Niedersächsische 
                                                Bauordnung (NbauO)
                                                in der Fassung vom 10. Februar 
                                                2003
                                                
                                                Inhaltsübersicht
                                                
                                                Teil I - Allgemeine Vorschriften
                                                
                                                § 
                                                1 Grundsätzliche Anforderungen
                                                § 2 
                                                Begriffe
                                                § 
                                                3 Von der Bauordnung ausgenommene 
                                                Anlagen
                                                
                                                Teil II - Das Grundstück 
                                                und seine Bebauung
                                                
                                                § 
                                                4 Baugrundstück
                                                § 
                                                5 Zugänglichkeit des 
                                                Baugrundstücks
                                                § 
                                                6 Anordnung der baulichen 
                                                Anlagen auf dem Baugrundstück
                                                § 
                                                7 Grenzabstände
                                                § 
                                                7a Verringerte Abstände 
                                                von zwei Grenzen
                                                § 
                                                7b Untergeordnete Gebäudeteile
                                                § 
                                                8 Grenzbebauung
                                                § 
                                                9 Hinzurechnung benachbarter 
                                                Grundstücke
                                                § 
                                                10 Abstände auf demselben 
                                                Baugrundstück
                                                § 
                                                11 Mindestabstände für 
                                                Öffnungen
                                                § 
                                                12 Wegfall oder Verringerung 
                                                der Abstände von Gebäuden 
                                                besonderer Art
                                                § 
                                                12a Abstände sonstiger 
                                                baulicher Anlagen
                                                § 
                                                13 Abweichungen von den Abstandsvorschriften 
                                                in besonderen Fällen
                                                § 
                                                14 Nicht überbaute Flächen
                                                § 
                                                15 Einfriedung von Grundstücken
                                                § 
                                                16 Höhe der Geländeoberfläche
                                                
                                                Teil III - Allgemeine Anforderungen 
                                                an Baumaßnahmen und bauliche 
                                                Anlagen
                                                
                                                § 17 Einrichtung der 
                                                Baustelle
                                                § 
                                                18 Standsicherheit
                                                § 
                                                19 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse
                                                § 
                                                20 Brandschutz
                                                § 
                                                21 Schall-, Wärme- und 
                                                Erschütterungsschutz
                                                § 
                                                22 - aufgehoben -
                                                § 
                                                23 Verkehrssicherheit
                                                
                                                Teil IV - Bauprodukte und Bauarten
                                                
                                                § 
                                                24 Bauprodukte
                                                § 
                                                25 Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung
                                                § 
                                                25a Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                § 
                                                26 Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                § 27 
                                                Bauarten
                                                § 
                                                27a - aufgehoben -
                                                § 
                                                28 Übereinstimmungsnachweis
                                                § 
                                                28a Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers
                                                § 
                                                28b Übereinstimmungszertifikat
                                                § 
                                                28c Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                                
                                              
                                                Teil V - Der Bau und seine Teile
                                                
                                                § 29 - aufgehoben -
                                                § 
                                                30 Wände, Pfeiler und 
                                                Stützen
                                                § 
                                                31 Decken und Böden
                                                § 32 
                                                Dächer
                                                § 
                                                33 - aufgehoben -
                                                § 34 
                                                Treppen
                                                § 
                                                34a Treppenräume
                                                § 
                                                35 Ein- und Ausgänge, 
                                                Flure
                                                § 
                                                36 Aufzugsanlagen
                                                § 
                                                37 Fenster, Türen und 
                                                Lichtschächte
                                                § 
                                                38 - aufgehoben -
                                                § 
                                                39 Lüftungsanlagen, Installationsschächte 
                                                und -kanäle
                                                § 
                                                40 Feuerungsanlagen, Wärme- 
                                                und Brennstoffversorgungsanlagen
                                                § 
                                                41 - aufgehoben -
                                                § 
                                                42 Wasserversorgungsanlagen; 
                                                Anlagen für Abwässer, 
                                                Niederschlagswasser und Abfälle
                                                
                                                Teil VI - Besondere bauliche Anlagen 
                                                und Räume; Gemeinschaftsanlagen
                                                
                                                § 
                                                43 Aufenthaltsräume
                                                § 44 
                                                Wohnungen
                                                § 
                                                45 Toilettenräume und 
                                                Bäder
                                                § 
                                                46 Bauliche Anlagen für 
                                                Kraftfahrzeuge
                                                § 
                                                47 Notwendige Einstellplätze
                                                § 
                                                47a Ablösung der Pflicht 
                                                zur Herstellung notwendiger Einstellplätze
                                                § 
                                                47b Fahrradabstellanlagen
                                                § 
                                                48 Barrierefreie Zugänglichkeit 
                                                und Benutzbarkeit bestimmter baulicher 
                                                Anlagen
                                                § 
                                                49 Werbeanlagen
                                                § 
                                                50 Ausnahmen für bestimmte 
                                                bauliche Anlagen
                                                § 
                                                51 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung
                                                § 
                                                52 Gemeinschaftsanlagen
                                                
                                                Teil VII - Baugestaltung; Vorschriften 
                                                im Interesse von Natur und Landschaft
                                                
                                                § 
                                                53 Gestaltung baulicher Anlagen
                                                § 
                                                54 Abbruch verfallender baulicher 
                                                Anlagen
                                                § 
                                                55 - aufgehoben -
                                                § 
                                                56 Örtliche Bauvorschriften
                                                
                                                Teil VIII - Verantwortliche Personen
                                                
                                                § 57 Bauherr
                                                § 
                                                58 Entwurfsverfasserin und 
                                                Entwurfsverfasser
                                                § 
                                                59 Unternehmer
                                                § 
                                                60 - aufgehoben -
                                                § 
                                                61 Verantwortlichkeit für 
                                                den Zustand der baulichen Anlagen 
                                                und Grundstücke
                                                § 
                                                62 Sonstige verantwortliche 
                                                Personen
                                                
                                                Teil IX - Behörde
                                                
                                                § 
                                                63 Bauaufsichtsbehörden
                                                § 
                                                63a Übertragung der Bauaufsicht 
                                                auf Gemeinden für bestimmte 
                                                bauliche Anlagen
                                                § 
                                                64 Besetzung und Ausstattung 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                § 
                                                65 Aufgaben und Zuständigkeiten 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                § 
                                                66 Übertragung von Aufgaben 
                                                der Bauaufsicht auf andere Stellen
                                                § 
                                                67 - aufgehoben -
                                                
                                                Teil X - Genehmigungsverfahren
                                                
                                                § 
                                                68 Genehmigungsvorbehalt
                                                § 
                                                69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
                                                § 
                                                69a Genehmigungsfreie Wohngebäude
                                                § 
                                                70 Genehmigungsfreie öffentliche 
                                                Baumaßnahmen
                                                § 
                                                71 Bauantrag und Bauvorlagen
                                                § 
                                                72 Beteiligung der Nachbarn
                                                § 
                                                73 Behandlung des Bauantrags
                                                § 
                                                74 Bauvoranfrage; Bauvorbescheid
                                                § 
                                                75 Baugenehmigung
                                                § 
                                                75a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
                                                § 
                                                76 Teilbaugenehmigung
                                                § 
                                                77 Geltungsdauer
                                                § 
                                                78 Durchführung genehmigungsbedürftiger 
                                                Baumaßnahmen
                                                § 
                                                79 Bauüberwachung
                                                § 
                                                80 Bauabnahmen
                                                § 
                                                81 Einschränkung der 
                                                Prüfung im Baugenehmigungsverfahren 
                                                und der Bauüberwachung
                                                § 
                                                82 Bauaufsichtliche Zustimmung
                                                § 
                                                83 Typenprüfung
                                                § 
                                                84 Genehmigung fliegender 
                                                Bauten
                                                
                                                Teil XI - Sonstige Vorschriften 
                                                über die Bauaufsicht
                                                
                                                § 85 
                                                Ausnahmen
                                                § 
                                                86 Befreiungen
                                                § 
                                                87 Regelmäßige 
                                                Überprüfung
                                                § 
                                                88 Betreten der Grundstücke 
                                                und der baulichen Anlagen
                                                § 
                                                89 Immobilienrechtswidrige Zustände, 
                                                Bauprodukte und Baumaßnahmen
                                                § 
                                                90 - aufgehoben -
                                                § 
                                                91 Ordnungswidrigkeiten
                                                § 92 
                                                Baulasten
                                                § 
                                                93 Baulastenverzeichnis
                                                § 
                                                94 Grundstücksteilungen
                                                
                                                Teil XII - Ausführungsvorschriften, 
                                                Übergangs- und Schlussvorschriften
                                                
                                                § 
                                                95 Verordnungen
                                                § 
                                                95a Bekanntmachung abweichender 
                                                Zuständigkeiten
                                                § 
                                                96 Technische Baubestimmungen
                                                § 
                                                97 Verfahren beim Erlass örtlicher 
                                                Bauvorschriften
                                                § 
                                                98 Örtliche Bauvorschriften 
                                                in Bebauungsplänen
                                                § 
                                                99 Anforderungen an bestehende 
                                                und genehmigte bauliche Anlagen
                                                § 
                                                100 - aufgehoben -
                                                § 
                                                101 - aufgehoben -
                                                § 
                                                102 In-Kraft-Treten
                                              
                                                
                                                
                                                T e i l I
                                                Allgemeine Vorschriften
                                                
                                                
                                                § 
                                                1 Grundsätzliche Anforderungen
                                                (1) Bauliche Anlagen müssen 
                                                so angeordnet, beschaffen und 
                                                für ihre Benutzung geeignet 
                                                sein, dass die öffentliche 
                                                Sicherheit nicht gefährdet 
                                                wird. Insbesondere dürfen 
                                                Leben, Gesundheit und die natürlichen 
                                                Lebensgrundlagen nicht bedroht 
                                                werden. Unzumutbare Belästigungen 
                                                oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen 
                                                dürfen nicht entstehen.
                                                
                                                (2) Bauliche Anlagen müssen 
                                                den allgemeinen Anforderungen 
                                                an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
                                                entsprechen. Dazu gehört 
                                                auch die Rücksicht auf Behinderte, 
                                                alte Menschen, Kinder und Personen 
                                                mit Kleinkindern.
                                                
                                                (3) Bauliche Anlagen dürfen 
                                                nicht verunstaltet wirken und 
                                                dürfen auch das Gesamtbild 
                                                ihrer Umgebung nicht verunstalten.
                                                
                                                (4) Bauprodukte dürfen nur 
                                                verwendet werden, wenn bei ihrer 
                                                Verwendung die baulichen Anlagen 
                                                bei ordnungsgemäßer 
                                                Instandhaltung während einer 
                                                dem Zweck entsprechenden angemessenen 
                                                Zeitdauer die Anforderungen dieses 
                                                Gesetzes oder aufgrund dieses 
                                                Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich 
                                                sind.
                                                
                                                (5) Baumaßnahmen dürfen 
                                                keine Verhältnisse schaffen, 
                                                die den vorstehenden Anforderungen 
                                                widersprechen. Bauliche Anlagen 
                                                sind so instand zu halten, dass 
                                                diese Anforderungen gewahrt bleiben.
                                                
                                                (6) Nicht bebaute Flächen 
                                                der Baugrundstücke sind so 
                                                herzurichten und zu unterhalten, 
                                                dass die Erfüllung der Anforderungen 
                                                in den Absätzen 1 bis 3 nicht 
                                                beeinträchtigt wird.
                                                
                                                (7) Baumaßnahmen sind so 
                                                durchzuführen, dass dabei 
                                                die öffentliche Sicherheit 
                                                nicht gefährdet wird. Absatz 
                                                1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 
                                                Bauliche Anlagen dürfen erst 
                                                in Gebrauch genommen werden, wenn 
                                                sie sicher benutzbar sind.
                                                
                                                
                                                § 2 
                                                Begriffe
                                                (1) Bauliche Anlagen sind mit 
                                                dem Erdboden verbundene oder auf 
                                                ihm ruhende, aus Bauprodukten 
                                                hergestellte Anlagen. Als bauliche 
                                                Anlagen gelten, auch wenn sie 
                                                nicht unter Satz 1 fallen,
                                                1. ortsfeste Feuerstätten,
                                                2. Werbeanlagen (§ 49),
                                                3. Warenautomaten, die von allgemein 
                                                zugänglichen Verkehrs- oder 
                                                Grünflächen aus sichtbar 
                                                sind,
                                                4. Aufschüttungen, Abgrabungen 
                                                und künstliche Hohlräume 
                                                unterhalb der Erdoberfläche,
                                                5. Anlagen, die auf ortsfesten 
                                                Bahnen begrenzt beweglich sind 
                                                oder dazu bestimmt sind, vorwiegend 
                                                ortsfest benutzt zu werden,
                                                6. Gerüste,
                                                7. Fahrradabstellanlagen (§ 
                                                47b),
                                                8. Lagerplätze, Abstell- 
                                                und Ausstellungsplätze,
                                                9. Stellplätze,
                                                10. Kleingartenanlagen (§ 
                                                1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskleingartengesetzes),
                                                11. Camping- und Wochenendplätze,
                                                12. Spiel- und Sportplätze
                                                13. sonstige Anlagen, die einen 
                                                Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen 
                                                erwarten lassen.
                                                
                                                (2) Gebäude sind selbständig 
                                                benutzbare, überdeckte bauliche 
                                                Anlagen, die von Menschen betreten 
                                                werden können und geeignet 
                                                oder bestimmt sind, dem Schutz 
                                                von Menschen, Tieren oder Sachen 
                                                zu dienen.
                                                
                                                (3) Hochhäuser sind Gebäude, 
                                                bei denen der Fußboden mindestens 
                                                eines Aufenthaltsraumes mehr als 
                                                22 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt.
                                                
                                                (4) Vollgeschoss ist ein Geschoss, 
                                                das über mindestens der Hälfte 
                                                seiner Grundfläche eine lichte 
                                                Höhe von 2, 20 m oder mehr 
                                                hat und dessen Deckenunterseite 
                                                im Mittel mindestens 1, 40 m über 
                                                der Geländeoberfläche 
                                                liegt. Ein oberstes Geschoss ist 
                                                nur dann ein Vollgeschoss, wenn 
                                                es die in Satz genannte lichte 
                                                Höhe über mehr als zwei 
                                                Dritteln der Grundfläche 
                                                des darunter liegenden Geschosses 
                                                hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, 
                                                die unbegehbare Hohlräume 
                                                von einem Geschoss abtrennen, 
                                                bleiben bei Anwendung der Sätze 
                                                1 und 2 unberücksichtigt. 
                                                Hohlräume zwischen der obersten 
                                                Decke und der Dachhaut, in denen 
                                                Aufenthaltsräume wegen der 
                                                erforderlichen lichten Höhe 
                                                nicht möglich sind, gelten 
                                                nicht als oberste Geschosse.
                                                
                                                (5) Baumaßnahmen sind die 
                                                Errichtung, die Änderung, 
                                                der Abbruch, die Beseitigung, 
                                                die Nutzungsänderung und 
                                                die Instandhaltung von baulichen 
                                                Anlagen oder von Teilen baulicher 
                                                Anlagen.
                                                
                                                (6) Bauprodukte sind
                                                1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 
                                                die hergestellt werden, um dauerhaft 
                                                in bauliche Anlagen eingebaut 
                                                zu werden,
                                                2. aus Baustoffen und Bauteilen 
                                                vorgefertigte Anlagen, die hergestellt 
                                                werden, um mit dem Erdboden verbunden 
                                                zu werden, wie Fertighäuser, 
                                                Fertiggaragen und Silos.
                                                
                                                (7) Bauart ist das Zusammenfügen 
                                                von Bauprodukten zu baulichen 
                                                Anlagen oder Teilen von baulichen 
                                                Anlagen.
                                                
                                                (8) Wohngebäude sind Gebäude, 
                                                die nur Wohnungen und deren Nebenzwecken 
                                                dienende Räume, wie Garagen, 
                                                enthalten.
                                                
                                                (9) Gebäude geringer Höhe 
                                                sind Gebäude, in denen jeder 
                                                Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden 
                                                um höchstens 7 m höher 
                                                als die Stellen der Geländeoberfläche 
                                                liegt, von denen aus er über 
                                                Rettungsgeräte der Feuerwehr 
                                                erreichbar ist. Gebäude ohne 
                                                Aufenthaltsräume stehen Gebäuden 
                                                geringer Höhe gleich.
                                                
                                                (10) Öffentliches Immobilienrecht 
                                                sind die Vorschriften dieses Gesetzes, 
                                                die Vorschriften aufgrund dieses 
                                                Gesetzes, das städtebauliche 
                                                Planungsrecht und die sonstigen 
                                                Vorschriften des öffentlichen 
                                                Rechts, die Anforderungen an bauliche 
                                                Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen 
                                                stellen oder die Bebaubarkeit 
                                                von Grundstücken regeln.
                                                
                                                
                                              § 
                                                3 Von der Bauordnung ausgenommene 
                                                Anlagen 
                                                (1) Dieses Gesetz gilt nicht für
                                                1. öffentliche Verkehrsanlagen 
                                                einschließlich des Zubehörs, 
                                                der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe,
                                                2. Anlagen und Einrichtungen unter 
                                                der Aufsicht der Bergbehörden,
                                                3. Leitungen, die dem Fernmeldewesen, 
                                                dem Rundfunk, dem Fernsehen, dem 
                                                Ferntransport von Stoffen oder 
                                                der öffentlichen Versorgung 
                                                mit Wasser, Gas, Elektrizität 
                                                oder Wärme dienen,
                                                4. Kräne und Krananlagen.
                                                
                                                (2) Nicht ausgenommen sind jedoch
                                                1. Gebäude,
                                                2. Bahnsteige und ihre Zugänge,
                                                3. Schachtfördergerüste.
                                                
                                                
                                                T e i l II
                                                Das Grundstück und seine 
                                                Bebauung
                                                
                                                § 
                                                4 Baugrundstück
                                                (1) Baugrundstück ist das 
                                                Grundstück im Sinne des Bürgerlichen 
                                                Rechts, auf dem eine Baumaßnahme 
                                                durchgeführt wird oder auf 
                                                dem sich eine bauliche Anlage 
                                                befindet. Das Baugrundstück 
                                                kann auch aus mehreren aneinander 
                                                grenzenden Grundstücken bestehen, 
                                                wenn und solange durch Baulast 
                                                gesichert ist, dass alle baulichen 
                                                Anlagen auf den Grundstücken 
                                                das öffentliche Immobilienrecht 
                                                so einhalten, als wären die 
                                                Grundstücke ein Grundstück.
                                                
                                                (2) Eine bauliche Anlage darf 
                                                nicht auf mehreren Baugrundstücken 
                                                gelegen sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                5 Zugänglichkeit des 
                                                Baugrundstücks
                                                (1) Das Baugrundstück muss 
                                                so an einer mit Kraftfahrzeugen 
                                                befahrbaren öffentlichen 
                                                Verkehrsfläche liegen oder 
                                                einen solchen Zugang zu ihr haben, 
                                                dass der von der baulichen Anlage 
                                                ausgehende Zuund Abgangsverkehr 
                                                und der für den Brandschutz 
                                                erforderliche Einsatz von Feuerlösch- 
                                                und Rettungsgeräten jederzeit 
                                                ordnungsgemäß und ungehindert 
                                                möglich sind.
                                                
                                              (2) 
                                                Ist das Baugrundstück nur 
                                                über Flächen zugänglich, 
                                                die nicht dem öffentlichen 
                                                Verkehr gewidmet sind, so muss 
                                                ihre Benutzung für diesen 
                                                Zweck durch Baulast oder Miteigentum 
                                                gesichert sein; bei Wohngebäuden 
                                                geringer Höhe mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen genügt 
                                                eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit. 
                                                Dies gilt auch, wenn der erforderliche 
                                                Zugang zu einem Grundstück 
                                                über ein anderes Grundstück 
                                                führt, das mit ihm zusammen 
                                                nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein 
                                                Baugrundstück bildet.
                                                
                                              
                                                § 
                                                6 Anordnung der baulichen 
                                                Anlagen auf dem Baugrundstück
                                                Bauliche 
                                                Anlagen müssen auf dem Baugrundstück 
                                                so angeordnet sein, dass sie sicher 
                                                zugänglich sind, das erforderliche 
                                                Tageslicht erhalten und zweckentsprechend 
                                                gelüftet werden können. 
                                                Für den Einsatz der Feuerlösch- 
                                                und Rettungsgeräte muss die 
                                                erforderliche Bewegungsfreiheit 
                                                und Sicherheit gewährleistet 
                                                sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                7 Grenzabstände
                                                (1) Gebäude müssen mit 
                                                allen auf ihren Außenflächen 
                                                oberhalb der Geländeoberfläche 
                                                gelegenen Punkten von den Grenzen 
                                                des Baugrundstücks Abstand 
                                                halten. Der Abstand ist zur nächsten 
                                                Lotrechten über der Grenzlinie 
                                                zu messen. Er richtet sich jeweils 
                                                nach der Höhe des Punktes 
                                                über der Geländeoberfläche 
                                                (H). Der Abstand darf auf volle 
                                                10 cm abgerundet werden.
                                                
                                                (2) Erhebt sich über einen 
                                                nach § 8 an eine Grenze gebauten 
                                                Gebäudeteil ein nicht an 
                                                diese Grenze gebauter Gebäudeteil, 
                                                so ist für dessen Abstand 
                                                von dieser Grenze abweichend von 
                                                Absatz 1 Satz 3 die Höhe 
                                                des Punktes über der Oberfläche 
                                                des niedrigeren Gebäudeteils 
                                                an der Grenze maßgebend.
                                                
                                                (3) Der Abstand beträgt 1 
                                                H, mindestens jedoch 3 m.
                                                
                                                (4) Der Abstand beträgt 1/2 
                                                H, mindestens jedoch 3 m,
                                                1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan 
                                                als Kerngebiet festsetzt,
                                                2. in Gewerbe- und Industriegebieten 
                                                sowie in Gebieten, die nach ihrer 
                                                Bebauung diesen Baugebieten entsprechen,
                                                3. in anderen Baugebieten, in 
                                                denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen 
                                                nicht allgemein zulässig 
                                                sind.
                                                Satz 1 gilt nicht für den 
                                                Abstand von den Grenzen solcher 
                                                Nachbargrundstücke, die ganz 
                                                oder überwiegend außerhalb 
                                                der genannten Gebiete liegen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                7a Verringerte Abstände 
                                                von zwei Grenzen
                                                (1) Abweichend von § 7 Abs. 
                                                3 braucht der Abstand eines Gebäudes 
                                                gegenüber je einem höchstens 
                                                17 m langen Abschnitt zweier beliebiger 
                                                Grenzen nur 1/2 H, mindestens 
                                                jedoch 3 m, zu betragen. Dabei 
                                                gelten aneinander gebaute Gebäude 
                                                auf demselben Baugrundstück 
                                                als ein Gebäude. Grenzen, 
                                                die einen Winkel von mehr als 
                                                120 Grad bilden, gelten als eine 
                                                Grenze.
                                                
                                                (2) Ist ein Gebäude ohne 
                                                Abstand an eine Grenze gebaut, 
                                                so darf sein Abstand nur noch 
                                                gegenüber 
                                                einer weiteren Grenze nach Absatz 
                                                1 verringert werden. Ist ein Gebäude 
                                                ohne Abstand an zwei Grenzen gebaut, 
                                                so darf sein Abstand gegenüber 
                                                keiner weiteren Grenze mehr nach 
                                                Absatz 1 verringert werden. Soweit 
                                                ein Gebäude auf eine Länge 
                                                von weniger als 17 m an eine Grenze 
                                                gebaut ist, brauchen Teile des 
                                                Gebäudes, die nicht an diese 
                                                Grenze gebaut werden, innerhalb 
                                                des Grenzabschnitts von 17 m nur 
                                                den Abstand nach Absatz 1 zu halten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                7b Untergeordnete Gebäudeteile
                                                (1) Eingangsüberdachungen, 
                                                Windfänge, Hauseingangstreppen, 
                                                Kellerlichtschächte und Balkone 
                                                dürfen die Abstände 
                                                nach den §§ 7 und 7a 
                                                um 1, 50 m, höchstens jedoch 
                                                um ein Drittel, unterschreiten. 
                                                Dies gilt auch für andere 
                                                vortretende Gebäudeteile 
                                                wie Gesimse, Dachvorsprünge, 
                                                Erker und Blumenfenster, wenn 
                                                sie untergeordnet sind.
                                                
                                                (2) Antennen, Geländer und 
                                                Schornsteine bleiben als untergeordnete 
                                                Gebäudeteile außer 
                                                Betracht. Außer Betracht 
                                                bleiben ferner Giebeldreiecke, 
                                                soweit sie, waagerecht gemessen, 
                                                weniger als 6 m breit sind. Entsprechendes 
                                                gilt für andere Giebelformen.
                                                
                                                (3) Ist ein Gebäude nach 
                                                § 8 Abs. 1 an eine Grenze 
                                                gebaut, so sind nicht an diese 
                                                Grenze gebaute Teile des Gebäudes, 
                                                die unter Absatz 1 fallen, in 
                                                beliebigem Abstand von dieser 
                                                Grenze zulässig. Ist ein 
                                                Gebäude nach § 8 Abs. 
                                                2 oder 3 an eine Grenze gebaut, 
                                                so darf der Abstand der in Satz 
                                                1 genannten Gebäudeteile 
                                                von dieser Grenze bis auf 2 m 
                                                verringert werden. Er darf weiter 
                                                verringert werden, wenn der Nachbar 
                                                zugestimmt hat oder auf dem Nachbargrundstück 
                                                entsprechende Gebäudeteile 
                                                vorhanden sind, ausnahmsweise 
                                                auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen, 
                                                wenn die Gebäudeteile
                                                sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten 
                                                auf dem Baugrundstück errichtet 
                                                werden können.
                                                
                                                
                                                § 
                                                8 Grenzbebauung
                                                (1) Soweit ein Gebäude nach 
                                                städtebaulichem Planungsrecht 
                                                ohne Grenzabstand errichtet werden 
                                                muss, ist § 7 nicht anzuwenden.
                                                
