Niedersächsische
Bauordnung (NbauO)
in der Fassung vom 10. Februar
2003
Inhaltsübersicht
Teil I - Allgemeine Vorschriften
§
1 Grundsätzliche Anforderungen
§ 2
Begriffe
§
3 Von der Bauordnung ausgenommene
Anlagen
Teil II - Das Grundstück
und seine Bebauung
§
4 Baugrundstück
§
5 Zugänglichkeit des
Baugrundstücks
§
6 Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Baugrundstück
§
7 Grenzabstände
§
7a Verringerte Abstände
von zwei Grenzen
§
7b Untergeordnete Gebäudeteile
§
8 Grenzbebauung
§
9 Hinzurechnung benachbarter
Grundstücke
§
10 Abstände auf demselben
Baugrundstück
§
11 Mindestabstände für
Öffnungen
§
12 Wegfall oder Verringerung
der Abstände von Gebäuden
besonderer Art
§
12a Abstände sonstiger
baulicher Anlagen
§
13 Abweichungen von den Abstandsvorschriften
in besonderen Fällen
§
14 Nicht überbaute Flächen
§
15 Einfriedung von Grundstücken
§
16 Höhe der Geländeoberfläche
Teil III - Allgemeine Anforderungen
an Baumaßnahmen und bauliche
Anlagen
§ 17 Einrichtung der
Baustelle
§
18 Standsicherheit
§
19 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
20 Brandschutz
§
21 Schall-, Wärme- und
Erschütterungsschutz
§
22 - aufgehoben -
§
23 Verkehrssicherheit
Teil IV - Bauprodukte und Bauarten
§
24 Bauprodukte
§
25 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
25a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
26 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 27
Bauarten
§
27a - aufgehoben -
§
28 Übereinstimmungsnachweis
§
28a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
28b Übereinstimmungszertifikat
§
28c Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Teil V - Der Bau und seine Teile
§ 29 - aufgehoben -
§
30 Wände, Pfeiler und
Stützen
§
31 Decken und Böden
§ 32
Dächer
§
33 - aufgehoben -
§ 34
Treppen
§
34a Treppenräume
§
35 Ein- und Ausgänge,
Flure
§
36 Aufzugsanlagen
§
37 Fenster, Türen und
Lichtschächte
§
38 - aufgehoben -
§
39 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
§
40 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
41 - aufgehoben -
§
42 Wasserversorgungsanlagen;
Anlagen für Abwässer,
Niederschlagswasser und Abfälle
Teil VI - Besondere bauliche Anlagen
und Räume; Gemeinschaftsanlagen
§
43 Aufenthaltsräume
§ 44
Wohnungen
§
45 Toilettenräume und
Bäder
§
46 Bauliche Anlagen für
Kraftfahrzeuge
§
47 Notwendige Einstellplätze
§
47a Ablösung der Pflicht
zur Herstellung notwendiger Einstellplätze
§
47b Fahrradabstellanlagen
§
48 Barrierefreie Zugänglichkeit
und Benutzbarkeit bestimmter baulicher
Anlagen
§
49 Werbeanlagen
§
50 Ausnahmen für bestimmte
bauliche Anlagen
§
51 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
52 Gemeinschaftsanlagen
Teil VII - Baugestaltung; Vorschriften
im Interesse von Natur und Landschaft
§
53 Gestaltung baulicher Anlagen
§
54 Abbruch verfallender baulicher
Anlagen
§
55 - aufgehoben -
§
56 Örtliche Bauvorschriften
Teil VIII - Verantwortliche Personen
§ 57 Bauherr
§
58 Entwurfsverfasserin und
Entwurfsverfasser
§
59 Unternehmer
§
60 - aufgehoben -
§
61 Verantwortlichkeit für
den Zustand der baulichen Anlagen
und Grundstücke
§
62 Sonstige verantwortliche
Personen
Teil IX - Behörde
§
63 Bauaufsichtsbehörden
§
63a Übertragung der Bauaufsicht
auf Gemeinden für bestimmte
bauliche Anlagen
§
64 Besetzung und Ausstattung
der Bauaufsichtsbehörden
§
65 Aufgaben und Zuständigkeiten
der Bauaufsichtsbehörden
§
66 Übertragung von Aufgaben
der Bauaufsicht auf andere Stellen
§
67 - aufgehoben -
Teil X - Genehmigungsverfahren
§
68 Genehmigungsvorbehalt
§
69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
§
69a Genehmigungsfreie Wohngebäude
§
70 Genehmigungsfreie öffentliche
Baumaßnahmen
§
71 Bauantrag und Bauvorlagen
§
72 Beteiligung der Nachbarn
§
73 Behandlung des Bauantrags
§
74 Bauvoranfrage; Bauvorbescheid
§
75 Baugenehmigung
§
75a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
76 Teilbaugenehmigung
§
77 Geltungsdauer
§
78 Durchführung genehmigungsbedürftiger
Baumaßnahmen
§
79 Bauüberwachung
§
80 Bauabnahmen
§
81 Einschränkung der
Prüfung im Baugenehmigungsverfahren
und der Bauüberwachung
§
82 Bauaufsichtliche Zustimmung
§
83 Typenprüfung
§
84 Genehmigung fliegender
Bauten
Teil XI - Sonstige Vorschriften
über die Bauaufsicht
§ 85
Ausnahmen
§
86 Befreiungen
§
87 Regelmäßige
Überprüfung
§
88 Betreten der Grundstücke
und der baulichen Anlagen
§
89 Immobilienrechtswidrige Zustände,
Bauprodukte und Baumaßnahmen
§
90 - aufgehoben -
§
91 Ordnungswidrigkeiten
§ 92
Baulasten
§
93 Baulastenverzeichnis
§
94 Grundstücksteilungen
Teil XII - Ausführungsvorschriften,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
95 Verordnungen
§
95a Bekanntmachung abweichender
Zuständigkeiten
§
96 Technische Baubestimmungen
§
97 Verfahren beim Erlass örtlicher
Bauvorschriften
§
98 Örtliche Bauvorschriften
in Bebauungsplänen
§
99 Anforderungen an bestehende
und genehmigte bauliche Anlagen
§
100 - aufgehoben -
§
101 - aufgehoben -
§
102 In-Kraft-Treten
T e i l I
Allgemeine Vorschriften
§
1 Grundsätzliche Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen müssen
so angeordnet, beschaffen und
für ihre Benutzung geeignet
sein, dass die öffentliche
Sicherheit nicht gefährdet
wird. Insbesondere dürfen
Leben, Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen nicht bedroht
werden. Unzumutbare Belästigungen
oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen
dürfen nicht entstehen.
(2) Bauliche Anlagen müssen
den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
entsprechen. Dazu gehört
auch die Rücksicht auf Behinderte,
alte Menschen, Kinder und Personen
mit Kleinkindern.
(3) Bauliche Anlagen dürfen
nicht verunstaltet wirken und
dürfen auch das Gesamtbild
ihrer Umgebung nicht verunstalten.
(4) Bauprodukte dürfen nur
verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen
bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(5) Baumaßnahmen dürfen
keine Verhältnisse schaffen,
die den vorstehenden Anforderungen
widersprechen. Bauliche Anlagen
sind so instand zu halten, dass
diese Anforderungen gewahrt bleiben.
(6) Nicht bebaute Flächen
der Baugrundstücke sind so
herzurichten und zu unterhalten,
dass die Erfüllung der Anforderungen
in den Absätzen 1 bis 3 nicht
beeinträchtigt wird.
(7) Baumaßnahmen sind so
durchzuführen, dass dabei
die öffentliche Sicherheit
nicht gefährdet wird. Absatz
1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Bauliche Anlagen dürfen erst
in Gebrauch genommen werden, wenn
sie sicher benutzbar sind.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene oder auf
ihm ruhende, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Als bauliche
Anlagen gelten, auch wenn sie
nicht unter Satz 1 fallen,
1. ortsfeste Feuerstätten,
2. Werbeanlagen (§ 49),
3. Warenautomaten, die von allgemein
zugänglichen Verkehrs- oder
Grünflächen aus sichtbar
sind,
4. Aufschüttungen, Abgrabungen
und künstliche Hohlräume
unterhalb der Erdoberfläche,
5. Anlagen, die auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich sind
oder dazu bestimmt sind, vorwiegend
ortsfest benutzt zu werden,
6. Gerüste,
7. Fahrradabstellanlagen (§
47b),
8. Lagerplätze, Abstell-
und Ausstellungsplätze,
9. Stellplätze,
10. Kleingartenanlagen (§
1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskleingartengesetzes),
11. Camping- und Wochenendplätze,
12. Spiel- und Sportplätze
13. sonstige Anlagen, die einen
Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen
erwarten lassen.
(2) Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3) Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
(4) Vollgeschoss ist ein Geschoss,
das über mindestens der Hälfte
seiner Grundfläche eine lichte
Höhe von 2, 20 m oder mehr
hat und dessen Deckenunterseite
im Mittel mindestens 1, 40 m über
der Geländeoberfläche
liegt. Ein oberstes Geschoss ist
nur dann ein Vollgeschoss, wenn
es die in Satz genannte lichte
Höhe über mehr als zwei
Dritteln der Grundfläche
des darunter liegenden Geschosses
hat. Zwischendecken oder Zwischenböden,
die unbegehbare Hohlräume
von einem Geschoss abtrennen,
bleiben bei Anwendung der Sätze
1 und 2 unberücksichtigt.
Hohlräume zwischen der obersten
Decke und der Dachhaut, in denen
Aufenthaltsräume wegen der
erforderlichen lichten Höhe
nicht möglich sind, gelten
nicht als oberste Geschosse.
(5) Baumaßnahmen sind die
Errichtung, die Änderung,
der Abbruch, die Beseitigung,
die Nutzungsänderung und
die Instandhaltung von baulichen
Anlagen oder von Teilen baulicher
Anlagen.
(6) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(7) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
(8) Wohngebäude sind Gebäude,
die nur Wohnungen und deren Nebenzwecken
dienende Räume, wie Garagen,
enthalten.
(9) Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, in denen jeder
Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden
um höchstens 7 m höher
als die Stellen der Geländeoberfläche
liegt, von denen aus er über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
erreichbar ist. Gebäude ohne
Aufenthaltsräume stehen Gebäuden
geringer Höhe gleich.
(10) Öffentliches Immobilienrecht
sind die Vorschriften dieses Gesetzes,
die Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes, das städtebauliche
Planungsrecht und die sonstigen
Vorschriften des öffentlichen
Rechts, die Anforderungen an bauliche
Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen
stellen oder die Bebaubarkeit
von Grundstücken regeln.
§
3 Von der Bauordnung ausgenommene
Anlagen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. öffentliche Verkehrsanlagen
einschließlich des Zubehörs,
der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe,
2. Anlagen und Einrichtungen unter
der Aufsicht der Bergbehörden,
3. Leitungen, die dem Fernmeldewesen,
dem Rundfunk, dem Fernsehen, dem
Ferntransport von Stoffen oder
der öffentlichen Versorgung
mit Wasser, Gas, Elektrizität
oder Wärme dienen,
4. Kräne und Krananlagen.
(2) Nicht ausgenommen sind jedoch
1. Gebäude,
2. Bahnsteige und ihre Zugänge,
3. Schachtfördergerüste.
T e i l II
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Baugrundstück
(1) Baugrundstück ist das
Grundstück im Sinne des Bürgerlichen
Rechts, auf dem eine Baumaßnahme
durchgeführt wird oder auf
dem sich eine bauliche Anlage
befindet. Das Baugrundstück
kann auch aus mehreren aneinander
grenzenden Grundstücken bestehen,
wenn und solange durch Baulast
gesichert ist, dass alle baulichen
Anlagen auf den Grundstücken
das öffentliche Immobilienrecht
so einhalten, als wären die
Grundstücke ein Grundstück.
(2) Eine bauliche Anlage darf
nicht auf mehreren Baugrundstücken
gelegen sein.
§
5 Zugänglichkeit des
Baugrundstücks
(1) Das Baugrundstück muss
so an einer mit Kraftfahrzeugen
befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegen oder
einen solchen Zugang zu ihr haben,
dass der von der baulichen Anlage
ausgehende Zuund Abgangsverkehr
und der für den Brandschutz
erforderliche Einsatz von Feuerlösch-
und Rettungsgeräten jederzeit
ordnungsgemäß und ungehindert
möglich sind.
(2)
Ist das Baugrundstück nur
über Flächen zugänglich,
die nicht dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind, so muss
ihre Benutzung für diesen
Zweck durch Baulast oder Miteigentum
gesichert sein; bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen genügt
eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit.
Dies gilt auch, wenn der erforderliche
Zugang zu einem Grundstück
über ein anderes Grundstück
führt, das mit ihm zusammen
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein
Baugrundstück bildet.
§
6 Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Baugrundstück
Bauliche
Anlagen müssen auf dem Baugrundstück
so angeordnet sein, dass sie sicher
zugänglich sind, das erforderliche
Tageslicht erhalten und zweckentsprechend
gelüftet werden können.
Für den Einsatz der Feuerlösch-
und Rettungsgeräte muss die
erforderliche Bewegungsfreiheit
und Sicherheit gewährleistet
sein.
§
7 Grenzabstände
(1) Gebäude müssen mit
allen auf ihren Außenflächen
oberhalb der Geländeoberfläche
gelegenen Punkten von den Grenzen
des Baugrundstücks Abstand
halten. Der Abstand ist zur nächsten
Lotrechten über der Grenzlinie
zu messen. Er richtet sich jeweils
nach der Höhe des Punktes
über der Geländeoberfläche
(H). Der Abstand darf auf volle
10 cm abgerundet werden.
(2) Erhebt sich über einen
nach § 8 an eine Grenze gebauten
Gebäudeteil ein nicht an
diese Grenze gebauter Gebäudeteil,
so ist für dessen Abstand
von dieser Grenze abweichend von
Absatz 1 Satz 3 die Höhe
des Punktes über der Oberfläche
des niedrigeren Gebäudeteils
an der Grenze maßgebend.
(3) Der Abstand beträgt 1
H, mindestens jedoch 3 m.
(4) Der Abstand beträgt 1/2
H, mindestens jedoch 3 m,
1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan
als Kerngebiet festsetzt,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten
sowie in Gebieten, die nach ihrer
Bebauung diesen Baugebieten entsprechen,
3. in anderen Baugebieten, in
denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen
nicht allgemein zulässig
sind.
Satz 1 gilt nicht für den
Abstand von den Grenzen solcher
Nachbargrundstücke, die ganz
oder überwiegend außerhalb
der genannten Gebiete liegen.
§
7a Verringerte Abstände
von zwei Grenzen
(1) Abweichend von § 7 Abs.
3 braucht der Abstand eines Gebäudes
gegenüber je einem höchstens
17 m langen Abschnitt zweier beliebiger
Grenzen nur 1/2 H, mindestens
jedoch 3 m, zu betragen. Dabei
gelten aneinander gebaute Gebäude
auf demselben Baugrundstück
als ein Gebäude. Grenzen,
die einen Winkel von mehr als
120 Grad bilden, gelten als eine
Grenze.
(2) Ist ein Gebäude ohne
Abstand an eine Grenze gebaut,
so darf sein Abstand nur noch
gegenüber
einer weiteren Grenze nach Absatz
1 verringert werden. Ist ein Gebäude
ohne Abstand an zwei Grenzen gebaut,
so darf sein Abstand gegenüber
keiner weiteren Grenze mehr nach
Absatz 1 verringert werden. Soweit
ein Gebäude auf eine Länge
von weniger als 17 m an eine Grenze
gebaut ist, brauchen Teile des
Gebäudes, die nicht an diese
Grenze gebaut werden, innerhalb
des Grenzabschnitts von 17 m nur
den Abstand nach Absatz 1 zu halten.
§
7b Untergeordnete Gebäudeteile
(1) Eingangsüberdachungen,
Windfänge, Hauseingangstreppen,
Kellerlichtschächte und Balkone
dürfen die Abstände
nach den §§ 7 und 7a
um 1, 50 m, höchstens jedoch
um ein Drittel, unterschreiten.
Dies gilt auch für andere
vortretende Gebäudeteile
wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Erker und Blumenfenster, wenn
sie untergeordnet sind.
(2) Antennen, Geländer und
Schornsteine bleiben als untergeordnete
Gebäudeteile außer
Betracht. Außer Betracht
bleiben ferner Giebeldreiecke,
soweit sie, waagerecht gemessen,
weniger als 6 m breit sind. Entsprechendes
gilt für andere Giebelformen.
(3) Ist ein Gebäude nach
§ 8 Abs. 1 an eine Grenze
gebaut, so sind nicht an diese
Grenze gebaute Teile des Gebäudes,
die unter Absatz 1 fallen, in
beliebigem Abstand von dieser
Grenze zulässig. Ist ein
Gebäude nach § 8 Abs.
