Landesbauordnung
Saarland
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Sicherheit und Ordnung
§
4 Gestalterische Anforderungen
§
5 Bebauung der Grundstücke
§
6 Abstandsflächen
§
7 Abweichungen von den Abstandsflächen
§
8 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§
9 Teilung von Grundstücken
§
10 Geländeoberfläche
und Höhenlage der baulichen
Anlage
§
11 Nicht überbaute Flächen,
Kleinkinderspielplätze
§
12 Einfriedung der Baugrundstücke
§ 13
Baustelle
§
14 Gemeinschaftsanlagen
§
15 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
§
16 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
§
17 Schutz gegen schädliche
Einwirkungen
§
18 Brandschutz
§
19 Schallschutz und Erschütterungsschutz
§
20 Verkehrssicherheit
§
21 Schutz des Wasserhaushaltes
§
22 Klimaschutz und Luftreinhaltung
§
23 Ressourcenschutz und Abfallvermeidung
§
24 Verordnungsermächtigung
§
25 Bauprodukte
§
26 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
27 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
28 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 29
Bauarten
§
30 Übereinstimmungsnachweis
§
31 Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
§
32 Übereinstimmungszertifikat
§
33 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
§
34 Wände, Decken, Pfeiler
und Stützen
§
35 Gebäudeabschlußwände,
Gebäudetrennwände
§
36 Brandwände
§ 37
Dächer
§
38 Treppen, Rampen, Flure,
offene Gänge sowie Ein- und
Ausgänge
§
39 Treppenräume
§ 40
Aufzüge
§
41 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
42 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
-kanäle
§
43 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
44 Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen, Anlagen für
Niederschlagswasser und Abfälle
§
45 Aufenthaltsräume
§ 46
Wohnungen
§
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
§
48 Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum
§
49 Toilettenräume und
Bäder
§
50 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
§ 51
Ställe
§
52 Behelfsgebäude und
untergeordnete Gebäude
§
53 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
54 Barrierefreies Bauen
§ 55
Grundsatz
§
56 Bauherrin, Bauherr
§
57 Entwurfserfasserin, Entwurfsverfasser
§
58 Berufshaftpflichtversicherung
§
59 Unternehmen
§
60 Bauleiterin, Bauleiter
§
61 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
62 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§
63 Sachliche Zuständigkeit
§
64 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
65 Genehmigungsfreie Vorhaben
§
66 Freistellungsverfahren
§
67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§
68 Planungsrechtliche Genehmigung
§
69 Zustimmungsbedürftige
Vorhaben
§
70 Bauvorlageberechtigung
§
71 Bauantrag und Bauvorlagen
§
72 Behandlung des Bauantrages,
eingeschränkte Prüfung
§
73 Beteiligung der Nachbarschaft
§
74 Rechtsfolgen der Beteiligung
anderer Behörden und Stellen
§
75 Ausnahmen und Befreiungen
§
76 Vorbescheid
§
77 Baugenehmigung
§
78 Teilbaugenehmigung
§
79 Typengenehmigung
§
80 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 81
Baubeginn
§
82 Nachträgliche Anforderungen
§
83 Bauüberwachung
§
84 Bauzustandsbesichtigung
§
85 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
86 Baueinstellung
§
87 Versiegelung
§
88 Beseitigung und Verbot
der Nutzung baulicher Anlagen
§
89 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
90 Gebrauchsabnahme Fliegender
Bauten
§
91 Zustimmungsverfahren
§ 92
Baulasten
§
93 Örtliche Bauvorschriften
§
94 Verordnungsermächtigungen
§
95 Ordnungswidrigkeiten
§
96 Fortgeltung bestehender
Vorschriften, Übergangsvorschriften
§
97 Änderung des Saarländischen
Denkmalschutzgesetzes
§
98 Änderung des Saarländischen
Wassergesetzes
§
99 Änderung des Gesetzes
über die Führung der
Berufsbezeichnung "Beratender
Ingenieur" und die Errichtung
einer Kammer der Beratenden Ingenieure
des Saarlandes
§
100 Änderung des Saarländischen
Architektengesetzes
§
101 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
alle baulichen Anlagen und für
Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke sowie für
andere Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes Anforderungen gestellt
werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetriebe, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
oberirdischen Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung und Entsorgung, dem
Fernmeldewesen, dem Rundfunk oder
dem Fernsehen dienen, und ihre
Nebenanlagen, mit Ausnahme von
Masten, Unterstützungen und
Gebäuden,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Unterstützungen
und Gebäuden,
5. Kräne und Krananlagen
mit Ausnahme ihrer ortsfesten
Bahnen und Unterstützungen.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Erdboden besteht auch,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Als bauliche
Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Sport- und Spielplätze,
Bolz- und Kinderspielplätze,
4. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,
5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Abstellplätze für
Fahrräder,
6. Gerüste,
7. Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
(2) Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen. Sie werden in folgende
Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1
Freistehende Wohngebäude
mit einer Wohnung in nicht mehr
als zwei Geschossen, andere freistehende
Gebäude ähnlicher Größe,
freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
2. Gebäudeklasse 2
Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen, bei denen
der Fußboden eines jeden
Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
möglich sind, an der zum
Anleitern bestimmten Stelle nicht
mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt.
3. Gebäudeklasse 3
Sonstige Gebäude, bei denen
der Fußboden eines jeden
Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
möglich sind, an der zum
Anleitern bestimmten Stelle nicht
mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt.
4. Gebäudeklasse 4
Sonstige Gebäude.
(3) Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der für Feuerwehrfahrzeuge
erforderlichen Aufstellfläche
liegt.
(4) Vollgeschosse sind Geschosse,
die eine Höhe von mindestens
2,30 m haben und im Mittel mehr
als 1,40 m über die Geländeoberfläche
hinausragen. Ein Geschoß
im Dachraum und ein gegenüber
mindestens einer Außenwand
des Gebäudes zurückgesetztes
oberstes Geschoß (Staffelgeschoß)
ist ein Vollgeschoß, wenn
es diese Höhe über mindestens
drei Viertel der Grundfläche
des darunterliegenden Geschosses
hat. Garagengeschosse sind Vollgeschosse,
wenn sie im Mittel mehr als 2
m über die Geländeoberfläche
hinausragen.
Die Höhe wird von Oberkante
Fußboden bis Oberkante Fußboden
der darüberliegenden Decke,
bei Geschossen mit Dachflächen
bis Oberkante Dachhaut gemessen.
(5) Geländeoberfläche
ist die sich aus den Festsetzungen
einer städtebaulichen Satzung
ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde
festgelegte, im übrigen die
natürliche, an das Gebäude
angrenzende Geländeoberfläche.
(6) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
(7) Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
und Anhängern außerhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen
auf Grundstücken dienen.
Garagen sind ganz oder teilweise
umschlossene Räume zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen und Anhängern.
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk-
und Lagerplätze und -räume
für Kraftfahrzeuge und Anhänger
sind keine Stellplätze oder
Garagen.
(8) Feuerstätten sind in
oder an Gebäuden ortsfest
benutzte Anlagen oder Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung von Brennstoffen Wärme
zu erzeugen.
(9) Öffentlich-rechtliche
Sicherung ist die Sicherstellung
eines Tuns, Duldens oder Unterlassens
durch Eintragung einer Baulast,
Festsetzung in einem Bebauungsplan
oder durch sonstige öffentlichrechtliche
Vorschriften.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Sicherheit und Ordnung
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern, instandzuhalten und
instandzusetzen, daß sie
1. die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere Leben
und Gesundheit, nicht gefährden,
2. keine vermeidbaren oder unzumutbaren
Belästigungen verursachen,
3. ohne Mißstände zu
benutzen sind,
4. die natürlichen Lebensgrundlagen
nicht gefährden, insbesondere
den Naturhaushalt schonen und
Möglichkeiten zum sparsamen
Umgang mit Boden, Wasser und Energie,
zur Gewinnung erneuerbarer Energien
sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung
von Wertstoffen und Abfallstoffen
nutzen,
5. die besonderen Belange der
Familien und der Personen mit
Kindern, der Behinderten und der
alten Menschen berücksichtigen.
(2) Bauprodukte dürfen nur
verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen
bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3) Für den Abbruch baulicher
Anlagen und für die Änderung
ihrer Benutzung gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln sind zu beachten. Bei der
Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße
die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt werden;
§ 25 Abs. 3 und § 29
bleiben unberührt.
§
4 Gestalterische Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit
ihrer Umgebung so in Einklang
zu bringen, daß sie das
vorhandene oder geplante Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild nicht
verunstalten. Auf die erhaltenswerten
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen. Werden Gebäude
an vorhandene Gebäude angebaut,
so sind die maßgeblichen
Baumassen und Bauteile in ein
ausgewogenes, das Straßenbild
nicht störendes Verhältnis
zueinander zu bringen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
sinngemäß auch für
andere Anlagen und Einrichtungen,
soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(4) Bau-, Boden- und Naturdenkmäler
sowie geschützte Landschaftsbestandteile
dürfen nicht beeinträchtigt
werden.
Zweiter Teil - Das Grundstück
und seine Bebauung
§
5 Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn gewährleistet
ist, daß bei Beginn der
Benutzung
1. das Grundstück für
die Zufahrt und den Einsatz von
Feuerlösch- und Rettungsgeräten
in ausreichender Breite an eine
befahrbare öffentliche Verkehrsfläche
angrenzt oder eine befahrbare
öffentlichrechtlich gesicherte
Zufahrt in ausreichender Breite
zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat und
2. die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
benutzbar sind.
(2) Bei Wohnwegen und bei Vorhaben
im Außenbereich sind Ausnahmen
von Absatz 1 Nr. 1 zulässig,
wenn keine Bedenken wegen des
Brandschutzes bestehen.
(3) Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn öffentlichrechtlich
gesichert ist, daß keine
Verhältnisse eintreten können,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen,
und das Gebäude diesen Vorschriften
so entspricht, als wären
die Grundstücke ein Grundstück.
(4) Auf die natürliche Umwelt
ist Rücksicht zu nehmen.
Der Bestand an standortgerechten,
einheimischen Bäumen und
Gehölzen ist zu erhalten,
sofern er nicht erhebliche Beeinträchtigungen
für die Benutzerinnen und
Benutzer der baulichen Anlage
oder für die Nachbarschaft
bewirkt oder eine Gefahr für
die bauliche Anlage selbst darstellt.
(5) Grundstücke, die mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, dürfen nur
bebaut werden, wenn die Bauherrin
oder der Bauherr nachweist, daß
von ihnen für die vorgesehene
Nutzung keine Gefahren für
die Umwelt, insbesondere die Gesundheit,
ausgehen.
§
6 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden
von Gebäuden oder vor den
Abschnitten von Außenwänden
von Gebäuden sind Flächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten (Abstandsflächen).
Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muß oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück
angebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
an dieser Grenze bereits vorhanden,
so kann gestattet oder verlangt
werden, daß angebaut wird.
Muß nach planungsrechtlichen
Vorschriften an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden,
so kann gestattet oder verlangt
werden, daß eine Abstandsfläche
eingehalten wird.
(2) Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Sie dürfen auch auf
öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen
und öffentlichen Wasserflächen
liegen, jedoch nur bis zu deren
Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75º
zueinander stehen,
2. Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in der Abstandsfläche
zulässig sind oder gestattet
werden,
3. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen.
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluß der Wand.
Bei Wänden, die an Giebelflächen
grenzen, gilt als oberer Abschluß
der Wand die Verbindungslinie
der Schnittpunkte nach Satz 2.
Bei geneigtem oberem Wandabschluß
und bei geneigter Geländeoberfläche
ist die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend.
Bei Gebäuden mit gestaffelten
Wänden ist die Wandhöhe
für den jeweiligen Wandabschnitt
entsprechend zu ermitteln. Zur
Wandhöhe werden hinzugerechnet:
1. voll die Höhe von
- Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 70º,
- Giebelflächen, wenn die
Summe der Dachneigungen mehr als
140º beträgt,
2. zu einem Drittel die Höhe
von
- Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 45º bis 70º,
- Dächern mit Dachgauben
oder anderen Dachaufbauten, wenn
diese zusammen mehr als halb so
breit wie die darunter liegende
Gebäudewand sind,
- Giebelflächen, wenn die
Summe der Dachneigungen weniger
als 140º beträgt.
Das sich ergebende Maß ist
H.
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche
beträgt 0,4 H, in Gewerbe-
und Industriegebieten 0,25 H.
In Kerngebieten sowie in Sondergebieten,
die nicht der Erholung dienen,
kann eine geringere Tiefe als
0,4 H gestattet werden, wenn die
Nutzung der Gebiete dies rechtfertigt.
Das jeweilige Maß ist auf
volle 10 cm, bei Tiefen über
15 m auf volle 50 cm abzurunden.
In allen Fällen muß
die Tiefe der Abstandsfläche
mindestens 3 m, im Falle des Absatzes
7 Satz 1 jedoch 5 m betragen.
(6) Vor Außenwände
vortretende untergeordnete Gebäudeteile
wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachung sowie
untergeordnete Vorbauten wie Erker
und Balkone bleiben bei der Bemessung
außer Betracht, wenn sie
nicht mehr als 1,50 m vortreten
und von der Nachbargrenze mindestens
2 m, bei Eingangstreppen und Behindertenaufzügen
mindestens
1,50 m, entfernt bleiben.
(7) Vor Wänden aus brennbaren
Stoffen, die nicht mindestens
feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden
Wänden, deren Außenfläche
oder Verkleidung überwiegend
aus normalentflammbaren Stoffen
besteht, darf die Tiefe der Abstandsfläche
5 m nicht unterschreiten. Dies
gilt nicht für Gebäude
mit nicht mehr als einem Vollgeschoß
über der Geländeoberfläche.
(8) Für bauliche Anlagen,
andere Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von oberirdischen
Gebäuden ausgehen, gelten
die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§
7 Abweichungen von den Abstandsflächen
(1) In Gewerbe- und Industriegebieten
genügt bei Wänden ohne
Öffnungen eine Tiefe der
Abstandsfläche
1. von 1,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind und
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. von 2,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind oder
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Dies gilt nicht für Abstandsflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(2) In Abstandsflächen sind
zulässig:
1. nicht überdachte Stellplätze,
Abstellplätze für Fahrräder
und Kleinkinderspielplätze,
2. offene erhöhte Terrassen,
an der Nachbargrenze bis zu 0,50
m erhöht,
3. Behindertenrampen,
4. nachträgliche Außenwandverkleidungen
zur Schall- und Wärmedämmung;
nachträgliche Anbringung
von Solaranlagen auf Außenwände,
5. Maste für die öffentliche
Versorgung.
(3) In Abstandsflächen und
ohne eigene Abstandsfläche
sind zulässig:
1. Garagen einschließlich
Abstellraum und überdachte
Stellplätze und Abstellplätze
für Fahrräder an Nachbargrenzen
des Grundstücks bis zu 9
m Länge an der einzelnen
Nachbargrenze und bis zu 15 m
Gesamtgrenzbebauung; ferner untergeordnete
Gebäude bis zu insgesamt
30 m³ Brutto-Rauminhalt zur
Unterbringung von Geräten,
Fahrrädern und Kinderwagen.
2. Nebenanlagen für die öffentliche
Versorgung bis zu 6 m Länge,
3. Gebäudeunabhängige
Solaranlagen bis zu 3 m Höhe
und bis zu 5 m Gesamtbebauung,
Solaranlagen an und auf baulichen
Anlagen nach Nummern 1 und 2,
4. Einfriedungen und Stützmauern
zur Sicherung des natürlichen
Geländes
a) in Gewerbe- und Industriegebieten,
b) in sonstigen Gebieten bis zu
2 m Gesamthöhe über
der Geländeoberfläche
an der Grenze. Bestehen an einer
gemeinsamen Grenze unterschiedlich
hohe Geländeoberflächen,
so ist die zulässige Gesamthöhe
vom tieferliegenden Grundstück
aus zu messen. Offene Umwehrungen
zur Sicherung des höherliegenden
Grundstücks werden auf die
zulässige Gesamthöhe
nicht angerechnet.
Die Gebäude, Nebenanlagen
und Garagen dürfen eine mittlere
Wandhöhe von 3 m über
der Geländeoberfläche
an der Grenze nicht überschreiten.
Diese Höhe übersteigende
Dächer und Solaranlagen dürfen
nur zur Grundstücksgrenze
hin geneigt sein und eine Neigung
von höchstens 45º aufweisen.
Dies gilt nicht für Solaranlagen,
die von der Nachbargrenze mindestens
2 m entfernt bleiben. Die Firsthöhe
kann 3 m übersteigen, wenn
entlang der Grenze ein gemeinsamer
First vorgesehen ist und wenn
öffentlich-rechtlich gesichert
ist, daß vom Nachbargrundstück
her angebaut wird.
(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen
sind zulässig, wenn diese
sich aus den zwingenden Festsetzungen
eines Bebauungsplanes ergeben
und eine ausreichende Belüftung
und Beleuchtung mit Tageslicht
gewährleistet bleibt. Anforderungen
aus Gründen des Brandschutzes
bleiben unberührt.
§
8 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Es kann zugelassen werden,
daß sich Abstände und
Abstandsflächen ganz oder
teilweise auf Nachbargrundstücke
erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß diese
nicht überbaut werden und
auf die dort vorgeschriebenen
Abstände und Abstandsflächen
nicht angerechnet werden.
Vorschriften, nach denen eine
Überbauung zulässig
ist, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch bei nachträglichen
Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.
§
9 Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines Grundstückes,
das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf der Genehmigung
der Bauaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn durch die Teilung
Verhältnisse geschaffen werden,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Die Genehmigung ist bei der
Bauaufsichtsbehörde unter
Vorlage einer Abzeichnung der
Flurkarte, die die beabsichtigte
Teilung und die vorhandene Bebauung
erkennen läßt, zu beantragen.
Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung versagt
wird.
Die Bauaufsichtsbehörde hat
darüber eine Bescheinigung
auszustellen.
(3) Die Teilung darf in das Grundbuch
erst eingetragen werden, wenn
die Genehmigung oder die Bescheinigung
nach Absatz 2 vorliegt. Das gleiche
gilt für die Fortführung
des Liegenschaftskatasters zur
Vorbereitung einer Grundstücksteilung.
§
10 Geländeoberfläche
und Höhenlage der baulichen
Anlage
(1) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen sind, soweit
erforderlich, die Geländeoberfläche
und die Höhenlage der baulichen
Anlage festzulegen; die Gemeinde
ist zu hören.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen oder untersagen,
daß die Oberfläche
des Grundstückes verändert
wird, um
1. eine Störung des Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbildes zu
vermeiden oder zu beseitigen,
2. eine Angleichung an die Höhe
der Verkehrsfläche oder an
die Oberfläche des Nachbargrundstückes
zu erreichen,
3. Gefahren oder Beeinträchtigungen
zu vermeiden.
(3) Bei der Festlegung der Höhenlage
der baulichen Anlage sind die
Höhenlage der Verkehrsflächen
und die Anforderungen an die Abwasserableitung
zu beachten.
(4) Um die Herstellung von einzelnen
Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß
zu ermöglichen, kann die
Bauaufsichtsbehörde Abgrabungen
von der natürlichen Geländeoberfläche
zulassen, ohne daß eine
Berücksichtigung als Vollgeschoß
im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz
1 erfolgt.
§
11 Nicht überbaute Flächen,
Kleinkinderspielplätze
(1) Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sowie unbebaute Grundstücke
in Baugebieten sind zu bepflanzen
und zu unterhalten. Die Bauaufsichtsbehörde
soll unter Berücksichtigung
der zulässigen Nutzung des
Grundstückes das Anpflanzen
von einheimischen, standortgerechten
Bäumen und Gehölzen
sowie das Anlegen von Grünflächen
fordern.
(2) In Vorgärten können
Stellplätze sowie Standplätze
für Abfall- und Wertstoffbehälter
zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung
und ein durch Vorgärten geprägtes
Straßenbild nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Bei der Errichtung eines Gebäudes
mit mehr als drei Wohnungen ist
auf dem Baugrundstück ein
Kleinkinderspielplatz anzulegen
und zu unterhalten. Dies gilt
nicht, wenn die Art der Wohnungen
oder ihre Umgebung die Anlage
eines Kleinkinderspielplatzes
nicht erfordert oder wenn in unmittelbarer
Nähe des Baugrundstückes
eine Gemeinschaftsanlage im Sinne
des § 14 geschaffen wird
oder vorhanden
ist. Größe und Ausstattung
des Spielplatzes richten sich
nach Zahl, Art und Größe
der Wohnungen.
