer oder auf Zeit ausschließen und diesen Ausschluß gemäß § 1010 des
Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch eintragen lassen.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies
erforderlich ist. Die Immobilienrechtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den
Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Bauherr
in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der
Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.


SIEBENTER TEIL
Am Bau Beteiligte, Immobilienrechtsbehörden

§ 41 Grundsatz
Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und
im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen nach den §§ 43 bis 45 am Bau
Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die
auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.


§ 42 Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines
genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen
geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes
3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Immobilienrechtsbehörde.

(2) Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden,
ist die Bestellung von Unternehmern nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte
mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. §§ 43 und 45
bleiben unberührt. Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-,
Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist die Bestellung eines
Bauleiters erforderlich, soweit die Immobilienrechtsbehörde bei geringfügigen oder
technisch einfachen Bauvorhaben nicht darauf verzichtet. Bei anderen Bauvorhaben
kann die Immobilienrechtsbehörde die Bestellung eines Bauleiters verlangen, wenn die
Bauvorhaben technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind.

(4) Genügt eine vom Bauherrn bestellte Person nicht den Anforderungen der §§ 43
bis 45, so kann die Immobilienrechtsbehörde vor und während der Bauausführung
verlangen, daß sie durch eine geeignete Person ersetzt wird oder daß geeignete
Sachverständige herangezogen werden. Die Immobilienrechtsbehörde kann die
Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind.

(5) Die Immobilienrechtsbehörde kann verlangen, daß ihr für bestimmte Arbeiten die
Unternehmer benannt werden.

(6) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Immobilienrechtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.

(7) Treten bei einem Vorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so müssen sie
auf Verlangen der Immobilienrechtsbehörde einen Vertreter bestellen, der ihr gegenüber die
dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen hat. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.


§ 43 Planverfasser
(1) Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, daß sein Entwurf den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die
Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen
Planverfasser beauftragen.

(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete
Sachverständige zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der
Planverfasser bleibt dafür verantwortlich, daß die Beiträge der Sachverständigen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der
Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt
werden, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
2. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, jedoch
nur für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der
Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.

(4) Für die Errichtung von
1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m² Grundfläche,
2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu
5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von
Außenwand und Dachhaut,
3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu
250 m² Grundfläche dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder
Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen
Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie staatlich
geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik als
Planverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für Meisterinnen und Meister des
Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und für Personen, die
diesen handwerksrechtlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für
1. Vorhaben, die nur aufgrund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind,
2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für ihren Dienstherrn
geplant werden, wenn die Beschäftigten
a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben oder
b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen,
3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.

(6) In die Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen ist auf Antrag
von der Ingenieurkammer Baden-Würtemberg einzutragen, wer
1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingeneurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre in
der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war
oder
2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese
Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

(7) Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann Planverfassern und Sachverständigen nach
Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn
diese wiederholt und unter grober Verletzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei
der Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche
Vorschriften nicht beachtet haben.


§ 44 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß seine Arbeiten den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt und insoweit auf die
Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat insoweit für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere
die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der anderen
Baustelleneinrichtungen sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu
sorgen. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte
und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet
des § 59, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die
dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu
bestellen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Der Unternehmer bleibt dafür
verantwortlich, daß die Arbeiten der Fachkräfte entsprechend den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.

(3) Der Unternehmer und die Fachkräfte nach Absatz 2 haben auf Verlangen der
Immobilienrechtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem Maße von einer besonderen Sachkenntnis und Erfahrung
oder von einer Ausstattung mit besonderen Einrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen
Einrichtungen verfügen.

(4) Der Unternehmer muß für die Zeit seiner Abwesenheit von der Baustelle einen
geeigneten Vertreter bestellen und ihn ausreichend unterrichten.


§ 45 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Bauausführung den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Planverfassers entspricht.
Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der
Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der
Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Immobilienrechtsbehörde
mitzuteilen.

(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete
Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der
Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit
denen der Fachbauleiter verantwortlich.


