Landesbauordnung 
                                                Hessen
                                                
                                              Inhaltsübersicht 
                                              
                                              § 
                                                1 Anwendungsbereich
                                                § 2 
                                                Begriffe
                                                § 
                                                3 Allgemeine Anforderungen
                                                § 
                                                4 Bebauung der Grundstücke
                                                § 
                                                5 Zugänge und Zufahrten 
                                                auf den Grundstücken
                                                § 
                                                6 Abstandsflächen und 
                                                Abstände
                                                § 
                                                7 Übernahme der Abstandsflächen 
                                                und Abstände auf Nachbargrundstücke
                                                § 
                                                8 Grundstücksteilungen
                                                § 
                                                9 Grundstücksfreiflächen, 
                                                Kinderspielplätze
                                                § 
                                                10 Einfriedung der Grundstücke
                                                § 
                                                11 Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsflächen
                                                § 12 
                                                Gestaltung
                                                § 
                                                13 Anlagen der Außenwerbung 
                                                und Warenautomaten
                                                § 14 
                                                Baustelle
                                                § 
                                                15 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
                                                § 
                                                16 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse und Schädlinge
                                                § 
                                                17 Brandschutz
                                                § 
                                                18 Wärmeschutz, Schallschutz 
                                                und Erschütterungsschutz
                                                § 
                                                19 Verkehrssicherheit
                                                § 
                                                20 Bauprodukte
                                                § 
                                                21 Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung
                                                § 
                                                22 Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                § 
                                                23 Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                § 24 
                                                Bauarten
                                                § 
                                                25 Übereinstimmungsnachweis
                                                § 
                                                26 Übereinstimmungserklärung 
                                                des herstellenden Unternehmens
                                                § 
                                                27 Übereinstimmungszertifikat
                                                § 
                                                28 Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                                § 
                                                29 Tragende Wände, Unterstützungen, 
                                                Außenwände und Trennwände
                                                § 
                                                30 Brandwände
                                                § 31 
                                                Decken
                                                § 32 
                                                Dächer
                                                § 33 
                                                Treppen
                                                § 
                                                34 Treppenräume
                                                § 
                                                35 Allgemein zugängliche 
                                                Flure als Rettungswege
                                                § 36 
                                                Aufzüge
                                                § 
                                                37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
                                                § 
                                                38 Umwehrungen
                                                § 
                                                39 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische 
                                                Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte, 
                                                Installationskanäle
                                                § 
                                                40 Feuerungsanlagen, Wärme- 
                                                und Brennstoffversorgung, ortsfeste 
                                                Verbrennungsmotoren
                                                § 
                                                41 Wasserversorgungsanlagen
                                                § 
                                                42 Abwasseranlagen
                                                § 
                                                43 Einleitung der Abwasser 
                                                in Kleinkläranlagen oder 
                                                Behälter
                                                § 
                                                44 Abfall- und Wertstoffschächte
                                                § 
                                                45 Behälter für 
                                                Abfälle und Wertstoffe
                                                § 
                                                46 Aufenthaltsräume
                                                § 47 
                                                Wohnungen
                                                § 
                                                48 Aufenthaltsräume in 
                                                Keller- und Dachgeschossen
                                                § 
                                                49 Toiletten und Bäder
                                                § 
                                                50 Stellplätze und Garagen, 
                                                Abstellplätze für Fahrräder
                                                § 51 
                                                Ställe
                                                § 
                                                52 Ausnahmen für Behelfsbauten 
                                                und untergeordnete Gebäude
                                                § 
                                                53 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung
                                                § 
                                                54 Bauliche Maßnahmen 
                                                für besondere Personengruppen
                                                § 55 
                                                Grundsatz
                                                § 
                                                56 Bauherrin, Bauherr
                                                § 
                                                57 Entwurf, Bauvorlagenberechtigung
                                                § 
                                                58 Unternehmen
                                                § 59 
                                                Bauleitung
                                                § 
                                                60 Zuständigkeiten, personelle 
                                                Besetzung, Organisation
                                                § 
                                                61 Aufgaben und Befugnisse 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                § 
                                                62 Baugenehmigungspflichtige 
                                                Vorhaben
                                                § 
                                                63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
                                                § 
                                                64 Bauantrag und Bauvorlagen
                                                § 
                                                65 Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
                                                § 
                                                66 Behandlung des Bauantrages
                                                § 
                                                67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
                                                § 
                                                68 Ausnahmen und Befreiungen
                                                § 
                                                69 Beteiligung der Nachbarschaft
                                                § 
                                                70 Baugenehmigung und Baubeginn
                                                § 
                                                71 Teilbaugenehmigung
                                                § 
                                                72 Geltungsdauer der Baugenehmigung 
                                                und Teilbaugenehmigung
                                                § 
                                                73 Typengenehmigung und Typenprüfung
                                                § 
                                                74 Fliegende Bauten
                                                § 
                                                75 Bauvorhaben in öffentlicher 
                                                Trägerschaft
                                                § 
                                                76 Verbot unrechtmäßig 
                                                gekennzeichneter Bauprodukte
                                                § 
                                                77 Baueinstellung
                                                § 
                                                78 Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung
                                                § 
                                                79 Bauüberwachung
                                                § 
                                                80 Bauzustandsbesichtigungen
                                                § 
                                                81 Baulasten und Baulastenverzeichnis
                                                § 
                                                82 Bußgeldvorschriften
                                                § 
                                                83 Anwendung auf bestehende 
                                                bauliche und andere Anlagen und 
                                                Einrichtungen
                                                § 
                                                84 Übergangsvorschriften
                                                § 
                                                85 Aufhebung bisherigen Rechts
                                                § 
                                                86 Rechtsverordnungen und 
                                                Verwaltungsvorschriften
                                                § 
                                                87 Örtliche Bauvorschriften
                                                § 
                                                88 Inkrafttreten 
                                                
                                                
                                                Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
                                                
                                                § 
                                                1 Anwendungsbereich
                                                (1) Dieses Gesetz gilt für 
                                                bauliche Anlagen und Bauprodukte. 
                                                Es gilt auch für Grundstücke 
                                                sowie für andere Anlagen 
                                                und Einrichtungen, an die in diesem 
                                                Gesetz oder in Vorschriften auf 
                                                Grund dieses Gesetzes Anforderungen 
                                                gestellt werden.
                                                
                                                (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
                                                1.Anlagen des öffentlichen 
                                                Verkehrs und ihre Nebenanlagen, 
                                                mit Ausnahme von Gebäuden,
                                                2.Anlagen des nicht öffentlichen 
                                                Luftverkehrs und ihre Nebenanlagen, 
                                                mit Ausnahme von Gebäuden,
                                                3.Anlagen, die der Bergaufsicht 
                                                unterliegen, mit Ausnahme von 
                                                Gebäuden an der Erdoberfläche,
                                                4.Abfallentsorgungs-, Wasserversorgungs- 
                                                und Abwasseranlagen, die der öffentlichen 
                                                Versorgung und Entsorgung dienen, 
                                                mit Ausnahme von Gebäuden,
                                                5.Leitungen, die der öffentlichen 
                                                Versorgung mit Elektrizität, 
                                                Gas, Wärme oder Kälte, 
                                                dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk 
                                                dienen, und ihre Nebenanlagen, 
                                                mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen 
                                                und Gebäuden,
                                                6.Rohrleitungen, die dem Ferntransport 
                                                von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, 
                                                mit Ausnahme von Unterstützungen 
                                                und Gebäuden und
                                                7.Krane mit Ausnahme von Kranbahnen 
                                                und Unterstützungen.
                                                
                                                § 2 
                                                Begriffe
                                                (1) Bauliche Anlagen sind mit 
                                                dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten 
                                                hergestellte Anlagen. Eine Verbindung 
                                                mit dem Erdboden besteht auch 
                                                dann, wenn die Anlage durch eigene 
                                                Schwere auf dem Erdboden ruht 
                                                oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt 
                                                beweglich ist oder wenn die Anlage 
                                                nach ihrem Verwendungszweck dazu 
                                                bestimmt ist, überwiegend 
                                                ortsfest genutzt zu werden. Als 
                                                bauliche Anlagen gelten
                                                1.Aufschüttungen und Abgrabungen,
                                                2.künstliche Hohlräume 
                                                unterhalb der Erdoberfläche,
                                                3.Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
                                                4.Sport-, Spiel-, Camping-, Wochenend- 
                                                und Zeltplätze,
                                                5.Stellplätze für Kraftfahrzeuge 
                                                und Abstellplätze für 
                                                Fahrräder,
                                                6.Gerüste und
                                                7.Hilfseinrichtungen zur statischen 
                                                Sicherung von Bauzuständen.
                                                
                                                (2) Gebäude sind selbständig 
                                                nutzbare, überdeckte bauliche 
                                                Anlagen, die von Menschen betreten 
                                                werden können und geeignet 
                                                oder bestimmt sind, dem Schutz 
                                                von Menschen, Tieren und Sachen 
                                                zu dienen. Sie werden in folgende 
                                                Gebäudeklassen eingeteilt:
                                                1.Gebäudeklasse A
                                                Freistehende Wohngebäude, 
                                                Wochenendhäuser und Ferienhäuser 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 
                                                in denen Aufenthaltsräume 
                                                in nicht mehr als zwei Geschossen 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                sowie freistehende landwirtschaftliche 
                                                Betriebsgebäude bis 250 m2 
                                                Grundfläche und andere freistehende 
                                                Gebäude gleicher Größe;
                                                2.Gebäudeklasse B
                                                Wohngebäude, Wochenendhäuser 
                                                und Ferienhäuser mit nicht 
                                                mehr als drei Wohnungen, die nicht 
                                                unter die Gebäudeklasse A 
                                                fallen und bei denen der Fußboden 
                                                keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                mehr als 5,85 m über der 
                                                Geländeoberfläche liegt;
                                                3.Gebäudeklasse C
                                                Sonstige Gebäude, die nicht 
                                                unter die Gebäudeklasse A 
                                                fallen und bei denen der Fußboden 
                                                keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                mehr als 5,85 m über der 
                                                Geländeoberfläche liegt;
                                                4.Gebäudeklasse D
                                                Wohngebäude, Wochenendhäuser 
                                                und Ferienhäuser mit nicht 
                                                mehr als sechs Wohnungen, die 
                                                nicht unter die Gebäudeklassen 
                                                A und B fallen und bei denen der 
                                                Fußboden keines Geschosses, 
                                                in dem Aufenthaltsräume vorhanden 
                                                oder möglich sind, mehr als 
                                                7 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt;
                                                5.Gebäudeklasse E
                                                Gebäude, die nicht unter 
                                                die Gebäudeklassen A bis 
                                                D fallen und bei denen der Fußboden 
                                                keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                mehr als 7 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt;
                                                6.Gebäudeklasse F
                                                Gebäude, die nicht unter 
                                                die Gebäudeklassen A bis 
                                                E fallen und bei denen der Fußboden 
                                                keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                mehr als 14 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt;
                                                7.Gebäudeklasse G
                                                Gebäude, die nicht unter 
                                                die Gebäudeklassen A bis 
                                                F fallen und bei denen der Fußboden 
                                                keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                mehr als 22 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt;
                                                8.Hochhäuser
                                                Gebäude, bei denen der Fußboden 
                                                eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                mehr als 22 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt.
                                                Bei geneigter Geländeoberfläche 
                                                oder unterschiedlicher Fußbodenhöhe 
                                                ist für die Einordnung in 
                                                die Gebäudeklassen A bis 
                                                G die mittlere Höhe, bei 
                                                Hochhäusern die höchstgelegene 
                                                Stelle des Fußbodens, bezogen 
                                                auf die unterste Stelle der Geländeoberfläche, 
                                                maßgeblich.
                                                
                                                (3) Geschosse über der Geländeoberfläche 
                                                sind Geschosse, deren Deckenoberkanten 
                                                im Mittel mehr als 1,40 m über 
                                                die Geländeoberfläche 
                                                hinausragen. Vollgeschosse sind 
                                                Geschosse über der Geländeoberfläche, 
                                                die eine Höhe von mindestens 
                                                2,30 m haben. Ein gegenüber 
                                                mindestens einer Außenwand 
                                                des Gebäudes zurückgesetztes 
                                                oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) 
                                                und ein Geschoß mit mindestens 
                                                einer geneigten Dachfläche 
                                                ist ein Vollgeschoß, wenn 
                                                es diese Höhe über mehr 
                                                als drei Viertel der Grundfläche 
                                                des darunterliegenden Geschosses 
                                                hat. Die Höhe der Geschosse 
                                                wird von Ober-
                                                kante Fußboden bis Oberkante 
                                                Fußboden der darüberliegenden 
                                                Decke, bei Geschossen mit Dachflächen 
                                                bis Oberkante Dachhaut gemessen. 
                                                Untergeordnete Aufbauten über 
                                                Dach und untergeordnete Unterkellerungen 
                                                zur Unterbringung von maschinentechnischen 
                                                Anlagen für die Gebäude 
                                                sind keine Vollgeschosse. Kellergeschosse 
                                                sind Geschosse, deren Fußboden 
                                                mehr als 0,50 m unter der Geländeoberfläche 
                                                liegt. Dachgeschosse sind Geschosse 
                                                mit mindestens einer geneigten 
                                                Dachfläche.
                                                
                                                (4) Geländeoberfläche 
                                                ist die Höhe, die sich aus 
                                                den Festsetzungen eines Bebauungsplans 
                                                ergibt oder die in der Baugenehmigung 
                                                oder Teilbaugenehmigung bestimmt 
                                                ist. Im übrigen ist die Höhe 
                                                der natürlichen Geländeoberfläche 
                                                maßgebend.
                                                
                                                (5) Wohngebäude sind Gebäude, 
                                                die ausschließlich Wohnungen 
                                                und deren Nebenräume enthalten. 
                                                Räume innerhalb von Wohnungen, 
                                                die der Berufsausübung freiberuflich 
                                                Tätiger oder solcher Gewerbetreibender 
                                                dienen, die ihren Beruf in ähnlicher 
                                                Art ausüben, lassen die Eigenschaft 
                                                als Wohngebäude unberührt, 
                                                wenn die Wohnnutzung überwiegt; 
                                                dies gilt auch, wenn die Räume 
                                                in unmittelbarem Zusammenhang 
                                                mit Wohnungen angeordnet sind.
                                                
                                                (6) Wochenend- und Ferienhäuser 
                                                sind Gebäude zum zeitweisen 
                                                Wohnen - bei Ferienhäusern 
                                                durch wechselnden Personenkreis 
                                                - hauptsächlich während 
                                                der Wochenenden oder während 
                                                bestimmter Zeiten des Jahres. 
                                                Zu den Wochenendhäusern gehören 
                                                auch Mobilheime und nicht nur 
                                                vorübergehend aufgestellte 
                                                Wohnwagen. Kleinwochenendhäuser 
                                                sind eingeschossige Wochenendhäuser 
                                                bis zu einer Grundfläche 
                                                von 40 m2; bei der Berechnung 
                                                bleibt ein überdachter Freisitz 
                                                oder ein Vorzelt außer
                                                Betracht, soweit die Gesamtgrundfläche 
                                                50 m2 nicht überschreitet.
                                                
                                                (7) Camping- und Zeltplätze 
                                                sind Anlagen, die während 
                                                des ganzen Jahres oder wiederkehrend 
                                                während bestimmter Zeiten 
                                                des Jahres betrieben werden und 
                                                die überwiegend zum vorübergehenden 
                                                Aufstellen und Bewohnen von mehr 
                                                als drei Zelten oder fahrbereiten 
                                                Wohnwagen bestimmt sind. Zeltlager, 
                                                die gelegentlich und nur für 
                                                kurze Zeit eingerichtet werden, 
                                                sind keine Camping- und Zeltplätze 
                                                im Sinne dieses Gesetzes.
                                                
                                                (8) Wochenendplätze sind 
                                                Anlagen, die während des 
                                                ganzen Jahres oder wiederkehrend 
                                                während bestimmter Zeiten 
                                                des Jahres betrieben werden und 
                                                die zum langfristigen Aufstellen 
                                                oder Errichten von Kleinwochenendhäusern 
                                                bestimmt sind.
                                                
                                                (9) Aufenthaltsräume sind 
                                                Räume, die zum nicht nur 
                                                vorübergehenden Aufenthalt 
                                                von Menschen bestimmt oder geeignet 
                                                sind.
                                                
                                                (10) Grundstück ist ein räumlich 
                                                abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, 
                                                der im Bestandsverzeichnis eines 
                                                Grundbuchblattes unter einer besonderen 
                                                Nummer gebucht ist (Buchgrundstück).
                                                
                                                (11) Feuerungsanlagen sind Anlagen, 
                                                die aus Feuerstätten sowie 
                                                Abgasanlagen, wie Schornsteine, 
                                                Abgasleitungen und Verbindungsstücke, 
                                                bestehen. Feuerstätten sind
                                                1.ortsfest benutzte Anlagen und 
                                                Bauprodukte in oder an Gebäuden 
                                                und
                                                2.selbständige bauliche Anlagen, 
                                                die dazu bestimmt sind, durch 
                                                Verbrennung Wärme zu erzeugen, 
                                                ausgenommen Verbrennungsmotoren.
                                                
                                                (12) Bauprodukte sind
                                                1.Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 
                                                die hergestellt werden, um dauerhaft 
                                                in bauliche Anlagen eingebaut 
                                                zu werden,
                                                2.aus Baustoffen und Bauteilen 
                                                vorgefertigte Anlagen, die hergestellt 
                                                werden, um mit dem Erdboden verbunden 
                                                zu werden, wie Fertighäuser, 
                                                Fertiggaragen und Silos.
                                                
                                                (13) Bauart ist das Zusammenfügen 
                                                von Bauprodukten zu baulichen 
                                                Anlagen oder zu Teilen von baulichen 
                                                Anlagen.
                                                
                                                § 
                                                3 Allgemeine Anforderungen
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind 
                                                so anzuordnen, zu errichten, zu 
                                                ändern und instandzuhalten, 
                                                daß die öffentliche 
                                                Sicherheit oder Ordnung nicht, 
                                                auch nicht durch unzumutbare Nachteile 
                                                oder unzumutbare Belästigungen, 
                                                gefährdet wird. Die natürlichen 
                                                Lebensgrundlagen sind zu schonen, 
                                                insbesondere ist mit Boden, Wasser 
                                                und Energie rationell und sparsam 
                                                umzugehen, Bauabfälle sind 
                                                zu vermeiden; Bodenaushub und 
                                                nicht vermeidbare
                                                Bauabfälle sind umweltunschädlich 
                                                zu verwerten, soweit dies entsprechend 
                                                den abfallrechtlichen Vorschriften 
                                                technisch möglich und wirtschaftlich 
                                                nicht unzumutbar ist.
                                                
                                                (2) Bauprodukte dürfen nur 
                                                verwendet werden, wenn bei ihrer 
                                                Verwendung die baulichen Anlagen 
                                                bei ordnungsgemäßer 
                                                Instandhaltung während einer 
                                                dem Zweck entsprechenden angemessenen 
                                                Zeitdauer die Anforderungen dieses 
                                                Gesetzes oder auf Grund dieses 
                                                Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich 
                                                sind.
                                                
                                                (3) Die allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik, des Grünflächen- 
                                                und Landschaftsbaues sowie der 
                                                Abfallvermeidung und der Wiederverwendung 
                                                verwertbarer Stoffe, insbesondere 
                                                für anfallenden Bodenauschub 
                                                und Bauabfälle, sind zu beachten. 
                                                Von diesen Regeln kann abgewichen 
                                                werden, wenn eine im Sinne des 
                                                Abs. 1 Satz 1 gleichwertige Lösung 
                                                nachgewiesen wird; § 20 Abs. 
                                                3 und § 24 bleiben
                                                unberührt. Als allgemein 
                                                anerkannte Regeln der Technik 
                                                und des Grünflächen- 
                                                und Landschaftsbaues gelten auch 
                                                die von der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger 
                                                für das Land Hessen eingeführten 
                                                Technischen Baubestimmungen und 
                                                Bestimmungen des Grünflächen- 
                                                und Landschaftsbaues. Bei der 
                                                Bekanntmachung kann hinsichtlich 
                                                des Inhalts der Bestimmungen
                                                auf die Fund- oder Bezugsstelle 
                                                verwiesen werden.
                                                
                                                (4) Für die Durchführung 
                                                des Abbruchs und die Beseitigung 
                                                baulicher Anlagen oder anderer 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 
                                                von ihren Teilen, für ihre 
                                                Nutzungsänderung und für 
                                                die Baustelle gelten Abs. 1 und 
                                                3 entsprechend.
                                                
                                                Zweiter Teil - Das Grundstück 
                                                und seine Bebauung
                                                
                                                § 
                                                4 Bebauung der Grundstücke
                                                (1) Gebäude dürfen nur 
                                                errichtet werden, wenn
                                                1.das Grundstück nach Lage, 
                                                Form, Größe und Beschaffenheit 
                                                für die beabsichtigte Bebauung 
                                                geeignet ist,
                                                2.das Grundstück spätestens 
                                                bei Beginn der Nutzung des Gebäudes 
                                                in einer solchen Breite an einer 
                                                befahrbaren öffentlichen 
                                                Verkehrsfläche liegt oder 
                                                eine solche öffentlich-rechtlich 
                                                gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren 
                                                öffentlichen Verkehrsfläche 
                                                hat, daß der Einsatz von 
                                                Feuerlösch- und Rettungsgeräten 
                                                ohne Schwierigkeiten möglich 
                                                ist.
                                                Bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit 
                                                verzichtet werden, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes Bedenken nicht 
                                                bestehen. Als öffentlich-rechtliche 
                                                Sicherung gelten die Begründung 
                                                einer Baulast, Festsetzungen eines 
                                                Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche 
                                                Vorschriften, nach denen eine 
                                                Grundstücksfläche von 
                                                baulichen Anlagen freigehalten 
                                                werden muß.
                                                
                                                (2) Die Errichtung eines Gebäudes 
                                                auf mehreren Grundstücken 
                                                ist nur zulässig, wenn öffentlichrechtlich 
                                                gesichert ist, daß keine 
                                                Verhältnisse eintreten können, 
                                                die den Vorschriften dieses Gesetzes 
                                                oder den auf Grund dieses Gesetzes 
                                                erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
                                                
                                                (3) Bei der Errichtung oder Änderung 
                                                baulicher Anlagen sollen gesunde 
                                                Bäume und Sträucher 
                                                erhalten bleiben. Bei Anordnung 
                                                und Gestaltung der Baukörper 
                                                sollen die Möglichkeiten 
                                                rationeller Verwendung von Energie 
                                                und Wasser berücksichtigt 
                                                werden.
                                                
                                                (4) Bei der Errichtung oder Änderung 
                                                baulicher Anlagen kann verlangt 
                                                oder untersagt werden, daß 
                                                die Oberfläche des Grundstücks 
                                                verändert wird, um
                                                1.eine Störung des Grundwassers 
                                                oder des Straßen-, Orts- 
                                                oder Landschaftsbildes zu vermeiden 
                                                oder zu beseitigen,
                                                2.Beeinträchtigungen zu erhaltender 
                                                Bäume und Sträucher 
                                                zu vermeiden,
                                                3.die Oberfläche der Höhe 
                                                der Verkehrsfläche oder der 
                                                Nachbargrundstücke anzugleichen 
                                                oder
                                                4.anfallenden unbelasteten Bodenaushub 
                                                auf dem Grundstück zu verwenden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                5 Zugänge und Zufahrten 
                                                auf den Grundstücken
                                                (1) Für den sicheren Einsatz 
                                                der Feuerlösch- und Rettungsgeräte 
                                                und von Löschfahrzeugen erforderliche 
                                                Flächen müssen zur Verfügung 
                                                stehen. Soweit nach Satz 1 erforderliche 
                                                Flächen nicht auf dem Baugrundstück 
                                                liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich 
                                                gesichert sein.
                                                
                                                (2) Von öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                ist ein geradliniger Zu- oder 
                                                Durchgang zu schaffen
                                                1.zur Vorderseite rückwärtiger 
                                                Gebäude,
                                                2.zur Rückseite von Gebäuden, 
                                                wenn eine Rettung von Menschen 
                                                außer vom Treppenraum nur 
                                                von der Gebäuderückseite 
                                                aus möglich ist.
                                                Der Zu- oder Durchgang muß 
                                                mindestens 1,25 m breit sein und 
                                                darf durch Einbauten nicht eingeengt 
                                                werden; bei Türöffnungen 
                                                und anderen geringfügigen 
                                                Einengungen genügt eine lichte 
                                                Breite von 1 m. Die lichte Höhe 
                                                des Zu- oder Durchgangs muß 
                                                mindestens 2 m betragen.
                                                
                                                (3) Zu Gebäuden, bei denen 
                                                die Oberkante der Brüstung 
                                                notwendiger Fenster oder sonstiger 
                                                zum Anleitern bestimmter Stellen 
                                                mehr als 8 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt, ist in den Fällen 
                                                des Abs. 2 anstelle eines Zu- 
                                                oder Durchgangs eine mindestens 
                                                3 m breite, geradlinige Zu- oder 
                                                Durchfahrt zu schaffen. Die lichte 
                                                Höhe der Zu- oder Durchfahrt 
                                                muß senkrecht zur Fahrbahn 
                                                gemessen mindestens 3,50 m betragen.
                                                
                                                (4) Eine andere Verbindung als 
                                                nach Abs. 2 und 3 kann zugelassen 
                                                werden, wenn dadurch der Einsatz 
                                                der Feuerwehr nicht behindert 
                                                wird.
                                                
                                                (5) Bei Gebäuden, die ganz 
                                                oder mit Teilen mehr als 50 m 
                                                von einer öffentlichen Verkehrsfläche 
                                                entfernt sind, können Zu- 
                                                oder Durchfahrten nach Abs. 3 
                                                zu den vor und hinter den Gebäuden 
                                                gelegenen Grundstücksteilen 
                                                verlangt werden.
                                                
                                                (6) Bei Gebäuden, bei denen 
                                                die Oberkante der Brüstung 
                                                notwendiger Fenster oder sonstiger 
                                                zum Anleitern bestimmter Stellen 
                                                mehr als 8 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt und bei denen der zweite 
                                                Rettungsweg (§ 17 Abs. 3) 
                                                über Rettungsgeräte 
                                                der Feuerwehr führt, muß 
                                                jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen 
                                                über Hubrettungsfahrzeuge 
                                                erreichbar sein. Die hierzu erforderlichen 
                                                Aufstellflächen sind in einem 
                                                Abstand von mindestens 3 m und 
                                                höchstens 9 m, bei mehr als 
                                                18 m Brüstungshöhe in 
                                                einem Abstand von höchstens 
                                                6 m von der Außenwand anzuordnen; 
                                                größere Abstände 
                                                können
                                                zugelassen werden, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes Bedenken nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (7) Die Zu- und Durchfahrten sowie 
                                                die Aufstell- und Bewegungsflächen 
                                                dürfen nicht durch Einbauten 
                                                eingeengt werden, sind ständig 
                                                freizuhalten und zu kennzeichnen. 
                                                Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge 
                                                ausreichend befestigt und tragfähig 
                                                sein. Die Aufstellflächen 
                                                müssen nach oben offen sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                6 Abstandsflächen und 
                                                Abstände
                                                (1) Vor den Außenwänden 
                                                von Gebäuden sind Abstandsflächen 
                                                freizuhalten, innerhalb derer 
                                                oberirdische Gebäude sowie 
                                                bauliche Anlagen und andere Anlagen 
                                                oder Einrichtungen, von denen 
                                                Wirkungen wie von oberirdischen 
                                                Gebäuden ausgehen, nicht 
                                                errichtet werden dürfen. 
                                                Eine Abstandsfläche ist nicht 
                                                erforderlich vor Außenwänden, 
                                                die an Nachbargrenzen errichtet 
                                                werden, wenn nach planungsrechtlichen 
                                                Vorschriften
                                                1. das Gebäude an die Grenze 
                                                gebaut werden muß oder
                                                2. das Gebäude an die Grenze 
                                                gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich 
                                                gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück 
                                                angebaut wird. Darf nach planungsrechtlichen 
                                                Vorschriften nicht an die Nachbargrenze 
                                                gebaut werden, ist aber auf dem 
                                                Nachbargrundstück ein Gebäude 
                                                an der Grenze vorhanden, kann 
                                                gestattet oder verlangt werden,
                                                daß angebaut wird. Muß 
                                                nach planungsrechtlichen Vorschriften 
                                                an die Nachbargrenze gebaut werden, 
                                                ist aber auf dem Nachbargrundstück 
                                                ein Gebäude mit Abstand zu 
                                                dieser Grenze vorhanden, kann 
                                                gestattet oder verlangt werden, 
                                                daß eine Abstandsfläche 
                                                eingehalten wird. Nachbargrenzen 
                                                sind Grundstücksgrenzen zu 
                                                benachbarten Grundstücken, 
                                                die mit Gebäuden bebaut sind 
                                                oder für eine Bebauung mit 
                                                Gebäuden in Betracht kommen. 
                                                Der Anbau an andere Gebäude 
                                                muß, soweit dies städtebaulich
                                                vertretbar ist, nicht deckungsgleich 
                                                sein. Soweit Gebäude nicht 
                                                durch Außenwände abgeschlossen 
                                                sind, tritt an deren Stelle eine 
                                                gedachte, auf die Vorderkanten 
                                                der umgebenden Bauteile bezogene 
                                                Abschlußfläche.
                                                
