Landesbauodnung
Sachsen
Inhaltsübersicht
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandsflächen
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§
8 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke
§
9 Kinderspielflächen
§
10 Einfriedung der Baugrundstücke
§
11 (nicht belegt)
§ 12
Gestaltung
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
§ 14
Baustelle
§
15 Standsicherheit
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
17 Brandschutz
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
19 Verkehrssicherheit
§
20 Bauprodukte
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
21a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
22 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 23
Bauarten
§
24 Übereinstimmungsnachweis
§
24a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
24b Übereinstimmungszertifikat
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
§
26 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
§
27 Außenwände
§
28 Trennwände
§
29 Brandwände
§ 30
Decken
§ 31
Dächer
§ 32
Treppen
§
33 Treppenräume und Ausgänge
§
34 Notwendige Flure und Gänge
§ 35
Aufzüge
§
36 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
37 Umwehrungen und Abdeckungen
§
38 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
§
39 Feuerungsanlagen, Wärmeversorgungsanlagen
und Brennstofflagerung
§
40 Wasserversorgungsanlagen
§
41 Anlagen für Schmutz-
und Niederschlagswasser (Abwasser)
§
42 Beseitigung des Abwassers
§
43 Abfallschächte
§
44 Anlagen für feste
Abfälle
§
45 Aufenthaltsräume
§ 46
Wohnungen
§
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
§
48 Bäder und Toilettenräume
§
49 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
§ 50
Ställe
§
51 Ausnahmen für Behelfsgebäude
und untergeordnete Gebäude
§
52 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
53 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
§ 54
Grundsatz
§ 55
Bauherr
§
56 Entwurfsverfasser
§
57 Unternehmer
§ 58
Bauleiter
§
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
61 Sachliche Zuständigkeit
§
62 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
63 Anzeigeverfahren
§
63a Genehmigungsfreie Vorhaben
§
64 Bauantrag und Bauvorlagen
§
65 Bauvorlageberechtigung
§
66 Vorbescheid
§
67 Behandlung des Bauantrags
§
68 Ausnahmen und Befreiungen
§
69 Beteiligung der Nachbarn
§
70 Baugenehmigung und Baubeginn
§
70a Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
§
71 Teilbaugenehmigung
§
72 Geltungsdauer der Genehmigung
§
73 Typenprüfung
§
74 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
75 Vorhaben des Bundes oder
der Länder
§
76 Baueinstellung
§
76a Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
77 Beseitigung baulicher Anlagen
§
77a Beseitigung von Werbeanlagen
und Warenautomaten
§
78 Bauüberwachung
§
79 Bauzustandsbesichtigung
§
80 Baulasten und Baulastenverzeichnis
§
81 Ordnungswidrigkeiten
§
82 Rechtsvorschriften
§
83 Örtliche Bauvorschriften
§
84 Bestehende bauliche Anlagen
§
85 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher
Gebäude
§
86 Anzeigepflicht für
genehmigungsfreie Bebauungspläne
§
87 Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz
§
88 Zuständigkeitsregelungen
für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
§
89 Übergangsvorschriften
§
90 Außerkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden. Es enthält
auch Bestimmungen zur Ausführung
des Bauplanungsrechts im Freistaat
Sachsen.
(2) Die Vorschriften des Ersten
bis Sechsten und des Achten Teils
dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
3. Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Gas oder Wärme
dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,
4. Leitungen aller Art außerhalb
von Gebäuden, mit Ausnahme
von Wasser- und Abwasserleitungen,
5. Krane und Krananlagen.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Zu den baulichen
Anlagen zählen auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze
und Ausstellungsplätze,
3. Campingplätze, Wochenendplätze,
Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
5. Gerüste und Hilfseinrichtungen
zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
(2) Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3) Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, an keiner Stelle mehr als
7 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Gebäude mittlerer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden des obersten Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, höher als 7 m und nicht
höher als 22 m über
der Geländeoberfläche
liegt. Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
(4) Sonderbauten sind
1. Hochhäuser,
2. bauliche Anlagen mit mehr als
25 m Höhe über Geländeoberfläche,
3. Hochregalanlagen mit mehr als
10 m Lagerhöhe (Oberkante
Lagergut),
4. bauliche Anlagen und Räume
mit mehr als 1600 m² Grundfläche,
5. Verkaufsstätten sowie
Messe- und Ausstellungsbauten
mit mehr als 2000 m² Geschoßfläche,
6. Versammlungsstätten einschließlich
Kirchen für mehr als 100
Personen, Sportstätten mit
mehr als 400 m² Hallensportfläche
oder mehr als 100 Zuschauerplätzen,
Freisportanlagen mit mehr als
400 Zuschauerplätzen,
7. Krankenhäuser, Entbindungs-
und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen,
8. Tageseinrichtungen für
Kinder, Behinderte und alte Menschen,
9. Heime,
10. Gaststätten mit mehr
als 60 Gastplätzen oder mehr
als 30 Gastbetten,
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche
Ausbildungseinrichtungen,
12. Justizvollzugsanstalten,
13. Garagen mit mehr als 1000
m² Nutzfläche
14. Mittelgaragen, die keine oberirdischen
Garagen sind,
15. Camping- und Wochenendplätze,
16. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit erhöhter
Brand-, Explosions-, Gesundheits-
oder Verkehrsgefahr oder mit einem
starken Abgang unreiner Stoffe
verbunden ist.
(5) Geländeoberfläche
ist die Fläche, die sich
aus der Baugenehmigung oder den
Festsetzungen des Bebauungsplans
ergibt, im übrigen die natürliche
Geländeoberfläche.
(6) Vollgeschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberfläche im
Mittel mehr als 1,40 m über
die festgelegte Geländeoberfläche
hinausragt und die über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben.
(7) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
(8) Oberirdische Geschosse sind
Geschosse, die im Mittel mehr
als 1,40 m
über die festgelegte Geländeoberfläche
hinausragen. Hohlräume zwischen
den Decken oder der obersten Decke
und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Geschosse (zum Beispiel:
Installationsgeschosse).
(9) Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungsräume, Verkaufsräume,
Werkräume und Lagerräume
für Kraftfahrzeuge gelten
nicht als Stellplätze oder
Garagen.
(10) Feuerstätten sind in
oder an Gebäuden ortsfest
benutzte Anlagen oder Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(11) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(12) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
(13) Eine rechtliche Sicherung
liegt dann vor, wenn das zu sichernde
Recht oder die rechtliche Verpflichtung
als Grunddienstbarkeit (§
1018 Bürgerliches Gesetzbuch
- BGB) und als beschränkt
persönliche Dienstbarkeit
(§ 1090 BGB) zugunsten der
Bauaufsichtsbehörde im Grundbuch
eingetragen ist oder wenn dafür
eine Baulast übernommen worden
ist.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern, instand zusetzen
und instand zuhalten, daß
die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere Leben
oder Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen nicht gefährdet
werden.
(2) Bauprodukte dürfen nur
verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen
bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden, angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften
erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln sind zu beachten; sie gelten
auch als allgemein anerkannte
Regeln der Technik. Ihre Geltungsdauer
als eingeführte Technische
Baubestimmungen ist auf fünf
Jahre befristet. Bei der Bekanntmachung
oder Verlängerung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Abweichungen
von den Technischen Baubestimmungen
sind zulässig,
wenn mit einer anderen Lösung
in gleichem Maße die allgemeinen
Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt
werden; § 20 Abs. 3 und §
23 bleiben unberührt. Werden
die allgemein anerkannten Regeln
der Technik beachtet, gelten die
entsprechenden bauaufsichtlichen
Anforderungen als eingehalten.
(4) Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und für
die Änderung ihrer Benutzung
gelten die Absätze 1 und
3 entsprechend. Soweit zur Erfüllung
des abfallrechtlichen Verwertungsgebotes
erforderlich, hat der Abbruch
getrennt nach verwertbaren Abfällen
zu
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn
1. das Grundstück in angemessener
Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
wenn das Grundstück eine
befahrbare, rechtlich gesicherte
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen
kann auf die Befahrbarkeit verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen,
2. ausreichend sichergestellt
ist, daß spätestens
ab Nutzungsbeginn die Versorgung
mit Trinkwasser und die einwandfreie
Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers
(Abwasser) innerhalb und außerhalb
des Grundstücks dauerhaft
gesichert ist und
3. zur Brandbekämpfung eine
ausreichende Wassermenge zur Verfügung
steht; Ausnahmen können für
Einzelgehöfte in der freien
Feldflur gestattet werden.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn rechtlich
gesichert ist, daß keine
Verhältnisse eintreten können,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen, zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Der Zu- oder Durchgang
muß mindestens 1,25 m breit
sein und darf durch Einbauten
nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen
Einengungen genügt eine lichte
Breite von 1m. Die lichte Höhe
des Zu- und Durchganges muß
mindestens 2 m betragen.
(2) Zu Gebäuden, bei denen
die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über Gelände
liegt, ist in den Fällen
des Absatzes 1 anstelle eines
Zu- oder Durchganges eine mindestens
3 m breite Zu- oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zu- oder Durchfahrt muß
senkrecht zur Fahrbahn gemessen
mindestens 3,50 m betragen. Wände
und Decken von Durchfahrten müssen
feuerbeständig sein.
(3) Eine andere Verbindung als
nach den Absätzen 1 oder
2 ist zulässig, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird; sie kann verlangt
werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr
es erfordert.
(4) Bei Gebäuden, die ganz
oder mit Teilen mehr als 50 m
von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zu-
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5) Bei Gebäuden, bei denen
der zweite Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt und bei denen die Oberkante
der Brüstungen notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über der Geländeoberfläche
liegt, müssen diese Stellen
für Feuerwehrfahrzeuge auf
einer befahrbaren Fläche
erreichbar sein. Diese Fläche
muß einen Abstand von mindestens
3 m und höchstens 9 m, bei
mehr als 18 m Brüstungshöhe
einen Abstand von höchstens
6 m von der Außenwand haben;
größere Abstände
sind zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(6) Die Zu- und Durchfahrten nach
Absatz 2 sowie die befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 dürfen
nicht durch Einbauten eingeengt
werden und sind ständig freizuhalten.
Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig
sein. Die befahrbaren Flächen
nach Absatz 5 müssen nach
oben offen sein.
§
6 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden
von oberirdischen Gebäuden
sind Abstandsflächen freizuhalten.
Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die ohne Grenzabstand errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden muß oder
2. das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden darf und rechtlich
gesichert ist, daß auf dem
Nachbargrundstück ebenfalls
ohne Grenzabstand gebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht ohne Grenzabstand
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
ohne Grenzabstand vorhanden, so
kann gestattet oder verlangt werden,
daß ohne Grenzabstand gebaut
wird. Muß nach planungsrechtlichen
Vorschriften ohne Grenzabstand
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden,
so kann gestattet oder verlangt
werden, daß eine Abstandsfläche
eingehalten wird.
(2) Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandsflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch
nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1 . Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75º
zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in den Abstandsflächen
zulässig sind oder gestattet
werden.
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Dachhaut oder
bis zum oberen Abschluß
der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche
ist die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend; bei gestaffelten
Wänden gilt dies für
den jeweiligen Wandabschnitt.
Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
1. voll die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 70º,
b) Giebelflächen im Bereich
dieser Dächer und Dachteile,
wenn beide Seiten eine Dachneigung
von mehr als 70º haben,
2. zu einem Drittel die Höhe
von
a) Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 45º,
b) Dächern mit Dachgauben
oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite
je Dachfläche mehr als die
Hälfte der darunterliegenden
Gebäudewand beträgt,
c) Giebelflächen im Bereich
von Dächern und Dachteilen,
wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung
von mehr als 70º haben.
Das sich ergebende Maß ist
H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen
beträgt
1. 1 H, mindestens 3 m,
2. in Kerngebieten 0,5 H, mindestens
3 m,
3. in Gewerbe- und Industriegebieten
0, 25 H, mindestens 3 m.
In Gebieten besonderer Nutzung
können geringere Tiefen der
Abstandsflächen als nach
Satz 1, jedoch nicht weniger als
3 m, gestattet werden, wenn die
Nutzung des Gebiets dies rechtfertigt.
Bei aneinandergrenzenden Baugebieten
gilt entlang der gemeinsamen Gebietsgrenze
die jeweils größere
Abstandsflächenforderung.
(6) Vor zwei Außenwänden
eines Gebäudes von nicht
mehr als je 16 m Länge genügt
die Hälfte der nach Absatz
5 erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche,
jedoch mindestens 3 m (Schmalseitenprivileg).
Aneinandergereihte Gebäude
(Doppel- und Reihenhäuser)
sind als ein Gebäude zu betrachten.
Gebäudeteile, die gegenüber
der Nachbargrenze 1 H einhalten,
unterbrechen die Außenwandlänge.
Gegenüber einem Gebäude
oder einer Grundstücksgrenze
kann das Schmalseitenprivileg
nur einmal in Anspruch genommen
werden. Wird ein Gebäude
mit einer Außenwand an ein
anderes Gebäude
oder an eine Grundstücksgrenze
ohne Grenzabstand gebaut, gilt
Satz 1 nur noch für eine
Außenwand; wird ein Gebäude
mit zwei Außenwänden
an andere Gebäude oder an
Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand
gebaut, ist das Schmalseitenprivileg
nicht anzuwenden.
(7) Vor die Außenwand vortretende
Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen und
untergeordnete Vorbauten wie Erker
und Balkone, bleiben bei der Bemessung
der Abstandsflächen außer
Betracht, wenn sie nicht mehr
als 1,50 m vortreten.
Von den gegenüberliegenden
Nachbargrenzen müssen sie
mindestens 2 m entfernt bleiben.
Brandschutztechnische Anforderungen
bleiben unberührt.
(8) Unbeschadet der Absätze
5 und 6 darf die Tiefe der Abstandsfläche
5 m nicht unterschreiten
1. bei Wänden aus brennbaren
Baustoffen, die nicht mindestens
feuerhemmend sind sowie
2. bei feuerhemmenden Wänden,
deren Oberfläche aus normalentflammbaren
Baustoffen besteht oder die überwiegend
eine Verkleidung aus normalentflammbaren
Baustoffen haben.
Dies gilt nicht für Gebäude
mit nicht mehr als einem Geschoß
über der Geländeoberfläche.
(9) Abweichend von Absatz 5 genügt
in Gewerbe- und Industriegebieten
bei Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandsfläche
1 . 1,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind und
einschließlich ihrer Verkleidungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. 3 m, wenn die Wände mindestens
feuerhemmend sind oder einschließlich
ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Dies gilt nicht für Abstandsflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(10) Für bauliche Anlagen,
andere Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 9 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen entsprechend.
(11) In den Abstandsflächen
eines Gebäudes sowie ohne
eigene Abstandsflächen sind
zulässig
1 . Garagen und Carports einschließlich
Abstellraum sowie überdachte
Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge
zu Tiefgaragen bis zu insgesamt
8 m Länge je Nachbargrenze
und einer mittleren Wandhöhe
bis zu 3 m über der Geländeoberfläche.
Eine direkte Verbindung mit dem
Hauptgebäude ist zulässig,
wenn das Hauptgebäude seinerseits
die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche
einhält,
2. Stützmauern und geschlossene
Einfriedungen bis zu einer Höhe
von 1,80 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
ohne Begrenzung der Höhe,
3. Nebenanlagen für die öffentliche
Versorgung bis zu 6 m Länge.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß die in der
Nummer 1 aufgeführten baulichen
Anlagen so angeordnet und errichtet
werden, daß angebaut werden
kann, oder wenn ein Gebäude
auf dem Nachbargrundstück
bereits an der Grenze vorhanden
ist, daß angebaut wird.
(12) In den Abstandsflächen
eines Gebäudes und zu diesem
ohne eigene Abstandsflächen
können, wenn die Belichtung
der Räume des Gebäudes
nicht wesentlich beeinträchtigt
wird, gestattet werden
1. Garagen, soweit sie nicht in
Absatz 11 Nr. 1 erfaßt sind,
2. eingeschossige Gebäude
ohne Fenster zu diesem Gebäude,
3. bauliche Anlagen sowie Anlagen
und Einrichtungen, von denen Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehen.
(13) Liegen sich Wände desselben
Gebäudes gegenüber,
so können geringere Tiefen
der Abstandsflächen als nach
Absatz 5 gestattet werden, wenn
die Belichtung der Räume
des Gebäudes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird und Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstellen.
(14) In überwiegend bebauten
Gebieten können geringere
Tiefen der Abstandsflächen
gestattet oder verlangt werden,
wenn die Gestaltung des Straßenbildes
oder besondere städtebauliche
Verhältnisse dies auch unter
Berücksichtigung nachbarlicher
Belange rechtfertigen und Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
(15) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan
durch ausdrückliche, zwingende
Festsetzung der Bauweise, der
überbaubaren Grundstücksflächen
oder der Zahl der Vollgeschosse
geringere Tiefen der Abstandsflächen
und ist eine ausreichende Belichtung
und Belüftung in der Begründung
zum Bebauungsplan nachgewiesen,
so gelten diese Tiefen. Anforderungen
aus Gründen des Brandschutzes
bleiben unberührt.