2 oder 3 an eine Grenze gebaut,
so darf der Abstand der in Satz
1 genannten Gebäudeteile
von dieser Grenze bis auf 2 m
verringert werden. Er darf weiter
verringert werden, wenn der Nachbar
zugestimmt hat oder auf dem Nachbargrundstück
entsprechende Gebäudeteile
vorhanden sind, ausnahmsweise
auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen,
wenn die Gebäudeteile
sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten
auf dem Baugrundstück errichtet
werden können.
§
8 Grenzbebauung
(1) Soweit ein Gebäude nach
städtebaulichem Planungsrecht
ohne Grenzabstand errichtet werden
muss, ist § 7 nicht anzuwenden.
(2) Soweit ein Gebäude nach
städtebaulichem Planungsrecht
ohne Grenzabstand errichtet werden
darf, ist es abweichend von §
7 an der Grenze zulässig,
wenn durch Baulast gesichert ist,
dass auf dem Nachbargrundstück
entsprechend an diese Grenze gebaut
wird. Die Bauaufsichtsbehörde
kann zulassen, dass die Baulast
eine andere als eine entsprechende
Grenzbebauung festlegt, wenn den
allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
mindestens gleichwertig entsprochen
wird und baugestalterische Bedenken
nicht bestehen. Sie kann auf die
Baulast verzichten, wenn für
die Gebäude auf beiden Grundstücken
Bauanträge vorliegen und
die Grundstückseigentümer
der Grenzbebauung zugestimmt haben.
(3) Soweit ein Gebäude nach
städtebaulichem Planungsrecht
ohne Grenzabstand errichtet werden
darf, ist es ferner an der Grenze
zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude ohne Abstand
an der Grenze vorhanden ist und
die neue Grenzbebauung der vorhandenen,
auch in der Nutzung, entspricht.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
eine andere als eine entsprechende
Grenzbebauung zulassen, wenn den
allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
mindestens gleichwertig entsprochen
wird, baugestalterische Bedenken
nicht bestehen und der Nachbar
zugestimmt hat. Sie kann aus städtebaulichen
oder baugestalterischen Gründen
verlangen, dass an eine auf dem
Nachbargrundstück vorhandene
Grenzbebauung angebaut wird.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass abweichend
von den Absätzen 1 bis 3
Abstand nach den §§
7 bis 7b gehalten wird, wenn die
vorhandene Bebauung dies erfordert.
§
9 Hinzurechnung benachbarter
Grundstücke
(1) Benachbarte Verkehrsflächen
öffentlicher Straßen
dürfen für die Bemessung
des Grenzabstandes bis zu ihrer
Mittellinie dem Baugrundstück
zugerechnet werden, unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2
auch über die Mittellinie
hinaus. Ausnahmsweise kann mit
Zustimmung der Eigentümer
zugelassen werden, dass öffentliche
Grün- und Wasserflächen
sowie Betriebsanlagen öffentlicher
Eisenbahnen und Straßenbahnen
entsprechend Satz 1 zugerechnet
werden.
(2) Andere benachbarte Grundstücke
dürfen für die Bemessung
des Grenzabstandes dem Baugrundstück
bis zu einer gedachten Grenze
zugerechnet werden, wenn durch
Baulast gesichert ist, dass auch
bauliche Anlagen auf dem benachbarten
Grundstück den vorgeschriebenen
Abstand von dieser Grenze halten.
§
10 Abstände auf demselben
Baugrundstück
(1) Zwischen Gebäuden auf
demselben Baugrundstück,
die nicht unmittelbar aneinander
gebaut sind, muss ein Abstand
gehalten werden, der so zu bemessen
ist, wie wenn zwischen ihnen eine
Grenze verliefe.
(2) Der Abstand nach Absatz 1
darf, soweit hinsichtlich des
Brandschutzes, des Tageslichts
und der Lüftung keine Bedenken
bestehen, unterschritten werden
1. auf einem Baugrundstück,
das in einem durch Bebauungsplan
festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet
liegt oder entsprechend genutzt
werden darf, zwischen Gebäuden,
die in den genannten Gebieten
allgemein zulässig sind,
2. zwischen landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume.
(3) Wenn Teile desselben Gebäudes
oder aneinander gebauter Gebäude
auf demselben Baugrundstück
einander in einem Winkel von weniger
als 75 Grad zugekehrt sind, so
muss zwischen ihnen Abstand nach
Absatz 1 gehalten werden. Dies
gilt nicht für Dachgauben,
Balkone und sonstige geringfügig
vor- oder zurücktretende
Teile desselben Gebäudes.
Die Abstände nach Satz 1
dürfen unterschritten werden,
soweit die Gebäudeteile keine
Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
haben und der Brandschutz und
eine ausreichende Belüftung
gewährleistet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
nicht für fliegende Bauten.
§
11 Mindestabstände für
Öffnungen
Zwischen einander in einem Winkel
von weniger als 120 Grad zugekehrten
Fenstern von Aufenthaltsräumen
eines Gebäudes muss ein Abstand
von mindestens 6 m gehalten werden,
wenn die Aufentshaltsräume
dem Wohnen dienen und nicht zu
derselben Wohnung gehören.
Satz 1 gilt auch für Fenster
aneinandergebauter Gebäude
auf demselben Baugrundstück.
§
12 Wegfall oder Verringerung
der Abstände von Gebäuden
besonderer Art
(1) Auf einem Baugrundstück
sind jeweils
1. eine Garage oder eine Anlage,
die aus mehreren aneinander gebauten
Garagen besteht,
2. ein Gebäude ohne Feuerstätten
und Aufenthaltsräume, das
dem Fernmeldewesen, der öffentlichen
Energie- oder Wasserversorgung
oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung
dient, und
3. ein sonstiges Gebäude
ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
ohne Grenzabstand oder mit einem
bis auf 1 m verringerten Grenzabstand
zulässig. Soweit die in Satz
1 genannten Gebäude den Grenzabstand
nach § 7 unterschreiten,
darf
1. ihre Grundfläche im Fall
der Nummer 1 höchstens 36
qm, im Fall der Nummer 2 höchstens
20 qm und im Fall der Nummer 3
höchstens 15 qm betragen,
2. ihre Gesamtlänge an keiner
Grenze größer als 9
m sein und
3. ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
Sind Gebäude der in Satz
1 genannten Art nach § 8
Abs. 2 oder 3 ohne Abstand an
eine Grenze gebaut, so sind diese
bei Anwendung der Sätze 1
und 2 anzurechnen.
(2) Ausnahmsweise können
Garagen mit notwendigen Einstellplätzen
( § 47 ) für das Baugrundstück
und Gewächshäuser, die
einem landwirtschaftlichen Betrieb
dienen, in größerer
Anzahl und in größerem
Ausmaß, als nach Absatz
1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und
2 gestattet, ohne oder mit einem
bis auf 1 m verringerten Grenzabstand
zugelassen werden, wenn sie sonst
nicht oder nur unter Schwierigkeiten
auf dem Baugrundstück errichtet
werden können.
(3) Ausnahmsweise kann eine größere
als die in Absatz 1 Satz 2 Nr.
3 vorgeschriebene Höhe zugelassen
werden, wenn der Nachbar zugestimmt
hat, das Gelände hängig
ist oder Gründe des §
13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.
(4) Garagen und Gebäude ohne
Feuerstätten und Aufenthaltsräume
dürfen den in § 10 vorgeschriebenen
Abstand von Gebäuden und
Gebäudeteilen auf demselben
Baugrundstück unterschreiten,
soweit sie nicht höher als
3 m sind und hinsichtlich des
Brandschutzes, des Tageslichts
und der Lüftung keine Bedenken
bestehen. Ausnahmsweise kann,
wenn solche Bedenken nicht bestehen,
eine größere
Höhe als 3 m zugelassen werden.
(5) In Baugebieten, in denen nach
dem Bebauungsplan nur Gebäude
mit einem fremder Sicht entzogenen
Gartenhof zulässig sind,
brauchen Gebäude, soweit
sie nicht höher als 3, 50
m sind, Abstand nach den §§
7 bis 10 nicht zu halten. §
7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Gartenhöfe, denen mindestens
ein Aufenthaltsraum - ausgenommen
Küchen - überwiegend
zugeordnet ist, müssen jedoch
eine Seitenlänge
von mindestens 5 m und eine Fläche
von mindestens 36 qm haben. Die
Bauaufsichtsbehörde
kann ausnahmsweise zulassen, dass
Gebäudeteile über 3,
50 m Höhe die Abstände
unterschreiten und Gartenhöfe
eine geringere als die in Satz
3 genannte Größe haben,
wenn hinsichtlich des Tageslichts
und der Lüftung keine Bedenken
bestehen und das Ortsbild nicht
beeinträchtigt wird. Soweit
nach Satz 4 Grenzabstände
unterschritten werden, ist auch
die Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
§
12a Abstände sonstiger
baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, müssen,
soweit sie höher als 1 m
über der Geländeoberfläche
sind und soweit von ihnen Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehen,
wie Gebäude Abstand nach
den §§ 7 bis 10 halten.
Terrassen müssen, soweit
sie höher als 1 m sind, wie
Gebäude Abstand halten.
(2) Abstand brauchen nicht zu
halten
1. Einfriedungen bis zur Höhe
von 2 m, Einfriedungen, die oberhalb
einer Höhe von 1, 80 m undurchsichtig
sind, jedoch nur, wenn der Nachbar
zugestimmt hat,
2. Einfriedungen bis zur Höhe
von 3, 50 m soweit sie Gartenhöfe
abschließen und die Voraussetzungen
des § 12 Abs. 5 vorliegen,
3. Stützmauern und Aufschüttungen
bis zu einer Höhe von 1,
50 m.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn.
1 und 3 kann die Bauaufsichtsbehörde
ausnahmsweise zulassen, dass Einfriedungen,
Stützmauern oder Aufschüttungen
bis zur Höhe von 3 m den
vorgeschriebenen Abstand unterschreiten,
wenn der Nachbar zugestimmt hat
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt
wird.
§
13 Abweichungen von den Abstandsvorschriften
in besonderen Fällen
(1) Geringere als die in den §§
7 bis 12a vorgeschriebenen Abstände
können ausnahmsweise zugelassen
werden
1. zur Verwirklichung besonderer
baugestalterischer oder städtebaulicher
Absichten,
2. zur Wahrung der Eigenart oder
des besonderen Eindrucks von Baudenkmalen
( § 3 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetzes ),
3. zur Wahrung baugestalterischer
oder städtebaulicher Belange
bei Baumaßnahmen in bebauten
Bereichen entsprechend der vorhandenen
Bebauung,
4. zur Durchführung von Nutzungsänderungen
in Baudenkmalen sowie in sonstigen
Gebäuden mit genehmigten
Aufenthaltsräumen,
5. für Baumaßnahmen
an Außenwänden vorhandener
Gebäude, wie Verkleidung
oder Verblendung,
6. für Antennenanlagen, die
hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben
der Deutschen Bahn AG, dem öffentlichen
Fernmeldewesen oder der Verbreitung
von Rundfunk oder Fernsehen dienen,
wenn sie sonst nicht oder nur
unter Schwierigkeiten auf dem
Baugrundstück errichtet werden
können,
7. mit Zustimmung des Nachbarn
a) für Windkraftanlagen,
ausgenommen Gebäude,
b) für Masten von Freileitungen
zur Versorgung mit elektrischer
Energie.
(2) In den Fällen des Absatzes
1 muss den Erfordernissen des
Brandschutzes genügt werden.
Den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
auch auf den Nachbargrundstücken,
muss in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 mindestens gleichwertig,
in den übrigen Fällen
unter angemessener Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten entsprochen
werden.
(3) Einer Ausnahme unter den Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 bedarf
es auch dann, wenn Festsetzungen
in einem Bebauungsplan zwingend
zu geringeren als den vorgeschriebenen
Abständen führen.
§
14 Nicht überbaute Flächen
(1) Die nicht überbauten
Flächen der Baugrundstücke
sind so herzurichten und zu unterhalten,
dass sie nicht verunstaltet wirken
und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.
Dies gilt auch für die nicht
im Außenbereich gelegenen
nach öffentlichem Immobilienrecht
bebaubaren Grundstücke.
(2) Die nicht überbauten
Flächen der Baugrundstücke
müssen Grünflächen
sein, soweit sie nicht für
eine andere zulässige Nutzung
erforderlich sind.
(3) Bäume oder Sträucher
sind anzupflanzen und zu erhalten,
soweit dies zur Abschirmung beeinträchtigender
Anlagen erforderlich ist.
(4) Stellplätze, deren Zu-
und Abfahrten und Fahrgassen sowie
die Zu- und Abfahrten von Garagen
dürfen, wenn die Versickerung
des Niederschlagswassers nicht
auf andere Weise ermöglicht
wird, nur eine Befestigung haben,
durch die das Niederschlagswasser
mindestens zum überwiegenden
Teil versickern kann. Satz 1 gilt
nicht, soweit die Flächen
für das Warten von Kraftfahrzeugen
oder ähnliche Arbeiten, die
das Grundwasser verunreinigen
können, genutzt werden. Im
Übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde
Ausnahmen zulassen, soweit die
Anforderung des Satzes 1 wegen
der örtlichen
Bodenverhältnisse nicht oder
nur unter Schwierigkeiten erfüllt
werden kann oder soweit die Nutzung
der Flächen unzumutbar erschwert
würde.
§
15 Einfriedung von Grundstücken
Die Baugrundstücke und die
nicht im Außenbereich gelegenen
nach öffentlichem Immobilienrecht
bebaubaren Grundstücke müssen
entlang den öffentlichen
Verkehrsflächen eingefriedet
sein, soweit dies erforderlich
ist, um Gefährdungen oder
unzumutbare Verkehrsbehinderungen
zu verhüten.
§
16 Höhe der Geländeoberfläche
(1) Die nach den §§
7 bis 12a maßgebliche Höhe
der Geländeoberfläche
ist die der gewachsenen Geländeoberfläche.
Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche
durch Abgrabung ist zu berücksichtigen,
eine Veränderung durch Aufschüttung
dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche
dadurch an die vorhandene oder
genehmigte Geländeoberfläche
des Nachbargrundstücks angeglichen
wird.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
setzt die Höhe der Geländeoberfläche
fest, soweit dies erforderlich
ist. Dabei kann sie unter Würdigung
nachbarlicher Belange den Anschluss
an die Verkehrsflächen und
die Abwasserbeseitigungsanlagen
sowie Aufschüttungen berücksichtigen,
die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs
gerechtfertigt sind.
T e i l III
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen
und bauliche Anlagen
§
17 Einrichtung der Baustelle
(1) Bei Baumaßnahmen müssen
die Teile der Baustellen, auf
denen unbeteiligte Personen gefährdet
werden können, abgegrenzt
oder durch Warnzeichen gekennzeichnet
sein. Soweit es aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist, müssen
Baustellen ganz oder teilweise
mit Bauzäunen abgegrenzt,
mit Schutzvorrichtungen gegen
herabfallende Gegenstände
versehen und beleuchtet sein.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen,
Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-
und Fernmeldeanlagen sowie Grundwassermessstellen,
Grenz- und Vermessungsmale sind
während der Bauausführung
zu schützen und, soweit erforderlich,
unter den notwendigen Sicherungsvorkehrungen
zugänglich zu halten. Bäume,
Hecken und Sträucher, die
aufgrund anderer Rechtsvorschriften
zu erhalten sind, müssen
während der Bauausführung
geschützt werden.
(3) Vor der Durchführung
genehmigungsbedürftiger oder
nach § 69a genehmigungsfreier
Baumaßnahmen hat der Bauherr
auf dem Baugrundstück ein
von der öffentlichen Verkehrsfläche
( § 5 Abs. 1 ) aus lesbares
Schild dauerhaft anzubringen,
das die Bezeichnung der Baumaßnahme
und die Namen und Anschriften
des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers und
der Unternehmer enthält (Bauschild).
Liegt das Baugrundstück nicht
an einer öffentlichen Verkehrsfläche,
so
genügt es, wenn das Bauschild
von dem Zugang zum Baugrundstück
aus lesbar ist. Unternehmer geringfügiger
Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild
nicht angegeben zu werden. Die
Bauauf sichtsbehörde kann
ausnahmsweise auf das Bauschild
verzichten, wenn an der Baustelle
nur geringfügige Bauarbeiten
auszuführen sind oder sonst
ein außergewöhnlicher
Einzelfall vorliegt.
§
18 Standsicherheit
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen,
in ihren einzelnen Teilen und
für sich allein standsicher
und dem Zweck entsprechend dauerhaft
standsicher sein. Die Verwendung
gemeinsamer Bauteile für
mehrere bauliche Anlagen kann
gestattet werden, wenn technisch
gesichert ist, dass die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
baulichen Anlagen stehen bleiben
können. Die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen darf
nicht gefährdet werden.
