Landesbauordnung
Mecklenburg-Vorpommern
Fassung vom 1. Juli 1994
Änderungen
bis inklusive 14. August 2002
Inhaltsübersicht
1.
TEIL: Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
2. TEIL: Das Grundstück und
seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandflächen
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
§
8 Nicht überbaute Flächen
der Baugrundstücke, Kinderspielplätze
§
9 Gemeinschaftsanlagen
3.
TEIL: Bauliche Anlagen
1.
ABSCHNITT: Allgemeine Anforderungen
an die Bauausführung
§
10 Gestaltung
§ 11
Baustelle
§
12 Standsicherheit
§
13 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
14 Brandschutz
§
15 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
16 Verkehrssicherheit
2. ABSCHNITT: Bauprodukte und
Bauarten
§
17 Bauprodukte
§
18 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
19 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
20 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21
Bauarten
§
22 Übereinstimmungsnachweis
§
23 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
24 Übereinstimmungszertifikat
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
3. ABSCHNITT: Wände, Decken
und Dächer
§
26 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
§
27 Außenwände
§
28 Trennwände
§
29 Brandwände
§ 30
Decken
§ 31
Dächer
4. ABSCHNITT: Treppen, Rettungswege,
Aufzüge und Öffnungen
§
32 Treppen
§
33 Treppenräume und Ausgänge
§
34 Notwendige Flure und Gänge
§ 35
Aufzüge
§
36 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
37 Umwehrungen und Abdeckungen
5. ABSCHNITT: Haustechnische Anlagen
und Feuerungsanlagen
§
38 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
§
39 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
40 Wasserversorgungsanlagen
§
41 Anlagen für Abwässer
und Niederschlagswasser
§
42 Einleitung der Abwässer
in Kleinkläranlagen, Gruben
oder Sickeranlagen
§
43 Anlagen für feste
Abfallstoffe
6. ABSCHNITT: Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
44 Aufenthaltsräume
§ 45
Wohnungen
§
46 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
§
47 Bäder und Toilettenräume
7. ABSCHNITT: Besondere Anlagen
§
48 Stellplätze und Garagen
§ 49
Ställe
§
50 Ausnahmen für Behelfsbauten
und untergeordnete Gebäude
§
51 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
52 Barrierefreies Bauen
§
53 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
4.
TEIL: Die am Bau Beteiligten
§
54 Grundsatz
§ 55
Bauherr
§
56 Entwurfsverfasser
§
57 Unternehmer
§ 58
Bauleiter
5. TEIL: Bauaufsichtsbehörden
und Verwaltungsverfahren
§
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
61 Sachliche und örtliche
Zuständigkeit
§
62 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben, UVP-Pflicht
§
63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
64 Genehmigungsfreie Wohngebäude
§
65 Genehmigungsfreie sonstige
Vorhaben
§
66 Bauantrag und Bauvorlagen
§
67 Bauvorlageberechtigung
§
68 Vorbescheid
§
69 Behandlung des Bauantrages
§
70 Ausnahmen und Befreiungen
§
71 Beteiligung der Nachbarn
§
71a Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
§
72 Baugenehmigung und Baubeginn
§
73 Teilbaugenehmigung
§
74 Geltungsdauer der Genehmigung
§
75 Typengenehmigung
§
76 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
77 Zustimmung zu Vorhaben
öffentlicher Bauherren
§
78 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
79 Baueinstellung
§
80 Beseitigung baulicher Anlagen
§
81 Bauüberwachung
§
82 Bauzustandsbesichtigung
§
83 Baulasten und Baulastenverzeichnis
6. TEIL: Ordnungswidrigkeiten,
Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlußvorschriften
§
84 Ordnungswidrigkeiten
§
85 Verordnungsermächtigungen
§
86 Örtliche Bauvorschriften
§
87 Bestehende bauliche Anlagen
§
88 Übergangsvorschriften
§
89 Inkrafttreten
1.
TEIL: Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für alle
baulichen Anlagen und für
Bauprodukte. Es gilt auch für
Grundstücke sowie für
andere Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Anforderungen gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs einschließlich
Zubehör, Nebenanlagen und
Nebenbetriebe, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas
, Elektrizität, Wärme,
der öffentlichen Abwasserbeseitigung
oder dem Fernmeldewesen dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen,
5. Krane und Krananlagen mit Ausnahme
der Kranbahnen und Kranfundamente,
6. Schiffe und andere schwimmende
Anlagen in Häfen, für
die wasserverkehrsrechtliche Regelungen
getroffen sind.
§
2 Begriffe
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem
Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Zu den baulichen
Anlagen zählen auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze
und Ausstellungsplätze,
3. Zelt- und Campingplätze,
Wochenendplätze, Spiel- und
Sportflächen,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
5. Gerüste und Hilfseinrichtungen
zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
(2)
Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3)
Aufenthaltsräume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder geeignet sind.
(4)
Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume möglich
sind, an irgendeiner Stelle mehr
als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt. Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der Geländeoberfläche
liegt. Gebäude mittlerer
Höhe sind Gebäude, bei
denen der Fußboden des obersten
Geschosses höher als 7 m
und nicht höher als 22 m
über der Geländeoberfläche
liegt.
(5)
Die festgelegte Geländeoberfläche
ist die Geländeoberfläche,
die in einem Bebauungsplan oder
in einer Satzung über den
Vorhaben- und Erschließungsplan
festgesetzt oder in der Baugenehmigung
oder Teilbaugenehmigung bestimmt
ist; anderenfalls gilt die Höhe
der natürlichen Geländeoberfläche
als festgelegt.
(6)
Vollgeschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,40 m über die
festgelegte Geländeoberfläche
hinausragt und die über mindestens
zwei Drittel der Grundfläche
des darunterliegenden Geschosses
oder, wenn kein darunterliegendes
Geschoß vorhanden ist, zwei
Drittel ihrer Grundfläche
eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben. Zwischenböden
und Zwischendecken, die unbegehbare
Hohlräume von einem Geschoß
abtrennen, bleiben bei der Anwendung
von Satz 1 unberücksichtigt.
(7)
Oberirdische Geschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,40 m über die
festgelegte Geländeoberfläche
hinausragt. Hohlräume zwischen
den Decken oder der obersten Decke
und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Geschosse.
(8)
Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungsräume, Verkaufsräume,
Werkräume und Lagerräume
für Kraftfahrzeuge gelten
nicht als Stellplätze oder
Garagen.
(9)
Feuerstätten sind in oder
an Gebäuden ortsfest benutzte
Anlagen oder Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, durch Verbrennung
Wärme zu erzeugen.
(10)
Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(11)
Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten,
daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
Leben, Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet
werden.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes erlassener Vorschriften
erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3)
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln sind zu beachten. Bei der
Bekanntmachung kann hinsichtlich
des Inhalts der Baubestimmungen
auf die Fundstelle verwiesen werden.
Von den Technischen Baubestimmungen
kann abgewichen werden, wenn mit
einer anderen Lösung in gleichem
Maße die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt werden;
§ 17 Abs. 3 und § 21
bleiben unberührt.
(4)
Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und für
die Änderung ihrer Nutzung
gelten die Absätze 1 und
3 sinngemäß.
2.
TEIL: Das Grundstück und
seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1)
Gebäude dürfen nur errichtet
werden, wenn das Grundstück
in angemessener Breite an einer
befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
wenn das Grundstück eine
befahrbare öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche
hat; bei Wohnwegen kann auf die
Befahrbarkeit verzichtet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(2)
Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn durch
Baulast gesichert ist, daß
keine Verhältnisse eintreten
können, die den Vorschriften
dieses Gesetzes oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1)
Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Der Zu- oder Durchgang
muß mindestens 1,25 m breit
sein und darf durch Einbauten
nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen
Einengungen genügt eine lichte
Breite von 1 m. Die lichte Höhe
des Zu- und Durchgangs muß
mindestens 2 m betragen.
(2)
Zu Gebäuden, bei denen die
Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über der Geländeoberfläche
liegt, ist in den Fällen
des Absatzes 1 anstelle eines
Zu- oder Durchganges eine mindestens
3 m breite Zu- oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zu- oder Durchfahrt muß
senkrecht zur Fahrbahn gemessen
mindestens 3,50 m betragen. Wände
und Decken von Durchfahrten müssen
feuerbeständig sein.
(3)
Eine andere Verbindung als nach
den Absätzen 1 oder 2 kann
gestattet werden, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird; sie kann verlangt
werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr
es erfordert.
(4)
Bei Gebäuden, die ganz oder
mit Teilen mehr als 50 m von einer
öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zufahrten
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5)
Bei Gebäuden, bei denen der
zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, müssen diese Stellen
für Feuerwehrfahrzeuge auf
einer befahrbaren Fläche
erreichbar sein. Diese Fläche
muß einen Abstand von mindestens
3 m und höchstens 9 m, bei
mehr als 18 m Brüstungshöhe
einen Abstand von höchstens
6 m von der Außenwand haben;
größere Abstände
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(6)
Die Zufahrten und Durchfahrten
nach Absatz 2 sowie die befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 dürfen
nicht durch Einbauten eingeengt
werden und sind ständig freizuhalten.
Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig
sein. Die befahrbaren Flächen
nach Absatz 5 müssen nach
oben offen sein.
§
6 Abstandflächen
(1)
Vor den Außenwänden
von Gebäuden sind Abstandflächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Eine Abstandfläche
ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muß oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück
angebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
an der Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
daß angebaut wird. Muß
nach planungsrechtlichen Vorschriften
an die Nachbargrenze gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu
dieser Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
daß eine Abstandfläche
eingehalten wird.
(2)
Die Abstandflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch
nur bis zu deren Mitte.
(3)
Die Abstandflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit mehr
als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche
Anlagen, die in den Abstandflächen
zulässig sind oder gestattet
werden.
(4)
Die Tiefe der Abstandfläche
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der festgelegten Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Dachhaut oder
bis zum oberen Abschluß
der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche
ist die im Mittel gemessene Wandhöhe
maßgebend; bei gestaffelten
Wänden gilt dies für
den jeweiligen Wandabschnitt.
Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet
1. voll die Höhe von- Dächern
und Dachteilen mit einer Dachneigung
von mehr als 70°,- Giebelflächen
im Bereich dieser Dächer
und Dachteile, wenn beide Seiten
eine Dachneigung von mehr als
70° haben,
2. zu einem Drittel die Höhe
von - Dächern und Dachteilen
mit einer Dachneigung von mehr
als 45°,- Dächern mit
Dachgaupen oder Dachaufbauten,
deren Gesamtbreite je Dachfläche
mehr als die Hälfte der darunterliegenden
Gebäudewand beträgt,-
Giebelflächen im Bereich
von Dächern und Dachteilen,
wenn nicht nach Nummer 1 voll
die Höhe hinzuzurechnen ist.
Das sich ergebende Maß ist
H.
(5)
Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt 1 H, mindestens 3
m. In Kerngebieten genügt
eine Tiefe von 0,5 H, mindestens
3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
eine Tiefe von 0,25 H, mindestens
3 m, in Sondergebieten können
geringere Tiefen als nach Satz
1, jedoch nicht weniger als 3
m, gestattet werden, wenn die
Nutzung des Sondergebietes dies
rechtfertigt.
(6)
Vor zwei Außenwänden
von nicht mehr als je 16 m Länge
genügt als Tiefe der Abstandflächen
0,5 H, mindestens 3 m. In die
Außenwandlänge nach
Satz 1 sind Wandteile nicht einzurechnen,
vor denen Abstandflächen
in der Tiefe von 1 H freigehalten
sind. Wird ein Gebäude mit
einer Außenwand an ein anderes
Gebäude oder an eine Grundstücksgrenze
gebaut, gelten die Sätze
1 und 2 nur noch für eine
Außenwand; wird ein Gebäude
mit zwei Außenwänden
an andere Gebäude oder an
Grundstücksgrenzen gebaut,
so ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(7)
Vor die Außenwand vortretende
Bauteile, wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen,
sowie Vorbauten, wie Erker und
Balkone, bleiben bei der Bemessung
der Abstandflächen außer
Betracht, wenn sie nicht mehr
als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden
Nachbargrenzen müssen sie
mindestens 2 m entfernt bleiben.
(8)
Unbeschadet der Absätze 5
und 6 darf die Tiefe der Abstandfläche
5 m nicht unterschreiten
1. bei Wänden aus brennbaren
Baustoffen, die nicht mindestens
feuerhemmend sind, sowie
2. bei feuerhemmenden Wänden,
deren Oberfläche aus normalentflammbaren
Baustoffen besteht oder die überwiegend
eine Verkleidung aus normalentflammbaren
Baustoffen haben.
Dies gilt nicht für Gebäude
mit nicht mehr als einem Geschoß
über der Geländeoberfläche.
(9)
Abweichend von Absatz 5 genügt
in Gewerbe- und Industriegebieten
bei Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandfläche
1. 1,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind und
einschließlich ihrer Verkleidung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. 3 m, wenn die Wände mindestens
feuerhemmend sind oder einschließlich
ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Dies gilt nicht für Abstandflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(10) Für sonstige bauliche
Anlagen und andere Anlagen und
Einrichtungen, von denen Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehen,
gelten die Absätze 1 bis
9 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen sinngemäß.
(11)
In den Abstandflächen eines
Gebäudes sowie ohne eigene
Abstandflächen sind zulässig
1. Garagen einschließlich
Abstellräume und Nebengebäude
ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
und Feuerstätten bis zu 9
m Länge je Nachbargrenze
und mit einer mittleren Wandhöhe
bis zu 3 m über der festgelegten
Geländeoberfläche, wenn
zur Nachbargrenze ohne Grenzabstand
oder mit einem Grenzabstand von
mindestens 1 m gebaut wird; bei
einer Anordnung der Garage oder
des Nebengebäudes in einer
Grundstücksecke darf abweichend
davon die Gesamtlänge entlang
den Nachbargrenzen 15 m nicht
überschreiten,
2. Stützmauern und geschlossene
Einfriedungen bis zu einer Höhe
von 2 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
ohne Begrenzung der Höhe.
(12)
In den Abstandflächen eines
Gebäudes und zu diesem ohne
eigene Abstandflächen können,
wenn die Beleuchtung der Räume
des Gebäudes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird, gestattet
werden
1. eingeschossige Gebäude
ohne Fenster zu diesem Gebäude,
2. bauliche Anlagen sowie Anlagen
und Einrichtungen, von denen Wirkungen
wie von Gebäuden ausgehen.
(13)
Liegen sich Wände desselben
Gebäudes gegenüber,
so können geringere Tiefen
der Abstandflächen als nach
Absatz 5 gestattet werden, wenn
die Beleuchtung der Räume
des Gebäudes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(14)
In überwiegend bebauten Gebieten
können geringere Tiefen der
Abstandflächen gestattet
werden, wenn die Gestaltung des
Straßenbildes oder besondere
städtebauliche Verhältnisse
dies rechtfertigen und Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
(15)
Ergeben sich aus einem Bebauungsplan
durch zwingende Festsetzung der
Bauweise, der überbaubaren
Grundstücksflächen oder
der Zahl der Vollgeschosse geringere
Tiefen der Abstandflächen,
so gelten diese Tiefen.
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
(1)
Soweit nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Abstände und Abstandflächen
auf dem Grundstück selbst
liegen müssen, kann gestattet
werden, daß sie sich ganz
oder teilweise auf andere Grundstücke
erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß sie nicht
überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen
Abstände und Abstandflächen
nicht angerechnet werden. Vorschriften,
nach denen eine Überbauung
zulässig ist oder ausnahmsweise
gestattet werden kann, bleiben
unberührt. Als öffentlich-rechtliche
Sicherung gilt die Eintragung
einer Baulast.