                                                (2) Die Abstandsflächen müssen 
                                                auf dem Grundstück selbst 
                                                liegen. Sie dürfen auch auf 
                                                öffentlichen Verkehrsflächen, 
                                                öffentlichen Grünflächen 
                                                und öffentlichen Wasserflächen 
                                                liegen, jedoch nur bis zu deren 
                                                Mitte.
                                                
                                                (3) Die Abstandsflächen dürfen 
                                                sich nicht überdecken. Dies 
                                                gilt nicht für
                                                1. Außenwände, die 
                                                in einem Winkel von mehr als 75° 
                                                zueinander stehen,
                                                2. Außenwände zu einem 
                                                fremder Sicht entzogenen Gartenhof 
                                                bei Wohngebäuden mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen und
                                                3. Gebäude, andere bauliche 
                                                Anlagen, sonstige Anlagen und 
                                                Einrichtungen, die in der Abstandsfläche 
                                                zulässig sind oder zugelassen 
                                                werden können.
                                                
                                                (4) Die Tiefe der Abstandsfläche 
                                                bemißt sich nach der Wandhöhe; 
                                                sie wird rechtwinklig zur Wand 
                                                gemessen. Als Wandhöhe gilt 
                                                das Maß von der Geländeoberfläche 
                                                bis zur Schnittlinie der Wand 
                                                mit der Dachhaut oder bis zum 
                                                oberen Abschluß der Wand; 
                                                bei gestaffelten Wänden gilt 
                                                dies für den jeweiligen Wandabschnitt. 
                                                Bei geneigter Geländeoberfläche 
                                                oder bei geneigtem oberen Wandabschluß 
                                                kann die mittlere Wandhöhe 
                                                (Wandfläche geteilt durch 
                                                größte Wandbreite) 
                                                zugrunde gelegt werden; für 
                                                die Mittelung sind Wandabschnitte 
                                                bis zu einer Länge von 16 
                                                m zu bilden. Als Wand gelten
                                                1. Dachaufbauten in Verlängerung 
                                                der Außenwand und mit Rücksprung 
                                                bis zu 0,50 m hinter die Außenwand,
                                                2. Dachaufbauten, wenn deren Gesamtbreite 
                                                je Dachfläche zusammen mehr 
                                                als die Hälfte der Breite 
                                                der darunterliegenden Außenwand 
                                                beträgt, und
                                                3. Dächer und Dachteile mit 
                                                einer Dachneigung von mehr als 
                                                70°.
                                                Zur Wandhöhe werden zu einem 
                                                Drittel hinzugerechnet:
                                                1. Dächer und Dachteile mit 
                                                einer Dachneigung von mehr als 
                                                45°bis 70°
                                                2. Dachaufbauten auf Dächern 
                                                und Dachteilen bis zu 45° 
                                                Dachneigung, wenn deren Gesamtbreite 
                                                je Dachfläche zusammen mehr 
                                                als ein Fünftel, jedoch nicht 
                                                mehr als die Hälfte der Breite 
                                                der darunterliegenden Außenwand 
                                                beträgt.
                                                Das sich ergebende Maß ist 
                                                H.
                                                
                                                (5) Die Tiefe der Abstandsfläche 
                                                beträgt
                                                1. allgemein 0,4 H,
                                                2. in Gewerbe- und Industriegebieten, 
                                                ausgenommen an den Grenzen zu 
                                                Gebieten anderer Nutzung 0,25 
                                                H.
                                                Den Gewerbe- und Industriegebieten 
                                                stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare 
                                                Sondergebiete sowie im Zusammenhang 
                                                bebaute Ortsteile, die diesen 
                                                Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen 
                                                baulichen oder sonstigen Nutzung 
                                                entsprechen, gleich. Das jeweilige 
                                                Maß ist auf volle 10 cm 
                                                abzurunden. In allen Fällen 
                                                muß die Tiefe der Abstandsflächen 
                                                mindestens 3 m betragen.
                                                
                                                (6) Vor die Außenwand vortretende 
                                                untergeordnete Bauteile und Vorbauten, 
                                                wie Gesimse, Dachvorsprünge, 
                                                Hauseingangstreppen und deren 
                                                Überdachungen sowie Erker 
                                                und Balkone, bleiben bei Bemessung 
                                                der Tiefe der Abstandsflächen 
                                                außer Betracht, sofern sie 
                                                nicht mehr als 1,50 m vortreten 
                                                und von Nachbargrenzen mindestens 
                                                2 m entfernt bleiben. An bei Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden 
                                                nachträglich angebrachte 
                                                Außenwandverkleidungen, 
                                                die dem Wärmeschutz und der 
                                                Energieeinsparung dienen, können 
                                                in dem hierfür nötigen 
                                                Umfang in die Tiefe der Abstandsflächen
                                                hineinragen.
                                                
                                                (7) Unbeschadet Abs. 5 darf die 
                                                Tiefe der Abstandsfläche 
                                                5 m nicht unterschreiten
                                                1. vor Außenwänden, 
                                                die nicht feuerhemmend (F 30) 
                                                sind,
                                                2. vor feuerhemmenden Wänden, 
                                                deren Außenfläche oder 
                                                äußere Verkleidung 
                                                aus normalentflammbaren Baustoffen 
                                                besteht.
                                                
                                                (8) In Gewerbe- und Industriegebieten 
                                                genügt abweichend von Abs. 
                                                5 bei Wänden ohne Öffnungen 
                                                als Tiefe der Abstandsflächen
                                                1. 1,50 m, wenn die Wände 
                                                mindestens feuerbeständig 
                                                sind und einschließlich 
                                                ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen (F 90-A),
                                                2. 2,50 m, wenn die Wände 
                                                mindestens feuerhemmend sind (F 
                                                30).
                                                Das gilt nicht für Abstandsflächen 
                                                gegenüber Nachbargrenzen.
                                                
                                                (9) Für bauliche Anlagen 
                                                und andere Anlagen und Einrichtungen, 
                                                von denen Wirkungen wie von Gebäuden 
                                                ausgehen, gelten Abs. 1 bis 8 
                                                entsprechend.
                                                
                                                (10) In den Abstandsflächen 
                                                eines Gebäudes und zu diesem 
                                                ohne eigene Abstandsfläche 
                                                sind zulässig
                                                1. erdgeschossige Garagen bis 
                                                100 m2 Nutzfläche,
                                                2. erdgeschossige Gebäude 
                                                und sonstige Anlagen und Einrichtungen 
                                                nach Abs. 9,
                                                sofern sie das Gebäude und 
                                                seine Nutzung nicht wesentlich 
                                                beeinträchtigen.
                                                
                                                (11) Ohne Abstandsfläche 
                                                unmittelbar an der Nachbargrenze 
                                                sind zulässig
                                                1. a) Garagen einschließlich 
                                                Abstellraum an einer Nachbargrenze 
                                                des Grundstücks bis zu insgesamt 
                                                8 m Länge und einer grenzseitigen 
                                                mittleren Wandhöhe von 3 
                                                m, jedoch nicht mehr als 20 m2 
                                                Wandfläche, jeweils über 
                                                der Geländeoberfläche, 
                                                oder
                                                b) Stellplätze an einer Nachbargrenze 
                                                des Grundstücks bis zu insgesamt 
                                                8 m Länge;weitere Stellplätze 
                                                und Garagen sowie untergeordnete 
                                                Gebäude bis zu 5 m2 grenzseitiger 
                                                Wandfläche über der 
                                                Geländeoberfläche zur 
                                                Unterbringung von Fahrrädern 
                                                und Kinderwagen können zugelassen 
                                                werden,
                                                2. Stützmauern zur Sicherung 
                                                des natürlichen Geländes, 
                                                Einfriedungen und Abfalleinrichtungen 
                                                bis zu einer Gesamthöhe von 
                                                1,50 m über unterer Geländeoberfläche,
                                                3. untergeordnete Gebäude 
                                                zur örtlichen Versorgung 
                                                mit Energie, Kälte oder Wasser.
                                                Die Errichtung mit einer geringeren 
                                                Tiefe der Abstandsfläche 
                                                als nach Abs. 1 bis 9 gegenüber 
                                                der Nachbargrenze sowie der Anbau 
                                                an auf dem Nachbargrundstück 
                                                bestehende Gebäude kann verlangt
                                                werden, wenn dies aus städtebaulichen 
                                                Gründen erforderlich ist.
                                                
                                                (12) Geringere Tiefen der Abstandsflächen 
                                                als nach Abs. 1 bis 9 können 
                                                zugelassen werden, wenn
                                                1. innerhalb im Zusammenhang bebauter 
                                                Ortsteile die Gestaltung des Straßenbildes 
                                                oder besondere örtliche Verhältnisse,
                                                2. der Schutz von Kulturdenkmälern 
                                                und deren Umgebung nach dem Denkmalschutzgesetz,
                                                3. der Schutz von Naturdenkmalen, 
                                                geschützten Landschaftsbestandteilen 
                                                und deren Umgebung nach dem Hessischen 
                                                Naturschutzgesetz,
                                                4. die Erhaltung gesunder Bäume 
                                                und Sträucher oder
                                                5. die Schonung des Landschaftsbildes 
                                                dies erfordert und zwingende Belange 
                                                des Brandschutzes nicht entgegenstehen. 
                                                Im öffentlichen Interesse 
                                                können unter den Voraussetzungen 
                                                des Satzes 1 geringere Tiefen 
                                                auch gefordert werden.
                                                
                                                (13) Festsetzungen eines Bebauungsplans, 
                                                die die Tiefe der Abstandsflächen 
                                                bindend bestimmen, haben Vorrang. 
                                                Ermöglichen Festsetzungen 
                                                eines Bebauungsplans geringere 
                                                Tiefen, können Ausnahmen 
                                                zugelassen werden, wenn
                                                1. ausreichende Belichtung mit 
                                                Tageslicht und Belüftung 
                                                der Aufenthaltsräume gesichert 
                                                bleiben,
                                                2. Belange des Brandschutzes nicht 
                                                entgegenstehen und
                                                3. nachbarliche Belange nicht 
                                                beeinträchtigt werden.
                                                
                                                (14) Größere Tiefen 
                                                der Abstandsflächen als nach 
                                                Abs. 1 bis 9 können zur Wahrung 
                                                der öffentlichen Sicherheit 
                                                oder Ordnung, insbesondere bei 
                                                Bebauung in der Hanglage zur Wahrung 
                                                der ausreichenden Belichtung, 
                                                verlangt werden. Soweit sie die 
                                                Tiefen der Abstandsflächen 
                                                nach Abs. 1 bis 9 überschreiten, 
                                                sind sie nicht nachbarschützend. 
                                                Im Falle des Abs. 11 Satz 1 Nr. 
                                                1 kann die Einhaltung einer Abstandsfläche 
                                                verlangt werden, wenn durch die 
                                                Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück 
                                                vorhandene bauliche Anlagen in 
                                                ihrer Benutzbarkeit wesentlich 
                                                beeinträchtigt würden.
                                                
                                                (15) Zwischen baulichen Anlagen 
                                                und Wäldern, Mooren und Heiden 
                                                ist ein zur Vermeidung einer Gefahr 
                                                erforderlicher Abstand zu wahren.
                                                
                                                § 
                                                7 Übernahme der Abstandsflächen 
                                                und Abstände auf Nachbargrundstücke
                                                (1) Soweit nach diesem Gesetz 
                                                oder nach Vorschriften auf Grund 
                                                dieses Gesetzes Abstandsflächen 
                                                und Abstände auf dem Baugrundstück 
                                                selbst liegen müssen, kann 
                                                zugelassen werden, daß sie 
                                                sich ganz oder teilweise auf andere 
                                                Grundstücke erstrecken, wenn 
                                                öffentlich-rechtlich gesichert 
                                                ist, daß sie nicht überbaut 
                                                und auf die auf diesen Grundstücken 
                                                erforderlichen Abstandsflächen 
                                                und Abstände nicht angerechnet 
                                                werden. Vorschriften, nach denen 
                                                eine Überbauung zulässig 
                                                ist oder ausnahmsweise
                                                zugelassen werden kann, bleibt 
                                                unberührt.
                                                
                                                (2) Die bei der Errichtung eines 
                                                Gebäudes vorgeschriebenen 
                                                Abstandsflächen und Abstände 
                                                dürfen auch bei nachträglichen 
                                                Grundstücksteilungen nicht 
                                                unterschritten oder überbaut 
                                                werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
                                                
                                                
                                                § 
                                                8 Grundstücksteilungen
                                                (1) Die Teilung eines Grundstücks, 
                                                das bebaut oder dessen Bebauung 
                                                genehmigt ist, bedarf zu ihrer 
                                                Wirksamkeit der Genehmigung der 
                                                Bauaufsichtsbehörde. Das 
                                                gilt nicht, wenn die Teilung in 
                                                öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfahren 
                                                vorgenommen wird oder der Bund, 
                                                das Land oder eine Gebietskörperschaft, 
                                                der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                übertragen sind (§ 60 
                                                Abs. 2), an der Teilung beteiligt 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die Genehmigung darf nur versagt 
                                                werden, wenn durch die Teilung 
                                                Verhältnisse geschaffen werden, 
                                                die den Vorschriften dieses Gesetzes 
                                                oder Vorschriften auf Grund dieses 
                                                Gesetzes zuwiderlaufen. Die Genehmigung 
                                                kann mit Auflagen verbunden werden, 
                                                die die Versagungsgründe 
                                                ausräumen.
                                                
                                                (3) Die Genehmigung ist bei der 
                                                Bauaufsichtsbehörde unter 
                                                Vorlage eines Auszugs aus dem 
                                                Liegenschaftskataster, der die 
                                                beabsichtigte Teilung und die 
                                                vorhandene Bebauung erkennen läßt, 
                                                zu beantragen. In den Auszug sind 
                                                die Abstandsflächen der vorhandenen 
                                                Bebauung einzutragen. Werden Gebäude 
                                                von der Teilung erfaßt, 
                                                ist eine Beschreibung, wenn notwendig 
                                                auch eine zeichnerische Darstellung, 
                                                beizufügen, die Auskunft 
                                                über die Abgrenzung innerhalb 
                                                von Gebäuden gibt.
                                                
                                                § 
                                                9 Grundstücksfreiflächen, 
                                                Kinderspielplätze
                                                (1) Die nicht überbauten 
                                                Flächen der bebauten Grundstücke 
                                                (Grundstücksfreiflächen) 
                                                sind zu bepflanzen, auf ausreichend 
                                                großen Flächen sollen 
                                                Bäume und Sträucher 
                                                gepflanzt werden; die Bepflanzung 
                                                ist zu unterhalten. Das gilt auch 
                                                für hauswirtschaftliche Flächen, 
                                                für Lager-, Arbeits-, Stellplatz- 
                                                und Abstellplatzflächen sowie 
                                                für Flächen, die zum 
                                                Befahren bestimmt sind, soweit 
                                                deren Einbindung in die Bepflanzung 
                                                nicht der Eigenart notwendiger 
                                                Nutzung entgegensteht; sie dürfen 
                                                nur zur Abwehr von Gefahren für 
                                                das Grundwasser wasserundurchlässig 
                                                befestigt werden. Auf den für 
                                                das Vorhaben
                                                nicht benötigten Flächen 
                                                sind schutzwürdige Naturbestandteile, 
                                                insbesondere gesunde Bäume 
                                                und Sträucher, zu erhalten. 
                                                Die Bepflanzung soll innerhalb 
                                                eines Jahres nach Ingebrauchnahme 
                                                der Gebäude durchgeführt 
                                                sein.
                                                
                                                (2) Werden mehr als 500 m² 
                                                Grundfläche überbaut, 
                                                soll an oder auf baulichen Anlagen 
                                                eine Fläche in der Größe 
                                                von einem Drittel der überbauten 
                                                Grundfläche begrünt 
                                                werden. Die Größe der 
                                                Grundfläche ist nach der 
                                                Baunutzungsverordnung zu ermitteln.
                                                
                                                (3) Werden mehr als drei Wohnungen 
                                                errichtet, ist auf dem Baugrundstück 
                                                oder öffentlich-rechtlich 
                                                gesichert in unmittelbarer Nähe 
                                                ein Spielplatz für Kleinkinder 
                                                (bis zu sechs Jahren) anzulegen. 
                                                Auf seine Herstellung kann verzichtet 
                                                werden, wenn in unmittelbarer 
                                                Nähe ein für Kleinkinder 
                                                geeigneter, auch für das 
                                                Baugrundstück bestimmter 
                                                Spielplatz als Gemeinschaftsanlage 
                                                geschaffen wird oder vorhanden 
                                                ist oder wenn die Art oder Lage 
                                                der Wohnungen einen Kinderspielplatz 
                                                nicht erfordert. Bei bestehenden 
                                                Gebäuden nach Satz 1 kann 
                                                die Herstellung von Kinderspielplätzen 
                                                verlangt werden,
                                                wenn dies die Gesundheit oder 
                                                der Schutz der Kinder erfordert.
                                                
                                                (4) Die Kinderspielplätze 
                                                nach Abs. 3 sind Bestandteil der 
                                                Grundstücksfreifläche 
                                                und in deren Bepflanzung einzubeziehen. 
                                                Sie sollen innerhalb eines Jahres 
                                                nach Ingebrauchnahme der Gebäude 
                                                benutzbar sein.
                                                
                                              § 
                                                10 Einfriedung der Grundstücke
                                                Für Grundstücke, die 
                                                mit Gebäuden bebaut sind 
                                                oder nach öffentlichem Recht 
                                                mit Gebäuden bebaut werden 
                                                können, kann verlangt werden, 
                                                daß sie entlang der öffentlichen 
                                                Verkehrsfläche eingefriedet 
                                                oder abgegrenzt werden, wenn die 
                                                öffentliche Sicherheit oder 
                                                Ordnung dies erfordert. Das gleiche 
                                                gilt für Aufschüttungen 
                                                und Abgrabungen, für Lager-, 
                                                Abstell- und Ausstellungsplätze, 
                                                für Camping-, Wochenend- 
                                                und Zeltplätze, für 
                                                Sportplätze und für 
                                                Spielplätze einschließlich 
                                                Kinderspielplätze.
                                                
                                                
                                                § 
                                                11 Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsflächen
                                                (1) Die Herstellung, die Instandhaltung 
                                                und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen 
                                                oder Gemeinschaftsflächen, 
                                                für die in einem Bebauungsplan 
                                                Flächen festgesetzt sind, 
                                                insbesondere für Grünanlagen, 
                                                für Kinderspielplätze, 
                                                für Stellplätze, Garagen, 
                                                für Abfall- und Wertstoffbehälter 
                                                sowie für Anlagen und Flächen 
                                                zum Schutz, zur Pflege und zur 
                                                Entwicklung von Natur und Landschaft, 
                                                obliegen den Personen, die Eigentum 
                                                an den Grundstücken haben, 
                                                für die diese Anlagen und 
                                                Flächen bestimmt sind. Erbbauberechtigte 
                                                treten an deren Stelle. Ist die 
                                                Bauherrschaft nicht nach Satz 
                                                1 oder2 berechtigt,
                                                obliegt ihr die Beteiligung an 
                                                der Herstellung, der Instandhaltung 
                                                und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage 
                                                oder Gemeinschaftsfläche. 
                                                Die Verpflichtung nach Satz 1 
                                                geht mit der Rechtsnachfolge über.
                                                
                                                (2) Die Gemeinschaftsanlage oder 
                                                Gemeinschaftsfläche muß 
                                                hergestellt werden, sobald und 
                                                soweit sie zur Erfüllung 
                                                ihres Zweckes erforderlich ist.
                                                
                                                
                                                Dritter Teil - Bauliche Anlagen
                                                Erster Abschnitt - Gestaltung
                                                
                                                § 
                                                12 Gestaltung
                                                (1) Bauliche Anlagen müssen 
                                                nach Form, Maßstab, Verhältnis 
                                                der Baumassen und Bauteile zueinander, 
                                                Werkstoff und Farbe so gestaltet 
                                                sein, daß sie nicht verunstaltet 
                                                wirken.
                                                
                                                (2) Bauliche Anlagen sind mit 
                                                ihrer Umgebung derart in Einklang 
                                                zu bringen, daß sie das 
                                                Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild 
                                                nicht verunstalten oder deren 
                                                beabsichtigte Gestaltung nicht 
                                                beeinträchtigen. Auf bauliche 
                                                Anlagen von geschichtlicher, baugeschichtlicher, 
                                                künstlerischer oder städtebaulicher
                                                Bedeutung, auf Naturdenkmale und 
                                                auf erhaltenswerte Eigenarten 
                                                der Umgebung ist soweit Rücksicht 
                                                zu nehmen, daß eine Störung 
                                                nicht eintritt.
                                                
                                                (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für 
                                                andere Anlagen und Einrichtungen 
                                                im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 
                                                2, soweit dieses Gesetz nichts 
                                                anderes bestimmt.
                                                
                                                
                                                § 
                                                13 Anlagen der Außenwerbung 
                                                und Warenautomaten
                                                (1) Anlagen der Außenwerbung 
                                                (Werbeanlagen) sind alle örtlich 
                                                gebundenen Einrichtungen, die 
                                                der Ankündigung oder Anpreisung 
                                                oder als Hinweis auf Gewerbe oder 
                                                Beruf dienen und vom öffentlichen 
                                                Verkehrsraum aus sichtbar sind. 
                                                Hierzu zählen insbesondere
                                                1.Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
                                                Lichtwerbungen und Schaukästen,
                                                2.für Zettel- und Bogenanschläge 
                                                oder für Lichtwerbung bestimmte 
                                                Säulen, Tafeln und Flächen 
                                                sowie
                                                3.der Werbung dienende Fahnen 
                                                mit den dazugehörigen Masten.
                                                
                                                (2) Für Werbeanlagen, die 
                                                bauliche Anlagen sind, gelten 
                                                die in diesem Gesetz oder in Vorschriften 
                                                auf Grund dieses Gesetzes an bauliche 
                                                Anlagen gestellten Anforderungen. 
                                                Für Werbeanlagen, die keine 
                                                baulichen Anlagen sind, gelten 
                                                § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, 
                                                § 12 und § 19 Abs. 2 
                                                entsprechend. Die störende 
                                                Häufung von Werbeanlagen 
                                                ist unzulässig.
                                                
                                                (3) Außerhalb der im Zusammenhang 
                                                bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen 
                                                unzulässig. Ausgenommen sind, 
                                                soweit in anderen Vorschriften 
                                                nichts anderes bestimmt ist,
                                                1.Werbeanlagen an der Stätte 
                                                der Leistung,
                                                2.Schilder, die Namen und Art 
                                                gewerblicher Betriebe kennzeichnen 
                                                (Hinweisschilder), wenn sie vor 
                                                Ortsdurchfahrten auf einer Tafel 
                                                zusammengefaßt sind,
                                                3.einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen 
                                                und Wegabzweigungen, die im Interesse 
                                                des Verkehrs auf außerhalb 
                                                der Ortsdurchfahrt liegende gewerbliche 
                                                Betriebe oder versteckt gelegene 
                                                Stätten aufmerksam machen,
                                                4.Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, 
                                                Sportanlagen und Versammlungsstätten, 
                                                soweit sie nicht in die freie 
                                                Landschaft wirken, und
                                                5.Werbeanlagen auf Ausstellungs- 
                                                und Messegeländen.
                                                
                                                (4) In Kleinsiedlungsgebieten, 
                                                Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, 
                                                allgemeinen Wohngebieten und besonderen 
                                                Wohngebieten sind nur Werbeanlagen 
                                                zulässig an der Stätte 
                                                der Leistung sowie Anlagen für 
                                                amtliche Mitteilungen und zur 
                                                Unterrichtung der Bevölkerung 
                                                über kirchliche, kulturelle, 
                                                politische, sportliche und ähnliche 
                                                Veranstaltungen. In reinen Wohngebieten 
                                                darf an der Stätte der Leistung 
                                                nur
                                                mit Hinweisschildern geworben 
                                                werden. Auf öffentlichen 
                                                Straßen und an Haltestellen 
                                                des öffentlichen Personennahverkehrs 
                                                können auch andere Werbeanlagen 
                                                zugelassen werden, soweit diese 
                                                die Eigenart des Gebietes und 
                                                das Orts- oder Landschaftsbild 
                                                nicht beeinträchtigen. In 
                                                Sondergebieten, die der Erholung 
                                                dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. 
                                                Satz 1 bis 4 gelten auch für 
                                                im Zusammenhang bebaute Ortsteile, 
                                                die nach der Art ihrer tatsächlichen 
                                                baulichen Nutzung den genannten 
                                                Baugebieten
                                                entsprechen.
                                                
                                                (5) Abs. 2 bis 4 gelten für 
                                                Warenautomaten entsprechend.
                                                
                                                (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes 
                                                sind nicht anzuwenden auf
                                                1.Werbung an dafür genehmigten 
                                                Säulen, Tafeln und Flächen,
                                                2.Werbemittel an Zeitungs- und 
                                                Zeitschriftenverkaufsstellen,
                                                3.Auslagen und Dekorationen in 
                                                Fenstern und Schaukästen,
                                                4.Wahlwerbung für die Dauer 
                                                eines Wahlkampfes, außer 
                                                im Außenbereich
                                                
                                                
                                                Zweiter Abschnitt - Allgemeine 
                                                Anforderungen an die Bauausführung
                                              
                                                § 
                                                14 Baustelle
                                                (1) Baustellen sind so einzurichten, 
                                                daß bauliche Anlagen sowie 
                                                andere Anlagen und Einrichtungen 
                                                im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 
                                                2 ordnungsgemäß errichtet, 
                                                geändert, abgebrochen oder 
                                                beseitigt werden können und 
                                                Gefahren oder vermeidbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (2) Bei Bauarbeiten, durch die 
                                                unbeteiligte Personen gefährdet 
                                                werden können, ist die Gefahrenzone 
                                                abzugrenzen oder durch Warnzeichen 
                                                zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, 
                                                sind Baustellen mit einem Bauzaun 
                                                abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen 
                                                gegen herabfallende Gegenstände 
                                                zu versehen und zu beleuchten. 
                                                Dem Baufortschritt entsprechend 
                                                sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung 
                                                und zur Rettung von Menschen in 
                                                dem zur Wahrung der Sicherheit 
                                                notwendigen Umfang betriebsbereit 
                                                vorzuhalten; § 5 gilt entsprechend.
                                                
                                                (3) Öffentliche Verkehrsflächen, 
                                                Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- 
                                                und Meldeanlagen sowie hydrologische 
                                                Meßstellen, Immissionsmeßstellen, 
                                                Vermessungs- und Grenzmarken sind 
                                                für die Dauer der Bauausführung 
                                                zu schützen und, soweit erforderlich, 
                                                unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen 
                                                zugänglich zu halten. Der 
                                                Verschmutzung der öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen ist zu begegnen.
                                                