§ 46 Aufbau und Besetzung der Immobilienrechtsbehörden
(1) Immobilienrechtsbehörden sind
1. das Wirtschaftsministerium als oberste Immobilienrechtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Immobilienrechtsbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden und die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Immobilienrechtsbehörden.

(2) Untere Immobilienrechtsbehörden sind
1. Gemeinden und
2. Verwaltungsgemeinschaften,
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen und die höhere
Immobilienrechtsbehörde auf Antrag die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. Die
Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung;
die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Zuständigkeit ist im Gesetzblatt
bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Immobilienrechtsbehörde gehen mit Beginn
des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde oder die
Verwaltungsgemeinschaft über.

(3) Gemeinden, denen am 01. Januar 1965 die Aufgaben der unteren
Immobilienrechtsbehörde übertragen waren, bleiben untere Immobilienrechtsbehörden.

(4) Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen der Absätze 2 und 3 durch Erklärung der
Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber der höheren
Immobilienrechtsbehörde. Sie erlischt ferner im Falle des Absatzes 2 Satz 1, wenn die dort
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die höhere Immobilienrechtsbehörde
dies feststellt. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen; es wird
mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam.

(5) Die Immobilienrechtsbehörden sind für ihre Aufgaben ausreichend mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen. Jeder unteren Immobilienrechtsbehörde muß mindestens ein
Bauverständiger angehören, der das Studium der Fachrichtung Architektur an einer
deutschen Universität oder Fachhochschule oder eine gleichwertige Ausbildung an
einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung erfolgreich
abgeschlossen hat; die höhere Immobilienrechtsbehörde kann von der Anforderung an die
Ausbildung Ausnahmen zulassen. Die Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung
der Landratsämter als Immobilienrechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.


§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Immobilienrechtsbehörden
(1) Die Immobilienrechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die Immobilienrechtlichen
Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung
und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und
die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie
haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die
nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

(2) Die Immobilienrechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige
heranziehen.

(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der
Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 und 3
übertragenen Aufgaben der unteren Immobilienrechtsbehörde sind Pflichtaufgaben nach
Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die
staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.

(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten
Immobilienrechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. Leistet eine
Immobilienrechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine
Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Immobilienrechtsbehörde treffen. § 129
Abs. 5 der Gemeinde-ordnung gilt entsprechend.


§ 48 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig ist die untere Immobilienrechtsbehörde, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Anstelle einer Gemeinde als Immobilienrechtsbehörde ist die nächsthöhere
Immobilienrechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 und 3 genannten Gemeinden die untere
Verwaltungsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst
handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben,
gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat; an Stelle einer
Verwaltungsgemeinschaft als Immobilienrechtsbehörde ist in diesen Fällen bei Vorhaben
sowie bei Einwendungen der Verwaltungsgemeinschaft oder einer Gemeinde, die
der Verwaltungsgemeinschaft angehört, die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit genannte Behörde zuständig. Für die Behandlung
des Bauantrags, die Bauüberwachung und die Bauabnahme gilt Absatz 1.

(3) Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes
schließen eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz ein. Die für die
Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Gerätesicherheitsgesetz zuständige
Behörde entscheidet im Benehmen mit der Immobilienrechtsbehörde der gleichen
Verwaltungsstufe; die Bauüberwachung nach § 66 und die Bauabnahmen nach § 67
obliegen der Immobilienrechtsbehörde.


ACHTER TEIL
Verwaltungsverfahren, Baulasten


§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben

(1) Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten
anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50
und 51 nichts anderes bestimmt ist.

(2) §§ 69 und 70 bleiben unberührt.


§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist
verfahrensfrei.

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten
als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe
im Innenbereich geschaffen wird.

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige
Stellplätze,
4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 51 Kenntnisgabeverfahren
(1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung von
1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,
2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei
Geschossen,
4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche,
5. Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die
Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im
Geltungsbereich einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und
2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14
BauGB.

(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren
durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.

