Landesbauordnung
Sachsen-Anhalt
Inhaltübersicht
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandflächen
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
§
8 Teilung von Grundstücken
§
9 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspiel- und Freizeitflächen
§
10 Einfriedung von Baugrundstücken
und baulichen Anlagen
§
11 Gemeinschaftsanlagen
§
12 Baugestaltung
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
§ 14
Baustelle
§
15 Standsicherheit
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
17 Brandschutz
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
19 Verkehrssicherheit
§
20 Bauprodukte
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24
Bauarten
§
25 Übereinstimmungsnachweis
§
26 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
27 Übereinstimmungszertifikat
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
§
29 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
§
30 Außenwände
§
31 Trennwände
§
32 Brandwände
§ 33
Decken
§ 34
Dächer
§ 35
Vorbauten
§
37 Treppenräume und Ausgänge
§
38 Notwendige Flure und Gänge
§ 39
Aufzüge
§
40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
41 Umwehrungen und Abdeckungen
§
42 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
§
43 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
44 Wasserversorgungsanlagen
§
45 Anlagen für Abwässer
und Niederschlagswasser
§
46 Kleinkläranlagen,
Gruben oder Sickeranlagen
§
47 Abfallschächte
§
48 Anlagen für feste
Abfälle und Wertstoffe
§
49 Aufenthaltsräume
§ 50
Wohnungen
§
51 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
§
52 Bäder und Toilettenräume
§
53 Stellplätze und Garagen
§ 54
Ställe
§
55 Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude
§
56 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
57 Barrierefreies Bauen
§ 58
Grundsatz
§
59 Bauherr oder Bauherrin
§
60 Entwurfsverfasser
§
61 Unternehmer oder Unternehmerin
§
62 Bauleiter oder Bauleiterin
§
63 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§
64 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
65 Sachliche Zuständigkeit
§
66 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
67 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
68 Genehmigungsfreistellung
§
69 Genehmigungfreie Vorhaben
§
70 Bauantrag und Bauvorlagen
§
71 Bauvorlageberechtigung
§
72 Vorbescheid
§
73 Behandlung des Bauantrages
§
74 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
§
75 Abweichungen, Ausnahmen
und Befreiungen
§
76 Beteiligung der Nachbarn
§
77 Baugenehmigung und Baubeginn
§
78 Teilbaugenehmigung
§
79 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§
80 Typengenehmigung und Typenprüfung
§
81 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
82 Zustimmung zu Vorhaben
öffentlicher Bauherren
§
83 Verwendungsverbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
84 Baueinstellung sowie Beseitigung
und Nutzungsuntersagung baulicher
Anlagen
§
85 Bauüberwachung
§
86 Bauzustandsbesichtigung
§
87 Baulasten und Baulastenverzeichnis
§
88 Ordnungswidrigkeiten
§
89 Erlaß von Verordnungen
Örtliche Bauvorschriften
§ 90 (nicht belegt)
§
91 Bestehende bauliche Anlagen
§ 92 Übergangsvorschriften
für Bauprodukte und Bauarten
§ 93 Ergänzende Übergangsvorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften Anforderungen
gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetrieben, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
3. Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
4. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation
dienen,
5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen,
6. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern
und deren Unterstützungen.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen, sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Als bauliche
Anlagen gelten, auch wenn sie
nicht unter die Sätze 1 und
2 fallen,
1. Aufschüttungen, Abgrabungen
und künstliche Hohl- räume
unterhalb der Erdoberfläche,
2. Lagerplätze, Abstellplätze
und Ausstellungsplätze,
3 .Campingplätze, Wochenendplätze,
Zeltplätze, Sport-, Spiel-
und Freizeitflächen,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
5. Gerüste,
6. Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bau- zuständen,
7. Feuerungsanlagen,
8. Kleingartenanlagen,
9. Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten,
10. sonstige Anlagen, die einen
Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrzeugen
erwarten lassen.
(2) Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3) Gebäude mit einer Höhe
1. bis 7 m sind Gebäude geringer
Höhe,
2. von mehr als 7 m bis 22 m sind
Gebäude mittlerer Höhe,
3. von mehr als 22 m sind Hochhäuser.
Höhe im Sinne des Satzes
1 ist das Maß der Fußboden-Oberfläche
des höchstgelegenen Geschosses,
in dem ein Aufenthaltsraum möglich
ist, über der Geländeoberfläche.
(4) Vollgeschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberfläche im
Mittel mehr als 1,60 m über
die Geländeoberfläche
hinausragt und die über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben. Zwischendecken oder
Zwischenböden, die unbegehbare
Hohlräume von einem Geschoss
abtrennen, bleiben bei der Anwendung
des Satzes 1 unberücksichtigt.
(5) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
(6) Oberirdische Geschosse sind
Geschosse, deren Deckenoberfläche
im Mittel mehr als 1,60 m über
die Geländeoberfläche
hinausragt. Hohlräume zwischen
der obersten Decke und dem Dach,
in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Geschosse.
(7) Geländeoberfläche
ist die Fläche, die sich
aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes
oder aus der Baugenehmigung ergibt,
im Übrigen die natürliche
Geländeoberfläche.
(8) Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungsräume, Verkaufsräume,
Werkräume und Lagerräume
für Kraftfahrzeuge gelten
nicht als Stellplätze oder
Garagen.
(9) Feuerstätten sind in
oder an Gebäuden ortsfest
benutzte Anlagen oder Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere Leben
und Gesundheit, nicht gefährdet
werden; den natürlichen Lebensgrundlagen
ist Rechnung zu tragen. Unzumutbare
Belästigungen oder unzumutbare
Verkehrsbehinderungen dürfen
nicht entstehen.
(2) Bauprodukte dürfen nur
verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen
und die anderen Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 sowie ihre Teile bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes erlassener Vorschriften
erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3) Bauliche Anlagen müssen
den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entsprechen. Das beinhaltet auch
das Erfordernis, Menschen mit
Behinderung und älteren Menschen,
Kindern und Personen mit Kleinkindern
das Betreten und die Benutzung
von Bauten, die der Öffentlichkeit
allgemein zugänglich sind,
gefahrlos und ohne fremde Hilfe
zu ermöglichen.
(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
im Ministerialblatt für das
Land Sachsen-Anhalt als Technische
Baubestimmungen eingeführten
technischen Regeln sind zu beachten;
sie gelten auch als allgemein
anerkannte Regeln der Technik.
Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße
die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt werden;
§ 20 Abs. 3 und § 24
bleiben unberührt.
(5) Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und für
die Änderung ihrer Benutzung
gelten die Absätze 1 und
4 sinngemäß.
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn das Grundstück
in angemessener Breite an einer
befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
wenn das Grundstück eine
befahrbare, rechtlich gesicherte
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen
kann auf die Befahrbarkeit verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn durch
Baulast gesichert ist, dass keine
Verhältnisse eintreten können,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Beider Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen sollen gesunde
Bäume und Sträucher
erhalten bleiben. Bei Anordnung
und Gestaltung der Baukörper
sollen die Möglichkeiten
rationeller Verwendung von Energie
und Wasser berücksichtigt
werden.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Zu Gebäuden,
bei denen die Oberkante der Brüstung
von zum Anleitern bestimmter Fenster
oder Stellen mehr als 8 m über
Gelände liegt, ist in den
Fällen des Satzes 1 anstelle
eines Zu- oder Durchganges eine
Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.
Ist für die Personenrettung
der Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen
erforderlich, so sind die dafür
erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen
vorzusehen. Bei Gebäuden,
die ganz
oder mit Teilen mehr als 50 m
von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zu-
oder Durchfahrten nach Satz 2
zu den vor und hinter dem Gebäude
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstell-
und Bewegungsflächen müssen
für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend
befestigt und tragfähig sein.
Sie sind zu kennzeichnen und ständig
freizuhalten; Fahrzeuge dürfen
auf diesen Flächen nicht
abgestellt werden.
§
6 Abstandflächen
(1) Vor Außenwänden
von Gebäuden sind Flächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten (Abstandflächen).
Innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ist
eine Abstandfläche nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungs-rechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden muss oder
2. das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück
ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut
wird.
Muss nach planungsrechtlichen
Vorschriften mit Grenzabstand
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche
ein Gebäude ohne Grenzabstand
vorhanden, so kann gestattet oder
verlangt werden, dass ebenfalls
ohne Grenzabstand gebaut wird.
Muss nach planungsrechtlichen
Vorschriften ohne Grenzabstand
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche
ein Gebäude mit Grenzabstand
vorhanden, so kann gestattet oder
verlangt werden, dass eine Abstandfläche
eingehalten wird.
(2) Die Abstandflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch
nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75
Grad zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in den Abstandflächen
zulässig sind oder gestattet
werden können.
(4) Die Tiefe der Abstandflächen
bemisst sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand. Bei
geneigter Geländeoberfläche
ist die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend; bei gestaffelten
Wänden gilt dies für
den jeweiligen Wandabschnitt.
Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet
1. voll die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 70 Grad,
b) Giebelflächen im Bereich
dieser Dächer und Dachteile,
wenn beide Seiten eine Dachneigung
von mehr als 70 Grad haben,
2. zu einem Drittel die Höhe
von
a) Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 45 Grad,
b) Dächern mit einer Dachneigung
bis 45 Grad mit Dachgauben oder
Dachaufbauten, deren Gesamtbreite
je Dachfläche mehr als die
Hälfte der darunter liegenden
Gebäudewand beträgt,
c) Giebelflächen im Bereich
von Dächern und Dachteilen,
wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung
von mehr als 70 Grad haben.
Das sich danach ergebende Maß
ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt 0,8 H, mindestens
3 m. In Kerngebieten genügt
eine Tiefe von 0,5 H, mindestens
3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
eine Tiefe von 0,25 H, mindestens
3 m. In Sondergebieten können
geringere Tiefen als nach Satz
1, jedoch nicht weniger als 3
m, gestattet werden, wenn die
Nutzung des Sondergebietes dies
rechtfertigt. Die Sätze 2
und 3 gelten nicht für die
Tiefe der Abstandflächen
von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke,
die ganz oder überwiegend
außerhalb der genannten
Baugebiete liegen.
(6)
Vor zwei Außenwänden
von nicht mehr als je 16 m Länge
genügt als Tiefe der Abstandfläche
die Hälfte der nach Absatz
5 Satz 1 und 2 erforderlichen
Tiefe, mindestens 3 m. Satz 1
gilt auch für Außenwände
von mehr als 16 m Länge,
jedoch nur für einen Außenwandabschnitt
bis zu 16 m. Wird ein Gebäude
mit einer Außenwand an ein
anderes Gebäude oder an eine
Grundstücksgrenze gebaut,
gilt Satz 1 nur noch für
eine Außenwand; wird ein
Gebäude mit zwei Außenwänden
an andere Gebäude
oder an Grundstücksgrenzen
gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden;
Grundstücksgrenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen bleiben hierbei
unberührt.
(7) Vor die Außenwand vortretende
Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangs- Treppen
und deren Überdachungen und
Vorbauten, wie Erker und Balkone,
bleiben bei der Bemessung der
Abstandflächen außer
Betracht, wenn sie nicht mehr
als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden
Nachbargrenzen müssen sie
mindestens 2 m entfernt bleiben.
(8) Unbeschadet der Absätze
5 und 6 darf die Tiefe der Abstandfläche
5 m nicht unterschreiten
1.
bei Außenwänden aus
brennbaren Baustoffen, die nicht
mindestens feuerhemmend sind,
sowie
2. bei feuerhemmenden Außenwänden,
deren Oberflächen aus normalentflammbaren
Baustoffen bestehen oder die überwiegend
eine Verkleidung aus normalentflammbaren
Baustoffen haben.
Dies gilt nicht für eingeschossige
Wohngebäude mit Außenwänden,
die Satz 1 Nr. 2 entsprechen.
(9) Abweichend von Absatz 5 genügt
in Gewerbe- und Industriegebieten
bei Außenwänden ohne
Öffnungen als Tiefe der Abstandfläche
1. 1,50 m, wenn die Außenwände
mindestens feuerhemmend sind und
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. 3 m, wenn die Außenwände
mindestens feuerhemmend sind oder
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nicht-brennbaren Baustoffen
bestehen.
Dies gilt nicht für Abstandflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(10) Für bauliche Anlagen
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2, von denen
Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 9 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen sinngemäß.
Für Windenergieanlagen gelten
die Absätze 4 bis 9 nicht.
Bei diesen Anlagen bemisst sich
die Tiefe der Abstandfläche
nach der Hälfte ihrer größten
Höhe. Die größte
Höhe errechnet sich bei Anlagen
mit Horizontalachse aus der Höhe
der Rotorachse über der geometrischen
Mitte des Mastes zuzüglich
des Rotorradius. Die Abstandfläche
ist ein Kreis um den
geometrischen Mittelpunkt des
Mastes.
(11)
In den Abstandflächen eines
Gebäudes sowie ohne eigene
Abstandflächen sind zulässig
1. eine Garage oder eine Anlage,
die aus mehreren aneinander gebauten
Garagen besteht, und, ein sonstiges
Gebäude ohne Aufenthaltsräume
und Feuerstätte mit höchstens
15 mz Grundfläche, wenn an
die Nachbargrenze oder in einer
Entfernung von 1 m bis zu 3 m
zur Nachbargrenze gebaut wird.
Dabei darf das Maß H nicht
mehr als 3 m betragen und die
Grenzbebauung mit diesen Gebäuden
entlang einer Nachbargrenze 9
m und insgesamt 15 m nicht überschreiten,
2. Stützmauern und geschlossene
Einfriedungen bis zu einer Höhe
von 2,0 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
ohne Begrenzung der Höhe.
(12) In den Abstandflächen
eines Gebäudes und zu diesem
ohne eigene Abstandflächen
können, wenn die Beleuchtung
der Räume des Gebäudes
nicht wesentlich beeinträchtigt
wird, gestattet werden
1. Garagen, soweit es sich nicht
um Gemeinschaftsanlagen gemäß
§ 11 Abs. 1 handelt,
2. eingeschossige Gebäude
ohne Fenster zu dem Gebäude,
3. bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen.
(13) Liegen sich Wände desselben
Gebäudes gegenüber,
so können geringere Tiefen
der Abstandflächen als nach
Absatz 5 gestattet werden, wenn
die Beleuchtung der Räume
des Gebäudes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(14) In überwiegend bebauten
Gebieten können geringere
Tiefen der Abstandflächen
gestattet werden, wenn die Gestaltung
des Straßenbildes oder besondere
städtebauliche Verhältnisse
dies erfordern und Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
(15) Ergeben sich durch zwingende
Festsetzungen eines Bebauungsplanes
geringere Tiefen der Abstandflächen,
so gelten diese Tiefen. Anforderungen
aus Gründen des Brandschutzes
bleiben unberührt.
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften Abstände
und Abstandflächen auf dem
Grundstück selbst liegen
müssen, kann gestattet werden,
dass sie sich ganz oder teilweise
auf andere Grundstücke erstrecken,
wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass die Abstände
und Abstandflächen nicht
überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen
Abstände und Abstandflächen
nicht angerechnet werden. Vorschriften,
nach denen eine Überbauung
zulässig ist oder ausnahmsweise
gestattet werden kann, bleiben
unberührt. Als öffentlich-rechtliche
Sicherung gelten die Eintragung
einer Baulast, Festsetzungen eines
Bebauungsplanes oder sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften,
nach denen eine Grundstücksfläche
von baulichen Anlagen freigehalten
werden muss.
(2) Die bei der Errichtung eines
Gebäudes vorgeschriebenen
Abstände und Abstandflächen
dürfen auch bei nachträglichen
Grenzänderungen und Grundstücksteilungen
nicht unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 und § 6
Abs. 10 gelten entsprechend.
§
8 Teilung von Grundstücken
Die Teilung eines Grundstückes,
das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf keiner Genehmigung.
Durch die Teilung eines Grundstückes
dürfen keine Verhältnisse
geschaffen werden, die den Vorschriften
dieses Gesetzes oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen. Soll bei einer
Teilung von diesen Vorschriften
abgewichen werden, ist §
75 Abs. 2 Satz 1 entsprechend
anzuwenden.
§
9 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspiel- und Freizeitflächen
(1) Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sind gärtnerisch oder naturnah
anzulegen und zu unterhalten,
soweit diese Flächen nicht
für eine andere zulässige
Verwendung benötigt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass auf diesen Flächen
Bäume und Sträucher
gepflanzt und unterhalten werden.
Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
die nicht gärtnerisch oder
naturnah gestaltet sind, sind
so anzulegen, dass eine Versiegelung
des Bodens unter
Berücksichtigung der sonstigen
Verwendung dieser Flächen
minimiert wird.
(2) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, dass die Geländeoberfläche
des Grundstücks erhalten
oder verändert wird, um eine
Störung des Straßenbildes,
Ortsbildes oder Landschaftsbildes
zu vermeiden oder zu beseitigen
oder um die Geländeoberfläche
der Höhe der Verkehrsflächen
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei bis zu fünf
Wohnungen ist auf dem Baugrundstück
eine Spielfläche für
Kleinkinder, bei Gebäuden
mit mehr als fünf Wohnungen
eine Kinderspiel- und Freizeitfläche
bereitzustellen und zu unterhalten.
