Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
(LbauO)
vom 12. November 1998
Änderungen bis inklusive
31. Dezember 2002
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine
Bestimmungen
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
§
4 Soziale und ökologische
Belange
§ 5
Gestaltung
Zweiter Teil
Das
Grundstück und seine Bebauung
§
6 Bebauung der Grundstücke
§
7 Zugänge und Zufahrten
§
8 Abstandsflächen
§
9 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§
10 Höhenlage, Abfall-
und Wertstoffbehälter, nicht
überbaute Flächen
§
11 Kinderspielplätze
§
12 Einfriedungen
Dritter Teil
Bauliche
Anlagen
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Anforderungen an die Bauausführung
§
13 Standsicherheit
§
14 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
15 Brandschutz
§
16 Wärme-, Schall- und
Erschütterungsschutz
§
17 Verkehrssicherheit
Zweiter Abschnitt
Bauprodukte
und Bauarten
§
18 Bauprodukte
§
19 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
20 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
21 Zustimmung im Einzelfall
§ 22
Bauarten
§
23 Übereinstimmungsnachweis
§
24 Übereinstimmungserklärung
des Herstellerunternehmens
§
25 Übereinstimmungszertifikat
§
26 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Dritter Abschnitt
Wände,
Decken und Dächer
§ 27 Tragende Wände,
Pfeiler und Stützen
§ 28
Außenwände
§ 29
Trennwände
§ 30
Brandwände
§ 31
Decken
§
32 Dächer
Vierter Abschnitt
Treppen,
Flure, Aufzüge und Öffnungen
§ 33
Treppen
§
34 Treppenräume und Ausgänge
§
35 Notwendige Flure und Gänge
§ 36
Aufzüge
§
37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 38
Umwehrungen
Fünfter Abschnitt
Feuerungs-
und haustechnische Anlagen
§
39 Feuerungs-, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
40 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle, Leitungsdurchführungen
§
41 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§
42 Kleinkläranlagen und
Gruben
Sechster Abschnitt
Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
43 Aufenthaltsräume
§ 44
Wohnungen
§
45 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
§
46 Bäder und Toilettenräume
Siebter Abschnitt
Besondere
Anlagen
§
47 Stellplätze und Garagen
§
48 Ställe, Dungstätten,
Jauche- und Güllebehälter
§
49 Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude
§
50 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
51 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
§
52 Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 53
Baustellen
Vierter Teil
Verantwortung der am Bau Beteiligten
§ 54
Grundsatz
§
55 Bauherrin, Bauherr
§
56 Entwurfsverfasserinnen,
Entwurfsverfasser
§
57 Unternehmen
Fünfter Teil
Behörden
§
58 Bauaufsichtsbehörden
§
59 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
60 Sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil
Verfahren
§
61 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
62 Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 63
Bauantrag
§
64 Bauvorlageberechtigung
§
65 Behandlung des Bauantrags
§
66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§
67 Freistellungsverfahren
§
68 Beteiligung der Nachbarinnen
und Nachbarn
§
69 Abweichungen
§
70 Baugenehmigung
§
71 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
§
72 Bauvorbescheid
§
73 Teilbaugenehmigung
§
74 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§
75 Typengenehmigung
§
76 Fliegende Bauten
§ 77
Baubeginn
§
78 Bauüberwachung
§
79 Benutzung der baulichen
Anlagen
§
80 Baueinstellung
§
81 Beseitigungsanordnung und
Benutzungsuntersagung
§
82 Abbruch verfallender baulicher
Anlagen
§
83 Vorhaben des Bundes und
der Länder
§
84 Der Bauaufsicht nicht unterliegende
Vorhaben
§
85 Nachträgliche Anforderungen
§ 86
Baulasten
Siebter Teil
Ermächtigungen,
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§
87 Ermächtigung zum Erlaß
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§
88 Örtliche Bauvorschriften
§
89 Ordnungswidrigkeiten
§
90 Eingeleitete Verfahren
§
91 Übergangsbestimmungen
§
92 Außer-Kraft-Treten
bestehender Vorschriften
§
93 In-Kraft-Treten
Erster
Teil
Allgemeine
Bestimmungen
§
1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für bauliche
Anlagen und Bauprodukte. Es gilt
auch für bebaute und bebaubare
Grundstücke sowie für
andere Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes Anforderungen gestellt
werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Anlagen des öffentlichen
Verkehrs und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
2.
Anlagen, die der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
oberirdischen Gebäuden,
3.
Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen
dienen,
4.
Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen,
5.
Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen
und deren Unterstützungen.
§
2 Begriffe
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem
Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Erdboden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene
Schwere auf dem Boden ruht oder
wenn sie nach ihrem Verwendungszweck
dazu bestimmt ist, überwiegend
ortsfest benutzt zu werden.
Als bauliche Anlagen gelten
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.
Lager-, Abstell-, Aufstell- und
Ausstellungsplätze,
3.
Camping- und Wochenendplätze,
4.
Stellplätze,
5.
Sport- und Spielplätze,
6.
Schiffe und sonstige schwimmfähige
Anlagen, die ortsfest benutzt
werden und dem Wohnen oder gewerblichen,
sportlichen oder ähnlichen
Zwecken dienen,
7.
Gerüste,
8.
Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
(2)
Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen. Sie werden in folgende
Gebäudeklassen eingeteilt:
1.
Gebäudeklasse 1
Freistehende Wohngebäude
mit einer Wohnung in nicht mehr
als zwei Geschossen, andere freistehende
Gebäude ähnlicher Größe,
freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
2.
Gebäudeklasse 2
Wohngebäude, bei denen der
Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, im Mittel mehr als 7 m über
der Geländeoberfläche
liegt,
a)
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
b)
mit drei Wohnungen in freistehenden
Gebäuden in Hanglage, wenn
die dritte Wohnung im untersten
Geschoss liegt und ihren Zugang
unmittelbar vom Freien aus hat.
3.
Gebäudeklasse 3
Sonstige Gebäude, bei denen
der Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, im Mittel mehr als 7 m über
der Geländeoberfläche
liegt.
4.
Gebäudeklasse 4
Sonstige Gebäude.
(3)
Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden eines
Aufenthaltsraums mehr als 22 m
über der Geländeoberfläche
liegt.
(4)
Geschosse über der Geländeoberfläche
sind Geschosse, die im Mittel
mehr als 1,40 m über die
Geländeoberfläche hinausragen.
Vollgeschosse sind Geschosse über
der Geländeoberfläche,
die über zwei Drittel, bei
Geschossen im Dachraum über
drei Viertel ihrer Grundfläche
eine Höhe von 2,30 m haben.
Gegenüber einer Außenwand
zurückgesetzte oberste Geschosse
sind nur Vollgeschosse, wenn sie
diese Höhe über zwei
Drittel der Grundfläche des
darunter liegenden Geschosses
haben. Die Höhe wird von
Oberkante Fußboden bis Oberkante
Fußboden oder Oberkante
Dachhaut gemessen.
(5)
Aufenthaltsräume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder geeignet sind.
(6)
Geländeoberfläche ist
die Fläche, die sich aus
den Festsetzungen des Bebauungsplans
ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde
festgelegt ist, im Übrigen
die natürliche, an das Gebäude
angrenzende Geländeoberfläche.
(7)
Feuerstätten sind in oder
an Gebäuden ortsfest benutzte
Anlagen oder Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, durch Verbrennung
Wärme zu erzeugen.
(8)
Stellplätze sind Flächen
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb öffentlicher
Verkehrsflächen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk-
und Lagerräume gelten nicht
als Garagen.
(9)
Bauprodukte sind
1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2.
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte
Anlagen, die hergestellt werden,
um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(10)
Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen,
zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass sie die
öffentliche Sicherheit oder
Ordnung sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen nicht gefährden.
Dies gilt entsprechend für
die Änderung ihrer Benutzung
und ihren Abbruch.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder der Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes erfüllen
und gebrauchstauglich sind.
(3)
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch Verwaltungsvorschrift eingeführten
technischen Baubestimmungen sind
zu beachten. § 18 Abs. 3
und die §§ 22 und 69
bleiben unberührt.
§
4 Soziale und ökologische
Belange
Bei
der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung,
Änderung und Nutzungsänderung
baulicher Anlagen sind die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse,
die Belange des Umweltschutzes
und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse
von Frauen, Familien und Kindern
sowie von behinderten und alten
Menschen insbesondere im Hinblick
auf barrierefreies Bauen nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes
und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen
zum barriere-freien Bauen des
Landesgesetzes zur Gleichstellung
behinderter Menschen sowie sonstiger
Vorschriften zugunsten behinderter
Menschen zu berücksichtigen.
§
5 Gestaltung
(1)
Bauliche Anlagen sind so zu gestalten,
dass sie nach Form, Maßstab,
Verhältnis der Baumassen
und Bauteile zueinander, Werkstoff
und Farbe nicht verunstaltet wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung so in Einklang zu bringen,
dass sie benachbarte bauliche
Anlagen sowie das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild nicht
verunstalten und deren beabsichtigte
Gestaltung nicht stören.
Auf Kultur- und Naturdenkmäler
und auf andere erhaltenswerte
Eigenarten der Umgebung ist besondere
Rücksicht zu nehmen.
Zweiter
Teil
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
6 Bebauung der Grundstücke
(1)
Grundstücke, die mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, dürfen
nur bebaut werden, wenn von ihnen
keine Gefährdungen für
die Umwelt, insbesondere die menschliche
Gesundheit, ausgehen oder die
Gefährdung nach Art der vorgesehenen
Bebauung unschädlich ist.
(2)
Gebäude dürfen nur errichtet
werden, wenn gesichert ist, dass
bis zum Beginn ihrer Benutzung
1.
das Grundstück in angemessener
Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt, eine
öffentlich-rechtlich gesicherte
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche hat oder bei
Vorhaben im Sinne des § 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
über einen Wirtschaftsweg
erreichbar ist; ein nicht befahrbarer
Wohnweg genügt, wenn der
Brandschutz gewährleistet
ist,
2.
die erforderlichen Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen benutzbar
sind.
Als
Sicherung der Zufahrt genügt
eine Dienstbarkeit, wenn sie vor
dem 1. Oktober 1974 begründet
worden ist.
(3)
Ein Gebäude darf nur dann
auf mehreren Grundstücken
errichtet werden, wenn durch Baulast
gesichert ist, dass sie für
die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit
zusammengefasst bleiben.
§
7 Zugänge und Zufahrten
(1)
Zu Gebäuden der Gebäudeklassen
2 und 3 ist von öffentlichen
Verkehrsflächen ein geradliniger
Zu- oder Durchgang zu schaffen,
wenn der zweite Rettungsweg dieser
Gebäude über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt. Der
Zu- oder Durchgang muss 1,25 m
breit sein. Bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen
Einengungen genügt eine lichte
Breite von 1 m. Die lichte Höhe
des Zu- oder Durchgangs muss 2
m betragen.
(2)
Zu Gebäuden der Gebäudeklasse
4 ist an Stelle eines Zu- oder
Durchgangs nach Absatz 1 eine
3 m breite Zu- oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zu- oder Durchfahrt muss senkrecht
zur Fahrbahn gemessen 3,50 m betragen.
Wände und Decken von Durchfahrten
müssen feuerbeständig
sein.
(3)
Eine andere Verbindung als nach
den Absätzen 1 oder 2 kann
zugelassen werden, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird. Bei Gebäuden,
deren zweiter Rettungsweg nicht
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt, kann
eine Verbindung nach den Absätzen
1 oder 2 verlangt werden, wenn
der Einsatz der Feuerwehr dies
erfordert.
(4)
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse
4 müssen die mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbaren Stellen
(§ 15 Abs. 4) von einer für
Feuerwehrfahrzeuge befahrbaren
Fläche anleiterbar sein.
Die Fläche muss ein Aufstellen
der Fahrzeuge in einem Abstand
von mindestens 3 m und höchstens
9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe
in einem Abstand von höchstens
6 m von der Außenwand ermöglichen;
größere Abstände
sind zulässig, wenn ein wirksamer
Einsatz der Rettungsgeräte
gewährleistet ist.
(5)
Die Zu- und Durchfahrten nach
Absatz 2 sowie die Flächen
nach Absatz 4 dürfen nicht
durch Einbauten eingeengt werden
und müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig
sein; sie sind ständig freizuhalten.
§
8 Abstandsflächen
(1)
Vor Außenwänden oberirdischer
Gebäude sind Flächen
von Gebäuden freizuhalten
(Abstandsflächen). Innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen
sind Abstandsflächen nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die an Grundstücksgrenzen
errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1.
das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden muss oder
2.
das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück
ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut
wird.
Muss
nach planungsrechtlichen Vorschriften
mit Grenzabstand gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ein
Gebäude ohne Grenzabstand
vorhanden, so kann zugelassen
oder verlangt werden, dass ebenfalls
ohne Grenzabstand gebaut wird.
Muss nach planungsrechtlichen
Vorschriften ohne Grenzabstand
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche
ein Gebäude mit Grenzabstand
vorhanden, so kann zugelassen
oder verlangt werden, dass eine
Abstandsfläche eingehalten
wird.
(2)
Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Sie dürfen auch auf
öffentlichen Verkehrs-, Grün-
oder Wasserflächen liegen,
jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3)
Die Abstandsflächen vor Wänden,
die einander gegenüberstehen,
dürfen sich nicht überdecken;
dies gilt nicht für
1.
Wände, die in einem Winkel
von mehr als 75° zueinander
stehen,
2.
Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in den Abstandsflächen
zulässig sind oder zugelassen
werden.
(4)
Die Tiefe der Abstandsfläche
bemisst sich nach der Höhe
der Wand oder des Wandteils (Wandhöhe);
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand. Bei
Wänden unter Giebelflächen
gilt als oberer Abschluss der
Wand die Waagrechte in Höhe
der Schnittlinien nach Satz 2;
liegen die Schnittlinien nicht
auf einer Höhe, ist die Waagrechte
in der Mitte zwischen den Schnittlinien,
bei Pultdächern an der unteren
Schnittlinie anzunehmen. Maßgebend
ist die im Mittel gemessene Höhe
der Wand oder des Wandteils. Zur
Wandhöhe werden hinzugerechnet
1.
voll die Höhe von
a)
Dächern und Dachteilen mit
einer Dachneigung von mehr als
70°,
b)
Giebelflächen, wenn die Summe
der Dachneigungen mehr als 140°
beträgt, sowie Giebelflächen
von Pultdächern mit einer
Dachneigung von mehr als 70°,
2.
zu einem Drittel die Höhe
von
a)
Dächern und Dachteilen mit
einer Dachneigung von mehr als
45°,
b)
Dächern mit Dachgauben oder
anderen Dachaufbauten, wenn diese
zusammen mehr als halb so breit
wie die Wand sind,
c)
Giebelflächen, die nicht
unter Nummer 1 Buchst. b fallen.
Nicht
hinzugerechnet wird in den Fällen
des Satzes 5 Nr. 1 Buchst. b und
Nr. 2 Buchst. c die Höhe
von Giebelflächen, die innerhalb
eines Dreiecks mit einer in Höhe
der Waagrechten nach Satz 3 anzunehmenden
Grundlinie von 8 m Länge
und mit 4 m Höhe liegen;
dies gilt nicht, wenn Dachaufbauten
weniger als 1,50 m von der Giebelfläche
entfernt sind. Die Summe der Maße
nach den Sätzen 2 bis 6 ergibt
das Maß H.
(5)
Für vor- oder zurücktretende
Wandteile wird die Abstandsfläche
gesondert ermittelt. Vor die Wand
vortretende Gebäudeteile
wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen sowie
untergeordnete Vorbauten wie Erker
und Balkone bleiben bei der Bemessung
der Tiefe der Abstandsfläche
außer Betracht, wenn sie
nicht mehr als 1,50 m vortreten;
von der gegenüberliegenden
Grundstücksgrenze müssen
sie mindestens 2 m entfernt bleiben.
Wandbekleidungen, die dem Wärmeschutz
und der Energieeinsparung eines
vor dem 1. Januar 1999 zulässigerweise
errichteten Gebäudes dienen,
sind in dem hierfür notwendigen
Umfang in den Abstandsflächen
zulässig.
(6)
Die Tiefe der Abstandsfläche
beträgt 0,4 H, in Gewerbe-
und Industriegebieten 0,25 H.
In Kerngebieten sowie in Sondergebieten,
die nicht der Erholung dienen,
kann eine geringere Tiefe als
0,4 H zugelassen werden, wenn
die Nutzung der Gebiete dies rechtfertigt.
In allen Fällen muss die
Tiefe der Abstandsfläche
jedoch mindestens 3 m betragen.
(7)
Vor Wänden aus brennbaren
Baustoffen, die nicht mindestens
feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden
Wänden, die eine Außenfläche
oder überwiegend eine Bekleidung
aus normalentflammbaren Baustoffen
haben, darf die Tiefe der Abstandsfläche
5 m nicht unterschreiten. Dies
gilt nicht für Gebäude
mit nicht mehr als zwei Geschossen
über der Geländeoberfläche
sowie für Wände von
untergeordneten Vorbauten, wenn
sie nicht mehr als 1,50 m vor
die Flucht der vorderen oder hinteren
Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten und vom Nachbargebäude
oder von der Grundstücksgrenze
einen ihrer Ausladung entsprechenden
Abstand, mindestens aber einen
Abstand von 1 m einhalten.
(8)
Für bauliche Anlagen, andere
Anlagen und Einrichtungen, von
denen Wirkungen wie von oberirdischen
Gebäuden ausgehen, gelten
die Absätze 1 bis 7 gegenüber
Gebäuden und Grundstücksgrenzen
entsprechend. Sie sind ohne eigene
Abstandsflächen oder mit
einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen
und in den Abstandsflächen
von Gebäuden zulässig,
wenn die Beleuchtung mit Tageslicht
nicht erheblich beeinträchtigt
wird und der Brandschutz gewährleistet
ist. Ohne eigene Abstandsflächen
und in den Abstandsflächen
von Gebäuden sind Einfriedungen
und Stützmauern bis zu 2
m Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten
ohne Begrenzung der Höhe
zulässig.
(9)
Gegenüber Grundstücksgrenzen
dürfen ohne Abstandsflächen
oder mit einer geringeren Tiefe
der Abstandsflächen
1.
Garagen,
2.
Gebäude und Anlagen zur örtlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas und Wasser und
3.
sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume
und Feuerstätten
errichtet
werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen
oder in einem Abstand von bis
zu 3 m von den Grundstücksgrenzen
a)
eine mittlere Wandhöhe von
3,20 m über der Geländeoberfläche
nicht überschreiten,
b)
eine Länge von 12 m an einer
Grundstücksgrenze und von
insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen
nicht überschreiten und
c)
Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze
nicht mehr als 45° geneigt
sind; Giebel an der Grundstücksgrenze
dürfen eine Höhe von
4 m über der Geländeoberfläche
nicht überschreiten.
Die
Höhen und Längen nach
Satz 1 gelten nur für Wände
und Wandteile, die in einem Winkel
von nicht mehr als 75° zur
Grundstücksgrenze stehen.
Die Gebäude nach Satz 1 sind
in den Abstandsflächen von
anderen Gebäuden sowie ohne
eigene Abstandsflächen oder
mit einer geringeren Tiefe der
Abstandsflächen gegenüber
anderen Gebäuden zulässig,
wenn der Brandschutz gewährleistet
ist und die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen
mit Tageslicht nicht erheblich
beeinträchtigt wird. Dächer
von Gebäuden nach Satz 1
Nr. 1 dürfen mit dem Dach
eines anderen Gebäudes, das
für sich betrachtet die erforderliche
Abstandsfläche einhält,
baulich verbunden werden.
(10)
Geringere Tiefen der Abstandsflächen
können zugelassen werden
1.
vor Wänden, die auf demselben
Grundstück in einem Winkel
von 75° oder weniger zueinander
stehen, wenn es sich handelt um
a)
Wände von Gebäuden,
die nicht dem Wohnen dienen,
b)
Wände von Wohngebäuden,
in denen keine Fenster von Wohn-
oder Schlafräumen angeordnet
sind,
c)
Wände derselben Wohnung zu
einem eigenen Innenhof,
2.
in überwiegend bebauten Gebieten,
wenn die Gestaltung des Straßenbildes
oder städtebauliche Verhältnisse
dies erfordern, sofern die Beleuchtung
mit Tageslicht und die Lüftung
von Aufenthaltsräumen nicht
erheblich beeinträchtigt
werden und der Brandschutz gewährleistet
ist. Bei Windkraftanlagen in nicht
bebauten Gebieten kann eine Tiefe
der Abstandsfläche bis zu
0,25 H zugelassen werden; Absatz
6 Satz 2 bleibt unberührt.
(11)
Geringere Abstandsflächen
sind zulässig, wenn durch
Festsetzungen der Grundflächen
der Gebäude und der Zahl
der Vollgeschosse oder durch andere
zwingende Festsetzungen eines
Bebauungsplans die Beleuchtung
mit Tageslicht, die Lüftung
und der Brandschutz gewährleistet
sind.