(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige
Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die
Immobilienrechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im übrigen
werden die Bauvorlagen von der Immobilienrechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt
unberührt.

(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Immobilienrechtsbehörden und der Gemeinden
nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der
Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978
(BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Der Bauherr kann beantragen, daß bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3
entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

§ 52 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des
Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der
schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.

(2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind
vom Planverfasser zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 43
Abs. 2 erstellten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben werden.

§ 53 Behandlung des Bauantrags und der Bauvorlagen
(1) Die Gemeinde hat den Bauantrag, wenn sie nicht selbst Immobilienrechtsbehörde ist,
unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung innerhalb von drei Arbeitstagen an die
Immobilienrechtsbehörde weiterzuleiten.

(2) Zum Bauantrag wird die Gemeinde gehört, wenn sie nicht selbst
Immobilienrechtsbehörde ist. Soweit es für die Behandlung des Bauantrags notwendig ist,
sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die
Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen
Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die
Immobilienrechtsbehörde mit Einverständnis des Bauherrn und auf dessen Kosten dies
durch Sachverständige prüfen lassen.
Sie kann vom Bauherrn die Bestätigung eines Sachverständigen verlangen, daß die
fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Im Kenntnisgabevefahren hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen
1. dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen
schriftlich zu bestätigen und
2. die Bauvorlagen sowie Anträge nach § 51 Abs. 5, wenn sie nicht selbst
Immobilienrechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung an die
Immobilienrechtsbehörde weiterzuleiten.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Gemeinde feststellt, da
1. die Bauvorlagen unvollständig sind,
2. die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist,
3. eine hindernde Baulast besteht
oder
4. das Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Sinne des
§ 142 BauGB, in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich
im Sinne des § 165 BauGB oder in einem förmlich festgelegten Gebiet nach § 172
BauGB liegt und die hierfür erforderlichen Genehmigungen nicht beantragt worden
sind.
Die Gemeinde hat dies dem Bauherrn innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen.

§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren
(1) Die Immobilienrechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den
Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind sie
unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, hat die
Immobilienrechtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen
erforderlich sind und daß ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn
gesetzten, angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann.

(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die
Immobilienrechtsbehörde unverzüglich
1. dem Bauherrn ihren Eingang und den nach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der
Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, schriftlich mitzuteilen
2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 zu hören.

(3) Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt die Immobilienrechtsbehörde der Gemeinde
und den berührten Stellen eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate
betragen. Äußern sich die Gemeinde oder die berührten Stellen nicht fristgemäß,
kann die Immobilienrechtsbehörde davon ausgehen, daß keine Bedenken bestehen. Bedarf
nach Landesrecht die Erteilung der Baugenehmigung des Einvernehmens oder der
Zustimmung einer anderen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert
wird.

(4) Die Immobilienrechtsbehörde hat über den Bauantrag zu entscheiden
1. bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO innerhalb von einem Monat,
2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.
Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die
Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens
jedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung der Frist nach
Satz 1 kann der Bauherr nicht wirksam verzichten.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat
verlängert werden.


§ 55 Benachrichtigung der Angrenzer
(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke
(Angrenzer) von dem Bauantrag. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei
Angrenzern, die
1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen
unterschrieben haben oder
2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.
Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz, genügt die
Benachrichtigung des Verwalters; für die Eigentümergemeinschaft sind Mehrfertigungen
der Benachrichtigung beizufügen.

(2) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.
Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer werden mit allen
Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß
geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der
Benachrichtigung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3
an die Immobilienrechtsbehörde weiter.

(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend.Die
Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der
Bauvorlagen zu benachrichtigen. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die
Gemeinde hat sie unverzüglich an die Immobilienrechtsbehörde weiterzuleiten. Für die
Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer werden über das Ergebnis
unterrichtet.


§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf
andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird.

(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von
Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau,
Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes
mindestens fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau,
wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten
Voraussetzungen vorliegen.