Eine Teilfläche der Kinderspiel-
und Freizeitfläche ist als
Spielfläche für Kleinkinder
in unmittelbarer Nähe des
Gebäudes anzulegen.
(4)
Die Größe der Kinderspiel-
und Freizeitflächen richtet
sich nach Zahl und Art der Wohnungen
auf dem Grundstück. Auf ihre
Bereitstellung kann verzichtet
werden, wenn
1. in unmittelbarer Nähe
eine Gemeinschaftsanlage nach
§ 11 geschaffen wird oder
vorhanden ist und diese gefahrlos
erreichbar ist oder
2. die Art und die Lage der Wohnungen
dies nicht erfordert.
(5) Bei bestehenden Gebäuden
nach Absatz 3 Satz 1 kann die
Bereitstellung von Kinderspiel-
und Freizeitflächen verlangt
werden, wenn dies die Gesundheit
und der Schutz der Kinder erfordern.
§
10 Einfriedung von Baugrundstücken
und baulichen Anlagen
Es kann verlangt werden, dass
Baugrundstücke entlang der
öffentlichen Verkehrsfläche
eingefriedet oder abgegrenzt werden,
wenn die öffentliche Sicherheit
und Ordnung dies erfordert. Das
Gleiche gilt für Aufschüttungen,
Abgrabungen, Lager-, Ausstellungs-
und Abstellplätze sowie für
Camping-, Wochenend-, Zelt-, Sport-
und Spielplätze sowie für
Sport-, Kinderspiel- und Freizeitflächen.
§
11 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere für Kinderspiel-
und Freizeitflächen (§
9 Abs. 3 bis 5), für feste
Abfälle und Wertstoffe (§
48) und für Stellplätze
und Garagen (§ 53), für
die in einem Bebauungsplan Flächen
festgesetzt sind, obliegen den
Eigentümern und Eigentümerinnen
der Grundstücke, für
die diese Anlagen bestimmt sind.
Ein Erbbauberechtigter oder eine
Erbbauberechtigte tritt an die
Stelle des Eigentümers oder
der Eigentümerin.
Ist der Bauherr oder die Bauherrin
nicht Eigentümer, Eigentümerin,
Erbbauberechtigter oder Erbbauberechtigte,
so obliegt ihm oder ihr die Beteiligung
an der Herstellung, Instandhaltung
und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage.
Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt auch für die Rechtsnachfolger
oder Rechtsnachfolgerinnen.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muss
hergestellt werden, sobald und
soweit sie zur Erfüllung
ihres Zweckes erforderlich ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
durch schriftliche Anordnung den
Zeitpunkt für die Herstellung
bestimmen.
(3) Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
dass der Antragsteller oder die
Antragstellerin bis zur Höhe
des voraussichtlich auf ihn oder
sie entfallenden Anteils der Herstellungskosten
Sicherheit leistet.
§
12 Baugestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, dass sie nicht verunstaltet
wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit
ihrer Umgebung derartig in Einklang
zu bringen, dass sie das Straßenbild,
Ortsbild oder Landschaftsbild
nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht
stören.
Auf die erhaltenswerten Eigenarten
der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Bilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettel- und Bogenanschläge
oder Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen dürfen weder
bauliche Anlagen noch das Straßenbild,
Ortsbild oder Landschaftsbild
verunstalten, noch die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs
gefährden. Sie dürfen
nicht den Ausblick auf begrünte
Flächen verdecken oder die
einheitliche Gestaltung und die
architektonische Gliederung baulicher
Anlagen stören. Die störende
Häufung von Werbeanlagen
ist unzulässig.
(3) Im Außenbereich sind
Werbeanlagen unzulässig.
Ausgenommen sind, soweit in anderen
Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
zusammengefasst sind,
3. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken,
4. Werbeanlagen auf Ausstellungs-
und Messegeländen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Warenautomaten ent-sprechend.
(5)
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten,
reinen und allgemeinen Wohngebieten
und Wochenendhausgebieten sind
Werbeanlagen nur zulässig
an der Stätte der Leistung.
Zulässig in diesen Gebieten
sind auch Anlagen für amtliche
Mitteilungen und zur Unterrichtung
der Bevölkerung über
kirchliche,kulturelle, politische,
sportliche und vergleichbare Veranstaltungen;
die jeweils freie Fläche
dieser Anlagen darf auch für
andere Werbung verwendet werden.
In reinen Wohngebieten darf an
der Stätte
der Leistung nur mit Hinweisschildern
geworben werden.
(6) Abweichend von den Absätzen
3 und 5 sind an Gebäuden,
die nach ihrer Zweckbestimmung
auf Verkehrsflächen öffentlicher
Straßen errichtet werden,
auch untergeordnete andere Werbeanlagen
zulässig, soweit sie das
Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge und Lichtwerbung
an dafür genehmigten Säulen,
Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen
und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in
Fenstern und Schaukästen,
4. Werbung, die vorübergehend
für öffentliche Wahlen
oder Verfahren nach Artikel 80
oder 81 der Verfassung des Landes
Sachsen-Anhalt angebracht oder
aufgestellt wird.
§
14 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten
und zu betreiben, dass bauliche
Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert, instand
gehalten oder abgebrochen werden
können und Gefahren oder
vermeidbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die
unbeteiligte Personen gefährdet
werden können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3) Bäume, Hecken und sonstige
Bepflanzungen, die aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten
sind, sowie der Mutterboden und
angrenzende Gewässer müssen
während der Bauausführung
geschützt werden.
(4) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
Bauvorhaben hat der Bauherr oder
die Bauherrin an der Baustelle
ein Schild, das die Bezeichnung
des Bauvorhabens, Namen und Anschrift
des Entwurfsverfassers oder der
Entwurfsverfasserin, des Bauleiters
oder der Bauleiterin und des Unternehmers
oder der Unternehmerin für
den Rohbau enthalten muss, dauerhaft
und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
§
15 Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 müssen im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen für
sich allein standsicher sein.
Die Standsicherheit anderer baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstückes
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer
Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen ist zulässig, wenn
öffentlichrechtlich gesichert
ist, dass die gemeinsamen Bauteile
beim Abbruch einer der baulichen
Anlagen bestehen bleiben.
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen
so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch
Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche
oder tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche
Anlagen entsprechend geeignet
sein.
§
17 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen
so angeordnet und beschaffen sein,
dass der Entstehung eines Brandes
und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch vorgebeugt wird und
bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich
sind.
(2) Leichtentflammbare Baustoffe
dürfen nicht verwendet werden;
dies gilt nicht für Baustoffe,
wenn sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leichtentflammbar
sind.
(3) Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für
feuerbeständige Abschlüsse
von Öffnungen.
(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muss in jedem Geschoss über
mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege erreichbar sein.
Der erste Rettungsweg muss in
Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über
mindestens eine notwendige Treppe
führen; der zweite Rettungsweg
kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere notwendige Treppe
sein. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen Treppenraum
möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte der Feuerwehr
vorgehalten werden.
(5) Bauliche Anlagen, bei denen
nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2) Bauliche Anlagen müssen
einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden
Schallschutz haben. Geräusche,
die von ortsfesten Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf
Baugrundstücken ausgehen,
sind so zu dämmen, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen,
die von ortsfesten Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf
Baugrundstücken ausgehen,
sind so zu dämmen, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen oder
ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
§
20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
Und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen
(geregelte Bauprodukte) oder nach
Absatz 3 zulässig sind und
wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 25 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. April 1998 (BGBl. I S.
812) in der jeweils geltenden
Fassung,
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungs- Vorschriften
der Mitgliedstaaten "über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG
1989 Nr. L 40 S. 12) durch andere
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
nicht abweichen, dürfen auch
verwendet werden, wenn diese Regeln
nicht in der Bauregelliste A bekannt
gemacht sind. Sonstige Bauprodukte,
die von allgemein anerkannten
Regeln der Technik abweichen,
bedürfen keines Nachweises
ihrer Verwendbarkeit nach Absatz
3.
(2) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind. Diese technischen
Regeln gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz
1.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der Bauregelliste
A nach Absatz 2 bekannt gemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es Technische Baubestimmungen
oder allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 21),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 22) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 23) haben. Ausgenommen
sind Bauprodukte, die für
die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder aufgrund
dieses Gesetzes erlassener Vorschriften
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekannt gemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
vorzuschreiben, dass für
bestimmte Bauprodukte, auch soweit
sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit
und bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der Absätze
1 bis 3 sowie 5 bis 7 und der
§§ 21 bis 23 sowie 25
bis 28 zu führen sind, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Verordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, dass
der Hersteller über solche
Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer
Prüfstelle nach § 28
zu erbringen hat. In der Verordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 28 vorzuschreiben. Die
Regelungen nach Satz 1 können
auch in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung oder in der Zustimmung
im Einzelfall getroffen werden.
(7) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen müssen,
und
2. bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 Bauproduktengesetz nicht berücksichtigen.
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt auf Antrag
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für nicht geregelte
Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2) Die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 73 Abs. 1
Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach dem Recht anderer
Länder gelten auch im Land
Sachsen-Anhalt.
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
dies mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, dass
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmalen
nach dem Denkmalschutzgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt verwendet
werden sollen, erteilt die untere
Bauaufsichtsbehörde.
§ 24
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie 1. eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Das
Deutsche Institut für Bautechnik
macht diese Bauarten mit der Angabe
der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauarten im Einvernehmen mit der
obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
§ 20 Abs. 5 und 6 sowie §§
21, 22 Abs. 2 und § 23 gelten
entsprechend. Wenn Gefahren im
Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
oder für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen,
dass eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis
oder eine Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
vorzuschreiben, dass für
bestimmte Bauarten, auch soweit
sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar
ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
25 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 26) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 27).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 26
Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte den technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz
1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten dieAbsätze1
und2entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü- Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern
und aus anderen Staaten gelten
auch im Land Sachsen-Anhalt.
§
26 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, dass das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 20 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
27 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 28 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2 einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2)
Die Fremdüberwachung ist
von Überwachungsstellen nach
§ 28 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse nach §
22 Abs. 2,
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
nach § 26 Abs. 2,
3. Zertifizierungsstelle nach
§ 27 Abs. 1,
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung nach
§ 27 Abs. 2,
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
20 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach §
20 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechend wahrgenommen werden
und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Sachsen-Anhalt. Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie' entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, dass die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
§
29 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1) Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen sind feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Dies gilt nicht für oberste
Geschosse von Dachräumen.
(2) Im Keller sind tragende Wände,
Pfeiler und Stützen feuerbeständig,
bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für frei stehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, sowie für andere
frei stehende Gebäude ähnlicher
Größe und frei stehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§
30 Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände sind, außer
bei Gebäuden geringer Höhe,
aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2) Oberflächen von Außenwänden
sowie Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen sind aus
schwerentflammbaren Baustoffen
herzustellen; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind, unbeschadet
§ 6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren
Baustoffen zulässig, wenn
durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende
Gebäude
verhindert wird.
§
31 Trennwände
(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und anders genutzten
Räumen sind feuerbeständige,
in obersten Geschossen von Dachräumen
und in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmende
Trennwände herzustellen.
Bei Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen sind die Trennwände
bis zur Rohdecke oder bis unter
die Dachhaut zu führen; dies
gilt auch für Trennwände
zwischen Wohngebäuden und
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes.
(2) Außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen sind Öffnungen
in Trennwänden zwischen Wohnungen
sowie zwischen Wohnungen und anders
genutzten Räumen unzulässig.
Sie können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert und die Öffnungen
mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen sind oder der Brandschutz
auf andere Weise sichergestellt
ist.
§
32 Brandwände
(1) Brandwände sind herzustellen
1. zum Abschluss von Gebäuden,
bei denen die Abschlusswand bis
zu 2,50 m von der Nachbargrenze
errichtet wird, es sei denn, dass
ein Abstand von mindestens 5 m
zu bestehenden oder nach den Immobilienrechtlichen
Vorschriften zulässigen Gebäuden
gesichert ist,
2. zwischen aneinander gereihten
Gebäuden auf demselben Grundstück,
3. zur Unterteilung ausgedehnter
Gebäude in Abständen
von höchstens 40 m; größere
Abstände können gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
4. zwischen Wohngebäuden
und angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf demselben
Grundstück sowie zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil eines Gebäudes,
wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteiles größer
als 2000 m' ist.
Für Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen sind abweichend von
Satz 1 Nr. 1 bis 3 anstelle von
Brandwänden feuerbeständige
Wände zulässig; Wände
mit brennbaren Baustoffen können
gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(2) Absatz 1 sowie § 6 Abs.
8 gelten nicht für seitliche
Wände von Vorbauten wie Erker,
die nicht mehr als 1,50 m vor
der Flucht der vorderen oder hinteren
Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch
1 m beträgt.
(3) Brandwände müssen
feuerbeständig sein und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sie dürfen bei einem Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren
und müssen die Verbreitung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(4) Brandwände müssen
in einer Ebene durchgehend sein.
Es kann zugelassen werden, dass
anstelle von Brandwänden
Wände zur Unterteilung eines
Gebäudes geschossweise versetzt
angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert,
2. die Wände in der Bauart
von Brandwänden hergestellt
sind,
3. die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und keine Öffnungen haben,
4. die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
5. die Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnitts, in
dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden
so angeordnet sind oder andere
Vorkehrungen so getroffen sind,
dass eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
zu befürchten ist.
(5) Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muss der Abstand der
Brandwand von der inneren Ecke
mindestens 5 m betragen. Dies
gilt nicht, wenn die Gebäude
oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120 Grad über
Eck zusammenstoßen.
(6) Brandwände sind 0,30
m über Dach zu führen
oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden
feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen;
darüber dürfen brennbare
Teile des Daches nicht hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden mit
Bedachungen, die die Anforderungen
des § 34 Abs. 1 nicht erfüllen,
sind die Brandwände 0,50
m über Dach zu führen.
Bei Gebäuden geringer Höhe
sind Brandwände sowie Wände,
die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, mindestens
bis unmittelbar unter die Dachhaut
zu führen.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur so weit eingreifen, dass der
verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig
bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden
und in Wänden, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind, sind unzulässig; sie
können in inneren Brandwänden
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert.
Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Abschlüssen
zu versehen; Abweichungen können
gestattet werden, wenn der Brandschutz
auf andere Weise gesichert ist.
(9) In inneren Brandwänden
können Teilflächen aus
lichtdurchlässigen nichtbrennbaren
Baustoffen gestattet werden, wenn
diese Flächen feuerbeständig
sind.
§ 33
Decken
(1) Decken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig, in Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend herzustellen. Dies
gilt nicht für oberste Geschosse
von Dachräumen.
(2)
Kellerdecken sind feuerbeständig,
in Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
herzustellen.
(3) Decken und ihre Unterstützungen
zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes sind feuerbeständig
herzustellen.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für frei stehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, für andere frei stehende
Gebäude ähnlicher Größe
sowie für frei stehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
(5) Decken über und unter
Wohnungen und Aufenthaltsräumen
sowie Böden nicht unterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärmedämmend sein.
(6)
Decken über und unter Wohnungen,
Aufenthaltsräumen und Nebenräumen
müssen schalldämmend
sein. Dies gilt nicht für
Decken von Wohngebäuden mit
nur einer Wohnung sowie für
Decken zwischen Räumen derselben
Wohnung und gegen nicht nutzbare
Dachräume, wenn die Weiterleitung
von Schall in Räume anderer
Wohnungen vermieden wird.
(7) Die Absätze 5 und 6 Satz
1 gelten nicht für Decken
über und unter Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume
ein Wärmeschutz oder Schallschutz
unmöglich oder unnötig
ist.
(8) Öffnungen in begehbaren
Decken sind sicher abzudecken
oder zu umwehren.
(9) Öffnungen in Decken,
für die eine mindestens feuerhemmende
Bauart vorgeschrieben ist, sind,
außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen, unzulässig;
dies gilt nicht für den Abschluss
von Öffnungen innerhalb von
Wohnungen. Öffnungen können
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert
und die Öffnungen mit Abschlüssen
versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer
der der Decken entspricht. Abweichungen
können gestattet werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist.
§ 34
Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen,
sind zulässig bei Gebäuden
geringer Höhe, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze
von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
einen Abstand von mindestens 15
m,
3. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit Bedachungen,
die die Anforderungen nach Absatz
1 nicht erfüllen, einen Abstand
von mindestens 24 m,
4. von kleinen, nur Nebenzwecken
dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten
auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 5
m einhalten.
In den Fällen des Satzes
1 Nr. 1 werden angrenzende öffentliche
Verkehrsflächen, öffentliche
Grünflächen und öffentliche
Wasserflächen zur Hälfte
angerechnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen
und Vordächer aus nicht-brennbaren
Baustoffen,
4. Eingangsüberdachungen
aus brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen
führen.