(2)
Die bei der Errichtung eines Gebäudes
vorgeschriebenen Abstände
und Abstandflächen dürfen
auch bei nachträglichen Grenzänderungen
und Grundstücksteilungen
nicht unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§
8 Nicht überbaute Flächen
der Baugrundstücke, Kinderspielplätze
(1)
Die nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke
und der nicht im Außenbereich
gelegenen, nach öffentlichem
Immobilienrecht bebaubaren Grundstücke
sind zu begrünen und zu unterhalten,
soweit diese Flächen nicht
für eine andere zulässige
Nutzung benötigt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen verlangen, daß
auf diesen Flächen Bäume
und Sträucher gepflanzt und
unterhalten werden.
(2)
Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, daß die Oberfläche
des Grundstücks erhalten
oder verändert wird, um eine
Störung des Straßenbildes,
Ortsbildes oder Landschaftsbildes
zu vermeiden oder zu beseitigen
oder um die Oberfläche der
Höhe der Verkehrsflächen
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
(3)
Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei bis zu fünf
Wohnungen ist auf dem Baugrundstück
eine Spielfläche für
Kleinkinder, bei Gebäuden
mit mehr als fünf Wohnungen
eine Kinderspiel- und Freizeitfläche
bereitzustellen und zu unterhalten.
Eine Teilfläche der Kinderspiel-
und Freizeitfläche ist als
Spielfläche für Kleinkinder
in unmittelbarer Nähe des
Gebäudes anzulegen.
(4)
Die Größe der Kinderspielflächen
richtet sich nach Zahl und Art
der Wohnungen auf dem Grundstück.
Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet
werden, wenn
1. in unmittelbarer Nähe
eine Gemeinschaftsanlage nach
§ 9 geschaffen wird oder
vorhanden ist oder
2. die Art oder die Lage der Wohnungen
dies nicht erfordert.
(5)
Bei bestehenden Gebäuden
nach Absatz 3 Satz 1 kann die
Bereitstellung von Kinderspielflächen
verlangt werden, wenn dies die
Gesundheit oder der Schutz der
Kinder erfordern.
§
9 Gemeinschaftsanlagen
(1)
Die Herstellung, die Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere Stellplätzen
und Garagen (§ 48), Kinderspielplätzen
(§ 8 Abs. 3 bis 5) und Plätzen
für Abfallbehälter (§
43), für die in einem Bebauungsplan
Flächen festgesetzt sind,
obliegen den Eigentümern
der Grundstücke, für
die diese Anlagen bestimmt sind.
Ein Erbbauberechtigter tritt an
die Stelle des Eigentümers.
Ist der Bauherr nicht Eigentümer
oder Erbbauberechtigter, so obliegt
ihm die Beteiligung an der Herstellung,
Instandhaltung und dem Betrieb
der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt auch für
die Rechtsnachfolger.
(2)
Die Gemeinschaftsanlage muß
hergestellt werden, sobald und
soweit sie zur Erfüllung
ihres Zweckes erforderlich ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
durch schriftliche Anordnung den
Zeitpunkt für die Herstellung
bestimmen.
(3)
Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
daß der Bauherr in Höhe
des voraussichtlich auf ihn entfallenden
Anteils der Herstellungskosten
Sicherheit leistet.
3.
TEIL: Bauliche Anlagen
1.
ABSCHNITT: Allgemeine Anforderungen
an die Bauausführung
§
10 Gestaltung
(1)
Bauliche Anlagen müssen nach
Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung derartig in Einklang
zu bringen, daß sie das
Straßenbild, Ortsbild oder
Landschaftsbild nicht verunstalten
oder deren beabsichtigte Gestaltung
nicht stören. Auf die erhaltenswerten
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
§
11 Baustelle
(1)
Baustellen sind so einzurichten,
daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen werden können
und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte
Personen gefährdet werden
können, ist die Gefahrenzone
abzusperren oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3)
Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
oder nach § 64 genehmigungsfreier
Bauvorhaben hat der Bauherr an
der Baustelle ein Schild, das
die Bezeichnung des Bauvorhabens
und die Namen und Anschriften
des Entwurfsverfassers, des Bauleiters
und der Unternehmer für den
Rohbau enthalten muß, dauerhaft
und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
(4)
Bäume, Hecken und sonstige
Bepflanzungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu erhalten sind,
müssen während der Bauausführung
durch geeignete Maßnahmen
geschützt werden.
§
12 Standsicherheit
(1)
Jede bauliche Anlage muß
im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen für sich allein standsicher
sein. Die Standsicherheit anderer
baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstückes
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere bauliche Anlagen
ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
baulichen Anlagen bestehen bleiben.
§
13 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
(1)
Das Baugrundstück muß
nach seiner Beschaffenheit für
die bauliche Anlage so geeignet
sein, daß durch Wasser,
Feuchtigkeit sowie andere chemische,
physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen müssen
so angeordnet und beschaffen sein,
daß durch Einflüsse
nach Absatz 1 sowie pflanzliche
oder tierische Schädlinge
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
14 Brandschutz
(1)
Bauliche Anlagen müssen so
beschaffen sein, daß der
Entstehung eines Brandes und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird und bei einem
Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
möglich sind.
(2)
Leichtentflammbare Baustoffe dürfen
nicht verwendet werden; dies gilt
dann nicht für Baustoffe,
wenn sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leichtentflammbar
sind.
(3)
Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für
feuerbeständige Abschlüsse
von Öffnungen.
(4)
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muß in jedem Geschoß
über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
erreichbar sein. In Nutzungseinheiten,
die nicht zu ebener Erde liegen,
muß der erste Rettungsweg
über mindestens eine notwendige
Treppe führen; der zweite
Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
oder eine weitere notwendige Treppe
sein. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen Treppenraum
möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum). Gebäude,
deren zweiter Rettungsweg über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt und bei denen die Oberkante
der Brüstungen notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über der festgelegten Geländeoberfläche
liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der örtlichen
Feuerwehr vorgehalten werden.
(5)
Bauliche Anlagen, bei denen nach
Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag
leicht eintreten oder zu schweren
Folgen führen kann, sind
mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
§
15 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben. Geräusche, die von
ortsfesten Einrichtungen in baulichen
Anlagen oder auf Grundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen,
die von ortsfesten Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf
Grundstücken ausgehen, sind
so zu dämmen, daß Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
16 Verkehrssicherheit
Bauliche
Anlagen und die dem Verkehr dienenden
nicht überbauten Flächen
von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen oder
ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
2.
ABSCHNITT: Bauprodukte und Bauarten
§
17 Bauprodukte
(1)
Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten
technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz
3 zulässig sind und wenn
sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 22 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes vom
10. August 1992 (BGBI. I S. 1495),
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG
Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,in
den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
nicht abweichen, dürfen auch
verwendet werden, wenn diese Regeln
nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht
sind. Sonstige Bauprodukte, die
von allgemein anerkannten Regeln
der Technik abweichen, bedürfen
keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3; § 3 Abs. 3
Satz 4 1. Halbsatz bleibt unberührt.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese technischen Regeln
gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3)
Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Absatz 2 bekanntgemacht worden
sind und die von diesen wesentlich
abweichen oder für die es
Technische Baubestimmungen oder
allgemein anerkannte Regeln der
Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 20)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekanntgemacht hat.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
17 bis 20 und der §§
22 bis 25 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, daß
der Hersteller über solche
Fachkräfte oder Vorrichtungen
verfügt und den Nachweis
hierüber gegenüber einer
Prüfstelle nach § 25
zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 25 vorgeschrieben werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Nr.
2 erfüllen müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes nicht
berücksichtigen.
§
18 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 69 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
die Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.
§
19 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1)
Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
diese mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemeinen anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 18 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
20 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1)
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde
dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, daß
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2)
Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Absatz 1, die in Baudenkmalen
nach dem Denkmalschutzgesetz verwendet
werden sollen, erteilt die untere
Bauaufsichtsbehörde.
§
21 Bauarten
(1)
Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht diese Bauarten
mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
S. 17 Abs. 5 und 6 sowie §§
18, 19 Abs. 2 und § 20 gelten
entsprechend. Wenn Gefahren im
Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
oder für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen,
daß eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
22 Übereinstimmungsnachweis
(1)
Bauprodukte bedürfen einer
Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 17 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 23) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 24).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 23
Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen
nach Absatz 1 entsprechen.
(3)
Für Bauarten gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern
und aus anderen Staaten gelten
auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.
§
23 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1)
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In den technischen Regeln nach
§ 17 Abs. 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
24 Übereinstimmungszertifikat
(1)
Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 25 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2)
Die Fremdüberwachung ist
von Überwachungsstellen nach
§ 25 durchzuführen.
Bei der Fremdüberwachung
ist regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 19
Abs. 2 und § 21 Abs. 1),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 23 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
24 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
24 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
17 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach §
17 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, daß diese Aufgaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen, die nach Artikel 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie von
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzung
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
3.
ABSCHNITT: Wände, Decken
und Dächer
§
26 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1)
Tragende Wände, Pfeiler und
Stützen sind feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Dies gilt nicht für oberste
Geschosse von Dachräumen
sowie für Balkone.
(2)
Im Keller sind tragende Wände,
Pfeiler und Stützen feuerbeständig,
bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, sowie für andere
freistehende Gebäude ähnlicher
Größe und freistehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§
27 Außenwände
(1)
Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände sind, außer
bei Gebäuden geringer Höhe,
aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2)
Oberflächen von Außenwänden
sowie Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen sind aus
schwerentflammbaren Baustoffen
herzustellen; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind, unbeschadet
des § 6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren
Baustoffen zulässig, wenn
durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende
Gebäude verhindert wird.
§
28 Trennwände
(1)
Zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden Räumen
sind feuerbeständige, in
obersten Geschossen von Dachräumen
und in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmende
Trennwände herzustellen.
Bei Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen sind die Trennwände
bis zur Rohdecke oder bis unter
die Dachhaut zu führen; dies
gilt auch für Trennwände
zwischen Wohngebäuden und
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes.
(2)
Außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen sind Öffnungen
in Trennwänden zwischen Wohnungen
sowie zwischen Wohnungen und fremden
Räumen unzulässig. Sie
können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert und die Öffnungen
mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen
versehen sind oder der Brandschutz
auf andere Weise sichergestellt
ist.
§
29 Brandwände
(1)
Brandwände müssen feuerbeständig
sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Sie dürfen bei
einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren und müssen
geeignet sein, die Verbreitung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte zu
verhindern.
(2)
Brandwände sind herzustellen
1. zum Abschluß von Gebäuden,
bei denen die Abschlußwand
bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze
errichtet wird, es sei denn, daß
ein Abstand von mindestens 5 m
zu bestehenden oder nach den Immobilienrechtlichen
Vorschriften zulässigen Gebäuden
gesichert ist,
2. zur Unterteilung ausgedehnter
Gebäude und bei aneinandergereihten
Gebäuden auf demselben Grundstück
in Abständen von höchstens
40 m; größere Abstände
können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
3. zwischen Wohngebäuden
und angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf demselben
Grundstück sowie zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil eines Gebäudes,
wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteiles größer
als 2.000 m³ ist.
Für Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen sind abweichend von
Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von
Brandwänden feuerbeständige
Wände zulässig; Wände
mit brennbaren Baustoffen können
gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3)
Absatz 2 sowie § 6 Abs. 7
Satz 2 und Absatz 8 gelten nicht
für seitliche Wände
von Vorbauten, wie Erker, die
nicht mehr als 1,50 m vor die
Flucht der vorderen oder hinteren
Außenwand des Nachbargebäudes
vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude
oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung
entspricht, mindestens jedoch
1 m beträgt.
(4)
Brandwände müssen in
einer Ebene durchgehend sein.
Es kann zugelassen werden, daß
anstelle von Brandwänden
Wände zur Unterteilung eines
Gebäudes geschoßweise
versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert,
2. die Wände in der Bauart
von Brandwänden hergestellt
sind,
3. die Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und keine Öffnungen haben,
4. die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
5. die Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnittes, in
dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden
so angeordnet sind oder andere
Vorkehrungen so getroffen sind,
daß eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
zu befürchten ist.
(5)
Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muß der Abstand
der Brandwand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Gebäude
oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120° über
Eck zusammenstoßen.
(6)
Brandwände sind mindestens
30 cm über Dach zu führen
oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits mindestens
50 cm auskragenden feuerbeständigen
Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen
abzuschließen; darüber
dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden geringer
Höhe sind Brandwände
sowie Wände, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind, mindestens bis unmittelbar
unter die Dachhaut zu führen.
(7)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
feuerbeständig bleibt; für
Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8)
In Brandwänden und in Wänden,
die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, sind Öffnungen
unzulässig; sie können
in inneren Brandwänden gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert. Die Öffnungen
sind mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Abschlüssen
zu versehen; Ausnahmen können
gestattet werden, wenn der Brandschutz
auf andere Weise gesichert ist.
(9)
In inneren Brandwänden können
Teilflächen aus lichtdurchlässigen
nichtbrennbaren Baustoffen gestattet
werden, wenn diese Flächen
feuerbeständig sind.
§
30 Decken
(1)
Decken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig, in Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend herzustellen. Dies
gilt nicht für oberste Geschosse
von Dachräumen sowie für
Balkone.
(2)
Kellerdecken sind feuerbeständig,
in Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
herzustellen.
(3)
Decken und ihre Unterstützungen
zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes sind feuerbeständig
herzustellen.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, für andere freistehende
Gebäude ähnlicher Größen
sowie für freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude.
(5)
Decken über und unter Wohnungen
und Aufenthaltsräumen sowie
Böden nicht unterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärmedämmend sein.
(6)
Decken über und unter Wohnungen,
Aufenthaltsräumen und Nebenräumen
müssen schalldämmend
sein. Dies gilt nicht für
Decken von Wohngebäuden mit
nur einer Wohnung sowie für
Decken zwischen Räumen derselben
Wohnung und gegen nicht nutzbare
Dachräume, wenn die Weiterleitung
von Schall in Räume anderer
Wohnungen vermieden wird.
(7)
Die Absätze 5 und 6 Satz
1 gelten nicht für Decken
über und unter Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume
ein Wärmeschutz oder Schallschutz
unmöglich oder unnötig
ist.
(8)
Öffnungen in begehbaren Decken
sind sicher abzudecken oder zu
umwehren.
(9)
Öffnungen in Decken, für
die eine mindestens feuerhemmende
Bauart vorgeschrieben ist, sind
unzulässig; dies gilt nicht
für Öffnungen in Decken
von Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen und für Öffnungen
in Decken innerhalb von Wohnungen.
Öffnungen können gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert und die Öffnungen
mit Abschlüssen versehen
werden, deren Feuerwiderstandsdauer
der der Decken entspricht. Ausnahmen
können gestattet werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist.
§
31 Dächer
(1)
Bedachungen müssen gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
(2)
Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen
(weiche Bedachung), sind zulässig
bei Gebäuden geringer Höhe,
wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze
von -mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
einen Abstand von mindestens 15
m,
3. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit weicher Bedachung
einen Abstand von mindestens 24
m,
4. von kleinen, nur Nebenzwecken
dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten
auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 5
m
einhalten. Bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen genügen
in den Fällen der Nummer
1 mindestens 6 m, in den Fällen
der Nummer 2 mindestens 9 m, in
den Fällen der Nummer 3 mindestens
12 m und in den Fällen der
Nummer 4 mindestens 3 m. In den
Fällen der Nummer 1 dürfen
angrenzende öffentliche Verkehrsflächen,
öffentliche Grünflächen
und öffentliche Wasserflächen
bis zu deren Mitte angerechnet
werden. Es dürfen zwei Wohngebäude
geringer Höhe mit jeweils
nur einer Wohnung und mit weicher
Bedachung als Doppelhaus aneinandergebaut
werden, wenn die Grundstückseigentümer
durch Baulast die Verpflichtung
übernommen haben, mit weicher
Bedachung aneinanderzubauen und
das Aneinanderbauen zu dulden;
ein solches Doppelhaus gilt im
Sinne des Satzes 2 als ein Gebäude.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen
und Vordächer aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
4. Eingangsüberdachungen
aus brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen
führen.