                                                (4) Schutzwürdige Naturbestandteile, 
                                                insbesondere gesunde Bäume 
                                                und Sträucher, die nach § 
                                                9 Abs. 1 Satz 3 zu erhalten sind, 
                                                sowie Grundwasser sind während 
                                                der Bauausführung zu schützen. 
                                                Grundwasser soll vorrangig dem 
                                                Grundwasserleiter wieder zugeführt 
                                                oder direkt oder indirekt in ein 
                                                Oberflächengewässer 
                                                eingeleitet werden; wasserwirtschaftliche 
                                                Belange dürfen nicht entgegenstehen.
                                                
                                                (5) Bei Bauausführung oder 
                                                Abbruch anfallende verwertbare 
                                                Stoffe sind von den übrigen 
                                                Bauabfällen so zu trennen 
                                                und getrennt zu halten, daß 
                                                ihre spätere Verwertung möglich 
                                                bleibt.
                                                
                                                (6) Für die Dauer der Ausführung 
                                                von baugenehmigungspflichtigen 
                                                Gebäuden ist an der Baustelle 
                                                ein Schild dauerhaft anzubringen, 
                                                das mindestens die Nutzungsart 
                                                des Gebäudes, die Zahl seiner 
                                                Geschosse und die Namen und Anschriften 
                                                der am Bau Beteiligten (§§ 
                                                56 bis 59) enthalten muß. 
                                                Das Schild muß vom öffentlichen 
                                                Verkehrsraum aus sichtbar sein; 
                                                es kann mit der Kennzeichnung 
                                                nach § 70 Abs. 7 Satz 2 und 
                                                3 verbunden werden.
                                                
                                                § 
                                                15 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
                                                (1) Jede bauliche Anlage muß, 
                                                auch unter Berücksichtigung 
                                                der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, 
                                                im Ganzen, in ihren einzelnen 
                                                Teilen und für sich allein 
                                                standsicher und dauerhaft sein. 
                                                Die Standsicherheit muß 
                                                auch während der Errichtung 
                                                sowie bei der Änderung und 
                                                dem Abbruch sichergestellt sein. 
                                                Die Standsicherheit anderer baulicher 
                                                Anlagen und die Tragfähigkeit 
                                                des Baugrundes des Nachbargrundstücks 
                                                dürfen nicht gefährdet 
                                                werden. Satz 1 bis 3 gelten auch 
                                                für andere Anlagen und Einrichtungen 
                                                im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 
                                                2.
                                                
                                                (2) Die Verwendung gemeinsamer 
                                                Bauteile für mehrere bauliche 
                                                Anlagen ist zulässig, wenn 
                                                öffentlichrechtlich und technisch 
                                                gesichert ist, daß die gemeinsamen 
                                                Bauteile beim Abbruch einer der 
                                                baulichen Anlagen stehen bleiben 
                                                können.
                                                
                                                § 
                                                16 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse und Schädlinge
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen 
                                                so angeordnet, beschaffen und 
                                                gebrauchstauglich sein, daß 
                                                durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse 
                                                der Witterung, pflanzliche oder 
                                                tierische Schädlinge oder 
                                                durch andere chemische, physikalische 
                                                oder biologische Einflüsse 
                                                Gefahren oder unzumutbare Nachteile 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen. Baugrundstücke 
                                                müssen für bauliche 
                                                Anlagen entsprechend geeignet 
                                                sein.
                                                
                                                (2) Werden in Gebäuden Bauteile 
                                                aus Holz oder anderen organischen 
                                                Stoffen vom Hausbock, vom Echten 
                                                Hausschwamm oder von Termiten 
                                                befallen, haben die für den 
                                                ordnungsgemäßen Zustand 
                                                des Gebäudes verantwortlichen 
                                                Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde 
                                                unverzüglich Anzeige zu erstatten.
                                                
                                                
                                                § 
                                                17 Brandschutz
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen 
                                                so beschaffen sein, daß 
                                                der Entstehung eines Brandes und 
                                                der Ausbreitung von Feuer und 
                                                Rauch vorgebeugt wird und bei 
                                                einem Brand die Rettung von Menschen 
                                                und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten 
                                                durchgeführt werden können.
                                                
                                                (2) Baustoffe, die auch nach der 
                                                Verarbeitung oder dem Einbau noch 
                                                leicht entflammbar sind, dürfen 
                                                bei der Errichtung und Änderung 
                                                baulicher Anlagen sowie anderer 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht 
                                                verwendet werden.
                                                
                                                (3) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen 
                                                muß in jedem Geschoß 
                                                über mindestens zwei voneinander 
                                                unabhängige Rettungswege 
                                                vom Freien aus erreichbar sein. 
                                                Der erste Rettungsweg muß 
                                                in Geschossen, die nicht zu ebener 
                                                Erde liegen, über mindestens 
                                                einen Treppenraum mit notwendiger 
                                                Treppe (§ 34 Abs. 1) führen; 
                                                der zweite Rettungsweg kann über 
                                                Rettungsgeräte der Feuerwehr 
                                                an von diesen erreichbaren Stellen 
                                                oder über eine weitere notwendige 
                                                Treppe führen. Ein zweiter 
                                                Rettungsweg ist nicht erforderlich, 
                                                wenn der erste Rettungsweg über 
                                                einen Treppenraum führt, 
                                                in den Feuer und Rauch nicht eindringen 
                                                können (Sicherheitstreppenraum). 
                                                Die Rettungswege in den Geschossen
                                                zwischen Nutzungseinheiten und 
                                                notwendigen Treppenräumen 
                                                müssen so angeordnet und
                                                beschaffen sein, daß diese 
                                                sicher erreicht werden können. 
                                                Die Gesamtlänge der Rettungswege 
                                                von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes 
                                                bis zum Treppenraum oder bis zum 
                                                Freien darf 35 m nicht überschreiten.
                                                
                                                (4) Gebäude, deren zweiter 
                                                Rettungsweg über Rettungsgeräte 
                                                der Feuerwehr führt und bei 
                                                denen die Oberkante der Brüstungen 
                                                notwendiger Fenster oder sonstiger 
                                                zum Anleitern bestimmter Stellen 
                                                mehr als 8 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt, dürfen nur errichtet 
                                                werden, wenn die erforderlichen 
                                                Rettungsgeräte von der Feuerwehr 
                                                vorgehalten werden.
                                                
                                                (5) Bauliche Anlagen, bei denen 
                                                nach Lage, Bauart oder Nutzung 
                                                Blitzschlag leicht eintreten oder 
                                                zu schweren Folgen führen 
                                                kann, sind mit dauernd wirksamen 
                                                Blitzschutzanlagen zu versehen.
                                                
                                                § 
                                                18 Wärmeschutz, Schallschutz 
                                                und Erschütterungsschutz
                                                (1) Gebäude müssen einen 
                                                ihrer Nutzung, den klimatischen 
                                                Verhältnissen und dem Ziel 
                                                einer sparsamen und rationellen 
                                                Energienutzung entsprechenden 
                                                Wärmeschutz haben.
                                                
                                                (2) Gebäude müssen einen 
                                                ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz 
                                                haben, der auch den Besonderheiten 
                                                ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen, 
                                                Rechnung trägt. Geräusche, 
                                                die von ortsfesten Anlagen oder 
                                                Einrichtungen in baulichen Anlagen 
                                                oder auf Baugrundstücken 
                                                ausgehen, sind so zu dämmen, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (3) Erschütterungen oder 
                                                Schwingungen, die von ortsfesten 
                                                Anlagen oder Einrichtungen in 
                                                baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken 
                                                ausgehen, sind so zu dämmen, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                § 
                                                19 Verkehrssicherheit
                                                (1) Bauliche Anlagen und die dem 
                                                Verkehr dienenden nicht überbauten 
                                                Flächen von bebauten Grundstücken 
                                                müssen verkehrssicher sein.
                                                
                                                (2) Die Sicherheit, Ordnung und 
                                                Leichtigkeit des öffentlichen 
                                                Verkehrs dürfen durch bauliche 
                                                Anlagen sowie andere Anlagen und 
                                                Einrichtungen im Sinne des § 
                                                1 Abs. 1 Satz 2 oder durch ihre 
                                                Nutzung nicht gefährdet werden.
                                                
                                                Dritter Abschnitt - Bauprodukte 
                                                und Bauarten
                                                
                                                § 
                                                20 Bauprodukte
                                                (1) Bauprodukte dürfen für 
                                                die Errichtung, Änderung 
                                                und Instandhaltung baulicher Anlagen 
                                                nur verwendet werden, wenn sie 
                                                für den Verwendungszweck
                                                1.von den nach Abs. 2 bekanntgemachten 
                                                technischen Regeln nicht oder 
                                                nicht wesentlich abweichen (geregelte 
                                                Bauprodukte) oder nach Abs. 3 
                                                zulässig sind und wenn sie 
                                                auf Grund des Übereinstimmungsnachweises 
                                                nach § 25 das Übereinstimmungszeichen 
                                                (Ü-Zeichen) tragen oder
                                                2.nach den Vorschriften
                                                a)des Bauproduktengesetzes,
                                                b)zur Umsetzung der Richtlinie 
                                                89/106/EWG des Rates zur Angleichung 
                                                der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 
                                                der Mitgliedstaaten über 
                                                Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) 
                                                vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 
                                                Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                und andere Vertragsstaaten des 
                                                Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum oder
                                                c)zur Umsetzung sonstiger Richtlinien 
                                                der Europäischen Gemeinschaften, 
                                                soweit diese die wesentlichen 
                                                Anforderungen nach § 5 Abs. 
                                                1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
                                                in den Verkehr gebracht und gehandelt 
                                                werden dürfen, insbesondere 
                                                das Zeichen der Europäischen 
                                                Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen 
                                                und dieses Zeichen die nach Abs. 
                                                7 Nr. 1 festgelegten Klasse und 
                                                Leistungsstufen ausweist.Sonstige 
                                                Bauprodukte, die von allgemein 
                                                anerkannten Regeln der Technik 
                                                nicht abweichen, dürfen auch 
                                                verwendet werden, wenn diese Regeln 
                                                nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht 
                                                sind. Sonstige Bauprodukte, die 
                                                von allgemein anerkannten Regeln 
                                                der Technik abweichen, bedürfen 
                                                keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit 
                                                nach Abs. 3; § 3 Abs. 3 Satz 
                                                2 erster
                                                Teilsatz bleibt unberührt.
                                                
                                                (2) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik macht im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                für Bauprodukte, für 
                                                die nicht nur die Vorschriften 
                                                nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend 
                                                sind, in der Bauregelliste A die 
                                                technischen Regeln bekannt, die 
                                                zur Erfüllung der in diesem 
                                                Gesetz und in Vorschriften auf 
                                                Grund dieses Gesetzes an bauliche 
                                                Anlagen gestellten Anforderungen 
                                                erforderlich sind.
                                                Diese technischen Regeln gelten 
                                                als Technische Baubestimmungen 
                                                im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 
                                                3.
                                                
                                                (3) Bauprodukte, für die 
                                                technische Regeln in der Bauregelliste 
                                                A nach Abs. 2 bekanntgemacht worden 
                                                sind und die von diesen wesentlich 
                                                abweichen oder für die es 
                                                Technische Baubestimmungen oder 
                                                allgemein anerkannte Regeln der 
                                                Technik nicht gibt (nicht geregelte 
                                                Bauprodukte), müssen
                                                1.eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung (§ 21),
                                                2.ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis (§ 22) oder
                                                3.eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                (§ 23) haben. Ausgenommen 
                                                sind Bauprodukte, die für 
                                                die Erfüllung der Anforderungen 
                                                dieses Gesetzes oder auf Grund 
                                                dieses Gesetzes nur eine untergeordnete 
                                                Bedeutung haben und die das Deutsche 
                                                Institut für Bautechnik im 
                                                Einvernehmen mit der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde in einer 
                                                Liste C öffentlich
                                                bekanntgemacht hat.
                                                
                                                (4) Durch Rechtsverordnung kann 
                                                vorgeschrieben werden, daß 
                                                für bestimmte Bauprodukte, 
                                                auch soweit sie Anforderungen 
                                                nach anderen Rechtsvorschriften 
                                                unterliegen, hinsichtlich dieser 
                                                Anforderungen bestimmte Nachweise 
                                                der Verwendbarkeit und bestimmte 
                                                Übereinstimmungsnachweise 
                                                nach Maßgabe der §§ 
                                                20 bis 23 und der §§ 
                                                25 bis 28 zu führen sind, 
                                                wenn die anderen Rechtsvorschriften 
                                                diese Nachweise verlangen oder 
                                                zulassen.
                                                
                                                (5) Bei Bauprodukten nach Abs. 
                                                1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung 
                                                in außergewöhnlichem 
                                                Maß von der Sachkunde und 
                                                Erfahrung der damit betrauten 
                                                Personen oder von einer Ausstattung 
                                                mit besonderen Vorrichtungen abhängt, 
                                                kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, in der Zustimmung im 
                                                Einzelfall oder durch Rechtsverordnung 
                                                vorgeschrieben werden, daß 
                                                das herstellende Unternehmen über 
                                                solche Fachkräfte und Vorrichtungen 
                                                verfügt. In der Rechtsverordnung 
                                                können Mindestanforderungen
                                                an die Ausbildung, die durch Prüfung 
                                                nachzuweisende Befähigung 
                                                und die Ausbildungsstätten 
                                                einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen 
                                                gestellt werden.
                                                
                                                (6) Für Bauprodukte, die 
                                                wegen ihrer besonderen Eigenschaften 
                                                oder ihres besonderen Verwendungszweckes 
                                                einer außergewöhnlichen 
                                                Sorgfalt bei Einbau, Transport, 
                                                Instandhaltung oder Reinigung 
                                                bedürfen, kann in der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, in 
                                                der Zustimmung im Einzelfall oder 
                                                durch Rechtsverordnung die Überwachung 
                                                dieser Tätigkeiten durch 
                                                eine Überwachungsstelle nach 
                                                § 28 vorgeschrieben werden.
                                                
                                              (7) 
                                                Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik kann im Einvernehmen 
                                                mit der obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                in der Bauregelliste B
                                                1.festlegen, welche der Klassen 
                                                und Leistungsstufen, die in Normen, 
                                                Leitlinien oder europäischen 
                                                technischen Zulassungen nach dem 
                                                Bauproduktengesetz oder in anderen 
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der Europäischen 
                                                Gemeinschaften enthalten sind, 
                                                Bauprodukte nach Abs. 1 Satz 1 
                                                Nr. 2 erfüllen müssen, 
                                                und
                                                2.bekanntmachen, inwieweit andere 
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der Europäischen 
                                                Gemeinschaften die wesentlichen 
                                                Anforderungen nach § 5 Abs. 
                                                1 des Bauproduktengesetzes nicht 
                                                berücksichtigen.
                                                
                                                § 
                                                21 Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung
                                                (1) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik erteilt eine allgemeine 
                                                bauaufsichtliche Zulassung für 
                                                nicht geregelte Bauprodukte, wenn 
                                                deren Verwendbarkeit im Sinne 
                                                des § 3 Abs. 2 nachgewiesen 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die zur Begründung des 
                                                Antrages erforderlichen Unterlagen 
                                                sind beizufügen. Soweit erforderlich, 
                                                sind Probestücke zur Verfügung 
                                                zu stellen oder durch Sachverständige, 
                                                die das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik bestimmen kann, zu 
                                                entnehmen oder Probeausführungen 
                                                unter Aufsicht der Sachverständigen 
                                                herzustellen.
                                                
                                                (3) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik kann für die Durchführung 
                                                der Prüfung die sachverständige 
                                                Stelle und für Probeausführungen 
                                                die Ausführungsstelle und 
                                                Ausführungszeit vorschreiben.
                                                
                                                (4) Die allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung wird widerruflich und 
                                                für eine bestimmte Frist 
                                                erteilt, die in der Regel fünf 
                                                Jahre beträgt. Die Zulassung 
                                                kann mit Nebenbestimmungen erteilt 
                                                werden. Sie kann auf schriftlichen 
                                                Antrag in der Regel um fünf 
                                                Jahre verlängert werden; 
                                                § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
                                                
                                                (5) Die Zulassung wird unbeschadet 
                                                der Rechte Dritter erteilt.
                                                
                                                (6) Das Deutsche Institut für 
                                                Bautechnik macht die von ihm erteilten 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassungen nach Gegenstand und 
                                                wesentlichem Inhalt öffentlich 
                                                bekannt.
                                                
                                                (7) Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassungen nach dem Recht anderer 
                                                Länder gelten auch im Land 
                                                Hessen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                22 Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                (1) Bauprodukte,
                                                1.deren Verwendung nicht der Erfüllung 
                                                erheblicher Anforderungen an die 
                                                Sicherheit baulicher Anlagen dient, 
                                                oder
                                                2.die nach allgemein anerkannten 
                                                Prüfverfahren beurteilt werden,
                                                bedürfen anstelle einer allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung nur 
                                                eines allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnisses. Das Deutsche 
                                                Institut für Bautechnik macht 
                                                dies mit der Angabe der maßgebenden 
                                                technischen Regeln und, soweit 
                                                es keine allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik gibt, mit der 
                                                Bezeichnung der Bauprodukte im 
                                                Einvernehmen mit der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde in der 
                                                Bauregelliste A bekannt.
                                                
                                                (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis wird von einer 
                                                Prüfstelle nach § 28 
                                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht 
                                                geregelte Bauprodukte nach Abs. 
                                                1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen 
                                                ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt 
                                                entsprechend.
                                                
                                                
                                                § 
                                                23 Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                (1) Mit Zustimmung der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde dürfen 
                                                im Einzelfall
                                                1.Bauprodukte, die ausschließlich 
                                                nach dem Bauproduktengesetz oder 
                                                nach sonstigen Vorschriften zur 
                                                Umsetzung von Richtlinien der 
                                                Europäischen Gemeinschaften 
                                                in Verkehr gebracht und gehandelt 
                                                werden dürfen, jedoch deren 
                                                Anforderungen nicht erfüllen, 
                                                und
                                                2.nicht geregelte Bauprodukte 
                                                verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen 
                                                ist. Wenn Gefahren im Sinne des 
                                                § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu 
                                                erwarten sind, kann die oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall 
                                                erklären, daß ihre 
                                                Zustimmung nicht erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Die Zustimmung für Bauprodukte 
                                                nach Abs. 1, die in Baudenkmälern 
                                                nach dem Denkmalschutzgesetz verwendet 
                                                werden sollen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                                
                                                § 24 
                                                Bauarten
                                                (1) Bauarten, die von Technischen 
                                                Baubestimmungen wesentlich abweichen 
                                                oder für die es allgemein 
                                                anerkannte Regeln der Technik 
                                                nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), 
                                                dürfen bei der Errichtung, 
                                                Änderung und Instandhaltung 
                                                baulicher Anlagen nur angewendet 
                                                werden, wenn für sie
                                                1.eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung oder
                                                2.eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                erteilt worden ist. § 20 
                                                Abs. 5 und 6 sowie §§ 
                                                21 und 23 gelten entsprechend. 
                                                Wenn Gefahren im Sinne des § 
                                                3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten 
                                                sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Einzelfall oder für genau 
                                                begrenzte Fälle allgemein 
                                                festlegen, daß eine allgemeine 
                                                bauaufsichtliche Zulassung oder 
                                                eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                nicht erforderlich ist.
                                                
                                                (2) Durch Rechtsverordnung kann 
                                                vorgeschrieben werden, daß 
                                                für bestimmte Bauarten, auch 
                                                soweit sie Anforderungen nach 
                                                anderen Rechtsvorschriften unterliegen, 
                                                Abs. 1 ganz oder teilweise anwendbar 
                                                ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften 
                                                dies verlangen oder zulassen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                25 Übereinstimmungsnachweis
                                                (1) Bauprodukte bedürfen 
                                                einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung 
                                                mit den technischen Regeln nach 
                                                § 20 Abs. 2, den allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassungen, 
                                                den allgemeinen bauaufsichtlichenPrüfzeugnissen 
                                                oder den Zustimmungen im Einzelfall; 
                                                als Übereinstimmung gilt 
                                                auch eine Abweichung, die nicht 
                                                wesentlich ist.
                                                
                                                (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung 
                                                erfolgt durch
                                                1.Übereinstimmungserklärung 
                                                des herstellenden Unternehmens 
                                                (§ 26) oder
                                                2.Übereinstimmungszertifikat 
                                                (§ 27).
                                                Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat 
                                                kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, in der Zustimmung im 
                                                Einzelfall oder in der Bauregelliste 
                                                A vorgeschrieben werden, wenn 
                                                dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen 
                                                Herstellung erforderlich ist. 
                                                Bauprodukte, die nicht in Serie 
                                                hergestellt werden, bedürfen 
                                                nur der Übereinstimmungserklärung 
                                                des herstellenden Unternehmens 
                                                nach § 26 Abs. 1, sofern 
                                                nichts anderes bestimmt ist. Die 
                                                oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann im Einzelfall die Verwendung 
                                                von Bauprodukten ohne das erforderliche 
                                                Übereinstimmungszertifikat 
                                                gestatten, wenn nachgewiesen ist, 
                                                daß diese Bauprodukte den 
                                                technischen Regeln, Zulassungen, 
                                                Prüfzeugnissen oder Zustimmungen 
                                                nach Abs. 1 entsprechen.
                                                
                                                (3) Für Bauarten gelten Abs. 
                                                1 und 2 entsprechend.
                                                
                                                (4) Die Übereinstimmungserklärung 
                                                und die Erklärung, daß 
                                                ein Übereinstimmungszertifikat 
                                                erteilt ist, hat das herstellende 
                                                Unternehmen durch Kennzeichnung 
                                                der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen 
                                                (Ü-Zeichen) unter Hinweis 
                                                auf den Verwendungszweck abzugeben.
                                                
                                                (5) Das Ü-Zeichen ist auf 
                                                dem Bauprodukt oder auf seiner 
                                                Verpackung oder, wenn dies nicht 
                                                möglich ist, auf dem Lieferschein 
                                                anzubringen.
                                                
                                                (6) Ü-Zeichen aus anderen 
                                                Ländern und aus anderen Staaten 
                                                gelten auch im Land Hessen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                26 Übereinstimmungserklärung 
                                                des herstellenden Unternehmens
                                                (1) Das herstellende Unternehmen 
                                                darf eine Übereinstimmungserklärung 
                                                nur abgeben, wenn durch werkseigene 
                                                Produktionskontrolle sichergestellt 
                                                ist, daß das hergestellte 
                                                Bauprodukt den maßgebenden 
                                                technischen Regeln, der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, dem 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                (2) In den technischen Regeln 
                                                nach § 20 Abs. 2, in der 
                                                Bauregelliste A, in den allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassungen, 
                                                in den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnissen oder in den 
                                                Zustimmungen im Einzelfall kann 
                                                eine Prüfung der Bauprodukte 
                                                durch eine Prüfstelle vor 
                                                Abgabe der Übereinstimmungserklärung 
                                                vorgeschrieben werden, wenn dies 
                                                zur Sicherung einer ordnungsgemäßen 
                                                Herstellung erforderlich ist. 
                                                In diesen Fällen hat die 
                                                Prüfstelle das Bauprodukt 
                                                daraufhin zu überprüfen, 
                                                ob es den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                § 
                                                27 Übereinstimmungszertifikat
                                                (1) Ein Übereinstimmungszertifikat 
                                                ist von einer Zertifizierungsstelle 
                                                nach § 28 zu erteilen, wenn 
                                                das Bauprodukt
                                                1.den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht und
                                                2.einer werkseigenen Produktionskontrolle 
                                                sowie einer Fremdüberwachung 
                                                nach Maßgabe des Abs. 2 
                                                unterliegt.
                                                
                                                (2) Die Fremdüberwachung 
                                                ist von Überwachungsstellen 
                                                nach § 28 durchzuführen. 
                                                Die Fremdüberwachung hat 
                                                regelmäßig zu überprüfen, 
                                                ob das Bauprodukt den maßgebenden 
                                                technischen Regeln, der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, dem 
                                                allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                                
                                                
                                                § 
                                                28 Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                                (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann eine Person, Stelle oder 
                                                Überwachungsgemeinschaft 
                                                als
                                                1.Prüfstelle für die 
                                                Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher 
                                                Prüfzeugnisse (§ 22 
                                                Abs. 2),
                                                2.Prüfstelle für die 
                                                Überprüfung von Bauprodukten 
                                                vor Bestätigung der Übereinstimmung 
                                                (§ 26 Abs. 2),
                                                3.Zertifizierungsstelle (§ 
                                                27 Abs. 1),
                                                4.Überwachungsstelle für 
                                                die Fremdüberwachung (§ 
                                                27 Abs. 2) oder
                                                5.Überwachungsstelle für 
                                                die Überwachung nach § 
                                                20 Abs. 6 anerkennen, wenn sie 
                                                oder die bei ihr Beschäftigten 
                                                nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, 
                                                persönlichen
                                                Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit 
                                                und ihren Leistungen die Gewähr 
                                                dafür bieten, daß diese 
                                                Aufgaben den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entsprechend wahrgenommen 
                                                werden, und wenn sie über 
                                                die erforderlichen Vorrichtungen 
                                                verfügen. Satz 1 ist entsprechend 
                                                auf Behörden anzuwenden, 
                                                wenn sie ausreichend mit geeigneten 
                                                Fachkräften besetzt und mit 
                                                den erforderlichen Vorrichtungen 
                                                ausgestattet sind.
                                                
                                                (2) Die Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                anderer Länder gilt auch 
                                                im Land Hessen. Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsergebnisse 
                                                von Stellen, die nach Art. 16 
                                                Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                von einem anderen Mitgliedstaat 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                oder von einem anderen Vertragsstaat 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum anerkannt worden 
                                                sind, stehen den Ergebnissen der 
                                                in Abs. 1 genannten Stellen gleich. 
                                                Dies gilt auch für Prüf-,
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse 
                                                von Stellen anderer Staaten, wenn 
                                                sie in einem Art. 16 Abs. 2 der 
                                                Bauproduktenrichtlinie entsprechenden 
                                                Verfahren anerkannt worden sind.
                                                
                                                (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                erkennt auf Antrag eine Person, 
                                                Stelle, Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde als Stelle nach 
                                                Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                an, wenn in dem in Art. 16 Abs. 
                                                2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen 
                                                Verfahren nachgewiesen ist, daß 
                                                die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde die Voraussetzungen 
                                                erfüllt, nach den Vorschriften 
                                                eines anderen Mitgliedstaates 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                oder eines anderen Vertragsstaates 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum zu prüfen, 
                                                zu zertifizieren oder zu überwachen. 
                                                Dies gilt auch für die Anerkennung 
                                                von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften 
                                                oder Behörden, die nach den 
                                                Vorschriften eines anderen Staates 
                                                zu prüfen, zu zertifizieren 
                                                oder zu überwachen
                                                beabsichtigen, wenn der erforderliche 
                                                Nachweis in einem Art. 16 Abs. 
                                                2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden 
                                                Verfahren geführt wird.
                                                
                                                
                                                Vierter Abschnitt - Wände, 
                                                Decken und Dächer
                                                