(16) Bei nachträglicher Verkleidung
von Außenwänden bestehender
Gebäude sind entsprechend
geringere Tiefen der Abstandsflächen
zulässig, wenn die Baumaßnahmen
der Verbesserung des Wärmeschutzes
dienen.
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
Soweit nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Abstände und Abstandsflächen
auf dem Grundstück selbst
liegen müssen, ist es zulässig,
daß sie sich ganz oder teilweise
auf Nachbargrundstücke erstrecken,
wenn der Nachbar gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
zustimmt, daß sie nicht
überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen
Abstände und Abstandsflächen
nicht angerechnet werden oder
sie aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht überbaut
werden können. Vorschriften,
nach denen eine Überbauung
zulässig ist oder
ausnahmsweise gestattet werden
kann, bleiben unberührt.
§
8 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke
(1) Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sind zu begrünen und zu unterhalten
und dürfen nicht in einer
die Wasserdurchlässigkeit
des Bodens wesentlich mindernden
Weise (Versiegelung) befestigt
werden, soweit sie nicht für
eine andere zulässige Nutzung
benötigt werden. Die Bepflanzung
mit Bäumen und Sträuchern
sowie deren Erhaltung kann verlangt
werden.
(2) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, daß die Oberfläche
des Grundstücks erhalten
oder verändert wird, um eine
Störung des Straßenbildes,
Ortsbildes oder Landschaftsbildes
zu vermeiden oder zu beseitigen
oder um die Oberfläche der
Höhe der Verkehrsflächen
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
§
9 Kinderspielflächen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei Wohnungen muß
auf dem Baugrundstück eine
Spielfläche für Kleinkinder,
bei Gebäuden mit mehr als
fünf Wohnungen zusätzlich
eine Kinderspiel- und Freizeitfläche
bereitgestellt und unterhalten
werden. Die Spielfläche für
Kleinkinder ist in unmittelbarer
Nähe des Gebäudes anzulegen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Art
der Wohnungen dies nicht erfordert.
(2) Die Größe der Kinderspiel-
und Freizeitflächen richtet
sich nach Zahl und Art der Wohnungen,
für deren Benutzung sie angelegt
werden.
(3) Auf die Bereitstellung der
Kinderspiel- und Freizeitflächen
auf dem Baugrundstück kann
verzichtet werden, wenn in unmittelbarer
Nähe
1. eine Spiel- und Freizeitfläche
auf einem geeigneten anderen Grundstück
geschaffen wird oder vorhanden
ist und deren Benutzung und Unterhaltung
rechtlich gesichert ist oder
2. ein geeigneter öffentlicher
Spielplatz geschaffen wird oder
vorhanden ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei bestehenden Gebäuden
nach Absatz 1 Satz 1 kann die
Bereitstellung von Kinderspielflächen
verlangt werden, wenn dies die
Gesundheit und der Schutz der
Kinder erfordern.
§
10 Einfriedung der Baugrundstücke
Es kann verlangt werden, daß
Baugrundstücke entlang der
öffentlichen Verkehrsfläche
ganz oder teilweise eingefriedet
oder abgegrenzt werden, wenn die
Sicherheit dies erfordert. Das
gleiche gilt für Aufschüttungen,
Abgrabungen, Lager-, Ausstellungs-
und Abstellplätze sowie für
Camping- und Zeltplätze,
Wochenendplätze, Sportplätze
und Spielflächen.
§
11 (nicht belegt)
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Gestaltung
§
12 Gestaltung
(1)Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit
ihrer Umgebung derartig in Einklang
zu bringen, daß sie das
Straßenbild, Ortsbild oder
Landschaftsbild nicht verunstalten
oder deren beabsichtigte Gestaltung
nicht stören.
Auf die erhaltenswerten Eigenarten
der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Bilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettelanschläge
und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln
und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die
bauliche Anlagen sind, gelten
die in diesem Gesetz an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen.
Werbeanlagen, die keine baulichen
Anlagen sind, dürfen weder
bauliche Anlagen noch das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild verunstalten
oder die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährden. Die
störende Häufung von
Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind,
soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
zusammengefaßt sind,
3. einzelne Hinweiszeichen an
Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen,
die im Interesse des Verkehrs
auf außerhalb der Ortsdurchfahrten
liegende Betriebe oder versteckt
liegende Stätten aufmerksam
machen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen
und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten
und allgemeinen Wohngebieten sind
nur Werbeanlagen zulässig
an der Stätte der Leistung
sowie einzelne verkehrsleitende
Hinweiszeichen zu abseits liegenden
Stätten der Leistung und
Anlagen für amtliche Mitteilungen
und zur Unterrichtung der Bevölkerung
über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen;
die jeweils freie Fläche
dieser Anlagen darf auch für
andere Werbung verwendet werden.
In reinen, allgemeinen und besonderen
Wohngebieten darf an der Stätte
der Leistung nur mit Hinweisschildern
geworben werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf Anschläge
und Lichtwerbung an dafür
genehmigten Säulen, Tafeln
und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen
und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in
Fenstern und Schaukästen,
4. Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
14 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert, instandgesetzt
oder abgebrochen werden können
und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die
unbeteiligte Personen gefährdet
werden können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3) Für die Dauer der Ausführung
genehmigungsbedürftiger oder
dem Anzeigeverfahren unterliegender
Bauvorhaben hat der Bauherr an
der Baustelle ein Schild, das
die Bezeichnung des Bauvorhabens
und die Namen und Anschriften
des Entwurfsverfassers, des Bauleiters
und der Unternehmer für den
Rohbau enthalten muß, dauerhaft
und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
(4) Bäume, Hecken und sonstige
Bepflanzungen, die aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zu erhalten
sind, müssen während
der Bauausführung geschätzt
werden.
§
15 Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muß
im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen für sich allein standsicher
sein. Die Standsicherheit anderer
baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer
Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen ist zulässig, wenn
rechtlich gesichert ist, daß
die gemeinsamen Bauteile beim
Abbruch einer der baulichen Anlagen
bestehen bleiben können.
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen
so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, daß
durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche
oder tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile
aus Holz oder anderen organischen
Stoffen vom Hausbock, vom echten
Hausschwamm oder von Termiten
befallen, so haben die für
den ordnungsgemäßen
Zustand des Gebäudes verantwortlichen
Personen unverzüglich ein
Fachunternehmen mit der Bekämpfung
und Schadensbeseitigung auf Grundlage
einer Sachverständigeneinschätzung
zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde
die Beauftragung sowie den Abschluß
der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
§
17 Brandschutz
(1)Bauliche Anlagen müssen
so beschaffen sein, daß
der Entstehung eines Brandes und
der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorgebeugt wird und bei
einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
möglich sind.
(2) Leichtentflammbare Baustoffe
dürfen nicht verwendet werden;
dies gilt nicht für Baustoffe,
wenn sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leichtentflammbar
sind.
(3) Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für
feuerbeständige Abschlüsse
von Öffnungen.
(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muß in jedem Geschoß
über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
erreichbar sein. Der erste Rettungsweg
muß in Nutzungseinheiten,
die nicht zu ebener Erde liegen,
über mindestens eine notwendige
Treppe führen; der zweite
Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere notwendige Treppe
sein. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen Treppenraum
möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der festgelegten
Geländeoberfläche liegt,
dürfen nur errichtet werden,
wenn die erforderlichen Rettungsgeräte
der Feuerwehr vorgehalten werden.
(5) Bauliche Anlagen, bei denen
nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben. Dies ist
durch den Entwurfsverfasser und
den Bauleiter schriftlich zu bestätigen.
(2) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben. Geräusche, die von
ortsfesten Einrichtungen in baulichen
Anlagen oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder
Schwingungen, die von ortsfesten
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen oder
ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
Dritter Abschnitt
Bauprodukte und Bauarten
§
20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. a) von den nach Absatz 2 bekanntgemachten
technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder
b) nach Absatz 3 zulässig
sind und aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 24 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Gesetzes über das
Inverkehrbringen von Bauprodukten
und den freien Warenverkehr mit
Bauprodukten zur Umsetzung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktengesetz
- BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl.
1 S. 1495), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. März 1998 (BGBl. 1 S.
607), in der jeweils geltenden
Fassung,
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der
Europäischen Union über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
(ABI. EG Nr. L 40 vom 11. Februar
1989, S. 12) durch andere Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union und
andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Union, soweit
diese die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Union (CE-Zeichen) tragen und
dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen-
und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen, dürfen
auch verwendet werden, wenn diese
Regeln nicht in der Bauregelliste
A bekanntgemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese technischen Regeln
gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der Bauregelliste
A nach Absatz 2 bekanntgemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 21),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 21 a)
oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 22) haben. Ausgenommen
sind Bauprodukte, die für
die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder aufgrund
dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche
Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in einer
Bauregelliste C öffentlich
bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
20 bis 22 und §§ 24
bis 24 b zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, daß
der Hersteller über solche
Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer
Prüfstelle nach § 25
zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch eine
Prüfung nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die
wegen ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1 . festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Union enthalten sind, Bauprodukte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Union die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht
berücksichtigen.
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 67 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
die Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird unbeschadet der
Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach dem Recht anderer
Länder im Geltungsbereich
des Grundgesetzes gelten auch
im Freistaat Sachsen.
§
21a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden
können,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
dies mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
22 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde oder
einer von ihr bestimmten Stelle
dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Union in Verkehr
gebracht und gehandelt werden
dürfen, jedoch deren Anforderungen
nicht erfüllen, oder
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, daß
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmälern
nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz
verwendet werden sollen, erteilt
die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 23
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen nach § 3
Abs. 3 Satz 1 wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Als
Bauarten im Sinne des Satzes 2
gelten solche, die das Deutsche
Institut für Bautechnik mit
der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekanntmacht.
§ 20 Abs. 5 und 6 sowie §
21, § 21a Abs. 2 und §
22 gelten entsprechend. Wenn Gefahren
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
oder für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen,
daß eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
oder eine von ihr bestimmte Stelle
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
24 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte nach § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 24a) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 24b).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall, in der Bauregelliste
A oder durch Rechtsverordnung
nach § 20 Abs. 4 vorgeschrieben
werden, wenn dies zum Nachweis
einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 24a
Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen
nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü- Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
und aus Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union oder Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gelten auch im
Freistaat Sachsen.
§
24a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 20 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen
hat die Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
24b Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 25 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlieben
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungstellen
nach § 25 durchzufahren.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 21a
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 24a Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
24b Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
24b Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
20 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach §
20 Abs. 5 Satz 1
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, daß diese Aufgaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Freistaat Sachsen. Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder
von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem dem Artikel 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem dem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
Vierter Abschnitt
Wände, Decken und Dächer
§
26 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1) Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen sind feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Dies gilt nicht für oberste
Geschosse von Dachräumen.
(2) Im Keller sind tragende Wände,
Pfeiler und Stützen feuerbeständig,
bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten
nicht für freistellende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, sowie für andere
freistehende Gebäude ähnlicher
Größe und freistellende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§
27 Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände sind, außer
bei Gebäuden geringer Höhe,
aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2) Oberflächen von Außenwänden
sowie Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen sind aus
schwerentflammbaren Baustoffen
herzustellen; Unterkonstruktione
aus normalentflammbaren Baustoffen
sind zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen. Bei Gebäuden geringer
Höhe sind, unbeschadet §
6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren
Baustoffen zulässig, wenn
durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende
Gebäude verhindert wird.
§
28 Trennwände
(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden Räumen
sind feuerbeständige, in
obersten Geschossen von Dachräumen
und in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmende
Trennwände herzustellen.
Bei Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen sind diese Trennwände
bis zur Rohdecke oder bis unter
die Dachhaut zu führen; dies
gilt auch für Trennwände
zwischen Wohngebäuden und
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil
und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(2) Außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen sind Öffnungen
in Trennwänden zwischen Wohnungen
sowie zwischen Wohnungen und fremden
Räumen unzulässig.
Sie sind zulässig, wenn die
Nutzung des Gebäudes dies
erfordert und die Öffnungen
mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen sind oder der Brandschutz
auf andere Weise sichergestellt
ist.
§
29 Brandwände
(1) Brandwände sind herzustellen
1. zum Abschluß von Gebäuden,
bei denen die Abschlußwand
bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze
errichtet wird, es sei denn, daß
ein Abstand von mindestens 5 m
zu bestehenden oder nach den Immobilienrechtlichen
Vorschriften zulässigen Gebäuden
gesichert ist,
2. zur Unterteilung ausgedehnter
Gebäude und bei aneinandergereihten
Gebäuden auf demselben Grundstück
in Abständen von höchstens
40 m; größere Abstände
sind zulässig, wenn die Nutzung
des Gebäudes es erfordert
und wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen,
3. zwischen Wohngebäuden
und angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf demselben
Grundstück sowie zwischen
dem Wohn- und dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil eines Gebäudes,
wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteiles größer
als 2 000 M3 ist.
Für Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen sind abweichend von
Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von
Brandwänden feuerbeständige
Wände zulässig; für
aneinandergereihte Wohngebäude
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen sind in der
offenen Bauweise auch Wände
zulässig, die vom Gebäudeinneren
die Feuerwiderstandsklasse F 30
und vom Gebäudeäußeren
die Feuerwiderstandsklasse F 90
aufweisen, wenn die anschließenden
Wände, Decken und Dächer,
sofern sie traufseitig aufeinanderstoßen,
mindestens feuerhemmend ausgebildet
werden.
(2) Absatz 1 sowie § 6 Abs.
7 Satz 2 und Abs. 8 gelten nicht
für seitliche Wände
von Vorbauten wie Erker, die nicht
mehr als 1,50 m vor die Flucht
der vorderen oder hinteren Außenwand
des Nachbargebäudes vortreten,
wenn sie von dem Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer Ausladung
entspricht, mindestens jedoch
1 m beträgt.
(3) Brandwände müssen
feuerbeständig sein und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sie dürfen bei einem Brandfall
ihre Standsicherheit nicht verlieren
und müssen die Verbreitung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(4) Brandwände müssen
in einer Ebene durchgehend
sein. Es ist zulässig, daß
anstelle von Brandwänden
Wände zur Unterteilung eines
Gebäudes geschoßweise
versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert,
2. die Wände in der Bauart
von Brandwänden hergestellt
sind,
3. die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und keine Öffnungen haben,
4. die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
5. die Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnitts, in
dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden
so angeordnet sind oder andere
Vorkehrungen so getroffen sind,
daß eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
zu befürchten ist.
(5) Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muß der Abstand
der Brandwand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Gebäude
oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120' über
Eck zusammenstoßen.
(6) Brandwände sind 0,30
m über Dach zu führen
oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden,
feuerbeständigen Platte aus
nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen;
darüber dürfen brennbare
Teile des Daches nicht hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden, die
nicht die Anforderungen nach §
31 Abs. 1 erfüllen, sind
sie mindestens 0,50 m über
Dach zu führen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind Brandwände
sowie Wände, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind,
bis unmittelbar unter die Dachhaut
zu führen. Brandwände
sind bei Gebäuden mit Außenwänden
aus brennbaren Baustoffen mindestens
0,30 m vor die Außenwand
zu führen oder die Außenwand
muß beiderseits der Brandwand
jeweils mindestens 0,50 m breit
feuerhemmend ausgebildet sein.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
feuerbeständig bleibt; für
Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden
und in Wänden, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind, sind unzulässig. In
inneren Brandwänden sind
sie zulässig, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert
und die Öffnungen mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen werden oder wenn der
Brandschutz auf andere Weise gesichert
ist.
(9) In inneren Brandwänden
sind Teilflächen aus lichtdurchlässigen
nichtbrennbaren Baustoffen zulässig,
wenn diese Flächen feuerbeständig
sind.
§ 30
Decken
(1) Decken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig, in Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend herzustellen. Dies
gilt nicht für oberste Geschosse
von Dachräumen.
(2) Kellerdecken sind feuerbeständig,
in Wohngebäuden mit geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
herzustellen.
(3) Decken und ihre Unterstützungen
zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes sind feuerbeständig
herzustellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für freistellende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, für andere freistehende
Gebäude ähnlicher Größen
sowie für freistellende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
(5) Decken über und unter
Wohnungen und Aufenthaltsräumen
sowie Böden nicht unterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärmedämmend sein.
(6) Decken über und unter
Wohnungen, Aufenthaltsräumen
und Nebenräumen müssen
schalldämmend sein. Dies
gilt nicht für Decken von
Wohngebäuden mit nur einer
Wohnung sowie für Decken
zwischen Räumen derselben
Wohnung und gegen nicht nutzbare
Dachräume, wenn die Weiterleitung
von Schall in Räume anderer
Wohnungen vermieden wird.
(7) Absatz 5 und Absatz 6 Satz
1 gelten nicht für Decken
über und unter Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume
ein Wärmeschutz oder Schallschutz
unmöglich oder unnötig
ist.
(8) Öffnungen in begehbaren
Decken sind sicher abzudecken
oder zu umwehren.
(9) Öffnungen in Decken,
für die eine mindestens feuerhemmende
Bauart vorgeschrieben ist, sind,
außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen, unzulässig;
dies gilt nicht für den Abschluß
von Öffnungen innerhalb von
Wohnungen. Öffnungen sind
zulässig, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert
und die Öffnungen mit Abschlüssen
versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer
der der Decken entspricht oder
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt
ist.
