Landesbauordnung
Thüringen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553)
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL: Allgemeine Bestimmungen
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
ZWEITER TEIL: Das Grundstück
und seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandflächen
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
§
8 Teilung von Grundstücken
§
9 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspielflächen
§
10 Einfriedung der Baugrundstücke
§
11 Gemeinschaftsanlagen
DRITTER TEIL: Bauliche Anlagen
ERSTER ABSCHNITT: Gestaltung
§ 12
Gestaltung
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
ZWEITER ABSCHNITT: Allgemeine
Anforderungen an die Bauausführung
§ 14
Baustelle
§
15 Standsicherheit
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
17 Brandschutz
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
19 Verkehrssicherheit
DRITTER ABSCHNITT: Bauprodukte
und Bauarten
§
20 Bauprodukte
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
21a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
22 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 23
Bauarten
§
24 Übereinstimmungsnachweis
§
24a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
24b Übereinstimmungszertifikat
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
VIERTER ABSCHNITT: Wände,
Decken und Dächer
§
26 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
§
27 Außenwände
§
28 Trennwände
§
29 Brandwände
§ 30
Decken
§ 31
Dächer
FÜNFTER ABSCHNITT: Treppen,
Rettungswege, Aufzüge und
Öffnungen
§ 32
Treppen
§
33 Treppenräume
§
34 Allgemein zugängliche
Flure
§ 35
Aufzüge
§
36 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
37 Umwehrungen und Abdeckungen
SECHSTER ABSCHNITT: Haustechnische
Anlagen und Feuerungsanlagen
§
38 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
§
39 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
40 Wasserversorgungsanlagen
§
41 Anlagen für Abwasser
und Niederschlagswasser
§
42 Einleitung der Abwasser
in Kleinkläranlagen, Gruben
oder Sickeranlagen
§
43 Abfallschächte
§
44 Anlagen für feste
Abfallstoffe
SIEBENTER ABSCHNITT: Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
45 Aufenthaltsräume
§ 46
Wohnungen
§
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
§
48 Bäder und Toilettenräume
ACHTER ABSCHNITT: Besondere Anlagen
§
49 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
§ 50
Ställe
§
51 Ausnahmen für Behelfsgebäude
und untergeordnete Gebäude
§
52 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
53 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
VIERTER TEIL: Die am Bau Beteiligten
§ 54
Grundsatz
§ 55
Bauherr
§
56 Entwurfsverfasser
§
57 Unternehmer
§
58 - aufgehoben -
FÜNFTER TEIL: Bauaufsichtsbehörden
und Verwaltungsverfahren
§
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
61 Sachliche Zuständigkeit
§
62 Genehmigungsbedüftige
Vorhaben
§
62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
62b Genehmigungsfreiheit für
Wohngebäude und Nebenanlagen
§
63 Genehmigungsfreie Vorhaben
§
64 Bauantrag und Bauvorlagen
§
65 Bauvorlageberechtigung
§
66 Vorbescheid
§
67 Behandlung des Bauantrags
§
68 Abweichungen
§
69 Beteiligung der Nachbarn
§
70 Baugenehmigung und Baubeginn
§
71 Teilbaugenehmigung
§
72 Geltungsdauer der Genehmigung
§
73 Typengenehmigung
§
74 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
75 Bauaufsichtliche Zustimmung
§
75a Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
76 Baueinstellung
§
77 Beseitigung baulicher Anlagen
§
78 Bauüberwachung
§
79 Bauzustandsbesichtigung
§
80 Baulasten und Baulastenverzeichnis
SECHSTER TEIL: Ordnungswidrigkeiten,
Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§
81 Ordnungswidrigkeiten
§
82 Rechtsvorschriften
§
83 Örtliche Bauvorschriften
§
84 Bestehende bauliche Anlagen
§
85 Übergangsbestimmungen
ERSTER TEIL: Allgemeine Bestimmungen
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
alle baulichen Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetrieben, mit Ausnahme von
Gebäuden und Lärmschutzanlagen,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden an der Erdoberfläche,
3. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk,
dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen
dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen,
5. Krane und Krananlagen.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Zu den baulichen
Anlagen zählen auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze
und Ausstellungsplätze,
3. Campingplätze, Wochenendplätze,
Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
5. Gerüste und Hilfseinrichtungen
zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
6. künstliche Hohlräume
unter der Erdoberfläche.
(2) Geländeoberfläche
ist die natürliche Geländeoberfläche,
soweit in einer Satzung, die Festsetzungen
nach § 9 des Baugesetzbuchs
(BauGB) enthalten darf, oder durch
die Baugenehmigungsbehörde
keine andere Geländeoberfläche
festgelegt ist.
(3) Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können.
(4) Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, an irgendeiner Stelle mehr
als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt. Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraums mehr als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Gebäude mittlerer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden des obersten Geschosses
höher als 7 m und nicht höher
als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
(5) Vollgeschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,40 m über die
Geländeoberfläche hinausragt
und die über mindestens zwei
Drittel ihrer Grundfläche
eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben.
(6) Staffelgeschosse sind Geschosse,
die gegenüber den Außenwänden
des jeweils darunterliegenden
Geschosses um mindestens ein Drittel
ihrer Wandhöhe zurückspringen.
Sie sind dann Vollgeschosse, wenn
sie über mehr als zwei Drittel
der Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses eine lichte Höhe
von mindestens 2,30 m haben.
(7) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
(8) Oberirdische Geschosse sind
Geschosse, deren Deckenoberkante
im Mittel mehr als 1,40 m über
die Geländeoberfläche
hinausragt. Hohlräume zwischen
den Decken oder der obersten Decke
und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Geschosse (beispielsweise
Installationsgeschosse).
(9) Feuerstätten sind in
oder an Gebäuden ortsfest
benutzte Anlagen oder Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten,
daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
Leben, Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
werden.
(2) Bauprodukte dürfen nur
verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen
bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln sind zu beachten. Bei ihrer
Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße
die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt werden;
§ 20 Abs. 3 und § 23
bleiben unberührt.
(4) Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und für
die Änderung ihrer Benutzung
gelten die Absätze 1 und
3 sinngemäß.
ZWEITER TEIL: Das Grundstück
und seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn das Grundstück
in angemessener Breite an einer
befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt, oder
wenn das Grundstück eine
befahrbare, öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche
hat; bei Wohnwegen kann auf die
Befahrbarkeit verzichtet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn durch
Baulast gesichert ist, daß
keine Verhältnisse eintreten
können, die den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen.
(3) Bis zum Beginn der Benutzung
der baulichen Anlage müssen
Zufahrtswege, Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen
in dem erforderlichen Umfang benutzbar
sein.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1)Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Der Zu- oder Durchgang
muß mindestens 1,25 m breit
sein und darf durch Einbauten
nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen
Einengungen genügt eine lichte
Breite von 1 m. Die lichte Höhe
des Zu- und Durchgangs muß
mindestens 2 m betragen.
(2)Zu Gebäuden, bei denen
die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über Gelände
liegt, ist in den Fällen
des Absatzes 1 anstelle eines
Zu- oder Durchgangs eine mindestens
3 m breite Zu- oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zu- oder Durchfahrt muß
senkrecht zur Fahrbahn gemessen
mindestens 3,50 m betragen. Wände
und Decken von
Durchfahrten müssen feuerbeständig
sein.
(3) Eine andere Verbindung als
nach Absätzen 1 oder 2 kann
gestattet werden, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird; sie kann verlangt
werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr
es erfordert.
(4) Bei Gebäuden, die ganz
oder mit Teilen mehr als 50 m
von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zufahrten
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5) Bei Gebäuden, bei denen
der zweite Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt und bei denen die Oberkante
der Brüstungen notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über der Geländeroberfläche
liegt, müssen diese Stellen
für Feuerwehrfahrzeuge auf
einer befahrbaren Fläche
erreichbar sein. Diese Fläche
muß einen Abstand von mindestens
3 m und höchstens 9 m, bei
mehr als 18 m
Brüstungshöhe einen
Abstand von höchstens 6 m
von der Außenwand haben;
größere Abstände
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(6) Die Zufahrten und Durchfahrten
nach Absatz 2 sowie die befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 dürfen
nicht durch Einbauten eingeengt
werden und sind ständig freizuhalten.
Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig
sein. Die befahrbaren Flächen
nach Absatz 5 müssen nach
oben offen sein.
§
6 Abstandflächen
(1) Vor den Außenwänden
von Gebäuden sind Abstandflächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Eine Abstandfläche
ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muß oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück
angebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
an der Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
daß angebaut wird. Muß
nach planungsrechtlichen Vorschriften
an die Nachbargrenze gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu
dieser Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt
werden, daß eine Abstandfläche
eingehalten wird.
(2) Die Abstandflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch
nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75°
zueinanderstehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in den Abstandflächen
zulässig sind oder gestattet
werden.
(4) Die Tiefe der Abstandflächen
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Dachhaut oder
bis zum oberen Abschluß
der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche
ist die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend; bei gestaffelten
Wänden gilt dies für
den jeweiligen Wandabschnitt.
Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
1. voll die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 70°,
b) Giebelflächen im Bereich
dieser Dächer und Dachteile,
wenn beide Seiten eine Dachneigung
von mehr als 70° haben,
2. zu einem Drittel die Höhe
von
a) Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 45°,
b) Dächern mit Dachgauben
oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite
je Dachfläche mehr als die
Hälfte der darunterliegenden
Gebäudewand beträgt,
c) Giebelflächen im Bereich
von Dächern und Dachteilen,
wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung
von mehr als 70° haben.
Das sich ergebende Maß ist
H.
(5) Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt 1 H, mindestens 3
m. In Kerngebieten genügt
eine Tiefe von 0,5 H, mindestens
3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
eine Tiefe von 0,25 H, mindestens
3 m. In Sondergebieten können
geringere Tiefen als nach Satz
1, jedoch nicht weniger als 3
m, gestattet werden, wenn die
Nutzung des Sondergebietes dies
rechtfertigt.
(6) Vor zwei Außenwänden
von nicht mehr als je 16 m Länge
genügt als Tiefe der Abstandfläche
0,5 H, mindestens 3 m. Wird ein
Gebäude mit einer Außenwand
an ein anderes Gebäude oder
an eine Grundstücksgrenze
gebaut, gilt Satz 1 nur noch für
eine Außenwand; wird ein
Gebäude mit zwei Außenwänden
an andere Gebäude oder an
Grundstücksgrenzen gebaut,
so ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(7) Vor die Außenwand vortretende
Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen und
Vorbauten, wie Erker und Balkone,
bleiben bei der Bemessung der
Abstandflächen außer
Betracht, wenn sie nicht mehr
als 1,50 m vortreten. Von den
Nachbargrenzen müssen sie
mindestens 2 m entfernt bleiben.
Sie dürfen sich nicht über
mehr als die halbe Länge
der Gebäudewand erstrecken;
dies gilt nicht für Dachüberstände.
(8)
Unbeschadet der Absätze 5
und 6 darf die Tiefe der Abstandfläche
5 m nicht unterschreiten
1. bei Wänden aus brennbaren
Baustoffen, die nicht mindestens
feuerhemmend sind sowie
2. bei feuerhemmenden Wänden,
deren Oberfläche aus normalentflammbaren
Baustoffen besteht oder die überwiegend
eine Verkleidung aus normalentflammbaren
Baustoffen haben.
Für Nebenzwecken dienende
Gebäude ohne Feuerstätten
und ohne Aufenthaltsräume,
die die Voraussetzungen des Absatzes
11 erfüllen, können
Abweichungen zugelassen werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(9) Abweichend von Absatz 5 genügt
in Gewerbe- und Industriegebieten
bei Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandfläche
1. 1,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind und
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. 3 m, wenn die Wände mindestens
feuerhemmend sind oder einschließlich
ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Dies gilt nicht für Abstandflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(10) Für bauliche Anlagen,
andere Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 9 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen sinngemäß.
(11) In den Abstandflächen
eines Gebäudes sowie ohne
eigene Abstandflächen sind
zulässig,
1. Garagen,
2. Gebäude ohne Feuerstätten
und Aufenthaltsräume, die
dem Fernmeldewesen, der öffentlichen
Energie- oder Wasserversorgung
oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung
dienen,
3. sonstige Gebäude ohne
Feuerstätten und Aufenthaltsräume
und
4. Stützmauern und geschlossene
Einfriedungen bis zu einer Höhe
von 1,80 m, im Gewerbe- und Industriegebieten
ohne Begrenzung der Höhe.
Bei den in Satz 1 genannten Gebäuden
darf die Grundfläche im Fall
der Nummer 1 höchstens 36
m2, im Fall der Nummer 2 höchstens
20 m2 und im Fall der Nummer 3
höchstens 15 m2 betragen,
die Gesamtlänge an keiner
Grundstücksgrenze größer
als 8 m sein und die mittlere
Wandhöhe 3 m über der
Geländeoberfläche an
der Grundstücksgrenze nicht
übersteigen; die Höhe
von Giebelflächen im Bereich
des Daches wird zu einem Drittel
hinzugerechnet, wenn beide Seiten
eine Dachneigung von mehr als
70° haben.
(12) In den Abstandflächen
sowie ohne eigene Abstandflächen
sind Kleinkinderspielplätze,
Schwimmbecken, Masten, Terrassen,
Pergolen und Überdachungen
von Freisitzen, offene Einfriedungen
und ähnliche Anlagen zulässig.
Stellplätze, Schornsteine
und Rampen können in den
Abstandflächen gestattet
werden, wenn von ihnen eine wesentliche
Beeinträchtigung gegenüberliegender
Räume nicht ausgeht.
(13) In den Abstandflächen
eines Gebäudes und zu diesem
ohne eigene Abstandflächen
können, wenn die Beleuchtung
der Räume des Gebäudes
nicht wesentlich beeinträchtigt
wird, gestattet werden
1. Garagen, soweit sie nicht in
Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 erfaßt
sind,
2. eingeschossige Gebäude
ohne Fenster zu diesem Gebäude,
3. bauliche Anlagen sowie Anlagen
und Einrichtungen, von denen Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehen.
(14)
Liegen sich Wände desselben
Gebäudes gegenüber,
so können geringere Tiefen
der Abstandflächen als nach
Absatz 5 gestattet werden, wenn
die Beleuchtung der Räume
des Gebäudes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(15) Abweichungen von den Absätzen
1 bis 14 können gestattet
werden, wenn die geforderten Abstandflächen
1. wegen einer bereits vorhandenen
Bebauung oder aus anderen Gründen
ohne unbillige Härte,
2. wegen der Gestaltung des Straßenbildes
oder aus anderen städtebaulichen
Gründen oder
3. bei Gebäuden für
gewerbliche und industrielle Zwecke,
weil sie eine technische Einheit
bilden, untereinander nicht eingehalten
werden können. Ein ausreichender
Brandschutz und eine ausreichende
Belichtung und Belüftung
müssen gewährleistet
sein.
(16) Ergeben sich aus einer Satzung,
die Festsetzungen nach §
9 BauGB enthalten darf, durch
ausdrückliche, zwingende
Festsetzung der Bauweise, der
überbaubaren Grundstücksflächen
oder der Zahl der Vollgeschosse
geringere Tiefen der Abstandflächen
und ist eine ausreichende Beleuchtung
und Belüftung in der Begründung
zum Bebauungsplan nachgewiesen,
so gelten diese Tiefen. Anforderungen
aus Gründen des Brandschutzes
bleiben unberührt.
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz
oder nach Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Abstände
und Abstandflächen auf dem
Grundstück selbst liegen
müssen, kann gestattet werden,
daß sie sich ganz oder teilweise
auf andere Grundstücke erstrecken,
wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß sie nicht
überbaut und auf die auf
diesen
Grundstücken erforderlichen
Abstände und Abstandflächen
nicht angerechnet werden. Vorschriften,
nach denen eine Überbauung
zulässig ist oder ausnahmsweise
gestattet werden kann, bleiben
unberührt. Als öffentlich-rechtliche
Sicherung gilt die Eintragung
einer Baulast.
(2) Die vorgeschriebenen Abstände
und Abstandflächen dürfen
auch bei nachträglichen Grenzänderungen
und Grundstücksteilungen
nicht unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§
8 Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines Grundstücks,
das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung der
Bauaufsichtsbehörde. Die
Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die Teilung Verhältnisse
geschaffen würden, die den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster
erst übernommen werden, wenn
der Genehmigungsbescheid vorgelegt
ist.