(4) Abweichend von den Absätzen
1 und 2 können
1. lichtdurchlässige Teilflächen
aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
nach Absatz 1 und
2. begrünte Bedachungen gestattet
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(5) Bei aneinander gebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen mindestens feuerhemmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen mindestens feuerhemmend
sein. Öffnungen in den Dachflächen
müssen, waagerecht gemessen,
mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand
entfernt sein.
(6) An Dächer, die Aufenthaltsräume
abschließen, können
wegen des Brandschutzes besondere
Anforderungen gestellt werden.
§
35 Vorbauten
Für Balkone, Erker und andere
Vorbauten sowie für Loggien
gelten die Anforderungen an Wände,
Decken und Dächer sinngemäß.
Die Verwendung brennbarer Baustoffe
oder die Verwendung nichtbrennbarer
Baustoffe anstelle einer Bauart
mit Feuerwiderstandsdauer ist
zulässig, wenn keine Bedenken
wegen des Brandschutzes bestehen.
§
37 Treppenräume und Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muss
in einem eigenen Treppenraum (notwendiger
Treppenraum) liegen. Für
die Verbindung von Geschossen
innerhalb derselben Wohnung sind
notwendige Treppen ohne Treppenraum
zulässig, wenn in jedem Geschoss
ein anderer Rettungsweg erreicht
werden kann.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muss
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein.
Sind mehrere notwendige Treppenräume
erforderlich, müssen sie
so verteilt sein, dass die Rettungswege
möglichst kurz sind.
(3) Übereinander liegende
Kellergeschosse müssen jeweils
mindestens zwei Ausgänge
zu notwendigen Treppenräumen
oder ins Freie haben.
(4) Notwendige Treppenräume
müssen durchgehend sein und
an einer Außenwand liegen.
Notwendige Treppenräume,
die nicht an einer Außenwand
liegen (innen liegende notwendige
Treppenräume), können
gestattet werden, wenn ihre Benutzung
durch Raucheintritt nicht gefährdet
werden kann.
(5) Jeder notwendige Treppenraum
muss einen sicheren Ausgang ins
Freie haben. Sofern der Ausgang
eines notwendigen Treppenraumes
nicht unmittelbar ins Freie führt,
muss der Raum zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie
1. mindestens so breit sein wie
die dazugehörigen Treppen,
2. Wände haben, die die Anforderungen
an die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende
Türen zu notwendigen Fluren
haben und
4. ohne Öffnungen zu anderen
Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, sein.
Abweichungen von Satz 2 Nm. 2
und 4 können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(6) In Geschossen mit mehr als
vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
müssen notwendige Flure angeordnet
sein.
(7) Die Wände notwendiger
Treppenräume müssen
in der Bauart von Brandwänden
(§ 32 Abs. 4) hergestellt
sein; bei Gebäuden geringer
Höhe müssen sie feuerbeständig
sein. Dies gilt nicht, soweit
diese Wände Außenwände
sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und durch andere an diese
Außenwände anschließende
Gebäudeteile im Brandfall
nicht gefährdet werden können:
(8) In notwendigen Treppenräumen
und in Räumen nach Absatz
5 Satz 2 müssen
1. Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe,
Unterdecken und Einbauten aus
nichtbrennbaren Baustoffen und
2. Bodenbeläge, ausgenommen
Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen. Leitungsanlagen sind
nur zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(9) Der obere Abschluss eines
notwendigen Treppenraumes muss
feuerbeständig, bei Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend sein. Dies gilt nicht,
wenn der obere Abschluss das Dach
ist.
(10) In notwendigen Treppenräumen
müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht
ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und
ähnlichen Räumen sowie
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten
mit einer Fläche von mehr
als 200 m², aus-genommen
Wohnungen, mindestens feuerhemmende,
rauchdichte und selbstschließende
Türen,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte
und selbstschließende Türen,
3. zu sonstigen Räumen und
sonstigen Nutzungseinheiten mindestens
dicht schließende Türen
haben.
(11) Notwendige Treppenräume
müssen zu lüften und
zu beleuchten sein. Notwendige
Treppenräume, die an einer
Außenwand liegen, müssen
in jedem Geschoss Fenster mit
einer Größe von mindestens
0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet
werden können. Innen liegende
notwendige Treppenräume müssen
in Gebäuden mit mehr als
fünf ober-irdischen Geschossen
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(12) In Gebäuden mit mehr
als fünf oberirdischen Geschossen
sowie bei innen liegenden notwendigen
Treppenräumen muss an der
obersten Stelle eines notwendigen
Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden
sein. Der Rauchabzug muss eine
Rauchabzugsöffnung mit einem
freien Querschnitt von mindestens
5 v. H. der Grundfläche,
mindestens jedoch von 1 m' haben.
Der Rauchabzug muss vom
Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz
aus bedient werden können.
Abweichungen können gestattet
werden, wenn der Rauch auf andere
Weise abgeführt werden kann.
(13) Die Absätze 1 bis 5
und 7 bis II gelten nicht für
Wohngebäude geringer Höhe
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe.
§
38 Notwendige Flure und Gänge
(1) Notwendige Flure sind Flure,
über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen
notwendiger Treppen oder zu Ausgängen
ins Freie führen. Als notwendige
Flure gelten nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Nutzfläche
in einem Geschoss nicht mehr als
400 m2 beträgt.
(2) Notwendige Flure müssen
so breit sein, dass sie für
den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. Notwendige
Flure von mehr als 30 m Länge
sollen durch nichtabschließbare,
rauchdichte und selbstschließende
Türen unterteilt werden.
In den Fluren ist eine Folge von
weniger als drei Stufen unzulässig.
(3)
Wände notwendiger Flure sind
mindestens feuer-hemmend und in
den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen, in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmend
herzustellen. Türen müssen
dicht schließen. Abweichungen
von den Sätzen 1 und 2 können
gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) Wände, Decken und Brüstungen
von offenen Gängen vor den
Außenwänden, die die
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen herstellen,
sind mindestens feuerhemmend und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, in
Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
(5) In notwendigen Fluren und
offenen Gängen sind
1. Verkleidungen, Unterdecken
und Dämmstoffe aus brennbaren
Baustoffen unzulässig; dies
gilt nicht in Gebäuden geringer
Höhe,
2. Leitungsanlagen nur zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
Fußbodenbeläge müssen
mindestens schwerentflammbar sein.
§ 39
Aufzüge
(1) Aufzüge im Inneren von
Gebäuden müssen eigene
Schächte haben. In einem
Aufzugsschacht dürfen bis
zu drei Aufzüge liegen. In
Gebäuden bis zu sechs Geschossen
dürfen Aufzüge ohne
eigene Schächte innerhalb
der Umfassungswände des Treppenraumes
liegen. Sie müssen sicher
umkleidet sein.
(2) Fahrschachtwände müssen
feuerbeständig sein. Fahrschachttüren
und andere Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
dass Feuer und Rauch nicht in
andere Geschosse übertragen
werden können.
(3) Fahrschächte müssen
zu lüften sein und Rauchabzugsvorrichtungen
haben. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
einen freien Querschnitt von mindestens
2,5 v. H. der Grundfläche
des Fahrschachtes, mindestens
jedoch 0,10 m' haben.
(4) Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinander
liegende Geschosse verbinden,
sowie bei vereinfachten Güteraufzügen,
Kleingüteraufzügen,
Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen
und Behindertenaufzügen können
Abweichungen von den Absätzen
1 bis 3 gestattet werden, wenn
wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(5) Gebäude mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
müssen Aufzüge in ausreichender
Zahl haben. Von diesen Aufzügen
muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen,
Rollstühle, Krankentragen
und Lasten aufnehmen können
und Haltestellen in allen Geschossen
haben. Dieser Aufzug muss von
allen Wohnungen in dem Gebäude
und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus stufenlos
erreichbar sein. § 57 Abs.
3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Für die Anordnung von Haltestellen
im obersten Geschoss, im Erdgeschoss
und in den Kellergeschossen können
Abweichungen zugelassen werden,
wenn diese Haltestellen nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt
werden können.
(6)
Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine
nutzbare Grundfläche von
mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur
Aufnahme eines Rollstuhles von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben;
Türen müssen eine lichte
Durchgangs-breite von mindestens
0,90 m haben. In einem Aufzug
für Rollstühle und Krankentragen
darf der für Rollstühle
nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche
durch eine verschließbare
Tür abgesperrt werden. Vor
den Aufzügen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein.
§
40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Können die Fensterflächen
nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes oder
von Loggien und Balkonen aus gereinigt
werden, so sind Vorrichtungen,
wie Aufzüge, Halterungen
oder Stangen, anzubringen, die
eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(2) Glastüren und andere
Glasflächen, die bis zum
Fußboden allgemein zugänglicher
Verkehrsflächen herabreichen,
sind so zu kennzeichnen, dass
sie leicht erkannt werden können.
Für größere Glasflächen
können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinander liegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(4) Eingangstüren von Wohnungen,
die über Aufzüge erreichbar
sein müssen, müssen
eine lichte Durchgangs-breite
von mindestens 0,90 m haben.
(5) Fenster und andere Öffnungen,
die über Rettungsgeräte
der Feuerwehr gemäß
§ 17 Abs. 4 als zweiter Rettungsweg
dienen, müssen im Lichten
mindestens 0,90 m x 1,20 m groß
und dürfen nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender
Austritt von der Traufkante nur
so weit entfernt sein, dass Personen
sich bemerkbar machen und von
der Feuerwehr gerettet werden
können.
§
41 Umwehrungen und Abdeckungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind, zu
umwehren, wenn unmittelbar anschließende
Höhenunterschiede von mehr
als 1 m Tiefe durch Abböschungen
oder Abtreppungen von mehr als
45 Grad Neigung überwunden
werden. Dies gilt nicht, wenn
die Umwehrung dem Zweck der Flächen
widerspricht, wie bei Verladerampen,
Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichter
und Glasabdeckungen in Flächen,
die im Allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte, die an
Verkehrsflächen liegen, sind
zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsfläche
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4) Fensterbrüstungen müssen
bis zum fünften oberirdischen
Geschoss mindestens 0,80 m, über
dem fünften oberirdischen
Geschoss mindestens 0,90 m hoch
sein. Geringere Brüstungshöhen
sind zulässig, wenn durch
andere Vorrichtungen, wie Geländer,
die nach Absatz 5 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden. Im Erdgeschoss können
geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
(5) Andere notwendige Umwehrungen
müssen folgende Mindesthöhen
haben
1. Umwehrungen zur Sicherung von
Öffnungen in begehbaren Decken,
Dächern sowie Umwehrungen
von Flächen mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
2. Umwehrungen von Flächen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
1,10 m.
§
42 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
Brandwände, Wände nach
§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
4 Satz 2, Treppenraumwände,
Wände von Räumen nach
§ 37 Abs. 5 Satz 2 sowie
durch Trennwände und Decken,
die feuerbeständig sein müssen,
nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung. von
Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt nicht
für Decken innerhalb von
Wohnungen. Die Weiterleitung von
Schall in fremde Räume muss
ausreichend begrenzt werden.
(2) Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen. Sie müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(3) Lüftungsleitungen sowie
deren Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; Abweichungen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Lüftungsanlagen,
außer in Gebäuden geringer
Höhe, und Lüftungsanlagen,
die Brandwände überbrücken,
sind so herzustellen, dass Feuer
und Rauch nicht in Treppenräume,
notwendige Flure, andere Geschosse
oder Brandabschnitte übertragen
werden können.
(4) Lüftungsanlagen sind
so herzustellen, dass sie Gerüche
und Staub nicht in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein.
(5)
Lüftungsanlagen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden. In Lüftungsleitungen
dürfen Abgase von Feuerstätten
eingeleitet werden, wenn Bedenken
wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes nicht bestehen.
Die Abluft ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6) Lüftungsschächte,
die aus Mauersteinen oder aus
Formstücken für Schornsteine
hergestellt sind, müssen
den Anforderungen an Schornsteine
entsprechen und gekennzeichnet
werden.
(7) Für raumlufttechnische
Anlagen und Warmluftheizungen
gelten die Absätze 2 bis
6 sinngemäß.
(8) Für Installationsschächte
und Installationskanäle gelten
die Absätze 3 und 4 sinngemäß.
(9)
Die Absätze 3, 4, 7 und 8
gelten nicht für Lüftungsanlagen
innerhalb einer Wohnung.
§
43 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen sind Anlagen,
die aus Feuerstätten und
Abgasanlagen, wie Verbindungsstücken,
Schornsteinen und Abgasleitungen,
bestehen. Feuerungsanlagen, Anlagen
zur Abführung von Verbrennungsgasen
ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen
führen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss aus-reichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein. Die Feuerungsanlagen sollen
einen rationellen und schadstoffarmen
Energieeinsatz ermöglichen.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
dass die Feuerstätten des
Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
Abweichungen von Satz 1 können
gestattet werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten),
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung des Abgases
über Dach nicht oder nur
mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und
2. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig:
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2. Gas-Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m' aufweist und
mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster, das geöffnet
werden kann, hat,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(8) Feuerungsanlagen dürfen,
auch wenn sie geändert worden
sind, erst in Betrieb genommen
werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin
die Tauglichkeit der Abgasanlagen
und die sichere Benutzbarkeit
der Feuerungsanlagen bescheinigt
hat. Der Bauherr oder die Bauherrin
hat die technischen Angaben über
die Feuerungsanlagen dem Bezirksschornsteinfegermeister
oder der Bezirksschornsteinfegermeisterin
vor Baubeginn mitzuteilen.
(9) Brennstoffe sind so zu lagern,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
44 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muss eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen; Abweichungen
können für Einzelgehöfte
in der freien Feldflur gestattet
werden.
(2)
Wasserversorgungsanlagen müssen
betriebssicher und so angeordnet
und beschaffen sein, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3) Jede Wohnung muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Dies
gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
kann.
§
45 Anlagen für Abwässer
und Niederschlagswasser
Bauliche Anlagen dürfen nur
errichtet werden, wenn die einwandfreie
Beseitigung des Abwassers (§
150 Abs. 1 Wassergesetz für
das Land Sachsen-Anhalt) dauernd
gesichert ist. Die Anlagen dafür
sind so anzuordnen, zu errichten
und instand zu halten, dass sie
betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
46 Kleinkläranlagen,
Gruben oder Sickeranlagen
(1) Kleinkläranlagen, Gruben
und Sickeranlagen dürfen
nur hergestellt werden, wenn das
Abwasser in eine Sammelkanalisation
nicht eingeleitet werden kann.
(2) Die Errichtung von Kleinkläranlagen
und Gruben zur Einleitung des
Abwassers ist nur zulässig,
wenn die ordnungsgemäße
weitere Beseitigung innerhalb
und außerhalb des Grundstücks
dauernd gesichert ist. Bei Neubauten
für Wohnzwecke ist die Errichtung
von Gruben zur Einleitung des
Abwassers grundsätzlich unzulässig.
Niederschlagswasser darf nicht
in dieselbe Grube wie das sonstige
Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen
geleitet werden.
(3) Gruben und Kleinkläranlagen
müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
dass Gesundheitsschäden oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
zu Abwasserbeseitigungsanlagen
müssen geschlossen, dicht
und, soweit erforderlich, zum
Reinigen eingerichtet sein.
(4) Für Stalldung sind Dungstätten
mit wasserdichten Böden anzulegen.
Die Wände müssen bis
in ausreichender Höhe wasserdicht
sein. Flüssige Abgänge
aus Ställen und Dungstätten
sind in Jauchebehälter zu
leiten, die keine Verbindung zu
Abwasserbeseitigungsanlagen haben
dürfen.
(5) Sickeranlagen und Dungstätten
sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m entfernt sein;
sie müssen von der Nachbargrenze
mindestens 2 m entfernt sein.
(6) Offene Dungstätten müssen
von öffentlichen Verkehrsflächen
mindestens 10 m entfernt sein.
§
47 Abfallschächte
(1) Abfallschächte, ihre
Einfüllöffnungen und
die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb von Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen sowie nicht
an Wänden von Wohn- und Schlafräumen
anzulegen.
Abfallschächte und Sammelräume
müssen aus feuerbeständigen
Bauteilen bestehen. Verkleidungen,
Dämmstoffe und innere Wand-schalen
und Einrichtungen innerhalb des
Schachtes und des Sammelraumes
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Der Einbau
einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
(2) Abfallschächte sind bis
zur obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittsänderungen
senkrecht zu führen. Eine
ständig wirkende Lüftung
muss gesichert sein. Abfallschächte
müssen so beschaffen sein,
dass sie Abfälle sicher abführen,
dass Feuer, Rauch, Gerüche
und Staub nicht in das Gebäude
dringen können und dass die
Weiterleitung von Schall gedämmt
wird.
(3) Die Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
dass Staubbelästigungen nicht
auftreten und sperrige Abfälle
nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes
ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen. Alle Öffnungen
sind mit Verschlüssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu
versehen.