(4)
Abweichend von den Absätzen
1 und 2 können
1. lichtdurchlässige Teilflächen
aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen
nach Absatz 1 und
2. begrünte Bedachungen
gestattet werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen mindestens feuerhemmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen mindestens feuerhemmend
sein. Öffnungen in den Dachflächen
müssen, waagerecht gemessen,
mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand
entfernt sein.
(6)
An Dächer, die Aufenthaltsräume
abschließen, können
wegen des Brandschutzes besondere
Anforderungen gestellt werden.
(7)
Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen und Lichtkuppeln sind
so anzuordnen und herzustellen,
daß Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile und Nachbargrundstücke
übertragen werden kann. Von
Brandwänden und von Wänden,
die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen
mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und
Öffnungen in der Dachhaut,
wenn diese Wände nicht mindestens
30 cm über Dach geführt
sind,
2. Dachgauben und ähnliche
Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(8)
Dächer, die zum auch nur
zeitweiligen Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind, müssen umwehrt
werden. Öffnungen und nichtbegehbare
Glasflächen dieser Dächer
sind gegen Betreten zu sichern.
(9)
Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
mindestens feuerhemmend sind,
anschließen, sind innerhalb
eines Abstands von 5 m von diesen
Wänden so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen wie die
Decken des anschließenden
Gebäudes. Dies gilt nicht
für Anbauten an Wohngebäude
geringer Höhe.
4.
ABSCHNITT: Treppen, Rettungswege,
Aufzüge und Öffnungen
§
32 Treppen
(1)
Jedes nicht zu ebener Erde liegende
Geschoß und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere Treppen können
gefordert werden, wenn die Rettung
von Menschen im Brandfall nicht
auf andere Weise möglich
ist. Statt notwendiger Treppen
können Rampen mit flacher
Neigung gestattet werden.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
Einschiebbare Treppen und Leitern
sind bei Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
als Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsräume zulässig;
sie können als Zugang zu
sonstigen Räumen, die keine
Aufenthaltsräume sind, gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Notwendige Treppen sind in einem
Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein Dies gilt nicht für
Gebäude geringer Höhe.
(4)
Die tragenden Teile notwendiger
Treppen müssen feuerbeständig
sein. Bei Gebäuden geringer
Höhe müssen sie aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
oder mindestens feuerhemmend sein;
dies gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(5)
Die nutzbare Breite der Treppen
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muß mindestens 1
m betragen. In Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
genügt eine Breite von 0,80
m. Für Treppen mit geringer
Benutzung können geringere
Breiten gestattet werden.
(6)
Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Bei nutzbarer
Breite der Treppen ab 1,60 m können
Handläufe auf beiden Seiten
und Zwischenhandläufe gefordert
werden.
(7)
Die freien Seiten der Treppen,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer
gesichert werden. Fenster, die
unmittelbar an Treppen liegen
und deren Brüstungen unter
der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8)
Treppengeländer müssen
mindestens 0,90 m, bei Treppen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
mindestens 1,10 m hoch sein.
(9)
Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist. Größere
Tiefen des Treppenabsatzes können
in Abhängigkeit vom Richtungsverlauf
der Treppe gefordert werden.
(10)
Die Absätze 3 bis 7 gelten
nicht für Treppen innerhalb
von Wohnungen.
§
33 Treppenräume und Ausgänge
(1)
Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen Treppenraum (notwendiger
Treppenraum) liegen. Für
die Verbindung von Geschossen
innerhalb derselben Wohnung sind
notwendige Treppen ohne Treppenraum
zulässig, wenn in jedem Geschoß
ein anderer Rettungsweg erreicht
werden kann.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muß
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind mehrere
notwendige Treppenräume erforderlich,
müssen sie so verteilt sein,
daß die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3)
Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen jeweils mindestens
zwei Ausgänge zu notwendigen
Treppenräumen oder ins Freie
haben.
(4)
Notwendige Treppenräume müssen
durchgehend sein und an einer
Außenwand liegen. Notwendige
Treppenräume, die nicht an
einer Außenwand liegen (innenliegende
notwendige Treppenräume),
können gestattet werden,
wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann.
(5)
Jeder notwendige Treppenraum muß
einen sicheren Ausgang ins Freie
haben. Sofern der Ausgang eines
notwendigen Treppenraumes nicht
unmittelbar ins Freie führt,
muß der Raum zwischen dem
notwendigen Treppenraum und dem
Ausgang ins Freie
1. mindestens so breit sein, wie
die dazugehörigen Treppen,
2. Wände haben, die die Anforderungen
an die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende
Türen zu notwendigen Fluren
haben und
4. ohne Öffnungen zu anderen
Räumen, ausgenommen zu notwendigen
Fluren, sein.
Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 und
4 können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(6)
In Geschossen mit mehr als vier
Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
müssen notwendige Flure angeordnet
sein.
(7)
Die Wände notwendiger Treppenräume
müssen in der Bauart von
Brandwänden (§ 29 Abs.
1) hergestellt sein; bei Gebäuden
geringer Höhe müssen
sie feuerbeständig sein.
Dies gilt nicht, soweit diese
Wände Außenwände
sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und durch andere an diese
Außenwände anschließende
Gebäudeteile im Brandfall
nicht gefährdet werden können.
(8)
In notwendigen Treppenräumen
und in Räumen nach Absatz
5 Satz 2 müssen
1. Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe,
Unterdecken und Einbauten aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bodenbeläge, ausgenommen
Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen. Leitungsanlagen sind
nur zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(9)
Der obere Abschluß eines
notwendigen Treppenraumes muß
feuerbeständig, bei Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend sein. Dies gilt nicht,
wenn der obere Abschluß
das Dach ist.
(10)
In notwendigen Treppenräumen
müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht
ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und
ähnlichen Räumen sowie
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten
mit einer Fläche von mehr
als 200 m², ausgenommen Wohnungen,
mindestens feuerhemmende rauchdichte
und selbstschließende Türen,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte
und selbstschließende Türen,
3. zu sonstigen Räumen und
sonstigen Nutzungseinheiten mindestens
dichtschließende Türen
haben.
(11)
Notwendige Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Notwendige Treppenräume,
die an einer Außenwand liegen,
müssen in jedem Geschoß
Fenster mit einer Größe
von mindestens 60 cm mal 90 cm
haben, die geöffnet werden
können. Innenliegende notwendige
Treppenräume müssen
in Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(12)
In Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
sowie bei innenliegenden notwendigen
Treppenräumen muß an
der obersten Stelle eines notwendigen
Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden
sein. Der Rauchabzug muß
eine Rauchabzugsöffnung mit
einem freien Querschnitt von mindestens
fünf vom Hundert der Grundfläche,
mindestens jedoch von 1 m²
haben. Der Rauchabzug muß
vom Erdgeschoß und vom obersten
Treppenabsatz aus bedient werden
können. Ausnahmen können
gestattet werden, wenn der Rauch
auf andere Weise abgeführt
werden kann.
(13)
Die Absätze 1 bis 5 und 7
bis 11 gelten nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe.
§
34 Notwendige Flure und Gänge
(1)
Notwendige Flure sind Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
zu Treppenräumen notwendiger
Treppen oder zu Ausgängen
ins Freie führen. Als notwendige
Flure gelten nicht
1. Flure innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro oder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Nutzfläche
in einem Geschoß nicht mehr
als 400 m² beträgt.
(2)
Notwendige Flure müssen so
breit sein, daß sie für
den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. Notwendige
Flure von mehr als 30 m Länge
sollen durch nichtabschließbare,
rauchdichte und selbstschließende
Türen unterteilt werden.
In den Fluren ist eine Folge von
weniger als drei Stufen unzulässig.
(3)
Wände notwendiger Flure sind
mindestens feuerhemmend und in
den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen, in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmend
herzustellen. Türen müssen
dicht schließen. Ausnahmen
von den Sätzen 1 und 2 können
gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4)
Wände, Decken und Brüstungen
von offenen Gängen vor den
Außenwänden, die die
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen herstellen,
sind mindestens feuerhemmend und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, in
Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
(5)
In notwendigen Fluren und offenen
Gängen sind
1. Verkleidungen, Unterdecken
und Dämmstoffe aus brennbaren
Baustoffen unzulässig; dies
gilt nicht in Gebäuden geringer
Höhe,
2. Leitungsanlagen nur zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
§
35 Aufzüge
(1)
Aufzüge im Innern von Gebäuden
müssen eigene Schächte
in feuerbeständiger Bauart
haben. In einem Aufzugschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. In Gebäuden bis zu
fünf Vollgeschossen dürfen
Aufzüge ohne eigene Schächte
innerhalb der Umfassungswände
des Treppenraumes liegen. Sie
müssen sicher umkleidet sein.
(2)
Der Fahrschacht muß zu lüften
und mit Rauchabzugsvorrichtungen
versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
2,5 vom Hundert der Grundfläche
des Fahrschachtes haben, mindestens
jedoch von 0,1 m².
(3)
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht
in andere Gebäude übertragen
werden können.
(4)
Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie bei
vereinfachten Güteraufzügen,
Kleingüteraufzügen,
Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen,
Behindertenaufzügen und bei
Aufzugsanlagen, die den aufgrund
des Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung vom 23. Oktober
1992 (BGBl. I S. 1793) erlassenen
Vorschriften nicht unterliegen,
können Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 gestattet
werden, wenn wegen der Betriebssicherheit
und des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(5)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Vollgeschossen müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden, von denen
einer auch zur Aufnahme von Lasten,
Krankentragen und Rollstühlen
geeignet sein muß. Hierbei
ist das oberste Vollgeschoß
nicht zu berücksichtigen,
wenn seine Nutzung einen Aufzug
nicht erfordert. Fahrkörbe
zur Aufnahme einer Krankentrage
müssen eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 2,10 m,
zur Aufnahme eines Rollstuhles
von mindestens 1,10 m x 1,40 m
haben; Türen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. Vor den
Aufzügen muß eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen
bestimmte Aufzüge sollen
von der öffentlichen Verkehrsfläche
stufenlos erreichbar sein und
stufenlos erreichbare Haltestellen
in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen
haben. Haltestelle im obersten
Geschoß, im Erdgeschoß
und in den Kellergeschossen können
entfallen, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt
werden können. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht bei
nachträglichem Ausbau von
Dachgeschossen in bestehenden
Gebäuden.
§
36 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1)
Glastüren und andere Glasflächen,
die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
daß sie leicht erkannt werden
können. Für größere
Glasflächen können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(2)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(3)
Öffnungen und Fenster, die
als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß sein und dürfen
nicht höher als 1,20 m über
der Fußbodenoberkante angeordnet
sein. Liegen diese Öffnungen
in Dachschrägen oder Dachaufbauten,
so darf ihre Unterkante oder ein
davorliegender Austritt von der
Traufkante nur so weit entfernt
sein, daß Personen sich
bemerkbar machen und von der Feuerwehr
gerettet werden können.
§
37 Umwehrungen und Abdeckungen
(1)
In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren Dies gilt nicht, wenn
die Umwehrung dem Zweck der Flächen
widerspricht, wie bei Verladerampen,
Kais und Schwimmbecken.
(2)
Nicht begehbare Oberlichte und
Glasabdeckungen in Flächen,
die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen.
(3)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,
die an Verkehrsflächen liegen,
sind zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsfläche
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4)
Fensterbrüstungen müssen
bis zum fünften Vollgeschoß
mindestens 0,80 m, über dem
fünften Vollgeschoß
mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere
Brüstungshöhen sind
zulässig, wenn durch andere
Vorrichtungen, wie Geländer,
die nach Absatz 5 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden. Im Erdgeschoß können
geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
(5)
Umwehrungen müssen folgende
Mindesthöhen haben:
1. 0,90 m bei Flächen mit
einer Absturzhöhe von 1 m
bis zu 12 m und
2. 1,10 m bei Flächen mit
mehr als 12 m Absturzhöhe.
5.
ABSCHNITT: Haustechnische Anlagen
und Feuerungsanlagen
§
38 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte, Installationskanäle
(1)
Leitungen dürfen durch Brandwände,
durch Wände nach § 29
Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz
2, Treppenraumwände, Wände
von Räumen nach § 33
Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände
und Decken, die feuerbeständig
sein müssen, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt nicht
für Decken innerhalb von
Wohnungen.
(2)
Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
(3)
Lüftungsleitungen sowie deren
Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Dies gilt
nicht für Lüftungsschächte
in erdgeschossigen Ställen.
Ausnahmen von Satz 1 können
gestattet werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen. Lüftungsanlagen,
außer in Gebäuden geringer
Höhe, und Lüftungsanlagen,
die Brandwände überbrücken,
sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in Treppenräume,
andere Geschosse oder Brandabschnitte
übertragen werden können.
(4)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
daß sie Gerüche, Staub
und Schall nicht in unzumutbarer
Weise in andere Räume übertragen.
(5)
Lüftungsanlagen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Entlüftung und zur Ableitung
der Abgase von Gasfeuerstätten
kann gestattet werden. Die Abluft
ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6)
Lüftungsschächte, die
aus Mauersteinen oder aus Formstücken
für Schornsteine hergestellt
sind, müssen den Anforderungen
an Schornsteine entsprechen und
gekennzeichnet werden.
(7)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten die
Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
(8)
Für Installationsschächte
und Installationskanäle gelten
die Absätze 3 und 4 sinngemäß.
(9)
Die Absätze 3, 4, 7 und 8
gelten nicht für die dort
genannten Anlagen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und nicht für solche Anlagen
innerhalb einer Wohnung.
(10)
Lüftungsanlagen dürfen,
auch wenn sie geändert worden
sind, erst in Betrieb genommen
werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
ihre Betriebs- und Brandsicherheit
bescheinigt hat.
§
39 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1)
Feuerungsanlagen (Feuerstätten
und Abgasanlagen, wie Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen
führen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muß ausreichend gedämmt
sein. Verbindungsstücke und
Schornsteine oder andere Abgasanlagen
müssen leicht und sicher
zu reinigen sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren dadurch nicht entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
daß die Feuerstätten
des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
Ausnahmen von Satz 1 können
gestattet werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit geschlossenem Verbrennungsraum
gegenüber dem Aufstellungsraum,
bei denen die Verbrennungsluft
durch dichte Leitungen vom Freien
zuströmt (raumluftunabhängige
Gasfeuerstätten), dürfen
abweichend von Absatz 4 durch
die Außenwand ins Freie
geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung des Abgases
über Dach nicht oder nur
mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und
2. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet
und Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(6)
Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
2. Gas-Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m³ aufweist
und mindestens eine Tür ins
Freie oder ein Fenster, das geöffnet
werden kann, hat,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7)
Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, daß gefährliche
Ansammlungen von unverbrennbarem
Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8)
Feuerungsanlagen dürfen,
auch wenn sie geändert worden
sind, erst in Betrieb genommen
werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
ihre Betriebssicherheit, Brandsicherheit
und die sichere Abführung
der Verbrennungsgase bescheinigt
hat.
(9)
Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
40 Wasserversorgungsanlagen
(1)
Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist. Die Anlagen
dafür sind so anzuordnen,
herzustellen und instandzuhalten,
daß sie betriebssicher sind
und Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Zur Brandbekämpfung muß
eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen; Ausnahmen
können für Einzelgehöfte
in der freien Feldflur gestattet
werden.
(2)
Bestehende Gebäude mit Wohnungen
sind bis zum 31. Dezember 2003
so mit Wasserzählern auszurüsten,
dass der Wasserverbrauch jeder
Wohnung gemessen werden kann;
Ausnahmen können gestattet
werden, wenn die Ausrüstung
wegen besonderer baulicher Umstände
mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden ist.
§
41 Anlagen für Abwässer
und Niederschlagswasser
Bauliche
Anlagen dürfen nur errichtet
werden, wenn die einwandfreie
Beseitigung der Abwässer
und des Niederschlagswassers dauernd
gesichert ist. Die Anlagen dafür
sind so anzuordnen, herzustellen
und instandzuhalten, daß
sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
42 Einleitung der Abwässer
in Kleinkläranlagen, Gruben
oder Sickeranlagen
(1)
Kleinkläranlagen, Gruben
oder Sickeranlagen dürfen
nur dann hergestellt werden, wenn
die Abwässer in eine Sammelkanalisation
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand eingeleitet werden
können.