§
9 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspielflächen
(1) Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sind gärtnerisch anzulegen
und zu unterhalten, soweit diese
Flächen nicht für eine
andere zulässige Verwendung
benötigt werden. Die Bepflanzung
mit Bäumen und Sträuchern
sowie deren Erhaltung kann verlangt
werden.
(2) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, daß die Oberfläche
des Grundstücks erhalten
oder verändert wird, um eine
Störung des Straßenbildes,
Ortsbildes oder Landschaftsbildes
zu vermeiden oder zu beseitigen
oder um die Oberfläche der
Höhe der Verkehrsflächen
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei bis zu fünf
Wohnungen ist auf dem Baugrundstück
eine Spielfläche für
Kleinkinder, bei Gebäuden
mit mehr als fünf Wohnungen
eine Kinderspiel- und Freizeitfläche
bereitzustellen und zu unterhalten.
Eine Teilfläche der Kinderspiel-
und Freizeitfläche ist als
Spielfläche für Kleinkinder
in unmittelbarer Nähe des
Gebäudes anzulegen. Dem Bauherrn
kann gestattet werden, die
Kinderspiel- und Freizeitfläche
in der unmittelbaren Nähe
des Baugrundstücks herzustellen,
wenn ein geeignetes Grundstück
zur Verfügung steht und seine
Benutzung für diesen Zweck
gesichert ist.
(4) Die Größe der Kinderspielflächen
richtet sich nach Zahl und Art
der Wohnungen auf dem Grundstück.
Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet
werden, wenn
1. in unmittelbarer Nähe
eine Gemeinschaftsanlage nach
§ 11 geschaffen wird oder
vorhanden ist oder
2. die Art und die Lage der Wohnungen
dies nicht erfordert.
(5) Kann der Bauherr die Kinderspielfläche
nicht auf seinem Grundstück
oder auf einem geeigneten Grundstück
in der unmittelbaren Nähe
herstellen und kann auf die Bereitstellung
auch nicht nach Absatz 4 verzichtet
werden,
so kann er seine Verpflichtung
auch dadurch erfüllen, daß
er sich der Gemeinde gegenüber
verpflichtet, sich an den Kosten
für die Herstellung und Unterhaltung
einer Kinderspielfläche in
angemessener Höhe zu beteiligen.
Das gilt nur, wenn die Gemeinde
eine der Allgemeinheit zugängliche
Kinderspielfläche in angemessener
Entfernung herstellt oder herstellen
läßt. Die Gemeinde
kann Sicherheitsleistung in angemessener
Höhe verlangen.
(6) Bei bestehenden Gebäuden
nach Absatz 3 Satz 1 kann die
Bereitstellung von Kinderspielflächen
verlangt werden, wenn dies die
Gesundheit und der Schutz der
Kinder erfordern.
§
10 Einfriedung der Baugrundstücke
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß Baugrundstücke
entlang öffentlicher Verkehrsflächen
sowie Sport- und Spielflächen,
Camping-, Wochenend-, Zelt-, Lager-,
Abstell- und Ausstellungsplätze,
Aufschüttungen und Abgrabungen
eingefriedet oder abgegrenzt werden,
wenn die öffentliche Sicherheit
und Ordnung es
erfordern.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Errichtung von Einfriedungen
untersagen oder beschränken,
wenn die Sicherheit des Verkehrs
oder die einheitliche Gestaltung
des Straßenbildes dies erfordert.
(3) Für Einfriedungen oder
Abgrenzungen, die keine baulichen
Anlagen sind, gelten die §§
12 und 19 entsprechend.
§
11 Gemeinschaftsanlagen
(1)Die Herstellung, Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere Kinderspielflächen
(§ 9 Abs. 3 bis 6), Plätze
für Abfall- und Wertstoffbehälter
(§ 44) sowie Stellplätze,
Garagen und Fahrradabstellplätze
(§ 49), für die in einer
Satzung, die Festsetzungen nach
§ 9 BauGB enthalten darf,
Flächen
festgesetzt sind, obliegen den
Eigentümern der Grundstücke,
für die diese Anlagen bestimmt
sind. Ein Erbbauberechtigter tritt
an die Stelle des Eigentümers.
Ist der Bauherr nicht Eigentümer
oder Erbbauberechtigter, so obliegt
ihm die Beteiligung an der Herstellung,
Instandhaltung und dem Betrieb
der Gemeinschaftsanlage. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch für die Rechtsnachfolger.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß
hergestellt werden, sobald und
soweit sie zur Erfüllung
ihres Zwecks erforderlich ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
durch schriftliche Anordnung den
Zeitpunkt für die Herstellung
bestimmen.
(3) Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
daß der Antragsteller in
Höhe des voraussichtlich
auf ihn entfallenden Anteils der
Herstellungskosten Sicherheit
leistet.
(4)
Sind in der Satzung nach Absatz
1 Satz 1 Flächen für
Gemeinschaftsanlagen festgesetzt,
so dürfen entsprechende Anlagen
auf den einzelnen Baugrundstücken
nicht zugelassen werden, wenn
dadurch der Zweck der Gemeinschaftsanlagen
gefährdet wird.
(5) Die Gemeinde kann die Gemeinschaftsanlage
für die nach Absatz 1 Verpflichteten
herstellen oder herstellen lassen,
wenn diese sie nicht oder nur
teilweise innerhalb der ihnen
nach Absatz 2 gesetzten Frist
hergestellt haben.
(6) Die Gemeinde kann die Gemeinschaftsanlage
unterhalten, wenn die nach Absatz
1 zur Unterhaltung Verpflichteten
ihrer Pflicht nicht innerhalb
der Frist nachkommen, die ihnen
die Bauaufsichtsbehörde gesetzt
hat. Erfüllen die Verpflichteten
ihre Pflicht zur Verwaltung nicht,
so kann die Gemeinde auch die
Verwaltung übernehmen. Die
Gemeinde ist berechtigt, für
die von ihr übernommenen
Aufgaben in angemessener Höhe
Vorschüsse zu erheben.
(7) In den Fällen der Absätze
5 und 6 haben die nach Absatz
1 Verpflichteten der Gemeinde
den ihr entstandenen Aufwand zu
ersetzen, und zwar je nach dem
Maß der zulässigen
Nutzung ihrer Grundstücke.
Die Übernahme der Herstellung,
der Unterhaltung oder der Verwaltung
einer Gemeinschaftsanlage durch
die Gemeinde ist den
Verpflichteten gegenüber
durch Bescheid der Gemeinde zu
erklären. Der Bescheid muß
die Verteilung der Kosten angeben.
Der Erstattungsbetrag kann nach
den Bestimmungen des Thüringer
Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes
beigetrieben werden.
(8) Ist der Bescheid unanfechtbar,
so dürfen die Verpflichteten
nach Absatz 1 die Gemeinschaftsanlage
ohne Zustimmung der Gemeinde nicht
mehr herstellen, unterhalten oder
verwalten. Die Gemeinde hat auf
Verlangen den Verpflichteten innerhalb
angemessener Frist die Unterhaltung
und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage
wieder zu übertragen, wenn
die ordnungsgemäße
Unterhaltung und Verwaltung durch
die Verpflichteten gewährleistet
ist.
DRITTER TEIL: Bauliche Anlagen
ERSTER ABSCHNITT: Gestaltung
§
12 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit
ihrer Umgebung derartig in Einklang
zu bringen, daß sie das
Straßenbild, Ortsbild oder
Landschaftsbild nicht verunstalten
oder deren beabsichtigte Gestaltung
nicht stören. Auf die erhaltenswerten
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Bilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettelanschläge
und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln
und Flächen.
(2)
Für Werbeanlagen, die bauliche
Anlagen sind, gelten die in diesem
Gesetz an bauliche Anlagen gestellten
Anforderungen. Werbeanlagen, die
keine baulichen Anlagen sind,
dürfen weder bauliche Anlagen
noch das Straßenbild, Ortsbild
oder Landschaftsbild verunstalten
oder die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährden. Die
störende Häufung von
Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind,
soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
zusammengefaßt sind,
3. einzelne Hinweiszeichen an
Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen,
die im Interesse des Verkehrs
auf außerhalb der Ortsdurchfahrten
liegende Betriebe oder versteckt
liegende Stätten aufmerksam
machen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen
und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten
und allgemeinen Wohngebieten sind
nur Werbeanlagen zulässig
an der Stätte der Leistung
sowie Anlagen für amtliche
Mitteilungen und zur Unterrichtung
der Bevölkerung über
kirchliche, kulturelle, politische,
sportliche und ähnliche Veranstaltungen;
die jeweils freie Fläche
dieser Anlagen darf auch für
andere Werbung verwendet werden.
In reinen Wohngebieten darf an
der Stätte der Leistung nur
mit Hinweisschildern geworben
werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge und Lichtwerbung
an dafür genehmigten Säulen,
Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen
und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in
Fenstern und Schaukästen,
4. Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes.
ZWEITER ABSCHNITT: Allgemeine
Anforderungen an die Bauausführung
§ 14
Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen werden können
und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte
Personen gefährdet werden
können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einen Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
oder anzeigebedürftiger Bauvorhaben
hat der Bauherr an der Baustelle
ein Schild, das die Bezeichnung
des Bauvorhabens und die Namen
und Anschriften des Entwurfsverfassers
und der Unternehmer für den
Rohbau enthalten muß, dauerhaft
und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
(4) Bäume, Hecken und sonstige
Bepflanzungen, die aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten
sind oder deren Erhaltung in der
Baugenehmigung zur Auflage gemacht
wird, müssen während
der Bauausführung geschützt
werden.
§
15 Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muß
im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen für sich allein standsicher
sein. Die Standsicherheit anderer
baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrunds des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere bauliche Anlagen
ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer baulichen
Anlage bestehen bleiben können.
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen
so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, daß
durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche
und tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche
Anlagen entsprechend geeignet
sein.
(2)
Werden in Gebäuden Bauteile
aus Holz oder anderen organischen
Stoffen vom Hausbock, vom echten
Hausschwamm oder von Termiten
befallen, so haben die für
den ordnungsgemäßen
Zustand des Gebäudes verantwortlichen
Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§
17 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen
so beschaffen sein, daß
der Entstehung eines Brandes und
der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorgebeugt wird und bei
einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
möglich sind.
(2) Leichtentflammbare Baustoffe
dürfen nicht verwendet werden;
dies gilt nicht für Baustoffe,
wenn sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leichtentflammbar
sind.
(3) Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für
feuerbeständige Abschlüsse
von Öffnungen.
(4)
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muß in jedem Geschoß
über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
erreichbar sein. Der erste Rettungsweg
muß in Nutzungseinheiten,
die nicht zur ebener Erde liegen,
über mindestens eine notwendige
Treppe führen; der zweite
Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere notwendige Treppe
sein. Ein zweiter
Rettungsweg ist nicht erforderlich,
wenn die Rettung über einen
Treppenraum möglich ist,
in den Feuer und Rauch nicht eindringen
können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte der Feuerwehr
vorgehalten werden.
(5) Bauliche Anlagen, bei denen
nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben. Geräusche, die von
ortsfesten Einrichtungen in baulichen
Anlagen oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder
Schwingungen, die von ortsfesten
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen oder
ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
DRITTER ABSCHNITT: Bauprodukte
und Bauarten
§
20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten
technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz
3 zulässig sind und aufgrund
des Übereinstimmungsnachweises
nach § 24 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG)
vom 10. August 1992 (BGBl. I S.
1495), geändert durch Artikel
59 des Gesetzes vom 27. April
1993 (BGBl. I S. 512), in der
jeweils geltenden Fassung,
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) durch
andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen, dürfen
auch verwendet werden, wenn diese
Regeln nicht in der Bauregelliste
A bekanntgemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3; § 3 Abs. 3
Satz 3 Halbsatz 1 bleibt unberührt.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Bestimmungen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese technischen
Regeln gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der Bauregelliste
A nach Absatz 2 bekanntgemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es Technische Baubestimmungen
oder allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 21),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 21 a)
oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 22)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekanntgemacht hat.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
20 bis 22 und der §§
24 bis 25 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maße von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall
oder durch Rechtsverordnung der
obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, daß
der Hersteller über solche
Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt. In der Rechtsverordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt
werden.
(6) Für Bauprodukte, die
wegen ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszwecks
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der
obersten Bauaufsichtsbehörde
die Überwachung dieser Tätigkeiten
durch eine Überwachungsstelle
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen müssen,
und
2. bekanntmachen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 BauPG nicht berücksichtigen.
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungg
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt auf Antrag
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für nicht geregelte
Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2) Die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 67 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird unbeschadet der
Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Länder
der Bundesrepublik Deutschland
gelten auch in Thüringen.
§
21a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
die mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
22 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im
Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
erklären, daß ihre
Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmalen
nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz
verwendet werden sollen, erteilt
die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 23
Bauarten
(1) Bauarten, die von technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur verwendet
werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. § 20
Abs. 5 und 6 sowie die §§
21 und 22 gelten entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder für genau
begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder
eine Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
24 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 24 a)
oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 24 b) .
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur
der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 24
a Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen
nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt oder auf seiner Verpackung
oder, wenn dies nicht möglich
ist, auf dem Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen
Ländern der Bundesrepublik
Deutschland und aus anderen Staaten
gelten auch in Thüringen.
§
24a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 20 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
24b Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist auf schriftlichen Antrag von
einer Zertifizierungsstelle nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungsstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 durchzuführen. Die Überwachungsstellen
haben regelmäßig zu
überprüfen, ob das Bauprodukt
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 21
a Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 24 a Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
24 b Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
24 b Abs. 2) oder
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
20 Abs. 6
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, daß diese Aufgaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland gilt auch in Thüringen.
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen, die nach Artikel 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie von
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem dem Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren anerkannt
worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem dort vorgesehenen
Verfahren nachgewiesen ist, daß
die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die
Voraussetzungen erfüllt,
nach den Vorschriften eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staats
zu prüfen, zu
zertifizieren oder zu überwachen
beabsichtigen, wenn der erforderliche
Nachweis in einem dem Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren geführt
wird.
VIERTER ABSCHNITT: Wände,
Decken und Dächer
§
26 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1) Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen sind feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Dies gilt nicht für oberste
Geschosse von Dachräumen.
(2) Im Keller sind tragende Wände,
Pfeiler und Stützen feuerbeständig,
bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren
Baustoffen herzustellen.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten nicht
für freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, sowie für andere
freistehende Gebäude ähnlicher
Größe und freistehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§
27 Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände sind, außer
bei Gebäuden geringer Höhe,
aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2)
Oberflächen von Außenwänden
sowie Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen sind aus
schwerentflammbaren Baustoffen
herzustellen; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind, unbeschadet
§ 6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen
einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
zulässig, wenn durch geeignete
Maßnahmen eine Brandausbreitung
auf angrenzende Gebäude verhindert
wird.
§
28 Trennwände
(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden Räumen
sind feuerbeständige, in
obersten Geschossen von Dachräumen
und in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmende
Trennwände herzustellen.
Bei Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen sind die Trennwände
bis zur Rohdecke oder bis unter
die Dachhaut zu führen; dies
gilt auch für Trennwände
zwischen Wohngebäuden und
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes.
(2) Außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen sind Öffnungen
in Trennwänden zwischen Wohnungen
sowie zwischen Wohnungen und fremden
Räumen unzulässig. Sie
können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert und die Öffnungen
mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen sind oder der Brandschutz
auf andere Weise
sichergestellt ist.
§
29 Brandwände
(1) Brandwände sind herzustellen
1. zum Abschluß von Gebäuden,
bei denen die Abschlußwand
bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze
errichtet wird, es sei denn, daß
ein Abstand von mindestens 5 m
zu bestehenden oder nach den Immobilienrechtlichen
Vorschriften zulässigen Gebäuden
gesichert ist,
2. zur Unterteilung ausgedehnter
Gebäude und bei aneinandergereihten
Gebäuden auf demselben Grundstück
in Abständen von höchstens
40 m; größere Abstände
können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
3. zwischen Wohngebäuden
und angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf demselben
Grundstück sowie zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil eines Gebäudes,
wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteiles größer
ist als 2 000 m3 ist.
Für Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen sind abweichend von
Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von
Brandwänden feuerbeständige
Wände zulässig; Wände
mit brennbaren Baustoffen können
gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Absatz 1 sowie § 6 Abs.