(12)
Wird in zulässiger Weise
errichteten Gebäuden, deren
Außenwände die nach
diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen
nicht einhalten, Wohnraum durch
Ausbau oder Änderung der
Nutzung geschaffen, gelten die
Absätze 1 bis 4 und 6 nicht
für diese Außenwände,
wenn
1.
die Gebäude in Gebieten liegen,
die überwiegend dem Wohnen
dienen,
2.
die Gebäude eine erhaltenswerte
Bausubstanz haben und
3.
die äußere Gestalt
des Gebäudes nicht oder nur
unwesentlich verändert wird;
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten,
Fenster und sonstige Öffnungen
in Dächern oder Wänden
sind unbeschadet der §§
30 und 32 so anzuordnen, dass
von ihnen keine Belästigungen
oder Störungen ausgehen können,
die für die Nachbarinnen
und Nachbarn unzumutbar sind.
Satz
1 gilt nicht für Gebäude
im Sinne des Absatzes 9.
§
9 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1)
Soweit nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes Abstände und Abstandsflächen
auf dem Grundstück selbst
liegen müssen, kann zugelassen
werden, dass sie sich ganz oder
teilweise auf andere Grundstücke
erstrecken, wenn öffentlichrechtlich
gesichert ist, dass sie nicht
überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen
Abstände und Abstandsflächen
nicht angerechnet werden. Vorschriften,
nach denen eine Überbauung
zulässig ist oder zugelassen
werden kann, bleiben unberührt.
(2)
Die bei der Errichtung eines Gebäudes
vorgeschriebenen Abstände
und Abstandsflächen dürfen
auch bei nachträglichen Grenzänderungen
und Grundstücksteilungen
nicht unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Zulassung von Abweichungen
nach § 69 ist schriftlich
zu beantragen; die §§
63, 65, 68 und 70 gelten entsprechend.
§
10 Höhenlage, Abfall-
und Wertstoffbehälter, nicht
überbaute Flächen
(1)
Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, dass die Oberfläche
des Grundstücks erhalten
oder in ihrer Höhenlage verändert
wird, um eine Störung des
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes
zu vermeiden oder zu beseitigen
oder um die Oberfläche an
die Höhe der Verkehrsfläche
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
(2)
Die Höhenlage der baulichen
Anlagen ist, soweit erforderlich,
festzusetzen. Hierbei sind die
Höhenlage der Verkehrsflächen
und die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
zu beachten.
(3)
Für Abfall- und Wertstoffbehälter
sollen befestigte Plätze
an geeigneter Stelle hergestellt
werden.
(4)
Nicht überbaute Flächen
bebauter Grundstücke sollen
begrünt werden, soweit sie
nicht für eine zulässige
Nutzung benötigt werden.
Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit
des Bodens wesentlich beschränken,
sind nur zulässig, soweit
ihre Zweckbestimmung dies erfordert.
§
11 Kinderspielplätze
(1)
Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei Wohnungen ist
ein Spielplatz für Kleinkinder
herzustellen, der nach seiner
Lage und Beschaffenheit ein gefahrloses
Spielen ermöglicht. Der Spielplatz
soll besonnt und windgeschützt
liegen; Ruf- und Sichtkontakt
zur Wohnbebauung sollen gewährleistet
sein. Seine Größe richtet
sich nach der Zahl der Wohnungen.
(2)
Der Spielplatz ist auf dem zu
bebauenden Grundstück herzustellen.
Es kann zugelassen werden, ihn
in unmittelbarer Nähe auf
einem anderen Grundstück,
auch in einer Gemeinschaftsanlage,
herzustellen, wenn dieses Grundstück
von den Kindern gefahrlos erreicht
werden kann und seine Benutzung
als Spielplatz öffentlich-rechtlich
gesichert ist. Es kann ferner
zugelassen werden, dass die Verpflichtung
der Bauherrin oder des Bauherrn
nach Absatz 1 durch eine angemessene
Beteiligung an den Kosten für
die Herstellung und Unterhaltung
eines öffentlichen Spielplatzes
in unmittelbarer Nähe des
Baugrundstücks erfüllt
wird; die Gemeinde kann Sicherheitsleistung
verlangen.
(3)
Der Spielplatz muss spätestens
sechs Monate nach Bezug der Wohnungen
benutzbar sein; die Frist kann
verlängert werden, wenn besondere
Umstände die Einhaltung der
Frist nicht zulassen oder die
Herstellung eines Spielplatzes
noch nicht erfordern.
(4)
Bei bestehenden Gebäuden
kann die Herstellung und Instandhaltung
von Spielplätzen verlangt
werden, wenn dies wegen der Gesundheit
der Kinder oder zum Schutz vor
Verkehrsgefahren erforderlich
ist und die Grundstücksverhältnisse
nicht entgegenstehen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten
nicht, wenn nach der Art der Wohnungen
ein Spielplatz nicht erforderlich
ist.
§
12 Einfriedungen
(1)
Wenn die Verkehrssicherheit es
erfordert, kann verlangt werden,
dass Grundstücke eingefriedet
oder abgegrenzt werden. Dies gilt
auch für bauliche Anlagen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz
3 Nr. 1 bis 5.
(2)
Für Einfriedungen und Abgrenzungen,
die keine baulichen Anlagen sind,
gelten die §§ 5 und
17 entsprechend.
Dritter
Teil
Bauliche Anlagen
Erster
Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
13 Standsicherheit
(1)
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen
sowie für sich allein standsicher
und dauerhaft sein. Die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und
die Tragfähigkeit des Baugrundes
des Nachbargrundstücks dürfen
nicht gefährdet werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere bauliche Anlagen
ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
und technisch gesichert ist, dass
die gemeinsamen Bauteile beim
Abbruch einer baulichen Anlage
erhalten bleiben.
§
14 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
Bauliche
Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 müssen so
angeordnet und beschaffen sein,
dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche oder tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
15 Brandschutz
(1)
Bauliche Anlagen müssen so
angeordnet und beschaffen sein,
dass der Entstehung eines Brandes
und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch vorgebeugt wird und
bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren und wirksame
Löscharbeiten möglich
sind.
(2)
Leicht entflammbare Baustoffe
dürfen nicht verwendet werden;
dies gilt nicht, wenn sie durch
Verbindung mit anderen Baustoffen
nicht mehr leicht entflammbar
sind.
(3)
Feuerbeständige Bauteile
müssen mindestens in den
wesentlichen Teilen aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen;
dies gilt nicht für Abschlüsse
von Öffnungen.
(4)
Jede Nutzungseinheit mit einem
oder mehreren Aufenthaltsräumen
muss in jedem Geschoss über
mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege erreichbar sein.
Die Rettungswege müssen bei
Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über
notwendige Treppen (§ 33
Abs. 1) führen. Bei Gebäuden,
die nicht Hochhäuser sind,
darf der zweite Rettungsweg über
mit vorhandenen Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stellen
(Oberkante der Brüstung eines
notwendigen Fensters oder sonstige
geeignete Stellen) führen;diese
Stellen dürfen bei Gebäuden
der Gebäudeklassen 2 und
3 nicht mehr als 8 m über
der Geländeoberfläche
liegen. Abweichend von Satz 1
genügt ein Rettungsweg, wenn
der Treppenraum der notwendigen
Treppe so angeordnet und beschaffen
ist, dass Feuer und Rauch nicht
eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(5)
Bauliche Anlagen, bei denen Blitzschlag
leicht eintreten oder zu besonders
schweren Folgen führen kann,
sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
§
16 Wärme-, Schall- und
Erschütterungsschutz
(1)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Lage und Nutzung entsprechenden
Schallschutz haben. Geräusche,
die von ortsfesten Anlagen und
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Grundstücken ausgehen,
sind so zu dämmen, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen,
die von ortsfesten Anlagen und
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Grundstücken ausgehen,
sind so zu dämmen, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
17 Verkehrssicherheit
(1)
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr
dienenden nicht überbauten
Flächen bebauter Grundstücke
müssen verkehrssicher sein.
(2)
Bauliche Anlagen und ihre Benutzung
dürfen die Sicherheit oder
Leichtigkeit des öffentlichen
Verkehrs nicht gefährden.
Zweiter
Abschnitt
Bauprodukte und Bauarten
§
18 Bauprodukte
(1)
Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1.
von den nach Absatz 2 Satz 1 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen
(geregelte Bauprodukte) oder nach
Absatz 3 zulässig sind und
wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 23 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2.
nach den Bestimmungen
a)
des Bauproduktengesetzes (BauPG)
vom 10. August 1992 (BGBl. I.
S. 1495) in der jeweils geltenden
Fassung,
b)
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Umsetzung
der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (ABl. EG 1989 Nr.
L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)
in der jeweils geltenden Fassung
oder
c)
zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 BauPG berücksichtigen,
in
den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige
Bauprodukte, die allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen,
dürfen auch verwendet werden,
wenn diese Regeln nicht in der
Bauregelliste A bekannt gemacht
sind. Bauprodukte, die von diesen
allgemein anerkannten Regeln der
Technik abweichen, bedürfen
keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik, Berlin, macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind. Diese technischen
Regeln gelten als technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3)
Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Absatz 2 Satz 1 bekannt gemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es technische Baubestimmungen
oder allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 19),
2.
ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 20) oder
3.
eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 21) haben.
Ausgenommen
sind Bauprodukte, die nur eine
untergeordnete Bedeutung für
die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes und der Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes haben
und durch das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekannt gemacht worden sind.
(4)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
18 bis 21 und der §§
23 bis 26 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
des fachlich zuständigen
Ministeriums vorgeschrieben werden,
dass das Herstellerunternehmen
über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügt
und den Nachweis hierüber
gegenüber einer Prüfstelle
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr.
6 zu erbringen hat.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszwecks
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung des fachlich
zuständigen Ministeriums
die Überwachung dieser Tätigkeiten
durch eine Überwachungsstelle
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 vorgeschrieben werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1.
festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen müssen,
und
2.
bekanntmachen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 BauPG nicht berücksichtigen.
§
19 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt auf schriftlichen
Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für nicht geregelte
Bauprodukte, wenn bei deren Verwendung
die baulichen Anlagen den Anforderungen
dieses Gesetzes und den Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes genügen.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke von der
antragstellenden Person zur Verfügung
zu stellen oder durch sachverständige
Personen oder Stellen, die das
Deutsche Institut für Bautechnik
bestimmen kann, zu entnehmen sowie
Probeausführungen unter Aufsicht
der sachverständigen Personen
oder Stellen herzustellen. §
65 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Person oder Stelle und für
Probeausführungen die Ausführungsstelle
und Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um jeweils
fünf Jahre verlängert
werden; § 74 Abs. 2 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen
nach Gegenstand und wesentlichem
Inhalt öffentlich bekannt.
§
20 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1)
Nicht geregelte Bauprodukte, deren
Verwendung nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen an Stelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik gibt diese Bauprodukte
im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 26
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn bei deren Verwendung
die baulichen Anlagen den Anforderungen
dieses Gesetzes und den Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes genügen.
§ 19 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§
21 Zustimmung im Einzelfall
Mit
Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde
dürfen im Einzelfall
1.
Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2.
nicht geregelte Bauprodukte
verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen den Anforderungen
dieses Gesetzes und den Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes genügen.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann für genau begrenzte
Fälle festlegen, dass ihre
Zustimmung nicht erforderlich
ist.
§
22 Bauarten
(1)
Bauarten, die von technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2.
eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt
worden ist. An Stelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung genügt
ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis, wenn die Bauart
nicht der Erfüllung erheblicher
Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder nach
allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt wird; das Deutsche Institut
für Bautechnik macht diese
Bauarten mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
§ 18 Abs. 5 und 6, die §§
19 und 20 Abs. 2 und § 21
gelten entsprechend. Die oberste
Bauaufsichtsbehörde kann
für genau begrenzte Fälle
festlegen, dass eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung, ein
allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
23 Übereinstimmungsnachweis
(1)
Bauprodukte bedürfen einer
Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln der
Bauregel-liste A, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; eine Übereinstimmung
liegt vor, wenn die Abweichung
nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1.
Übereinstimmungserklärung
des Herstellerunternehmens (§
24) oder
2.
Übereinstimmungszertifikat
(§ 25).
Die
Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der Bauregelliste A, in
der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung oder in der Zustimmung
im Einzelfall vorgeschrieben werden,
wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann die Verwendung von Bauprodukten
ohne Übereinstimmungszertifikat
zulassen, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte den technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz
1 entsprechen. Bauprodukte, die
nicht in Serie hergestellt werden,
bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellerunternehmens nach
§ 24 Abs. 1, sofern nichts
anderes bestimmt ist.
(3)
Für Bauarten gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung
des Herstellerunternehmens oder
die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat das Herstellerunternehmen
durch die Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6)
Sind Bauprodukte ohne Vorliegen
der Voraussetzungen mit dem Ü-Zeichen
gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
24 Übereinstimmungserklärung
des Herstellerunternehmens
(1)
Das Herstellerunternehmen darf
eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn es durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, dass das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In den technischen Regeln nach
§ 18 Abs. 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
25 Übereinstimmungszertifikat
(1)
Ein Übereinstimmungszertifikat
ist auf schriftlichen Antrag von
einer Zertifizierungsstelle nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1.
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2)
Die Fremdüberwachung ist
von Überwachungsstellen nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
durchzuführen. Die Fremdüberwachung
hat regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
26 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft
als
1.
Prüfstelle für die Erteilung
allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 20
Abs. 2),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung
von Bauprodukten vor Bestätigung
der Übereinstimmung (§
24 Abs. 2),
3.
Zertifizierungsstelle (§
25 Abs. 1),
4.
Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
25 Abs. 2),
5.
Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
18 Abs. 6 oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung
nach § 18 Abs. 5
anerkennen,
wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechend wahrgenommen werden,
und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2)
Die von anderen Ländern der
Bundesrepublik Deutschland anerkannten
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen sind
auch in Rheinland-Pfalz anerkannt.
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen, die nach Artikel 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie von
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder von
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem dort vorgesehenen
Verfahren nachgewiesen ist, dass
die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, um nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
Dritter
Abschnitt
Wände, Decken und Dächer
§
27 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1)
Tragende und aussteifende Wände
und ihre Unterstützungen
sind bei Gebäuden der
1.
Gebäudeklasse 4 feuerbeständig,
2.
Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen
feuerbeständig, im Übrigen
feuerhemmend,
3.
Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen
sowie im untersten Geschoss mit
einer dritten Wohnung feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nicht brennbaren Baustoffen,
im Übrigen feuerhemmend
herzustellen;
dies gilt nicht für Geschosse
im Dachraum, über denen sich
keine Aufenthaltsräume befinden,
sowie für zu ebener Erde
liegende, eingeschossige Vorbauten
wie Wintergärten.
(2)
Für tragende Pfeiler und
Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.
§
28 Außenwände
(1)
Nicht tragende Außenwände
und nicht tragende Teile tragender
Außenwände sind bei
Gebäuden der Gebäudeklasse
4 aus nicht brennbaren Baustoffen
oder feuerhemmend herzustellen.
(2)
Außenflächen sowie
Außenwandbekleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen
müssen bei Gebäuden
der Gebäudeklasse 4 schwer
entflammbar sein; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
sind zulässig, wenn der Brandschutz
gewährleistet ist.
§
29 Trennwände
(1)
Trennwände sind herzustellen
1.
zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden Räumen,
2.
zwischen sonstigen Nutzungseinheiten.
(2)
Die Trennwände müssen
in Gebäuden der
1.
Gebäudeklasse 4 feuerbeständig,
im obersten Geschoss im Dachraum
feuerhemmend,
2.
Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein.
(3)
Die Trennwände sind bis zur
Rohdecke oder bis unter die Dachhaut
zu führen. Öffnungen
sind zulässig, wenn sie für
die Benutzung des Gebäudes
erforderlich sind. Sie sind mit
mindestens feuerhemmenden, rauchdichten
und selbstschließenden Abschlüssen
zu versehen.
§
30 Brandwände
(1)
Brandwände müssen feuerbeständig
sein und aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen; sie müssen
so beschaffen sein, dass sie bei
einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren und die Ausbreitung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(2)
Brandwände sind herzustellen
1.
zum Abschluss von Gebäuden,
soweit die Abschlusswand in einem
Abstand bis zu 2,50 m von der
Nachbargrenze errichtet wird,
es sei denn, dass ein Abstand
von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück
bestehenden oder nach Immobilienrechtlichen
Vorschriften zulässigen Gebäuden
öffentlich-rechtlich gesichert
ist; dies gilt nicht für
Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten
bis zu 50 m³ umbauten Raums,
2.
zum Abschluss von aneinander gereihten
Gebäuden auf demselben Grundstück
in Abständen von höchstens
60 m, bei Gebäuden, deren
tragende Bauteile in den wesentlichen
Teilen aus brennbaren Baustoffen
bestehen, in Abständen von
höchstens 40 m,
3.
innerhalb ausgedehnter Gebäude
in Abständen von höchstens
60 m; größere Abstände
können zugelassen werden,
wenn es die Benutzung des Gebäudes
erfordert und der Brandschutz
auf andere Weise gewährleistet
ist; bei Gebäudetiefen von
mehr als 40 m können besondere
Anforderungen gestellt werden,
4.
zwischen Wohngebäuden und
angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf demselben
Grundstück sowie zwischen
dem Wohnteil oder Wohn- und Schlafräumen
und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil
eines Gebäudes.
Gemeinsame
Brandwände sind zulässig.
Satz 1 gilt nicht für Außenwände
von untergeordneten Vorbauten,
wenn sie nicht mehr als 1,50 m
vor die Flucht der vorderen oder
hinteren Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten und vom Nachbargebäude
oder von der Grundstücksgrenze
einen ihrer Ausladung entsprechenden
Abstand, mindestens aber einen
Abstand von 1 m, einhalten.
(3)
An Stelle von Brandwänden
sind feuerbeständige Wände
zulässig
1.
in den Fällen des Absatzes
2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gebäuden
der Gebäudeklasse 2 und Wohngebäuden
der Gebäudeklasse 3,
2.
in den Fällen des Absatzes
2 Satz 1 Nr. 4, wenn der umbaute
Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteils nicht mehr
als 2.000 m³ beträgt.
Abweichend
von Satz 1 Nr. 1 genügen
in den Fällen des Absatzes
2 Satz 1 Nr. 1 bei aneinander
gebauten Gebäuden der Gebäudeklasse
2 jeweils Wände aus brennbaren
Baustoffen, deren Feuerwiderstand
von innen nach außen dem
feuerhemmender Wände und
von außen nach innen dem
feuerbeständiger Wände
entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung
widerstandsfähigen Bekleidung
aus nicht brennbaren Baustoffen.
Die Absätze 5 bis 9 gelten
entsprechend.
(4)
Brandwände und Wände,
die an Stelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen
in einer Ebene durchgehend sein.
Eine geschossweise versetzte Anordnung
von Wänden zur Unterteilung
eines Gebäudes an Stelle
von Brandwänden ist zulässig,
wenn
1.
die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert,
2.
die Wände in der Bauart von
Brandwänden hergestellt sind,
3.
die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus
nicht brennbaren Baustoffen bestehen
und keine Öffnungen haben,
4.
die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus
nicht brennbaren Baustoffen bestehen,
5.
die Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnitts, in
dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und
6.
Öffnungen in den Außenwänden
so angeordnet sind oder andere
Vorkehrungen so getroffen sind,
dass eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
möglich ist.
Die
Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.
(5)
Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muss der Abstand der
Brandwand von der inneren Ecke
5 m betragen, wenn nicht durch
andere bauliche Vorkehrungen ein
Feuerüberschlagsweg von 5
m gewährleistet ist. Dies
gilt nicht, wenn die Gebäude
oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120° über
Eck zusammenstoßen.
(6)
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen
1 bis 3 ist die Brandwand bis
unmittelbar unter die Dachhaut
zu führen. Bei Gebäuden
der Gebäudeklasse 4 ist die
Brandwand 0,30 m über Dach
zu führen oder in Höhe
der Dachhaut mit einer beiderseits
0,50 m auskragenden feuerbeständigen
Platte aus nicht brennbaren Baustoffen
abzuschließen; brennbare
Teile des Daches dürfen nicht
darüber hinweggeführt
werden.
(7)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur so weit eingreifen, dass der
verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig
bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
(8)
Öffnungen in Brandwänden
sind unzulässig. In Brandwänden
innerhalb ausgedehnter Gebäude
sind Öffnungen zulässig,
wenn es die Nutzung des Gebäudes
erfordert. Die Öffnungen
müssen mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen werden; Abweichungen
können zugelassen werden,
wenn der Brandschutz gewährleistet
ist.
(9)
In Brandwänden können
Teilflächen aus lichtdurchlässigen,
nicht brennbaren Baustoffen zugelassen
werden, wenn diese Einbauten feuerbeständig
sind.
§
31 Decken
(1)
Decken und ihre Unterstützungen
sind bei Gebäuden der
1.
Gebäudeklasse 4 sowie zwischen
dem landwirtschaftlichen Betriebsteil
und dem Wohnteil eines Gebäudes
feuerbeständig,
2.
Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen
feuerbeständig, im Übrigen
feuerhemmend,
3.