(2)
Die Einleitung der Abwässer
in Kleinkläranlagen oder
in Gruben ist nur zulässig,
wenn die einwandfreie weitere
Beseitigung innerhalb und außerhalb
des Grundstücks dauernd gesichert
ist. Niederschlagswasser darf
nicht in dieselbe Grube wie die
übrigen Abwässer und
nicht in Kleinkläranlagen
geleitet werden.
(3)
Für Stalldung sind Dungstätten
mit wasserdichten Böden anzulegen.
Die Wände müssen bis
in ausreichende Höhe wasserdicht
sein. Flüssige Abgänge
aus Ställen und Dungstätten
sind in Jauchebehälter zu
leiten, die keine Verbindung zu
anderen Abwasserbeseitigungsanlagen
haben dürfen.
(4)
Gruben und Kleinkläranlagen
müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
daß Gesundheitsgefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
zu Abwasserbeseitigungsanlagen
müssen geschlossen, dicht
und, soweit erforderlich, zum
Reinigen eingerichtet sein.
(5)
Sickeranlagen und Dungstätten
sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m entfernt sein,
sie müssen von der Nachbargrenze
mindestens 2 m entfernt sein.
(6)
Offene Dungstätten müssen
von öffentlichen Verkehrsflächen
mindestens 10 m, im Außenbereich
mindestens 3 m, entfernt sein.
§
43 Anlagen für feste
Abfallstoffe
Für
die vorübergehende Aufbewahrung
fester Abfallstoffe sind dichte
Abfallbehälter außerhalb
der Gebäude herzustellen
oder aufzustellen. Sie sollen
von Öffnungen von Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m, von den Nachbargrenzen
mindestens 2 m entfernt sein.
Ihre Aufstellung innerhalb von
Gebäuden in besonderen Räumen
kann gestattet werden. Plätze
für Abfallbehälter müssen
sicher und leicht erreichbar sein.
6.
ABSCHNITT: Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
44 Aufenthaltsräume
(1)
Aufenthaltsräume müssen
eine lichte Höhe von mindestens
2,40 m haben.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, daß die Räume
ausreichend mit Tageslicht beleuchtet
und belüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß
der Fensteröffnungen muß
mindestens 1/8 der Grundfläche
des Raumes betragen; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
Ein geringeres Maß, jedoch
mindestens 1 m², kann gestattet
werden, wenn wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht bestehen. Geneigte
Fenster sowie Oberlichte anstelle
von Fenstern können gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn für die
dahinterliegenden Räume eine
ausreichende Beleuchtung und Belüftung
sichergestellt ist.
(4)
Aufenthaltsräume, die nicht
dem Wohnen dienen, sind ohne notwendige
Fenster zulässig, wenn durch
besondere Maßnahmen für
ausreichende Beleuchtung und Belüftung
gesorgt wird und wegen des Brandschutzes
oder der Gesundheit Bedenken nicht
bestehen.
§
45 Wohnungen
(1)
Jede Wohnung muß von anderen
Wohnungen und fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2)
Fensterlose Küchen oder Kochnischen
müssen für sich lüftbar
sein.
(3)
Jede Wohnung muß über
einen Abstellraum von mindestens
5 m² verfügen. Liegt
der Abstellraum außerhalb
der Wohnung, muß zusätzlich
innerhalb der Wohnung eine Abstellfläche
von mindestens 1 m² vorhanden
sein. Für Wohngebäude
mit mehr als zwei oberirdischen
Geschossen sollen leicht erreichbare
und gut zugängliche Abstellräume
für Kinderwagen und Fahrräder
hergestellt werden.
§
46 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
(1)
In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen zulässig, wenn
das Gelände, das an ihre
Außenwände mit notwendigen
Fenstern anschließt, in
einer für die Beleuchtung
mit Tageslicht ausreichenden Entfernung
und Breite vor den notwendigen
Fenstern nicht mehr als 0,50 m
über dem Fußboden der
Aufenthaltsräume liegt.
(2)
Aufenthaltsräume, die nicht
dem Wohnen dienen, können
in Kellergeschossen gestattet
werden. § 44 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(3)
Räume nach Absatz 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoß
feuerbeständig abgetrennt
sein.
(4)
Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe
von mindestens 2,30 m über
mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
(5)
Aufenthaltsräume und Wohnungen
im Dachraum müssen einschließlich
ihrer Zugänge mit mindestens
feuerhemmenden Wänden und
Decken gegen den nichtausgebauten
Dachraum abgeschlossen sein; dies
gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer
Wohnung.
(6)
Die Absätze 1 bis 4 gelten
nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§
47 Bäder und Toilettenräume
Jede
Wohnung und jede selbständige
Betriebsstätte muß
mindestens eine Toilette haben.
Diese muß eine Toilette
mit Wasserspülung sein, wenn
sie an eine dafür geeignete
Sammelkanalisation oder an eine
Kleinkläranlage angeschlossen
werden kann; Ausnahmen können
gestattet werden, wenn gesundheitliche
Bedenken oder Bedenken wegen des
Grundwassers nicht bestehen. Toilettenräume
für Wohnungen müssen
innerhalb der Wohnung liegen.
In Bädern von Wohnungen dürfen
nur Toiletten mit Wasserspülung
angeordnet werden. Fensterlose
Bäder und Toilettenräume
sind nur zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gewährleistet
ist. Für Gebäude, die
für einen größeren
Personenkreis bestimmt sind, ist
eine ausreichende Zahl von Toiletten
in nach Geschlechtern getrennten
Räumen herzustellen.
7.
ABSCHNITT: Besondere Anlagen
§
48 Stellplätze und Garagen
(1)
Bauliche Anlagen, bei denen ein
Zugangsverkehr oder Abgangsverkehr
zu erwarten ist, dürfen nur
errichtet werden, wenn Stellplätze
oder Garagen in ausreichender
Zahl und Größe sowie
in geeigneter Beschaffenheit hergestellt
werden (notwendige Stellplätze
oder Garagen). Ihre Zahl und Größe
richten sich nach Art und Zahl
der vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge der ständigen
Benutzer und der Besucher der
baulichen Anlage. Es kann gestattet
werden, daß die notwendigen
Stellplätze oder Garagen
innerhalb einer angemessenen Frist
nach Fertigstellung der baulichen
Anlage hergestellt werden.
(2)
Die Änderung von baulichen
Anlagen nach Absatz 1 oder die
Änderung ihrer Nutzung ist
nur zulässig, wenn Stellplätze
oder Garagen in solcher Zahl und
Größe hergestellt werden,
daß sie die infolge der
Änderung zusätzlich
zu erwartenden Kraftfahrzeuge
aufnehmen können.
(3)
Bei bestehenden baulichen Anlagen
kann im Einzelfall die Herstellung
von Stellplätzen oder Garagen
gefordert werden, wenn dies im
Hinblick auf die Art und Zahl
der Kraftfahrzeuge der ständigen
Benutzer und der Besucher der
baulichen Anlagen aus Gründen
der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs geboten ist.
(4)
Die Herstellung von Garagen anstelle
von Stellplätzen oder von
Stellplätzen anstelle von
Garagen kann im Einzelfall gefordert
werden, wenn die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder die
in Absatz 9 genannten Erfordernisse
dies gebieten.
(5)
Die Stellplätze und Garagen
sind auf dem Baugrundstück
oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück
herzustellen, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert wird. Die Bauaufsichtsbehörde
kann, wenn Gründe des Verkehrs
dies erfordern, im Einzelfall
bestimmen, ob die Stellplätze
auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen Grundstück
herzustellen sind. Die Gemeinde
kann durch Satzung für bestimmte,
genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes
oder für bestimmte Nutzungen
in solchen Teilen des Gemeindegebietes
die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen untersagen oder einschränken,
wenn Gründe des Verkehrs
oder städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen. Für Wohnungen
darf die Untersagung oder Einschränkung
nur festgesetzt werden, wenn sichergestellt
ist, daß in zumutbarer Entfernung
von den Baugrundstücken zusätzliche
öffentliche Parkeinrichtungen
oder zusätzliche private
Stellplätze oder Garagen
für die allgemeine Benutzung
oder in einer Gemeinschaftsanlage
in ausreichender Zahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit
zur Verfügung stehen.
(6)
Ist die Herstellung nach Absatz
5 Satz 1 nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
mit Einverständnis der Gemeinde
verlangen, daß der zur Herstellung
Verpflichtete an die Gemeinde
einen Geldbetrag zahlt. Ein Geldbetrag
ist auch zu zahlen, soweit die
Herstellung notwendiger Stellplätze
und Garagen nach Absatz 5 Satz
3 untersagt oder eingeschränkt
ist. Der Geldbetrag darf 60 vom
Hundert der durchschnittlichen
Herstellungskosten von Parkeinrichtungen
nach Absatz 8 Nr. 1 einschließlich
der Kosten des Grunderwerbs im
Gemeindegebiet oder in bestimmten
Teilen des Gemeindegebiets nicht
übersteigen. Die Höhe
des Geldbetrages je Stellplatz
ist durch Satzung festzulegen.
In dieser Satzung ist ein innerstädtischer
Bereich abzugrenzen, in dem je
Vorhaben vier Stellplätze
bei der Ermittlung des Geldbetrages
außer Betracht bleiben und
innerhalb dessen gezahlte Geldbeträge,
abweichend von Absatz 8, nur für
zusätzliche öffentliche
Parkeinrichtungen in diesem Bereich
verwendet werden dürfen.
Soweit die Herstellung notwendiger
Stellplätze und Garagen nach
Absatz 5 Satz 3 untersagt oder
eingeschränkt ist, kann die
Zahlung eines Geldbetrages nicht
gefordert werden.
(7)
Wenn in einem Gebäude, das
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes fertiggestellt
war, eine Wohnung geteilt oder
wenn Wohnraum durch Änderung
der Nutzung, durch Aufstockung
oder durch Änderung des Daches
eines solchen Gebäudes geschaffen
wird, so braucht der dadurch verursachte
Mehrbedarf an Stellplätzen
oder Garagen nicht gedeckt zu
werden, wenn dies auf dem Grundstück
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist.
Absatz 6 findet keine Anwendung.
(8)
Die Gemeinde hat den Geldbetrag
nach Absatz 6 zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher
öffentlicher Parkeinrichtungen
oder zusätzlicher privater
Stellplätze zur Entlastung
der öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung
öffentlicher Parkeinrichtungen,
3. Fahrradwege sowie bauliche
Anlagen oder andere Anlagen und
Einrichtungen, die den Bedarf
an Parkeinrichtungen verringern.
(9)
Stellplätze und Garagen müssen
so angeordnet und ausgeführt
werden, daß ihre Benutzung
keine Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen hervorruft.
(10)
Notwendige Stellplätze und
Garagen dürfen nicht zweckentfremdet
benutzt werden.
§
49 Ställe
(1)
Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und instand zu halten,
daß eine gesunde Tierhaltung
sichergestellt ist und die Umgebung
nicht unzumutbar belästigt
wird.
(2)
Über oder neben Ställen
und Futterküchen dürfen
Wohnungen oder Wohnraum nur dann
angeordnet werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3)
Die ins Freie führenden Stalltüren
dürfen nicht nach innen aufschlagen.
Ihre Zahl, Höhe und Breite
muß so groß sein,
daß die Tiere bei Gefahr
ohne Schwierigkeiten ins Freie
gelangen können.
(4)
Der Fußboden des Stalles
oder darunterliegende Auffangräume
für Abgänge müssen
wasserdicht sein.
(5)
Für Schafställe, Ziegenställe
und Kleintierställe sowie
für Offenställe und
Laufställe und für Räume,
in denen Tiere nur vorübergehend
untergebracht werden, können
Ausnahmen von den Absätzen
2 bis 4 gestattet werden.
§
50 Ausnahmen für Behelfsbauten
und untergeordnete Gebäude
(1)
Für bauliche Anlagen, die
nach ihrer Ausführung für
eine dauernde Nutzung nicht geeignet
sind oder die für eine begrenzte
Zeit aufgestellt werden sollen
(Behelfsbauten), können Ausnahmen
von den §§ 26 bis 49
gestattet werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für kleine,
Nebenzwecken dienende Gebäude
ohne Feuerstätten und für
freistehende andere Gebäude,
die eingeschossig sind und nicht
für einen Aufenthalt oder
nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt bestimmt sind, wie
Lauben und Unterkunftshütten.
(3)
Gebäude nach Absatz 1, die
überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur erdgeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht ausgebaut werden und müssen
von den Giebelseiten oder vom
Flur aus für die Brandbekämpfung
erreichbar sein. Brandwände
(§ 29) sind mindestens alle
30 m anzuordnen und stets 0,30
m über Dach und vor die Seitenwände
zu führen.
§
51 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1)
Können wegen der besonderen
Art oder Nutzung von baulichen
Anlagen und Räumen ihre Benutzer
oder die Allgemeinheit gefährdet
oder in unzumutbarer Weise belästigt
werden, so können im Einzelfall
zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs.
1 besondere Anforderungen gestellt
werden. Diese können sich
insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Flächen
der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
den Wärme- und Schallschutz
oder Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. Brandschutzeinrichtungen und
Brandschutzvorkehrungen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Treppenräume, Flure, Ausgänge
und Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der
Benutzer, Anordnung und Zahl der
zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Wasserversorgung,
12. die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
13. die Stellplätze und Garagen,
14. die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
15. die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
16. weitere Bescheinigungen, die
bei den Abnahmen zu erbringen
sind,
17. Nachprüfungen, die von
Zeit zu Zeit zu wiederholen sind,
und die Bescheinigungen, die hierfür
zu erbringen sind,
18. den Betrieb und die Benutzung.
(2)
Die Vorschriften des Absatzes
1 gelten insbesondere für
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. Versammlungsstätten,
4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
5. Krankenhäuser, Altenpflegeheime,
Entbindungsheime und Säuglingsheime,
6. Kinderheime und Kindertagesstätten,
7. Schulen und Sportstätten,
8. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brandgefahr,
Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr,
9. bauliche Anlagen und Räume,
die Arbeitsstätten enthalten,
10. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einer starken
Emission schädlicher oder
belästigender Stoffe verbunden
ist,
11. Fliegende Bauten,
12. Zelte, soweit sie nicht Fliegende
Bauten sind,
13. Zelt- und Campingplätze
sowie Wochenendplätze.
(3)
Erleichterungen können gestattet
werden, soweit es der Einhaltung
von Vorschriften wegen der besonderen
Art oder Nutzung von baulichen
Anlagen oder Räumen nicht
bedarf.
§
52 Barrierefreies Bauen
(1)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen
und Einrichtungen, die einem allgemeinen
Besucherverkehr dienen oder die
von Behinderten, alten Menschen
oder Personen mit Kleinkindern
nicht nur gelegentlich aufgesucht
werden, sind so herzustellen und
instand zu halten, dass sie von
diesen Personen ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt und
barrierefrei erreicht werden können.
§ 51 bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt für die dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden
Teile, insbesondere von
1.
Verkaufsstätten mit mehr
als 500 m² Verkaufsraumfläche,
2.
Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
3.
Gaststätten mit mehr als
100 m² Gastraumfläche,
4.
Beherbergungsstätten mit
insgesamt mehr als neun Gastbetten,
bei Änderung oder Nutzungsänderung
bestehender Gebäude mit insgesamt
mehr als 30 Gastbetten,
5.
Bürogebäuden, Verwaltungsgebäuden
und Gerichten,
6.
Schalterräumen und Abfertigungsräumen
der Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen,
der Post und der Kreditinstitute,
7.
Museen, öffentlichen Bibliotheken,
Messebauten und Ausstellungsbauten
sowie Lichtspielhäusern,
Theatern und ähnlichen Kultureinrichtungen,
8.
Schulen und Hochschulen,
9.
Krankenhäusern, Praxisräumen
der Heilberufe, Sanatorien, Kureinrichtungen
und Apotheken,
10.