7 Satz 2 und Abs. 8 gelten nicht
für seitliche Wände
von Vorbauten wie Erker, die nicht
mehr als 1,50 m vor die Flucht
der Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch
1 m beträgt.
(3) Brandwände müssen
feuerbeständig sein und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sie dürfen bei einem Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren
und müssen die Verbreitung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(4) Brandwände müssen
in einer Ebene durchgehend sein.
Es kann zugelassen werden, daß
anstelle von Brandwänden,
Wände zur Unterteilung eines
Gebäudes geschoßweise
versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert,
2. die Wände in der Bauart
von Brandwänden hergestellt
sind,
3. die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und keine Öffnungen haben,
4. die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
5. die Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnitts, in
dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden
so angeordnet sind oder andere
Vorkehrungen so getroffen sind,
daß eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
zu befürchten ist.
(5)
Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muß der Abstand
der Brandwand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Gebäudeteile
in einem Winkel von mehr als 120o
über Eck zusammenstoßen.
(6) Brandwände sind 0,30
m über Dach zu führen
oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden
feuerbeständigen Platte abzuschließen;
darüber dürfen brennbare
Teile des Daches nicht hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden mit
weicher Bedachung (§ 31 Abs.
4) sind sie 0,50 m über Dach
zu führen.
Bei Gebäuden geringer Höhe
sind Brandwände sowie Wände,
die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, bis unmittelbar
unter die Dachhaut zu führen.
(7)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
feuerbeständig bleibt; für
Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden
und in Wänden, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind, sind unzulässig; sie
können in inneren Brandwänden
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert.
Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Abschlüssen
zu versehen; Abweichungen können
gestattet werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise gesichert ist.
(9) In inneren Brandwänden
können Teilflächen aus
lichtdurchlässigen nichtbrennbaren
Baustoffen gestattet werden, wenn
diese Flächen feuerbeständig
sind.
§ 30
Decken
(1) Decken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig, in Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend herzustellen. Dies
gilt nicht für oberste Geschosse
von Dachräumen.
(2) Kellerdecken sind feuerbeständig,
in Wohngebäuden mit geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
herzustellen.
(3) Decken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig herzustellen,
1. über und unter Räumen
mit erhöhter Brandgefahr,
ausgenommen zwischen Ställen
und Scheunen,
2. zwischen Wohnungen oder Wohn-
und Schlafräumen und den
land- und forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebsräumen
eines Gebäudes.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, für andere freistehende
Gebäude ähnlicher Größe
sowie für freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
(5)
Decken über und unter Wohnungen
und Aufenthaltsräumen sowie
Böden nicht unterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärmedämmend sein.
(6)
Decken über und unter Wohnungen,
Aufenthaltsräumen und Nebenräumen
müssen schalldämmend
sein. Dies gilt nicht für
Decken von Wohngebäuden mit
nur einer Wohnung sowie für
Decken zwischen Räumen derselben
Wohnung und gegen nicht nutzbare
Dachräume, wenn die Weiterleitung
von Schall in Räume anderer
Wohnungen vermieden wird.
(7)
Die Absätze 5 und 6 Satz
1 gelten nicht für Decken
über und unter Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume
ein Wärmeschutz oder Schallschutz
unmöglich oder unnötig
ist.
(8) Öffnungen in begehbaren
Decken sind sicher abzudecken
oder zu umwehren.
(9) Öffnungen in Decken,
für die eine mindestens feuerhemmende
Bauart vorgeschrieben ist, sind,
außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen, unzulässig;
dies gilt nicht für den Abschluß
von Öffnungen innerhalb von
Wohnungen. Öffnungen können
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert
und die Öffnungen mit Abschlüssen
versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer
der der
Decken entspricht. Abweichungen
können gestattet werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist.
§ 31
Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung). Teilflächen der
Bedachung und Vordächer,
die diesen Anforderungen nicht
genügen, können gestattet
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen mindestens feuerhemmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen mindestens feuerhemmend
sein. Öffnungen in den Dachflächen
müssen, waagerecht gemessen,
mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand
entfernt sein.
(3) An Dächer, die Aufenthaltsräume
abschließen, können
wegen des Brandschutzes besondere
Anforderungen gestellt werden.
(4) Bei Gebäuden geringer
Höhe kann eine Dachhaut,
die den Anforderungen nach Absatz
1 nicht entspricht (weiche Bedachung),
gestattet werden, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze
von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
einen Abstand von mindestens 15
m,
3. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit weicher Bedachung
einen Abstand von mindestens 24
m,
4. von kleinen, nur Nebenzwecken
dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten
auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 5
m einhalten; in den Fällen
der Nummer 1 werden angrenzende
öffentliche Verkehrsflächen
zur Hälfte angerechnet.
(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, Glasdächer
und Oberlichte sind so anzuordnen
und herzustellen, daß Feuer
nicht auf andere Gebäudeteile
und Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. Von Brandwänden
und von Wänden nach §
29 Abs. 1 Satz 2 müssen mindestens
1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte und Öffnungen
in der Dachhaut, wenn diese Wände
nicht mindestens 0,30 m über
Dach geführt sind,
2. Dachgauben oder ähnliche
Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(6) Dächer, die zum auch
nur zeitweiligen Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, müssen
umwehrt werden. Öffnungen
und nicht begehbare Glasflächen
dieser Dächer sind gegen
Betreten zu sichern.
(7) Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Fenstern
anschließen, sind in einem
Abstand von 5 m von diesen Wänden
so widerstandsfähig gegen
Feuer herzustellen, wie die Decken
des anschließenden Gebäudes.
(8)
Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen können
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis verlangt werden.
(9)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
(10) Der Dachraum muß zu
lüften und vom Treppenraum
aus zugänglich sein. In Wohngebäuden
mit bis zu zwei Wohnungen ist
der Zugang auch von anderen Räumen
aus zulässig.
FÜNFTER ABSCHNITT: Treppen,
Rettungswege, Aufzüge und
Öffnungen
§ 32
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde
liegende Geschoß und der
benutzbare Dachraum eines Gebäudes
müssen über mindestens
eine Treppe zugänglich sein
(notwendige Treppe); weitere Treppen
können gefordert werden,
wenn die Rettung von Menschen
im Brandfall nicht auf andere
Weise möglich ist. Statt
notwendiger Treppen können
Rampen mit flacher Neigung gestattet
werden.
(2) Einschiebbare Treppen und
Rolltreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig. Einschiebbare
Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
als Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsräume zulässig;
sie können als Zugang zu
sonstigen Räumen, die keine
Aufenthaltsräume sind, gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3) Notwendige Treppen sind in
einem Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Dies gilt nicht für
Gebäude geringer Höhe.
(4) Die tragenden Teile notwendiger
Treppen müssen feuerbeständig
sein. Bei Gebäuden geringer
Höhe müssen sie aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
oder mindestens feuerhemmend sein;
dies gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(5) Die nutzbare Breite der Treppen
und Treppenabsätze muß
für den größten
zur erwartenden Verkehr ausreichen.
Sie muß mindestens 1 m betragen.
In Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und innerhalb
von Wohnungen genügt eine
Breite von 0,80 m. Für Treppen
mit geringerer Benutzung können
geringere Breiten, mindestens
jedoch 0,60 m gestattet werden.
(6) Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Treppen mit einer
nutzbaren Breite ab 1,60 m müssen
Handläufe auf beiden Seiten
haben; Zwischenhandläufe
können gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer
gesichert werden. Fenster, die
unmittelbar an Treppen liegen
und deren Brüstungen unter
der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8) Treppengeländer müssen
mindestens 0,90 m, bei Treppen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
mindestens 1,10 m hoch sein.
(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist. Größere
Tiefen des Treppenabsatzes können
in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf
der Treppe gefordert
werden.
§
33 Treppenräume
(1)
Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen, durchgehenden
und an einer Außenwand angeordneten
Treppenraum liegen. Innenliegende
Treppenräume können
gestattet werden, wenn ihre Benutzung
durch Raucheintritt nicht gefährdet
werden kann und wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen. Für
die innere Verbindung von Geschossen
derselben Wohnung sind innenliegende
Treppen ohne eigenen Treppenraum
zulässig, wenn in jedem Geschoß
ein anderer Rettungsweg erreicht
werden kann.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums
sowie eines Kellergeschosses muß
der Treppenraum mindestens einer
notwendigen Treppe oder ein Ausgang
ins Freie in höchstens 35
m Entfernung erreichbar sein.
Sind mehrere Treppen erforderlich,
so sind sie so zu verteilen, daß
die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3)
Jeder Treppenraum nach Absatz
1 muß auf möglichst
kurzem Wege einen sicheren Ausgang
ins Freie haben. Der Ausgang muß
mindestens so breit sein, wie
die zugehörigen Treppen und
darf nicht eingeengt werden. Verkleidungen,
Dämmstoffe und Einbauten
aus brennbaren Baustoffen sind
in Treppenräumen und ihren
Ausgängen ins Freie unzulässig.
(4)
In Geschossen mit mehr als vier
Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
müssen allgemein zugängliche
Flure angeordnet sein, die vom
Treppenraum rauchdicht abgeschlossen
sind.
(5)
Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen mindestens zwei getrennte
Ausgänge haben. Von je zwei
Ausgängen jedes Kellergeschosses
muß mindestens einer unmittelbar
oder durch einen eigenen, an einer
Außenwand liegenden Treppenraum
ins Freie führen. Auf eigene
Treppenräume für jedes
Kellergeschoß kann verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(6)
Die Wände von Treppenräumen
notwendiger Treppen und ihre Ausgänge
ins Freie müssen in der Bauart
von Brandwänden (§ 29
Abs. 3) hergestellt sein; bei
Gebäuden geringer Höhe
müssen sie feuerbeständig
sein. Dies gilt nicht, soweit
die Wände der Treppenräume
Außenwände sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und
durch andere Wandöffnungen
im Brandfall nicht gefährdet
werden können. Verkleidungen
in Treppenräumen notwendiger
Treppen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(7)
Der obere Abschluß des Treppenraumes
muß feuerbeständig,
bei Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend sein.
Dies gilt nicht für obere
Abschlüsse gegenüber
dem Freien.
(8) Öffnungen zwischen Treppenräumen
und Kellergeschossen, nicht ausgebauten
Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und
ähnlichen Räumen müssen
mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen sein. Öffnungen
zwischen Treppenräumen und
allgemein zugänglichen Fluren
müssen mit
rauchdichten Abschlüssen
versehen sein. Alle anderen Öffnungen,
die nicht ins Freie führen,
müssen außer in Gebäuden
geringer Höhe dichtschließende
Türen erhalten.
(9) Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Treppenräume, die an
einer Außenwand liegen,
müssen in jedem Geschoß
Fenster von mindestens 0,60 m
x 0,90 m erhalten, die geöffnet
werden können. Innenliegende
Treppenräume müssen
in Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
eine von der allgemeinen Beleuchtung
unabhängige Beleuchtung haben.
(10) In Gebäuden mit mehr
als fünf oberirdischen Geschossen
und bei innenliegenden Treppenräumen
ist an der obersten Stelle des
Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung
mit einer Größe von
mindestens 5 vom Hundert
der Grundfläche des Treppenraums,
mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen,
die vom Erdgeschoß und vom
obersten Treppenabsatz zu öffnen
sein muß. Es kann verlangt
werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung
auch von anderen Stellen aus bedient
werden kann. Abweichungen können
gestattet werden, wenn der Rauch
auf andere
Weise abgeführt werden kann.
(11) Auf Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
sind die Absätze 1 bis 10
nicht anzuwenden.
§
34 Allgemein zugängliche
Flure
(1) Die nutzbare Breite allgemein
zugänglicher Flure muß
für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen;
Flure von mehr als 30 m Länge
sollen durch nicht abschließbare,
rauchdichte Türen unterteilt
werden. In den Fluren ist eine
Folge von weniger als drei Stufen
unzulässig.
(2) Wände allgemein zugänglicher
Flure sind mindestens feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Türen müssen dicht schließen.
Abweichungen können gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht
bestehen.
(3) Wände, Decken und Brüstungen
von offenen Gängen vor den
Außenwänden, die die
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen herstellen,
sind mindestens feuerhemmend und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, in
Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
(4)
Verkleidungen einschließlich
Unterdecken und Dämmstoffe
aus brennbaren Baustoffen sind
in allgemein zugänglichen
Fluren und offenen Gängen
unzulässig; dies gilt nicht
in Gebäuden geringer Höhe.
§ 35
Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von
Gebäuden müssen eigene
Schächte in feuerbeständiger
Bauart haben. In einem Aufzugschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. In Gebäuden bis zu
fünf Vollgeschossen dürfen
Aufzüge ohne eigene Schächte
innerhalb der Umfassungswände
des Treppenraumes liegen. Sie
müssen sicher umkleidet sein.
(2) Der Fahrschacht muß
zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen
versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
2,5 vom Hundert der Grundfläche
des Fahrschachtes, mindestens
jedoch von 0,10 m2 haben.
(3) Fahrschachttüren und
andere Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse übertragen
werden.
(4) Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie bei
vereinfachten Güteraufzügen,
Kleingüteraufzügen,
Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen,
Behindertenaufzügen und bei
Aufzugsanlagen, die den aufgrund
der Gewerbeordnung erlassenen
Vorschriften nicht unterliegen,
können Abweichungen von den
Absätzen 1 und 2 gestattet
werden,
wenn wegen der Betriebssicherheit
und des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(5) In Gebäuden mit mehr
als fünf Vollgeschossen müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden, von denen
einer auch zur Aufnahme von Lasten,
Krankentragen und Rollstühlen
geeignet sein muß. Hierbei
ist das oberste Vollgeschoß
nicht zu berücksichtigen,
wenn seine Nutzung einen Aufzug
nicht erfordert. Fahrkörbe
zur
Aufnahme einer Krankentrage müssen
eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 2,10 m,
zur Aufnahme eines Rollstuhls
von mindestens 1,10 m x 1,40 m
haben; Türen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,83 m haben. Vor den
Aufzügen muß eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen
bestimmte Aufzüge sollen
von der öffentlichen Verkehrsfläche
stufenlos erreichbar
sein und stufenlos erreichbare
Haltestellen in allen Geschossen
mit Aufenthaltsräumen haben.
Diese Aufzüge müssen
gekennzeichnet sein. Haltestellen
im obersten Geschoß, im
Erdgeschoß und in den Kellergeschossen
können entfallen, wenn sie
nur unter besonderen Schwierigkeiten
hergestellt werden können.
§
36 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Können die Fensterflächen
nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes oder
von Loggien und Balkonen aus gereinigt
werden, so sind Vorrichtungen,
wie Aufzüge, Halterungen
oder Stangen anzubringen, die
eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(2) Glastüren und andere
Glasflächen, die bis zum
Fußboden allgemein zugänglicher
Verkehrsflächen herabreichen,
sind so zu kennzeichnen, daß
sie leicht erkannt werden können.
Für größere Glasflächen
können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(3)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(4) Öffnungen und Fenster,
die als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß und nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davorliegender
Austritt von der Traufkante nur
so weit entfernt sein, daß
Personen sich bemerkbar machen
und von der Feuerwehr gerettet
werden können.
§
37 Umwehrungen und Abdeckungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren. Dies gilt nicht,
wenn die Umwehrung dem Zweck der
Flächen widerspricht, wie
bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2)
Nicht begehbare Oberlichte und
Glasabdeckungen in Flächen,
die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte, die an
Verkehrsflächen liegen, sind
zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsfläche
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4)
Fensterbrüstungen müssen
bis zum fünften Vollgeschoß
mindestens 0,80 m, über dem
fünften Vollgeschoß
mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere
Brüstungshöhen sind
zulässig, wenn durch andere
Vorrichtungen, wie Geländer,
die nach Absatz 5 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden. Im Erdgeschoß können
geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
(5) Umwehrungen müssen folgende
Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von
Öffnungen in begehbaren Decken,
Dächern sowie Umwehrungen
von Flächen mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
2. Umwehrungen von Flächen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
1,10 m.
SECHSTER ABSCHNITT: Haustechnische
Anlagen und Feuerungsanlagen
§
38 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
Brandwände, durch Wände
nach § 29 Abs. 1 Satz 2,
durch Treppenraumwände sowie
durch Trennwände und Decken,
die feuerbeständig sein müssen,
nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von
Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt nicht
für Decken innerhalb von
Wohnungen.