§
19 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so
angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich
sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche oder tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder mikrobiologische Einflüsse,
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Das Baugrundstück
muss für die bauliche Anlage
entsprechend geeignet sein.
§
20 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen
so angeordnet, beschaffen und
für ihre Benutzung geeignet
sein, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von
Feuer und Rauch vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung
von Menschen und Tieren sowie
wirksame Löscharbeiten möglich
sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr
zur Rettung von Menschen nicht
ausreichen, sind stattdessen geeignete
bauliche Vorkehrungen zu treffen.
(2)
Jede Nutzungseinheit mit mindestens
einem Aufenthaltsraum muss in
jedem Geschoss mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege
haben. Dies gilt nicht, wenn die
Rettung über einen durch
besondere Vorkehrungen gegen Feuer
und Rauch geschützten Treppenraum
(Sicherheitstreppenraum) möglich
ist.
(3) Bauliche Anlagen, bei denen
nach Lage, Bauart oder Benutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, müssen mit dauernd
wirksamen Blitzschutzanlagen versehen
sein.
§
21 Schall-, Wärme- und
Erschütterungsschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen
einen für ihre Benutzung
ausreichenden Schall- und Wärmeschutz
bieten.
(2) Von technischen Bauteilen
der Gebäude wie von Anlagen
für Wasserversorgung, Abwässer
oder Abfallstoffe, von Heizungs-
oder Lüftungsanlagen oder
von Aufzügen dürfen,
auch für Nachbarn, keine
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen
durch Geräusche, Erschütterungen
oder Schwingungen ausgehen.
§
22
- aufgehoben -
§
23 Verkehrssicherheit
Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen
in baulichen Anlagen und auf dem
Baugrundstück müssen
verkehrssicher sein. Bauteile
in den Verkehrsflächen, wie
Stufen, Rampen, Abtreter und Abdeckungen
von Schächten und Kanälen,
müssen auch für Behinderte,
alte Menschen, Kinder und Personen
mit Kleinkindern leicht benutzbar
sein, außer wenn eine Benutzung
durch solche Personen nicht oder
nur in seltenen Ausnahmefällen
zu erwarten ist.
T e i l IV
Bauprodukte und Bauarten
§
24 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich
2. abweichen (geregelte Bauprodukte)
oder nach Absatz 3 zulässig
sind und wenn sie aufgrund des
Übereinstimmungsnachweises
nach § 28 das Übereinstimungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
3. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG)
,
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) - Bauproduktenrichtlinie
- durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraums oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die
wesentlichen Anforderungen nach
§ 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen, dürfen
auch verwendet werden, wenn diese
Regeln nicht in der Bauregelliste
A bekannt gemacht sind. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese technischen Regeln
gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 96 Abs. 2
.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der Bauregelliste
A nach Absatz 2 bekannt gemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es Technische Baubestimmungen
oder allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 25),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 25a)
oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 26)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C bekannt gemacht
hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauprodukte,
soweit
sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit
und bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
24 bis 26 und 28 bis 28c zu führen
sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Verordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, dass
der Hersteller über solche
Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer
Prüfstelle nach § 28c
zu erbringen hat. In der Verordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die
wegen ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Verordnung der obersten
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 28c vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen müssen,
und
2. bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 BauPG nicht berücksichtigen.
§
25 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 1 Abs. 4 nachgewiesen
ist.
(2) Die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen.
(3) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 77 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach dem Recht anderer
Länder gelten auch in Niedersachsen.
§
25a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
dies mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 28c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen
ist. § 25 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
26 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 1 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, dass
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmalen
verwendet werden sollen, erteilt
die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 27
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht diese Bauarten
mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
§
24 Abs. 5 und 6 sowie die §§
25 , 25a Abs. 2 und § 26
gelten entsprechend. Wenn Gefahren
im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
oder für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen,
dass eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauarten,
soweit sie Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften unterliegen,
Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar
ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
27a
- aufgehoben -
§
28 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 24 Abs. 2 , den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 28a) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 28b).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der Bauregelliste A, in
der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung oder in der Zustimmung
im Einzelfall vorgeschrieben werden,
wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 28a
Abs. 1 , sofern nichts anderes
bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz
1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Ü-Zeichen unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies nicht möglich ist,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen
Ländern und aus anderen Staaten
gelten auch in Niedersachsen.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung das Ü-Zeichen
festlegen und zu diesem Zeichen
zusätzliche Angaben verlangen.
§
28a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, dass das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 24 Abs. 2 , in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
28b Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 28c zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungsstellen
nach § 28c durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§
28c Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 25a
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 28a Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
28b Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
28b Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
24 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach §
24 Abs. 5 anerkennen, wenn sie
oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen
Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit
und ihren Leistungen die Gewähr
dafür bieten, dass diese
Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
in Niedersachsen. Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, dass die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
T e i l V
Der Bau und seine Teile
§
29
- aufgehoben -
§
30 Wände, Pfeiler und
Stützen
(1) Wände müssen die
für ihre Standsicherheit
und Belastung nötige Dicke,
Festigkeit und Aussteifung haben
und, soweit erforderlich, die
bauliche Anlage aussteifen. Sie
müssen ausreichend sicher
gegen Stoßkräfte sein.
(2) Wände müssen gegen
aufsteigende und gegen eindringende
Feuchtigkeit hinreichend geschützt
sein. Außenwände müssen
aus frostbeständigen und
gegen Niederschläge widerstandsfähigen
Baustoffen hergestellt oder mit
einem Wetterschutz versehen sein.
(3) Wände von Räumen,
in denen Gase oder Dünste
in gesundheitsschädlichem
oder unzumutbar belästigendem
Maße auftreten können,
müssen dicht sein, wenn diese
Wände an Aufenthaltsräume
oder andere Räume grenzen,
deren Benutzung beeinträchtigt
werden kann.
(4) Wände müssen, soweit
es der Brandschutz unter Berücksichtigung
ihrer Beschaffenheit, Anordnung
und Funktion erfordert, nach ihrer
Bauart und in ihren Baustoffen
widerstandsfähig gegen Feuer
sein. Dies gilt auch für
Verkleidungen und Dämmschichten.
(5) Soweit dies erforderlich ist,
um die Ausbreitung von Feuer zu
verhindern, insbesondere wegen
geringer Gebäude- oder Grenzabstände,
innerhalb ausgedehnter Gebäude
oder bei baulichen Anlagen mit
erhöhter Brandgefahr, müssen
Brandwände vorhanden sein.
Brandwände müssen so
beschaffen und angeordnet sein,
dass sie bei einem Brand ihre
Standsicherheit nicht verlieren
und der Verbreitung von Feuer
entgegenwirken.
(6) Wände von Wohnungen und
Aufenthaltsräumen müssen
wärme- und schalldämmend
sein, soweit Lage oder Benutzung
der Wohnungen, Aufenthaltsräume
oder Gebäude dies erfordert.
(7) Für Pfeiler und Stützen
gelten die Absätze 1 bis
6 sinngemäß.
§
31 Decken und Böden
(1) Decken müssen den Belastungen
sicher standhalten, die auftretenden
Kräfte sicher auf ihre Auflager
übertragen und, soweit erforderlich,
die bauliche Anlage waagerecht
aussteifen.
(2) Böden nicht unterkellerter
Räume müssen gegen aufsteigende
Feuchtigkeit geschützt sein,
wenn es sich um Aufenthaltsräume
oder andere Räume handelt,
deren Benutzung durch Feuchtigkeit
beeinträchtigt werden kann.
Decken unter Räumen, die
der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt
sind, insbesondere unter Waschküchen,
Toiletten, Waschräumen und
Loggien, müssen wasserundurchlässig
sein.
(3) Decken von Räumen, in
denen Gase oder Dünste in
gesundheitsschädlichem oder
unzumutbar belästigendem
Maße auftreten können,
müssen dicht sein, wenn diese
Decken an Aufenthaltsräume
oder an andere Räume grenzen,
deren Benutzung beeinträchtigt
werden kann.
(4) Decken müssen, soweit
es der Brandschutz unter Berücksichtigung
ihrer Beschaffenheit, Anordnung
und Funktion erfordert, nach ihrer
Bauart und in ihren Baustoffen
widerstandsfähig gegen Feuer
sein. Dies gilt auch für
Verkleidungen und Dämmschichten.
(5) Decken über und unter
Wohnungen und Aufenthaltsräumen
sowie Böden nicht unterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärme- und schalldämmend
sein, soweit Lage oder Benutzung
der Wohnungen, Aufenthaltsräume
oder Gebäude dies erfordert.
§
32 Dächer
(1) Die Dachhaut muss gegen die
Einflüsse der Witterung genügend
beständig sein. Sie muss
gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme widerstandsfähig
sein, soweit nicht der Brandschutz
auf andere Weise gesichert ist.
Das Tragwerk der Dächer einschließlich
des Trägers der Dachhaut
muss, soweit es der Brandschutz
erfordert, widerstandsfähig
gegen Feuer sein.
(2) Soweit es die Verkehrssicherheit
erfordert, müssen Dächer
mit Schutzvorrichtungen gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis versehen sein.
(3) Dachaufbauten, Glasdächer
und Oberlichte müssen so
angeordnet und hergestellt sein,
dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile
oder Nachbargebäude übertragen
werden kann.
(4) Für die vom Dach aus
vorzunehmenden Arbeiten sind sicher
benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
(5) Für Dächer, die
Aufenthaltsräume abschließen,
gilt § 31 Abs. 5 sinngemäß.
(6) Der Dachraum muss für
die Brandbekämpfung erreichbar
sein.
§
33
- aufgehoben -
§
34 Treppen
(1) Treppen und Treppenabsätze
müssen gut begehbar und verkehrssicher
sein.
(2) Räume in Gebäuden
müssen, soweit sie nicht
zu ebener Erde liegen, über
Treppen zugänglich sein.
Treppen müssen in solcher
Zahl vorhanden und so angeordnet
und ausgebildet sein, dass sie
für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen
und die erforderlichen Rettungswege
bieten (notwendige Treppen).
(3) Statt der notwendigen Treppen
sind Rampen mit flacher Neigung
zulässig.
(4) Einschiebbare Treppen und
Rolltreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig.
(5) Leitern oder einschiebbare
Treppen genügen als Zugang
1. zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen,
2. zu anderen Räumen, die
keine Aufenthaltsräume sind,
wenn hinsichtlich des Brandschutzes
und der Art ihrer Benutzung keine
Bedenken bestehen.
(6) Treppen müssen mindestens
einen Handlauf haben. Notwendige
Treppen müssen beiderseits
Handläufe haben. Die Handläufe
müssen fest und griffsicher
sein. Satz 2 gilt nicht, wenn
Behinderte oder alte Menschen
die Treppe nicht oder nur in seltenen
Fällen zu benutzen brauchen,
und nicht für Treppen von
Wohngebäuden mit nicht mehr
als zwei Wohnungen und in Wohnungen.
§
34a Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muss
in einem eigenen Treppenraum liegen,
der so angeordnet und ausgebildet
ist, dass die Treppe einen geeigneten
Rettungsweg bietet.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für notwendige Treppen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen,
2. für die innere Verbindung
von Geschossen derselben Wohnung,
wenn in jedem Geschoss ein zweiter
Rettungsweg erreichbar ist.
(3)
Treppenräume müssen
zu belüften und zu beleuchten
sein. Treppenräume, die an
einer Außenwand liegen,
müssen Fenster haben. Satz
2 gilt nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) Als Zugang zu Wohnungen können
notwendige Treppen ohne Treppenräume
vor Außenwänden zugelassen
werden, wenn die Treppe auf eine
Höhe von nicht mehr als 7
m über der Geländeoberfläche
hinaufführt und hinsichtlich
des Brandschutzes und der Gestaltung
keine Bedenken bestehen.
§
35 Ein- und Ausgänge,
Flure
Ein- und Ausgänge, Flure
und Gänge müssen gut
begehbar und verkehrssicher sein.
Sie müssen in solcher Zahl
vorhanden und so angeordnet und
ausgebildet sein, dass sie für
den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen und die erforderlichen
Rettungswege bieten.
§
36 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein. Sie müssen so angeordnet
und beschaffen sein, dass bei
ihrer Benutzung Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen,
deren Fußboden mehr als
12, 25 m über der Eingangsebene
liegt, müssen Aufzüge
in ausreichender Zahl und Anordnung
haben. Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen
oberster Geschosse zu Wohnzwecken
in Gebäuden, die am 31. Dezember
1992 errichtet oder genehmigt
waren.
(3) In den Fällen des Absatzes
2 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen,
Rollstühle, Krankentragen
und Lasten aufnehmen können
und Haltestellen in allen Geschossen
haben. Dieser Aufzug muss von
allen Wohnungen in dem Gebäude
und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus stufenlos
erreichbar sein. Dabei sind für
Rollstühle geeignete Rampen
zulässig. Haltestellen im
obersten Geschoss, im Erdgeschoss
und in Kellergeschossen können
ausnahmsweise entfallen, wenn
sie nur unter besonderen Schwierigkeiten
eingerichtet werden können.
§
37 Fenster, Türen und
Lichtschächte
(1) Fenster und Fenstertüren
müssen gefahrlos gereinigt
werden können. Fenster, die
dem Lüften dienen, müssen
gefahrlos zu öffnen sein.
(2) Für größere
Glasflächen müssen,
soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs vorhanden
sein.
(3) An Fenster und Türen,
die bei Gefahr der Rettung von
Menschen dienen, können wegen
des Brandschutzes besondere Anforderungen
gestellt werden.
(4) Gemeinsame Lichtschächte
für übereinander liegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
§
38
- aufgehoben -
§
39 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein und dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen. Sie müssen
so angeordnet und ausgebildet
sein, dass sie Gerüche und
Staub nicht in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein.
(2) Lüftungsanlagen müssen,
soweit es der Brandschutz erfordert,
so angeordnet und ausgebildet
sein, dass Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse oder Brandabschnitte
übertragen werden können.
(3)
Für Installationsschächte
und -kanäle sowie für
Klimaanlagen und Warmluftheizungen
gelten die Absätze 1 und
2 sinngemäß.
§
40 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Feuerstätten, ortsfeste
Verbrennungsmotoren und Verdichter
sowie Behälter für brennbare
Gase und Flüssigkeiten dürfen
nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen nach Lage, Größe,
baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Abgase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen müssen in solcher
Zahl und Lage vorhanden und so
beschaffen sein, dass alle anzuschließenden
Feuerstätten ordnungsgemäß
betrieben werden können.
Ausnahmen von Satz 1 können
zugelassen werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Dies gilt
nicht für die in Absatz 5
genannten Gasfeuerstätten.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten),
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Gebäudeaußenwand
ins Freie geleitet werden,
1. wenn das Gebäude am 30.
April 1986 errichtet oder genehmigt
war und wenn die Abgase nur unter
unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten über Dach
abgeführt werden können
oder
2. wenn die Gasfeuerstätten
nur der Warmwasserbereitung dienen
und wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(8) Feuerungsanlagen dürfen,
auch wenn sie geändert worden
sind, erst in Betrieb genommen
werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister
die Tauglichkeit der Abgasanlagen
und die sichere Benutzbarkeit
der Feuerungsanlagen bescheinigt
hat.
(9)
Brennstoffe sind so zu lagern,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
41
- aufgehoben -
§
42 Wasserversorgungsanlagen;
Anlagen für Abwässer,
Niederschlagswasser und Abfälle
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
müssen, soweit es ihre Benutzung
erfordert, eine Versorgung mit
Trinkwasser haben, die dauernd
gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muss eine ausreichende Wassermenge
in einer den örtlichen Verhältnissen
entsprechenden Weise zur Verfügung
stehen.
(2) Bei baulichen Anlagen müssen
die einwandfreie Beseitigung der
Abwässer und der Niederschlagswässer
sowie die ordnungsgemäße
Entsorgung der Abfälle dauernd
gesichert sein. Das gilt auch
für den Verbleib von Wirtschaftsdünger.
(3) Anlagen zur Versorgung mit
Trinkwasser, zur Verwendung oder
Beseitigung der Abwässer
und der Niederschlagswässer
sowie zur Entsorgung und vorübergehenden
Aufbewahrung von Abfällen
einschließlich der in Absatz
2 Satz 2 genannten Stoffe müssen
betriebssicher und so angeordnet
und beschaffen sein, dass Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen,
insbesondere durch Geruch oder
Geräusch, nicht entstehen.
(4) Jede Wohnung muss einen Wasserzähler
haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
kann.
T e i l VI
Besondere bauliche Anlagen und
Räume; Gemeinschaftsanlagen
§
43 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind oder
nach Lage, Größe und
Beschaffenheit für diesen
Zweck benutzt werden können.
(2) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte
Höhe von mindestens 2, 40
m über mindestens zwei Dritteln
ihrer Grundfläche haben.