                                                (2) Soweit ein Gebäude nach 
                                                städtebaulichem Planungsrecht 
                                                ohne Grenzabstand errichtet werden 
                                                darf, ist es abweichend von § 
                                                7 an der Grenze zulässig, 
                                                wenn durch Baulast gesichert ist, 
                                                dass auf dem Nachbargrundstück 
                                                entsprechend an diese Grenze gebaut 
                                                wird. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann zulassen, dass die Baulast 
                                                eine andere als eine entsprechende 
                                                Grenzbebauung festlegt, wenn den 
                                                allgemeinen Anforderungen an gesunde 
                                                Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
                                                mindestens gleichwertig entsprochen 
                                                wird und baugestalterische Bedenken 
                                                nicht bestehen. Sie kann auf die 
                                                Baulast verzichten, wenn für 
                                                die Gebäude auf beiden Grundstücken 
                                                Bauanträge vorliegen und 
                                                die Grundstückseigentümer 
                                                der Grenzbebauung zugestimmt haben.
                                                
                                                (3) Soweit ein Gebäude nach 
                                                städtebaulichem Planungsrecht 
                                                ohne Grenzabstand errichtet werden 
                                                darf, ist es ferner an der Grenze 
                                                zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück 
                                                ein Gebäude ohne Abstand 
                                                an der Grenze vorhanden ist und 
                                                die neue Grenzbebauung der vorhandenen, 
                                                auch in der Nutzung, entspricht. 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                eine andere als eine entsprechende 
                                                Grenzbebauung zulassen, wenn den 
                                                allgemeinen Anforderungen an gesunde 
                                                Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
                                                mindestens gleichwertig entsprochen 
                                                wird, baugestalterische Bedenken 
                                                nicht bestehen und der Nachbar 
                                                zugestimmt hat. Sie kann aus städtebaulichen 
                                                oder baugestalterischen Gründen 
                                                verlangen, dass an eine auf dem 
                                                Nachbargrundstück vorhandene 
                                                Grenzbebauung angebaut wird.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, dass abweichend 
                                                von den Absätzen 1 bis 3 
                                                Abstand nach den §§ 
                                                7 bis 7b gehalten wird, wenn die 
                                                vorhandene Bebauung dies erfordert.
                                                
                                              
                                                § 
                                                9 Hinzurechnung benachbarter 
                                                Grundstücke
                                                (1) Benachbarte Verkehrsflächen 
                                                öffentlicher Straßen 
                                                dürfen für die Bemessung 
                                                des Grenzabstandes bis zu ihrer 
                                                Mittellinie dem Baugrundstück 
                                                zugerechnet werden, unter den 
                                                Voraussetzungen des Absatzes 2 
                                                auch über die Mittellinie 
                                                hinaus. Ausnahmsweise kann mit 
                                                Zustimmung der Eigentümer 
                                                zugelassen werden, dass öffentliche 
                                                Grün- und Wasserflächen 
                                                sowie Betriebsanlagen öffentlicher 
                                                Eisenbahnen und Straßenbahnen 
                                                entsprechend Satz 1 zugerechnet 
                                                werden.
                                                
                                                (2) Andere benachbarte Grundstücke 
                                                dürfen für die Bemessung 
                                                des Grenzabstandes dem Baugrundstück 
                                                bis zu einer gedachten Grenze 
                                                zugerechnet werden, wenn durch 
                                                Baulast gesichert ist, dass auch 
                                                bauliche Anlagen auf dem benachbarten 
                                                Grundstück den vorgeschriebenen 
                                                Abstand von dieser Grenze halten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                10 Abstände auf demselben 
                                                Baugrundstück
                                                (1) Zwischen Gebäuden auf 
                                                demselben Baugrundstück, 
                                                die nicht unmittelbar aneinander 
                                                gebaut sind, muss ein Abstand 
                                                gehalten werden, der so zu bemessen 
                                                ist, wie wenn zwischen ihnen eine 
                                                Grenze verliefe.
                                                
                                                (2) Der Abstand nach Absatz 1 
                                                darf, soweit hinsichtlich des 
                                                Brandschutzes, des Tageslichts 
                                                und der Lüftung keine Bedenken 
                                                bestehen, unterschritten werden
                                                1. auf einem Baugrundstück, 
                                                das in einem durch Bebauungsplan 
                                                festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet 
                                                liegt oder entsprechend genutzt 
                                                werden darf, zwischen Gebäuden, 
                                                die in den genannten Gebieten 
                                                allgemein zulässig sind,
                                                2. zwischen landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume.
                                                
                                                (3) Wenn Teile desselben Gebäudes 
                                                oder aneinander gebauter Gebäude 
                                                auf demselben Baugrundstück 
                                                einander in einem Winkel von weniger 
                                                als 75 Grad zugekehrt sind, so 
                                                muss zwischen ihnen Abstand nach 
                                                Absatz 1 gehalten werden. Dies 
                                                gilt nicht für Dachgauben, 
                                                Balkone und sonstige geringfügig 
                                                vor- oder zurücktretende 
                                                Teile desselben Gebäudes. 
                                                Die Abstände nach Satz 1 
                                                dürfen unterschritten werden, 
                                                soweit die Gebäudeteile keine 
                                                Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 
                                                haben und der Brandschutz und 
                                                eine ausreichende Belüftung 
                                                gewährleistet sind.
                                                
                                                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten 
                                                nicht für fliegende Bauten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                11 Mindestabstände für 
                                                Öffnungen
                                                Zwischen einander in einem Winkel 
                                                von weniger als 120 Grad zugekehrten 
                                                Fenstern von Aufenthaltsräumen 
                                                eines Gebäudes muss ein Abstand 
                                                von mindestens 6 m gehalten werden, 
                                                wenn die Aufentshaltsräume 
                                                dem Wohnen dienen und nicht zu 
                                                derselben Wohnung gehören. 
                                                Satz 1 gilt auch für Fenster 
                                                aneinandergebauter Gebäude 
                                                auf demselben Baugrundstück.
                                                
                                                
                                                § 
                                                12 Wegfall oder Verringerung 
                                                der Abstände von Gebäuden 
                                                besonderer Art
                                                (1) Auf einem Baugrundstück 
                                                sind jeweils
                                                1. eine Garage oder eine Anlage, 
                                                die aus mehreren aneinander gebauten 
                                                Garagen besteht,
                                                2. ein Gebäude ohne Feuerstätten 
                                                und Aufenthaltsräume, das 
                                                dem Fernmeldewesen, der öffentlichen 
                                                Energie- oder Wasserversorgung 
                                                oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung 
                                                dient, und
                                                3. ein sonstiges Gebäude 
                                                ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
                                                ohne Grenzabstand oder mit einem 
                                                bis auf 1 m verringerten Grenzabstand 
                                                zulässig. Soweit die in Satz 
                                                1 genannten Gebäude den Grenzabstand 
                                                nach § 7 unterschreiten, 
                                                darf
                                                1. ihre Grundfläche im Fall 
                                                der Nummer 1 höchstens 36 
                                                qm, im Fall der Nummer 2 höchstens 
                                                20 qm und im Fall der Nummer 3 
                                                höchstens 15 qm betragen,
                                                2. ihre Gesamtlänge an keiner 
                                                Grenze größer als 9 
                                                m sein und
                                                3. ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
                                                Sind Gebäude der in Satz 
                                                1 genannten Art nach § 8 
                                                Abs. 2 oder 3 ohne Abstand an 
                                                eine Grenze gebaut, so sind diese 
                                                bei Anwendung der Sätze 1 
                                                und 2 anzurechnen.
                                                
                                                (2) Ausnahmsweise können 
                                                Garagen mit notwendigen Einstellplätzen 
                                                ( § 47 ) für das Baugrundstück 
                                                und Gewächshäuser, die 
                                                einem landwirtschaftlichen Betrieb 
                                                dienen, in größerer 
                                                Anzahl und in größerem 
                                                Ausmaß, als nach Absatz 
                                                1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 
                                                2 gestattet, ohne oder mit einem 
                                                bis auf 1 m verringerten Grenzabstand 
                                                zugelassen werden, wenn sie sonst 
                                                nicht oder nur unter Schwierigkeiten 
                                                auf dem Baugrundstück errichtet 
                                                werden können.
                                                
                                                (3) Ausnahmsweise kann eine größere 
                                                als die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 
                                                3 vorgeschriebene Höhe zugelassen 
                                                werden, wenn der Nachbar zugestimmt 
                                                hat, das Gelände hängig 
                                                ist oder Gründe des § 
                                                13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.
                                                
                                                (4) Garagen und Gebäude ohne 
                                                Feuerstätten und Aufenthaltsräume 
                                                dürfen den in § 10 vorgeschriebenen 
                                                Abstand von Gebäuden und 
                                                Gebäudeteilen auf demselben 
                                                Baugrundstück unterschreiten, 
                                                soweit sie nicht höher als 
                                                3 m sind und hinsichtlich des 
                                                Brandschutzes, des Tageslichts 
                                                und der Lüftung keine Bedenken 
                                                bestehen. Ausnahmsweise kann, 
                                                wenn solche Bedenken nicht bestehen, 
                                                eine größere
                                                Höhe als 3 m zugelassen werden.
                                                
                                                (5) In Baugebieten, in denen nach 
                                                dem Bebauungsplan nur Gebäude 
                                                mit einem fremder Sicht entzogenen 
                                                Gartenhof zulässig sind, 
                                                brauchen Gebäude, soweit 
                                                sie nicht höher als 3, 50 
                                                m sind, Abstand nach den §§ 
                                                7 bis 10 nicht zu halten. § 
                                                7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 
                                                Gartenhöfe, denen mindestens 
                                                ein Aufenthaltsraum - ausgenommen 
                                                Küchen - überwiegend 
                                                zugeordnet ist, müssen jedoch 
                                                eine Seitenlänge 
                                                von mindestens 5 m und eine Fläche 
                                                von mindestens 36 qm haben. Die 
                                                Bauaufsichtsbehörde
                                                kann ausnahmsweise zulassen, dass 
                                                Gebäudeteile über 3, 
                                                50 m Höhe die Abstände 
                                                unterschreiten und Gartenhöfe 
                                                eine geringere als die in Satz 
                                                3 genannte Größe haben, 
                                                wenn hinsichtlich des Tageslichts 
                                                und der Lüftung keine Bedenken 
                                                bestehen und das Ortsbild nicht 
                                                beeinträchtigt wird. Soweit 
                                                nach Satz 4 Grenzabstände 
                                                unterschritten werden, ist auch 
                                                die Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
                                                
                                               
                                              § 
                                                12a Abstände sonstiger 
                                                baulicher Anlagen
                                                (1) Bauliche Anlagen, die keine 
                                                Gebäude sind, müssen, 
                                                soweit sie höher als 1 m 
                                                über der Geländeoberfläche 
                                                sind und soweit von ihnen Wirkungen 
                                                wie von Gebäuden ausgehen, 
                                                wie Gebäude Abstand nach 
                                                den §§ 7 bis 10 halten. 
                                                Terrassen müssen, soweit 
                                                sie höher als 1 m sind, wie 
                                                Gebäude Abstand halten.
                                                
                                                (2) Abstand brauchen nicht zu 
                                                halten
                                                1. Einfriedungen bis zur Höhe 
                                                von 2 m, Einfriedungen, die oberhalb 
                                                einer Höhe von 1, 80 m undurchsichtig 
                                                sind, jedoch nur, wenn der Nachbar 
                                                zugestimmt hat,
                                                2. Einfriedungen bis zur Höhe 
                                                von 3, 50 m soweit sie Gartenhöfe 
                                                abschließen und die Voraussetzungen 
                                                des § 12 Abs. 5 vorliegen,
                                                3. Stützmauern und Aufschüttungen 
                                                bis zu einer Höhe von 1, 
                                                50 m.
                                                
                                                (3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 
                                                1 und 3 kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                ausnahmsweise zulassen, dass Einfriedungen, 
                                                Stützmauern oder Aufschüttungen 
                                                bis zur Höhe von 3 m den 
                                                vorgeschriebenen Abstand unterschreiten, 
                                                wenn der Nachbar zugestimmt hat 
                                                und das Ortsbild nicht beeinträchtigt 
                                                wird.
                                                
                                              
                                                § 
                                                13 Abweichungen von den Abstandsvorschriften 
                                                in besonderen Fällen
                                                (1) Geringere als die in den §§ 
                                                7 bis 12a vorgeschriebenen Abstände 
                                                können ausnahmsweise zugelassen 
                                                werden
                                                1. zur Verwirklichung besonderer 
                                                baugestalterischer oder städtebaulicher 
                                                Absichten,
                                                2. zur Wahrung der Eigenart oder 
                                                des besonderen Eindrucks von Baudenkmalen 
                                                ( § 3 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen 
                                                Denkmalschutzgesetzes ),
                                                3. zur Wahrung baugestalterischer 
                                                oder städtebaulicher Belange 
                                                bei Baumaßnahmen in bebauten 
                                                Bereichen entsprechend der vorhandenen 
                                                Bebauung,
                                                4. zur Durchführung von Nutzungsänderungen 
                                                in Baudenkmalen sowie in sonstigen 
                                                Gebäuden mit genehmigten 
                                                Aufenthaltsräumen,
                                                5. für Baumaßnahmen 
                                                an Außenwänden vorhandener 
                                                Gebäude, wie Verkleidung 
                                                oder Verblendung,
                                                6. für Antennenanlagen, die 
                                                hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben 
                                                der Deutschen Bahn AG, dem öffentlichen 
                                                Fernmeldewesen oder der Verbreitung 
                                                von Rundfunk oder Fernsehen dienen, 
                                                wenn sie sonst nicht oder nur 
                                                unter Schwierigkeiten auf dem 
                                                Baugrundstück errichtet werden 
                                                können,
                                                7. mit Zustimmung des Nachbarn
                                                a) für Windkraftanlagen, 
                                                ausgenommen Gebäude,
                                                b) für Masten von Freileitungen 
                                                zur Versorgung mit elektrischer 
                                                Energie.
                                                
                                                (2) In den Fällen des Absatzes 
                                                1 muss den Erfordernissen des 
                                                Brandschutzes genügt werden. 
                                                Den allgemeinen Anforderungen 
                                                an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, 
                                                auch auf den Nachbargrundstücken, 
                                                muss in den Fällen des Absatzes 
                                                1 Nr. 1 mindestens gleichwertig, 
                                                in den übrigen Fällen 
                                                unter angemessener Berücksichtigung 
                                                der besonderen Gegebenheiten entsprochen 
                                                werden.
                                                
                                                (3) Einer Ausnahme unter den Voraussetzungen 
                                                der Absätze 1 und 2 bedarf 
                                                es auch dann, wenn Festsetzungen 
                                                in einem Bebauungsplan zwingend 
                                                zu geringeren als den vorgeschriebenen 
                                                Abständen führen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                14 Nicht überbaute Flächen
                                                (1) Die nicht überbauten 
                                                Flächen der Baugrundstücke 
                                                sind so herzurichten und zu unterhalten, 
                                                dass sie nicht verunstaltet wirken 
                                                und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. 
                                                Dies gilt auch für die nicht 
                                                im Außenbereich gelegenen 
                                                nach öffentlichem Immobilienrecht 
                                                bebaubaren Grundstücke.
                                                
                                                (2) Die nicht überbauten 
                                                Flächen der Baugrundstücke 
                                                müssen Grünflächen 
                                                sein, soweit sie nicht für 
                                                eine andere zulässige Nutzung 
                                                erforderlich sind.
                                                
                                                (3) Bäume oder Sträucher 
                                                sind anzupflanzen und zu erhalten, 
                                                soweit dies zur Abschirmung beeinträchtigender 
                                                Anlagen erforderlich ist.
                                                
                                                (4) Stellplätze, deren Zu- 
                                                und Abfahrten und Fahrgassen sowie 
                                                die Zu- und Abfahrten von Garagen 
                                                dürfen, wenn die Versickerung 
                                                des Niederschlagswassers nicht 
                                                auf andere Weise ermöglicht 
                                                wird, nur eine Befestigung haben, 
                                                durch die das Niederschlagswasser 
                                                mindestens zum überwiegenden 
                                                Teil versickern kann. Satz 1 gilt 
                                                nicht, soweit die Flächen 
                                                für das Warten von Kraftfahrzeugen 
                                                oder ähnliche Arbeiten, die 
                                                das Grundwasser verunreinigen 
                                                können, genutzt werden. Im 
                                                Übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde
                                                Ausnahmen zulassen, soweit die 
                                                Anforderung des Satzes 1 wegen 
                                                der örtlichen
                                                Bodenverhältnisse nicht oder 
                                                nur unter Schwierigkeiten erfüllt 
                                                werden kann oder soweit die Nutzung 
                                                der Flächen unzumutbar erschwert 
                                                würde.
                                              
                                                
                                                § 
                                                15 Einfriedung von Grundstücken
                                                Die Baugrundstücke und die 
                                                nicht im Außenbereich gelegenen 
                                                nach öffentlichem Immobilienrecht 
                                                bebaubaren Grundstücke müssen 
                                                entlang den öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen eingefriedet 
                                                sein, soweit dies erforderlich 
                                                ist, um Gefährdungen oder 
                                                unzumutbare Verkehrsbehinderungen 
                                                zu verhüten.
                                                
                                              
                                                § 
                                                16 Höhe der Geländeoberfläche
                                                (1) Die nach den §§ 
                                                7 bis 12a maßgebliche Höhe 
                                                der Geländeoberfläche 
                                                ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 
                                                Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche 
                                                durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, 
                                                eine Veränderung durch Aufschüttung 
                                                dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche 
                                                dadurch an die vorhandene oder 
                                                genehmigte Geländeoberfläche 
                                                des Nachbargrundstücks angeglichen 
                                                wird.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                setzt die Höhe der Geländeoberfläche 
                                                fest, soweit dies erforderlich 
                                                ist. Dabei kann sie unter Würdigung 
                                                nachbarlicher Belange den Anschluss 
                                                an die Verkehrsflächen und 
                                                die Abwasserbeseitigungsanlagen 
                                                sowie Aufschüttungen berücksichtigen, 
                                                die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs 
                                                gerechtfertigt sind.
                                                
                                                
                                                T e i l III
                                                Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen 
                                                und bauliche Anlagen
                                                
                                                § 
                                                17 Einrichtung der Baustelle
                                                (1) Bei Baumaßnahmen müssen 
                                                die Teile der Baustellen, auf 
                                                denen unbeteiligte Personen gefährdet 
                                                werden können, abgegrenzt 
                                                oder durch Warnzeichen gekennzeichnet 
                                                sein. Soweit es aus Sicherheitsgründen 
                                                erforderlich ist, müssen 
                                                Baustellen ganz oder teilweise 
                                                mit Bauzäunen abgegrenzt, 
                                                mit Schutzvorrichtungen gegen 
                                                herabfallende Gegenstände 
                                                versehen und beleuchtet sein.
                                                
                                                (2) Öffentliche Verkehrsflächen, 
                                                Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- 
                                                und Fernmeldeanlagen sowie Grundwassermessstellen, 
                                                Grenz- und Vermessungsmale sind 
                                                während der Bauausführung 
                                                zu schützen und, soweit erforderlich, 
                                                unter den notwendigen Sicherungsvorkehrungen 
                                                zugänglich zu halten. Bäume, 
                                                Hecken und Sträucher, die 
                                                aufgrund anderer Rechtsvorschriften 
                                                zu erhalten sind, müssen 
                                                während der Bauausführung 
                                                geschützt werden.
                                                
                                                (3) Vor der Durchführung 
                                                genehmigungsbedürftiger oder 
                                                nach § 69a genehmigungsfreier 
                                                Baumaßnahmen hat der Bauherr 
                                                auf dem Baugrundstück ein 
                                                von der öffentlichen Verkehrsfläche 
                                                ( § 5 Abs. 1 ) aus lesbares 
                                                Schild dauerhaft anzubringen, 
                                                das die Bezeichnung der Baumaßnahme 
                                                und die Namen und Anschriften 
                                                des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin 
                                                oder des Entwurfsverfassers und 
                                                der Unternehmer enthält (Bauschild). 
                                                Liegt das Baugrundstück nicht 
                                                an einer öffentlichen Verkehrsfläche, 
                                                so
                                                genügt es, wenn das Bauschild 
                                                von dem Zugang zum Baugrundstück 
                                                aus lesbar ist. Unternehmer geringfügiger 
                                                Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild 
                                                nicht angegeben zu werden. Die 
                                                Bauauf sichtsbehörde kann 
                                                ausnahmsweise auf das Bauschild 
                                                verzichten, wenn an der Baustelle 
                                                nur geringfügige Bauarbeiten 
                                                auszuführen sind oder sonst 
                                                ein außergewöhnlicher 
                                                Einzelfall vorliegt.
                                                
                                                
                                                § 
                                                18 Standsicherheit
                                                Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, 
                                                in ihren einzelnen Teilen und 
                                                für sich allein standsicher 
                                                und dem Zweck entsprechend dauerhaft 
                                                standsicher sein. Die Verwendung 
                                                gemeinsamer Bauteile für 
                                                mehrere bauliche Anlagen kann 
                                                gestattet werden, wenn technisch 
                                                gesichert ist, dass die gemeinsamen 
                                                Bauteile beim Abbruch einer der 
                                                baulichen Anlagen stehen bleiben 
                                                können. Die Standsicherheit 
                                                anderer baulicher Anlagen darf 
                                                nicht gefährdet werden.
                                                
                                              
                                                § 
                                                19 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse
                                                Bauliche Anlagen müssen so 
                                                angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich 
                                                sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, 
                                                pflanzliche oder tierische Schädlinge 
                                                sowie andere chemische, physikalische 
                                                oder mikrobiologische Einflüsse, 
                                                Gefahren oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen. Das Baugrundstück 
                                                muss für die bauliche Anlage 
                                                entsprechend geeignet sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                20 Brandschutz
                                                (1) Bauliche Anlagen müssen 
                                                so angeordnet, beschaffen und 
                                                für ihre Benutzung geeignet 
                                                sein, dass der Entstehung eines 
                                                Brandes und der Ausbreitung von 
                                                Feuer und Rauch vorgebeugt wird 
                                                und bei einem Brand die Rettung 
                                                von Menschen und Tieren sowie 
                                                wirksame Löscharbeiten möglich 
                                                sind. Soweit die Mittel der Feuerwehr 
                                                zur Rettung von Menschen nicht 
                                                ausreichen, sind stattdessen geeignete 
                                                bauliche Vorkehrungen zu treffen.
                                                
                                              (2) 
                                                Jede Nutzungseinheit mit mindestens 
                                                einem Aufenthaltsraum muss in 
                                                jedem Geschoss mindestens zwei 
                                                voneinander unabhängige Rettungswege 
                                                haben. Dies gilt nicht, wenn die 
                                                Rettung über einen durch 
                                                besondere Vorkehrungen gegen Feuer 
                                                und Rauch geschützten Treppenraum 
                                                (Sicherheitstreppenraum) möglich 
                                                ist.
                                                
                                                (3) Bauliche Anlagen, bei denen 
                                                nach Lage, Bauart oder Benutzung 
                                                Blitzschlag leicht eintreten oder 
                                                zu schweren Folgen führen 
                                                kann, müssen mit dauernd 
                                                wirksamen Blitzschutzanlagen versehen 
                                                sein.
                                              
                                                § 
                                                21 Schall-, Wärme- und 
                                                Erschütterungsschutz
                                                (1) Bauliche Anlagen müssen 
                                                einen für ihre Benutzung 
                                                ausreichenden Schall- und Wärmeschutz 
                                                bieten.
                                                
                                                (2) Von technischen Bauteilen 
                                                der Gebäude wie von Anlagen 
                                                für Wasserversorgung, Abwässer 
                                                oder Abfallstoffe, von Heizungs- 
                                                oder Lüftungsanlagen oder 
                                                von Aufzügen dürfen, 
                                                auch für Nachbarn, keine 
                                                Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen 
                                                durch Geräusche, Erschütterungen 
                                                oder Schwingungen ausgehen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                22 
                                                - aufgehoben -
                                              
                                                
                                                § 
                                                23 Verkehrssicherheit
                                                Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen 
                                                in baulichen Anlagen und auf dem 
                                                Baugrundstück müssen 
                                                verkehrssicher sein. Bauteile 
                                                in den Verkehrsflächen, wie 
                                                Stufen, Rampen, Abtreter und Abdeckungen 
                                                von Schächten und Kanälen, 
                                                müssen auch für Behinderte, 
                                                alte Menschen, Kinder und Personen 
                                                mit Kleinkindern leicht benutzbar 
                                                sein, außer wenn eine Benutzung 
                                                durch solche Personen nicht oder 
                                                nur in seltenen Ausnahmefällen 
                                                zu erwarten ist.
                                                
                                              
                                                T e i l IV
                                                Bauprodukte und Bauarten
                                                
                                                
                                                § 
                                                24 Bauprodukte
                                                (1) Bauprodukte dürfen für 
                                                die Errichtung, Änderung 
                                                und Instandhaltung baulicher Anlagen 
                                                nur verwendet werden, wenn sie 
                                                für den Verwendungszweck
                                                1. von den nach Absatz 2 bekannt 
                                                gemachten technischen Regeln nicht 
                                                oder nicht wesentlich
                                                2. abweichen (geregelte Bauprodukte) 
                                                oder nach Absatz 3 zulässig 
                                                sind und wenn sie aufgrund des 
                                                Übereinstimmungsnachweises 
                                                nach § 28 das Übereinstimungszeichen 
                                                (Ü-Zeichen) tragen oder
                                                3. nach den Vorschriften
                                                a) des Bauproduktengesetzes (BauPG) 
                                                ,
                                                b) zur Umsetzung der Richtlinie 
                                                89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 
                                                1988 zur Angleichung der Rechts- 
                                                und Verwaltungsvorschriften der 
                                                Mitgliedstaaten über Bauprodukte 
                                                (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) - Bauproduktenrichtlinie 
                                                - durch andere Mitgliedstaaten 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                und andere Vertragsstaaten des 
                                                Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraums oder
                                                c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien 
                                                der Europäischen Gemeinschaften, 
                                                soweit diese die
                                                wesentlichen Anforderungen nach 
                                                § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, 
                                                in den Verkehr gebracht und gehandelt 
                                                werden dürfen, insbesondere 
                                                das Zeichen der Europäischen
                                                Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen 
                                                und dieses Zeichen die nach Absatz 
                                                7 Nr. 1 festgelegten Klassen und 
                                                Leistungsstufen ausweist.
                                                Sonstige Bauprodukte, die von 
                                                allgemein anerkannten Regeln der 
                                                Technik nicht abweichen, dürfen 
                                                auch verwendet werden, wenn diese 
                                                Regeln nicht in der Bauregelliste 
                                                A bekannt gemacht sind. Sonstige 
                                                Bauprodukte, die von allgemein 
                                                anerkannten Regeln der Technik 
                                                abweichen, bedürfen keines 
                                                Nachweises ihrer Verwendbarkeit 
                                                nach Absatz 3.
                                                