Bei bestehenden Gebäuden
nach Satz 1 kann die Herstellung
von Kleinkinderspielplätzen
verlangt werden, wenn dies die
Gesundheit oder der Schutz der
Kinder erfordert.
(4) Der Kleinkinderspielplatz
kann auf einem geeigneten Grundstück
in unmittelbarer Nähe des
Baugrundstücks hergestellt
werden, wenn die Benutzung des
anderen Grundstücks zu diesem
Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist. Kann die Bauherrin
oder der Bauherr den Kleinkinderspielplatz
nicht auf dem Baugrundstück
oder auf einem geeigneten Grundstück
in unmittelbarer Nähe des
Baugrundstücks herstellen
oder ist in unmittelbarer Nähe
des Baugrundstücks ein öffentlicher,
für Spiele von Kleinkindern
geeigneter Spielplatz vorhanden
oder geplant, kann die Bauaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
gestatten, daß die Bauherrin
oder der Bauherr die Pflicht zur
Anlage und Unterhaltung eines
Kleinkinderspielplatzes durch
Zahlung eines angemessenen Geldbetrages
ablöst,
sofern eine Ablösesatzung
(§ 93 Abs. 1 Nr. 6) besteht.
Der Betrag ist zur Anlage und
Unterhaltung von öffentlichen,
für Spiele von Kleinkindern
geeigneten Spielplätzen zu
verwenden.
(5) Spielplätze für
Kleinkinder können statt
von jeder oder jedem Verpflichteten
gesondert auch von mehreren Verpflichteten
als Gemeinschaftsanlage angelegt
und unterhalten werden, wenn öffentlichrechtlich
gesichert ist, daß die Gemeinschaftsanlage
für die Wohnungen auf dem
Baugrundstück dauernd zur
Verfügung stehen. §
14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§
12 Einfriedung der Baugrundstücke
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß bebaute
oder bebaubare Grundstücke
entlang öffentlicher Verkehrsflächen,
Sport- und Spielplätze, Camping-
und Zeltplätze, Lager-, Ausstellungs-
und Abstellplätze sowie Aufschüttungen
und Abgrabungen eingefriedet oder
auf andere Weise abgegrenzt werden,
wenn die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung dies erfordert.
(2) Einfriedungen sollen möglichst
unter Verwendung natürlicher
Bauprodukte oder mit Pflanzen
hergestellt werden.
§
13 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
daß die baulichen Anlagen
ordnungsgemäß errichtet,
geändert oder abgebrochen
werden können und Gefahren
oder vermeidbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Bei Baustellen, auf denen
unbeteiligte Personen gefährdet
werden können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen und mit Warnzeichen
zu versehen, soweit erforderlich
ein Bauzaun zu errichten und dieser
mit Schutzvorrichtungen gegen
herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3) Öffentliche Verkehrsflächen,
Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen
sowie Gewässermeßstellen,
Vermessungszeichen, Abmarkungs-
und Grenzzeichen sind für
die Dauer der Bauausführung
zu schützen und, soweit erforderlich,
unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
zugänglich zu halten.
(4) An der Baustelle genehmigungsbedürftiger
Bauvorhaben hat die Bauherrin
oder der Bauherr ein dauerhaftes
und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbares
Schild anzubringen, das die Bezeichnung
des Vorhabens, das Genehmigungsdatum,
die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde
sowie Namen und Anschriften der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
der Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Unternehmen enthalten
muß.
In den Fällen der §§
66 und 67 Abs. 5 Satz 5 findet
Satz 1 für die Bezeichnung
des Vorhabens, die Bauaufsichtsbehörde,
der das Vorhaben nach § 66
Abs. 3 angezeigt oder bei der
die Genehmigung beantragt wurde,
sowie hinsichtlich der Namen und
Anschriften der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers, der
Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Unternehmen entsprechende
Anwendung.
(5) Erhaltenswerte Bäume,
Sträucher und Hecken sind
während der Bauausführung
durch geeignete Vorkehrungen zu
schützen und ausreichend
zu bewässern. Der bei der
Freilegung des Baufeldes anfallende
Oberboden ist zu schützen.
§
14 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung,
die Instandsetzung und der Betrieb
von Gemeinschaftsanlagen,
für die in einem Bebauungsplan
Flächen festgesetzt sind,
insbesondere für Stellplätze
und Garagen, Abstellplätze
für Fahrräder, Kinderspielplätze,
Spielhäuser, Gärten,
Höfe, Plätze für
Abfallbehälter und Wertstoffbehälter,
Anlagen des Lärmschutzes
und Antennenanlagen, obliegen
den Eigentümerinnen und Eigentümern
der Grundstücke, für
die diese Anlagen bestimmt sind.
Eine Erbbauberechtigte oder ein
Erbbauberechtigter tritt an die
Stelle der Eigentümerin oder
des Eigentümers. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt
auch für die Rechtsnachfolgerinnen
und Rechtsnachfolger.
(2)
Die Gemeinschaftsanlage muß
hergestellt sein, sobald und soweit
sie zur Erfüllung ihres Zweckes
erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann durch schriftliche Anordnung
den Zeitpunkt für die Herstellung
bestimmen.
(3) Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
daß die Antragstellerin
oder der Antragsteller in Höhe
des voraussichtlich auf sie oder
ihn entfallenden Anteiles der
Herstellungskosten der Anlage
gegenüber der Gemeinde Sicherheit
leistet.
(4) Sind in einem Bebauungsplan
Flächen für Gemeinschaftsanlagen
festgesetzt, so dürfen entsprechende
Anlagen auf den einzelnen Braugrundstücken
nicht genehmigt werden, wenn hierdurch
der Zweck der Festsetzung gefährdet
wird.
§
15 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrs-
oder Grünraum aus sichtbar
sind. Hierzu zählen insbesondere
Schilder, Beschriftungen und Bemalungen,
Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettel- und Bogenanschläge
oder Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen gelten
die an bauliche Anlagen zu stellenden
Anforderungen. Die störende
Häufung von Werbeanlagen
ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind,
soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2. Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten,
die Namen und Art gewerblicher
Betriebe kennzeichnen,
3. einzelne Schilder oder Zeichen
an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen,
die auf abseits liegende Betriebe
oder Stätten hinweisen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen
und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten und besonderen
Wohngebieten sind Werbeanlagen
nur zulässig an der Stätte
der Leistung sowie Anlagen für
amtliche Mitteilungen und Unterrichtung
der Bevölkerung über
kirchliche, kulturelle, politische,
sportliche und ähnliche Veranstaltungen;
die jeweils freie Fläche
dieser Anlagen darf auch für
andere Werbung verwendet werden.
In reinen Wohngebieten darf an
der Stätte der Leistung nur
mit Hinweisschildern geworben
werden. An Gebäuden, die
nach ihrer Zweckbestimmung auf
Verkehrsflächen öffentlicher
Straßen errichtet werden,
können auch untergeordnete
andere Werbeanlagen zugelassen
werden, soweit sie das Ortsbild
nicht beeinträchtigen.
(5) Absatz 2 und Absatz 3 Satz
1 und 2 Nrn. 4 und 5 gelten für
Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf
1. Anschläge und Lichtwerbung
an dafür genehmigten Säulen,
Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungs- und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in
Fenstern und Schaukästen,
4. Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes.
Dritter Teil - Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt - Allgemeine
Anforderungen an die Bauausführung
§
16 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
(1) Jede bauliche Anlage muß
im ganzen und in ihren Teilen
sowie für sich allein standsicher
und dauerhaft sein. Die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und
die Tragfähigkeit des Baugrundes
der Nachbargrundstücke dürfen
nicht gefährdet werden. Die
Standsicherheit muß auch
während der Errichtung, bei
der Änderung und dem Abbruch
gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer
Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen ist zulässig, wenn
öffentlichrechtlich und technisch
gesichert ist, daß die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
baulichen Anlagen erhalten bleiben.
§
17 Schutz gegen schädliche
Einwirkungen
(1) Bauliche Anlagen müssen
so beschaffen sein, daß
durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse
der Witterung, pflanzliche oder
tierische Schädlinge oder
durch andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
oder Nachteile nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen
für bauliche Anlagen entsprechend
geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile
aus Holz oder anderen organischen
Stoffen vom Hausbock, vom Echten
Hausschwamm oder von Termiten
befallen, so haben die Eigentümerinnen,
Eigentümer, Besitzerinnen
oder Besitzer dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
§
18 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen müssen
so angeordnet und beschaffen sein,
daß der Entstehung und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
möglich sind.
(2) Leicht entflammbare Bauprodukte
dürfen nicht verwendet werden,
es sei denn, sie verlieren diese
Eigenschaft in Verbindung mit
anderen Bauprodukten.
(3) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muß in jedem Geschoß
über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
erreichbar sein. Der erste Rettungsweg
muß in Nutzungseinheiten,
die nicht zu ebener Erde liegen,
über mindestens eine notwendige
Treppe führen; der zweite
Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere notwendige Treppe
sein. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen Treppenraum
möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der Feuerwehr
vorgehalten werden.
(4) Bauliche Anlagen, bei denen
nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit einer dauernd wirksamen
Blitzschutzanlage zu versehen.
§
19 Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben, der auch den Besonderheiten
ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen,
Rechnung trägt. Geräusche,
die von ortsfesten Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf
Baugrundstücken ausgehen,
sind so zu dämmen, daß
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Erschütterungen oder
Schwingungen, die von ortsfesten
Einrichtungen ausgehen, sind so
zu dämmen, daß Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
20 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden Flächen
von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen oder
ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
(3) Hausnummern müssen vom
öffentlichen Verkehrsraum
aus lesbar sein.
Zweiter Abschnitt - Anforderungen
zum Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
§
21 Schutz des Wasserhaushaltes
(1) Bei der Anordnung der Baukörper
auf den Grundstücken und
bei ihrer Gestaltung sollen die
Möglichkeiten der Versickerung
und der Nutzung von Niederschlagswasser
berücksichtigt werden.
(2) Bauliche Anlagen nach §
2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, hauswirtschaftliche
Flächen, Arbeitsflächen,
Standplätze für Abfall-
und Wertstoffbehälter, Terrassen,
Freisitze, Wege und Flächen,
die zum Befahren bestimmt sind,
dürfen nur so weit befestigt
werden, wie dies für ihre
bestimmungsgemäße Nutzung
erforderlich ist. Wasserundurchlässige
Befestigungen sind nur zulässig,
soweit sie zur Abwehr von Gefahren
für das Grundwasser erforderlich
sind. Wasserrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
(3)
Sofern wasserwirtschaftliche oder
gesundheitliche Bedenken nicht
bestehen, soll von Dachflächen
abfließendes und sonst auf
dem Grundstück anfallendes
Niederschlagswasser gesammelt,
genutzt, verrieselt oder versickert
werden und Grundwasser und Trinkwasser
mehrfach genutzt werden. Wasserrechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Wasserversorgungsanlagen sind
so anzuordnen, instandzuhalten
und instandzusetzen, daß
sie unnötigen Wasserverbrauch
vermeiden. Armaturen und Sanitäreinrichtungen
müssen wassersparend sein.
(5) Für jede Wohnung und
jede sonstige Nutzungseinheit
müssen Einrichtungen zur
Messung des Trinkwasserverbrauchs
vorhanden sein; dies gilt auch
für Wohnungen und sonstige
Nutzungseinheiten in bestehenden
Gebäuden, wenn die Wasserinstallation
erneuert oder wesentlich geändert
wird.
§
22 Klimaschutz und Luftreinhaltung
(1) Bei der Anordnung der Baukörper
auf den Grundstücken und
bei ihrer Gestaltung sollen die
Möglichkeiten sparsamer Verwendung
von Energie und der Gewinnung
erneuerbarer Energien berücksichtigt
werden.
(2) Bauliche Anlagen sollen begrünt
werden.
(3) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Mindestwärmeschutz haben,
der den Wärmeverlust begrenzt,
ein gesundes Raumklima gewährleistet
und die Bauteile vor klimabedingten
Feuchteinwirkungen schützt.
Wände und Decken sowie Böden
nicht unterkellerter Aufenthaltsräume
müssen wärmedämmend
sein, soweit es der Wärmeschutz
erfordert.
Dächer müssen wärmedämmend
sein, wenn sie Aufenthaltsräume
abschließen, ausgenommen
Dächer über Arbeitsräumen
für die eine Wärmedämmung
wegen der Art der Benutzung der
Räume unmöglich oder
unnötig ist. Fenster und
Türen, die von Aufenthaltsräumen
unmittelbar ins Freie führen,
müssen wärmedämmend
sein, ausgenommen Fenster und
Türen von Arbeitsräumen
nach Satz 3.
Über die Anforderungen nach
den Sätzen 1 bis 4 hinaus
sollen Gebäude so errichtet
und instandgehalten werden, daß
der Energiebedarf für Heizung
und Kühlung möglichst
gering gehalten wird.
(4) Feuerungsanlagen und Anlagen
zur Verteilung von Wärme
und zur Warmwasserversorgung sowie
sonstige haustechnische Anlagen
sollen einen sparsamen und schadstoffarmen
Energieeinsatz ermöglichen.
Sie sollen mit umweltschonenenden
Energieträgern, soweit möglich
mit erneuerbaren
Energien betrieben werden.
§
23 Ressourcenschutz und Abfallvermeidung
Bei der Errichtung und Änderung
von baulichen Anlagen sollen Bauprodukte
verwendet werden, die sich durch
geringen Ressourcenverbrauch bei
der Herstellung und durch Wiederverwertbarkeit
bei gleichzeitiger Umweltverträglichkeit
auszeichnen, insbesondere Bauprodukte
aus heimischen nachwachsenden
Rohstoffen. Abbrucharbeiten sollen
so durchgeführt werden, daß
die anfallenden Materialien getrennt
gelagert und der Verwertung zugeführt
werden können.
§
24 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die nähere Ausgestaltung
der Anforderungen in den §§
21 bis 23 zu erlassen, insbesondere
geeignete Maßnahmen zu ihrer
Verwirklichung zu bestimmen, deren
Nutzen für den Erhalt der
natürlichen Lebensgrundlagen
mit Punktzahlen bewertet werden
kann.
In der Verordnung kann bestimmt
werden, daß Ausnahmen von
einzelnen Sollvorschriften der
§§ 21 bis 23 zulässig
sind, ohne daß es einer
Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde
nach § 66 Abs. 5, §
67 Abs. 3 und § 75 bedarf,
unter der Voraussetzung, daß
die Maßnahmen zur Verwirklichung
anderer Anforderungen eine in
der Verordnung zu bestimmende
Gesamtpunktzahl erreichen. Die
Gesamtpunktzahl kann nach Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen
unterschiedlich bestimmt werden.
Wird die Gesamtpunktzahl nicht
erreicht, widerspricht das Vorhaben
öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
In der Verordnung kann bestimmt
werden, daß die Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag von den Anforderungen
befreien kann, soweit die Gesamtpunktzahl
nur mit einem unangemessenen Aufwand
erreicht werden kann.
Dritter Abschnitt - Bauprodukte
und Bauarten
§
25 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung und Änderung,
Instandhaltung oder Instandsetzung
baulicher Anlagen nur verwendet
werden, wenn sie für den
Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten
technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz
3 zulässig sind und wenn
sie auf Grund des Übereinstimmungsnahcweises
nach § 30 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106 EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (Abl. EG
Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen, dürfen
auch verwendet werden, wenn diese
Regeln nicht in der Bauregelliste
A bekanntgemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
macht für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind. Diese technische
Regeln gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz
1.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der Bauregelliste
A nach Absatz 2 bekanntgemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es Technische Baubestimmungen
oder allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 26),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 27)
oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 28)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die die oberste Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
25 bis 28 und der §§
30 bis 33 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, daß
das herstellende Unternehmen über
solche Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt. In der Rechtsverordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die
wegen ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 33 vorgeschrieben werden.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen müssen,
und
2. bekanntmachen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 BauPG nicht berücksichtigen.
§
26 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erteilt auf schriftlichen Antrag
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für nicht geregelte
Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2) Die zur Begründung des
Antrages erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke von der
Antragstellerin oder vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die die oberste Bauaufsichtsbehörde
bestimmen kann, zu entnehmen oder
Probeausführungen unter Aufsicht
der Sachverständigen herzustellen.
§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
macht die allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen anderer Länder
gelten auch im Saarland.
§
27 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Die oberste
Bauaufsichtsbehörde macht
dies mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte in
der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 26 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
28 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, daß
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmälern
nach § 2 Abs. 2 des Saarländischen
Denkmalschutzgesetzes verwendet
werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 29
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung, Instandhaltung
oder Instandsetzung baulicher
Anlagen nur angewendet werden,
wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Die
oberste Bauaufsichtsbehörde
macht diese Bauarten mit der Angabe
der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauarten in der Bauregelliste
A bekannt. § 25 Abs. 5 und
6 sowie §§ 26, 27 Abs.
2 und § 28 gelten entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder für genau
begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
30 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 25 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
(§ 31) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 32).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
nach § 31 Abs. 1, sofern
nichts anderes bestimmt ist. Die
oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall
die Verwendung von Bauprodukten
ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen
nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat das herstellende
Unternehmen durch Kennzeichnung
der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt oder auf seiner
Verpackung oder, wenn dies nicht
möglich ist, auf dem Lieferschein
anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen
Ländern und aus anderen Staaten
gelten auch im Saarland.
§
31 Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
(1) Das herstellende Unternehmen
darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn es durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 25 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfergebnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
32 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist auf schriftlichen Antrag von
einer Zertifizierungsstelle nach
§ 33 zu erteilen, wenn das
Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtllichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungsstellen
nach § 33 durchzuführen.
Sie hat regelmäßig
zu überprüfen, ob das
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
33 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 27
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 31 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
32 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung ( §
32 Abs. 2) oder
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
25 Abs. 6 anerkennen, wenn sie
oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen
Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit
und ihren Leistungen die Gewähr
dafür bieten, daß diese
Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Saarland. Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren anerkannt
worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifzieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
Vierter Abschnitt - Der Bau und
seine Teile
§
34 Wände, Decken, Pfeiler
und Stützen
(1) Wände und Decken müssen
1. standsicher,
2. soweit es der Brandschutz erfordert,
widerstandsfähig gegen Feuer,
3. soweit es der Schallschutz
erfordert, schalldämmend
sein.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß
auch für
1. Pfeiler und Stützen,
2. Wand- und Deckenverkleidungen,
3. Dämmschichten,
4. Verkleidungen, Beschichtungen
und Anstriche in Schächten
und Kanälen.
§
35 Gebäudeabschlußwände,
Gebäudetrennwände
(1) Aus Gründen des Brandschutzes
sind
1. bei Gebäuden, die weniger
als 2,50 m von der Nachbargrenze
entfernt bleiben, es sei denn,
daß ein Abstand von mindestens
5 m zu bestehenden Gebäuden
vorhanden oder zu künftigen
Gebäuden öffentlich-rechtlich
gesichert ist, oder
2. bei aneinandergereihten Gebäuden
gegen Feuer widerstandsfähige
Wände zu errichten (Gebäudeabschlußwände).
(2) In den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2 ist eine gemeinsame Gebäudeabschlußwand
zulässig.
(3) Ausgedehnte Gebäude sind
durch gegen Feuer widerstandsfähige
Wände (Gebäudetrennwände)
in Brandabschnitte zu unterteilen.
(4) Landwirtschaftliche Gebäude
sind zwischen dem Wohnteil und
dem landwirtschaftlichen Betriebsteil
durch Gebäudetrennwände
in Brandabschnitte zu unterteilen.
§
36 Brandwände
(1) Brandwände sind zu errichten,
soweit die Verbreitung von Feuer
verhindert werden muß und
dies aus besonderen Gründen
auf andere Weise nicht gewährleistet
ist, insbesondere wegen geringer
Abstände zu Grundstücksgrenzen
und zu anderen Gebäuden,
zwischen aneinandergereihten Gebäuden,
innerhalb ausgedehnter Gebäude
oder bei baulichen Anlagen mit
erhöhter Brandgefahr.