(4) Der Abfallschacht muss in
einen ausreichend großen
Sammelraum münden. Die inneren
Zugänge des Sammelraumes
sind mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Türen
zu versehen. Der Sammelraum muss
vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfallstoffe
sind in beweglichen Abfallbehältern
zu sammeln. Der Sammelraum muss
eine ständig wirksame Lüftung
und einen Bodenablauf mit Geruchverschluss
haben.
§
48 Anlagen für feste
Abfälle und Wertstoffe
(1) Für die vorübergehende
Aufbewahrung fester Abfälle
sind dichte Abfallbehälter
außerhalb der Gebäude
herzustellen oder aufzustellen.
Sie sollen von Öffnungen
von Aufenthaltsräumen mindestens
5 m, von den Nachbargrenzen mindestens
2 m entfernt sein.
(2) Für bewegliche Abfall-
oder Wertstoffbehälter ist
ein befestigter Platz an nicht
störender Stelle auf dem
Grundstück vorzusehen. Ihre
Aufstellung innerhalb von Gebäuden
in besonderen Räumen kann
gestattet werden.
(3) Plätze für Abfall-
oder Wertstoffbehälter müssen
sicher und leicht erreichbar sein.
§
49 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen,
unbeschadet § 51 Abs. 4,
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und lichte Höhe
von mindestens 2,40 m über
mindestens zwei Drittel ihrer
Grundfläche haben. Für
Aufenthaltsräume in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
im Übrigen für einzelne
Aufenthaltsräume und Teile
von Aufenthaltsräumen kann
eine geringere lichte Höhe
gestattet werden,
wenn wegen der Benutzung Bedenken
nicht bestehen.
(2) Aufenthaltsräume müssen,
unbeschadet § 51 Abs. 3,
unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, dass die Räume ausreichend
belüftet und mit Tageslicht
beleuchtet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muss
mindestens ein Achtel der Grundfläche
des Raumes betragen; ein geringeres
Maß, jedoch mindestens 1
m², kann gestattet werden,
wenn wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht
bestehen. Geneigte Fenster sowie
Oberlichter anstelle von Fenstern
können gestattet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende
Lüftung und Beleuchtung mit
Tageslicht sichergestellt ist.
(4) Aufenthaltsräume, deren
Benutzung eine Beleuchtung mit
Tageslicht verbietet, sind ohne
notwendige Fenster zulässig,
wenn dies durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen,
ausgeglichen wird und wenn wegen
des Brandschutzes und der Gesundheit
Bedenken nicht bestehen. Für
Aufenthaltsräume, die nicht
dem Wohnen dienen, kann anstelle
einer Lüftung und Beleuchtung
mit Tageslicht nach Absatz 2 eine
Ausführung nach Satz 1 gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
und der Gesundheit Bedenken nicht
bestehen.
§
50 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss von anderen
Wohnungen und fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
die Wohnungen nutzenden Personen
nicht entstehen.
(2)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen müssen die
Wohnungen eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein. In diesen Wohnungen
müssen die Wohn- und Schlafräume,
eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich
sein. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit die Anforderungen
insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst
nicht erforderlichen Aufzugs oder
wegen ungünstiger vorhandener
Bebauung nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können.
(3) Wohnungen müssen durchlüftet
werden können.
(4) Jede Wohnung muss eine Küche
oder Kochnische haben sowie über
einen Abstellraum verfügen.
Fensterlose Küchen oder Kochnischen
sind zulässig, wenn sie für
sich lüftbar sind. Der Abstellraum
soll mindestens 6 m2 für
jede Wohnung groß sein;
davon soll eine Abstellfläche
von mindestens 1 m2 innerhalb
der Wohnung liegen.
(5) Für Wohngebäude
mit mehr als vier Wohnungen sollen
leicht erreichbare und gut zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen
und Fahrräder hergestellt
werden.
(6) Für Gebäude mit
mehr als zwei Wohnungen sollen
ausreichend große Trockenräume
zur gemeinschaftlichen Benutzung
eingerichtet werden.
§
51 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen zulässig, wenn
das Gelände, das an ihre
Außenwände mit notwendigen
Fenstern anschließt, in
einer für die Beleuchtung
mit Tageslicht ausreichenden Entfernung
und Breite vor den notwendigen
Fenstern nicht mehr als 0,70 m
über dem Fußboden der
Aufenthaltsräume liegt.
(2)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, ferner Verkaufsräume,
Gaststätten, ärztliche
Behandlungsräume, Sporträume,
Spielräume und Werkräume
sowie ähnliche Räume
können in Keller-geschossen
gestattet werden. § 49 Abs.
4 gilt sinngemäß.
(3) Räume nach Absatz 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoss
feuerbeständig abgetrennt
sein. Dies gilt nicht für
Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(4) Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe
von mindestens 2,20 m über
mindestens die Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
(5) Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum müssen
einschließlich ihrer Zugänge
mit mindestens feuer-hemmenden
Wänden und Decken gegen den
nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen
sein; dies gilt nicht für
frei stehende Wohngebäude
mit nur einer Wohnung.
§
52 Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung muss ein Bad
mit Badewanne oder Dusche haben,
wenn eine ausreichende Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung möglich
ist.
(2) Jede Wohnung und jede selbständige
Betriebsstätte oder Arbeitsstätte
muss mindestens eine Toilette
haben. Diese muss eine Toilette
mit Wasserspülung sein, wenn
sie an eine dafür geeignete
Sammelkanalisation oder an eine
Kleinkläranlage angeschlossen
werden kann. Abweichungen können
zugelassen werden, wenn gesundheitliche
Bedenken und Bedenken wegen des
Grundwassers nicht bestehen. Toilettenräume
für Wohnungen müssen
innerhalb der Wohnung liegen.
In Bädern von
Wohnungen dürfen nur Toiletten
mit Wasserspülung angeordnet
werden. Toiletten mit Wasserspülung
dürfen nicht an Gruben (§
46) angeschlossen werden. Für
Gebäude, die für einen
größeren Personenkreis
bestimmt sind, ist eine ausreichende
Zahl von Toiletten herzustellen.
(3) Toilettenanlagen, die für
zahlreiche Personen oder für
die Öffentlichkeit bestimmt
sind, müssen nach Geschlechtern
getrennte Toilettenräume
haben. Diese müssen einen
eigenen Vorraum mit Waschbecken
haben.
(4) Fensterlose Bäder und
Toilettenräume sind nur zu-lässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
§
53 Stellplätze und Garagen
(1) Bauliche Anlagen, bei denen
ein Zugangs- oder Abgangsverkehr
zu erwarten ist, dürfen nur
errichtet werden, wenn Stellplätze
oder Garagen in ausreichender
Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit hergestellt werden
(notwendige Stellplätze oder
Garagen). Ihre Zahl und Größe
richtet sich nach Art und Zahl
der vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge der ständigen
Benutzer oder Benutzerinnen und
Besucher oder Besucherinnen der
Anlagen. Es kann gestattet werden,
dass die notwendigen
Stellplätze oder Garagen
innerhalb einer angemessenen Frist
nach Fertigstellung der Anlage
hergestellt werden.
(2) Wesentliche Änderungen
von Anlagen nach Absatz 1 oder
wesentliche Änderungen ihrer
Benutzung stehen der Errichtung
im Sinne des Absatzes 1 gleich.
Sonstige Änderungen sind
nur zulässig, wenn Stellplätze
oder Garagen in solcher Zahl und
Größe hergestellt werden,
dass sie die infolge der Änderung
zusätzlich zu erwartenden
Kraftfahrzeuge aufnehmen können.
(3)
Die Gemeinde kann durch Satzung
für genau abgegrenzte Teile
des Gemeindegebietes oder für
bestimmte Nutzungen in genau abgegrenzten
Teilen des Gemeindegebietes bestimmen,
dass auf die Herstellung notwendiger
Stellplätze oder Garagen
verzichtet wird.
(4) Für bestehende bauliche
Anlagen kann im Einzelfall die
Herstellung von Stellplätzen
und Garagen gefordert werden,
wenn dies im Hinblick auf die
Art und Zahl der Kraftfahrzeuge
der ständigen Benutzer, Benutzerinnen,
Besucher und Besucherinnen der
Anlage aus Gründen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs
geboten ist. Die Gemeinde kann
durch Satzung bestimmen, dass
in genau abgegrenzten Teilen des
Gemeindegebietes Stellplätze
oder Garagen für bestehende
bauliche Anlagen herzustellen
sind, wenn die Bedürfnisse
des ruhenden oder fließenden
Verkehrs dies erfordern.
(5) Die Herstellung von Garagen
anstelle von Stellplätzen
oder von Stellplätzen anstelle
von Garagen kann im Einzelfall
gefordert werden, wenn die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder die
in Absatz 9 genannten Erfordernisse
dies gebieten.
(6) Die Stellplätze und Garagen
sind auf dem Baugrundstück
oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlichrechtlich
gesichert wird. Die Bauaufsichtsbehörde
kann, wenn die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs dies
erfordern, im Einzelfall bestimmen,
dass die Stellplätze oder
Garagen auf dem Baugrundstück
oder auf einem anderen Grundstück
herzustellen sind. Die Gemeinde
kann durch Satzung für genau
abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes
oder für bestimmte Nutzungen
in genau abgegrenzten Teilen des
Gemeindegebietes die Herstellung
von Stellplätzen und Garagen
untersagen oder einschränken,
wenn die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs oder städtebauliche
Gründe dies rechtfertigen.
(7) Ist die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen nach Absatz 6 Satz
1 nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich,
so kann die Gemeinde verlangen,
dass der oder die zur Herstellung
Verpflichtete statt dessen an
die Gemeinde einen Geldbetrag
zahlt. Ein Geldbetrag ist auch
zu zahlen, soweit die Herstellung
notwendiger Stellplätze und
Garagen nach Absatz 6 Satz 3 oder
durch Bebauungs- plan untersagt
oder eingeschränkt und dies
in der Satzung bestimmt ist. Der
Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen
Herstellungskosten von Parkeinrichtungen
nach Absatz 8 Nr. 1 einschließlich
der Kosten des Grunderwerbs im
Gemeindegebiet oder in bestimmten
Teilen des Gemeindegebietes nicht
übersteigen. Die Höhe
des Geldbetrages je Stellplatz
ist durch Satzung
festzulegen.
(8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag
nach Absatz 7 zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher
öffentlicher Parkeinrichtungen
oder zusätzlicher privater
Stellplätze zur Entlastung
der öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung
öffentlicher Parkeinrichtungen,
3. bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. l Satz 2, die
den Bedarf an Parkeinrichtungen
verringern,
4. bauliche und andere Maßnahmen
zur Herstellung oder Verbesserung
der Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen
und Haltestellen sowie investive
Maßnahmen des öffentlichen
Personennahverkehrs.
(9) Stellplätze und Garagen
müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, dass ihre
Benutzung die Gesundheit nicht
schädigt und das Arbeiten
und Wohnen, die Ruhe und die Erholung
in der Umgebung durch Lärm
oder Gerüche nicht über
das zumutbare Maß hinaus
stört.
(10)
Notwendige Stellplätze und
Garagen dürfen nicht zweckentfremdet
benutzt werden.
§ 54
Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und instand zu halten,
dass eine gesunde Tierhaltung
sichergestellt ist und die Umgebung
nicht unzumutbar belästigt
wird. Ställe müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und lichte Höhe
haben. Ställe sind ausreichend
zu be- und entlüften.
(2) Über oder neben Ställen
und Futterküchen dürfen
Wohnungen oder Wohnräume
nur dann angeordnet werden, wenn
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3) Die ins Freie führenden
Stalltüren müssen nach
außen aufschlagen. Ihre
Zahl, Höhe und Breite muss
so groß sein, dass die Tiere
bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen können.
(4) Wände, Decken und Fußböden
sind gegen schädliche Einflüsse
der Stallluft, der Jauche und
des Flüssigmistes zu schützen.
(5) Der Fußboden des Stalles
oder darunter liegende Auffangräume
für Abgänge müssen
wasserdicht sein.
(6) Für Schafställe,
Ziegenställe und Kleintierställe
sowie für Offenställe
und Laufställe und für
Räume, in denen Tiere nur
vorübergehend untergebracht
werden, können Abweichungen
von den Absätzen 2 bis 5
gestattet werden.
§
55 Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude
(1) Für bauliche Anlagen,
die nach ihrer Ausführung
für eine dauernde Nutzung
nicht geeignet sind oder die für
eine begrenzte Zeit aufgestellt
werden sollen (Behelfsbauten),
können Abweichungen von den
§§ 29 bis 54 gestattet
werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
kleine, Nebenzwecken dienende
Gebäude ohne Feuerstätten
und für frei stehende andere
Gebäude, die eingeschossig
und nicht für einen Aufenthalt
oder nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt bestimmt sind, wie
Lauben und Unterkunftshütten.
(3) Gebäude nach Absatz 1,
die überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur erdgeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht ausgebaut werden können
und müssen von den Giebelseiten
oder vom Flur aus für die
Brandbekämpfung erreichbar
sein. Brandwände (§
32) sind mindestens alle 30 m
anzuordnen und stets 0,30 m über
Dach und vor die Seitenwände
zu führen.
§
56 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere
Art oder Nutzung baulicher Anlagen
und Räume ihre Benutzer oder
Benutzerinnen oder die Allgemeinheit
gefährdet oder in unzumutbarer
Weise belästigt werden, so
können im Einzelfall zur
Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs.
1 besondere Anforderungen gestellt
werden. Erleichterungen können
gestattet werden, soweit es der
Einhaltung von Vorschriften wegen
der besonderen Art oder Nutzung
baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen
besonderer Anforderungen nicht
bedarf. Die Anforderungen nach
Satz 1 und die Erleichterungen
nach Satz 2 können sich insbesondere
erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Flächen
der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
den Wärme- und Schallschutz,
den Erschütterungsschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. Brandschutzeinrichtungen und
Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen, Aufstell-
und Heizräume,
7 die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Treppenräume, Flure, Ausgänge
und Rettungswege und ihre Kennzeichnung,
B. die zulässige Zahl der
benutzenden Personen, Anordnung
und Zahl der zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Gaststätten, Tribünen
und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12.die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwasser und, von festen Abfall-
und Wertstoffen,
13. die Stellplätze und Garagen,
14. die Anlage der Zu- und Abfahrten,
15.die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
16. die Bestellung eines oder
einer Brandschutzbeauftragten
für den Betrieb eines Gebäudes,
17. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept
vorzulegen, und dessen Inhalt,
18. weitere Bescheinigungen, die
zum Zeitpunkt der Bauzustandsbesichtigungen
zu erbringen sind,
19. Nachweise über die Nutzbarkeit
der Rettungswege im Brandfall,
20. Nachprüfungen, die von
Zeit zu Zeit zu wiederholen sind,
und die Bescheinigungen, die hierfür
zu erbringen sind,
21. den Betrieb und die Benutzung.
(2) Die Vorschriften des Absatzes
1 gelten insbesondere für
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. Versammlungsstätten,
4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
5. Krankenhäuser, Altenpflegeheime,
Entbindungsheime und Säuglingsheime,
6. Kinderheime und Kindertagesstätten,
7. Schulen und Sportstätten,
B. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-, Explosions-
oder Verkehrsgefahr,
9. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
10. bauliche Anlagen und Räume,
die für landwirtschaftliche
Betriebe bestimmt sind,
11 bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einer starken
Emission schädlicher Stoffe
verbunden ist,
12. Fliegende Bauten,
13. Zelte, soweit sie nicht Fliegende
Bauten sind,
14. Camping- und Wochenendplätze.
§
57 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2, die
über-wiegend oder ausschließlich
von Kranken, Menschen mit Behinderung,
Kindern, älteren Menschen
oder Personen mit Kleinkindern
genutzt werden, wie
1. Krankenhäuser, Einrichtungen
der ambulanten medizinischen Betreuung,
Sanatorien, Kureinrichtungen,
2. Tagesstätten, Werkstätten
und Heime für Menschen mit
Behinderung,
3. Altenheime, Altenwohnheime
und Altenpflegeheime
sind so herzustellen und instand
zu halten, dass sie von diesen
Personen ohne fremde Hilfe erreicht
und zweckentsprechend genutzt
werden können. § 50
Abs. 2 und § 56 bleiben unberührt.
(2) Darüber hinaus sind
1. Verkaufsstätten,
2. Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
3. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
4. Büro- und Verwaltungsgebäude,
Gerichte,
5. Schalterräume und Abfertigungsräume
der Verkehrseinrichtungen, Postämter
und Kreditinstitute,
6. Museen, öffentliche Bibliotheken,
Kultureinrichtungen, Messebauten
und Ausstellungsbauten,
7. Kindertagesstätten und
Schulen,
8. Sportstätten, Kinderspiel-
und Freizeitflächen und ähnliche
Anlagen,
9. öffentliche Bedürfnisanstalten,
10. allgemein zugängliche
Stellplätze und Garagen mit
mehr als 1 000 m2 Nutzfläche
sowie Stellplätze und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 9 gehören,
so herzustellen und instand zu
halten, dass sie von Menschen
mit Behinderung, Kindern, älteren
Menschen oder Personen mit Kleinkindern
ohne fremde Hilfe erreicht und
zweckentsprechend genutzt werden
können. § 56 bleibt
unberührt.