(4) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften, die der vorübergehenden Unterbringung oder
dem vorübergehenden Wohnen dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde
Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
(Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten, wie
Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden, die allenfalls für einen zeitlich begrenzten
Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser oder
Schutzhütten.

(5) Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei
Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann
auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.

(6) Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
erforderlich, so ist diese schriftlich besonders zu beantragen.


§ 57 Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein
schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden
(Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

(2) §§ 52, 53 Abs. 1 und 2, §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 bis 3 sowie § 62
Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 58 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen
Vorhaben keine von der Immobilienrechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
Erleichterungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind ausdrücklich
auszusprechen. Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen, als sie Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften
enthält und der Nachbar Einwendungen erhoben hat. Eine Ausfertigung der mit
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der
Baugenehmigung zuzustellen. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung ist auch
Angrenzern und Nachbarn zuzustellen, deren Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht entsprochen wird; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter
Interessen der Beteiligten geheimzuhalten sind.

(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des
Bauherrn.

(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(4) Behelfsbauten dürfen nur befristet oder widerruflich genehmigt werden. Nach
Ablauf der gesetzten Frist oder nach Widerruf ist die Anlage ohne Entschädigung zu
beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand herzustellen.

(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Immobilienrechtsbehörde ist, von jeder
Baugenehmigung durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides und der Pläne
zu unterrichten.

(6) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt
werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht
voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der
Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden. Bei Gefahr
im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen
Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.


§ 59 Baubeginn
(1) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung
des Baufreigabescheins begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen,
wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und
Bedingungen erfüllt sind. Enthält die Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder
Bedingungen, so ist der Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. Der
Baufreigabeschein muß die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und
Anschriften des Planverfassers und des Bauleiters enthalten und ist dem Bauherrn
zuzustellen.

(2) Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die
Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs
Monaten vorher der Immobilienrechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Vor Baubeginn müssen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben Grundriß und
Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück festgelegt sein. Die
Immobilienrechtsbehörde kann verlangen, daß diese Festlegungen durch einen Sachverständigen
vorgenommen werden.

(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der Ausführung begonnen
werden
1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen,
2. bei sonstigen Vorhaben drei Wochen
nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde, es sei denn, der
Bauherr erhält eine Mitteilung nach § 53 Abs. 4 oder der Baubeginn wird nach § 47
Abs. 1 untersagt. Wurde ein Antrag nach § 51 Abs. 5 gestellt, darf mit davon
betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen
wurde.

(5) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr vor Baubeginn
1. die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen zu lassen,
soweit nichts anderes bestimmt ist; die Prüfung muß vor Baubeginn, spätestens
jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte abgeschlossen sein,
2. Grundriß und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen
Sachverständigen festlegen zu lassen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
3. dem Bezirksschornsteinfegermeister technische Angaben über Feuerungsanlagen
vorzulegen.

(6) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren innerhalb eines förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 BauGB, eines förmlich festgelegten
städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 BauGB oder eines
förmlich festgelegten Gebiets im Sinne des § 172 BauGB müssen vor Baubeginn die
hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen.


§ 60 Sicherheitsleistung
(1) Die Immobilienrechtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie
erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu
sichern.

(2) Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.


§ 61 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die
Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag
schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich zugelassen werden, wenn nach
dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken
bestehen (Teilbaugenehmigung). § 58 Abs. 1 bis 5 sowie § 59 Abs. 1 bis 3 gelten
entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des
Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt
werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß die
zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung
begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren
verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der Immobilienrechtsbehörde eingegangen ist.


§ 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die
Immobilienrechtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

§ 64 Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet
oder abgebrochen, so kann die Immobilienrechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten
anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn
1. die Ausführung eines nach § 49 genehmigungspflichtigen, nach § 51
kenntnisgabepflichtigen oder nach § 70 zustimmungspflichtigen Vorhabens
entgegen § 59 begonnen wurde,
2. das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§ 67) oder Nachweise (§ 66
Abs. 2 und 4) oder über die Teilbaugenehmigung (§ 61) hinaus fortgesetzt wurde,
3. bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung oder
Zustimmung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung oder
Zustimmung bedurft hätte,
4. bei der Ausführung eines Vorhabens von den im Kenntnisgabeverfahren
eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach
§ 50 verfahrensfrei,
5. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 17
Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden Bauarbeiten trotz schriftlich oder mündlich verfügter Einstellung
fortgesetzt, so kann die Immobilienrechtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der
Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte, Baumaschinen und
Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.