§ 31
Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen,
sind zulässig bei Gebäuden
geringer Höhe, wenn die Gebäude
1 . einen Abstand von der Grundstücksgrenze
von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
einen Abstand von mindestens 15
m,
3. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit Bedachungen,
die die Anforderungen nach Absatz
1 nicht erfüllen, einen Abstand
von mindestens 24 m,
4. von kleinen, nur Nebenzwecken
dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten
auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 5
m einhalten. Soweit Gebäude
nach Satz 1 Abstand halten müssen,
genügt bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen in den Fällen
1. der Nummer 1 ein Abstand von
mindestens 6 m,
2. der Nummer 2 ein Abstand von
mindestens 9 m,
3. der Nummer 3 ein Abstand von
mindestens 12 m und
4. der Nummer 4 ein Abstand von
mindestens 3 m.
Auf den Abstand nach Satz 1 Nr.
1 und Satz 2 Nr. 1 dürfen
angrenzende öffentliche Verkehrsflächen,
öffentliche Grünflächen
und öffentliche Wasserflächen
bis zu ihrer Mitte angerechnet
werden, der Abstand von der Grundstücksgrenze
muß jedoch mindestens 5
m betragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen
und Vordächer mit einer Fläche
von weniger als 5 m².
(4) Abweichend von den Absätzen
1 und 2 sind
1. lichtdurchlässige Teilflächen
aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
nach Absatz 1,
2. begrünte Bedachungen,
3. Lichtenergiedächer aus
nichtbrennbaren Baustoffen zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen mindestens feuerhemmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen mindestens feuerhemmend
sein. Öffnungen in den Dachflächen
müssen, waagerecht gemessen,
mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand
entfernt sein.
(6) Tragende und aussteifende
Teile von Dächern, die den
Raumabschluß von Aufenthaltsräumen
bilden, müssen mindestens
feuerhemmend sein, außer
in Gebäuden, an deren tragende
Bauteile keine Anforderungen gestellt
werden oder wenn Belange der Personenrettung
nicht beeinträchtigt werden.
Dachflächen, über die
Rettungswege führen, müssen
die Feuerwiderstandsdauer der
Decken des Gebäudes aufweisen.
(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen und Lichtkuppeln sind
so anzuordnen und herzustellen,
daß Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile und Nachbargrundstücke
übertragen werden kann. Von
Brandwänden und von Wänden,
die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen
mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und
Öffnungen in der Dachhaut,
wenn diese Wände nicht mindestens
0,30 m über Dach geführt
sind,
2. Dachgauben und ähnliche
Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschätzt
sind.
(8) Dächer, die zum auch
nur zeitweiligen Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, müssen
umwehrt werden. Öffnungen
und nichtbegehbare Glasflächen
dieser Dächer sind gegen
Betreten zu sichern.
(9) Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
mindestens feuerhemmend sind,
anschließen, sind innerhalb
eines Abstandes von 5 m von diesen
Wänden so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen wie die
Decken des Gebäudes, an das
angebaut wird. Dies gilt nicht
für Wohngebände geringer
Höhe mit nicht mehr als einer
Wohnung, deren Aufenthaltsräume
in nicht mehr als zwei Geschossen
liegen. Für Anbauten an sonstige
Wohngebäude geringer Höhe
können von den Anforderungen
nach Satz 1 Ausnahmen gestattet
werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen können
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis verlangt werden.
(11)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
Fünfter Abschnitt
Treppen, Rettungswege, Aufzüge
und Öffnungen
§ 32
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde
liegende Geschoß und der
benutzbare Dachraum eines Gebäudes
müssen über mindestens
eine Treppe zugänglich sein
(notwendige Treppe); weitere Treppen
können gefordert werden,
wenn die Rettung von Menschen
im Brandfall nicht auf andere
Weise möglich ist. Statt
notwendiger Treppen können
Rampen mit flacher Neigung gestattet
werden.
(2) Einschiebbare Treppen und
Rolltreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig. Einschiebbare
Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
als Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsräume zulässig;
sie sind als Zugang zu sonstigen
Räumen, die keine Aufenthaltsräume
sind, zulässig, wenn wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(3) Notwendige Treppen sind in
einem Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Dies gilt nicht für
Gebäude geringer Höhe.
(4) Die tragenden Teile notwendiger
Treppen sind bei Gebäuden
mit mehr als drei Vollgeschossen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen, bei Gebäuden
mit mehr als fünf Vollgeschossen
müssen sie feuerbeständig
sein.
(5) Die nutzbare Breite der Treppen
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muß mindestens 1
m betragen. In Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und innerhalb von Wohnungen genügt
eine Breite von 0,80 m. Für
Treppen mit geringer Benutzung
sind geringere Breiten, mindestens
jedoch 0,60 m, zulässig.
(6) Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Bei nutzbarer
Breite der Treppen ab 1,60 m sind
Handläufe auf beiden Seiten
erforderlich; Ausnahmen sind zulässig,
insbesondere zur inneren Verbindung
von Geschossen derselben Wohnung,
bei Treppen bis zu fünf Stufen,
bei Außentreppen, die in
Höhe des Geländes liegen
sowie bei Treppen für Anlagen,
die nicht umwehrt werden müssen.
(7) Die freien Seiten der Treppen,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer
gesichert werden. Fenster, die
unmittelbar an Treppen liegen
und deren Brüstungen unter
der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8) Treppengeländer müssen
mindestens 1 m hoch sein; in den
der Wohnnutzung vorbehaltenen
Gebäudeteilen beträgt
die Mindesthöhe 0,90 m. Ab
einer Absturzhöhe von mehr
als 12 m müssen Treppengeländer
mindestens 1, 10 m hoch sein.
Sie müssen so ausgebildet
werden, daß Personen nicht
hindurchstürzen können
und, wenn üblicherweise mit
der Anwesenheit von Kindern zu
rechnen ist, ein Übersteigen
erschwert wird.
(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist. Größere
Tiefen des Treppenabsatzes können
in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf
der Treppe gefordert werden.
§
33 Treppenräume und Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen Treppenraum (notwendiger
Treppenraum) liegen. Für
die Verbindung von Geschossen
innerhalb derselben Wohnung oder
vergleichbaren Nutzungseinheit
sind notwendige Treppen ohne Treppenraum
zulässig, wenn in jedem Geschoß
ein anderer Rettungsweg erreicht
werden kann.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muß
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein.
Sind mehrere notwendige Treppenräume
erforderlich, müssen sie
so verteilt sein, daß die
Rettungswege möglichst kurz
sind.
(3) Übereinanderliegende
Kellergeschosse müssen jeweils
mindestens zwei Ausgänge
zu notwendigen Treppenräumen
oder ins Freie haben.
(4) Notwendige Treppenräume
müssen durchgehend sein und
an einer Außenwand liegen.
Notwendige Treppenräume,
die nicht an einer Außenwand
liegen (innenliegende notwendige
Treppenräume), sind zulässig,
wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann.
(5) Jeder notwendige Treppenraum
muß einen sicheren Ausgang
ins Freie haben. Sofern der Ausgang
eines notwendigen Treppenraumes
nicht unmittelbar ins Freie führt,
muß der Raum zwischen dem
notwendigen Treppenraum und dem
Ausgang ins Freie
1. mindestens so breit sein, wie
die dazugehörigen Treppen,
2. Wände haben, die die Anforderungen
an die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende
Türen zu notwendigen Fluren
haben und
4. ohne Öffnungen zu anderen
Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, sein.
Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 und
4 sind zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(6)
In Geschossen mit mehr als vier
Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
müssen notwendige Flure angeordnet
sein.
(7) Die Wände notwendiger
Treppenräume müssen
in der Bauart von Brandwänden
(§ 29 Abs. 3) hergestellt
sein; bei Gebäuden geringer
Höhe müssen die Wände
von Treppenräumen im Falle
einer gemeinsamen Nutzung des
Treppenraumes für Wohnungen
und andere Räume feuerbeständig
ausgeführt sein; andernfalls
ist eine feuerhemmende Ausführung
zulässig. Dies gilt nicht,
soweit die Wände der Treppenräume
Außenwände sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und durch andere an diese Anßenwände
anschließende Gebäudeteile
oder Öffnungen im Brandfall
nicht gefährdet werden
können.
(8) In notwendigen Treppenräumen
und in Räumen nach Absatz
5 Satz 2 müssen
1. Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe,
Unterdecken und Einbauten aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bodenbeläge, ausgenommen
Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen. Leitungsanlagen sind
nur zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(9) Der obere Abschluß eines
notwendigen Treppenraumes muß
feuerbeständig, bei Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend sein. Dies gilt nicht,
wenn der obere Abschluß
das Dach ist.
(10) In notwendigen Treppenräumen
müssen Öffnungen folgende
Türen haben:
1 . zu Kellergeschossen, zu nicht
ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und
ähnlichen Räumen sowie
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten
mit einer Fläche von mehr
als 200 m², ausgenommen Wohnungen,
mindestens feuerhemmende, rauchdichte
und selbstschließende Türen,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte
und selbstschließende Türen,
3. zu sonstigen Räumen und
sonstigen Nutzungseinheiten mindestens
dichtschließende Türen.
(11) Notwendige Treppenräume
müssen zu lüften und
zu beleuchten sein. Notwendige
Treppenräume, die an einer
Außenwand liegen, müssen
in jedem Geschoß Fenster
mit einer Größe von
mindestens 0,60 m x 0,90 m haben,
die geöffnet werden können.
Innenliegende notwendige Treppenräume
müssen in Gebäuden mit
mehr als fünf oberirdischen
Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung
haben.
(12) Bei Gebäuden, die nicht
Gebäude geringer Höhe
sind, und bei innenliegenden notwendigen
Treppenräumen muß an
der obersten Stelle eines notwendigen
Treppenraumes eine Einrichtung
für eine ausreichende Rauchableitung
vorhanden sein. Bei natürlicher
Rauchableitung muß eine
Fläche von mindestens 1 m2
freigegeben werden. Die Einrichtung
zur Rauchableitung muß vom
Erdgeschoß und vom obersten
Treppenpodest zu Geschossen mit
Aufenthaltsräumen bedient
werden können. Es kann verlangt
werden, daß die Einrichtung
zur Rauchableitung auch von anderen
Stellen aus bedient werden kann.
Andere Maßnahmen zur Rauchableitung
sind zulässig, wenn die Eignung
nachgewiesen
ist.
(13) Auf Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
sind die Absätze 1 bis 12
nicht anzuwenden.
§
34 Notwendige Flure und Gänge
(1) Notwendige Flure sind Flure,
über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen
notwendiger Treppen oder zu Ausgängen
ins Freie führen. Als notwendige
Flure gelten nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Nutzfläche
in einem Geschoß nicht mehr
als 400 m² beträgt.
(2)
Notwendige Flure müssen so
breit sein, daß sie für
den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. Notwendige
Flure von mehr als 30 m Länge
sollen durch nichtabschließbare,
rauchdichte und selbstschließende
Türen unterteilt werden.
In den Fluren ist eine Folge von
weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) Wände notwendiger Flure
sind mindestens feuerhemmend und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, in
Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Türen müssen dicht schließen.
Ausnahmen von den Sätzen
1 und 2 sind zulässig, wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(4) Wände, Decken und Brüstungen
von offenen Gängen vor den
Außenwänden, die die
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen herstellen,
sind mindestens feuerhemmend und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, in
Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
(5) In notwendigen Fluren und
offenen Gängen sind
1 . Verkleidungen, Unterdecken
und Dämmstoffe aus brennbaren
Baustoffen unzulässig,
2. Fußböden so herzustellen,
daß sie mindestens schwer
entflammbar sind,
3. Leitungsanlagen nur zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
Bei Gebäuden geringer Höhe
sind Ausnahmen von Satz 1 Nr.
1 und 2 zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(6) Notwendige Flure ohne Fenster
in der Außenwand sind mit
Einrichtungen zur Rauchableitung
zu versehen. Ausnahmen sind zulässig,
wenn eine Flucht in mindestens
zwei Richtungen möglich ist
oder bei einer Flucht in einer
Richtung der Weg über einen
notwendigen Flur nicht länger
als 15 m ist und Bedenken wegen
des Brandschutzes nicht bestehen.
§ 35
Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von
Gebäuden müssen eigene
Schächte in feuerbeständiger
Bauart haben. In einem Aufzugsschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. In Gebäuden bis zu
sechs Geschossen dürfen Aufzüge
ohne eigene Schächte innerhalb
der Umfassungswände des Treppenraumes
liegen. Sie müssen sicher
umkleidet sein.
(2) Fahrschächte müssen
zu lüften sein und Rauchabzugsvorrichtungen
haben. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
2,5 vom Hundert der Grundfläche
des Fahrschachts, mindestens jedoch
von 0, 10 m² haben. (3) Fahrschachtwände
müssen feuerbeständig
sein. Fahrschachttüren und
andere Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse übertragen
werden können.
(4) Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie bei
vereinfachten Güter-, Kleingüter-,
Mühlen-, Lagerhaus-, Behindertenaufzügen
und bei Aufzugsanlagen, die den
aufgrund des Gesetzes über
technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz
- GerSiG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Oktober 1992 (BGBl. 1
S. 1793), zuletzt geändert
durch § 14 Abs. 6 des Gesetzes
vom 19. Juli 1996 (BGBl. 1 S.
1019, 1022), in der jeweils geltenden
Fassung erlassenen Vorschriften
nicht unterliegen, sind Ausnahmen
von den Absätzen 1 und 3
zulässig, wenn wegen der
Betriebssicherheit und des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(5) In Gebäuden mit mehr
als fünf oberirdischen Geschossen
müssen Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden, von denen
einer auch zur Aufnahme von Lasten,
Krankentragen und Rollstühlen
geeignet sein muß. Hierbei
ist das oberste Geschoß
nicht zu berücksichtigen,
wenn seine Nutzung einen Aufzug
nicht erfordert. Satz 1 gilt nicht
für Gebäude, die am
18. August 1992 errichtet oder
genehmigt waren, in denen nach
Fertigstellung nachträglich
durch Ausbau des Dachgeschosses
oder durch Aufstockung um ein
Geschoß Wohnungen geschaffen
werden. Dies gilt auch für
Gebäude, in
denen ein Aufzug vorhanden ist.
Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine
nutzbare Grundfläche von
mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur
Aufnahme eines Rollstuhls von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben;
Türen müssen eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
0,90 m haben. In einem Aufzug
für Rollstühle und Krankentragen
darf der für Rollstühle
nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche
durch eine verschließbare
Tür abgesperrt werden. Vor
den Aufzügen muß eine
ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Zur Aufnahme von
Rollstühlen bestimmte Aufzüge
müssen
Haltestellen in allen Geschossen
haben und von der öffentlichen
Verkehrsfläche und von allen
Wohnungen stufenlos erreichbar
sein. § 53 Abs. 4 Satz 2
bis 6 gilt entsprechend. Alle
Bedienungs- und Ausstattungselemente
sind so vorzusehen, daß
sie auch von Behinderten, Kindern,
alten Menschen und Personen mit
kleinen Kindern benutzt werden
können. Haltestellen im obersten
Geschoß, im Erdgeschoß
und in den Kellergeschossen können
entfallen, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt
werden können.
§
36 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Glastüren und andere
Glasflächen, die bis zum
Fußboden allgemein zugänglicher
Verkehrsflächen herabreichen,
sind so zu kennzeichnen, daß
sie leicht erkannt werden können.
Für größere Glasflächen
können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(2) Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(3) Eingangstüren von Wohnungen,
die über Aufzüge erreichbar
sein müssen, müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben.
(4) Öffnungen, die als Rettungswege
dienen, müssen im Lichten
mindestens 0,90 m x 1,20 m groß
und nicht höher als 1,20
m über der Fußbodenfläche
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davorliegender
Austritt von der Traufkante nur
so weit entfernt sein, daß
Personen sich bemerkbar machen
und von der Feuerwehr gerettet
werden können.
§
37 Umwehrungen und Abdeckungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tieferliegende
Flächen angrenzen, zu umwehren.
Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung
dem Zweck der Flächen widerspricht,
wie bei Verladerampen, Kais und
Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte
und Glasabdeckungen in Flächen,
die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte, die an
Verkehrsflächen liegen, sind
zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4)
Fensterbrüstungen müssen
bis zum fünften Vollgeschoß
mindestens 0,80 m, über dem
fünften Vollgeschoß
mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere
Brüstungshöhen sind
zulässig, wenn durch andere
Vorrichtungen, wie Geländer,
die nach Absatz 5 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden. Im Erdgeschoß sind
geringere Brüstungshöhen
zulässig.
(5) Umwehrungen müssen mindestens
1 m hoch sein. In den der Wohnnutzung
vorbehaltenen Gebäudeteilen
beträgt die Mindesthöhe
0,90 m. Ab einer Absturzhöhe
von mehr als 12 m müssen
Umwehrungen mindestens 1,10 m
hoch sein. § 32 Abs. 8 Satz
3 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§
38 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
Wände und Decken, an die
Feuerwiderstandsanforderungen
gestellt werden, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt nicht
für Wände und Decken
innerhalb von Wohnungen.