Sportstätten, Spielplätzen
und ähnlichen Anlagen,
11.
öffentlichen Bedürfnisanstalten,
12.
Stellplätzen und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 10 gehören,
13.
öffentlich zugänglichen
Parkhäusern und
14.
Tankstellen, an denen mehr als
zwölf Personenkraftfahrzeuge
gleichzeitig betankt werden können.
(3) Die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile der Gerichtsgebäude
sowie der Verwaltungsgebäude
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
die nach bisherigem Recht errichtet
wurden und die die Anforderungen
an die Barrierefreiheit nach Absatz
1 nicht erfüllen, sind bei
nicht nur geringfügigen Änderungen
der Gebäude so anzupassen,
dass sie von Behinderten, alten
Menschen oder Personen mit Kleinkindern
zweckentsprechend genutzt werden
können.
(4)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen
und Einrichtungen, die überwiegend
oder ausschließlich von
Behinderten oder alten Menschen
genutzt werden, wie
1.
Tagesstätten, Werkstätten
und Heime für Behinderte,
2.
Altenheime, Altenwohnheime und
Altenpflegeheime,
3.
Förderschulen für Behinderte
sind nicht nur in den dem allgemeinen
Besucherverkehr dienenden Teilen,
sondern in allen Teilen, die von
diesen Personen benutzt werden
dürfen, so herzustellen und
instand zu halten, dass sie von
Behinderten oder alten Menschen
zweckentsprechend genutzt werden
können.
(5)
Die nach bisherigem Recht rechtmäßig
errichteten baulichen Anlagen
nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3, die
die Anforderungen an die Barrierefreiheit
nach dieser Vorschrift nicht erfüllen,
sind bei nicht nur geringfügigen
Änderungen der Gebäude
so anzupassen, dass sie von Behinderten
oder alten Menschen zweckentsprechend
genutzt werden können.
(6)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen
und Einrichtungen nach den Absätzen
1 bis 5 müssen mindestens
durch einen Eingang stufenlos
erreichbar sein. Der Eingang muss
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. Vor Türen
muss eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Rampen dürfen
nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt
sein; sie müssen mindestens
1,20 m breit sein und beidseitig
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Am Anfang und
Ende jeder Rampe ist ein Podest,
alle 6 m ein Zwischenpodest, anzuordnen.
Podeste müssen eine Länge
von mindestens 1,50 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe
erhalten, die über die Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu
führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben.
Flure müssen mindestens 1,40
m breit sein. Ein Toilettenraum
muss auch für Benutzer von
Rollstühlen geeignet sein;
er ist zu kennzeichnen.
(7)
In Wohngebäuden mit mehr
als drei oberirdischen Geschossen
muss mindestens eine Wohnung durch
einen Eingang stufenlos erreichbar
sein. Innerhalb dieser Wohnungen
müssen die Zugangstüren
zu Wohn- und Schlafräumen,
zur Küche, zu einem Sanitärraum
(Bad/WC) und, soweit vorhanden,
zum Freisitz schwellenlos sein
und eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0.90 m haben; der
Sanitärraum muss mindestens
7 m² groß sein. Absatz
6 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.
(8)
§ 35 Abs. 5 gilt auch für
Gebäude mit weniger als sechs
Vollgeschossen, soweit Geschosse
von Behinderten mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen.
(9)
Ausnahmen von den Absätzen
1 bis 7 können gestattet
werden, soweit dies aus Gründen
des Denkmalschutzes erforderlich
ist oder die Anforderungen nur
mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
3.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe
und § 48 durch
ein Komma und die Angabe §§
48 und 52, ersetzt.
b)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt
neu gefasst:
Die
Nachweise über die Standsicherheit
und den Schall- und Wärmeschutz
sind, soweit sie erforderlich
sind, spätestens bis Baubeginn
einzureichen.
4.
In § 64 Abs. 5 wird das Wort
Vorhaben durch das
Wort Wohngebäude
ersetzt.
5.
§ 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie
folgt neu gefasst:
1.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten und Feuerstätten,
wenn die Gebäude nicht mehr
als 30 m³ Brutto-Rauminhalt,
im Außenbereich nicht mehr
als 15 m³, haben und weder
Verkaufs- noch Ausstellungszwecken
dienen,
6.
In § 84 Abs. 3 wird die Angabe
500.000 Deutsche Mark
durch die Angabe 250.000
Euro ersetzt.
§
53 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1)
Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind.
(2)
Auch Werbeanlagen, die keine baulichen
Anlagen sind, dürfen weder
bauliche Anlagen noch das Straßen-,
Orts- und Landschaftsbild verunstalten
oder die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährden. Die
störende Häufung von
Werbeanlagen ist unzulässig.
(3)
Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind, soweit
in anderen Vorschriften nichts
anders bestimmt ist, nur zulässig
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2. Schilder, die Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
zusammengefaßt sind,
3. einzelne Hinweiszeichen an
Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen,
die im Interesse des Verkehrs
auf außerhalb der Ortsdurchfahrten
liegende Betriebe oder versteckt
liegende Stätten aufmerksam
machen,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen
und Messegeländen.
(4)
In Kleinsiedlungsgebieten, reinen
Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
besonderen Wohngebieten und Dorfgebieten
sind nur zulässig
1. Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung; dabei darf in reinen
Wohngebieten nur mit Hinweisschildern
geworben werden, und
2. Anlagen für amtliche Mitteilungen
und zur Unterrichtung der Bevölkerung
über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen, wobei die jeweils
freie Fläche dieser Anlage
auch für andere Werbung verwendet
werden darf.
(5)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
für Warenautomaten entsprechend.
In reinen Wohngebieten sind Warenautomaten
nur in räumlichem Zusammenhang
mit Verkaufsstätten zulässig.
4.
TEIL: Die am Bau Beteiligten
§
54 Grundsatz
Bei
der Errichtung, Instandhaltung,
Änderung, Nutzungsänderung
oder dem Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
sind der Bauherr und im Rahmen
ihres Wirkungskreises die anderen
am Bau Beteiligten dafür
verantwortlich, daß die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
eingehalten werden.
§
55 Bauherr
(1)
Der Bauherr hat zur Vorbereitung,
Überwachung und Ausführung
eines genehmigungsbedürftigen
oder nach § 64 genehmigungsfreien
Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser
(§ 56), Unternehmer (§
57) und einen Bauleiter (§
58) zu bestellen. Dem Bauherrn
obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
(2)
Bei geringfügigen oder bei
technisch einfachen baulichen
Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, daß ein
Entwurfsverfasser und ein Bauleiter
nach Absatz 1 bestellt werden.
Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden, ist die Bestellung von
Unternehmern nach Absatz 1 nicht
erforderlich, wenn dabei genügend
Fachkräfte mit der nötigen
Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(3)
Sind die vom Bauherrn bestellten
Personen für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt
oder geeignete Sachverständige
herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis geeignete Beauftragte
oder Sachverständige bestellt
sind.
(4)
Wechselt der Bauherr, so hat der
neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
§
56 Entwurfsverfasser
(1)
Der Entwurfsverfasser muß
nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein. Er ist für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
seines Entwurfs verantwortlich.
Der Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, daß die für
die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen geliefert werden
und dem genehmigten Entwurf und
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2)
Hat der Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so hat er geeignete Sachverständige
heranzuziehen. Diese sind für
die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
57 Unternehmer
(1)
Jeder Unternehmer ist für
die ordnungsgemäße,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechende Ausführung
der von ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Er hat die erforderlichen Nachweise
über die Verwendbarkeit der
verwendeten Bauprodukte und Bauarten
zu erbringen und auf der Baustelle
bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet
der Vorschriften des § 72,
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen
Unterlagen und Anweisungen an
der Baustelle vorliegen.
(2)
Die Unternehmer haben auf Verlangen
der Bauaufsichtsbehörde für
Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit
der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung des
Unternehmers oder von einer Ausstattung
des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
(3)
Hat der Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat
er geeignete Fachunternehmer oder
Fachleute heranzuziehen. Diese
sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
§
58 Bauleiter
(1)
Der Bauleiter hat darüber
zu wachen, daß die Baumaßnahme
dem öffentlichen Immobilienrecht,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechend durchgeführt
wird, und die dafür erforderlichen
Weisungen zu erteilen. Er hat
im Rahmen dieser Aufgabe auf den
sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle, insbesondere auf
das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmer,
zu achten. Die Verantwortlichkeit
der Unternehmer bleibt unberührt.
(2)
Der Bauleiter muß über
die für seine Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt er auf einzelnen
Teilgebieten nicht über die
erforderliche Sachkunde, so sind
geeignete Sachverständige
(Fachbauleiter) heranzuziehen.
Diese treten insoweit an die Stelle
des Bauleiters. Der Bauleiter
hat die Tätigkeit der Fachbauleiter
und seine Tätigkeit aufeinander
abzustimmen.
5.
TEIL: Bauaufsichtsbehörden
und Verwaltungsverfahren
§
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Bauaufsichtsbehörden sind
1. die Landräte und die Oberbürgermeister
(Bürgermeister) der kreisfreien
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden
und
2. der für die Bauaufsicht
zuständige Minister als oberste
Bauaufsichtsbehörde.
Die Landkreise und kreisfreien
Städte nehmen die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörden
im übertragenen Wirkungskreis
als Aufgaben zur Erfüllung
nach Weisung wahr.
(2)
Den Bauaufsichtsbehörden
müssen insbesondere Personen
des höheren technischen Verwaltungsdienstes
mit den erforderlichen Kenntnissen
der Bautechnik, der Baugestaltung
und des öffentlichen Immobilienrechts
und Personen, die die Befähigung
zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst haben, angehören.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen gestatten.
§
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, Änderung,
Nutzung, Instandhaltung und dem
Abbruch von baulichen Anlagen
darüber zu wachen, daß
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie haben in Wahrnehmung dieser
Aufgaben nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(3)
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind berechtigt,
in Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§
61 Sachliche und örtliche
Zuständigkeit
(1)
Für den Vollzug dieses Gesetzes
sowie anderer öffentlicher
Vorschriften für die Errichtung,
Änderung, Nutzung, Instandhaltung
und den Abbruch von baulichen
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen ist die untere
Bauaufsichtsbehörde zuständig,
soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
übt die Fachaufsicht über
die unteren Bauaufsichtsbehörden
aus.
(3)
Sind für zusammenhängende
bauliche Anlagen mehrere Bauaufsichtsbehörden
zuständig, so bestimmt die
oberste Bauaufsichtsbehörde
die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Dies gilt auch, wenn die örtliche
Zuständigkeit aus anderen
Gründen zweifelhaft ist.
§
62 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben, UVP-Pflicht
(1)
Die Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung und der
Abbruch baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Anforderungen gestellt sind, bedürfen
der Baugenehmigung, soweit in
den §§ 64, 65, 76 und
77 nichts anderes bestimmt ist.
Unberührt bleiben Vorschriften
des Bundes- oder Landesrechts,
nach denen behördliche Entscheidungen
eine Baugenehmigung einschließen.
(2)
Die Genehmigung nach § 7
des Atomgesetzes vom 23. Dezember
1959 (BGBI. I S. 814), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBI. I S.
2150), schließt die Baugenehmigung
nach Absatz 1 ein; die für
die Genehmigung zuständige
Behörde entscheidet im Benehmen
mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
(3)
Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen
Vorhaben um ein solches, das nach
dem Landes-UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bedarf, so muss das Genehmigungsverfahren
den Anforderungen des genannten
Gesetzes entsprechen.
§
63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1)
Im Baugenehmigungsverfahren für
1. Wohngebäude geringer Höhe
(§ 2 Abs. 4),
2. eingeschossige Gebäude,
auch mit Aufenthaltsräumen,
bis 200 m² Grundfläche,
3. freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude mit nicht
mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
4. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
bis 100 m² Grundfläche
und mit nicht mehr als zwei oberirdischen
Geschossen
werden Bauvorlagen nur nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 6 geprüft
(vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren).
(2)
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
werden nicht geprüft:
1. die Vereinbarkeit der Vorhaben
mit den Vorschriften dieses Gesetzes
und den Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes; das gilt nicht
für die Vereinbarkeit der
Vorhaben mit den §§
6, 7, 8 Abs. 3 und § 48.
2. die Nachweise über die
Standsicherheit von Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen und im übrigen
von Tragwerken sehr geringer und
geringer Schwierigkeit sowie die
Nachweise über den Schall-
und Wärmeschutz und.
3. die Einhaltung der zulässigen
Grund- und Geschoßfläche
und der zulässigen Baumasse,
wenn die Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes liegen,
der hierüber Festsetzungen
enthält.
(3)
Über Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
auf besonderen Antrag.
(4)
Der Standsicherheitsnachweis muß
von einem bauvorlageberechtigten
Ingenieur aufgestellt sein, der
mindestens zwei Jahre auf dem
Gebiet der Baustatik eigenständig
tätig war, die übrigen
bautechnischen Nachweise müssen
von Personen aufgestellt sein,
die nach § 67 Abs. 2 bauvorlageberechtigt
sind.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Prüfung von Nachweisen
über die Standsicherheit
nach Anhörung des Bauherrn
anordnen, wenn sie es aus besonderen
statisch-konstruktiven Gründen
für erforderlich hält.
(6)
Auch soweit eine Prüfung
entfällt, sind die Bauvorlagen
einzureichen. Die Nachweise über
die Standsicherheit und den Schall-
und Wärmeschutz sind spätestens
vor Baubeginn einzureichen. Die
Bauüberwachung findet nicht
statt, soweit eine Prüfung
nicht durchzuführen war.
(7)
Über den Bauantrag ist innerhalb
von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrages
und der Erklärung (Absatz
8) zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde
kann diese Frist bei Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aus
wichtigem Grund schriftlich gegenüber
dem Bauherrn um bis zu einem Monat
verlängern. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn über
den Bauantrag nicht innerhalb
der nach Satz 1 maßgeblichen
Frist entschieden worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde
dem Bauherrn innerhalb der nach
Satz 1 maßgeblichen Frist
mitteilt, daß die Gemeinde
ihr nach dem Baugesetzbuch erforderliches
Einvernehmen versagt hat und die
Ersetzung nach § 71 a erfolgen
soll.
(8)
Der Entwurfsverfasser und die
Sachverständigen im Sinne
des § 56 Abs. 2 haben, soweit
eine Prüfung entfällt,
die Erklärung abzugeben,
daß die von ihnen gefertigten
Bauvorlagen den Vorschriften dieses
Gesetzes und den Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes entsprechen.
§
64 Genehmigungsfreie Wohngebäude
(1)
Die Errichtung und Änderung
von Wohngebäuden geringer
Höhe (§ 2 Abs. 4) mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
bedürfen keiner Baugenehmigung,
wenn sich das Vorhaben
1. in einem Baugebiet befindet,
das in einem Bebauungsplan nach
§ 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches
als Kleinsiedlungsgebiet, reines
oder allgemeines Wohngebiet, Wochenendhausgebiet
oder Ferienhausgebiet festgesetzt
ist, oder
2. im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes nach § 12
des Baugesetzbuches befindet
und wenn das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplanes und darüber
hinaus den örtlichen Bauvorschriften
entspricht. Weicht das Vorhaben
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
oder von den örtlichen Bauvorschriften
ab, bleibt es bei der Baugenehmigungsfreiheit,
wenn insoweit von der unteren
Bauaufsichtsbehörde eine
bestandskräftige oder vollziehbare
Ausnahme oder Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes
oder den örtlichen Bauvorschriften
erteilt worden ist. Notwendige
Stellplätze oder Garagen
(§ 48) und Nebenanlagen im
Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung
für Wohngebäude nach
Satz 1 bedürfen ebenfalls
keiner Baugenehmigung. Die Wohngebäude,
Stellplätze, Garagen und
Nebenanlagen müssen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Vorhaben in Bebauungsplanbereichen,
für die eine Veränderungssperre
nach § 14 des Baugesetzbuches
beschlossen ist, in förmlich
festgelegten Sanierungsgebieten
nach § 142 des Baugesetzbuches,
in städtebaulichen Entwicklungsbereichen
nach § 165 des Baugesetzbuches
und in Erhaltungsgebieten nach
§ 172 des Baugesetzbuches.