Dabei bleiben Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1, 50 m
außer Betracht. Für
Aufenthaltsräume in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
kann ausnahmsweise eine geringere
lichte Höhe zugelassen werden,
wenn die Anforderungen des §
1 Abs. 1 und 2 gewahrt bleiben.
(3) Für Aufenthaltsräume,
die im obersten Geschoss im Dachraum
liegen, genügt eine lichte
Höhe von 2, 20 m über
mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche. Absatz 2 Satz
2 und § 2 Abs. 4 Satz 4 gelten
entsprechend. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume,
deren Grundfläche überwiegend
unter Dachschrägen liegt.
(4) Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
von solcher Zahl, Größe
und Beschaffenheit haben, dass
die Räume das erforderliche
Tageslicht erhalten und zweckentsprechend
gelüftet werden können
(notwendige Fenster). Geneigte
Fenster sowie Oberlichte sind
als notwendige Fenster zulässig,
wenn hinsichtlich des Brandschutzes,
der Verkehrssicherheit und der
Gesundheit keine Bedenken bestehen.
(5) Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn die dahinterliegenden
Räume das erforderliche Tageslicht
erhalten und zweckentsprechend
gelüftet werden können.
(6) Kellerräume sind Räume,
deren Fußboden im Mittel
mehr als 70 cm unter der Geländeoberfläche
liegt. Kellerräume sind als
Aufenthaltsräume nur zulässig,
wenn das Gelände vor den
notwendigen Fenstern der Räume
in einer für gesunde Wohn-
oder Arbeitsverhältnisse
ausreichenden Entfernung und Breite
nicht mehr als 70 cm über
deren Fußboden liegt.
(7) Aufenthaltsräume, die
nicht dem Wohnen dienen, brauchen
die Anforderungen der Absätze
4 und 6 nicht zu erfüllen,
soweit durch besondere Maßnahmen
oder Einrichtungen sichergestellt
wird, dass den Anforderungen des
§ 1 entsprochen wird und
die Rettung von Menschen möglich
ist.
§
44 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss von fremden
Wohnungen oder fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien
oder von einem Treppenraum, Flur
oder Vorraum haben. Satz 1 gilt
nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Bei Wohnungsteilungen, ausnahmsweise
auch in ähnlichen Fällen,
darf von Satz 1 abgewichen werden,
wenn unzumutbare Belästigungen
oder erhebliche Nachteile für
die Benutzerinnen und Benutzer
der Wohnungen nicht entstehen.
(2) In Gebäuden, die nicht
nur dem Wohnen dienen, müssen
Wohnungen einen besonderen Zugang
haben. Gemeinsame Zugänge
sind zulässig, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
für die Benutzerinnen und
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(3) In Gebäuden mit mehr
als vier Wohnungen müssen
die Wohnungen eines Geschosses
barrierefrei sein. In jeder achten
Wohnung eines Gebäudes müssen
die Wohn- und Schlafräume,
eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische zusätzlich
rollstuhlgerecht sein. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht, soweit die
Anforderungen, insbesondere wegen
schwieriger Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst
nicht erforderlichen Aufzugs oder
wegen ungünstiger vorhandener
Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können.
(4) Jede Wohnung mit mehreren
Aufenthaltsräumen muss mindestens
einen besonnten Aufenthaltsraum
haben.
(5)
Jede Wohnung muss eine Küche
haben Die Küche ist ohne
Fenster, die ins Freie führen,
zulässig, wenn sie für
sich lüftbar ist und
1. eine Sichtverbindung zu einem
anderen Aufenthaltsraum hat oder
2. zu einer Wohnung gehört,
deren Wohnfläche nicht größer
als 50 qm ist.
In einer Wohnung mit nicht mehr
als 50 qm Wohnfläche genügt
anstelle der Küche auch eine
für sich lüftbare Kochnische.
(6) Für jede Wohnung muss
ausreichender Abstellraum zur
Verfügung stehen.
(7) In Gebäuden mit mehr
als zwei Wohnungen oder in zumutbarer
Entfernung davon müssen
1. leicht erreichbare, gut zugängliche
und ausreichend große Abstellräume
für Kinderwagen und Fahrräder
sowie
2. geeignete Räume zum Trocknen
von Wäsche für alle
Wohnungen zur Verfügung stehen.
§
45 Toilettenräume und
Bäder
(1) Jede Wohnung muss mindestens
eine Toilette haben. Für
Betriebs- oder Arbeitsstätten
und für bauliche Anlagen,
die für einen größeren
Personenkreis bestimmt sind, muss
eine ausreichende Anzahl von Toiletten
vorhanden sein.
(2) Toilettenräume müssen
ausreichend groß sein und
nach Lage und Einrichtung den
Anforderungen der Hygiene und
des Anstandes genügen. Toiletten
ohne Wasserspülung sind innerhalb
von Gebäuden nur zulässig,
wenn die Einrichtung von Spültoiletten
nicht möglich ist. Ausnahmen
von Satz 2 können zugelassen
werden, wenn gesundheitliche Bedenken
nicht bestehen und eine Gefährdung
des Grundwassers ausgeschlossen
ist.
(3) In den Fällen des §
48 muss eine ausreichende Zahl
von Toilettenräumen so groß
und so zugänglich sein, dass
auch Behinderte sie aufsuchen
können. § 48 Abs. 3
gilt sinngemäß.
(4) Jede Wohnung muss eine Badewanne
oder Dusche haben, wenn eine ausreichende
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
möglich ist. Absatz 2 Satz
1 gilt sinngemäß.
§
46 Bauliche Anlagen für
Kraftfahrzeuge
(1) Garagen, insbesondere Parkhäuser,
sowie im Freien außerhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen
gelegene Flächen zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen (Stellplätze)
müssen einschließlich
ihrer Nebenanlagen verkehrs- und
betriebssicher sein und dem Brandschutz
genügen. Sie müssen
so angeordnet und beschaffen sein,
dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren
Belästigungen oder zu einer
Gefährdung der Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs führt.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung an Garagen
Anforderungen stellen, die besonderen
Sicherheitsbedürfnissen von
Benutzerinnen und Benutzern dienen.
(2) Zur Verwirklichung bestimmter
verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher
Absichten können die Gemeinden
durch örtliche Bauvorschrift
in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes
oder für bestimmte Nutzungen
in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes
die Herstellung von Garagen und
Stellplätzen untersagen oder
einschränken.
(3) Absatz 1 Sätze 1 und
2 ist sinngemäß anzuwenden
auf Ausstellungs-, Verkaufs-,
Werk- und Lagerräume für
Kraftfahrzeuge sowie auf Räume
zum Abstellen nicht ortsfester
Geräte mit Verbrennungsmotoren.
§
47 Notwendige Einstellplätze
(1) Ein Einstellplatz ist eine
Fläche, die dem Abstellen
eines Kraftfahrzeuges außerhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen
dient.
(2) Für bauliche Anlagen,
die einen Zu- und Abgangsverkehr
mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen,
müssen Einstellplätze
in solcher Anzahl und Größe
zur Verfügung stehen, dass
sie die vorhandenen oder zu erwartenden
Kraftfahrzeuge der ständigen
Benutzerinnen und Benutzer und
der Besucherinnen und Besucher
der baulichen Anlagen aufnehmen
können (notwendige Einstellplätze).
Wird die Nutzung einer baulichen
Anlage geändert, so braucht,
auch wenn ihr notwendige Einstellplätze
bisher fehlten, nur der durch
die Nutzungsänderung verursachte
Mehrbedarf gedeckt zu werden.
Die Einstellplatzpflicht
nach den Sätzen 1 und 2 entfällt,
soweit die Gemeinde durch örtliche
Bauvorschrift
nach § 46 Abs. 2 oder durch
städtebauliche Satzung die
Herstellung von Garagen und Stellplätzen
untersagt oder einschränkt.
(3) Wird in einem Gebäude,
das am 31. Dezember 1992 errichtet
war, eine Wohnung geteilt oder
Wohnraum durch Änderung der
Nutzung, durch Aufstocken oder
durch Änderung des Daches
eines solchen Gebäudes geschaffen,
so braucht der dadurch verursachte
Mehrbedarf an Einstellplätzen
nicht gedeckt zu werden, wenn
dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen
Schwierigkeiten entsprechend dem
öffentlichen Immobilienrecht auf
dem Baugrundstück möglich
ist.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann ausnahmsweise zulassen, dass
notwendige Einstellplätze
innerhalb einer angemessenen Frist
nach Ingebrauchnahme der baulichen
Anlage hergestellt werden. Sie
kann in diesem Fall die Baugenehmigung
von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung für
bestimmte bauliche Anlagen die
erforderliche Anzahl der Einstellplätze
abweichend von Absatz 2 Satz 1
festlegen, soweit Benutzerinnen
und Benutzer und Besucherinnen
und Besucher der baulichen Anlage
nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen
sind, weil ausreichende öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung
stehen oder die Benutzung eines
Kraftfahrzeuges aus anderen Gründen
nicht erforderlich ist.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Pflicht zur Herstellung
notwendiger Einstellplätze,
ausgenommen für Wohnungen,
auf Antrag aussetzen,
1. solange ständigen Benutzerinnen
und Benutzern der baulichen Anlage
Zeitkarten für den öffentlichen
Personennahverkehr verbilligt
zur Verfügung gestellt werden
und
2. soweit hierdurch ein verringerter
Bedarf an notwendigen Einstellplätzen
erwartet werden kann. Wird die
Pflicht zur Herstellung notwendiger
Einstellplätze ganz oder
teilweise ausgesetzt, so ist zum
1. März eines jeden Jahres
der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen,
ob und inwieweit die Voraussetzungen
für die Aussetzung noch erfüllt
sind. Soweit der Nachweis nicht
erbracht wird, ist die Aussetzung
zu widerrufen.
(7) Die notwendigen Einstellplätze
müssen auf dem Baugrundstück
oder in dessen Nähe auf einem
anderen Grundstück gelegen
sein, dessen Benutzung zu diesem
Zweck durch Baulast gesichert
ist. Eine Sicherung durch Baulast
ist auch erforderlich, wenn die
notwendigen Einstellplätze
für ein Grundstück auf
einem anderen Grundstück
liegen und beide Grundstücke
ein Baugrundstück nach §
4 Abs. 1 Satz 2 bilden. Sind notwendige
Einstellplätze nach öffentlichem
Immobilienrecht auf dem Baugrundstück
oder in dessen Nähe unzulässig,
so können sie auch auf Grundstücken
gelegen sein, die vom Baugrundstück
mit einem öffentlichen oder
vergleichbaren Verkehrsmittel
leicht erreichbar sind.
§
47a Ablösung der Pflicht
zur Herstellung notwendiger Einstellplätze
(1) Können notwendige Einstellplätze
nicht oder nur unter außergewöhnlichen
Schwierigkeiten entsprechend den
Anforderungen des öffentlichen
Immobilienrechts hergestellt werden und
ist die Pflicht zur Herstellung
nicht nach § 47 Abs. 6 ausgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
ausnahmsweise zulassen, dass die
Herstellung der Einstellplätze
durch die Zahlung eines Geldbetrages
an die Gemeinde ersetzt wird.
Zur Zahlung des Geldbetrages sind
der Bauherr und die nach §
61 Verantwortlichen als Gesamtschuldner
verpflichtet, sobald und soweit
die bauliche
Anlage ohne notwendige Einstellplätze
in Benutzung genommen wird. §
47 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Geldbetrag nach Absatz
1 ist nach dem Vorteil zu bemessen,
der dem Bauherrn oder dem nach
§ 61 Verantwortlichen daraus
erwächst, dass er die Einstellplätze
nicht herzustellen braucht. Die
Gemeinde kann den Geldbetrag durch
Satzung für das Gemeindegebiet
oder Teile des Gemeindegebietes
einheitlich festsetzen und dabei
auch andere Maßstäbe
wie die durchschnittlichen örtlichen
Herstellungskosten von Parkplätzen
oder Parkhäusern zugrunde
legen.
(3)
Die Gemeinde hat den Geldbetrag
nach Absatz 1 zu verwenden für
1. Parkplätze, Stellplätze
oder Garagen,
2. Anlagen und Einrichtungen für
den öffentlichen Personennahverkehr,
3. a) Anlagen zum Abstellen von
Fahrrädern,
b) Fahrradwege oder
c) sonstige Anlagen und Einrichtungen,
die den Bedarf an Einstellplätzen
verringern.
§
47b Fahrradabstellanlagen
(1) Fahrradabstellanlagen sind
Gebäude, Gebäudeteile
oder im Freien gelegene Anlagen
zum Abstellen von Fahrrädern
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen
müssen leicht erreichbar
und gut zugänglich sein.
(2) Für bauliche Anlagen,
die einen Zu- und Abgangsverkehr
mit Fahrrädern erwarten lassen,
ausgenommen Wohnungen, müssen
Fahrradabstellanlagen in solcher
Größe zur Verfügung
stehen, dass sie die vorhandenen
oder zu erwartenden Fahrräder
der ständigen Benutzerinnen
und Benutzer und der Besucherinnen
und Besucher der baulichen Anlagen
aufnehmen können (notwendige
Fahrradabstellanlagen). Die notwendigen
Fahrradabstellanlagen müssen
auf dem Baugrundstück oder
in dessen Nähe auf einem
anderen Grundstück gelegen
sein, dessen Benutzung zu diesem
Zweck durch
Baulast gesichert ist.
(3) Notwendige Fahrradabstellanlagen
für Besucherinnen und Besucher
der baulichen Anlagen brauchen
nicht errichtet zu werden, wenn
dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen
Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück
möglich ist.
§
48 Barrierefreie Zugänglichkeit
und Benutzbarkeit bestimmter baulicher
Anlagen
(1) Folgende bauliche Anlagen
oder Teile baulicher Anlagen müssen
von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen
und Rollstuhlfahrern, sowie alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
besucht und benutzt werden können:
1. Büro- und Verwaltungsgebäude,
Gerichte, soweit sie für
den Publikumsverkehr bestimmt
sind,
2. Schalter und Abfertigungsanlagen
der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe
sowie der Banken und Sparkassen,
3. Theater, Museen, öffentliche
Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser,
Versammlungsstätten und Anlagen
für den Gottesdienst,
4. Verkaufsstätten,
5. Schulen, Hochschulen und sonstige
vergleichbare Ausbildungsstätten,
6. Krankenanstalten, Praxisräume
der Heilberufe und Kureinrichtungen,
7. Tagesstätten und Heime
für Behinderte, alte Menschen
oder Kinder,
8. Altenwohnungen, in Gebäuden
mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen
jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
9. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen,
soweit sie für die Allgemeinheit
bestimmt sind,
10. Campingplätze mit mehr
als 200 Standplätzen,
11. Geschosse mit Aufenthaltsräumen,
die nicht Wohnzwecken dienen und
insgesamt mehr als 500 qm Nutzfläche
haben,
12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
13. Stellplätze oder Garagen
für Anlagen nach den Nummern
1 bis 9 sowie Parkhäuser.
Eine dem Bedarf entsprechende
Zahl von Einstellplätzen
oder Standplätzen muss für
Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet
sein.
(2) Bahnsteige der Bahnen des
öffentlichen Personenverkehrs
müssen für die in Absatz
1 genannten Personen ohne fremde
Hilfe erreichbar sein und eine
Höhe haben, die ihnen das
Ein- und Aussteigen soweit erleichtert,
wie dies die auf der Bahn verkehrenden
Fahrzeuge zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit wegen der Eigenart
oder Zweckbestimmung der baulichen
Anlage oder des Teils der baulichen
Anlage nicht damit zu rechnen
ist, dass Behinderte, alte Menschen
oder Personen mit Kleinkindern
sie besuchen oder benutzen werden.
Im Übrigen können Ausnahmen
zugelassen werden, soweit wegen
schwieriger Geländeverhältnisse
oder ungünstiger vorhandener
Bebauung die Anforderungen der
Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können.
§
49 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind alle örtlich
gebundenen Einrichtungen, die
der Ankündigung oder Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe oder
Beruf dienen und von allgemein
zugänglichen Verkehrs- oder
Grünflächen aus sichtbar
sind. Hierzu zählen insbesondere
Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettel- und Bogenanschläge
oder Lichtwerbung bestimmte Säulen,
Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen dürfen nicht
erheblich belästigen, insbesondere
nicht durch ihre Größe,
Häufung, Lichtstärke
oder Betriebsweise.