(2) Lüftungsanlagen müssen
betriebs- und brandsicher und
leicht und sicher zu überprüfen,
erforderlichenfalls zu reinigen
sein.
Sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
(3) Lüftungsleitungen sowie
deren Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; Ausnahmen
sind zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen. Lüftungsanlagen,
außer in Gebäuden geringer
Höhe, und Lüftungsanlagen,
die Brandwände überbrücken,
sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in Treppenräume,
andere Geschosse oder Brandabschnitte
übertragen werden können.
(4) Lüftungsanlagen sind
so herzustellen, daß sie
Gerüche, Staub und Schall
nicht in unzumutbarer Weise in
andere Räume übertragen.
(5) Lüftungsanlagen dürfen
nicht in Schornsteine oder andere
Abgasleitungen eingeführt
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Gasfeuerstätten
kann gestattet werden. Die Abluft
ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6) Lüftungsschächte,
die aus Mauersteinen oder aus
Formstücken für Schornsteine
hergestellt sind, müssen
den Anforderungen an Schornsteine
entsprechen und gekennzeichnet
werden.
(7) Für raumdufttechnische
Anlagen und Warmluftheizungen
gelten die Absätze 2 bis
6 entsprechend.
(8) Für Installationsschächte
und Installationskanäle gelten
die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(9) Die Absätze 3, 4, 7 und
8 gelten nicht für Lüftungsanlagen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen
innerhalb einer Wohnung.
§
39 Feuerungsanlagen, Wärmeversorgungsanlagen
und Brennstofflagerung
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen
(Feuerungsanlagen), Anlagen zur
Abführung von Verbrennungsgasen
ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebs- und brandsicher
sein und dürfen auch sonst
nicht zu Gefahren und unzumutbaren
Belästigungen führen.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein. Abgasanlagen
müssen leicht und sicher
zu reinigen sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Feuerstätten, ortsfeste
Verbrennungsmotoren und Verdichter
sowie Behälter für brennbare
Gase und Flüssigkeiten dürfen
nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen nach Lage, Größe,
baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen (Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke)
und die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren durch Anlagen
zur Ausführung dieser Gase
über Dach abzuleiten. Abgasanlagen
sind in solcher Zahl und Lage
und so herzustellen, daß
die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen
werden können. Ausnahmen
von Satz 1 sind zulässig,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen
können.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten),
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung des Abgases
über Dach nicht oder nur
mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand
möglich ist und
2. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2. Gas-Haushalts-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellungsraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m³ aufweist
und mindestens eine Öffnung
ins Freie (Tür oder Fenster)
hat, die geöffnet werden
kann,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen sowie Gasdurchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7)
Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, daß gefährliche
Ansammlungen von unverbranntem
Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Werden vorhandene oder neu
errichtete Abgasanlagen zweckentfremdet
verwendet, so ist die Zustimmung
des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters
einzuholen.
(9) Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
40 Wasserversorgungsanlagen
(1) Wasserversorgungsanlagen müssen
betriebssicher und so angeordnet
und beschaffen sein, daß
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen können.
(2) Jede Wohnung muß einen
eigenen Wasserzähler haben;
dies gilt auch für Wohnungen
in bestehenden Gebäuden,
wenn die Wasserinstallation erneuert
oder wesentlich geändert
wird. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
kann.
§
41 Anlagen für Schmutz-
und Niederschlagswasser (Abwasser)
Die Anlagen sind so herzustellen
und zu unterhalten, daß
sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen können.
§
42 Beseitigung des Abwassers
(1) Die Ableitung von Abwasser
in Kleinkläranlagen, Gruben
oder Sickeranlagen darf nur dann
erfolgen, wenn nicht in eine Sammelkanalisation
eingeleitet werden kann.
(2)
Niederschlagswasser darf nicht
in dieselbe Grube wie das übrige
Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen
geleitet werden.
(3) Für Stallungen sind Dungstätten
mit wasserdichten Böden anzulegen.
Die Wände müssen bis
in ausreichende Höhe wasserdicht
sein. Flüssige Abgänge
aus Ställen und Dungstätten
sind in Jauchebehälter zu
leiten, die keine Verbindung zu
anderen Abwasserbeseitigungsanlagen
haben dürfen.
(4) Gruben und Kleinkläranlagen
müssen eine dichte und sichere
Abdeckung haben. Die Anlagen sind
so zu entlüften, daß
Gesundheitsschäden oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen
müssen geschlossen, dicht
und, soweit erforderlich, zum
Reinigen eingerichtet sein.
(5) Sickeranlagen und Dungstätten
sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m entfernt sein,
sie müssen von der Nachbargrenze
mindestens 3 m entfernt sein.
(6) Offene Dungstätten müssen
von öffentlichen Verkehrsflächen
mindestens 10 m entfernt sein.
§
43 Abfallschächte
(1) Abfallschächte, ihre
Einfüllöffnungen und
die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb von Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen sowie nicht
an Wänden von Wohn- und Schlafräumen
anzulegen. Abfallschächte
und Sammelräume müssen
aus feuerbeständigen Bauteilen
bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe
und innere Wandschalen und Einrichtungen
innerhalb des Schachtes und des
Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Der Einbau
einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
(2)
Abfallschächte sind bis zur
obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittsänderungen
senkrecht zu führen. Eine
ständig wirkende Lüftung
muß gesichert sein. Abfallschächte
müssen so beschaffen sein,
daß sie Abfälle sicher
abführen, daß Feuer,
Rauch, Gerüche und Staub
nicht in das Gebäude dringen
können und die Weiterleitung
von Schall gedämmt wird.
(3)
Die Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
daß Staubbelästigungen
nicht auftreten und sperrige Abfälle
nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes
ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen. Alle Öffnungen
sind mit Verschlüssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu
versehen.
(4) Der Abfallschacht muß
in einen ausreichend großen
Sammelraum münden. Die inneren
Zugänge des Sammelraumes
sind mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Türen
zu versehen. Der Sammelraum muß
vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfälle
sind in beweglichen Abfallbehältern
zu sammeln. Der Sammelraum muß
eine ständig wirksame Lüftung
und einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß
haben.
§
44 Anlagen für feste
Abfälle
(1) Für die vorübergehende
Aufbewahrung fester Abfälle
sind dichte Abfallbehälter
auf befestigten Plätzen außerhalb
der Gebäude herzustellen
oder aufzustellen. Sie sollen
von Öffnungen von Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m entfernt sein.
Ihre Aufstellung ist innerhalb
von Gebäuden in besonderen
Räumen (§ 43 Abs. 4)
zulässig.
(2) Plätze für Abfallbehälter
müssen sicher und leicht
erreichbar sein.
Siebenter Abschnitt Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
45 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen,
unbeschadet des § 47 Abs.
4, eine für ihre Benutzung
ausreichende Grundfläche
und lichte Höhe von mindestens
2,40 m haben.
(2) Aufenthaltsräume müssen,
unbeschadet des § 46 Abs.
3, unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, daß die Räume
ausreichend mit Tageslicht beleuchtet
und belüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Achtel der Grundfläche
des Raumes betragen; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
Ein geringeres Maß, jedoch
mindestens 1 m², ist zulässig,
wenn wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht bestehen. Geneigte
Fenster sowie Oberlichte
anstelle von Fenstern sind zulässig,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende
Lüftung und Beleuchtung mit
Tageslicht sichergestellt ist.
(4) Aufenthaltsräume, deren
Benutzung eine Beleuchtung mit
Tageslicht verbietet, sind ohne
notwendige Fenster zulässig,
wenn dies durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumdufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen,
ausgeglichen wird. Für Aufenthaltsräume,
die nicht dem Wohnen dienen, ist
anstelle einer Beleuchtung mit
Tageslicht und Lüftung nach
Absatz 2 eine Ausführung
nach Satz 1 zulässig, wenn
wegen des Brandschutzes und der
Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
(5) In Aufenthaltsräumen
muß ein ausreichender Rauchabzug
sichergestellt sein.
§
46 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von
anderen Wohnungen und fremden
Räumen baulich abgeschlossen
sein und einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Wohnungen müssen durchlüftet
werden können.
(3) Jede Wohnung soll eine Küche
oder Kochnische haben sowie über
einen Abstellraum verfügen.
Fensterlose Küchen oder Kochnischen
sind zulässig, wenn sie für
sich lüftbar sind.
(4)
Für Wohngebäude ab drei
Vollgeschossen sollen leicht erreichbare
und gut zugängliche Abstellräume
für Kinderwagen und Fahrräder
hergestellt werden.
§
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen zulässig, wenn
das Gelände, das an ihre
Außenwände mit notwendigen
Fenstern anschließt, in
einer für die Beleuchtung
mit Tageslicht ausreichenden Entfernung
und Breite vor den notwendigen
Fenstern nicht mehr als 0,50 m
über dem Fußboden der
Aufenthaltsräume liegt.
(2)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, ferner Verkaufsräume,
Gaststätten, ärztliche
Behandlungsräume, Sporträume,
Spielräume und Werkräume
sowie ähnliche Räume
können in Kellergeschossen
gestattet werden. § 45 Abs.
4 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Räume nach Absatz 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoß
feuerbeständig abgetrennt
sein. Dies gilt nicht für
Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(4) Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe
von mindestens 2,30 m über
mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
Bei einem nachträglichen
Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken
ist eine geringere lichte Raumhöhe
zulässig, wenn Bedenken wegen
des Brandschutzes nicht bestehen.
(5) Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum müssen
einschließlich ihrer Zugänge
mit mindestens feuerhemmenden
Wänden und Decken gegen den
nichtausgebauten Dachraum abgeschlossen
sein; dies gilt nicht für
freistellende Wohngebäude
mit nur einer Wohnung.
§
48 Bäder und Toilettenräume
(1) Jede Wohnung muß ein
Bad mit Badewanne oder Dusche
haben, wenn eine ausreichende
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
möglich sind. Fensterlose
Bäder sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
(2)
Jede Wohnung und jede selbständige
Betriebsstätte oder Arbeitsstätte
muß mindestens eine Toilette
haben. Diese muß eine Toilette
mit Wasserspülung sein, wenn
sie an eine dafür geeignete
Sammelkanalisation oder an eine
Kleinkläranlage angeschlossen
werden kann. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn gesundheitliche
Bedenken und Bedenken wegen des
Grundwassers nicht
bestehen. Toilettenräume
für Wohnungen müssen
innerhalb der Wohnung liegen.
In Bädern von Wohnungen dürfen
nur Toiletten mit Wasserspülung
angeordnet werden. Toiletten mit
Wasserspülung sollen nicht
an Gruben angeschlossen werden.
Fensterlose Toilettenräume
sind nur zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gewährleistet
ist. Für Gebäude, die
für einen größeren
Personenkreis bestimmt sind, ist
eine ausreichende Zahl von Toiletten
herzustellen.
Achter Abschnitt
Besondere Anlagen
§
49 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist,
dürfen nur errichtet werden,
wenn Stellplätze, Garagen
und Abstellplätze für
Fahrräder in ausreichender
Anzahl, Größe und Beschaffenheit
hergestellt werden (notwendige
Stellplätze oder Garagen).
Die Anzahl der erforderlichen
Stellplätze richtet sich
vor allem nach Art und Zahl der
vorhandenen und zu erwartenden
Fahrzeuge der ständigen Benutzer
und Besucher. Außer für
Wohngebäude ist auch die
Lage mit zu berücksichtigen.
Wesentliche Änderungen von
Anlagen im Sinne des Satzes 1
oder wesentliche Änderungen
ihrer Benutzung stehen der Errichtung
gleich.
(2) Ist die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen aus tatsächlichen
Gründen auf dem Baugrundstück
selbst oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück,
dessen Benutzung für diesen
Zweck rechtlich gesichert wird,
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich,
so kann die Gemeinde durch Satzung
bestimmen, ob und in welcher Höhe
je Stellplatz der zur Herstellung
Verpflichtete stattdessen an die
Gemeinde einen Geldbetrag zu zahlen
hat (Stellplatzablöse). Bei
gewerblichen Vorhaben bleiben
bei der Ermittlung des Geldbetrages
die ersten acht Stellplätze
außer Betracht. Der Geldbetrag
ist zu verwenden
1. zur Herstellung öffentlich
und privat genutzter Parkeinrichtungen,
Stellplätze und Garagen (zum
Beispiel: Quartiergaragen für
Anwohner) zur Entlastung der öffentlichen
Verkehrsflächen,
2. für den Unterhalt, die
Modernisierung, Instandhaltung
und Instandsetzung öffentlicher
Parkeinrichtungen,
3. für investive Maßnahmen
a) des öffentlichen Personennahverkehrs,
b) des Fahrradverkehrs.
Der Geldbetrag muß zur Erleichterung
der Verkehrssituation im näheren
Umfeld des Bauvorhabens eingesetzt
werden. Der Geldbetrag darf 60
vom Hundert der durchschnittlichen
Herstellungskosten von Parkeinrichtungen
einschließlich der Kosten
des Grunderwerbs im Gemeindegebiet
oder in bestimmten Teilen des
Gemeindegebietes, maximal 20 000
DM, nicht übersteigen. Die
Gemeinden haben alle fünf
Jahre einen öffentlichen
Bericht zur Verwendung der Stellplatzablöse
abzugeben. Notwendige
Abstellplätze für Fahrräder
brauchen nicht errichtet zu werden,
wenn dies nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten auf
dem Baugrundstück möglich
ist.
(3) Die Gemeinde kann durch Satzung
für genau abgegrenzte Teile
des Gemeindegebietes die Herstellung
von Stellplätzen und Garagen
sowie Abstellplätzen für
Fahrräder untersagen oder
einschränken.
(4) Wenn in einem genehmigten
Gebäude ab dem dritten Jahr
nach Fertigstellung eine Wohnung
geteilt oder wenn Wohnraum durch
Änderung des Daches eines
solchen Gebäudes geschaffen
wird, so braucht der dadurch verursachte
Mehrbedarf an Stellplätzen
und Garagen nicht gedeckt zu werden,
wenn dies auf dem Grundstück
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist.
(5) Stellplätze und Garagen
müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, daß
ihre Benutzung die Gesundheit
nicht schädigt und das Arbeiten
und Wohnen, die Ruhe und die Erholung
in der Umgebung durch Lärm
oder Gerüche nicht über
das zumutbare Maß hinaus
stört.
§ 50
Ställe
Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und zu unterhalten,
daß eine gesunde Tierhaltung
sichergestellt ist und die Umgebung
nicht unzumutbar belästigt
wird.
§
51 Ausnahmen für Behelfsgebäude
und untergeordnete Gebäude
(1) Für bauliche Anlagen,
die nach ihrer Ausführung
für eine dauernde Nutzung
nicht geeignet sind oder die für
eine begrenzte Zeit aufgestellt
werden sollen (Behelfsbauten),
können Ausnahmen von den
§§ 26 bis 50 gestattet
werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 entgegenstellen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
kleine, Nebenzwecken dienende
Gebäude ohne Feuerstätten
und für freistellende andere
Gebäude, die eingeschossig
sind und nicht für einen
Aufenthalt oder nur für einen
vorübergehenden Aufenthalt
bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.
(3)
Gebäude nach Absatz 1, die
überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur erdgeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht ausgebaut werden und müssen
von den Giebelseiten oder vom
Flur aus für die Brandbekämpfung
erreichbar sein. Brandwände
(§ 29) sind mindestens alle
30 m anzuordnen und stets 0,30
m über Dach und vor die Seitenwände
zu führen.
§
52 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere
Art oder Nutzung von baulichen
Anlagen und Räumen ihre Benutzer
oder die Allgemeinheit gefährdet
oder in unzumutbarer Weise belästigt
werden, so können im Einzelfall
zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs.
1 Satz 1 besondere Anforderungen
gestellt werden. Erleichterungen
können gestattet werden,
soweit es der Einhaltung von Vorschriften
wegen der besonderen Art oder
Nutzung von baulichen Anlagen
oder Räumen oder wegen besonderer
Anforderungen nicht bedarf Diese
Anforderungen oder Erleichterungen
können sich insbesondere
erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Flächen
der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
Wärme- und Schallschutz oder
Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. die Brandschutzeinrichtungen
und Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der
Benutzer, Anordnung und Zahl der
zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwasser und von festen Abfällen,
13. die Stellplätze und Garagen,
14. die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
16. weitere Bescheinigungen, die
bei den Abnahmen zu erbringen
sind,
17. die Nachprüfungen, die
von Zeit zu Zeit zu wiederholen
sind, und die Bescheinigungen,
die hierfür zu erbringen
sind,
18. den Betrieb und die Benutzung.
(2) Die Vorschriften des Absatzes
1 gelten insbesondere für
die Sonderbauten nach § 2
Abs. 4.