Gebäudeklasse 2 feuerhemmend
herzustellen;
dies gilt, unbeschadet des §
45 Abs. 5, nicht für Geschosse
im Dachraum, über denen sich
keine Aufenthaltsräume befinden,
sowie für Balkone.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Decken
von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,
außer Ställen, mit
nicht mehr als zwei Geschossen
über der Geländeoberfläche.
Für Decken von Gebäuden
mit nicht mehr als einem Geschoss
über der Geländeoberfläche
können Abweichungen von Absatz
1 zugelassen werden, wenn der
Brandschutz gewährleistet
ist.
(3)
Öffnungen in Decken, für
die eine feuerhemmende oder feuerbeständige
Bauart vorgeschrieben ist, sind
unzulässig
1.
bei Gebäuden der Gebäudeklassen
3 und 4,
2.
bei Gebäuden der Gebäudeklasse
2 in Kellergeschossen sowie im
untersten Geschoss mit einer dritten
Wohnung;
dies
gilt nicht für Decken innerhalb
von Wohnungen. Im Übrigen
können, außer in der
Decke über einer dritten
Wohnung im untersten Geschoss
von Gebäuden der Gebäudeklasse
2, Öffnungen zugelassen werden,
wenn es die Nutzung des Gebäudes
erfordert. Sie müssen entsprechend
der Bauart der Decken mit feuerhemmenden
oder feuerbeständigen Abschlüssen
versehen werden; dies gilt nicht
für den Abschluss von Öffnungen
bei einschiebbaren Treppen oder
Leitern nach § 33 Abs. 2
Satz 4 in Gebäuden der Gebäudeklasse
2; Abweichungen können zugelassen
werden, wenn der Brandschutz gewährleistet
ist.
§
32 Dächer
(1)
Die Bedachung muss gegen Flugfeuer
und strahlende Wärme widerstandsfähig
sein (harte Bedachung).
(2)
Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen,
sind zulässig bei Gebäuden
der Gebäudeklassen 1 bis
3, wenn die Gebäude
1.
einen Abstand von der Grundstücksgrenze
von mindestens 12 m,
2.
von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
einen Abstand von mindestens 15
m,
3.
von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit Bedachungen,
die die Anforderungen nach Absatz
1 nicht erfüllen, einen Abstand
von mindestens 24 m,
4.
von kleinen, nur Nebenzwecken
dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten
auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 5
m
einhalten.
In den Fällen des Satzes
1 Nr. 1 werden angrenzende öffentliche
Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen
zur Hälfte eingerechnet.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
1.
lichtdurchlässige Bedachungen
aus nicht brennbaren Baustoffen,
2.
Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
3.
Eingangsüberdachungen und
Vordächer aus nicht brennbaren
Baustoffen,
4.
Eingangsüberdachungen aus
brennbaren Baustoffen, wenn die
Eingänge nur zu Wohnungen
führen.
(4)
Abweichend von den Absätzen
1 und 2 sind lichtdurchlässige
Teilflächen aus brennbaren
Baustoffen in Bedachungen nach
Absatz 1 und begrünte Bedachungen
zulässig, wenn der Brandschutz
gewährleistet ist.
(5)
Bei aneinander gebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach, waagrecht
gemessen, mindestens 2 m von der
Gebäudetrennwand entfernt
von innen nach außen feuerhemmend
und ohne Öffnungen herzustellen.
(6)
Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
mindestens feuerhemmend sind,
anschließen, sind innerhalb
eines Abstands von 5 m von diesen
Wänden so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen wie die
Decken des anschließenden
Gebäudes. Dies gilt nicht
für Anbauten an Wohngebäude
der Gebäudeklassen 2 und
3.
(7)
Dachvorsprünge, Dachgesimse,
Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen und Lichtkuppeln sind
so anzuordnen und herzustellen,
dass ein Brand nicht auf andere
Gebäude oder Gebäudeteile
übertragen werden kann. Von
Brandwänden oder von Wänden,
die an Stelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen
1,25 m entfernt sein
1.
Öffnungen, Lichtkuppeln und
Oberlichte in der Dachfläche,
wenn die Brandwände oder
Gebäudetrennwände nicht
mindestens 0,30 m über Dach
geführt sind,
2.
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten
aus brennbaren Baustoffen, wenn
sie nicht durch Wände nach
Nummer 1 gegen Brandübertragung
geschützt sind.
(8)
Dächer an Verkehrsflächen
und über Eingängen müssen
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis haben, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert.
(9)
Für Arbeiten auf dem Dach
sind sicher benutzbare Vorrichtungen
anzubringen.
Vierter
Abschnitt
Treppen, Flure, Aufzüge und
Öffnungen
§ 33
Treppen
(1)
Jedes nicht zu ebener Erde liegende
Geschoss eines Gebäudes muss
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere Treppen können
verlangt werden, wenn dies zur
Rettung von Menschen im Brandfall
erforderlich ist.
(2)
Notwendige Treppen müssen
so angeordnet und ausgebildet
sein, dass sie für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen
und leicht und gefahrlos als Rettungsweg
benutzt werden können. Statt
notwendiger Treppen sind Rampen
mit flacher Neigung zulässig.
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
Einschiebbare Treppen und Leitern
sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse
2 und 3 als Zugang zu einem Dachraum
ohne Aufenthaltsräume zulässig;
sie können als Zugang zu
sonstigen Räumen, die keine
Aufenthaltsräume sind, zugelassen
werden, wenn der Brandschutz gewährleistet
ist.
(3)
In Gebäuden der Gebäudeklassen
3 und 4 sind die notwendigen Treppen
in einem Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Satz 1 gilt nicht für
Treppen in Wohnungen.
(4)
Die tragenden Teile notwendiger
Treppen sind bei Gebäuden
der Gebäudeklasse 4 feuerbeständig
aus nicht brennbaren Baustoffen,
in der Gebäudeklasse 3 aus
nicht brennbaren Baustoffen oder
feuerhemmend herzustellen; dies
gilt nicht für Treppen in
Wohnungen.
(5)
Die nutzbare Breite notwendiger
Treppen und ihrer Absätze
muss 1 m betragen. In Gebäuden
der Gebäudeklasse 2 und innerhalb
von Wohnungen genügt eine
Breite von 0,80 m. Treppen mit
geringer Benutzung können
eine geringere Breite haben.
(6)
Zwischen einer Treppe und einer
in ihrer Richtung aufschlagenden
Tür muss ein Treppenabsatz
angeordnet werden, dessen Tiefe
der Breite der Tür entspricht.
(7)
Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Bei besonders
breiten Treppen können Handläufe
auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe
gefordert werden.
(8)
An den freien Seiten der Treppen
und Treppenabsätze sind verkehrssichere
Geländer anzubringen; sie
müssen 0,90 m, bei mehr als
12 m Absturzhöhe 1,10 m hoch
sein. Fenster, die unmittelbar
an Treppen liegen und deren Brüstungen
unter der erforderlichen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(9)
Auf Handläufe und Geländer
kann verzichtet werden, wenn die
Verkehrssicherheit gewährleistet
ist.
§
34 Treppenräume und Ausgänge
(1)
Jede notwendige Treppe im Innern
von Gebäuden der Gebäudeklassen
3 und 4 muss in einem eigenen,
durchgehenden Treppenraum liegen
(notwendiger Treppenraum), der
an einer Außenwand angeordnet
ist. Notwendige Treppenräume,
die nicht an einer Außenwand
angeordnet sind, sind zulässig,
wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann.
Für die innere Verbindung
von höchstens zwei Geschossen
derselben Wohnung sind notwendige
Treppen ohne Treppenraum zulässig,
wenn die Rettung von Menschen
aus den über diese Treppen
zugänglichen Räumen
noch auf andere Weise gewährleistet
ist.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums
sowie eines Kellergeschosses muss
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind mehrere
notwendige Treppenräume erforderlich,
so sind sie so zu verteilen, dass
die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3)
Jeder notwendige Treppenraum muss
auf möglichst kurzem Weg
einen sicheren Ausgang ins Freie
haben. Sofern der Ausgang eines
notwendigen Treppenraums nicht
unmittelbar ins Freie führt,
muss der Raum zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie
1.
mindestens so breit sein wie die
zugehörigen notwendigen Treppen,
2.
Wände haben, die die Anforderungen
an die Wände des notwendigen
Treppenraums erfüllen,
3.
rauchdichte und selbstschließende
Türen zu notwendigen Fluren
haben und
4.
ohne Öffnungen zu anderen
Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, sein.
Abweichungen
von Satz 2 Nr. 2 und 4 können
zugelassen werden, wenn der Brandschutz
gewährleistet ist.
(4)
Übereinander liegende Kellergeschosse
müssen jeweils mindestens
zwei getrennte Ausgänge haben.
Von je zwei Ausgängen jedes
Kellergeschosses muss einer unmittelbar
oder durch einen eigenen, an einer
Außenwand angeordneten notwendigen
Treppenraum ins Freie führen.
Auf eigene Treppenräume für
jedes Kellergeschoss kann verzichtet
werden, wenn der Brandschutz gewährleistet
ist.
(5)
In Gebäuden der Gebäudeklasse
4 müssen in Geschossen mit
mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
vor Treppenräumen notwendige
Flure angeordnet werden.
(6)
Die Wände notwendiger Treppenräume
sind in Gebäuden der Gebäudeklasse
4 in der Bauart von Brandwänden
und in Gebäuden der Gebäudeklasse
3 feuerbeständig herzustellen;
in Wohngebäuden der Gebäudeklasse
3 sind Wände, deren Feuerwiderstand
dem feuerbeständiger Wände
entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung
widerstandsfähigen Bekleidung
aus nicht brennbaren Baustoffen
zulässig. Satz 1 gilt nicht
für nicht tragende Außenwände
notwendiger Treppenräume,
wenn sie aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen und durch
Öffnungen in anschließenden
Außenwänden im Brandfall
nicht gefährdet werden können.
(7)
In notwendigen Treppenräumen
und in Räumen nach Absatz
3 Satz 2 müssen
1.
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe,
Unterdecken und Einbauten aus
nicht brennbaren Baustoffen,
2.
Bodenbeläge, ausgenommen
Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwer entflammbaren Baustoffen
bestehen.
Leitungsanlagen sind nur zulässig,
wenn der Brandschutz gewährleistet
ist.
(8)
Für den oberen Abschluss
von notwendigen Treppenräumen
gilt § 31 Abs. 1 Halbsatz
1 entsprechend, sofern nicht das
Dach den Abschluss bildet. Der
notwendige Treppenraum kann mit
einem Glasdach überdeckt
werden.
(9)
In notwendigen Treppenräumen
müssen Öffnungen zu
1.
Kellergeschossen, nicht ausgebauten
Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Gaststätten,
Lagerräumen und ähnlichen
Räumen sowie Nutzungseinheiten
mit einer Nutzfläche von
mehr als 200 m² mindestens
feuerhemmende, rauchdichte und
selbstschließende Türen,
2.
notwendigen Fluren rauchdichte
und selbstschließende Türen,
3.
Wohnungen, Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe sowie sonstigen
Räumen mindestens dicht schließende
Türen
haben.
(10)
Notwendige Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Notwendige Treppenräume,
die an einer Außenwand angeordnet
sind, müssen in Gebäuden
der Gebäudeklassen 3 und
4 in jedem Geschoss Fenster mit
einer Größe von mindestens
0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet
werden können. Notwendige
Treppenräume, die nicht an
einer Außenwand angeordnet
sind, müssen in Gebäuden
mit mehr als fünf Geschossen
über der Geländeoberfläche
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(11)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Geschossen über
der Geländeoberfläche
und bei notwendigen Treppenräumen,
die nicht an einer Außenwand
angeordnet sind, muss an der höchsten
Stelle eines notwendigen Treppenraums
ein Rauchabzug vorhanden sein.
Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung
mit einem freien Querschnitt von
5 v. H. der Grundfläche,
mindestens von 1 m² haben.
Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss
und vom obersten Treppenabsatz
aus bedient werden können.
Es kann verlangt werden, dass
der Rauchabzug auch von anderen
Stellen aus bedient werden kann.
Abweichungen können zugelassen
werden, wenn der Rauch auf andere
Weise abgeführt werden kann.
§
35 Notwendige Flure und Gänge
(1)
Notwendige Flure sind Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
zu notwendigen Treppenräumen
oder zu Ausgängen ins Freie
führen. Als notwendige Flure
gelten nicht
1.
Flure innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe,
2.
Flure in Gebäuden der Gebäudeklassen
1 und 2,
3.
Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Nutzfläche
in einem Geschoss nicht mehr als
400 m² beträgt.
(2)
Die benutzbare Breite notwendiger
Flure muss für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Notwendige Flure von mehr als
30 m Länge sollen durch nicht
abschließbare, rauchdichte
und selbstschließende Türen
unterteilt werden. Stufen in Fluren
sind nur als Folge von mindestens
drei Stufen zulässig.
(3)
Wände notwendiger Flure sind
in Gebäuden der
1.
Gebäudeklasse 4 feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nicht brennbaren Baustoffen
oder feuerhemmend und mit einer
gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen
Bekleidung aus nicht brennbaren
Baustoffen,
2.
Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
herzustellen;
dies gilt nicht für Gebäude
mit nicht mehr als einem Geschoss
über der Geländeoberfläche.
Die Wände sind bis an die
Rohdecke oder bis an einen oberen
Raumabschluss zu führen,
der hinsichtlich Feuerwiderstand
und Bauart den Wänden entspricht;
Türen in diesen Wänden
müssen dicht schließend
sein.
(4)
Offene Gänge vor den Außenwänden,
die die einzige Verbindung zwischen
Aufenthaltsräumen und Treppenräumen
bilden, müssen in ihren tragenden
Teilen den Anforderungen an tragende
und aussteifende Wände sowie
an Decken entsprechen. Im Übrigen
gilt für Wände und Brüstungen
Absatz 3 entsprechend.
(5)
Bekleidungen einschließlich
Unterdecken und Dämmstoffe
müssen in notwendigen Fluren
und offenen Gängen von Gebäuden
der Gebäudeklasse 4 aus nicht
brennbaren Baustoffen, von Gebäuden
der Gebäudeklasse 3 mit mehr
als zwei Geschossen über
der Geländeoberfläche
aus mindestens schwer entflammbaren
Baustoffen bestehen. Leitungsanlagen
sind nur zulässig, wenn der
Brandschutz gewährleistet
ist.
§
36 Aufzüge
(1)
Aufzüge im Innern von Gebäuden
müssen eigene Schächte
haben. In einem Aufzugsschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. In Gebäuden mit nicht
mehr als fünf Geschossen
über der Geländeoberfläche
dürfen Aufzüge ohne
eigene Schächte innerhalb
der Umfassungswände des Treppenraums
liegen. Die Aufzüge müssen
sicher umkleidet sein.
(2)
Die Fahrschächte von Aufzügen
im Innern von Gebäuden müssen
feuerbeständige Wände
haben; Verkleidungen der Innenseiten
müssen aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen. Für
die Decken der Fahrschächte
gilt § 31 Abs. 1 entsprechend.
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in Fahrschachtwänden
sind so herzustellen, dass Feuer
und Rauch nicht in andere Geschosse
übertragen werden können.
(3)
Die Fahrschächte dürfen
nur für Aufzugseinrichtungen
benutzt werden. Sie müssen
zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen
mit einem freien Querschnitt von
2,5 v. H. der Grundfläche
des Fahrschachts, mindestens von
0,10 m² versehen sein.
(4)
Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei unmittelbar
übereinander liegende Geschosse
verbinden, bei vereinfachten Güter-,
Kleingüter-, Mühlen-,
Lagerhaus- und Behindertenaufzügen
sowie bei Aufzugsanlagen, die
den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften nicht
unterliegen, sind Abweichungen
von den Absätzen 1 bis 3
zulässig, wenn die Betriebssicherheit
und der Brandschutz gewährleistet
sind.
(5)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Geschossen über
der Geländeoberfläche
müssen Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut und betrieben werden;
hierbei zählt das oberste
Geschoss nicht, wenn seine Nutzung
einen Aufzug nicht erfordert.
Mindestens einer der Aufzüge
muss auch zur Aufnahme von Rollstühlen,
Krankentragen und Lasten geeignet
sein; dieser Aufzug soll von den
Wohnungen im Gebäude und
von der öffentlichen Verkehrsfläche
aus stufenlos zu erreichen sein.
Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine
nutzbare Grundfläche von
1,10 m x 2,10 m zur Aufnahme eines
Rollstuhls von 1,10 m x 1,40 m
haben; Türen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
0,90 m haben. Vor den Aufzügen
muss eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht
beim nachträglichen Ausbau
von Geschossen im Dachraum bestehender
Gebäude.
(6)
Der Maschinenraum muss von benachbarten
Räumen feuerbeständig
abgetrennt sein; seine Türen
müssen feuerhemmend und rauchdicht
sein.
§
37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1)
Glastüren und andere Glasflächen,
die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
dass sie leicht erkannt werden
können. Schutzmaßnahmen
sind vorzusehen, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert.
(2)
Öffnungen in Fenstern, die
als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten 0,90 m x 1,20 m groß
sein; ihre Brüstungshöhe
darf 1,20 m nicht überschreiten.
Liegen diese Öffnungen in
Dachschrägen oder Dachaufbauten,
müssen sie so angeordnet
und beschaffen sein, dass Personen
sich von diesen Öffnungen
aus bemerkbar machen und über
die Rettungsgeräte der Feuerwehr
gerettet werden können.
(3)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinander liegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
§
38 Umwehrungen
(1)
Zu umwehren sind
1.
im Allgemeinen zum Begehen bestimmte
Flächen in, an und auf baulichen
Anlagen bei einer Absturzhöhe
von mehr als 1 m; dies gilt nicht,
wenn die Umwehrung dem Zweck der
Flächen widerspricht,
2.
zum Aufenthalt von Menschen bestimmte
Dachflächen,
3.
nicht sicher abgedeckte Öffnungen
in Flächen nach den Nummern
1 und 2,
4.
nicht begehbare Teile in Flächen
nach den Nummern 1 und 2, wie
Oberlichte und Glasabdeckungen,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen
und nicht auf andere Weise gegen
Betreten gesichert sind.
(2)
Kellerlicht- und Betriebsschächte
sind an Verkehrsflächen zu
umwehren oder abzudecken, in Verkehrsflächen
abzudecken; Abdeckungen an und
in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(3)
Umwehrungen von Öffnungen
in begehbaren Decken und Dachflächen
sowie von Flächen bis zu
12 m Absturzhöhe müssen
0,90 m, mit mehr als 12 m Absturzhöhe
1,10 m hoch sein.
(4)
Fensterbrüstungen müssen
bis zu 12 m Absturzhöhe 0,80
m, im Übrigen 0,90 m hoch
sein. Geringere Brüstungshöhen
sind zulässig, wenn durch
andere Vorrichtungen, wie Geländer,
die Mindesthöhen nach Absatz
3 eingehalten werden. Im Erdgeschoss
sind geringere Brüstungshöhen
zulässig, wenn es die Verkehrssicherheit
erlaubt.
Fünfter
Abschnitt
Feuerungs- und haustechnische
Anlagen
§
39 Feuerungs-, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1)
Feuerstätten und Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke, (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen
führen können. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
keine Gefahren entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen, die Verbrennungsgase
ortsfester Verbrennungsmotoren
durch Anlagen zur Abführung
dieser Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
dass die Feuerstätten des
Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
Abweichungen von Satz 1 können
zugelassen werden, wenn keine
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen
entstehen.
(5)
Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(6)
Brennstoffe sind so zu lagern,
dass keine Gefahren oder unzumutbaren
Belästigungen entstehen.
§
40 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle, Leitungsdurchführungen
(1)
Lüftungsanlagen müssen
betriebs- und brandsicher sein.
Sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
(2)
Lüftungsleitungen sowie deren
Bekleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen; Abweichungen
können zugelassen werden,
wenn der Brandschutz gewährleistet
ist. Lüftungsanlagen in Gebäuden
der Gebäudeklassen 3 und
4, ausgenommen Lüftungsanlagen
innerhalb derselben Wohnung, und
Lüftungsanlagen, die Brandwände
überbrücken, sind so
herzustellen, dass Feuer und Rauch
nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte
oder Treppenräume übertragen
werden können.
(3)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
dass sie Gerüche und Staub
nicht in andere Räume übertragen.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muss gedämmt
sein.
(4)
Lüftungsleitungen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Ableitung der Abluft und der Abgase
von Gasfeuerstätten ist zulässig,
wenn die Betriebssicherheit und
der Brandschutz gewährleistet
sind. Die Abluft ist ins Freie
zu führen. Nicht zu Lüftungsanlagen
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5)
Lüftungsschächte, die
aus Mauersteinen oder aus Formstücken
für Schornsteine hergestellt
sind, müssen den Anforderungen
an Schornsteine entsprechen und
gekennzeichnet sein.