(2) Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
(3) Lüftungsleitungen sowie
deren Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; Abweichungen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Lüftungsanlagen,
außer in Gebäuden geringer
Höhe, und Lüftungsanlagen,
die Brandwände überbrücken,
sind so
herzustellen, daß Feuer
und Rauch nicht in Treppenräume,
andere Geschosse oder Brandabschnitte
übertragen werden können.
(4)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
daß sie Gerüche, Staub,
Krankheitserreger und Schall nicht
in unzumutbarer Weise in andere
Räume übertragen.
(5)
Lüftungsanlagen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Gasfeuerstätten
kann gestattet werden. Die Abluft
ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6) Lüftungsschächte,
die aus Mauersteinen oder aus
Formstücken für Schornsteine
hergestellt sind, müssen
den Anforderungen an Schornsteine
entsprechen und gekennzeichnet
werden.
(7)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten die
Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
(8)
Für Installationsschächte
und Installationskanäle gelten
die Absätze 3 und 4 sinngemäß.
(9)
Die Absätze 3, 4, 7 und 8
gelten nicht für Lüftungsanlagen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen
innerhalb einer Wohnung.
§
39 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen
führen. Die Weiterleitung
von Schall
in fremde Räume muß
ausreichend gedämmt sein.
Abgasanlagen müssen leicht
und sicher zu reinigen sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
daß die Feuerstätten
des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen
werden können. Abweichungen
von Satz 1 können gestattet
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten)
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung des Abgases
über Dach nicht oder nur
mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und
2. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2. Gas-Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellungsraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m3 aufweist und
mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster, das geöffnet
werden kann, hat,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, daß gefährliche
Ansammlungen von unverbranntem
Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
40 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muß eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen. Die
sparsame Verwendung von Trinkwasser
soll gewährleistet sein.
Abweichungen von Satz 2 können
für Einzelgehöfte in
der
freien Feldflur gestattet werden.
(2) Wasserversorgungsanlagen müssen
betriebssicher und so angeordnet
und beschaffen sein und betrieben
werden, daß Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3) Jede Wohnung muß einen
eigenen Wasserzähler haben.
Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
kann.
(4)
Bei der Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen und Räumen
besonderer Art und Nutzung kann,
soweit dies nicht einen unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfordert und Bedenken
aus hygienischer Sicht nicht bestehen,
verlangt werden, daß zur
Verminderung des Wasserverbrauchs
besondere Einrichtungen hergestellt
oder Verfahren wie wassersparende
Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen
oder die
Nutzung von Brauchwasser angewendet
werden.
§
41 Anlagen für Abwasser
und Niederschlagswasser
Bauliche Anlagen dürfen nur
errichtet werden, wenn die ordnungsgemäße
Beseitigung der Abwasser und Niederschlagswasser
ab der Nutzungsaufnahme dauernd
gesichert ist. Die Anlagen dafür
sind so anzuordnen, herzustellen
und instandzuhalten, daß
sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
42 Einleitung der Abwasser
in Kleinkläranlagen, Gruben
oder Sickeranlagen
(1) Kleinkläranlagen, Gruben
oder Sickeranlagen dürfen
nur dann hergestellt werden, wenn
die Abwasser in eine Sammelkanalisation
nicht eingeleitet werden können.
(2) Die Einleitung der Abwasser
in Kleinkläranlagen oder
in Gruben ist nur zulässig,
wenn die einwandfreie weitere
Beseitigung innnerhalb und außerhalb
des Grundstücks dauernd gesichert
ist. Niederschlagswasser dürfen
nicht in dieselbe Grube wie die
übrigen Abwasser und nicht
in Kleinkläranlagen eingeleitet
werden.
(3) Für Stalldung sind Dungstätten
mit wasserdichten Böden anzulegen.
Die Wände müssen bis
in ausreichender Höhe wasserdicht
sein. Flüssige Abgänge
aus Ställen und Dungstätten
sind in Jauchebehälter zu
leiten, die keine Verbindung zu
anderen Abwasserbeseitigungsanlagen
haben dürfen.
(4) Gruben und Kleinkläranlagen
müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
daß Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
zu Abwasserbeseitigungsanlagen
müssen geschlossen, dicht
und soweit
erforderlich, zum Reinigen eingerichtet
sein.
(5) Sickeranlagen und Dungstätten
sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m entfernt sein;
sie müssen von der Nachbargrenze
mindestens 2 m entfernt sein.
(6) Offene Dungstätten müssen
von öffentlichen Verkehrsflächen
mindestens 10 m entfernt sein.
§
43 Abfallschächte
(1) Abfallschächte, ihre
Einfüllöffnungen und
die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb von Aufenthaltsräumen,
Treppenräumen sowie nicht
an Wänden von Wohn- und Schlafräumen
anzulegen.
Abfallschächte und Sammelräume
müssen aus feuerbeständigen
Bauteilen bestehen. Verkleidungen,
Dämmstoffe und innere Wandschalen
und Einrichtungen innerhalb des
Schachtes oder des Sammelraumes
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Der Einbau
einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
(2) Abfallschächte sind bis
zur obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittsänderung
senkrecht zu führen. Eine
ständig wirkende Lüftung
muß gesichert sein. Abfallschächte
müssen so beschaffen sein,
daß sie Abfälle sicher
abführen, daß Feuer,
Rauch, Gerüche und Staub
nicht in das Gebäude dringen
können und daß die
Weiterleitung
von Schall gedämmt wird.
(3)
Die Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
daß Staubbelästigungen
nicht auftreten und sperrige Abfälle
nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes
ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen. Alle Öffnungen
sind mit Verschlüssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu
versehen.
(4)
Der Abfallschacht muß in
einen ausreichend großen
Sammelraum münden. Die inneren
Zugänge des Sammelraumes
sind mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Türen
zu versehen. Der Sammelraum muß
vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfallstoffe
sind in beweglichen Abfallbehältern
zu sammeln. Der Sammelraum muß
eine ständig wirksame Lüftung
und einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß
haben.
§
44 Anlagen für feste
Abfallstoffe
(1) Für die vorübergehende
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
sind dichte Abfallbehälter
außerhalb der Gebäude
herzustellen oder aufzustellen.
Sie sollen von Öffnungen
von Aufenthaltsräumen mindestens
5 m, von den Nachbargrenzen mindestens
2 m entfernt sein.
(2) Für bewegliche Abfallbehälter
ist ein befestigter Platz an nicht
störender Stelle auf dem
Grundstück vorzusehen. Ihre
Aufstellung innerhalb von Gebäuden
in besonderen Räumen kann
gestattet werden.
(3) Plätze für Abfallbehälter
müssen sicher und leicht
erreichbar sein.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie die
Absätze 2 und 3 gelten für
Wertstoffbehälter entsprechend.
SIEBENTER ABSCHNITT: Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
45 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen,
unbeschadet § 47 Abs. 4,
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und lichte Höhe
von mindestens 2,40 m haben.
(2) Aufenthaltsräume müssen,
unbeschadet § 46 Abs. 3,
unmittelbar ins Freie führende
und senkrechtstehende Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, daß die Räume
ausreichend mit Tageslicht beleuchtet
und
belüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Achtel der Grundfläche
des Raumes betragen; ein geringeres
Maß, jedoch mindestens 1
m2, kann gestattet werden, wenn
wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht bestehen. Geneigte
Fenster sowie Oberlichte anstelle
von Fenstern
können gestattet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende
Lüftung und Beleuchtung mit
Tageslicht sichergestellt ist.
(4)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind
ohne notwendige Fenster zulässig,
wenn dies durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen
ausgeglichen wird. Für Aufenthaltsräume,
die nicht dem Wohnen dienen, kann
anstelle einer Beleuchtung mit
Tageslicht und Lüftung nach
Absatz 2 eine Ausführung
nach Satz 1 gestattet werden,
wenn wegen des Brandschutzes und
der Gesundheit Bedenken nicht
bestehen.
(5) Aufenthaltsräume dürfen
von Räumen, in denen größere
Mengen leichtbrennbarer Stoffe
verarbeitet oder gelagert werden,
oder von Ställen aus nicht
unmittelbar zugänglich sein.
§
46 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von
anderen Wohnungen und fremden
Räumen baulich abgeschlossen
sein und einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Jede Wohnung muß eine
für ihre Bestimmung ausreichende
Größe und eine entsprechende
Zahl besonnter Aufenthaltsräume
haben. Es dürfen nicht alle
Aufenthaltsräume nach Norden
liegen. Diese Bestimmungen gelten
auch für Einraumwohnungen.
An verkehrsreichen Straßen
sollen die Aufenthaltsräume
einer Wohnung überwiegend
auf der vom Verkehrslärm
abgewandten Seite des Gebäudes
liegen.
(3) Wohnungen müssen durchlüftet
werden können.
(4) Jede Wohnung muß eine
Küche oder eine Kochnische
haben sowie über einen Abstellraum
verfügen. Fensterlose Küchen
oder Kochnischen sind zulässig,
wenn sie für sich lüftbar
sind. Der Abstellraum muß
mindestens 6 m2 für jede
Wohnung groß sein, davon
muß eine Abstellfläche
von mindestens 1 m2 innerhalb
der Wohnung liegen.
(5) Für Wohngebäude
ab drei Vollgeschossen sollen
leicht erreichbare und gut zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen
und Fahrräder hergestellt
werden.
(6)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen soll entweder die
Möglichkeit geschaffen werden,
eine Waschmaschine in den Wohnungen
aufzustellen oder statt dessen
ein diesem Zweck dienender, gemeinschaftlich
nutzbarer Raum vorgesehen werden.
Ferner soll ein ausreichender
Trockenraum eingerichtet werden,
soweit keine gleichwertigen Einrichtungen
vorhanden sind.
§
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen zulässig, wenn
das Gelände, das an ihre
Außenwände mit notwendigen
Fenstern anschließt, in
einer für die Beleuchtung
mit Tageslicht ausreichenden Entfernung
und Breite vor den notwendigen
Fenstern nicht mehr als 0,50 m
über dem Fußboden der
Aufenthaltsräume liegt.
(2) Aufenthaltsräume, deren
Benutzung eine Beleuchtung mit
Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume,
Gaststätten, ärztliche
Behandlungsräume, Sporträume,
Spielräume und Werkräume
sowie ähnliche Räume
können in Kellergeschossen
gestattet werden. § 45 Abs.
4 Satz 1 gilt sinngemäß.
(3) Räume nach Absatz 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoß
feuerbeständig abgetrennt
sein. Dies gilt nicht für
Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(4)
Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe
von mindestens 2,30 m über
mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche haben. Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
Bei einem nachträglichen
Ausbau zu Wohnzwecken ist für
Aufenthaltsräume im Dach-
oder Kellergeschoß eine
lichte Höhe von 2,20 m zulässig.
(5) Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum müssen
einschließlich ihrer Zugänge
mit mindestens feuerhemmenden
Wänden und Decken gegen den
nichtausgebauten Dachraum abgeschlossen
sein; dies gilt nicht für
freistehende Wohngebäude
mit nur einer Wohnung.
(6) Aufenthaltsräume und
Wohnungen in einem zweiten oder
weiteren Dachgeschoß sind
nur zulässig, wenn die tragenden
Wände, die Decke und die
Dachschrägen der darunter
liegenden Dachgeschosse feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend sind.
Dies gilt nicht, wenn die Räume
Teil derselben Nutzungseinheit
sind und eine innere Verbindung
besteht.
§
48 Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung muß ein
Bad mit Badewanne oder Dusche
haben, wenn eine ausreichende
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
möglich sind. Fensterlose
Bäder sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
(2) Jede Wohnung und jede selbständige
Betriebsstätte oder Arbeitsstätte
muß mindestens eine Toilette
haben. Diese muß eine Toilette
mit Wasserspülung sein, wenn
sie an eine dafür geeignete
Sammelkanalisation oder an eine
Kleinkläranlage angeschlossen
werden kann. Toilettenräume
für Wohnungen müssen
innerhalb der Wohnung liegen.
In Bädern von Wohnungen dürfen
nur Toiletten mit Wasserspülung
angeordnet werden. Fensterlose
Toilettenräume sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist. Für
Gebäude, die für einen
größeren Personenkreis
bestimmt sind, ist eine ausreichende
Zahl von Toiletten herzustellen.
ACHTER ABSCHNITT: Besondere Anlagen
§
49 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
(1) Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Abstellplätze
für Fahrräder sind Flächen,
die dem Abstellen der Fahrzeuge
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk-
und Lagerräume für Kraftfahrzeuge
oder entsprechende Flächen,
gelten nicht als Stellplätze
oder Garagen im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Bauliche und sonstige Anlagen,
bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr
zu erwarten ist, dürfen nur
errichtet werden, wenn Stellplätze
oder Garagen in ausreichender
Zahl und Größe sowie
in geeigneter Beschaffenheit hergestellt
werden (notwendige Stellplätze
oder Garagen). Abstellplätze
für Fahrräder müssen
in ausreichender Zahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit
hergestellt werden, wenn nach
Art oder Nutzung der
baulichen oder sonstigen Anlage
ein Zu- oder Abgangsverkehr mit
Fahrrädern erwartet werden
kann und die Abstellplätze
wegen der Bedürfnisse des
ruhenden oder fließenden
Verkehrs erforderlich sind. Zahl
und Größe der Stellplätze
oder Garagen sowie der Abstellplätze
für Fahrräder richten
sich nach Art und Zahl der vorhandenen
und zu erwartenden Fahrzeuge der
ständigen Benutzer und der
Besucher der Anlage. Es kann
zugelassen werden, daß die
notwendigen Stellplätze oder
Garagen sowie die Abstellplätze
für Fahrräder innerhalb
einer angemessenen Frist nach
Fertigstellung der Anlage hergestellt
werden.
(3) Bei Änderungen baulicher
und sonstiger Anlagen oder ihrer
Benutzung sind Stellplätze
oder Garagen sowie unter der Voraussetzung
des Absatzes 2 Satz 2 Abstellplätze
für Fahrräder in solcher
Zahl, Größe und Beschaffenheit
herzustellen, daß sie die
infolge der Änderung zusätzlich
zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen
können. Das gilt nicht, wenn
damit die Schaffung oder Erneuerung
von Wohnraum unverhältnismäßig
erschwert
oder verhindert würde.
(4) Bei bestehenden baulichen
und sonstigen Anlagen kann die
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen sowie Abstellplätzen
für Fahrräder verlangen,
wenn dies im Hinblick auf die
Art und Zahl der Fahrzeuge der
ständigen Benutzer und der
Besucher der Anlage aus Gründen
der Sicherheit, Leichtigkeit oder
Ordnung des Verkehrs geboten ist.
Die Gemeinde kann durch Satzung
für genau
begrenzte Teile des Gemeindegebiets
bestimmen, daß Stellplätze
und Garagen sowie Abstellplätze
für Fahrräder für
bestehende bauliche Anlagen herzustellen
sind, soweit die Bedürfnisse
des ruhenden oder fließenden
Verkehrs oder die Beseitigung
städtebaulicher Mißstände
dies erfordern.
(5) Die Herstellung von Garagen
anstelle von Stellplätzen
oder von Stellplätzen anstelle
von Garagen kann im Einzelfall
gefordert werden, wenn die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die
in Absatz 11 genannten Erfordernisse
dies gebieten.
(6) Die Stellplätze und Garagen
sowie Abstellplätze für
Fahrräder sind auf dem Baugrundstück
oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist. Die untere Bauaufsichtsbehörde
kann, wenn Gründe des Verkehrs
dies erfordern, im Einzelfall
bestimmen, ob die Stellplätze,
Garagen oder Abstellplätze
auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen Grundstück
herzustellen sind. Die Gemeinde
kann durch Satzung für genau
begrenzte Teile des Gemeindegebiets
oder für bestimmte Nutzungen
in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets
die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen untersagen oder einschränken,
wenn und soweit
1. Gründe des Verkehrs dies
erfordern und
2. für Wohnungen sichergestellt
ist, daß in zumutbarer Entfernung
von den Baugrundstücken zusätzliche
Parkeinrichtungen für die
allgemeine Benutzung oder Gemeinschaftsanlagen
in ausreichender Zahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit
zur Verfügung stehen.