§
53 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
(1) Teile von baulichen Anlagen
und anderen Anlagen und Einrichtungen,
die einem allgemeinen Besucherverkehr
dienen oder die von Kranken, Behinderten,
alten Menschen und Personen mit
Kleinkindern nicht nur gelegentlich
aufgesucht werden, sind so herzustellen
und zu unterhalten, daß
für diese Personengruppen
eine gleichberechtigte, selbstbestimmte
und weitestgehend selbständige
Möglichkeit des Zugangs und
der Nutzung besteht. § 52
bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere
für die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile von
1. Verkaufsstätten,
2. Versammlungsstätten, wie
Kinos, Theater, Diskotheken, Gaststätten
und Hotels sowie der für
Gottesdienste bestimmten Anlagen,
3. Bürogebäuden und
Verwaltungsgebäuden, Gerichten,
4. Schalterräumen und Abfertigungsräumen
der Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen,
Postämtern und Kreditinstituten,
5. Museen, öffentlichen Bibliotheken,
Messebauten und Ausstellungsbauten,
6. Sportstätten, Spielflächen
und ähnlichen Anlagen,
7. öffentlichen Bedürfnisanstalten,
8. Stellplätzen und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 7 gehören.
(3) Für bauliche Anlagen
und andere Anlagen und Einrichtungen,
die überwiegend oder ausschließlich
von Kranken, Behinderten oder
alten Menschen genutzt werden,
wie
1. Krankenhäuser, Einrichtungen
der ambulanten medizinischen Betreuung,
Sanatorien, Kureinrichtungen,
2. Wohn-, Bildungs-, Betreuungs-
und Arbeitsstätten für
Behinderte,
3. Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime,
gilt Absatz 1 nicht nur für
die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile, sondern für
alle Teile, die von diesen Personen
benutzt werden dürfen.
(4) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen nach
den Absätzen 2 und 3 müssen
mindestens durch einen Eingang
stufenlos erreichbar sein. Der
Eingang muß eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
0,90 m haben. Vor Türen muß
eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Rampen dürfen
nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt
sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und 'beidseitig
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Am Anfang und
am Ende jeder Rampe ist ein Podest,
alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen.
Podeste müssen eine Länge
von mindestens 1,20 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu
führen sind. Die Treppen
müssen
Setzstufen haben. Flure müssen
mindestens 1,40 m breit sein.
Ein Toilettenraum muß auch
für Benutzer von Rollstühlen
geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(5) § 35 Abs. 5 gilt auch
für Gebäude mit weniger
als sechs oberirdischen Geschossen,
soweit Geschosse von Behinderten
mit Rollstühlen stufenlos
erreichbar sein müssen.
(6) Ausnahmen von den Absätzen
1, 4 und 5 können gestattet
werden, soweit wegen schwieriger
Geländeverhältnissse
oder ungünstiger vorhandener
Bebauung die Anforderungen nur
mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§
54 Grundsatz
Bei der Errichtung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung,
Nutzungsänderung oder dem
Abbruch einer baulichen Anlage
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Anforderungen gestellt werden,
sind der Bauherr und im Rahmen
ihres Wirkungskreises die anderen
am Bau Beteiligten dafür
verantwortlich, daß die
öffentlichrechtlichen Vorschriften
eingehalten werden.
§ 55
Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung,
Überwachung und Ausführung
eines genehmigungsbedürftigen
oder dem Anzeigeverfahren unterliegenden
Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser(§
56), Unternehmer (§ 57) und
einen Bauleiter (§ 58) zu
bestellen. Dem Bauherrn obliegen
die nach den öffentlichrechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Bei geringfügigen oder
bei technisch einfachen baulichen
Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, daß ein
Entwurfsverfasser und ein Bauleiter
nach Absatz 1 bestellt werden.
Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden, ist die Bestellung von
Unternehmern nach Absatz 1 nicht
erforderlich, wenn dabei genügend
Fachkräfte mit der nötigen
Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(3)
Sind die vom Bauherrn bestellten
Personen für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt
oder geeignete Sachverständige
herangezogen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Bauarbeiten einstellen lassen,
bis geeignete Beauftragte oder
Sachverständige bestellt
sind.
(4) Wechselt der Bauherr, so hat
der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§
56 Entwurfsverfasser
(1) Der Entwurfsverfasser muß
nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein. Er ist für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
seines Entwurfs verantwortlich.
Der Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, daß die für
die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen geliefert werden
und dem genehmigten Entwurf und
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2)
Hat der Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
muß er geeignete Sachverständige
heranziehen. Diese sind für
die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
57 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist für
die ordnungsgemäße,
den eingeführten Technischen
Baubestimmungen und den genehmigten
Bauvorlagen entsprechende Ausführung
der von ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Er hat die erforderlichen Nachweise
über die Brauchbarkeit der
verwendeten Bauprodukte, Bauarten
und Einrichtungen zu erbringen
und auf der Baustelle bereitzuhalten.
Er darf, unbeschadet der Vorschriften
des § 70, Arbeiten nicht
ausfahren oder ausfahren lassen,
bevor nicht die dafür notwendigen
Unterlagen und Anweisungen auf
der Baustelle vorliegen.
(2)
Die Unternehmer haben auf Verlangen
der Bauaufsichtsbehörde für
Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit
der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung des
Unternehmers oder von einer Ausstattung
des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
(3) Hat der Unternehmer für
einzelne Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so muß
er geeignete Fachunternehmer oder
Fachleute heranziehen. Diese sind
für ihre Arbeiten verantwortlich.
§
58 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber
zu wachen, daß die Baumaßnahme
dem öffentlichen Immobilienrecht,
den eingeführten Technischen
Baubestimmungen und den genehmigten
Bauvorlagen entsprechend durchgeführt
wird und die dafür erforderlichen
Weisungen zu erteilen. Er hat
im Rahmen dieser Aufgabe auf den
sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle, insbesondere auf
das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmer zu
achten. Die Verantwortlichkeit
der Unternehmer bleibt unberührt.
(2)
Der Bauleiter muß über
die für seine Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt er auf einzelnen
Teilgebieten nicht über die
erforderliche Sachkunde, so hat
er geeignete Sachverständige
(Fachbauleiter) heranzuziehen.
Diese treten insoweit an die Stelle
des Bauleiters.
Der Bauleiter hat die Tätigkeit
der Fachbauleiter und seine Tätigkeit
aufeinander abzustimmen.
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden und
Verwaltungsverfahren
§
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1) Bauaufsichtsbehörden
sind
1. das Staatsministerium des Innern
als oberste Bauaufsichtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien
als höhere Bauaufsichtsbehörden,
3. die Landkreise und Kreisfreien
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.
(2) Untere Bauaufsichtsbehörden
sind auch Gemeinden, die dies
bis zum 31. März 1997 geworden
sind, sowie Gemeinden und Verwaltungsverbände
mit mehr als 20 000 Einwohnern,
wenn sie die Voraussetzungen des
Absatzes 4 erfüllen und die
höhere Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag der Gemeinde oder des
Verwaltungsverbands die Erfüllung
dieser Voraussetzungen feststellt.
Dasselbe gilt für erfüllende
Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften,
wenn sie allein mehr als 15 000
Einwohner und zusammen mit den
beteiligten Gemeinden mehr als
20 000 Einwohner haben. Die Antragstellung
eines Verwaltungsverbands bedarf
des Beschlusses der Verbandsversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der Stimmen aller
Vertreter in der Verbandsversammlung;
die Antragstellung einer erfüllenden
Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft
bedarf der Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses
mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der Stimmen aller
Vertreter im Gemeinschaftsausschuß.
Die Zuständigkeit ist im
Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekanntzumachen. Die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde
gehen mit Beginn des übernächsten
Monats nach der Bekanntmachung
auf die Gemeinde, den Verwaltungsverband
oder die erfüllende Gemeinde
der Verwaltungsgemeinschaft über.
(3) Die Zuständigkeit erlischt
in den Fällen des Absatzes
2 durch Erklärung der Gemeinde,
des Verwaltungsverbands oder der
erfüllenden Gemeinde einer
Verwaltungsgemeinschaft gegenüber
der höheren Bauaufsichtsbehörde;
die Erklärung einer erfüllenden
Gemeinde bedarf der Zustimmung
des Gemeinschaftsausschusses.
Sie erlischt ferner, wenn die
in Absatz 4 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind und
die höhere Bauaufsichtsbehörde
dies feststellt. Das Erlöschen
ist im Sächsischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Es wird mit Ablauf des auf die
Bekanntmachung folgenden Monats
wirksam.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen und
mit den erforderlichen Vorrichtungen
auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden
müssen insbesondere Personen
mit Ingenieur oder Hochschulabschluß
im Bauwesen, die die erforderlichen,
Kenntnisse der Bautechnik, der
Baugestaltung und des öffentlichen
Immobilienrechts haben, und Personen
des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes sowie Personen,
die die Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben, oder Diplomjuristen angehören.
Die höhere Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen gestatten.
§
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden
sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht
ist nicht beschränkt.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, Änderung,
Instandsetzung,
Instandhaltung, dem Abbruch sowie
der Nutzung von baulichen Anlagen
darüber zu wachen, daß
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie haben in Wahrnehmung dieser
Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen und Ausnahmen zu gewährleisten.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(4)
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind berechtigt,
in Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland, Artikel 30 Abs. 1
der Verfassung des Freistaates
Sachsen wird insoweit eingeschränkt.
(5)
Kommt eine Bauaufsichtsbehörde
einer schriftlichen Weisung der
Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht
nach, so kann diese anstelle der
angewiesenen Behörde handeln
(Selbsteintritt). Die oberste
Bauaufsichtsbehörde muß
den Selbsteintritt für erforderlich
halten und dies gegenüber
der Aufsichtsbehörde erklären.
§
61 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig ist
die untere Bauaufsichtsbehörde,
soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) An Stelle einer Gemeinde oder
des Landkreises als Bauaufsichtsbehörde
ist die nächsthöhere
Bauaufsichtsbehörde, bei
Gemeinden nach § 59 Abs.
2 das Landratsamt, zuständig,
wenn es sich um ein Vorhaben der
Gemeinde oder des Landkreises
selbst handelt, gegen das Einwendungen
erhoben werden, sowie bei einem
Vorhaben, gegen das die Gemeinde
als Beteiligte Einwendungen erhoben
hat. Satz 1 gilt für Verwaltungsgemeinschaften
und Verwaltungsverbände entsprechend,
wenn es sich
um ein Vorhaben einer Mitgliedsgemeinde
handelt, gegen das eine Mitgliedsgemeinde
Einwendungen erhoben hat. Für
die Behandlung des Bauantrages,
die Bauüberwachung und die
Bauzustandsbesichtigung gilt Absatz
1.
§
62 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
Die Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Anforderungen gestellt sind, bedürfen
der Baugenehmigung, soweit nicht
nach den §§ 63, 63a,
74 und 75 etwas anderes bestimmt
ist.
§
62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Für genehmigungspflichtige
Vorhaben gemäß §
62 mit Ausnahme der Sonderbauten
(§ 2 Abs. 4) beschränkt
sich die Prüfung der Bauvorlagen
auf
1. die Zulässigkeit des Vorhabens
auf dem Grundstück
a) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S.
2141, 1998 I S. 137) in der jeweils
geltenden Fassung,
b) nach sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften außerhalb des
Bauordnungsrechts,
2. die Bebaubarkeit des Grundstücks,
die Zugänge auf dem Grundstück
sowie die Abstandsflächen
(§§ 4 bis 7),
3. die Einhaltung der Stellplatzpflicht,
4. die Übereinstimmung mit
örtlichen Bauvorschriften
(§ 83) und die Gestaltung
(§ 12),
5. die Zulässigkeit und Gestaltung
von Werbeanlagen und Warenautomaten
(§ 13),
6. die Zulässigkeit von Wohnungen
im Kellergeschoß und in
Dachräumen (§ 47) und
7. die ordnungsgemäße
Erbringung der Nachweise nach
Absatz 2.
(2) Spätestens bei Baubeginn
müssen der Bauaufsichtsbehörde
die jeweils erforderlichen Nachweise
über Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer der
tragenden Bauteile, Schall-, Wärme-
und vorbeugenden baulichen Brandschutz
vorliegen. Der Fachplaner für
den Standsicherheitsnachweis und
für den Nachweis über
den ausreichenden Brand-, Schall-
und Wärmeschutz muß
ausreichend berufshaftpflichtversichert
sein. Die Nachweise über
Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer der
tragenden Bauteile und des vorbeugenden
baulichen Brandschutzes müssen
bei Gebäuden mittlerer Höhe
und bei baulichen Anlagen von
mehr als 10 m Höhe, die keine
Gebäude sind, von einem von
der Bauaufsichtsbehörde zu
beauftragenden staatlich anerkannten
Sachverständigen oder einer
sachverständigen Stelle nach
der nach § 82 Abs. 4 Satz
1 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung
geprüft worden sein und spätestens
eine Woche vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde
vorliegen. § 67 Abs. 2 Satz
2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bauüberwachung (§
78) und Bauzustandsbesichtigung
(§ 79) durch die Bauaufsichtsbehörde
beschränken sich auf den
bei der Genehmigung geprüften
Umfang. Unberührt bleibt
§ 79 Abs. 1 und 6. Soweit
staatlich anerkannte Sachverständige
oder sachverständige Stellen
bautechnische Nachweise nach Abs.
2 Satz 3 geprüft haben, haben
diese die Einhaltung der bautechnischen
Nachweise zu überwachen.
(4) § 63a Abs. 6 gilt entsprechend.
§
63 Anzeigeverfahren
(1) Bei der Errichtung und Änderung
von Vorhaben nach Absatz 2, die
nicht genehmigungsfrei nach §
63a und die keine Sonderbauten
nach § 2 Abs. 4 sind, ist
das Anzeigeverfahren durchzuführen,
wenn
1.
das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs
eines Bebauungsplanes nach §
30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt,
2. das Vorhaben außerhalb
eines förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes nach §
142 BauGB und eines förmlich
festgelegten Gebiets nach §
172 BauGB liegt oder die nach
§§ 144 oder 173 BauGB
erforderlichen Genehmigungen erteilt
worden sind,
3. für das Baugrundstück
keine Veränderungssperre
(§ 14 BauGB) besteht und
4. die Gemeinde nicht innerhalb
der Frist nach Absatz 8 Satz 1
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
und dem Bauherrn erklärt,
daß für Bauvorhaben
mittlerer Höhe ein Genehmiungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Satz 1 gilt auch für die
Nutzungsänderung von Gebäuden,
deren Errichtung oder Änderung
bei geänderter Nutzung nach
Satz 1 von der Baugenehmigung
freigestellt ist.
(2) Vorhaben im Sinne von Absatz
1 sind
1. Wohn- und Bürogebäude
geringer und mittlerer Höhe
sowie
2. Gebäude geringer und mittlerer
Höhe, die neben der Wohnung
freiberuflich im Sinne des §
13 der Verordnung über die
bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
April 1993 (BGBl. I S. 466, 479),
genutzt werden, auch in Form von
Doppelhäusern oder Hausgruppen,
einschließlich ihrer Nebengebäude
und Nebenanlagen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 bedürfen Wohngebäude
geringer Höhe auch dann keiner
Baugenehmigung, wenn durch Vorbescheid
nach § 66 die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit sowie die Erfüllung
der Anforderungen nach §§
4 und 5 festgestellt worden ist.
Im übrigen bleiben die Voraussetzungen
nach Absatz 1 unberührt.
(4) Das Erfordernis anderer öffentlich-rechtlicher
Genehmigungen oder Erlaubnisse
bleibt von den Absätzen 1
bis 3 unberührt.
(5)
Die staatlich anerkannten Sachverständigen
oder die sachverständige
Stelle gemäß Absatz
8 sind der Bauaufsichtsbehörde
vor ihrer Beauftragung anzuzeigen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
der Beauftragung innerhalb von
14 Tagen nach Anzeige widersprechen.
Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen,
daß er die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne der Absätze
1 bis 3 beabsichtigt. Dabei hat
er den vorgesehenen Zeitpunkt
des Baubeginns und den Namen des
verantwortlichen Bauleiters und
der beauftragten staatlich anerkannten
Sachverständigen oder sachverständigen
Stelle anzugeben. Der Wechsel
dieser beauftragten Sachverständigen
oder der beauftragten Stelle bedarf
der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
(6) Der Bauherr hat neben der
Mitteilung nach Absatz 5 Satz
3 und 4 folgende Unterlagen jeweils
einfach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
und der Gemeinde, wenn diese nicht
Bauaufsichtsbehörde ist,
einzureichen:
1 . die gemäß der Rechtsverordnung
nach § 82 Abs. 2 einzureichenden
Bauvorlagen,
2. einen Auszug aus dem Bebauungsplan
mit Eintragung des Baugrundstücks
und eine Bestätigung der
Gemeinde, daß für das
Vorhaben die Erschließung
bei Nutzungsbeginn gesichert ist
oder eine Kopie des Bauvorbescheids
und 3 eine Erklärung des
Entwurfsverfassers (§ 65),
daß
a) die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden,
b) die Bauvorlagen gemäß
der Rechtsverordnung nach §
82 Abs. 2 vollständig erstellt
sind und
c) Ausnahmen und Befreiungen nach
§ 31 BauGB und § 68
gesondert beantragt werden.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde
hat dem Bauherrn innerhalb von
fünf Werktagen das Eingangsdatum
der vollständigen Unterlagen
(Absatz 6) zu bestätigen
oder fehlende Bauvorlagen oder
Erklärungen einmal nachzufordem.