                                                § 
                                                29 Tragende Wände, Unterstützungen, 
                                                Außenwände und Trennwände
                                                (1) Bauteile und ihre Baustoffe 
                                                müssen unbeschadet § 
                                                17 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und 
                                                § 52 Abs. 4 Satz 2 hinsichtlich 
                                                ihres Brandverhaltens nachstehende 
                                                Mindestanforderungen erfüllen: 
                                                Bauteile und Baustoffe Gebäudeklasse 
                                                nach § 2 Abs. 2 Satz 2 A/B 
                                                C D E F G
                                                1.Tragende und aufsteifende
                                                Wände sowie Unterstürtzungen 
                                                keine keine F30-B F 30-A F 90-AB 
                                                F 90-A
                                                oder F 60 B
                                                1.1in Kellergeschossen F 30-B 
                                                F 30-B F 30-B F 30-A F 90-A F 
                                                90-A
                                                oder F 60-B
                                                2.Tragende und aufsteifende Wände, 
                                                Unterstützungen und Dachtragwerke 
                                                in ausgebauten Dachgeschossen 
                                                sowie Abschlußwände 
                                                gegen
                                                den nicht ausgebauten Dachraum 
                                                keine keine F 30-B F 30-A 1) F 
                                                90-B 1)F 90-B
                                                oder F 60-B 1
                                                3.Nichttragende Außenwände 
                                                und nichttragende Teile
                                                tragender Außenwände 
                                                B 2 B 2 B 2 B 1 A 2 W 30-A
                                                4.Außenwandverkleidungen 
                                                einschließlich Dämmstoffe 
                                                und
                                                Unterkonstruktion B 2 B 2 B 1 
                                                2) 3) B 1 2) 3) B 1 3) A 2 3)
                                                5.Trennwände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                F 30-B F 30-B F 30-B F 30-A 1) 
                                                F 90-AB 1)F 90-A oder F 60-B 1) 
                                                Bauteile und Gebäudeklasse 
                                                nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Baustoffe
                                                Zusätzliche Regelungen
                                                1)Für das oberste, im Dachraum 
                                                gelegene Geschoß, in dem 
                                                Aufenthaltsräume vorhanden 
                                                oder möglich sind, genügt 
                                                F 30-B.
                                                2)Normalentflammbare Baustoffe 
                                                (B 2) sind zulässig, wenn 
                                                die Außenwand mindestens 
                                                feuerhemmend (F 30-B) ist und 
                                                durch geeignete Maßnahmen 
                                                eine Brandausbreitung auf angrenzende 
                                                Gebäude verhindert wird.
                                                3)Befestigungsteile der Unterkonstruktion 
                                                und der Dämmstoffe können 
                                                auch aus normalentflammbaren Baustoffen 
                                                (B 2) bestehen.
                                                ------------------
                                                Erläuterungen:
                                                F 30/W 30/F 60Feuerwiderstandsklasse 
                                                des jeweiligen Bauteils nach seiner 
                                                Feuerwiderstandsdauer in Minuten 
                                                (feuerhemmend)
                                                F 90 Feuerwiderstandsklasse des 
                                                jeweiligen Bauteils nach seiner 
                                                Feuerwiderstandsdauer in Minuten 
                                                (feuerbeständig)
                                                A nichtbrennbare Baustoffe
                                                A 2 nichtbrennbare Baustoffe mit 
                                                brennbaren Bestandteilen
                                                AB in wesentlichen Teilen aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen
                                                B brennbare Baustoffe
                                                B 1 schwerentflammbare Baustoffe
                                                B 2 normalentflammbare Baustoffe
                                                
                                                (2) An den Außenwänden 
                                                von Gebäuden der Gebäudeklasse 
                                                G muß zwischen den Geschossen 
                                                ein Feuerüberschlagweg von 
                                                mindestens 1 m vorhanden sein.
                                                
                                              (3) 
                                                Trennwände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                sind bis zur Rohdecke oder bis 
                                                unmittelbar unter die Dachhaut 
                                                zu führen. Öffnungen 
                                                sind zulässig, wenn sie wegen 
                                                der Nutzung des Gebäudes 
                                                erforderlich sind. Sie sind, außer 
                                                bei Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                A, B und D, mit mindestens feuerhemmenden, 
                                                selbstschließenden Abschlüssen 
                                                (T 30) zu versehen; Ausnahmen 
                                                können zugelassen werden, 
                                                wenn der Brandschutz auf andere 
                                                Weise sichergestellt ist. Leitungen 
                                                dürfen durch feuerbeständige 
                                                 
                                                Trennwände nur hindurchgeführt 
                                                werden, wenn eine Übertragung 
                                                von Feuer und Rauch nicht zu
                                                befürchten ist oder Vorkehrungen 
                                                hiergegen getroffen sind.
                                                
                                                (4) Trennwände müssen 
                                                ausreichend wärmedämmend 
                                                sein
                                                1.zwischen Wohnungen, zwischen 
                                                Wohnungen und fremden Räumen 
                                                sowie zwischen fremden Aufenthaltsräumen,
                                                2.zwischen Aufenthaltsräumen 
                                                und im allgemeinen unbeheizten 
                                                Räumen, soweit die unbeheizten 
                                                Räume nicht innerhalb der 
                                                Wohnungen liegen oder zu den Aufenthaltsräumen 
                                                gehören,
                                                3.zwischen Aufenthaltsräumen 
                                                und Treppenräumen oder Durchfahrten.
                                                
                                                (5) Trennwände müssen 
                                                ausreichend schalldämmend 
                                                sein
                                                1.zwischen Wohnungen, zwischen 
                                                Wohnungen und fremden Räumen 
                                                sowie zwischen fremden Aufenthaltsräumen,
                                                2.zwischen Wohnungen und Treppenräumen, 
                                                Aufzugsschächten und Durchfahrten.
                                                
                                                (6) Abs. 4 und 5 gelten nicht 
                                                für Trennwände von Arbeitsräumen 
                                                einschließlich Nebenräumen, 
                                                die nicht an Wohnräume oder 
                                                fremde Arbeitsräume grenzen, 
                                                wenn aus betriebstechnischen Gründen 
                                                ein Wärmeschutz oder Schallschutz 
                                                unmöglich oder entbehrlich 
                                                ist.
                                                
                                                § 
                                                30 Brandwände
                                                (1) Brandwände sind feuerbeständige 
                                                Wände, die aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (F 90-A) bestehen und 
                                                so beschaffen sind, daß 
                                                sie bei einem Brand ihre Standsicherheit 
                                                nicht verlieren und die Ausbreitung 
                                                von Feuer auf andere Gebäude 
                                                oder Gebäudeabschnitte verhindern.
                                                
                                                (2) Brandwände sind herzustellen
                                                1.zum Abschluß von Gebäuden, 
                                                bei denen die Abschlußwand 
                                                an oder auf der Nachbargrenze 
                                                oder in einem Abstand bis zu 2,50 
                                                m von ihr errichtet wird, es sei 
                                                denn, daß ein Abstand von 
                                                mindestens 5 m zu bestehenden 
                                                oder nach den Immobilienrechtlichen Vorschriften 
                                                zulässigen künftigen 
                                                Gebäuden öffentlichrechtlich 
                                                gesichert ist,
                                                2.innerhalb ausgedehnter Gebäude 
                                                oder bei aneinandergebauten Gebäuden 
                                                auf demselben Grundstück 
                                                in Abständen von höchstens 
                                                40 m; größere Abstände 
                                                können zugelassen werden, 
                                                wenn die Nutzung der Gebäude 
                                                es erfordert und wenn wegen des 
                                                Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
                                                3.bei aneinandergebauten Gebäuden 
                                                der Gebäudeklassen B und 
                                                D in Abständen von höchstens 
                                                60 m, wenn die Gebäudetrennwände 
                                                feuerbeständig sind; dies 
                                                gilt abweichend von Nr. 1 auch 
                                                für solche Gebäude auf 
                                                mehreren Grundstücken,
                                                4.zwischen Wohngebäuden und 
                                                angebauten landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsgebäuden auf demselben 
                                                Grundstück sowie zwischen 
                                                dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsteil eines Gebäudes.
                                                
                                                (3) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                A, B und D genügen abweichend 
                                                von Abs. 2 Nr. 1 und 2 feuerbeständige 
                                                Wände aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (F 90-A), wenn
                                                1.auch die sonstigen Gebäudetrennwände 
                                                feuerbeständig und aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen hergestellt werden 
                                                und
                                                2.Vorkehrungen getroffen sind, 
                                                die einer Brandübertragung
                                                a)in den Anschlußbereichen 
                                                der Gebäudetrennwände 
                                                zur Dachhaut und
                                                b)an Außenwänden aus 
                                                normalentflammbaren Baustoffen 
                                                oder mit normalentflammbaren Außenverkleidungen 
                                                auf angrenzende Gebäude entgegenwirken.Anstelle 
                                                der feuerbeständigen Trennwände 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                (A) können Doppelwände 
                                                mit brennbaren Baustoffen zugelassen 
                                                werden, wenn diese eine Feuerwiderstandsdauer 
                                                von innen nach außen von 
                                                30 Minuten (F 30-B) und von außen 
                                                nach innen von 90 Minuten (F 90-B) 
                                                aufweisen. Feuerbeständige 
                                                Wände aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (F 90-A) genügen 
                                                ferner in den Fällen des 
                                                Abs. 2 Nr. 4, wenn der umbaute 
                                                Raum des
                                                landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes 
                                                oder des landwirtschaftlichen 
                                                Betriebsteils nicht mehr als 2 
                                                000 m3 beträgt. Bei aneinandergebauten 
                                                Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                B und D sind Vorkehrungen zu treffen, 
                                                die einer Brandübertragung 
                                                durch Außenwände oder 
                                                Außenwandverkleidungen aus 
                                                normalentflammbaren Baustoffen 
                                                auf angrenzende Gebäude entgegenwirken. 
                                                Satz 1 und 2 gelten nicht für 
                                                Kellerwände.
                                                
                                                (4) Bei mehrgeschossigen Gebäuden 
                                                sind Brandwände ohne Versatz 
                                                durch alle Geschosse zu führen. 
                                                Brandwände können geschoßweise 
                                                versetzt hergestellt werden, soweit 
                                                es die Nutzung des Gebäudes 
                                                erfordert und die verbindende 
                                                Geschoßdecke feuerbeständig 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                (F 90-A) und ohne Öffnungen 
                                                hergestellt wird. Für die 
                                                Wände finden Abs. 1 und 5 
                                                bis 10 Anwendung, für die 
                                                Decken und ihre Unterstützungen 
                                                gelten Abs. 1, 5 und 7 bis 10 
                                                entsprechend.
                                                
                                                (5) Müssen Gebäude oder 
                                                Gebäudeteile, die über 
                                                Eck zusammenstoßen, durch 
                                                eine Brandwand getrennt werden, 
                                                so muß der Abstand der Brandwand 
                                                von der inneren Ecke mindestens 
                                                5 m betragen; bei anderer Anordnung 
                                                der Brandwand muß eine angrenzende 
                                                Außenwand im Anschluß 
                                                an die Brandwand bis zu einem 
                                                Abstand von mindestens 5 m von 
                                                der inneren Ecke als Brandwand 
                                                hergestellt werden. Dies gilt 
                                                nicht, wenn die Gebäude oder 
                                                Gebäudeteile in einem Winkel 
                                                von mehr als 120° über 
                                                Eck zusammenstoßen.
                                                
                                                (6) Die Brandwände und die 
                                                Wände nach Abs. 3 Satz 1 
                                                und 2 sind bei Gebäuden der 
                                                Gebäudeklassen A bis E mindestens 
                                                bis unmittelbar unter die Dachhaut 
                                                zu führen. Bei Gebäuden 
                                                der Gebäudeklassen F und 
                                                G ist die Brandwand mindestens 
                                                0,30 m über Dach zu führen 
                                                oder in Höhe der Dachhaut 
                                                mit einer beiderseits mindestens 
                                                0,50 m auskragenden feuerbeständigen 
                                                Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                (F 90-A) abzuschließen. 
                                                Bei Gebäuden mit weicher 
                                                Bedachung (§ 32 Abs. 3) ist 
                                                die Brandwand mindestens 0,50 
                                                m über Dach zu führen.
                                                
                                                (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen 
                                                dürfen Brandwände nicht 
                                                überbrücken. Bauteile 
                                                dürfen in Brandwände 
                                                nur soweit eingreifen, daß 
                                                der verbleibende Wandquerschnitt 
                                                feuerbeständig und standsicher 
                                                bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze 
                                                und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
                                                
                                                (8) Öffnungen in Brandwänden 
                                                sowie in Wänden nach Abs. 
                                                3 Satz 1 und 2 sind unzulässig; 
                                                sie können in inneren Brandwänden 
                                                zugelassen werden, soweit die 
                                                Nutzung des Gebäudes dies 
                                                erfordert. Die Öffnungen 
                                                müssen mit selbstschließenden, 
                                                feuerbeständigen Abschlüssen 
                                                versehen sein; Ausnahmen können 
                                                zugelassen werden, wenn der Brandschutz 
                                                auf andere Weise gesichert ist.
                                                
                                                (9) Leitungen dürfen durch 
                                                Brandwände, durch Wände 
                                                nach Abs. 3 Satz 1 und 2 und durch 
                                                Decken nach Abs. 4 nur hindurchgeführt 
                                                werden, wenn eine Übertragung 
                                                von Feuer und Rauch nicht zu befürchten 
                                                ist oder Vorkehrungen hiergegen 
                                                getroffen sind. Rohrleitungen 
                                                müssen außerdem aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
                                                
                                                (10) In Brandwänden können 
                                                kleine Wandteile aus lichtdurchlässigen, 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen zugelassen 
                                                werden, wenn diese feuerbeständig 
                                                (F 90-A) sind und die Standsicherheit 
                                                der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt 
                                                wird.
                                                
                                                (11) Bestehende Brandwände 
                                                auf oder an Nachbargrenzen können 
                                                aus Gründen des Wärmeschutzes 
                                                mit nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                (A 2) bis zu 15 cm Dicke verkleidet 
                                                werden.
                                                
                                                
                                                § 31 
                                                Decken
                                                (1) Decken müssen, soweit 
                                                in diesem Gesetz nichts anderes 
                                                bestimmt ist, hinsichtlich ihres 
                                                Brandverhaltens nachstehende Mindestanforderungen 
                                                erfüllen:
                                                Bauteil Gebäudeklasse nach 
                                                § 2 Abs. 2 Satz 2
                                                A/B C D E F G
                                                ---- 
                                                F 30-A
                                                1.Decken keine keine F 30-B oder 
                                                F 90-AB F 90-A
                                                F 60-B
                                                ---- 
                                                1.1über F 30-A
                                                Keller- F 30-B F 30-B F 30-B oder 
                                                F 90-A F 90-A
                                                geschossen F 60-B
                                                ----
                                                2.Decken über F 30-A1)
                                                ausgebauten keine keine F 30-B 
                                                oder F 90-B1) F 90-B
                                                Dachge- F 60-B1) schossen
                                                ----
                                                3.Decken zwi- F 30-A1)
                                                schen Nut- F 30-B F 30-B F 30-B 
                                                oder F 90-AB F 90-A
                                                zungseinheiten F 60-B1)
                                                ----
                                                4.Verklei- B 2, B 2, B 2, B 2, 
                                                B 2, B 2,
                                                dungen unter Decken einschließlich 
                                                Dämmschichten und Unterkonstruktion 
                                                nicht brennend abtropfen.
                                                ----
                                                Die Erläuterungen und die 
                                                Fußnote 1 der Übersicht 
                                                in § 29 Abs. 1 sind auch 
                                                Bestandteil dieser Übersicht.
                                                
                                                (2) Öffnungen in Decken, 
                                                für die eine feuerhemmende 
                                                oder feuerbeständige Bauart 
                                                vorgeschrieben ist, sind unzulässig. 
                                                Sie können zugelassen werden, 
                                                wenn die Nutzung des Gebäudes 
                                                dies erfordert. Die Öffnungen 
                                                müssen mit selbstschließenden 
                                                Abschlüssen versehen sein, 
                                                deren Feuerwiderstand dem der 
                                                Decken entspricht; das gilt nicht 
                                                für den Abschluß von 
                                                Öffnungen innerhalb von Wohnungen. 
                                                Ausnahmen können zugelassen 
                                                werden, wenn der Brandschutz auf 
                                                andere Weise gesichert ist. Satz 
                                                1 bis 4 gelten nicht für 
                                                Gebäude der Gebäudeklassen 
                                                A, B und D.
                                                
                                                (3) Leitungen dürfen durch 
                                                feuerbeständige Decken nur 
                                                hindurchgeführt werden, wenn 
                                                eine Übertragung von Feuer 
                                                und Rauch nicht zu befürchten 
                                                ist oder Vorkehrungen hiergegen 
                                                getroffen sind; Rohrleitungen 
                                                müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen.
                                                
                                                (4) Decken über und unter 
                                                Wohnungen und Aufenthaltsräumen 
                                                sowie Böden nichtunterkellerter 
                                                Aufenthaltsräume müssen 
                                                ausreichend wärmedämmend 
                                                sein.
                                                
                                                (5) Decken über und unter 
                                                Wohnungen, Aufenthaltsräumen 
                                                und ihren Nebenräumen müssen 
                                                ausreichend schalldämmend 
                                                sein. Dies gilt nicht für 
                                                Decken von Wohngebäuden mit 
                                                nur einer Wohnung sowie für 
                                                Decken zwischen Räumen derselben 
                                                Wohnung.
                                                
                                                (6) Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gelten 
                                                nicht für Decken über 
                                                und unter Arbeitsräumen einschließlich 
                                                Nebenräumen, die nicht an 
                                                Wohnräume oder fremde Arbeitsräume 
                                                grenzen, wenn aus betriebstechnischen 
                                                Gründen ein Wärmeschutz 
                                                oder Schallschutz unmöglich 
                                                oder entbehrlich ist.
                                                
                                                
                                                § 32 
                                                Dächer
                                                (1) Die Dachhaut muß gegen 
                                                Flugfeuer und strahlende Wärme 
                                                widerstandsfähig sein (harte 
                                                Bedachung). Teilflächen der 
                                                Bedachung und Vordächer, 
                                                die diesen Anforderungen nicht 
                                                genügen, können zugelassen 
                                                werden, wenn wegen des Brandschutzes 
                                                Bedenken nicht bestehen.
                                                
                                                (2) Bei aneinandergebauten giebelständigen 
                                                Gebäuden ist das Dach für 
                                                eine Brandbeanspruchung von innen 
                                                nach außen mindestens feuerhemmend 
                                                auszubilden; seine Unterstützungen 
                                                müssen mindestens feuerhemmend 
                                                sein.
                                                
                                                (3) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 
                                                A und freistehenden Gebäuden 
                                                der Gebäudeklassen B und 
                                                D kann eine Dachhaut, die den 
                                                Anforderungen nach Abs. 1 nicht 
                                                entspricht (weiche Bedachung), 
                                                zugelassen werden, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes Bedenken nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (4) Dachvorsprünge, Dachgesimse 
                                                und Dachaufbauten, Glasdächer, 
                                                Oberlichte und sonstige Glasflächen 
                                                oder Öffnungen in Dächern 
                                                sind so anzuordnen und herzustellen, 
                                                daß Feuer nicht auf andere 
                                                Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke 
                                                übertragen werden kann. Von 
                                                Brandwänden sowie von Trennwänden 
                                                zwischen Nutzungseinheiten müssen 
                                                mindestens 1,25 m entfernt sein 
                                                
                                                1.Oberlichte, sonstige Glasflächen 
                                                und Öffnungen in der Dachhaut, 
                                                wenn die Brandwände oder 
                                                Trennwände nicht mindestens 
                                                0,30 m über Dach geführt 
                                                sind,
                                                2.Dachaufbauten aus brennbaren 
                                                Baustoffen, wenn sie nicht durch 
                                                die Brand- oder Trennwände 
                                                gegen Brandübertragung geschützt 
                                                sind.
                                                
                                                (5) Die Dächer von Anbauten, 
                                                die an Wände mit Fenstern 
                                                anschließen, sind in einem 
                                                Abstand von 5 m von diesen Wänden 
                                                mindestens so widerstandsfähig 
                                                gegen Feuer herzustellen wie die 
                                                Decken des anschließenden 
                                                Gebäudes.
                                                
                                                (6) Dächer oder Dachteile, 
                                                die zum auch nur zeitweiligen 
                                                Aufenthalt von Menschen bestimmt 
                                                sind, müssen umwehrt werden. 
                                                Öffnungen und nicht durchtrittsichere 
                                                Flächen dieser Dächer 
                                                oder Dachteile sind gegen Betreten 
                                                zu sichern.
                                                
                                                (7) Bei Dächern an Verkehrsflächen 
                                                und über Eingängen können 
                                                Vorrichtungen zum Schutz gegen 
                                                das Herabfallen von Schnee und 
                                                Eis verlangt werden. Bei weicher 
                                                Bedachung sind die Eingänge 
                                                auch gegen herabfallende brennende 
                                                Bedachungsteile zu schützen.
                                                
                                                (8) Für Arbeiten auf dem 
                                                Dach sind sicher erreichbare und 
                                                benutzbare Vorrichtungen, einschließlich 
                                                der Anschlagspunkte für erforderliche 
                                                Sicherheitsgeschirre, dauerhaft 
                                                anzubringen.
                                                
                                              (9) 
                                                Dächer müssen ausreichend 
                                                wärme- und schalldämmend 
                                                sein, wenn sie Aufenthaltsräume 
                                                abschließen. Dies gilt nicht 
                                                für Dächer über 
                                                Arbeitsräumen, wenn aus betriebstechnischen 
                                                Gründen eine Wärme- 
                                                oder Schalldämmung unmöglich 
                                                oder entbehrlich ist.
                                                
                                                (10) Der Dachraum muß vom 
                                                Treppenraum aus zugänglich 
                                                sein; dies gilt nicht für 
                                                Gebäude der Gebäudeklassen 
                                                A, B und D.
                                                
                                                
                                                Fünfter Abschnitt - Verkehrs- 
                                                und Rettungswege, Umwehrungen, 
                                                Aufzüge
                                              
                                                § 33 
                                                Treppen
                                                (1) Jedes nicht zu ebener Erde 
                                                liegende Geschoß und der 
                                                benutzbare Dachraum eines Gebäudes 
                                                müssen über mindestens 
                                                eine Treppe zugänglich sein 
                                                (notwendige Treppe); weitere Treppen 
                                                können gefordert werden, 
                                                wenn die Rettung von Menschen 
                                                nicht auf andere Weise möglich 
                                                ist. Statt notwendiger Treppen 
                                                können Rampen mit flacher 
                                                Neigung zugelassen werden. Bei 
                                                Wohngebäuden mit mehr als 
                                                drei Wohnungen sollen die Wohnungen 
                                                mindestens eines Geschosses barrierefrei 
                                                erreichbar sein, wenn sich die 
                                                Wohngebäude von der Lage 
                                                her dafür eignen.
                                                
                                                (2) Einschiebbare Treppen und 
                                                Rolltreppen sind als notwendige 
                                                Treppen unzulässig. Einschiebbare 
                                                Treppen und Leitern sind für 
                                                Gebäude der Gebäudeklassen 
                                                A, B und D als Zugang zu einem 
                                                Dachraum ohne Aufenthaltsräume 
                                                zulässig; sie können 
                                                als Zugang zu sonstigen Räumen, 
                                                die keine Aufenthaltsräume 
                                                sind, zugelassen werden, wenn 
                                                wegen des Brandschutzes Bedenken 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                (3) Notwendige Treppen sind in 
                                                einem Treppenraum zu allen angeschlossenen 
                                                Geschossen zu führen. Das 
                                                gilt nicht für Gebäude 
                                                der Gebäudeklassen A und 
                                                B.
                                                
                                                (4) Die tragenden Teile notwendiger 
                                                Treppen sind bei Gebäuden 
                                                der Gebäudeklassen D und 
                                                E aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                (A) oder mindestens feuerhemmend 
                                                (F 30-B) herzustellen; sie müssen 
                                                bei Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                F und G feuerbeständig und 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                (F 90-A) sein.
                                                
                                              (5) 
                                                Die nutzbare Breite notwendiger 
                                                Treppen und ihrer Treppenabsätze 
                                                muß mindestens 1 m betragen. 
                                                In Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                A, B und D und innerhalb von Wohnungen 
                                                genügt eine nutzbare Breite 
                                                von 0,80 m. Für nicht notwendige 
                                                Treppen mit geringer Benutzung 
                                                können geringere nutzbare 
                                                Breiten zugelassen werden.
                                                
                                                (6) Treppen müssen mindestens 
                                                einen festen und griffsicheren 
                                                Handlauf haben. Für Treppen 
                                                mit großer nutzbarer Breite 
                                                können Handläufe auf 
                                                beiden Seiten und Zwischenhandläufe 
                                                gefordert werden.
                                                
                                                (7) Die freien Seiten der Treppen, 
                                                Treppenabsätze und Treppenöffnungen 
                                                müssen durch Geländer 
                                                gesichert werden. Fenster, die 
                                                unmittelbar an Treppen liegen, 
                                                sind zu sichern, wenn ihre Brüstungshöhe 
                                                nicht der notwendigen Geländerhöhe 
                                                entspricht. Treppengeländer 
                                                müssen mindestens 0,90 m, 
                                                bei Treppen mit mehr als 12 m 
                                                Absturzhöhe mindestens 1,10 
                                                m hoch sein.
                                                
                                                (8) Ausnahmen von Abs. 6 und 7 
                                                können zugelassen werden, 
                                                wenn die Verkehrssicherheit gewahrt 
                                                bleibt.
                                                
                                                (9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar 
                                                hinter einer Tür beginnen, 
                                                die in Richtung der Treppe aufschlägt; 
                                                zwischen Treppe und Tür ist 
                                                ein Treppenabsatz anzuordnen, 
                                                der mindestens so tief sein soll, 
                                                wie die Tür breit ist.
                                                
                                                (10) Öffnungen in Geländern 
                                                und Brüstungen dürfen 
                                                mindestens in einer Richtung nicht 
                                                breiter als 12 cm sein. Ein seitlicher 
                                                Zwischenraum zwischen dem Geländer 
                                                oder der Brüstung der zu 
                                                sichernden Fläche darf nicht 
                                                größer als 4 cm sein. 
                                                Die Geländer und Brüstungen 
                                                sind so auszubilden, daß 
                                                Kindern das Überklettern 
                                                nicht erleichtert wird.
                                                
                                                
                                                § 
                                                34 Treppenräume
                                                (1) Jede notwendige Treppe muß 
                                                in einem eigenen, räumlich 
                                                zusammenhängenden und an 
                                                einer Außenwand angeordneten 
                                                Treppenraum liegen. Innenliegende 
                                                Treppenräume sind zulässig, 
                                                wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt 
                                                nicht gefährdet werden kann, 
                                                von ihnen aus der Keller nicht 
                                                unmittelbar zugänglich ist 
                                                und auch sonst wegen des Brandschutzes 
                                                Bedenken nicht bestehen. Für 
                                                die innere Verbindung von Geschossen 
                                                derselben Wohnung sind innenliegende 
                                                Treppen ohne eigenen Treppenraum 
                                                zulässig, wenn in jedem Geschoß 
                                                ein weiterer Rettungsweg erreicht 
                                                werden kann.
                                                
                                                (2) Jeder Treppenraum nach Abs. 
                                                1 muß auf möglichst 
                                                kurzem Wege einen sicheren Ausgang 
                                                ins Freie haben. Der Ausgang muß 
                                                mindestens so breit sein wie die 
                                                zugehörigen notwendigen Treppen 
                                                und darf nicht eingeengt werden.
                                                
                                                (3) Wand- und Deckenoberflächen, 
                                                Verkleidungen, Bodenbeläge, 
                                                Unterdecken, Dämmstoffe und 
                                                Einbauten aus brennbaren Baustoffen 
                                                sind in Treppenräumen und 
                                                ihren Ausgängen ins Freie 
                                                unzulässig.
                                                
                                                (4) In Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                E, F und G dürfen je Geschoß 
                                                nicht mehr als vier Wohnungen 
                                                oder sonstige Nutzungseinheiten 
                                                vergleichbarer Größe 
                                                an einen Treppenraum mit notwendiger 
                                                Treppe unmittelbar angeschlossen 
                                                sein. Bei größerer 
                                                Anzahl von Nutzungseinheiten sind 
                                                diese mit dem Treppenraum durch 
                                                allgemein zugängliche Flure 
                                                zu verbinden.
                                                
                                                (5) Übereinanderliegende 
                                                Kellergeschosse müssen mindestens 
                                                je zwei getrennte Ausgänge 
                                                haben, von denen einer unmittelbar 
                                                ins Freie führt. Je ein Ausgang 
                                                jedes Kellergeschosses kann in 
                                                einem gemeinsamen Treppenraum 
                                                münden. Auf eigene Treppenräume 
                                                für jedes Kellergeschoß 
                                                kann verzichtet werden, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes Bedenken nicht 
                                                bestehen.
                                                