                                                (2) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik macht im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                für Bauprodukte, für 
                                                die nicht nur die Vorschriften 
                                                nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend 
                                                sind, in der Bauregelliste A die 
                                                technischen Regeln bekannt, die 
                                                zur Erfüllung der in diesem 
                                                Gesetz und in Vorschriften aufgrund 
                                                dieses Gesetzes an bauliche Anlagen 
                                                gestellten Anforderungen erforderlich 
                                                sind. Diese technischen Regeln 
                                                gelten als Technische Baubestimmungen 
                                                im Sinne des § 96 Abs. 2 
                                                .
                                                
                                                (3) Bauprodukte, für die 
                                                technische Regeln in der Bauregelliste 
                                                A nach Absatz 2 bekannt gemacht 
                                                worden sind und die von diesen 
                                                wesentlich abweichen oder für 
                                                die es Technische Baubestimmungen 
                                                oder allgemein anerkannte Regeln 
                                                der Technik nicht gibt (nicht 
                                                geregelte Bauprodukte), müssen
                                                1. eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung (§ 25),
                                                2. ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis (§ 25a) 
                                                oder
                                                3. eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                (§ 26)
                                                haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, 
                                                die für die Erfüllung 
                                                der Anforderungen dieses Gesetzes 
                                                oder aufgrund dieses Gesetzes 
                                                nur eine untergeordnete Bedeutung 
                                                haben und die das Deutsche Institut 
                                                für Bautechnik im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                in einer Liste C bekannt gemacht 
                                                hat.
                                                
                                                (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung vorschreiben, 
                                                dass für bestimmte Bauprodukte, 
                                                soweit 
                                                sie Anforderungen nach anderen 
                                                Rechtsvorschriften unterliegen, 
                                                hinsichtlich dieser Anforderungen 
                                                bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit 
                                                und bestimmte Übereinstimmungsnachweise 
                                                nach Maßgabe der §§ 
                                                24 bis 26 und 28 bis 28c zu führen 
                                                sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften 
                                                diese Nachweise verlangen oder 
                                                zulassen.
                                                
                                                (5) Bei Bauprodukten nach Absatz 
                                                1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung 
                                                in außergewöhnlichem 
                                                Maß von der Sachkunde und 
                                                Erfahrung der damit betrauten 
                                                Personen oder von einer Ausstattung 
                                                mit besonderen Vorrichtungen abhängt, 
                                                kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, in der Zustimmung im 
                                                Einzelfall oder durch Verordnung 
                                                der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                vorgeschrieben werden, dass
                                                der Hersteller über solche 
                                                Fachkräfte und Vorrichtungen 
                                                verfügt und den Nachweis 
                                                hierüber gegenüber einer 
                                                Prüfstelle nach § 28c 
                                                zu erbringen hat. In der Verordnung 
                                                können Mindestanforderungen 
                                                an die Ausbildung, die durch Prüfung 
                                                nachzuweisende Befähigung 
                                                und die Ausbildungsstätten 
                                                einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen 
                                                gestellt werden.
                                                
                                                (6) Für Bauprodukte, die 
                                                wegen ihrer besonderen Eigenschaften 
                                                oder ihres besonderen Verwendungszweckes 
                                                einer außergewöhnlichen 
                                                Sorgfalt bei Einbau, Transport, 
                                                Instandhaltung oder Reinigung 
                                                bedürfen, kann in der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, in 
                                                der Zustimmung im Einzelfall oder 
                                                durch Verordnung der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde die Überwachung 
                                                dieser Tätigkeiten durch 
                                                eine Überwachungsstelle nach 
                                                § 28c vorgeschrieben werden.
                                                
                                                (7) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik kann im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                in der Bauregelliste B
                                                1. festlegen, welche der Klassen 
                                                und Leistungsstufen, die in Normen, 
                                                Leitlinien oder europäischen 
                                                technischen Zulassungen nach dem 
                                                Bauproduktengesetz oder in anderen 
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der Europäischen 
                                                Gemeinschaften enthalten sind, 
                                                Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 
                                                1 Nr. 2 erfüllen müssen, 
                                                und
                                                2. bekannt machen, inwieweit andere 
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der Europäischen 
                                                Gemeinschaften die wesentlichen 
                                                Anforderungen nach § 5 Abs. 
                                                1 BauPG nicht berücksichtigen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                25 Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung
                                                (1) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik erteilt eine allgemeine 
                                                bauaufsichtliche Zulassung für 
                                                nicht geregelte Bauprodukte, wenn 
                                                deren Verwendbarkeit im Sinne 
                                                des § 1 Abs. 4 nachgewiesen 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die zur Begründung des 
                                                Antrags erforderlichen Unterlagen 
                                                sind beizufügen. Soweit erforderlich, 
                                                sind Probestücke vom Antragsteller 
                                                zur Verfügung zu stellen 
                                                oder durch Sachverständige, 
                                                die das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik bestimmen kann, zu 
                                                entnehmen oder Probeausführungen 
                                                unter Aufsicht der Sachverständigen 
                                                herzustellen.
                                                
                                                (3) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik kann für die Durchführung 
                                                der Prüfung die sachverständige 
                                                Stelle und für Probeausführungen 
                                                die Ausführungsstelle und 
                                                Ausführungszeit vorschreiben.
                                                
                                                (4) Die allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung wird widerruflich und 
                                                für eine bestimmte Frist 
                                                erteilt, die in der Regel fünf 
                                                Jahre beträgt. Die Zulassung 
                                                kann mit Nebenbestimmungen erteilt 
                                                werden. Sie kann auf schriftlichen 
                                                Antrag in der Regel um fünf 
                                                Jahre verlängert werden; 
                                                § 77 Satz 4 gilt entsprechend.
                                                
                                                (5) Die Zulassung wird unbeschadet 
                                                der Rechte Dritter erteilt.
                                                
                                                (6) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik macht die von ihm erteilten 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassungen nach Gegenstand und 
                                                wesentlichem Inhalt öffentlich 
                                                bekannt.
                                                
                                                (7) Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassungen nach dem Recht anderer 
                                                Länder gelten auch in Niedersachsen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                25a Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                (1) Bauprodukte,
                                                1. deren Verwendung nicht der 
                                                Erfüllung erheblicher Anforderungen 
                                                an die Sicherheit baulicher Anlagen 
                                                dient, oder
                                                2. die nach allgemein anerkannten 
                                                Prüfverfahren beurteilt werden,
                                                bedürfen anstelle einer allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung nur 
                                                eines allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnisses. Das Deutsche 
                                                Institut für Bautechnik macht 
                                                dies mit der Angabe der maßgebenden 
                                                technischen Regeln und, soweit 
                                                es keine allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik gibt, mit der 
                                                Bezeichnung der Bauprodukte im 
                                                Einvernehmen mit der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde in der 
                                                Bauregelliste A bekannt.
                                                
                                                (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis wird von einer 
                                                Prüfstelle nach § 28c 
                                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht 
                                                geregelte Bauprodukte nach Absatz 
                                                1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen 
                                                ist. § 25 Abs. 2 bis 7 gilt 
                                                entsprechend.
                                              
                                                § 
                                                26 Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                (1) Mit Zustimmung der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde dürfen 
                                                im Einzelfall
                                                1. Bauprodukte, die ausschließlich 
                                                nach dem Bauproduktengesetz oder 
                                                nach sonstigen Vorschriften zur 
                                                Umsetzung von Richtlinien der 
                                                Europäischen Gemeinschaften 
                                                in Verkehr gebracht und gehandelt 
                                                werden dürfen, jedoch deren 
                                                Anforderungen nicht erfüllen, 
                                                und
                                                2. nicht geregelte Bauprodukte 
                                                verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen 
                                                ist. Wenn Gefahren im Sinne des 
                                                § 1 Abs. 1 nicht zu erwarten 
                                                sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Einzelfall erklären, dass 
                                                ihre Zustimmung nicht erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die Zustimmung für Bauprodukte 
                                                nach Absatz 1, die in Baudenkmalen 
                                                verwendet werden sollen, erteilt 
                                                die untere Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                              
                                                § 27 
                                                Bauarten
                                                (1) Bauarten, die von Technischen 
                                                Baubestimmungen wesentlich abweichen 
                                                oder für die es allgemein 
                                                anerkannte Regeln der Technik 
                                                nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), 
                                                dürfen bei der Errichtung, 
                                                Änderung und Instandhaltung 
                                                baulicher Anlagen nur angewendet 
                                                werden, wenn für sie
                                                1. eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung oder
                                                2. eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                erteilt worden ist. Anstelle einer 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung genügt ein allgemeines
                                                bauaufsichtliches Prüfzeugnis, 
                                                wenn die Bauart nicht der Erfüllung 
                                                erheblicher Anforderungen an die 
                                                Sicherheit baulicher Anlagen dient 
                                                oder nach allgemein anerkannten 
                                                Prüfverfahren beurteilt wird. 
                                                Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik macht diese Bauarten 
                                                mit der Angabe der maßgebenden 
                                                technischen Regeln und, soweit 
                                                es keine allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik gibt, mit der 
                                                Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                in der Bauregelliste A bekannt. 
                                                §
                                                24 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 
                                                25 , 25a Abs. 2 und § 26 
                                                gelten entsprechend. Wenn Gefahren 
                                                im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht 
                                                zu erwarten sind, kann die oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall 
                                                oder für genau begrenzte 
                                                Fälle allgemein festlegen, 
                                                dass eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis oder eine Zustimmung 
                                                im Einzelfall nicht erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung vorschreiben, 
                                                dass für bestimmte Bauarten, 
                                                soweit sie Anforderungen nach 
                                                anderen Rechtsvorschriften unterliegen, 
                                                Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar 
                                                ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften 
                                                dies verlangen oder zulassen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                27a
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                28 Übereinstimmungsnachweis
                                                (1) Bauprodukte bedürfen 
                                                einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung 
                                                mit den technischen Regeln nach 
                                                § 24 Abs. 2 , den allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassungen, 
                                                den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen 
                                                im Einzelfall; als Übereinstimmung 
                                                gilt auch eine Abweichung, die 
                                                nicht wesentlich ist.
                                                
                                                (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung 
                                                erfolgt durch
                                                1. Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers (§ 28a) oder
                                                2. Übereinstimmungszertifikat 
                                                (§ 28b).
                                                Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat 
                                                kann in der Bauregelliste A, in 
                                                der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung oder in der Zustimmung 
                                                im Einzelfall vorgeschrieben werden, 
                                                wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen 
                                                Herstellung erforderlich ist. 
                                                Bauprodukte, die nicht in Serie 
                                                hergestellt werden, bedürfen 
                                                nur der Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers nach § 28a 
                                                Abs. 1 , sofern nichts anderes 
                                                bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann im Einzelfall die Verwendung
                                                von Bauprodukten ohne das erforderliche 
                                                Übereinstimmungszertifikat 
                                                gestatten, wenn nachgewiesen ist, 
                                                dass diese Bauprodukte technischen 
                                                Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen 
                                                oder Zustimmungen nach Absatz 
                                                1 entsprechen.
                                                
                                                (3) Für Bauarten gelten die 
                                                Absätze 1 und 2 entsprechend.
                                                
                                                (4) Die Übereinstimmungserklärung 
                                                und die Erklärung, dass ein 
                                                Übereinstimmungszertifikat 
                                                erteilt ist, hat der Hersteller 
                                                durch Kennzeichnung der Bauprodukte 
                                                mit dem Ü-Zeichen unter Hinweis 
                                                auf den Verwendungszweck abzugeben.
                                                
                                                (5) Das Ü-Zeichen ist auf 
                                                dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel 
                                                oder auf seiner Verpackung oder, 
                                                wenn dies nicht möglich ist, 
                                                auf dem Lieferschein oder auf 
                                                einer Anlage zum Lieferschein 
                                                anzubringen.
                                                
                                                (6) Ü-Zeichen aus anderen 
                                                Ländern und aus anderen Staaten 
                                                gelten auch in Niedersachsen.
                                                
                                                (7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung das Ü-Zeichen 
                                                festlegen und zu diesem Zeichen 
                                                zusätzliche Angaben verlangen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                28a Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers
                                                (1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung 
                                                nur abgeben, wenn er durch werkseigene 
                                                Produktionskontrolle sichergestellt 
                                                hat, dass das von ihm hergestellte 
                                                Bauprodukt den maßgebenden 
                                                technischen Regeln, der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, dem 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                (2) In den technischen Regeln 
                                                nach § 24 Abs. 2 , in der 
                                                Bauregelliste A, in den allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassungen, 
                                                in den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnissen oder in den 
                                                Zustimmungen im Einzelfall kann 
                                                eine Prüfung der Bauprodukte 
                                                durch eine Prüfstelle vor 
                                                Abgabe der Übereinstimmungserklärung 
                                                vorgeschrieben werden, wenn dies 
                                                zur Sicherung einer ordnungsgemäßen 
                                                Herstellung erforderlich ist. 
                                                In diesen Fällen hat die 
                                                Prüfstelle das Bauprodukt 
                                                daraufhin zu überprüfen, 
                                                ob es den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                
                                                § 
                                                28b Übereinstimmungszertifikat
                                                (1) Ein Übereinstimmungszertifikat 
                                                ist von einer Zertifizierungsstelle 
                                                nach § 28c zu erteilen, wenn 
                                                das Bauprodukt
                                                1. den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht und
                                                2. einer werkseigenen Produktionskontrolle 
                                                sowie einer Fremdüberwachung 
                                                nach Maßgabe des Absatzes 
                                                2 unterliegt.
                                                
                                                (2) Die Fremdüberwachung 
                                                ist von Überwachungsstellen 
                                                nach § 28c durchzuführen. 
                                                Die Fremdüberwachung hat 
                                                regelmäßig zu überprüfen, 
                                                ob das Bauprodukt den maßgebenden 
                                                technischen Regeln, der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung oder 
                                                der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                
                                                § 
                                                28c Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                                (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann eine Person, Stelle oder 
                                                Überwachungsgemeinschaft 
                                                als
                                                1. Prüfstelle für die 
                                                Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher 
                                                Prüfzeugnisse (§ 25a 
                                                Abs. 2),
                                                2. Prüfstelle für die 
                                                Überprüfung von Bauprodukten 
                                                vor Bestätigung der Übereinstimmung 
                                                
                                                (§ 28a Abs. 2),
                                                3. Zertifizierungsstelle (§ 
                                                28b Abs. 1),
                                                4. Überwachungsstelle für 
                                                die Fremdüberwachung (§ 
                                                28b Abs. 2),
                                                5. Überwachungsstelle für 
                                                die Überwachung nach § 
                                                24 Abs. 6 oder
                                                6. Prüfstelle für die 
                                                Überprüfung nach § 
                                                24 Abs. 5 anerkennen, wenn sie 
                                                oder die bei ihr Beschäftigten 
                                                nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, 
                                                persönlichen
                                                Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit 
                                                und ihren Leistungen die Gewähr 
                                                dafür bieten, dass diese 
                                                Aufgaben den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entsprechend wahrgenommen 
                                                werden, und wenn sie über 
                                                die erforderlichen Vorrichtungen 
                                                verfügen. Satz 1 ist entsprechend 
                                                auf Behörden anzuwenden, 
                                                wenn sie ausreichend mit geeigneten 
                                                Fachkräften besetzt und mit 
                                                den erforderlichen Vorrichtungen 
                                                ausgestattet sind.
                                                
                                                (2) Die Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                anderer Länder gilt auch 
                                                in Niedersachsen. Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse 
                                                von Stellen, die nach Artikel 
                                                16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                von einem anderen Mitgliedstaat 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                oder von einem anderen Vertragsstaat 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum anerkannt worden 
                                                sind, stehen den Ergebnissen der 
                                                in Absatz 1 genannten Stellen 
                                                gleich. Dies gilt auch für 
                                                Prüf-, Zertifizierungs- und 
                                                Überwachungsergebnisse von 
                                                Stellen anderer Staaten, wenn 
                                                sie in einem Artikel 16 Abs. 2 
                                                der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden 
                                                Verfahren anerkannt worden sind.
                                                
                                                (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                erkennt auf Antrag eine Person, 
                                                Stelle, Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde als Stelle nach 
                                                Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                an, wenn in dem in Artikel 16 
                                                Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                vorgesehenen Verfahren nachgewiesen 
                                                ist, dass die Person, Stelle, 
                                                Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde die Voraussetzungen 
                                                erfüllt, nach den Vorschriften 
                                                eines anderen Mitgliedstaates 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                oder eines anderen Vertragsstaates 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum zu prüfen, 
                                                zu zertifizieren oder zu überwachen. 
                                                Dies gilt auch für die Anerkennung 
                                                von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften 
                                                oder Behörden, die nach den 
                                                Vorschriften eines anderen Staates 
                                                zu prüfen, zu zertifizieren 
                                                oder zu überwachen beabsichtigen, 
                                                wenn der erforderliche Nachweis 
                                                in einem Artikel 16 Abs. 2 der
                                                Bauproduktenrichtlinie entsprechenden 
                                                Verfahren geführt wird.
                                                
                                                
                                                T e i l V
                                                Der Bau und seine Teile
                                                
                                                
                                                § 
                                                29 
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                30 Wände, Pfeiler und 
                                                Stützen
                                                (1) Wände müssen die 
                                                für ihre Standsicherheit 
                                                und Belastung nötige Dicke, 
                                                Festigkeit und Aussteifung haben 
                                                und, soweit erforderlich, die 
                                                bauliche Anlage aussteifen. Sie 
                                                müssen ausreichend sicher 
                                                gegen Stoßkräfte sein.
                                                
                                                (2) Wände müssen gegen 
                                                aufsteigende und gegen eindringende 
                                                Feuchtigkeit hinreichend geschützt 
                                                sein. Außenwände müssen 
                                                aus frostbeständigen und 
                                                gegen Niederschläge widerstandsfähigen 
                                                Baustoffen hergestellt oder mit 
                                                einem Wetterschutz versehen sein.
                                                
                                                (3) Wände von Räumen, 
                                                in denen Gase oder Dünste 
                                                in gesundheitsschädlichem 
                                                oder unzumutbar belästigendem 
                                                Maße auftreten können, 
                                                müssen dicht sein, wenn diese 
                                                Wände an Aufenthaltsräume 
                                                oder andere Räume grenzen, 
                                                deren Benutzung beeinträchtigt 
                                                werden kann.
                                                
                                                (4) Wände müssen, soweit 
                                                es der Brandschutz unter Berücksichtigung 
                                                ihrer Beschaffenheit, Anordnung 
                                                und Funktion erfordert, nach ihrer 
                                                Bauart und in ihren Baustoffen 
                                                widerstandsfähig gegen Feuer 
                                                sein. Dies gilt auch für 
                                                Verkleidungen und Dämmschichten.
                                                
                                                (5) Soweit dies erforderlich ist, 
                                                um die Ausbreitung von Feuer zu 
                                                verhindern, insbesondere wegen 
                                                geringer Gebäude- oder Grenzabstände, 
                                                innerhalb ausgedehnter Gebäude 
                                                oder bei baulichen Anlagen mit 
                                                erhöhter Brandgefahr, müssen 
                                                Brandwände vorhanden sein. 
                                                Brandwände müssen so 
                                                beschaffen und angeordnet sein, 
                                                dass sie bei einem Brand ihre 
                                                Standsicherheit nicht verlieren 
                                                und der Verbreitung von Feuer 
                                                entgegenwirken.
                                                
                                                (6) Wände von Wohnungen und 
                                                Aufenthaltsräumen müssen 
                                                wärme- und schalldämmend 
                                                sein, soweit Lage oder Benutzung 
                                                der Wohnungen, Aufenthaltsräume 
                                                oder Gebäude dies erfordert.
                                                
                                                (7) Für Pfeiler und Stützen 
                                                gelten die Absätze 1 bis 
                                                6 sinngemäß.
                                                
                                                
                                                § 
                                                31 Decken und Böden
                                                (1) Decken müssen den Belastungen 
                                                sicher standhalten, die auftretenden 
                                                Kräfte sicher auf ihre Auflager 
                                                übertragen und, soweit erforderlich, 
                                                die bauliche Anlage waagerecht 
                                                aussteifen.
                                                
                                                (2) Böden nicht unterkellerter 
                                                Räume müssen gegen aufsteigende 
                                                Feuchtigkeit geschützt sein, 
                                                wenn es sich um Aufenthaltsräume 
                                                oder andere Räume handelt, 
                                                deren Benutzung durch Feuchtigkeit 
                                                beeinträchtigt werden kann. 
                                                Decken unter Räumen, die 
                                                der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt 
                                                sind, insbesondere unter Waschküchen, 
                                                Toiletten, Waschräumen und 
                                                Loggien, müssen wasserundurchlässig 
                                                sein.
                                                
                                                (3) Decken von Räumen, in 
                                                denen Gase oder Dünste in 
                                                gesundheitsschädlichem oder 
                                                unzumutbar belästigendem 
                                                Maße auftreten können, 
                                                müssen dicht sein, wenn diese 
                                                Decken an Aufenthaltsräume 
                                                oder an andere Räume grenzen, 
                                                deren Benutzung beeinträchtigt 
                                                werden kann.
                                                
                                                (4) Decken müssen, soweit 
                                                es der Brandschutz unter Berücksichtigung 
                                                ihrer Beschaffenheit, Anordnung 
                                                und Funktion erfordert, nach ihrer 
                                                Bauart und in ihren Baustoffen 
                                                widerstandsfähig gegen Feuer 
                                                sein. Dies gilt auch für 
                                                Verkleidungen und Dämmschichten.
                                                
                                                (5) Decken über und unter 
                                                Wohnungen und Aufenthaltsräumen 
                                                sowie Böden nicht unterkellerter 
                                                Aufenthaltsräume müssen 
                                                wärme- und schalldämmend 
                                                sein, soweit Lage oder Benutzung 
                                                der Wohnungen, Aufenthaltsräume 
                                                oder Gebäude dies erfordert.
                                                
                                                
                                                § 
                                                32 Dächer
                                                (1) Die Dachhaut muss gegen die 
                                                Einflüsse der Witterung genügend 
                                                beständig sein. Sie muss 
                                                gegen Flugfeuer und strahlende 
                                                Wärme widerstandsfähig 
                                                sein, soweit nicht der Brandschutz 
                                                auf andere Weise gesichert ist. 
                                                Das Tragwerk der Dächer einschließlich 
                                                des Trägers der Dachhaut 
                                                muss, soweit es der Brandschutz 
                                                erfordert, widerstandsfähig 
                                                gegen Feuer sein.
                                                
                                                (2) Soweit es die Verkehrssicherheit 
                                                erfordert, müssen Dächer 
                                                mit Schutzvorrichtungen gegen 
                                                das Herabfallen von Schnee und 
                                                Eis versehen sein.
                                                
                                                (3) Dachaufbauten, Glasdächer 
                                                und Oberlichte müssen so 
                                                angeordnet und hergestellt sein, 
                                                dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile 
                                                oder Nachbargebäude übertragen 
                                                werden kann.
                                                
                                                (4) Für die vom Dach aus 
                                                vorzunehmenden Arbeiten sind sicher 
                                                benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
                                                
                                                (5) Für Dächer, die 
                                                Aufenthaltsräume abschließen, 
                                                gilt § 31 Abs. 5 sinngemäß.
                                                
                                                (6) Der Dachraum muss für 
                                                die Brandbekämpfung erreichbar 
                                                sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                33
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                34 Treppen
                                                (1) Treppen und Treppenabsätze 
                                                müssen gut begehbar und verkehrssicher 
                                                sein.
                                                
                                                (2) Räume in Gebäuden 
                                                müssen, soweit sie nicht 
                                                zu ebener Erde liegen, über 
                                                Treppen zugänglich sein. 
                                                Treppen müssen in solcher 
                                                Zahl vorhanden und so angeordnet 
                                                und ausgebildet sein, dass sie 
                                                für den größten 
                                                zu erwartenden Verkehr ausreichen 
                                                und die erforderlichen Rettungswege 
                                                bieten (notwendige Treppen).
                                                
                                                (3) Statt der notwendigen Treppen 
                                                sind Rampen mit flacher Neigung 
                                                zulässig.
                                                
                                                (4) Einschiebbare Treppen und 
                                                Rolltreppen sind als notwendige 
                                                Treppen unzulässig.
                                                
                                                (5) Leitern oder einschiebbare 
                                                Treppen genügen als Zugang
                                                1. zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume 
                                                in Wohngebäuden mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen,
                                                2. zu anderen Räumen, die 
                                                keine Aufenthaltsräume sind, 
                                                wenn hinsichtlich des Brandschutzes 
                                                und der Art ihrer Benutzung keine 
                                                Bedenken bestehen.
                                                
                                                (6) Treppen müssen mindestens 
                                                einen Handlauf haben. Notwendige 
                                                Treppen müssen beiderseits 
                                                Handläufe haben. Die Handläufe 
                                                müssen fest und griffsicher 
                                                sein. Satz 2 gilt nicht, wenn 
                                                Behinderte oder alte Menschen 
                                                die Treppe nicht oder nur in seltenen 
                                                Fällen zu benutzen brauchen, 
                                                und nicht für Treppen von 
                                                Wohngebäuden mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen und in Wohnungen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                34a Treppenräume
                                                (1) Jede notwendige Treppe muss 
                                                in einem eigenen Treppenraum liegen, 
                                                der so angeordnet und ausgebildet 
                                                ist, dass die Treppe einen geeigneten 
                                                Rettungsweg bietet.
                                                
                                                (2) Absatz 1 gilt nicht
                                                1. für notwendige Treppen 
                                                in Wohngebäuden mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen,
                                                2. für die innere Verbindung 
                                                von Geschossen derselben Wohnung, 
                                                wenn in jedem Geschoss ein zweiter 
                                                Rettungsweg erreichbar ist.
                                                
                                              (3) 
                                                Treppenräume müssen 
                                                zu belüften und zu beleuchten 
                                                sein. Treppenräume, die an 
                                                einer Außenwand liegen, 
                                                müssen Fenster haben. Satz 
                                                2 gilt nicht für Wohngebäude 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
                                                