(2) Brandwände müssen
der Feuerwiderstandsklasse F 90
entsprechen und aus nichtbrennbaren
Bauprodukten bestehen. Sie müssen
so beschaffen sein, daß
sie bei einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren und die Ausbreitung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte verhindern.
§ 37
Dächer
(1) Dächer müssen
1. die Niederschläge so ableiten,
daß Bauteile nicht durchfeuchtet
werden,
2. gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme widerstandsfähig
sein (harte Bedachung),
3. schalldämmend sein, wenn
sie Aufenthaltsräume abschließen,
4. mit ihrem Tragwerk die zu erwartenden
Belastungen sicher auf ihre Auflager
übertragen,
5. soweit es der Brandschutz des
Tragwerks erfordert, widerstandsfähig
gegen Feuer sein.
Nummer 2 gilt nicht bei Gebäuden
bis zu zwei Vollgeschossen, wenn
Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(2) Dachaufbauten, -vorsprünge,
-gesimse, Oberlichte, Glasdächer
und andere lichtdurchlässige
Dächer sind so anzuordnen
und herzustellen, daß Feuer
nicht auf andere Gebäudeteile
oder Nachbargrundstücke übertragen
werden kann.
(3) Bei Dächern an öffentlichen
Verkehrsflächen und über
Eingängen können Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen
von Schnee, Eis und Dachteilen
verlangt werden.
(4) Für die vom Dach aus
vorzunehmenden Arbeiten sind sicher
benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
§
38 Treppen, Rampen, Flure,
offene Gänge sowie Ein- und
Ausgänge
(1) Treppen, Rampen, Flure, offene
Gänge sowie Ein- und Ausgänge
müssen
1. gut begehbar und verkehrssicher
sein,
2. in solcher Zahl vorhanden,
so angeordnet und ausgebildet
sein, daß sie für den
größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen und die erforderlichen
Rettungswege gewährleisten,
3. widerstandsfähig gegen
Feuer sein, soweit es der Brandschutz
erfordert.
(2) Jedes nicht zu ebener Erde
liegende Geschoß mit mindestens
einem Aufenthaltsraum muß
über eine Treppe zugänglich
sein (notwendige Treppe). Weitere
notwendige Treppen sind herzustellen,
wenn die Rettung von Menschen
im Brandfall sonst nicht möglich
ist. Statt notwendiger Treppen
sind Rampen mit flacher Neigung
zulässig. Bei Wohngebäuden
mit mehr als vier Wohnungen müssen
die Wohnungen mindestens eines
Geschosses barrierefrei erreichbar
sein, wenn sich die Wohngebäude
von der Lage her dafür eignen.
(3) In Gebäuden mit mehr
als zwei Geschossen über
der Geländeoberfläche
sind die notwendigen Treppen in
einem Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen. Dies
gilt nicht in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§
39 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen, durchgehenden
und an einer Außenwand angeordneten
Treppenraum liegen. Dies gilt
nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und höchstens drei Wohngeschossen.
Für die innere Verbindung
von Geschossen derselben Wohnung
sind innenliegende Treppen ohne
eigenen Treppenraum zulässig,
wenn in jedem Geschoß mit
Aufenthaltsräumen ein zweiter
Rettungsweg erreicht werden kann.
(2) Innenliegende Treppenräume
können gestattet werden,
wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann
und wegen des Brandschutzes keine
Bedenken bestehen.
(3) Notwendige Treppenräume
sind so auszuführen, daß
sie auch bei einem Brand ohne
Gefahr benutzt werden können.
An Öffnungen, die nicht ins
Freie führen, können
wegen des Brandschutzes besondere
Anforderungen gestellt werden.
§ 40
Aufzüge
(1) Aufzugsanlagen müssen
betriebssicher und brandgeschützt
sein. Sie müssen so angeordnet
und so beschaffen sein, daß
bei ihrer Benutzung Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) In Gebäuden mit mehr
als fünf Vollgeschossen müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden.
(3) Mindestens einer der nach
Absatz 2 erforderlichen Aufzüge
muß auch zur Aufnahme von
Lasten, Krankentragen und Rollstühlen
geeignet und barrierefrei erreichbar
sein. Er muß von Kindern,
Behinderten und alten Menschen
ohne fremde Hilfe genutzt werden
können.
(4) Aus Gründen des Brandschutzes
können weitergehende Anforderungen
gestellt werden.
§
41 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Glastüren und andere
Glasflächen, die auf allgemein
zugängliche Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
daß sie leicht wahrgenommen
werden können. Zur Sicherung
können Schutzmaßnahmen
verlangt werden.
(2) Für Fensterflächen,
die nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes oder
von Loggien und Balkonen aus gereinigt
werden können, sind Vorrichtungen
anzubringen, die eine gefahrlose
Reinigung von außen ermöglichen.
(3) An Fenster, die als Rettungswege
dienen, sind besondere Anforderungen
zu stellen.
(4) Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
§
42 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
-kanäle
(1) Leitungen dürfen durch
raumabschließende Bauteile,
an die Anforderungen hinsichtlich
ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt
werden, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen dagegen
getroffen sind. Dies gilt nicht
für Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen.
(2) Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerstätten
nicht beeinträchtigen.
(3) Lüftungsleitungen sind
so anzuordnen und herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht
in Rettungswege, andere Geschosse
und Brandabschnitte sowie Gerüche
und Staub nicht in andere Räume
übertragen werden können.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein.
(4) Für raumlufttechnische
Anlagen und Warmluftheizungen
gelten die Absätze 2 und
3. sinngemäß. Für
Installationsschächte und
-kanäle gilt Absatz 3 Satz
1 sinngemäß.
(5) Besondere Anforderungen können
gestellt werden an
1. Lüftungszentralen,
2. Abluftleitungen von gewerblichen
und vergleichbaren Küchen,
3. Lüftungsleitungen mit
erhöhter Brand-, Explosions-
oder Verschmutzungsgefahr,
4. Wärmerückgewinnungsanlagen.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten
nicht für Lüftungsanlagen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen
innerhalb einer Wohnung.
§
43 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen
führen. Zur Vermeidung der
Weiterleitung des Schalls in fremde
Räume sind ausreichende Dämmaßnahmen
zu treffen. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Sätze 1 und
2 sinngemäß.
(3) Feuerstätten, ortsfeste
Verbrennungsmotoren und Verdichter
sowie Behälter für brennbare
Gase und Flüssigkeiten dürfen
nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen nach Lage, Größe,
baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Die Abgase raumluftunabhängiger
Gasfeuerstätten dürfen
unbeschadet Absatz 1 Satz 1 auch
durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über
Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und
2. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet.
Ohne Abgasanlage sind Gasfeuerstätten
zulässig, wenn die Abgase
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum ohne Gefährdung
und unzumutbare Belästigungen
ins Freie geführt werden.
Für Gas- Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmebelastung
von nicht mehr als 11 kW genügt
es, wenn der Aufstellraum einen
Rauminhalt von mehr als 20 m³
aufweist und mindestens eine Tür
ins Freie oder ein Fenster hat,
das geöffnet werden kann.
Ausnahmen von den Sätzen
1 und 2 können gestattet
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen
können. Nicht leitungsgebundene
Gasfeuerstätten zur Beheizung
von Räumen, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer
sind ohne Abgasanlage zulässig,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicheheitseinrichtunten
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(5) Abgasanlagen sind in solcher
Zahl und Lage und so herzustellen,
daß die Feuerstätten
des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
(6) Feuerungsanlagen und ortsfeste
Verbrennungsmotoren sowie die
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen dürfen,
auch wenn sie geändert worden
sind, erst in Betrieb genommen
werden,wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister
die sichere Benutzbarkeit und
Abführung der Abgase oder
der Verbrennungsgase bescheinigt
hat.
(7) Brennstoffe sind so zu lagern,
daß keine Gefahren, unzumutbare
Belästigungen oder Belastungen
der Umwelt eintreten.
§
44 Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen, Anlagen für
Niederschlagswasser und Abfälle
(1) Wasserversorgungsanlagen,
Anlagen für die Ableitung
und Behandlung des Schmutzwassers
und des Niederschlagswassers sowie
Anlagen zur vorübergehenden
Aufbewahrung von Abfällen
und Wertstoffen müssen betriebssicher
und so angeordnet und beschaffen
sein, daß Gefahren oder
erhebliche Nachteile oder Belästigungen,
insbesondere durch Gerüche
und Geräusche, nicht entstehen.
Abfall- und Wertstoffschächte
in Gebäuden sind nicht zulässig.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muß eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen.
(3) Bauliche Anlagen dürfen
nur errichtet werden, wenn die
schadlose Ableitung des Schmutzwassers,
des Niederschlagswassers und der
festen Abfälle dauernd gesichert
ist.
(4)
Kleinkläranlagen und Gruben
müssen ausreichend groß
und wasserdicht sein. Gruben dürfen
keinen Ablauf haben und müssen
gegen Überlaufen gesichert
sein. Niederschlagswasser darf
nicht in Kleinkläranlagen
und nicht in dieselbe Grube wie
das übrige Abwasser geleitet
werden.
(5)
Die Einleitung von Abwasser in
Kleinkläranlagen oder Gruben
ist nur zulässig, wenn oder
solange die Abwasser nicht in
eine Sammelkanalisation eingeleitet
werden können und die einwandfreie
weitere Beseitigung einschließlich
des Fäkalschlammes dauernd
gesichert ist.
§
45 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und - ausgenommen
Aufenthaltsräume im Dachraum
- eine lichte Höhe von mindestens
2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume,
die von ihren Benutzerinnen und
Benutzern nur zeitweise benutzt
werden, wie Räume in Wochenend-
und Ferienhäusern, können
geringere lichte Höhen zugelassen
werden.
(2) Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, daß die Räume
ausreichend mit Tageslicht beleuchtet
und belüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Zehntel der Grundfläche
des Raumes betragen. Geneigte
Fenster sowie Oberlichte anstelle
von Fenstern können zugelassen
werden, wenn wegen des Brandschutzes,
der Verkehrssicherheit und der
Gesundheit keine Bedenken bestehen.
(3) Aufenthaltsräume sind
ohne notwendige Fenster zulässig,
wenn die Art der Nutzung dies
erfordert und eine ausreichende
Beleuchtung und Belüftung
durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von Beleuchtungsanlagen
und raumlufttechnischen Anlagen
sichergestellt ist. Das gleiche
gilt für Aufenthaltsräume,
die nicht dem Wohnen dienen, wenn
wegen des Brandschutzes und der
Gesundheit keine Bedenken bestehen.
(4) Veranden oder ähnliche
Vorbauten und Loggien sind vor
notwendigen Fenstern zulässig,
wenn eine ausreichende Lüftung
und Beleuchtung mit Tageslicht
sichergestellt ist.
(5) Aufenthaltsräume dürfen
von Räumen, in denen größere
Mengen leicht brennbarer Stoffe
verarbeitet oder gelagert werden,
oder von Ställen aus nicht
unmittelbar zugänglich sein.
§
46 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von
anderen Wohnungen und fremden
Räumen baulich abgeschlossen
sein und einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenhaus, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein.
(2) Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur dem Wohnen dienen,
müssen einen eigenen Zugang
haben. Gemeinsame Zugänge
können zugelassen werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzerinnen und Benutzer der
Wohnungen nicht entstehen.
(3) Jede Wohnung muß eine
ihrer Größe entsprechende
Zahl besonnter Aufenthaltsräume
haben; Nordlage aller Wohn- und
Schlafräume ist unzulässig.
(4) Wohnungen müssen durchlüftet
werden können und einen Ausblick
ins Freie gewährleisten.
(5) Jede Wohnung muß eine
Küche oder Kochnische haben
sowie über ausreichenden
Abstellraum verfügen. Fensterlose
Kochnischen sind zulässig,
wenn sie für sich lüftbar
sind.
(6) Für Gebäude mit
mehr als vier Wohnungen müssen
leicht erreichbare und gut zugängliche
Gemeinschaftsräume zum Abstellen
von Kinderwagen, Fahrrädern
und Kinderspielgeräten hergestellt
werden.
(7) Für Gebäude mit
mehr als zwei Wohnungen müssen
ausreichend große Trockenräume
und Aufstellmöglichkeiten
für Waschmaschinen eingerichtet
werden.
(8) In jeder achten Wohnung eines
Wohngebäudes, in dem die
Wohnungen mindestens eines Geschosses
nach § 38 Abs. 2 Satz 4 barrierefrei
erreichbar sein müssen, müssen
alle Räume mit dem Rollstuhl
zugänglich sein.
§
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen nur zulässig,
wenn das an Außenwände
mit notwendigen Fenstern anschließende
Gelände in einer für
die Beleuchtung mit Tageslicht
ausreichenden Entfernung und Breite
nicht mehr als 70 cm über
dem Fußboden der Aufenthaltsräume
liegt und bis zu einer Tiefe von
mindestens 6 m vor den Fenstern
nicht mehr als 35º ansteigt.
(2) Im übrigen sind in Kellergeschossen
Aufenthaltsräume zulässig,
deren Nutzung eine Beleuchtung
mit Tageslicht verbietet, ferner
Verkaufsräume, Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume,
Sport-, Spiel- und Werkräume
sowie ähnliche Räume;
§ 45 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Räume nach den Absätzen
1 und 2 müssen unmittelbar
mit Rettungswegen in Verbindung
stehen, die ins Freie führen.
Die Räume und Rettungswege
müssen von anderen Räumen
im Kellergeschoß durch Wände
mit ausreichendem Feuerwiderstand
abgetrennt sein.
§
48 Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum
(1) Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen über mindestens
der Hälfte ihrer Fläche
eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben; Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,50 m bleiben
außer Betracht.
(2) Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum müssen
einschließlich ihrer Zugänge
und der zugehörigen Nebenräume
sowie der Abschlüsse zum
Dach und dem nicht ausgebauten
Dachraum durch Bauteile mit ausreichendem
Feuerwiderstand abgeschlossen
sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung.
§
49 Toilettenräume und
Bäder
(1) Jede Wohnung und jede selbständige
Arbeitsstätte muß mindestens
eine Toilette haben; die Toiletten
müssen mit Wasserspülung
ausgestattet sein. Toilettenräume
für Wohnungen müssen
innerhalb der Wohnung liegen.
In Gebäuden, die für
einen größeren Personenkreis
bestimmt sind, ist eine ausreichende
Zahl von Toiletten herzustellen.
Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht für Wochenendhäuser.
(2) Toiletten mit Wasserspülung
dürfen nicht an Gruben (§
44 Abs. 4) angeschlossen werden.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben
im Außenbereich können
Toiletten mit Wasserspülung
an ausreichend dimensionierte
Gülle- und Jauchegruben angeschlossen
werden, wenn keine gesundheitlichen
und wasserwirtschaftlichen Bedenken
bestehen.
(3) Jede Wohnung ist mit einem
Bad mit Badewanne oder Dusche
auszustatten, sofern eine ausreichende
Wasserversorgung und eine schadlose
Abwasserableitung gesichert sind.
(4) Fensterlose Bäder und
Toilettenräume sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
§
50 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung baulicher
und anderer Anlagen, bei denen
ein Zugangs- und Abgangsverkehr
zu erwarten ist, sind Stellplätze
für Kraftfahrzeuge in ausreichender
Anzahl, Größe und in
geeigneter Beschaffenheit (notwendige
Stellplätze) sowie Abstellplätze
für Fahrräder herzustellen.
Für Wohnungen müssen
keine Abstellplätze für
Fahrräder hergestellt werden;
für Ein- und Zweifamilienhäuser
müssen keine Stellplätze
für Kraftfahrzeuge geschaffen
werden. Anzahl und Größe
der Stellplätze und
Abstellplätze für Fahrräder
richten sich nach Art und Zahl
der vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder
der ständigen Benutzerinnen
und Benutzer und der Besucherinnen
und Besucher der Anlagen. Statt
der Stellplätze können
Garagen hergestellt werden.
(2) Werden Anlagen nach Absatz
1 geändert oder ändert
sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze
und Abstellplätze in solcher
Anzahl und Größe herzustellen,
daß sie die infolge der
Änderung zusätzlich
zu erwartenden Kraftfahrzeuge
und Fahrräder aufnehmen können.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Pflicht zur Herstellung
notwendiger Stellplätze,
ausgenommen für Wohnungen,
im Einvernehmen mit der Gemeinde
auf Antrag aussetzen,
1. solange ständigen Benutzerinnen
und Benutzern der Anlage Zeitkarten
für den öffentlichen
Personennahverkehr kostenlos zur
Verfügung gestellt werden
und
2. soweit hierdurch ein verringerter
Bedarf an notwendigen Stellplätzen
erwartet werden kann und
3. soweit die für die Herstellung
erforderlichen Flächen öffentlich-rechtlich
gesichert sind und
4. soweit eine Aussetzungssatzung
(§ 93 Abs. 1 Nr. 10) die
Aussetzung zuläßt.
Wird die Pflicht zur Herstellung
notweniger Stellplätze ganz
oder teilweise ausgesetzt, so
ist die Bauherrin oder der Bauherr
verpflichtet, zum 1. März
eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde
nachzuweisen, ob und inwieweit
die Voraussetzungen für die
Aussetzung noch erfüllt sind;
die Verpflichtung gilt auch für
die Rechtsnachfolgerinnen und
Rechtsnachfolger. Soweit der Nachweis
nicht erbracht wird, ist die Aussetzung
zu widerrufen.
(4) Für bestehende Anlagen
nach Absatz 1 kann die Herstellung
von Stellplätzen im Einzelfall
gefordert werden, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich
ist.
(5) Die Herstellung von Garagen
anstelle von Stellplätzen
oder von Stellplätzen anstelle
von Garagen kann verlangt werden,
wenn die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die in Absatz
9 genannten Erfordernisse dies
gebieten.
(6) Die Stellplätze und Garagen
sind auf dem Baugrundstück
oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlichrechtlich
gesichert ist. Die Abstellplätze
für Fahrräder sollen
auf dem Baugrundstück geschaffen
werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann, wenn Gründe des Verkehrs
dies erfordern, im Einzelfall
bestimmen, ob die Stellplätze
auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen Grundstück
herzustellen sind.
(7) Ist die Herstellung nach Absatz
6 Satz 1 nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich
oder ist sie auf Grund einer Satzung
nach § 93 untersagt oder
eingeschränkt, so kann die
Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde gestatten, daß
der Bauherr die Stellplatzpflicht
durch Zahlung eines Geldbetrages
ablöst, sofern eine Ablösesatzung
(§ 93 Abs. 1 Nr. 9) besteht.
Der Geldbetrag darf 80 v.H. der
durchschnittlichen Herstellungskosten
der Parkeinrichtungen einschließlich
des
Grunderwerbs im Gemeindegebiet
oder in bestimmten Teilen des
Gemeindegebietes nicht überschreiten.
Die Pflicht zur Zahlung des Geldbetrages
kann im Einvernehmen mit der Gemeinde
auf Antrag ausgesetzt werden.
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4,
Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Geldbetrag ist zu verwenden
für
1. die Herstellung zusätzlicher
oder die Instandhaltung, Instandsetzung
oder die Modernisierung bestehender
Parkeinrichtungen,
2. sonstige Maßnahmen zur
Entlastung der Straßen vom
ruhenden Verkehr einschließlich
investiver Maßnahmen des
öffentlichen Personennahverkehrs
und des Fahrradverkehrs.
Für Maßnahmen des öffentlichen
Personennahverkehrs nach Satz
5 Nr. 2 sollen mindestens 50 v.H.
des Geldbetrages verwendet werden.
Die zeitliche Reihenfolge der
Verwendung nach Satz 5 Nrn. 1
und 2 bestimmt die Gemeinde nach
pflichtgemäßem Ermessen
unter Berücksichtigung des
Umfangs und des Grades der Entlastung
der Straßen. Die Sätze
1 bis 7 gelten im Falle der Änderung
einer Anlage oder ihrer Benutzung
nach Absatz 2 entsprechend.