(8)
Mit der Ausführung des Vorhabens
darf drei Wochen nach dem von
der Bauaufsichtsbehörde bestätigten
Eingangsdatum (Absatz 7) begonnen
werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde
untersagt den Baubeginn innerhalb
dieser Frist. Der Baubeginn ist
zu untersagen, wenn die Gemeinde
innerhalb der vorstehenden drei
Wochen Frist den Antrag nach §
15 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf vorläufige
Untersagung stellt oder gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde die
Erklärung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 4 abgegeben
hat, sowie wenn die Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 3 nicht
vorliegen. Ist die Erteilung von
Ausnahmen oder Befreiungen gesondert
beantragt worden, darf mit der
Bauausführung der davon betroffenen
Teile des Bauvorhabens erst begonnen
werden, wenn dem Antrag entsprochen
wurde.
Mit der Ausführung des Bauvorhabens
ist innerhalb von drei Jahren
nach Bestätigung der Vollständigkeit
der Unterlagen (Absatz 7) oder
soweit die Genehmigungsfreistellung
aufgrund eines Bauvorbescheids
erfolgt, innerhalb der Geltungsdauer
dieses Bauvorbescheids zu beginnen.
Bei Gebäuden mittlerer Höhe
müssen der Bauaufsichtsbehörde
spätestens bei Baubeginn
die von einem staatlich
anerkannten Sachverständigen
oder einer sachverständigen
Stelle nach § 82 Abs. 4 Satz
1 Nr. 4 geprüften Nachweise
über Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer der
tragenden Bauteile und des vorbeugenden
baulichen Brandschutzes vorliegen.
§ 67 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Beauftragung des Sachverständigen
erfolgt durch den Bauherrn.
(9) § 60 Abs. 2, §§
65, 76 bis 79 bleiben unberührt.
§ 62a Abs. 3 Satz 3, §
63a Abs. 6, § 64 Abs. 3 Satz
1 und 2, § 70 Abs. 7 und
8 gelten entsprechend.
(10)
Die Verpflichtung des Bauherrn,
der mit der Baubetreuung Beauftragten
sowie der Bauaufsichtsbehörden
und der Gemeinden nach den §§
2 und 3 des Zweiten Gesetzes über
die Durchführung von Statistiken
der Bautätigkeit und die
Fortschreibung des Gebäudebestandes
(2. BauStatG) vom 27. Juli 1978
(BGBl. 1 S. 1118), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184,
1193), bleibt unberührt.
(11)
Eine nach den vorstehenden Vorschriften
freigestellte Baumaßnahme
bedarf auch dann, wenn nach erfolgtem
Baubeginn die Nichtigkeit des
Bebauungsplans festgestellt wird,
keiner Baugenehmigung.
§
63a Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf
die Errichtung und Änderung
folgender baulicher Anlagen, anderer
Anlagen und Einrichtungen:
1.Gebäude
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten und Feuerstätten,
wenn die Gebäude nicht mehr
als 15 m³ Bruttorauminhalt,
im Außenbereich nicht mehr
als 6 m³ Bruttorauminhalt
haben und weder Verkaufs- noch
Ausstellungszwecken dienen,
b) Garagen und Carports mit einer
Gesamtnutzfläche bis 40 m²,
die einem Wohngebäude dienen
und nicht im Außenbereich
liegen,
c) Gebäude bis 70 m²
Grundfläche und bis 5 m Firsthöhe,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen, ohne Feuerstätten,
ohne Unterkellerung, die ausschließlich
zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen
oder Geräten dienen oder
zum vorübergehenden Schutz
von Menschen und Tieren bestimmt
sind,
d) Gewächshäuser bis
15 m³ umbauten Raumes; im
Außenbereich nur als Nebenanlage
eines höchstens 50 m entfernten
Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
e) Gewächshäuser bis
70 m² Grundfläche und
4 m Höhe, die einem landwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
f) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
bis 40 m² überbaute
Fläche und 3,50 m Firsthöhe,
g) Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz
(BKleingG) vom 28. Februar 1983
(BGBl. 1 S. 210), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. 1 S. 2081,
2111), in der jeweils geltenden
Fassung,
h) Fahrgastunterstände, die
dem öffentlichen Personenverkehr
dienen, bis zu 40 m² Grundfläche
und 3 m Höhe,
i) offene Schutzhütten, die
jedermann zugänglich sind
und keine Aufenthaltsräume
haben;
2.Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
a) Feuerstätten, ausgenommen
Feuerstätten für feste
Brennstoffe über 50 kW Nennwärmeleistung,
offene Kamine sowie zugehörige
Abgasanlagen dieser Feuerstätten
in und an vorhandenen Gebäuden.
Vor der Errichtung oder Änderung
ist durch den Bezirksschornsteinfegermeister
zu bescheinigen, daß Bedenken
nicht bestehen. § 79 Abs.
1 Satz 4 gilt entsprechend. Vor
Inbetriebnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister
die Brandsicherheit und die sichere
Abführung der Verbrennungsgase
zu
bescheinigen,
b) Feuerstätten, wenn sie
gegen gleichartige ausgetauscht
werden und die Leistung, die Abgastemperatur,
der Abgasmassenstrom und der notwendige
Förderdruck nicht oder nur
geringfügig verändert
werden,
c) Blockheizkraftwerke in Gebäuden
und Wärmepumpen,
d) Solarenergieanlagen in und
an Dach- sowie Außenwandflächen,
e) Windenergieanlagen bis zu 10
m Höhe;
3.Leitungen und Anlagen für
Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
a) Lüftungsleitungen, elektrische
Kabelbündel, Leitungen von
Klimaanlagen und Warmluftheizungen
sowie sonstige Leitungen innerhalb
von Gebäuden,
b) Installationsschächte
und -kanäle, die jeweils
nicht durch Decken oder Wände
führen, für die eine
mindestens feuerhemmende Ausführung
gefordert wird,
c) Wasser-, Abwasser- und Warmwasserversorgungsanlagen
sowie Leitungen aller Art in Gebäuden,
d) Be- und Entwässerungsanlagen
auf land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen, ausgenommen
ortsfeste Behälter für
Wasser oder andere nicht brennbare
und sonst unschädliche Flüssigkeiten
über 50 m³ Fassungsvermögen
und über 3 m Höhe,
a) Wohnwagen, Zelte und bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf Campingplätzen,
b) bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, auf Wochenendplätzen;
8.Bauliche Anlagen in Gärten
und zur Freizeitgestaltung
a) bauliche Anlagen, die der Gartennutzung,
der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen
Gebäude und Einfriedungen,
b) bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden
Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen
dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Gebäude und Tribünen,
c) bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf Abenteuerspielplätzen,
d) Sprungschanzen, Sprungtürme
bis 10 m Höhe und Rutschbahnen
bis 5 m Höhe,
e) Landungsstege, die nicht der
Öffentlichkeit zugänglich
sind,
f) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis 100 m² Grundfläche,
außer im Außenbereich;
9.Vorübergehend aufgestellte
oder genutzte Anlagen
a) Gerüste in Regelausführung;
andere, wenn ein Sachkundiger
die fachgerechte Ausführung
schriftlich bestätigt,
b) Regallager bis zu 12 m Höhe,
c) Baustelleneinrichtungen einschließlich
Lagerhallen, Schutzhallen und
Unterkünfte,
d) vorübergehend genutzte,
unbefestigte Lagerplätze
für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische
Erzeugnisse,
e) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz oder der
Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
f) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
nur vorübergehend errichtet
werden und die keine Fliegenden
Bauten sind;
10.Bauteile
a) unwesentliche bauliche Änderungen
an Fassaden und Dächern von
Gebäuden, bei denen dadurch
das äußere Erscheinungsbild
nicht wesentlich verändert
wird,
b) eine geringfügige, die
Standsicherheit nicht berührende
Änderung tragender oder aussteifender
Bauteile innerhalb von Gebäuden;
die nicht geringfügige Änderung
dieser Bauteile, wenn ein Sachkundiger
dem Bauherrn die erforderlichen
Maßnahmen, die die Ungefährlichkeit
gewährleisten, schriftlich
vorgibt,
c) nichttragende Wände, an
die keine Brandschutzanforderungen
gestellt werden, in sonstigen
fertiggestellten Gebäuden,
d) Wärmedämm-Verbundsysteme,
sonstige Wandverkleidungen und
Verblendungen an Außenwänden
von Gebäuden bis 8 m über
Geländeoberfläche; bei
Gebäuden bis 22 m Gebäudehöhe,
wenn ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit
der vorgesehenen Maßnahmen
schriftlich bestätigt,
e) Dächer von fertiggestellten
Wohngebäuden einschließlich
der Dachkonstruktion ohne Änderung
der bisherigen äußeren
Abmessung,
f) der Dachgeschoßausbau
in vorhandenen Wohngebäuden
zu Wohnungen, sofern bei Wohngebäuden
geringer Höhe ein vom Bauherrn
beauftragter Sachkundiger und
bei Wohngebäuden mittlerer
Höhe ein staatlich anerkannter
Sachverständiger oder eine
sachverständige Stelle nach
§ 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
schriftlich bescheinigt hat, daß
Bedenken wegen der Standsicherheit
sowie brandschutztechnischer
Belange nicht bestehen,
g) der Kellergeschoßausbau
in vorhandenen Wohngebäuden
zu Wohnungen, sofern ein vom Bauherrn
beauftragter staatlich anerkannter
Sachverständiger oder eine
sachverständige Stelle nach
§ 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
bescheinigt hat, daß Bedenken
wegen der Standsicherheit sowie
brandschutztechnischer Belange
nicht bestehen;
11.Sonstige bauliche Anlagen und
Teile baulicher Anlagen
a) selbständige Aufschüttungen
und Abgrabungen bis 2 m Höhe
oder Tiefe; im Außenbereich
nur, wenn die Aufschüttungen
und Abgrabungen nicht mehr als
300 m² Fläche haben
und nicht an öffentliche
Verkehrsräume grenzen,
b) Standbilder, Skulpturen bis
4 m Höhe sowie Grabmale auf
Friedhöfen,
c) Stellplätze bis 100 m²
Nutzfläche je Grundstück
sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,
wobei nur ein Versiegelungsgrad
von maximal 70 vom Hundert erfolgen
darf,
d) Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
im Innenbereich bis zu 200 m²
Fläche, ausgenommen Lager-
und Abstellplätze für
außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge
und deren Teile sowie umweltschädliche
Stoffe und Gegenstände,
e) nicht dem öffentlichen
Verkehr gewidmete Wege, die der
Erschließung des Waldes
zum Zwecke der Bewirtschaftung
dienen (Waldwege nach § 21
Waldgesetz für den Freistaat
Sachsen (Sächs- WaldG) vom
10. April 1992 (SächsGVBI.
S. 137),
f) Fahrradabstellanlagen,
g) eingeschossige Wintergärten
bis 30 m² Grundfläche,
die mindestens 3 m von der Nachbargrenze
entfernt sind,
h) Fahrzeugwaagen,
i) unbedeutende bauliche Anlagen
und Einrichtungen, die in den
vorstehenden Nummern nicht erfaßt
sind, wie Teppichstangen, Markisen,
Hochsitze, nicht überdachte
Terrassen und Kleintierställe;
12.Werbeanlagen und Warenautomaten
a) Werbeanlagen
aa) bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
im Innenbereich,
bb) an der Stätte der Leistung,
die Inhaber und Art gewerblicher
Betriebe kennzeichnen,
cc) bis zu 50 m² Ansichtsfläche
und 10 m Höhe für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen an der
Stätte der Leistung, jedoch
nur für die Dauer der Veranstaltung,
b) Hinweisschilder an öffentlichen
Straßen über das Fahrverhalten
sowie Orientierungs- und Bildtafeln
über Wanderwege, Forst- und
Fischereilehrpfade und über
die nach dem Sächsischen
Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Sächsisches
Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBI.
S. 1601, 1995 S. 106), in der
jeweils gültigen Fassung,
geschätzten Teile von Natur
und Landschaft,
c) Warenautomaten, wenn sie in
unmittelbarer Verbindung mit einer
Verkaufsstelle sowie Fahrkartenautomaten,
wenn sie im Haltestellenbereich
stehen.
(2) Die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen bedarf keiner
Baugenehmigung, wenn
1 . für die neue Nutzung
keine anderen oder weitergehenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
gelten als für die bisherige
Nutzung,
2. Räume eines Wohngebäudes
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
in Aufenthaltsräume, die
zu diesen Wohnungen gehören,
umgenutzt werden,
3. Räume in vorhandenen Wohngebäuden
und Wohnungen in Räume für
Bäder oder Toiletten umgenutzt
werden.
(3) Der Abbruch von
1 . baulichen Anlagen und anderen
Anlagen und Einrichtungen nach
Absatz 1,
2. Gebäuden bis 300 m³
Bruttorauminhalt; ausgenommen
notwendige Garagen,
3. Gebäuden, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen, bis zu 150 m² Grundfläche,
4. ortsfesten Behältern bis
300 m³ Behälterinhalt,
5. Feuerstätten,
6. Werbeanlagen und Warenautomaten
bedarf keiner Baugenehmigung.
(4) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
bedürfen keiner Baugenehmigung.
(5)
Keiner Baugenehmigung bedürfen
Anlagen, für deren Errichtung,
Änderung oder Beseitigung
eine Planfeststellung, Plan- Genehmigung,
sonstige Genehmigung oder Anzeige
nach wasserrechtlichen Vorschriften
erforderlich ist oder die hiervon
ausdrücklich freigestellt
sind, mit Ausnahme von Gebäuden
und den haustechnischen Anlagen
der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.
(6) Baumaßnahmen, die keiner
Baugenehmigung bedürfen,
müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige
Vorhaben der Bauordnung sowie
sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
Die Notwendigkeit anderer Genehmigungen,
Erlaubnisse oder Bewilligungen
nach öffentlichrechtlichen
Vorschriften bleibt unberührt.
§
64 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist schriftlich
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2)
Mit dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Bauvorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrags
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Näheres regelt
die Rechtsverordnung nach §
82 Abs. 2.
(3) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser
haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser
die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von den Sachverständigen
nach § 56 bearbeiteten Unterlagen
müssen auch von diesen unterschrieben
sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer,
so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(4) Treten bei einem Bauvorhaben
mehrere Personen als Bauherren
auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß ihr gegenüber
ein Vertreter bestellt wird, der
die dem Bauherrn nach den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen
hat.
§
65 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die Errichtung
und Änderung von Gebäuden
müssen von einem Entwurfsverfasser
unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt
ist.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung Architekt
führen darf,
2. in die von der Ingenieurkammer
des Freistaates Sachsen geführte
Liste der Bauvorlageberechtigten
eingetragen ist,
3. die Berufsbezeichnung Innenarchitekt
führen darf, für die
mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten
verbundenen baulichen Änderungen
von Gebäuden oder
4. die Berufsbezeichnung Ingenieur
in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf, mindestens zwei
Jahre als Ingenieur tätig
war und Bediensteter einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ist, für die dienstliche
Tätigkeit.
(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure ist auf Antrag von
der Ingenieurkammer des Freistaates
Sachsen einzutragen, wer als Angehöriger
einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens
nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen berechtigt
ist und nach Abschluß des
Studiums mindestens drei Jahre
als Entwurfsverfasser für
die Errichtung und Änderung
von Gebäuden praktisch tätig
war. Die Anforderungen nach Satz
1 braucht ein Antragsteller nicht
nachzuweisen, wenn er bereits
in einem anderen Land im Geltungsbereich
des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland in
eine entsprechende Liste eingetragen
ist und für die Eintragung
mindestens diese Anforderungen
zu erfüllen hatte.
(4) Als gleichrangig im Sinne
des Absatzes 2 gelten die Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die nach Artikel
7 der Richtlinie 85/384/EWG des
Rates vom 10. Juni 1985 (ABI.
EG Nr. L 233 vom 21. August 1985
S. 15) bekanntgemachten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise und
die entsprechenden Nachweise nach
Artikel 11 oder 12 dieser Richtlinie
in ihrer jeweils geltenden Fassung
und Diplome im Sinne des Artikel
1 Buchst. A der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 (ABI. EG Nr. L 19 vom 24.
Dezember 1989 S. 16) für
Angehörige der Fachrichtung
Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise
im Sinne des Artikel 3 Buchst.
B der Richtlinie 89/48/EWG für
Angehörige der Fachrichtung
Bauingenieurwesen, soweit der
Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat
mindestens zwei Jahre in den 10
Jahren vor der Einreichung der
Bauvorlage tatsächlich und
rechtmäßig ausgeübt
wurde.
(5)
Absatz 1 gilt nicht für
1 . freistellende Gebäude
bis 50 m² Grundfläche
und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
bis 1 00 m² Grundfläche
und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
3. Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude (§ 51),
4. Bauvorlagen, die üblicherweise
von Fachkräften mit anderer
Ausbildung nach Absatz 3 verfaßt
werden oder
5. eingeschossige gewerbliche
Gebäude und landwirtschaftliche
Betriebsgebäude bis zu 250
m² Grundfläche und bis
zu 5 m Wandhöhe, gemessen
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie zwischen
Dachhaut und Außenwand.