(7) Ist die Herstellung nach Absatz
6 Satz 1 nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich,
so kann die untere Bauaufsichtsbehörde
mit Einverständnis der Gemeinde
gestatten, daß der Bauherr
sich gegenüber der Gemeinde
verpflichtet, einen Geldbetrag
zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn
und soweit die Herstellung nach
Absatz 6 Satz 3 untersagt oder
eingeschränkt worden ist.
Der Geldbetrag darf 60 vom Hundert
der
durchschnittlichen Herstellungskosten
von Parkeinrichtungen nach Absatz
8 Nr. 1 einschließlich der
Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet
oder in bestimmten Teilen des
Gemeindegebiets nicht übersteigen.
Die Höhe des Geldbetrags
je Stellplatz ist durch Satzung
festzulegen.
(8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag
nach Absatz 7 zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher
öffentlicher Parkeinrichtungen
(einschließlich P+R - Parkplätze)
oder zusätzlicher privater
Stellplätze zur Entlastung
der öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung
öffentlicher Parkeinrichtungen
(einschließlich P+R-Parkplätze),
3. bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen, von
denen zu erwarten ist, daß
sie den Bedarf an Parkeinrichtungen
verringern.
(9) Die Satzungen nach Absatz
4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 können
auch als Bestandteil einer Satzung,
die Festsetzungen nach §
9 BauGB enthalten darf, nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuchs
erlassen werden. Die Satzungen
bedürfen in jedem Fall der
Genehmigung derjenigen Behörde,
die auch für die Genehmigung
von
Bebauungsplänen zuständig
ist.
(10) Stellplätze, Garagen
sowie Abstellplätze für
Fahrräder und ihre Nebenanlagen
müssen verkehrssicher sein
und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad
der Treibstoffe, der Zahl und
Art der abzustellenden Fahrzeuge
dem Brandschutz genügen.
Abfließende Treib- und Schmierstoffe
müssen unschädlich beseitigt
werden können.
Garagen und umschlossene Abstellplätze
für Fahrräder sowie
ihre Nebenanlagen müssen
zu lüften sein.
(11) Stellplätze, Garagen
und Abstellplätze für
Fahrräder müssen so
angeordnet und ausgeführt
werden, daß ihre Benutzung
die Gesundheit nicht schädigt
und das Arbeiten und Wohnen, die
Ruhe und die Erholung in der Umgebung
durch Lärm oder Abgase nicht
über das zumutbare Maß
hinaus stört. Sie sollen
eingegrünt werden, wenn es
die örtlichen Verhältnisse
erlauben. Die Versiegelung dieser
Flächen ist soweit wie möglich
zu
vermeiden. Abstellplätze
für Fahrräder sollen
eine Sicherung der Fahrräder
ermöglichen, soweit es die
örtlichen Verhältnisse
und die Art der Abstellplätze
zulassen.
(12) Stellplätze und Garagen
müssen von den öffentlichen
Verkehrsflächen aus auf möglichst
kurzem Wege verkehrssicher zu
erreichen sein. Es kann verlangt
werden, daß Hinweise auf
Stellplätze, Garagen und
Abstellplätze für Fahrräder
angebracht werden.
(13) Für das Abstellen nicht
ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren
gelten die Absätze 10 und
11 sinngemäß.
(14) Notwendige Stellplätze
und Garagen sowie Abstellplätze
für Fahrräder dürfen
nicht zweckentfremdet benutzt
werden.
§ 50
Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und instand zu halten,
daß eine gesunde Tierhaltung
sichergestellt ist und die Umgebung
nicht unzumutbar belästigt
wird. Ställe müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und lichte Höhe
haben. Sie sind ausreichend zu
belichten sowie zu be- und entlüften.
(2) Über oder neben Ställen
und Futterküchen dürfen
Wohnungen oder Wohnräume
nur für Betriebsangehörige
und nur dann angeordnet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3) Die ins Freie führenden
Stalltüren müssen nach
außen aufschlagen. Ihre
Zahl, Höhe und Breite muß
so groß sein, daß
die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen können.
(4) Wände, Decken und Fußböden
sind gegen schädliche Einflüsse
der Stalluft, der Jauche und des
Flüssigmistes zu schützen.
(5) Der Fußboden des Stalles
oder darunterliegende Auffangräume
für Abgänge müssen
wasserdicht sein.
(6) Für Schaf-, Ziegen- und
Kleintierställe sowie für
Offen- und Laufställe und
für Räume, in denen
Tiere nur vorübergehend untergebracht
werden, können Abweichungen
von den Absätzen 2 bis 4
gestattet werden.
§
51 Ausnahmen für Behelfsgebäude
und untergeordnete Gebäude
(1) Für bauliche Anlagen,
die nach ihrer Ausführung
für eine dauernde Nutzung
nicht geeignet sind oder die für
eine begrenzte Zeit aufgestellt
werden sollen (Behelfsbauten),
können Abweichungen von den
§§ 26 bis 50 gestattet
werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
kleine, Nebenzwecken dienende
Gebäude ohne Feuerstätten
und für freistehende andere
Gebäude, die eingeschossig
sind und nicht für einen
Aufenthalt oder nur für einen
vorübergehenden Aufenthalt
bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.
(3) Gebäude nach Absatz 1,
die überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur erdgeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht ausgebaut werden und müssen
von den Giebelseiten oder vom
Flur aus für die Brandbekämpfung
erreichbar sein. Brandwände
(§ 29) sind mindestens alle
30 m anzuordnen und
stets 0,30 m über Dach und
vor die Seitenwände zu führen.
§
52 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere
Art oder Nutzung von baulichen
Anlagen und Räumen ihre Benutzer
oder die Allgemeinheit gefährdet
oder in unzumutbarer Weise belästigt
werden, so können im Einzelfall
zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs.
1 Satz 1 besondere Anforderungen
gestellt werden. Erleichterungen
können gestattet werden,
soweit es der Einhaltung von Vorschriften
wegen der besonderen Art oder
Nutzung von baulichen Anlagen
oder Räumen oder wegen besonderer
Anforderungen nicht
bedarf. Diese Anforderungen oder
Erleichterungen können sich
insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Flächen
der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
den Wärmeund Schallschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. Brandschutzeinrichtungen und
Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der
Benutzer, Anordnung und Zahl der
zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwasser und von festen Abfallstoffen
sowie die Löschwasserrückhaltung,
13. die Stellplätze und Garagen
sowie Abstellplätze für
Fahrräder,
14. die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
16. weitere Bescheinigungen, die
bei den Abnahmen zu erbringen
sind,
17. Nachprüfungen, die von
Zeit zu Zeit zu wiederholen sind,
und die Bescheinigungen, die hierfür
zu erbringen sind,
18. den Betrieb und die Benutzung,
19. die Wiederverwendung von Brauchwasser.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes
1 gelten insbesondere für
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. Versammlungsstätten,
4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
5. Krankenhäuser, Alten-
und Altenpflegeheime, Entbindungsheime
und Säuglingsheime,
6. Kinderheime und Kindertagesstätten,
7. Schulen und Sportstätten,
8. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brandgefahr,
Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr,
9. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
10. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einer starken
Emission schädlicher Stoffe
verbunden ist,
11. Fliegende Bauten,
12. Zelte, soweit sie nicht Fliegende
Bauten sind,
13. Campingplätze und Wochenendplätze.
§
53 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen, die
von Behinderten, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern
nicht nur gelegentlich aufgesucht
werden, sind so herzustellen und
instand zu halten, daß sie
von diesen Personen ohne fremde
Hilfe zweckentsprechend genutzt
werden können. § 52
bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt nur für die
dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile von
1. Verkaufsstätten,
2. Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
3. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
mit mehr als 150 Gastplätzen
oder mehr als 60 Gastbetten,
4. Bürogebäuden und
Verwaltungsgebäuden, Gerichten,
5. Schalterräumen und Abfertigungsräumen
der Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen,
Postämter und der Kreditinstitute,
6. Museen, öffentlichen Bibliotheken,
Messebauten und Ausstellungsbauten,
7. Sportstätten, Spielflächen
und ähnlichen Anlagen,
8. Schulen, Hochschulen und sonstigen
Ausbildungsstätten,
9. öffentlichen Bedürfnisanstalten,
10. Stellplätzen und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 9 gehören,
11. öffentlichen Großgaragen.
(3) Für bauliche Anlagen
und andere Anlagen und Einrichtungen,
die überwiegend oder ausschließlich
von Kranken, Behinderten oder
alten Menschen genutzt werden,
wie
1. Krankenhäuser, Sanatorien,
Kureinrichtungen,
2. Tagesstätten, Werkstätten
und Heime für Behinderte,
3. Altenheime, Altenwohnheime
und Altenpflegeheime,
gilt Absatz 1 nicht nur für
die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile, sondern für
alle Teile, die von diesen Personen
benutzt werden dürfen.
(4) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen nach
den Absätzen 2 und 3 müssen
mindestens durch einen Eingang
stufenlos erreichbar sein. Der
Eingang muß eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
0,95 m haben. Vor Türen muß
eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Rampen dürfen
nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt
sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig
einen festen und
griffsicheren Handlauf haben.
Am Anfang und am Ende jeder Rampe
ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest
anzuordnen. Podeste müssen
eine Länge von mindestens
1,20 m haben. Treppen müssen
an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu
führen sind.
Die Treppen müssen Setzstufen
haben. Flure müssen mindestens
1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum
muß auch für Benutzer
von Rollstühlen geeignet
sein; er ist zu kennzeichnen.
(5) § 35 Abs. 5 gilt auch
für Gebäude mit weniger
als sechs Vollgeschossen, soweit
Geschosse von Behinderten mit
Rollstühlen stufenlos erreichbar
sein müssen.
(6) Abweichungen von den Absätzen
1, 4 und 5 können gestattet
werden, soweit wegen schwieriger
Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung
oder der Sicherheit der Behinderten
oder alten Menschen die Anforderungen
nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
VIERTER TEIL: Die am Bau Beteiligten
§
54 Grundsatz
Bei der Errichtung, Instandhaltung,
Änderung, Nutzungsänderung
oder dem Abbruch einer baulichen
Anlage sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen sind der Bauherr
und im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich, daß
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
§ 55
Bauherr
(1) Bauherr ist, wer auf seine
Verantwortung eine bauliche Anlage
vorbereitet oder ausführt
oder vorbereiten oder ausführen
läßt. Der Bauherr hat
zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungs-
oder anzeigebedürftigen Bauvorhabens
einen Entwurfsverfasser (§
56) und einen Unternehmer (§
57) zu bestellen.
Ihm obliegen auch die nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Anträge, Vorlagen
und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde;
er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser
übertragen.
(2)
Bei geringfügigen oder bei
technisch einfachen baulichen
Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, daß ein
Entwurfsverfasser nach Absatz
1 bestellt wird. Bei Bauarbeiten,
die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden, ist die
Bestellung von Unternehmern nach
Absatz 1 nicht erforderlich, wenn
dabei genügend Fachkräfte
mit der nötigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten
dürfen nicht in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß ihr die Unternehmer
für bestimmte Arbeiten rechtzeitig
vor Ausführung der entsprechenden
Arbeiten benannt werden.
(4) Sind die vom Bauherrn bestellten
Personen für ihre Aufgaben
nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt
oder geeignete Sachverständige
herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die
Bauarbeiten einstellen lassen,
bis geeignete Beauftragte oder
Sachverständige bestellt
sind.
(5)
Wechselt der Bauherr, so hat der
neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§
56 Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser muß
nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein. Er ist für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
seines Entwurfs verantwortlich.
Der Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, daß die für
die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen geliefert werden
und dem genehmigten Entwurf und
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser
auf einzelnen Fachgebieten nicht
die erforderliche Sachkunde und
Erfahrung, so sind geeignete Sachverständige
heranzuziehen. Diese sind für
die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
57 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist für
die ordnungsgemäße,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten oder angezeigten
Bauvorlagen entsprechende Ausführung
der von ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Er hat die erforderlichen
Nachweise über die Verwendbarkeit
der verwendeten Bauprodukte und
Bauarten zu erbringen und auf
der Baustelle bereitzuhalten.
Er darf, unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 62 b und 70,
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen
Unterlagen und Anweisungen auf
der Baustelle vorliegen.
(2) Die Unternehmer haben auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung des
Unternehmers oder von einer Ausstattung
des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
(3) Hat der Unternehmer für
einzelne Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so sind
geeignete Fachunternehmer oder
Fachleute heranzuziehen. Diese
sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
§
58 - aufgehoben -
FÜNFTER TEIL: Bauaufsichtsbehörden
und Verwaltungsverfahren
§
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1) Bauaufsichtsbehörden
sind
1. die Landratsämter und
die kreisfreien Städte im
übertragenen Wirkungskreis
als untere Bauaufsichtsbehörden,
2. das Landesverwaltungsamt als
obere Bauaufsichtsbehörde,
3. das Innenministerium als oberste
Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen und
mit den erforderlichen Vorrichtungen
auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden
müssen insbesondere Personen
mit Ingenieur- oder Hochschulabschluß
im Bauwesen, die die erforderlichen
Kenntnisse der Bautechnik, der
Baugestaltung und des öffentlichen
Immobilienrechts und Personen, die die
Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienst
haben, angehören. Die oberste
Bauaufsichtsbehörde kann
Ausnahmen gestatten.
§
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
sind Staatsaufgaben; für
die Gemeinden sind sie übertragene
Aufgaben.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, Änderung,
Instandhaltung, dem Abbruch sowie
der Nutzung von baulichen Anlagen
darüber zu wachen, daß
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie haben in Wahrnehmung dieser
Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(3) Soweit die Bestimmungen der
§§ 15 bis 53 und die
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften nicht ausreichen,
um die Anforderungen nach §
3 zu erfüllen, können
die Bauaufsichtsbehörden
im Einzelfall auch weitergehende
Anforderungen stellen, um erhebliche
Gefahren abzuwehren.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(5) Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragten Personen
sind berechtigt, in Ausübung
ihres Amtes Grundstücke und
bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung wird insoweit eingeschränkt
(Artikel 13 des Grundgesetzes;
Artikel 8 der Verfassung des Freistaates
Thüringen).
§
61 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für den Vollzug dieses
Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften für die Errichtung,
Änderung, Instandhaltung,
Nutzung oder den Abbruch von baulichen
Anlagen und Werbeanlagen ist die
untere Bauaufsichtsbehörde
zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde
einer schriftlichen Weisung der
Fachaufsichtsbehörde nicht
innerhalb einer gesetzten angemessenen
Frist nach, so kann der Leiter
der Fachaufsichtsbehörde
anstelle der angewiesenen Behörde
handeln (Selbsteintritt).
§
62 Genehmigungsbedüftige
Vorhaben
(1) Die Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Anforderungen gestellt sind, bedürfen
der Baugenehmigung, soweit in
den §§ 62 b, 63, 74
und 75 nichts anderes
bestimmt ist.
(2)
Die Genehmigungsfreiheit entbindet
nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen,
die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an die baulichen
Anlagen gestellt werden sowie
von der Pflicht, nach anderen
Vorschriften erforderliche behördliche
Entscheidungen wie Genehmigungen,
Erlaubnisse und Bewilligungen
einzuholen. Die Bestimmungen dieses
Gesetzes gelten, soweit sie nicht
die Durchführung eines
Baugenehmigungsverfahrens voraussetzen.
Die Verpflichtungen der Bauherrn,
der mit der Baubetreuung Beauftragten
sowie der Bauaufsichtsbehörden
und der Gemeinden nach §
3 des Zweiten Gesetzes über
die Durchführung von Statistiken
der Bautätigkeit und die
Fortschreibung des Gebäudebestandes
vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S.
1118) in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt.
§
62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Im Baugenehmigungsverfahren
sind die Nachweise über die
Standsicherheit sowie über
den Schall- und Wärmeschutz
von
1. Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen mit Aufenthaltsräumen
in nicht mehr als drei Geschossen,
2. eingeschossigen Gebäuden,
auch mit Aufenthaltsräumen,
bis 150 m² Grundfläche,
3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,
auch mit Wohnteil, bis 250 m²
Grundfläche und mit nicht
mehr als zwei Geschossen, ausgenommen
Anlagen zum Lagern von Jauche
und Gülle,
4. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume
bis 100 m² Grundfläche
und mit nicht mehr als zwei Geschossen
unter den Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 4 nur auf Antrag
zu prüfen.