(3) Werbeanlagen sind im Außenbereich
unzulässig und dürfen
auch nicht erheblich in den Außenbereich
hineinwirken. Ausgenommen sind,
soweit in sonstigen Rechtsvorschriften
nicht anderes bestimmt ist:
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
oder die auf landwirtschaftliche
Betriebe, die landwirtschaftliche
Produkte zum Verkauf anbieten,
und auf diese Produkte hinweisen,
wenn die Schilder vor Ortsdurchfahrten
auf einer Tafel zusammengefasst
sind (Hinweisschilder),
3. einzelne Schilder bis zur Größe
von 0, 50 qm, die an Verkehrsstraßen
und Wegabzweigungen im Interesse
des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich,
auf selbsterzeugte Produkte, die
diese an der Betriebsstätte
anbieten, oder auf versteckt gelegene
Stätten hinweisen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und auf abgegrenzten
Versammlungsstätten, soweit
sie nicht erheblich in den übrigen
Außenbereich hineinwirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs-
und Messegelände.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten,
reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten, Dorfgebieten und
Wochenendhausgebieten sowie in
Gebieten, die nach ihrer vorhandenen
Bebauung den genannten Baugebieten
entsprechen, sind nur zulässig:
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung und
2. Anlagen für amtliche Mitteilungen
und zur Unterrichtung über
kirchliche, kulturelle, politische,
sportliche und ähnliche Veranstaltungen.
Auf Verkehrsflächen öffentlicher
Straßen können ausnahmsweise
auch andere Werbeanlagen zugelassen
werden, soweit diese die Eigenart
des Gebietes und das Ortsbild
nicht beeinträchtigen.
(5) An Brücken, Bäumen,
Böschungen und Leitungsmasten,
die von allgemein zugänglichen
Verkehrs- oder Grünflächen
aus sichtbar sind, dürfen
Werbeanlagen nicht angebracht
sein. Satz 1 gilt nicht für
Wandflächen der Widerlager
von Brücken; die Absätze
3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Auf Werbemittel, die an den
für diesen Zweck genehmigten
Säulen, Tafeln oder Flächen
angebracht sind, sowie auf Auslagen
und Dekorationen in Schaufenstern
und in Schaukästen ist dieses
Gesetz nicht anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten
nicht für Werbeanlagen, die
vorübergehend für öffentliche
Wahlen oder Abstimmungen angebracht
oder aufgestellt werden.
§
50 Ausnahmen für bestimmte
bauliche Anlagen
(1) Für bauliche Anlagen,
die nur für eine vorübergehende
Verwendung bestimmt sind (Behelfsbauten),
können befristet oder widerruflich
Ausnahmen von den §§
5 bis 49 und 53 sowie von den
Vorschriften, die deren Anforderungen
näher bestimmen, und von
örtlichen Bauvorschriften
zugelassen werden, wenn die Anforderungen
des § 1 Abs. 1 erfüllt
werden.
(2) Ausnahmen von den §§
30 bis 45 und von den Vorschriften,
die deren Anforderungen näher
bestimmen, können zugelassen
werden
1. für Gebäude ohne
Aufenthaltsräume und mit
nur einem Vollgeschoss,
2. für fliegende Bauten,
3. zur Erhaltung und weiteren
Nutzung von Baudenkmalen,
4. für die Änderung
der Nutzung von Gebäuden,
die am 31. Dezember 1992 errichtet
oder genehmigt waren, wenn die
Nutzungsänderung Wohnzwecken
dient,
5.
zur Erneuerung von Bauteilen vorhandener
baulicher Anlagen,
wenn die Anforderungen des §
1 Abs. 1 und 2 erfüllt werden,
insbesondere keine Bedenken hinsichtlichdes
Brandschutzes bestehen.
§
51 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der
§§ 5 bis 49 und die
zu ihrer näheren Bestimmung
erlassenen Verordnungen nicht
ausreichen, um die Anforderungen
des § 1 zu wahren, können
an bauliche Anlagen oder Räume
besonderer Art oder Nutzung im
Einzelfall besondere Anforderungen
gestellt werden. Erleichterungen
können gestattet werden,
soweit es der Einhaltung von Vorschriften
und Verordnungen nach Satz 1 wegen
der besonderen Art oder Nutzung
baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen
nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen
nach Satz 1 und die Erleichterungen
nach Satz 2 können sich insbesondere
erstrecken auf
1. die Abstände,
2. die Anordnung der baulichen
Anlage auf dem Grundstück,
3. die Benutzung und den Betrieb
der baulichen Anlage,
4. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
5. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
Schallschutz oder Gesundheitsschutz
wesentlichen Bauteile,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit
der Treppen, Aufzüge, Ausgänge
und Rettungswege,
8. die zulässige Benutzerzahl,
Anordnung und Zahl der zulässigen
Sitze und Stehplätze bei
Versammlungsstätten, Tribünen
und fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwässern sowie die Aufbewahrung
und Entsorgung von Abfällen,
13. die notwendigen Einstellplätze,
14. Zu- und Abfahrten,
15. Grünstreifen, Baum- und
andere Pflanzungen sowie die Begrünung
oder Beseitigung von Halden und
Gruben,
16. den Blitzschutz,
17. die erforderliche Gasdichtigkeit.
(2) Bauliche Anlagen oder Räume
besonderer Art oder Nutzung sind
insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. Versammlungsstätten,
4. bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge
(§ 46),
5. Büro- und Verwaltungsgebäude,
6. Krankenanstalten, Altenpflegeheime,
Entbindungs- und Säuglingsheime,
7. Schulen und Sportstätten,
8. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-, Explosions-,
Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
9. Anlagen zur Lagerung von Öl
und anderen schädlichen oder
brennbaren Flüssigkeiten,
10. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche oder
landwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind,
11. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem starken
Abgang unreiner Stoffe verbunden
ist,
12. fliegende Bauten,
13. Blitzschutzanlagen,
14. Aufzugsanlagen,
15. Campingplätze und Wochenendplätze,
16. Tragluftbauten,
17. bauliche Anlagen und Räume,
in denen mehr als 100 t Getreide,
Gewürze oder Futtermittel
gelagertwerden,
18.
Antennenanlagen,
19. Windkraftanlagen.
§
52 Gemeinschaftsanlagen
(1) Nach öffentlichem Immobilienrecht
erforderliche Nebenanlagen baulicher
Anlagen wie Stellplätze und
Garagen, nicht öffentliche
Verkehrsanlagen sowie Anlagen
für Wasserversorgung, Abwässer
oder Abfälle sind auch als
Gemeinschaftsanlagen für
mehrere bauliche Anlagen auf verschiedenen
Baugrundstücken (beteiligte
Grundstücke) zulässig,
soweit dies mit dem Zweck der
Nebenanlage vereinbar ist. Soweit
erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass die Beteiligung
dieser Grundstücke und die
zweckentsprechende Verwendung
des für die Gemeinschaftsanlage
vorgesehenen
Grundstücks durch Baulast
gesichert wird.
(2) Die Nebenanlagen sind nur
als Gemeinschaftsanlagen zulässig,
soweit ein Bebauungsplan hierfür
Flächen festsetzt und die
beteiligten Grundstücke bestimmt.
Für die Zeit bis zur Herstellung
einer Gemeinschaftsanlage können
behelfsmäßige Einzelanlagen
ausnahmsweise zugelassen werden.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
dass der Antragsteller in Höhe
des voraussichtlich auf ihn entfallenden
Anteils der Herstellungskosten
Sicherheit leistet.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass die Beteiligten
ihr gegenüber eine Vertreterin
oder einen Vertreter bestellen.
T e i l VII
Baugestaltung; Vorschriften im
Interesse von Natur und Landschaft
§
53 Gestaltung baulicher Anlagen
Bauliche Anlagen sind in der Form,
im Maßstab, im Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
im Werkstoff einschließlich
der Art seiner Verarbeitung und
in der Farbe so durchzubilden,
dass sie weder verunstaltet wirken
noch das bestehende oder geplante
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild
verunstalten.
§
54 Abbruch verfallender baulicher
Anlagen
Soweit bauliche Anlagen nicht
genutzt werden und im Verfall
begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde
die nach § 61 Verantwortlichen
verpflichten, die baulichen Anlagen
abzubrechen oder zu beseitigen,
es sei denn, dass ein öffentliches
oder schutzwürdiges privates
Interesse an ihrer Erhaltung besteht.
Für die Grundstücke
gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 entsprechend.
§
55
- aufgehoben -
§
56 Örtliche Bauvorschriften
(1) Um bestimmte städtebauliche,
baugestalterische oder ökologische
Absichten zu verwirklichen oder
um die Eigenart oder den Eindruck
von Baudenkmalen zu erhalten oder
hervorzuheben, können die
Gemeinden, auch über die
Anforderungen der §§
14 , 49 und 53 hinausgehend, durch
örtliche Bauvorschrift für
bestimmte Teile des Gemeindegebietes
1. besondere Anforderungen an
die Gestaltung von Gebäuden
stellen, namentlich für die
Gebäudeund Geschosshöhe,
die Auswahl der Baustoffe und
der Farben der von außen
sichtbaren Bauteile sowie für
die Neigung der Dächer einen
Rahmen setzen,
2. besondere Anforderungen an
die Art, Gestaltung oder Einordnung
von Werbeanlagen und Warenautomaten
stellen, sie insbesondere auf
bestimmte Gebäudeteile, auf
bestimmte Arten, Größen,
Formen und Farben beschränken
oder in bestimmten Gebieten oder
an bestimmten baulichen Anlagen
ausschließen,
3. die Gestaltung, Art und Höhe
von Einfriedungen wie Mauern,
Zäunen und Hecken bestimmen
sowie die Einfriedung von Vorgärten
vorschreiben oder ausschließen,
4. die Verwendung von Einzelantennen
und Freileitungen beschränken
oder ausschließen, die Verwendung
von Freileitungen jedoch nur,
soweit sie unter wirtschaftlich
zumutbarem Aufwand durch andere
Anlagen ersetzt werden können,
5. besondere Anforderungen an
die Gestaltung sonstiger baulicher
Anlagen, namentlich der in §
2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 8 bis
11 genannten Anlagen stellen,
6. die Gestaltung der nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
regeln, insbesondere Vorgärten
vorschreiben,
7. die Begrünung baulicher
Anlagen vorschreiben,
8. die Versickerung, Verregnung
oder Verrieselung von Niederschlagswasser
auf dem Baugrundstück vorschreiben.
(2) Von örtlichen Bauvorschriften
können Ausnahmen zugelassen
werden, wenn die städtebaulichen,
baugestalterischen oder ökologischen
Zielsetzungen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
T e i l VIII
Verantwortliche Personen
§
57 Bauherr
(1) Der Bauherr ist dafür
verantwortlich, dass die von ihm
veranlasste Baumaßnahme
dem öffentlichen Immobilienrecht
entspricht.
(2) Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftige
Baumaßnahmen eine Entwurfsverfasserin
oder einen Entwurfsverfasser (
§ 58 ) zu bestellen, es sei
denn, dass die Baumaßnahme
keines Entwurfs bedarf. Ferner
hat der Bauherr Unternehmer nach
Maßgabe des § 59 zu
bestellen. Seine Verantwortlichkeit
nach Absatz 1 bleibt unberührt.
Der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser oder Unternehmer
tätig werden, wenn er den
Anforderungen des § 58 oder
59 genügt.
(3) Liegen Tatsachen vor, die
besorgen lassen, dass eine als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
oder als Unternehmer bestellte
Person nicht den Anforderungen
des § 58 oder 59 genügt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass der Bauherr sie
durch eine geeignete Person ersetzt
oder geeignete Sachverständige
heranzieht. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis der Bauherr ihrer
Aufforderung nachgekommen ist.
(4) Wechselt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser, so
hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde
dies schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass ihr für
bestimmte Arbeiten die Unternehmer
benannt werden.
(6) Wechselt der Bauherr, so hat
der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Tritt eine Personenmehrheit
als Bauherr auf, so hat sie auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
eine Vertreterin oder einen Vertreter
zu bestellen.
§
58 Entwurfsverfasserin und
Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser ist dafür
verantwortlich, dass der Entwurf
dem öffentlichen Immobilienrecht
entspricht. Zum Entwurf gehören
die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen
nach § 69a die Unterlagen,
die im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit
als Bauvorlagen einzureichen wären,
und die Ausführungsplanung,
soweit von dieser die Einhaltung
des öffentlichen Immobilienrechts
abhängt.
(2) Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser muss über
die Sachkenntnis verfügen,
die für den jeweiligen Entwurf
erforderlich ist. Verfügt
sie oder er auf einzelnen Teilgebieten
nicht über diese Sachkenntnis,
so genügt es, wenn der Bauherr
insoweit geeignete Sachverständige
bestellt. Diese sind für
ihre Beiträge ausschließlich
verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser ist
dafür verantwortlich, dass
die Beiträge der Sachverständigen
dem öffentlichen Immobilienrecht
entsprechend aufeinander abgestimmt
und im Entwurf berücksichtigt
werden.
(3) Für eine genehmigungsbedürftige
Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser nur bestellt
werden, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architektin"
oder "Architekt" führen
darf,
2. in die von der Architektenkammer
Niedersachsen geführte Liste
der Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser der Fachrichtung
Architektur eingetragen ist,
3. in die von der Ingenieurkammer
Niedersachsen geführte Liste
der Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser der Fachrichtung
Bauingenieurwesen eingetragen
ist oder
4. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin"
oder "Ingenieur" in
den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf, danach mindestens
zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen
praktisch tätig gewesen und
Bedienstete oder Bediensteter
einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts ist,
für die dienstliche Tätigkeit.
(4) Für die mit der Gestaltung
von Innenräumen verbundenen
genehmigungsbedürftigen baulichen
Änderungen von Gebäuden
darf als Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser auch bestellt
werden, wer berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung "Innenarchitektin"
oder "Innenarchitekt"
zu führen.
(5) Für genehmigungsbedürftige
Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen
oder Handwerksmeister aufgrund
ihrer beruflichen Ausbildung und
Erfahrung entwerfen können,
dürfen auch Meisterinnen
oder Meister des Maurer-, des
Beton- und Stahlbetonbauer- oder
des Zimmerer-Handwerks und Personen,
die diesen nach § 7 Abs.
3 , 7 oder 9 der Handwerksordnung
gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser bestellt
werden. Das Gleiche gilt für
staatlich geprüfte Technikerinnen
und Techniker der Fachrichtung
Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.
(6)
Die Absätze 3 bis 5 gelten
nicht für
1. Stützmauern, selbständige
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Entwürfe, die üblicherweise
von Fachkräften mit anderer
Ausbildung als nach den Absätzen
3 bis 5 verfasst werden, wie Werbeanlagen
und Behälter, und
3. Entwürfe einfacher Art,
wenn ein Standsicherheitsnachweis
nicht erforderlich ist.
§
59 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür
verantwortlich dass seine Arbeiten
dem öffentlichen Immobilienrecht
entsprechend ausgeführt und
insoweit auf die Arbeiten anderer
Unternehmer abgestimmt werden.
Er hat die vorgeschriebenen Nachweise
über die Verwendbarkeit der
Bauprodukte und Bauarten zu erbringen
und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Der Unternehmer muss über
die für seine Arbeiten erforderlichen
Sachkenntnisse, Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügen.
(3) Erfordern bestimmte Arbeiten
außergewöhnliche Fachkenntnisse
oder besondere Vorrichtungen,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder die oberste
Bauaufsichtsbehörde allgemein
durch Verordnung vorschreiben,
1. dass der Unternehmer dabei
nur Fachkräfte mit bestimmter
Ausbildung oder Erfahrung einsetzen
darf,
2. dass er dabei bestimmte Vorrichtungen
zu verwenden hat und
3. wie er die Erfüllung der
Anforderungen nach den Nummern
1 und 2 nachzuweisen hat.
§
60
- aufgehoben -
§
61 Verantwortlichkeit für
den Zustand der baulichen Anlagen
und Grundstücke
Die Eigentümer sind dafür
verantwortlich, dass bauliche
Anlagen und Grundstücke dem
öffentlichen
Immobilienrecht entsprechen. Erbbauberechtigte
treten an die Stelle der Eigentümer.
Wer die tatsächliche Gewalt
über eine bauliche Anlage
oder ein Grundstück ausübt,
ist neben dem Eigentümer
oder Erbbauberechtigten
verantwortlich.
§
62 Sonstige verantwortliche
Personen
Verhalten sich andere als die
in den §§ 57 bis 61
genannten Personen so, dass öffentliches
Immobilienrecht verletzt wird oder eine
Verletzung zu besorgen ist, so
richtet sich die Verantwortlichkeit
nach § 6 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes .
T e i l IX
Behörde
§
63 Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Landkreise, die kreisfreien
und die großen selbständigen
Städte nehmen die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörden
wahr, § 12 Abs. 1 Satz 3
der Niedersächsischen Gemeindeordnung
findet keine Anwendung. Obere
Bauaufsichtsbehörden sind
die Bezirksregierungen. Oberste
Bauaufsichtsbehörde
ist das Fachministerium.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann auf Antrag die Aufgaben der
unteren Bauaufsichtsbehörde
einer Gemeinde übertragen,
wenn sie mindestens 30.000 Einwohnerinnen
und Einwohner hat und die Voraussetzungen
des § 64 erfüllt. Hat
eine Gemeinde bis zum 1. August
1977 die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen
so bleiben ihr diese Aufgaben
übertragen. Die Übertragung
kann in den Fällen der Sätze
1 und 2 widerrufen werden, wenn
die Gemeinde dies beantragt oder
die
Voraussetzungen des § 64
nicht erfüllt. § 12
Abs. 1 Satz 2 und § 137 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung
gelten sinngemäß.