§
66 Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrags
kann auf schriftlichen Antrag
des Bauherrn zu einzelnen Fragen
des Bauvorhabens ein schriftlicher
Bescheid (Vorbescheid) erteilt
werden. Der Vorbescheid gilt drei
Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag jeweils um bis zu zwei
Jahre verlängert werden.
(2) § 64 Abs. 1 bis 3, §
67, § 69 und § 72 Abs.
2 Satz 2 gelten entsprechend.
§
67 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
hat innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Bauantrags zu
prüfen,
1.
ob der Bauantrag und die Bauvorlagen
vollständig sind,
2. ob die Erteilung der Baugenehmigung
von der Mitwirkung einer anderen
Stelle abhängig ist,
3. welche anderen Stellen in ihrem
Aufgabenbereich berührt werden
und
4. welche Sachverständigen
(§ 60 Abs. 3) heranzuziehen
sind.
(2) Sind die Bauvorlagen unvollständig
oder weisen sie sonstige erhebliche
Mängel auf, ist dem Bauherrn
unverzüglich mitzuteilen,
welche Ergänzungen innerhalb
einer durch die Bauaufsichtsbehörde
zu setzenden, angemessenen Frist
erforderlich sind. Es kann von
der Bauaufsichtsbehörde gestattet
werden, daß einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ohne Behebung der
Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde
den Bauantrag abweisen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
möglichst frühzeitig
auf das Erfordernis der Erteilung
anderer öffentlich- rechtlicher
Genehmigungen oder Erlaubnisse
vor Baubeginn hinzuweisen. Sie
soll unverzüglich einen Anhörungstermin
mit den beteiligten Stellen und
dem Bauherrn durchfuhren, wenn
dies der Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens dient.
(4)
Legt der Bauherr Bescheinigungen
eines Sachverständigen im
Sinne der Rechtsverordnung nach
§ 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
oder Nr. 5 vor, so entfällt
die Prüfung der bauaufsichtlichen
Anforderungen für den dem
Sachverständigen zugewiesenen
Bereich.
(5)
Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen
vollständig sind, hat die
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
1. dem Bauherrn die Vollständigkeit
von Bauantrag und Bauvorlagen
und den nach Absatz 7 ermittelten
Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils
mit Datumsangabe, schriftlich
zu bestätigen,
2.
die Gemeinde sowie die anderen
Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis
4 zum Bauantrag zu hören.
Die Entscheidungen und Stellungnahmen
nach Satz 1 sollen gleichzeitig
und jeweils mit Fristsetzung eingeholt
werden. Bedarf die Erteilung der
Baugenehmigung nach landesrechtlichen
Vorschriften der Zustimmung oder
des Einvernehmens einer anderen
Stelle, so gilt diese als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb eines
Monats nach Eingang des Ersuchens
unter Angabe der Gründe verweigert
wird und nicht andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften eine abweichende
Regelung treffen. Sonstige Stellungnahmen
anderer Stellen sollen im bauaufsichtlichen
Verfahren unberücksichtigt
bleiben, wenn sie
nicht innerhalb eines Monats nach
Aufforderung zur Stellungnahme
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
(6) In besonders zu begründenden
Fällen kann zur Beurteilung
der Einwirkung der baulichen Anlagen
auf die Umgebung verlangt werden,
daß die bauliche Anlage
in geeigneter Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde
hat über den Bauantrag innerhalb
von drei Monaten zu entscheiden.
Die Frist nach Satz 1 beginnt
mit dem bestätigten Datum
der Vollständigkeit von Bauantrag
und Bauvorlagen nach Absatz 5
Nr. 1 zu laufen. Die jeweilige
Entscheidungsfrist kann im Einzelfall
bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes um höchstens zwei
Monate verlängert werden.
Wird die Frist verlängert,
ist dies dem Bauherrn unter Nennung
der Gründe und unter Angabe
des voraussichtlichen Zeitpunkts
der Entscheidung mitzuteilen.
(8) Im vereinfachten Verfahren
nach § 62a gilt die Genehmigung
als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde
nicht innerhalb der Frist des
Absatzes 7 über den Bauantrag
entschieden hat. Die Bauaufsichtsbehörde
hat auf Antrag des Bauherrn darüber
ein Zeugnis auszustellen. Das
Zeugnis steht der Genehmigung
gleich. § 62a Abs. 2 bleibt
unberührt.
§
68 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen von Vorschriften
dieses Gesetzes und von Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes, die
als Sollvorschriften aufgestellt
sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen
sind, gestatten, wenn die Ausnahmen
mit den öffentlichen Belangen
vereinbar sind und die festgelegten
Voraussetzungen vorliegen.
(2)
Weiter können Ausnahmen von
den Vorschriften der §§
26 bis 50 gestattet werden
1 . zur Erhaltung und weiteren
Nutzung von Baudenkmälern,
wenn nicht erhebliche Gefahren
für Leben und Gesundheit
zu befürchten sind,
2. bei Modernisierungsvorhaben
für Wohnungen und Wohngebäude
und bei Vorhaben zur Schaffung
von zusätzlichem Wohnraum
durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt und die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht
gefährdet werden, insbesondere
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen,
3. bei Vorhaben in überwiegend
bebauten Gebieten, wenn die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht
gefährdet wird, insbesondere
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann von zwingenden Vorschriften
dieses Gesetzes oder von zwingenden
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
auf schriftlichen und zu begründenden
Antrag befreien, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit
die Abweichung erfordern oder
2. die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist; eine nicht
beabsichtigte Härte liegt
auch dann vor, wenn auf andere
Weise dem Zweck einer technischen
Anforderung in diesem Gesetz oder
in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes nachweislich entsprochen
wird.
(4) Ist für bauliche Anlagen,
andere Anlagen oder Einrichtungen,
die nach diesem Gesetz keiner
Genehmigung bedürfen, eine
Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften
dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuches
erforderlich, so ist diese Ausnahme
oder Befreiung schriftlich zu
beantragen.
(5) Ausnahmen und Befreiungen
können mit Auflagen und mit
Bedingungen verbunden und befristet
erteilt werden.
(6) Ist eine Ausnahme oder Befreiung
unter Bedingungen oder befristet
erteilt worden, so sind die Genehmigungen
entsprechend einzuschränken.
(7)
Von örtlichen Bauvorschriften
nach § 83 Abs. 1 und 2 gewährt
die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen
und Befreiungen im Einvernehmen
mit der Gemeinde. § 67 Abs.
5 Satz 3 gilt entsprechend.
§
69 Beteiligung der Nachbarn
(1) Die Eigentümer benachbarter
Grundstücke (Nachbarn) sind
nach den Absätzen 2 bis 4
zu beteiligen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
müssen die Nachbarn vor Erteilung
von Befreiungen benachrichtigen,
wenn zu erwarten ist, daß
öffentlich-rechtlich geschätzte
nachbarliche Belange berührt
werden. Einwendungen sind innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der
Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zu Protokoll
vorzubringen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt,
wenn die zu benachrichtigenden
Nachbarn die Lagepläne und
Bauzeichnungen unterschrieben
oder der Erteilung von Befreiungen
schriftlich zugestimmt haben.
(4) Wird den Einwendungen nicht
entsprochen, so ist die Entscheidung
über die Befreiung dem Nachbarn
zuzustellen. Wird den Einwendungen
entsprochen, kann auf die Zustellung
der Entscheidung verzichtet werden.
§
70 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn dem Vorhaben keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstellen, die im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren zu prüfen
sind. Schall- und Wärmeschutz
werden nicht geprüft. Durch
die begrenzte Prüfungspflicht
werden die Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
nicht eingeschränkt. Die
Baugenehmigungsbehörde hat
auf das Erfordernis noch fehlender
anderer öffentlich-rechtlicher
Genehmigungen oder Erlaubnisse
hinzuweisen. Die Baugenehmigung
bedarf der Schriftform. Sie ist
nur insoweit zu begründen,
als von nachbarschützenden
Vorschriften befreit wird und
der Nachbar der Befreiung nicht
zugestimmt hat.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch
für und gegen den Rechtsnachfolger
des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung kann unter
Auflagen, Bedingungen und dem
Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage sowie befristet
erteilt werden. Wird die Baugenehmigung
unter Auflagen und Bedingungen
erteilt, kann im Ausnahmefall
eine Sicherheitsleistung verlangt
werden.
(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie
nicht Bauaufsichtsbehörde
ist, von der Erteilung, Verlängerung,
Ablehnung, Rücknahme und
dem Widerruf einer Baugenehmigung,
Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids,
einer Zustimmung,
einer Ausnahme oder einer Befreiung
zu unterrichten. Eine Ausfertigung
des Bescheids ist beizufügen.
(6) Vor Zugang der Baugenehmigung
darf mit der Bauausführung
nicht begonnen werden.
(7) Vor Baubeginn müssen
die Grundrißfläche
des Gebäudes abgesteckt und
seine Höhenlagefestgelegt
sein. Baugenehmigungen und die
vollständigen Bauvorlagen
müssen auf der Baustelle
von Baubeginn an vorliegen.
(8) Der Bauherr hat neben dem
Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger
Vorhaben die Erfüllung der
in der Baugenehmigung enthaltenen,
für den Baubeginn relevanten
Auflagen und Bedingungen sowie
die Einholung der in den Hinweisen
enthaltenen noch fehlenden anderweitigen
öffentlichrechtlichen Genehmigungen
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als sechs Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(9)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können Anforderungen gestellt
werden, um bei der Genehmigung
nicht voraussehbar gewesene Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
von der Allgemeinheit oder den
Benutzern der baulichen Anlage
abzuwenden.
§
70a Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde, die nicht
untere Bauaufsichtsbehörde
ist, ihr nach dem Baugesetzbuch
oder nach § 68 Abs. 7 erforderliches
Einvernehmen rechtswidrig versagt,
ist das fehlende Einvernehmen
nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu ersetzen.
(2) Entscheidungen der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde in Fällen
des Absatzes 1 gelten im Hinblick
auf das versagte Einvernehmen
der Gemeinde zugleich als Ersatzvornahme
im Sinne des § 116 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen
(SächsGem0) vom 21. April
1993 (SächsGVBI. S. 301,
S. 445), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Februar 1997 (SächsGVBI.
S. 105), in der jeweils geltenden
Fassung. Sie sind insoweit gesondert
zu begründen. Entfällt
die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Genehmigung nach §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4
der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwG0) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19.
März 1991 (BGBl. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel
2 § 13 des Gesetzes vom 22.
Dezember 1997 (BGBl. 1. S. 3224,
3236), in der jeweils geltenden
Fassung, haben Widerspruch und
Anfechtungsklage auch insoweit
keine aufschiebende Wirkung, als
die Genehmigung als Ersatzvornahme
gilt.
(3) Die Gemeinde ist vor Entscheidungen
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
nach den vorstehenden Absätzen
anzuhören. Dabei ist ihr
Gelegenheit zu geben, binnen angemessener
Frist erneut über das Einvernehmen
zu entscheiden.
(4) § 114 SächsGem0
findet keine Anwendung. §§
115 und 116 SächsGem0 finden
nach Maßgabe der vorstehenden
Absätze Anwendung.
(5) Ist die Gemeinde zugleich
untere Bauaufsichtsbehörde,
ist im Widerspruchsverfahren bei
bauplanungsrechtlichen Entscheidungen
im Benehmen mit der Gemeinde zu
entscheiden, ansonsten entscheidet
die zuständige Widerspruchsbehörde
entsprechend der vorstehenden
Absätze.
§
71 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
§ 70 gilt entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, daß
die zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich sind.
§
72 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die
Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn innerhalb von drei Jahren
nach Erteilung der Genehmigung
mit der Ausführung des Bauvorhabens
nicht begonnen oder die Bauausführung
länger als zwei Jahre unterbrochen
worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
um bis zu zwei Jahre verlängert
werden. Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
73 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen
oder Teile baulicher Anlagen,
die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
oder verwendet werden sollen,
können die Nachweise der
Standsicherheit, des Schall- und
Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer
der Bauteile allgemein geprüft
werden (Typenprüfung).
(2)
Die Typenprüfung wird auf
schriftlichen Antrag durch eine
von der obersten Bauaufsichtsbehörde
bestimmte Stelle durchgeführt.
Soweit die Typenprüfung ergibt,
daß die Ausführung
dem öffentlichen Immobilienrecht
entspricht, ist dies durch Bescheid
festzustellen. Diese Bescheide
dürfen nur widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten
soll. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag um jeweils höchstens
fünf Jahre verlängert
werden. § 64 Abs. 2 und §
72 Abs. 2
Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Ein Bescheid über eine
Typenprüfung macht die Baugenehmigung
nicht entbehrlich.
(4) Bescheide über Typenprüfung
von Behörden anderer Länder
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland
gelten auch im Freistaat Sachsen.
§
74 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für
1 . Fliegende Bauten bis zu 5
m Höhe, die nicht dazu bestimmt
§
75 Vorhaben des Bundes oder
der Länder
(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige
oder nach § 63 anzeigepflichtige
Vorhaben des Bundes oder der Länder
bedürfen keiner Baugenehmigung
(§ 70) oder Bauanzeige (§
63), Bauüberwachung (§
78) und Bauzustandsbesichtigung
(§ 79), wenn
1 . der Bauherr die Leitung der
Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung
einer Baudienststelle des Bundes
oder eines Landes übertragen
hat und
2. die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen
Mitarbeitern besetzt ist, die
über die erforderlichen Kenntnisse
der Bautechnik, der Baugestaltung
und des öffentlichen Immobilienrechts
verfügen.
Solche Vorhaben bedürfen
jedoch der Zustimmung der höheren
Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren).
Das Zustimmungsverfahren entfällt,
wenn die Gemeinde dem Vorhaben
nicht widersprochen hat und die
Nachbarn zugestimmt haben. Die
Zustimmung des Nachbarn gilt als
erteilt, wenn er den Lageplan
und die Bauzeichnungen unterschrieben
hat. Nachbar des Vorhabens ist
der Eigentümer des angrenzenden
Grundstücks.
(2) Keiner Zustimmung der höheren
Bauaufsichtsbehörde bedürfen
unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Änderungen
in oder an bestehenden Gebäuden,
soweit sie nicht zur Erweiterung
des Bauvolumens oder zu einer
der Zustimmungspflicht unterliegenden
Nutzungsänderung dienen.
(3) Über Ausnahmen und Befreiungen
von örtlichen Bauvorschriften
nach § 83, den Vorschriften
über Abstandsflächen
nach § 6 und § 7, den
Vorschriften über Stellplätze
nach § 49 sowie Abweichungen
im Sinne von § 37 Abs. 1
BauGE entscheidet die höhere
Bauaufsichtsbehörde, dies
gilt auch für Vorhaben, bei
denen die Zustimmung nach Absatz
1 Satz 3 entfällt. Im übrigen
entscheidet die Baudienststelle
über mögliche Ausnahmen
oder Befreiungen, gegebenenfalls
unter Beteiligung der Fachbehörde.
(4) Der Antrag auf Zustimmung
ist bei der höheren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. § 64 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend. Die höhere
Bauaufsichtsbehörde prüft
nur
1 . die Übereinstimmung des
Vorhabens mit den Vorschriften
über die Zulässigkeit
der baulichen Anlagen nach den
§§ 29 bis 38 BauGB,
mit den örtlichen Bauvorschriften
und mit den Vorschriften über
Abstandsflächen (§§
6, 7),
2. die Übereinstimmung mit
§ 49,
3. andere öffentlich-rechtliche
Anforderungen, soweit wegen der
Zustimmung eine Genehmigung oder
Erlaubnis nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entfällt oder
ersetzt wird.
Die Vorschriften der §§
66 bis 72 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Bauliche Anlagen, die der
Landesverteidigung dienen, sind
abweichend von den Absätzen
1 bis 3 der höheren Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn in geeigneter Weise
zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen
wirken die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 74 Abs. 2 bis
9 findet auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
keine Anwendung.
(6) Die Baudienststelle trägt
die Verantwortung dafür,
daß der Entwurf, die Errichtung,
die Änderung, die Nutzungsänderung,
der Abbruch und die Unterhaltung
baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 in
ihrem Zuständigkeitsbereich
den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entspricht. Die Baudienststelle
kann Sachverständige in entsprechender
Anwendung
des § 56 Abs. 2 und §
67 Abs. 4 heranziehen. Die Verantwortung
des Unternehmers nach § 57
und die Eingriffsmöglichkeit
der unteren Bauaufsichtsbehörde
nach § 60 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) § 63a Abs. 6 und §
78 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
§
76 Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder abgebrochen,
so kann die Einstellung der Bauarbeiten
angeordnet werden. Dies gilt insbesondere,
wenn
1 . die Ausführung eines
Bauvorhabens nach §§
62,62a, 63 oder 75 entgegen den
Vorschriften des § 70 Abs.
6 und 8 oder § 63 Abs. 8
begonnen wurde,
2. bei der Ausführung eines
Bauvorhabens von den nach §§
63 oder 64 eingereichten Bauvorlagen
abgewichen oder gegen Immobilienrechtliche
Vorschriften verstoßen wird
oder
3. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
oder dem Ü- (§ 24 Abs.
4) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Bauprodukte, Geräte, Maschinen
und Bauhilfsmittel in amtlichen
Gewahrsam bringen.