(3) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen nach
den Absätzen 1 und 2 müssen
mindestens durch einen Eingang
stufenlos erreichbar sein. Der
Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m haben. Vor
Türen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein. Rampen dürfen nicht
mehr als 6 v. H. geneigt sein;
sie müssen mindestens 1,20
m breit sein und beidseitig einen
festen und griffsicheren Handlauf
haben. Am Anfang und am Ende jeder
Rampe ist ein Podest, alle 6 m
ein Zwischenpodest anzuordnen.
Podeste müssen eine Länge
von mindestens 1,20 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu
führen sind. Die Treppen
müssen
Setzstufen haben. Flure müssen
mindestens 1,40 m breit sein.
Ein Toilettenraum muss auch für
Benutzer oder Benutzerinnen von
Rollstühlen geeignet sein;
er ist zu kennzeichnen.
(4) § 39 Abs. 5 und 6 gilt
auch für, Gebäude mit
weniger als sechs oberirdischen
Geschossen, soweit Geschosse von
Menschen mit Behinderung mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen.
,
(5) Abweichungen von den Absätzen
2 bis 4 können auf Antrag
gestattet werden, soweit wegen
schwieriger Geländeverhältnisse
oder ungünstiger vorhandener
Bebauung die Anforderungen nur
mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können. Die Sicherheit von
Menschen mit Behinderung, älteren
Menschen, Kindern und Personen
mit Kleinkindern darf dabei nicht
beeinträchtigt werden.
§
58 Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung oder dem
Abbruch baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 sind der Bauherr oder die Bauherrin
und im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich, dass
die öffentlich- rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
§
59 Bauherr oder Bauherrin
(1) Der Bauherr oder die Bauherrin
hat zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser
oder eine Entwurfsverfasserin
(§ 60), Unternehmer oder
Unternehmerinnen (§ 61) und
einen Bauleiter oder eine Bauleiterin
(§ 62) zu bestellen. Dem
Bauherrn oder der Bauherrin obliegen
die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Bei geringfügigen oder
bei technisch einfachen baulichen
Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser
oder eine Entwurfsverfasserin
und ein Bauleiter oder eine Bauleiterin
nach Absatz 1 bestellt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
hierauf auch dann verzichten,
wenn der Bauherr oder die Bauherrin
selbst die notwendige Sachkunde
und Erfahrung besitzt. Bei Bauarbeiten,
die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden, ist die
Bestellung von Unternehmern oder
Unternehmerinnen nach Absatz 1
nicht erforderlich, wenn dabei
genügend Fachkräfte
mit der nötigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(3)
Sind die vom Bauherrn oder der
Bauherrin bestellten Personen
für ihre Aufgabe nach Sachkunde
und Erfahrung nicht geeignet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, dass ungeeignete Beauftragte
durch geeignete ersetzt oder geeignete
Sachverständige herangezogen
werden. Die Bauaufsicht-Behörde
kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis geeignete Beauftragte
oder Sachverständige bestellt
sind.
(4) Wechselt der Bauherr oder
die Bauherrin, so hat der neue
Bauherr oder die neue Bauherrin
dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§
60 Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser oder
die Entwurfsverfasserin muss nach
Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung
des jeweiligen Bauvorhabens geeignet
sein. Er oder sie ist für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
seines oder ihres Entwurfs verantwortlich.
Er oder sie hat dafür zu
sorgen, dass die für die
Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen
geliefert werden und dem genehmigten
Entwurf und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2) Hat der Entwurfsverfasser
oder die Entwurfsverfasserin auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so sind geeignete Fachplaner oder
Fachplanerinnen heranzuziehen.
Diese sind für die von ihnen
gefertigten Unterlagen verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt der Entwurfsverfasser oder
die Entwurfsverfasserin verantwortlich.
§
61 Unternehmer oder Unternehmerin
(1) Jeder Unternehmer und jede
Unternehmerin ist für die
ordnungsgemäße, den
Technischen Baubestimmungen und
den genehmigten Bauvorlagen entsprechende
Ausführung der von ihm oder
ihr übernommenen Arbeiten
und insoweit für die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Er oder sie hat die erforderlichen
Nachweise über die Brauchbarkeit
der verwendeten Bauprodukte und
Bauarten zu erbringen und auf
der Baustelle bereitzuhalten.
Er oder
sie darf, unbeschadet der Vorschrift
des § 77, Arbeiten nicht
ausführen oder ausführen
lassen, bevor nicht die dafür
notwendigen Unterlagen und Anweisungen
an der Baustelle vorliegen.
(2) Die Unternehmer und Unternehmerinnen
haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außer-gewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung des
Unternehmers oder der Unternehmerin
oder von einer Ausstattung des
Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen
abhängt, nachzuweisen, dass
sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Vor-Richtungen
verfügen.
(3) Hat der Unternehmer oder die
Unternehmerin für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so sind
geeignete Fachunternehmer, Fachunternehmerinnen
oder Fachleute heranzuziehen.
Diese sind für ihre Arbeiten
verantwortlich.
§
62 Bauleiter oder Bauleiterin
(1) Der Bauleiter oder die Bauleiterin
hat darüber zu wachen, dass
die Baumaßnahme dem öffentlichen
Immobilienrecht, den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechend durchgeführt
wird, und die dafür erforderlichen
Weisungen zu erteilen. Er oder
sie hat im Rahmen dieser Aufgabe
auf den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle, insbesondere
auf das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmer oder
Unternehmerinnen zu achten. Die
Verantwortlichkeit der Unternehmer
und Unternehmerinnen bleibt unberührt.
(2) Der Bauleiter oder die Bauleiterin
muss über die für seine
oder ihre Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt er oder sie auf Teilgebieten
nicht über die erforderliche
Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter
oder Fachbauleiterinnen heranzuziehen.
Diese treten insoweit an die Stelle
des Bauleiters oder der Bauleiterin.
Der Bauleiter oder die Bauleiterin
hat die Tätigkeit der Fachbauleiter
oder Fachbauleiterinnen und deren
Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
§
63 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1) Bauaufsichtsbehörden
sind
1. das für die Bauaufsicht
zuständige Ministerium als
oberste Bauaufsichtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien
als obere Bauaufsichtsbehörden,
3. die Landkreise und kreisfreien
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann auf Antrag die Aufgaben der
unteren Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise einer Gemeinde
widerruflich übertragen,
wenn sie mindestens 25 000 Einwohner
hat, die Voraussetzungen des Absatzes
2 erfüllt sind und die Leistungsfähigkeit
des zuständigen Landkreises
als untere Bauaufsichtsbehörde
gewährleistet bleibt.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen und
mit den erforderlichen Vorrichtungen
auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden
müssen insbesondere Bedienstete,
die die Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst
und die erforderlichen Kenntnisse
der Bautechnik, der Baugestaltung
und des öffentlichen Immobilienrechts
haben, und Bedienstete, die die
Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben oder Diplomjuristen sind,
angehören. Den Bediensteten
mit der Befähigung zum
höheren technischen Verwaltungsdienst
können Personen mit gleichwertiger
Vorbildung gleichgestellt werden.
§
64 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden
werden im übertragenen Wirkungskreis
tätig.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, der
Änderung, dem Abbruch, der
Nutzung, der Nutzungsänderung
und der Instandhaltung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 darüber
zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie haben in Wahrnehmung dieser
Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Hierzu gehört
auch die Beratung der Betroffenen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(4) Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragten Personen
dürfen in Ausübung ihres
Amtes Grundstücke und bauliche
Anlagen einschließlich der
Wohnungen auch gegen den Willen
der Betroffenen betreten. Sind
die Wohnungen in Gebrauch genommen,
so dürfen sie gegen den Willen
der Betroffenen nur betreten werden,
wenn dies zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich
ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes
und Artikel 17 der Verfassung
des Landes Sachsen--Anhalt) wird
insoweit eingeschränkt.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
übt die Fachaufsicht über
die oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden
aus; sie kann einzelne Befugnisse,
die ihr nach diesem Gesetz zustehen,
auf andere Behörden des Landes
übertragen. Die oberen Bauaufsichtsbehörden
üben die Fachaufsicht über
die unteren Bauaufsichtsbehörden
aus.
(6) Eine Fachaufsichtsbehörde
kann anstelle einer nachgeordneten
Behörde tätig werden,
wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde
innerhalb einer bestimmten Frist
nicht befolgt oder wenn Gefahr
im Verzuge ist.
§
65 Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes
sowie anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften für die Errichtung,
Änderung, Instandhaltung,
Nutzung, Nutzungsänderung
oder den Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 ist die untere Bauaufsichtsbehörde
zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
§
66 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
(1) Die Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes erlassener Vorschriften
Anforderungen gestellt sind, bedürfen
einer Baugenehmigung nach §
77, soweit in Absatz 2 und den
§§ 68, 69, 81 und 82
nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Erlaubnis nach den aufgrund
des § 11 des Geräte-Sicherheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I
S. 1793), zuletzt geändert
durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. I S.
730), in der jeweils geltenden
Fassung erlassenen Vorschriften
schließt eine Baugenehmigung
oder eine Zustimmung nach §
82 ein. Darüber hinaus bleiben
Vorschriften des Bundes- und Landesrechts
unberührt, nach denen weitere
behördliche Entscheidungen
eine Baugenehmigung einschließen.
§
67 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
wird durchgeführt
1. für die Errichtung und
Änderung baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2, soweit sie nicht nach den §§
68 und 69 genehmigungsfrei sind,
2. für die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen, wenn durch
eine Nutzungsänderung eine
bauliche Anlage im Sinne des Satzes
2 nicht entsteht, oder
3. wenn dies gemäß
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
oder Satz 4verlangt wird.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
gilt nicht für die Errichtung
und Änderung von
1. Hochhäusern,
2. baulichen Anlagen mit mehr
als 30 m Höhe,
3. baulichen Anlagen und Räumen
mit mehr als 1600 m2 Grundfläche,
mit Ausnahme von Wohngebäuden,
4. Verkaufsstätten mit mehr
als 700 m2 Verkaufsfläche,
5. Messe- und Ausstellungsbauten,
6. Büro- und Verwaltungsgebäuden
mit mehr als 3000 m2 Geschossfläche,
7. Versammlungsstätten einschließlich
Kirchen für mehr als 100
Personen,
8. Sportstätten mit mehr
als 1600 m2 Grundfläche oder
mehr als 200 Zuschauerplätzen,
Freisportanlagen mit mehr als
400 Tribünenplätzen,
9. Sanatorien und Krankenhäusern,
Entbindungs-, Säuglings-,
Kinder- und Pflegeheimen,
10. Kindertagesstätten mit
mehr als zwei Gruppen oder mit
dem Aufenthalt für Kinder
dienenden Räumen außerhalb
des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen
für Menschen mit Behinderung
und ältere Menschen,
11. Gaststätten mit mehr
als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben
mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen
Einrichtungen,
13. Abfertigungsgebäuden
von Flughäfen und Bahnhöfen,
14. Justizvollzugsanstalten und
baulichen Anlagen für den
Maßregelvollzug,
15. baulichen Anlagen und Räumen,
deren Nutzung mit Explosionsgefahr
oder erhöhter Brand-, Gesundheits-
oder Verkehrsgefahrverbunden ist,
sowie Anlagen, die am 31. Januar
1997 in der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen
vom 24. Juli 1985 (BGBl. 1 S.
1586), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26.
Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782,
1808, 2049), enthalten waren,
16. Garagen mit mehr als 1000
m2 Nutzfläche,
17. Camping- und Wochenendplätzen,
18. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe
(Oberkante Lagergut),
19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende
Bauten sind, und
20. Gebäuden nach §
57 Abs. 1, soweit nicht bereits
genannt.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
beschränkt sich die Prüfung
der Bauvorlagen auf
1.
die Zulässigkeit des Vorhabens
a) nach den Vorschriften der §§
29 bis 38 des Bau-Gesetzbuches,
b) nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, deren Einhaltung
nicht in einem anderen Genehmigungs-,
Erlaubnis-, Bewilligungs- oder
sonstigen Zulassungsverfahren
geprüft wird,
2. die Bebaubarkeit des Grundstücks,
die Zugänge auf dem Grundstück,
die Abstandflächen sowie
Kinderspiel- und Freizeitflächen
(§§ 4 bis 7 und 9 Abs.
3),
3. die Zahl und Anordnung der
notwendigen Stellplätze und
Garagen (§ 53),
4. die Übereinstimmung mit
den örtlichen Bauvorschriften
(§ 90).
(3) Soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde
entfällt, ist für die
Zulassung einer Abweichung nach
§ 75 Abs. 2 Satz 1 ein Antrag
erforderlich, über den die
Bauaufsichtsbehörde entscheidet.
(4) Die Bauvorlagen sind vollständig
einzureichen, auch soweit eine
Prüfung entfällt.
(5)
Vor Beginn der jeweiligen Bauarbeiten
sind bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen
1. die Nachweise über den
Schall- und Wärmeschutz,
die von einem oder einer Bauvorlageberechtigten
nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 oder
2 erstellt sein müssen,
2. der Nachweis über die
Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer der
Bauteile, der von einem oder einer
Sachverständigen im Sinne
des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 geprüft und dessen Richtigkeit
bescheinigt sein muss,
3. die Bescheinigung eines oder
einer Sachverständigen im
Sinne des § 89 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4, dass das Vorhaben den
Anforderungen an den Brandschutz
entspricht; dies gilt nicht für
Wohngebäude geringer Höhe;
4. die Bescheinigung eines oder
einer Sachverständigen im
Sinne des § 89 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 über die Unbedenklichkeit
in dem Falle, dass bei der Errichtung
geschlossener Garagen mit einer
Nutzfläche über 100
m2 bis 1000 mz eine natürliche
Lüftung vorgesehen wird;
die Bescheinigung ist aufgrund
durchgeführter Messungen
innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme
der Garage von dem oder der Sachverständigen
im Sinne des § 89 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 zu bestätigen.
(6) Für die folgenden Vorhaben
muss der Nachweis gemäß
Absatz 5 Nr. 2 nicht von einem
oder einer Sach-verständigen
im Sinne des § 89 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 geprüft und
dessen Richtigkeit bescheinigt
sein; eine Bescheinigung gemäß
Absatz 5 Nr. 3 ist nicht erforderlich
für:
1. Wohngebäude geringer Höhe
mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich
ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2. Gebäude, auch mit Aufenthaltsräumen,
bis 200 m2 Grundfläche und
mit nicht mehr als zwei oberirdischen
Geschossen; dies gilt nicht für
Gebäude im Sinne des §
56 Abs. 2 Nm. 3, 5 bis 8 und 11,
3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
auch mit Wohnteil, bis 250 m2
Grundfläche und mit nicht
mehr als zwei oberirdischen Geschossen;
ausgenommen Anlagen zum Lagern
von Jauche und Gülle,
4. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder erwerbs-gärtnerisch
genutzte Gebäude bis 5 m
Firsthöhe, wenn sie nur zum
vorübergehenden Schutz von
Tieren und Pflanzen oder zur Unterbringung
von Ernteerzeugnissen oder Geräten
bestimmt sind,
5. Gewächshäuser einschließlich
unter geordneter Nebenanlagen
bis zu 5 m Firsthöhe,
6. oberirdische Garagen bis zu
100 m² Nutzfläche,
7. Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude (§ 55),
8. Wasserbecken bis zu 100 m2
einschließlich ihrer Überdachungen,
9. Verkaufs- und Ausstellungsstände,
10. Ausstellungs-, Abstell- und
Lagerplätze,
11. Einfriedungen, die nicht an
öffentlichen Verkehrsflächen
liegen,
12. Aufschüttungen und Abgrabungen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Prüfung des Stand-Sicherheitsnachweisens
für Vorhaben nach Satz 1
anordnen, wenn wegen des Baugrundes
besondere statisch-konstruktive
Maßnahmen erforderlich sind.
(7) Auf Antrag des Bauherrn oder
der Bauherrin hat die Bauaufsichtsbehörde
die Nachweise nach Absatz 5 Nr.
2 zu prüfen. Dies gilt auch
für Anforderungen an den
Brandschutz, soweit hierüber
eine Bescheinigung eines oder
einer staatlich anerkannten Sachverständigen
im Sinne des § 89 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 vorzulegen ist.
(8) Soweit eine Prüfung durch
die Bauaufsichtsbehörde entfällt
und keine Bescheinigung
eines oder einer Sachverständigen
im Sinne des § 89 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 erforderlich ist,
haben der Entwurfsverfasser oder
die Entwurfsverfasserin und die
Fachplaner oder Fachplanerinnen
im Sinne des § 60 mit den
Bauvorlagen die Erklärung
abzugeben, dass die von ihnen
gefertigten Bauvorlagen den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(9)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
über den Bauantrag innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach
Eingang des Antrags bei ihr zu
entscheiden.