(8) Notwendige Fahrradabstellplätze
für Besucherinnen und Besucher
der Anlagen brauchen nicht errichtet
zu werden, wenn dies weder auf
dem Baugrundstück noch in
zumutbarer Entfernung davon auf
einem geeigneten Grundstück
möglich oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist.
(9) Stellplätze und Garagen
müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, daß
ihre Benutzung die Gesundheit
nicht schädigt sowie das
Arbeiten und Wohnen, die Ruhe
und die Erholung in der Umgebung
durch Lärm, Abgase und Gerüche
nicht über das zumutbare
Maß hinaus stört. Sie
müssen unter Berücksichtigung
eines angemessenen Stauraumes
auf möglichst kurzem Weg
von den öffentlichen Verkehrsflächen
aus verkehrssicher zu erreichen
sein. Rampen sollen in Vorgärten
nicht angelegt werden.
(10) Garagen und ihre Nebenanlagen
müssen zu lüften sein.
Abfließende Treib- und Schmierstoffe
müssen unschädlich beseitigt
werden können.
(11) Stellplatzflächen sollen
durch Anpflanzungen gärtnerisch
gestaltet werden. Flächen
mit mehr als acht Stellplätzen
sind mit standortgerechten Bäumen
und Gehölzen zu bepflanzen.
Eine Abschirmung von Stellplätzen
und Garagen durch Schutzwände
sowie durch Bäume und Sträucher
kann im Einzelfall verlangt werden.
(12) Notwendige Stellplätze
und Garagen sowie Abstellplätze
für Fahrräder dürfen
nicht zweckentfremdet benutzt
werden.
(13) Wird in einem Gebäude,
das vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt
war, eine Wohnung geteilt oder
Wohnraum durch Änderung der
Nutzung, durch Aufstocken oder
durch Ausbau des Dachraums geschaffen,
so brauchen notwendige Stellplätze
nicht hergestellt zu werden, soweit
dies auf dem Grundstück nicht
oder nur unter großen Schwierigkeiten
möglich ist.
Fünfter Abschnitt - Besondere
bauliche Anlagen
§ 51
Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten, instandzuhalten
und instandzusetzen, daß
eine gesunde und artgerechte Tierhaltung
sichergestellt ist und die Umgebung
nicht unzumutbar belästigt
wird. Sie müssen eine für
ihre Benutzung ausreichende Grundfläche
und lichte Höhe haben und
belüftet werden können.
(2) Über oder neben Ställen
und Futterküchen dürfen
Wohnungen und Wohnräume nur
dann angeordnet werden, wenn keine
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen
zu erwarten sind.
(3) Die ins Freie führenden
Stalltüren müssen in
ihrer Ausführung, Zahl, Höhe
und Breite so bemessen sein, daß
die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen können.
(4) Wände, Decken und Fußböden
sind gegen schädliche Einflüsse
der Stalluft, der Jauche und des
Flüssigmistes zu schützen.
Geschlossene Fußböden
müssen wasserundurchlässig,
Auffangräume für Abgänge
müssen wasserdicht sein.
(5) Gärfutterbehälter,
die nicht nur vorübergehend
benutzt werden, müssen dichte
Wände und Böden haben
und so beschaffen sein, daß
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Sickersäfte
sind so zu beseitigen, daß
keine Belastung der Umwelt entsteht.
§
52 Behelfsgebäude und
untergeordnete Gebäude
(1) Ausnahmen von den §§
34 bis 50 sind, wenn Gründe
des § 3 Abs. 1 nicht entgegenstehen,
zulässig für
1. bauliche Anlagen, die nach
ihrer Ausführung für
eine dauerhafte Nutzung nicht
geeignet sind, oder
2. bauliche Anlagen, die nur für
eine begrenzte Zeit aufgestellt
werden sollen,
3. kleine, Nebenzwecken dienende
Gebäude ohne Feuerstätten
und
4. freistehende eingeschossige
Gebäude, die nicht zum Aufenthalt
oder nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt bestimmt sind, wie
Lauben und Unterkunftshütten.
(2) Gebäude nach Absatz 1
Nrn. 1 und 2, die überwiegend
aus brennbaren Bauprodukten bestehen,
dürfen nur erdgeschossig
hergestellt werden. Ihre Dachräume
dürfen nicht ausgebaut werden
können und müssen von
den Giebelseiten oder vom Flur
aus für die Brandbekämpfung
erreichbar sein.
Brandwände sind alle 30 m
anzuordnen und stets 30 cm über
Dach und vor die Außenwände
zu führen.
§
53 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Können durch die besondere
Art oder Nutzung baulicher Anlagen
und Räume ihre Benutzerinnen
und Benutzer, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit gefährdet
oder in unzumutbarer Weise belästigt
werden, können im Einzelfall
zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs.
1 besondere Anforderungen gestellt
werden. Erleichterungen können
gestattet werden, soweit es der
Einhaltung von Vorschriften wegen
der besonderen Art oder Nutzung
baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen
nach Satz 1 nicht bedarf. Die
besonderen Anforderungen und
die Erleichterungen können
sich insbesondere erstrecken auf
1.
die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Grundstücksflächen,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
die Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
den Wärme- und Schallschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. die Brandschutzeinrichtungen
und Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der
Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung
und Zahl der zulässigen Sitz-
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Gaststätten, Vergnügungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung, Behandlung
und Ableitung von Abwasser und
die Beseitigung von Abfällen,
13. die Stellplätze und Garagen,
14. die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen,
die Begrünung oder Beseitigung
von Halden und Gruben sowie Anlagen
zum Sammeln, Versickern oder Verwenden
von Brauch- und Niederschlagswasser.
Als Nachweis dafür, daß
die besonderen Anforderungen erfüllt
sind, können bei der Abnahme
Bescheinigungen verlangt werden;
ferner können Nachprüfungen
und deren Wiederholungen in bestimmten
Zeitabständen verlangt werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes
1 gelten insbesondere für
1. Hochhäuser,
2. Geschäftshäuser,
3. Versammlungsstätten,
4. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
und Vergnügungsstätten,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude,
6. Krankenhäuser, Entbindungsheime,
Säuglingsheime,
7. Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
8. Einrichtungen der Erziehungshilfe
(Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen,
Internate) und Kindertageseinrichtungen
(Kindertagesstätten, Kindergärten,
Kinderkrippen, Kinderhorte),
9. Schulen, Hochschulen und Sportstätten,
10. Großgaragen,
11. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-, Explosions-
oder Verkehrsgefahr,
12. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
13. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem Abgang
gefährlicher oder belästigender
Stoffe verbunden ist,
14. Fliegende Bauten,
15. Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
16. Lager-, Abstell- und Ausstellungsräume.
§
54 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen, die
von Behinderten, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern
nicht nur gelegentlich aufgesucht
werden, sind so herzustellen,
instandzuhalten und instandzusetzen,
daß sie von diesem Personenkreis
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt oder aufgesucht werden
können. § 53 bleibt
unberührt.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere
für die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile von
1. Geschäftshäusern,
2. Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
3. Theatern, Film- und Videovorführungsräumen,
4. Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäuden
sowie Gerichten,
6. Schalter- und Abfertigungsräumen
der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen
sowie der Kreditinstitute,
7. Schulen, Hochschulen und sonstigen
Ausbildungsstätten,
8. Jugendfreizeiteinrichtungen,
9. Museen, öffentlichen Bibliotheken,
Messe- und Ausstellungsbauten,
10. Krankenhäusern,
11. Sportstätten, Spielplätzen
und ähnlichen Anlagen,
12. Arztpraxen und Einrichtungen
der Gesundheits- und Sozialdienste,
13. Stellplätzen und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 12 gehören,
14. öffentlichen Bedürfnisanstalten
und
15. öffentlich zugänglichen
Parkhäusern.
(3)
Für
1. Wohnheime, Tagesstätten,
Werkstätten, Schulen und
Heime für Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime,
Altenpflegeheime und Altenbegegnungsstätten,
3. Einrichtungen der Erziehungshilfe
und Kindertageseinrichtungen.
gilt Absatz 1 für die gesamte
Anlage und die gesamten Einrichtungen.
(4) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen nach
den Absätzen 1 und 2 müssen
mindestens durch einen Eingang
stufenlos erreichbar sein. Der
Eingang muß eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
0,95 m haben. Vor Türen muß
eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Rampen dürfen
nicht mehr als sechs vom Hundert
geneigt sein; sie müssen
mindestens 1,20 m breit sein und
beidseitig einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Am Anfang und
am Ende jeder Rampe ist ein Podest,
alle 6m
ein Zwischenpodest anzuordnen.
Die Podeste müssen eine Länge
von mindestens 1,20 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu
führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben.
Flure müssen mindestens 1,40
m breit sein. Ein Toilettenraum
muß auch für Benutzerinnen
und Benutzer von Rollstühlen
geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(5) § 40 gilt auch für
Gebäude mit weniger als sechs
Vollgeschossen, soweit Geschosse
von Behindertenmit Rollstühlen
erreichbar sein müssen.
Vierter
Teil - Pflichten der am Bau Verantwortlichen
§
55 Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung oder dem
Abbruch einer baulichen Anlage
sind die Bauherrin oder der Bauherr
und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser,
Unternehmen und Bauleiterin oder
Bauleiter dafür verantwortlich,
daß die öffentlichrechtlichen
Vorschriften, die Technischen
Baubestimmungen und die Anordnungen
der Bauaufsichtsbehörde eingehalten
werden.
§
56 Bauherrin, Bauherr
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr
hat zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens und eines Bauvorhabens
nach § 66 eine Entwurfsverfasserin
oder einen Entwurfsverfasser,
Unternehmen und eine Bauleiterin
oder einen Bauleiter zu beauftragen
und sie der Bauaufsichtsbehörde
zu benennen; ihr oder ihm obliegen
ferner die nach den öffentlichrechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Bei baulichen Maßnahmen
geringen Umfangs und einfacher
Konstruktion kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, daß eine
Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser
und eine Bauleiterin oder ein
Bauleiter beauftragt werden.
(3) Bei Bauarbeiten, die in Selbst-
oder Nachbarschaftshilfe für
eigenen Bedarf der Bauherrin oder
des Bauherrn ausgeführt werden,
ist die Beauftragung von Unternehmen
nicht erforderlich, wenn genügend
Fachkräfte mit der nötigen
Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten und Abbrucharbeiten
nach § 66 dürfen nicht
in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(4) Sind die von der Bauherrin
oder vom Bauherrn Beauftragten
für ihre Aufgabe nach Sachkunde
und Erfahrung nicht geeignet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt
oder geeignete Sachverständige
herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen,
bis geeignete Beauftragte oder
Sachverständige beauftragt
sind.
(5) Wechselt die Bauherrin oder
der Bauherr, so hat die neue Bauherrin
oder der neue Bauherr dies der
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(6) Sind mehrere Bauherrinnen
oder Bauherren an einem Bauvorhaben
beteiligt, so ist gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde eine
Vertreterin oder ein Vertreter
zu bestellen, die oder der für
die Erfüllung der der Bauherrin
oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu sorgen hat.
§
57 Entwurfserfasserin, Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser muß
nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein. Sie oder er ist
für die Vollständigkeit
und Brauchbarkeit ihres oder seines
Entwurfes verantwortlich. Die
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser
hat dafür zu sorgen, daß
die für die Ausführung
notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen
den genehmigten Bauvorlagen oder,
soweit eine Genehmigung nicht
erforderlich ist (§ 66) oder
sich die Genehmigung auf die Bauvorlagen
nicht erstreckt (§ 67 Abs.
6), den eingereichten Bauvorlagen
und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2) Hat die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so hat sie oder er dafür
zu sorgen, daß geeignete
Sachverständige herangezogen
werden. Diese sind für die
von ihnen angefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
58 Berufshaftpflichtversicherung
Nach § 70 Abs. 2 Nrn. 1 bis
3 und Abs. 3 bauvorlageberechtigte
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
und die Aufstellerinnen und Aufsteller
der Nachweise über Standsicherheit,
Schall-, Wärme- und baulichen
Brandschutz für Vorhaben
nach den §§ 66 und 67
müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert
sein. Das Bestehen des Versicherungsschutzes
überwachen die Architektenkammer
des Saarlandes für die nach
§ 70 Abs. 2 Nrn. 1 und 3
Bauvorlageberechtigten sowie die
Kammer der Beratenden Ingenieure
des Saarlandes für die nach
§ 70 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.
3 Bauvorlageberechtigten und für
die in der von ihr geführten
Liste gemäß §
66 Abs. 2 Satz 3 Eingetragenen.
Sie sind zuständige Stelle
im Sinne des § 158 c Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag vom 30.
Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt
geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2864). Die in
Satz 1 genannten Personen sind
verpflichtet, den Bauherrinnen
und Bauherren sowie der zuständigen
Kammer im Einzelfall bestehende
Haftungsausschlußgründe
unverzüglich zu offenbaren.
§
59 Unternehmen
(1) Jedes Unternehmen ist für
die ordnungsgemäße,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
oder, soweit eine Genehmigung
nicht erforderlich ist (§
66) oder sich die Genehmigung
auf die Bauvorlagen nicht erstreckt
(§ 67 Abs. 6), den eingereichten
Bauvorlagen entsprechende Ausführung
der übernommenen Arbeiten
und insoweit für die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Es hat die erforderlichen Nachweise
über die Brauchbarkeit der
verwendeten Bauprodukte und Bauarten
zu erbringen und auf der Baustelle
bereitzuhalten. Es darf, unbeschadet
der Vorschrift des § 78,
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen
Unterlagen und Anweisungen an
der Baustelle vorliegen.
(2) Hat ein Unternehmen für
einzelne übernommene Arbeiten
nicht die erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, so hat es dafür
zu sorgen, daß geeignete
Fachunternehmen oder Fachleute
herangezogen werden. Diese sind
für ihre Arbeiten verantwortlich.
(3) Die Unternehmen haben auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung oder
von einer Ausstattung des Unternehmens
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
nachzuweisen, daß sie für
diese Bauarbeiten geeignet sind
und über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 gilt entsprechend für die
Fachunternehmen und Fachleute.
§
60 Bauleiterin, Bauleiter
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat darüber zu wachen, daß
die Baumaßnahme den öffentlichrechtlichen
Vorschriften, den Technischen
Baubestimmungen und den genehmigten
Bauvorlagen oder, soweit eine
Genehmigung nicht erforderlich
ist (§ 66) oder sich die
Genehmigung auf die Bauvorlagen
nicht erstreckt (§ 67 Abs.
6), den eingereichten Bauvorlagen
entsprechend ausgeführt wird.
Sie oder er hat im Rahmen dieser
Aufgabe auf den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle,
insbesondere auf das gefahrlose
Ineinandergreifen der Arbeiten
der Unternehmen zu achten. Die
Verantwortlichkeit der Unternehmen
bleibt unberührt.
(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter
muß über die für
ihre oder seine Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt sie oder er auf einzelnen
Teilgebieten nicht über die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so hat sie oder er dafür
zu sorgen, daß geeignete
Sachverständige (Fachbauleiterinnen
oder Fachbauleiter) herangezogen
werden. Diese sind für ihre
Arbeiten verantwortlich.
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen
oder Fachbauleiter und ihre oder
seine Tätigkeit aufeinander
abzustimmen.
(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter
und die Fachbauleiterin oder der
Fachbauleiter können zur
Erfüllung ihrer Pflichten
die erforderlichen Anweisungen
an die Unternehmen, bei Gefahr
im Verzuge auch unmittelbar an
die am Bau Arbeitenden erteilen.
Stellen sie Verstöße
gegen Absatz 1 fest, die auf Grund
ihrer Beanstandung nicht behoben
werden, haben sie die Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich darüber
in Kenntnis zu setzen.
Fünfter Teil - Die Bauaufsichtsbehörden
§
61 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
sind staatliche Aufgaben.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, der
Änderung, der Nutzungsänderung,
dem Abbruch sowie der Instandhaltung
und Instandsetzung baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
darüber zu wachen, daß
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie können in Wahrnehmung
dieser Aufgaben die erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(4) Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragten Personen
sind berechtigt, in Ausübung
ihres Amtes Grundstücke und
bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
Die Absicht, in Benutzung stehende
bauliche Anlagen und Wohnungen
zu betreten, soll der Eigentümerin
oder dem Eigentümer und der
unmittelbaren Besitzerin und dem
unmittelbaren Besitzer rechtzeitig
mitgeteilt werden.
§
62 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1) Oberste Bauaufsichtsbehörde
ist das Ministerium für Umwelt,
Energie und Verkehr. Untere Bauaufsichtsbehörden
sind die Landrätinnen oder
Landräte als untere staatliche
Verwaltungsbehörden, im Stadtverband
Saarbrücken - mit Ausnahme
der Landeshauptstadt Saarbrücken
- die Stadtverbandspräsidentin
oder der Stadtverbandspräsident,
in der Landeshauptstadt Saarbrücken
und in kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterinnen
oder Oberbürgermeister.
(2) Die Oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einvernehmen mit der Gemeinde
durch Rechtsverordnung die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde
ganz oder teilweise auf Gemeinden
mit mehr als 30 000 Einwohnern
widerruflich übertragen;
die Gemeinden haben die Bauaufsichtsbehörde
zur Durchführung ihrer Aufgaben
ausreichend mit geeigneten Fachkräften
zu besetzen.
(3) Den Bauaufsichtsbehörden
müssen Beamtinnen oder Beamte
mit der Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst
oder Beamtinnen oder Beamte des
höheren technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtung Hochbau oder
Städtebau sowie Beamtinnen
oder Beamte des gehobenen technischen
Verwaltungsdienstes der Fachrichtung
Hochbau oder der Fachrichtung
Bauingenieurwesen, Fachgebiet
Städtebau und Bauordnungswesen,
angehören. Die Leitung oder
Verantwortung für die technische
Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte
ist Bediensteten zu übertragen,
die mindestens die Befähigung
zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst
nach Satz 1 und die erforderlichen
Kenntnisse der Bautechnik, der
Baugestaltung und des öffentlichen
Immobilienrechts haben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen.
§
63 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig ist
die untere Bauaufsichtsbehörde,
soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann bestimmen, daß die
Baugenehmigung und Ausnahmen und
Befreiungen für die Errichtung
oder wesentliche Änderung
bestimmter baulicher Anlagen besonderer
Art oder Nutzung nur mit ihrer
Zustimmung erteilt werden dürfen.
Sechster Teil - Verwaltungsverfahren
§
64 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
(1) Die Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch von baulichen Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
bedürfen der Baugenehmigung,
soweit in den §§ 65,
66 und 69 nichts anderes bestimmt
ist.
(2)
Soweit nach anderen Rechtsvorschriften
eine Genehmigung, Bewilligung
oder Erlaubnis erforderlich ist,
bedürfen keiner Baugenehmigung,
Zustimmung nach § 69 oder
Bauanzeige nach § 66 Abs.
3:
1. Anlagen in und an oberirdischen
Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung,
der Gewässerunterhaltung
und des Gewässerausbaus sowie
Deiche und Dämme; ausgenommen
sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
2. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
3. Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,
4. Abfallentsorgungsanlagen,
5. Anlagen für das Fernmeldewesen
und Anlagen für die öffentliche
Versorgung mit Elektrizität,
Gas und Wärme; ausgenommen
sind oberirdische Anlagen mit
mehr als 50 m³ umbauten Raums
oder Behälterinhalt sowie
Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
6. überwachungsbedürftige
Anlagen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes,
7. Anlagen, die im Rahmen eines
Flurbereinigungsverfahrens außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
errichtet werden, mit Ausnahme
von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
8. bauliche Anlagen, die ausschließlich
der Lagerung von Sprengstoffen
dienen.
Die für den Vollzug dieser
Rechtsvorschriften zuständigen
Behörden nehmen die Aufgaben
nach § 75 wahr.
(3) Vorschriften über gesetzlich
geregelte Planfeststellungsverfahren
bleiben unberührt.