Gültige
Fassung für § 64 Abs.
2 bis 31. Dezember 2000:
(2) Für die Wohngebäude
nach Absatz, 1 muß der Standsicherheitsnachweis
von einem bauvorlageberechtigten
Ingenieur aufgestellt sein, der
mindestens zwei Jahre auf dem
Gebiet der Baustatik eigenständig
tätig war. Die Bauzeichnungen
einschließlich der Darstellung
der Grundstücksentwässerung,
die Baubeschreibung sowie die
übrigen bautechnischen Nachweise
müssen von Personen aufgestellt
sein, die nach § 67 Abs.
2 bauvorlageberechtigt sind. Der
Lageplan muß von einem Vermessungsingenieur
gefertigt sein und die Einhaltung
der Festsetzungen zum Maß
der baulichen Nutzung, zur Bauweise
und zur überbaubaren Grundstücksfläche
nachweisen.
Gültige
Fassung für § 64 Abs.
2 ab 1. Januar 2001:
(2) Für die Wohngebäude
nach Absatz 1 muß der Standsicherheitsnachweis
von einem bauvorlageberechtigten
Ingenieur aufgestellt sein, der
mindestens zwei Jahre auf dem
Gebiet der Baustatik eigenständig
tätig war. Der Lageplan,
die Bauzeichnungen einschließlich
der Darstellung der Grundstücksentwässerung,
die Baubeschreibung sowie die
übrigen bautechnischen Nachweise
müssen von Personen aufgestellt
sein, die nach § 67 Abs.
2 bauvorlageberechtigt sind.
(3)
Der Bauherr darf ein Vorhaben
nach Absatz 1 nur beginnen, wenn
ihm die schriftliche Erklärung
der Gemeinde vorliegt, daß
1. sie von Maßnahmen zur
Sicherung der Bauleitplanung nach
den §§ 14 und 15 des
Baugesetzbuches nicht Gebrauch
machen will und
2. die Erschließung des
Vorhabens gesichert ist.
Die Gemeinde hat die Erklärung
innerhalb eines Monats nach Vorliegen
der dafür erforderlichen
Unterlagen (Lageplan, Ansichten)
abzugeben.
(4)
§ 68 ist entsprechend anzuwenden.
(5)
Der Bauherr hat für Vorhaben
nach Absatz 1 der unteren Bauaufsichtsbehörde
1. vor Baubeginn die Bauabsicht
mitzuteilen und eine Erklärung
des Entwurfsverfassers und der
Sachverständigen im Sinne
von § 56 Abs. 2 einzureichen,
daß die von ihnen gefertigten
Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen, sowie
2. den Nutzungsbeginn unverzüglich
mitzuteilen und gleichzeitig die
Bauzeichnungen mit den Grundrissen,
Schnitten und Ansichten sowie
den Lageplan einzureichen.
(6)
Ein nach den vorstehenden Vorschriften
genehmigungsfreies Vorhaben bedarf
auch dann, wenn nach seiner Bauausführung
die Nichtigkeit des Bebauungsplanes
festgestellt wird, keiner Baugenehmigung.
§
65 Genehmigungsfreie sonstige
Vorhaben
(1)
Die Errichtung und Änderung
folgender baulicher Anlagen, anderer
Anlagen und Einrichtungen bedürfen
keiner Baugenehmigung:
Gebäude
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten und Feuerstätten,
wenn die Gebäude nicht mehr
als 15 m³ Brutto-Rauminhalt
haben und weder Verkaufs- noch
Ausstellungszwecken dienen,
2. Gebäude bis 250 m²
Grundfläche und 4,50 m Höhe,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen und nur zum vorübergehenden
Schutz von Tieren oder zur Unterbringung
von Maschinen und Geräten
oder von Ernteerzeugnissen bestimmt
sind,
3. Gewächshäuser bis
20 m² Grundfläche und
einer Höhe bis 2,50 m, im
Außenbereich nur als Nebenanlage
eines höchstens 50 m entfernten
Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
4. Gewächshäuser bis
250 m² Grundfläche und
4 m Höhe, die einem landwirtschaftlichen
oder gartenbaulichen Betrieb dienen,
5. Gartenlauben in Kleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz,
6. Fahrgastunterstände, die
dem öffentlichen Personenverkehr
oder dem Schülerverkehr dienen
7. Schutzhütten für
Wanderer, wenn die Hütten
jedermann zugänglich sind
und keine Aufenthaltsräume
haben.
Feuerungs-
und andere Energieerzeugungsanlagen
8. Feuerungsanlagen bis zu einer
Nennwärmeleistung von 200
kW, ausgenommen Schornsteine außerhalb
von Gebäuden; die Feuerungsanlagen
dürfen jedoch erst in Betrieb
genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
ihre Betriebssicherheit, Brandsicherheit
und die sichere Abführung
der Verbrennungsgase bescheinigt
hat,
9. Abgasanlagen, die keine Schornsteine
sind,
10. Blockheizkraftwerke in Gebäuden,
11. Wärmepumpen,
12. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
in und an Dach- oder Außenwandflächen.
Leitungen
und Anlagen für Lüftung,
Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
13. Lüftungsleitungen, Leitungen
von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,
Installationsschächte und
-kanäle, die nicht durch
feuerbeständige Decken oder
Wände oder durch Brandwände
geführt werden,
14. Leitungen für Wasser,
Abwasser, Niederschlagswasser,
Gas, Elektrizität oder Wärme
auch außerhalb von Gebäuden,
15. Brunnen,
16. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen
in Gebäuden,
17. Abwasserbehandlungsanlagen
für höchstens täglich
8 m³ häusliches Schmutzwasser,
18. Anlagen zur Verteilung von
Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
19. bauliche Anlagen, die ausschließlich
dem Fernmeldewesen, der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Öl, Wärme und Wasser
oder der Wasserwirtschaft dienen,
wie Transformatoren-, Schalt-
Regler- oder Pumpstationen, bis
20 m² Grundfläche und
4 m Höhe.
Masten,
Antennen und ähnliche bauliche
Anlagen
20. Masten und Unterstützungen
für Freileitungen,
21. Antennenanlagen bis 10 m Höhe
und Parabolantennen mit einem
Durchmesser bis zu 1,20 m,
22. ortsveränderliche Antennenträger,
die nur vorübergehend aufgestellt
werden,
23. Sirenen und deren Masten,
24. Signalhochbauten der Landesvermessung,
25. Unterstützungen von Seilbahnen,
die der Lastenbeförderung
dienen und nicht über öffentliche
Verkehrsflächen führen,
26. Fahnenmasten,
27. Blitzschutzanlagen.
Behälter,
Wasserbecken
28. Behälter für verflüssigte
Gase mit einem Fassungsvermögen
von weniger als 3 Tonnen,
29. Behälter für nicht
verflüssigte Gase bis 6 m³
Behälterinhalt,
30. Gärfutterbehälter
bis 6 m Höhe,
31. Behälter zur Lagerung
wassergefährdender Stoffe,
ausgenommen Jauche und Gülle,
bis 1 m³ Behälterinhalt,
in Gebäuden oder im Erdreich
auch mit mehr als 1 m³ Behälterinhalt,
einschließlich Rohrleitungen,
Auffangräumen und Auffangvorrichtungen
sowie die zugehörigen Betriebs-
und Sicherheitseinrichtungen und
Schutzvorkehrungen,
32. sonstige drucklose Behälter
bis 50 m³ Behälterinhalt
und bis 3 m Höhe, ausgenommen
für Jauche und Gülle,
33. Wasserbecken bis 100 m³
Beckeninhalt, im Außenbereich
nur als Nebenanlage eines höchstens
50 m entfernten Gebäudes
mit Aufenthaltsräumen.
Einfriedungen,
Stützmauern, Brücken,
Durchlässe
34. Einfriedungen bis 2 m Höhe,
im Außenbereich nur als
Nebenanlage eines höchstens
50 m entfernten Gebäudes
mit Aufenthaltsräumen,
35. offene Einfriedungen ohne
Sockel für Grundstücke,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
36. Stützmauern bis 2 m Höhe,
37. Brücken und Durchlässe
bis 5 m lichte Weite.
Bauliche
Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen
38. Wohnwagen, Zelte und bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf Zelt- und Campingplätzen,
39. bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.
Bauliche
Anlagen in Gärten und zur
Freizeitgestaltung
40. Bauliche Anlagen, die der
Gartennutzung, der Gartengestaltung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen
Gebäude und Einfriedungen,
41. bauliche Anlagen, die der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Sport- und Kinderspielplätzen
dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Gebäude und Tribünen,
42. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf Abenteuerspielplätzen,
43. Sprungschanzen, Sprungtürme
und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
44. Stege ohne Aufbauten in und
an Gewässern,
45. Iuftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis 100 m² Grundfläche.
Werbeanlagen,
Warenautomaten, Hinweisschilder
46. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche
bis 0,5 m²,
47. vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen
an der Stätte der Leistung,
wenn die Anlagen nicht fest mit
dem Boden oder anderen baulichen
Anlagen verbunden sind,
48. Werbeanlagen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen,
49. Warenautomaten.
Vorübergehend
aufgestellte oder genutzte Anlagen
50. Gerüste,
51. Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lagerhallen, Schutzhallen
und Unterkünfte,
52. vorübergehend genutzte,
unbefestigte Lagerplätze
für landwirtschaftliche und
erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
53. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz oder der
Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
54. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
nur vorübergehend errichtet
werden und die keine Fliegenden
Bauten sind,
55. bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate auf
genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände
errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten.
Tragende
und nichttragende Bauteile
56. Die geringfügige Änderung
tragender oder aussteifender Bauteile
innerhalb von Gebäuden, sofern
die Standsicherheit nicht berührt
wird,
57. nichttragende Wände,
an die keine Brandschutzanforderungen
gestellt werden, in fertiggestellten
Gebäuden,
58. Öffnungen für Fenster
und Türen in Außenwänden
fertiggestellter Wohngebäude
und fertiggestellter Wohnungen,
59. Außenwandverkleidungen,
Verblendungen und Verputz baulicher
Anlagen,
60. Dächer von fertiggestellten
Wohngebäuden einschließlich
der Dachkonstruktion ohne Änderung
der bisherigen äußeren
Abmessungen und der Art der Bedachung.
Sonstige
bauliche Anlagen und Teile baulicher
Anlagen
61. Selbständige Aufschüttungen
und Abgrabungen bis 3 m Höhe
oder Tiefe, im Außenbereich
nur, wenn die Aufschüttungen
und Abgrabungen nicht mehr als
300 m² Fläche haben,
62. Denkmale und Skulpturen bis
4 m Höhe sowie Grabdenkmale
auf Friedhöfen,
63. Stellplätze bis 50 m²
Nutzfläche je Grundstück
sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,
ausgenommen notwendige Stellplätze,
64. Abstellplätze bis 500
m² Nutzfläche für
land- und forstwirtschaftliche
sowie gartenbauliche Geräte
und Maschinen als Nebenanlage
eines landwirtschaftlichen Betriebes,
65. befestigte Lagerplätze
bis 1.000 m² Nutzfläche
für landwirtschaftliche und
erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
66. Fahrradabstellanlagen,
67. Fahrzeugwaagen,
68. unbedeutende bauliche Anlagen
und Einrichtungen, die in den
vorstehenden Ziffern nicht erfaßt
sind, wie Teppichstangen, Markisen
und Hochsitze.
(2)
Die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung,
wenn
1. öffentlich-rechtliche
Vorschriften für die neue
Nutzung keine anderen Anforderungen
stellen als für die bisherige
Nutzung,
2. Räume eines Wohngebäudes
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
in Aufenthaltsräume, die
zu diesen Wohnungen gehören,
umgenutzt werden oder
3. Räume in vorhandenen Wohngebäuden
und Wohnungen in Räume für
Bäder oder Toiletten umgenutzt
werden.
(3)
Der Abbruch von
1. Gebäuden und Gebäudeteilen,
die in Absatz 1 genannt sind,
2. Gebäuden bis zu 600 m³
Brutto-Rauminhalt,
3. freistehenden Gebäuden
bis zu 1.200 m³ Brutto-Rauminhalt,
4. Gebäuden, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen, und
5. baulichen Anlagen, die keine
Gebäude sind, bis zu 22 m
Höhe
bedarf keiner Baugenehmigung.
Satz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nicht
für bauliche Anlagen, die
als Baudenkmale in die Denkmallisten
nach § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes
eingetragen sind.
(4)
Instandhaltungsarbeiten und die
Änderung der äußeren
Gestaltung baulicher Anlagen bedürfen
keiner Baugenehmigung.
(5)
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
müssen ebenso wie genehmigungsbedürftige
Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
66 Bauantrag und Bauvorlagen
(1)
Der Bauantrag ist schriftlich
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
(2)
Mit dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Bauvorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Es kann gestattet
werden, daß einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden.
(3)
In besonderen Fällen kann
zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlagen auf die
Umgebung verlangt werden, daß
die bauliche Anlage in geeigneter
Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(4)
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser
haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser
die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von den Sachverständigen
nach § 56 Abs. 2 bearbeiteten
Unterlagen müssen auch von
diesen unterschrieben sein. Die
Bauaufsichtsbehörde kann
von dem Bauherrn, der nicht Grundstückseigentümer
ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung
des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben fordern.
(5)
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere
Personen als Bauherren auf, so
kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß ihr gegenüber
ein Vertreter bestellt wird, der
die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
§
67 Bauvorlageberechtigung
(1)
Bauvorlagen für die Errichtung
und Änderung von Gebäuden
müssen von einem Entwurfsverfasser
unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt
ist.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architekt"
führen darf,
2. in die von der Ingenieurkammer
Mecklenburg-Vorpommern geführte
Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieure eingetragen ist oder
in einem anderen Land als Ingenieur
bauvorlageberechtigt ist,
3. die Berufsbezeichnung "lnnenarchitekt"
führen darf, für die
mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten
verbundenen baulichen Änderungen
von Gebäuden, oder
4. die Berufsbezeichnung "lngenieur"
in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf, mindestens zwei
Jahre als Ingenieur tätig
war und Bediensteter einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ist, für die dienstliche
Tätigkeit.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für
1. freistehende Gebäude bis
50 m² Grundfläche und
mit nicht mehr als zwei Geschossen,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
bis 100 m² Grundfläche
und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
3. Behelfsbauten (§ 50 Abs.
1) und
4. Bauvorlagen, die üblicherweise
von Fachkräften mit anderer
Ausbildung als nach Absatz 2 verfaßt
werden.
§
68 Vorbescheid
(1)
Vor Einreichung des Bauantrages
kann auf schriftlichen Antrag
des Bauherrn über einzelne
Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren
zu entscheiden ist und die selbständig
beurteilt werden können,
ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid)
erteilt werden. Der Vorbescheid
gilt drei Jahre. Die Frist kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu einem Jahr verlängert
werden.
(2)
§ 66 Abs. 1 bis 4, §
69 Abs. 1 und 2, § 71, §
72 Abs. 1 bis 4 und § 74
Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§
69 Behandlung des Bauantrages
(1)
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung oder des Einvernehmens
einer anderen Behörde, so
gilt diese als erteilt, wenn sie
nicht zwei Monate nach Eingang
des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert wird. Zum
Bauantrag sollen die Behörden
gehört werden, deren Aufgabenbereich
berührt wird. Stellungnahmen
dieser Behörden können
unberücksichtigt bleiben,
wenn sie nicht innerhalb eines
Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde soll
den Bauantrag zurückweisen,
wenn die Bauvorlagen erhebliche
Mängel aufweisen.
(3)
Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise bedarf es nicht, soweit
mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt
werden, die von einem Prüfamt
für Baustatik allgemein geprüft
sind (Typenprüfung). Typenprüfungen
anderer Länder gelten auch
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(4)
Legt der Bauherr Bescheinigungen
eines Sachverständigen oder
einer sachverständigen Stelle
im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 85 Abs. 4 Satz 1 Nr.