§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn
nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden
Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese
Nutzung untersagt werden.


§ 66 Bauüberwachung
(1) Die Immobilienrechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis
45 überprüfen. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.

(2) Die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung umfaßt auch die Tauglichkeit der
Gerüste und Absteifungen sowie die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen
Sicherheit. Auf Verlangen der Immobilienrechtsbehörde hat der Bauherr die Verwendbarkeit
der Bauprodukte nachzuweisen. Die Immobilienrechtsbehörde und die von ihr Beauftragten
können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen,
entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu
Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von
Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Immobilienrechtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die
Grundflächen, Abstände und Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.


§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur Wirksamkeit der
Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der
Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und
2. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung
vorgeschrieben werden.

(2) Schreibt die Immobilienrechtsbehörde eine Abnahme vor, hat der Bauherr rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind.
Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen
erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden. Über die Abnahme
stellt die Immobilienrechtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung aus
(Abnahmeschein).

(4) Die Immobilienrechtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Bauarbeiten erst nach
einer Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. Sie kann aus den Gründen
des § 3 Abs. 1 auch verlangen, daß eine bauliche Anlage erst nach einer Abnahme
in Gebrauch genommen wird.

(5) Bei genehmigungspflichtigen und bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen
die Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der
Verbrennungsgase bescheinigt hat.


§ 68 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise
der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.

(2) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von einem Prüfamt für Baustatik
durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, daß die Ausführung den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden,
die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu
fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden,
wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. Die in der Typenprüfung
entschiedenen Fragen werden von der Immobilienrechtsbehörde nicht mehr geprüft.

(4) Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.


§ 69 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,
wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und
Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch
genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht
gestellt werden.

(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die
Immobilienrechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine
gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch
seine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist
die Immobilienrechtsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Fliegende Bau erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre
nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. Zuständig dafür ist die für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde. Die Ausführungsgenehmigung und
deren Verlängerung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.

(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden
Baues an Dritte der Behörde, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat,
anzuzeigen. Diese hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn
mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr
zuständigen Behörde mitzuteilen.

(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn
ihre Aufstellung der Immobilienrechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des
Prüfbuches angezeigt ist. Die Immobilienrechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer
Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das
Prüfbuch einzutragen. Wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu
erwarten ist, kann in der Ausführungsgenehmigung bestimmt werden, daß Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich sind.

(7) Die für die Gebrauchsabnahme zuständige Immobilienrechtsbehörde kann Auflagen
machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen,
soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren
erforderlich ist, insbesondere weil
1. die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist,
2. von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird oder
3. die Ausführungsgenehmigung abgelaufen ist.
Wird die Aufstellung oder der Gebrauch wegen Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; ist die Beseitigung der Mängel
innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten, so ist das Prüfbuch einzuziehen und
der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde zuzuleiten.

(8) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben
werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Immobilienrechtsbehörde
Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch
einzutragen.

(9) § 47 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

(10) Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in
Baden-Württemberg.


§ 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung

(1) An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Zustimmung, wenn
1. der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder
eine Kirche Bauherr ist und
2. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung
geeigneten Fachkräften seiner Baubehörde übertragen hat.
Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht
vom Land durchgeführt werden.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Immobilienrechtsbehörde einzureichen.
§§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58, 59 Abs. 1 bis 3, §§ 61,
62, 64, 65 sowie § 67 Abs. 5 gelten entsprechend. Die Fachkräfte nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 sind der Immobilienrechtsbehörde zu benennen. Die bautechnische Prüfung
sowie Bauüberwachung und Bauabnahmen finden nicht statt.