§
65 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Unbeschadet einer nach anderen
Vorschriften erforderlichen Genehmigung
oder sonstigen Zulassung bedürfen
keiner Baugenehmigung die Errichtung,
Aufstellung, Herstellung und Änderung
sowie die Instandsetzung und Unterhaltung
folgender baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen:
1. Gebäude
a) ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten und Feuerstätten
bis zu 30 m³, im Außenbereich
bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt,
ausgenommen Garagen sowie Verkaufs-
und Ausstellungsstände,
b) ohne Feuerstätten bis
zu 4 m Firsthöhe, wenn sie
zum vorübergehenden Schutz
von Pflanzen und Tieren bestimmt
sind und einem landwirtschaftlichen
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen,
c) als Gewächshäuser
bis zu 4 m Firsthöhe für
den Erwerbsgartenbau,
d) für Transformatoren und
Gasreglerstationen sowie Schaltstationen
für Funk und Fernsehen bis
zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt,
e) Fahrgastunterstände, die
dem öffentlichen Personenverkehr
oder der Schülerbeförderung
dienen,
2. bauliche und andere Anlagen
und Einrichtungen:
a) nichttragende oder nicht aussteifende
Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,
jedoch außerhalb von Rettungswegen,
Treppen innerhalb von Wohnungen
sowie Sichtblenden auf Terrassen
und Balkonen bis zu 2 m Höhe,
Markisen,
b) Feuerstätten für
feste und flüssige Brennstoffe
bis zu 50 kW Nennwärmeleistung,
Kompressionswärmepumpen und
Blockheizkraftwerke mit Antriebsleistungen
bis zu 50 kW sowie Gasfeuerstätten
bis zu 90 kW Nennwärmeleistung,
c) Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen
einschließlich der Einrichtungsgegenstände
und der Armaturen,
d) Anlagen zur Ableitung und Behandlung
von häuslichem Schmutzwasser
außerhalb von Gebäuden,
sofern mit diesen Anlagen nicht
mehr als 8 m³/Tag Schmutzwasser
(50 Einwohner) entsorgt werden,
e) Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung
oder Versickerung von Niederschlagswasser
außerhalb von Gebäuden,
f) Energieleitungen,
g) Anlagen zur Verteilung von
Wärme bei Warmwasserheizungen
bis zu 120º C Vorlauftemperatur
und Dampfheizungen bis zu 1 bar
Betriebsüberdruck sowie Anlagen
zur Wärmerückgewinnung
als Teil von Lüftungsanlagen,
h) Lüftungsleitungen und
Leitungen von Warmluftheizungen,
sofern sie nicht Brandabschnitte
oder Geschosse in Gebäuden
mit mehr als zwei Vollgeschossen
überbrücken,
i) Antennenanlagen bis zu 10 m
Höhe und Parabolantennen
mit einem Durchmesser bis zu 1,20
m sowie Blitzschutzanlagen,
j) Solaranlagen an und auf Gebäuden,
ferner gebäudeunabhängige
Solaranlagen bis zu 3 m Höhe
und 30 m Länge, ausgenommen
im Außenbereich,
k) Wasserbecken im Freien bis
zu 100 m³ Rauminhalt und
deren luftgetragene Überdachungen
bis zu 100 m² Grundfläche,
ausgenommen im Außenbereich,
l) Gülle- und Jauchebehälter
bis zu 50 m³ Rauminhalt und
bis zu 3 m Höhe außerhalb
von Wasserschutzgebieten, Fahrsilos
und ähnliche Anlagen bis
zu 2,50 m Höhe,
m) Windenergieanlagen bis zu 10
m Höhe,
3. Mobilheime, Wohnwagen und Zelte
auf genehmigten Wochenend-, Camping-
und Zeltplätzen,
4. eingeschossige Lauben in einfacher
Ausführung mit höchstens
24 m² Grundfläche einschließlich
überdachtem Freisitz in Gebieten,
die in einem Bebauungsplan als
Dauerkleingärten festgesetzt
sind,
5. Stützmauern, die an keiner
Stelle mehr als 1,50 m hoch sind,
6. Einfriedungen bis zu 2,00 m
Höhe, an öffentlichen
Verkehrsflächen bis zu 1,00
m Höhe über der Geländeoberfläche
im Innenbereich, offene Einfriedungen
und Weidezäune für landwirtschaftlich
oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke im Außenbereich,
ausgenommen solche aus Stacheldraht,
7. selbständige Aufschüttungen
und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe
oder Tiefe, im Außenbereich
nur, wenn die Aufschüttungen
und Abgrabungen nicht mehr als
300 m² Grundfläche haben,
8. ortsfeste Behälter für
a) brennbare oder schädliche
Flüssigkeiten sowie nicht
verflüssigte Gase bis zu
5 m³ Behälterinhalt,
soweit der höchstzulässige
Betriebsdruck nicht mehr als 0,5
bar oder das Produkt aus dem höchstzulässigen
Betriebsdruck (bar) und dem Behälterinhalt
(m³) nicht mehr als 2,50
beträgt,
b) verflüssigte Gase mit
einem Fassungsvermögen von
weniger als 3 Tonnen,
9. sonstige Behälter bis
zu 50 m³ Behälterinhalt
und bis zu 5 m Höhe sowie
landwirtschaftliche Dünge-
und Futtermittelsilos,
10. Durchlässe und Brücken
bis zu 5 m lichte Weite,
11. freistehende Regale bis zu
12 m Höhe,
12. Maste bis zu 10 m Höhe,
13. Unterstützungen und Maste
a) für Freileitungen,
b) für Straßenbeleuchtungsanlagen,
c) von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung
dienen,
14. Sprungschanzen und Sprungtürme
bis zu 10 m Höhe,
15. Signalhochbauten der Landesvermessung,
16. ortsveränderliche Antennenträger,
die nur vorübergehend aufgestellt
werden,
17. Landungsstege,
18. Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze
bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale
auf Friedhöfen,
19. bauliche Anlagen, die der
Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden
Einrichtung von Spielplätzen
und Sportstätten dienen,
wie Pergolen, Trockenmauern, Klettergerüste,
Tore für Ballspiele,
20. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
nur kurzfristig errichtet werden
und keine Fliegenden Bauten sind,
21. Ausstellungsplätze, Abstellplätze
und Lagerplätze bis zu 300
m² Fläche im Innenbereich,
ausgenommen in Wohngebieten,
22. Fahrzeugwaagen,
23. Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lagerhallen und Schutzhallen
sowie der zum vorübergehenden
Aufenthalt dienenden Unterkünfte
(Baubuden),
24. Kranbahnen und ihre Unterstützungen
für Kräne bis zu 1 t
Traglast,
25. Gerüste,
26. Werbeanlagen
a) bis zu 0,5 m² Größe,
b) für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen an der Stätte
der Leistung, insbesondere für
Aus- und Schlußverkäufe,
jedoch nur für die Dauer
der Veranstaltung,
c) die an der Stätte der
Leistung vorübergehend angebracht
oder aufgestellt sind, soweit
sie nicht mit dem Boden oder einer
baulichen Anlage verbunden sind
und nicht über die Baulinie
oder Baugrenze hinausragen,
27. Warenautomaten, wenn sie in
räumlicher Verbindung mit
einer offenen Verkaufsstelle stehen
und der Anbringungs- oder Aufsstellungsort
innerhalb der Grundrißfläche
des Gebäudes liegt,
28. untergeordnete und unbedeutende
bauliche Anlagen wie Fahnenstangen,
Teppichstangen, offene maximal
50 cm erhöhte Terrassen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit
sie nicht in den Nummern 1 bis
27 bereits aufgeführt sind.
(2) Unbeschadet einer nach anderen
Vorschriften erforderlichen Genehmigung
oder sonstigen Zulassung bedürfen
ferner keiner Baugenehmigung:
1. die Änderung der äußeren
Gestaltung genehmigungsbedürftiger
baulicher Anlagen durch Anstrich,
Verputz oder Dacheindeckung, durch
Austausch von Fenstern, Fenstertüren
oder Außentüren sowie
durch Bekleidungen und Verblendungen
von Außenwänden mit
nicht mehr als 8 m Höhe über
der Geländeoberfläche;
dies gilt nicht in Denkmalschutzgebieten
sowie in Gebieten, für die
örtliche Vorschriften über
die Gestaltung oder Erhaltung
baulicher Anlagen bestehen und
für Bau- und Kulturdenkmäler,
2. die Erneuerung von Dächern
bestehender Gebäude einschließließlich
der Dachkonstruktion ohne Änderung
des bisherigen statischen Systems
und der bisherigen äußeren
Abmessungen,
3. der Ausbau einzelner Aufenthaltsräume
im Dachraum von Wohngebäuden,
wenn dadurch die Gebäudeklasse
3 nicht überschritten und
die äußere Gestaltung
des Gebäudes nicht verändert
wird; in
der Dachfläche liegende Fenster
sind zulässig.
4. die Änderung von Schornsteinen,
5. Nutzungsänderungen von
a) Gebäuden und Räumen,
wenn für die neue Nutzung
keine anderen öffentlich-rechtlichen
Anforderungen als für die
bisherige Nutzung gelten,
b) anderen Anlagen und Einrichtungen,
wenn deren Errichtung oder Änderung
für die neue Nutzung genehmigungsfrei
wäre,
6. der Abbruch oder die Beseitigung
von baulichen Anlagen und Einrichtungen
nach Absatz 1 unabhängig
von den dort genannten Größenordnungen;
dies gilt nicht für Gebäude
mit mehr als 300 m³ Brutto-Rauminhalt
und für notwendige Garagen
und notwendige Stellplätze
sowie für ortsfeste Behälter
mit mehr als 300 m³ Behälterinhalt.
(3)
Baumaßnahmen, die keiner
Baugenehmigung bedürfen,
müssen in gleicher Weise
wie genehmigungspflichtige Maßnahmen
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
66 Freistellungsverfahren
(1) Die Errichtung, Änderung
und der Abbruch von
1. Wohngebäuden, Wochenendhäusern
und Ferienhäusern,
2. Büro- und Verwaltungsgebäuden
und
3. Gebäuden, die sowohl dem
Wohnen als auch Büro- und
Verwaltungszwecken dienen,
bis zur Gebäudeklasse 3 sowie
die Nutzungsänderung von
Gebäuden bis zur Geb äudeklasse
3 in Gebäude nach den Nummern
1 bis 3 einschließlich der
dazugehörigen Stellplätze,
Garagen, Abstellplätze für
Fahrräder und Nebenanlagen
im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung,
soweit sie nicht bereits nach
§ 65 genehmigungsfrei sind,
bedürfen keiner Baugenehmigung,
wenn das Vorhaben
1. innerhalb des Geltungsbereiches
eines Bebauungsplanes nach §
30 Abs. 1 des Baugesetzbuches
oder einer Satzung über den
Vorhaben und Erschließungsplan
nach § 7 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. April
1993 (BGBl. I S. 622) und
2. außerhalb des Geltungsbereiches
einer Veränderungssperre
im Sinne des § 14 Abs. 1
des Baugesetzbuches,eines förmlich
festgelegten Sanierungsgebietes
im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches,
eines förmlich festgelegten
städtebaulichen Entwicklungsbereiches
im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches
und eines förmlich festgelegten
Gebietes im Sinne des § 172
des Baugesetzbuches liegt.
Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde
eine Zurückstellung nach
§ 15 des Baugesetzbuches
beantragt.
(2) Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser muß
bauvorlageberechtigt sein. Die
Nachweise über Schall-, Wärme-
und baulichen Brandschutz müssen
von bauvorlageberechtigten Personen,
ausgenommen Absolventinnen und
Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur,
aufgestellt sein. Standsicherheitsnachweise
müssen von Personen aufgestellt
sein, die in einer von der Kammer
der Beratenden Ingenieure des
Saarlandes zu führenden Liste
eingetragen sind, oder von einer
oder einem
von der Bauherrin oder dem Bauherrn
zu beauftragenden Prüfingenieurin
oder Prüfingenieur für
Baustatik geprüft sein. In
die Liste nach Satz 3 sind auf
Antrag einzutragen:
1. Personen mit einem abgeschlossenen
Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen,
die mindestens drei Jahre regelmäßig
Standsicherheitsnachweise aufgestellt
oder geprüft haben,
2. Personen mit einem abgeschlossenen
Studium der Fachrichtung Architektur
oder Hochbau, die mindestens fünf
Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise
aufgestellt oder geprüft
haben.
Die in den Sätzen 2 und 3
genannten Personen haben bei der
Bauausführung die Einhaltung
der Anforderungen an Standsicherheit,
Schall-, Wärme- und baulichen
Brandschutz zu überwachen.
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr
hat vor Baubeginn an die Bauaufsichtsbehörde
eine von ihr oder ihm und der
Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser
unterschriebene Bauanzeige einzureichen.
Die Bauanzeige muß einen
Sichtvermerk der Gemeinde enthalten.
Der Bauanzeige sind beizufügen
1. die vollständigen Bauvorlagen
in zweifacher Ausfertigung; Satz
2 und § 71 Abs. 4 gelten
entsprechend,
2. eine Erklärung der Bauherrin
oder des Bauherrn, daß die
Pflichten zur Anlegung oder Ablösung
eines Kinderspielplatzes und zur
Herstellung oder Ablösung
notwendiger Stellplätze und
zur Herstellung notwendiger Abstellplätze
für Fahrräder erfüllt
werden. Bei der Herstellung auf
einem anderen Grundstück
als dem Baugrundstück ist
die öffentlich-rechtliche
Sicherung nach § 11 Abs.
4 Satz 1 und § 50 Abs. 6
Satz 1, bei der Ablösung
das Einvernehmen der Gemeinde
nach § 11 Abs. 4 Satz 2 und
§ 50 Abs. 7 Satz 1 nachzuweisen,
3.
eine Erklärung der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers, der
Aufstellerinnen oder Aufsteller
der Nachweise nach Absatz 2 Sätze
2 und 3 und der sachverständigen
Personen im Sinne des § 57
Abs. 2, daß sie die erforderlichen
Bauvorlagen unter Beachtung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
gefertigt haben; bei der Prüfung
des Standsicherheitsnachweises
durch eine Prüfingenieurin
oder einen Prüfingenieur
die Erklärung der Prüfingenieurin
oder des Prüfingenieurs,
daß das Vorhaben den Anforderungen
an die Standsicherheit entspricht.
Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser hat außerdem
zu bestätigen, daß
die Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 vorliegen,
4. eine Erklärung der Gemeinde,
daß die Erschließung
des Vorhabens gesichert ist und
daß die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz
2 Nrn. 1 und 2 vorliegen,
5. eine Erklärung der Bauherrin
oder des Bauherrn, daß keine
hindernde Baulast besteht,
6. bei Vorhaben im Einwirkungsbereich
untertägigen Bergbaus eine
Erklärung des bergbauberechtigten
Unternehmens über die Erforderlichkeit
vorbeugender Sicherungsmaßnahmen.
(4) Innerhalb von fünf Arbeitstagen
hat die Bauaufsichtsbehörde
zu prüfen, ob die erforderlichen
Bauvorlagen und Erklärungen
nach Absatz 3 vorliegen und der
Bauherrin oder dem Bauherrn den
Zeitpunkt des vollständigen
Eingangs schriftlich mitzuteilen
oder fehlende Bauvorlagen oder
Erklärungen nachzufordern.
Innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der vollständigen
Bauvorlagen und Erklärungen
hat die Bauaufsichtsbehörde
zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Freistellung von
der Baugenehmigung nach Absatz
1 Satz 1 vorliegen. Im übrigen
ist die Bauaufsichtsbehörde
zu einer
Prüfung der Bauvorlagen und
Erklärungen nicht verpflichtet.
Liegen die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 vor und hat die
Gemeinde nicht die Zurückstellung
des Vorhabens beantragt, hat die
Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin
oder dem Bauherrn schriftlich
zu bestätigen, daß
das Vorhaben freigestellt ist.
Im anderen Fall hat sich der Bauherrin
oder dem Bauherrn die nach Absatz
3 eingereichten Unterlagen zurückzugeben,
falls die Bauherrin oder der Bauherr
bei der Vorlage nicht ausdrücklich
bestimmt hat, daß die Bauanzeige
gegebenenfalls als Bauantrag zu
behandeln ist. Ist ein Antrag
nach
Absatz 5 gestellt, darf die Bestätigung
erst erteilt werden, wenn dem
Antrag entsprochen wurde oder
die Ausnahme oder Befreiung entsprechend
§ 67 Abs. 5 Satz 5 als erteilt
gilt. Wird der Bauaufsichtsbehörde
bekannt, daß das Vorhaben
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
widerspricht, darf die Bestätigung
erst erteilt werden, wenn der
Widerspruch ausgeräumt ist.
(5) Über Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
auf besonderen Antrag; §
67 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Mit der Ausführung des
Bauvorhabens darf erst begonnen
werden werden, wenn
1. die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde
nach Absatz 4 Satz 4 vorliegt,
2. die Bauherrin oder der Bauherr
sämtliche nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen
Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen
und Erlaubnisse eingeholt hat,
3. Grundrißflächen
und Höhenlage der baulichen
Anlage auf dem Baugrundstück
durch eine Vermessungsstelle im
Sinne des § 6 des Katastergesetzes
festgelegt sind,
4. die Bauherrin oder der Bauherr
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder dem Bezirksschornsteinfegermeister
technische Angaben über Feuerungsanlagen
vorgelegt hat und
5. die Bauherrin oder der Bauherr
eine Bauleiterin oder einen Bauleiter
im Sinne des § 60 beauftragt
und der Bauaufsichtsbehörde
benannt hat.
(7) § 61 Abs. 2, §§
85 bis 88 bleiben unberührt.
§ 65 Abs. 3 und § 80
Abs. 1 gelten entsprechend.
(8) Die Bauüberwachung (
§ 83) findet nicht statt.
§ 84 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, daß nur
die abschließende Fertigstellung
anzuzeigen ist. Spätestens
mit Fertigstellung des Rohbaus
muß eine Bescheinigung über
die Tauglichkeit der Schornsteine
und der für Räume mit
Feuerstätten erforderlichen
Lüftungsschächte von
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder vom Bezirksschornsteinfegermeister
erstellt sein.
(9) Die Verpflichtung der Bauherrin
oder des Bauherrn, der mit der
Baubetreuung Beauftragten sowie
der Bauaufsichtsbehörden
und der Gemeinden nach den §§
2 und 3 des Zweiten Gesetzes über
die Durchführung von Statistiken
der Bautätigkeit und die
Fortschreibung des Gebäudebestandes
vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S.
1118) in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.
(10) Auf Verlangen der Bauherrin
oder des Bauherrn ist ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren nach §
67 durchzuführen.
§
67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Für die Errichtung, Änderung
und den Abbruch folgender baulicher
Anlagen und die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen in folgende
Anlagen wird, soweit sie nicht
nach §§ 65, 66 und 69
genehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren durchgeführt:
1. Wohngebäude, Wochenendhäuser
und Ferienhäuser, Büro-
und Verwaltungsgebäude und
Gebäude, die sowohl dem Wohnen
als auch Büro- und Verwaltungszwecken
dienen, bis zur Gebäudeklasse
3,
2. eingeschossige, oberirdische
Geschäftshäuser und
-gebäude, die für gewerbliche
Betriebe im Sinne von § 53
Abs. 2 Nr. 12 bestimmt sind, bis
zu 1000 m² Grundfläche,
3. freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude, auch mit
Wohnteil, mit nicht mehr als drei
Geschossen über der Geländeoberfläche,
4. Gewächshäuser bis
zu 4 m Firsthöhe,
5. Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude,
6. Stellplätze und oberirdische,
eingeschossige Garagen bis zu
1000 m² Nutzfläche,
7. Verkaufs-, Ausstellungs-, Abstell-
und Lagerplätze,
8. Sport- und Spielplätze,
Bolz- und Kinderspielplätze,
9. Einfriedungen.
(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
beschränkt sich die Prüfung
des Vorhabens auf:
1. die Zulässigkeit nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches
und des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
außerhalb des Bauordnungsrechts,
2. den Nachweis der gesicherten
Erschließung,
3. die Einhaltung der Abstandsflächen
und
4. die Erfüllung der Kleinkinderspielplatzverpflichtung
(§ 11) und der Stell- und
Abstellplatzverpflichtung (§
50).
(3) Über Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
auf besonderen Antrag.