                                                (4) Als Zugang zu Wohnungen können 
                                                notwendige Treppen ohne Treppenräume 
                                                vor Außenwänden zugelassen 
                                                werden, wenn die Treppe auf eine 
                                                Höhe von nicht mehr als 7 
                                                m über der Geländeoberfläche 
                                                hinaufführt und hinsichtlich 
                                                des Brandschutzes und der Gestaltung 
                                                keine Bedenken bestehen.
                                              
                                                
                                                § 
                                                35 Ein- und Ausgänge, 
                                                Flure
                                                Ein- und Ausgänge, Flure 
                                                und Gänge müssen gut 
                                                begehbar und verkehrssicher sein. 
                                                Sie müssen in solcher Zahl 
                                                vorhanden und so angeordnet und 
                                                ausgebildet sein, dass sie für 
                                                den größten zu erwartenden 
                                                Verkehr ausreichen und die erforderlichen 
                                                Rettungswege bieten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                36 Aufzugsanlagen
                                                (1) Aufzugsanlagen müssen 
                                                betriebssicher und brandsicher 
                                                sein. Sie müssen so angeordnet 
                                                und beschaffen sein, dass bei 
                                                ihrer Benutzung Gefahren oder 
                                                unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, 
                                                deren Fußboden mehr als 
                                                12, 25 m über der Eingangsebene 
                                                liegt, müssen Aufzüge 
                                                in ausreichender Zahl und Anordnung 
                                                haben. Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen 
                                                oberster Geschosse zu Wohnzwecken 
                                                in Gebäuden, die am 31. Dezember 
                                                1992 errichtet oder genehmigt 
                                                waren.
                                                
                                                (3) In den Fällen des Absatzes 
                                                2 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, 
                                                Rollstühle, Krankentragen 
                                                und Lasten aufnehmen können 
                                                und Haltestellen in allen Geschossen 
                                                haben. Dieser Aufzug muss von 
                                                allen Wohnungen in dem Gebäude 
                                                und von der öffentlichen 
                                                Verkehrsfläche aus stufenlos 
                                                erreichbar sein. Dabei sind für 
                                                Rollstühle geeignete Rampen 
                                                zulässig. Haltestellen im 
                                                obersten Geschoss, im Erdgeschoss 
                                                und in Kellergeschossen können 
                                                ausnahmsweise entfallen, wenn 
                                                sie nur unter besonderen Schwierigkeiten 
                                                eingerichtet werden können.
                                                
                                                
                                                § 
                                                37 Fenster, Türen und 
                                                Lichtschächte
                                                (1) Fenster und Fenstertüren 
                                                müssen gefahrlos gereinigt 
                                                werden können. Fenster, die 
                                                dem Lüften dienen, müssen 
                                                gefahrlos zu öffnen sein.
                                                
                                                (2) Für größere 
                                                Glasflächen müssen, 
                                                soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen 
                                                zur Sicherung des Verkehrs vorhanden 
                                                sein.
                                                
                                                (3) An Fenster und Türen, 
                                                die bei Gefahr der Rettung von 
                                                Menschen dienen, können wegen 
                                                des Brandschutzes besondere Anforderungen 
                                                gestellt werden.
                                                
                                                (4) Gemeinsame Lichtschächte 
                                                für übereinander liegende 
                                                Kellergeschosse sind unzulässig.
                                                
                                              
                                                § 
                                                38
                                                - aufgehoben -
                                              
                                                
                                                § 
                                                39 Lüftungsanlagen, Installationsschächte 
                                                und -kanäle
                                                (1) Lüftungsanlagen müssen 
                                                betriebssicher und brandsicher 
                                                sein und dürfen den ordnungsgemäßen 
                                                Betrieb von Feuerungsanlagen nicht 
                                                beeinträchtigen. Sie müssen 
                                                so angeordnet und ausgebildet 
                                                sein, dass sie Gerüche und 
                                                Staub nicht in andere Räume 
                                                übertragen. Die Weiterleitung 
                                                von Schall in fremde Räume 
                                                muss ausreichend gedämmt 
                                                sein.
                                                
                                                (2) Lüftungsanlagen müssen, 
                                                soweit es der Brandschutz erfordert, 
                                                so angeordnet und ausgebildet 
                                                sein, dass Feuer und Rauch nicht 
                                                in andere Geschosse oder Brandabschnitte 
                                                übertragen werden können.
                                                
                                              (3) 
                                                Für Installationsschächte 
                                                und -kanäle sowie für 
                                                Klimaanlagen und Warmluftheizungen 
                                                gelten die Absätze 1 und 
                                                2 sinngemäß.
                                                
                                                
                                                § 
                                                40 Feuerungsanlagen, Wärme- 
                                                und Brennstoffversorgungsanlagen
                                                (1) Feuerstätten und Abgasanlagen 
                                                wie Schornsteine, Abgasleitungen 
                                                und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), 
                                                Anlagen zur Abführung von 
                                                Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren 
                                                sowie Behälter und Rohrleitungen 
                                                für brennbare Gase und Flüssigkeiten 
                                                müssen betriebssicher und 
                                                brandsicher sein. Die Weiterleitung 
                                                von Schall in fremde Räume 
                                                muss ausreichend gedämmt 
                                                sein. Abgasanlagen müssen 
                                                leicht und sicher zu reinigen 
                                                sein.
                                                
                                                (2) Für Anlagen zur Verteilung 
                                                von Wärme und zur Warmwasserversorgung 
                                                gilt Absatz 1 sinngemäß.
                                                
                                                (3) Feuerstätten, ortsfeste 
                                                Verbrennungsmotoren und Verdichter 
                                                sowie Behälter für brennbare 
                                                Gase und Flüssigkeiten dürfen 
                                                nur in Räumen aufgestellt 
                                                werden, bei denen nach Lage, Größe, 
                                                baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart 
                                                Gefahren nicht entstehen.
                                                
                                                (4) Die Abgase der Feuerstätten 
                                                sind durch Abgasanlagen über 
                                                Dach, die Verbrennungsgase ortsfester 
                                                Verbrennungsmotoren sind durch 
                                                Anlagen zur Abführung dieser 
                                                Abgase über Dach abzuleiten. 
                                                Abgasanlagen müssen in solcher 
                                                Zahl und Lage vorhanden und so 
                                                beschaffen sein, dass alle anzuschließenden 
                                                Feuerstätten ordnungsgemäß 
                                                betrieben werden können. 
                                                Ausnahmen von Satz 1 können 
                                                zugelassen werden, wenn Gefahren 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen. Dies gilt
                                                nicht für die in Absatz 5 
                                                genannten Gasfeuerstätten.
                                                
                                                (5) Die Abgase von Gasfeuerstätten 
                                                mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, 
                                                denen die Verbrennungsluft durch 
                                                dichte Leitungen vom Freien zuströmt 
                                                (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), 
                                                dürfen abweichend von Absatz 
                                                4 durch die Gebäudeaußenwand 
                                                ins Freie geleitet werden, 
                                                1. wenn das Gebäude am 30. 
                                                April 1986 errichtet oder genehmigt 
                                                war und wenn die Abgase nur unter 
                                                unverhältnismäßigen 
                                                Schwierigkeiten über Dach 
                                                abgeführt werden können 
                                                oder
                                                2. wenn die Gasfeuerstätten 
                                                nur der Warmwasserbereitung dienen
                                                und wenn Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                                (6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
                                                1. Gasfeuerstätten, wenn 
                                                durch einen sicheren Luftwechsel 
                                                im Aufstellraum gewährleistet 
                                                ist, dass Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen,
                                                2. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten 
                                                zur Beheizung von Räumen, 
                                                die nicht gewerblichen Zwecken 
                                                dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, 
                                                wenn diese Gasfeuerstätten 
                                                besondere Sicherheitseinrichtungen 
                                                haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration 
                                                im Aufstellraum so begrenzen, 
                                                dass Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                                (7) Gasfeuerstätten dürfen 
                                                in Räumen nur aufgestellt 
                                                werden, wenn durch besondere Vorrichtungen 
                                                an den Feuerstätten oder 
                                                durch Lüftungsanlagen sichergestellt 
                                                ist, dass gefährliche Ansammlungen 
                                                von unverbranntem Gas in den Räumen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (8) Feuerungsanlagen dürfen, 
                                                auch wenn sie geändert worden 
                                                sind, erst in Betrieb genommen 
                                                werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin 
                                                oder der Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                die Tauglichkeit der Abgasanlagen 
                                                und die sichere Benutzbarkeit 
                                                der Feuerungsanlagen bescheinigt 
                                                hat.
                                                
                                              (9) 
                                                Brennstoffe sind so zu lagern, 
                                                dass Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                41
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                42 Wasserversorgungsanlagen; 
                                                Anlagen für Abwässer, 
                                                Niederschlagswasser und Abfälle
                                                (1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen 
                                                müssen, soweit es ihre Benutzung 
                                                erfordert, eine Versorgung mit 
                                                Trinkwasser haben, die dauernd 
                                                gesichert ist. Zur Brandbekämpfung 
                                                muss eine ausreichende Wassermenge 
                                                in einer den örtlichen Verhältnissen 
                                                entsprechenden Weise zur Verfügung 
                                                stehen.
                                                
                                                (2) Bei baulichen Anlagen müssen 
                                                die einwandfreie Beseitigung der 
                                                Abwässer und der Niederschlagswässer 
                                                sowie die ordnungsgemäße 
                                                Entsorgung der Abfälle dauernd 
                                                gesichert sein. Das gilt auch 
                                                für den Verbleib von Wirtschaftsdünger.
                                                
                                                (3) Anlagen zur Versorgung mit 
                                                Trinkwasser, zur Verwendung oder 
                                                Beseitigung der Abwässer 
                                                und der Niederschlagswässer 
                                                sowie zur Entsorgung und vorübergehenden 
                                                Aufbewahrung von Abfällen 
                                                einschließlich der in Absatz 
                                                2 Satz 2 genannten Stoffe müssen 
                                                betriebssicher und so angeordnet 
                                                und beschaffen sein, dass Gefahren 
                                                oder unzumutbare Belästigungen, 
                                                insbesondere durch Geruch oder 
                                                Geräusch, nicht entstehen.
                                                
                                                (4) Jede Wohnung muss einen Wasserzähler 
                                                haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, 
                                                wenn die Anforderung nach Satz 
                                                1 nur mit unverhältnismäßigem 
                                                Mehraufwand erfüllt werden 
                                                kann.
                                                
                                                T e i l VI
                                                Besondere bauliche Anlagen und 
                                                Räume; Gemeinschaftsanlagen
                                                
                                                
                                                
                                                § 
                                                43 Aufenthaltsräume
                                                (1) Aufenthaltsräume sind 
                                                Räume, die zum nicht nur 
                                                vorübergehenden Aufenthalt 
                                                von Menschen bestimmt sind oder 
                                                nach Lage, Größe und 
                                                Beschaffenheit für diesen 
                                                Zweck benutzt werden können.
                                                
                                                (2) Aufenthaltsräume müssen 
                                                eine für ihre Benutzung ausreichende 
                                                Grundfläche und eine lichte 
                                                Höhe von mindestens 2, 40 
                                                m über mindestens zwei Dritteln 
                                                ihrer Grundfläche haben. 
                                                Dabei bleiben Raumteile mit einer 
                                                lichten Höhe bis 1, 50 m 
                                                außer Betracht. Für 
                                                Aufenthaltsräume in Wohngebäuden 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                kann ausnahmsweise eine geringere 
                                                lichte Höhe zugelassen werden, 
                                                wenn die Anforderungen des § 
                                                1 Abs. 1 und 2 gewahrt bleiben.
                                                
                                                (3) Für Aufenthaltsräume, 
                                                die im obersten Geschoss im Dachraum 
                                                liegen, genügt eine lichte 
                                                Höhe von 2, 20 m über 
                                                mindestens der Hälfte ihrer 
                                                Grundfläche. Absatz 2 Satz 
                                                2 und § 2 Abs. 4 Satz 4 gelten 
                                                entsprechend. Die Sätze 1 
                                                und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, 
                                                deren Grundfläche überwiegend 
                                                unter Dachschrägen liegt.
                                                
                                                (4) Aufenthaltsräume müssen 
                                                unmittelbar ins Freie führende 
                                                und senkrecht stehende Fenster 
                                                von solcher Zahl, Größe 
                                                und Beschaffenheit haben, dass 
                                                die Räume das erforderliche 
                                                Tageslicht erhalten und zweckentsprechend 
                                                gelüftet werden können 
                                                (notwendige Fenster). Geneigte 
                                                Fenster sowie Oberlichte sind 
                                                als notwendige Fenster zulässig, 
                                                wenn hinsichtlich des Brandschutzes, 
                                                der Verkehrssicherheit und der 
                                                Gesundheit keine Bedenken bestehen.
                                                
                                                (5) Verglaste Vorbauten und Loggien 
                                                sind vor notwendigen Fenstern 
                                                zulässig, wenn die dahinterliegenden 
                                                Räume das erforderliche Tageslicht 
                                                erhalten und zweckentsprechend 
                                                gelüftet werden können.
                                                
                                                (6) Kellerräume sind Räume, 
                                                deren Fußboden im Mittel 
                                                mehr als 70 cm unter der Geländeoberfläche 
                                                liegt. Kellerräume sind als 
                                                Aufenthaltsräume nur zulässig, 
                                                wenn das Gelände vor den 
                                                notwendigen Fenstern der Räume 
                                                in einer für gesunde Wohn- 
                                                oder Arbeitsverhältnisse 
                                                ausreichenden Entfernung und Breite 
                                                nicht mehr als 70 cm über 
                                                deren Fußboden liegt.
                                                
                                                (7) Aufenthaltsräume, die 
                                                nicht dem Wohnen dienen, brauchen 
                                                die Anforderungen der Absätze 
                                                4 und 6 nicht zu erfüllen, 
                                                soweit durch besondere Maßnahmen 
                                                oder Einrichtungen sichergestellt 
                                                wird, dass den Anforderungen des 
                                                § 1 entsprochen wird und 
                                                die Rettung von Menschen möglich 
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                44 Wohnungen
                                                (1) Jede Wohnung muss von fremden 
                                                Wohnungen oder fremden Räumen 
                                                baulich abgeschlossen sein und 
                                                einen eigenen abschließbaren 
                                                Zugang unmittelbar vom Freien 
                                                oder von einem Treppenraum, Flur 
                                                oder Vorraum haben. Satz 1 gilt 
                                                nicht für Wohngebäude 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen. 
                                                Bei Wohnungsteilungen, ausnahmsweise 
                                                auch in ähnlichen Fällen, 
                                                darf von Satz 1 abgewichen werden,
                                                wenn unzumutbare Belästigungen 
                                                oder erhebliche Nachteile für 
                                                die Benutzerinnen und Benutzer 
                                                der Wohnungen nicht entstehen.
                                                
                                                (2) In Gebäuden, die nicht 
                                                nur dem Wohnen dienen, müssen 
                                                Wohnungen einen besonderen Zugang 
                                                haben. Gemeinsame Zugänge 
                                                sind zulässig, wenn Gefahren 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                für die Benutzerinnen und 
                                                Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
                                                
                                                (3) In Gebäuden mit mehr 
                                                als vier Wohnungen müssen 
                                                die Wohnungen eines Geschosses 
                                                barrierefrei sein. In jeder achten 
                                                Wohnung eines Gebäudes müssen 
                                                die Wohn- und Schlafräume, 
                                                eine Toilette, ein Bad und die 
                                                Küche oder Kochnische zusätzlich 
                                                rollstuhlgerecht sein. Die Sätze 
                                                1 und 2 gelten nicht, soweit die 
                                                Anforderungen, insbesondere wegen 
                                                schwieriger Geländeverhältnisse, 
                                                wegen des Einbaus eines sonst 
                                                nicht erforderlichen Aufzugs oder 
                                                wegen ungünstiger vorhandener 
                                                Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem 
                                                Mehraufwand erfüllt werden 
                                                können. 
                                                
                                                (4) Jede Wohnung mit mehreren 
                                                Aufenthaltsräumen muss mindestens 
                                                einen besonnten Aufenthaltsraum 
                                                haben.
                                                
                                              (5) 
                                                Jede Wohnung muss eine Küche 
                                                haben Die Küche ist ohne 
                                                Fenster, die ins Freie führen, 
                                                zulässig, wenn sie für 
                                                sich lüftbar ist und
                                                1. eine Sichtverbindung zu einem 
                                                anderen Aufenthaltsraum hat oder
                                                2. zu einer Wohnung gehört, 
                                                deren Wohnfläche nicht größer 
                                                als 50 qm ist.
                                                In einer Wohnung mit nicht mehr 
                                                als 50 qm Wohnfläche genügt 
                                                anstelle der Küche auch eine 
                                                für sich lüftbare Kochnische.
                                                
                                                (6) Für jede Wohnung muss 
                                                ausreichender Abstellraum zur 
                                                Verfügung stehen.
                                                
                                                (7) In Gebäuden mit mehr 
                                                als zwei Wohnungen oder in zumutbarer 
                                                Entfernung davon müssen
                                                1. leicht erreichbare, gut zugängliche 
                                                und ausreichend große Abstellräume 
                                                für Kinderwagen und Fahrräder 
                                                sowie
                                                2. geeignete Räume zum Trocknen 
                                                von Wäsche für alle 
                                                Wohnungen zur Verfügung stehen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                45 Toilettenräume und 
                                                Bäder
                                                (1) Jede Wohnung muss mindestens 
                                                eine Toilette haben. Für 
                                                Betriebs- oder Arbeitsstätten 
                                                und für bauliche Anlagen, 
                                                die für einen größeren 
                                                Personenkreis bestimmt sind, muss 
                                                eine ausreichende Anzahl von Toiletten 
                                                vorhanden sein.
                                                
                                                (2) Toilettenräume müssen 
                                                ausreichend groß sein und 
                                                nach Lage und Einrichtung den 
                                                Anforderungen der Hygiene und 
                                                des Anstandes genügen. Toiletten 
                                                ohne Wasserspülung sind innerhalb 
                                                von Gebäuden nur zulässig, 
                                                wenn die Einrichtung von Spültoiletten 
                                                nicht möglich ist. Ausnahmen 
                                                von Satz 2 können zugelassen 
                                                werden, wenn gesundheitliche Bedenken 
                                                nicht bestehen und eine Gefährdung 
                                                des Grundwassers ausgeschlossen 
                                                ist.
                                                
                                                (3) In den Fällen des § 
                                                48 muss eine ausreichende Zahl 
                                                von Toilettenräumen so groß 
                                                und so zugänglich sein, dass 
                                                auch Behinderte sie aufsuchen 
                                                können. § 48 Abs. 3 
                                                gilt sinngemäß.
                                                
                                                (4) Jede Wohnung muss eine Badewanne 
                                                oder Dusche haben, wenn eine ausreichende 
                                                Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 
                                                möglich ist. Absatz 2 Satz 
                                                1 gilt sinngemäß.
                                                
                                                
                                                § 
                                                46 Bauliche Anlagen für 
                                                Kraftfahrzeuge
                                                (1) Garagen, insbesondere Parkhäuser, 
                                                sowie im Freien außerhalb 
                                                der öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                gelegene Flächen zum Abstellen 
                                                von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) 
                                                müssen einschließlich 
                                                ihrer Nebenanlagen verkehrs- und 
                                                betriebssicher sein und dem Brandschutz 
                                                genügen. Sie müssen 
                                                so angeordnet und beschaffen sein, 
                                                dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren 
                                                Belästigungen oder zu einer 
                                                Gefährdung der Sicherheit 
                                                oder Ordnung des Verkehrs führt. 
                                                Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung an Garagen 
                                                Anforderungen stellen, die besonderen 
                                                Sicherheitsbedürfnissen von 
                                                Benutzerinnen und Benutzern dienen.
                                                
                                                (2) Zur Verwirklichung bestimmter 
                                                verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher 
                                                Absichten können die Gemeinden 
                                                durch örtliche Bauvorschrift 
                                                in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes 
                                                oder für bestimmte Nutzungen 
                                                in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes 
                                                die Herstellung von Garagen und 
                                                Stellplätzen untersagen oder 
                                                einschränken.
                                                
                                                (3) Absatz 1 Sätze 1 und 
                                                2 ist sinngemäß anzuwenden 
                                                auf Ausstellungs-, Verkaufs-, 
                                                Werk- und Lagerräume für 
                                                Kraftfahrzeuge sowie auf Räume 
                                                zum Abstellen nicht ortsfester 
                                                Geräte mit Verbrennungsmotoren.
                                                
                                                
                                                § 
                                                47 Notwendige Einstellplätze
                                                (1) Ein Einstellplatz ist eine 
                                                Fläche, die dem Abstellen 
                                                eines Kraftfahrzeuges außerhalb 
                                                der öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                dient.
                                                
                                                (2) Für bauliche Anlagen, 
                                                die einen Zu- und Abgangsverkehr 
                                                mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, 
                                                müssen Einstellplätze 
                                                in solcher Anzahl und Größe 
                                                zur Verfügung stehen, dass 
                                                sie die vorhandenen oder zu erwartenden 
                                                Kraftfahrzeuge der ständigen 
                                                Benutzerinnen und Benutzer und 
                                                der Besucherinnen und Besucher 
                                                der baulichen Anlagen aufnehmen 
                                                können (notwendige Einstellplätze). 
                                                Wird die Nutzung einer baulichen 
                                                Anlage geändert, so braucht, 
                                                auch wenn ihr notwendige Einstellplätze 
                                                bisher fehlten, nur der durch 
                                                die Nutzungsänderung verursachte 
                                                Mehrbedarf gedeckt zu werden. 
                                                Die Einstellplatzpflicht
                                                nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, 
                                                soweit die Gemeinde durch örtliche 
                                                Bauvorschrift
                                                nach § 46 Abs. 2 oder durch 
                                                städtebauliche Satzung die 
                                                Herstellung von Garagen und Stellplätzen 
                                                untersagt oder einschränkt.
                                                
                                                (3) Wird in einem Gebäude, 
                                                das am 31. Dezember 1992 errichtet 
                                                war, eine Wohnung geteilt oder 
                                                Wohnraum durch Änderung der 
                                                Nutzung, durch Aufstocken oder 
                                                durch Änderung des Daches 
                                                eines solchen Gebäudes geschaffen, 
                                                so braucht der dadurch verursachte 
                                                Mehrbedarf an Einstellplätzen 
                                                nicht gedeckt zu werden, wenn 
                                                dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen 
                                                Schwierigkeiten entsprechend dem 
                                                öffentlichen Immobilienrecht auf 
                                                dem Baugrundstück möglich 
                                                ist.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann ausnahmsweise zulassen, dass 
                                                notwendige Einstellplätze 
                                                innerhalb einer angemessenen Frist 
                                                nach Ingebrauchnahme der baulichen 
                                                Anlage hergestellt werden. Sie 
                                                kann in diesem Fall die Baugenehmigung 
                                                von einer Sicherheitsleistung 
                                                abhängig machen.
                                                
                                                (5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung für 
                                                bestimmte bauliche Anlagen die 
                                                erforderliche Anzahl der Einstellplätze 
                                                abweichend von Absatz 2 Satz 1 
                                                festlegen, soweit Benutzerinnen 
                                                und Benutzer und Besucherinnen 
                                                und Besucher der baulichen Anlage 
                                                nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen 
                                                sind, weil ausreichende öffentliche 
                                                Verkehrsmittel zur Verfügung 
                                                stehen oder die Benutzung eines 
                                                Kraftfahrzeuges aus anderen Gründen 
                                                nicht erforderlich ist.
                                                
                                                (6) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann die Pflicht zur Herstellung 
                                                notwendiger Einstellplätze, 
                                                ausgenommen für Wohnungen, 
                                                auf Antrag aussetzen,
                                                1. solange ständigen Benutzerinnen 
                                                und Benutzern der baulichen Anlage 
                                                Zeitkarten für den öffentlichen 
                                                Personennahverkehr verbilligt 
                                                zur Verfügung gestellt werden 
                                                und
                                                2. soweit hierdurch ein verringerter 
                                                Bedarf an notwendigen Einstellplätzen 
                                                erwartet werden kann. Wird die 
                                                Pflicht zur Herstellung notwendiger 
                                                Einstellplätze ganz oder 
                                                teilweise ausgesetzt, so ist zum 
                                                1. März eines jeden Jahres 
                                                der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, 
                                                ob und inwieweit die Voraussetzungen 
                                                für die Aussetzung noch erfüllt 
                                                sind. Soweit der Nachweis nicht 
                                                erbracht wird, ist die Aussetzung 
                                                zu widerrufen.
                                                
                                                (7) Die notwendigen Einstellplätze 
                                                müssen auf dem Baugrundstück 
                                                oder in dessen Nähe auf einem 
                                                anderen Grundstück gelegen 
                                                sein, dessen Benutzung zu diesem 
                                                Zweck durch Baulast gesichert 
                                                ist. Eine Sicherung durch Baulast 
                                                ist auch erforderlich, wenn die 
                                                notwendigen Einstellplätze 
                                                für ein Grundstück auf 
                                                einem anderen Grundstück 
                                                liegen und beide Grundstücke 
                                                ein Baugrundstück nach § 
                                                4 Abs. 1 Satz 2 bilden. Sind notwendige 
                                                Einstellplätze nach öffentlichem 
                                                Immobilienrecht auf dem Baugrundstück 
                                                oder in dessen Nähe unzulässig, 
                                                so können sie auch auf Grundstücken 
                                                gelegen sein, die vom Baugrundstück 
                                                mit einem öffentlichen oder 
                                                vergleichbaren Verkehrsmittel 
                                                leicht erreichbar sind.
                                                
                                                
                                                § 
                                                47a Ablösung der Pflicht 
                                                zur Herstellung notwendiger Einstellplätze
                                                (1) Können notwendige Einstellplätze 
                                                nicht oder nur unter außergewöhnlichen 
                                                Schwierigkeiten entsprechend den 
                                                Anforderungen des öffentlichen 
                                                Immobilienrechts hergestellt werden und 
                                                ist die Pflicht zur Herstellung 
                                                nicht nach § 47 Abs. 6 ausgesetzt, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Einvernehmen mit der Gemeinde 
                                                ausnahmsweise zulassen, dass die 
                                                Herstellung der Einstellplätze 
                                                durch die Zahlung eines Geldbetrages 
                                                an die Gemeinde ersetzt wird. 
                                                Zur Zahlung des Geldbetrages sind 
                                                der Bauherr und die nach § 
                                                61 Verantwortlichen als Gesamtschuldner 
                                                verpflichtet, sobald und soweit 
                                                die bauliche
                                                Anlage ohne notwendige Einstellplätze 
                                                in Benutzung genommen wird. § 
                                                47 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
                                                