(3) Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer
Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe nach § 51 noch einer Zustimmung nach
Absatz 1. Sie sind statt dessen der höheren Immobilienrechtsbehörde vor Baubeginn in
geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, daß Entwurf und Ausführung von Vorhaben
nach den Absätzen 1 und 3 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.


§ 71 Übernahme von Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber der Immobilienrechtsbehörde können
Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre
Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht
schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch
gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der Immobilienrechtsbehörde oder vor der
Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden; sie kann auch in öffentlich
beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt werden.

(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Immobilienrechtsbehörde. Der
Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr
besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast
Begünstigten gehört werden.


§ 72 Baulastenverzeichnis
(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der Immobilienrechtsbehörde in ein Verzeichnis
einzutragen (Baulastenverzeichnis).

(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches
Interesse an der Eintragung besteht,
1. andere Immobilienrechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche
Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.

(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht
nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.


NEUNTER TEIL
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften



§ 73 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die
oberste Immobilienrechtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 37,
2. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume nach § 38 für ihre Errichtung,
Unterhaltung und Nutzung ergeben, sowie über die Anwendung solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
3. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur
Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß
unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf
bestehende Anlagen,
4. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger
baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten,
5. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4 genannten Personen.

(2) Die oberste Immobilienrechtsbehörde wird ermächtigt, zum Immobilienrechtlichen Verfahren
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Art, Inhalt, Beschaffenheit und Zahl der Bauvorlagen, dabei kann festgelegt
werden, daß bestimmte Bauvorlagen von Sachverständigen oder
sachverständigen Stellen zu verfassen sind,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. das Verfahren im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3) Die oberste Immobilienrechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 42 bis 45) zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder
Nachweise des Planverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von
Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung Immobilienrechtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder
Beschleunigung der Immobilienrechtlichen Verfahren oder zur Entlastung der
Immobilienrechtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der Prüfung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften über die technische Beschaffenheit bei bestimmten Arten von
Bauvorhaben,
2. die Heranziehung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben im Rahmen des Immobilienrechtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung und Bauabnahmen sowie die Übertragung
sonstiger, der Vorbereitung Immobilienrechtlicher Entscheidungen dienenden Aufgaben
und Befugnisse der Immobilienrechtsbehörde auf Sachverständige oder sachverständige
Stellen.
Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach
§ 43 zu erfüllen haben.

(5) Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung für
Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes tätig werden,
1. eine bestimmte Ausbildung, Sachkunde oder Erfahrung vorschreiben,
2. die Befugnisse und Pflichten bestimmen,
3. eine besondere Anerkennung vorschreiben,
4. die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung,
ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie die Vergütung der
Sachverständigen regeln.

(6) Die oberste Immobilienrechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu
übertragen für
1. die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 Abs. 1 und § 21),
2. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1
und 3).
Die Befugnis nach Nummer 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes
übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Immobilienrechtsbehörde untersteht
oder an deren Willensbildung die oberste Immobilienrechtsbehörde mitwirkt.

(7) Die oberste Immobilienrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch
Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.

(8) Die oberste Immobilienrechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß
1. Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Behörden
oder durch von ihr bestimmte Stellen erteilt und die in § 69 Abs. 6 bis 8 genannten
Aufgaben der Immobilienrechtsbehörde durch andere Behörden oder Stellen
wahrgenommen werden; dabei kann die Vergütung dieser Stellen geregelt
werden,
2. die Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des
§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden; sie kann
auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln;
dabei kann sie auch vorschreiben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 70 einschließlich der zugehörigen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen, sowie daß § 12 Abs. 2
des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

§ 74 Örtliche Bauvorschriften
(1) Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter
Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von
geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz
von Kultur- und Naturdenkmalen können die Gemeinden im Rahmen dieses
Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets
durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen; dabei können sich
die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenze von
Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen,
2. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die
Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den
Ausschluß bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen,
3. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der
bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art,
Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen,
4. die Beschränkung oder den Ausschluß der Verwendung von Außenantennen,
5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen in neuen Baugebieten und
Sanierungsgebieten,
6. andere als die in § 5 Abs. 4 und 7 vorgeschriebenen Maße,
7. das Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die nach § 50 verfahrensfrei
sind.