(4) Auch soweit eine Prüfung
entfällt, sind die vollständigen
Bauvorlagen einzureichen. Bei
Vorhaben im Einwirkungsbereich
untertägigen Bergbaus ist
eine Erklärung des bergbauberechtigten
Unternehmens über die Erforderlichkeit
vorbeugender Sicherungsmaßnahmen
beizufügen. Die Nachweise
über Standsicherheit, Schall-,
Wärme- und baulichen Brandschutz
sind spätestens bei Baubeginn
einzureichen; eine Prüfung
entfällt. § 66 Abs.
2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
Soweit eine Prüfung entfällt,
haben die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser, die
Aufstellerinnen oder Aufsteller
der Nachweise nach Satz 3 - bei
der Prüfung des Standsicherheitsnachweises
die Prüfingenieurin oder
der Prüfingenieur - und die
sachverständigen Personen
im Sinne des § 57 Abs. 2
eine Erklärung im Sinne des
§ 66 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1
abzugeben.
(5) Über den Bauantrag ist
innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des vollständigen
Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde
kann diese Frist aus wichtigem
Grund um bis zu einen Monat verlängern.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn eine Ausnahme oder Befreiung
beantragt ist oder die Erteilung
der Baugenehmigung der Zustimmung,
Genehmigung, Erlaubnis oder des
Einvernehmens einer anderen Behörde
oder Stelle bedarf. Wenn zur Beurteilung
eines Bauvorhabens nach Absatz
1 Nr. 2 durch eine beteiligte
Behörde oder Stelle noch
zusätzliche Bauvorlagen oder
Angaben erforderlich sind, wird
die Frist bis zum Eingang der
nachgeforderten Bauvorlagen oder
Angaben unterbrochen. Die Frist
wird im übrigen auch durch
einen nachgereichten Antrag auf
Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung unterbrochen. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn über
den Bauantrag nicht innerhalb
der Frist entschieden worden ist.
Auf Verlangen der Bauherrin oder
des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde
die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich
zu bestätigen.
(6) Baugenehmigung ( § 77
Abs. 1 Satz 1), Bauüberwachung
(§ 83) und Bauzustandsbesichtigung
(§ 84) beschränken sich
auf den nach Absatz 2 geprüften
Umfang; § 84 Abs. 2 findet
Anwendung; § 61 Abs. 2, §§
85 bis 88 bleiben unberührt.
§ 65 Abs. 3 gilt entsprechend,
soweit die Übereinstimmung
des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht geprüft
wird.
§
68 Planungsrechtliche Genehmigung
Die Bauaufsichtsbehörde prüft
nach Maßgabe der Rechtsverordnung
gemäß § 94 Abs.
6 nur die Übereinstimmung
des Vorhabens mit den Vorschriften
über die Zulässigkeit
der baulichen Anlagen nach den
§§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
§ 4 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. April
1993 (BGBl. I S. 622) mit den
Festsetzungen eines Bebauungsplans,
einer anderen Satzung nach dem
Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz
zum Baugesetzbuch sowie mit den
örtlichen Bauvorschriften,
wenn die Bauvorlagen von einer
Entwurfsverfasserin oder einem
Entwurfsverfasser im Sinne der
Rechtsverordnung nach § 94
Abs. 6 unterschrieben sind.
§
69 Zustimmungsbedürftige
Vorhaben
(1) Bauliche Anlagen des Bundes
und der Länder bedürfen
keiner Baugenehmigung, Überwachung
und Bauzustandsbesichtigung, wenn
die öffentliche Bauherrschaft
die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle übertragen
hat und diese mindestens mit einer
Beamtin oder einem Beamten des
höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
besetzt ist. Nach § 64 genehmigungsbedürftige
bauliche Anlagen bedürfen
jedoch der Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde
(§ 91).
(2) Keiner Zustimmung bedürfen
Gebäude als Nebenanlagen
der Bundesfernstraßen und
der Landstraßen I. und II.
Ordnung sowie als Nebenbetriebe
an den Bundesautobahnen.
§
70 Bauvorlageberechtigung
(1) Für die Errichtung, Änderung
und Nutzungsänderung von
Gebäuden dürfen als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
nur Personen beauftragt werden,
die bauvorlageberechtigt sind.
Dies gilt nicht für
1. Wohngebäude bis zu 90
m² Geschoßfläche
und 350 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude
und gewerblich genutzte Gebäude
bis zu 120 m² Geschoßfläche,
3. Behelfsgebäude und untergeordnete
Gebäude,
4. Garagen bis zu 100 m²
Nutzfläche.
Bauvorlageberechtigte müssen
die Bauvorlagen durch Unterschrift
anerkennen.
(2) Bauvorlagenberechtigt ist,
wer
1. auf Grund des Saarländischen
Architektengesetzes die Berufsbezeichnung
"Architektin" oder "Architekt"
führen darf,
2. in die von der Kammer der Beratenden
Ingenieure des Saarlandes geführte
Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieurinnen und Ingenieure
eingetragen ist; in die Liste
ist auf Antrag einzutragen, wer
auf Grund der §§ 1 oder
2 des Gesetzes zum Schutze der
Berufsbezeichnung Ingenieur als
Absolventin oder Absolvent der
Fachrichtungen Architektur, Hochbau
oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
"Ingenieurin" oder "Ingenieur"
führen darf und mindestens
fünf Jahre in der Planung
und Durchführung von Gebäuden
praktisch tätig war,
3. auf Grund des Saarländischen
Architektengesetzes die Berufsbezeichnung
"Innenarchitektin" oder
"Innenarchitekt" führen
darf für den Ausbau und die
Nutzungsänderung von Gebäuden,
4. im öffentlichen Dienst
steht und auf Grund der §§
1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze
der Berufsbezeichnung Ingenieur
als Absolventin oder Absolvent
der Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieurin"
oder "Ingenieur" führen
darf oder eine Berufsausbildung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Saarländischen Architektengesetzes
in der Fachrichtung Innenarchitektur
erfolgreich abgeschlossen hat
und mindestens zwei Jahre in seiner
Fachrichtung praktisch tätig
war, für ihre oder seine
dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen
und Absolventen der
Fachrichtung Innenarchitektur
sind nur bauvorlageberechtigt
für Vorhaben nach Nummer
3.
(3) Für die Errichtung und
Änderung von Ingenieurbauten
ist auch bauvorlageberechtigt,
wer auf Grund des Gesetzes über
die Führung der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur"
und die Errichtung einer Kammer
der Beratenden Ingenieure des
Saarlandes zur Führung der
Berufsbezeichnung "Beratende
Ingenieurin" oder "Beratender
Ingenieur" befugt ist und
eine Berufsausbildung in der Fachrichtung
Bauingenieurwesen nachweist.
Ingenieurbauten sind Gebäude,
die wegen ihrer besonderen Anforderungen
in planerischer und konstruktiver
Hinsicht sowie im Hinblick auf
ihre besondere Zweckbestimmung
und Nutzung in der Regel von Ingenieurinnen
oder Ingenieuren der Fachrichtung
Bauingenieurwesen oder verwandter
Fachrichtungen entworfen werden.
Zu den Ingenieurbauten rechnen
insbesondere Silobauten, Kühlhäuser,
Parkhäuser, Tribünenbauten
in Sportanlagen, Bauten für
den Straßen-, Schienen-,
Schiffahrts- und
Luftverkehr, Bauten der öffentlichen
Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung
sowie Fabrikations- und Lagerhallen.
§
71 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist schriftlich
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2) Dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Bauvorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
beizufügen.
(3) Die Nachweise über die
Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer tragender
Bauteile, den Schall- und Wärmeschutz
können nachgereicht und im
Anschluß an die Prüfung
der Immobilienrechtlichen Zulässigkeit
auch nach Erteilung der Baugenehmigung
gesondert geprüft werden.
Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser oder die Aufstellerinnen
oder Aufsteller der Nachweise
haben eine Bestätigung beizufügen,
daß die Nachweise sich mit
dem zuvor vorgelegten Bauantrag
und den Bauvorlagen in Übereinstimmung
befinden.
(4)
Die Bauherrin oder der Bauherr
und die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser haben den
Bauantrag und die Bauvorlagen
mit Angabe des Datums zu unterschreiben.
Die von den Sachverständigen
nach § 57 Abs. 2 bearbeiteten
Unterlagen müssen auch von
diesen unterzeichnet sein.
(5) Steht das Grundstück
nicht im Eigentum der Bauherrin
oder des Bauherrn, so kann die
Einverständniserklärung
der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben verlangt werden.
§
72 Behandlung des Bauantrages,
eingeschränkte Prüfung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
hat den Bauantrag binnen sechs
Arbeitstagen nach Eingang auf
seine Vollständigkeit zu
überprüfen (Vorprüfung).
Der Bauantrag kann zurückgewiesen
werden, wenn die Bauvorlagen so
unvollständig oder fehlerhaft
sind, daß sie nicht bearbeitet
werden können. Zur Beseitigung
geringfügiger Mängel
soll die Bauaufsichtsbehörde
zunächst eine Frist setzen.
Werden die Mängel innerhalb
der Frist nicht behoben, gilt
der Antrag als zurückgenommen;
die Bauvorlagen sind zurückzugeben.
(2) Sobald der Bauantrag bearbeitungsfähig
im Sinne von Absatz 1 ist, hat
die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
die zur rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung erforderlichen
Unterlagen weiterzuleiten an
1. die Gemeinde und sonstigen
Behörden und Stellen, von
deren Zustimmung (Einvernehmen,
Genehmigung, Erlaubnis) die Erteilung
der Baugenehmigung abhängig
ist,
2. die Behörden und Stellen,
deren Aufgabenbereich durch das
Bauvorhaben berührt wird,
3. das bergImmobilienrechtliche Unternehmen,
wenn das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich
untertägigen Bergbaus liegt;
dies gilt nicht im vereinfachten
Genehmigungsverfahren nach §
67. Die Bauaufsichtbehörde
hat zugleich der Bauherrin oder
dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit
ihres oder seines Bauantrages
mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde
und die am Baugenehmigungsverfahren
beteiligten Behörden und
Stellen dürfen die übermittelten
personenbezogenen Informationen
nur zur Beurteilung des Bauvorhabens
nutzen. Die Übermittlung
an andere Behörden und Stellen
ist unzulässig, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
(3) In besonderen Fällen
kann zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlage auf die Umgebung
verlangt werden, daß sie
in geeigneter Weise, soweit erforderlich
auf dem Grundstück, dargestellt
wird.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
hat innerhalb eines Monats nach
Eingang der Zustimmungen und Stellungnahmen
nach Absatz 2 über den Bauantrag
zu entscheiden. Sind zur Beurteilung
des Bauantrages noch zusätzliche
Bauvorlagen erforderlich, wird
diese Frist bis zum Eingang der
nachgeforderten Bauvorlagen unterbrochen.
(5) Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise bedarf es nicht, soweit
mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt
werden, die von einem Prüfamt
für Baustatik allgemein geprüft
sind (Typenprüfung).
(6) Legt die Bauherrin oder der
Bauherr Bescheinigungen einer
oder eines Sachverständigen
im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 94 Abs. 5 vor, so
gelten die Anforderungen dieses
Gesetzes und auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Vorschriften
für den in der jeweiligen
Rechtsverordnung der oder dem
Sachverständigen zugewiesenen
Bereich als eingehalten. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen.
§
73 Beteiligung der Nachbarschaft
(1) Die Eigentümerinnen oder
Eigentümer benachbarter Grundstücke
(Nachbarschaft) sind nach den
Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
benachrichtigt vor der Erteilung
von Befreiungen die Nachbarschaft,
wenn zu erwarten ist, daß
öffentlich-rechtlich geschützte
nachbarliche Interessen berührt
werden. Einwendungen durch die
Nachbarschaft sind innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung
bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zur Niederschrift
vorzubringen.
(3) Die Benachrichtigung nach
Absatz 2 entfällt, wenn die
Nachbarschaft den Lageplan und
die Bauzeichnungen unterschrieben
und der Erteilung von Befreiungen
schriftlich zugestimmt hat.
(4)
Wird den Einwendungen nicht entsprochen,
ist die Entscheidung über
die Befreiung zu begründen
und der Nachbarschaft zuzustellen.
(5)
Bei einer Mehrheit von Eigentümerinnen
oder Eigentümern eines benachbarten
Grundstücks genügt die
Benachrichtigung an eine oder
einen von ihnen. Ist die Eigentümerin
oder der Eigentümer nur unter
erheblichen Schwierigkeiten zu
ermitteln, so genügt die
Benachrichtigung einer unmittelbaren
Besitzerin oder eines unmittelbaren
Besitzers.
§
74 Rechtsfolgen der Beteiligung
anderer Behörden und Stellen
(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis
oder des Einvernehmens einer anderen
Behörde oder Stelle, so gilt
diese als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang des Ersuchens bei der
Behörde oder Stelle verweigert
wird.
(2) Stellungnahmen anderer Behörden
und Stellen als nach Absatz 1
können im bauaufsichtlichen
Verfahren unberücksichtigt
bleiben, wenn sie nicht innerhalb
eines Monats nach Anforderung
der Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
§
75 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen von den nicht zwingenden
Vorschriften dieses Gesetzes oder
von nicht zwingenden Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes zulassen,
wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die für
die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen
vorliegen.
Nicht zwingend sind Vorschriften,
die als Regel- oder Sollvorschriften
aufgestellt sind oder die Zulässigkeit
von Ausnahmen ausdrücklich
vorsehen.
(2) Ausnahmen können ferner
zugelassen werden
1. zur Erhaltung und weiteren
Nutzung von Baudenkmälern,
wenn nicht erhebliche Gefahren
für Leben und Gesundheit
zu befürchten sind,
2. zur Energieeinsparung und Gewinnung
erneuerbarer Energien sowie zur
sparsamen Verwendung von Trinkwasser,
wenn die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht gefährdet
werden,
3. bei Modernisierungsvorhaben
für Wohnungen und Wohngebäude
und bei Vorhaben zur Schaffung
von zusätzlichem Wohnraum
durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet
werden, insbesondere wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen,
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
im Einzelfall von zwingenden Vorschriften
dieses Gesetzes oder von zwingenden
Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes Befreiung erteilen, wenn
1. die Einhaltung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde
und die Abweichung auch unter
Würdigung öffentlich-rechtlich
geschützter nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist oder
2. Gründe des allgemeinen
Wohles die Abweichung erfordern.
(4) Eine nicht beabsichtigte Härte
nach Absatz 3 liegt auch vor,
wenn
1. einer technischen Anforderung
in bauaufsichtlichen Vorschriften
durch eine von der Bauherrin oder
vom Bauherrn angebotene andere
gleichwertige Lösung nachweisbar
entsprochen wird,
2. es zur praktischen Erprobung
neuer Bau- und Wohnformen oder
von Maßnahmen zur Kostendämpfung
sowie zur Energieeinsparung oder
zur Gewinnung erneuerbarer Energien
durch Versuchsbauten der Abweichung
bedarf und Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und
Ordnung nicht zu erwarten sind,
3. in zum Teil oder überwiegend
bebauten Gebieten die Gestaltung
des Straßenbildes oder besondere
städtebauliche Verhältnisse
es rechtfertigen, die Maße
über die Abstandsflächen
zu unterschreiten, sofern Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstehen
und nachbarliche Belange nicht
beeinträchtigt werden.
(5) Der Antrag auf Ausnahme oder
Befreiung ist schriftlich zu stellen
und zu begründen; dies gilt
auch dann, wenn das Vorhaben selbst
keiner Baugenehmigung bedarf.
(6) Ist eine Ausnahme oder eine
Befreiung unter Nebenbestimmungen
erteilt worden, so ist die Baugenehmigung
entsprechend einzuschränken.
§
76 Vorbescheid
(1) Der Bauherrin oder dem Bauherrn
ist auf schriftlichen Antrag zu
einzelnen Fragen eines Bauvorhabens
ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid)
zu erteilen. Dies gilt auch für
die Frage, ob ein Vorhaben nach
städtebaulichem Planungsrecht
zulässig ist. Der Vorbescheid
gilt drei Jahre.
(2)
§ 71 Abs. 1, 2 und 4, §
72 Abs. 1 bis 4, §§
73 bis 75 und § 77 gelten
sinngemäß.
§
77 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn das Vorhaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht; sie bedarf der Schriftform
(Bauschein). Liegt das Vorhaben
im Einwirkungsbereich untertägigen
Bergbaues, ist die Stellungnahme
des bergbauberechtigten Unternehmens
dem Bauschein beizufügen;
dies ist im Bauschein zu vermerken.
Satz 2 gilt nicht im vereinfachten
Genehmigungsverfahren.
(2)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
privater Rechte Dritter erteilt.
Sie wirkt für und gegen die
Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger
der Bauherrin oder des Bauherrn.
(3) Bauliche Anlagen, die nur
auf beschränkte Zeit errichtet
werden können oder sollen,
können widerruflich oder
befristet genehmigt werden. Die
Genehmigung soll nur erteilt werden,
wenn gesichert ist, daß
die Anlage nach Widerruf oder
nach Fristablauf beseitigt wird.
Nach Widerruf oder nach Ablauf
der gesetzten Frist ist die bauliche
Anlage ohne Entschädigung
zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer
Zustand ist herzustellen.
(4) Die Gemeinde ist, wenn sie
nicht Bauaufsichtsbehörde
ist, von der Erteilung, Verlängerung,
Ablehnung, Rücknahme und
dem Widerruf einer Baugenehmigung,
einer Ausnahme und einer Befreiung
sowie der Bestätigung nach
§ 66 Abs. 4 Satz 4 und dem
Ablauf der Frist nach § 67
Abs. 5 Satz 5 zu unterrichten.
Eine Ausfertigung des Bescheides
ist beizufügen.
§
78 Teilbaugenehmigung
(1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich
genehmigungsfähig, kann vorab
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag eine
Teilbaugenehmigung erteilt werden.
(2) §§ 70 bis 75 sowie
77 bis 81 gelten sinngemäß.
(3) In der Baugenehmigung können,
ungeachtet der Teilbaugenehmigung,
für die bereits begonnenen
oder ausgeführten Teile des
Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, daß
diese Anforderungen wegen der
öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung erforderlich sind.
§
79 Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen,
die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde eine
allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen und ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung bedarf
der Schriftform. Sie darf nur
unter dem Vorbehalt des Widerrufs
und nur für eine bestimmte
Frist erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag um jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden.
§ 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen ist der Antragstellerin
oder dem Antragsteller mit der
Typengenehmigung zuzustellen.
(3) Typengenehmigungen anderer
Länder gelten auch im Saarland.
(4) § 71 Abs. 2 und 4, §§
72 und 75 gelten entsprechend.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung (§ 77) oder
eine Zustimmung (§ 69) einzuholen.
(6) Die in der Typengenehmigung
entschiedenen Fragen brauchen
von der Bauaufsichtsbehörde
nicht geprüft zu werden.
§
80 Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die
Teilbaugenehmigung erlöschen,
wenn innerhalb von drei Jahren
nach ihrer Zustellung an die Bauherrin
oder den Bauherrn oder nach Ablauf
der Frist nach § 67 Abs.
5 Satz 5 mit der Ausführung
des Bauvorhabens nicht begonnen
oder die Bauausführung ein
Jahr unterbrochen worden ist.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs
hemmt den Lauf der Frist bis zur
Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis
zu einem Jahr, längstens
jedoch drei Jahre verlängert
werden. Sie kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
81 Baubeginn
(1) Mit der Bauausführung
einschließlich des Aushubs
der Baugrube darf erst begonnen
werden, wenn die Baugenehmigung
unanfechtbar geworden oder für
sofort vollziehbar erklärt
worden ist oder die Frist nach
§ 67 Abs. 5 Satz 5 abgelaufen
ist. § 66 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) Vor Baubeginn muß die
Absteckung der Grundrißfläche
der baulichen Anlage und die Festlegung
der Höhenlage durch die Gemeinde
durchgeführt sein. Verfügt
die Gemeinde nicht über die
dafür notwendigen Fachkräfte,
hat sie mit der Durchführung
auf Kosten der Bauherrin oder
des Bauherrn eine Vermessungsstelle
im Sinne des § 6 des Saarländischen
Katastergesetzes zu beauftragen.
§ 66 Abs. 6 Nr. 3 bleibt
unberührt.