(6)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten die
Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7)
Für Installationsschächte
und -kanäle gelten Absatz
2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(8)
Leitungen dürfen durch Brandwände,
durch Wände, die an Stelle
von Brandwänden zulässig
sind, durch Treppenraumwände
und Wände nach § 34
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie durch
Trennwände und Decken von
Gebäuden der Gebäudeklassen
3 und 4 nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind. Satz 1 gilt nicht
für Decken innerhalb von
Wohnungen.
§
41 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
(1)
Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muss eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen; Abweichungen
können für Einzelgehöfte
in der freien Feldflur zugelassen
werden.
(2)
Bauliche Anlagen dürfen nur
errichtet werden, wenn die Beseitigung
des Abwassers auf Dauer gesichert
ist.
(3)
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
sind so anzuordnen, herzustellen
und instand zu halten, dass sie
betriebssicher sind und keine
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen
entstehen.
(4)
Bei gewerblich genutzten baulichen
Anlagen mit hohem Trinkwasserverbrauch
kann die Wiederverwendung des
Brauchwassers verlangt werden.
§
42 Kleinkläranlagen und
Gruben
(1)
Kleinkläranlagen und Gruben
dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen
und nur in einem solchen Abstand
von öffentlichen Verkehrsflächen,
Gewässern, Wasserversorgungsanlagen,
Nachbargrenzen sowie Fenstern
und Türen von Aufenthaltsräumen
angelegt werden, dass keine Gefahren
oder unzumutbaren Belästigungen
entstehen.
(2)
Kleinkläranlagen und Gruben
müssen ausreichend groß
und wasserdicht sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben; die Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
dass Gesundheitsschäden oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
und Ablaufleitungen müssen
geschlossen, dicht und, soweit
erforderlich, zum Reinigen eingerichtet
sein; Gruben dürfen keinen
Ablauf haben und müssen gegen
Überlaufen gesichert sein.
Niederschlagswasser darf nicht
in Kleinkläranlagen und nicht
in dieselbe Grube wie das übrige
Abwasser geleitet werden.
Sechster
Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
43 Aufenthaltsräume
(1)
Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte
Höhe von 2,40 m haben.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, dass die Räume ausreichend
mit Tageslicht beleuchtet und
gelüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muss
mindestens ein Zehntel der Grundfläche
des Raums betragen; ein geringeres
Maß kann zugelassen werden,
wenn wegen der Lichtverhältnisse
keine Bedenken bestehen. Bei Aufenthaltsräumen
im Dachraum bleiben Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bei der Ermittlung der
Grundfläche außer Betracht.
Oberlichte an Stelle von Fenstern
können zugelassen werden,
wenn die Gesundheit nicht beeinträchtigt
wird.
(3)
Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn die Beleuchtung
mit Tageslicht und die Lüftung
gewährleistet sind.
(4)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
und eine Lüftung nach Absatz
2 verbietet, sind ohne notwendige
Fenster zulässig, wenn die
damit verbundenen Nachteile durch
geeignete Maßnahmen wie
den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen ausgeglichen werden. Für
Aufenthaltsräume, die nicht
dem Wohnen dienen, kann eine Ausführung
nach Satz 1 zugelassen werden,
wenn die Gesundheit nicht beeinträchtigt
wird und der Brandschutz gewährleistet
ist.
(5)
Aufenthaltsräume dürfen
von Räumen mit erhöhter
Brandgefahr sowie von Ställen
nicht unmittelbar zugänglich
sein.
§
44 Wohnungen
(1)
Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen
und fremden Räumen baulich
abgeschlossen sein und einen eigenen,
abschließbaren Zugang unmittelbar
vom Freien, von einem Treppenraum,
einem Flur oder einem anderen Vorraum
haben. Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur dem Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge sind
zulässig, wenn Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen für
die Benutzerinnen und Benutzer der
Wohnungen nicht entstehen.
(2)
Gebäude mit mehr als vier
Wohnungen sind so herzustellen
und instand zu halten, dass von
den ersten fünf Wohnungen
eine und von jeweils zehn weiteren
Wohnungen zusätzlich eine
Wohnung barrierefrei erreichbar
ist. In diesen Wohnungen müssen
die Wohn- und Schlafräume,
eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich
sein. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit die Anforderungen
insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst
nicht erforderlichen Aufzugs oder
wegen ungünstiger vorhandener
Bebauung nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können.
(3)
Wohnungen müssen durchlüftet
werden können. Jede Wohnung
mit mehreren Aufenthaltsräumen
soll einen besonnten Wohn- oder
Schlafraum haben.
(4)
Jede Wohnung muss eine Küche
oder Kochnische sowie einen Abstellraum
haben. Fensterlose Küchen
oder Kochnischen sind zulässig,
wenn sie für sich lüftbar
sind. Der Abstellraum soll 6 m²
groß sein; davon soll eine
Abstellfläche von 1 m²
innerhalb der Wohnung liegen.
(5)
Für Gebäude mit Wohnungen
über dem zweiten Geschoss
über der Geländeoberfläche
sollen leicht erreichbare und
gut zugängliche Abstellräume
für Kinderwagen und Fahrräder
hergestellt werden.
(6)
Für Gebäude mit mehr
als zwei Wohnungen sollen ausreichend
große Trockenräume
eingerichtet werden.
(7)
Jede Wohnung in Gebäuden
mit mehr als zwei Wohnungen soll
einen eigenen Wasserzähler
haben.
§
45 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen und
Dachräumen
(1)
In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen nur zulässig,
wenn das Gelände vor Außenwänden
mit notwendigen Fenstern in einer
für die Beleuchtung mit Tageslicht
ausreichenden Entfernung und Breite
nicht mehr als 0,70 m über
dem Fußboden der Aufenthaltsräume
liegt; dies gilt auch für unterste
Geschosse über der Geländeoberfläche.
(2)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind in Kellergeschossen
unter den Voraussetzungen des
§ 43 Abs. 4 Satz 1 zulässig.
Verkaufsräume, Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume,
Sport-, Spiel- und Werkräume
sowie ähnliche Räume
können in Kellergeschossen
zugelassen werden; § 43 Abs.
4 Satz 1 gilt entsprechend.
(3)
Räume nach Absatz 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoss
durch feuerbeständige Wände
abgetrennt sein; Türen in
diesen Wänden müssen
feuerhemmend sein. Dies gilt nicht
bei Gebäuden der Gebäudeklassen
1 und 2.
(4)
Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe
von 2,20 m über der Hälfte
ihrer Grundfläche haben;
Raumteile mit einer lichten Höhe
bis zu 1,50 m bleiben außer
Betracht.
(5)
Aufenthaltsräume und Wohnungen
im Dachraum von Gebäuden
der Gebäudeklassen 2 bis
4 sind nur zulässig, wenn
sie einschließlich ihrer
Nebenräume
1.
unmittelbar über Geschossen
angeordnet werden, deren tragende
Bauteile den §§ 27 und
31 entsprechen; liegen diese Geschosse
im Dachraum, müssen ihre
Dachschrägen von innen dem
Feuerwiderstand dieser Bauteile
entsprechen,
2.
Trennwände nach § 29
und feuerhemmende Decken haben;
dies gilt nicht für Decken
von Geschossen, über denen
Aufenthaltsräume nicht möglich
sind.
Ihre
Zugänge müssen durch
Wände nach § 35 Abs.
3, feuerhemmende Türen und
feuerhemmende Decken gegen den
nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen
sein.
§
46 Bäder und Toilettenräume
(1)
Jede Wohnung muss ein Bad mit
Badewanne oder Dusche haben.
(2)
Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit
mit Aufenthaltsräumen muss
mindestens eine Toilette mit Wasserspülung
haben. Toiletten ohne Wasserspülung
können zugelassen werden,
wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, insbesondere
Gesundheit und Hygiene gewährleistet
sind. Toilettenräume für
Wohnungen müssen innerhalb
der Wohnung liegen.
(3)
Gebäude, die für einen
größeren Personenkreis
bestimmt sind, müssen eine
ausreichende Zahl von Toiletten
in nach Geschlechtern getrennten
Räumen haben; die Räume
müssen je einen eigenen lüftbaren
und beleuchtbaren Vorraum mit
Waschbecken haben.
(4)
Fensterlose Bäder und Toilettenräume
sind nur zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gewährleistet
ist.
Siebter
Abschnitt
Besondere Anlagen
§
47 Stellplätze und Garagen
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen, bei denen ein Zugangs-
oder Abgangsverkehr zu erwarten
ist, dürfen nur errichtet
werden, wenn Stellplätze
in ausreichender Zahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit
hergestellt werden (notwendige
Stellplätze). Ihre Zahl und
Größe richtet sich
nach Art und Zahl der vorhandenen
und zu erwartenden Kraftfahrzeuge
der Benutzerinnen und Benutzer
sowie der Besucherinnen und Besucher
der Anlagen; dabei ist die Möglichkeit
der Inanspruchnahme öffentlicher
Verkehrsmittel zu berücksichtigen.
Statt der Stellplätze können
Garagen hergestellt werden. Die
Herstellung von Garagen an Stelle
von Stellplätzen kann verlangt
werden, wenn die in Absatz 7 genannten
Erfordernisse dies gebieten. Es
kann zugelassen werden, dass die
notwendigen Stellplätze oder
Garagen innerhalb einer angemessenen
Frist nach Fertigstellung der
Anlagen hergestellt werden. Abstellplätze
für Fahrräder können
verlangt werden, wenn ein Zugangs-
und Abgangsverkehr mit Fahrrädern
zu erwarten ist und Bedürfnisse
des Verkehrs es erfordern.
(2)
Werden bauliche Anlagen oder andere
Anlagen, bei denen ein Zugangs-
oder Abgangsverkehr zu erwarten
ist, geändert oder ändert
sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze
in solcher Zahl und Größe
herzustellen, dass sie die infolge
der Änderung zusätzlich
zu erwartenden Kraftfahrzeuge
aufnehmen können. Dies gilt
nicht, wenn Wohnraum in Gebäuden,
deren Fertigstellung mindestens
zwei Jahre zurückliegt, durch
Wohnungsteilung, Änderung
der Nutzung, Aufstocken oder durch
Ausbau des Dachgeschosses geschaffen
wird und die Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen auf dem Grundstück
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist;
Absatz 4 ist in diesen Fällen
nicht anwendbar.
(3)
Die Stellplätze oder Garagen
sind auf dem Grundstück oder,
sofern öffentlich-rechtlich
gesichert, auf einem in zumutbarer
Entfernung liegenden anderen Grundstück
herzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann, wenn Gründe des Verkehrs
dies erfordern, im Einzelfall
bestimmen, ob die Stellplätze
oder Garagen auf dem zu bebauenden
Grundstück oder einem anderen
Grundstück herzustellen sind.
(4)
Ist die Herstellung notwendiger
Stellplätze oder Garagen
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich oder
ist sie auf Grund einer Satzung
nach § 88 Abs. 3 untersagt
oder eingeschränkt, so kann
die Bauherrin oder der Bauherr,
wenn die Gemeinde zustimmt, die
Verpflichtungen nach den Absätzen
1, 2 und 3 auch durch Zahlung
eines Geldbetrags an die Gemeinde
erfüllen. Der Geldbetrag
darf 60 v.H. der durchschnittlichen
Herstellungskosten der Parkeinrichtungen
einschließlich der Kosten
des Grunderwerbs nicht übersteigen.
Die Höhe des Geldbetrags
je Stellplatz oder Garage ist
durch Satzung festzulegen.
(5)
Der Geldbetrag nach Absatz 4 ist
zu verwenden:
1.
zur Herstellung öffentlicher
Parkeinrichtungen an geeigneter
Stelle,
2.
für die Instandhaltung und
Modernisierung öffentlicher
Parkeinrichtungen,
3.
zum Ausbau und zur Instandhaltung
von P + R-Anlagen,
4.
für die Einrichtung von Parkleitsystemen
und andere Maßnahmen zur
Verringerung des Parksuchverkehrs,
5.
für bauliche oder andere
Maßnahmen zur Herstellung
und Verbesserung der Verbindungen
zwischen Park-einrichtungen und
Haltestellen des öffentlichen
Personennahverkehrs.
(6)
Stellplätze und Garagen müssen
von den öffentlichen Verkehrsflächen
aus sicher und auf möglichst
kurzem Weg zu erreichen sein;
es kann gefordert werden, dass
Hinweise angebracht werden.
(7)
Stellplätze und Garagen dürfen
die Herstellung der Spielplätze
für Kleinkinder (§ 11)
nicht behindern. Durch ihre Benutzung
darf die Gesundheit nicht geschädigt
sowie das Wohnen und Arbeiten,
die Ruhe und Erholung in der Umgebung
nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden. Das Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern kann verlangt
werden.
(8)
Stellplätze, Garagen und
ihre Nebenanlagen müssen
verkehrssicher sein und entsprechend
der Art und Zahl der abzustellenden
Kraftfahrzeuge sowie der Gefährlichkeit
der Treibstoffe den Anforderungen
des Brandschutzes genügen.
Abfließende Treibstoffe
und Schmierstoffe müssen
unschädlich beseitigt werden
können. Garagen und ihre
Nebenanlagen müssen gelüftet
werden können.
(9)
Notwendige Stellplätze und
Garagen dürfen ihrem Zweck
nicht entfremdet werden.
§
48 Ställe, Dungstätten,
Jauche- und Güllebehälter
(1)
Ställe müssen so angeordnet
und beschaffen sein, dass die
Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt
wird und für die Umgebung
keine Gefahren oder unzumutbaren
Belästigungen entstehen.
Sie müssen eine für
ihre Benutzung ausreichende Grundfläche
und lichte Höhe haben und
gelüftet werden können.
(2)
Ins Freie führende Stalltüren
müssen nach außen aufschlagen
und in solcher Zahl und Größe
vorhanden sein, dass die Tiere
bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen können.
(3)
Wände, Decken und Fußböden
sind gegen schädliche Einflüsse
der Stallluft, der Jauche und
des Flüssigmists zu schützen.
Die Fußböden oder darunter
liegende Auffangräume für
Abgänge müssen wasserdicht
sein.
(4)
Für Schaf-, Ziegen- und Kleintierställe
sowie für Offen- und Laufställe
und für Räume, in denen
Tiere nur vorübergehend untergebracht
sind, sind Abweichungen von den
Absätzen 2 und 3 zulässig.
(5)
Dungstätten müssen wasserdichte
Böden haben; die Wände
müssen bis in ausreichende
Höhe wasserdicht sein. Flüssige
Abgänge aus Ställen
und Dungstätten sind in ausreichend
große, wasserdichte Jauche-
oder Güllebehälter zu
leiten, die keine Verbindung zu
anderen Abwasseranlagen haben
dürfen. Dungstätten
sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
5 m, von Grundstücksgrenzen
2 m entfernt sein.
§
49 Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude
(1)
Für bauliche Anlagen, die
nach ihrer Ausführung für
eine dauernde Benutzung nicht
geeignet sind oder die nur für
eine begrenzte Zeit aufgestellt
werden sollen (Behelfsbauten),
können Abweichungen von den
§§ 27 bis 48 zugelassen
werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für kleine,
Nebenzwecken dienende Gebäude
ohne Feuerstätten und für
freistehende andere Gebäude,
die eingeschossig und nicht für
einen Aufenthalt oder nur für
einen vorübergehenden Aufenthalt
bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten.
§
50 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1)
Soweit die Bestimmungen der §§
6 bis 48 zur Abwehr von Gefahren
oder unzumutbaren Belästigungen
nicht ausreichen, können
für bauliche Anlagen und
Räume besonderer Art oder
Nutzung im Einzelfall besondere
Anforderungen gestellt werden.
Erleichterungen können zugelassen
werden, soweit es im Einzelfall
der Einhaltung dieser Bestimmungen
wegen der besonderen Art oder
Nutzung der baulichen Anlagen
und Räume oder wegen besonderer
Anforderungen nach Satz 1 nicht
bedarf. Anforderungen und Erleichterungen
können sich insbesondere
erstrecken auf die
1.
Abstände von Grundstücksgrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück, von öffentlichen
Verkehrsflächen, von Gewässern
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Flächen
der Grundstücke,
2.
Anordnung der baulichen Anlagen
auf dem Grundstück,
3.
Öffnungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen und zu angrenzenden
Grundstücken,
4.
Bauart und Anordnung aller für
die Standsicherheit, Verkehrssicherheit,
den Brandschutz, den Wärme-
und Schallschutz oder Gesundheitsschutz
wesentlichen Bauteile,
5.
Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen
sowie Auffangvorrichtungen für
Löschwasser,
6.
Feuerungsanlagen, Heizräume
sowie Räume für die
Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotore
und Verdichter,
7.
Anordnung und Herstellung der
Aufzüge sowie der Treppen,
Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
8.
zulässige Zahl der Benutzerinnen
und Benutzer, die Anordnung und
Zahl der zulässigen Sitz-
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9.
Lüftung,
10.
Beleuchtung und Energieversorgung,
11.
Wasserversorgung,
12.
Aufbewahrung und Beseitigung von
Abwasser und Abfällen,
13.
Stellplätze und Garagen,
14.
Anlage der Zu- und Abfahrten.
Als
Nachweis dafür, dass die
besonderen Anforderungen erfüllt
sind, können Bescheinigungen
verlangt werden. Ferner kann gefordert
werden, dass Prüfungen und
deren Wiederholungen in festzulegenden
Zeitabständen durch die Bauaufsichtsbehörde
oder sachverständige Personen
oder Stellen vorgenommen werden.
Soweit notwendig, können
auch Anforderungen an den Betrieb
der Anlagen und Räume gestellt
werden.
(2)
Die Bestimmungen des Absatzes
1 gelten insbesondere für
1.
Hochhäuser,
2.
Verkaufsstätten,
3.
Versammlungsstätten,
4.
Büro- und Verwaltungsgebäude,
5.
Gaststätten,
6.
Krankenhäuser, Entbindungs-
und Säuglingsheime, Heime
für behinderte und alte Menschen,
7.
Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,
8.
Schulen und Sportstätten,
9.
bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-, Explosions-
oder Verkehrsgefahr,
10.
bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
11.
bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem starken
Abgang schädlicher Stoffe
verbunden ist,
12.
Fliegende Bauten,
13.
Camping- und Wochenendplätze.
§
51 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen, die
überwiegend oder ausschließlich
von behinderten oder alten Menschen
genutzt werden, wie
1.
Tagesstätten, Werkstätten
und Heime für behinderte
Menschen,
2.
Altenheime, Altenwohnheime und
Altenpflegeheime,
sind
so herzustellen und instand zu
halten, dass sie von diesen Personen
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt werden können.
(2)
Bei folgenden baulichen Anlagen,
die von behinderten und alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern
nicht nur gelegentlich aufgesucht
werden, sind die dem allgemeinen
Besuchsverkehr dienenden Teile
so herzustellen und instand zu
halten, dass den besonderen Belangen
dieser Personengruppen Rechnung
getragen wird:
1.
Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
2.
Verkaufsstätten,
3.
öffentliche Büro- und
Verwaltungsgebäude sowie
Gerichte,
4.
Schalter- und Abfertigungsräume
der öffentlichen Verkehrs-
und Versorgungseinrichtungen und
der Kreditinstitute,
5.
Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,
6.
Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen,
7.
Krankenhäuser,
8.
Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen
der Gesundheitspflege,
9.
Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,
10.
Museen, öffentliche Bibliotheken,
Messe- und Ausstellungsräume,
11.
Sportstätten, Spielplätze
und ähnliche Anlagen,
12.
öffentliche Toilettenanlagen,
13.
allgemein zugängliche Stellplätze
und Garagen mit mehr als 1.000
m² Nutzfläche sowie
Stellplätze und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 11 gehören.
(3)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen nach
den Absätzen 1 und 2 müssen
durch einen Eingang mit einer
lichten Durchgangsbreite von 0,95
m stufenlos erreichbar sein. Vor
Türen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein. Rampen sollen nicht mehr
als 6 v.H. geneigt und müssen
1,20 m breit sein; sie müssen
beidseitig einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Am Anfang und
Ende jeder Rampe ist ein Podest,
alle 6 m ein Zwischenpodest mit
jeweils 1,50 m Länge anzuordnen.
Treppen müssen Setzstufen
und an beiden Seiten Handläufe
haben, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen geführt
sind. Allgemein zugängliche
Flure sollen 1,50 m breit sein.
Ein Toilettenraum muss auch für
Benutzerinnen und Benutzer von
Rollstühlen geeignet sein;
er ist zu kennzeichnen.
(4)
Abweichungen von den Absätzen
2 und 3 können zugelassen
werden, wenn die Anforderungen
wegen technischer Schwierigkeiten
nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
§
52 Werbeanlagen und Warenautomaten
(1)
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)
sind alle ortsfesten Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe oder
Beruf dienen und vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Hierzu zählen insbesondere
Schilder, sonstige Anschläge,
Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für
Anschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2)
Für Werbeanlagen, die keine
baulichen Anlagen sind, gelten
§ 3 Abs. 1 und § 5 entsprechend.
Eine störende Häufung
von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3)
Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Das Gleiche gilt
für Werbeanlagen an Ortsrändern,
soweit sie in die freie Landschaft
wirken. Ausgenommen sind:
1.
Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2.