(2) Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen,
können die Gemeinden für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile
des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, daß
1. die Stellplatzverpflichtung (§ 37 Abs. 1), ausgenommen die Stellplatzverpflichtung
für Wohnungen, eingeschränkt wird,
2. die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1) auf bis zu zwei Stellplätze
erhöht wird; für diese Stellplätze gilt § 37 entsprechend,
3. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen eingeschränkt oder untersagt wird,
4. Stellplätze und Garagen auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück
herzustellen sind,
5. Stellplätze und Garagen nur in einer platzsparenden Bauart hergestellt werden
dürfen, zum Beispiel als kraftbetriebene Hebebühnen oder als automatische
Garagen,
6. Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit
herzustellen sind.

(3) Die Gemeinden können durch Satzung für das Gemeindegebiet oder genau
abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen, daß
1. zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub die Höhenlage der
Grundstücke erhalten oder verändert wird,
2. Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser
oder zum Verwenden von Brauchwasser herzustellen sind, um die
Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden und
den Wasserhaushalt zu schonen, soweit gesundheitliche oder
wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(4) Durch Satzung kann für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des
Gemeindegebiets auch bestimmt werden, daß für bestehende Gebäude unter den
Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Kinderspielplätze anzulegen sind.

(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können in den örtlichen
Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden.

(6) Die örtlichen Bauvorschriften werden nach den entsprechend geltenden
Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2, der §§ 4, 9 Abs. 7 und des § 13
BauGB erlassen. § 12 BauGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gemeinde
in der Satzung auch einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmen kann.
Die örtlichen Bauvorschriften bedürfen der Genehmigung der Behörde, die auch für
die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist.

(7) Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan
beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlaß in vollem Umfang nach den
für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften. Dies gilt für die Änderung,
Ergänzung und Aufhebung entsprechend.


§ 75 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die
Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,
2. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
3. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine Immobilienrechtliche Zulassung, allgemeines
Immobilienrechtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
4. als Bauherr entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten
ausführt oder ausführen läßt,
5. als Planverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn nicht veranlaßt, geeignete
Sachverständige zu bestellen,
6. als Unternehmer entgegen § 44 Abs. 1 nicht für die ordnungsgemäße Einrichtung
und den sicheren Betrieb der Baustellen sorgt, die erforderlichen Nachweise
nicht erbringt oder nicht bereithält oder Arbeiten ohne die erforderlichen
Unterlagen und Anweisungen ausführt oder ausführen läßt,
7. als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose Ineinandergreifen der
Arbeiten der Unternehmer achtet,
8. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 genehmigungspflichtige
Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder als Bauherr von der
erteilten Genehmigung abweicht, obwohl er dazu einer Genehmigung bedurft
hätte,
9. als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten
Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,
10. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne
Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen
Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder
die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67
Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine
bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage
in Betrieb nimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben
macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz
vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherr oder Unternehmer einer vollziehbaren Verfügung nach § 64 Abs. 1
zuwiderhandelt,
2. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen
Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark
geahndet werden.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Immobilienrechtsbehörde. Hat den vollziehenden
Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese
Behörde zuständig.


§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann
verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen
bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepaßt werden, wenn Leben
oder Gesundheit bedroht sind.

(2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann
gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in
Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem
beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten
Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.


§ 77 Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den
bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses
Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den
Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. § 75
bleibt unberührt.

(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen
Immobilienrechtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine Immobilienrechtliche
Zulassungen nach § 18.

(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu
Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren
bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum
31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen,
Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht
für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte
Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(4) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4.

(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die
Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4.

(6) Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem
Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als
Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen
Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch
besteht.