                                                (6) Die Wände von Treppenräumen 
                                                notwendiger Treppen und ihren 
                                                Zugängen zum Freien sind 
                                                bei Gebäuden
                                                1.der Gebäudeklassen A, B 
                                                und D mindestens feuerhemmend 
                                                (F 30-B),
                                                2.der Gebäudeklassen C und 
                                                E mindestens feuerhemmend und 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                (F 30-A) oder feuerbeständig 
                                                (F 90-B) und
                                                3.der Gebäudeklassen F und 
                                                G in der Bauart von Brandwänden 
                                                herzustellen. Für Außenwände 
                                                von Treppenräumen gilt Satz 
                                                1 nicht, wenn sie aus nichtbrennbaren
                                                Baustoffen bestehen und der Treppenraum 
                                                nicht durch Öffnungen in 
                                                anderen Wänden im Brandfall 
                                                gefährdet werden kann. Bauteile 
                                                und Leitungen dürfen in Treppenraumwände 
                                                nur soweit eingreifen, daß 
                                                der verbleibende Wandquerschnitt 
                                                die Feuerwiderstandsklasse behält.
                                                
                                                (7) Die oberen Abschlüsse 
                                                der Treppenräume sind entsprechend 
                                                § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
                                                der Übersicht auszuführen. 
                                                Das gilt nicht für obere 
                                                Abschlüsse von Treppenräumen 
                                                gegenüber dem Freien, wenn 
                                                die Treppenraumwände bis 
                                                unter eine harte Bedachung führen.
                                                
                                                (8) Leitungen dürfen durch 
                                                Treppenraumwände und durch 
                                                obere Abschlüsse der Treppenräume 
                                                nur hindurchgeführt werden, 
                                                wenn eine Übertragung von 
                                                Feuer und Rauch nicht zu befürchten 
                                                ist oder Vorkehrungen hiergegen 
                                                getroffen sind; Rohrleitungen 
                                                müssen außerdem aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
                                                
                                                (9) In Treppenräumen müssen
                                                1.Öffnungen zum Kellergeschoß, 
                                                zu nicht ausgebauten Dachräumen, 
                                                Werkstätten, Läden, 
                                                Lagerräumen und ähnlichen 
                                                Räumen in Gebäuden der 
                                                Gebäudeklassen C, E, F und 
                                                G,
                                                2.Öffnungen zu allgemein 
                                                zugänglichen Fluren in Gebäuden 
                                                der Gebäudeklassen F und 
                                                G
                                                feuerhemmende, selbstschließende 
                                                Abschlüsse (T 30) haben. 
                                                Sonstige Öffnungen müssen 
                                                rauchdichte, selbstschließende 
                                                Abschlüsse haben.
                                                
                                                (10) Treppenräume müssen 
                                                zu lüften und zu beleuchten 
                                                sein. Treppenräume, die an 
                                                einer Außenwand liegen, 
                                                müssen in jedem Geschoß 
                                                wenigstens ein Fenster von mindestens 
                                                0,60 m x 0,90 m haben, das geöffnet 
                                                werden kann. Innenliegende Treppenräume 
                                                müssen in Gebäuden mit 
                                                mehr als fünf Geschossen 
                                                über der Geländeoberfläche 
                                                eine von der allgemeinen Beleuchtung 
                                                unabhängige Beleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung) 
                                                haben.
                                                
                                                (11) In Gebäuden der Gebäudeklasse 
                                                G und bei innenliegenden Treppenräumen 
                                                ist an der obersten Stelle des 
                                                Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung 
                                                mit einer Größe von 
                                                mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche, 
                                                mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, 
                                                die vom Erdgeschoß und vom 
                                                obersten Treppenabsatz zu öffnen 
                                                sein muß. Es kann verlangt 
                                                werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung 
                                                auch von anderen Stellen aus bedient 
                                                werden kann. Ausnahmen können 
                                                zugelassen werden, wenn der Rauch 
                                                auf andere Weise abgeführt 
                                                werden kann.
                                                
                                                (12) Auf Gebäude der Gebäudeklassen 
                                                A, B und D sind Abs. 1 bis 3, 
                                                5, 9 und 10 nicht anzuwenden.
                                                
                                                § 
                                                35 Allgemein zugängliche 
                                                Flure als Rettungswege
                                                (1) Nicht unmittelbar von einem 
                                                Treppenraum mit notwendiger Treppe 
                                                oder vom Freien zugängliche 
                                                Nutzungseinheiten in Gebäuden 
                                                der Gebäudeklassen C, E, 
                                                F und G sind mit dem Treppenraum 
                                                oder mit dem Freien durch allgemein 
                                                zugängliche Flure zu verbinden.
                                                
                                                (2) Die nutzbare Breite allgemein 
                                                zugänglicher Flure muß 
                                                für den größten 
                                                zu erwartenden Verkehr ausreichen; 
                                                Flure von mehr als 30 m Länge 
                                                sollen durch nicht abschließbare, 
                                                rauchdichte und selbstschließende 
                                                Türen unterteilt werden. 
                                                In den Fluren ist eine Folge von 
                                                weniger als drei Stufen unzulässig.
                                                
                                                (3) Die Wände allgemein zugänglicher 
                                                Flure sind entsprechend den Anforderungen 
                                                des § 29 Abs. 1 Nr. 1 der 
                                                Übersicht auszuführen 
                                                und bis an die Rohdecke zu führen. 
                                                Türen in diesen Wänden 
                                                müssen ausreichend dicht 
                                                schließen.
                                                
                                                (4) Bei offenen Gängen vor 
                                                den Außenwänden, die 
                                                die einzige Verbindung zwischen 
                                                Aufenthaltsräumen und Treppenräumen 
                                                darstellen, sind
                                                1.Wände nach § 29 Abs. 
                                                1 Nr. 1 der Übersicht,
                                                2.Decken einschließlich 
                                                der Abschlüsse über 
                                                dem obersten Gang nach § 
                                                31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Übersicht,
                                                3.Brüstungen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (A) herzustellen.
                                                
                                                (5) Wand- und Deckenoberflächen, 
                                                Verkleidungen, Bodenbeläge, 
                                                Unterdecken, Dämmstoffe und 
                                                Einbauten aus brennbaren Baustoffen 
                                                sind in allgemein zugänglichen 
                                                Fluren und offenen Gängen 
                                                von Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                C, E, F und G nicht zulässig.
                                                
                                                (6) Abweichungen von den Anforderungen 
                                                des Abs. 3 und 4 sind zulässig, 
                                                wenn wegen des Brandschutzes Bedenken 
                                                nicht bestehen. Satz 1 gilt auch 
                                                für Bodenbeläge nach 
                                                Abs. 5, wenn wegen der Entwicklung 
                                                von Rauch und toxischer Gase Bedenken 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                
                                                § 36 
                                                Aufzüge
                                                (1) Aufzüge müssen eigene 
                                                Schächte in feuerbeständiger 
                                                Bauart (F 90-A) haben. In einem 
                                                Aufzugsschacht dürfen bis 
                                                zu drei Aufzüge sein. In 
                                                Gebäuden der Gebäudeklassen 
                                                A bis F sind Aufzüge ohne 
                                                eigene Schächte innerhalb 
                                                der Umfassungswände des Treppenraumes 
                                                zulässig; sie müssen 
                                                unfallsicher umkleidet sein, ausgenommen 
                                                Treppenaufzüge für Behinderte 
                                                in Wohngebäuden mit bis zu 
                                                zwei Wohnungen.
                                                
                                                (2) Der Fahrschacht muß 
                                                zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen 
                                                versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen 
                                                in Fahrschächten müssen 
                                                eine Größe von mindestens 
                                                2,5 vom Hundert der Grundfläche 
                                                des Fahrschachtes, mindestens 
                                                jedoch von 0,1 m2 haben.
                                                
                                                (3) Fahrschachttüren und 
                                                andere Öffnungen in feuerbeständigen 
                                                Schachtwänden sind so herzustellen, 
                                                daß Feuer und Rauch nicht 
                                                in andere Geschosse übertragen 
                                                werden können.
                                                
                                                (4) Bei Aufzügen, die außerhalb 
                                                von Gebäuden liegen oder 
                                                die nicht mehr als drei übereinanderliegende 
                                                Geschosse verbinden, sowie bei 
                                                vereinfachten Güteraufzügen, 
                                                Kleingüteraufzügen, 
                                                Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen, 
                                                Behindertenaufzügen und bei 
                                                Aufzugsanlagen, die den auf Grund 
                                                des Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                erlassenen Vorschriften nicht 
                                                unterliegen, können Ausnahmen 
                                                von Abs. 1 und 2 zugelassen werden, 
                                                wenn die Betriebssicherheit gewahrt 
                                                bleibt und wegen des Brandschutzes 
                                                Bedenken nicht bestehen.
                                                
                                                (5) In Gebäuden mit mehr 
                                                als fünf Geschossen über 
                                                der Geländeoberfläche, 
                                                in denen Aufenthaltsräume 
                                                vorhanden oder möglich sind, 
                                                müssen Aufzüge in ausreichender 
                                                Zahl eingebaut werden, von denen 
                                                einer auch zur Aufnahme von Lasten, 
                                                Kinderwagen, Krankentragen und 
                                                Rollstühlen geeignet und 
                                                barrierefrei erreichbar sein muß. 
                                                Das oberste Geschoß nach 
                                                Satz 1 muß mit dem Aufzug 
                                                nicht erreichbar sein.
                                                
                                                (6) Fahrkörbe zur Aufnahme 
                                                einer Krankentrage müssen 
                                                eine nutzbare Grundfläche 
                                                von mindestens 1,10 m x 2,10 m, 
                                                zur Aufnahme eines Rollstuhles 
                                                von mindestens 1,10 m x 1,40 m 
                                                haben; Türen müssen 
                                                eine lichte Durchgangsbreite von 
                                                mindestens 0,90 m haben. Vor den 
                                                Aufzügen muß eine ausreichende 
                                                Bewegungsfläche vorhanden 
                                                sein.
                                                
                                                (7) Der Triebwerksraum muß 
                                                von angrenzenden Räumen und 
                                                von Rettungswegen durch feuerbeständige 
                                                Wände aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (F 90-A) abgetrennt 
                                                sein; Türen in diesen Wänden 
                                                müssen feuerhemmend und selbstschließend 
                                                sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
                                                (1) Fenster und Fenstertüren 
                                                müssen gefahrlos gereinigt 
                                                werden können. Ist dies vom 
                                                Erdboden, vom Innern des Gebäudes 
                                                oder von Vorbauten aus nicht möglich, 
                                                sind Vorrichtungen anzubringen, 
                                                die eine gefahrlose Reinigung 
                                                von außen ermöglichen.
                                                
                                                (2) Öffnungen und Fenster, 
                                                die als Rettungswege dienen, müssen 
                                                im Lichten mindestens 0,90 m x 
                                                1,20 m groß sein. Liegen 
                                                diese Öffnungen in Dachschrägen 
                                                oder Dachaufbauten, so darf ihre 
                                                Unterkante oder ein davor liegender 
                                                Austritt, horizontal gemessen, 
                                                nicht mehr als 1 m von der Traufkante 
                                                entfernt und nicht höher 
                                                als 1,20 m über der Fußbodenoberkante 
                                                angeordnet sein.
                                                
                                                (3) Glastüren und andere 
                                                Glasflächen, die bis zum 
                                                Fußboden allgemein zugänglicher 
                                                Verkehrsflächen herabreichen, 
                                                sind so zu kennzeichnen, daß 
                                                sie leicht erkannt werden können. 
                                                Für größere Glasflächen 
                                                können Schutzmaßnahmen 
                                                zur Sicherung des Verkehrs verlangt 
                                                werden.
                                                
                                                (4) Gemeinsame Kellerlichtschächte 
                                                für übereinanderliegende 
                                                Kellergeschosse sind unzulässig. 
                                                
                                                
                                                
                                                § 
                                                38 Umwehrungen
                                                (1) In, an und auf baulichen Anlagen 
                                                sind Flächen, die im allgemeinen 
                                                zum Begehen bestimmt sind und 
                                                unmittelbar an mehr als 1 m tiefer 
                                                liegende Flächen angrenzen, 
                                                zu umwehren. Dies gilt nicht, 
                                                wenn die Umwehrung dem Zweck der 
                                                Flächen widerspricht, wie 
                                                bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
                                                
                                                (2) Nicht begehbare Oberlichte 
                                                und Glasabdeckungen in Flächen, 
                                                die im allgemeinen zum Begehen 
                                                bestimmt sind, sind zu umwehren, 
                                                wenn sie weniger als 0,50 m aus 
                                                diesen Flächen herausragen.
                                                
                                                (3) Kellerlichtschächte und 
                                                Betriebsschächte, die an 
                                                Verkehrsflächen liegen, sind 
                                                zu umwehren oder verkehrssicher 
                                                abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, 
                                                sind sie in Höhe der Verkehrsflächen 
                                                verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen 
                                                an und in öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                müssen gegen unbefugtes Abheben 
                                                gesichert sein.
                                                
                                                (4) Fensterbrüstungen müssen 
                                                mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe 
                                                über 12 m mindestens 0,90 
                                                m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen 
                                                sind zulässig, wenn durch 
                                                andere Vorrichtungen, wie Geländer, 
                                                die in Abs. 5 vorgeschriebenen 
                                                Mindesthöhen eingehalten 
                                                werden. Im Erdgeschoß können 
                                                geringere Brüstungshöhen 
                                                zugelassen werden.
                                                
                                                (5) Andere notwendige Umwehrungen 
                                                müssen folgende Mindesthöhen 
                                                haben:
                                                1.Umwehrungen zur Sicherung von 
                                                Öffnungen in begehbaren Decken 
                                                und Dächern sowie Umwehrungen 
                                                von Flächen mit einer Absturzhöhe 
                                                von 1 m bis 12 m 0,90 m,
                                                2.Umwehrungen von Flächen 
                                                mit mehr als 12 m Absturzhöhe 
                                                1,10 m.
                                                
                                                (6) § 33 Abs. 10 gilt entsprechend.
                                                
                                                
                                                Sechster Abschnitt - Haustechnische 
                                                Anlagen
                                                
                                                § 
                                                39 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische 
                                                Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte, 
                                                Installationskanäle
                                                (1) Lüftungsanlagen müssen 
                                                betriebs- und brandsicher sein 
                                                und gereinigt werden können; 
                                                sie dürfen den ordnungsgemäßen 
                                                Betrieb von Feuerungsanlagen nicht 
                                                beeinträchtigen. Sie müssen 
                                                einen energiesparenden Betrieb 
                                                ermöglichen.
                                                
                                                (2) Lüftungsleitungen sowie 
                                                deren Verkleidungen und Dämmstoffe 
                                                müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (A) bestehen; Ausnahmen 
                                                können zugelassen werden, 
                                                wenn wegen des Brandschutzes Bedenken 
                                                nicht bestehen. Lüftungsanlagen 
                                                müssen so beschaffen sein, 
                                                daß Feuer und Rauch nicht 
                                                in Treppenräume, andere Geschosse 
                                                oder Brandabschnitte übertragen 
                                                werden können.
                                                
                                                (3) Lüftungsanlagen sind 
                                                so herzustellen, anzuordnen und 
                                                zu betreiben, daß sie Gerüche 
                                                und Staub nicht in andere Räume 
                                                übertragen. Gegen die Weiterleitung 
                                                von Schall in fremde Räume 
                                                sind ausreichende Vorkehrungen 
                                                zu treffen; gegen die Weiterleitung 
                                                von Schall in andere Räume 
                                                können Anforderungen zur 
                                                Abwehr von Gefahren, unzumutbaren 
                                                Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen 
                                                gestellt werden.
                                                
                                                (4) Lüftungsleitungen dürfen 
                                                nicht an Abgasanlagen angeschlossen 
                                                werden; die gemeinsame Benutzung 
                                                von Lüftungsleitungen zur 
                                                Lüftung und zur Ableitung 
                                                der Abgase von Gasfeuerstätten 
                                                kann zugelassen werden. Die Abluft 
                                                ist ins Freie zu führen. 
                                                Nicht zur Lüftungsanlage 
                                                gehörende Einrichtungen sind 
                                                in Lüftungsleitungen unzulässig.
                                                
                                                (5) Gemauerte Lüftungsschächte 
                                                oder solche aus Formstücken 
                                                für Schornsteine müssen 
                                                den Anforderungen an Schornsteine 
                                                entsprechen und gekennzeichnet 
                                                sein.
                                                
                                                (6) An Lüftungsanlagen mit 
                                                Ventilatoren (raumlufttechnische 
                                                Anlagen) können besondere 
                                                Anforderungen gestellt werden. 
                                                Insbesondere kann verlangt werden, 
                                                daß sie im Gefahrenfalle 
                                                an einer von der Feuerwehr leicht 
                                                erreichbaren Stelle ein- und ausgeschaltet 
                                                oder nur auf Entlüftung geschaltet 
                                                werden können.
                                                
                                                (7) Für raumlufttechnische 
                                                Anlagen und Warmluftheizungen 
                                                gelten Abs. 1 bis 5, für 
                                                Installationsschächte und 
                                                Installationskanäle Abs. 
                                                2 und 3 entsprechend.
                                                
                                                (8) Abs. 2, 3, 6 und 7 gelten 
                                                nicht für Gebäude der 
                                                Gebäudeklassen A, B und D.
                                                
                                                § 
                                                40 Feuerungsanlagen, Wärme- 
                                                und Brennstoffversorgung, ortsfeste 
                                                Verbrennungsmotoren
                                                (1) Feuerungsanlagen, Anlagen 
                                                zur Abführung von Verbrennungsgasen 
                                                ortsfester Verbrennungsmotoren 
                                                sowie Behälter und Rohrleitungen 
                                                für brennbare Gase und Flüssigkeiten 
                                                müssen betriebssicher und 
                                                brandsicher sein und dürfen 
                                                auch sonst nicht zu Gefahren oder 
                                                unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren 
                                                Belästigungen führen 
                                                können. Es kann verlangt 
                                                werden, daß in Rohrleitungen 
                                                nach Satz 1 Sicherheitsabsperreinrichtungen 
                                                eingebaut werden, die bei thermischer 
                                                Belastung oder bei
                                                Veränderungen des Betriebsdrucks 
                                                automatisch schließen. Die 
                                                Feuerungsanlagen sollen einen 
                                                rationellen und schadstoffarmen 
                                                Energieeinsatz ermöglichen. 
                                                Gegen die Weiterleitung von Schall 
                                                in fremde Räume sind ausreichende 
                                                Vorkehrungen zu treffen. Abgasanlagen 
                                                müssen leicht und sicher 
                                                zu reinigen sein.
                                                
                                                (2) Für die Anlagen zur Verteilung 
                                                von Wärme und zur Warmwasserversorgung 
                                                gilt Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.
                                                
                                                (3) Feuerstätten, ortsfeste 
                                                Verbrennungsmotoren und Verdichter 
                                                sowie Behälter für brennbare 
                                                Gase und Flüssigkeiten dürfen 
                                                nur in Räumen aufgestellt 
                                                werden, bei denen nach Lage, Größe, 
                                                baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart 
                                                Gefahren nicht entstehen.
                                                
                                                (4) Die Abgase der Feuerstätten 
                                                sind durch Abgasanlagen über 
                                                Dach, die Verbrennungsgase ortsfester 
                                                Verbrennungsmotoren sind durch 
                                                Anlagen zur Abführung dieser 
                                                Gase über Dach abzuleiten. 
                                                Kondensate sind so abzuführen 
                                                oder zu beseitigen, daß 
                                                Gefahren oder unzumutbare Nachteile 
                                                nicht entstehen. Abgasanlagen 
                                                sind in solcher Zahl und Lage 
                                                und so herzustellen, daß 
                                                die Feuerstätten des Gebäudes 
                                                ordnungsgemäß angeschlossen 
                                                werden können. Ausnahmen 
                                                von Satz 1 können zugelassen 
                                                werden, wenn Gefahren oder unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (5) 
                                                Die Abgase von Gasfeuerstätten 
                                                mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, 
                                                denen die Verbrennungsluft durch 
                                                dichte Leitungen vom Freien zuströmt 
                                                (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), 
                                                dürfen abweichend von Abs. 
                                                4 durch die Außenwand ins 
                                                Freie geleitet werden, wenn 
                                                1. eine Ableitung der Abgase über 
                                                Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig 
                                                hohem Aufwand möglich ist,
                                                2. der Schutz vor schädlichen 
                                                Umwelteinwirkungen gewährleistet 
                                                ist und Gefahren oder unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen und
                                                3. die Nennwärmeleistung 
                                                der Feuerstätte 11 kW zur 
                                                Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung 
                                                nicht überschreitet.
                                                
                                                (6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
                                                1. Gasfeuerstätten, wenn 
                                                durch einen sicheren Luftwechsel 
                                                im Aufstellraum gewährleistet 
                                                ist, daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen,
                                                2. Gas-Haushalt-Kochgeräte 
                                                mit einer Nennwärmeleistung 
                                                von nicht mehr als 11 kW, wenn 
                                                der Aufstellraum einen Rauminhalt 
                                                von mehr als 20 m3 aufweist und 
                                                mindestens eine Tür ins Freie 
                                                oder ein Fenster hat, das geöffnet 
                                                werden kann,
                                                3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten 
                                                zur Beheizung von Räumen, 
                                                die nicht gewerblichen Zwecken 
                                                dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, 
                                                wenn diese Gasfeuerstätten 
                                                besondere Sicherheitseinrichtungen 
                                                haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration 
                                                im Aufstellraum so begrenzen, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                (7) Gasfeuerstätten dürfen 
                                                in Räumen nur aufgestellt 
                                                werden, wenn durch besondere Vorrichtungen 
                                                an den Feuerstätten oder 
                                                durch Lüftungsanlagen sichergestellt 
                                                ist, daß gefährliche 
                                                Ansammlungen von unverbranntem 
                                                Gas in den Räumen nicht entstehen.
                                                
                                                (8) Brennstoffe sind so zu lagern, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                41 Wasserversorgungsanlagen
                                                (1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen 
                                                oder mit Ställen dürfen 
                                                nur errichtet werden, wenn die 
                                                Versorgung mit Trinkwasser dauernd 
                                                gesichert ist; das gilt nicht 
                                                für Wochenendhäuser. 
                                                Zur Brandbekämpfung muß 
                                                eine ausreichende Wassermenge 
                                                zur Verfügung stehen; Ausnahmen 
                                                können für Einzelgehöfte 
                                                in der freien Feldflur zugelassen 
                                                werden.
                                                
                                                (2) Wasserversorgungsanlagen müssen 
                                                so angeordnet und so beschaffen 
                                                sein, daß sie betriebssicher 
                                                sind, unnötigen Wasserverbrauch 
                                                vermeiden und Gefahren, unzumutbare 
                                                Nachteile oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen. Armaturen und 
                                                Sanitäreinrichtungen müssen 
                                                wassersparend sein.
                                                
                                              
                                                § 
                                                42 Abwasseranlagen
                                                (1) Bauliche Anlagen dürfen 
                                                nur errichtet werden, wenn die 
                                                einwandfreie Beseitigung der Abwasser 
                                                dauernd gesichert ist. Anlagen 
                                                zum Sammeln, Verwenden, Ableiten 
                                                und Beseitigen der Abwasser sind 
                                                so anzuordnen, herzustellen und 
                                                instandzuhalten, daß sie 
                                                betriebssicher sind und Gefahren, 
                                                unzumutbare Nachteile oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen 
                                                und durch sie die Abwasser nicht 
                                                nachteilig verändert werden.
                                                
                                                (2) Zur Sicherung des Wasserhaushalts 
                                                und einer rationellen Verwendung 
                                                des Wassers, zur Erhaltung der 
                                                Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen 
                                                und zur Verringerung von Überschwemmungsgefahren 
                                                soll von Dachflächen abfließendes 
                                                und sonst auf dem Grundstück 
                                                anfallendes Niederschlagswasser 
                                                gesammelt, verwendet oder zur 
                                                Versickerung gebracht werden; 
                                                für bauliche Anlagen und 
                                                Räume besonderer Art oder 
                                                Nutzung können abweichende 
                                                Anforderungen gestellt werden 
                                                (§ 53 Abs. 2 Nr. 11 und 12).
                                                
                                                
                                                § 
                                                43 Einleitung der Abwasser 
                                                in Kleinkläranlagen oder 
                                                Behälter
                                                (1) Die Einleitung der Abwasser 
                                                in Kleinkläranlagen oder 
                                                Behälter ist nur zulässig, 
                                                wenn oder solange die Abwasser 
                                                nicht in eine Sammelkanalisation 
                                                eingeleitet werden können 
                                                und die einwandfreie weitere Beseitigung 
                                                einschließlich des Fäkalschlammes 
                                                dauernd gesichert ist. Die Einleitung 
                                                der Abwasser in Behälter 
                                                ist nur zulässig für 
                                                bauliche Anlagen, die nicht an 
                                                die zentrale Wasserversorgung 
                                                angeschlossen sind; Ausnahmen 
                                                können für landwirtschaftliche 
                                                Betriebe zugelassen werden. Niederschlagswasser 
                                                darf in Behälter, jedoch 
                                                nicht in Behälter für 
                                                sonstige Abwasser und nicht in 
                                                Kleinkläranlagen geleitet 
                                                werden. Die Einleitung von Grauwasser 
                                                in Behälter kann zugelassen 
                                                werden, wennwasserwirtschaftliche 
                                                oder gesundheitliche Bedenken 
                                                nicht bestehen.
                                                
                                                (2) Für Stalldung sind Dungstätten 
                                                mit wasserdichten Böden anzulegen. 
                                                Die Wände müssen bis 
                                                in ausreichender Höhe wasserdicht 
                                                sein. Flüssige Abgänge 
                                                aus Ställen und Dungstätten 
                                                sowie Silagesickersaft sind in 
                                                Behälter zu leiten, die keine 
                                                Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen 
                                                haben dürfen. Dungstätten 
                                                und Gärfutteranlagen müssen 
                                                zu öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                und Nachbargrenzen einen Abstand 
                                                von mindestens 3 m und zu Öffnungen 
                                                von Aufenthaltsräumen mindestens 
                                                5 m einhalten.
                                                
                                                (3) Kleinkläranlagen und 
                                                Behälter müssen ausreichend 
                                                bemessen und wasserdicht sein. 
                                                Sie müssen eine dichte und 
                                                sichere Abdeckung sowie Reinigungs- 
                                                und Entleerungsöffnungen 
                                                haben. Diese Öffnungen dürfen 
                                                nur vom Freien aus zugänglich 
                                                sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, 
                                                daß Gesundheitsschäden 
                                                oder unzumutbare Nachteile oder 
                                                unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen. Die Zuleitungen 
                                                zu den Kleinkläranlagen und 
                                                Behältern müssen geschlossen, 
                                                dicht und, soweit erforderlich, 
                                                zum Reinigen eingerichtet sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                44 Abfall- und Wertstoffschächte
                                                (1) Abfall- und Wertstoffschächte 
                                                in Gebäuden sind nicht zulässig; 
                                                in überwiegend anders als 
                                                zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden 
                                                können sie zugelassen werden, 
                                                soweit eine Getrennthaltung von 
                                                Wertstoffen zum Zwecke ihrer Verwertung 
                                                nicht unmöglich wird.
                                                
                                                (2) Abfall- und Wertstoffschächte, 
                                                ihre Einfüllöffnungen 
                                                und die zugehörigen Sammelräume 
                                                sind außerhalb von Aufenthaltsräumen 
                                                und Treppenhäusern sowie 
                                                nicht an Wänden von Wohn- 
                                                und Schlafräumen anzulegen. 
                                                Abfall- und Wertstoffschächte 
                                                sowie Sammelräume müssen 
                                                aus feuerbeständigen Bauteilen 
                                                (F 90-A) bestehen. Verleidungen, 
                                                Dämmstoffe und innere Wandschalen 
                                                sowie Einrichtungen innerhalb 
                                                des Schachtes und des Sammelraumes 
                                                müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (A) bestehen. Der Einbau 
                                                einer Feuerlöscheinrichtung 
                                                kann verlangt werden.
                                                
                                                (3) Abfall- und Wertstoffschächte 
                                                sind bis zur obersten Einfüllöffnung 
                                                ohne Querschnittsänderungen 
                                                senkrecht zu führen. Eine 
                                                ständige Lüftung muß 
                                                gesichert sein. Abfall- und Wertstoffschächte 
                                                müssen so beschaffen sein, 
                                                daß sie Abfälle und 
                                                Wertstoffe sicher abführen, 
                                                daß Feuer, Rauch, Gerüche 
                                                und Staub nicht in das Gebäude 
                                                dringen können und daß 
                                                die Weiterleitung von Schall gedämmt 
                                                wird.
                                                