Schilder, die gewerbliche Betriebe
nach Art und Inhaberschaft kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
zusammengefasst sind,
3.
einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen
und Wegabzweigungen, die im Interesse
des Verkehrs auf außerhalb
der Ortsdurchfahrt liegende gewerbliche
Betriebe oder versteckt liegende
Stätten aufmerksam machen,
4.
Hinweisschilder des Landesbetriebs
Straßen und Verkehr, Kreiswappenschilder,
Gemeindewappenschilder am Ortsein-
und -ausgang, landschaftsangepasste
Hinweisschilder auf Gebietskörperschaften
an Ortsumgehungen sowie auf die
herausragende Weinlage einer Gemeinde,
5.
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen
und Sportstätten sowie auf
abgegrenzten Versammlungsstätten,
soweit sie nicht störend
in die freie Landschaft wirken,
6.
Werbeanlagen auf Ausstellungs-
und Messegeländen.
(4)
In Kleinsiedlungsgebieten, reinen
Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten
und Dorfgebieten sind nur Werbeanlagen
an der Stätte der Leistung
sowie Anlagen für amtliche
Mitteilungen und zur Unterrichtung
der Bevölkerung über
kirchliche, kulturelle, politische,
sportliche und ähnliche Veranstaltungen
zulässig; die jeweils freie
Fläche dieser Anlagen darf
auch für andere Werbung verwendet
werden. In reinen Wohngebieten
darf an der Stätte der Leistung
nur mit Hinweisschildern geworben
werden. An Haltestellen des öffentlichen
Personennahverkehrs können
andere Werbeanlagen zugelassen
werden, wenn die Eigenart des
Gebiets und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt werden.
(5)
Die Absätze 2 und 3 gelten
für Warenautomaten entsprechend,
wenn sie vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind.
(6)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf
1.
Anschläge und Lichtwerbung
an genehmigten Säulen, Tafeln
und Flächen,
2.
Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3.
Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern
und Schaukästen,
4.
Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfs.
§
53 Baustellen
(1)
Baustellen sind so einzurichten,
dass bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen werden können
und Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Öffentliche Verkehrsflächen,
Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen
sowie Pegel- und Grundwassermessstellen,
Vermessungs- und Grenzmarken sind
während der Bauarbeiten zu
schützen und, soweit erforderlich,
unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
zugänglich zu halten. Bäume,
die auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu erhalten sind,
müssen während der Bauarbeiten
geschützt werden.
(3)
Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
Vorhaben ist an der Baustelle
eine von der Bauaufsichtsbehörde
ausgehändigte Kennzeichnung
anzubringen, die über die
Erteilung der Baugenehmigung unter
Angabe des Ausstellungsdatums
und des Aktenzeichens Auskunft
gibt. Die Bauherrin oder der Bauherr
hat vor Baubeginn Namen, Anschrift
und Rufnummer der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers und
der am Rohbau beteiligten Unternehmen
in die Kennzeichnung einzutragen.
Die Kennzeichnung muss dauerhaft,
leicht lesbar und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
angebracht sein.
(4)
Bei der Ausführung von Vorhaben,
für die das Freistellungsverfahren
nach § 67 durchgeführt
wurde, sind an der Baustelle Angaben
über die Art des Vorhabens
sowie über Namen, Anschrift
und Rufnummer der Bauherrin oder
des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers und
der am Rohbau beteiligten Unternehmen
anzubringen. Die Angaben müssen
dauerhaft, leicht lesbar und von
der öffentlichen Verkehrsfläche
aus sichtbar angebracht sein.
Vierter
Teil
Verantwortung der am Bau Beteiligten
§
54 Grundsatz
(1)
Bei der Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung oder dem
Abbruch baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 sind die Bauherrin oder der
Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich, dass
die Immobilienrechtlichen und die sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
eingehalten werden.
(2)
Die Bauherrin oder der Bauherr
sowie die Eigentümerin oder
der Eigentümer sind dafür
verantwortlich, dass bauliche
Anlagen sowie Grundstücke
den Immobilienrechtlichen Vorschriften
entsprechen. Wer erbbauberechtigt
ist, tritt an die Stelle der Person,
die das Eigentum innehat. Wer
die tatsächliche Gewalt über
eine bauliche Anlage oder ein
Grundstück ausübt, ist
neben der Person, die das Eigentum
oder das ErbImmobilienrecht innehat,
verantwortlich. § 5 Abs.
3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
gilt entsprechend.
§
55 Bauherrin, Bauherr
(1)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat zur Vorbereitung, Ausführung
und Überwachung genehmigungsbedürftiger
Vorhaben und von Vorhaben, für
die das Freistellungsverfahren
nach § 67 durchgeführt
wurde, nach Sachkunde und Erfahrung
geeignete Entwurfsverfasserinnen
und Entwurfsverfasser und Unternehmen
zu bestellen. Der Bauherrin oder
dem Bauherrn obliegt es, die nach
Immobilienrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde zu erbringen.
(2)
Bei geringfügigen oder technisch
einfachen Vorhaben kann die Bauaufsichtsbehörde
auf die Bestellung einer Entwurfsverfasserin
oder eines Entwurfsverfassers
verzichten. Bei Bauarbeiten, die
in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden, ist die
Bestellung von Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht erforderlich,
wenn genügend Fachkräfte
mit der notwendigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass ihr für bestimmte
Bauarbeiten die Unternehmen und
Fachleute (§ 57) namhaft
gemacht werden.
(4)
Ist eine von der Bauherrin oder
dem Bauherrn bestellte Person
für ihre Aufgabe nach Sachkunde
und Erfahrung nicht geeignet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Ausführung
des Vorhabens verlangen, dass
sie durch eine geeignete Person
ersetzt wird oder geeignete Fachleute
oder sachverständige Personen
herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einstellung der Bauarbeiten
anordnen, bis geeignete Personen
bestellt oder herangezogen worden
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
für von der Bauherrin oder
dem Bauherrn bestellte Unternehmen
entsprechend.
(5)
Wechselt die Bauherrin oder der
Bauherr, so hat die neue Bauherrin
oder der neue Bauherr dies der
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(6)
Treten bei einem Vorhaben mehrere
Personen als Bauherrin oder Bauherr
auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass eine Vertretung
bestellt wird, die ihr gegenüber
die Pflichten der Bauherrin oder
des Bauherrn zu erfüllen
hat.
§
56 Entwurfsverfasserinnen,
Entwurfsverfasser
(1)
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
sind für die Vollständigkeit
und Brauchbarkeit ihrer Entwürfe
verantwortlich. Sie haben dafür
zu sorgen, dass die für die
Ausführung des Vorhabens
erforderlichen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen
geliefert werden und dass diese
den genehmigten Bauunterlagen
sowie den Immobilienrechtlichen und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen.
(2)
Haben Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser auf einzelnen
Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so haben
sie die Bauherrin oder den Bauherrn
zu veranlassen, geeignete sachverständige
Personen heranzuziehen. Für
diese gilt Absatz 1 entsprechend.
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
sind für das Ineinandergreifen
ihrer Entwürfe und der Entwürfe
der sachverständigen Personen
verantwortlich.
§
57 Unternehmen
(1)
Die Unternehmen sind dafür
verantwortlich, dass die von ihnen
übernommenen Arbeiten nach
den geprüften oder, wenn
eine Prüfung nicht erforderlich
ist, den eingereichten Bauunterlagen
und den Anweisungen der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers gemäß
den Immobilienrechtlichen und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
ausgeführt werden. Sie sind
ferner verantwortlich für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle. Sie haben die erforderlichen
Nachweise über die Verwendbarkeit
der verwendeten Bauprodukte und
die Anwendbarkeit von Bauarten
auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2)
Haben Unternehmen für einzelne
Bauarbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so haben
sie die Bauherrin oder den Bauherrn
zu veranlassen, andere geeignete
Unternehmen oder Fachleute heranzuziehen.
Diese sind für ihre Arbeiten
verantwortlich.
(3)
Die Unternehmen und Fachleute
haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlage
in außergewöhnlichem
Maße von einer besonderen
Sachkunde und Erfahrung oder von
einer Ausstattung des Unternehmens
mit besonderen Einrichtungen abhängt,
nachzuweisen, dass sie für
diese Bauarbeiten geeignet sind
und über die erforderlichen
Einrichtungen verfügen.
Fünfter
Teil
Behörden
§
58 Bauaufsichtsbehörden
(1)
Bauaufsichtsbehörden sind:
1.
das fachlich zuständige Ministerium
als oberste Bauaufsichtsbehörde,
2.
die Struktur- und Genehmigungsdirektion
als obere Bauaufsichtsbehörde,
3.
die Kreisverwaltung, in kreisfreien
und großen kreisangehörigen
Städten die Stadtverwaltung,
als untere Bauaufsichtsbehörde.
(2)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann im Einvernehmen mit dem für
das Kommunalrecht zuständigen
Ministerium durch Rechtsverordnung
1.
die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
für die in den §§
62 und 66 Abs. 1 aufgeführten
Vorhaben auf eine Verbandsgemeindeverwaltung
oder die Verwaltung einer verbandsfreien
Gemeinde auf Antrag der betreffenden
Körperschaft widerruflich
übertragen,
2.
die bestehende Aufgabenübertragung
nach Anhörung der betreffenden
Körperschaft an geänderte
Bestimmungen des Gesetzes angleichen.
Soweit
eine Übertragung der Aufgaben
vorgenommen wurde, ist die Verbandsgemeindeverwaltung
oder die Verwaltung der verbandsfreien
Gemeinde untere Bauaufsichtsbehörde.
(3)
Die unteren Bauaufsichtsbehörden
müssen mit geeigneten Fachkräften
besetzt sein.
(4)
Die verbandsfreien Gemeinden,
die Verbandsgemeinden, die großen
kreisangehörigen und die
kreisfreien Städte sowie
die Landkreise nehmen die Bauaufsicht
als Auftragsangelegenheit wahr.
§
59 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, Änderung,
Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung
und dem Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 darüber zu wachen, dass
die Immobilienrechtlichen und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
und die auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Anordnungen eingehalten
werden; sie haben zu diesem Zweck
nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit
haben sie die verantwortlichen
Personen (§ 54 Abs. 1) zu
beraten.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben im Rahmen ihrer Aufgaben
zugleich die Befugnisse von allgemeinen
Ordnungsbehörden nach den
§§ 6 und 7 des Polizei-
und Ordnungsbehördengesetzes.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörden
können sachverständige
Personen oder Stellen heranziehen.
(4)
Die mit der Durchführung
dieses Gesetzes beauftragten Personen
sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Grundstücke und
bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Wohnungen
dürfen nur zur Abwehr dringender
Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung betreten
werden; die Absicht des Betretens
soll unter Darlegung des Zwecks
vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§
60 Sachliche Zuständigkeit
Sachlich
zuständig ist, soweit in
diesem Gesetz oder in Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes nichts
anderes bestimmt ist, die untere
Bauaufsichtsbehörde.
Sechster
Teil
Verfahren
§
61 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
Die
Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 bedürfen der Genehmigung
(Baugenehmigung), soweit in den
§§ 62, 67 und 84 nichts
anderes bestimmt ist.
§
62 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1)
Unbeschadet einer nach anderen
Vorschriften erforderlichen Genehmigung
bedürfen keiner Baugenehmigung
das Errichten, Herstellen, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von
folgenden baulichen Anlagen, anderen
Anlagen und Einrichtungen:
1.
Gebäude
a)
Gebäude bis zu 50 m³,
im Außenbereich bis zu 10
m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten;
ausgenommen sind Kulturdenkmäler,
Gebäude in der Umgebung von
Kultur- und Naturdenkmälern
sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände,
b)
freistehende land- oder forstwirtschaftliche
Betriebsgebäude ohne Unterkellerung
und ohne Feuerstätten bis
zu 70 m² Grundfläche
und 4 m Firsthöhe, die nur
zur Unterbringung von Sachen oder
zum vorübergehenden Schutz
von Tieren bestimmt sind,
c)
Gewächshäuser für
den Erwerbsgartenbau bis zu 5
m Firsthöhe,
d)
Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen
und Zelte auf genehmigten Camping-
und Wochenendplätzen,
e)
Gartenlauben in Dauerkleingärten
(§ 1 Abs. 3 und § 3
Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes),
f)
Garagen und überdachte Stellplätze
nach § 8 Abs. 9 bis zu 50
m² Grundfläche; ausgenommen
sind Garagen und überdachte
Stellplätze im Außenbereich
sowie in der Umgebung von Kultur-
und Naturdenkmälern,
g)
Fahrgastunterstände des öffentlichen
Personennahverkehrs;
2.
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
a)
Feuerstätten, wenn sie nachweislich
(Unternehmensbescheinigung) von
einem Fachunternehmen errichtet
werden, sowie Abgasanlagen mit
Ausnahme von Schornsteinen; §
79 Abs. 2 bleibt unberührt,
b)
Blockheizkraftwerke in Gebäuden;
§ 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
c)
Wärmepumpen; für Wärmepumpen,
die Feuerstätten sind, gilt
Buchstabe a,
d)
Solaranlagen auf oder an Gebäuden;
ausgenommen sind Solaranlagen
auf oder an Kulturdenkmälern
sowie in der Umgebung von Kultur-
und Naturdenkmälern;
3.
Leitungen und Anlagen für
Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
a)
Transformatoren-, Gasregler- und
Gewässergütemessstationen
bis zu 50 m³ umbauten Raums;
ausgenommen sind Anlagen in der
Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,
b)
Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen
in Gebäuden und auf Grundstücken,
c)
Abwasserbeseitigungsanlagen in
Gebäuden und auf Grundstücken;
ausgenommen sind Kleinkläranlagen
und Gruben,
d)
Anlagen zur Verteilung von Wärme
bei Wasserheizungsanlagen,
e)
Lüftungsleitungen und Leitungen
von Warmluftheizungen, wenn sie
weder Brandabschnitte noch in
Gebäuden der Gebäudeklasse
4 Geschosse überbrücken,
f)
Energieleitungen in Gebäuden
und auf Grundstücken;
4.
Masten, Antennen und ähnliche
bauliche Anlagen
a)
Blitzschutzanlagen,
b)
Antennen einschließlich
der Masten bis zu 10 m Höhe;
ausgenommen sind Parabolantennen
auf oder an Kulturdenkmälern
sowie in der Umgebung von Kultur-
und Naturdenkmälern,
c)
Masten und Unterstützungen
für Fernmeldeleitungen oder
Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität
sowie sonstige Masten bis zu 10
m Höhe,
d)
Unterstützungen von Seilbahnen,
die der Lastenbeförderung
dienen und nicht über öffentliche
Verkehrsflächen führen,
e)
Signalhochbauten der Landesvermessung;
5.
Behälter, Wasserbecken
a)
Wasserbecken im Freien bis zu
100 m³ Rauminhalt, außer
im Außenbereich,
b)
Behälter bis zu 50 m³
Behälterinhalt und bis zu
3 m Höhe; ausgenommen sind
Behälter für Gase, Behälter
für brennbare und wassergefährdende
Flüssigkeiten mit mehr als
10 m³ Behälterinhalt
sowie Behälter mit mehr als
5 m³ Behälterinhalt
in der Umgebung von Kultur- und
Naturdenkmälern,
c)
ortsfeste Behälter für
verflüssigte Gase mit weniger
als 3 t Fassungsvermögen
und nicht verflüssigte Gase
bis zu 5 m³ Behälterinhalt,
d)
landwirtschaftliche Fahrsilos;
6.
Einfriedungen, Stützmauern,
Brücken, Durchlässe
a)
Einfriedungen; ausgenommen sind
Einfriedungen im Außenbereich
sowie in der Umgebung von Kultur-
und Naturdenkmälern,
b)
Stützmauern bis zu 2 m Höhe
über der Geländeoberfläche,
c)
Durchlässe und Brücken
bis zu 5 m lichte Weite; ausgenommen
sind Überbrückungen
zwischen Gebäuden,
d)
Weidezäune sowie offene Einfriedungen
von Grundstücken im Außenbereich,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen; ausgenommen sind
Einfriedungen in der Umgebung
von Kultur- und Naturdenkmälern;
7.
bauliche Anlagen in Gärten
und zur Freizeitgestaltung
a)
Sprungschanzen und -türme
bis zu 5 m Höhe,
b)
luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis zu 100 m² Grundfläche,
außer im Außenbereich
sowie in der Umgebung von Kultur-
und Naturdenkmälern,
c)
bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung
von Sport- und Spielplätzen
dienen, wie Pergolen, Trockenmauern,
Tore für Ballspiele; ausgenommen
sind bauliche Anlagen in der Umgebung
von Kulturdenkmälern sowie
in historischen Park- und Gartenanlagen,
d)
Hochsitze mit einer Nutzfläche
bis zu 4 m²;
8.
Werbeanlagen, Warenautomaten,
Hinweisschilder
a)
Werbeanlagen bis zu 1 m²
Größe, soweit durch
Satzung nach § 88 Abs. 1
keine andere Größe
bestimmt ist,
b)
Werbeanlagen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen, wie
Aus- und Schlussverkäufe,
Märkte, Messen und Heimatfeste,
für die Dauer der Veranstaltung,
c)
Werbeanlagen, die an der Stätte
der Leistung vorübergehend
angebracht oder aufgestellt sind,
soweit sie nicht mit dem Boden
oder einer baulichen Anlage verbunden
sind und nicht über die Baulinie
oder -grenze hinausragen,
d)
Hinweisschilder des Landesbetriebs
Straßen und Verkehr, Kreiswappenschilder
und Gemeindewappenschilder am
Ortsein- und -ausgang,
e)
Warenautomaten, wenn sie in räumlicher
Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle
stehen und nicht über die
Baulinie oder -grenze hinausragen;
9.
sonstige vorübergehend aufgestellte
oder genutzte Anlagen
a)
Gerüste,
b)
Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lager- und Schutzhallen sowie
der zum vorübergehenden Aufenthalt
dienenden Unterkünfte (Baubuden),
c)
bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate auf
genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände
errichtet werden, ausgenommen
sind Fliegende Bauten;
10.
tragende und nicht tragende Bauteile
a)
tragende oder aussteifende Bauteile
im Innern von Gebäuden nach
§ 66 Abs. 1 mit Ausnahme
von Kulturdenkmälern; die
Bauherrin oder der Bauherr muss
sich vor Baubeginn die Unbedenklichkeit
der Maßnahme von einer Person
nach § 66 Abs. 5 Satz 1 bestätigen
lassen,
b)
nicht tragende oder nicht aussteifende
Bauteile im Innern von Gebäuden,
bei Gebäuden, die nicht unter
§ 66 Abs. 1 fallen, jedoch
nur außerhalb von Rettungswegen;
ausgenommen sind Kulturdenkmäler;
11.
sonstige bauliche Anlagen und
Teile baulicher Anlagen
a)
selbständige Aufschüttungen
oder Abgrabungen bis zu 300 m²
Grundfläche und bis zu 2
m Höhe oder Tiefe; ausgenommen
sind Abgrabungen in Grabungsschutzgebieten
gemäß § 22 des
Denkmalschutz- und -pflegegesetzes,
b)
Ausgrabungen des Landesamts für
Denkmalpflege und seiner Beauftragten
nach § 25 des Denkmalschutz-
und -pflegegesetzes,
c)
Plastiken, Denkmäler und
ähnliche Anlagen bis zu 3
m Höhe sowie Grabkreuze und
-steine auf Friedhöfen,
d)
Stellplätze, Sport- und Spielplätze
bis zu 100 m² Fläche,
e)
Abstellplätze für Fahrräder,
f)
freistehende Regale und Hochregale
bis zu 12 m Höhe,
g)
Kranbahnen und ihre Unterstützungen
für Krane bis zu 50 kN Traglast,
h)
Fahrzeugwaagen,
i)
Lager- und Abstellplätze
für die Landwirtschaft, die
Forstwirtschaft und den Erwerbsgartenbau
sowie sonstige Lager-, Abstell-,
Aufstell- und Ausstellungsplätze
bis zu 300 m² Fläche,
j)
nicht öffentliche Verkehrsflächen,
k)
unbedeutende bauliche Anlagen,
soweit sie nicht durch die Nummern
1 bis 11 Buchst. j erfasst sind,
wie nicht überdachte Terrassen,
zu Straßenfesten und ähnlichen
Veranstaltungen kurzfristig errichtete
bauliche Anlagen, die keine Fliegende
Bauten sind, Kleintierställe
bis zu 5 m³ umbauten Raums,
Fahnen- oder Teppichstangen sowie
Markisen außerhalb öffentlicher
Verkehrsflächen.