§
63a Übertragung der Bauaufsicht
auf Gemeinden für bestimmte
bauliche Anlagen
-
§
64 Besetzung und Ausstattung
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten
Fachkräften zu besetzen und
mit den erforderlichen Einrichtungen
auszustatten.
(2) Den Bauaufsichtsbehörden
müssen Bedienstete mit der
Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst
angehören, die die erforderlichen
Kenntnisse der Bautechnik, der
Baugestaltung und des öffentlichen
Immobilienrechts haben. Ausnahmen von
Satz 1 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
zulassen, wenn anderweitig sichergestellt
ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß
wahrgenommen werden.
§
65 Aufgaben und Zuständigkeiten
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden
haben, soweit erforderlich, darüber
zu wachen und darauf hinzuwirken,
dass bauliche Anlagen, Grundstücke
und Baumaßnahmen dem öffentlichen
Immobilienrecht entsprechen. Sie haben
in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen
zu beraten.
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden
werden im übertragenen Wirkungskreis
tätig.
(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden
sind zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(4) Die oberen Bauaufsichtsbehörden
üben die Fachaufsicht über
die unteren Bauaufsichtsbehörden
sowie über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen
und Bezirksschornsteinfegermeister
hinsichtlich der Aufgaben nach
§ 40 Abs. 8 aus. Sie sind
auch in den Fällen des §
63 Abs. 2 nächsthöhere
Behörde.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
übt die Fachaufsicht über
die oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden
aus. Sie kann einzelne Befugnisse,
die ihr nach diesem Gesetz zustehen,
auf andere Behörden des Landes
übertragen.
(6) Eine Fachaufsichtsbehörde
kann anstelle einer nachgeordneten
Behörde tätig werden,
wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde
innerhalb einer bestimmten Frist
nicht befolgt oder wenn Gefahr
im Verzuge ist.
(7) Ist eine obere Bauaufsichtsbehörde
mangels örtlicher Zuständigkeit
einer unteren Bauaufsichtsbehörde
zuständig, so kann sie ihre
Zuständigkeit im Einzelfall
einvernehmlich auf eine untere
Bauaufsichtsbehörde übertragen.
§
66 Übertragung von Aufgaben
der Bauaufsicht auf andere Stellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung
1. einzelne Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden,
wie Teile der Prüfung von
Bauvorlagen, der Bauüberwachung
und der Bauabnahmen sowie der
Überprüfung von Anlagen
nach § 87 auf Personen oder
Stellen übertragen, die nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit
und ihren Leistungen die Gewähr
dafür bieten, dass die Aufgaben
dem öffentlichen Immobilienrecht
entsprechend wahrgenommen werden,
2. bestimmen, dass die Übertragung
nach Nummer 1 von den Bauaufsichtsbehörden
vorgenommen werden kann,
3. das Anerkennungsverfahren,
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch eine
Altersgrenze festsetzen,
4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung
fordern sowie
5. die Fachaufsicht über
die Personen oder Stellen nach
Nummer 1 regeln.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann widerruflich oder befristet
die Zuständigkeit für
1. die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 28c Abs. 1 und 3),
2. Ausführungsgenehmigungen
für fliegende Bauten, Ausnahmen
und Befreiungen für genehmigungsfreie
fliegende Bauten und Gebrauchsabnahmen
fliegender Bauten
auf eine Behörde auch eines
anderen Landes oder auf eine andere
Stelle oder Person übertragen,
die die Gewähr dafür
bietet, dass die Aufgaben dem
öffentlichen Immobilienrecht entsprechend
wahrgenommen werden, und die der
Aufsicht einer oberen Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung
die oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann Vergütungen, Gebühren
und Auslagen für die Tätigkeit
der in den Absätzen 1 und
2 genannten Personen und Stellen
sowie der in § 28c genannten
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen durch
Verordnung nach den Grundsätzen
des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes
regeln.
§
67
- aufgehoben -
T e i l X
Genehmigungsverfahren
§
68 Genehmigungsvorbehalt
(1) Baumaßnahmen bedürfen
der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
(Baugenehmigung), soweit sich
aus Absatz 2 und den §§
69 bis 70 , 82 und 84 nichts anderes
ergibt.
(2) Eine Erlaubnis, die in einer
Verordnung nach § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung vom 11. Mai 2001
(BGBl. I S. 866), geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. März 2002 (BGBl. I S.
1163), vorgesehen ist, schließt
eine Baugenehmigung ein, wenn
die Erlaubnis davon abhängt,
dass die Baumaßnahme dem
öffentlichen Immobilienrecht entspricht.
Unberührt bleiben Vorschriften
des Bundes- und Landesrechts,
nach denen weitere behördliche
Entscheidungen eine Baugenehmigung
einschließen.
§
69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten baulichen
Anlagen und Teile baulicher Anlagen
dürfen in den dort festgelegten
Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet
oder in bauliche Anlagen eingefügt
und geändert werden.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung weitere
bauliche Anlagen oder Teile baulicher
Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt
freistellen, soweit sie nach Ausmaß
und möglichen Auswirkungen
nicht über die im Anhang
genannten baulichen Anlagen oder
Teile baulicher Anlagen hinausgehen.
(3) Ohne Baugenehmigung dürfen
abgebrochen oder beseitigt werden
1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,
2. bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind,
3. die im Anhang genannten Teile
baulicher Anlagen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. die Änderung der Nutzung
einer baulichen Anlage, wenn das
öffentliche Immobilienrecht an die
bauliche Anlage in der neuen Nutzung
keine anderen oder weitergehenden
Anforderungen stellt,
2. die Umnutzung von Räumen
im Dachgeschoss eines Wohngebäudes
mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume,
die zu dieser Wohnung gehören,
3. die Umnutzung von Räumen
in vorhandenen Wohngebäuden
und Wohnungen in Räume für
Bäder oder Toiletten.
(5) Keiner Baugenehmigung bedarf
die Instandhaltung.
(6) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
müssen die Anforderungen
des öffentlichen Immobilienrechts
ebenso wie genehmigungsbedürftige
Baumaßnahmen erfüllen,
es sei denn, dass sich die Anforderungen
auf genehmigungsbedürftige
Baumaßnahmen beschränken.
Genehmigungsvorbehalte in anderen
Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen
Planungsrecht, bleiben unberührt.
§
69a Genehmigungsfreie Wohngebäude
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf
in Baugebieten, die ein Bebauungsplan
im Sinne des § 30 Abs. 1
oder 2 des Baugesetzbuchs als
Kleinsiedlungsgebiete oder als
reine, allgemeine oder besondere
Wohngebiete festsetzt, die Errichtung
von Wohngebäuden geringer
Höhe, Nebengebäuden
und Nebenanlagen für diese
Wohngebäude, ausgenommen
unterirdische Garagen mit mehr
als 100 qm Nutzfläche, wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplanes nicht widerspricht
oder notwendigeAusnahmen oder
Befreiungen bereits erteilt sind,
2. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt
hat, dass
a) die Erschließung im Sinne
des § 30 Abs. 1 oder 2 des
Baugesetzbuchs gesichert ist,
und
b) sie die vorläufige Untersagung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuchs nicht beantragen
wird,
3. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin
oder einen Entwurfsverfasser im
Sinne des § 58 Abs. 1 und
2 bestellt hat, die oder der den
Anforderungen nach § 58 Abs.
3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und
ausreichend gegen Haftpflichtgefahren
versichert ist; der Bauherr darf
selbst als Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser tätig
sein, wenn er den genannten Anforderungen
entspricht,
4. die Nachweise über die
Standsicherheit von einer Architektin
oder einem Architekten oder einer
Bauingenieurin oder einem Bauingenieur
erstellt sind, die oder der in
eine der hierfür bestimmten
von der Architekten- und Ingenieurkammer
für die jeweilige Fachrichtung
geführten Listen eingetragen
ist und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren
versichert ist,
5. die Nachweise über den
Schall- und Wärmeschutz von
einer Person aufgestellt worden
sind, die den Anforderungen nach
Nummer 4 oder nach § 58 Abs.
3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht.
(2) Absatz 1 gilt auch für
Änderungen und Nutzungsänderungen
von baulichen Anlagen, die nach
Durchführung dieser Baumaßnahmen
bauliche Anlagen im Sinne des
Absatzes 1 sind.
(3) Der Bauherr hat bei der Gemeinde
einzureichen
1. den Entwurf, ausgenommen die
bautechnischen Nachweise,
2. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers, dass
a) die Voraussetzungen für
die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt
nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis
5 vorliegen,
b) der Entwurf dem öffentlichen
Immobilienrecht entspricht und
c) die von Sachverständigen
im Sinne des § 58 Abs. 2
Satz 2 gefertigten Unterlagen
dem öffentlichen Immobilienrecht
entsprechend aufeinander abgestimmt
und im Entwurf berücksichtigt
sind,
1. eine Erklärung von Sachverständigen
im Sinne des § 58 Abs. 2
Satz 2 , dass die von ihnen gefertigten
Unterlagen dem öffentlichen
Immobilienrecht entsprechen.
(4) Die Gemeinde hat dem Bauherrn,
wenn die Erschließung im
Sinne des § 30 Abs. 1 oder
2 des Baugesetzbuchs gesichert
ist und wenn sie die vorläufige
Untersagung nach § 15 Abs.
1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht
beantragen will, innerhalb eines
Monats nach Eingang der Unterlagen
nach Absatz 3 die Bestätigung
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a
und b auszustellen. Eine darüber
hinausgehende Prüfpflicht
besteht nicht. Liegt eine der
Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 2 nicht vor, so ist dies dem
Bauherrn ebenfalls innerhalb der
Frist nach Satz 1 mitzuteilen.
Bestätigt die Gemeinde die
Voraussetzungen nach Satz 1 oder
beantragt sie die vorläufige
Untersagung nach § 15 Abs.
1 Satz 2 des Baugesetzbuchs ,
so legt sie, wenn sie nicht selbst
Bauaufsichtsbehörde ist,
eine Ausfertigung ihrer Bestätigung
an den Bauherrn mit den Unterlagen
nach Absatz 3 der Bauaufsichtsbehörde
vor. Über den Antrag auf
vorläufige Untersagung hat
die Bauaufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach Eingang der
Unterlagen zu entscheiden. Teilt
die Gemeinde dem Bauherrn mit,
dass die Erschließung im
Sinne des § 30 Abs. 1 oder
2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert
ist, so hat sie ihm gleichzeitig
die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.
(5) Mit der Baumaßnahme
darf begonnen werden, sobald die
Bestätigung der Gemeinde
nach Absatz 1 Nr. 2 beim Bauherrn
vorliegt. Will der Bauherr mit
der Baumaßnahme mehr als
drei Jahre, nachdem sie nach Satz
1 zulässig geworden ist,
beginnen, so gelten die Absätze
3 und 4 entsprechend.
(6) Die Durchführung der
Baumaßnahme darf von dem
Entwurf nicht abweichen.
(7) Der Entwurf einschließlich
der bautechnischen Nachweise muss
während der Durchführung
der Baumaßnahme an der Baustelle
vorgelegt werden können.
(8) Der Bauherr kann verlangen,
dass für Baumaßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2
ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
wird.
(9) Die vorstehenden Vorschriften
sind nicht anzuwenden, soweit
Baumaßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 schon nach anderen Vorschriften
keiner Baugenehmigung bedürfen.
(10) Eine nach den vorstehenden
Vorschriften genehmigungsfreie
Baumaßnahme bedarf auch
dann, wenn nach ihrer Durchführung
die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
des Bebauungsplans festgestellt
wird, keiner Baugenehmigung.
§
70 Genehmigungsfreie öffentliche
Baumaßnahmen
(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung, die Änderung
und der Abbruch oder die Beseitigung
von Brücken, Durchlässen,
Tunneln, Stützmauern sowie
von Stauanlagen und sonstigen
Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen
Gebäude, wenn die Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, die Straßenbau-,
Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung
des Landes oder eine untere Wasserbehörde,
die wasserbautechnisch ausgebildetes
Personal hat ( § 168 Abs.
4 des Niedersächsischen
Wassergesetzes ), die Entwurfsarbeiten
leitet und die Bauarbeiten überwacht.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen
die Errichtung, die Änderung
und der Abbruch oder die Beseitigung
von Betriebsanlagen der Straßenbahnen
( § 4 des Personenbeförderungsgesetzes
), ausgenommen oberirdische Gebäude.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen
1. Baumaßnahmen innerhalb
vorhandener Gebäude, ausgenommen
Nutzungsänderungen,
2. die Änderung des Äußeren
vorhandener Gebäude, wenn
sie deren Rauminhalt nicht vergrößert,
3. der Abbruch von Gebäuden,
wenn das Staatliche Baumanagement
Niedersachsen, die Klosterkammer
Hannover oder die Bauverwaltung
eines Landkreises oder einer Gemeinde
die Entwurfsarbeiten leitet und
die Bauarbeiten überwacht.
(4) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.
§
71 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Baugenehmigung
(Bauantrag) ist schriftlich bei
der Gemeinde einzureichen.
(2) Zum Bauantrag sind alle für
die Beurteilung der Baumaßnahmen
und die Bearbeitung erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung nähere
Vorschriften über Umfang,
Inhalt und Form des Bauantrags
und der Bauvorlagen erlassen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass die bauliche
Anlage in geeigneter Weise auf
dem Grundstück dargestellt
wird, soweit sich in besonderen
Fällen anders nicht ausreichend
beurteilen lässt, wie sie
sich in die Umgebung einfügt.
§
72 Beteiligung der Nachbarn
(1) Nachbarn, deren Belange eine
Baumaßnahme berühren
kann, dürfen den Entwurf
bei der Bauaufsichtsbehörde
oder bei der Gemeinde einsehen.
Dies gilt nicht für die Teile
des Entwurfs, die Belange der
Nachbarn nicht berühren können.
(2) Soll eine Ausnahme von Vorschriften
des öffentlichen Immobilienrechts,
die auch dem Schutz von Nachbarn
dienen, insbesondere von den Vorschriften
über die Grenzabstände,
zugelassen oder eine Befreiung
von solchen Vorschriften erteilt
werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde
den betroffenen Nachbarn, soweit
sie erreichbar sind, Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist geben. Auch sonst kann die
Bauaufsichtsbehörde nach
Satz 1 verfahren, wenn eine Baumaßnahme
möglicherweise Belange berührt,
die durch Vorschriften des öffentlichen
Immobilienrechts geschützt werden.
(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde
auf Verlangen die betroffenen
Nachbarn namhaft zu machen und
Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die zur Unterrichtung
der Nachbarn erforderlich sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,
soweit Nachbarn der Baumaßnahme
schriftlich zugestimmt haben.
§
73 Behandlung des Bauantrags
(1) Die Gemeinde hat, wenn sie
nicht selbst Bauaufsichtsbehörde
ist, den Bauantrag innerhalb von
einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde
weiterzuleiten.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
soll die Behandlung des Bauantrags
unter Angabe der Gründe ablehnen,
wenn die Bauvorlagen wesentliche
Mängel aufweisen.
(3) Äußert sich eine
Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren
beteiligt ist, nicht innerhalb
eines Monats nach Anforderung
der Stellungnahme oder verlangt
sie nicht innerhalb dieser Frist
unter Angabe der Hinderungsgründe
eine angemessene Nachfrist für
ihre Stellungnahme, so kann die
Bauaufsichtsbehörde davon
ausgehen, dass die Baumaßnahme
mit den von dieser Behörde
wahrzunehmenden öffentlichen
Belangen in Einklang steht.
(4) Bedarf die Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung oder des Einvernehmens
einer anderen Behörde, so
gelten diese als erteilt, wenn
sie nicht zwei Monate nach Eingang
des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert werden.
(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen
gegen die Baumaßnahme, so
hat die Bauaufsichtsbehörde
den Bauherrn davon zu unterrichten.
§
74 Bauvoranfrage; Bauvorbescheid
(1) Für eine Baumaßnahme
ist auf Antrag (Bauvoranfrage)
über einzelne Fragen, über
die im Baugenehmigungsverfahren
zu entscheiden wäre und die
selbständig beurteilt werden
können, durch Bauvorbescheid
zu entscheiden. Dies gilt auch
für die Frage, ob eine Baumaßnahme
nach städtebaulichem Planungsrecht
zulässig ist.
(2) Der Bauvorbescheid wird ungültig,
wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach seiner Erteilung der
Bauantrag gestellt wird. Im Übrigen
gelten die §§ 71 bis
73 , 75 und 77 Sätze 2 bis
4 sinngemäß.