                                                (2) Der Geldbetrag nach Absatz 
                                                1 ist nach dem Vorteil zu bemessen, 
                                                der dem Bauherrn oder dem nach 
                                                § 61 Verantwortlichen daraus 
                                                erwächst, dass er die Einstellplätze 
                                                nicht herzustellen braucht. Die 
                                                Gemeinde kann den Geldbetrag durch 
                                                Satzung für das Gemeindegebiet 
                                                oder Teile des Gemeindegebietes 
                                                einheitlich festsetzen und dabei 
                                                auch andere Maßstäbe 
                                                wie die durchschnittlichen örtlichen 
                                                Herstellungskosten von Parkplätzen 
                                                oder Parkhäusern zugrunde 
                                                legen.
                                              (3) 
                                                Die Gemeinde hat den Geldbetrag 
                                                nach Absatz 1 zu verwenden für
                                                1. Parkplätze, Stellplätze 
                                                oder Garagen,
                                                2. Anlagen und Einrichtungen für 
                                                den öffentlichen Personennahverkehr,
                                                3. a) Anlagen zum Abstellen von 
                                                Fahrrädern,
                                                b) Fahrradwege oder
                                                c) sonstige Anlagen und Einrichtungen, 
                                                die den Bedarf an Einstellplätzen 
                                                verringern.
                                                
                                                
                                                § 
                                                47b Fahrradabstellanlagen
                                                (1) Fahrradabstellanlagen sind 
                                                Gebäude, Gebäudeteile 
                                                oder im Freien gelegene Anlagen 
                                                zum Abstellen von Fahrrädern 
                                                außerhalb der öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen 
                                                müssen leicht erreichbar 
                                                und gut zugänglich sein.
                                                
                                                (2) Für bauliche Anlagen, 
                                                die einen Zu- und Abgangsverkehr 
                                                mit Fahrrädern erwarten lassen, 
                                                ausgenommen Wohnungen, müssen 
                                                Fahrradabstellanlagen in solcher 
                                                Größe zur Verfügung 
                                                stehen, dass sie die vorhandenen 
                                                oder zu erwartenden Fahrräder 
                                                der ständigen Benutzerinnen 
                                                und Benutzer und der Besucherinnen 
                                                und Besucher der baulichen Anlagen 
                                                aufnehmen können (notwendige 
                                                Fahrradabstellanlagen). Die notwendigen 
                                                Fahrradabstellanlagen müssen 
                                                auf dem Baugrundstück oder 
                                                in dessen Nähe auf einem 
                                                anderen Grundstück gelegen 
                                                sein, dessen Benutzung zu diesem 
                                                Zweck durch
                                                Baulast gesichert ist.
                                                
                                                (3) Notwendige Fahrradabstellanlagen 
                                                für Besucherinnen und Besucher 
                                                der baulichen Anlagen brauchen 
                                                nicht errichtet zu werden, wenn 
                                                dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen 
                                                Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück 
                                                möglich ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                48 Barrierefreie Zugänglichkeit 
                                                und Benutzbarkeit bestimmter baulicher 
                                                Anlagen
                                                (1) Folgende bauliche Anlagen 
                                                oder Teile baulicher Anlagen müssen 
                                                von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen 
                                                und Rollstuhlfahrern, sowie alten 
                                                Menschen und Personen mit Kleinkindern 
                                                ohne fremde Hilfe zweckentsprechend 
                                                besucht und benutzt werden können:
                                                1. Büro- und Verwaltungsgebäude, 
                                                Gerichte, soweit sie für 
                                                den Publikumsverkehr bestimmt 
                                                sind,
                                                2. Schalter und Abfertigungsanlagen 
                                                der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe 
                                                sowie der Banken und Sparkassen,
                                                3. Theater, Museen, öffentliche 
                                                Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, 
                                                Versammlungsstätten und Anlagen 
                                                für den Gottesdienst,
                                                4. Verkaufsstätten,
                                                5. Schulen, Hochschulen und sonstige 
                                                vergleichbare Ausbildungsstätten,
                                                6. Krankenanstalten, Praxisräume 
                                                der Heilberufe und Kureinrichtungen,
                                                7. Tagesstätten und Heime 
                                                für Behinderte, alte Menschen 
                                                oder Kinder,
                                                8. Altenwohnungen, in Gebäuden 
                                                mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen 
                                                jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
                                                9. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, 
                                                soweit sie für die Allgemeinheit 
                                                bestimmt sind,
                                                10. Campingplätze mit mehr 
                                                als 200 Standplätzen,
                                                11. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, 
                                                die nicht Wohnzwecken dienen und 
                                                insgesamt mehr als 500 qm Nutzfläche 
                                                haben,
                                                12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
                                                13. Stellplätze oder Garagen 
                                                für Anlagen nach den Nummern 
                                                1 bis 9 sowie Parkhäuser. 
                                                Eine dem Bedarf entsprechende 
                                                Zahl von Einstellplätzen 
                                                oder Standplätzen muss für 
                                                Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet 
                                                sein.
                                                
                                                (2) Bahnsteige der Bahnen des 
                                                öffentlichen Personenverkehrs 
                                                müssen für die in Absatz 
                                                1 genannten Personen ohne fremde 
                                                Hilfe erreichbar sein und eine 
                                                Höhe haben, die ihnen das 
                                                Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, 
                                                wie dies die auf der Bahn verkehrenden 
                                                Fahrzeuge zulassen.
                                                
                                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten 
                                                nicht, soweit wegen der Eigenart 
                                                oder Zweckbestimmung der baulichen 
                                                Anlage oder des Teils der baulichen 
                                                Anlage nicht damit zu rechnen 
                                                ist, dass Behinderte, alte Menschen 
                                                oder Personen mit Kleinkindern 
                                                sie besuchen oder benutzen werden. 
                                                Im Übrigen können Ausnahmen 
                                                zugelassen werden, soweit wegen 
                                                schwieriger Geländeverhältnisse 
                                                oder ungünstiger vorhandener 
                                                Bebauung die Anforderungen der 
                                                Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem 
                                                Mehraufwand erfüllt werden 
                                                können.
                                                
                                                
                                                § 
                                                49 Werbeanlagen
                                                (1) Werbeanlagen sind alle örtlich 
                                                gebundenen Einrichtungen, die 
                                                der Ankündigung oder Anpreisung 
                                                oder als Hinweis auf Gewerbe oder 
                                                Beruf dienen und von allgemein 
                                                zugänglichen Verkehrs- oder 
                                                Grünflächen aus sichtbar 
                                                sind. Hierzu zählen insbesondere 
                                                Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
                                                Lichtwerbungen, Schaukästen 
                                                sowie für Zettel- und Bogenanschläge 
                                                oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, 
                                                Tafeln und Flächen.
                                                
                                                (2) Werbeanlagen dürfen nicht 
                                                erheblich belästigen, insbesondere 
                                                nicht durch ihre Größe, 
                                                Häufung, Lichtstärke 
                                                oder Betriebsweise.
                                                
                                                (3) Werbeanlagen sind im Außenbereich 
                                                unzulässig und dürfen 
                                                auch nicht erheblich in den Außenbereich 
                                                hineinwirken. Ausgenommen sind, 
                                                soweit in sonstigen Rechtsvorschriften 
                                                nicht anderes bestimmt ist:
                                                1. Werbeanlagen an der Stätte 
                                                der Leistung,
                                                2. Schilder, die Inhaber und Art 
                                                gewerblicher Betriebe kennzeichnen 
                                                oder die auf landwirtschaftliche 
                                                Betriebe, die landwirtschaftliche 
                                                Produkte zum Verkauf anbieten, 
                                                und auf diese Produkte hinweisen, 
                                                wenn die Schilder vor Ortsdurchfahrten 
                                                auf einer Tafel zusammengefasst 
                                                sind (Hinweisschilder),
                                                3. einzelne Schilder bis zur Größe 
                                                von 0, 50 qm, die an Verkehrsstraßen 
                                                und Wegabzweigungen im Interesse 
                                                des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, 
                                                auf selbsterzeugte Produkte, die 
                                                diese an der Betriebsstätte 
                                                anbieten, oder auf versteckt gelegene 
                                                Stätten hinweisen,
                                                4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, 
                                                Sportanlagen und auf abgegrenzten 
                                                Versammlungsstätten, soweit 
                                                sie nicht erheblich in den übrigen 
                                                Außenbereich hineinwirken,
                                                5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- 
                                                und Messegelände.
                                                
                                                (4) In Kleinsiedlungsgebieten, 
                                                reinen Wohngebieten, allgemeinen 
                                                Wohngebieten, Dorfgebieten und 
                                                Wochenendhausgebieten sowie in 
                                                Gebieten, die nach ihrer vorhandenen 
                                                Bebauung den genannten Baugebieten 
                                                entsprechen, sind nur zulässig:
                                                1. Werbeanlagen an der Stätte 
                                                der Leistung und
                                                2. Anlagen für amtliche Mitteilungen 
                                                und zur Unterrichtung über 
                                                kirchliche, kulturelle, politische, 
                                                sportliche und ähnliche Veranstaltungen.
                                                Auf Verkehrsflächen öffentlicher 
                                                Straßen können ausnahmsweise 
                                                auch andere Werbeanlagen zugelassen 
                                                werden, soweit diese die Eigenart 
                                                des Gebietes und das Ortsbild 
                                                nicht beeinträchtigen.
                                                
                                                (5) An Brücken, Bäumen, 
                                                Böschungen und Leitungsmasten, 
                                                die von allgemein zugänglichen 
                                                Verkehrs- oder Grünflächen 
                                                aus sichtbar sind, dürfen 
                                                Werbeanlagen nicht angebracht 
                                                sein. Satz 1 gilt nicht für 
                                                Wandflächen der Widerlager 
                                                von Brücken; die Absätze 
                                                3 und 4 bleiben unberührt.
                                                
                                                (6) Auf Werbemittel, die an den 
                                                für diesen Zweck genehmigten 
                                                Säulen, Tafeln oder Flächen 
                                                angebracht sind, sowie auf Auslagen 
                                                und Dekorationen in Schaufenstern 
                                                und in Schaukästen ist dieses 
                                                Gesetz nicht anzuwenden.
                                                
                                                (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten 
                                                nicht für Werbeanlagen, die 
                                                vorübergehend für öffentliche 
                                                Wahlen oder Abstimmungen angebracht 
                                                oder aufgestellt werden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                50 Ausnahmen für bestimmte 
                                                bauliche Anlagen
                                                (1) Für bauliche Anlagen, 
                                                die nur für eine vorübergehende 
                                                Verwendung bestimmt sind (Behelfsbauten), 
                                                können befristet oder widerruflich 
                                                Ausnahmen von den §§ 
                                                5 bis 49 und 53 sowie von den 
                                                Vorschriften, die deren Anforderungen 
                                                näher bestimmen, und von 
                                                örtlichen Bauvorschriften 
                                                zugelassen werden, wenn die Anforderungen 
                                                des § 1 Abs. 1 erfüllt 
                                                werden.
                                                
                                                (2) Ausnahmen von den §§ 
                                                30 bis 45 und von den Vorschriften, 
                                                die deren Anforderungen näher 
                                                bestimmen, können zugelassen 
                                                werden
                                                1. für Gebäude ohne 
                                                Aufenthaltsräume und mit 
                                                nur einem Vollgeschoss,
                                                2. für fliegende Bauten,
                                                3. zur Erhaltung und weiteren 
                                                Nutzung von Baudenkmalen,
                                                4. für die Änderung 
                                                der Nutzung von Gebäuden, 
                                                die am 31. Dezember 1992 errichtet 
                                                oder genehmigt waren, wenn die 
                                                Nutzungsänderung Wohnzwecken 
                                                dient,
                                                5. 
                                                zur Erneuerung von Bauteilen vorhandener 
                                                baulicher Anlagen,
                                                wenn die Anforderungen des § 
                                                1 Abs. 1 und 2 erfüllt werden, 
                                                insbesondere keine Bedenken hinsichtlichdes 
                                                Brandschutzes bestehen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                51 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung
                                                (1) Soweit die Vorschriften der 
                                                §§ 5 bis 49 und die 
                                                zu ihrer näheren Bestimmung 
                                                erlassenen Verordnungen nicht 
                                                ausreichen, um die Anforderungen 
                                                des § 1 zu wahren, können 
                                                an bauliche Anlagen oder Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung im 
                                                Einzelfall besondere Anforderungen 
                                                gestellt werden. Erleichterungen 
                                                können gestattet werden, 
                                                soweit es der Einhaltung von Vorschriften 
                                                und Verordnungen nach Satz 1 wegen 
                                                der besonderen Art oder Nutzung 
                                                baulicher Anlagen oder Räume 
                                                oder wegen besonderer Anforderungen 
                                                nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen 
                                                nach Satz 1 und die Erleichterungen 
                                                nach Satz 2 können sich insbesondere 
                                                erstrecken auf
                                                1. die Abstände,
                                                2. die Anordnung der baulichen 
                                                Anlage auf dem Grundstück,
                                                3. die Benutzung und den Betrieb 
                                                der baulichen Anlage,
                                                4. die Öffnungen nach öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen und nach 
                                                angrenzenden Grundstücken,
                                                5. die Bauart und Anordnung aller 
                                                für die Standsicherheit, 
                                                Verkehrssicherheit, den Brandschutz, 
                                                Schallschutz oder Gesundheitsschutz 
                                                wesentlichen Bauteile,
                                                6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
                                                7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit 
                                                der Treppen, Aufzüge, Ausgänge 
                                                und Rettungswege,
                                                8. die zulässige Benutzerzahl, 
                                                Anordnung und Zahl der zulässigen 
                                                Sitze und Stehplätze bei 
                                                Versammlungsstätten, Tribünen 
                                                und fliegenden Bauten,
                                                9. die Lüftung,
                                                10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
                                                11. die Wasserversorgung,
                                                12. die Aufbewahrung und Beseitigung 
                                                von Abwässern sowie die Aufbewahrung 
                                                und Entsorgung von Abfällen,
                                                13. die notwendigen Einstellplätze,
                                                14. Zu- und Abfahrten,
                                                15. Grünstreifen, Baum- und 
                                                andere Pflanzungen sowie die Begrünung 
                                                oder Beseitigung von Halden und 
                                                Gruben,
                                                16. den Blitzschutz,
                                                17. die erforderliche Gasdichtigkeit.
                                                
                                                (2) Bauliche Anlagen oder Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung sind 
                                                insbesondere
                                                1. Hochhäuser,
                                                2. Verkaufsstätten,
                                                3. Versammlungsstätten,
                                                4. bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge 
                                                (§ 46),
                                                5. Büro- und Verwaltungsgebäude,
                                                6. Krankenanstalten, Altenpflegeheime, 
                                                Entbindungs- und Säuglingsheime,
                                                7. Schulen und Sportstätten,
                                                8. bauliche Anlagen und Räume 
                                                von großer Ausdehnung oder 
                                                mit erhöhter Brand-, Explosions-, 
                                                Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
                                                9. Anlagen zur Lagerung von Öl 
                                                und anderen schädlichen oder 
                                                brennbaren Flüssigkeiten,
                                                10. bauliche Anlagen und Räume, 
                                                die für gewerbliche oder 
                                                landwirtschaftliche Zwecke bestimmt 
                                                sind,
                                                11. bauliche Anlagen und Räume, 
                                                deren Nutzung mit einem starken 
                                                Abgang unreiner Stoffe verbunden 
                                                ist,
                                                12. fliegende Bauten,
                                                13. Blitzschutzanlagen,
                                                14. Aufzugsanlagen,
                                                15. Campingplätze und Wochenendplätze,
                                                16. Tragluftbauten,
                                                17. bauliche Anlagen und Räume, 
                                                in denen mehr als 100 t Getreide, 
                                                Gewürze oder Futtermittel 
                                                gelagertwerden,
                                                18. 
                                                Antennenanlagen,
                                                19. Windkraftanlagen.
                                              
                                                
                                                § 
                                                52 Gemeinschaftsanlagen
                                                (1) Nach öffentlichem Immobilienrecht 
                                                erforderliche Nebenanlagen baulicher 
                                                Anlagen wie Stellplätze und 
                                                Garagen, nicht öffentliche 
                                                Verkehrsanlagen sowie Anlagen 
                                                für Wasserversorgung, Abwässer 
                                                oder Abfälle sind auch als 
                                                Gemeinschaftsanlagen für 
                                                mehrere bauliche Anlagen auf verschiedenen 
                                                Baugrundstücken (beteiligte 
                                                Grundstücke) zulässig, 
                                                soweit dies mit dem Zweck der 
                                                Nebenanlage vereinbar ist. Soweit 
                                                erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                verlangen, dass die Beteiligung 
                                                dieser Grundstücke und die 
                                                zweckentsprechende Verwendung 
                                                des für die Gemeinschaftsanlage 
                                                vorgesehenen
                                                Grundstücks durch Baulast 
                                                gesichert wird.
                                                
                                                (2) Die Nebenanlagen sind nur 
                                                als Gemeinschaftsanlagen zulässig, 
                                                soweit ein Bebauungsplan hierfür 
                                                Flächen festsetzt und die 
                                                beteiligten Grundstücke bestimmt. 
                                                Für die Zeit bis zur Herstellung 
                                                einer Gemeinschaftsanlage können 
                                                behelfsmäßige Einzelanlagen 
                                                ausnahmsweise zugelassen werden.
                                                
                                                (3) Eine Baugenehmigung kann davon 
                                                abhängig gemacht werden, 
                                                dass der Antragsteller in Höhe 
                                                des voraussichtlich auf ihn entfallenden 
                                                Anteils der Herstellungskosten 
                                                Sicherheit leistet.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, dass die Beteiligten 
                                                ihr gegenüber eine Vertreterin 
                                                oder einen Vertreter bestellen.
                                                
                                                
                                                
                                                T e i l VII
                                                Baugestaltung; Vorschriften im 
                                                Interesse von Natur und Landschaft
                                                
                                                § 
                                                53 Gestaltung baulicher Anlagen
                                                Bauliche Anlagen sind in der Form, 
                                                im Maßstab, im Verhältnis 
                                                der Baumassen und Bauteile zueinander, 
                                                im Werkstoff einschließlich 
                                                der Art seiner Verarbeitung und 
                                                in der Farbe so durchzubilden, 
                                                dass sie weder verunstaltet wirken 
                                                noch das bestehende oder geplante 
                                                Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild 
                                                verunstalten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                54 Abbruch verfallender baulicher 
                                                Anlagen
                                                Soweit bauliche Anlagen nicht 
                                                genutzt werden und im Verfall 
                                                begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die nach § 61 Verantwortlichen 
                                                verpflichten, die baulichen Anlagen 
                                                abzubrechen oder zu beseitigen, 
                                                es sei denn, dass ein öffentliches 
                                                oder schutzwürdiges privates 
                                                Interesse an ihrer Erhaltung besteht. 
                                                Für die Grundstücke 
                                                gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und 
                                                Abs. 2 entsprechend.
                                                
                                                
                                                § 
                                                55
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                56 Örtliche Bauvorschriften
                                                (1) Um bestimmte städtebauliche, 
                                                baugestalterische oder ökologische 
                                                Absichten zu verwirklichen oder 
                                                um die Eigenart oder den Eindruck 
                                                von Baudenkmalen zu erhalten oder 
                                                hervorzuheben, können die 
                                                Gemeinden, auch über die 
                                                Anforderungen der §§ 
                                                14 , 49 und 53 hinausgehend, durch 
                                                örtliche Bauvorschrift für 
                                                bestimmte Teile des Gemeindegebietes
                                                1. besondere Anforderungen an 
                                                die Gestaltung von Gebäuden 
                                                stellen, namentlich für die 
                                                Gebäudeund Geschosshöhe, 
                                                die Auswahl der Baustoffe und 
                                                der Farben der von außen 
                                                sichtbaren Bauteile sowie für 
                                                die Neigung der Dächer einen 
                                                Rahmen setzen,
                                                2. besondere Anforderungen an 
                                                die Art, Gestaltung oder Einordnung 
                                                von Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                stellen, sie insbesondere auf 
                                                bestimmte Gebäudeteile, auf 
                                                bestimmte Arten, Größen, 
                                                Formen und Farben beschränken 
                                                oder in bestimmten Gebieten oder 
                                                an bestimmten baulichen Anlagen 
                                                ausschließen,
                                                3. die Gestaltung, Art und Höhe 
                                                von Einfriedungen wie Mauern, 
                                                Zäunen und Hecken bestimmen 
                                                sowie die Einfriedung von Vorgärten 
                                                vorschreiben oder ausschließen,
                                                4. die Verwendung von Einzelantennen 
                                                und Freileitungen beschränken 
                                                oder ausschließen, die Verwendung 
                                                von Freileitungen jedoch nur, 
                                                soweit sie unter wirtschaftlich 
                                                zumutbarem Aufwand durch andere 
                                                Anlagen ersetzt werden können,
                                                5. besondere Anforderungen an 
                                                die Gestaltung sonstiger baulicher 
                                                Anlagen, namentlich der in § 
                                                2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 8 bis 
                                                11 genannten Anlagen stellen,
                                                6. die Gestaltung der nicht überbauten 
                                                Flächen der bebauten Grundstücke 
                                                regeln, insbesondere Vorgärten 
                                                vorschreiben,
                                                7. die Begrünung baulicher 
                                                Anlagen vorschreiben,
                                                8. die Versickerung, Verregnung 
                                                oder Verrieselung von Niederschlagswasser 
                                                auf dem Baugrundstück vorschreiben.
                                                
                                                (2) Von örtlichen Bauvorschriften 
                                                können Ausnahmen zugelassen 
                                                werden, wenn die städtebaulichen, 
                                                baugestalterischen oder ökologischen 
                                                Zielsetzungen nicht wesentlich 
                                                beeinträchtigt werden.
                                                
                                                
                                                T e i l VIII
                                                Verantwortliche Personen
                                                
                                                
                                                § 
                                                57 Bauherr
                                                (1) Der Bauherr ist dafür 
                                                verantwortlich, dass die von ihm 
                                                veranlasste Baumaßnahme 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entspricht.
                                                
                                                (2) Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftige 
                                                Baumaßnahmen eine Entwurfsverfasserin 
                                                oder einen Entwurfsverfasser ( 
                                                § 58 ) zu bestellen, es sei 
                                                denn, dass die Baumaßnahme 
                                                keines Entwurfs bedarf. Ferner 
                                                hat der Bauherr Unternehmer nach 
                                                Maßgabe des § 59 zu 
                                                bestellen. Seine Verantwortlichkeit 
                                                nach Absatz 1 bleibt unberührt. 
                                                Der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin 
                                                oder Entwurfsverfasser oder Unternehmer 
                                                tätig werden, wenn er den 
                                                Anforderungen des § 58 oder 
                                                59 genügt.
                                                
                                                (3) Liegen Tatsachen vor, die 
                                                besorgen lassen, dass eine als 
                                                Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser 
                                                oder als Unternehmer bestellte 
                                                Person nicht den Anforderungen 
                                                des § 58 oder 59 genügt, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                verlangen, dass der Bauherr sie 
                                                durch eine geeignete Person ersetzt 
                                                oder geeignete Sachverständige 
                                                heranzieht. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann die Bauarbeiten einstellen 
                                                lassen, bis der Bauherr ihrer 
                                                Aufforderung nachgekommen ist.
                                                
                                                (4) Wechselt die Entwurfsverfasserin 
                                                oder der Entwurfsverfasser, so 
                                                hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde 
                                                dies schriftlich mitzuteilen.
                                                
                                                (5) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, dass ihr für 
                                                bestimmte Arbeiten die Unternehmer 
                                                benannt werden.
                                                
                                                (6) Wechselt der Bauherr, so hat 
                                                der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde 
                                                unverzüglich schriftlich 
                                                mitzuteilen. Tritt eine Personenmehrheit 
                                                als Bauherr auf, so hat sie auf 
                                                Verlangen der Bauaufsichtsbehörde 
                                                eine Vertreterin oder einen Vertreter 
                                                zu bestellen.
                                              
                                                
                                                § 
                                                58 Entwurfsverfasserin und 
                                                Entwurfsverfasser
                                                (1) Die Entwurfsverfasserin oder 
                                                der Entwurfsverfasser ist dafür 
                                                verantwortlich, dass der Entwurf 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entspricht. Zum Entwurf gehören 
                                                die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen 
                                                nach § 69a die Unterlagen, 
                                                die im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit 
                                                als Bauvorlagen einzureichen wären, 
                                                und die Ausführungsplanung, 
                                                soweit von dieser die Einhaltung 
                                                des öffentlichen Immobilienrechts 
                                                abhängt.
                                                
                                                (2) Die Entwurfsverfasserin oder 
                                                der Entwurfsverfasser muss über 
                                                die Sachkenntnis verfügen, 
                                                die für den jeweiligen Entwurf 
                                                erforderlich ist. Verfügt 
                                                sie oder er auf einzelnen Teilgebieten 
                                                nicht über diese Sachkenntnis, 
                                                so genügt es, wenn der Bauherr 
                                                insoweit geeignete Sachverständige 
                                                bestellt. Diese sind für 
                                                ihre Beiträge ausschließlich 
                                                verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin 
                                                oder der Entwurfsverfasser ist 
                                                dafür verantwortlich, dass 
                                                die Beiträge der Sachverständigen 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entsprechend aufeinander abgestimmt 
                                                und im Entwurf berücksichtigt 
                                                werden.
                                                
                                                (3) Für eine genehmigungsbedürftige 
                                                Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin 
                                                oder Entwurfsverfasser nur bestellt 
                                                werden, wer
                                                1. die Berufsbezeichnung "Architektin" 
                                                oder "Architekt" führen 
                                                darf,
                                                2. in die von der Architektenkammer 
                                                Niedersachsen geführte Liste 
                                                der Entwurfsverfasserinnen und 
                                                Entwurfsverfasser der Fachrichtung 
                                                Architektur eingetragen ist,
                                                3. in die von der Ingenieurkammer 
                                                Niedersachsen geführte Liste 
                                                der Entwurfsverfasserinnen und 
                                                Entwurfsverfasser der Fachrichtung 
                                                Bauingenieurwesen eingetragen 
                                                ist oder
                                                4. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" 
                                                oder "Ingenieur" in 
                                                den Fachrichtungen Architektur, 
                                                Hochbau oder Bauingenieurwesen 
                                                führen darf, danach mindestens 
                                                zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen 
                                                praktisch tätig gewesen und 
                                                Bedienstete oder Bediensteter 
                                                einer juristischen Person des 
                                                öffentlichen Rechts ist, 
                                                für die dienstliche Tätigkeit.
                                                