                                                (4) Einfüllöffnungen 
                                                müssen so beschaffen sein, 
                                                daß Staubbelästigungen 
                                                nicht auftreten und sperrige Abfälle 
                                                oder Wertstoffe nicht eingebracht 
                                                werden können. Am oberen 
                                                Ende des Abfall- und Wertstoffschachtes 
                                                ist eine Reinigungsöffnung 
                                                anzubringen. Alle Öffnungen 
                                                sind mit Verschlüssen aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen zu 
                                                versehen.
                                                
                                                (5) Der Abfall- und Wertstoffschacht 
                                                muß in einen ausreichend 
                                                großen Sammelraum münden. 
                                                Die inneren Zugänge des Sammelraumes 
                                                sind mit selbstschließenden, 
                                                feuerbeständigen Türen 
                                                (T 90) zu versehen. Der Sammelraum 
                                                muß vom Freien aus zugänglich 
                                                und entleerbar sein. Die Abfall- 
                                                und Wertstoffe sind in beweglichen 
                                                Behältern zu sammeln. Der 
                                                Sammelraum muß eine ständige 
                                                Lüftung haben; Bodenabläufe 
                                                mit Anschluß an Abwasseranlagen 
                                                sind nicht zulässig.
                                                
                                                § 
                                                45 Behälter für 
                                                Abfälle und Wertstoffe
                                                Für die vorübergehende 
                                                Aufbewahrung von Abfällen 
                                                und Wertstoffen sind jeweils geeignete 
                                                Behälter herzustellen oder 
                                                aufzustellen. Sie müssen 
                                                sicher und leicht erreichbar sein 
                                                und dürfen keine unzumutbaren 
                                                Belästigungen verursachen. 
                                                Bewegliche Behälter sollen 
                                                auf einer befestigten Fläche 
                                                aufgestellt werden. Ihre Aufstellung 
                                                innerhalb von Gebäuden in 
                                                besonderen Räumen kann zugelassen 
                                                werden.
                                                
                                                
                                                Siebter Abschnitt - Aufenthaltsräume 
                                                und Wohnungen
                                              
                                                § 
                                                46 Aufenthaltsräume
                                                (1) Aufenthaltsräume müssen 
                                                eine für ihre Benutzung ausreichende 
                                                Grundfläche und eine lichte 
                                                Höhe von mindestens 2,40 
                                                m haben.
                                                
                                              (2) 
                                                Aufenthaltsräume müssen 
                                                unmittelbar ins Freie führende 
                                                und senkrecht stehende Fenster 
                                                von solcher Zahl und Beschaffenheit 
                                                haben, daß die Räume 
                                                ausreichend Tageslicht erhalten 
                                                und belüftet werden können 
                                                (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß 
                                                dieser Fensteröffnungen muß 
                                                mindestens ein Zehntel der Grundfläche 
                                                des Raumes betragen. Geneigte 
                                                Fenster sowie Oberlichte anstelle 
                                                von Fenstern können zugelassen 
                                                werden, wenn wegen des Brandschutzes 
                                                Bedenken nicht bestehen.
                                                
                                                (3) Loggien und verglaste Vorbauten 
                                                sind auch vor notwendigen Fenstern 
                                                zulässig, wenn die hinter 
                                                ihnen liegenden Räume ausreichend 
                                                Tageslicht erhalten und die Lüftung 
                                                ausreicht.
                                                
                                                (4) Aufenthaltsräume, die 
                                                nicht dem Wohnen dienen, sind 
                                                ohne notwendige Fenster zulässig, 
                                                wenn dies durch besondere Maßnahmen, 
                                                wie den Einbau von raumlufttechnischen 
                                                Anlagen und Beleuchtungsanlagen, 
                                                ausgeglichen wird und wenn wegen 
                                                des Brandschutzes und der Gesundheit 
                                                Bedenken nicht bestehen.
                                                
                                                (5) Aufenthaltsräume dürfen 
                                                nicht allein von fremden Räumen 
                                                aus zugänglich sein.
                                                
                                                
                                                § 
                                                47 Wohnungen
                                                (1) Jede Wohnung muß von 
                                                anderen Wohnungen und fremden 
                                                Räumen baulich abgeschlossen 
                                                sein und einen eigenen, abschließbaren 
                                                Zugang unmittelbar vom Freien, 
                                                von einem Treppenraum, einem Flur 
                                                oder einem anderen Vorraum haben. 
                                                Wohnungen in Wohngebäuden 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                brauchen nicht abgeschlossen zu 
                                                sein. Wohnungen in Gebäuden, 
                                                die nicht nur zum Wohnen dienen, 
                                                müssen einen besonderen Zugang 
                                                haben; gemeinsame Zugänge 
                                                können zugelassen werden, 
                                                wenn die Wohnungen gefahrlos genutzt 
                                                werden können.
                                                
                                                (2) Jede Wohnung muß ausreichend 
                                                durchlüftet werden können 
                                                und mindestens einen ausreichend 
                                                besonnten Aufenthaltsraum haben. 
                                                Nordlage aller Aufenthaltsräume 
                                                einer Wohnung ist unzulässig.
                                                
                                                (3) Jede Wohnung muß eine 
                                                Küche oder Kochnische haben 
                                                sowie über Nebenraum einschließlich 
                                                Lagerraum für Vorräte 
                                                verfügen. Fensterlose Kochnischen 
                                                sind zulässig, wenn sie für 
                                                sich lüftbar sind.
                                                Der Nebenraum muß mindestens 
                                                6 m2 für jede Wohnung groß 
                                                sein; davon soll eine Abstellfläche 
                                                von mindestens 1 m2 innerhalb 
                                                der Wohnung liegen. Wohnräume 
                                                und Schlafräume einer Wohnung 
                                                dürfen jeweils 10 m2 Grundfläche 
                                                nicht unterschreiten, bei mehreren 
                                                Wohn- und Schlafräumen ist 
                                                ein Raum mit mindestens 6 m2 Grundfläche 
                                                zulässig.
                                                
                                                (4) Für Gebäude mit 
                                                Wohnungen in den Obergeschossen 
                                                sollen leicht erreichbare und 
                                                gut zugängliche Gemeinschaftsräume 
                                                zum Abstellen von Kinderwagen, 
                                                Fahrrädern und Kinderspielgeräten 
                                                hergestellt werden.
                                                
                                                (5) Für Gebäude mit 
                                                mehr als zwei Wohnungen sollen 
                                                ausreichend große Trockenräume, 
                                                soweit in den Wohnungen die Aufstellung 
                                                von Waschmaschinen nicht möglich 
                                                ist, auch ausreichend große 
                                                Waschküchen zur gemeinschaftlichen 
                                                Benutzung eingerichtet werden.
                                                
                                                (6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht 
                                                für Wochenend- und Ferienhäuser, 
                                                Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für 
                                                Wochenend- und Ferienwohnungen.
                                                
                                                (7) In Gebäuden mit Wohnungen 
                                                sollen Aus- und Erweiterungsbauten 
                                                nur zugelassen werden, wenn ausreichend 
                                                Neben-, Gemeinschafts- und Trockenräume 
                                                nach Abs. 3 bis 5 vorhanden sind. 
                                                
                                                
                                                (8) In barrierefrei erreichbaren 
                                                Wohnungen müssen ein Wohnzimmer, 
                                                eine Toilette, ein Bad und die 
                                                Küche oder Kochnische mit 
                                                dem Rollstuhl zugänglich 
                                                sein.
                                                
                                                (9) Jede Wohnung ist mit Einrichtungen 
                                                zur Messung des Trinkwasserverbrauchs 
                                                auszustatten; dies gilt auch für 
                                                Wohnungen in bestehenden Gebäuden, 
                                                wenn die Wasserinstallation erneuert 
                                                oder wesentlich geändert 
                                                wird.
                                                
                                                
                                                § 
                                                48 Aufenthaltsräume in 
                                                Keller- und Dachgeschossen
                                                (1) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen 
                                                sind zulässig, wenn das anschließende 
                                                Gelände bis zu einer Entfernung 
                                                von mindestens 1 m vor den mit 
                                                notwendigen Fenstern versehenen 
                                                Außenwänden nicht mehr 
                                                als 0,50 m über dem Fußboden 
                                                der Aufenthaltsräume liegt, 
                                                ein Lichteinfallwinkel von 45° 
                                                von der Oberkante Brüstung 
                                                der notwendigen Fenster, gemessen 
                                                von der Außenwand des Gebäudes, 
                                                eingehalten ist und Feuchtigkeits- 
                                                und Wärmeschutz gesichert 
                                                sind.
                                                
                                                (2) Aufenthaltsräume, deren 
                                                Benutzung eine Belichtung durch 
                                                Tageslicht nicht erfordert, sowie 
                                                Verkaufsräume, Gaststätten, 
                                                ärztliche Behandlungsräume, 
                                                Sport- und Spielräume, Bastel- 
                                                und Werkräume und ähnliche 
                                                Räume sind in Geschossen 
                                                nach Abs. 1 auch ohne ausreichende 
                                                Belichtung mit Tageslicht zulässig. 
                                                § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.
                                                
                                                (3) Räume nach Abs. 2 müssen 
                                                unmittelbar mit Rettungswegen 
                                                in Verbindung stehen, die ins 
                                                Freie führen. Diese Räume 
                                                müssen von anderen Räumen 
                                                im Kellergeschoß feuerbeständig 
                                                abgetrennt sein. Satz 1 und 2 
                                                gelten nicht für Gebäude 
                                                der Gebäudeklassen A, B und 
                                                D.
                                                
                                                (4) Aufenthaltsräume in Dachgeschossen 
                                                müssen eine lichte Raumhöhe 
                                                von mindestens 2,20 m über 
                                                mindestens der Hälfte ihrer 
                                                Grundfläche haben; Raumteile 
                                                mit einer lichten Höhe bis 
                                                1,50 m bleiben außer Betracht.
                                                
                                                
                                                § 
                                                49 Toiletten und Bäder
                                                (1) Jede Wohnung, jede selbständige 
                                                Betriebsstätte oder Arbeitsstätte 
                                                und jede sonstige bauliche Anlage, 
                                                bei der mit dem Anfall von Abwasser 
                                                zu rechnen ist, muß mindestens 
                                                eine Toilette haben; bei Wohnungen 
                                                mit mehr als drei Wohn- und Schlafräumen 
                                                darf eine Toilette im Bad nur 
                                                angeordnet werden, wenn eine zweite 
                                                Toilette vorhanden ist. Die Toiletten 
                                                sind mit einer Wasserspülung 
                                                auszustatten; § 42 Abs. 2 
                                                gilt entsprechend; die Verwendung 
                                                von Grauwasser kann zugelassen 
                                                werden. Toilettenräume für 
                                                Wohnungen müssen innerhalb 
                                                der Wohnung liegen. Bei fensterlosen 
                                                Toilettenräumen muß 
                                                eine wirksame Lüftung gewährleistet 
                                                sein. Für bauliche Anlagen, 
                                                die für einen größeren 
                                                Personenkreis bestimmt sind, ist 
                                                eine ausreichende Zahl von Toiletten 
                                                herzustellen.
                                                
                                                (2) Jede Wohnung muß ein 
                                                Bad mit Badewanne oder Dusche 
                                                haben. Bei fensterlosen Bädern 
                                                muß eine wirksame Lüftung 
                                                gewährleistet sein.
                                                
                                                (3) Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 
                                                1 gelten nicht für Wochenendhäuser.
                                                
                                                
                                                Achter Abschnitt - Besondere Anlagen
                                                
                                                
                                                § 
                                                50 Stellplätze und Garagen, 
                                                Abstellplätze für Fahrräder
                                                (1) Stellplätze für 
                                                Kraftfahrzeuge und Abstellplätze 
                                                für Fahrräder sind Flächen, 
                                                die dem Abstellen der Fahrzeuge 
                                                außerhalb der öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen dienen. Garagen 
                                                sind ganz oder teilweise umschlossene 
                                                Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 
                                                Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- 
                                                und Lagerflächen oder -räume 
                                                für Kraftfahrzeuge gelten 
                                                nicht als Stellplätze und 
                                                Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
                                                
                                                (2) Stellplätze, Garagen, 
                                                Abstellplätze und ihre Nebenanlagen 
                                                müssen verkehrssicher sein; 
                                                Stellplätze und Garagen müssen 
                                                entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad 
                                                der Treibstoffe, der Zahl und 
                                                Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge 
                                                dem Brandschutz genügen. 
                                                Es kann verlangt werden, den Boden 
                                                von Stellplätzen oder Garagen 
                                                zu befestigen und die Bodenabläufe 
                                                mit Abscheidern für Leichtflüssigkeiten 
                                                zu versehen, wenn dies zum Schutz 
                                                des Grundwassers erforderlich 
                                                ist. Garagen und ihre Nebenanlagen 
                                                müssen zu lüften sein.
                                                
                                                (3) Stellplätze und Garagen 
                                                müssen so angeordnet und 
                                                ausgeführt werden, daß 
                                                ihre Benutzung die Gesundheit 
                                                nicht schädigt sowie das 
                                                Arbeiten und Wohnen, die Ruhe 
                                                und die Erholung in der Umgebung 
                                                durch Lärm oder Gerüche 
                                                nicht über das zumutbare 
                                                Maß hinaus stört. Von 
                                                Kinderspielplätzen sollen 
                                                Stellplätze, Garageneinfahrten, 
                                                Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen 
                                                und Garagen sowie Abluftöffnungen 
                                                von Garagen mindestens 5m entfernt 
                                                bleiben. Eine Abschirmung der 
                                                Stellplätze und Garagen durch 
                                                Schutzwände und -dächer 
                                                oder durch Bäume und Sträucher 
                                                kann verlangt werden.
                                                
                                                (4) Stellplätze und Garagen 
                                                müssen von den öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen aus auf möglichst 
                                                kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen 
                                                sein. Rampen sollen in Vorgärten 
                                                nicht angelegt werden. Es kann 
                                                verlangt werden, daß Hinweise 
                                                auf Stellplätze, Garagen 
                                                und Abstellplätze angebracht 
                                                werden.
                                                
                                                (5) Für das Abstellen nicht 
                                                ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren 
                                                gelten Abs. 3 und 4 entsprechend.
                                                
                                              (6) 
                                                Die Gemeinden legen unter Berücksichtigung 
                                                der örtlichen Verkehrsverhältnisse 
                                                fest, ob und in welchem Umfang 
                                                Stellplätze oder Garagen 
                                                und Abstellplätze errichtet 
                                                werden müssen, um den Erfordernissen 
                                                des ruhenden Verkehrs zu genügen; 
                                                sie können durch Satzung 
                                                bestimmen, daß
                                                1.bauliche und sonstige Anlagen, 
                                                bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr 
                                                zu erwarten ist, nur errichtet 
                                                werden dürfen, wenn Stellplätze 
                                                oder Garagen und Abstellplätze 
                                                in ausreichender Zahl und Größe 
                                                sowie an einem geeigneten Standort 
                                                hergestellt werden (notwendige 
                                                Stellplätze, Garagen und 
                                                Abstellplätze); hierbei können 
                                                sie die Verpflichtung auf genau 
                                                begrenzte Teile des Gemeindegebietes 
                                                oder 
                                                auf bestimmte Fälle beschränken,
                                                2.wesentliche Änderungen 
                                                von Anlagen nach Nr. 1 oder wesentliche 
                                                Änderungen ihrer Benutzung 
                                                der Errichtung im Sinne der Nr. 
                                                1 gleichstehen,
                                                3.sonstige Änderungen von 
                                                Anlagen nach Nr. 1 nur zulässig 
                                                sind, wenn Stellplätze oder 
                                                Garagen und Abstellplätze 
                                                in solcher Zahl, Größe 
                                                und Beschaffenheit hergestellt 
                                                werden, daß sie die infolge 
                                                der Änderung zusätzlich 
                                                zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen 
                                                können,
                                                4.für genau begrenzte Teile 
                                                des Gemeindegebietes Stellplätze 
                                                oder Garagen und Abstellplätze 
                                                für bestehende bauliche und 
                                                sonstige Anlagen herzustellen 
                                                sind, soweit die Bedürfnisse 
                                                des ruhenden oder fließenden 
                                                Verkehrs oder die Beseitigung 
                                                städtebaulicher Mißstände 
                                                dies erfordern,
                                                5.die Herstellung von Garagen 
                                                anstelle von Stellplätzen 
                                                oder von Stellplätzen anstelle 
                                                von Garagen verlangt wird, wenn 
                                                die öffentliche Sicherheit 
                                                oder Ordnung oder die in Abs. 
                                                3 genannten Erfordernisse oder 
                                                sonstige Erfordernisse nach Vorschriften 
                                                dieses Gesetzes oder auf Grund 
                                                dieses Gesetzes dies gebieten,
                                                6.auf die Herstellung von notwendigen 
                                                Stellplätzen oder Garagen 
                                                ganz oder teilweise verzichtet 
                                                wird, soweit bei baulichen Anlagen 
                                                besonderer Art oder Nutzung nach 
                                                § 53 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und 
                                                Nr. 8 durch besondere Maßnahmen 
                                                der Bedarf an Stellplätzen 
                                                oder Garagen verringert oder dies 
                                                sichergestellt wird,
                                                7.die Herstellung von Stellplätzen 
                                                oder Garagen untersagt oder eingeschränkt 
                                                wird, soweit Gründe des Verkehrs 
                                                oder städtebauliche Gründe 
                                                dies erfordern; dabei kann bestimmt 
                                                werden, daß in zumutbarer 
                                                Entfernung von den Baugrundstücken 
                                                zusätzliche ausreichende 
                                                Parkeinrichtungen zur Verfügung 
                                                stehen müssen,
                                                8.bei der Herstellung von Garagen 
                                                nur bestimmte Konstruktionen, 
                                                zum Beispiel Stapelgaragen, zulässig 
                                                sind oder
                                                9.die nach Nr. 1 bis 4 und Nr. 
                                                7 zur Herstellung Verpflichteten 
                                                unter Fortfall der Herstellungspflicht 
                                                an die Gemeinde einen Geldbetrag 
                                                zahlen, wenn die Herstellung von 
                                                Stellplätzen oder Garagen 
                                                nicht oder nur unter großen 
                                                Schwierigkeiten möglich ist; 
                                                in der Satzung ist die Höhe 
                                                des Geldbetrages festzulegen. 
                                                Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung 
                                                nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Gebrauch, 
                                                hat sie in der
                                                Satzung Größe, Zahl 
                                                und Beschaffenheit der notwendigen 
                                                Stellplätze, Garagen und 
                                                Abstellplätze unter Berücksichtigung 
                                                von Art und Zahl der vorhandenen 
                                                und zu erwartenden Fahrzeuge der 
                                                Personen zu bestimmen, die die 
                                                Anlagen ständig benutzen 
                                                oder sie besuchen. Die Gemeinde 
                                                kann, wenn eine Satzung nach Satz 
                                                1 Nr. 1 oder 2 nicht besteht, 
                                                im Einzelfall die Herstellung 
                                                von Stellplätzen, Garagen 
                                                oder Abstellplätzen verlangen, 
                                                wenn dies wegen der Sicherheit 
                                                oder Leichtigkeit des Verkehrs
                                                erforderlich ist.
                                                
                                                (7) Der Geldbetrag nach Abs. 6 
                                                Satz 1 Nr. 9 ist zu verwenden 
                                                für
                                                1.die Herstellung zusätzlicher 
                                                Parkeinrichtungen zugunsten des 
                                                Gemeindegebietes,
                                                2.die Unterhaltung bestehender 
                                                Parkeinrichtungen,
                                                3.investive Maßnahmen des 
                                                öffentlichen Personennahverkehrs 
                                                oder
                                                4.investive Maßnahmen des 
                                                Fahrradverkehrs.
                                                Die Verwendung des Geldbetrages 
                                                muß für die Erreichbarkeit 
                                                des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht 
                                                auslöst, einen Vorteil bewirken. 
                                                Die zeitliche Reihenfolge der 
                                                Verwendungsmaßnahmen bestimmt 
                                                die Gemeinde nach pflichtgemäßem 
                                                Ermessen unter Berücksichtigung 
                                                des Umfangs und des Grades der 
                                                durch den ruhenden Verkehr hervorgerufenen 
                                                Gefahren für die Sicherheit, 
                                                Ordnung oder Leichtigkeit des 
                                                Verkehrs und ihrer tatsächlichen 
                                                Möglichkeiten der Verwendung.
                                                
                                                (8) Macht eine Gemeinde von der 
                                                Satzungsermächtigung nach 
                                                Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 Gebrauch, 
                                                trifft sie die Entscheidung über 
                                                den Fortfall der Herstellungspflicht 
                                                und über die Zahlung des 
                                                Geldbetrages. Die Baugenehmigung 
                                                kann von der Entscheidung der 
                                                Gemeinde und von der Zahlung des 
                                                Geldbetrages abhängig gemacht 
                                                werden.
                                                
                                                (9) Notwendige Stellplätze, 
                                                Garagen und Abstellplätze 
                                                für Fahrräder dürfen 
                                                nicht zweckentfremdet werden. 
                                                Sie dürfen Dritten zum Abstellen 
                                                von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern 
                                                überlassen werden, solange 
                                                sie zum Abstellen der vorhandenen 
                                                Kraftfahrzeuge und Fahrräder 
                                                der Personen, die die Anlage ständig 
                                                benutzen und sie besuchen, nicht 
                                                benötigt werden.
                                                
                                                
                                                § 51 
                                                Ställe
                                                (1) Ställe sind so anzuordnen, 
                                                zu errichten und instandzuhalten, 
                                                daß die Umgebung nicht Gefahren, 
                                                unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren 
                                                Belästigungen ausgesetzt 
                                                wird. Ställe müssen 
                                                eine für ihre Benutzung ausreichende 
                                                Grundfläche und lichte Höhe 
                                                haben und eine art- und verhaltensgerechte 
                                                Tierhaltung ermöglichen. 
                                                Sie sind ausreichend zu be- und 
                                                entlüften.
                                                
                                                (2) Über oder neben Ställen 
                                                und Futterküchen dürfen 
                                                Wohnungen oder Wohnräume 
                                                nur dann angeordnet werden, wenn 
                                                Gefahren, unzumutbare Nachteile 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen. 
                                                
                                                (3) Die ins Freie führenden 
                                                Stalltüren müssen nach 
                                                außen aufschlagen. Ihre 
                                                Zahl, Höhe und Breite muß 
                                                so groß sein, daß 
                                                die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten 
                                                ins Freie gelangen können.
                                                
                                                (4) Wände, Decken und Fußböden 
                                                sind gegen schädliche Einflüsse 
                                                der Stalluft, der Jauche und des 
                                                Flüssigmists ausreichend 
                                                zu schützen.
                                                
                                                (5) Der Fußboden des Stalles 
                                                oder darunterliegende Auffangräume 
                                                für Abgänge müssen 
                                                wasserdicht sein.
                                                
                                                (6) Für Schafställe, 
                                                Ziegenställe und Kleintierställe 
                                                sowie für Offenställe 
                                                und Laufställe und für 
                                                Räume, in denen Tiere nur 
                                                vorübergehend untergebracht 
                                                werden, können Ausnahmen 
                                                von Abs. 2 bis 5 zugelassen werden. 
                                                Ausnahmen von Abs. 5 sind nur 
                                                zulässig, soweit die Belange 
                                                des Gewässerschutzes nicht 
                                                entgegenstehen.
                                                
                                                § 
                                                52 Ausnahmen für Behelfsbauten 
                                                und untergeordnete Gebäude
                                                (1) Für bauliche Anlagen, 
                                                die nach ihrer Ausführung 
                                                für eine dauernde Nutzung 
                                                nicht geeignet sind oder die für 
                                                eine begrenzte Zeit aufgegestellt 
                                                werden sollen (Behelfsbauten), 
                                                können Ausnahmen von den 
                                                §§ 29 bis 51 zugelassen 
                                                werden, wenn keine Gründe 
                                                nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
                                                
                                                (2) Abs. 1 findet auch auf kleine, 
                                                Nebenzwecken dienende Gebäude 
                                                ohne Feuerstätten sowie auf 
                                                freistehende andere untergeordnete 
                                                Gebäude, die eingeschossig 
                                                sind und nicht für einen 
                                                Aufenthalt oder nur für einen 
                                                vorübergehenden Aufenthalt 
                                                bestimmt sind, wie Lauben und 
                                                Unterkunftshütten, Anwendung. 
                                                Bei Tagesunterkünften auf 
                                                Baustellen sind Abweichungen von 
                                                den §§ 29 bis 50 zulässig, 
                                                wenn keine Gründe nach § 
                                                3 Abs. 1 entgegenstehen. Die an 
                                                Gebäude der Gebäudeklasse 
                                                A gestellten Anforderungen des 
                                                Brandschutzes gelten entsprechend.
                                                
                                                (3) Gebäude nach Abs. 1 und 
                                                2, die überwiegend aus brennbaren 
                                                Baustoffen bestehen, dürfen 
                                                nur erdgeschossig hergestellt 
                                                werden. Ihre Dachräume dürfen 
                                                nicht ausgebaut werden können 
                                                und müssen von den Giebelseiten 
                                                oder vom Flur aus für die 
                                                Brandbekämpfung erreichbar 
                                                sein. Brandwände sind mindestens 
                                                alle 30 m anzuordnen und stets 
                                                0,30 m über Dach und vor 
                                                die Seitenwände zu führen.
                                                
                                                (4) Für Kleinwochenendhäuser 
                                                gelten die Vorschriften über 
                                                Schallschutz und Beheizung nicht. 
                                                Anforderungen an das Brandverhalten 
                                                der Baustoffe und Bauteile werden 
                                                unbeschadet § 17 Abs. 2 nicht 
                                                gestellt. Abs. 1 gilt entsprechend.
                                                
                                                § 
                                                53 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art oder Nutzung
                                                (1) Können die besondere 
                                                Art oder Nutzung von baulichen 
                                                Anlagen und Räumen oder äußere 
                                                Einwirkungen und deren schwere 
                                                Folgen zu Gefahren, unzumutbaren 
                                                Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen 
                                                für die nutzenden Personen, 
                                                die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit 
                                                führen, können im Einzelfalle 
                                                zur Verwirklichung der allgemeinen 
                                                Anforderungen nach § 3 Abs. 
                                                1 besondere Anforderungen gestellt 
                                                werden. Erleichterungen können 
                                                im Einzelfall von Vorschriften 
                                                zugelassen werden, deren
                                                Befolgung es nach der besonderen 
                                                Art oder Nutzung der baulichen 
                                                Anlagen oder Räume oder wegen 
                                                besonderer Anforderungen nach 
                                                Satz 1 nicht bedarf.
                                                
                                                (2) Die Anforderungen und Erleichterungen 
                                                nach Abs. 1 können sich insbesondere 
                                                erstrecken auf
                                                1.die Abstände von Nachbargrenzen, 
                                                von anderen baulichen Anlagen 
                                                auf dem Grundstück und von 
                                                öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                sowie auf die Größe 
                                                der freizuhaltenden Grundstücksflächen,
                                                2.die Anordnung der baulichen 
                                                Anlagen auf dem Grundstück,
                                                3.die Öffnungen nach öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen und nach 
                                                angrenzenden Grundstücken,
                                                4.die Bauart und Anordnung aller 
                                                für die Standsicherheit, 
                                                die Verkehrssicherheit, den Brandschutz, 
                                                den Wärme- und Schallschutz 
                                                oder den Gesundheitsschutz wesentlichen 
                                                Bauteile,
                                                5.die Brandschutzeinrichtungen 
                                                und -vorkehrungen,
                                                6.die Feuerungsanlagen und Heizräume,
                                                7.die Anordnung und Herstellung 
                                                der Aufzüge sowie der Treppen, 
                                                Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
                                                8.die zulässige Zahl der 
                                                nutzenden Personen, Anordnung 
                                                und Zahl der zulässigen Sitz- 
                                                und Stehplätze bei Versammlungsstätten, 
                                                Tribünen und Fliegenden Bauten,
                                                9.die Lüftung,
                                                10.die Beleuchtung und Energieversorgung 
                                                einschließlich der Einrichtung 
                                                besonderer Hausanschlußräume,
                                                11.die Wasserversorgung und die 
                                                Wasserversorgungsanlagen einschließlich 
                                                Ausstattung und Nachrüstung 
                                                mit Einrichtungen zur Messung 
                                                des Trinkwasserverbrauchs,
                                                12.die Aufbewahrung und Beseitigung 
                                                von Abwasser und Abfällen 
                                                sowie das Sammeln, Versickern 
                                                und Verwenden von Niederschlagswasser,
                                                13.die Stellplätze und Garagen,
                                                14. die Anlage der Zufahrten und 
                                                Abfahrten,
                                                15.die Anlage von Grünstreifen, 
                                                Baumpflanzungen, Dachbegrünungen 
                                                und anderen Pflanzungen sowie 
                                                die Begrünung oder Beseitigung 
                                                von Halden und Gruben,
                                                16.die Baustelle mit ihren Baustelleneinrichtungen 
                                                und
                                                17.Maßnahmen zur Verbesserung 
                                                der Sicherheit der nutzenden Personen 
                                                gegenüber Straftaten, insbesondere 
                                                im Hinblick auf die Benutzung 
                                                der Anlagen oder Räume durch 
                                                Frauen und Kinder.
                                                