§
75 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn die Baumaßnahme,
soweit sie genehmigungsbedürftig
ist und soweit die Prüfung
nicht entfällt, dem öffentlichen
Immobilienrecht entspricht. Bedarf die
Baumaßnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung
im Baugenehmigungsverfahren, so
darf die Baugenehmigung nur erteilt
werden, wenn sichergestellt ist,
dass keine erheblichen Auswirkungen
auf die in § 2 Abs. 1 Satz
2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
genannten Schutzgüter hervorgerufen
werden können.
(2) Bauliche Anlagen, die nur
auf beschränkte Zeit errichtet
werden dürfen oder sollen,
Werbeanlagen und Warenautomaten
können widerruflich oder
befristet genehmigt werden. Behelfsbauten
dürfen nur widerruflich oder
befristet genehmigt werden.
(3) Die Baugenehmigung bedarf
der Schriftform.
(4) Hat ein Nachbar Einwendungen
gegen die Baumaßnahme erhoben,
so ist die Baugenehmigung mit
dem Teil der Bauvorlagen, auf
den sich die Einwendungen beziehen,
auch ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zuzustellen.
(5) Die Baugenehmigung ist auf
Antrag des Bauherrn auch Nachbarn,
die keine Einwendungen erhoben
haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zuzustellen.
(6) Die Baugenehmigung gilt auch
für und gegen die Rechtsnachfolger
des Bauherrn und der Nachbarn.
§
75a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
wird durchgeführt für
1. Wohngebäude, ausgenommen
Hochhäuser, auch mit Räumen
für freie Berufe nach §
13 der Baunutzungsverordnung,
wenn die Gebäude überwiegend
Wohnungen und deren Nebenzwecken
dienende Räume enthalten,
2. eingeschossige Gebäude
bis 200 qm Grundfläche,
3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude
mit nicht mehr als einem Geschoss
bis 1.000 qm Grundfläche
und Dachkonstruktionen bis 6 m
Stützweite, bei fachwerkartigen
Dachbindern bis 20 m Stützweite;
Geschosse zur ausschließlichen
Lagerung von Jauche und Gülle
bleiben unberücksichtigt,
4. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
mit nicht mehr als drei Geschossen
und bis 100 qm Grundfläche.
(2) Bei Gebäuden nach Absatz
1 prüft die Bauaufsichtsbehörde
die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit
mit
1. dem städtebaulichen Planungsrecht,
2. den §§ 7 bis 13,
3. den §§ 47 und 47a,
4. den Vorschriften über
den Brandschutz und die Standsicherheit
bei unterirdischen Garagen mit
mehr als 100 qm Nutzfläche
sowie bei Wohngebäuden, die
nicht Gebäude geringerer
Höhe sind,
5. den sonstigen Vorschriften
des öffentlichen Rechts nach
§ 2 Abs. 10, bei Gebäuden
nach Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich
die Prüfung zusätzlich
auf § 42 Abs. 2.
(3) Die Nachweise über die
Standsicherheit müssen von
einer Architektin oder einem Architekten
oder einer Bauingenieurin oder
einem Bauingenieur aufgestellt
sein, die oder der in eine der
hierfür bestimmten von der
Architekten- und der Ingenieurkammer
für die jeweilige Fachrichtung
geführten Listen eingetragen
ist. Die Nachweise über den
Schall- und Wärmeschutz müssen
von einer Person aufgestellt sein,
die den Anforderungen nach Satz
1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr.
1, 2 oder 3 entspricht.
Abweichend von den Sätzen
1 und 2 ist die Aufstellung der
bautechnischen Nachweise auch
von Personen zulässig, die
nicht die dort genannten Voraussetzungen
erfüllen; die von diesen
Personen aufgestellten Nachweise
sind abweichend von Absatz 2 zu
prüfen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann abweichend von Absatz 2 die
Prüfung von Nachweisen über
die Standsicherheit anordnen,
wenn besondere statisch-konstruktive
Nachweise oder Maßnahmen
insbesondere wegen des Baugrundes
erforderlich ist.
(5) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
entfällt die Prüfung
von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit
mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung
vom 20. März 1975 (BGBl.
I S. 729) , zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. August 2002 (BGBl. I S. 3412),
für Verkaufsstätten,
Gaststätten, Hotels und Arbeitsstätten,
die der Büronutzung dienen
sowie Gebäude mit Arbeitsstätten,
deren Grundfläche insgesamt
nicht mehr als 200 qm betragen.
Für Gebäude mit sonstigen
Arbeitsstätten sind die Bauvorlagen
nur auf ihre Vereinbarkeit mit
den §§ 14 bis 16 und
19 der Arbeitsstättenverordnung
zu prüfen.
(6) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
gilt auch für die Änderung
und Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen, die nach Durchführung
dieser Maßnahme bauliche
Anlagen im Sinne der Absätze
1 oder 5 sind oder werden.
(7) Über erforderliche Ausnahmen
und Befreiungen von Vorschriften,
die nach Absatz 2 oder 5 nicht
geprüft werden, wird auf
besonderen Antrag entschieden.
(8) Bauabnahmen erstrecken sich
nicht auf die Anforderungen, deren
Einhaltung nicht zu prüfen
ist.
(9) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde
vor Erteilung der Baugenehmigung
einzureichen
1. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers, dass
a) die Voraussetzungen für
das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
vorliegen,
b) der Entwurf, soweit eine Prüfung
der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen
Immobilienrecht nicht bereits nach den
Absätzen 2 und 5 erfolgt,
dem öffentlichen Immobilienrecht
entspricht,
c) die von Sachverständigen
im Sinne des § 58 Abs. 2
Satz 2 gefertigten Unterlagen
dem öffentlichen Immobilienrecht
entsprechend aufeinander abgestimmt
und im Entwurf berücksichtigt
sind, soweit diese Prüfung
nicht bereits nach den Absätzen
2 und 5 erfolgt,
2. eine Erklärung von Sachverständigen
im Sinne des § 58 Abs. 2
Satz 2 , dass die von ihnen gefertigten
Unterlagen dem öffentlichen
Immobilienrecht entsprechen, soweit diese
nicht bereits nach den Absätzen
2 und 5 zu prüfen sind.
§
76 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich zugelassen werden,
wenn nach dem Stand der Prüfung
des Bauantrags gegen die Teilausführung
keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung).
§ 75 gilt sinngemäß.
(2) In der Baugenehmigung können
für die bereits genehmigten
Teile der Baumaßnahme, auch
wenn sie schon durchgeführt
sind, zusätzliche Anforderungen
gestellt werden, wenn sie sich
bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen als erforderlich
herausstellen.
§
77 Geltungsdauer
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn innerhalb
von drei Jahren nach ihrer Erteilung
mit der Ausführung der Baumaßnahme
nicht begonnen oder wenn die Ausführung
drei Jahre unterbrochen worden
ist. Wird die Baugenehmigung oder
die Teilbaugenehmigung angefochten,
so wird der Lauf der Frist bis
zur rechtskräftigen Entscheidung
gehemmt. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag um jeweils höchstens
drei Jahre verlängert werden.
Sie kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
78 Durchführung genehmigungsbedürftiger
Baumaßnahmen
(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung
darf mit der Baumaßnahme
nicht begonnen werden. Sie darf
nur so durchgeführt werden,
wie sie genehmigt worden ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall anordnen, dass
die Absteckung der Grundfläche
der baulichen Anlage und deren
Höhenlage vor Baubeginn von
ihr abgenommen werden müssen.
(3) Baugenehmigung und Bauvorlagen
müssen während der Ausführung
von Bauarbeiten an der Baustelle
vorgelegt werden können.
§
79 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
überwacht, soweit erforderlich,
die Durchführung genehmigungsbedürftiger
Baumaßnahmen. Sie kann sich
dabei auf Stichproben beschränken.
Sie kann verlangen, dass Beginn
und Ende bestimmter Bauarbeiten
angezeigt werden.
(2) Die mit der Überwachung
beauftragten Personen können
Einblick in Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, in
Zeugnisse und Aufzeichnungen über
die Prüfung von Bauprodukten,
in Bautagebücher und in vorgeschriebene
andere Aufzeichnungen verlangen.
Sie dürfen Proben von Bauprodukten,
soweit erforderlich auch aus fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
oder prüfen lassen. Der Bauherr
oder die Unternehmer haben auf
Verlangen die für die Überwachung
erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass ihr vom Bauherrn
ein amtlicher Nachweis eines Katasteramtes,
einer anderen zu Vermessungen
für die Einrichtung und Fortführung
der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters
befugten behördlichen Vermessungsstelle,
einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder eines
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
darüber vorgelegt wird, dass
die Abstände sowie die Grundflächen
und Höhenlagen eingehalten
sind.
(4) Ist für genehmigungspflichtige
Baumaßnahmen ein Nachweis
über den Wärmeschutz
erforderlich, so hat der Bauherr
der Bauaufsichtsbehörde spätestens
vor Ingebrauchnahme der baulichen
Anlage eine Bescheinigung einer
oder eines Sachverständigen
darüber vorzulegen, dass
die Baumaßnahmen entsprechend
dem Nachweis über den Wärmeschutz
durchgeführt worden sind.
Die Sachverständigen
müssen die Anforderungen
nach § 58 Abs. 3 oder 5 erfüllen.
§
80 Bauabnahmen
(1) Soweit es bei genehmigungsbedürftigen
Baumaßnahmen zur Wirksamkeit
der Bauüberwachung, namentlich
zur Beurteilung kritischer Bauzustände,
erforderlich ist, kann in der
Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung
oder Typengenehmigung, aber auch
noch während der Baudurchführung
die Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,
2. der baulichen Anlage nach Vollendung
der tragenden Teile, der Schornsteine,
der Brandwände und der Dachkonstruktion
(Rohbauabnahme) und
3. der baulichen Anlage nach ihrer
Fertigstellung (Schlussabnahme)
angeordnet werden.
(2) Bei der Rohbauabnahme müssen
alle Teile der baulichen Anlage
sicher zugänglich sein, die
für die Standsicherheit,
den Brandschutz sowie den Schall-
und Wärmeschutz wesentlich
sind. Sie sind, soweit möglich,
offen zu halten, damit Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können.
(3) Der Bauherr hat rechtzeitig
schriftlich mitzuteilen, wann
die Voraussetzungen für die
Abnahmen gegeben sind. Der Bauherr
oder die Unternehmer haben auf
Verlangen die für die Abnahmen
erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte zur Verfügung
zu stellen.
(4) Zur Rohbauabnahme muss über
die Tauglichkeit der Schornsteine
oder anderen Abgasanlagen, zur
Schlussabnahme muss über
die sichere Benutzbarkeit der
Feuerungsanlagen die Bescheinigung
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
vorliegen.
(5) Bei Beanstandungen kann die
Abnahme abgelehnt werden, außer
wenn die Mängel geringfügig
sind. Über die Abnahme ist
eine Bescheinigung auszustellen
(Abnahmeschein).
(6) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, dass bestimmte
Bauarbeiten erst nach einer gemäß
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten
Abnahme durchgeführt oder
fortgesetzt werden. Sie kann aus
Gründen des § 1 Abs.
1 auch verlangen, dass eine bauliche
Anlage erst nach der Schlussabnahme
in Gebrauch genommen wird.
§
81 Einschränkung der
Prüfung im Baugenehmigungsverfahren
und der Bauüberwachung
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung bestimmen,
dass
1. im Baugenehmigungsverfahren
die Vereinbarkeit von Baumaßnahmen
mit bestimmten Anforderungen des
öffentlichen Immobilienrechts nicht
geprüft oder die Prüfung
auf bestimmte Anforderungen beschränkt
wird und
2. die Bauüberwachung eingeschränkt
wird oder entfällt, soweit
Gefahren für Leben oder Gesundheit
nicht zu erwarten sind oder Verantwortliche
nach § 57 ,
58 oder 59 die Gewähr dafür
bieten, dass das öffentliche
Immobilienrecht eingehalten wird.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung bestimmen,
welche Anforderungen die Verantwortlichen
zu erfüllen haben und wie
nachgewiesen wird, dass diese
Anforderungen erfüllt sind.
Sie kann dabei insbesondere
1. Mindestanforderungen an die
Fachkenntnis sowie in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht an die
Berufserfahrung festlegen,
2. eine laufende Fortbildung vorschreiben,
3. die Befähigungen, die
durch Prüfungen nachzuweisen
sind, bestimmen,
4. den Nachweis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung fordern,
5. Altersgrenzen festsetzen und
6. für Prüfungen die
Bestellung und die Zusammensetzung
der Prüfungsorgane sowie
das Prüfverfahren regeln.
§
82 Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Wenn der Bund oder ein Land
Bauherr ist und durch Bedienstete
mit der Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst
in der Fachrichtung Hochbau oder
Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten
leitet und die Bauarbeiten überwacht,
tritt an die Stelle einer sonst
erforderlichen Baugenehmigung
die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde.
Dies gilt entsprechend für
Baumaßnahmen anderer Bauherren,
wenn das Staatliche Baumanagement
Niedersachsen oder die Klosterkammer
Hannover nach Satz 1 tätig
wird.
(2) Der Antrag auf Zustimmung
ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. § 71 Abs. 2
und 3 , §§ 72 , 73 Abs.
2 bis 5 , §§ 74 und
75 , §§ 76 , 77 und
78 Abs. 1 gelten für das
Zustimmungsverfahren sinngemäß.
Die Gemeinde ist, soweit nicht
andere Vorschriften eine weitergehende
Beteiligung erfordern, zu der
Baumaßnahme zu hören.
(3) Im Zustimmungsverfahren wird
die Baumaßnahme nur auf
ihre Vereinbarkeit mit
1. den §§ 7 bis 13,
47, den Vorschriften über
den Brandschutz, ausgenommen die
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer
der Bauteile,
2. dem städtebaulichen Planungsrecht
und
3. dem Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetz geprüft
und, falls erforderlich, die Entscheidung
nach § 13 des Niedersächsischen
Naturschutzgesetzes getroffen.
Wenn die das Staatliche Baumanagement
Niedersachsen die Entwurfsarbeiten
leitet und die Bauarbeiten überwacht,
entfällt auch die Prüfung
nach Nummer 1, nicht jedoch die
Prüfung nach § 47 Abs.
6 . Soweit es der Bauherr verlangt,
ist ohne die Beschränkungen
nach den Sätzen 1 und 2 über
die Vereinbarkeit der Baumaßnahme
mit öffentlichem Immobilienrecht
zu entscheiden.
(4) Baumaßnahmen, die der
Landesverteidigung dienen, bedürfen
weder einer Baugenehmigung noch
einer Zustimmung nach Absatz 1.
Sie sind stattdessen der oberen
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn
in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen.
(5) Eine Bauüberwachung und
Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden
finden in Fällen der Absätze
1 und 4 nicht statt.
§
83 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen
oder Teile baulicher Anlagen,
die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
oder verwendet werden sollen,
können die Nachweise der
Standsicherheit, des Schall- und
Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer
der Bauteile allgemein geprüft
werden (Typenprüfung). Fliegende
Bauten ( § 84 ) unterliegen
nicht der Typenprüfung.
(2) Die Typenprüfung wird
auf schriftlichen Antrag von Prüfämtern
für Baustatik durchgeführt.
Soweit die Typenprüfung ergibt,
dass die Ausführung dem öffentlichen
Immobilienrecht entspricht, ist dies
durch Bescheid festzustellen.
Diese Bescheide dürfen nur
widerruflich und für eine
bestimmte Frist erteilt werden,
die fünf Jahre nicht überschreiten
soll. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag um jeweils höchstens
fünf Jahre verlängert
werden. § 71 Abs. 2 und §
77 Satz 4 gelten sinngemäß.
(3) Ein Bescheid über eine
Typenprüfung macht die Baugenehmigung
nicht entbehrlich.
(4) Bescheide über Typenprüfungen
von Behörden anderer Länder
gelten auch in Niedersachsen.
§
84 Genehmigung fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
und befristet aufgestellt und
wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen,
Baugerüste, Zelte, die dem
Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten
nicht als fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen
keiner Baugenehmigung. Ein fliegender
Bau darf jedoch zum
Gebrauch nur aufgestellt werden,
wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung
erteilt worden ist. Keiner Ausführungsgenehmigung
bedarf es
1. für die im Anhang genannten
fliegenden Bauten,
2. unter den Voraussetzungen des
§ 82 Abs. 1,
3. für fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde
für Ausführungsgenehmigungen
zuständig ist.
(4) Die Ausführungsgenehmigung
wird auf schriftlichen Antrag
für eine bestimmte Frist,
längstens für fünf
Jahre, erteilt. Sie kann auf schriftlichen
Antrag um jeweils höchstens
fünf Jahre verlängert
werden.