                                                (4) Für die mit der Gestaltung 
                                                von Innenräumen verbundenen 
                                                genehmigungsbedürftigen baulichen 
                                                Änderungen von Gebäuden 
                                                darf als Entwurfsverfasserin oder 
                                                Entwurfsverfasser auch bestellt 
                                                werden, wer berechtigt ist, die 
                                                Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" 
                                                oder "Innenarchitekt" 
                                                zu führen.
                                                
                                                (5) Für genehmigungsbedürftige 
                                                Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen 
                                                oder Handwerksmeister aufgrund 
                                                ihrer beruflichen Ausbildung und 
                                                Erfahrung entwerfen können, 
                                                dürfen auch Meisterinnen 
                                                oder Meister des Maurer-, des 
                                                Beton- und Stahlbetonbauer- oder 
                                                des Zimmerer-Handwerks und Personen, 
                                                die diesen nach § 7 Abs. 
                                                3 , 7 oder 9 der Handwerksordnung 
                                                gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin 
                                                oder Entwurfsverfasser bestellt 
                                                werden. Das Gleiche gilt für 
                                                staatlich geprüfte Technikerinnen 
                                                und Techniker der Fachrichtung 
                                                Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau.
                                                
                                              (6) 
                                                Die Absätze 3 bis 5 gelten 
                                                nicht für
                                                1. Stützmauern, selbständige 
                                                Aufschüttungen und Abgrabungen,
                                                2. Entwürfe, die üblicherweise 
                                                von Fachkräften mit anderer 
                                                Ausbildung als nach den Absätzen 
                                                3 bis 5 verfasst werden, wie Werbeanlagen 
                                                und Behälter, und
                                                3. Entwürfe einfacher Art, 
                                                wenn ein Standsicherheitsnachweis 
                                                nicht erforderlich ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                59 Unternehmer
                                                (1) Jeder Unternehmer ist dafür 
                                                verantwortlich dass seine Arbeiten 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entsprechend ausgeführt und 
                                                insoweit auf die Arbeiten anderer 
                                                Unternehmer abgestimmt werden. 
                                                Er hat die vorgeschriebenen Nachweise 
                                                über die Verwendbarkeit der 
                                                Bauprodukte und Bauarten zu erbringen 
                                                und auf der Baustelle bereitzuhalten.
                                                
                                                (2) Der Unternehmer muss über 
                                                die für seine Arbeiten erforderlichen 
                                                Sachkenntnisse, Fachkräfte 
                                                und Vorrichtungen verfügen.
                                                
                                                (3) Erfordern bestimmte Arbeiten 
                                                außergewöhnliche Fachkenntnisse 
                                                oder besondere Vorrichtungen, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Einzelfall oder die oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde allgemein 
                                                durch Verordnung vorschreiben,
                                                1. dass der Unternehmer dabei 
                                                nur Fachkräfte mit bestimmter 
                                                Ausbildung oder Erfahrung einsetzen 
                                                darf,
                                                2. dass er dabei bestimmte Vorrichtungen 
                                                zu verwenden hat und
                                                3. wie er die Erfüllung der 
                                                Anforderungen nach den Nummern 
                                                1 und 2 nachzuweisen hat.
                                                
                                                
                                                § 
                                                60
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                61 Verantwortlichkeit für 
                                                den Zustand der baulichen Anlagen 
                                                und Grundstücke
                                                Die Eigentümer sind dafür 
                                                verantwortlich, dass bauliche 
                                                Anlagen und Grundstücke dem 
                                                öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entsprechen. Erbbauberechtigte 
                                                treten an die Stelle der Eigentümer. 
                                                Wer die tatsächliche Gewalt 
                                                über eine bauliche Anlage 
                                                oder ein Grundstück ausübt, 
                                                ist neben dem Eigentümer 
                                                oder Erbbauberechtigten
                                                verantwortlich.
                                                
                                                
                                                § 
                                                62 Sonstige verantwortliche 
                                                Personen
                                                Verhalten sich andere als die 
                                                in den §§ 57 bis 61 
                                                genannten Personen so, dass öffentliches 
                                                Immobilienrecht verletzt wird oder eine 
                                                Verletzung zu besorgen ist, so 
                                                richtet sich die Verantwortlichkeit 
                                                nach § 6 des Niedersächsischen 
                                                Gefahrenabwehrgesetzes .
                                                
                                                
                                                T e i l IX
                                                Behörde
                                                
                                                
                                                § 
                                                63 Bauaufsichtsbehörden
                                                (1) Die Landkreise, die kreisfreien 
                                                und die großen selbständigen 
                                                Städte nehmen die Aufgaben 
                                                der unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                wahr, § 12 Abs. 1 Satz 3 
                                                der Niedersächsischen Gemeindeordnung 
                                                findet keine Anwendung. Obere 
                                                Bauaufsichtsbehörden sind 
                                                die Bezirksregierungen. Oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde
                                                ist das Fachministerium.
                                                
                                                (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann auf Antrag die Aufgaben der 
                                                unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                einer Gemeinde übertragen, 
                                                wenn sie mindestens 30.000 Einwohnerinnen 
                                                und Einwohner hat und die Voraussetzungen 
                                                des § 64 erfüllt. Hat 
                                                eine Gemeinde bis zum 1. August 
                                                1977 die Aufgaben der unteren 
                                                Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen 
                                                so bleiben ihr diese Aufgaben 
                                                übertragen. Die Übertragung 
                                                kann in den Fällen der Sätze 
                                                1 und 2 widerrufen werden, wenn 
                                                die Gemeinde dies beantragt oder 
                                                die
                                                Voraussetzungen des § 64 
                                                nicht erfüllt. § 12 
                                                Abs. 1 Satz 2 und § 137 der 
                                                Niedersächsischen Gemeindeordnung 
                                                gelten sinngemäß.
                                                
                                                
                                                § 
                                                63a Übertragung der Bauaufsicht 
                                                auf Gemeinden für bestimmte 
                                                bauliche Anlagen 
                                                -
                                                
                                                
                                                § 
                                                64 Besetzung und Ausstattung 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind zur Durchführung ihrer 
                                                Aufgaben ausreichend mit geeigneten 
                                                Fachkräften zu besetzen und 
                                                mit den erforderlichen Einrichtungen 
                                                auszustatten.
                                                
                                                (2) Den Bauaufsichtsbehörden 
                                                müssen Bedienstete mit der 
                                                Befähigung zum höheren 
                                                technischen Verwaltungsdienst 
                                                angehören, die die erforderlichen 
                                                Kenntnisse der Bautechnik, der 
                                                Baugestaltung und des öffentlichen 
                                                Immobilienrechts haben. Ausnahmen von 
                                                Satz 1 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                zulassen, wenn anderweitig sichergestellt 
                                                ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß 
                                                wahrgenommen werden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                65 Aufgaben und Zuständigkeiten 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                haben, soweit erforderlich, darüber 
                                                zu wachen und darauf hinzuwirken, 
                                                dass bauliche Anlagen, Grundstücke 
                                                und Baumaßnahmen dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entsprechen. Sie haben 
                                                in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen 
                                                zu beraten.
                                                
                                                (2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                werden im übertragenen Wirkungskreis 
                                                tätig.
                                                
                                                (3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind zuständig, soweit nichts 
                                                anderes bestimmt ist.
                                                
                                                (4) Die oberen Bauaufsichtsbehörden 
                                                üben die Fachaufsicht über 
                                                die unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                sowie über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen 
                                                und Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                hinsichtlich der Aufgaben nach 
                                                § 40 Abs. 8 aus. Sie sind 
                                                auch in den Fällen des § 
                                                63 Abs. 2 nächsthöhere 
                                                Behörde.
                                                
                                                (5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                übt die Fachaufsicht über 
                                                die oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                aus. Sie kann einzelne Befugnisse, 
                                                die ihr nach diesem Gesetz zustehen, 
                                                auf andere Behörden des Landes 
                                                übertragen.
                                                
                                                (6) Eine Fachaufsichtsbehörde 
                                                kann anstelle einer nachgeordneten 
                                                Behörde tätig werden, 
                                                wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde 
                                                innerhalb einer bestimmten Frist 
                                                nicht befolgt oder wenn Gefahr 
                                                im Verzuge ist.
                                                
                                                (7) Ist eine obere Bauaufsichtsbehörde 
                                                mangels örtlicher Zuständigkeit 
                                                einer unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                zuständig, so kann sie ihre 
                                                Zuständigkeit im Einzelfall 
                                                einvernehmlich auf eine untere 
                                                Bauaufsichtsbehörde übertragen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                66 Übertragung von Aufgaben 
                                                der Bauaufsicht auf andere Stellen
                                                (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung
                                                1. einzelne Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden, 
                                                wie Teile der Prüfung von 
                                                Bauvorlagen, der Bauüberwachung 
                                                und der Bauabnahmen sowie der 
                                                Überprüfung von Anlagen 
                                                nach § 87 auf Personen oder 
                                                Stellen übertragen, die nach 
                                                ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, 
                                                persönlichen Zuverlässigkeit 
                                                und ihren Leistungen die Gewähr 
                                                dafür bieten, dass die Aufgaben 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entsprechend wahrgenommen werden,
                                                2. bestimmen, dass die Übertragung 
                                                nach Nummer 1 von den Bauaufsichtsbehörden 
                                                vorgenommen werden kann,
                                                3. das Anerkennungsverfahren, 
                                                die Voraussetzungen für die 
                                                Anerkennung, ihren Widerruf, ihre 
                                                Rücknahme und ihr Erlöschen 
                                                regeln, insbesondere auch eine 
                                                Altersgrenze festsetzen,
                                                4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung 
                                                fordern sowie
                                                5. die Fachaufsicht über 
                                                die Personen oder Stellen nach 
                                                Nummer 1 regeln.
                                                
                                                (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann widerruflich oder befristet 
                                                die Zuständigkeit für
                                                1. die Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                (§ 28c Abs. 1 und 3),
                                                2. Ausführungsgenehmigungen 
                                                für fliegende Bauten, Ausnahmen 
                                                und Befreiungen für genehmigungsfreie 
                                                fliegende Bauten und Gebrauchsabnahmen 
                                                fliegender Bauten
                                                auf eine Behörde auch eines 
                                                anderen Landes oder auf eine andere 
                                                Stelle oder Person übertragen, 
                                                die die Gewähr dafür 
                                                bietet, dass die Aufgaben dem 
                                                öffentlichen Immobilienrecht entsprechend 
                                                wahrgenommen werden, und die der 
                                                Aufsicht einer oberen Bauaufsichtsbehörde 
                                                untersteht oder an deren Willensbildung 
                                                die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                mitwirkt.
                                                
                                                (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Vergütungen, Gebühren 
                                                und Auslagen für die Tätigkeit 
                                                der in den Absätzen 1 und 
                                                2 genannten Personen und Stellen 
                                                sowie der in § 28c genannten 
                                                Prüf-, Zertifizierungs- und 
                                                Überwachungsstellen durch 
                                                Verordnung nach den Grundsätzen 
                                                des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes 
                                                regeln.
                                                
                                                
                                                § 
                                                67
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                T e i l X
                                                Genehmigungsverfahren
                                                
                                                
                                                
                                                § 
                                                68 Genehmigungsvorbehalt
                                                (1) Baumaßnahmen bedürfen 
                                                der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde 
                                                (Baugenehmigung), soweit sich 
                                                aus Absatz 2 und den §§ 
                                                69 bis 70 , 82 und 84 nichts anderes 
                                                ergibt.
                                                
                                                (2) Eine Erlaubnis, die in einer 
                                                Verordnung nach § 11 des 
                                                Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                in der Fassung vom 11. Mai 2001 
                                                (BGBl. I S. 866), geändert 
                                                durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
                                                23. März 2002 (BGBl. I S. 
                                                1163), vorgesehen ist, schließt 
                                                eine Baugenehmigung ein, wenn 
                                                die Erlaubnis davon abhängt, 
                                                dass die Baumaßnahme dem 
                                                öffentlichen Immobilienrecht entspricht. 
                                                Unberührt bleiben Vorschriften 
                                                des Bundes- und Landesrechts, 
                                                nach denen weitere behördliche 
                                                Entscheidungen eine Baugenehmigung 
                                                einschließen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
                                                (1) Die im Anhang genannten baulichen 
                                                Anlagen und Teile baulicher Anlagen 
                                                dürfen in den dort festgelegten 
                                                Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet 
                                                oder in bauliche Anlagen eingefügt 
                                                und geändert werden.
                                                
                                                (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung weitere 
                                                bauliche Anlagen oder Teile baulicher 
                                                Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt 
                                                freistellen, soweit sie nach Ausmaß 
                                                und möglichen Auswirkungen 
                                                nicht über die im Anhang 
                                                genannten baulichen Anlagen oder 
                                                Teile baulicher Anlagen hinausgehen.
                                                
                                                (3) Ohne Baugenehmigung dürfen 
                                                abgebrochen oder beseitigt werden
                                                1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,
                                                2. bauliche Anlagen, die keine 
                                                Gebäude sind,
                                                3. die im Anhang genannten Teile 
                                                baulicher Anlagen.
                                                
                                                (4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
                                                1. die Änderung der Nutzung 
                                                einer baulichen Anlage, wenn das 
                                                öffentliche Immobilienrecht an die 
                                                bauliche Anlage in der neuen Nutzung 
                                                keine anderen oder weitergehenden 
                                                Anforderungen stellt,
                                                2. die Umnutzung von Räumen 
                                                im Dachgeschoss eines Wohngebäudes 
                                                mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, 
                                                die zu dieser Wohnung gehören,
                                                3. die Umnutzung von Räumen 
                                                in vorhandenen Wohngebäuden 
                                                und Wohnungen in Räume für 
                                                Bäder oder Toiletten.
                                                
                                                (5) Keiner Baugenehmigung bedarf 
                                                die Instandhaltung.
                                                
                                                (6) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen 
                                                müssen die Anforderungen 
                                                des öffentlichen Immobilienrechts 
                                                ebenso wie genehmigungsbedürftige 
                                                Baumaßnahmen erfüllen, 
                                                es sei denn, dass sich die Anforderungen 
                                                auf genehmigungsbedürftige 
                                                Baumaßnahmen beschränken. 
                                                Genehmigungsvorbehalte in anderen 
                                                Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen 
                                                Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen 
                                                Planungsrecht, bleiben unberührt.
                                                
                                                
                                                § 
                                                69a Genehmigungsfreie Wohngebäude
                                                (1) Keiner Baugenehmigung bedarf 
                                                in Baugebieten, die ein Bebauungsplan 
                                                im Sinne des § 30 Abs. 1 
                                                oder 2 des Baugesetzbuchs als 
                                                Kleinsiedlungsgebiete oder als 
                                                reine, allgemeine oder besondere 
                                                Wohngebiete festsetzt, die Errichtung 
                                                von Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe, Nebengebäuden 
                                                und Nebenanlagen für diese 
                                                Wohngebäude, ausgenommen 
                                                unterirdische Garagen mit mehr 
                                                als 100 qm Nutzfläche, wenn
                                                1. das Vorhaben den Festsetzungen 
                                                des Bebauungsplanes nicht widerspricht 
                                                oder notwendigeAusnahmen oder 
                                                Befreiungen bereits erteilt sind,
                                                2. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt 
                                                hat, dass
                                                a) die Erschließung im Sinne 
                                                des § 30 Abs. 1 oder 2 des 
                                                Baugesetzbuchs gesichert ist, 
                                                und
                                                b) sie die vorläufige Untersagung 
                                                nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des 
                                                Baugesetzbuchs nicht beantragen 
                                                wird,
                                                3. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin 
                                                oder einen Entwurfsverfasser im 
                                                Sinne des § 58 Abs. 1 und 
                                                2 bestellt hat, die oder der den 
                                                Anforderungen nach § 58 Abs. 
                                                3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und 
                                                ausreichend gegen Haftpflichtgefahren 
                                                versichert ist; der Bauherr darf 
                                                selbst als Entwurfsverfasserin 
                                                oder Entwurfsverfasser tätig 
                                                sein, wenn er den genannten Anforderungen 
                                                entspricht,
                                                4. die Nachweise über die 
                                                Standsicherheit von einer Architektin 
                                                oder einem Architekten oder einer 
                                                Bauingenieurin oder einem Bauingenieur 
                                                erstellt sind, die oder der in 
                                                eine der hierfür bestimmten 
                                                von der Architekten- und Ingenieurkammer 
                                                für die jeweilige Fachrichtung 
                                                geführten Listen eingetragen 
                                                ist und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren 
                                                versichert ist,
                                                5. die Nachweise über den 
                                                Schall- und Wärmeschutz von 
                                                einer Person aufgestellt worden 
                                                sind, die den Anforderungen nach 
                                                Nummer 4 oder nach § 58 Abs. 
                                                3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht.
                                                
                                                (2) Absatz 1 gilt auch für 
                                                Änderungen und Nutzungsänderungen 
                                                von baulichen Anlagen, die nach 
                                                Durchführung dieser Baumaßnahmen 
                                                bauliche Anlagen im Sinne des 
                                                Absatzes 1 sind.
                                                
                                                (3) Der Bauherr hat bei der Gemeinde 
                                                einzureichen
                                                1. den Entwurf, ausgenommen die 
                                                bautechnischen Nachweise,
                                                2. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin 
                                                oder des Entwurfsverfassers, dass
                                                a) die Voraussetzungen für 
                                                die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt 
                                                nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 
                                                5 vorliegen,
                                                b) der Entwurf dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entspricht und
                                                c) die von Sachverständigen 
                                                im Sinne des § 58 Abs. 2 
                                                Satz 2 gefertigten Unterlagen 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entsprechend aufeinander abgestimmt 
                                                und im Entwurf berücksichtigt 
                                                sind,
                                                1. eine Erklärung von Sachverständigen 
                                                im Sinne des § 58 Abs. 2 
                                                Satz 2 , dass die von ihnen gefertigten 
                                                Unterlagen dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entsprechen.
                                                
                                                (4) Die Gemeinde hat dem Bauherrn, 
                                                wenn die Erschließung im 
                                                Sinne des § 30 Abs. 1 oder 
                                                2 des Baugesetzbuchs gesichert 
                                                ist und wenn sie die vorläufige 
                                                Untersagung nach § 15 Abs. 
                                                1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht 
                                                beantragen will, innerhalb eines 
                                                Monats nach Eingang der Unterlagen 
                                                nach Absatz 3 die Bestätigung 
                                                nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a 
                                                und b auszustellen. Eine darüber 
                                                hinausgehende Prüfpflicht 
                                                besteht nicht. Liegt eine der 
                                                Voraussetzungen nach Absatz 1 
                                                Nr. 2 nicht vor, so ist dies dem 
                                                Bauherrn ebenfalls innerhalb der 
                                                Frist nach Satz 1 mitzuteilen. 
                                                Bestätigt die Gemeinde die 
                                                Voraussetzungen nach Satz 1 oder 
                                                beantragt sie die vorläufige 
                                                Untersagung nach § 15 Abs. 
                                                1 Satz 2 des Baugesetzbuchs , 
                                                so legt sie, wenn sie nicht selbst 
                                                Bauaufsichtsbehörde ist, 
                                                eine Ausfertigung ihrer Bestätigung 
                                                an den Bauherrn mit den Unterlagen 
                                                nach Absatz 3 der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor. Über den Antrag auf 
                                                vorläufige Untersagung hat 
                                                die Bauaufsichtsbehörde innerhalb 
                                                eines Monats nach Eingang der 
                                                Unterlagen zu entscheiden. Teilt 
                                                die Gemeinde dem Bauherrn mit, 
                                                dass die Erschließung im 
                                                Sinne des § 30 Abs. 1 oder 
                                                2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert 
                                                ist, so hat sie ihm gleichzeitig 
                                                die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.
                                                
                                                
                                                (5) Mit der Baumaßnahme 
                                                darf begonnen werden, sobald die 
                                                Bestätigung der Gemeinde 
                                                nach Absatz 1 Nr. 2 beim Bauherrn 
                                                vorliegt. Will der Bauherr mit 
                                                der Baumaßnahme mehr als 
                                                drei Jahre, nachdem sie nach Satz 
                                                1 zulässig geworden ist, 
                                                beginnen, so gelten die Absätze 
                                                3 und 4 entsprechend.
                                                
                                                (6) Die Durchführung der 
                                                Baumaßnahme darf von dem 
                                                Entwurf nicht abweichen.
                                                
                                                (7) Der Entwurf einschließlich 
                                                der bautechnischen Nachweise muss 
                                                während der Durchführung 
                                                der Baumaßnahme an der Baustelle 
                                                vorgelegt werden können.
                                                
                                                (8) Der Bauherr kann verlangen, 
                                                dass für Baumaßnahmen 
                                                nach den Absätzen 1 und 2 
                                                ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt 
                                                wird.
                                                
                                                (9) Die vorstehenden Vorschriften 
                                                sind nicht anzuwenden, soweit 
                                                Baumaßnahmen nach den Absätzen 
                                                1 und 2 schon nach anderen Vorschriften 
                                                keiner Baugenehmigung bedürfen.
                                                
                                                (10) Eine nach den vorstehenden 
                                                Vorschriften genehmigungsfreie 
                                                Baumaßnahme bedarf auch 
                                                dann, wenn nach ihrer Durchführung 
                                                die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit 
                                                des Bebauungsplans festgestellt 
                                                wird, keiner Baugenehmigung.
                                                
                                                
                                                § 
                                                70 Genehmigungsfreie öffentliche 
                                                Baumaßnahmen
                                                (1) Keiner Baugenehmigung bedürfen 
                                                die Errichtung, die Änderung 
                                                und der Abbruch oder die Beseitigung 
                                                von Brücken, Durchlässen, 
                                                Tunneln, Stützmauern sowie 
                                                von Stauanlagen und sonstigen 
                                                Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen 
                                                Gebäude, wenn die Wasser- 
                                                und Schifffahrtsverwaltung des 
                                                Bundes, die Straßenbau-, 
                                                Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung 
                                                des Landes oder eine untere Wasserbehörde, 
                                                die wasserbautechnisch ausgebildetes 
                                                Personal hat ( § 168 Abs. 
                                                4 des Niedersächsischen
                                                Wassergesetzes ), die Entwurfsarbeiten 
                                                leitet und die Bauarbeiten überwacht.
                                                
                                                (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen 
                                                die Errichtung, die Änderung 
                                                und der Abbruch oder die Beseitigung 
                                                von Betriebsanlagen der Straßenbahnen 
                                                ( § 4 des Personenbeförderungsgesetzes 
                                                ), ausgenommen oberirdische Gebäude.
                                                
                                                (3) Keiner Baugenehmigung bedürfen
                                                1. Baumaßnahmen innerhalb 
                                                vorhandener Gebäude, ausgenommen 
                                                Nutzungsänderungen,
                                                2. die Änderung des Äußeren 
                                                vorhandener Gebäude, wenn 
                                                sie deren Rauminhalt nicht vergrößert,
                                                3. der Abbruch von Gebäuden, 
                                                wenn das Staatliche Baumanagement 
                                                Niedersachsen, die Klosterkammer 
                                                Hannover oder die Bauverwaltung 
                                                eines Landkreises oder einer Gemeinde 
                                                die Entwurfsarbeiten leitet und 
                                                die Bauarbeiten überwacht.
                                                
                                                (4) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.
                                                
                                                
                                                § 
                                                71 Bauantrag und Bauvorlagen
                                                (1) Der Antrag auf Baugenehmigung 
                                                (Bauantrag) ist schriftlich bei 
                                                der Gemeinde einzureichen.
                                                
                                                (2) Zum Bauantrag sind alle für 
                                                die Beurteilung der Baumaßnahmen 
                                                und die Bearbeitung erforderlichen 
                                                Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. 
                                                Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung nähere 
                                                Vorschriften über Umfang, 
                                                Inhalt und Form des Bauantrags 
                                                und der Bauvorlagen erlassen.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, dass die bauliche 
                                                Anlage in geeigneter Weise auf 
                                                dem Grundstück dargestellt 
                                                wird, soweit sich in besonderen 
                                                Fällen anders nicht ausreichend 
                                                beurteilen lässt, wie sie 
                                                sich in die Umgebung einfügt.
                                                
                                                
                                                § 
                                                72 Beteiligung der Nachbarn
                                                (1) Nachbarn, deren Belange eine 
                                                Baumaßnahme berühren 
                                                kann, dürfen den Entwurf 
                                                bei der Bauaufsichtsbehörde 
                                                oder bei der Gemeinde einsehen. 
                                                Dies gilt nicht für die Teile 
                                                des Entwurfs, die Belange der 
                                                Nachbarn nicht berühren können.
                                                
                                                (2) Soll eine Ausnahme von Vorschriften 
                                                des öffentlichen Immobilienrechts, 
                                                die auch dem Schutz von Nachbarn 
                                                dienen, insbesondere von den Vorschriften 
                                                über die Grenzabstände, 
                                                zugelassen oder eine Befreiung 
                                                von solchen Vorschriften erteilt 
                                                werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde 
                                                den betroffenen Nachbarn, soweit 
                                                sie erreichbar sind, Gelegenheit 
                                                zur Stellungnahme innerhalb angemessener 
                                                Frist geben. Auch sonst kann die 
                                                Bauaufsichtsbehörde nach 
                                                Satz 1 verfahren, wenn eine Baumaßnahme 
                                                möglicherweise Belange berührt, 
                                                die durch Vorschriften des öffentlichen 
                                                Immobilienrechts geschützt werden.
                                                
                                                (3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde 
                                                auf Verlangen die betroffenen 
                                                Nachbarn namhaft zu machen und 
                                                Unterlagen zur Verfügung 
                                                zu stellen, die zur Unterrichtung 
                                                der Nachbarn erforderlich sind.
                                                
                                                (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, 
                                                soweit Nachbarn der Baumaßnahme 
                                                schriftlich zugestimmt haben.
                                                
                                              
                                                § 
                                                73 Behandlung des Bauantrags
                                                (1) Die Gemeinde hat, wenn sie 
                                                nicht selbst Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist, den Bauantrag innerhalb von 
                                                einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde 
                                                weiterzuleiten.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                soll die Behandlung des Bauantrags 
                                                unter Angabe der Gründe ablehnen, 
                                                wenn die Bauvorlagen wesentliche 
                                                Mängel aufweisen.
                                                