                                                (3) Die Anforderungen nach Abs. 
                                                1 Satz 1 können ferner zum 
                                                Gegenstand haben
                                                1.das Verhalten von Personen in 
                                                den baulichen Anlagen und Räumen,
                                                2.die Kennzeichnung von Räumen 
                                                mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr,
                                                3.die Einrichtung von Warnanlagen,
                                                4.die Schulung und den Einsatz 
                                                des Betriebspersonals oder sonstiger 
                                                Personen bei auftretenden Gefahren,
                                                5.die Bereitstellung einer Hausfeuerwehr,
                                                6.das Bereithalten von Feuerlöschgeräten,
                                                7.die Sicherung der Rettungswege,
                                                8.die Verhinderung von Gefahren 
                                                durch bewegliche Gegenstände 
                                                und
                                                9.die Überwachung bestimmter 
                                                Vorgänge, die Gefahren für 
                                                die öffentliche Sicherheit 
                                                oder unzumutbare Nachteile oder 
                                                unzumutbare Belästigungen 
                                                verursachen können, durch 
                                                besonders geprüfte Personen 
                                                oder durch Bedienstete der Polizei, 
                                                des Brandschutzes oder anderer 
                                                Behörden oder Stellen sowie 
                                                die Prüfung und die von Zeit 
                                                zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung 
                                                von Anlagen und Einrichtungen, 
                                                die im öffentlichen Interesse 
                                                ständig ordnungsgemäß 
                                                unterhalten werden müssen.
                                                
                                                (4) Als Nachweis dafür, daß 
                                                die Anforderungen nach Abs. 1 
                                                bis 3 erfüllt sind, können 
                                                ergänzende Bauvorlagen oder 
                                                besondere Bescheinigungen zur 
                                                Bauüberwachung verlangt werden. 
                                                Außerdem können Nachprüfungen 
                                                und deren Wiederholungen in festzulegenden 
                                                Zeitabschnitten verlangt werden.
                                                
                                                (5) Die Vorschriften der Abs. 
                                                1 bis 4 gelten insbesondere für
                                                1.Hochhäuser (§ 2 Abs. 
                                                2 Satz 2 Nr. 8),
                                                2.Verkaufsstätten,
                                                3.Versammlungsstätten,
                                                4.Büro- und Verwaltungsgebäude,
                                                5.Krankenhäuser, Entbindungs-, 
                                                Säuglings-, Altenpflege, 
                                                Alten- und Altenwohnheime sowie 
                                                Einrichtungen für Behinderte,
                                                6.Schulen und Sportstätten,
                                                7.bauliche Anlagen und Räume 
                                                von großer Ausdehnung oder 
                                                mit erhöhter Brand-, Explosions- 
                                                oder Verkehrsgefahr,
                                                8.bauliche Anlagen und Räume, 
                                                die für gewerbliche Betriebe 
                                                bestimmt sind,
                                                9.bauliche Anlagen und Räume, 
                                                deren Nutzung mit einem starken 
                                                Abgang schädlicher Stoffe 
                                                verbunden ist oder von denen andere 
                                                schädliche Umwelteinwirkungen 
                                                ausgehen können,
                                                10.Garagenbauten mit einer Nutzfläche 
                                                über 100 m2,
                                                11.Fliegende Bauten,
                                                12.Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
                                                13.Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
                                                14.elektrische Betriebsräume.
                                                
                                                
                                                § 
                                                54 Bauliche Maßnahmen 
                                                für besondere Personengruppen
                                                (1) Bauliche Anlagen und andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen nach 
                                                § 1 Abs. 1 Satz 2, die einem 
                                                allgemeinen Besucherverkehr dienen 
                                                oder die von Behinderten, alten 
                                                Menschen und Personen mit Kleinkindern 
                                                nicht nur gelegentlich aufgesucht 
                                                werden, sind so herzustellen und 
                                                instandzuhalten, daß sie 
                                                von diesen Personen ohne fremde 
                                                Hilfe zweckentsprechend genutzt 
                                                und barrierefrei erreicht werden 
                                                können. § 53 bleibt 
                                                unberührt.
                                                
                                                (2) Von Abs. 1 werden insbesondere 
                                                die dem allgemeinen Besucherverkehr 
                                                dienenden Teile von 
                                                1.Verkaufsstätten,
                                                2.Gaststätten und Beherbergungsbetrieben 
                                                mit mehr als 100 Gastplätzen 
                                                oder mehr als 60 Gastbetten,
                                                3.Versammlungsstätten sowie 
                                                den für den Gottesdienst 
                                                bestimmten Anlagen,
                                                4.Büro- und Verwaltungsgebäuden, 
                                                Gerichten,
                                                5.Schalter- und Abfertigungsräumen 
                                                der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen 
                                                und der Kreditinstitute,
                                                6.Museen, öffentlichen Bibliotheken, 
                                                Messe- und Ausstellungsbauten,
                                                7.Krankenhäusern und Apotheken,
                                                8.Sportstätten, Spielplätzen 
                                                und ähnlichen Anlagen,
                                                9.öffentlichen Toilettenräumen,
                                                10.Stellplätzen und Garagen, 
                                                die zu den Anlagen und Einrichtungen 
                                                nach Nr. 1 bis 8 gehören, 
                                                erfaßt. Werden Toiletten 
                                                eingerichtet, muß mindestens 
                                                eine Toilette für die Benutzung 
                                                mit dem Rollstuhl geeignet und 
                                                entsprechend gekennzeichnet sein. 
                                                Sind bestimmte Bereiche Personen 
                                                nach Abs. 1 vorbehalten, so bezieht 
                                                sich Abs. 1 nur auf diese Bereiche.
                                                
                                                (3) Für bauliche Anlagen 
                                                und andere Anlagen und Einrichtungen 
                                                oder Teile von ihnen, wie Wohnungen, 
                                                die überwiegend oder ausschließlich 
                                                von Behinderten oder alten Menschen 
                                                genutzt werden, wie 1.Tagesstätten, 
                                                Werkstätten und Heime für 
                                                Behinderte,
                                                2.Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime 
                                                gilt Abs. 1 insoweit, als dies 
                                                entsprechend ihrer besonderen 
                                                Zweckbestimmung erforderlich ist.
                                                
                                                (4) Abweichend von § 36 Abs. 
                                                5 müssen Gebäude mit 
                                                behindertengerechten Aufzügen 
                                                in ausreichender Zahl ausgestattet 
                                                sein, soweit Geschosse mit dem 
                                                Rollstuhl erreichbar sein müssen.
                                                
                                                
                                                Vierter Teil - Die am Bau Beteiligten
                                                
                                                § 
                                                55 Grundsatz
                                                Bei der Errichtung, Änderung, 
                                                Nutzungsänderung oder dem 
                                                Abbruch baulicher Anlagen sowie 
                                                anderer Anlagen und Einrichtungen 
                                                nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind 
                                                die Bauherrschaft sowie im Rahmen 
                                                ihres Wirkungskreises die anderen 
                                                am Bau Beteiligten selbst dafür 
                                                verantwortlich, daß die 
                                                öffentlichrechtlichen Vorschriften 
                                                und die auf Grund dieser Vorschriften 
                                                ergangenen Anordnungen eingehalten 
                                                werden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                56 Bauherrin, Bauherr
                                                (1) Bauherrin oder Bauherr ist, 
                                                wer rechtlich oder tatsächlich 
                                                auf eigene Verantwortung ein Vorhaben 
                                                nach § 1 Abs. 1 vorbereitet 
                                                oder ausführt oder vorbereiten 
                                                oder ausführen läßt 
                                                oder als verantwortlich gegenüber 
                                                der Bauaufsichtsbehörde auftritt 
                                                (Bauherrschaft). Der Bauherrschaft 
                                                obliegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde 
                                                die nach den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften erforderlichen Anträge, 
                                                Anzeigen und Nachweise; sie muß 
                                                außerdem die Pflichten nach 
                                                diesem Gesetz erfüllen, soweit 
                                                sie nicht anderen auferlegt sind.
                                                
                                                (2) Bei Bauvorhaben, bei denen 
                                                die Bauherrschaft aus mehreren 
                                                Personen besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                verlangen, daß eine Person 
                                                benannt wird, die ihr gegenüber 
                                                stellvertretend die Pflichten 
                                                der Bauherrschaft zu erfüllen 
                                                hat. § 18 Abs. 1 Satz 2 und 
                                                3 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 
                                                finden Anwendung.
                                                
                                                (3) Wechselt die Bauherrschaft, 
                                                hat die neue Bauherrschaft dies 
                                                unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde 
                                                schriftlich mitzuteilen.
                                                
                                                (4) Zur Planung, Überwachung 
                                                und Ausführung eines baugenehmigungspflichtigen 
                                                Vorhabens sind geeignete am Bau 
                                                Beteiligte nach den §§ 
                                                57 bis 59 zu beauftragen. Die 
                                                Bauaufsichtsbehörde kann
                                                1.bei technisch einfachen baulichen 
                                                Anlagen und anderen Anlagen und 
                                                Einrichtungen nach § 1 Abs. 
                                                1 Satz 2 auf die Beauftragung 
                                                von am Bau Beteiligten nach § 
                                                57 und § 59,
                                                2.bei Nutzungsänderungen 
                                                mit baulichen Änderungen 
                                                auf die Beauftragung einer Person 
                                                nach § 57 verzichten. Bei 
                                                baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen 
                                                ohne bauliche Änderungen 
                                                ist die Beauftragung von am Bau 
                                                Beteiligten nach §§ 
                                                57 bis 59 nicht erforderlich. 
                                                Bei Bauarbeiten in Selbsthilfe 
                                                oder Nachbarschaftshilfe ist die 
                                                Beauftragung von Unternehmen nicht 
                                                erforderlich, wenn genügend 
                                                Fachkräfte mit der nötigen 
                                                Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit 
                                                mitwirken. Baugenehmigungspflichtige
                                                Abbrucharbeiten dürfen nicht 
                                                in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe 
                                                ausgeführt werden.
                                                
                                                (5) Sind beauftragte am Bau Beteiligte 
                                                für ihre Aufgabe nach Sachkunde 
                                                und Erfahrung nicht geeignet, 
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor und während der Bauausführung 
                                                verlangen, daß ungeeignete 
                                                Beauftragte durch geeignete ersetzt 
                                                oder geeignete Fachleute hinzugezogen 
                                                werden. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann die Bauarbeiten einstellen, 
                                                bis geeignete Beauftragte oder 
                                                Fachleute bestellt sind.
                                                
                                                § 
                                                57 Entwurf, Bauvorlagenberechtigung
                                                (1) Wer Entwürfe für 
                                                Bauvorhaben verfaßt, muß 
                                                nach Sachkunde und Erfahrung für 
                                                die Vorbereitung des jeweiligen 
                                                Bauvorhabens geeignet sein. Für 
                                                die Vollständigkeit und Brauchbarkeit 
                                                des Entwurfes ist die Person verantwortlich, 
                                                die ihn verfaßt hat. Sie 
                                                hat dafür zu sorgen, daß 
                                                die für die Ausführung 
                                                notwendigen Zeichnungen, Berechnungen 
                                                und Anweisungen geliefert werden 
                                                und dem genehmigten Entwurf und 
                                                den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entsprechen.
                                                
                                                (2) Wer mit der Entwurfsverfassung 
                                                beauftragt ist und auf einzelnen 
                                                Fachgebieten nicht die erforderliche 
                                                Sachkunde und Erfahrung hat, muß 
                                                dafür sorgen, daß geeignete 
                                                Personen für die Fachplanung,wie 
                                                für den Baugrund, das Tragwerk, 
                                                die Bauphysik, die Energie, die 
                                                Ökologie und die Landschaftsplanung 
                                                herangezogen werden, die die statisch-konstruktive, 
                                                bau- und bodenphysikalisch sowie 
                                                chemisch- biologisch einwandfreie, 
                                                energiesparende und die natürlichen 
                                                Lebensgrundlagen sowie das Landschaftsbild 
                                                schonende Durchbildung des Baues 
                                                und Ausgestaltung der Freiflächen 
                                                erarbeiten. Diese sind für 
                                                die von ihnen gefertigten Unterlagen 
                                                verantwortlich. Für das ordnungsgemäße 
                                                Ineinandergreifen aller Fachentwürfe 
                                                bleibt die Person verantwortlich, 
                                                die den Entwurf verfaßt 
                                                hat.
                                                
                                                (3) Wer Bauvorlagen für die 
                                                baugenehmigungspflichtige Errichtung 
                                                oder Änderung von Gebäuden 
                                                und anderen baulichen Anlagen 
                                                mit mehr als 50.000 Deutsche Mark 
                                                anrechenbaren Baukosten verantwortlich 
                                                verfaßt, muß ausreichend 
                                                berufshaftpflichtversichert sein. 
                                                Satz 1 gilt nicht für öffentliche 
                                                Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen 
                                                Tätigkeit.
                                                
                                                (4) Wer Bauvorlagen für die 
                                                baugenehmigungspflichtige Errichtung 
                                                und Änderung von
                                                1.Gebäuden,
                                                2.Sport-, Spiel-, Camping-, Wochenend- 
                                                und Zeltplätzen,
                                                3.Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen,
                                                4.Stellplätzen für mehr 
                                                als zehn Kraftfahrzeuge und
                                                5.Aufschüttungen und Abgrabungen
                                                verfaßt, muß bauvorlagenberechtigt 
                                                sein (Bauvorlagenberechtigung). 
                                                Satz 1 gilt auch für Genehmigungen 
                                                und sonstige Entscheidungen, die 
                                                nach anderen Rechtsvorschriften 
                                                des Landes erforderlich sind und 
                                                die Baugenehmigung einschließen, 
                                                es sei denn, die andere Rechtsvorschrift 
                                                enthält insoweit eine abschließende 
                                                Regelung. Bauvorlagenberechtigte 
                                                müssen die Bauvorlagen selbst 
                                                aufstellen oder unter ihrer verantwortlichen 
                                                Leitung aufstellen lassen oder 
                                                die Urheberschaft benennen. Die 
                                                benannten Personen müssen 
                                                nach Abs. 1 Satz 1 geeignet sein. 
                                                Bauvorlagenberechtigte müssen 
                                                die Bauvorlagen durch Unterschrift 
                                                anerkennen. Die Anerkennung fremder 
                                                Bauvorlagen als eigene ist
                                                nicht zulässig.
                                                
                                                (5) Bauvorlagenberechtigt ist, 
                                                wer
                                                1.auf Grund des Hessischen Architektengesetzes 
                                                die Berufsbezeichnung 'Architektin' 
                                                oder 'Architekt' (Hochbau) zu 
                                                führen berechtigt ist oder
                                                2.auf Grund des Ingenieurgesetzes 
                                                berechtigt ist, in der Fachrichtung 
                                                Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung 
                                                'Ingenieurin' oder 'Ingenieur' 
                                                zu führen, und die Befähigung 
                                                durch eine Tätigkeit auf 
                                                dem Gebiet der Objektplanung von 
                                                Gebäuden für einen
                                                Zeitraum von mindestens zwei Jahren, 
                                                der nicht länger als fünf 
                                                Jahre zurückliegen darf, 
                                                erworben hat; der Berufspraxis 
                                                bedarf es nicht, wenn sie nach 
                                                dem Recht der Europäischen 
                                                Gemeinschaften nicht erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                (6) Bauvorlagenberechtigt ist 
                                                auch
                                                1.für den Umbau oder Ausbau 
                                                von Gebäuden, wer auf Grund 
                                                des Hessischen Architektengesetzes 
                                                die Berufsbezeichnung 'Innenarchitektin' 
                                                oder 'Innenarchitekt' zu führen 
                                                berechtigt ist,
                                                2.für Bauvorhaben nach Abs. 
                                                4 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wer auf 
                                                Grund des Hessischen Architektengesetzes 
                                                die Berufsbezeichnung 'Landschaftsarchitektin' 
                                                oder 'Landschaftsarchitekt' zu 
                                                führen berechtigt ist,
                                                3.für Bauvorhaben in öffentlicher 
                                                Trägerschaft im Rahmen der 
                                                dienstlichen Tätigkeit, wer 
                                                bei der Bauherrschaft bedienstet 
                                                ist und eine abgeschlossene Ausbildung 
                                                einschließlich Vorbereitungsdienst 
                                                oder vergleichbare Vorbildung 
                                                in den Fachrichtungen des Abs. 
                                                5 oder für Vorhaben nach 
                                                Nr. 1 und 2 in den dort genannten 
                                                Fachrichtungen hat.
                                                
                                                (7) Bauvorlagenberechtigt für
                                                1.Wohngebäude mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen und bis 200 
                                                m2 Wohnfläche,
                                                2.eingeschossige gewerbliche Gebäude 
                                                bis 200 m2 Grundfläche und 
                                                bis 3 m Wandhöhe, gemessen 
                                                von der Geländeoberfläche 
                                                bis zur Schnittlinie zwischen 
                                                Dachhaut und Außenwand,
                                                3.landwirtschaftliche Betriebsgebäude 
                                                der Gebäudeklassen A, C und 
                                                E bis 200 m2 Grundfläche,
                                                4.Garagen bis 200 m2 Nutzfläche,
                                                5.Behelfsbauten und untergeordnete 
                                                Gebäude (§ 52)
                                                ist auch, wer die Meisterprüfung 
                                                im Maurer-, Beton-, Stahlbetonbauer- 
                                                oder Zimmererhandwerk oder eine 
                                                Prüfung, die als Voraussetzung 
                                                für die Befreiung von der 
                                                Prüfung der fachtheoretischen 
                                                Kenntnisse dieser Meisterprüfungen 
                                                anerkannt ist, abgelegt hat. Das 
                                                gleiche gilt für Berufsangehörige 
                                                der
                                                Fachrichtungen 'Architektur', 
                                                'Bauingenieurwesen' und 'Hochbau', 
                                                die zur Führung der Berufsbezeichnung 
                                                'Ingenieurin' oder 'Ingenieur' 
                                                oder eines akademischen Grades 
                                                auf dem Gebiet der Architektur 
                                                berechtigt sind, sowie für 
                                                sonstige nach dem Recht der Europäischen 
                                                Gemeinschaften unmittelbar Berechtigte.
                                                
                                                (8) Die Bauvorlagenberechtigung 
                                                für Vorhaben nach Abs. 4 
                                                ist
                                                1.in den Fällen des Abs. 
                                                5 Nr. 1 und 2 sowie des Abs. 6 
                                                Nr. 1 und 2 durch eine von der 
                                                zuständigen Stelle eines 
                                                Landes erteilte Bescheinigung,
                                                2.im Falle des Abs. 6 Nr. 3 durch 
                                                eine Bestätigung der Dienststelle,
                                                3.im Falle des Abs. 7 Satz 1 durch 
                                                eine Bescheinigung über die 
                                                bestandene Prüfung,
                                                4.im Falle des Abs. 7 Satz 2 durch 
                                                einen Nachweis entweder der Berufsausbildung 
                                                nach § 1 des Ingenieurgesetzes 
                                                oder der Genehmigung nach § 
                                                2 Abs. 1 bis 3 oder § 2 a 
                                                des Ingenieurgesetzes oder der 
                                                Berechtigung, einen an einer Hochschule 
                                                erworbenen entsprechenden akademischen 
                                                Grad zu führen,
                                                5.in sonstigen Fällen, insbesondere 
                                                bei Bauvorlagenberechtigten aus 
                                                anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen 
                                                Gemeinschaften oder nach dem Recht 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                diesen gleichgestellten Staaten, 
                                                durch Bescheinigung der Architektenkammer 
                                                Hessen oder, soweit diese hierfür 
                                                nicht zuständig ist, durch 
                                                eine Bescheinigung der zuständigen 
                                                Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes 
                                                zu belegen.
                                                
                                                § 
                                                58 Unternehmen
                                                (1) Jedes Unternehmen ist für 
                                                die ordnungsgemäße, 
                                                den allgemein anerkannten Regeln 
                                                der Technik und den genehmigten 
                                                oder den nach § 67 Abs. 4 
                                                geprüften Bauvorlagen, den 
                                                Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen 
                                                und Anweisungen der entwurfsverfassenden 
                                                Person entsprechende Ausführung 
                                                der übernommenen Arbeiten 
                                                und insoweit für die ordnungsgemäße 
                                                Einrichtung und den sicheren Betrieb 
                                                der Baustelle verantwortlich. 
                                                Es hat die erforderlichen Nachweise 
                                                über die Verwendbarkeit der 
                                                verwendeten Bauprodukte und Bauarten 
                                                zu erbringen und auf der Baustelle 
                                                bereitzuhalten. Es darf, unbeschadet 
                                                der Vorschriften des § 70, 
                                                Arbeiten nicht ausführen 
                                                oder ausführen lassen, bevor 
                                                die dafür notwendigen Unterlagen 
                                                und Anweisungen an der Baustelle 
                                                vorliegen.
                                                
                                                (2) Hat das Unternehmen für 
                                                einzelne übernommene Arbeiten 
                                                nicht die erforderliche Sachkunde 
                                                und Erfahrung, sind geeignete 
                                                Fachunternehmen oder Fachleute 
                                                heranzuziehen. Diese sind für 
                                                ihre Arbeiten verantwortlich. 
                                                Für das ordnungsgemäße 
                                                Ineinandergreifen der eigenen 
                                                Arbeiten mit denen der Fachunternehmen 
                                                oder Fachleute ist das Unternehmen 
                                                verantwortlich. 
                                                
                                                (3) Unternehmen, Fachunternehmen 
                                                und Fachleute haben auf Verlangen 
                                                der Bauaufsichtsbehörde für 
                                                Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit 
                                                der baulichen Anlagen sowie der 
                                                anderen Anlagen und Einrichtungen 
                                                nach § 1 Abs. 1 Satz 2 in 
                                                außergewöhnlichem Maße 
                                                von der besonderen Sachkunde und 
                                                Erfahrung oder von einer Ausstattung 
                                                der Unternehmen mit besonderen 
                                                Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, 
                                                daß sie für die Bauarbeiten 
                                                geeignet sind und über die 
                                                erforderlichen Einrichtungen verfügen.
                                                
                                                (4) Unternehmen, Fachunternehmen 
                                                und Fachleute haben ihre Bauleistungen 
                                                unbeschadet sonstigen Rechts unter 
                                                Schonung der natürlichen 
                                                Lebensgrundlagen und des Landschaftsbildes 
                                                in eigener Verantwortung auszuführen. 
                                                Sie sind insbesondere für 
                                                die Erfüllung ihrer gesetzlichen, 
                                                berufsgenossenschaftlichen und 
                                                arbeitsschutzrechtlichen Pflichten 
                                                selbst verantwortlich.
                                                
                                                § 
                                                59 Bauleitung
                                                (1) Wer mit der Bauleitung beauftragt 
                                                ist, hat darüber zu wachen, 
                                                daß die Baumaßnahme 
                                                dem öffentlichen Immobilienrecht, 
                                                insbesondere den allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik und den genehmigten 
                                                oder den nach § 67 Abs. 4 
                                                geprüften Bauvorlagen, den 
                                                Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen 
                                                und Anweisungen der entwurfsverfassenden 
                                                Person entsprechend durchgeführt 
                                                wird, und die hierfür erforderlichen 
                                                Weisungen zu erteilen. Im Rahmen 
                                                dieser Aufgabe ist für den 
                                                sicheren Betrieb der Baustelle, 
                                                insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen 
                                                aller Arbeiten zu sorgen. Die 
                                                Verantwortung der Unternehmen 
                                                bleibt unberührt.
                                                
                                                (2) Die Bauleitung darf nur übernehmen, 
                                                wer über die erforderliche 
                                                Sachkunde und 
                                                Erfahrung verfügt; für 
                                                die Mindestqualifikation gilt 
                                                § 57 Abs. 7 entsprechend. 
                                                Verfügt die mit der Bauleitung 
                                                beauftragte Person auf Teilgebieten 
                                                nicht über die erforderliche 
                                                Eignung, insbesondere Sachkunde 
                                                und Erfahrung, sind geeignete 
                                                Personen für die Fachbauleitung 
                                                heranzuziehen. Diese treten insoweit 
                                                an die
                                                Stelle der Bauleitung. Aufgabe 
                                                der Bauleitung bleibt es, die 
                                                Tätigkeiten der Fachbauleitungen 
                                                und die eigene Tätigkeit 
                                                aufeinander abzustimmen.
                                                
                                                (3) Wer die Bauleitung oder eine 
                                                Fachbauleitung übernommen 
                                                hat, muß auf der Baustelle, 
                                                soweit es die Überwachungspflicht 
                                                erfordert, anwesend oder durch 
                                                eine geeignete Person vertreten 
                                                sein.
                                                
                                                
                                                Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden 
                                                und Verwaltungsverfahren
                                                
                                              § 
                                                60 Zuständigkeiten, personelle 
                                                Besetzung, Organisation
                                                (1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe 
                                                des Staates.
                                                
                                              (2) 
                                                Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                werden den kreisfreien Städten, 
                                                den Landkreisen und den kreisangehörigen 
                                                Gemeinden mit einer Einwohnerzahl 
                                                über 50.000 als Aufgabe zur 
                                                Erfüllung nach Weisung übertragen. 
                                                Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen 
                                                mit der Ministerin oder dem Minister 
                                                der Finanzen können diese 
                                                Aufgaben auch anderen kreisangehörigen 
                                                Gemeinden auf ihren Antrag und 
                                                nach Anhörung des Kreisausschusses 
                                                ganz oder teilweise zur Erfüllung 
                                                nach Weisung übertragen werden.
                                                
                                               
                                                (3) Untere Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist in den kreisfreien Städten 
                                                und in den kreisangehörigen 
                                                Gemeinden, denen die Bauaufsicht 
                                                übertragen ist, der Gemeindevorstand, 
                                                in den Landkreisen der Kreisausschuß.
                                                Obere Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist das Regierungspräsidium. 
                                                Oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist das für die Bauaufsicht 
                                                zuständige Ministerium.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                sind zur Durchführung ihrer 
                                                Aufgaben angemessen mit geeigneten 
                                                Fachkräften, insbesondere 
                                                mit Angehörigen des höheren 
                                                technischen Verwaltungsdienstes 
                                                der Fachrichtungen Architektur 
                                                (Hochbau) oder Bauingenieurwesen, 
                                                zu besetzen. Fachkräfte mit 
                                                der Befähigung zum Richteramt 
                                                oder zum höheren Verwaltungsdienst 
                                                sowie qualifizierte Bedienstete 
                                                für die Bereiche Umweltschutz, 
                                                Naturschutz und Energie müssen 
                                                ausreichend zur Verfügung 
                                                stehen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann für einen vorübergehenden 
                                                Zeitraum Ausnahmen zulassen.
                                                
                                                (5) Die technische Bearbeitung 
                                                der Geschäfte der unteren 
                                                Bauaufsichtsbehörde obliegt 
                                                in den Landkreisen dem Kreisbauamt, 
                                                in den Gemeinden, deren Gemeindevorstand 
                                                untere Bauaufsichtsbehörde 
                                                ist, dem Gemeindebauamt (Stadtbauamt), 
                                                soweit nicht ein besonderes Bauaufsichtsamt 
                                                eingerichtet ist. Das gilt auch 
                                                für die städtebauliche 
                                                Beurteilung.
                                                