(10) Bauüberwachung (§
85) und Bauzustandsbesichtigungen
(§ 86) beschränken sich
auf den geprüften Umfang.
Unberührt bleiben §
43 Abs. 8, §§ 83 und
84. Soweit nach Absatz 5 Sachverständige
Bescheinigungen auszustellen haben,
ist mit der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung (§ 86 Abs.
1 Satz 1) eine Bescheinigung des
oder der jeweiligen Sachverständigen
einzureichen, dass die baulichen
Anlagen entsprechend den Nachweisen
oder den Bauvorlagen errichtet
oder geändert worden sind.
Die Bauaufsichtsbehörde bleibt
verpflichtet, bei Bekanntwerden
von Verstößen gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften
nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen (§ 64 Abs. 2).
§
68 Genehmigungsfreistellung
(1) Keiner Baugenehmigung nach
§ 77 Abs. 1 bedarf im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans nach §
30 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches
die Errichtung von
1. Wohngebäuden geringer
und mittlerer Höhe einschließlich
ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2. Gebäuden, auch mit Aufenthaltsräumen,
bis 200 m2 Grundfläche und
mit nicht mehr als zwei oberirdischen
Geschossen; dies gilt nicht für
Gebäude im Sinne des §
56 Abs. 2 Nrn. 3, 5 bis 8 und
11,
3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,
auch mit Wohnteil, bis 250 m2
Grundfläche und mit nicht
mehr als zwei oberirdischen Geschossen;
ausgenommen Anlagen zum Lagern
von Jauche und Gülle,
4. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzten
Gebäuden bis 5 m Firsthöhe,
wenn sie nur zum vorübergehenden
Schutz von Tieren oder Pflanzen
oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen
oder Geräten bestimmt sind,
5. Gewächshäusern einschließlich
untergeordneter Nebenanlagen bis
zu 5 m Firsthöhe und
6. Ausstellungs-, Abstell- und
Lagerplätzen, sofern die
Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt
sind. In den Fällen des Satzes
1 ist erforderlich, dass
1. das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplans im Sinne des
Satzes 1 nicht widerspricht oder
dass notwendige Ausnahmen oder
Befreiungen bereits erteilt sind,
2. die Erschließung gesichert
ist und
3. die Gemeinde nicht innerhalb
eines Monats nach Eingang der
Bauvorlagen gegenüber dem
Bauherrn oder der Bauherrin erklärt,
dass das Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Dies gilt auch für die Änderung
und Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen, wenn diese
nach der Änderung oder Nutzungsänderung
Vorhaben nach Satz 1 sind. Der
Bauherr oder die Bauherrin kann
durch Einreichung eines Bauantrages
bestimmen, dass für die genannten
Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt wird.
(2) Die Rechtmäßigkeit
eines Vorhabens nach Absatz 1
wird durch die spätere Feststellung
der Nichtigkeit des Bebauungsplans
nicht berührt.
(3) Die Bauvorlagen sind bei der
Gemeinde einzureichen. Mit dem
Bauvorhaben darf einen Monat nach
Eingang der erforderlichen Bauvorlagen
bei der Gemeinde begonnen werden.
Teilt die Gemeinde dem Bauherrn
oder der Bauherrin vor Ablauf
dieser Frist schriftlich mit,
dass kein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll,
darf sofort mit dem Bauvorhaben
begonnen werden. Ein Rechtsanspruch
auf eine solche Mitteilung besteht
nicht.
(4) Die Gemeinde kann die Erklärung
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 abgeben,
weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre
nach § 14 des Baugesetzbuches
zu beschließen oder eine
Zurückstellung nach §
15 des Baugesetzbuches zu beantragen,
oder wenn sie unter Angabe von
anderen wichtigen Gründen
die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens
für erforderlich hält.
Mit der Erklärung hat die
Gemeinde die Bauvorlagen dem Bauherrn
oder der Bauherrin zurückzureichen;
dies gilt nicht,
soweit der Bauherr oder die Bauherrin
bei der Vorlage seiner oder ihrer
Bauvorlagen schriftlich bestimmt
hat, dass diese im Falle der Erklärung
der Gemeinde nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 3 als Bauantrag zu behandeln
sind. Die Gemeinde leitet dann,
soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde
ist, die Bauvorlagen zusammen
mit ihrer Stellungnahme an die
untere Bauaufsichtsbehörde
weiter.
(5) Darf nach Absatz 3 mit dem
Bauvorhaben begonnen werden, reicht
die Gemeinde eine Ausfertigung
der Bauvorlagen an die Bauaufsichtsbehörde
weiter.
(6) Vor Beginn der jeweiligen
Bauarbeiten muss der Bauherr oder
die Bauherrin
1. Nachweise über den Schall-
und Wärmeschutz, die von
einem oder einer Bauvorlageberechtigten
nach § 71 Abs. 2 Nrn. 1 oder
2 erstellt sein müssen,
2. einen Nachweis über die
Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer der
Bauteile, der bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit mehr als
zwei Wohnungen und bei Wohngebäuden
mittlerer Höhe von einem
oder einer Sachverständigen
im Sinne des § 89 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 geprüft und
dessen Richtigkeit bescheinigt
sein muss, und
3. bei Wohngebäuden mittlerer
Höhe auch die Bescheinigung
eines oder einer Sachverständigen
im Sinne des § 89 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben
den Anforderungen an den Brandschutz
entspricht, vorhalten und der
Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen
vorlegen.
(7) § 14 Abs. 4, § 43
Abs. 8, § 69 Abs. 5 und 6,
§ 70 Abs. 4 Satz 1 und 2,
§§ 71, 77 Abs. 7 Satz
1 und Abs. 8 sowie § 86 Abs.
1 Satz 1 gelten entsprechend.
(8)
Bauliche Anlagen nach den Absätzen
1 und 9 dürfen erstbenutzt
werden, wenn sie ordnungsgemäß
fertig gestellt und sicher benutzbar
sind. Soweit nach den Absätzen
6 und 9 Sachverständige Bescheinigungen
auszustellen haben, muss der Bauaufsichtsbehörde
mit der Anzeige der Fertigstellung
eine Bescheinigung des oder der
jeweiligen Sachverständigen
vorgelegt werden, dass die baulichen
Anlagen entsprechend den Nachweisen
oder den Bauvorlagen errichtet
oder geändert worden sind.
Die Bauaufsichtsbehörde bleibt
verpflichtet, bei Bekanntwerden
von Verstößen gegen
öffentlichrechtliche Vorschriften
nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen (§ 64 Abs. 2).
(9) Die Absätze 1 bis 5 und
7 gelten auch für Garagen
bis 1000 m2 Nutzfläche, wenn
sie einem Wohngebäude im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
1 dienen. Vor Beginn der jeweiligen
Bauarbeiten muss der Bauherr oder
die Bauherrin bei Garagen mit
einer Nutzfläche über
100 m² bis 1000 m² vorhalten
und der Bauaufsichtsbehörde
auf Verlangen vorlegen
1. den Nachweis über die
Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer der
Bauteile, der von einem oder einer
Sachverständigen im Sinne
des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 geprüft und dessen Richtigkeit
bescheinigt sein muss,
2. die Bescheinigung eines oder
einer Sachverständigen im
Sinne des § 89 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4, dass die Garage den Anforderungen
an den Brandschutz entspricht
und
3. die Bescheinigung eines oder
einer Sachverständigen im
Sinne des § 89 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 über die Unbedenklichkeit
in dem Falle, dass bei der Errichtung
geschlossener Garagen eine natürliche
Lüftung vorgesehen wird;
die Bescheinigung ist aufgrund
durchgeführter Messungen
innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme
der Garage von dem oder der Sachverständigen
im Sinne des § 89 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 zu bestätigen.
(10) Der Bauherr oder die Bauherrin
hat den Eigentümern oder
Eigentümerinnen der unmittelbar
angrenzenden Grundstücke
vor Baubeginn mitzuteilen, dass
ein genehmigungsfreies Bauvorhaben
nach Absatz 1 oder 9 durchgeführt
werden soll, zu dem die Gemeinde
keine Erklärung nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 3 abgegeben hat.
§ 76 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§
69 Genehmigungfreie Vorhaben
(1) Keiner Genehmigung nach §
77 oder § 81 bedarf die Errichtung,
Änderung oder Aufstellung
folgenderbaulicher Anlagen, anderer
Anlagen und Einrichtungen:
1. Gebäude
a) Gebäude bis zu 30 m2 Brutto-Rauminhalt
ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
und Feuerstätten, im Außenbereich
nur für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische
Nutzung; das gilt nicht für
Garagen, Verkaufsstände und
Ausstellungsstände,
b) landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzte
Gebäude bis 70 m2 Grundfläche
und 5 m Firsthöhe, wenn sie
nur zum vorübergehenden Schutz
von Tieren oder Pflanzen oder
zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen
oder Geräten bestimmt sind,
c) Gewächshäuser im
Außenbereich bis 15 m³
Brutto- Rauminhalt als Nebenanlage
eines höchstens 50 m entfernten
Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
d) Gewächshäuser bis
70 m2 Grundfläche und 5 m
Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
e) Wochenendhäuser auf genehmigten
Wochenende-Plätzen,
f) Gartenlauben in einer Kleingartenanlage
nach dem Bundeskleingartengesetz,
wenn für die Kleingartenanlage
eine Baugenehmigung erteilt ist,
sowie Gartenlauben in einer Dauerkleingartenanlage
nach dem Bundeskleingartengesetz,
g) Fahrgastunterstände, die
dem öffentlichen Personenverkehr
oder dem Schülertransport
dienen,
h) Schutzhütten, wenn die
Hütten jedermann zugänglich
sind und keine Aufenthaltsräume
haben,
i) Gebäude bis 6 m' Brutto-Rauminhalt
im Außenbereich ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten und Feuerstätten,
wenn sie weder Verkaufs- noch
Ausstellungszwecken dienen;
2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
a) Feuerungsanlagen, ausgenommen
Schornsteine, sowie Schornsteine
in vorhandenen Gebäuden;
§ 43 Abs. 8 bleibt unberührt,
b) Blockheizkraftwerke in Gebäuden
und Wärmepumpen,
c) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
in und an Dach- oder Außenwandflächen,
d) Windenergieanlagen bis 10 m
Nabenhöhe;
3. Leitungen und Anlagen für
Lüftung, Niederschlagswasser,
Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Telekommunikation
a) Lüftungsleitungen, Leitungen
von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,
raumlufttechnische Anlagen, Installationsschächte
und -kanäle, die nicht durch
Brandwände oder feuerbeständige
Decken oder Wände geführt
werden,
b) Leitungen für Wasser,
Abwasser, Gas, Elektrizität
oder Wärme,
c) Brunnen,
d) Wasserversorgungsanlagen nach
§ 44, einschließlich
der Warmwasserversorgungsanlagen,
der Einrichtungsgegenstände
und der Armaturen,
e) Abwasserbehandlungsanlagen
für höchstens täglich
8 m³ häusliches Abwasser,
f) Anlagen zur Verteilung von
Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
g) bauliche Anlagen, die ausschließlich
der Telekommunikation, der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Öl, Wärme und Wasser
oder der Wasserwirtschaft dienen,
wie Transformatoren-, Schalt-,
Regler- oder Pumpstationen, wenn
sie eine Grundfläche von
höchstens 20 m² und
eine Höhe von nicht mehr
als 4 m haben,
h) Sanitärinstallationen,
wie Toiletten, Waschbecken oder
Badewannen;
4. Masten, Antennen und ähnliche
bauliche Anlagen
a) Masten und Unterstützungen
der Freileitungen für die
Versorgung mit elektrischer Energie
und für Fernsprechleitungen,
b) Antennenanlagen bis zu 10 m
Antennenhöhe, ausgenommen
Parabolantennenanlagen mit einem
Durchmesser der Reflektorenschalen
von mehr als 1,20 m und Sendeanlagen
von mehr als 10 W,
c) ortsveränderliche Antennenträger,
die nur vorüber-gehend aufgestellt
werden,
d) Sirenen und deren Masten, e)
Signalhochbauten der Landesvermessung,
f) Fahnenmasten,
g) Blitzschutzanlagen;
5. Behälter, Silos und Wasserbecken
a) Behälter für verflüssigte
Gase mit einem Fassungsvermögen
von weniger als 3 Tonnen; unberührt
bleiben Vorschriften, nach denen
vor Inbetriebnahme solcher Behälter
deren ordnungsgemäße
Aufstellung bescheinigt werden
muss,
b) Behälter für nicht
verflüssigte Gase bis 6 m2
Behälterinhalt,
c) Gärfutterbehälter
bis 10 m Höhe und Flachsilos
bis 3 m Wandhöhe für
landwirtschaftliche Zwecke,
d) Behälter zur Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten
oder wassergefährdender Stoffe
- ausgenommen Jauche und Gülle
- bis 1 m' Behälterinhalt,
in Gebäuden oder im Erdreich
auch mit mehr als 1 m³ Behälterinhalt;
dies gilt auch für die Rohrleitungen,
Auffangräume und Auffangvorrichtungen
sowie die Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen
und Schutzvorkehrungen,
e) sonstige drucklose Behälter
bis zu 50 m³ Behälterinhalt
und bis zu 3 m Höhe, ausgenommen
Behälter für Jauche
und Gülle,
f) Wasserbecken bis 100 m³
Beckeninhalt, im Außenbereich
nur als Nebenanlage eines höchstens
50 m entfernten Gebäudes
mit Aufenthaltsräumen, g)
transportable Behälter für
feste Stoffe;
6. Einfriedungen, Stützmauern,
Brücken und Durchlässe
a) Einfriedungen bis 2 m Höhe,
im Außenbereich nur als
Nebenanlage eines höchstens
50 m entfernten Gebäudes
mit Aufenthaltsräumen,
b) offene Einfriedungen für
landwirtschaftlich, forst-wirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzte
Grundstücke im Außenbereich,
c) Stützmauern bis zu 2 m
Höhe,
d) Durchlässe und Brücken
bis 5 m lichte Weite;
7. bauliche Anlagen auf genehmigten
Camping- und Wochenendplätzen
a) Wohnwagen, Zelte sowie bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf Campingplätzen,
b) bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, auf Wochenendplätzen;
8. bauliche Anlagen in Gärten
und zur Freizeitgestaltung
a) bauliche Anlagen, die der Gartennutzung,
der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen
Gebäude,
b) bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden
Einrichtung von genehmigten Sport-
und Kinderspielplätzen dienen,
wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Gebäude, Tribünen,
Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,
c) bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,
d) Sprungschanzen, Sprungtürme
und Rutschbahnen bis 3 m Höhe
sowie Skipisten,
e) bauliche Anlagen für Trimmpfade,
f) Stege ohne Aufbauten in und
an Gewässern,
g) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis 100 m² Grundfläche
für Schwimmbecken, die nach
Nummer 5 Buchst. f genehmigungsfrei
sind,
h) Wildfütterungsstände,
i) Hochsitze;
9. Werbeanlagen, Warenautomaten
und Hinweisschilder
a) Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche
von 0,50 m2,
b) Werbeanlagen, die an der Stätte
der Leistung vor-übergehend
angebracht oder aufgestellt sind,
soweit sie nicht fest mit dem
Boden oder einer baulichen Anlage
verbunden sind,
c) vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen
für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
d) Warenautomaten,
e) Hinweisschilder an öffentlichen
Straßen über das Fahrverhalten,
f) Orientierungs- und Bildtafeln
über Wanderwege, Forst- und
Fischereilehrpfade und über
die nach dem Naturschutzgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt geschützten
Teile von Natur und Landschaft;
10. Fliegende Bauten und sonstige
vorübergehend aufgestellte
oder genutzte Anlagen
a) Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die nicht dazu bestimmt sind,
von Besuchern oder Bebsucherinnen
betreten zu werden,
b) Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die für Kinder betrieben
werden und eine Geschwindigkeit
vo höchstens 1 m/s haben,
c) Bühnen, die Fliegende
Bauten sind, einschließlich
Überdachungen und sonstiger
Aufbauten bis 5 m Höhe, mit
einer Grundfläche bis 100
m2 und einer Fußbodenhöhe
bis 1,50 m,
d) Zelte, die Fliegende Bauten
sind, mit einer Grundfläche
bis 75 m2, e) Toilettenwagen,
f) Gerüste,
g) Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lagerhallen und Schutzhallen
sowie der zum vorübergehenden
Aufenthalt dienenden Unterkünfte
(Baubuden),
h) vorübergehend genutzte,
unbefestigte Lagerplätze
für landwirtschaftliche und
erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
i) Zelte und Behelfsbauten, die
der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz
oder der Unfallhilfe dienen und
nur vorübergehend aufgestellt
werden,
j) bauliche Anlagen, die nur zu
einer vorübergehenden Nutzung
für Straßenfeste oder
ähnliche Veranstaltungen
errichtet werden,
k) bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate auf
genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände
errichtet werden,
l) Zelte, die dem Wohnen dienen
und nur gelegentlich für
höchstens drei Tage auf demselben
Grundstück aufgestellt werden,
es sei denn, dass auf dem Grundstück
und in dessen Nähe gleichzeitig
mehr als zehn Personen zelten,
m) Ausstellungs-, Abstell- und
Lagerplätze bis zu 200 m²
Fläche, außer im Außenbereich;
11. tragende und nichttragende
Bauteile
a) die geringfügige, eine
die Standsicherheit nicht beeinträchtigende
Änderung tragender oder aussteifender
Bauteile innerhalb von Gebäuden;
die nicht geringfügige Änderung
dieser Bauteile, wenn eine sachkundige
Person dem Bauherrn oder der Bauherrin
die Ungefährlichkeit der
Baumaßnahme schriftlich
bescheinigt,
b) nichttragende oder nichtaussteifende
Bauteile, an die keine Brandschutzanforderungen
gestellt werden, in fertig gestellten
Gebäuden,
c) Öffnungen für Fenster
und Türen in Außenwänden
fertig gestellter Wohngebäude
und fertig gestellter Wohnungen,
wenn eine sachkundige Person dem
Bauherrn oder der Bauherrin die
Ungefährlichkeit der Baumaßnahme
schriftlich bescheinigt,
d) Wärmedämm-Verbundsysteme,
sonstige Außenwandverkleidungen,
Verblendungen und Verputz baulicher
Anlagen, die keine Hochhäuser
sind, wenn eine sachkundige Person
dem Bauherrn oder der Bauherrin
die Ungefährlichkeit der
vorgesehenen Baumaßnahme
schriftlich bescheinigt,
e) Dächer von fertig gestellten
Wohngebäuden einschließlich
der Dachkonstruktion ohne Änderung
der bisherigen äußeren
Abmessungen und der Konstruktion,
f) Ausbau der Dachgeschosse in
vorhandenen, über-wiegend
Wohnzwecken dienenden Gebäuden
geringer Höhe zu Wohnungen
oder einzelnen Aufenthaltsräumen,
die Wohnzwecken dienen, wenn durch
eine sachkundige Person dem Bauherrn
oder der Bauherrin schriftlich
bescheinigt wird, dass keine Bedenken
hinsichtlich der Standsicherheit,
des Brandschutzes und der bauphysikalischen
Anforderungen
bestehen;
12. sonstige bauliche Anlagen
und Teile baulicher Anlagen
a) selbständige Aufschüttungen
und Abgrabungen bis 3 m Höhe
oder Tiefe, im Außenbereich
nur, wenn die Aufschüttungen
und Abgrabungen nicht mehr als
300 m² Fläche haben,
b) Denkmale und Skulpturen bis
4 m Höhe sowie Grabdenkmale
auf Friedhöfen,
c) nicht notwendige Stellplätze
für Personen-Kraftfahrzeuge
bis 50 m² Nutzfläche
je Grundstück sowie deren
Zufahrten und Fahrgassen,
d) Fahrradabstellanlagen,
e) künstliche Hohlräume
unter der Erdoberfläche bis
100 m³ Rauminhalt,
f) Erkundungsbohrungen,
g) Regale bis 9 m Lagerhöhe
(Oberkante Lagergut),
h) bewegliche Sonnendächer
(Markisen), die keine Werbeträger
sind,
i) Fahrzeugwaagen,
j) nichtöffentliche Verkehrsflächen,
k) Fütterungs- und Melkstände
außerhalb von Gebäuden,
l) Fenster und Türen innerhalb
vorhandener Öffnungen, m)
Fenster- und Rollläden,
n) Dacheindeckungen, wenn sie
nur gegen vorhandene gleicher
Art ausgewechselt werden,
o) Vorrichtungen zum Teppichklopfen
und Wäsche-trocknen,
p) unbedeutende bauliche Anlagen
und Einrichtungen, die in den
vorstehenden Nummern nicht erfasst
sind.