4 in Verbindung mit Satz 2 und
3 vor, so wird vermutet, daß
die bauaufsichtlichen Anforderungen
insoweit erfüllt sind. Die
Bauaufsichtsbehörde kann
die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen.
§
70 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
Ausnahmen von Vorschriften dieses
Gesetzes und von Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes, die
als Sollvorschriften aufgestellt
sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen
sind, gestatten, wenn keine öffentlichen
Belange entgegenstehen und die
für die Ausnahmen festgelegten
Voraussetzungen vorliegen.
(2)
Weiter können Ausnahmen von
den Vorschriften der §§
26 bis 49 gestattet werden
1. zur Erhaltung und weiteren
Nutzung von Baudenkmalen, wenn
nicht erhebliche Gefahren für
Leben und Gesundheit zu befürchten
sind,
2. bei Modernisierungsvorhaben
für Wohnungen und Wohngebäude
und bei Vorhaben zur Schaffung
von zusätzlichem Wohnraum
durch Ausbau, wenn die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht
gefährdet wird, insbesondere
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
von zwingenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes auf schriftlichen
und zu begründenden Antrag
befreien, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit
die Abweichung erfordern,
2. die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte
führen würde und keine
öffentlichen Belange entgegenstehen;
eine nicht beabsichtigte Härte
liegt auch dann vor, wenn auf
andere Weise dem Zweck einer technischen
Anforderung in diesem Gesetz oder
in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes nachweislich entsprochen
wird oder
3. es zur praktischen Erprobung
neuer Bau- und Wohnformen oder
von Maßnahmen des kostensparenden
Bauens bei Versuchsbauten der
Abweichung bedarf und Gefahren
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten sind.
(4)
Ist für bauliche Anlagen,
andere Anlagen oder Einrichtungen,
die keiner Genehmigung bedürfen,
eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich,
so ist diese schriftlich zu beantragen.
(5)
Ausnahmen und Befreiungen können
mit Auflagen und mit Bedingungen
verbunden und befristet erteilt
werden.
(6)
Ist eine Ausnahme oder Befreiung
unter Bedingungen oder befristet
erteilt worden, so sind die Genehmigungen
entsprechend einzuschränken.
§
71 Beteiligung der Nachbarn
(1)
Die Eigentümer benachbarter
Grundstücke (Nachbarn) sind
nach den Absätzen 2 bis 4
zu beteiligen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
sollen die Nachbarn vor Erteilung
von Befreiungen benachrichtigen,
wenn zu erwarten ist, daß
durch die Befreiung öffentlich-rechtlich
geschützte nachbarliche Belange
berührt werden. Einwendungen
sind innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung
bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zu Protokoll
vorzubringen.
(3)
Die Benachrichtigung entfällt,
wenn die zu benachrichtigenden
Nachbarn die Lagepläne und
Bauzeichnungen unterschrieben
oder der Erteilung von Befreiungen
schriftlich zugestimmt haben.
(4)
Wird den Einwendungen nicht entsprochen,
so ist die Entscheidung über
die Befreiung dem Nachbarn zuzustellen.
§
71a Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
(1)
Hat eine Gemeinde ihr nach dem
Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen
rechtswidrig versagt, kann das
fehlende Einvernehmen durch die
Erteilung der Baugenehmigung ersetzt
werden.
(2)
Ist in einer vom Landrat als untere
Bauaufsichtsbehörde zu entscheidenden
Angelegenheit nach Absatz 1 der
Landkreis anderweitig beteiligt,
so bedarf die Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens der Einwilligung
durch die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(3)
Die Gemeinde ist vor Erteilung
der Baugenehmigung anzuhören.
Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben,
binnen angemessener Frist erneut
über das gemeindliche Einvernehmen
zu entscheiden. Die Baugenehmigung
ist unbeschadet anderer Vorschriften
insoweit zu begründen, als
sie das gemeindliche Einvernehmen
ersetzt.
(4)
Entfällt die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Baugenehmigung nach
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
der Verwaltungsgerichtsordnung,
haben Widerspruch und Anfechtungsklage
auch insoweit keine aufschiebende
Wirkung, als die Baugenehmigung
das gemeindliche Einvernehmen
ersetzt.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 finden
entsprechende Anwendung, soweit
innerhalb anderer Zulassungsverfahren
die Entscheidung über die
Baugenehmigung eingeschlossen
ist."
§
72 Baugenehmigung und Baubeginn
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die
Baugenehmigung bedarf der Schriftform;
sie ist nur insoweit zu begründen,
als von nachbarschützenden
Vorschriften befreit wird und
der Nachbar der Befreiung nicht
zugestimmt hat.
(1a)
Bei Vorhaben, für die nach
dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wird, muss zudem
sichergestellt sein, dass
1.
Gefahren für die in §
2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des
Landes-UVP-Gesetzes genannten
Schutzgüter nicht hervorgerufen
werden können und
2.
Vorsorge gegen erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Schutzgüter,
insbesondere durch Maßnahmen
entsprechend dem Stand der Technik,
getroffen wird.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für
und gegen den Rechtsnachfolger
des Bauherrn.
(3)
Die Baugenehmigung kann unter
Auflagen und Bedingungen sowie
befristet erteilt werden. Wird
die Baugenehmigung unter Auflagen
und Bedingungen erteilt, kann
eine Sicherheitsleistung verlangt
werden.
(4)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(5)
Die Gemeinde ist, wenn sie nicht
Bauaufsichtsbehörde ist,
von der Erteilung, Verlängerung,
Ablehnung, Rücknahme und
dem Widerruf einer Baugenehmigung,
Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides,
einer Zustimmung, einer Ausnahme
oder einer Befreiung zu unterrichten.
Eine Ausfertigung des Bescheides
ist beizufügen.
(6)
Vor Zugang der Baugenehmigung
darf mit der Bauausführung
nicht begonnen werden.
(7)
Vor Baubeginn muß die Grundrißfläche
des Gebäudes abgesteckt und
seine Höhenlage festgelegt
sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen
müssen an der Baustelle von
Baubeginn an vorliegen.
(8)
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als drei Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
(9)
Nach Erteilung der Baugenehmigung
können zusätzliche Anforderungen
gestellt werden, um bei der Genehmigungserteilung
nicht vorhergesehene Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
von der Allgemeinheit oder den
Benutzern der baulichen Anlage
abzuwenden.
§
73 Teilbaugenehmigung
(1)
Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für einzelne Bauteile oder
Bauabschnitte auf schriftlichen
Antrag schon vor Erteilung der
Baugenehmigung schriftlich gestattet
werden (Teilbaugenehmigung). §
72 gilt entsprechend.
(2)
In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, daß
die zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich sind.
§
74 Geltungsdauer der Genehmigung
(1)
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung
der Genehmigung mit der Ausführung
des Bauvorhabens nicht begonnen
oder die Bauausführung länger
als ein Jahr unterbrochen worden
ist.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis
zu einem Jahr verlängert
werden. Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
75 Typengenehmigung
(1)
Für bauliche Anlagen, die
in derselben Ausführung an
mehreren Stellen errichtet werden
sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen, ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist und ein öffentliches
Interesse vorliegt. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2)
Die Typengenehmigung bedarf der
Schriftform. Sie darf unter dem
Vorbehalt des Widerrufs nur für
eine bestimmte Frist erteilt werden,
die fünf Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen ist dem Antragsteller
mit der Typengenehmigung zuzustellen.
(3)
Die Typengenehmigung kann unter
Auflagen und Bedingungen erteilt
werden, die sich insbesondere
auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften,
Kennzeichnung oder Verwendung
beziehen.
(4)
Typengenehmigungen anderer Länder
gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(5)
§ 66 Abs. 2 und 4, §
69 Abs. 2 und 3 sowie § 70
gelten entsprechend.
(6)
Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung (§ 72) oder
eine Zustimmung (§ 77) einzuholen.
(7)
Die in der Typengenehmigung entschiedenen
Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde
nicht geprüft zu werden.
Soweit es aufgrund örtlicher
Verhältnisse im Einzelfall
erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte
Typen ausschließen.
§
76 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1)
Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für
1. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die nicht dazu bestimmt sind,
von Besuchern betreten zu werden,
2. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die für Kinder betrieben
werden und eine Geschwindigkeit
von höchstens 1 Meter pro
Sekunde haben,
3. Bühnen, die Fliegende
Bauten sind, einschließlich
Überdachungen und sonstiger
Aufbauten, bis 5 m Höhe,
mit einer Grundfläche bis
100 m² und einer Fußbodenhöhe
bis 1,50 m und
4. Zelte, die Fliegende Bauten
sind, mit einer Grundfläche
bis 75 m².
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde
oder der nach Absatz 4 bestimmten
Stelle erteilt, soweit der Antragsteller
seinen Hauptwohnsitz oder seine
gewerbliche Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern
hat oder, wenn der Antragsteller
seinen Hauptwohnsitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland
hat, der Fliegende Bau erstmals
in Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, mit Rechtsverordnung
zu regeln, daß natürliche
oder juristische Personen des
Privatrechts mit der Aufgabe der
Erteilung der Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten betraut
werden. Die Rechtsverordnung hat
die sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen zu bestimmen und
Regelungen über die Aufsicht,
Rücknahme und Widerruf, eine
Befristung der Aufgabenübertragung
und die Durchführung des
Vorverfahrens zu treffen. Der
Beauftragte ist berechtigt. Kosten
zu erheben; Einzelheiten sind
in der Verordnung zu bestimmen.
(5)
Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll; sie kann
auf schriftlichen Antrag von der
für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden; §
74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Genehmigungen werden in ein
Prüfbuch eingetragen, dem
eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(6)
Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
Fliegenden Baues an Dritte der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,
die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(7)
Fliegende Bauten, die nach Absatz
2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, daß
Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht
zu erwarten ist.
(8)
Die für die Erteilung der
Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist. Dies gilt insbesondere, wenn
die Betriebssicherheit oder Standsicherheit
nicht oder nicht mehr gewährleistet
ist oder wenn von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen worden ist. Wird die
Aufstellung oder der Gebrauch
aufgrund von Mängeln am Fliegenden
Bau untersagt, so ist dies in
das Prüfbuch einzutragen.
Die ausstellende Behörde
ist zu benachrichtigen; das Prüfbuch
ist einzuziehen und der ausstellenden
Behörde zuzuleiten, wenn
die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener
Frist nicht zu erwarten ist.
(9)
Bei Fliegenden Bauten, die von
Besuchern betreten und längere
Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die für
die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
(10)
§ 66 Abs. 2 und 4 und §
81 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
§
77 Zustimmung zu Vorhaben
öffentlicher Bauherren
(1)
Nach § 62 genehmigungsbedürftige
Vorhaben bedürfen keiner
Genehmigung, Überwachung
und Bauzustandsbesichtigung, wenn
1. der öffentliche Bauherr
die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes oder
eines Landes übertragen hat
und
2. die Baudienststelle mit mindestens
einem Bediensteten des höheren
technischen Verwaltungsdienstes
mit den erforderlichen Kenntnissen
der Bautechnik, der Baugestaltung
und des öffentlichen Immobilienrechts
sowie darüber hinaus ausreichend
mit sonstigen geeigneten Fachkräften
besetzt ist.
Solche baulichen Anlagen bedürfen
jedoch der Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde.
(2)
Keiner Zustimmung nach Absatz
1 bedürfen
1. Vorhaben nach § 30 Abs.
1 des Baugesetzbuches sowie
2. die Herstellung, Änderung
oder Beseitigung von Bauteilen
innerhalb bestehender Gebäude
sowie
3. der Abbruch baulicher Anlagen.
(3)
Der Antrag auf Zustimmung ist
bei der obersten Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. § 66 Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend.
(4)
Im Zustimmungsverfahren werden
nicht geprüft
1. die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit den Vorschriften dieses Gesetzes
und den Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes; das gilt nicht
für die Vereinbarkeit des
Vorhabens mit den §§
6, 7, 14, 29, 32, 33, 34, 48 und
52,
2. die bautechnischen Nachweise.
(5)
Für das Zustimmungsverfahren
gelten die §§ 68 bis
74 sinngemäß. Die Gemeinde
ist zu dem Vorhaben zu hören.
(6)
Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung
dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 bis 4 der obersten
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn
in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen. Im übrigen wirken
die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 76 Abs. 2 bis
10 findet auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
keine Anwendung.
§
78 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind
Bauprodukte entgegen § 22
mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
79 Baueinstellung
(1)
Die Einstellung der Bauarbeiten
kann angeordnet werden, wenn
1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
oder nach § 77 zustimmungsbedürftigen
Bauvorhabens entgegen den Vorschriften
des § 72 Abs. 6 und 8 begonnen
wurde,
2. bei der Ausführung eines
Bauvorhabens von den genehmigten
Bauvorlagen abgewichen oder gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstoßen wird oder
3. Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 17 Abs. 1 Nr. 2) oder
dem Ü-Zeichen (§ 22
Abs. 4) gekennzeichnet sind.
Die Anordnung gilt auch gegenüber
den Rechtsnachfolgern.
(2)
Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Bauprodukte, Geräte, Maschinen
und Bauhilfsmittel in amtlichen
Gewahrsam bringen.
§
80 Beseitigung baulicher Anlagen
(1)
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen Anlagen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften genutzt, so kann
diese Nutzung untersagt werden.
Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen
gelten auch gegenüber den
Rechtsnachfolgern.
(2)
Wird eine unzulässige Nutzung
trotz einer schriftlich verfügten
Nutzungsuntersagung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die baulichen Anlagen oder Teile
der baulichen Anlagen versiegeln.
(3)
Absatz 1 gilt für Werbeanlagen
und Warenautomaten entsprechend.
§
81 Bauüberwachung
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
Sie kann einen Nachweis darüber
verlangen, daß die Grundrißflächen
und die festgelegten Höhenlagen
der Gebäude (§ 72 Abs.
7) eingehalten sind.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
und die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich, auch aus fertigen
Bauteilen entnehmen und prüfen
lassen.
(3)
Den mit der Überwachung beauftragten
Personen ist jederzeit Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4)
Die Kosten für die Überwachung
nach Absatz 1, für die Probeentnahmen
und Prüfungen nach Absatz
2 sowie für solche Maßnahmen
aufgrund von Rechtsverordnungen
nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 und
Absatz 3 trägt der Bauherr.
Dies gilt nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§
82 Bauzustandsbesichtigung
(1)
Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
genehmigungsbedürftiger baulicher
Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde
vom Bauherrn jeweils zwei Wochen
vorher anzuzeigen, um dieser eine
Besichtigung des Bauzustandes
zu ermöglichen. Der Rohbau
ist fertiggestellt, wenn die tragenden
Teile, Schornsteine, Brandwände,
notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion
vollendet sind. Zur Besichtigung
des Rohbaus sind die Bauteile,
die für die Standsicherheit
und, soweit möglich, die
Bauteile, die für die Feuersicherheit,
den Wärme- und den Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, daß Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können. Die Tauglichkeit
der Feuerungsanlagen muß
vom Bezirksschornsteinfegermeister
bescheinigt sein. Die abschließende
Fertigstellung umfaßt auch
die Fertigstellung der Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Der Bauherr hat für die Besichtigung
und die damit verbundenen möglichen
Prüfungen die erforderlichen
Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen.
(2)
Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt
wird, bleibt dem pflichtgemäßen
Ermessen der Bauaufsichtsbehörde
überlassen. Über das
Ergebnis der Besichtigung ist
auf Verlangen des Bauherrn eine
Bescheinigung auszustellen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
über Absatz 1 hinaus verlangen,
daß ihr oder einem Beauftragten
Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
(4)
Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des Innenausbaus zugestimmt hat.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß bei Bauausführungen
die Arbeiten erst fortgesetzt
oder die Anlagen erst genutzt
werden, wenn sie von ihr oder
einem beauftragten Sachverständigen
geprüft worden sind.