(3) § 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
§
76a Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
77 Beseitigung baulicher Anlagen
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen Anlagen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften benutzt, so kann
diese Benutzung untersagt werden.
§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
§
77a Beseitigung von Werbeanlagen
und Warenautomaten
Werden Werbeanlagen und Warenautomaten
entgegen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
so hat die Bauaufsichtsbehörde
die vollständige Beseitigung
anzuordnen. § 70 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§
78 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
Sie kann einen Nachweis darüber
verlangen, daß die Grundrißflächen
und die festgelegten Höhenlagen
der Gebäude (§ 70 Abs.
7) eingehalten sind. Bei Anlagen
gemäß § 63a Abs.
5 findet eine Bauüberwachung
nach dieser Vorschrift nicht statt.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
und die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich auch aus fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
lassen.
(3) Den mit der Überwachung
beauftragten Personen ist jederzeit
Einblick in die Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfbescheide,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfung von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4) Die Kosten für die Überwachung
nach Absatz 1, für die Probeentnahmen
und Prüfungen nach Absatz
2 sowie für solche Maßnahmen
aufgrund von Rechtsverordnungen
nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 3 trägt der Bauherr.
§
79 Bauzustandsbesichtigung
(1) Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
baulicher Anlagen nach §§
62, 62 a, 63 sind der Bauaufsichtsbehörde
vom Bauherrn jeweils zwei Wochen
vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde
eine Besichtigung des Bauzustandes
zu ermöglichen. Der Rohbau
ist fertiggestellt, wenn die tragenden
Teile, Schornsteine, Brandwände,
notwendige Treppen und die Dachkonstruktion
vollendet sind. Zur Besichtigung
des Rohbaus sind die Bauteile,
die für die Standsicherheit
und, soweit möglich, die
Bauteile, die für die Feuersicherheit,
den Wärme- und Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, daß Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können. Die Tauglichkeit
der Schornsteine und anderer Abgasanlagen
ist nach Fertigstellung des Rohbaus
durch den Bezirksschornsteinfegermeister
zu bescheinigen. Die abschließende
Fertigstellung umfaßt auch
die Fertigstellung der Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Der Bauherr hat für die Besichtigung
und die damit verbundenen möglichen
Prüfungen die erforderlichen
Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen.
(2) Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt
wird, bleibt dem Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde überlassen.
Über das Ergebnis der Besichtigung
ist auf Verlangen des Bauherrn
eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann in begründeten Fällen
über Absatz 1 hinaus verlangen,
daß ihr oder einem Beauftragten
Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
(4) Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des Innenausbaus zugestimmt hat.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde
kann in begründeten Fällen
verlangen, daß bei Bauausführungen
die Arbeiten erst fortgesetzt
oder die Anlagen erst benutzt
werden, wenn sie von ihr oder
einem beauftragten Sachverständigen
geprüft worden sind.
(6) Eine bauliche Anlage darf
erst benutzt werden, wenn sie
ordnungsgemäß fertiggestellt
und sicher benutzbar ist, bei
genehmigungsbedürftigen baulichen
Anlagen jedoch frühestens
eine Woche nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung. Die sichere
Abführung der Verbrennungsgase
der Feuerungsanlagen ist vor Inbetriebnahme
durch den Bezirksschornsteinfegermeister
zu bescheinigen. Die Bauaufsichtsbehörde
soll gestatten, daß die
bauliche Anlage ganz
oder teilweise schon früher
benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung Bedenken
nicht bestehen.
§
80 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümer
öffentlichrechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulasten).
Baulasten werden unbeschadet der
Rechte Dritter mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam
und wirken auch gegenüber
dem Rechtsnachfolger.
(2) Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftforrn, die
Unterschrift muß öffentlich
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder von ihr anerkannt
werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete
und die durch die Baulast Begünstigten
angehört werden. Der Verzicht
wird mit der Löschung der
Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
können auch eingetragen werden
1. andere Immobilienrechtliche Verpflichtungen
des Grundstückseigentümers
zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen und
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen
und Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften
erteilen lassen.
§
81 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die aufgrund dieses
oder aufgrund einer nach diesem
Gesetz zulässigen Rechtsverordnung
oder Satzung erlassen worden ist,
sofern die Anordnung auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. Bauprodukte entgegen §
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das
Ü-Zeichen verwendet,
3. Bauarten entgegen § 23
ohne allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet,
4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne daß dazu
die Voraussetzungen nach §
24 Abs. 4 vorliegen,
5. als Bauherr, Entwurfsverfasser,
Unternehmer, Bauleiter oder als
deren Vertreter der Vorschrift
des § 55 Abs. 1, 2 oder 4,
§ 56 Abs. 1 Satz 3, §
57 Abs. 1 oder des § 58 Abs.
1 zuwiderhandelt,
6. ohne die erforderliche Genehmigung
nach § 62 oder § 62
a Abs. 1 oder Teilbaugenehmigung
nach § 71 Abs. 1 oder Zustimmung
nach § 75 Abs. 1 oder abweichend
davon Anlagen und Einrichtungen
errichtet, ändert, benutzt
oder abbricht,
7. entgegen der nach § 63
Abs. 6 Nr. 3 abgegebenen Erklärung
baut oder als Entwurfsverfasser
eine Erklärung entgegen §
63 Abs. 6 Nr. 3 unrichtig abgibt
oder als Bauherr die nach §
70 Abs. 7 Satz 2 erforderlichen
Unterlagen an der Baustelle nicht
bereitstellt,
8. entgegen den Vorschriften der
§ 70 Abs. 6 oder § 63
Abs. 8 mit den Bauarbeiten beginnt,
entgegen der Vorschrift des §
79 Abs. 3 den Beginn und die Beendigung
bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt,
entgegen der Vorschrift des §
79 Abs. 4 mit dem Innenausbau
beginnt oder entgegen der Vorschrift
des § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche
Anlagen benutzt,
9. die nach § 70 Abs. 8 vorgeschriebene
Anzeige nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
10. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
nach § 74 Abs. 2 oder ohne
Anzeige und Abnahme nach §
74 Abs. 6 in Gebrauch nimmt,
11. einer aufgrund dieses Gesetztes
ergangenen Rechtsverordnung oder
örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt,
sofern die Rechtsverordnung oder
die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer wider besseren Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
1 00 000 DM geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im
Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2 bis 4 die oberste Bauaufsichtsbehörde,
in den übrigen Fällen
die untere Bauaufsichtsbehörde.
§
82 Rechtsvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in
§ 3 bezeichneten Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in den
§§ 4 bis 38 und 40 bis
51,
2. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in §
39, insbesondere über Feuerungsanlagen
und Anlagen zur Verteilung von
Wärme oder zur Warmwasserversorgung
sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungsanlagen,
über Aufstellräume für
Feuerstätten, Verbrennungsmotoren
und Verdichter
sowie über die Lagerung von
Brennstoffen,
3. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen für
Errichtung, Änderung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Betrieb und Benutzung
ergeben (§§ 52 und 53),
sowie über die Anwendung
solcher Anforderungen auf bestehende
bauliche Anlagen dieser Art,
4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen,
die zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäß instandgesetzt
und instandgehalten werden müssen,
und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
5. die Vergütung der Sachverständigen,
denen nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Aufgaben übertragen
werden,
6. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen
und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende
Bauten,
7. den Nachweis der Befähigung
der in Nummer 6 genannten Personen
und
8. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der Art der Konstruktion von Wohngebäuden
mittlerer Höhe in Plattenbauweise
ergeben.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen
Verfahren durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen
und
3. soweit erforderlich, das Verfahren
im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die
am Bau Beteiligten (§§
55 bis 58) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
des Entwurfsverfassers, der Unternehmer,
des Bauleiters, von Sachverständigen
oder Behörden über die
Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zur Vereinfachung,
Erleichterung oder Beschleunigung
des Baugenehmigungsverfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. und weitergehende Ausnahmen
von der Genehmigungspflicht,
2. den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der bautechnischen
Prüfung bei bestimmten Arten
von Bauvorhaben,
3. die Heranziehung von sachverständigen
Personen oder sachverständigen
Stellen, die nach diesem Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes
tätig werden,
4. die Übertragung von hoheitlichen
Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde
im Rahmen des bauaufsichtlichen
Verfahrens sowie außerhalb
des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung auf
Sachverständige oder sachverständige
Stellen als Beliehene,
5. die Übertragung der Aufgaben
und Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörde
auf Sachverständige; die
bauplanungsrechtliche Beurteilung
durch die Bauaufsichtsbehörde
bleibt davon unberührt.
Sie kann dafür bestimmte
Voraussetzungen festlegen, die
die Verantwortlichen nach den
§§ 55 bis 58 oder die
Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen, die nach diesem Gesetz
oder nach Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes tätig werden,
zu erfüllen haben; sie muß
dies in den Fällen des Satzes
1 Nr. 3 bis 5 tun. Dabei können
insbesondere Fachbereiche in denen
Sachverständige oder sachverständige
Stellen tätig werden, sowie
Mindestanforderungen an die Fachkenntnis
sowie in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht an die Berufserfahrung
festgelegt, eine laufende Fortbildung
vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigung bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt
werden. Sie kann darüber
hinaus auch eine besondere Anerkennung
der Sachverständigen und
sachverständigen Stellen
vorschreiben, das Verfahren und
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen
und die Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen
sowie für Prüfungen
die Bestellung und Zusammensetzung
der Prüforgane
und das Prüfverfahren regeln.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Entscheidung über
1 . die Zustimmung im Einzelfall
(§ 22 Abs. 1, § 23 Abs.
2),
2. die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 25 Abs. 1 und 3),
3. die Typenprüfung (§
73) und
4. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten (§
74) auf bestimmte Stellen zu übertragen.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen
und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 25 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß die Anforderungen
der aufgrund des § 11 GerSiG
und des § 16 Abs. 4 des Gesetzes
über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)
vom 24. April 1998 (BGBl. I S.
730) in der jeweils geltenden
Fassung erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen
gelten, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung
finden.
Sie kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, daß
die nach diesen Vorschriften zu
erteilenden Erlaubnisse die Baugenehmigung
oder die Zustimmung nach §
75 einschließlich der zugehörigen
Ausnahmen und Befreiungen einschließen
sowie daß § 25 Abs.
1 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBl. 1 S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16.Juni 1998
(BGBl. I S. 129 1), in der jeweils
geltenden Fassung insoweit Anwendung
findet.
§
83 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
durch Satzung örtliche Bauvorschriften
erlassen über
1 . die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen
und Warenautomaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten in
bestimmten, genau abgegrenzten
bebauten oder unbebauten Teilen
des Gemeindegebietes; dabei können
sich die Vorschriften über
Werbeanlagen auch auf deren Art,
Größe und Anbringungsort
erstrecken,
2. besondere Anforderungen an
bauliche Anlagen, Werbeanlagen
und Warenautomaten zum Schutz
bestimmter Bauten, Straßen,
Plätze oder Ortsteile von
geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung
sowie von Kultur- und Naturdenkmalen;
dabei können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten
ausgeschlossen und auf Teile baulicher
Anlagen und auf bestimmte Farben
beschränkt werden,
3. die Lage, Größe,
Beschaffenheit, Ausstattung und
Unterhaltung von Kinderspielflächen
(§ 9),
4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen,
der Lagerplätze, der Campingplätze
und Zeltplätze, der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze
für Fahrräder, der Aufstellplätze
für bewegliche Abfallbehälter
und der unbebauten Flächen
der bebauten Grundstücke
sowie über die Notwendigkeit,
Art, Gestaltung und Höhe
von Einfriedungen; dabei kann
abweichend von § 8 Abs. 1
bestimmt werden, daß Vorgärten
nicht als Arbeitsflächen
oder Lagerflächen benutzt
werden dürfen und diese Flächen
gärtnerisch gestaltet werden
müssen und
5. geringere als die in §
6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen
Abstände zur Wahrung der
bauhistorischen Bedeutung oder
der sonstigen erhaltenswerten
Eigenart eines Ortsteiles, dabei
sind die Ortsteile in der Satzung
genau zu bezeichnen.
(2) Durch örtliche Bauvorschriften
kann ferner bestimmt werden, daß
1 . für besondere schutzwürdige
Gebiete für genehmigungsfreie
Werbeanlagen eine Genehmigung
eingeführt wird und
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon bei bestehenden baulichen
Anlagen die Herstellung von Kinderspielflächen
nach § 9 Abs. 4 zu fordern
ist.
(3) Die Satzung bedarf der Anzeige
bei der höheren Bauaufsichtsbehörde,
die die Verletzung von Rechtsvorschriften
innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige gelten zu machen hat.
Die Satzung darf nur in Kraft
gesetzt werden, wenn die höhere
Bauaufsichtsbehörde die Verletzung
von Rechtsvorschriften nicht innerhalb
der in Satz 1 bezeichneten Frist
geltend gemacht hat.
(4) Örtliche Bauvorschriften
können auch durch Bebauungsplan
nach den dafür geltenden
Rechtsvorschriften erlassen werden.
(5) Anforderungen nach den Absätzen
1 und 2 können innerhalb
der örtlichen
Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer
Darstellungen gestellt werden.
Ihre Bekanntgabe kann dadurch
ersetzt werden, daß dieser
Teil der örtlichen Bauvorschrift
bei der Gemeinde zur Einsicht
ausgelegt wird; hierauf ist in
den örtlichen Bauvorschriften
hinzuweisen.
§
84 Bestehende bauliche Anlagen
Werden in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
andere Anforderungen als nach
dem bisherigen Recht gestellt,
so kann verlangt werden, daß
bestehende oder nach genehmigten
Bauvorlagen bereits begonnene
bauliche Anlagen angepaßt
werden, wenn dies wegen der Sicherheit
oder Gesundheit erforderlich ist.
§
85 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher
Gebäude
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchst. c BauGB ist bis zum 31.
Dezember 2004 nicht anzuwenden.
§
86 Anzeigepflicht für
genehmigungsfreie Bebauungspläne
(1) Bebauungspläne, die nicht
der Genehmigung bedürfen,
sind vor ihrem Inkrafttreten der
höheren Verwaltungsbehörde
anzuzeigen; dies gilt nicht für
Bebauungspläne nach §
13 BauGB. Die Anzeigepflicht tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2000
außer Kraft.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde
hat die Verletzung von Rechtsvorschriften,
die eine Versagung der Genehmigung
nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen
würde, innerhalb eines Monats
nach Eingang der Anzeige geltend
zu machen. Der Bebauungsplan darf
nur in Kraft gesetzt werden, wenn
die höhere Verwaltungsbehörde
die Verletzung von Rechtsvorschriften
nicht innerhalb dieser Frist geltend
gemacht hat.
(3) Höhere Verwaltungsbehörden
sind die Regierungspräsidien.
§
87 Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz
Die Gemeinden sind bis zum 31.
Dezember 2000 nicht verpflichtet,
§ la Abs. 2 Nr. 2 und Abs.
3 BauGB anzuwenden, soweit den
Belangen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege auf andere
Weise Rechnung getragen werden
kann.
§
88 Zuständigkeitsregelungen
für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
(1) Zuständige Behörde
für die Erteilung der Zustimmung
zur Verlängerung der Veränderungssperre
nach § 17 Abs. 2 BauGB ist
das Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Behörde
für die Bestätigung
gemäß § 158 Abs.
3 BauGB ist, soweit es sich um
eine allgemeine Bestätigung
eines Sanierungsträgers handelt,
der über den Einzelfall oder
einzelne Städte, Gemeinden
oder Landkreise hinaus landesweit
oder regional tätig sein
wird, das Staatsministerium des
Innern, in allen anderen Fällen
das Regierungspräsidium.
(3) Zuständige Behörde
für die Erteilung der Zustimmung
zur Beschränkung der Geltungsdauer
der Kosten- und Finanzierungsübersicht
gemäß § 149 Abs.
4 BauGB ist das Regierungspräsidium.
§
89 Übergangsvorschriften
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitete Verfahren sind nach
den bisherigen Verfahrensvorschriften
weiterzuführen. Hiervon ausgenommen
sind bereits eingeleitete Teilungsgenehmigungsverfahren
sowie Bauvorhaben, die keinem
Verfahren mehr unterliegen. Die
materiellen Vorschriften, die
durch dieses Gesetz geändert
werden und den Bauherrn begünstigen,
sind auch auf die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingeleiteten
Verfahren anzuwenden.
(2) Die für nicht geregelte
Bauprodukte nach bisherigem Recht
erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 21.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 4.
(4) Überwachungszeichen,
mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) nach § 24
Abs. 4.
(5) Soweit eine Beauftragung von
Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen nach § 82 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 für die Verfahren
nach §§ 62, 62 a und
63 und die Bearbeitung der entsprechenden
Bauvorlagen nicht in angemessener
Zeit möglich ist, hat die
zuständige Bauaufsichtsbehörde
diese Prüfung zu gewährleisten.
Diese Regelung endet am 31. Dezember
2000.
§
90 Außerkrafttreten
Die Sächsische Bauordnung
(SächsBO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juli
1994 (SächsGVBl. S. 1401),
zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 20. Februar
1997 (SächsGVBl. S. 105,
106) tritt mit Inkraftreten dieses
Gesetzes außer Kraft.