Die Ausführungsgenehmigung
und deren Verlängerung werden
in einem Prüfbuch erteilt,
dem eine Ausfertigung der mit
Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen beizufügen ist.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
fliegenden Baues an Dritte der
für die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde hat
die Änderungen in das Prüfbuch
einzutragen und sie, wenn mit
den Änderungen ein Wechsel
der Zuständigkeit verbunden
ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(6) Die Aufstellung fliegender
Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, muss rechtzeitig
vorher der Bauaufsichtsbehörde
des Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuchs angezeigt werden.
Diese Bauten dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde
sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme).
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme
ist in das Prüfbuch einzutragen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme
verzichten.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde
hat die notwendigen Auflagen zu
machen oder die Aufstellung oder
den Gebrauch fliegender Bauten
zu untersagen, soweit dies nach
den örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist, besonders weil die Betriebs-
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gewährleistet
ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch aufgrund von
Mängeln am fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen; die
für die Ausführungsgenehmigung
zuständige Bauaufsichtsbehörde
ist zu
benachrichtigen. Das Prüfbuch
ist einzuziehen und der für
die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Bauaufsichtsbehörde
zuzuleiten, wenn die Herstellung
ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten ist.
(8) Bei fliegenden Bauten, die
längere Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die für
die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde weitere
Abnahmen durchführen. Das
Ergebnis dieser Abnahmen ist in
das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 69 Abs. 2 , §
71 Abs. 2 , § 75 Abs. 1 ,
§ 77 Satz 4 , § 80 Abs.
3 und 5 sowie § 81 gelten
sinngemäß.
(10) Die Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch
in Niedersachsen.
T e i l XI
Sonstige
Vorschriften über die Bauaufsicht
§ 85
Ausnahmen
(1) Ausnahmen, die in diesem Gesetz
oder in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes vorgesehen sind,
können zugelassen werden,
wenn sie mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind.
(2) Eine Ausnahme wird, wenn eine
Baugenehmigung oder eine Entscheidung
nach § 74, 76, 82, 83, 84
oder 94 von ihr abhängt,
durch die Baugenehmigung oder
die andere Entscheidung zugelassen,
anderenfalls durch besondere schriftliche
Entscheidung.
(3) Über Ausnahmen für
die in § 82 genannten Baumaßnahmen
entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten
auch für Ausnahmen nach anderen
Vorschriften des öffentlichen
Immobilienrechts, soweit nichts Abweichendes
bestimmt ist.
§
86 Befreiungen
(1) Von Vorschriften dieses Gesetzes
oder von Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes kann auf ausdrücklichen
Antrag Befreiung erteilt werden,
wenn
1. die Einhaltung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die
Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar
ist oder
2. das Wohl der Allgemeinheit
die Abweichung erfordert.
(2) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt
für Befreiungen entsprechend.
Es ist anzugeben, von welchen
Vorschriften und in welchem Umfang
Befreiung erteilt wird.
§
87 Regelmäßige
Überprüfung
Soweit dies erforderlich ist,
um die Erfüllung der Anforderungen
nach § 1 zu sichern, kann
die oberste Bauaufsichtsbehörde
allgemein durch Verordnung oder
die untere Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall eine regelmäßige
Überprüfung von baulichen
Anlagen oder von Teilen baulicher
Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde
oder durch Sachkundige, Sachverständige
oder amtlich anerkannte Sachverständige
vorschreiben und Art, Umfang,
Häufigkeit und Nachweis der
Überprüfung näher
regeln.
§
88 Betreten der Grundstücke
und der baulichen Anlagen
Bedienstete und sonstige Beauftragte
der in § 63 genannten Behörden
dürfen in Ausübung ihres
Amtes Grundstücke und bauliche
Anlagen einschließlich der
Wohnungen auch gegen den Willen
der Betroffenen betreten. Sind
die Wohnungen in Gebrauch genommen,
so dürfen sie gegen den Willen
der Betroffenen betreten werden,
wenn dies zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§
89 Immobilienrechtswidrige Zustände,
Bauprodukte und Baumaßnahmen
(1) Widersprechen bauliche Anlagen,
Grundstücke, Bauprodukte
oder Baumaßnahmen dem öffentlichen
Immobilienrecht oder ist dies zu besorgen,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
nach pflichtgemäßem
Ermessen die Maßnahmen anordnen,
die zur Herstellung oder Sicherung
rechtmäßiger Zustände
erforderlich sind. Sie kann namentlich
1. die Einstellung rechtswidriger
oder die Ausführung erforderlicher
Arbeiten verlangen,
2. die Einstellung der Arbeiten
anordnen, wenn Bauprodukte verwendet
werden, die unberechtigt mit dem
CE-Zeichen (§ 24 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2) oder mit dem Ü-Zeichen
(§ 28 Abs. 4) gekennzeichnet
sind oder ein erforderliches CE-
oder Ü-Zeichen nicht tragen,
3. die Verwendung von Bauprodukten,
die entgegen § 28 mit dem
Ü-Zeichen gekennzeichnet
sind, untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen,
4. die Beseitigung von baulichen
Anlagen oder Teilen baulicher
Anlagen anordnen,
5. die Benutzung von baulichen
Anlagen untersagen, insbesondere
Wohnungen für unbewohnbar
erklären.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
hat ihre Anordnungen an die Personen
zu richten, die nach den §§
57 bis 62 verantwortlich sind.
Nach Maßgabe der §§
8 , 80 bis 86 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes kann sie
auch nicht verantwortliche Personen
in Anspruch nehmen. Die Anordnungen
gelten auch gegenüber den
Rechtsnachfolgern.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
soll vor Anordnungen nach Absatz
1 die Angelegenheit mit den Betroffenen
erörtern, sofern die Umstände
nicht ein sofortiges Einschreiten
erfordern.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann nach Maßgabe der §§
64 bis 74 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes Zwangsmittel
anwenden. Sie kann ferner bauliche
Anlagen, Teile baulicher Anlagen
oder Arbeitsstellen versiegeln
und Bauprodukte, Geräte,
Maschinen und Hilfsmittel sicherstellen,
soweit dies zur Durchsetzung von
Anordnungen nach Absatz 1 erforderlich
ist.
§
90
- aufgehoben -
§
91 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Baumaßnahme ohne
die erforderliche Baugenehmigung
(§ 68 Abs. 1) oder abweichend
von der Baugenehmigung durchführt
oder durchführen lässt,
2. eine bauliche Anlage entgegen
einer vollziehbaren Anordnung
nach § 80 Abs. 6 Satz 2 benutzt,
3. fliegende Bauten ohne die erforderliche
Ausführungsgenehmigung (§
84 Abs. 2) aufstellt oder entgegen
§ 84 Abs. 6 ohne Anzeige
aufstellt oder ohne die erforderliche
Gebrauchsabnahme (§ 84 Abs.
6) in Gebrauch nimmt,
4. als Bauherr die in § 57
Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen
Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde
unterlässt,
5. als Unternehmer entgegen §
59 Abs. 1 Satz 2 die vorgeschriebenen
Nachweise nicht erbringt oder
nicht auf der Baustelle bereithält,
6. Bauarbeiten ohne Abgrenzungen,
Warnzeichen, Schutzvorrichtungen
oder Schutzmaßnahmen durchführt
oder durchführen lässt,
die nach § 17 Abs. 1 oder
2 erforderlich sind,
7. als Bauherr das nach §
17 Abs. 3 erforderliche Bauschild
nicht aufstellt,
8. als Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser oder als Sachverständige
oder Sachverständiger eine
Erklärung nach § 69a
Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder nach
§ 75a Abs. 9 Nr. 1 abgibt,
die unrichtig ist,
9. eine Baumaßnahme nach
§ 69a ohne die Bestätigung
nach § 69a Abs. 1 Nr. 2 oder
nach Ablauf der Frist des §
69a Abs. 5 Satz 2 durchführt
oder durchführen lässt,
10. in Fällen des §
69a eine Baumaßnahme entgegen
§ 69a Abs. 6 abweichend von
dem Entwurf durchführt oder
durchführen lässt,
11. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne dass dafür
die Voraussetzungen nach §
28 Abs. 4 vorliegen,
12. Bauprodukte entgegen §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das
Ü-Zeichen verwendet,
13. Bauarten entgegen § 27
ohne allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die nach diesem
Gesetz oder nach Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes erlassen
worden ist. Ein Bußgeld
darf jedoch nur festgesetzt werden,
wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
einer aufgrund dieses Gesetzes
ergangenen Verordnung oder örtlichen
Bauvorschrift zuwiderhandelt,
sofern die Verordnung oder die
örtliche Bauvorschrift für
bestimmte Tatbestände auf
diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer
wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen Verwaltungsakt nach diesem
Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(5) Die Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 8 bis 13
sowie nach Absatz 3 können
mit einer Geldbuße bis zu
500.000 Euro, die übrigen
Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nrn. 11 und 12 können
die dort bezeichneten Bauprodukte
eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
§
92 Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümer
öffentlichrechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus dem öffentlichen
Immobilienrecht ergeben (Baulasten).
Baulasten werden mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam
und wirken auch gegenüber
den Rechtsnachfolgern.
(2) Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muss öffentlich
beglaubigt oder in einer Vermessungsstelle
nach § 1 des Niedersächsischen
Vermessungs- und Katastergesetzes
vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S.
187), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 20.
November 2001 (Nds. GVBl. S. 701),
beglaubigt sein, wenn sie nicht
von der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder vor ihr anerkannt
wird.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann auf die Baulast verzichten,
wenn ein öffentliches und
privates Interesse an der Baulast
nicht mehr besteht. Sie hat unter
dieser Voraussetzung auf Antrag
eines Beteiligten auf die Baulast
zu verzichten. Vor dem Verzicht
sind die Eigentümer der begünstigten
Grundstücke zu hören.
Der Verzicht wird mit der Löschung
der Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam. Von der Eintragung sind
die Eigentümer des belasteten
Grundstücks und der begünstigten
Grundstücke zu benachrichtigen.
§
93 Baulastenverzeichnis
(1) Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt.
(2) In das Baulastenverzeichnis
können auch eingetragen werden,
soweit ein öffentliches Interesse
an der Eintragung besteht,
1. Verpflichtungen des Eigentümers
zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen, die sich aus öffentlichem
Immobilienrecht ergeben,
2. Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte.
(3) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann das Baulastenverzeichnis
einsehen und sich Auszüge
erteilen lassen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung die Einrichtung
des Baulastenverzeichnisses und
das Eintragungsverfahren näher
regeln.
§
94 Grundstücksteilungen
(1) Die Teilung eines Grundstücks,
das bebaut ist oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung der
Bauaufsichtsbehörde. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn
durch die Teilung Verhältnisse
geschaffen würden, die diesem
Gesetz, den Rechtsvorschriften
aufgrund dieses Gesetzes oder
dem Niedersächsischen Gesetz
über Spielplätze zuwiderlaufen.
§ 19 Abs. 2 und 3 Sätze
2 bis 5 sowie § 20 Abs. 2
bis 4 des Baugesetzbuchs gelten
entsprechend.
(2) Eine Genehmigung ist nicht
erforderlich
1. in den Fällen des §
19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs,
2. wenn der Bund, das Land Niedersachsen
oder eine Gebietskörperschaft,
die Aufgaben einer unteren Bauaufsichtsbehörde
wahrnimmt, als Eigentümer
oder Erwerber beteiligt ist,
3. wenn die Teilung dem Bau oder
der Änderung einer öffentlichen
Straße dient.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung nähere
Vorschriften über Form und
Inhalt des Genehmigungsantrags
und der zur Beurteilung erforderlichen
Unterlagen erlassen.
T e i l XII
Ausführungsvorschriften,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
95 Verordnungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung Vorschriften
zur näheren Bestimmung der
allgemeinen Anforderungen nach
den §§ 1 , 5 bis 23
, 30 bis 49 und 53 erlassen.
(2) Für bestimmte bauliche
Anlagen oder Räume besonderer
Art oder Nutzung ( § 51 )
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
durch Verordnung
1. die nach § 51 Abs. 1 zulässigen
besonderen Anforderungen allgemein
festsetzen,
2. abweichend von den §§
5 bis 49 und 53 geringere Anforderungen
vorschreiben, soweit es infolge
der besonderen Art oder Nutzung
unter Berücksichtigung des
Zwecks der Vorschriften gerechtfertigt
ist.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung
1. die Voraussetzungen festlegen,
die Sachkundige, Sachverständige
oder amtlich anerkannte Sachverständige,
die nach diesem Gesetz oder nach
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
herangezogen werden können,
zu erfüllen haben. Dabei
können insbesondere Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die Fachkenntnisse
und die Berufserfahrung gestellt
sowie der Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit gefordert
werden;
2. a) das Anerkennungsverfahren
nach § 28c Abs. 1 ,
b) für amtlich anerkannte
Sachverständige
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf und
ihr Erlöschen regeln, insbesondere
auch Altersgrenzen festlegen,
sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
fordern;
3. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen,
wie Bühnenbetriebe und technisch
schwierige fliegende Bauten, vorschreiben
und entsprechend Nummer 1 Anforderungen
an die fachkundigen Personen stellen
und hierüber einen Nachweis
verlangen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung bestimmen,
dass die Anforderungen der aufgrund
des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen
gelten, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung
finden. Sie kann die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen und Gebühren
regeln sowie Zuständigkeiten
auf Behörden übertragen,
die nicht Bauaufsichtsbehörden
sind.
§
95a Bekanntmachung abweichender
Zuständigkeiten
Die Übertragung von Aufgaben
und Zuständigkeiten nach
§ 63 Abs. 2 , § 63a
Abs. 1 , § 66 Abs. 2 und
§ 84 Abs. 3 ist im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekannt zu machen.
§
96 Technische Baubestimmungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann Regeln der Technik, die der
Erfüllung der Anforderungen
des § 1 dienen, als Technische
Baubestimmungen im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekannt machen.
(2) Die Technischen Baubestimmungen
sind einzuhalten. Von ihnen darf
abgewichen werden, wenn den Anforderungen
des § 1 auf andere Weise
ebenso wirksam entsprochen wird;
§ 24 Abs. 3 und § 27
bleiben unberührt.
§
97 Verfahren beim Erlass örtlicher
Bauvorschriften
(1) Örtliche Bauvorschriften
werden als Satzung im übertragenen
Wirkungskreis erlassen. Die Vorschriften
für das Verfahren bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen
gelten einschließlich der
Vorschriften über die Folgen
von Verfahrensmängeln entsprechend;
§ 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
ist nicht anzuwenden. Anforderungen
in örtlichen Bauvorschriften
können auch in zeichnerischer
Form gestellt werden.
(2) Ist anstelle einer Gemeinde
eine andere Körperschaft
für die Aufstellung von Bebauungsplänen
zuständig, so gilt dies auch
für den Erlass örtlicher
Bauvorschriften.
§
98 Örtliche Bauvorschriften
in Bebauungsplänen
Örtliche Bauvorschriften
( § 56 ) können in Bebauungspläne
und in Satzungen nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des
Baugesetzbuchs als Festsetzungen
aufgenommen werden.
§
99 Anforderungen an bestehende
und genehmigte bauliche Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die vor
dem 1. Januar 1974 rechtmäßig
errichtet oder begonnen wurden
oder am 1. Januar 1974 aufgrund
einer Baugenehmigung oder Bauanzeige
errichtet werden dürfen,
brauchen an Vorschriften dieses
Gesetzes, die vom bisherigen Recht
abweichen, nur in den Fällen
der Absätze 2 bis 4 angepasst
zu werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann eine Anpassung verlangen,
wenn dies zur Erfüllung der
Anforderungen des § 1 Abs.
1 erforderlich ist.
(3) Wird eine bauliche Anlage
geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass auch von der Änderung
nicht betroffene Teile der baulichen
Anlage angepasst werden, wenn
sich die Kosten der Änderung
dadurch um nicht mehr als 20 vom
Hundert erhöhen.
(4) Soweit bauliche Anlagen an
die Vorschriften dieses Gesetzes
anzupassen sind, können nach
bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen
ohne Entschädigung widerrufen
werden. Dies gilt sinngemäß
für Vorbescheide und Bauanzeigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für die Anpassung
baulicher Anlagen an Vorschriften,
die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.
§
100
- aufgehoben -
§
101
- aufgehoben -
§
102 In-Kraft-Treten
1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
1974 in Kraft. Die Vorschriften
über die Ermächtigung
zum Erlass von Verordnungen und
örtlichen Bauvorschriften
treten jedoch am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Anmerkung
1) Diese Vorschrift betrifft das
In-Kraft-Treten des Gesetzes in
der ursprünglichen Fassung
vom 23. Juli 1973 (Nds. GVBl.
S. 259). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der späteren Änderungen
ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen
vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S.
157) und 13. Juli 1995 (Nds. GVBl.
s. 199) sowie den in der vorangestellten
Bekanntmachung näher bezeichneten
Gesetzen.