(2) Die Standsicherheitsnachweise
müssen von Personen aufgestellt
sein, die aufgrund einer Ausbildung
im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" führen
dürfen und mindestens zwei
Jahre regelmäßig auf
dem Gebiet der Baustatik tätig
waren. Erforderliche Nachweise
über den Schall- und Wärmeschutz
müssen von
Personen aufgestellt sein, die
die Anforderungen nach Satz 1
erfüllen oder die Berufsbezeichnung
"Architekt" führen
dürfen.
(3) Die Aufsteller der bautechnischen
Nachweise haben vor Erteilung
der Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde
nachzuweisen, daß sie die
nach Absatz 2 erforderlichen Anforderungen
erfüllen. Wird der Nachweis
über die Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 2 Satz
1 erbracht, so hat die Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag hierüber eine
Bestätigung auszustellen.
Diese Bestätigung genügt
auch gegenüber anderen
Bauaufsichtsbehörden als
Nachweis für die Erfüllung
der Anforderungen nach Absatz
2 Satz 1.
(4) Die Nachweise nach Absatz
1 sind der Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn einzureichen.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
abweichend von Absatz 1 die Prüfung
von Standsicherheitsnachweisen
aus besonderem Grund anordnen,
beispielsweise wenn besondere
statisch-konstruktive Maßnahmen
erforderlich sind.
(6) Bauüberwachung (§
78) und Bauzustandsbesichtigung
(§ 79) erstrecken sich nicht
auf die Standsicherheit und den
Schall- und Wärmeschutz,
wenn deren Nachweise nicht geprüft
werden.
§
62b Genehmigungsfreiheit für
Wohngebäude und Nebenanlagen
(1) Das Errichten und Ändern
von Wohngebäuden geringer
Höhe einschließlich
der den Gebäuden zugeordneten
Garagen, Stellplätze und
Nebenanlagen im Sinne des §
14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO),
die nicht nach § 63 freigestellt
sind, bedarf keiner Baugenehmigung,
wenn die Gebäude
1. keiner Befreiung, Ausnahme
oder Abweichung bedürfen,
2. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB oder einer sonstigen städtebaulichen
Satzung, die über die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens
abschließend entscheidet
und außerhalb eines förmlich
festgelegten Sanierungsgebietes
nach § 142 BauGB und außerhalb
eines festgelegten Gebietes nach
§ 172 BauGB liegen und sich
der Bauherr verpflichtet, unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft innerhalb einer
bestimmten Frist durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen oder zu ersetzen,
soweit die städtebauliche
Satzung im Sinne der Nummer 2
entsprechende Festsetzungen enthält.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gilt
dies auch für Vorhaben, die
einer Befreiung, Ausnahme oder
Abweichung bedürfen, wenn
für diese ein bestandskräftiger
Vorbescheid nach § 66 erteilt
worden ist.
(2) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen,
daß er die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne des Absatzes
1 beabsichtigt (Bauanzeige). Mit
der Bauanzeige hat der Bauherr
folgende Unterlagen jeweils zweifach
einzureichen:
1. die nach der Verordnung über
bautechnische Prüfungen vom
12. September 1991 (GVBl. S. 534)
in der jeweils geltenden Fassung
erforderlichen Unterlagen,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz
2 den Vorbescheid,
3. eine Erklärung der Gemeinde,
a) daß die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gegeben
sind,
b) daß Befreiungen oder
Ausnahmen von den Festsetzungen
der städtebaulichen Satzung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 nicht erforderlich sind,
c) ab welchem Zeitpunkt die Erschließungsanlagen
benutzbar sind,
d) daß die Beteiligung der
Nachbarn nach § 69 erfolgt
ist,
4. eine Erklärung des Bauvorlageberechtigten,
daß
a) die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden,
b) die für das Vorhaben erforderlichen
Bauvorlagen vollständig erstellt
sind,
c) Befreiungen, Ausnahmen oder
Abweichungen, für die noch
kein Vorbescheid ergangen ist,
nicht erforderlich sind,
d) die Stellplatzverpflichtung
nach § 49 erfüllt wird,
wobei die Zahl der Stellplätze
anzugeben ist; bei der Herstellung
auf einem anderen Grundstück
als dem Baugrundstück ist
die öffentlich-rechtliche
Sicherung, bei Ablösung der
Stellplatzverpflichtung das Einverständnis
der Gemeinde nachzuweisen,
5. eine Erklärung über
die Verpflichtung des Bauherrn
nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz
2.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
hat dem Bauherrn innerhalb von
fünf Werktagen den Zeitpunkt
des Eingangs der Unterlagen nach
Absatz 2 schriftlich zu bestätigen.
Die Bestätigung ist auch
den Nachbarn zuzustellen, die
dem Bauvorhaben nicht zugestimmt
haben.
(4) Mit der Ausführung des
Vorhabens darf ein Monat nach
dem von der Bauaufsichtsbehörde
genannten Eingangstermin begonnen
werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde
untersagt den Baubeginn. Der Baubeginn
und die Bauausführung können
untersagt werden, wenn eine Gefahr
für die öffentliche
Sicherheit oder
Ordnung besteht, insbesondere
wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht vorliegen,
2. die nach Absatz 2 erforderlichen
Unterlagen und Bestätigungen
unvollständig oder unzutreffend
sind oder
3. öffentlich-rechtliche
Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.
Soweit die Prüfung der Nachweise
für Standsicherheit, Schall-
und Wärmeschutz nicht nach
§ 62 a entfällt, darf
mit der Ausführung erst begonnen
werden, wenn die Prüfung
erfolgt ist.
(5) Über die Fertigstellung
des Vorhabens hat der Bauherr
die Bauaufsichtsbehörde innerhalb
von zwei Wochen zu benachrichtigen.
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
hat der Bauherr eine Bescheinigung
des Bezirksschornsteinfegermeisters
über ihre Brandsicherheit
und die sichere Abführung
der Verbrennungsgase einzuholen.
(6)
Auf Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde
dem Bauherrn zu bestätigen,
daß für das Vorhaben
ein Anzeigeverfahren durchgeführt
wurde und die Bauausführung
nicht nach Absatz 4 Satz 1 und
2 untersagt wurde.
§
63 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung, Herstellung,
Änderung, Beseitigung oder
der Abbruch folgender Anlagen
und Einrichtungen bedarf keiner
Baugenehmigung:
1. Gebäude:
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten
bis zu 15 m³ umbautem Raum,
im Außenbereich nur als
landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche
oder erwerbsgärtnerische
Betriebsgebäude; ausgenommen
sind Garagen, Verkaufsstände
und Ausstellungsstände,
b) einzeln freistehende landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische
Betriebsgebäude ohne Feuerstätten
bis 4 m Firsthöhe oder 150
m² Grundfläche, die
nicht unterkellert sind und ausschließlich
zur Unterbringung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, Pflanzen und Gerätschaften
oder zum vorübergehenden
Schutz von Tieren bestimmt sind,
c) Gewächshäuser bis
zu 4 m Firsthöhe und bis
zu 20 m² Grundfläche,
außer im Außenbereich,
d) Gewächshäuser bis
4 m Firsthöhe, die einem
landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
e) Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz,
f) Fahrgastunterstände, die
dem öffentlichen Personenverkehr
oder dem Schülertransport
dienen,
g) Schutzhütten für
Wanderer, wenn die Hütten
jedermann zugänglich sind,
keine Aufenthaltsräume haben
und von einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts errichtet
und unterhalten werden,
2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen:
a) Feuerungsanlagen bis 50 kW
Nennwärmeleistung und Gasfeuerungsanlagen
bis 90 kW
Nennwärmeleistung sowie Schornsteine
in vorhandenen Gebäuden;
die Feuerungsanlagen dürfen
jedoch erst in Betrieb genommen
werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
die Brandsicherheit und sichere
Abführung der Verbrennungsgase
bescheinigt hat,
b) Abgasanlagen, die keine Schornsteine
sind,
c) Blockheizkraftwerke in Gebäuden
und Wärmepumpen,
d) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
in und an Dach- oder Außenwandflächen,
3. Leitungen und Anlagen für
Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen:
a) Lüftungsleitungen, Leitungen
von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,
Installationsschächte und
-kanäle, die nicht durch
feuerbeständige Decken oder
Wände oder durch Brandwände
geführt werden,
b) Leitungen für Wasser,
Abwasser, Niederschlagswasser,
Gas, Elektrizität oder Wärme,
c) Brunnen,
d) Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen
in Gebäuden,
e) Abwasserbehandlungsanlagen
für höchstens 8 m³
häusliches Schmutzwasser
pro Tag,
f) Anlagen zur Verteilung von
Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
g) bauliche Anlagen, die ausschließlich
dem Fernmeldewesen, der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Öl, Wärme und Wasser
oder der Wasserwirtschaft dienen,
wie Transformatoren-, Schalt-,
Regleroder Pumpstationen, bis
20 m² Grundfläche und
4 m Firsthöhe,
4. Masten, Antennen und ähnliche
bauliche Anlagen:
a) Masten und Unterstützungen
für Freileitungen,
b) Antennenanlagen bis 10 m Höhe
und Parabolantennen mit einem
Durchmesser bis zu 1,20 m,
c) ortsverändliche Antennenträger,
die nur vorübergehend aufgestellt
werden,
d) Sirenen und deren Masten,
e) Signalhochbauten der Landesvermessung,
f) Unterstützungen von Seilbahnen,
die der Lastenbeförderung
dienen und nicht über öffentliche
Verkehrsflächen führen,
g) Fahnenmasten, außer für
Werbeanlagen,
h) Blitzschutzanlagen,
5. Behälter, Wasserbecken:
a) Behälter für verflüssigte
Gase mit einem Fassungsvermögen
von weniger als 3 t,
b) Behälter für nicht
verflüssigte Gase bis 6 m³
Behälterinhalt,
c) Gährfutterbehälter
bis 6 m Höhe in unmittelbarer
Nähe einer Hofstelle,
d) Behälter zur Lagerung
wassergefährdender Stoffe
bis 1 m³ Behälterinhalt,
in Gebäuden oder im Erdreich
bis 10 m3 Behälterinhalt,
einschließlich Rohrleitungen,
Auffangräumen und Auffangvorrichtungen
sowie die zugehörigen Betriebs-
und Sicherheitseinrichtungen und
Schutzvorkehrungen,
e) sonstige drucklose Behälter
bis 50 m³ Behälterinhalt
und bis 3 m Höhe, ausgenommen
für Jauche und Gülle,
f) Wasserbecken bis 100 m³
Beckeninhalt, ausgenommen im Außenbereich,
6. Einfriedungen, Stützmauern,
Brücken, Durchlässe:
a) Einfriedungen, ausgenommen
im Außenbereich,
aa) soweit sie den Festsetzungen
einer gemeindlichen Satzung entsprechen,
bb) außerhalb des Geltungsbereichs
einer solchen Satzung bis 1,50
m Höhe, im Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich öffentlicher
Verkehrsflächen bis 1 m Höhe,
b) offene Einfriedungen ohne Sockel,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
c) Stützmauern bis 1,50 m
Höhe außerhalb von
öffentlichen Verkehrsflächen,
d) Brücken und Durchlässe
bis 5 m lichte Weite,
7. bauliche Anlagen auf Camping-
und Wochenendplätzen:
a) Wohnwagen, Zelte und bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf Campingplätzen,
b) bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, auf Wochenendplätzen,
8. bauliche Anlagen in Gärten
und zur Freizeitgestaltung:
a) bauliche Anlagen, die der Gartennutzung,
der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen
Gebäude und Einfriedungen,
b) bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden
Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen
dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Gebäude und Tribünen,
Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,
c) bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf Abenteuerspielplätzen,
d) Sprungschanzen bis 10 m Höhe,
Sprungtürme und Rutschbahnen
bis 5 m Höhe in genehmigten
Freibädern,
e) Landungsstege ohne Aufbauten,
f) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis 100 m² Grundfläche,
außer im Außenbereich,
9. Werbeanlagen, Warenautomaten,
Hinweisschilder:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche
bis 0,5 m²,
b) vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen
an der Stätte der Leistung,
wenn die Anlagen nicht fest mit
den Boden oder anderen baulichen
Anlagen verbunden sind,
c) Werbeanlagen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen mit
einer Ansichtsfläche bis
zu 5 m²,
d) Warenautomaten, wenn sie in
räumlicher Verbindung mit
einer offenen Verkaufsstelle stehen
und der Anbringungsort oder Aufstellungsort
innerhalb der Grundrißfläche
des Gebäudes liegt,
10. vorübergehend aufgestellte
oder genutzte Anlagen:
a) Gerüste,
b) Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lagerhallen, Schutzhallen
und Unterkünfte bis zum Abschluß
der Bauarbeiten,
c) vorübergehend genutzte,
unbefestigte Lagerplätze
für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische
Erzeugnisse,
d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz oder der
Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
e) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
nur vorübergehend errichtet
werden und die keine Fliegenden
Bauten sind,
f) bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate auf
genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen
errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten,
11. tragende und nichttragende
Bauteile:
a) tragende Bauteile innerhalb
fertiggestellter Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
b) nichttragende und nichtaussteifende
Bauteile, an die keine Brandschutzanforderungen
gestellt werden, in fertiggestellten
Gebäuden,
c) Dächer von fertiggestellten
Wohngebäuden einschließlich
der Dachkonstruktion ohne Änderung
der bisherigen äußeren
Abmessungen sowie Fenster, die
in der Dachfläche liegen,
12. sonstige bauliche Anlagen
und Teile baulicher Anlagen:
a) selbständige Aufschüttungen
und Abgrabungen bis 2 m Höhe
oder Tiefe bis 30 m2, im Außenbereich
bis 300 m² Grundfläche,
b) Denkmale und Skulpturen bis
3 m Höhe sowie Grabdenkmale
auf Friedhöfen,
c) Fahrzeugwaagen,
d) Stellplätze bis 50 m²
Nutzfläche je Grundstück
sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,
ausgenommen notwendige Stellplätze,
e) Ausstellungs-, Abstell- und
Lagerplätze bis zu 200 m²
Fläche, ausgenommen im Außenbereich,
f) Fahrradabstellanlagen, die
keine Gebäude sind,
g) Regale bis zu einer Höhe
von 7,50 m bis Oberkante des obersten
Auflageträgers,
h) private Verkehrsanlagen einschließlich
Brücken und Durchlässe
mit einer lichten Weite bis zu
5 m,
i) Zapfsäulen und Tankautomaten
genehmigter Tankstellen,
j) andere unbedeutende bauliche
Anlagen und Einrichtungen wie
Hauseingangsüberdachungen
bis 4 m2 Grundfläche, Terrassen,
Maschinenfundamente, Teppichstangen,
Markisen, Hochsitze, Bienenfreistände
und Kleintierställe bis 5
m³ umbautem Raum.
(2) Keiner Genehmigung bedarf
die Änderung der äußeren
Gestaltung genehmigungsbedürftiger
Anlagen, soweit keine Änderungen
in statischer Hinsicht erfolgen.
Dies gilt nicht für Änderungen
an baulichen Anlagen, die in
Gebieten liegen, für die
eine Bauvorschrift nach §
83 besteht, soweit die örtliche
Bauvorschrift Festsetzungen hinsichtlich
der geplanten Änderung enthält.
(3) Keiner Baugenehmigung bedarf
es, wenn
1. einzelne Räume im Dachgeschoß
eines Wohngebäudes errichtet
werden oder
2. Räume in vorhandenen Wohngebäuden
und Wohnungen in Räume für
Bäder oder Toiletten umgenutzt
werden.
(4) Keiner Baugenehmigung bedarf
die Nutzungsänderung einer
Anlage, wenn für die neue
Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften gelten als für
die bisherige Nutzung oder wenn
die Anlage bei geänderter
Nutzung nach den Absätzen
1 bis 3 genehmigungsfrei wäre.
(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen
Instandhaltungsarbeiten.
(6) Der Abbruch oder die Beseitigung
von
1. freistehenden Gebäuden
bis zu 300 m³ Bruttorauminhalt,
2. Gebäuden, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen, bis zu 150 m2 Grundfläche,
3.
ortsfesten Behältern bis
zu 300 m³ Behälterinhalt
bedarf keiner Baugenehmigung.
§
64 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist schriftlich
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle
für die Beurteilung des Bauvorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrags
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Es kann gestattet
werden, daß einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden.