(3) Baugenehmigung und Bauvorlagen
sowie die Bescheinigung über
die Einweisung müssen an
der Baustelle von Baubeginn an
bereit gehalten werden. In den
Fällen der §§ 66
und 67 Abs. 5 Satz 5 findet Satz
1 nur für die Bauvorlagen
und die Einweisung Anwendung.
(4) Die Bauherrin oder der Bauherr
hat die Ausführung genehmigungsbedürftiger
Vorhaben mindestens eine Woche
vorher schriftlich der Bauaufsichtsbehörde
unter Beifügung des Einweisungsscheines
anzuzeigen.
§
82 Nachträgliche Anforderungen
(1) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können Anforderungen gestellt
werden, um von der Allgemeinheit,
der Nachbarschaft oder den Benutzerinnen
und Benutzern der baulichen Anlage
Gefahren für Leben oder Gesundheit
oder unzumutbare Belästigungen
abzuwenden.
(2) Sollen rechtmäßig
bestehende bauliche Anlagen, andere
Anlagen oder Einrichtungen wesentlich
geändert werden, so kann
die Bauaufsichtsbehörde fordern,
daß auch nicht unmittelbar
berührte Teile mit bauaufsichtlichen
Vorschriften in Einklang gebracht
werden, wenn dies für die
Bauherrin oder den Bauherrn keine
unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§
83 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
sowie die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
Sie kann verlangen, daß
ihr oder einer oder einem von
ihr Beauftragten Beginn und Beendigung
bestimmter Bauarbeiten angezeigt
werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
und die von ihr Beauftragten können
auf Kosten der Bauherrin oder
des Bauherrn Proben von Baustoffen
und Bauteilen, soweit erforderlich
auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen
und prüfen lassen.
(3)
Den mit der Überwachung beauftragten
Personen ist jederzeit Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann einen Nachweis darüber
verlangen, daß die Ausführung
der baulichen Anlage entsprechend
der Einweisung erfolgt ist. Als
Nachweis kann die gemäß
§ 9 Saarländisches Katastergesetz
durchzuführende Gebäudeeinmessung
verwendet werden.
§
84 Bauzustandsbesichtigung
(1) Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
genehmigungspflichtiger baulicher
Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde
von der Bauherrin oder vom Bauherrn
jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen,
um der Bauaufsichtsbehörde
eine Besichtigung des Bauzustandes
zu ermöglichen. Der Rohbau
ist fertiggestellt, wenn die tragenden
Teile, Schornsteine, Brandwände,
notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion
vollendet sind. Zur Besichtigung
des Rohbaus sind
die Bauteile, die für die
Standsicherheit und, soweit möglich,
die Bauteile, die für die
Feuersicherheit, den Wärme-
und den Schallschutz sowie für
die Abwasserbeseitigung wesentlich
sind, derart offen zu halten,
daß Maße und Ausführungsart
geprüft werden können.
Die abschließende Fertigstellung
umfaßt auch die Fertigstellung
der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Die Bauherrin
oder der Bauherr hat für
die Besichtigungen und die damit
verbundenen möglichen Prüfungen
die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
(2) Der Anzeige der Fertigstellung
des Rohbaus ist eine Bescheinigung
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die Tauglichkeit der
Schornsteine und der für
Räume mit Feuerstätten
erforderlichen Lüftungsschächte
beizufügen. Der Anzeige der
abschließenden Fertigstellung
ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die sichere Benutzbarkeit
der Feuerungsanlagen, der Anlagen
zur Abführung von Verbrennungsgasen
ortsfester Verbrennungsmotoren
und der für Räume mit
Feuerstätten erforderlichen
Lüftungsschächte einschließlich
der Anschlüsse beizufügen.
(3) Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt
wird, bleibt dem Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde überlassen.
Über das Ergebnis der Besichtigung
ist auf Verlangen der Bauherrin
oder des Bauherrn eine Bescheinigung
auszustellen.
(4) Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des Innenausbaus zugestimmt hat.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß bei
Bauausführungen die Arbeiten
erst fortgesetzt oder die Anlagen
erst benutzt werden, wenn sie
von ihr oder einer oder einem
beauftragten Sachverständigen
geprüft worden sind.
(6)
Eine bauliche Anlage darf erst
benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß
fertiggestellt und sicher benutzbar
ist, frühestens jedoch eine
Woche nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde
soll gestatten, daß die
bauliche Anlage ganz oder teilweise
schon früher benutzt wird,
wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung Bedenken
nicht bestehen und die Bescheinigung
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
nach Absatz 2 vorliegt.
§
85 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
30 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
kann die Bauaufsichtsbehörde
ihre Verwendung untersagen und
die Kennzeichnung entwerten oder
beseitigen lassen.
§
86 Baueinstellung
Die Einstellung der Bauarbeiten
kann durch die Bauaufsichtsbehörde
angeordnet werden, wenn
1. die Ausführung eines genehmigungs-
oder zustimmungsbedürftigen
oder freigestellten Bauvorhabens
ohne
Baugenehmigung oder Bestätigung
nach § 66 Abs. 4 Satz 4 oder
entgegen den Vorschriften des
§ 81 Abs. 1 und 2 oder des
§ 66 Abs. 6 begonnen wurde
oder
2. bei der Ausführung eines
Bauvorhabens von den genehmigten
oder nach § 66 Abs. 3 eingereichten
Bauvorlagen abgewichen oder sonst
gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften verstoßen wird.
§
87 Versiegelung
(1) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle, die bauliche Anlage
oder einzelne Teile derselben
versiegeln oder die an der Baustelle
vorhandenen Bauprodukte, Geräte,
Maschinen und Bauhilfsmittel in
amtlichen Gewahrsam bringen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn nach
Erlaß eines unanfechtbaren
oder eines für sofort vollziehbar
erklärten Benutzungsverbotes
die verbotene Nutzung fortgesetzt
wird.
§
88 Beseitigung und Verbot
der Nutzung baulicher Anlagen
(1) Werden bauliche Anlagen, andere
Anlagen und Einrichtungen im Widerspruch
zu öffentlichrechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
kann die Bauaufsichtsbehörde
ihre teilweise oder vollständige
Beseitigung anordnen, wenn nicht
auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden
können.
(2)
Werden die in Absatz 1 genannten
Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften benutzt, so kann
diese Benutzung untersagt werden.
(3) Beseitigungsanordnung und
Nutzungsuntersagung gelten auch
gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen
und Rechtsnachfolgern.
(4)
Kann ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften ohne Bauvorlagen
nicht abschließend beurteilt
werden, kann die Bauaufsichtsbehörde
entsprechende Vorlagen verlangen.
§
89 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet oder bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
und befristet aufgestellt und
wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen
und Baugerüste gelten nicht
als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für untergeordnete
Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen
nicht zu stellen sind und die
von Besucherinnen und Besuchern
nicht betreten werden.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich die
Antragstellerin oder der Antragsteller
ihren oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre oder seine
gewerbliche Niederlassung hat.
Hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller ihren oder seinen
Wohnsitz oder ihre oder seine
gewerbliche Niederlassung außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland,
so ist die Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde
kann bestimmen, daß Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten nur
durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden
erteilt werden dürfen.
(5) Die Genehmigung wird für
eine bestimmte Frist erteilt,
die höchstens fünf Jahre
betragen soll; sie kann auf schriftlichen
Antrag von der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden; §
80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Genehmigungen werden in ein
Prüfbuch eingetragen, dem
eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
(6) Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch
im Saarland.
(7) Die Inhaberin oder der Inhaber
der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel ihres oder seines
Wohnsitzes oder ihrer oder seiner
gewerblichen Niederlassung oder
die Übertragung eines Fliegenden
Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderung in das Prüfbuch
einzutragen und sie, wenn mit
den Änderungen ein Wechsel
der Zuständigkeit verbunden
ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(8) § 71 Abs. 2 und 4, §§
72 und 83 gelten entsprechend.
§
90 Gebrauchsabnahme Fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten, die nach
§ 89 Abs. 2 Satz 1 einer
Ausführungsgenehmigung bedürfen,
dürfen unbeschadet anderer
Vorschriften nur in Gebrauch genommen
werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, daß
Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(2) Die für die Erteilung
der Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren oder
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlich ist,
insbesondere weil die Betriebssicherheit
nicht oder nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird.
(3) Wird die Aufstellung oder
der Gebrauch auf Grund von Mängeln
am Fliegenden Bau untersagt, so
ist dies in das Prüfbuch
einzutragen. Die ausstellende
Behörde ist zu benachrichtigen,
das Prüfbuch ist einzuziehen
und der ausstellenden Behörde
zuzuleiten, wenn die Herstellung
ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten ist.
(4) Bei Fliegenden Bauten, die
von Besucherinnen und Besuchern
betreten und längere Zeit
an einem Aufstellungsort betrieben
werden, kann die für die
Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
§
91 Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zustimmung
(§ 69) ist bei der obersten
Bauaufsichtsbehörde, die
auch über Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet, einzureichen. §
67 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und
4, §§ 72 bis 78, 80
und 81 gelten entsprechend; die
Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu
hören. Sie ist von der Zustimmung
sowie von der Befreiung zu unterrichten.
(2) Bauliche Anlagen, die der
Landesverteidigung dienen, sind
abweichend von Absatz 1 der obersten
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn
anzuzeigen. Auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
finden § 89 Abs. 2 bis 8
und § 90 keine Anwendung.
(3) Die öffentliche Bauherrschaft
trägt die Verantwortung dafür,
daß Entwurf und Ausführung
der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen und die
baulichen Anlagen entsprechend
den bauaufsichtlichen Vorschriften
instandgehalten, instandgesetzt
und betrieben werden.
§
92 Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümerinnen
oder Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulasten).
Baulasten werden unbeschadet der
Rechte Dritter mit der Eintragung
in das
Baulastenverzeichnis wirksam und
wirken auch gegenüber der
Rechtsnachfolgerin und dem Rechtsnachfolger.
(2) Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muß öffentlich
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet werden.
(3)
Die Baulast erlischt durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde.
Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentlich-rechtliches
Interesse an der Baulast nicht
mehr besteht. Vor dem Verzicht
sollen die oder der Verpflichtete
und die durch die Baulast Begünstigten
angehört werden. Der Verzicht
wird mit der Löschung der
Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam.
(4) Die Baulasten sind in ein
Verzeichnis (Baulastenverzeichnis)
einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde
geführt wird. In das Baulastenverzeichnis
sind, soweit ein öffentliches
Interesse an der Eintragung besteht,
auch andere Immobilienrechtliche Verpflichtungen
der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
zu einem ihr oder sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen sowie Auflagen, Bedingungen,
Befristungen und Widerrufsvorbehalte
einzutragen.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen und sich Abschriften
erteilen lassen.
Siebenter Teil - Örtliche
Bauvorschriften, Verordnungsermächtigungen,
Ordnungswidrigkeiten
§
93 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
durch Satzung Örtliche Bauvorschriften
erlassen über
1. gestalterische Anforderungen,
die über § 4 hinausgehen,
für
a) genau abgegrenzte bebaute oder
unbebaute Teile des Gemeindegebietes,
wenn und soweit eine bestimmte
Gestaltung des Straßen-
oder Ortsbildes beabsichtigt ist,
oder Ziele des sparsamen Umgangs
mit Energie und Wasser oder der
Gewinnung erneuerbarer Energien
verwirklicht werden sollen,
b) Gebiete, in denen der Schutz
von bestimmten Bauten, Straßen,
Plätzen und Ortsteilen von
geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung
sowie der Schutz von Bau-, Boden-
und Naturdenkmälern geboten
ist,
2. die Gestaltung, Begrünung
und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen,
der Lagerplätze, der Stellplätze
und der Abstellplätze für
Fahrräder, der Standplätze
für Abfall- und Wertstoffbehälter,
der unbebauten Flächen der
bebauten Grundstücke, die
Begrünung baulicher Anlagen,
der Spielplätze sowie Camping-,
Zelt- und Wochenendplätze;
dabei kann bestimmt werden, daß
Vorgärten nicht als Stellplätze,
als Abstell- oder als Lagerplätze
oder als Arbeitsflächen hergerichtet
oder benutzt werden
dürfen,
3. die Verpflichtung zur Herstellung,
das Verbot der Herstellung sowie
über Art, Höhe und Gestaltung
von Einfriedungen,
4. geringere als die in §
6 vorgeschriebenen Maße,
wenn besondere städtebauliche
Gründe dies erfordern oder
zur Wahrung der bauhistorischen
Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten
Eigenart eines Ortsteiles,
5. die Pflicht zur Anlage und
Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen
für bestehende Gebäude
mit mehr als drei Wohnungen im
Gemeindegebiet oder in Teilen
davon, wenn dies die Gesundheit
oder der Schutz der Kinder erfordert,
6. die Höhe des Geldbetrages
im Sinne von § 11 Abs. 4,
7. die Herstellungspflicht von
Stellplätzen oder Garagen
sowie von Abstellplätzen
für Fahrräder für
bestehende bauliche Anlagen in
genau abgegrenzten Teilen des
Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse
des ruhenden oder fließenden
Verkehrs oder die Beseitigung
städtebaulicher Mißstände
dies erfordern,
8. das Verbot oder die Einschränkung
der Herstellung von Stellplätzen
und Garagen, wenn und soweit Gründe
des Verkehrs, Festsetzungen eines
Bebauungsplans oder sonstige städtebauliche
Gründe dies erfordern und
die Belange des ruhenden Verkehrs
angemessen berücksichtigt
werden,
9. die Höhe des Geldbetrages
im Sinne von § 50 Abs. 7,
10. die Aussetzung der Pflicht
zur Herstellung oder Ablösung
notwendiger Stellplätze (§
50 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 3),
11. die Unzulässigkeit von
mehr als einem Antennengerüst
auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit
von Außenantennen, soweit
der Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne
möglich ist.
(2)
Durch Örtliche Bauvorschriften
kann ferner bestimmt werden, daß
1. in Gebieten nach Absatz 1 Nr.
1 besondere Anforderungen im Sinne
dieser Vorschrift an Werbeanlagen
und Warenautomaten gestellt werden;
dabei können sich die Vorschriften
auch auf deren Art, Größe
und Anbringungsort erstrecken,
2. in Gebieten nach Absatz 1 Nr.
1 Buchstabe b genehmigungsfreie
Werbeanlagen, Warenautomaten und
Einfriedungen einer Genehmigungspflicht
unterliegen,
3. im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon die Verwendung bestimmter
Brennstoffe oder Energiearten
untersagt wird oder bestimmte
Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben
werden, wenn dies nach den örtlichen
Verhältnissen zur Vermeidung
von Gefahren, Umweltbelastungen,
unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren
Belästigungen oder aus Gründen
des Wohles der Allgemeinheit zur
sparsamen Verwendung von Energie
geboten ist; danach vorgeschriebene
Energie- und Heizungsarten dürfen
keine höheren Umweltbelastungen
und keinen höheren Primärenergieverbrauch
verursachen
als ausgeschlossene Arten,
4. im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
oder zum Verwenden von Grauwasser
vorgeschrieben werden, um die
Abwasseranlagen zu entlasten,
Überschwemmungsgefahren zu
vermeiden oder den Wasserhaushalt
zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche
oder gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen.
(3)
Der Erlaß, die Änderung
und Aufhebung von Örtlichen
Bauvorschriften nach Absatz 1
Nrn. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Nrn.
3 und 4 bedürfen der Genehmigung
der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b bedarf die Genehmigung
des Einvernehmens der obersten
Denkmalschutzbehörde.
(4)
Örtliche Bauvorschriften
sowie Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
die keiner Anzeige, Genehmigung
oder Zustimmung nach diesem Gesetz
oder dem Baugesetzbuch bedürfen,
sind auch von der Vorlage an die
Kommunalaufsichtsbehörde
nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des
Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
freigestellt.
(5) Örtliche Bauvorschriften
können auch als Festsetzungen
in einen Bebauungsplan aufgenommen
werden. In diesem Fall sind die
Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB) und des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch über die
Aufstellung, Änderung, Ergänzung
und Aufhebung von Bebauungsplänen
einschließlich ihrer Genehmigung
oder ihrer Anzeige (§§
1 bis 13 BauGB in der jeweils
geltenden Fassung), §§
1 und 2 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch) sowie über
die Wirksamkeitsvoraussetzung
(§§ 214 bis 216 BauGB
in der jeweils geltenden Fassung,
§ 9 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch) anzuwenden.
(6) Für Ausnahmen und Befreiungen
von Satzungsbestimmungen gilt
§ 75 entsprechend. Die Erteilung
einer Ausnahme oder Befreiung
bedarf des Einvernehmens der Gemeinde.
§
94 Verordnungsermächtigungen
(1) Zur Verwirklichung der in
§ 3 bezeichneten allgemeinen
Anforderungen wird die oberste
Bauaufsichtsbehörde ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. die nähere Ausgestaltung
der Anforderungen in den §§
5 bis 20, 34 bis 42, 44 bis 51
und 54,
2. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in §
43, insbesondere über Feuerungsanlagen
und Anlagen zur Verteilung von
Wärme oder zur Warmwasserversorgung
sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungsanlagen,
über Aufstellräume für
Feuerstätten, Verbrennungsmotoren
oder Verdichter sowie über
die Lagerung von Brennstoffen,
3. Anforderungen oder Erleichterungen,
die sich aus der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen
ergeben (§ 53),
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die Pflicht zur Prüfung
und Nachprüfung von Anlagen,
die zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteilen ständig
unterhalten werden müssen,
die zeitlichen Abstände dieser
Prüfungen sowie die Erstreckung
dieser Prüfungspflicht auf
bestehende Anlagen,
2. den Nachweis der Befähigung
und die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen
und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende
Bauten.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zu bauaufsichtlichen
Verfahren durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit erforderlich, das Verfahren
im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zur Vereinfachung,
Erleichterung oder Beschleunigung
der bauaufsichtlichen Verfahren
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen
von der Genehmigungspflicht,
2. den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der bautechnischen
Prüfung bei bestimmten Arten
von Bauvorhaben,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde im
Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung auf
Sachverständige oder sachverständige
Stellen.
Sie kann dafür Voraussetzungen
festlegen, die die Verantwortlichen
nach den §§ 56 bis 60
zu erfüllen haben. Es können
insbesondere Mindestanforderungen
an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht an die
Berufserfahrung festgelegt, eine
laufende Fortbildung vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigungen bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt
werden.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften für Sachverständige
nach § 72 Abs. 6 und für
Sachverständige und sachverständige
Stellen, denen durch Rechtsverordnung
nach Absatz 4 Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde übertragen
sind, zu erlassen über
1. die Fachbereiche, in denen
die Sachverständigen oder
sachverständigen Stellen
tätig werden,
2. die Anforderungen an die Sachverständigen
und sachverständigen Stellen,
insbesondere in bezug auf
a) Ausbildung,
b) Fachkenntnisse,
c) Berufserfahrung in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht,
d) die Verpflichtung zu laufender
Fort- und Weiterbildung,
e) durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigungen,
f) den Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit,
3. das Anerkennungsverfahren,
wobei die Befugnis zur Anerkennung
auf Dritte übertragen werden
kann, sowie die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen sowie für
Prüfungen die Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungsorgane
und das Prüfungsverfahren,
4. die Überwachung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen,
5. die Festsetzung einer Altersgrenze,
6. das Erfordernis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung sowie
7. die Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften für die Entwurfsverfasserin
oder den Entwurfsverfasser nach
§ 68 zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Entwurfsverfasserin
oder den Entwurfsverfasser insbesondere
in bezug auf
a) Ausbildung,
b) Fachkenntnisse,
c) Berufserfahrung in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht,
d) die Verpflichtung zu laufender
Fort- und Weiterbildung,
e) durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigungen,
f) den Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit,
g) Unabhängigkeit,
2. das Anerkennungsverfahren,
wobei die Befugnis zur Anerkennung
auf Dritte übertragen werden
kann, sowie die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen sowie für
Prüfungen die Bestellung
und Zusammensetzung der Prüfungsorgane
und das Prüfungsverfahren,
3. die Überwachung der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers und
die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen,
4. die Festsetzung einer Altersgrenze,
5. das Erfordernis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung,
6. die Vergütung der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers,
7. die Befugnis der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers, von
Vorschriften dieses Gesetzes oder
von Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes in entsprechender Anwendung
des § 75 abzuweichen,
8. ergänzende Regelungen
für den Prüfungsumfang
und das Verfahren im Rahmen des
§ 68 sowie
9. die Festlegung der Bauvorhaben,
die dem Verfahren nach §
68 nicht unterfallen.