(2)
Keiner Baugenehmigung bedürfen
ferner:
1.
die Änderung der äußeren
Gestaltung genehmigungsbedürftiger
baulicher Anlagen durch Anstrich,
Verputz oder Dacheindeckung, durch
Austausch von Fenstern, Fenstertüren
oder Außentüren sowie
durch Bekleidungen und Verblendungen
von Wänden mit nicht mehr
als 22 m Höhe über der
Geländeoberfläche; dies
gilt nicht in Gebieten, für
die örtliche Vorschriften
über die Gestaltung oder
Erhaltung baulicher Anlagen bestehen,
für Gebäude in der Umgebung
von Kultur- und Naturdenkmälern
sowie für Kulturdenkmäler,
die nicht nach dem Denkmalschutz-
und -pflegegesetz unter Schutz
gestellt sind,
2.
zu ebener Erde liegende, unbeheizte
Anbauten wie Wintergärten
und Terrassenüberdachungen
bis zu 50 m³ umbauten Raums
bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen
1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden
im Außenbereich,
3.
der Ausbau einzelner Aufenthaltsräume
im Dachraum von Wohngebäuden
der Gebäudeklassen 1 bis
3, wenn die äußere
Gestaltung des Gebäudes nicht
verändert wird; in der Dachfläche
liegende Fenster sind zulässig,
4.
die nicht wesentliche Änderung
von Schornsteinen; § 79 Abs.
2 bleibt unberührt,
5.
Nutzungsänderungen von
a)
Gebäuden und Räumen,
die nicht im Außenbereich
liegen, wenn für die neue
Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen
Anforderungen als für die
bisherige Nutzung gelten,
b)
anderen Anlagen und Einrichtungen,
wenn deren Errichtung oder Änderung
für die neue Nutzung genehmigungsfrei
wäre,
6.
der Abbruch oder die Beseitigung
von
a)
Anlagen und Einrichtungen nach
Nummer 2 und Absatz 1,
b)
baulichen Anlagen, die keine Gebäude
sind, bis zu einer Höhe von
30 m sowie baulichen Anlagen nach
§ 83 Abs. 4 und § 84,
c)
Gebäuden mit Ausnahme von
Hochhäusern,
d)
ortsfesten Behältern,
e)
Feuerstätten;
ausgenommen
sind Kulturdenkmäler, die
nicht nach dem Denkmalschutz-
und -pflegegesetz unter Schutz
gestellt sind.
(3)
Die Genehmigungsfreiheit entbindet
nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen,
die durch Immobilienrechtliche und sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften
an bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen gestellt
werden.
§
63 Bauantrag
(1)
Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung
(Bauantrag) ist von der Bauherrin
oder dem Bauherrn schriftlich
bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Bei verbandsangehörigen Gemeinden
tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung
die Verbandsgemeindeverwaltung.
(2)
Mit dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Vorhabens
und die Bearbeitung des Antrags
erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen)
einzureichen. Es kann zugelassen
werden, dass einzelne Bauunterlagen
nachgereicht werden.
(3)
Der Bauantrag und die Bauunterlagen
müssen von der Bauherrin
oder dem Bauherrn sowie von den
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern,
die von sachverständigen
Personen im Sinne des § 56
Abs. 2 und des § 65 Abs.
4 bearbeiteten Unterlagen und
Bescheinigungen von diesen mit
Tagesangabe unterschrieben sein.
(4)
Die Gemeindeverwaltung leitet,
soweit sie nicht selbst für
die Entscheidung zuständig
ist, den Bauantrag unverzüglich
an die Bauaufsichtsbehörde
weiter und nimmt umgehend zu dem
Vorhaben Stellung.
(5)
Hat die Bauherrin oder der Bauherr
nicht das Eigentum oder das ErbImmobilienrecht
an dem Grundstück inne, so
kann ein zur Ausführung des
Vorhabens berechtigender Nachweis
verlangt werden.
(6)
Zur Beurteilung, wie sich das
Vorhaben in die Umgebung einfügt,
kann verlangt werden, dass es
in geeigneter Weise, soweit erforderlich
auf dem Grundstück, dargestellt
wird.
§
64 Bauvorlageberechtigung
(1)
Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige
Errichtung und Änderung von
Gebäuden sowie für Vorhaben,
für die das Freistellungsverfahren
nach § 67 durchgeführt
wird, müssen von einer bauvorlageberechtigen
Entwurfsverfasserin oder einem
bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser
unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung
nachgewiesen wird.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist,
1.
wer auf Grund des Architektengesetzes
Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung
Architektin oder Architekt zu
führen berechtigt ist,
2.
wer in einer von der Kammer der
Beratenden Ingenieure des Landes
Rheinland-Pfalz zu führenden
Liste eingetragen ist; in die
Liste ist auf Antrag einzutragen,
wer auf Grund des § 1 oder
des § 2 des Ingenieurgesetzes
als Absolventin oder Absolvent
der Fachbereiche Architektur oder
Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
Ingenieurin oder Ingenieur zu
führen berechtigt ist und
mindestens drei Jahre in der Planung
und Durchführung von Gebäuden
praktisch tätig war,
3.
wer auf Grund des Architektengesetzes
Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung
Innenarchitektin oder Innenarchitekt
zu führen berechtigt ist,
für die mit der Berufsaufgabe
der Innenarchitektin oder des
Innenarchitekten verbundene bauliche
Änderung von Gebäuden,
4.
wer die Befähigung zum höheren
oder gehobenen bautechnischen
Verwaltungsdienst besitzt, für
seine dienstliche Tätigkeit.
Ingenieurinnen
und Ingenieure, die keinen Wohnsitz
und keine Niederlassung in Rheinland-Pfalz
haben, sind in die Liste nach
Satz 1 Nr. 2 nur einzutragen,
wenn sie nach dem Recht des Landes
ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung
bauvorlageberechtigt sind; Einschränkungen
der Bauvorlageberechtigung gelten
auch in Rheinland-Pfalz.
(3)
Unternehmen dürfen Bauunterlagen
von den für sie zeichnungsberechtigten
Personen als Entwurfsverfasserinnen
oder Entwurfsverfasser unterschreiben
lassen, wenn die Bauunterlagen
unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten
Person aufgestellt worden sind.
Wer bauvorlageberechtigt ist,
hat die Bauunterlagen durch Unterschrift
anzuerkennen.
(4)
Absatz 1 gilt nicht für Garagen
bis zu 100 m² Nutzfläche
sowie für Behelfsbauten und
untergeordnete Gebäude (§
49).
(5)
Ingenieurinnen und Ingenieure,
die auf Grund des § 95 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der
Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz
vom 27. Februar 1974 (GVBl. S.
53) planvorlageberechtigt sind
und hierüber eine Bescheinigung
der Bezirksregierung erhalten
haben, sind auf Antrag ohne weiteren
Nachweis in die Liste nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 2 einzutragen.
(6)
Nicht bauvorlageberechtigte Personen,
die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig
Bauunterlagen für Gebäude
nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis
3 der Landesbauordnung für
Rheinland-Pfalz vom 27. Februar
1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und
dies bis zum 1. Juli 1990 der
zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde
nachgewiesen haben, können
Bauunterlagen für Gebäude
dieser Art auch weiterhin unterschreiben.
§
65 Behandlung des Bauantrags
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
zu prüfen, ob dem Vorhaben
Immobilienrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen, sofern
in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Obliegt die Entscheidung
über die Vereinbarkeit des
Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften einer anderen Behörde,
ist die Prüfung durch die
Bauaufsichtsbehörde insoweit
eingeschränkt. Die Nachweise
des Wärme- und Schallschutzes
sind nicht zu prüfen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
nach Eingang des Bauantrags binnen
zehn Werktagen zu prüfen,
ob
1. der Bauantrag und die Bauunterlagen
vollständig,
2. andere Behörden oder Stellen
zu beteiligen und
3. sachverständige Personen
heranzuziehen
sind. Fehlende Angaben und Bauunterlagen
sind unbeschadet des § 63
Abs. 2 Satz 2 nachzufordern. Die
Bauaufsichtsbehörde soll
den Bauantrag zurückweisen,
wenn er wegen fehlender Angaben
oder Bauunterlagen oder erheblicher
Mängel nicht geprüft
werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde
führt unverzüglich einen
Anhörungstermin durch, wenn
dies der Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens dient.
(3)
Bautechnische Nachweise, die von
einem Prüfamt für Baustatik
allgemein geprüft sind (Typenprüfung),
bedürfen keiner nochmaligen
Prüfung. Typenprüfungen
anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch im Land
Rheinland-Pfalz.
(4)
Legt die Bauherrin oder der Bauherr
Bescheinigungen einer sachverständigen
Person im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 87 Abs. 5 vor, wird
vermutet, dass die bauaufsichtlichen
Anforderungen insoweit erfüllt
sind. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen. Sie ist nicht verpflichtet,
den Inhalt der Bescheinigungen
zu überprüfen.
(5)
Ist die Erteilung der Baugenehmigung
von der Zustimmung, dem Einvernehmen,
der Genehmigung oder der Erlaubnis
einer anderen Behörde abhängig
oder muss über das Vorhaben
im Benehmen mit einer anderen
Behörde entschieden werden,
so holt die Bauaufsichtsbehörde
die Entscheidung der anderen Behörde
ein. Zu diesem Zweck kann sie
der anderen Behörde personenbezogene
Daten mitteilen, die diese für
ihre Entscheidung benötigt.
Eine nach landesrechtlichen Vorschriften
erforderliche Entscheidung nach
Satz 1 gilt als erteilt, wenn
sie nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang des Ersuchens unter
Angabe der Gründe versagt
wird; dies gilt nicht, wenn die
Bauaufsichtsbehörde auf begründeten
Antrag der anderen Behörde
die Frist verlängert hat.
Die Bauaufsichtsbehörde teilt
die Entscheidung der anderen Behörde
zusammen mit ihrer Entscheidung
der Bauherrin oder dem Bauherrn
mit.
§
66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1)
Bei folgenden Vorhaben wird, soweit
sie nicht nach § 62 oder
§ 67 genehmigungsfrei sind,
ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren
durchgeführt:
1.
Wohngebäude der Gebäudeklassen
1 bis 3 einschließlich ihrer
Nebengebäude und Nebenanlagen,
2.
landwirtschaftliche Betriebsgebäude
mit nicht mehr als zwei Geschossen
über der Geländeoberfläche,
3.
Gewächshäuser bis zu
5 m Firsthöhe,
4.
nicht gewerblich genutzte Gebäude
bis zu 300 m3 umbauten Raums,
5.
oberirdische Garagen bis zu 100
m² Nutzfläche,
6.
Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude (§ 49),
7.
nicht gewerblich genutzte Lager-,
Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,
8.
Stellplätze, Sport- und Spielplätze,
9.
Werbeanlagen und Warenautomaten.
Spätestens
bei Baubeginn müssen der
Bauaufsichtsbehörde die Nachweise
der Standsicherheit und, soweit
erforderlich, des Wärme-
und Schallschutzes vorliegen.
(2)
Wird der Standsicherheitsnachweis
im Auftrag der Bauherrin oder
des Bauherrn von einer Prüfingenieurin
oder einem Prüfingenieur
für Baustatik geprüft
und bescheinigt eine sachverständige
Person nach § 65 Abs. 4,
dass der Brandschutz gewährleistet
ist, wird bei folgenden Vorhaben
einschließlich ihrer Nebengebäude
und Nebenanlagen ebenfalls ein
vereinfachtes Genehmigungsverfahren
durchgeführt:
1.
Wohngebäude der Gebäudeklasse
4 mit Ausnahme von Hochhäusern,
2.
Gebäude der Gebäudeklassen
3 und 4, die ausschließlich
oder neben der Wohnnutzung überwiegend
freiberuflich im Sinne des §
13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der jeweils geltenden
Fassung genutzt werden, mit Ausnahme
von Hochhäusern,
3.
Gebäude der Gebäudeklassen
3 und 4, die einer Büro-
oder Verwaltungsnutzung dienen
einschließlich der Wohnungen
nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO,
mit Ausnahme von Hochhäusern,
4.
Gebäude, die ausschließlich
als Garage genutzt werden, mit
über 100 m² bis 1.000
m² Nutzfläche (Mittelgaragen),
5.
Werkstatt- und Lagergebäude
der Gebäudeklasse 3 mit nicht
mehr als 3.000 m² Nutzfläche
und einer mittleren Höhe
der Außenwände von
nicht mehr als 7 m einschließlich
der Wohnungen nach § 8 Abs.
3 Nr. 1 BauNVO.
Spätestens
bei Baubeginn müssen der
Bauaufsichtsbehörde der geprüfte
Standsicherheitsnachweis sowie
die Bescheinigung der sachverständigen
Person nach § 65 Abs. 4,
dass der Brandschutz gewährleistet
ist, und, soweit erforderlich,
die Nachweise des Wärme-
und Schallschutzes vorliegen.
(3)
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
beschränkt sich die Prüfung
auf die Zulässigkeit des
Vorhabens nach den Bestimmungen
des Baugesetzbuchs (BauGB) und
der sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften. Die Prüfung
auf Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung
vom 20. März 1975 (BGBl.
I S. 729) in der jeweils geltenden
Fassung ist nur bei Vorhaben nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 erforderlich.
Aus der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
nach § 63 Abs. 4 muss hervorgehen,
dass die Erschließung (§
6) und die Erfüllung der
Stellplatzverpflichtung (§
47) gesichert sind.
(4)
Die Vollständigkeit des Bauantrags
ist unter Angabe des Datums ihrer
Feststellung schriftlich zu bestätigen.
Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz
1 ist über den Bauantrag
innerhalb einer Frist von einem
Monat, bei Vorhaben nach Absatz
2 Satz 1 innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Feststellung
der Vollständigkeit zu entscheiden;
ist das Einvernehmen der Gemeinde
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder
§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB
erforderlich, beginnt diese Frist
mit Eingang der Mitteilung über
die Entscheidung der Gemeinde
oder, sofern das Einvernehmen
der Gemeinde durch Fristablauf
nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB
als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt,
bis zu dem die Mitteilung über
die Verweigerung des Einvernehmens
der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde
hätte eingehen müssen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Frist aus wichtigem Grund
um bis zu zwei Monate verlängern.
Als wichtiger Grund gelten insbesondere
die notwendige Beteiligung anderer
Behörden sowie Entscheidungen
über Abweichungen. Die Baugenehmigung
gilt als erteilt, wenn über
den Bauantrag nicht innerhalb
der nach den Sätzen 2 und
3 maßgeblichen Frist entschieden
worden ist. Auf Verlangen der
Bauherrin oder des Bauherrn hat
die
Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung
nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.
Die Sätze 1 bis 6 gelten
nicht für Vorhaben im Außenbereich
nach § 35 BauGB.
(5)
Standsicherheitsnachweise für
Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1
müssen von Personen aufgestellt
sein, die in einer von der Kammer
der Beratenden Ingenieure des
Landes Rheinland-Pfalz zu führenden
Liste eingetragen sind. In die
Liste sind auf Antrag einzutragen:
1.
Personen mit einem abgeschlossenen
Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen,
die mindestens fünf Jahre
regelmäßig Standsicherheitsnachweise
aufgestellt oder geprüft
haben,
2.
Personen mit einem abgeschlossenen
Studium einer anderen, das Fach
Statik und mindestens ein Fach
des konstruktiven Ingenieurbaus
umfassenden Fachrichtung des Bauwesens,
die mindestens acht Jahre regelmäßig
Standsicherheitsnachweise aufgestellt
oder geprüft haben,
3.
sonstige Personen, die mindestens
zehn Jahre regelmäßig
Standsicherheitsnachweise aufgestellt
und ihre Befähigung anhand
eigener Arbeiten nachgewiesen
haben.
(6)
Personen nach Absatz 5 Satz 2
Nr. 1 und 2, die keinen Wohnsitz
und keine Niederlassung in Rheinland-Pfalz
haben und nur gelegentlich Standsicherheitsnachweise
für Vorhaben in Rheinland-Pfalz
aufstellen, bedürfen keiner
Eintragung in die Liste nach Absatz
5 Satz 1, wenn sie im Einzelfall
die ausreichende Sachkunde und
Erfahrung gegenüber der unteren
Bauaufsichtsbehörde nachweisen.
(7)
Personen, die vor dem 1. Juli
1987 auf Grund des § 96 Abs.
3 der Landesbauordnung für
Rheinland-Pfalz vom 27. Februar
1974 (GVBl. S. 53) einen Bescheid
darüber erhalten haben, dass
sie ausreichende Sachkunde und
Erfahrung für die Aufstellung
von Standsicherheitsnachweisen
für statisch einfache Konstruktionen
besitzen, können solche Standsicherheitsnachweise
für Einfamilienhäuser
und deren zugehörige Nebengebäude
auch weiterhin aufstellen, ohne
dass die Nachweise einer Prüfung
bedürfen.
§
67 Freistellungsverfahren
(1)
Vorhaben nach § 66 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans im Sinne
des § 12 oder des §
30 Abs. 1 BauGB bedürfen
einschließlich ihrer Nebengebäude
und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung,
wenn
1.
sie den Festsetzungen des Bebauungsplans
entsprechen und
2.
die Erschließung gesichert
ist.
Dies
gilt nicht, wenn die Gemeinde
erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
(2)
Mit dem Vorhaben darf einen Monat
nach Vorlage der erforderlichen
Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung
begonnen werden; teilt die Gemeinde
der Bauherrin oder dem Bauherrn
vor Ablauf der Frist schriftlich
mit, dass kein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll,
darf die Bauherrin oder der Bauherr
bereits vor Ablauf der Monatsfrist
mit dem Vorhaben beginnen. Nach
Ablauf der Monatsfrist ist die
Abgabe der Erklärung nach
Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen.
Die Gemeindeverwaltung leitet
eine Ausfertigung der Bauunterlagen
an die Bauaufsichtsbehörde
weiter, soweit sie nicht selbst
die Aufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt.
(3)
Die Gemeinde kann die Erklärung
nach Absatz 1 Satz 2 abgeben,
wenn sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre
nach § 14 BauGB zu beschließen
oder eine Zurückstellung
nach § 15 BauGB zu beantragen,
oder wenn sie der Auffassung ist,
dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegenstehen. Erklärt
die Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll,
hat sie der Bauherrin oder dem
Bauherrn die vorgelegten Unterlagen
zurückzureichen, es sei denn,
die Bauherrin oder der Bauherr
hat in der Vorlage zum Ausdruck
gebracht, dass diese im Falle
der Erklärung der Gemeinde
nach Absatz 1 Satz 2 als Bauantrag
zu behandeln ist.
(4)
§ 62 Abs. 3, § 63 Abs.
1 bis 3, § 66 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 5 Satz 1 sowie §
77 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5)
Liegen in den Fällen des
§ 66 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 vor, ist
auf Verlangen der Bauherrin oder
des Bauherrn ein Verfahren nach
den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen.
§ 62 Abs. 3, § 63 Abs.
1 bis 3, § 66 Abs. 2 Satz
2 sowie § 77 Abs. 2 und 3
gelten entsprechend. Bei Vorhaben
nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr.
5 ist der Bauaufsichtsbehörde
spätestens bei Baubeginn
eine Bescheinigung der Struktur-
und Genehmigungsdirektionüber
die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung
und des Immissionsschutzrechts
vorzulegen; ist die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen
der Arbeitsstättenverordnung
auf Grund des § 21 Abs. 4
des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)
in der jeweils geltenden Fassung
auf einen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung übertragen,
ist insoweit eine Bescheinigung
dieses Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung vorzulegen.
§
68 Beteiligung der Nachbarinnen
und Nachbarn
(1)
Nachbarinnen und Nachbarn sind
die Eigentümerinnen und Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke.
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat den Nachbarinnen und Nachbarn
den Lageplan und die Bauzeichnungen
zur Unterschrift vorzulegen, wenn
Abweichungen von Bestimmungen
erforderlich sind, die auch dem
Schutz nachbarlicher Interessen
dienen. Die Unterschrift gilt
als Zustimmung. Wird eine Unterschrift
verweigert, so hat die Bauherrin
oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2)
Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde
von Bestimmungen, die auch dem
Schutz nachbarlicher Interessen
dienen, Abweichungen zuzulassen,
so teilt sie dies den Nachbarinnen
und Nachbarn mit, deren Zustimmung
fehlt. Auf Verlangen ist diesen
Einsicht in den Lageplan und in
die Bauzeichnungen zu gewähren;
hierauf ist in der Mitteilung
hinzuweisen. Die Nachbarinnen
und Nachbarn können innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zur Niederschrift
Einwendungen erheben.
(3)
Bei einer Mehrheit von Eigentümerinnen
und Eigentümern eines angrenzenden
Grundstücks genügt die
Mitteilung an eine dieser Personen.
Ist eine Eigentümerin oder
ein Eigentümer nur unter
Schwierigkeiten zu ermitteln oder
zu erreichen, so genügt die
Mitteilung an eine unmittelbare
Besitzerin oder einen unmittelbaren
Besitzer.
§
69 Abweichungen
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen nach diesem Gesetz
und nach den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften
zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderungen
und unter Würdigung der nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind, soweit
in diesem Gesetz oder in den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist. Soll von einer technischen
Anforderung abgewichen werden,
ist der Bauaufsichtsbehörde
nachzuweisen, dass dem Zweck dieser
Anforderung auf andere Weise entsprochen
wird.
(2)
Soll bei baulichen Anlagen, die
keiner Baugenehmigung bedürfen,
von bauaufsichtlichen Anforderungen
nach Absatz 1, von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans, einer sonstigen
städtebaulichen Satzung oder
nach § 34 Abs. 2 Halbsatz
2 BauGB von Bestimmungen der Baunutzungsverordnung
über die zulässige Art
der baulichen Nutzung abgewichen
werden, so ist die Zulassung der
Abweichung schriftlich zu beantragen.