(3) In besonderen Fällen
kann zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlagen auf die
Umgebung verlangt werden, daß
die bauliche Anlage in geeigneter
Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser
haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser
die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von den Sachverständigen
nach § 56 bearbeiteten Unterlagen
müssen auch von diesen unterschrieben
sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer,
so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5) Treten bei einem Bauvorhaben
mehrere Personen als Bauherrn
auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß ihr gegenüber
ein Vertreter bestellt wird, der
die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
§
65 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die Errichtung
und Änderung von Gebäuden
müssen von einem Entwurfsverfasser
unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt
ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
wer
1. die Berufsbezeichnung "Architekt"
führen darf,
2. in die von der Ingenieurkammer
Thüringen geführte Liste
der bauvorlageberechtigten Ingenieure
eingetragen ist,
3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt"
führen darf, für die
mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten
verbundenen baulichen Änderungen
von Gebäuden, oder
4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf und Bediensteter
einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts ist,
für die dienstliche Tätigkeit,
5. bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Thüringen in
zulässiger Weise geschäftsmäßig
Bauvorlagen gefertigt hat und
hierüber eine Bescheinigung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorlegt.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für
1. eingeschossige gewerbliche
Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche
und bis zu 5 m Wandhöhe,
gemessen von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie zwischen
Dachhaut und Außenwand,
2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude
bis zu zwei Vollgeschossen und
bis zu 250 m2 Grundfläche,
3. Behelfsbauten (§ 51 Abs.
1) und
4. Bauvorlagen, die üblicherweise
von Fachkräften mit anderer
Ausbildung als nach Absatz 2 verfaßt
werden.
(4) In die Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure ist auf Antrag von
der Ingenieurkammer Thüringen
einzutragen, wer aufgrund einer
Ausbildung im Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
führen darf und mindestens
zwei Jahre auf dem Gebiet der
Objektplanung von Gebäuden
tätig war oder als Angehöriger
einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens
vor dem 13. August 1993 nachweislich
geschäftsmäßig
Tätigkeiten als bauvorlageberechtigter
Ingenieur ausgeübt hat. Die
Anforderungen nach Satz 1 braucht
ein Antragsteller nicht nachzuweisen,
wenn er bereits in einem anderen
Land in eine entsprechende Liste
eingetragen ist und für die
Eintragung mindestens diese Anforderungen
zu erfüllen hatte.
§
66 Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrags
kann auf schriftlichen Antrag
des Bauherrn zu einzelnen Fragen
des Bauvorhabens ein schriftlicher
Bescheid (Vorbescheid) erteilt
werden. Der Vorbescheid gilt drei
Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu einem Jahr
verlängert werden.
(2)
§ 64 Abs. 2 bis 4, §
67 Abs. 1, die §§ 68,
69 und 70 Abs. 1 bis 4 sowie §
72 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§
67 Behandlung des Bauantrags
(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung oder des Einvernehmens
einer anderen Körperschaft,
Behörde oder Dienststelle,
so gilt diese als erteilt, wenn
sie nicht zwei Monate nach Eingang
des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert wird. Stellungnahmen
anderer Behörden oder Dienststellen
können im bauaufsichtlichen
Verfahren unberücksichtigt
bleiben, wenn sie nicht innerhalb
eines Monats nach Aufforderung
zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann den Bauantrag zurückweisen,
wenn die Bauvorlagen unvollständig
sind oder erhebliche Mängel
aufweisen.
(3) Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise bedarf es nicht, soweit
mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt
werden, die von einem Landesprüfamt
für Bautechnik allgemein
geprüft sind (Typenprüfung).
Typenprüfungen anderer Länder
der Bundesrepublik Deutschland
gelten auch in Thüringen.
(4) Legt der Bauherr Bescheinigungen
eines Sachverständigen oder
einer sachverständigen Stelle
im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 in Verbindung mit den Sätzen
2 und 3 vor, so wird vermutet,
daß die bauaufsichtlichen
Anforderungen insoweit erfüllt
sind. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Vorlage
solcher Bescheinigungen verlangen.
(5) Soweit eine abschließende
Behandlung des Bauantrags nicht
innerhalb von drei Monaten möglich
ist, soll die Bauaufsichtsbehörde
den Antragsteller hiervon benachrichtigen.
§
68 Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Abweichungen von Bestimmungen
dieses Gesetzes und von Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes zulassen,
wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderung
und unter Würdigung der nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind, soweit
in diesem Gesetz oder in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes nichts
anderes geregelt ist.
(2) Von gemeindlichen Bauvorschriften
nach den §§ 49 und 83
kann die Bauaufsichtsbehörde
Abweichungen im Einvernehmen mit
der betreffenden Gemeinde zulassen.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB
und § 5 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch gelten entsprechend.
(3)
Ist für bauliche Anlagen,
andere Anlagen oder Einrichtungen,
die keiner Genehmigung bedürfen,
eine Abweichung erforderlich,
so ist diese Abweichung schriftlich
zu beantragen.
§
69 Beteiligung der Nachbarn
(1) Den Eigentümern der benachbarten
Grundstücke sind vom Bauherrn
oder seinem Beauftragten der Lageplan
und die Bauzeichnungen zur Unterschrift
vorzulegen. Die Unterschrift gilt
als Zustimmung. Fehlt die Unterschrift
des Eigentümers eines benachbarten
Grundstücks, kann ihn die
Gemeinde auf Antrag des Bauherrn
von dem
Bauantrag benachrichtigen und
ihm eine Frist für seine
Äußerung setzen. Hat
er die Unterschrift bereits schriftlich
gegenüber dem Bauherrn, der
Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde
verweigert, so kann die Benachrichtigung
unterbleiben. Ist ein zu benachrichtigender
Eigentümer nur unter Schwierigkeiten
zu ermitteln oder zu benachrichtigen,
so genügt die Benachrichtigung
des unmittelbaren Besitzers. Hat
ein Nachbar nicht zugestimmt oder
wird seinen Einwendungen nicht
entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung
der Baugenehmigung mit dem Teil
der Bauvorlagen, auf den sich
die Einwendungen beziehen, zuzustellen.
(2) Der Nachbar ist Beteiligter
im Sinne des § 13 Abs. 1
Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
(ThürVwVfG). § 28 ThürVwVfG
findet keine Anwendung. Sind an
einem Baugenehmigungsverfahren
mindestens zehn Nachbarn im gleichen
Interesse beteiligt, ohne vertreten
zu sein, so kann sie die Bauaufsichtsbehörde
auffordern, innerhalb einer angemessenen
Frist einen Vertreter zu bestellen;
§ 18 Abs. 1
Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 ThürVwVfG
findet Anwendung. Bei mehr als
50 Beteiligten im Sinne des Satzes
3 kann die Zustellung nach Absatz
1 Satz 6 durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden;
die Bekanntmachung hat den verfügenden
Teil der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung
sowie einen Hinweis darauf zu
enthalten, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens
eingesehen werden können.
Sie ist
im amtlichen Veröffentlichungsblatt
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
bekanntzumachen. Die Zustellung
gilt mit dem Tage der Bekanntmachung
als bewirkt.
(3) Ein Erbbauberechtigter tritt
an die Stelle des Eigentümers.
Ist Eigentümer des Nachbargrundstücks
eine Eigentümergemeinschaft
nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
so genügt die Vorlage nach
Absatz 1 Satz 1 an den Verwalter;
seine Unterschrift gilt jedoch
nicht als Zustimmung der einzelnen
Wohnungseigentümer.
§
70 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn dem Vorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen. Die Baugenehmigung
bedarf der Schriftform; sie ist
nur insoweit zu begründen,
als von nachbarschützenden
Vorschriften befreit oder abgewichen
wird und der Nachbar der Befreiung
oder Abweichung nicht zugestimmt
hat. Eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen ist
dem Antragsteller mit der Baugenehmigung
zuzustellen.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch
für und gegen den Rechtsnachfolger
des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung kann unter
Auflagen, Bedingungen und dem
Vorbehalt des Widerrufs oder der
nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung
einer Auflage sowie befristet
erteilt werden. Nach Widerruf
oder nach Ablauf der gesetzten
Frist ist die bauliche Anlage
ohne Entschädigung zu beseitigen;
ein ordnungsgemäßer
Zustand ist herzustellen. Um die
Erfüllung von mit der Baugenehmigung
verbundenen Verpflichtungen zu
gewährleisten, kann eine
Sicherheitsleistung bis zur Höhe
der für die Erfüllung
der
Verpflichtung voraussichtlich
anfallenden Kosten verlangt werden.
(4)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(5)
Die Gemeinde ist, wenn sie nicht
Bauaufsichtsbehörde ist,
von der Erteilung, Verlängerung,
Ablehnung, Rücknahme oder
dem Widerruf einer Baugenehmigung,
Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids,
einer Zustimmung, Ausnahme, Befreiung
oder Abweichung zu unterrichten.
Eine Ausfertigung des Bescheids
einschließlich der mit einem
Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen ist beizufügen.
Bei Durchführung
des Anzeigeverfahrens erhält
die Gemeinde die eingereichten
Unterlagen einfach.
(6) Vor Zugang der Baugenehmigung
oder dem in § 62 b Abs. 4
genannten Termin darf mit der
Bauausführung einschließlich
des Baugrubenaushubs nicht begonnen
werden.
(7) Vor Baubeginn muß die
Grundfläche der baulichen
Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage
festgelegt sein. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß Absteckung
und Höhenlage von ihr abgenommen
oder die Einhaltung der festgelegten
Grundfläche und Höhenlage
nachgewiesen wird. Baugenehmigung
und Bauvorlagen müssen an
der Baustelle von Baubeginn an
vorliegen.
(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger oder
anzeigebedürftiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als drei Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(9) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können Anforderungen gestellt
werden, um bei der Genehmigung
nicht voraussehbar gewesene Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
von der Allgemeinheit oder den
Benutzern der baulichen Anlage
abzuwenden.
§
71 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
§ 70 gilt entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, daß
die zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung erforderlich sind.
§
72 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Sind in der Baugenehmigung
oder in der Teilbaugenehmigung
keine anderen Fristen bestimmt,
so erlöschen diese Genehmigungen,
wenn innerhalb von drei Jahren
nach Erteilung der Genehmigung
mit der Ausführung des Vorhabens
nicht begonnen oder die Bauausführung
länger als zwei Jahre unterbrochen
worden ist; die Einlegung
eines Rechtsbehelfs hemmt den
Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit
der Baugenehmigung.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu einem Jahr verlängert
werden. Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
73 Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen,
die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde auf Antrag
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn sie den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen und ihre
Brauchbarkeit für den jeweiligen
Verwendungszweck nachgewiesen
ist. Eine Typengenehmigung kann
auch erteilt werden für bauliche
Anlagen,
die in unterschiedlicher Ausführung,
aber nach einem bestimmten System
und aus bestimmten Bauteilen an
mehreren Stellen errichtet werden
sollen; in der Typengenehmigung
ist die zulässige Veränderbarkeit
festzulegen. Für Fliegende
Bauten wird eine Typengenehmigung
nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung bedarf
der Schriftform. Sie darf unter
dem Vorbehalt des Widerrufs nur
für eine bestimmte Frist
erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden.
§ 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen ist dem Antragsteller
mit der Typengenehmigung
zuzustellen.
(3) Die Typengenehmigung kann
unter Auflagen und Bedingungen
erteilt werden, die sich insbesondere
auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften,
Kennzeichnung oder Verwendung
beziehen.
(4)
Typengenehmigungen der anderen
Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch in Thüringen.
(5) § 64 Abs. 2 und 4, §
67 Abs. 2 und 3 sowie § 68
gelten entsprechend.
(6) Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, ein
Bauvorhaben anzuzeigen (§
62 b) oder eine Baugenehmigung
(§ 70) oder eine Zustimmung
(§ 75) einzuholen.
(7) Die in der Typengenehmigung
entschiedenen Fragen brauchen
von der Bauaufsichtsbehörde
nicht geprüft werden. Soweit
es aufgrund örtlicher Verhältnisse
im Einzelfall erforderlich ist,
kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte
Typen ausschließen.
§
74 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für Fliegende
Bauten bis zu 5 m Höhe, die
nicht dazu bestimmt sind, von
Besuchern betreten zu werden,
sowie für Zelte bis zu einer
Grundfläche von 75 m2.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich der
Antragsteller seine Hauptwohnung
oder seine gewerbliche Niederlassung
hat. Hat der Antragsteller keine
Hauptwohnung oder keine gewerbliche
Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland, so ist die obere
Bauaufsichtsbehörde zuständig,
in deren Bereich der Fliegende
Bau zum ersten Mal aufgestellt
oder in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten nur
durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden
oder durch von ihr bestimmte Stellen
erteilt werden dürfen und
die Vergütung dieser Stellen
regeln.
(5)
Die Genehmigung wird für
eine bestimmte Frist erteilt,
die höchstens fünf Jahre
betragen soll; sie kann auf schriftlichen
Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
oder der nach Absatz 4 bestimmten
Stelle jeweils bis zu fünf
Jahre verlängert werden,
wenn das der Inhaber vor Ablauf
der Frist schriftlich beantragt;
§ 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Ausführungsgenehmigungen
und die
Verlängerungen ihrer Frist
werden in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
Die Ausführungsgenehmigung
kann vorschreiben, daß der
Fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme
oder in bestimmten zeitlichen
Abständen jeweils vor einer
Inbetriebnahme von einem Sachverständigen
abgenommen wird. Ausführungsgenehmigungen
der
anderen Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch in Thüringen.
(6)
Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
Fliegenden Baus an Dritte der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,
die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(7)
Fliegende Bauten, die nach Absatz
2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das
Prüfbuch einzutragen. In
der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, daß
Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(8) Die für die Erteilung
der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit
oder Standsicherheit nicht
oder nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch aufgrund von
Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen. Die
ausstellende Behörde ist
zu benachrichtigen, das Prüfbuch
ist einzuziehen und der ausstellenden
Behörde zuzuleiten, wenn
die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener
Frist nicht zu
erwarten ist.
(9) Bei Fliegenden Bauten, die
von Besuchern betreten und längere
Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die für
die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
(10) § 64 Abs. 2 und 4 und
§ 78 Abs. 1, 3 und 4 gelten
entsprechend.
§
75 Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige
und nach § 62 b anzeigebedürftige
Vorhaben bedürfen keiner
Baugenehmigung, Bauanzeige, Überwachung
und Bauzustandsbesichtigung, wenn
1. der Bauherr die Leitung der
Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung
einer Baudienststelle des Bundes
oder der Länder übertragen
hat und
2. die Baudienststelle mit Beamten
des höheren technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtung Hochbau oder
Bauingenieurwesen oder diesen
gleichgestellten Bediensteten
mit entsprechender Vorbildung
besetzt ist, die über die
erforderlichen Kenntnisse der
Bautechnik, der Baugestaltung
und des öffentlichen Immobilienrechts
verfügen. Solche baulichen
Anlagen bedürfen jedoch der
Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde.
(2) Über Ausnahmen, Befreiungen
und Abweichungen entscheidet die
obere Bauaufsichtsbehörde
im Zustimmungsverfahren.
(3) Der Antrag auf Zustimmung
ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. § 64 Abs. 2
bis 4 gelten entsprechend; eine
Prüfung bautechnischer Nachweise
findet nicht statt.
(4) Für das Zustimmungsverfahren
gelten die §§ 66 bis
72 sinngemäß. Die Gemeinde
ist zu dem Vorhaben zu hören.
(5) Bauliche Anlagen, die der
Landesverteidigung dienen, sind
abweichend von den Absätzen
1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn in geeigneter Weise
zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen
wirken die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 74 Abs. 2 bis
10 findet auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
keine Anwendung.
(6) Der öffentliche Bauherr
trägt die Verantwortung,
daß Entwurf, Ausführung
und Zustand der baulichen Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
75a Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
24 Abs. 1 bis 3 mit dem Ü-Zeichen
gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
76 Baueinstellung
(1) Die Einstellung der Bauarbeiten
kann angeordnet werden, wenn
1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen,
anzeigebedürftigen oder nach
§ 75 zustimmungsbedürftigen
Bauvorhabens entgegen den Bestimmungen
des § 70 Abs. 6 bis 8 begonnen
wurde,
2. bei der Ausführung eines
Bauvorhabens von den genehmigten
oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen
oder gegen Immobilienrechtliche Vorschriften
verstoßen wird,
3. Bauarbeiten entgegen den Bestimmungen
des § 79 Abs. 1, 4 oder 5
oder über die Teilbaugenehmigung
nach § 71 hinaus fortgesetzt
werden oder
4. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 20 Abs. 1 Nr.