In der Rechtsverordnung kann auch
festgelegt werden, daß und
unter welchen Voraussetzungen
Bauvorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans im Sinne
des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches
oder einer Satzung nach §
7 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch keiner Baugenehmigung
bedürfen, falls die Bauvorlagen
von einer Entwurfsverfasserin
oder einem Entwurfsverfasser nach
§ 68 unterschrieben sind.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu § 58 nähere Regelungen
zu treffen über
1. den Nachweis der Haftpflichtversicherung,
2. die Mindestdeckungsumme und
die Mindestdauer der Haftpflichtversicherung,
3. die Ersetzung der Haftpflichtversicherung
durch andere Mittel der Schadensdeckung
und
4. den Verzicht auf die Haftpflichtversicherung,
wenn ein Versicherungsschutz nicht
möglich oder nicht erforderlich
ist.
(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ihre Befugnisse auf andere Behörden
oder das Deutsche Institut für
Bautechnik zu übertragen
für:
1. die Bekanntmachung der Bauregelliste
A (§ 25 Abs. 2) einschließlich
der zu treffenden Festlegungen
nach § 27 Abs. 1, §
29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz
2 und § 31 Abs. 2,
2. die Bekanntmachung der Bauregelliste
B (§ 25 Abs. 7) einschließlich
der zu treffenden Festlegungen
nach § 25 Abs. 7,
3. die Bekanntmachung von Bauprodukten
nach § 25 Abs. 3 Satz 2,
4. die Entscheidung über
allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach § 26 Abs. 1 und §
29 einschließlich der Befugnisse
nach § 26 Abs. 2 und 3 sowie
der Bekanntmachung nach §
26 Abs. 6 und über Zustimmungen
im Einzelfall (§ 28),
5. die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 33 Abs. 1 und 3),
6. die Erteilung von Typengenehmigungen
(§ 79),
7. die Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten (§
89).
Die Befugnis nach Nummern 1 bis
7 kann auch auf eine Behörde
eines anderen Landes übertragen
werden, die der Aufsicht einer
obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung
die oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt. Die Befugnis nach Nummern
1 bis 3 darf nur im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
ausgeübt werden.
(9) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen,
zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen und die Voraussetzungen
seiner Verwendung regeln,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 33 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern,
3. die Fachaufsicht über
die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
und Behörden nach §33
regeln sowie
4. Gebühren- und Auslagenersatz
für die Tätigkeit der
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
und Behörden nach §
33 regeln.
(10) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, soweit dafür
aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung ein Bedürfnis
besteht, durch Rechtsverordnung
zu regeln, daß
1. die Anforderungen der auf Grund
des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen
gelten, die weder gewerblichen
noch wirtschaftlichen Zwecken
dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigt
werden; sie kann auch die Verfahrens-,
Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits-
und Gebührenregelungen dieser
Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln,
2. nach Nummer 1 zu erteilende
Erlaubnisse die Baugenehmigung
oder die Zustimmung nach §
69 einschließlich der zugehörigen
Ausnahmen und Befreiungen einschließen,
3. § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
§
95 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 24 oder §
94 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer nach § 93 erlassenen
Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt,
sofern die Rechtsverordnung oder
die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die auf Grund
dieses Gesetzes oder auf Grund
einer nach diesem Gesetz zulässigen
Rechtsverordnung oder Satzung
erlassen worden ist, sofern die
Anordnung auf die Bußgeldvorschrift
verweist,
3. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne daß dafür
die Voraussetzungen nach §
30 Abs. 4 vorliegen,
4. Bauprodukte entgegen §
25 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen
verwendet,
5. Bauarten entgegen § 29
ohne allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet,
6. den Nachweis nach § 50
Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht
fristgerecht führt,
7. ohne die erforderliche Genehmigung
(§ 64), Teilbaugenehmigung
(§ 78), Bauanzeige (§
66 Abs. 3), Ausnahme oder Befreiung
(§ 66 Abs. 5, § 67 Abs.
3, § 75 Abs. 5 2. Halbsatz)
oder abweichend davon oder abweichend
von den im vereinfachten Genehmigungsverfahren
eingereichten Bauvorlagen, soweit
sich die Genehmigung nicht auf
sie erstreckt (§ 67 Abs.
6), bauliche Anlagen errichtet,
ändert, benutzt, abbricht
oder die Nutzung ändert,
8. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
(§ 89 Abs. 2) oder ohne Anzeige
und Abnahme (§ 90 Abs. 1)
in Gebrauch nimmt,
9. entgegen der Vorschrift des
§ 81 Abs. 1 und 2 Bauarbeiten
beginnt, entgegen der Vorschrift
des § 83 Abs. 1 Satz 2 Beginn
und Beendigung bestimmter Bauarbeiten
nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift
des § 84 Abs. 4 mit dem Innenausbau
beginnt oder entgegen der Vorschrift
des § 84 Abs. 6 Satz 1 bauliche
Anlagen benutzt,
10. die nach § 81 Abs. 4
vorgeschriebene Anzeige nicht
oder nicht fristgerecht erstattet,
11. als Bauherrin oder Bauherr
den Vorschriften des § 13
Abs. 4 und § 56 Abs. 1 als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
der Vorschrift des § 57 Abs.
1 Satz 3, als Unternehmen der
Vorschrift des § 59 Abs.
1, als Bauleiterin oder Bauleiter
der Vorschrift des § 60 Abs.
1 Satz 1 oder als deren Vertreterin
oder Vertreter diesen Vorschriften
zuwiderhandelt,
12. entgegen § 58 Satz 1
nicht ausreichend haftpflichtversichert
ist und im Einzelfall bestehende
Haftungsausschlußgründe
nach § 58 Satz 4 nicht unverzüglich
offenbart,
13. eine unrichtige Erklärung
im Sinne des § 66 Abs. 3
Nr. 2 abgibt,
14. eine unrichtige Erklärung
im Sinne des § 66 Abs. 3
Nr. 3 oder des § 67 Abs.
4 Satz 5 abgibt,
15. als Bauherrin oder Bauherr,
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
oder Bauleiterin oder Bauleiter
§ 66 Abs. 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
100 000 DM geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
Dritter Teil - Schlußvorschriften
§
96 Fortgeltung bestehender
Vorschriften, Übergangsvorschriften
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
angenommene Bauanträge sind
nach den bisherigen Verfahrensvorschriften
weiterzuführen.
(2) Die für nicht geregelte
Bauprodukte nach bisherigem Recht
erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 26.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 4. Prüfstellen
nach Satz 1 gelten bis zum 31.
Dezember 1996 auch als Prüfstellen
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem
Recht für die
Fremdüberwachung anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember
1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3.
(4) Überwachungszeichen,
mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Ü-Zeichen
nach § 30 Abs. 4.
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften
auf die Vorschriften des Gesetzes
Nr. 1236 - Bauordnung für
das Saarland (LBO) vom 10. November
1988 (Amtsbl. S 1373) verwiesen
ist, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes.
(6) Festsetzungen über die
äußere Gestaltung baulicher
Anlagen in einem Bebauungsplan,
der vor Inkrafttreten des Gesetzes
Nr. 1236 - Bauordnung für
das Saarland (LBO) vom 10. November
1988 (Amtsbl. S 1373) oder des
Baugesetzbuches aufgestellt wurde,
gelten als Örtliche Bauvorschriften
im Sinne des § 93 Abs. 5.
Eines getrennten Satzungsbeschlusses
für die Örtlichen Bauvorschriften
bedarf es dazu nicht.
(7) Festsetzungen über die
Pflicht zur Anlage und Unterhaltung
von Kleinkinderspielplätzen
für bestehende Gebäude
mit mehr als drei Wohnungen in
einer Satzung nach § 6 Abs.
2 des Gesetzes Nr. 1010 über
Spielplätze vom 6. November
1974 (Amtsblatt S. 1008) und Festsetzungen
über Ablösebeträge
in einer Satzung nach § 9
Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes
gelten als Örtliche Bauvorschriften
im Sinne des § 93 fort.
§
97 Änderung des Saarländischen
Denkmalschutzgesetzes
§ 35 Abs. 4 des Saarländischen
Denkmalschutzgesetzes vom 12.
Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993),
geändert durch das Vierte
Rechtsbereinigungsgesetz vom 26.
Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
erhält folgende Fassung:
"(4) § 93 Abs. 1 Nrn.
1 bis 4 und 11, Abs. 2 Nrn. 1
und 2 und Absatz 5 Satz 2 der
Bauordnung für das Saarland
sind entsprechend anzuwenden."
§
98 Änderung des Saarländischen
Wassergesetzes
Das Saarländische Wassergesetz
vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S.
519) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl.
S. 1641, 1993 S. 558), geändert
durch Gesetz vom 9. Juni 1993
(Amtsbl. S. 706), wird wie folgt
geändert:
1. § 48 Abs. 2 Nr. 5 erhält
folgende Fassung: "5. Abwasseranlagen,
für die ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis nach § 27
der Bauordnung für das Saarland
vorliegt oder nicht erforderlich
ist,"
2. In § 50 wird folgender
Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung
nach Absatz 1 und zur Überlassung
des Abwassers nach Absatz 3 entfällt
für Niederschlagswasser,
das auf den Grundstücken,
auf denen es anfällt, verwertet,
versickert oder verrieselt wird."
§
99 Änderung des Gesetzes
über die Führung der
Berufsbezeichnung "Beratender
Ingenieur" und die Errichtung
einer Kammer der Beratenden Ingenieure
des Saarlandes
Das Gesetz über die Führung
der Berufsbezeichnung "Beratender
Ingenieur" und die Errichtung
einer Kammer der Beratenden Ingenieure
des Saarlandes vom 31. Januar
1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt
geändert durch das Vierte
Rechtsbereinigungsgesetz vom 26.
Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende
Fassung:
"3. die Liste der Beratenden
Ingenieure (§ 3), der bauvorlageberechtigten
Ingenieure (§ 10 a) und der
Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen
(§ 10 b) zu führen und
die für die Berufsausübung
erforderlichen Bescheinigungen
zu erteilen,"
b) Der Punkt nach Nummer 9 wird
durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 10 wird angefügt:
"10. das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung
der bauvorlageberechtigten Ingenieure
und Beratenden Ingenieure und
der Aufsteller der Standsicherheitsnachweise
nach § 58 der Bauordnung
für das Saarland zu überwachen."
2. Nach § 10 werden folgende
§§ 10 a und 10 b eingefügt:
"§ 10 a Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure nach § 70 Abs.
2 Nr. 2 der Bauordnung für
das Saarland
(1) Die Kammer führt die
Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure.
(2) In die Liste ist auf Antrag
einzutragen, wer auf Grund der
§§ 1 oder 2 des Gesetzes
zum Schutze der Berufsbezeichnung
Ingenieur als Absolvent der Fachrichtungen
Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
führen darf und mindestens
fünf Jahre in der Planung
und Durchführung von Gebäuden
praktisch tätig war.
(3) Für die Eintragung, die
Versagung und die Löschung
der Eintragung sowie das Verfahren
gelten § 3 Abs. 2 und 3,
§ 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und
Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 6
Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 und
Abs. 2 entsprechend.
§ 10 b Liste der Aufsteller
von Standsicherheitsnachweisen
nach § 66 Abs. 2 Satz 3 der
Bauordnung für das Saarland
(1) Die Kammer führt die
Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen
nach § 66 Abs. 2 Satz 3 der
Bauordnung für das Saarland.
(2) In die Liste sind auf Antrag
einzutragen:
1. Personen mit einem abgeschlossenen
Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen,
die mindestens drei Jahre regelmäßig
Standsicherheitsnachweise aufgestellt
oder geprüft haben,
2. Personen mit einem abgeschlossenen
Studium der Fachrichtung Architektur
oder Hochbau, die mindestens fünf
Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise
aufgestellt oder geprüft
haben.
(3) Für die Eintragung, die
Versagung und die Löschung
der Eintragung sowie das Verfahren
gelten § 3 Abs. 2 und 3,
§ 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und
Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 6
Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 und
Abs. 2 entsprechend."
3. § 14 erhält folgende
Fassung:
"§ 14 Eintragungsausschuß
(1) Der Eintragungsausschuß
besteht aus dem Vorsitzenden und
einer ausreichenden Zahl von Beisitzern.
Für den Vorsitzenden ist
mindestens ein Vertreter zu bestellen.
Der Vorsitzende und seine Vertreter
müssen die Befähigung
zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen
des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen.
Die Beisitzer dürfen weder
dem Vorstand noch einem Berufsgericht
angehören. Der Vorsitzende,
seine Vertreter sowie Beisitzer
dürfen nicht Bedienstete
der Kammer oder der Aufsichtsbehörde
sein.
(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses
werden auf Vorschlag des Vorstandes
der Kammer auf die Dauer von drei
Jahren von der Aufsichtsbehörde
bestellt.
(3) Über Eintragungen oder
Löschungen als Beratender
Ingenieur entscheidet der Eintragungsausschuß
in der Besetzung mit dem Vorsitzenden
und vier Beisitzern, die in die
Liste der Beratenden Ingenieure
eingetragen sein müssen;
mindestens ein Beisitzer muß
der Fachrichtung des Antragstellers
angehören.
Über Eintragungen oder Löschungen
als bauvorlageberechtiger Ingenieur
entscheidet der Eintragungsausschuß
in der Besetzung mit dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, die als Bauingenieure
Mitglieder der Kammer sein müssen
und in die Liste nach § 10
a eingetragen sein sollen.
Über Eintragungen oder Löschungen
als Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen
entscheidet der Eintragungsausschuß
in der Besetzung mit dem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, die als Bauingenieure
Mitglieder der Kammer sein müssen
und in die Liste nach § 10
b eingetragen sein sollen.
(4) Der Eintragungsausschuß
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses
ist in den Fällen an der
Mitwirkung gehindert, in denen
ein Richter von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen wäre oder
wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden könnte.
Die §§ 41 und 42 der
Zivilprozeßordnung gelten
sinngemäß.
(6) Der Eintragungsausschuß
ist unabhängig und nicht
an Weisungen gebunden."
4. In § 18 Abs. 2 Satz 2
wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
"soweit nicht durch Rechtsverordnung
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Vorschriften
über die Erhebung von Gebühren
und Erstattung von Auslagen erlassen
sind."
5. In § 21 Abs. 1 werden
die Worte "der Minister für
Umwelt, Raumordnung und Bauwesen"
durch die Worte "das Ministerium
für Umwelt, Energie und Verkehr"
ersetzt.
6. In § 26 Abs. 1 Satz 1
werden die Worte "Der Minister
für Rechtspflege" durch
die Worte "Das Ministerium
der Justiz" ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 wird das Wort "Dienststrafverfahren"
jeweils durch das Wort "Disziplinarverfahren"
ersetzt.
8. § 31 Abs. 1 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
"Das Ministerium für
Umwelt, Energie und Verkehr wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über das Verfahren
vor dem Eintragungsausschuß,
einschließlich der für
die Eintragung in die Listen vorzulegenden
Nachweise zu erlassen; dabei können
auch Regelungen über Gebühren
für die Eintragung in die
Listen nach den §§ 10
a und 10 b und für das Ausstellen
von Bescheinigungen über
die Eintragung getroffen werden."
§
100 Änderung des Saarländischen
Architektengesetzes
Das Saarländische Architektengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S.
178), zuletzt geändert durch
das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz
vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S.
509), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach
dem Wort "Gemeinschaften"
die Worte "oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Als Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) Der Eintragungsausschuß
entscheidet auch über die
Ausstellung von Bescheinigungen
zum Nachweis der für die
Tätigkeit als Innenarchitekt
oder Garten- und Landschaftsarchitekt
erforderlichen Voraussetzungen
nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 der Richtlinie 89/48
EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 21. Dezember
1988 (Abl. EG Nr. L 19 S. 16)
bei Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die ihren Wohnsitz
oder ihre Niederlassung im Saarland
haben und danach die Voraussetzungen
für die Eintragung in die
Architektenliste erfüllen."
c) Die bisherigen Absätze
4 bis 6 werden Absätze 5
bis 7.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Als Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Ein Staatsangehöriger
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum wird auf Antrag
auch in die Architektenliste eingetragen
1. als Architekt nach § 1
Abs. 1, wenn er ein Diplom, Prüfungszeugnis
oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
nach Artikel 7, 11 oder 12 der
Richtlinie 85/384/EWG vorlegt
und nach der Ausbildung eine praktische
Tätigkeit in seiner Fachrichtung
von mindestens drei Jahren nachweist,
2. als Innenarchitekt oder Garten-
und Landschaftsarchitekt, wenn
er
a) aufgrund eines Diploms im Sinne
des Artikel 1 Buchstabe a) der
Richtlinie 89/48/EWG in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
über die beruflichen Voraussetzungen
verfügt für den unmittelbaren
Zugang zum Beruf des Innenarchitekten
oder Garten- und Landschaftsarchitekten
oder für die Ausübung
dieses Berufes oder
b) über Ausbildungsnachweise
im Sinne des Artikels 3 Buchstabe
b) der Richtlinie 89/48/EWG verfügt
und diesen Beruf in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
vollzeitlich mindestens zwei Jahre
in den zehn Jahren vor der Antragstellung
ausgeübt hat. Die Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 2 können
durch eine Bescheinigung nach
Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie
89/48/EWG nachgewiesen werden."
c) Die bisherigen Absätze
2 bis 4 werden Absätze 3
bis 5.
d) In den neuen Absatz 4 werden
nach dem Wort "Gemeinschaften"
die Worte "oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
3. In § 20 Abs. 3 Satz 1
werden nach dem Wort "Gemeinschaften"
die Worte "oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum" eingefügt.
4. In § 21 Abs. 1 werden
die Worte "der Minister für
Umwelt" durch die Worte "das
Ministerium für Umwelt, Energie
und Verkehr" ersetzt.
5. In § 26 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 werden die Worte "Der
Minister der Justiz" durch
die Worte "Das Ministerium
der Justiz" ersetzt.
6. In § 28 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 wird das Wort "Dienststrafverfahren"
jeweils durch das Wort "Disziplinarverfahren"
ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 3 werden
die Worte "Der Minister für
Umwelt" jeweils durch die
Worte "Das Ministerium für
Umwelt, Energie und Verkehr"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort
"Er" durch das Wort
"Es" und die Worte "Richtlinie
85/384/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 10 Juni 1985"
durch die Worte "Richtlinien
85/384/EWG, 89/48/EWG" ersetzt.
§
101 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten
Tag des dritten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft*.
Abweichend hiervon treten die
§§ 25 bis 33, 70, 96
Abs. 2 bis 4, §§ 97
bis 100 und die Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen,
Satzungen und Verwaltungsvorschriften
am Tage nach der Verkündung
in Kraft**.
(2) Mit dem Inkrafttreten nach
Absatz 1 Satz 1 treten das Gesetz
Nr. 1236 - Bauordnung für
das Saarland (LBO) vom 10. November
1988 (Amtsbl. S. 1373), ausgenommen
die §§ 21 bis 25, und
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §
2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, §
5 Abs. 1, §§ 6 bis 9
des Gesetzes Nr. 1010 über
Spielplätze vom 6. November
1974 (Amtsbl. S. 1008) außer
Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten nach
Absatz 1 Satz 2 treten
1. die §§ 21 bis 25
des Gesetzes Nr. 1236 - Bauordnung
für das Saarland (LBO) vom
10. November 1988 (Amtsbl. S.
1373),
2. die Sechste Verordnung zur
Bauordnung für das Saarland
(Prüfzeichenverordnung -
PrüfzVO) vom 31. August 1989
(Amtsbl. S. 1389) und
3. die Neunte Verordnung zur Landesbauordnung
- Verordnung über die Überwachung
von Baustoffen und Bauteilen -
(Überwachungsverordnung -
ÜVO) in der Fassung vom 1.
Juli 1985 (Amtsbl. S. 635) außer
Kraft.