Die §§ 63, 65, 68, 70
und 71 gelten entsprechend.
§
70 Baugenehmigung
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn dem Vorhaben keine Immobilienrechtlichen
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Sie
wird unbeschadet privater Rechte
Dritter erteilt und wirkt für
und gegen die Rechtsnachfolgenden
der Bauherrin oder des Bauherrn.
Die Baugenehmigung bedarf der
Schriftform (Bauschein); sie und
ihre Nebenbestimmungen müssen
nur insoweit begründet werden,
als Einwendungen von Nachbarinnen
und Nachbarn nicht entsprochen
wird. Wird die Baugenehmigung
unter Auflagen oder Bedingungen
erteilt, kann eine Sicherheitsleistung
verlangt werden.
(2)
Bauliche Anlagen, die nur für
eine begrenzte Zeit errichtet
werden sollen, können widerruflich
oder befristet genehmigt werden.
Die Baugenehmigung soll nur erteilt
werden, wenn die Beseitigung bei
Widerruf oder nach Fristablauf
gesichert ist. Behelfsbauten,
Werbeanlagen und Warenautomaten
sowie bauliche Anlagen auf öffentlichen
Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
sowie auf Flächen, die als
solche festgesetzt sind, dürfen
nur widerruflich oder befristet
genehmigt werden. Nach Widerruf
oder nach Fristablauf sind die
Anlagen ohne Entschädigung
zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer
Zustand ist herzustellen.
(3)
Die Baugenehmigung ist der Bauherrin
oder dem Bauherrn mit den mit
dem Genehmigungsvermerk versehenen
Unterlagen zuzustellen. Haben
Nachbarinnen oder Nachbarn Einwendungen
erhoben, denen nicht entsprochen
wird, oder haben sie sich innerhalb
der Frist nach § 68 Abs.
2 Satz 3 nicht geäußert,
so ist ihnen eine Ausfertigung
des Bauscheins mit Rechtsbehelfsbelehrung
zuzustellen.
(4)
Die Gemeindeverwaltung ist von
der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde
zu benachrichtigen. Wird die Baugenehmigung
erteilt, so sind ihr eine Abschrift
des Bauscheins sowie je eine Ausfertigung
der mit dem Genehmigungsvermerk
versehenen Bauunterlagen zu übersenden.
(5)
Bei Anlagen und Räumen, die
für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind, ist die Struktur-
und Genehmigungsdirektion von
der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde
zu benachrichtigen. Absatz 4 Satz
2 gilt entsprechend.
(6)
Die Genehmigung nach § 7
des Atomgesetzes schließt
die Baugenehmigung ein.
§
71 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
(1)
Hat eine Gemeinde, die nicht untere
Bauaufsichtsbehörde ist,
ihr nach § 14 Abs. 2 Satz
2, § 22 Abs. 5 Satz 1 oder
§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB
erforderliches Einvernehmen rechtswidrig
versagt, kann das Einvernehmen
der Gemeinde im bauaufsichtlichen
Verfahren nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 ersetzt werden.
(2)
Die Baugenehmigung ersetzt das
rechtswidrig versagte Einvernehmen
der Gemeinde und gilt zugleich
als Ersatzvornahme im Sinne des
§ 123 der Gemeindeordnung;
sie ist insoweit zu begründen.
Hat gemäß § 58
Abs. 2 eine Verbandsgemeindeverwaltung
über die Baugenehmigung zu
entscheiden, kann das rechtswidrig
versagte Einvernehmen einer Ortsgemeinde
nur nach Absatz 5 im Widerspruchsverfahren
ersetzt werden.
(3)
Wird die Baugenehmigung erteilt,
findet § 121 der Gemeindeordnung
keine Anwendung. Die Gemeinde
ist vor der Entscheidung anzuhören;
dabei ist ihr Gelegenheit zu geben,
binnen angemessener Frist erneut
über das gemeindliche Einvernehmen
zu entscheiden.
(4)
Die Baugenehmigung kann, soweit
sie als Ersatzvornahme gilt, nicht
gesondert nach § 126 der
Gemeindeordnung angefochten werden.
Entfällt nach § 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordung
die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Baugenehmigung, haben
diese Rechtsbehelfe auch insoweit
keine aufschiebende Wirkung, als
die Baugenehmigung als Ersatzvornahme
gilt. Den Widerspruchsbescheid
erlässt der Kreisrechtsausschuss.
(5)
Wird die Baugenehmigung versagt,
kann das rechtswidrig versagte
Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahren
durch Erteilung der Baugenehmigung
gemäß Absatz 2 Satz
1 ersetzt werden; die Absätze
3 und 4 gelten für das Widerspruchsverfahren
entsprechend. Für die Beteiligung
der Gemeinde in diesem Widerspruchsverfahren
finden § 65 Abs. 2 und §
121 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechende Anwendung.
§
72 Bauvorbescheid
Vor
Einreichung des Bauantrags kann
die Bauherrin oder der Bauherr
zu einzelnen Fragen des Vorhabens
einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid)
beantragen; bei Vorhaben, für
die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren
nach § 66 durchgeführt
werden kann, beschränkt sich
der Bauvorbescheid auf Fragen,
die nach § 66 Abs. 3 zu prüfen
sind, sowie auf die Zulässigkeit
von Abweichungen nach § 69.
Der Bauvorbescheid gilt zwei Jahre,
wenn er nicht kürzer befristet
ist. Die §§ 63, 65 und
68 bis 71 sowie § 74 Abs.
2 gelten entsprechend.
§
73 Teilbaugenehmigung
(1)
Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Teile oder Bauabschnitte
des Vorhabens auf schriftlichen
Antrag schon vor Erteilung der
Baugenehmigung genehmigt werden
(Teilbaugenehmigung); die §§
63 bis 71 gelten entsprechend.
(2)
In der Baugenehmigung können,
ungeachtet der Teilbaugenehmigung,
für bereits ausgeführte
Teile oder Bauabschnitte zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauunterlagen ergibt, dass
diese Anforderungen zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich sind.
§
74 Geltungsdauer der Baugenehmigung
(1)
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn innerhalb
von vier Jahren nach ihrer Zustellung
mit der Ausführung des Vorhabens
nicht begonnen oder die Ausführung
vier Jahre unterbrochen worden
ist. Die Ausführung eines
Vorhabens gilt nur dann als begonnen
oder als nicht unterbrochen, wenn
innerhalb der Frist wesentliche
Bauarbeiten ausgeführt wurden.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis
zu vier Jahre verlängert
werden. Sie kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist. Die Verlängerung kann
mit neuen Auflagen und Bedingungen
verbunden werden. Der Bescheid
über die Verlängerung
ist der Bauherrin oder dem Bauherrn
zuzustellen; § 70 Abs. 4
und 5 gilt entsprechend.
§
75 Typengenehmigung
(1)
Für bauliche Anlagen, die
in derselben Ausführung an
mehreren Stellen errichtet werden
sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen und ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2)
Die Typengenehmigung bedarf der
Schriftform. Sie wird widerruflich
und für eine bestimmte Frist
erteilt, die fünf Jahre nicht
überschreiten soll; sie kann
auf schriftlichen Antrag um jeweils
bis zu fünf Jahren verlängert
werden. Eine Ausfertigung der
mit dem Genehmigungsvermerk versehenen
Bauunterlagen ist der antragstellenden
Person mit der Typengenehmigung
zuzustellen. § 63 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 65
und 69 gelten entsprechend.
(3)
Typengenehmigungen anderer Länder
der Bundesrepublik Deutschland
gelten auch im Land Rheinland-Pfalz.
(4)
Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung einzuholen. Die
Bauaufsichtsbehörde braucht
eine Prüfung nur insoweit
vorzunehmen, als diese nicht bereits
nach Absatz 1 erfolgt ist. Sie
kann im Einzelfall weitere Auflagen
machen oder die Verwendung genehmigter
Typen ausschließen, wenn
dies nach den örtlichen Verhältnissen
erforderlich ist.
§
76 Fliegende Bauten
(1)
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen,
die dazu geeignet und bestimmt sind,
an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Gerüste
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für
1.
Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe,
die nicht dazu bestimmt sind,
von Besucherinnen und Besuchern
betreten zu werden,
2.
Zelte bis zu einer Grundfläche
von 75 m²,
3.
Kinderfahrgeschäfte mit einer
Geschwindigkeit von weniger als
1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
4.
Bühnen, wenn ihre Grundfläche
weniger als 100 m², ihre
Fußbodenhöhe weniger
als 1,50 m und ihre Höhe
einschließlich der Überdachungen
und sonstigen Aufbauten weniger
als 5 m beträgt,
5.
Toilettenwagen.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der oberen Bauaufsichtsbehörde
oder der nach Absatz 4 bestimmten
Stelle erteilt, in deren Bereich
die antragstellende Person ihren
Wohnsitz oder ihre gewerbliche
Niederlassung hat. Hat sie ihren
Wohnsitz oder ihre gewerbliche
Niederlassung außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland,
so ist die Bauaufsichtsbehörde
oder die nach Absatz 4 bestimmte
Stelle zuständig, in deren
Bereich der Fliegende Bau erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden soll. § 59 Abs. 3,
§ 63 Abs. 2 und 3 sowie die
§§ 65 und 69 gelten
entsprechend.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die Ausführungsgenehmigung
durch von ihr bestimmte Stellen
erteilt wird, und die Vergütung
dieser Stellen regeln.
(5)
Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmt Frist
erteilt, die fünf Jahre nicht
überschreiten soll. Die Frist
kann auf schriftlichen Antrag
von der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
oder der nach Absatz 4 bestimmten
Stelle jeweils bis zu fünf
Jahre verlängert werden;
§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Die Genehmigungen
werden in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauunterlagen beizufügen
ist. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch im Land
Rheinland-Pfalz.
(6)
Wer eine Ausführungsgenehmigung
innehat, hat den Wechsel seines
Wohnsitzes oder seiner gewerblichen
Niederlassung oder die Übertragung
eines Fliegenden Baus an Dritte
der Bauaufsichtsbehörde oder
der nach Absatz 4 bestimmten Stelle
anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
oder die nach Absatz 4 zuständige
Stelle hat die Änderungen
in das Prüfbuch einzutragen
und diese, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde oder Stelle mitzuteilen.
(7)
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsorts unter Vorlage
des Prüfbuchs angezeigt ist
und die Fliegenden Bauten von
ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Die Bauaufsichtsbehörde kann
im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme
verzichten. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme
ist in das Prüfbuch einzutragen.
(8)
Die Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsorts kann Auflagen
machen oder die Aufstellung oder
den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, wenn dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder sonst zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich
ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit
oder die Standsicherheit nicht
oder nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wurde. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch wegen Mängeln
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen. Ist
die Behebung der Mängel innerhalb
angemessener Frist nicht zu erwarten,
so ist das Prüfbuch einzuziehen
und der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
oder Stelle zuzuleiten.
(9)
Bei Fliegenden Bauten, die längere
Zeit an demselben Aufstellungsort
betrieben werden, kann die Bauaufsichtsbehörde
des Aufstellungsorts Nachabnahmen
anordnen und vornehmen. Das Ergebnis
der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch
einzutragen.
§
77 Baubeginn
(1)
Mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger
Vorhaben einschließlich
des Aushubs der Baugrube darf
erst begonnen werden, wenn
1.
die Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung
zugestellt worden ist oder durch
Fristablauf nach § 66 Abs.
4 Satz 5 oder § 73 Abs. 1
Halbsatz 2 als erteilt gilt und
2.
die Bauherrin oder der Bauherr
den Beginn der Bauarbeiten der
Bauaufsichtsbehörde mindestens
eine Woche vorher schriftlich
mitgeteilt hat; dies gilt auch
für die Wiederaufnahme von
Bauarbeiten nach einer Unterbrechung
von mehr als drei Monaten.
Satz
1 Nr. 2 gilt für Vorhaben
nach § 67 entsprechend.
(2)
Vor Baubeginn muss die Grundfläche
der baulichen Anlage abgesteckt
und ihre Höhenlage festgestellt
sein. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass die Absteckung
und die Festlegung der Höhenlage
durch sachverständige Personen
oder Stellen vorgenommen oder
vor Baubeginn abgenommen werden.
(3)
Baugenehmigung und Bauunterlagen
müssen an der Baustelle von
Baubeginn an vorliegen.
§
78 Bauüberwachung
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
sowie die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
hat die Bauherrin oder der Bauherr
die Verwendbarkeit der Bauprodukte
und die Anwendbarkeit der Bauarten
nachzuweisen. Die Bauaufsichtsbehörde
und die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich auch aus fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
oder prüfen lassen.
(2)
Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
genehmigungsbedürftiger baulicher
Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde
von der Bauherrin oder dem Bauherrn
jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen,
um ihr eine Besichtigung des Bauzustands
zu ermöglichen; bei Anlagen
mit Schornsteinen ist die Fertigstellung
des Rohbaus auch der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder dem Bezirksschornsteinfegermeister
anzuzeigen. Die abschließende
Fertigstellung baulicher Anlagen,
für die das Freistellungsverfahren
nach § 67 durchgeführt
wurde, ist der Bauaufsichtsbehörde
von der Bauherrin oder dem Bauherrn
zwei Wochen vorher anzuzeigen,
um ihr eine Besichtigung des Bauzustands
zu ermöglichen. Hat eine
Prüfingenieurin oder ein
Prüfingenieur für Baustatik
den Standsicherheitsnachweis im
Auftrag der Bauherrin oder des
Bauherrn geprüft und hat
eine sachverständige Person
nach § 65 Abs. 4 bescheinigt,
dass der Brandschutz gewährleistet
ist, sind mit der Anzeige über
die abschließende Fertigstellung
Bescheinigungen dieser Personen
einzureichen, dass die baulichen
Anlagen entsprechend den von ihnen
zu verantwortenden Bauunterlagen
ordnungsgemäß ausgeführt
sind.
(3)
Der Rohbau ist fertig gestellt,
wenn die tragenden Teile, Schornsteine,
Brandwände, Treppenräume
und die Dachkonstruktion vollendet
sind. Zur Besichtigung des Rohbaus
sind die Bauteile, die für
die Standsicherheit und, soweit
möglich, die Bauteile, die
für den Brandschutz, den
Wärme- und den Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, dass Maße und
Ausführungsart geprüft
werden können. Die abschließende
Fertigstellung umfaßt auch
die Fertigstellung der Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen.
(4)
Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 2 Satz
1 oder 2 durchgeführt wird,
liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
Über das Ergebnis der Besichtigung
ist auf Verlangen der Bauherrin
oder des Bauherrn eine Bescheinigung
auszustellen.
(5)
Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 2 Satz 1 genannten
Zeitpunkt der Fertigstellung des
Rohbaus begonnen werden, soweit
die Bauaufsichtsbehörde nicht
einem früheren Beginn des
Innenausbaus zugestimmt hat.
(6)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass bestimmte Arbeiten
erst fortgesetzt oder Anlagen
erst benutzt werden, wenn sie
von ihr oder einer von ihr beauftragten
Person geprüft worden sind.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
über Absatz 2 hinaus verlangen,
dass ihr oder einer von ihr beauftragten
Person Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
Sie kann ferner die Vorlage von
Bescheinigungen bestimmter sachverständiger
Personen oder Stellen verlangen,
dass bestimmte Bauteile oder Bauarbeiten
entsprechend den Bauunterlagen
ordnungsgemäß ausgeführt
sind.
(8)
Den mit der Überprüfung
beauftragten Personen ist jederzeit
Einblick in die Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Befähigungsnachweise,
Zeugnisse und Aufzeichnungen über
die Prüfungen von Bauprodukten
und Bauarten, in die Bautagebücher
und in andere vorgeschriebene
Aufzeichnungen zu gewähren.
(9)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat für die Besichtigungen
und die damit verbundenen Prüfungen
die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
Die mit der Baugenehmigungsgebühr
nicht abgegoltenen Kosten der
Bauüberwachung, insbesondere
für die Besichtigungen nach
Absatz 2 Satz 1 und 2, für
die Entnahme und Prüfung
von Bauprodukten und Bauarten
sowie für die Heranziehung
sachverständiger Personen
und Stellen, fallen der Bauherrin
oder dem Bauherrn zur Last.
§
79 Benutzung der baulichen
Anlagen
(1)
Eine bauliche Anlage darf erst
benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß
fertig gestellt und sicher benutzbar
ist. Genehmigungsbedürftige
bauliche Anlagen und bauliche
Anlagen, für die das Freistellungsverfahren
nach § 67 durchgeführt
wurde, dürfen frühestens
eine Woche nach dem in der Anzeige
nach § 78 Abs. 2 Satz 1 oder
2 genannten Zeitpunkt der abschließenden
Fertigstellung benutzt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde soll
auf Antrag zulassen, dass die
bauliche Anlage ganz oder teilweise
schon früher benutzt wird,
wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung keine
Bedenken bestehen.
(2)
Bei der Errichtung oder Änderung
von Feuerungsanlagen muss sich
die Bauherrin oder der Bauherr
vor der Inbetriebnahme die sichere
Benutzbarkeit der Abgasanlagen
und der Anschlüsse der Feuerstätten
durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder den Bezirksschornsteinfegermeister
bescheinigen lassen.
§
80 Baueinstellung
(1)
Werden Bauarbeiten im Widerspruch
zu Immobilienrechtlichen oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
ausgeführt oder werden Bauprodukte
verwendet, die unberechtigt mit
dem CE-Zeichen (§ 18 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen
(§ 23 Abs. 4) gekennzeichnet
sind, so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Einstellung dieser Arbeiten
anordnen.
(2)
Werden Bauarbeiten trotz einer
angeordneten Einstellung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln und die
an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte,
Hilfsmittel, Gerüste, Maschinen
und ähnliche Gegenstände
auf Kosten der Bauherrin oder
des Bauherrn sicherstellen. §
22 Nr. 1 sowie die §§
23 bis 25 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
gelten entsprechend.
§
81 Beseitigungsanordnung und
Benutzungsuntersagung
Verstoßen
bauliche Anlagen oder andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 gegen Immobilienrechtliche
oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften über die Errichtung,
die Änderung, die Instandhaltung
oder die Nutzungsänderung
dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichtsbehörde
deren teilweise oder vollständige
Beseitigung auf Kosten der nach
§ 54 verantwortlichen Personen
anordnen oder die Benutzung der
Anlagen untersagen, wenn nicht
auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden
können. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass ein Bauantrag
gestellt wird. Beseitigungsanordnung
und Benutzungsuntersagung gelten
auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.
§
82 Abbruch verfallender baulicher
Anlagen
Soweit
bauliche Anlagen nicht genutzt
werden und im Verfall begriffen
sind, kann die Bauaufsichtsbehörde
die nach § 54 Abs. 2 verantwortlichen
Personen verpflichten, die Anlage
abzubrechen oder zu beseitigen;
die Bestimmungen des Denkmalschutz-
und -pflegegesetzes bleiben unberührt.
Für die Grundstücke
gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.
§
83 Vorhaben des Bundes und
der Länder
(1)
Vorhaben des Bundes und der Länder
sowie ihrer rechtsfähigen
Anstalten, Körperschaften
und Stiftungen bedürfen an
Stelle der Baugenehmigung der
Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde,
wenn sie unter der Leitung eigener
geeigneter Fachkräfte vorbereitet
und ausgeführt werden.
(2)
Der Antrag auf Zustimmung ist
bei der Gemeindeverwaltung einzureichen;
§ 63 gilt entsprechend. Die
bautechnischen Nachweise brauchen
nicht vorgelegt zu werden.
(3)
Für das Zustimmungsverfahren
gelten die §§ 65 und
66 Abs. 3 sowie die §§
68 bis 74 entsprechend. Über
die Zulässigkeit von Abweichungen
nach § 69 entscheidet die
Bauaufsichtsbehörde. Eine
Bauüberwachung findet nicht
statt.
(4)
Vorhaben, die der Landesverteidigung
dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 bis 3 der oberen
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn
in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen. Auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
ist § 76 Abs. 2 bis 9 nicht
anzuwenden.
§
84 Der Bauaufsicht nicht unterliegende
Vorhaben
Wenn
nach anderen Rechtsvorschriften
eine Genehmigung, Bewilligung
oder Erlaubnis erforderlich ist,
bedürfen keines bauaufsichtlichen
Verfahrens:
1.
Anlagen in und an oberirdischen
Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung,
der Gewässerunterhaltung
und des Gewässerausbaus sowie
Deiche und Dämme; ausgenommen
sind Gebäude,
2.
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
3.
Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,
4.
Abfallentsorgungsanlagen,
5.
Anlagen für das Fernmeldewesen
und Anlagen für die öffentliche
Versorgung mit Elektrizität,
Gas und Wärme; ausgenommen
sind oberirdische Anlagen mit
mehr als 50 m³ umbauten Raums
oder Behälterinhalt sowie
Gebäude,
6.