(6)
Eine bauliche Anlage darf erst
genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß
fertiggestellt und sicher nutzbar
ist, frühestens jedoch eine
Woche nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung. Die Betriebssicherheit
und Brandsicherheit der Lüftungsanlagen
und der Feuerungsanlagen sowie
die sichere Abführung der
Verbrennungsgase der Feuerungsanlagen
müssen vom Bezirksschornsteinfegermeister
bescheinigt sein. Die Bauaufsichtsbehörde
soll gestatten, daß die
bauliche Anlage ganz oder teilweise
schon früher genutzt wird,
wenn wegen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung Bedenken
nicht bestehen.
§
83 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1)
Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulasten).
Baulasten werden unbeschadet der
privaten Rechte Dritter mit der
Eintragung in das Baulastenverzeichnis
wirksam und wirken auch gegenüber
dem Rechtsnachfolger.
(2)
Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform, die
Unterschrift muß öffentlich
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder vor ihr anerkannt
werden.
(3)
Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete
und die durch die Baulast Begünstigten
angehört werden. Der Verzicht
wird mit der Löschung der
Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam.
(4)
Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
können auch eingetragen werden
1. andere Immobilienrechtliche Verpflichtungen
des Grundstückseigentümers
zu einem sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen,
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen
und Widerrufsvorbehalte.
(5)
Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften
erteilen lassen.
Muster
1
(untere Bauaufsichtsbehorde)
Band
des
Baulastenverzeichnisses von
(Gemeinde/Amt)
(Bezirk)
Muster
2
Baulastenverzeichnis von Langenburg
Baulastenblatt Nr. 8 Seite 1
Grundstück:
Bankstr. 32
Gemarkung Langenburg Flur 3 Flurstück
114, 115 Lfd.
Nr. Inhalt der Eintragung, Bemerkungen
Verpflichtung, eine Flache von
100 qm, die im Lageplan naher
bezeichnet ist, für die Schaffung
von vier Stellplätzen für
das Grundstuck Bankstraße
Nr. 34 freizuhalten.
Eingetragen am 7. Oktober 1962
Müller
Eingetragen am 9. Oktober 1962
Die Genehmigung zum Bau eines
Lagerschuppens an der hinteren
Grundstücksgrenze (Baugenehmigung
Nr. 1387/62 wurde bis zum 35.
Mai 5966 befristet. Geändert,
s. Ifd. Nr.5
eingetragen am 15. Mai 1963
Müller
Auf die Baulast zu Ifd. Nr. 2
wurde am 10. Juni 1963 verzichtet.
Eingetragen am 12. Juni 1963
Müller
6.
TEIL: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlußvorschriften
§
84 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer nach § 85 Abs. 1
Nr. 1 bis 4, Absatz 3 oder Absatz
4 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer nach § 86 Abs.
1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,
sofern die Rechtsverordnung oder
die Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen
Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die aufgrund dieses
Gesetzes oder aufgrund einer nach
diesem Gesetz zulässigen
Rechtsverordnung oder Satzung
erlassen worden ist, sofern die
Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3. ohne die erforderliche Genehmigung
(§ 62) oder Teilbaugenehmigung
(§ 73) oder abweichend davon
bauliche Anlagen errichtet, ändert,
nutzt oder abbricht,
4. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
(§ 76 Abs. 2) oder ohne Anzeige
und Abnahme (§ 76 Abs. 7)
in Gebrauch nimmt,
5. entgegen der Vorschrift des
§ 72 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt,
entgegen der Vorschrift des §
82 Abs. 3 Beginn und Beendigung
bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt,
entgegen der Vorschrift des §
82 Abs. 4 mit dem Innenausbau
beginnt oder entgegen der Vorschrift
des § 82 Abs. 6 Satz 1 bauliche
Anlagen nutzt,
6. die nach § 72 Abs. 8 vorgeschriebene
Anzeige nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
7. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne daß dafür
die Voraussetzungen nach §
22 Abs. 4 vorliegen,
8. Bauprodukte entgegen §
17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen
verwendet,
9. Bauarten entgegen § 21
ohne allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet,
10. als Bauherr, Entwurfsverfasser,
Unternehmer, Bauleiter oder als
deren Vertreter den Vorschriften
des § 55 Abs. 1, 2 oder 4,
des § 56 Abs. 1 Satz 3, des
§ 57 Abs. 1, des § 58
Abs. 1 oder des § 64 Abs.
2 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 500.000
Deutsche Mark geahndet werden.
(4)
Ist die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 7 bis 9 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 7 bis 9 die oberste Bauaufsichtsbehörde,
in den übrigen Fällen
die untere Bauaufsichtsbehörde.
§
85 Verordnungsermächtigungen
(1)
Zur Verwirklichung der in §
3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung
allgemeiner Anforderungen in den
§§ 4 bis 50,
2. besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen für
deren Errichtung, Änderung,
Instandhaltung, Betrieb und Nutzung
ergeben (§§ 51 und 52),
sowie über die Anwendung
solcher Anforderungen oder Erleichterungen
auf bestehende bauliche Anlagen
dieser Art,
3. die Pflicht zur Nachprüfung
von Anlagen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren oder Nachteile
ständig ordnungsgemäß
instand gehalten werden müssen,
und die zeitlichen Abstände
dieser Prüfungen sowie die
Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
4. die Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen,
denen nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Aufgaben übertragen
werden, und
5. die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher Anlagen
und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende
Bauten, sowie den Nachweis der
Befähigung dieser Personen.
6. Mindestanforderungen an die
Ausstattung, die Gestaltung und
den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen,
Golfplätzen sowie Häfen
und Anlegestellen, soweit sie
überwiegend Sportbooten dienen.
Dabei können über die
in § 3 Abs. 1 bezeichneten
Anforderungen hinaus die wasserverkehrlichen,
wasserwirtschaftlichen und abfallwirtschaftlichen
Anforderungen sowie die zur Verwirklichung
der Ziele und der Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nach den §§ 1 und 2
des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVBl. M-V S.
647) erforderlichen Anforderungen
im Einvernehmen mit den für
diese Bereiche zuständigen
obersten Landesbehörden geregelt
werden.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zu bauaufsichtlichen
Verfahren durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit erforderlich, das Verfahren
im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die
am Bau Beteiligten (§§
55 bis 58) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
des Entwurfsverfassers, der Unternehmer,
des Bauleiters, von Sachverständigen
oder Behörden über die
Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zur Vereinfachung,
Erleichterung oder Beschleunigung
des bauaufsichtlichen Verfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen
von der Genehmigungsbedürftigkeit,
2. die Veränderung des Baugenehmigungsverfahrens
sowie die Einführung eines
vom Baugenehmigungsverfahren abweichenden
Verfahrens für bestimmte
bauliche Anlagen; dabei kann sie
auch vorschreiben, daß auf
die behördliche Prüfung
der Einhaltung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften ganz oder teilweise
verzichtet wird,
3. den vollständigen oder
teilweisen Wegfall der Prüfung
der bautechnischen Nachweise bei
bestimmten Arten von Bauvorhaben,
4. die Heranziehung von Sachverständigen
und sachverständigen Stellen
und die Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörden
im Rahmen des bauaufsichtlichen
Verfahrens einschließlich
der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung
auf nachgeordnete Landesbehörden,
Sachverständige und sachverständige
Stellen.
Sie kann dafür bestimmte
Voraussetzungen festlegen, die
die Verantwortlichen nach den
§§ 55 bis 58 oder die
Sachverständigen und sachverständigen
Stellen zu erfüllen haben;
sie muß dies in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 3 und 4 tun.
Dabei können die Fachbereiche,
in denen Sachverständige
oder sachverständige Stellen
tätig werden, bestimmt und
insbesondere Mindestanforderungen
an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht an die
Berufserfahrung festgelegt, eine
laufende Fortbildung vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigung bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt
werden. Sie kann darüber
hinaus auch eine besondere Anerkennung
der Sachverständigen und
sachverständigen Stellen
vorschreiben, das Verfahren und
die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen
und die Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen
sowie für Prüfungen
die Bestellung und Zusammensetzung
der Prüfungsorgane und das
Prüfungsverfahren regeln.
(5)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Befugnisse auf andere als
in diesen Vorschriften aufgeführte
Behörden zu übertragen
für
1. die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 25 Abs. 1 und 3) und
2. die Erteilung von Typengenehmigungen
(§ 75).
Die Befugnisse können auch
auf eine Behörde eines anderen
Landes übertragen werden,
die der Aufsicht einer obersten
Bauaufsichtsbehörde untersteht
oder an deren Willensbildung die
oberste Bauaufsichtsbehörde
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
mitwirkt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung die
örtliche Zuständigkeit
für die Durchführung
von Genehmigungsverfahren für
Vorhaben nach dem Landes-UVP-Gesetz
auf einzelne untere Bauaufsichtsbehörden
konzentrieren.
(6)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen
und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
§ 25 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern.
(7)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß die Anforderungen
der aufgrund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 13. Dezember 1935 (RGBI. I
S. 1451), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember
1977 (BGBI. l S. 2750), erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend
für Anlagen gelten, die weder
gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, daß
danach zu erteilende Erlaubnisse
die Baugenehmigung oder die Zustimmung
nach § 77 einschließlich
der zugehörigen Ausnahmen
und Befreiungen einschließen
sowie daß § 12 Abs.
2 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
§
86 Örtliche Bauvorschriften
(1)
Die Gemeinden können örtliche
Bauvorschriften erlassen über
1. die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen
und Warenautomaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten in
bestimmten, genau abgegrenzten
bebauten oder unbebauten Teilen
des Gemeindegebietes; dabei können
sich die Vorschriften über
Werbeanlagen auch auf deren Art,
Größe und Anbringungsort
erstrecken,
2. besondere Anforderungen an
bauliche Anlagen, Werbeanlagen
und Warenautomaten zum Schutz
bestimmter Bauten, Straßen,
Plätze oder Ortsteile von
geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung
sowie von Baudenkmalen und Naturdenkmalen;
dabei können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten
ausgeschlossen oder auf Teile
baulicher Anlagen und auf bestimmte
Farben beschränkt werden,
3. die Lage, Größe,
Beschaffenheit, Ausstattung und
Unterhaltung von Kinderspielflächen
(§ 8 Abs. 3 bis 5),
4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen,
der Lagerplätze, der Camping-
und Zeltplätze, der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze
für bewegliche Abfall- und
Wertstoffbehälter und der
nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke
sowie über Notwendigkeit
oder Zulässigkeit, Art, Gestaltung
und Höhe von Einfriedungen;
dabei kann abweichend von §
8 Abs. 1 bestimmt werden, daß
Vorgärten nicht als Stellplätze,
Arbeitsflächen oder Lagerflächen
genutzt werden dürfen und
diese Flächen gärtnerisch
gestaltet werden müssen,
5. geringere als die in §
6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen
Maße der Abstandflächen
zur Wahrung der bauhistorischen
Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten
Eigenart eines Ortsteils; dabei
sind die Ortsteile in der Satzung
genau zu bezeichnen,
6. die Begrünung baulicher
Anlagen und
7. die Verpflichtung, in bestimmten,
genau bezeichneten Teilen des
Gemeindegebietes und für
bestimmte Arten von Bauvorhaben
Abstellplätze für Fahrräder
herzustellen; sie kann dabei auch
die erforderliche Zahl und Beschaffenheit
festsetzen.
(2)
Durch örtliche Bauvorschriften
kann ferner bestimmt werden, daß
1. für besonders schutzwürdige
Gebiete eine Genehmigungspflicht
für sonst genehmigungsfreie
Werbeanlagen eingeführt wird
und
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon bei bestehenden baulichen
Anlagen die Herstellung von Kinderspielflächen
nach § 8 Abs. 5 zu fordern
ist.
(3)
Die Gemeinde erläßt
die örtliche Bauvorschrift
als Satzung im übertragenen
Wirkungskreis. Die Satzung bedarf
der Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Einer Satzung nach Absatz 1 Nr.
1 und 2 und Absatz 2 Nr. 1 ist
eine Begründung beizufügen.
In ihr sind insbesondere die baugestalterischen
Zielsetzungen und die Gründe
für die Abgrenzung des Geltungsbereiches
darzulegen.
(4)
Örtliche Bauvorschriften
können auch als Festsetzungen
in einen Bebauungsplan, eine Satzung
über den Vorhaben- und Erschließungsplan
oder in eine Satzung nach §
34 Abs. 4 des Baugesetzbuches
aufgenommen werden. § 10
Abs. 3 des Baugesetzbuches ist
unter Ausschluß der übrigen
Vorschriften des Baugesetzbuches
anzuwenden.
(5)
Anforderungen nach den Absätzen
1 und 2 können innerhalb
der örtlichen Bauvorschrift
auch in Form zeichnerischer Darstellungen
gestellt werden. Ihre Bekanntmachung
kann dadurch erfolgen, daß
dieser Teil der örtlichen
Bauvorschrift bei der Gemeinde
zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf
ist in den örtlichen Bauvorschriften
hinzuweisen.
(6)
Von örtlichen Bauvorschriften
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und
Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn die sich
aus der Begründung ergebenden
baugestalterischen Zielsetzungen
nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.
§
87 Bestehende bauliche Anlagen
(1)
Werden in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
andere Anforderungen als nach
dem bisherigen Recht gestellt,
so kann verlangt werden, daß
bestehende oder nach genehmigten
Bauvorlagen bereits begonnene
bauliche Anlagen angepaßt
werden, wenn dies wegen der Sicherheit
oder Gesundheit erforderlich ist.
Im übrigen gilt Bestandsschutz.
(2)
Sollen bauliche Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, daß auch
die nicht unmittelbar berührten
Teile der baulichen Anlage mit
diesem Gesetz oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit den
beabsichtigten Arbeiten in einem
konstruktiven Zusammenhang stehen
und
2. die Durchführung dieser
Vorschriften bei den von den Arbeiten
nicht berührten Teilen der
baulichen Anlage keine unzumutbaren
Mehrkosten verursacht.
§
88 Übergangsvorschriften
(1)
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleiteten Verfahren sind nach
den bisherigen Vorschriften weiterzuführen,
es sei denn, dieses Gesetz enthält
für den Antragsteller eine
günstigere Regelung.
(2)
Die für nicht geregelte Bauprodukte
nach bisherigem Recht erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 18.
(3)
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 4.
(4)
Überwachungszeichen, mit
denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Ü-Zeichen
nach § 22 Abs. 4.
(5)
Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Ländern, in denen
die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach
§ 22 Abs. 4.
§
89 Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am ersten
Tage des dritten Monats, der auf
die Verkündung folgt, in
Kraft. Abweichend davon treten
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.
7, § 25 Abs. 2 Satz 2 und
Absatz 3, die §§ 63,
64, 65 und 85 Abs. 5 und 6 am
Tage nach der Verkündung
in Kraft. 1)
(2) Mit dem Inkrafttreten nach
Absatz 1 Satz 1 treten
1. das Gesetz über die Bauordnung
(BauO) vom 20. Juli 1990 (GBI.
DDR I S. 929),
2. das Gesetz zur Einführung
des Gesetzes vom 20. Juli 1990
über die Bauordnung (BauO)
vom 20. Juli 1990 (GBI. DDR I
S. 950),
3. die Verordnung über die
Einschränkung von Prüfungen
im Baugenehmigungsverfahren (Prüfeinschränkungs-Verordnung
- PrüfeVO) vom 28. Januar
1992 (GVOBI. M-V S. 52),
4. die Landesverordnung zur Bestimmung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
nach dem Gesetz über die
Bauordnung - BauO-ZustVO - vom
29. Januar 1992 (GVOBI. M-V S.
53),
5. die Landesverordnung über
die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht
(Baufreistellungsverordnung -
BaufVO) vom 23. April 1992 (GVOBI.
M-V S. 279),
6. der dritte und vierte Teil
der Landesverordnung über
bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
vom 4. August 1992 (GVOBI. M-V
S. 538)
außer Kraft.
___________________
1) Verkündet am 29. April
1994, in Kraft getreten am 1.
Juli 1994