(2)
Die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf
keiner Genehmigung nach §
77 oder § 81, wenn diese
nach der Nutzungsänderung
Anlagen oder Einrichtungen nach
Absatz 1 sind. Keine Baugenehmigung
ist ferner erforderlich, wenn
1. nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften für die neue
Nutzung keine anderen oder weitergehenden
Anforderungen gelten als für
die bisherige Nutzung,
2. Räume eines Wohngebäudes
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
in Aufenthaltsräume, die
zu diesen Wohnungen gehören,
umgenutzt werden,
3. Räume in vorhandenen Wohngebäuden
und Wohnungen in Räume für
Bäder oder Toiletten umgenutzt
werden.
(3) Der Abbruch von
1. baulichen Anlagen, anderen
Anlagen und Einrichtungen, die
in Absatz 1 genannt sind,
2. Gebäuden bis zu 300 m³
Brutto-Rauminhalt,
3. Gebäuden, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen, bis zu 150 m² Grundfläche,
4. baulichen Anlagen, die keine
Gebäude sind,
bedarf keiner Baugenehmigung.
(4) Instandhaltungsarbeiten bedürfen
keiner Baugenehmigung.
(5) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige
Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(6) Die Genehmigungsfreiheit lässt
§ 90 und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften, nach denen eine
Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung
erforderlich ist, unberührt.
§
70 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist schriftlich
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle
für die Beurteilung des Bauvorhabens
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Es kann gestattet
werden, dass einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden.
(3) In besonderen Fällen
kann zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlagen auf die
Umgebung verlangt werden, dass
die bauliche Anlage in geeigneter
Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(4) Der Bauherr oder die Bauherrin
und der Entwurfsverfasser oder
die Entwurfsverfasserin haben
den Bauantrag, der Entwurfsverfasser
oder die Entwurfsverfasserin die
Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von den Fach-planern oder
Fachplanerinnen nach § 60
Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen
müssen auch von diesen unterschrieben
sein. Ist der Bauherr oder die
Bauherrin nicht Grundstückseigentümer
oder Grundstückseigentümerin,
so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers
oder der Grundstückseigentümerin
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5) Treten bei einem Bauvorhaben
mehrere Personen als Bauherren
oder Bauherrinnen auf, so kann
die Bauaufsichtsbehörde verlangen,
dass ihr gegenüber ein Vertreter
oder eine Vertreterin bestellt
wird, der oder die die dem Bauherrn
oder der Bauherrin nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
§
71 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die Errichtung
und Änderung von Gebäuden
müssen von einem Entwurfsverfasser
oder einer Entwurfsverfasserin
unterschrieben sein, der oder
die bauvorlageberechtigt ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
wer
1. die Berufsbezeichnung "Architekt"
oder "Architektin" führen
darf,
2. in die von der Ingenieurkammer
Sachsen-Anhalt geführte Liste
der Bauvorlageberechtigten eingetragen
ist,
3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt"
oder "Innenarchitektin"
führen darf, für die
mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten
oder der Innenarchitektin verbundenen
baulichen Änderungen von
Gebäuden, oder
4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
oder "Ingenieurin" in
den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf, mindestens zwei
Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin
tätig war und Bediensteter
oder Bedienstete einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ist, für die dienstliche
Tätigkeit.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für
1. frei stehende Gebäude
bis 50 m2 Grundfläche und
mit nicht mehr als zwei Geschossen,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
bis 100 m2 Grundfläche und
mit nicht mehr als zwei Geschossen,
3. Behelfsbauten (§ 55 Abs.
1) und
4. Bauvorlagen, die üblicherweise
von Fachkräften mit anderer
Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst
werden.
(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten
nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Antrag
von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt
einzutragen, wer aufgrund einer
Ausbildung im Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
oder "Ingenieurin" führen
darf und in der Planung von Gebäuden
mindestens zwei Jahre als Ingenieur
oder Ingenieurin tätig war.
Die Anforderungen nach Satz 1
braucht ein Antragsteller oder
eine Antragstellerin nicht nachzuweisen,
wenn er oder sie bereits in einem
anderen
Land in eine entsprechende Liste
eingetragen ist und für die
Eintragung mindestens diese Anforderungen
zu erfüllen hatte.
§
72 Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrages
kann auf schriftlichen Antrag
des Bauherrn oder der Bauherrin
zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens
ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid)
erteilt werden. Der Vorbescheid
gilt drei Jahre. Die Frist kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu einem Jahr verlängert
werden. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Vorhaben
nach § 68 Abs. 1 oder 9.
(2) § 70 Abs. 1 bis 4, §
71 Abs. 1, §§ 73, 75
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§
76, 77 Abs. 1 bis 4, § 79
Abs. 2 Satz 2 und § 80 Abs.
9 gelten entsprechend. Wenn mit
dem Antrag auf Vorbescheid nur
über die Vereinbarkeit des
Vorhabens mit den planungsrechtlichen
Vorschriften über die Art
der baulichen Nutzung, die Bauweise
und die überbaubare Grundstücksfläche
entschieden werden soll, ist die
Unterschrift des Bauherrn oder
der Bauherrin ausreichend.
§
73 Behandlung des Bauantrages
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
hat nach Eingang des Bauantrages
innerhalb von fünf Arbeitstagen
zu prüfen, ob der Bauantrag
und die Bauvorlagen vollständig
sind. Zur Beseitigung geringfügiger
Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde
zunächst eine Frist setzen.
Werden die Mängel innerhalb
dieser Frist nicht behoben, gilt
der Antrag als zurückgenommen;
die Bauvorlagen sind zurückzugeben.
Die Anträge und Bauvorlagen
können zurückgewiesen
werden, wenn sie so unvollständig
sind, dass sie nicht
bearbeitet werden können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
beteiligt diejenigen Behörden
oder Dienststellen, deren Belange
durch das Bauvorhaben betroffen
sind, soweit dies zur Beurteilung
der Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften entsprechend §
77 Abs. 1 Satz 1 erforderlich
ist.
(3) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung oder des Einvernehmens
einer anderen Körperschaft,
Behörde oder Dienststelle,
so gilt diese als erteilt, wenn
sie nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang des Ersuchens unter
Angabe der Gründe verweigert
wird. Stellungnahmen anderer Behörden
oder Dienststellen können
im bauaufsichtlichen Verfahren
unberücksichtigt bleiben,
wenn sie nicht innerhalb eines
Monats nach Aufforderung zur
Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
§
74 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches
erforderliches Einvernehmen rechtswidrig
versagt, hat die zuständige
Genehmigungsbehörde das fehlende
Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen.
Sofern die Genehmigungsbehörde
nicht die zuständige Bauaufsichtsbehörde
ist, hat sie diese zu beteiligen.
(2)
Die Gemeinde ist vor Ersetzung
des Einvernehmens anzuhören.
Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben,
binnen einer Frist von einem Monat
erneut über das gemeindliche
Einvernehmen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung, mit der die
Zulässigkeit des Vorhabens
festgestellt wird, gilt zugleich
als Ersatzvornahme im Sinne des
§ 138 der Gemeindeordnung.
Sie ist insoweit zu begründen
und auch gegenüber der Gemeinde
bekannt zu geben. Widerspruch
und Anfechtungsklage der Gemeinde
haben auch insoweit keine aufschiebende
Wirkung, wie die Genehmigung als
Ersatzvornahme gilt.
(4) § 136 der Gemeindeordnung
findet keine Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für das Widerspruchsverfahren.
§
75 Abweichungen, Ausnahmen
und Befreiungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen dieses Gesetzes
und aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften zulassen, wenn sie
unter Berücksichtigung des
Zwecks der jeweiligen Anforderung
und unter Würdigung der nachbarlichen
mit den öffentlichen Belangen
vereinbar sind, soweit in diesem
Gesetz oder in aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften
nichts anderes geregelt ist. §
3 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen
nach Absatz 1, von Ausnahmen und
Befreiungen von den Festsetzungen
eines Bebauungsplanes, einer sonstigen
städtebaulichen Satzung oder
nach §§ 31, 34 Abs.
2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches
von Regelungen der Baunutzungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
April 1993 (BGBl. 1 S. 466), über
die zulässige Art der baulichen
Nutzung ist gesondert schriftlich
zu beantragen; der Antrag ist
zu begründen. Für bauliche
Anlagen oder andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner
Genehmigung bedürfen, gilt
Satz 1 entsprechend.
§
76 Beteiligung der Nachbarn
(1) Die Eigentümer oder Eigentümerinnen
benachbarter Grundstücke
(Nachbarn) sind nach den Absätzen
2 bis 4 zu beteiligen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde soll
die Nachbarn vor Zulassung von
Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen,
wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich
geschützte nachbarliche Belange
berührt werden. Einwendungen
sind innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung
schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Bauaufsichtsbehörde
vorzubringen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt,
wenn die zu benachrichtigenden
Nachbarn die Lagepläne und
Bauzeichnungen unterschrieben
oder der Zulassung von Abweichungen
und Befreiungen schriftlich zugestimmt
haben.
(4) Wird den Einwendungen nicht
entsprochen, so ist die Entscheidung
über die Abweichung oder
Befreiung dem Nachbarn oder der
Nachbarin zuzustellen. Wird den
Einwendungen entsprochen, kann
auf die Zustellung der Entscheidung
verzichtet werden.
§
77 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn dem Vorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen. Die Baugenehmigung
bedarf der Schriftform; sie ist
nur insoweit zu begründen,
als Abweichungen oder Befreiungen
von nachbarschützenden Vorschriften
zugelassen werden und der Nachbar
oder die Nachbarin nicht nach
§ 76 Abs.
3 zugestimmt hat.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für
und gegen den Rechtsnachfolger
oder die Rechtsnachfolgerin des
Bauherrn oder der Bauherrin.
(3) Die Baugenehmigung kann unter
Auflagen, Bedingungen und dem
Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage sowie befristet
erteilt werden.
(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie
nicht Bauaufsichtsbehörde
ist, von der Erteilung, Verlängerung,
Ablehnung, Rücknahme und
dem Widerruf einer Baugenehmigung,
Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides,
einer Zustimmung, einer Abweichung,
einer Ausnahme oder einer Befreiung
zu unterrichten. Eine Ausfertigung
des Bescheides ist beizufügen.
(6) Vor Bekanntgabe der Baugenehmigung
darf mit der Bauausführung
baugenehmigungsbedürftiger
Vorhaben nicht begonnen werden.
(7) Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche
des Gebäudes abgesteckt und
seine Höhenlage festgelegt
sein. Die Baugenehmigung und die
Bauvorlagen sowie die erforderlichen
Bescheinigungen müssen an
der Baustelle von Baubeginn an
vorliegen.
(8) Der Bauherr oder die Bauherrin
hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als drei Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(9)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können Anforderungen gestellt
werden, um bei der Genehmigung
nicht voraussehbar gewesene Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
von der Allgemeinheit oder den
Benutzern oder Benutzerinnen der
baulichen Anlage abzuwenden.
§
78 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
§ 77 gilt entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, dass die
zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich sind.
§
79 Geltungsdauer der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die
Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn innerhalb von drei Jahren
nach Erteilung der Genehmigung
mit der Ausführung des Bauvorhabens
nicht begonnen oder die Bauausführung
ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu einem Jahr verlängert
werden. Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
80 Typengenehmigung und Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen
sowie andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2, die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
oder verwendet werden sollen,
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn diese Anlagen und
Einrichtungen den bauaufsichtlichen
Vorschriften entsprechen, ihre
Brauchbarkeit für den jeweiligen
Verwendungszweck nachgewiesen
ist und ein öffentliches
Interesse vorliegt. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2, die
in unterschiedlicher Ausführung,
aber nach einem bestimmten System
und aus bestimmten Bauteilen an
mehreren Stellen errichtet oder
verwendet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung bedarf
der Schriftform. Sie darf unter
dem Vorbehalt des Widerrufs nur
für eine bestimmte Frist
erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu fünf
Jahre verlängert werden.
§ 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen ist dem Antragsteller
oder der Antragstellerin mit der
Typengenehmigung zuzustellen.
(3) Die Typengenehmigung kann
unter Auflagen und Bedingungen
erteilt werden, die sich insbesondere
auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften,
Kennzeichnung oder Verwendung
beziehen.
(4)
Für bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 sowie Teile dieser Anlagen und
Einrichtungen, die in derselben
Ausführung an mehreren Stellen
errichtet oder verwendet werden
sollen, können die Nachweise
der Standsicherheit, des Wärme-
und Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer
der Bauteile allgemein geprüft
werden (Typen- Prüfung).
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die
Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Typenprüfung wird
auf schriftlichen Antrag von der
obersten Bauaufsichtsbehörde
oder durch eine von ihr zu bestimmende
Stelle durchgeführt. Soweit
die Typenprüfung ergibt,
dass die Ausführung und Verwendung
dem öffentlichen Immobilienrecht
entsprechen, ist dies durch Bescheid
festzustellen.
(6) Typengenehmigungen und Bescheide
über Typen-Prüfungen
anderer Länder gelten auch
im Land Sachsen--Anhalt.
(7) § 70 Abs. 2 und 4, §
73 Abs. 1 sowie § 75 gelten
entsprechend.
(8) Typengenehmigungen oder Bescheide
über Typenprüfungen
entbinden nicht von der Verpflichtung,
eine Baugenehmigung (§ 77)
oder eine Zustimmung (§ 82)
einzuholen.