2) oder dem Ü-Zeichen (§
24 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
Die Anordnungen gelten auch gegenüber
den Rechtsnachfolgern.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Bauprodukte, Geräte, Maschinen
und Bauhilfsmittel in amtlichen
Gewahrsam bringen.
§
77 Beseitigung baulicher Anlagen
(1) Werden bauliche Anlagen im
Widerspruch zu öffentlich-
rechtlichen Vorschriften errichtet
oder geändert, so kann die
Bauaufsichtsbehörde die teilweise
oder vollständige Beseitigung
der baulichen Anlagen anordnen,
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden
können. Werden bauliche Anlagen
im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften benutzt, so kann
diese Benutzung untersagt werden.
Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen
gelten auch gegenüber den
Rechtsnachfolgern. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß ein
Bauantrag gestellt wird.
(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen
und Warenautomaten entsprechend.
§
78 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-
rechtlichen Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden
und die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich auch aus fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
lassen.
(3) Den mit der Überwachung
beauftragten Personen ist jederzeit
Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte
sowie Einblick in die Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4) Die Kosten für die Überwachung
nach Absatz 1, für die Probeentnahmen
und Prüfungen nach Absatz
2 sowie aufgrund von Rechtsverordnungen
nach § 82 Abs. 1 Nr. 6 und
Abs. 3 trägt der Bauherr.
§
79 Bauzustandsbesichtigung
(1) Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
genehmigungspflichtiger baulicher
Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde
vom Bauherrn oder seinem Beauftragten
jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen,
um der Bauaufsichtsbehörde
eine Besichtigung des Bauzustands
zu ermöglichen. Der Rohbau
ist
fertiggestellt, wenn die tragenden
Teile, Schornsteine, Brandwände,
notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion
vollendet sind. Zur Besichtigung
des Rohbaus sind die Bauteile,
die für die Standsicherheit
und, soweit möglich, die
Bauteile, die für den Brand-,
den Wärme- und den Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, daß Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können. Über
die im Rohbau erstellten Schornsteine
oder anderen Abgasanlagen ist
eine Abnahmebescheinigung des
Bezirksschornsteinfegermeisters
vorzulegen. Die abschließende
Fertigstellung umfaßt auch
die Fertigstellung der Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Über die Fertigstellung der
Schornsteine oder
anderen Abgasanlagen, den Anschluß
der Verbindungsstücke an
den Schornstein und die Aufstellung
der Feuerstätte ist eine
Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters
vorzulegen. Der Bauherr hat für
die Besichtigung und die damit
verbundenen möglichen Prüfungen
die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
(2) Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt
wird, bleibt dem Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde überlassen.
Über das Ergebnis der Besichtigung
ist auf Verlangen des Bauherrn
eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann über Absatz 1 hinaus
verlangen, daß ihr oder
einem Beauftragten Beginn und
Beendigung bestimmter Bauarbeiten
angezeigt werden.
(4) Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des Innenausbaus zugestimmt hat.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß bei
Bauausführungen die Arbeiten
erst fortgesetzt oder die Anlagen
erst benutzt werden, wenn sie
von ihr oder einem beauftragten
Sachverständigen geprüft
worden sind.
(6) Eine bauliche Anlage darf
erst benutzt werden, wenn sie
ordnungsgemäß fertiggestellt
und sicher benutzbar ist, frühestens
jedoch eine Woche nach dem in
der Anzeige nach Absatz 1 genannten
Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Bauaufsichtsbehörde soll
auf Antrag gestatten, daß
die bauliche Anlage ganz oder
teilweise schon früher benutzt
wird, wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung Bedenken
nicht bestehen.
§
80 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulasten).
Baulasten werden unbeschadet der
Rechte Dritter mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam
und wirken auch gegenüber
dem
Rechtsnachfolger.
(2) Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muß öffentlich
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder von ihr anerkannt
werden.
(3)
Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete
und die durch die Baulast Begünstigten
angehört werden. Der Verzicht
wird mit der Löschung der
Baulast im
Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
können auch eingetragen werden
1. andere Immobilienrechtliche Verpflichtungen
des Grundstückseigentümers
zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen,
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen
und Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften
erteilen lassen.
SECHSTER TEIL: Ordnungswidrigkeiten,
Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen
§
81 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 82 Abs. 1
Nr. 1 bis 5, Abs. 3 oder 4 Nr.
1 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer nach § 83 Abs.
1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,
sofern die Rechtsverordnung oder
die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung
verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die aufgrund dieses
Gesetzes oder aufgrund einer nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
oder Satzung ergangen ist, sofern
die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung
verweist,
3. ohne die erforderliche Genehmigung
(§ 62) oder Teilbaugenehmigung
(§ 71) oder abweichend davon
oder abweichend von den nach §
62 b Abs. 2 eingereichten Vorlagen
bauliche Anlagen errichtet, ändert,
benutzt oder abbricht,
4. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
(§ 74 Abs. 2 Satz 1) in Gebrauch
nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme
(§ 74 Abs. 7) in Gebrauch
nimmt,
5. entgegen den Bestimmungen des
§ 62 b Abs. 4 oder des §
70 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt,
entgegen der Bestimmung des §
79 Abs. 3 Beginn und Beendigung
bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt,
entgegen der Bestimmung des §
79 Abs. 4 mit dem Innenausbau
beginnt, entgegen der Bestimmung
des § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche
Anlagen benutzt oder entgegen
der Bestimmung des § 62 b
Abs. 6 Satz 1 die Fertigstellung
nicht
anzeigt,
6. die nach § 70 Abs. 8 vorgeschriebene
Anzeige nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
7. als Bauherr oder Unternehmer
entgegen § 14 Abs. 4 Vorkehrungen
zum Schutz von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Landschaftsbestandteilen
nicht trifft,
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne daß dafür
die Voraussetzungen nach §
24 Abs. 4 vorliegen,
9. Bauprodukte entgegen §
20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen
verwendet,
10. Bauarten entgegen § 23
Abs. 1 Satz 1 oder einer aufgrund
des § 23 Abs. 2 erlassenen
Rechtsverordnung ohne die erforderliche
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser,
Unternehmer oder als deren Vertreter
den Bestimmungen des § 55
Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 oder Abs.
4 Satz 1, des § 56 Abs. 1
Satz 3 oder des § 57 Abs.
1 zuwiderhandelt,
12. als Entwurfsverfasser die
nach § 62 b Abs. 2 Satz 3
Nr. 4 erforderliche Erklärung
falsch abgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(4)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde,
in den übrigen Fällen
die untere Bauaufsichtsbehörde.
§
82 Rechtsvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in
§ 3 bezeichneten Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen zu den
§§ 4 bis 51,
2. den Nachweis der Befähigung
der in § 20 Abs. 5 genannten
Personen; dabei können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden,
3. die Überwachung von Tätigkeiten
mit einzelnen Bauprodukten nach
§ 20 Abs. 6; dabei können
für die Überwachungsstellen
über die in § 25 festgelegten
Mindestanforderungen hinaus weitere
Anforderungen im Hinblick auf
die besonderen Eigenschaften und
die besondere Verwendung der Bauprodukte
gestellt werden,
4. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in §
39, insbesondere über Feuerungsanlagen
und Anlagen zur Verteilung von
Wärme oder zur Warmwasserversorgung
sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungsanlagen,
über Aufstellräume für
Feuerstätten, Verbrennungsmotore
und Verdichter sowie
über die Lagerung von Brennstoffen,
5. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen für
Errichtung, Änderung, Instandhaltung,
Betrieb und Benutzung ergeben
(§§ 52 und 53), sowie
über die Anwendung solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche
Anlagen dieser Art,
6. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen,
die zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäß instandgehalten
werden müssen, und die Erstreckung
dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
7. die Vergütung der Sachverständigen,
denen nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Aufgaben übertragen
werden,
8. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen
und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende
Bauten,
9. den Nachweis der Befähigung
der in Nummer 8 genannten Personen,
10. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der Art der Konstruktion von Wohngebäuden
mittlerer Höhe in Plattenbauweise
ergeben.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen
Verfahren durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit erforderlich, das Verfahren
im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die
am Bau Beteiligten (§ 55
bis 57) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
des Entwurfverfassers, der Unternehmer,
von Sachverständigen oder
Behörden über die
Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zur Vereinfachung,
Erleichterung oder Beschleunigung
des Baugenehmigungsverfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen
von der Genehmigungspflicht,
2. den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der bautechnischen
Prüfung bei bestimmten Arten
von Bauvorhaben,
3. Heranziehung von sachverständigen
Personen oder sachverständigen
Stellen und die Übertragung
von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde
im Rahmen des bauaufsichtlichen
Verfahrens einschließlich
der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung
auf Sachverständige oder
sachverständige Stellen.
Sie kann dafür bestimmte
Voraussetzungen festlegen, die
die Verantwortlichen nach den
§§ 55 bis 57 oder die
Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen zu erfüllen haben;
sie muß dies in den Fällen
des Satzes 1 Nummer 2 und 3 tun.
Dabei können insbesondere
Mindestanforderungen an die Fachkenntnis
sowie in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht an die Berufserfahrung
festgelegt, eine laufende Fortbildung
vorgeschrieben, durch
Prüfungen nachzuweisende
Befähigung bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt
werden. Sie kann darüber
hinaus auch eine besondere Anerkennung
der Sachverständigen und
sachverständigen Stellen
vorschreiben, das
Verfahren und die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen und die
Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen
sowie für Prüfungen
die Bestellung und Zusammensetzung
der Prüforgane und das Prüfverfahren
regeln.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
anderen als in diesen Bestimmungen
aufgeführten Behörden
die Befugnis zur
1. Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 25 Abs. 1 und 3),
2. Erteilung von Typengenehmigungen
(§ 73) zu übertragen.
Die Befugnisse nach Satz 1 können
auch auf eine Behörde eines
anderen Bundeslandes übertragen
werden, die der Aufsicht einer
obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung
die oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen
und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 25 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern.
(7)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß die Anforderungen
der aufgrund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung vom 23. Oktober
1992 (BGBl. I S. 1793) und des
§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I
S. 1541), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2750), erlassenen
Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen
gelten, die weder gewerblichen
noch wirtschaftlichen Zwecken
dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Rechtsverordnungen für
anwendbar erklären oder selbst
das Verfahren bestimmen sowie
Zuständigkeiten und Gebühren
regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben,
daß danach zu erteilende
Erlaubnisse die Baugenehmigung
oder die Zustimmung nach §
75 einschließlich der zugehörigen
Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
einschließen und daß
§ 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
§
83 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
örtliche Bauvorschriften
erlassen über:
1. die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen
und Warenautomaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten in
bestimmten, genau abgegrenzten
bebauten oder unbebauten Teilen
des Gemeindegebiets; dabei können
sich die Vorschriften über
Werbeanlagen auch auf deren Art,
Größe und Anbringungsort
erstrecken,
2. besondere Anforderungen an
bauliche Anlagen, Werbeanlagen
und Warenautomaten zum Schutz
bestimmter Bauten, Straßen,
Plätze oder Ortsteile von
geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung
sowie von Bau- und Naturdenkmalen;
dabei können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten
ausgeschlossen und auf Teile baulicher
Anlagen
und auf bestimmte Farben beschränkt
werden,
3. die Lage, Größe,
Beschaffenheit, Ausstattung und
Unterhaltung von Kinderspielflächen
(§ 9 Abs. 3, 4 und 6),
4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen,
der Lagerplätze, der Camping-
und Zeltplätze, der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze
für Fahrräder, der Stellplätze
für bewegliche Abfallbehälter
und der unbebauten Flächen
der bebauten Grundstücke
sowie über die Notwendigkeit,
Art, Gestaltung und Höhe
von
Einfriedungen; dabei kann abweichend
von § 9 Abs. 1 bestimmt werden,
daß Vorgärten nicht
als Arbeitsflächen oder Lagerflächen
benutzt werden dürfen und
diese Flächen gärtnerisch
gestaltet werden müssen,
5. geringere als die in §
6 Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen
Maße zur Wahrung der bauhistorischen
Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten
Eigenart eines Ortsteils; dabei
sind die Ortsteile in der Satzung
genau zu bezeichnen,
6. die Begrünung neu zu errichtender
baulicher Anlagen.
(2) Durch örtliche Bauvorschriften
kann ferner bestimmt werden, daß
1. für besondere schutzwürdige
Gebiete für genehmigungsfreie
Werbeanlagen eine Genehmigung
eingeführt wird,
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon bei bestehenden baulichen
Anlagen die Herstellung von Kinderspielflächen
nach § 9 Abs. 6 zu fordern
ist.
(3) Die Gemeinde erläßt
die örtliche Bauvorschrift
als Satzung im übertragenen
Wirkungskreis. Die Satzung bedarf
der Genehmigung derjenigen Behörde,
die auch für die Genehmigung
von Bebauungsplänen zuständig
ist.
(4) Örtliche Bauvorschriften
können auch als Festsetzungen
in einen Bebauungsplan oder in
eine sonstige Satzung aufgenommen
werden, die Festsetzungen nach
§ 9 BauGB enthalten darf.
Die Bestimmungen des Ersten und
Dritten Abschnitts des Ersten
Teils, die §§ 214 und
215 BauGB sowie die §§
2, 9 und 10 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch sind entsprechend
anwendbar.
(5)
Anforderungen nach den Absätzen
1 und 2 können innerhalb
der örtlichen Bauvorschrift
auch in Form zeichnerischer Darstellungen
gestellt werden. Ihre Bekanntgabe
kann dadurch ersetzt werden, daß
dieser Teil der örtlichen
Bauvorschrift bei der Gemeinde
zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf
ist in den örtlichen Bauvorschriften
hinzuweisen.
§
84 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder
in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes andere Anforderungen
als nach dem bisherigen Recht
gestellt, so kann verlangt werden,
daß bestehende oder nach
genehmigten Bauvorlagen bereits
begonnene bauliche Anlagen angepaßt
werden, wenn dies zur Abwehr von
erheblichen Gefahren für
Leben und
Gesundheit oder zum Schutz des
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes
vor Verunstaltung notwendig ist.
(2)
Sollen bauliche Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, daß auch
die nicht unmittelbar berührten
Teile der baulichen Anlage mit
diesem Gesetz oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit den
beabsichtigten Arbeiten in einem
konstruktiven Zusammenhang stehen
und
2. die Durchführung dieser
Vorschriften bei den von den Arbeiten
nicht berührten Teilen der
baulichen Anlage keine unzumutbaren
Mehrkosten verursacht.
§
85 Übergangsbestimmungen
(1) Auf die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingeleiteten
Verfahren sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes oder die Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes nur insoweit
anzuwenden, als sie für den
Antragsteller eine günstigere
Regelung enthalten als das bisherige
Recht. Abweichend von Satz 1 ist
das Anzeigeverfahren (§ 62
b) nur für Verfahren durchzuführen,
die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingeleitet wurden.
(2) Die für nicht geregelte
Bauprodukte nach bisherigem Recht
erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 21.
(3)
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder 4. Prüfstellen nach
Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember
1996 auch als Prüfstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem
Recht für die Fremdüberwachung
anerkannt waren, gelten für
ihren bisherigen Aufgabenbereich
bis zum 31. Dezember 1996 auch
als anerkannte Zertifizierungsstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3.
(4)
Überwachungszeichen, mit
denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Ü-Zeichen
nach § 24 Abs. 4.
(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Bundesländern,
in denen die Prüfzeichen-
und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach
§ 24 Abs. 4.
(6) Ü-Zeichen nach §
24 Abs. 4 gelten für Bauprodukte,
für die nach bisherigem Recht
ein Prüfzeichen oder der
Nachweis der Überwachung
erforderlich waren, als Prüfzeichen
und Überwachungszeichen nach
bisherigem Recht, solange in anderen
Ländern die Prüfzeichen-
und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch besteht.
(7) Bauprodukte, die nach bisherigem
Recht weder prüfzeichen-
noch überwachungspflichtig
waren, bedürfen bis zum 31.
Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises
nach § 24 Abs. 1.