                                                (3) Äußert sich eine 
                                                Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren 
                                                beteiligt ist, nicht innerhalb 
                                                eines Monats nach Anforderung 
                                                der Stellungnahme oder verlangt 
                                                sie nicht innerhalb dieser Frist 
                                                unter Angabe der Hinderungsgründe 
                                                eine angemessene Nachfrist für 
                                                ihre Stellungnahme, so kann die 
                                                Bauaufsichtsbehörde davon 
                                                ausgehen, dass die Baumaßnahme 
                                                mit den von dieser Behörde 
                                                wahrzunehmenden öffentlichen 
                                                Belangen in Einklang steht.
                                                
                                                (4) Bedarf die Baugenehmigung 
                                                nach landesrechtlichen Vorschriften 
                                                der Zustimmung oder des Einvernehmens 
                                                einer anderen Behörde, so 
                                                gelten diese als erteilt, wenn 
                                                sie nicht zwei Monate nach Eingang 
                                                des Ersuchens unter Angabe der 
                                                Gründe verweigert werden.
                                                
                                                (5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen 
                                                gegen die Baumaßnahme, so 
                                                hat die Bauaufsichtsbehörde 
                                                den Bauherrn davon zu unterrichten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                74 Bauvoranfrage; Bauvorbescheid
                                                (1) Für eine Baumaßnahme 
                                                ist auf Antrag (Bauvoranfrage) 
                                                über einzelne Fragen, über 
                                                die im Baugenehmigungsverfahren 
                                                zu entscheiden wäre und die 
                                                selbständig beurteilt werden 
                                                können, durch Bauvorbescheid 
                                                zu entscheiden. Dies gilt auch 
                                                für die Frage, ob eine Baumaßnahme 
                                                nach städtebaulichem Planungsrecht 
                                                zulässig ist.
                                                
                                                (2) Der Bauvorbescheid wird ungültig, 
                                                wenn nicht innerhalb von drei 
                                                Jahren nach seiner Erteilung der 
                                                Bauantrag gestellt wird. Im Übrigen 
                                                gelten die §§ 71 bis 
                                                73 , 75 und 77 Sätze 2 bis 
                                                4 sinngemäß.
                                                
                                                
                                                § 
                                                75 Baugenehmigung
                                                (1) Die Baugenehmigung ist zu 
                                                erteilen, wenn die Baumaßnahme, 
                                                soweit sie genehmigungsbedürftig 
                                                ist und soweit die Prüfung 
                                                nicht entfällt, dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entspricht. Bedarf die 
                                                Baumaßnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
                                                im Baugenehmigungsverfahren, so 
                                                darf die Baugenehmigung nur erteilt 
                                                werden, wenn sichergestellt ist, 
                                                dass keine erheblichen Auswirkungen 
                                                auf die in § 2 Abs. 1 Satz 
                                                2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
                                                genannten Schutzgüter hervorgerufen
                                                werden können.
                                                
                                                (2) Bauliche Anlagen, die nur 
                                                auf beschränkte Zeit errichtet 
                                                werden dürfen oder sollen, 
                                                Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                können widerruflich oder 
                                                befristet genehmigt werden. Behelfsbauten 
                                                dürfen nur widerruflich oder 
                                                befristet genehmigt werden.
                                                
                                                (3) Die Baugenehmigung bedarf 
                                                der Schriftform.
                                                
                                                (4) Hat ein Nachbar Einwendungen 
                                                gegen die Baumaßnahme erhoben, 
                                                so ist die Baugenehmigung mit 
                                                dem Teil der Bauvorlagen, auf 
                                                den sich die Einwendungen beziehen, 
                                                auch ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung 
                                                zuzustellen.
                                                
                                                (5) Die Baugenehmigung ist auf 
                                                Antrag des Bauherrn auch Nachbarn, 
                                                die keine Einwendungen erhoben 
                                                haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung 
                                                zuzustellen.
                                                
                                                (6) Die Baugenehmigung gilt auch 
                                                für und gegen die Rechtsnachfolger 
                                                des Bauherrn und der Nachbarn.
                                                
                                                
                                                § 
                                                75a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
                                                (1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren 
                                                wird durchgeführt für
                                                1. Wohngebäude, ausgenommen 
                                                Hochhäuser, auch mit Räumen 
                                                für freie Berufe nach § 
                                                13 der Baunutzungsverordnung, 
                                                wenn die Gebäude überwiegend 
                                                Wohnungen und deren Nebenzwecken 
                                                dienende Räume enthalten,
                                                2. eingeschossige Gebäude 
                                                bis 200 qm Grundfläche,
                                                3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude 
                                                mit nicht mehr als einem Geschoss 
                                                bis 1.000 qm Grundfläche 
                                                und Dachkonstruktionen bis 6 m 
                                                Stützweite, bei fachwerkartigen 
                                                Dachbindern bis 20 m Stützweite; 
                                                Geschosse zur ausschließlichen 
                                                Lagerung von Jauche und Gülle 
                                                bleiben unberücksichtigt,
                                                4. Gebäude ohne Aufenthaltsräume 
                                                mit nicht mehr als drei Geschossen 
                                                und bis 100 qm Grundfläche.
                                                
                                                (2) Bei Gebäuden nach Absatz 
                                                1 prüft die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit 
                                                mit
                                                1. dem städtebaulichen Planungsrecht,
                                                2. den §§ 7 bis 13,
                                                3. den §§ 47 und 47a,
                                                4. den Vorschriften über 
                                                den Brandschutz und die Standsicherheit 
                                                bei unterirdischen Garagen mit 
                                                mehr als 100 qm Nutzfläche 
                                                sowie bei Wohngebäuden, die 
                                                nicht Gebäude geringerer 
                                                Höhe sind,
                                                5. den sonstigen Vorschriften 
                                                des öffentlichen Rechts nach 
                                                § 2 Abs. 10, bei Gebäuden 
                                                nach Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich 
                                                die Prüfung zusätzlich 
                                                auf § 42 Abs. 2.
                                                
                                                (3) Die Nachweise über die 
                                                Standsicherheit müssen von 
                                                einer Architektin oder einem Architekten 
                                                oder einer Bauingenieurin oder 
                                                einem Bauingenieur aufgestellt 
                                                sein, die oder der in eine der 
                                                hierfür bestimmten von der 
                                                Architekten- und der Ingenieurkammer 
                                                für die jeweilige Fachrichtung 
                                                geführten Listen eingetragen 
                                                ist. Die Nachweise über den 
                                                Schall- und Wärmeschutz müssen 
                                                von einer Person aufgestellt sein, 
                                                die den Anforderungen nach Satz 
                                                1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 
                                                1, 2 oder 3 entspricht.
                                                Abweichend von den Sätzen 
                                                1 und 2 ist die Aufstellung der 
                                                bautechnischen Nachweise auch 
                                                von Personen zulässig, die 
                                                nicht die dort genannten Voraussetzungen 
                                                erfüllen; die von diesen 
                                                Personen aufgestellten Nachweise 
                                                sind abweichend von Absatz 2 zu 
                                                prüfen.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann abweichend von Absatz 2 die 
                                                Prüfung von Nachweisen über 
                                                die Standsicherheit anordnen, 
                                                wenn besondere statisch-konstruktive 
                                                Nachweise oder Maßnahmen 
                                                insbesondere wegen des Baugrundes 
                                                erforderlich ist.
                                                
                                                (5) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 
                                                entfällt die Prüfung 
                                                von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit 
                                                mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung 
                                                vom 20. März 1975 (BGBl. 
                                                I S. 729) , zuletzt geändert 
                                                durch Artikel 6 des Gesetzes vom 
                                                24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), 
                                                für Verkaufsstätten, 
                                                Gaststätten, Hotels und Arbeitsstätten, 
                                                die der Büronutzung dienen 
                                                sowie Gebäude mit Arbeitsstätten, 
                                                deren Grundfläche insgesamt 
                                                nicht mehr als 200 qm betragen. 
                                                Für Gebäude mit sonstigen 
                                                Arbeitsstätten sind die Bauvorlagen 
                                                nur auf ihre Vereinbarkeit mit 
                                                den §§ 14 bis 16 und 
                                                19 der Arbeitsstättenverordnung 
                                                zu prüfen.
                                                
                                                (6) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren 
                                                gilt auch für die Änderung 
                                                und Nutzungsänderung von 
                                                baulichen Anlagen, die nach Durchführung 
                                                dieser Maßnahme bauliche 
                                                Anlagen im Sinne der Absätze 
                                                1 oder 5 sind oder werden.
                                                
                                                (7) Über erforderliche Ausnahmen 
                                                und Befreiungen von Vorschriften, 
                                                die nach Absatz 2 oder 5 nicht 
                                                geprüft werden, wird auf 
                                                besonderen Antrag entschieden.
                                                
                                                (8) Bauabnahmen erstrecken sich 
                                                nicht auf die Anforderungen, deren 
                                                Einhaltung nicht zu prüfen 
                                                ist.
                                                
                                                (9) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor Erteilung der Baugenehmigung 
                                                einzureichen
                                                1. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin 
                                                oder des Entwurfsverfassers, dass
                                                a) die Voraussetzungen für 
                                                das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren 
                                                vorliegen,
                                                b) der Entwurf, soweit eine Prüfung 
                                                der Vereinbarkeit mit dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht nicht bereits nach den 
                                                Absätzen 2 und 5 erfolgt, 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entspricht,
                                                c) die von Sachverständigen 
                                                im Sinne des § 58 Abs. 2 
                                                Satz 2 gefertigten Unterlagen 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht 
                                                entsprechend aufeinander abgestimmt 
                                                und im Entwurf berücksichtigt 
                                                sind, soweit diese Prüfung 
                                                nicht bereits nach den Absätzen 
                                                2 und 5 erfolgt,
                                                2. eine Erklärung von Sachverständigen 
                                                im Sinne des § 58 Abs. 2 
                                                Satz 2 , dass die von ihnen gefertigten 
                                                Unterlagen dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entsprechen, soweit diese 
                                                nicht bereits nach den Absätzen 
                                                2 und 5 zu prüfen sind.
                                                
                                                
                                                § 
                                                76 Teilbaugenehmigung
                                                (1) Ist ein Bauantrag eingereicht, 
                                                so kann der Beginn der Bauarbeiten 
                                                für die Baugrube und für 
                                                einzelne Bauteile oder Bauabschnitte 
                                                auf schriftlichen Antrag schon 
                                                vor Erteilung der Baugenehmigung 
                                                schriftlich zugelassen werden, 
                                                wenn nach dem Stand der Prüfung 
                                                des Bauantrags gegen die Teilausführung 
                                                keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). 
                                                § 75 gilt sinngemäß.
                                                
                                                (2) In der Baugenehmigung können 
                                                für die bereits genehmigten 
                                                Teile der Baumaßnahme, auch 
                                                wenn sie schon durchgeführt 
                                                sind, zusätzliche Anforderungen 
                                                gestellt werden, wenn sie sich 
                                                bei der weiteren Prüfung 
                                                der Bauvorlagen als erforderlich 
                                                herausstellen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                77 Geltungsdauer
                                                Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung 
                                                erlöschen, wenn innerhalb 
                                                von drei Jahren nach ihrer Erteilung 
                                                mit der Ausführung der Baumaßnahme 
                                                nicht begonnen oder wenn die Ausführung 
                                                drei Jahre unterbrochen worden 
                                                ist. Wird die Baugenehmigung oder 
                                                die Teilbaugenehmigung angefochten, 
                                                so wird der Lauf der Frist bis 
                                                zur rechtskräftigen Entscheidung 
                                                gehemmt. Die Frist kann auf schriftlichen 
                                                Antrag um jeweils höchstens 
                                                drei Jahre verlängert werden. 
                                                Sie kann auch rückwirkend 
                                                verlängert werden, wenn der 
                                                Antrag vor Fristablauf bei der 
                                                Bauaufsichtsbehörde eingegangen 
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                78 Durchführung genehmigungsbedürftiger 
                                                Baumaßnahmen
                                                (1) Vor Erteilung der Baugenehmigung 
                                                darf mit der Baumaßnahme 
                                                nicht begonnen werden. Sie darf 
                                                nur so durchgeführt werden, 
                                                wie sie genehmigt worden ist.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann im Einzelfall anordnen, dass 
                                                die Absteckung der Grundfläche 
                                                der baulichen Anlage und deren 
                                                Höhenlage vor Baubeginn von 
                                                ihr abgenommen werden müssen.
                                                
                                                (3) Baugenehmigung und Bauvorlagen 
                                                müssen während der Ausführung 
                                                von Bauarbeiten an der Baustelle 
                                                vorgelegt werden können.
                                                
                                                
                                                § 
                                                79 Bauüberwachung
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                überwacht, soweit erforderlich, 
                                                die Durchführung genehmigungsbedürftiger 
                                                Baumaßnahmen. Sie kann sich 
                                                dabei auf Stichproben beschränken. 
                                                Sie kann verlangen, dass Beginn 
                                                und Ende bestimmter Bauarbeiten 
                                                angezeigt werden.
                                                
                                                (2) Die mit der Überwachung 
                                                beauftragten Personen können 
                                                Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, 
                                                Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, 
                                                Übereinstimmungszertifikate, 
                                                Überwachungsnachweise, in 
                                                Zeugnisse und Aufzeichnungen über 
                                                die Prüfung von Bauprodukten, 
                                                in Bautagebücher und in vorgeschriebene 
                                                andere Aufzeichnungen verlangen. 
                                                Sie dürfen Proben von Bauprodukten, 
                                                soweit erforderlich auch aus fertigen 
                                                Bauteilen, entnehmen und prüfen 
                                                oder prüfen lassen. Der Bauherr 
                                                oder die Unternehmer haben auf 
                                                Verlangen die für die Überwachung 
                                                erforderlichen Arbeitskräfte 
                                                und Geräte zur Verfügung 
                                                zu stellen.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, dass ihr vom Bauherrn 
                                                ein amtlicher Nachweis eines Katasteramtes, 
                                                einer anderen zu Vermessungen 
                                                für die Einrichtung und Fortführung 
                                                der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters 
                                                befugten behördlichen Vermessungsstelle, 
                                                einer Öffentlich bestellten 
                                                Vermessungsingenieurin oder eines 
                                                Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs 
                                                darüber vorgelegt wird, dass 
                                                die Abstände sowie die Grundflächen 
                                                und Höhenlagen eingehalten 
                                                sind.
                                                
                                                (4) Ist für genehmigungspflichtige 
                                                Baumaßnahmen ein Nachweis 
                                                über den Wärmeschutz 
                                                erforderlich, so hat der Bauherr 
                                                der Bauaufsichtsbehörde spätestens 
                                                vor Ingebrauchnahme der baulichen 
                                                Anlage eine Bescheinigung einer 
                                                oder eines Sachverständigen 
                                                darüber vorzulegen, dass 
                                                die Baumaßnahmen entsprechend 
                                                dem Nachweis über den Wärmeschutz 
                                                durchgeführt worden sind. 
                                                Die Sachverständigen
                                                müssen die Anforderungen 
                                                nach § 58 Abs. 3 oder 5 erfüllen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                80 Bauabnahmen
                                                (1) Soweit es bei genehmigungsbedürftigen 
                                                Baumaßnahmen zur Wirksamkeit 
                                                der Bauüberwachung, namentlich 
                                                zur Beurteilung kritischer Bauzustände, 
                                                erforderlich ist, kann in der 
                                                Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung 
                                                oder Typengenehmigung, aber auch 
                                                noch während der Baudurchführung 
                                                die Abnahme
                                                1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,
                                                2. der baulichen Anlage nach Vollendung 
                                                der tragenden Teile, der Schornsteine, 
                                                der Brandwände und der Dachkonstruktion 
                                                (Rohbauabnahme) und
                                                3. der baulichen Anlage nach ihrer 
                                                Fertigstellung (Schlussabnahme) 
                                                angeordnet werden.
                                                
                                                (2) Bei der Rohbauabnahme müssen 
                                                alle Teile der baulichen Anlage 
                                                sicher zugänglich sein, die 
                                                für die Standsicherheit, 
                                                den Brandschutz sowie den Schall- 
                                                und Wärmeschutz wesentlich 
                                                sind. Sie sind, soweit möglich, 
                                                offen zu halten, damit Maße 
                                                und Ausführungsart geprüft 
                                                werden können.
                                                
                                                (3) Der Bauherr hat rechtzeitig 
                                                schriftlich mitzuteilen, wann 
                                                die Voraussetzungen für die 
                                                Abnahmen gegeben sind. Der Bauherr 
                                                oder die Unternehmer haben auf 
                                                Verlangen die für die Abnahmen 
                                                erforderlichen Arbeitskräfte 
                                                und Geräte zur Verfügung 
                                                zu stellen.
                                                
                                                (4) Zur Rohbauabnahme muss über 
                                                die Tauglichkeit der Schornsteine 
                                                oder anderen Abgasanlagen, zur 
                                                Schlussabnahme muss über 
                                                die sichere Benutzbarkeit der 
                                                Feuerungsanlagen die Bescheinigung 
                                                der Bezirksschornsteinfegermeisterin 
                                                oder des Bezirksschornsteinfegermeisters 
                                                vorliegen.
                                                
                                                (5) Bei Beanstandungen kann die 
                                                Abnahme abgelehnt werden, außer 
                                                wenn die Mängel geringfügig 
                                                sind. Über die Abnahme ist 
                                                eine Bescheinigung auszustellen 
                                                (Abnahmeschein).
                                                
                                                (6) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, dass bestimmte 
                                                Bauarbeiten erst nach einer gemäß 
                                                Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten 
                                                Abnahme durchgeführt oder 
                                                fortgesetzt werden. Sie kann aus 
                                                Gründen des § 1 Abs. 
                                                1 auch verlangen, dass eine bauliche 
                                                Anlage erst nach der Schlussabnahme 
                                                in Gebrauch genommen wird.
                                              
                                                § 
                                                81 Einschränkung der 
                                                Prüfung im Baugenehmigungsverfahren 
                                                und der Bauüberwachung
                                                (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung bestimmen, 
                                                dass
                                                1. im Baugenehmigungsverfahren 
                                                die Vereinbarkeit von Baumaßnahmen 
                                                mit bestimmten Anforderungen des 
                                                öffentlichen Immobilienrechts nicht 
                                                geprüft oder die Prüfung 
                                                auf bestimmte Anforderungen beschränkt 
                                                wird und
                                                2. die Bauüberwachung eingeschränkt 
                                                wird oder entfällt, soweit 
                                                Gefahren für Leben oder Gesundheit 
                                                nicht zu erwarten sind oder Verantwortliche 
                                                nach § 57 ,
                                                58 oder 59 die Gewähr dafür 
                                                bieten, dass das öffentliche 
                                                Immobilienrecht eingehalten wird.
                                                
                                                (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung bestimmen, 
                                                welche Anforderungen die Verantwortlichen 
                                                zu erfüllen haben und wie 
                                                nachgewiesen wird, dass diese 
                                                Anforderungen erfüllt sind. 
                                                Sie kann dabei insbesondere
                                                1. Mindestanforderungen an die 
                                                Fachkenntnis sowie in zeitlicher 
                                                und sachlicher Hinsicht an die 
                                                Berufserfahrung festlegen,
                                                2. eine laufende Fortbildung vorschreiben,
                                                3. die Befähigungen, die 
                                                durch Prüfungen nachzuweisen 
                                                sind, bestimmen,
                                                4. den Nachweis einer ausreichenden 
                                                Haftpflichtversicherung fordern,
                                                5. Altersgrenzen festsetzen und
                                                6. für Prüfungen die 
                                                Bestellung und die Zusammensetzung 
                                                der Prüfungsorgane sowie 
                                                das Prüfverfahren regeln.
                                                
                                                
                                                § 
                                                82 Bauaufsichtliche Zustimmung
                                                (1) Wenn der Bund oder ein Land 
                                                Bauherr ist und durch Bedienstete 
                                                mit der Befähigung zum höheren 
                                                technischen Verwaltungsdienst 
                                                in der Fachrichtung Hochbau oder 
                                                Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten 
                                                leitet und die Bauarbeiten überwacht, 
                                                tritt an die Stelle einer sonst 
                                                erforderlichen Baugenehmigung 
                                                die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. 
                                                Dies gilt entsprechend für 
                                                Baumaßnahmen anderer Bauherren, 
                                                wenn das Staatliche Baumanagement 
                                                Niedersachsen oder die Klosterkammer 
                                                Hannover nach Satz 1 tätig 
                                                wird.
                                                
                                                (2) Der Antrag auf Zustimmung 
                                                ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde 
                                                einzureichen. § 71 Abs. 2 
                                                und 3 , §§ 72 , 73 Abs. 
                                                2 bis 5 , §§ 74 und 
                                                75 , §§ 76 , 77 und 
                                                78 Abs. 1 gelten für das 
                                                Zustimmungsverfahren sinngemäß. 
                                                Die Gemeinde ist, soweit nicht 
                                                andere Vorschriften eine weitergehende 
                                                Beteiligung erfordern, zu der 
                                                Baumaßnahme zu hören.
                                                
                                                (3) Im Zustimmungsverfahren wird 
                                                die Baumaßnahme nur auf 
                                                ihre Vereinbarkeit mit
                                                1. den §§ 7 bis 13, 
                                                47, den Vorschriften über 
                                                den Brandschutz, ausgenommen die 
                                                Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer 
                                                der Bauteile,
                                                2. dem städtebaulichen Planungsrecht 
                                                und
                                                3. dem Niedersächsischen 
                                                Denkmalschutzgesetz geprüft 
                                                und, falls erforderlich, die Entscheidung 
                                                nach § 13 des Niedersächsischen 
                                                Naturschutzgesetzes getroffen. 
                                                Wenn die das Staatliche Baumanagement 
                                                Niedersachsen die Entwurfsarbeiten 
                                                leitet und die Bauarbeiten überwacht, 
                                                entfällt auch die Prüfung 
                                                nach Nummer 1, nicht jedoch die 
                                                Prüfung nach § 47 Abs. 
                                                6 . Soweit es der Bauherr verlangt, 
                                                ist ohne die Beschränkungen 
                                                nach den Sätzen 1 und 2 über 
                                                die Vereinbarkeit der Baumaßnahme 
                                                mit öffentlichem Immobilienrecht 
                                                zu entscheiden.
                                                
                                                (4) Baumaßnahmen, die der 
                                                Landesverteidigung dienen, bedürfen 
                                                weder einer Baugenehmigung noch 
                                                einer Zustimmung nach Absatz 1. 
                                                Sie sind stattdessen der oberen 
                                                Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn 
                                                in geeigneter Weise zur Kenntnis 
                                                zu bringen.
                                                
                                                (5) Eine Bauüberwachung und 
                                                Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden 
                                                finden in Fällen der Absätze 
                                                1 und 4 nicht statt.
                                                
                                                
                                                § 
                                                83 Typenprüfung
                                                (1) Für bauliche Anlagen 
                                                oder Teile baulicher Anlagen, 
                                                die in derselben Ausführung 
                                                an mehreren Stellen errichtet 
                                                oder verwendet werden sollen, 
                                                können die Nachweise der 
                                                Standsicherheit, des Schall- und 
                                                Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer 
                                                der Bauteile allgemein geprüft 
                                                werden (Typenprüfung). Fliegende 
                                                Bauten ( § 84 ) unterliegen 
                                                nicht der Typenprüfung.
                                                
                                                (2) Die Typenprüfung wird 
                                                auf schriftlichen Antrag von Prüfämtern 
                                                für Baustatik durchgeführt. 
                                                Soweit die Typenprüfung ergibt, 
                                                dass die Ausführung dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entspricht, ist dies 
                                                durch Bescheid festzustellen. 
                                                Diese Bescheide dürfen nur 
                                                widerruflich und für eine 
                                                bestimmte Frist erteilt werden, 
                                                die fünf Jahre nicht überschreiten 
                                                soll. Die Frist kann auf schriftlichen 
                                                Antrag um jeweils höchstens 
                                                fünf Jahre verlängert 
                                                werden. § 71 Abs. 2 und § 
                                                77 Satz 4 gelten sinngemäß.
                                                
                                                (3) Ein Bescheid über eine 
                                                Typenprüfung macht die Baugenehmigung 
                                                nicht entbehrlich.
                                                
                                                (4) Bescheide über Typenprüfungen 
                                                von Behörden anderer Länder 
                                                gelten auch in Niedersachsen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                84 Genehmigung fliegender 
                                                Bauten
                                                (1) Fliegende Bauten sind bauliche 
                                                Anlagen, die geeignet und bestimmt 
                                                sind, an verschiedenen Orten wiederholt 
                                                und befristet aufgestellt und 
                                                wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen, 
                                                Baugerüste, Zelte, die dem 
                                                Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten 
                                                nicht als fliegende Bauten.
                                                
                                                (2) Fliegende Bauten bedürfen 
                                                keiner Baugenehmigung. Ein fliegender 
                                                Bau darf jedoch zum
                                                Gebrauch nur aufgestellt werden, 
                                                wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung 
                                                erteilt worden ist. Keiner Ausführungsgenehmigung 
                                                bedarf es
                                                1. für die im Anhang genannten 
                                                fliegenden Bauten,
                                                2. unter den Voraussetzungen des 
                                                § 82 Abs. 1,
                                                3. für fliegende Bauten, 
                                                die der Landesverteidigung dienen.
                                                
                                                (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde 
                                                für Ausführungsgenehmigungen 
                                                zuständig ist.
                                                
                                                (4) Die Ausführungsgenehmigung 
                                                wird auf schriftlichen Antrag 
                                                für eine bestimmte Frist, 
                                                längstens für fünf 
                                                Jahre, erteilt. Sie kann auf schriftlichen 
                                                Antrag um jeweils höchstens 
                                                fünf Jahre verlängert 
                                                werden.
                                                Die Ausführungsgenehmigung 
                                                und deren Verlängerung werden 
                                                in einem Prüfbuch erteilt, 
                                                dem eine Ausfertigung der mit 
                                                Genehmigungsvermerk versehenen 
                                                Bauvorlagen beizufügen ist.
                                                
                                                (5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung 
                                                hat den Wechsel seines Wohnsitzes 
                                                oder seiner gewerblichen Niederlassung 
                                                oder die Übertragung eines 
                                                fliegenden Baues an Dritte der 
                                                für die Ausführungsgenehmigung 
                                                zuständigen Behörde 
                                                anzuzeigen. Die Behörde hat 
                                                die Änderungen in das Prüfbuch 
                                                einzutragen und sie, wenn mit 
                                                den Änderungen ein Wechsel 
                                                der Zuständigkeit verbunden 
                                                ist, der nunmehr zuständigen 
                                                Behörde mitzuteilen.
                                                