(9) Die in der Typengenehmigung
oder in dem Bescheid über
Typenprüfungen entschiedenen
Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde
nicht geprüft zu werden.
Soweit es aufgrund örtlicher
Verhältnisse im Einzelfall
erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte
Typen ausschließen.
§
81 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für die in
§ 69 Abs. 1 Nr. 10 Buchst.
a bis e genannten Fliegenden Bauten.
(3) Die Ausführungsgenehmigung
wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich der
Antragsteller oder die Antragstellerin
die Hauptwohnung hat. Hat der
Antragsteller oder die Antragstellerin
die Hauptwohnung nicht in Deutschland,
so ist die obere Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten nur
durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden
erteilt werden dürfen.
(5) Die Genehmigung wird für
eine bestimmte Frist erteilt,
die höchstens fünf Jahre
betragen soll; sie kann auf schriftlichen
Antrag von der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
jeweils bis zu fünf Jahre
verlängert werden; §
79 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-sprechend.
Die Genehmigungen werden in ein
Prüfbuch eingetragen, dem
eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk
zu versehenden Bauvorlagen beizufügen
ist. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder
gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.
(6)
Der Inhaber oder die Inhaberin
der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel der Hauptwohnung
oder der gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
Fliegenden Baues an Dritte der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,
die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(7) Fliegende Bauten, die nach
Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsrotes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(8) Die für die Durchführung
der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen erteilen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch aufgrund von
Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen. Die
für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung
zuständige Behörde ist
zu benachrichtigen. Das Prüfbuch
ist einzuziehen und der
für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
zuzuleiten, wenn die Herstellung
ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten ist.
(9) Bei Fliegenden Bauten, die
von Besuchern und Besucherinnen
betreten und längere Zeit
an einem Aufstellungsort betrieben
werden, kann die für die
Gebrauchs-Abnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
(10) § 70 Abs. 2 und 4 und
§ 85 Abs. 1, 3 und 4 gelten
entsprechend.
§
82 Zustimmung zu Vorhaben
öffentlicher Bauherren
(1) Nach § 66 genehmigungsbedürftige
Vorhaben öffentlicher Bauherren
bedürfen keiner Genehmigung,
Überwachung und Bauzustandsbesichtigung,
wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes oder
der Länder übertragen
ist und
2. die Baudienststelle mindestens
mit einem oder einer Bediensteten
mit der Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst
der Fachrichtung Hochbau, Städtebau
oder Bauingenieurwesen und mit
sonstigen geeigneten Fachkräften
ausreichend besetzt ist. Den Bediensteten
mit der Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst
der Fachrichtung Hochbau, Städtebau
oder Bauingenieurwesen können
Personen mit gleichwertiger Vorbildung
gleichgestellt werden. Solche
baulichen Anlagen bedürfen
jedoch der Zustimmung der oberen
Bauaufsichtsbehörde.
(2) Über Abweichungen, Ausnahmen
und Befreiungen entscheidet die
obere Bauaufsichtsbehörde
im Zustimmungs-verfahren.
(3) Der Antrag auf Zustimmung
ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. § 70 Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend; eine
Prüfung bautechnischer Nachweise
findet nicht statt.
(4) Für das Zustimmungsverfahren
gelten die §§ 72 bis
79 sinngemäß. Die Gemeinde
ist zu dem Vorhaben zu hören.
(5)
Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung
dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 bis 4 der oberen
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn
in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen. Im Übrigen wirken
die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 81 Abs. 2 bis
10 findet auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
keine Anwendung.
(6) Der öffentliche Bauherr
trägt die Verantwortung,
dass Entwurf, Ausführung
und Zustand der baulichen Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 den öffentlich- rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
83 Verwendungsverbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
25 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
84 Baueinstellung sowie Beseitigung
und Nutzungsuntersagung baulicher
Anlagen
(1) Die Einstellung der Bauarbeiten
kann angeordnet werden, wenn
1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
oder nach § 82 zustimmungsbedürftigen
Bauvorhabens entgegen der Vorschrift
des § 77 Abs. 6 und 8 begonnen
wurde,
2. bei der Ausführung eines
Bauvorhabens von den genehmigten
Bauvorlagen abgewichen oder gegen
Immobilienrechtliche Vorschriften verstoßen
wird oder
3. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
oder dem Ü-Zeichen (§
25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Baustoffe, Bauteile, Geräte,
Maschinen und Bauhilfsmittel in
amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Werden bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der Anlagen und Einrichtungen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
Werden bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz
2 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften genutzt, so kann
diese Nutzung untersagt werden.
§
85 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
Sie kann einen Nachweis darüber
verlangen, dass die Grundrissflächen
und die festgelegten Höhenlagen
der Gebäude (§ 77 Abs.
7) eingehalten sind.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
und die von ihr Beauftragten können
auch aus fertigen Bauteilen Proben
von Bauprodukten entnehmen und
prüfen lassen.
(3) Den mit der Überwachung
beauftragten Personen ist jederzeit
Einblick in die Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4) Die Kosten für die Überwachung
nach Absatz 1, für die Probeentnahmen
und Prüfungen nach Absatz
2 sowie für solche Maßnahmen
aufgrund von Verordnungen nach
§ 89 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 trägt der
Bauherr oder die Bauherrin.
§
86 Bauzustandsbesichtigung
(1) Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
genehmigungspflichtiger baulicher
Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde
vom Bauherrn oder der Bauherrin
jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen,
um der Bauaufsichtsbehörde
eine Besichtigung des Bauzustandes
zu ermöglichen. Der Rohbau
ist fertig gestellt, wenn die
tragenden Teile, Schornsteine,
Brandwände, notwendige Treppen
und die Dachkonstruktion vollendet
sind. Zur Besichtigung des Rohbaus
sind die Bauteile, die für
die Standsicherheit und, soweit
möglich, die Bauteile, die
für den Brand-, Wärme-
und
den Schallschutz sowie für
die Abwasserbeseitigung wesentlich
sind, derart offen zu halten,
dass Maße und Ausführungsart
geprüft werden können.
Die abschließende Fertigstellung
umfasst auch die Fertigstellung
der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Der Bauherr oder die Bauherrin
hat für die Besichtigung
und die damit verbundenen möglichen
Prüfungen die erforderlichen
Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen.
(2) Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt
wird, bleibt dem Ermessen der
Bauaufsichtsbehörden überlassen.
Über das Ergebnis der Besichtigung
ist auf Verlangen des Bauherrn
oder der Bauherrin eine Bescheinigung
auszustellen.
(3) Bei der Errichtung oder Änderung
von Feuerstätten und Abgasanlagen
hat der Bauherr oder die Bauherrin
eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters
oder der Bezirksschornsteinfegermeisterin
vorzulegen, dass die Abgasanlage
sich in einem ordnungsgemäßen
Zustand befindet und für
die angeschlossenen Feuerstätten
geeignet ist.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann über Absatz 1 hinaus
verlangen, dass ihr oder einem
oder einer Beauftragten Beginn
und Beendigung bestimmter Bauarbeiten
angezeigt werden.
(5) Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des Innenausbaues zugestimmt hat.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass bei Bauausführungen
die Arbeiten erst fortgesetzt
oder die Anlagen erst benutzt
werden, wenn sie von ihr oder
einem oder einer beauftragten
Sachverständigen geprüft
worden sind.
(7) Eine bauliche Anlage darf
erst benutzt werden, wenn sie
ordnungsgemäß fertig
gestellt und sicher benutzbar
ist, frühestens jedoch eine
Woche nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde
soll gestatten, dass die bauliche
Anlage ganz oder teilweise schon
früher benutzt wird, wenn
wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
§
87 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümer
oder Grundstückseigentümerinnen
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben. Baulasten
werden unbeschadet der Rechte
Dritter mit der Eintragung in
das Baulastenverzeichnis wirksam
und wirken auch gegenüber
dem Rechtsnachfolger oder der
Rechtsnachfolgerin.
(2) Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muss öffentlich
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder von ihr anerkannt
werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen der oder
die Verpflichtete und die durch
die Baulast Begünstigten
angehört werden. Der Verzicht
wird mit der Löschung der
Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
können auch eingetragen werden
1. andere Immobilienrechtliche Verpflichtungen
des Grundstückseigentümers
oder der Grundstückseigentümerin
zu einem sein oder ihr Grundstück
betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen,
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen
und Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften
erteilen lassen.
§
88 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 20 Abs. 4
bis 6 und § 89 Abs. 1 bis
4 und 6 ergangenen Verordnung
zuwiderhandelt, sofern die Verordnung
für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die nach diesem
Gesetz oder nach Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes erlassen
worden ist, sofern die Anordnung
auf die Bußgeldvorschrift
verweist,
3. ohne erforderliche Genehmigung
(§ 66 Abs. 1), Zulassung
einer Abweichung (§ 75 Abs.
1) oder Teilbaugenehmigung (§
78) oder abweichend davon bauliche
Anlagen errichtet, ändert,
benutzt oder abbricht,
4. Fliegende Bauten entgegen §
81 Abs. 2 Satz 1 oder entgegen
§ 81 Abs. 7 in Gebrauch nimmt,
5. entgegen § 77 Abs. 6 ohne
die erforderliche Baugenehmigung
Bauarbeiten beginnt, entgegen
§ 86 Abs. 1 und 4 vorgeschriebene
oder verlangte Anzeigen nicht
erstattet, entgegen § 86
Abs. 5 mit dem Innenausbau beginnt
oder entgegen § 43 Abs. 8
oder § 86 Abs. 6 und 7 Satz
1 die Arbeiten fortsetzt oder
bauliche Anlagen benutzt,
6. entgegen § 67 Abs. 5 oder
Abs. 10 Satz 3 die dort genannten
Nachweise oder Bescheinigungen
nicht einreicht,
7. entgegen § 68 Abs. 7 und
§ 77 Abs. 8 den Ausführungsbeginn
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne dass dafür
die Voraussetzungen nach §
25 Abs. 4 vorliegen,
9. Bauprodukte entgegen §
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das
Ü-Zeichen verwendet,
10. Bauarten entgegen § 24
ohne allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet,
11. als Bauherr oder Bauherrin
dem § 59 Abs. 1, 2 oder 4,
als Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin
dem § 60 Abs. 1 Satz 3, als
Unternehmer oder Unternehmerin
dem § 61 Abs. 1 oder als
Bauleiter oder Bauleiterin dem
§ 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. entgegen § 5 Abs. 2 Zu-
oder Durchfahrten sowie Aufstell-
und Bewegungsflächen nicht
ständig freihält oder
Fahrzeuge dort abstellt,
13. entgegen § 68 Abs. 6
die erforderlichen Unterlagen
nicht vorhält oder vorlegt
oder bauliche Anlagen nach §
68 Abs. 1 und 9 entgegen §
68 Abs. 8 nutzt oder
14. entgegen § 77 Abs. 7
Satz 2 Baugenehmigungen und Bauvorlagen
sowie Bescheinigungen an der Baustelle
nicht vorliegen hat.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
1000000 DM geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, unter den Voraussetzungen
der §§ 22 bis 29 und
87 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eingezogen werden.
§
89 Erlaß von Verordnungen
Örtliche Bauvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in
§ 3 Abs. 1 bis 3 bezeichneten
Anforderungen wird die oberste
Bauaufsichtsbehörde ermächtigt,
durch Verordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in den
§§ 4 bis 57,
2. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in §
43, insbesondere über Feuerungsanlagen
und Anlagen zur Verteilung von
Wärme oder zur Warmwasserversorgung
sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungsanlagen,
über Aufstellräume für
Feuerstätten, Verbrennungsmotoren
und Verdichter
sowie über die Lagerung von
Brennstoffen,
3. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen für
Errichtung, Änderung, Instandhaltung,
Betrieb und Benutzung ergeben
(§§ 56 und 57), sowie
über die Anwendung solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche
Anlagen dieser Art,
4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen,
die zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäß instand
gehalten werden müssen, und
die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
5. die Vergütung der Sachverständigen,
denen nach diesem Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften Aufgaben übertragen
werden; die Vergütung ist
nach den Grundsätzen des
Verwaltungskostengesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt festzusetzen,
6. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen
und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende
Bauten,
7. den Nachweis der Befähigung
der in Nummer 6 genannten Personen,
B. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der Art der Konstruktion von Gebäuden
in Blockbau-, Streifenbau- und
Tafelbauart ergeben.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zur Vereinfachung,
Erleichterung oder Beschleunigung
des bauaufsichtlichen Verfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Verordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen
von der Genehmigungspflicht,
2. den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der bau-technischen
Prüfung bei bestimmten Arten
von Bauvorhaben,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsicht-Behörde im
Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung auf
Sachverständige oder sachverständige
Stellen,
4. die staatliche Anerkennung
von Sachverständigen und
sachverständigen Stellen,
die nach diesem Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes erlassener Vorschriften
herangezogen werden können,
5. die Verpflichtung der Betreiber
und Betreiberinnen, mit der wiederkehrenden
Prüfung bestimmter Anlagen
und Einrichtungen nach Absatz
1 Nr. 4 Sachverständige,
Sachkundige oder sachverständige
Stellen zu beauftragen.
Sie kann dafür bestimmte
Voraussetzungen festlegen, die
die Verantwortlichen nach den
§§ 59 bis 62 oder die
Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen zu erfüllen haben;
sie muss dies in den Fällen
des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 tun.
Dabei können die Fachbereiche,
in denen Sachverständige
oder sachverständige Stellen
tätig werden, bestimmt und
insbesondere Mindestanforderungen
an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht an die
Berufserfahrung festgelegt, eine
laufende Fortbildung vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigungen bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert
und Altersgrenzen festgesetzt
werden. Sie kann darüber
hinaus auch eine besondere Anerkennung
der Sachverständigen und
sachverständigen Stellen
vorschreiben, das Verfahren und
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen
und die Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen
sowie für Prüfungen
die Bestellung und Zusammensetzung
der Prüfungsorgane
und das Prüfungsverfahren
regeln. Die Befugnis zur Anerkennung
kann auf Dritte übertragen
werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zu bauaufsichtlichen
Verfahren durch Verordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit erforderlich, das Verfahren
im Einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
vorzuschreiben, dass die am Bau
Beteiligten (§§ 59 bis
62) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
des Entwurfsverfassers oder der
Entwurfsverfasserin, der Unternehmer
und Unternehmerinnen, des Bauleiters
oder der Bauleiterin, von Sachverständigen,
sachverständigen Stellen
oder Behörden über die
Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
die Befugnisse auf andere als
in diesen Vorschriften aufgeführte
Behörden zu übertragen
für
1. die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 28 Abs. 1 und 3),
2. die Erteilung von Typengenehmigungen
(§ 80),
3. die Erteilung von Zustimmungen
im Einzelfall oder den Verzicht
auf Verwendbarkeitsnachweise (§§
23 und 24),
4. die Entscheidung über
die Verwendbarkeit ,von Bauprodukten
und Bauarten nach § 25 Abs.
2 Satz 4 und Abs. 3.
Die Befugnis nach Satz 1 Nrn.
1 und 2 kann auch auf eine Behörde
eines anderen Landes übertragen
werden, die der Aufsicht einer
obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung
die oberste Bauaufsicht-Behörde
mitwirkt.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
1. das Ü-Zeichen festzulegen
und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben zu verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 28 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festzulegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu fordern.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
zu bestimmen,
dass die Anforderungen der aufgrund
des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. 1 S.
730), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29.
März 2000 (BGBl. I S. 305),
in der jeweils geltenden Fassung
erlassenen Verordnungen entsprechend
für Anlagen gelten, die weder
gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen
sowie Zuständigkeiten und
Gebühren regeln. Dabei kann
sie auch vorschreiben, dass danach
zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung oder die Zustimmung
nach § 82 einschließlich
der zugehörigen Abweichungen
(§ 75) einschließen
sowie dass § 12 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird als zuständige Behörde
im Sinne von § 11 Abs. 1,
2 Satz 2, Abs. 3 und 7 und §
13 des Bauproduktengesetzes ermächtigt,
die Zuständigkeit im Einvernehmen
mit den fachlich zu-ständigen
Ministerien durch Verordnung ganz
oder teilweise auf andere Stellen
auch außerhalb des Landes
Sachsen-Anhalt zu übertragen.
§
90 (nicht belegt)
§
91 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften andere Anforderungen
als nach früherem Recht gestellt,
so kann verlangt werden, dass
bestehende oder nach genehmigten
Bauvorlagen bereits begonnene
bauliche Anlagen angepasst werden,
wenn dies wegen der Sicherheit
oder Gesundheit erforderlich ist.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, dass auch die
nicht unmittelbar berührten
Teile der baulichen Anlage, mit
diesem Gesetz oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit den
beabsichtigten Arbeiten in einem
konstruktiven Zusammenhang stehen
und
2. die Durchführung dieser
Vorschriften bei den von den Arbeiten
nicht berührten Teilen der
baulichen Anlage keine unzumutbaren
Mehrkosten verursacht.