Aufschüttungen und Abgrabungen
im Außenbereich, die unter
das Landespflegegesetz, das Landeswassergesetz
oder das Landesgesetz über
den Abbau und die Verwertung von
Bimsvorkommen fallen,
7.
überwachungsbedürftige
Anlagen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes,
8.
Anlagen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens
außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile errichtet werden,
mit Ausnahme von Gebäuden.
Die
für den Vollzug dieser Rechtsvorschriften
zuständigen Behörden
nehmen die Aufgaben nach §
69 wahr.
§
85 Nachträgliche Anforderungen
(1)
Bei rechtmäßig begonnenen
oder bestehenden baulichen Anlagen
sowie anderen Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 können nachträglich
Anforderungen nur gestellt werden,
wenn dies zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere für
Leben oder Gesundheit, erforderlich
ist. Bei Gefahr im Verzug kann
bis zur Erfüllung dieser
Anforderungen die Benutzung der
Anlagen und Einrichtungen eingeschränkt
oder untersagt werden.
(2)
Sollen rechtmäßig bestehende
bauliche Anlagen, andere Anlagen
oder Einrichtungen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, dass auch die
nicht unmittelbar berührten
Teile mit den Immobilienrechtlichen und
sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften in Einklang gebracht
werden, wenn dies keine unzumutbaren
Mehrkosten verursacht.
§
86 Baulasten
(1)
Die Person, die das Eigentum an
dem Grundstück innehat, kann
durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen
übernehmen, die sich nicht
schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulast).
Baulasten werden unbeschadet der
Rechte Dritter mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam
und wirken auch gegenüber den
Rechtsnachfolgenden.
(2)
Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform. Die
Unterschrift muss öffentlich
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder vor ihr anerkannt
werden.
(3)
Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
können auch Auflagen, Bedingungen,
Befristungen und Widerrufsvorbehalte
eingetragen werden. Eintragungen
in das Baulastenverzeichnis sind
dem zuständigen Vermessungs-
und Katasteramt zum Zweck der
Aufnahme eines Hinweises in das
Liegenschaftskataster mitzuteilen.
(4)
Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen die durch
die Baulast verpflichteten und
begünstigten Personen gehört
werden. Der Verzicht wird mit
der Eintragung in das Baulastenverzeichnis
wirksam; von der Eintragung sollen
die verpflichteten und begünstigten
Personen benachrichtigt werden.
(5)
Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen und sich Abschriften
erteilen lassen.
Siebter
Teil
Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
87 Ermächtigung zum Erlaß
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1)
Zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 kann
das fachlich zuständige Ministerium
durch Rechtsverordnung Vorschriften
erlassen über
1.
die nähere Bestimmung der
Anforderungen in den §§
6 bis 17, 27 bis 49, 52 und 53,
2.
den Nachweis der Befähigung
der in § 18 Abs. 5 genannten
Personen; dabei können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden,
3.
die Überwachung der Tätigkeiten
nach § 18 Abs. 6; dabei können
für die Überwachungsstellen
über die in § 26 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 festgelegten Mindestanforderungen
hinaus weitere Anforderungen im
Hinblick auf die besonderen Eigenschaften
und die besondere Verwendung der
Bauprodukte gestellt werden,
4.
die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in § 39, insbesondere
über Feuerungsanlagen und
Anlagen zur Verteilung von Wärme
oder zur Warmwasserversorgung
sowie über deren Betrieb,
über Brennstoffleitungsanlagen,
über Aufstellräume für
Feuerstätten, Verbrennungsmotore
und Verdichter, über die
Lagerung von Brennstoffen sowie
über die Anwendung solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche
Anlagen; dabei können Erleichterungen
unter bestimmten Voraussetzungen
allgemein für zulässig
erklärt und es kann vorgesehen
werden, dass für Feuerungsanlagen
besonderer Art andere Anforderungen
gestellt werden können,
5.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen,
die sich aus der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen
und Räume für ihre Errichtung,
Änderung, Instandhaltung,
Nutzung und ihren Betrieb ergeben
(§§ 50 und 51) sowie
über die Anwendung solcher
Anforderungen auf bestehende bauliche
Anlagen,
6.
eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen oder
Einrichtungen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren oder Nachteile
ständig ordnungsgemäß
instand gehalten werden müssen,
und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen oder Einrichtungen,
7.
die Anwesenheit von Fachleuten
beim Betrieb technisch schwieriger
Anlagen und Einrichtungen, wie
Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten,
8.
den Nachweis der Befähigung
der in Nummer 7 genannten Fachleute,
9.
die Durchführung von Verordnungen,
Richtlinien oder Entscheidungen
des Rates der Europäischen
Union oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften,
die sich auf Bauprodukte oder
Bauarten nach den §§
18 bis 26 beziehen.
(2)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung Vorschriften
erlassen über
1.
Umfang, Inhalt, Zahl und Beschaffenheit
der Bauunterlagen sowie die Verwendung
von Vordrucken,
2.
die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3.
die Übermittlung personenbezogener
Daten an Behörden außerhalb
des Baugenehmigungsverfahrens
zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben,
4.
das Verfahren im Einzelnen.
Es
kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann, hinsichtlich der Nummern
2 und 3 im Einvernehmen mit dem
für die Aufsicht über
die Kammer der Beratenden Ingenieure
des Landes Rheinland-Pfalz zuständigen
Ministerium, durch Rechtsverordnung
vorschreiben,
1.
dass zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung von Entwurfsverfasserinnen
oder Entwurfsverfassern, Unternehmen,
sachverständigen Personen
oder Behörden erstellte Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
über die Einhaltung bauaufsichtlicher
Anforderungen vorzulegen sind,
2.
wie das Verfahren für die
Eintragung in die von der Kammer
der Beratenden Ingenieure des
Landes Rheinland-Pfalz nach §
64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und §
66 Abs. 5 zu führenden Listen
durchzuführen ist und welche
Nachweise vorzulegen sind; dabei
können auch Regelungen über
Gebühren für die Eintragung
getroffen werden,
3.
dass Personen nach§ 66 Abs.
5 sich einer laufenden Fortbildung
unterziehen und ausreichend haftpflichtversichert
sein müssen sowie unter welchen
Voraussetzungen die Eintragung
in die Liste nach § 66 Abs.
5 zu löschen ist.
(4)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann zur Vereinfachung oder Beschleunigung
des Baugenehmigungsverfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
erlassen über
1.
weitere und weitergehende Ausnahmen
von den Erfordernissen der Baugenehmigung,
2.
den vollständigen oder teilweisen
Wegfall der bautechnischen Prüfung
bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
3.
die Heranziehung von sachverständigen
Personen oder Stellen und die
Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde im
Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
auf sachverständige Personen
oder Stellen; insoweit kann es
für die sachverständigen
Personen oder Stellen
a)
bestimmte Mindestanforderungen
an die Fachkenntnisse sowie in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht
an die Berufserfahrung festlegen,
b)
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigungen, den Nachweis
der persönlichen Zuverlässigkeit
sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
fordern,
c)
Altersgrenzen festlegen,
d)
eine laufende Fortbildung vorschreiben,
e)
die sonstigen Voraussetzungen
festlegen, die sie zu erfüllen
haben,
f)
eine besondere Anerkennung vorschreiben
sowie das Verfahren und die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen regeln,
g)
das Verfahren regeln, nach dem
die übertragenen Aufgaben
wahrzunehmen sind, und
h)
unter Berücksichtigung des
Schwierigkeitsgrads der Tätigkeit,
des Zeitaufwands oder anderer
zweckdienlicher Bemessungsgrundlagen
Regelungen über deren Vergütung
treffen sowie
für
die Verantwortlichen nach den
§§ 56 und 57 Regelungen
entsprechend den Buchstaben a
bis e
treffen.
(5)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann für sachverständige
Personen nach § 65 Abs. 4
Satz 1 durch Rechtsverordnung
Vorschriften erlassen über
1.
die Fachbereiche, in denen sie
tätig werden,
2.
die Anforderungen, insbesondere
in Bezug auf deren Ausbildung,
Fachkenntnisse, Berufserfahrung,
persönliche Zuverlässigkeit
sowie Fort- und Weiterbildung,
3.
das Anerkennungsverfahren, wobei
die Befugnis zur Anerkennung auf
Dritte übertragen werden
kann,
4.
deren Überwachung,
5.
die Festsetzung einer Altersgrenze,
6.
das Erfordernis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung sowie
7.
deren Vergütung.
(6)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung
1.
das Ü-Zeichen festlegen und
zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen,
2.
das Anerkennungsverfahren nach
§ 26 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern,
3.
für die Personen, Stellen,
Überwachungsgemeinschaften
und Behörden nach §
26 die Gebühren und Vergütungen
festlegen sowie die Fachaufsicht
regeln.
(7)
Das fachlich zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die Anforderungen der auf
Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechend
für Anlagen und Einrichtungen
gelten, die weder gewerblichen
noch wirtschaftlichen Zwecken
dienen und in deren Gefahrenbereich
keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Es kann
auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann es auch vorschreiben, dass
danach zu erteilende Erlaubnisse
die Baugenehmigung einschließlich
der zugehörigen Abweichungen
einschließen.
(8)
In den Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 kann wegen der technischen
Einzelheiten auf Bekanntmachungen
besonderer sachverständiger
Stellen unter Angabe der Fundstelle
verwiesen werden, soweit diese
in einer den Betroffenen zugänglichen
Weise veröffentlicht worden
sind.
(9)
Das fachlich zuständige Ministerium
erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§
88 Örtliche Bauvorschriften
(1)
Die Gemeinden können durch
Satzung Vorschriften erlassen
über
1.
die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen
und Warenautomaten zur Durchführung
gestalterischer Absichten in bestimmten
bebauten oder unbebauten Teilen
des Gemeindegebiets; die Vorschriften
über Werbeanlagen können
sich auch auf deren Art, Größe
und Anbringungsort erstrecken,
2.
besondere Anforderungen gestalterischer
Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen
und Warenautomaten zum Schutz
bestimmter Bauten, Straßen,
Plätze oder Ortsteile von
kultureller, historischer oder
städtebaulicher Bedeutung
oder zum Schutz von Kultur- und
Naturdenkmälern; dabei können
nach den örtlichen Gegebenheiten
insbesondere bestimmte Arten von
Werbeanlagen und Warenautomaten
und die Werbung an bestimmten
baulichen Anlagen ausgeschlossen
sowie Werbeanlagen und Warenautomaten
auf Teile baulicher Anlagen und
auf bestimmte Farben beschränkt
werden,
3.
die Gestaltung der Lager-, Abstell-,
Aufstell- und Ausstellungsplätze,
der Camping- und Wochenendplätze,
der Sport- und Spielplätze,
der Stellplätze und der unbebauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sowie über die Notwendigkeit,
Art, Gestaltung und Höhe
von Einfriedungen; dabei kann
bestimmt werden, dass Vorgärten
nicht als Arbeits- oder Lagerflächen
benutzt werden dürfen,
4.
geringere oder größere
als die in § 8 Abs. 6 vorgeschriebenen
Maße zur Wahrung der baugeschichtlichen
Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten
Eigenart eines Ortsteils; die
Ortsteile sind in der Satzung
genau zu bestimmen,
5.
den Anbringungsort und die Gestaltung
von Hausnummern,
6.
die Unzulässigkeit von mehr
als einer Antenne auf Gebäuden
sowie die Unzulässigkeit
von Außenantennen, soweit
der Anschluß an die Gemeinschaftsantenne
möglich ist,
7.
die Begrünung baulicher Anlagen
sowie die Anpflanzung von Bäumen
und Sträuchern,
8.
die Zahl der notwendigen Stellplätze
nach § 47.
(2)
Anforderungen in Satzungen nach
Absatz 1 können auch in einem
Plan durch Zeichnung, Farbe oder
Schrift festgesetzt werden (Gestaltungsplan).
Der Gestaltungsplan ist zum Bestandteil
der Satzung zu erklären.
Satzungen mit einem Gestaltungsplan
sind öffentlich auszulegen.
(3)
Die Gemeinden können ferner
für abgegrenzte Teile des
Gemeindegebiets oder für
bestimmte Fälledurch Satzung
1.
die Herstellung notwendiger Stellplätze
für bestehende bauliche Anlagen
verlangen, soweit Bedürfnisse
des Verkehrs oder die Behebung
städtebaulicher Missstände
dies erfordern,
2.
auf die Herstellung von Stellplätzen
ganz oder teilweise verzichten,
soweit Bedürfnisse des Verkehrs
nicht entgegenstehen oder ein
Bedarf an Stellplätzen nicht
besteht, insbesondere weil die
Benutzerinnen und Benutzer der
baulichen Anlagen öffentliche
Verkehrsmittel in Anspruch nehmen
können,
3.
die Herstellung von Stellplätzen
untersagen oder einschränken,
soweit Bedürfnisse des Verkehrs
oder städtebauliche Gründe
dies erfordern,
4.
die Herstellung von Abstellplätzen
für Fahrräder verlangen,
wenn Bedürfnisse des Verkehrs
dies erfordern; die erforderliche
Größe, die Lage und
die Ausstattung können in
der Satzung festgelegt werden.
(4)
Die Gemeinden können außerdem
durch Satzung bestimmen, dass
1.
in wegen ihrer kulturellen, historischen
oder städtebaulichen Bedeutung
besonders schutzwürdigen
Gebieten genehmigungsfreie Werbeanlagen
und Warenautomaten einer Genehmigung
durch die Bauaufsichtsbehörde
bedürfen,
2.
im Gemeindegebiet oder in Teilen
des Gemeindegebiets bei bestehenden
Gebäuden Kinderspielplätze
nach Maßgabe des §
11 Abs. 4 herzustellen und instand
zu halten sind,
3.
im Gemeindegebiet oder in Teilen
des Gemeindegebiets zum Schutz
vor Staub, Rauch und Ruß
bestimmte Brennstoffe als Heizstoffe
nicht verwendet werden dürfen.
(5)
Für die Satzungen gelten
die Bestimmungen der Gemeindeordnung
sowie die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.
In den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2 und 4 wird die Satzung
im Benehmen mit der zuständigen
Denkmalschutzbehörde erlassen.
(6)
Regelungen nach den Absätzen
1 bis 4 können in den Bebauungsplan
als Festsetzungen aufgenommen
werden. Auf diese Festsetzungen
sind die §§ 3, 4, 10
bis 13 und 214 bis 216 BauGB anzuwenden;
Absatz 5 findet keine Anwendung.
(7)
Für Abweichungen von Satzungsbestimmungen
gilt § 69. Vor der Zulassung
von Abweichungen ist die Gemeinde,
in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2 und 4 auch die zuständige
Denkmalschutzbehörde zu hören.
§
89 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine bauliche
Anlage errichtet, ändert,
benutzt oder abbricht, ohne die
hierfür erforderliche Genehmigung
zu besitzen. Ordnungswidrig handelt
auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig von der erteilten
Genehmigung abweicht, wenn die
Abweichung einer erneuten Genehmigung
bedurft hätte. Ordnungswidrig
handelt ferner, wer vor Ablauf
der Fristnach § 67 Abs. 2
mit dem Vorhaben beginnt.Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(2)
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt für
die Errichtung, Aufstellung, Anbringung,
Änderung und den Abbruch
anderer Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes Anforderungen gestellt
werden, und für Abweichungen
von einer für diese Anlagen
oder Einrichtungen erteilten Genehmigung
entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
als Bauherrin oder Bauherr oder
als verantwortliche Person eines
Unternehmens Bauprodukte verwendet
oder verwenden lässt, für
die der nach § 18 erforderliche
Nachweis über ihre Verwendbarkeit
nicht vorliegt,
2.
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne dass dafür
die Voraussetzungen nach §
23 Abs. 4 vorliegen, oder
3.
als Bauherrin oder Bauherr oder
als verantwortliche Person eines
Unternehmens Bauarten entgegen
§ 22 ohne die erforderliche
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder ohne allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder ohne Zustimmung
im Einzelfall anwendet oder anwenden
lässt.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu vierzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
als verantwortliche Person eines
Unternehmens oder bei Bauarbeiten
in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
als Bauherrin oder Bauherr bei
der Einrichtung und dem Betrieb
einer Baustelle entgegen §
53 Abs. 2 die erforderlichen Schutzvorkehrungen
oder Sicherheitsvorkehrungen unterlässt,
2.
einer vollziehbaren Einstellungsanordnung
nach § 55 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
3.
die Pflicht, den Wechsel der Bauherrin
oder des Bauherrn mitzuteilen
(§ 55 Abs. 5), verletzt,
4.
entgegen § 62 Abs. 1 Nr.
10 Buchst. a Halbsatz 2 tragende
oder aussteifende Bauteile errichtet
oder ändert,
5.
entgegen § 66 Abs. 1 Satz
2 oder Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen
Nachweise nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde
vorlegt,
6.
als Inhaberin oder Inhaber einer
Ausführungsgenehmigung für
Fliegende Bauten die Anzeigepflicht
nach § 76 Abs. 6 Satz 1 verletzt,
7.
entgegen § 76 Abs. 7 Satz
1 oder entgegen einer vollziehbaren
Anordnung nach § 76 Abs.
8 Fliegende Bauten aufstellt oder
in Gebrauch nimmt,
8.
entgegen § 77 Abs. 1 mit
der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Vorhabens beginnt,
9.
entgegen § 78 Abs. 2 die
Fertigstellung des Rohbaus oder
die abschließende Fertigstellung
der baulichen Anlage nicht oder
nicht fristgerecht anzeigt oder
mit der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung die erforderlichen
Bescheinigungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig vorlegt,
10.
entgegen § 78 Abs. 5 mit
dem Innenausbau beginnt,
11.
entgegen § 78 Abs. 6 bestimmte
Arbeiten fortsetzt oder eine bauliche
Anlage benutzt,
12.
entgegen § 78 Abs. 7 Satz
1 Beginn oder Beendigung bestimmter
Bauarbeiten nicht anzeigt,
13.
entgegen § 79 Abs. 2 Feuerungsanlagen
in Betrieb nimmt,
14.
einer vollziehbaren Einstellungsanordnung
nach § 80 Abs. 1 zuwiderhandelt,
15.
einer vollziehbaren Benutzungsuntersagung
nach § 81 zuwiderhandelt
oder
16.
gegen eine Verfahrens- oder Betriebsbestimmung
verstößt, die in einer
auf Grund des § 87 Abs. 1
Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung
enthalten ist, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldbestimmung
verweist.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(5)
Ordnungswidrig handelt, wer wider
besseres Wissen unrichtige Angaben
macht oder unrichtige Pläne
oder Unterlagen vorlegt, um einen
nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§
90 Eingeleitete Verfahren
(1)
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes eingeleiteten Verfahren
sind nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen
weiterzuführen.
(2)
Ist ein Antrag vor dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes gestellt worden,
so kann die antragstellende Person
verlangen, dass die Entscheidung
nach dem zur Zeit der Antragstellung
geltenden Recht getroffen wird.
§
91 Übergangsbestimmungen
(1)
Als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 19 gelten:
1.
die für nicht geregelte Bauprodukte
nach bisherigem Recht erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
2.
Prüfbescheide, mit denen
nach bisherigem Recht Prüfzeichen
für nicht geregelte Bauprodukte
zugeteilt worden sind.
(2)
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder 4.
(3)
Als Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) nach § 23
Abs. 4 gelten:
1.
Überwachungszeichen (Ü-Zeichen),
mit denen Bauprodukte vor InKraft-Treten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden,
2.
Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Ländern der Bundesrepublik
Deutschland, in denen Prüfzeichen-
und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen.
§
92 Außer-Kraft-Treten
bestehender Vorschriften
(1)
Mit dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes treten außer Kraft:
1.
die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
vom 8. März 1995 (GVBl. S.
19, BS 213-1),
2.
die Landesverordnung über
die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit
vom 28. Oktober 1977 (GVBl. S.
363, BS 213-7).
(2)
Rechtsverordnungen, die auf Grund
des in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Gesetzes, auf Grund der Landesbauordnung
für Rheinland-Pfalz vom 27.
Februar 1974 (GVBl. S. 53), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
20. Juli 1982 (GVBl. S. 264),
BS 213-1, auf Grund der Landesbauordnung
für Rheinland-Pfalz vom 15.
November 1961 (GVBl. S.229), zuletzt
geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 20. November
1969 (GVBl. S.179) oder auf Grund
der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
vom 8. November 1986 (GVBl. S.
307, 1987 S. 48), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Oktober 1993 (GVBl. S. 481),
BS 213-1, erlassen worden sind,
bleiben, soweit sie nicht durch
Absatz 1 oder durch § 89
Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
vom 8. März 1995 außer
Kraft getreten sind, bis zum Erlaß
neuer Rechtsverordnungen in Kraft.
Das fachlich zuständige Ministerium
wird ermächtigt, sie durch
Rechtsverordnung außer Kraft
zu setzen.
(3)
Soweit in anderen Vorschriften
auf Vorschriften oder Bestimmungen
verwiesen wird, die durch Absatz
1 oder durch § 89 Abs. 1
der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
vom 8. März 1995 außer
Kraft getreten sind, treten an
deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Gesetzes.
§
93 In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1999
in Kraft."