                                                (6) Die Aufstellung fliegender 
                                                Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung 
                                                bedürfen, muss rechtzeitig 
                                                vorher der Bauaufsichtsbehörde 
                                                des Aufstellungsortes unter Vorlage 
                                                des Prüfbuchs angezeigt werden.
                                                Diese Bauten dürfen unbeschadet 
                                                anderer Vorschriften nur in Gebrauch 
                                                genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde 
                                                sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme). 
                                                Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme 
                                                ist in das Prüfbuch einzutragen. 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme 
                                                verzichten.
                                                
                                                (7) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat die notwendigen Auflagen zu 
                                                machen oder die Aufstellung oder 
                                                den Gebrauch fliegender Bauten 
                                                zu untersagen, soweit dies nach 
                                                den örtlichen Verhältnissen 
                                                oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich 
                                                ist, besonders weil die Betriebs- 
                                                oder Standsicherheit nicht oder 
                                                nicht mehr gewährleistet 
                                                ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung 
                                                abgewichen wird. Wird die Aufstellung 
                                                oder der Gebrauch aufgrund von 
                                                Mängeln am fliegenden Bau 
                                                untersagt, so ist dies in das 
                                                Prüfbuch einzutragen; die 
                                                für die Ausführungsgenehmigung 
                                                zuständige Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist zu
                                                benachrichtigen. Das Prüfbuch 
                                                ist einzuziehen und der für 
                                                die Ausführungsgenehmigung 
                                                zuständigen Bauaufsichtsbehörde 
                                                zuzuleiten, wenn die Herstellung 
                                                ordnungsgemäßer Zustände 
                                                innerhalb angemessener Frist nicht 
                                                zu erwarten ist.
                                                
                                                (8) Bei fliegenden Bauten, die 
                                                längere Zeit an einem Aufstellungsort 
                                                betrieben werden, kann die für 
                                                die Gebrauchsabnahme zuständige 
                                                Bauaufsichtsbehörde weitere 
                                                Abnahmen durchführen. Das 
                                                Ergebnis dieser Abnahmen ist in 
                                                das Prüfbuch einzutragen.
                                                
                                                (9) § 69 Abs. 2 , § 
                                                71 Abs. 2 , § 75 Abs. 1 , 
                                                § 77 Satz 4 , § 80 Abs. 
                                                3 und 5 sowie § 81 gelten 
                                                sinngemäß.
                                                
                                                (10) Die Ausführungsgenehmigungen 
                                                anderer Länder gelten auch 
                                                in Niedersachsen.
                                                
                                                
                                                T e i l XI
                                                Sonstige 
                                                Vorschriften über die Bauaufsicht
                                                
                                                
                                                § 85 
                                                Ausnahmen
                                                (1) Ausnahmen, die in diesem Gesetz 
                                                oder in Vorschriften aufgrund 
                                                dieses Gesetzes vorgesehen sind, 
                                                können zugelassen werden, 
                                                wenn sie mit den öffentlichen 
                                                Belangen vereinbar sind.
                                                
                                                (2) Eine Ausnahme wird, wenn eine 
                                                Baugenehmigung oder eine Entscheidung 
                                                nach § 74, 76, 82, 83, 84 
                                                oder 94 von ihr abhängt, 
                                                durch die Baugenehmigung oder 
                                                die andere Entscheidung zugelassen, 
                                                anderenfalls durch besondere schriftliche 
                                                Entscheidung.
                                                
                                                (3) Über Ausnahmen für 
                                                die in § 82 genannten Baumaßnahmen 
                                                entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                                (4) Die Absätze 2 und 3 gelten 
                                                auch für Ausnahmen nach anderen 
                                                Vorschriften des öffentlichen 
                                                Immobilienrechts, soweit nichts Abweichendes 
                                                bestimmt ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                86 Befreiungen
                                                (1) Von Vorschriften dieses Gesetzes 
                                                oder von Vorschriften aufgrund 
                                                dieses Gesetzes kann auf ausdrücklichen 
                                                Antrag Befreiung erteilt werden, 
                                                wenn
                                                1. die Einhaltung der Vorschrift 
                                                im Einzelfall zu einer offenbar 
                                                nicht beabsichtigten Härte 
                                                führen würde und die 
                                                Abweichung auch unter Würdigung 
                                                nachbarlicher Interessen mit den 
                                                öffentlichen Belangen vereinbar 
                                                ist oder
                                                2. das Wohl der Allgemeinheit 
                                                die Abweichung erfordert.
                                                
                                                (2) § 85 Abs. 2 bis 4 gilt 
                                                für Befreiungen entsprechend. 
                                                Es ist anzugeben, von welchen 
                                                Vorschriften und in welchem Umfang 
                                                Befreiung erteilt wird.
                                                
                                                
                                                § 
                                                87 Regelmäßige 
                                                Überprüfung
                                                Soweit dies erforderlich ist, 
                                                um die Erfüllung der Anforderungen 
                                                nach § 1 zu sichern, kann 
                                                die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                allgemein durch Verordnung oder 
                                                die untere Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Einzelfall eine regelmäßige 
                                                Überprüfung von baulichen 
                                                Anlagen oder von Teilen baulicher 
                                                Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde 
                                                oder durch Sachkundige, Sachverständige 
                                                oder amtlich anerkannte Sachverständige 
                                                vorschreiben und Art, Umfang, 
                                                Häufigkeit und Nachweis der 
                                                Überprüfung näher 
                                                regeln.
                                                
                                                
                                                
                                                § 
                                                88 Betreten der Grundstücke 
                                                und der baulichen Anlagen
                                                Bedienstete und sonstige Beauftragte 
                                                der in § 63 genannten Behörden 
                                                dürfen in Ausübung ihres 
                                                Amtes Grundstücke und bauliche 
                                                Anlagen einschließlich der 
                                                Wohnungen auch gegen den Willen 
                                                der Betroffenen betreten. Sind 
                                                die Wohnungen in Gebrauch genommen, 
                                                so dürfen sie gegen den Willen 
                                                der Betroffenen betreten werden, 
                                                wenn dies zur Abwehr einer erheblichen 
                                                Gefahr für die öffentliche 
                                                Sicherheit erforderlich ist. Das 
                                                Grundrecht der Unverletzlichkeit 
                                                der Wohnung nach Artikel 13 des 
                                                Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
                                                
                                                
                                                § 
                                                89 Immobilienrechtswidrige Zustände, 
                                                Bauprodukte und Baumaßnahmen
                                                (1) Widersprechen bauliche Anlagen, 
                                                Grundstücke, Bauprodukte 
                                                oder Baumaßnahmen dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht oder ist dies zu besorgen, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                nach pflichtgemäßem 
                                                Ermessen die Maßnahmen anordnen, 
                                                die zur Herstellung oder Sicherung 
                                                rechtmäßiger Zustände 
                                                erforderlich sind. Sie kann namentlich
                                                1. die Einstellung rechtswidriger 
                                                oder die Ausführung erforderlicher 
                                                Arbeiten verlangen,
                                                2. die Einstellung der Arbeiten 
                                                anordnen, wenn Bauprodukte verwendet 
                                                werden, die unberechtigt mit dem 
                                                CE-Zeichen (§ 24 Abs. 1 Satz 
                                                1 Nr. 2) oder mit dem Ü-Zeichen 
                                                (§ 28 Abs. 4) gekennzeichnet 
                                                sind oder ein erforderliches CE- 
                                                oder Ü-Zeichen nicht tragen,
                                                3. die Verwendung von Bauprodukten, 
                                                die entgegen § 28 mit dem 
                                                Ü-Zeichen gekennzeichnet 
                                                sind, untersagen und deren Kennzeichnung 
                                                entwerten oder beseitigen lassen,
                                                4. die Beseitigung von baulichen 
                                                Anlagen oder Teilen baulicher 
                                                Anlagen anordnen,
                                                5. die Benutzung von baulichen 
                                                Anlagen untersagen, insbesondere 
                                                Wohnungen für unbewohnbar 
                                                erklären.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat ihre Anordnungen an die Personen 
                                                zu richten, die nach den §§ 
                                                57 bis 62 verantwortlich sind. 
                                                Nach Maßgabe der §§ 
                                                8 , 80 bis 86 des Niedersächsischen 
                                                Gefahrenabwehrgesetzes kann sie 
                                                auch nicht verantwortliche Personen 
                                                in Anspruch nehmen. Die Anordnungen 
                                                gelten auch gegenüber den 
                                                Rechtsnachfolgern.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                soll vor Anordnungen nach Absatz 
                                                1 die Angelegenheit mit den Betroffenen 
                                                erörtern, sofern die Umstände 
                                                nicht ein sofortiges Einschreiten 
                                                erfordern.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann nach Maßgabe der §§ 
                                                64 bis 74 des Niedersächsischen 
                                                Gefahrenabwehrgesetzes Zwangsmittel 
                                                anwenden. Sie kann ferner bauliche 
                                                Anlagen, Teile baulicher Anlagen 
                                                oder Arbeitsstellen versiegeln 
                                                und Bauprodukte, Geräte, 
                                                Maschinen und Hilfsmittel sicherstellen, 
                                                soweit dies zur Durchsetzung von 
                                                Anordnungen nach Absatz 1 erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                90 
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                91 Ordnungswidrigkeiten
                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer 
                                                vorsätzlich oder fahrlässig
                                                1. eine Baumaßnahme ohne 
                                                die erforderliche Baugenehmigung 
                                                (§ 68 Abs. 1) oder abweichend 
                                                von der Baugenehmigung durchführt 
                                                oder durchführen lässt,
                                                2. eine bauliche Anlage entgegen 
                                                einer vollziehbaren Anordnung 
                                                nach § 80 Abs. 6 Satz 2 benutzt,
                                                3. fliegende Bauten ohne die erforderliche 
                                                Ausführungsgenehmigung (§ 
                                                84 Abs. 2) aufstellt oder entgegen 
                                                § 84 Abs. 6 ohne Anzeige 
                                                aufstellt oder ohne die erforderliche 
                                                Gebrauchsabnahme (§ 84 Abs. 
                                                6) in Gebrauch nimmt,
                                                4. als Bauherr die in § 57 
                                                Abs. 4 und 6 vorgeschriebenen 
                                                Mitteilungen an die Bauaufsichtsbehörde 
                                                unterlässt,
                                                5. als Unternehmer entgegen § 
                                                59 Abs. 1 Satz 2 die vorgeschriebenen 
                                                Nachweise nicht erbringt oder 
                                                nicht auf der Baustelle bereithält,
                                                6. Bauarbeiten ohne Abgrenzungen, 
                                                Warnzeichen, Schutzvorrichtungen 
                                                oder Schutzmaßnahmen durchführt 
                                                oder durchführen lässt, 
                                                die nach § 17 Abs. 1 oder 
                                                2 erforderlich sind,
                                                7. als Bauherr das nach § 
                                                17 Abs. 3 erforderliche Bauschild 
                                                nicht aufstellt,
                                                8. als Entwurfsverfasserin oder 
                                                Entwurfsverfasser oder als Sachverständige 
                                                oder Sachverständiger eine 
                                                Erklärung nach § 69a 
                                                Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder nach 
                                                § 75a Abs. 9 Nr. 1 abgibt, 
                                                die unrichtig ist,
                                                9. eine Baumaßnahme nach 
                                                § 69a ohne die Bestätigung 
                                                nach § 69a Abs. 1 Nr. 2 oder 
                                                nach Ablauf der Frist des § 
                                                69a Abs. 5 Satz 2 durchführt 
                                                oder durchführen lässt,
                                                10. in Fällen des § 
                                                69a eine Baumaßnahme entgegen 
                                                § 69a Abs. 6 abweichend von 
                                                dem Entwurf durchführt oder 
                                                durchführen lässt,
                                                11. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen 
                                                kennzeichnet, ohne dass dafür 
                                                die Voraussetzungen nach § 
                                                28 Abs. 4 vorliegen,
                                                12. Bauprodukte entgegen § 
                                                24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das 
                                                Ü-Zeichen verwendet,
                                                13. Bauarten entgegen § 27 
                                                ohne allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis oder Zustimmung 
                                                im Einzelfall anwendet.
                                                
                                                (2) Ordnungswidrig handelt, wer 
                                                einer vollziehbaren schriftlichen 
                                                Anordnung der Bauaufsichtsbehörde 
                                                zuwiderhandelt, die nach diesem 
                                                Gesetz oder nach Vorschriften 
                                                aufgrund dieses Gesetzes erlassen 
                                                worden ist. Ein Bußgeld 
                                                darf jedoch nur festgesetzt werden, 
                                                wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift 
                                                verweist.
                                                
                                                (3) Ordnungswidrig handelt, wer 
                                                einer aufgrund dieses Gesetzes 
                                                ergangenen Verordnung oder örtlichen 
                                                Bauvorschrift zuwiderhandelt, 
                                                sofern die Verordnung oder die 
                                                örtliche Bauvorschrift für 
                                                bestimmte Tatbestände auf 
                                                diese Bußgeldvorschrift 
                                                verweist.
                                                
                                                (4) Ordnungswidrig handelt, wer 
                                                wider besseres Wissen unrichtige 
                                                Angaben macht oder unrichtige 
                                                Pläne oder Unterlagen vorlegt, 
                                                um einen Verwaltungsakt nach diesem 
                                                Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
                                                
                                                (5) Die Ordnungswidrigkeiten nach 
                                                Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 8 bis 13 
                                                sowie nach Absatz 3 können 
                                                mit einer Geldbuße bis zu 
                                                500.000 Euro, die übrigen 
                                                Ordnungswidrigkeiten mit einer 
                                                Geldbuße bis zu 50.000 Euro 
                                                geahndet werden.
                                                
                                                (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach 
                                                Absatz 1 Nrn. 11 und 12 können 
                                                die dort bezeichneten Bauprodukte 
                                                eingezogen werden. § 23 des 
                                                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 
                                                ist anzuwenden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                92 Baulasten
                                                (1) Durch Erklärung gegenüber 
                                                der Bauaufsichtsbehörde können 
                                                Grundstückseigentümer 
                                                öffentlichrechtliche Verpflichtungen 
                                                zu einem ihre Grundstücke 
                                                betreffenden Tun, Dulden oder 
                                                Unterlassen übernehmen, die 
                                                sich nicht schon aus dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht ergeben (Baulasten). 
                                                Baulasten werden mit der Eintragung 
                                                in das Baulastenverzeichnis wirksam 
                                                und wirken auch gegenüber 
                                                den Rechtsnachfolgern.
                                                
                                                (2) Die Erklärung nach Absatz 
                                                1 bedarf der Schriftform; die 
                                                Unterschrift muss öffentlich 
                                                beglaubigt oder in einer Vermessungsstelle 
                                                nach § 1 des Niedersächsischen 
                                                Vermessungs- und Katastergesetzes 
                                                vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 
                                                187), zuletzt geändert durch 
                                                Artikel 9 des Gesetzes vom 20. 
                                                November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), 
                                                beglaubigt sein, wenn sie nicht 
                                                von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geleistet oder vor ihr anerkannt 
                                                wird.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann auf die Baulast verzichten, 
                                                wenn ein öffentliches und 
                                                privates Interesse an der Baulast 
                                                nicht mehr besteht. Sie hat unter 
                                                dieser Voraussetzung auf Antrag 
                                                eines Beteiligten auf die Baulast 
                                                zu verzichten. Vor dem Verzicht 
                                                sind die Eigentümer der begünstigten 
                                                Grundstücke zu hören. 
                                                Der Verzicht wird mit der Löschung 
                                                der Baulast im Baulastenverzeichnis 
                                                wirksam. Von der Eintragung sind 
                                                die Eigentümer des belasteten 
                                                Grundstücks und der begünstigten 
                                                Grundstücke zu benachrichtigen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                93 Baulastenverzeichnis
                                                (1) Das Baulastenverzeichnis wird 
                                                von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geführt.
                                                
                                                (2) In das Baulastenverzeichnis 
                                                können auch eingetragen werden, 
                                                soweit ein öffentliches Interesse 
                                                an der Eintragung besteht,
                                                1. Verpflichtungen des Eigentümers 
                                                zu einem sein Grundstück 
                                                betreffenden Tun, Dulden oder 
                                                Unterlassen, die sich aus öffentlichem 
                                                Immobilienrecht ergeben,
                                                2. Bedingungen, Befristungen und 
                                                Widerrufsvorbehalte.
                                                
                                                (3) Wer ein berechtigtes Interesse 
                                                darlegt, kann das Baulastenverzeichnis 
                                                einsehen und sich Auszüge 
                                                erteilen lassen.
                                                
                                                (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung die Einrichtung 
                                                des Baulastenverzeichnisses und 
                                                das Eintragungsverfahren näher 
                                                regeln.
                                                
                                                
                                                § 
                                                94 Grundstücksteilungen
                                                (1) Die Teilung eines Grundstücks, 
                                                das bebaut ist oder dessen Bebauung 
                                                genehmigt ist, bedarf zu ihrer 
                                                Wirksamkeit der Genehmigung der 
                                                Bauaufsichtsbehörde. Die 
                                                Genehmigung ist zu versagen, wenn 
                                                durch die Teilung Verhältnisse 
                                                geschaffen würden, die diesem 
                                                Gesetz, den Rechtsvorschriften 
                                                aufgrund dieses Gesetzes oder 
                                                dem Niedersächsischen Gesetz 
                                                über Spielplätze zuwiderlaufen. 
                                                § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 
                                                2 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 
                                                bis 4 des Baugesetzbuchs gelten 
                                                entsprechend.
                                                
                                                (2) Eine Genehmigung ist nicht 
                                                erforderlich
                                                1. in den Fällen des § 
                                                19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs,
                                                2. wenn der Bund, das Land Niedersachsen 
                                                oder eine Gebietskörperschaft, 
                                                die Aufgaben einer unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                wahrnimmt, als Eigentümer 
                                                oder Erwerber beteiligt ist,
                                                3. wenn die Teilung dem Bau oder 
                                                der Änderung einer öffentlichen 
                                                Straße dient.
                                                
                                                (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung nähere 
                                                Vorschriften über Form und 
                                                Inhalt des Genehmigungsantrags 
                                                und der zur Beurteilung erforderlichen 
                                                Unterlagen erlassen.
                                                
                                              
                                                T e i l XII
                                                Ausführungsvorschriften, 
                                                Übergangs- und Schlussvorschriften
                                                
                                                
                                                § 
                                                95 Verordnungen
                                                (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung Vorschriften 
                                                zur näheren Bestimmung der 
                                                allgemeinen Anforderungen nach 
                                                den §§ 1 , 5 bis 23 
                                                , 30 bis 49 und 53 erlassen.
                                                
                                                (2) Für bestimmte bauliche 
                                                Anlagen oder Räume besonderer 
                                                Art oder Nutzung ( § 51 ) 
                                                kann die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                durch Verordnung
                                                1. die nach § 51 Abs. 1 zulässigen 
                                                besonderen Anforderungen allgemein 
                                                festsetzen,
                                                2. abweichend von den §§ 
                                                5 bis 49 und 53 geringere Anforderungen 
                                                vorschreiben, soweit es infolge 
                                                der besonderen Art oder Nutzung 
                                                unter Berücksichtigung des 
                                                Zwecks der Vorschriften gerechtfertigt 
                                                ist.
                                                
                                                (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung
                                                1. die Voraussetzungen festlegen, 
                                                die Sachkundige, Sachverständige 
                                                oder amtlich anerkannte Sachverständige, 
                                                die nach diesem Gesetz oder nach 
                                                Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes 
                                                herangezogen werden können, 
                                                zu erfüllen haben. Dabei 
                                                können insbesondere Mindestanforderungen 
                                                an die Ausbildung, die Fachkenntnisse 
                                                und die Berufserfahrung gestellt 
                                                sowie der Nachweis der persönlichen 
                                                Zuverlässigkeit gefordert 
                                                werden;
                                                2. a) das Anerkennungsverfahren 
                                                nach § 28c Abs. 1 ,
                                                b) für amtlich anerkannte 
                                                Sachverständige
                                                die Voraussetzungen für die 
                                                Anerkennung, ihren Widerruf und 
                                                ihr Erlöschen regeln, insbesondere 
                                                auch Altersgrenzen festlegen, 
                                                sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung 
                                                fordern;
                                                3. die Anwesenheit fachkundiger 
                                                Personen beim Betrieb technisch 
                                                schwieriger baulicher Anlagen, 
                                                wie Bühnenbetriebe und technisch 
                                                schwierige fliegende Bauten, vorschreiben 
                                                und entsprechend Nummer 1 Anforderungen 
                                                an die fachkundigen Personen stellen 
                                                und hierüber einen Nachweis 
                                                verlangen.
                                                
                                                (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann durch Verordnung bestimmen, 
                                                dass die Anforderungen der aufgrund 
                                                des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes 
                                                erlassenen Rechtsverordnungen 
                                                entsprechend für Anlagen 
                                                gelten, die nicht gewerblichen 
                                                Zwecken dienen und nicht im Rahmen 
                                                wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung 
                                                finden. Sie kann die Verfahrensvorschriften 
                                                dieser Verordnungen für anwendbar 
                                                erklären oder selbst das 
                                                Verfahren bestimmen und Gebühren 
                                                regeln sowie Zuständigkeiten 
                                                auf Behörden übertragen, 
                                                die nicht Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind.
                                                
                                                
                                                § 
                                                95a Bekanntmachung abweichender 
                                                Zuständigkeiten
                                                Die Übertragung von Aufgaben 
                                                und Zuständigkeiten nach 
                                                § 63 Abs. 2 , § 63a 
                                                Abs. 1 , § 66 Abs. 2 und 
                                                § 84 Abs. 3 ist im Niedersächsischen 
                                                Ministerialblatt bekannt zu machen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                96 Technische Baubestimmungen
                                                (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Regeln der Technik, die der 
                                                Erfüllung der Anforderungen 
                                                des § 1 dienen, als Technische 
                                                Baubestimmungen im Niedersächsischen 
                                                Ministerialblatt bekannt machen.
                                                
                                                (2) Die Technischen Baubestimmungen 
                                                sind einzuhalten. Von ihnen darf 
                                                abgewichen werden, wenn den Anforderungen 
                                                des § 1 auf andere Weise 
                                                ebenso wirksam entsprochen wird; 
                                                § 24 Abs. 3 und § 27 
                                                bleiben unberührt.
                                                
                                                
                                                § 
                                                97 Verfahren beim Erlass örtlicher 
                                                Bauvorschriften
                                                (1) Örtliche Bauvorschriften 
                                                werden als Satzung im übertragenen 
                                                Wirkungskreis erlassen. Die Vorschriften 
                                                für das Verfahren bei der 
                                                Aufstellung von Bebauungsplänen 
                                                gelten einschließlich der 
                                                Vorschriften über die Folgen 
                                                von Verfahrensmängeln entsprechend; 
                                                § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs 
                                                ist nicht anzuwenden. Anforderungen 
                                                in örtlichen Bauvorschriften 
                                                können auch in zeichnerischer 
                                                Form gestellt werden.
                                                
                                                (2) Ist anstelle einer Gemeinde 
                                                eine andere Körperschaft 
                                                für die Aufstellung von Bebauungsplänen 
                                                zuständig, so gilt dies auch 
                                                für den Erlass örtlicher 
                                                Bauvorschriften.
                                                
                                                
                                                § 
                                                98 Örtliche Bauvorschriften 
                                                in Bebauungsplänen
                                                Örtliche Bauvorschriften 
                                                ( § 56 ) können in Bebauungspläne 
                                                und in Satzungen nach § 34 
                                                Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des 
                                                Baugesetzbuchs als Festsetzungen 
                                                aufgenommen werden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                99 Anforderungen an bestehende 
                                                und genehmigte bauliche Anlagen
                                                (1) Bauliche Anlagen, die vor 
                                                dem 1. Januar 1974 rechtmäßig 
                                                errichtet oder begonnen wurden 
                                                oder am 1. Januar 1974 aufgrund 
                                                einer Baugenehmigung oder Bauanzeige 
                                                errichtet werden dürfen, 
                                                brauchen an Vorschriften dieses 
                                                Gesetzes, die vom bisherigen Recht 
                                                abweichen, nur in den Fällen 
                                                der Absätze 2 bis 4 angepasst 
                                                zu werden.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann eine Anpassung verlangen, 
                                                wenn dies zur Erfüllung der 
                                                Anforderungen des § 1 Abs. 
                                                1 erforderlich ist.
                                                
                                                (3) Wird eine bauliche Anlage 
                                                geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                verlangen, dass auch von der Änderung 
                                                nicht betroffene Teile der baulichen 
                                                Anlage angepasst werden, wenn 
                                                sich die Kosten der Änderung 
                                                dadurch um nicht mehr als 20 vom 
                                                Hundert erhöhen.
                                                
                                                (4) Soweit bauliche Anlagen an 
                                                die Vorschriften dieses Gesetzes 
                                                anzupassen sind, können nach 
                                                bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen 
                                                ohne Entschädigung widerrufen 
                                                werden. Dies gilt sinngemäß 
                                                für Vorbescheide und Bauanzeigen.
                                                
                                                (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten 
                                                entsprechend für die Anpassung 
                                                baulicher Anlagen an Vorschriften, 
                                                die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                100
                                                - aufgehoben -
                                                
                                                
                                                § 
                                                101
                                                - aufgehoben -
                                                
                                              
                                                § 
                                                102 In-Kraft-Treten 
                                                1)
                                                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 
                                                1974 in Kraft. Die Vorschriften 
                                                über die Ermächtigung 
                                                zum Erlass von Verordnungen und 
                                                örtlichen Bauvorschriften 
                                                treten jedoch am Tage nach der 
                                                Verkündung in Kraft.
                                                
                                              Anmerkung 
                                                1) Diese Vorschrift betrifft das 
                                                In-Kraft-Treten des Gesetzes in 
                                                der ursprünglichen Fassung 
                                                vom 23. Juli 1973 (Nds. GVBl. 
                                                S. 259). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 
                                                der späteren Änderungen 
                                                ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen 
                                                vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 
                                                157) und 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. 
                                                s. 199) sowie den in der vorangestellten 
                                                Bekanntmachung näher bezeichneten 
                                                Gesetzen.