(7) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch
überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines
Übereinstimmungsnachweises nach § 22 Abs. 1.

(8) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung der Landesbauordnung für Baden- Württemberg vom 11. April 1972
Bauvorlagen verfaßt und unterschrieben hat, darf weiterhin über § 43 hinaus im
Rahmen des Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für
Baden-Württemberg als Planverfasser für Bauvorlagen bestellt werden.

(9) Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 53 Abs. 5
Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg regelmäßig ohne
wesentliche Beanstandung Bauvorlagen verfaßt und unterschrieben hat, darf
weiterhin über § 43 hinaus im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 der bisherigen
Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Planverfasser für die Bauvorlagen
bestellt werden.

(10) Geldbeträge, die nach § 39 Abs. 5 der bisherigen Landesbauordnung für
Baden-Württemberg für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gezahlt worden sind, dürfen von den Gemeinden auch für die in
§ 37 Abs. 5 genannten Zwecke verwendet werden.


§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
(1) Am 1. Januar 1996 treten außer Kraft
1. die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28.
November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 14
der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) mit Ausnahme der §§ 20 bis 24,
2. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der Genehmigungspflicht
bei Wohngebäuden und Nebenanlagen (Baufreistellungsverordnung) vom
26. April 1990 (GBl. S. 144), geändert durch Verordnung vom 27. April 1995 (GBl.
S. 371),
3. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der Genehmigungs- und
Anzeigepflicht von Werbeanlagen während des Wahlkampfes
(Werbeanlagenverordnung) vom 12. Juni 1969 (GBl. S. 122).

(2) Am Tage nach der Verkündung treten außer Kraft
1. die §§ 20 bis 24 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der
Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt
geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533),
2. die Verordnung des Innenministeriums über prüfzeichenpflichtige Baustoffe,
Bauteile und Einrichtungen (Prüfzeichenverordnung) vom 13. Juni 1991 (GBl.
S. 483),
3. die Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Baustoffen und
Bauteilen (Überwachungsverordnung) vom 30. September 1985 (GBl. S. 349).


§ 79 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 17
bis 25, § 77 Abs. 3 bis 8 sowie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
oder örtlichen Bauvorschriften ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die
Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich
bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem landoder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung
von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von
Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren
Höhe von 5 m,
3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche
Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der
Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann
zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit
Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe
von 3 m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
Tragende und nichttragende Bauteile
13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in
Wohngebäuden und in Wohnungen,
14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
19. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister
mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen
Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit
und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
20. Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
21. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
22. Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
23. Leitungen aller Art,
24. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
25. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
26. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe,
ausgenommen Gebäude+),
27. bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen,
ausgenommen Gebäude+),
28. Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Flächen;
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
29. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
30. Antennenanlagen bis 10 m Höhe,
31. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,
32. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,
33. Fahnenmasten,
34. Sirenen und deren Masten,
35. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
36. Signalhochbauten der Landesvermessung,
37. Blitzschutzanlagen;
Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
38. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,
39. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,
40. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
41. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt,
42. sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe,
43. Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt,
44. landwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;
+) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
Einfriedigungen, Stützmauern
45. Einfriedigungen im Innenbereich,
46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
47. Stützmauern bis 2 m Höhe;
Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung
48. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür
genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
49. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen
Gebäude+) und Einfriedigungen,
50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
51. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und
Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude+) und Tribünen,
52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
53. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
54. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im
Innenbereich;
Werbeanlagen, Automaten
55. Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
56. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an
der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
57. Automaten;
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
58. Gerüste,
59. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und
Unterkünfte,
+) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
60. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der
Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
61. vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder
forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
62. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur
vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
63. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder
Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,
65. Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
66. Fahrradabstellanlagen,
67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im
Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als
300 m² Fläche haben,
68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
69. Brunnenanlagen,
70. Fahrzeugwaagen,
71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche,
ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge
und deren Teile,
72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und
Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind,
sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und

Einrichtungen vergleichbar sind.

 

 Stand: 22. September 2003

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