                                                (6) Die Leitung oder die Verantwortung 
                                                für die technische Bearbeitung 
                                                der Bauaufsichtsgeschäfte 
                                                ist Bediensteten des höheren 
                                                technischen Verwaltungsdienstes 
                                                der Fachrichtung Architektur (Hochbau) 
                                                oder Bauingenieurwesen zu übertragen. 
                                                Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Ausnahmen zulassen; die Ausnahme 
                                                kann befristet werden.
                                                
                                              (7) 
                                                Die Aufgaben der Bauaufsicht obliegen, 
                                                soweit in diesem Gesetz nichts 
                                                anderes bestimmt ist, den unteren 
                                                Bauaufsichtsbehörden.
                                                
                                                
                                                § 
                                                61 Aufgaben und Befugnisse 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                haben nach diesem Gesetz bei baulichen 
                                                Anlagen sowie anderen Anlagen 
                                                und Einrichtungen nach § 
                                                1 Abs. 1 Satz 2 für die Einhaltung 
                                                der öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften und der auf Grund 
                                                dieser Vorschriften erlassenen 
                                                Anordnungen zu sorgen.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                haben im Rahmen der geltenden 
                                                Gesetze die nach pflichtgemäßem 
                                                Ermessen notwendigen Maßnahmen 
                                                zu treffen, um von der Allgemeinheit 
                                                oder einzelnen Gefahren für 
                                                die öffentliche Sicherheit 
                                                oder Ordnung im Sinne des § 
                                                3 Abs. 1 Satz 1 abzuwehren, die 
                                                durch bauliche oder andere Anlagen 
                                                und Einrichtungen nach § 
                                                1 Abs. 1 Satz 2 oder durch Arbeiten 
                                                zu ihrer Errichtung, Änderung, 
                                                Instandhaltung oder Beseitigung 
                                                oder ihrem Abbruch oder durch 
                                                eine nach diesem Gesetz rechtserhebliche 
                                                Nutzung hervorgerufen werden. 
                                                Hierzu können sie, soweit 
                                                im Einzelfall die §§ 
                                                5 und 15 bis 54 und die auf Grund 
                                                dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften 
                                                nicht ausreichen, darüber 
                                                hinausgehende Forderungen stellen.
                                                
                                                (3) An rechtmäßig bestehende 
                                                oder im Bau befindliche bauliche 
                                                oder andere Anlagen und Einrichtungen 
                                                nach § 1 Abs. 1 Satz 2 können 
                                                nachträglich Anforderungen 
                                                gestellt werden, soweit dies zur 
                                                Abwehr von Gefahren für Leben 
                                                und Gesundheit oder von schweren 
                                                Nachteilen für die Allgemeinheit 
                                                notwendig ist.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörden 
                                                können zur Erfüllung 
                                                ihrer Aufgaben Sachverständige 
                                                und sachverständige Stellen 
                                                heranziehen.
                                                
                                                (5) Die mit dem Vollzug dieses 
                                                Gesetzes beauftragten Personen 
                                                sind berechtigt, in Ausübung 
                                                ihres Amtes oder Auftrages Grundstücke 
                                                und bauliche Anlagen einschließlich 
                                                der Wohnungen zu betreten.
                                                Soweit Satz 1 oder sonstige Vorschriften 
                                                Grundrechte der Art. 13 oder 14 
                                                des Grundgesetzes oder der Art. 
                                                8 oder 45 Abs. 1 der Verfassung 
                                                des Landes Hessen berühren, 
                                                werden diese Rechte eingeschränkt.
                                                
                                                (6) Den unteren Bauaufsichtsbehörden 
                                                können im Rahmen der Fachaufsicht 
                                                von der oberen und der obersten 
                                                Bauaufsichtsbehörde allgemeine 
                                                Weisungen und Weisungen im Einzelfall 
                                                erteilt werden. Weisungen im Einzelfall 
                                                können nur erteilt werden, 
                                                wenn die untere Bauaufsichtsbehörde 
                                                ihre Aufgaben nicht im Einklang 
                                                mit dem öffentlichen Recht 
                                                wahrnimmt oder die erteilten allgemeinen 
                                                Weisungen nicht befolgt. Satz 
                                                2 gilt nicht für Weisungen 
                                                im technischen Bereich außerhalb 
                                                des Städtebaus.
                                                
                                                (7) Die gesetzlich geregelten 
                                                Befugnisse anderer Behörden 
                                                bleiben unberührt.
                                                
                                                (8) Verwaltungsakte gelten auch 
                                                für und gegen Rechtsnachfolgerinnen 
                                                und Rechtsnachfolger.
                                                
                                                § 
                                                62 Baugenehmigungspflichtige 
                                                Vorhaben
                                                (1) Die Errichtung, Aufstellung, 
                                                Anbringung und Änderung, 
                                                die Nutzungsänderung, der 
                                                Abbruch und die Beseitigung von 
                                                baulichen Anlagen oder von Teilen 
                                                baulicher Anlagen sowie von anderen 
                                                Anlagen und Einrichtungen nach 
                                                § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen 
                                                der Baugenehmigung, soweit in 
                                                Abs. 2 und 3, in § 63, in 
                                                den §§ 74 und 75 oder 
                                                auf Grund des § 86 Abs. 1 
                                                Satz 1 Nr. 5 nichts anderes bestimmt 
                                                ist.
                                                
                                                (2) Anlagen in einem Gewässer, 
                                                an dessen Ufer und in einem Bereich 
                                                bis zu fünf Metern, im Außenbereich 
                                                bis zu zehn Metern, landseits 
                                                der Böschungsoberkante sowie 
                                                in Überschwemmungsgebieten, 
                                                ausgenommen Gebäude und Überbrückungen, 
                                                bedürfen keiner Baugenehmigung, 
                                                keiner Zustimmung (§ 75) 
                                                sowie keiner Ausnahme oder Befreiung 
                                                (§ 68), wenn für nach 
                                                Wasserrecht durchzuführende 
                                                Verfahren bestimmt ist, daß 
                                                die Einhaltung der Immobilienrechtlichen 
                                                Vorschriften geprüft wird.
                                                
                                                (3) Bauliche Anlagen oder deren 
                                                Teile, die nach den auf Grund 
                                                des Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                erlassenen Vorschriften erlaubnispflichtig 
                                                sind, bedürfen keiner Baugenehmigung 
                                                und keiner Zustimmung (§ 
                                                75) sowie keiner Ausnahme oder 
                                                Befreiung (§ 68), wenn die 
                                                Erlaubnis davon abhängt, 
                                                daß das Vorhaben dem öffentlichen 
                                                Immobilienrecht entspricht.
                                                
                                                
                                                § 
                                                63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
                                                (1) Die Errichtung, Aufstellung 
                                                oder Anbringung folgender baulicher 
                                                oder anderer Anlagen und Einrichtungen 
                                                bedarf keiner Baugenehmigung:
                                                1.Gebäude
                                                a)Gebäude ohne Aufenthaltsräume, 
                                                Toiletten oder Feuerstätten 
                                                bis 30 m3 Brutto-Rauminhalt (BRI), 
                                                mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- 
                                                und Ausstellungsständen sowie 
                                                von Gebäuden in oder in der 
                                                Umgebung von Kulturdenkmälern 
                                                im Sinne des Denkmalschutzgesetzes,
                                                b)Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, 
                                                die nur zum vorübergehenden 
                                                Schutz von Pflanzen oder Tieren 
                                                bestimmt sind und die einem land- 
                                                oder forstwirtschaftlichen Betrieb 
                                                dienen,
                                                c)Gewächshäuser und 
                                                ähnliche für gärtnerische 
                                                Kulturen bestimmte bauliche Anlagen 
                                                ohne Feuerstätten bis 4 m 
                                                Firsthöhe, die einem land- 
                                                oder forstwirtschaftlichen Betrieb 
                                                dienen,
                                                d)Kleinwochenendhäuser auf 
                                                genehmigten Wochenendplätzen,
                                                e)Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes 
                                                in durch Bebauungsplan festgesetzten 
                                                Kleingartenanlagen,
                                                f) Schutzhütten der Berufsfischerei 
                                                für Futter und Geräte,
                                                g)Schutz- und Gerätehütten 
                                                für die Waldarbeit,
                                                h)Vorratsschuppen der Jagd oder 
                                                der Forstwirtschaft für Wildfutter,
                                                2.Nichttragende und nichtaussteifende 
                                                Bauteile
                                                innenliegende nichttragende und 
                                                nichtaussteifende Bauteile außerhalb 
                                                von Rettungswegen sowie an oder 
                                                in Rettungswegen, wenn für 
                                                sie eine wärmedämmende 
                                                oder schalldämmende Ausführung 
                                                oder eine mindestens feuerhemmende 
                                                Bauart nicht verlangt wird; ausgenommen 
                                                sind Kulturdenkmäler im Sinne 
                                                des Denkmalschutzgesetzes,
                                                3.Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen
                                                a)Anlagen zur Verteilung von Wärme 
                                                bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
                                                b)Funkcontainer bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt 
                                                (BRI),
                                                c)Gasreglerstationen bis 50 m3 
                                                Brutto-Rauminhalt (BRI),
                                                d)Solaranlagen auf oder an Gebäuden, 
                                                die keine Kulturdenkmäler 
                                                im Sinne des Denkmalschutzgesetzes 
                                                sind und nicht in deren Umgebung 
                                                liegen,
                                                e)Transformatorenstationen bis 
                                                50 m3 Brutto-Rauminhalt (BRI),
                                                f) Wärmepumpen mit einer 
                                                Antriebsleistung bis 20 kW,
                                                4.Leitungen sowie Einrichtungen 
                                                für Abwasserbeseitigung
                                                a)Einrichtungen, Leitungen und 
                                                Armaturen zur Abwasserbeseitigung 
                                                in Gebäuden,
                                                b)Energieleitungen in baulichen 
                                                Anlagen und auf Baugrundstücken 
                                                außerhalb von Rettungswegen,
                                                c)Leitungen der Wasserversorgungsanlagen 
                                                in Gebäuden und auf Baugrundstücken, 
                                                einschließlich der Warmwasserversorgung,
                                                d)Lüftungsleitungen und Leitungen 
                                                der Warmluftheizungen in Wohngebäuden, 
                                                sofern sie nicht Geschosse in 
                                                Gebäuden mit mehr als zwei 
                                                Geschossen oder Brandabschnitte 
                                                verbinden,
                                                5.Masten, Unterstützungen, 
                                                Antennen und ähnliche bauliche 
                                                Anlagen
                                                a)Antennenanlagen bis 5 m Höhe 
                                                und bis zu einer Gesamtabstrahlleistung 
                                                von 10 W (EIRP),
                                                b)Parabolantennenanlagen bis 5 
                                                m Höhe und mit Reflektoren 
                                                bis 1,20 m Durchmesser, ausgenommen 
                                                auf, an oder in der Umgebung von 
                                                Kulturdenkmälern im Sinne 
                                                des Denkmalschutzgesetzes,
                                                c)Blitzschutzanlagen,
                                                d)Flaggenmaste,
                                                e)Flutlichtmaste bis 12 m Höhe 
                                                auf Sportanlagen,
                                                f) Maste, die aus Gründen 
                                                des Brauchtums errichtet werden,
                                                g)Maste und Unterstützungen 
                                                von Fernsprechleitungen,
                                                h)Maste und Unterstützungen 
                                                von öffentlichen Zwecken 
                                                dienenden Sirenen,
                                                i) Maste und Unterstützungen 
                                                von Freileitungen für die 
                                                Versorgung mit elektrischer Energie 
                                                bis zu 110 kV Nennspannung,
                                                j) Signalhochbauten der Landesvermessung,
                                                k)Unterstützungen der Seilbahnen, 
                                                die der Lastenbeförderung 
                                                dienen und nicht über öffentliche 
                                                Verkehrsflächen führen,
                                                6.Behälter, Wasserbecken
                                                a)Behälter für brennbare 
                                                Flüssigkeiten oder für 
                                                wassergefährdende Stoffe 
                                                bis 5 m3 Rauminhalt, Behälter 
                                                für verflüssigte Gase 
                                                bis 3 t Fassungsvermögen,
                                                b)Behälter für nichtverflüssigte 
                                                Gase bis 5 m3 Rauminhalt, soweit 
                                                der höchstzulässige 
                                                Betriebsüberdruck nicht mehr 
                                                als 0,5 bar oder das Produkt aus 
                                                dem höchstzulässigen 
                                                Betriebsüberdruck (bar) und 
                                                dem Rauminhalt (m3) nicht mehr 
                                                als 2,5 beträgt,
                                                c)Behälter für Wasser 
                                                oder Wertstoffe bis 50 m3 Rauminhalt 
                                                und bis 3 m Höhe oder Tiefe,
                                                d)Wasserbecken bis 100 m3 Rauminhalt 
                                                und 1,50 m Tiefe,
                                                7.Einfriedungen, Stützmauern, 
                                                Brücken, Durchlässe
                                                a)Brücken bis 3 m lichte 
                                                Weite,
                                                b)Durchlässe,
                                                c)nicht im Außenbereich 
                                                gelegene Einfriedungen bis 1,50 
                                                m Höhe, sofern sie keine 
                                                Kulturdenkmäler im Sinne 
                                                des Denkmalschutzgesetzes sind 
                                                und nicht in deren Umgebung liegen,
                                                d)offene Einfriedungen im Außenbereich 
                                                sowie geschlossene Einfriedungen 
                                                im Außenbereich bis 1,50 
                                                m Höhe,
                                                e)Stützmauern bis 1,50 m 
                                                Höhe über unterer Geländeoberfläche,
                                                8.Aufschüttungen, Abgrabungen
                                                a)selbständige Aufschüttungen 
                                                oder Abgrabungen bis 2 m Höhe 
                                                oder Tiefe und bis30 m2, im Außenbereich 
                                                bis 300 m2 Grundfläche,
                                                b)Aufschüttungen oder Abgrabungen 
                                                zur Behandlung, Lagerung oder 
                                                Ablagerung von Abfällen,
                                                9.Bauliche Anlagen zu Berufszwecken, 
                                                zur Freizeitgestaltung und in 
                                                Gärten
                                                a)Anlagen, die wohnungswirtschaftlichen 
                                                Zwecken, der Gartengestaltung 
                                                oder der zweckentsprechenden Einrichtung 
                                                von Spiel- und Sportplätzen 
                                                dienen, wie Wäschepfähle, 
                                                Teppichklopfstangen, Pergolen, 
                                                Terrassen bis 1 m Höhe über 
                                                Geländeoberfläche, Klettergerüste 
                                                und Tore für Ballspiele,
                                                b)Futtersilos der Berufsfischerei, 
                                                der Jagd oder der Forstwirtschaft,
                                                c)Hilfsfundamente für fahrbare, 
                                                jedoch ortsfest betriebene landwirtschaftliche 
                                                Maschinen, wie Trockner und Dämpfanlagen, 
                                                sowie landwirtschaftliche Arbeitsgerüste, 
                                                wie Heutrocknungs- und Pflückgerüste,
                                                d)Hochsitze mit einer Grundfläche 
                                                bis 4 m2,
                                                e)Sprungschanzen und Sprungtürme 
                                                bis 5 m Höhe,
                                                10.Warenautomaten, Werbeanlagen
                                                a)Warenautomaten, die in räumlicher 
                                                Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle 
                                                stehen und deren Anbringungs- 
                                                oder Aufstellungsort innerhalb 
                                                der Grundfläche des Gebäudes 
                                                liegt,
                                                b)Werbeanlagen
                                                aa)bis zu einer Größe 
                                                von 0,6 m²,
                                                bb)für zeitlich begrenzte 
                                                Veranstaltungen an der Stätte 
                                                der Leistung, insbesondere für 
                                                Aus- und Schlußverkäufe, 
                                                jedoch nur für die Dauer 
                                                der Veranstaltung,
                                                cc)an der Stätte der Leistung, 
                                                die vorübergehend angebracht 
                                                oder aufgestellt sind, soweit 
                                                sie nicht mit dem Boden oder einer 
                                                baulichen Anlage verbunden sind 
                                                und nicht über die Baulinie 
                                                oder Baugrenze hinausragen,
                                                11.Vorübergehend aufgestellte 
                                                oder genutzte Anlagen
                                                a)Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung,
                                                b)Baustelleneinrichtungen auf 
                                                der Baustelle bis zum Abschluß 
                                                der Bauarbeiten einschließlich 
                                                der Unterkünfte, der Lager- 
                                                und Schutzhallen, Mischhallen, 
                                                Silos und Werkstätten,
                                                c)Bühnenaufbauten, Kulissen 
                                                und technische Bühneneinrichtungen, 
                                                wie Beschallungs- und Beleuchtungsträger, 
                                                in Theaterbauten und anderen für 
                                                diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen 
                                                oder -hallen,
                                                d)Gerüste, die der Regelausführung 
                                                entsprechen, außer Traggerüsten,
                                                e)Messe- und Ausstellungsstände, 
                                                die nicht länger als drei 
                                                Monate in Messe- oder Ausstellungshallen 
                                                oder auf genehmigtem Messe- oder 
                                                Ausstellungsgelände errichtet 
                                                werden, ausgenommen Fliegende 
                                                Bauten,
                                                f) fahrbare Schutzhütten 
                                                für die Wanderschäferei,
                                                12. Sonstige bauliche Anlagen 
                                                und Teile baulicher Anlagen
                                                a)Abstellplätze für 
                                                Fahrräder,
                                                b)Ausstellungsplätze bis 
                                                300 m² Fläche in durch 
                                                Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- 
                                                und Industriegebieten,
                                                c)Denkmale, Plastiken und ähnliche 
                                                Anlagen bis 3 m Höhe, mit 
                                                Ausnahme von Gebäuden und 
                                                soweit sie nicht in der Umgebung 
                                                von Kulturdenkmälern im Sinne 
                                                des Denkmalschutzgesetzes liegen,
                                                d)Fahrzeugwaagen,
                                                e)Grabkreuze und Grabsteine auf 
                                                Friedhöfen,
                                                f) künstliche Hohlräume 
                                                unter der Erdoberfläche bis 
                                                100 m3 Rauminhalt,
                                                g)private, nicht oberflächenversiegelte 
                                                Wege auf und zu Baugrundstücken,
                                                h)forstliche Wirtschaftswege,
                                                i) andere vergleichbare unbedeutende 
                                                Anlagen und Einrichtungen, soweit 
                                                sie nicht in Nr. 1 bis 11 und 
                                                Nr. 12 Buchst. a bis d bereits 
                                                ausgeführt sind.
                                                
                                                (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen 
                                                ferner
                                                1.die Auswechselung von haustechnischen 
                                                Anlagen, wie Wasserversorgungs-, 
                                                Abwasserbeseitigungs-, Lüftungsanlagen 
                                                und Elektroinstallationen,
                                                2.die Änderung der äußeren 
                                                Gestaltung genehmigungspflichtiger 
                                                baulicher Anlagen durch Anstrich, 
                                                Verputz, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme 
                                                oder Dacheindeckung einschließlich 
                                                der Dämmung oder durch Austausch 
                                                von Fenstern, Fenstertüren 
                                                oder Außentüren, sofern 
                                                sie nicht
                                                a)in Gebieten liegen, für 
                                                die eine Satzung nach § 87 
                                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder 
                                                eine Satzung nach § 172 Abs. 
                                                1 des Baugesetzbuches besteht, 
                                                oder
                                                b)Kulturdenkmäler im Sinne 
                                                des Denkmalschutzgesetzes sind 
                                                und nicht in deren Umgebung liegen,
                                                3.die bauliche Änderung von 
                                                baulichen und anderen Anlagen 
                                                und Einrichtungen nach Abs. 1, 
                                                sofern diese auch in geänderter 
                                                Ausführung baugenehmigungsfrei 
                                                wären,
                                                4.die Nutzungsänderung von
                                                a)Räumen im Zuge der Modernisierung 
                                                von Wohnungen,
                                                b)baulichen und anderen Anlagen 
                                                und Einrichtungen nach Abs. 1, 
                                                sofern diese auch bei geänderter 
                                                Nutzung baugenehmigungsfrei wären,
                                                5.der Ausbau von Räumen in 
                                                Dachgeschossen von Gebäuden 
                                                der Gebäudeklassen A, B und 
                                                D, wenn die Räume einer vorhandenen 
                                                Wohnung zugeordnet werden,
                                                6.Instandhaltungsarbeiten und
                                                7.die Beseitigung von
                                                a)Transformatoren- und Gasreglerstationen 
                                                sowie Funkcontainern,
                                                b)Behältern bis 150 m3 Rauminhalt,
                                                c)Feuerstätten und ihren 
                                                Verbindungsstücken,
                                                d)Gerüsten und
                                                e)baulichen und anderen Anlagen 
                                                und Einrichtungen nach Abs. 1, 
                                                die keine Kulturdenkmäler 
                                                im Sinne des Denkmalschutzgesetzes 
                                                sind und nicht in deren Umgebung 
                                                liegen.
                                                
                                                (3) Darüber hinaus bedürfen 
                                                keiner Baugenehmigung
                                                1.a)Querschnittsverminderungen 
                                                von Hausschornsteinen für 
                                                den
                                                ausschließlichen Anschluß 
                                                von Regelfeuerstätten bis 
                                                50 kW Gesamtnennwärmeleistung,
                                                b)die Errichtung, Aufstellung, 
                                                Anbringung und Änderung von 
                                                anderen Abgasanlagen nach § 
                                                40 Abs. 4 in Gebäuden der 
                                                Gebäudeklassen A bis E innerhalb 
                                                von bestehenden Schornsteinen 
                                                oder vergleichbaren Schächten 
                                                oder außen an diesen Gebäuden 
                                                für den Anschluß von 
                                                Feuerstätten bis 50 kW Nennwärmeleistung 
                                                in einfacher Belegung,
                                                c)Die Errichtung, Aufstellung 
                                                und Änderung von Feuerstätten 
                                                bis 50 kW Nennwärmeleistung 
                                                und ihrer Verbindungsstücke,
                                                d)die Errichtung, Aufstellung 
                                                und Änderung von raumluftunabhängigen 
                                                Gasfeuerstätten mit eigenem, 
                                                zur Bauart der Feuerstätte 
                                                gehörenden Luft-Abgas-System 
                                                bis 50 kW Nennwärmeleistung,
                                                e)die Auswechselung von Feuerstätten 
                                                gleicher Bauart einschließlich 
                                                Verbindungsstücken,
                                                2.die Errichtung, Aufstellung, 
                                                Anbringung, Änderung oder 
                                                Beseitigung von
                                                a)Antennenanlagen über 5 
                                                m bis 12 m Höhe; bei einer 
                                                Gesamtabstrahlleistung von mehr 
                                                als 10 W (EIRP), wenn die gesundheitliche 
                                                Unbedenklichkeit durch eine Genehmigung, 
                                                Zulassung oder amtliche Bescheinigung 
                                                festgestellt wird,
                                                b)Masten und Unterstützungen 
                                                von Freileitungen mit mehr als 
                                                110 kV Nennspannung,
                                                c)Sprungschanzen und Sprungtürmen 
                                                über 5 m Höhe,
                                                d)Durchlässen und Brücken 
                                                über 3 m bis 10 m lichter 
                                                Weite.
                                                Bei Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 
                                                soll der Ausführungsbeginn 
                                                mindestens zehn Tage vorher dem 
                                                Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                mitgeteilt werden, die Fertigstellung 
                                                ist ihm unverzüglich mitzuteilen. 
                                                Der Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                hat unverzüglich die sichere 
                                                Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße 
                                                Abführung der Abgase zu überprüfen 
                                                und hierüber der Bauherrschaft 
                                                eine Bescheinigung auszustellen.
                                                Diese Bescheinigung muß 
                                                zur Inbetriebnahme vorliegen; 
                                                eine vorzeitige Inbetriebnahme 
                                                ist
                                                bei Maßnahmen nach Satz 
                                                1 Nr. 1 Buchst. a und e zulässig. 
                                                Vorhaben nach Satz 1 Nr. 2 dürfen 
                                                erst errichtet, aufgestellt, angebracht 
                                                oder geändert werden, wenn 
                                                eine Prüfingenieurin oder 
                                                ein Prüfingenieur für 
                                                Baustatik die statisch-konstruktive 
                                                Unbedenklichkeit festgestellt 
                                                und der Bauherrschaft bescheinigt 
                                                hat. Liegen die Voraussetzungen 
                                                für die Ausstellung der Bescheinigung 
                                                nicht vor, hat die nach Satz 3 
                                                oder 5 zuständige Person 
                                                die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich 
                                                schriftlich zu unterrichten; diese 
                                                entscheidet abschließend.
                                                
                                                (4) Von der Baugenehmigungspflicht 
                                                freigestellte Maßnahmen, 
                                                die Teil einer Gesamtmaßnahme 
                                                sind, brauchen auch im Baugenehmigungsverfahren 
                                                für die Gesamtmaßnahme 
                                                nicht geprüft zu werden; 
                                                dies gilt nicht für bauliche 
                                                Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1.
                                                
                                                (5) Die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht 
                                                entbindet nicht von der Verpflichtung 
                                                zur Einhaltung der Anforderungen, 
                                                die durch öffentlich-rechtliche 
                                                Vorschriften an die baulichen 
                                                und anderen Anlagen und Einrichtungen 
                                                gestellt sind.
                                                
                                                § 
                                                64 Bauantrag und Bauvorlagen
                                                (1) Der Antrag auf Baugenehmigung 
                                                (Bauantrag) ist schriftlich bei 
                                                der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
                                                
                                                (2) Dem Bauantrag sind alle für 
                                                die Beurteilung des Vorhabens 
                                                und die Bearbeitung des Bauantrages 
                                                erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) 
                                                beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann zulassen, daß einzelne 
                                                Bauvorlagen nachgereicht werden. 
                                                Durch Rechtsverordnungen werden 
                                                nähere Vorschriften über 
                                                Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen 
                                                erlassen; im Zusammenhang mit 
                                                Verordnungen nach § 86 Abs. 
                                                1 Satz 1 Nr. 3 ist hierfür 
                                                die Landesregierung zuständig. 
                                                Dabei kann für Bauantrag 
                                                und Bauvorlagen
                                                die Verwendung von Vordrucken 
                                                oder ihre Gestaltung nach Inhalt 
                                                und Gliederung vorgeschrieben 
                                                werden; Vordrucke und Gestaltung 
                                                macht die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Staatsanzeiger für das 
                                                Land Hessen bekannt. Jedem Bauantrag 
                                                für Vorhaben nach § 
                                                57 Abs. 4 ist der Nachweis der 
                                                Bauvorlagenberechtigung nach § 
                                                57 Abs. 8 beizufügen, in 
                                                der Regel genügt die Vorlage 
                                                von Ablichtungen oder Abschriften.
                                                
                                                (3) In besonderen Fällen 
                                                kann zur Beurteilung der Einwirkung 
                                                der baulichen Anlage auf die Umgebung 
                                                und das Orts- und Landschaftsbild 
                                                verlangt werden, daß die 
                                                bauliche Anlage in geeigneter 
                                                Weise auf dem Grundstück 
                                                dargestellt wird.
                                                
                                                (4) Der Bauantrag und die Bauvorlagen 
                                                sind von der Bauherrschaft und 
                                                von der für den Entwurf verantwortlichen 
                                                Person, die Fachpläne sind 
                                                von den hierfür Verantwortlichen 
                                                zu unterschreiben. Für Bauvorhaben 
                                                auf fremden Grundstücken 
                                                kann der Nachweis verlangt werden, 
                                                daß die Eigentumsberechtigten 
                                                zustimmen.
                                                
                                                § 
                                                65 Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
                                                (1) Vor Einreichen des Bauantrages 
                                                kann auf schriftlichen Antrag 
                                                (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen 
                                                des Bauvorhabens ein schriftlicher 
                                                Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt 
                                                werden. Der Bauvorbescheid gilt 
                                                zwei Jahre. Die Frist kann auf 
                                                schriftlichen Antrag um jeweils 
                                                bis zu einem Jahr verlängert 
                                                werden. Soweit der Bauvorbescheid 
                                                nicht zurückgenommen oder 
                                                widerrufen wird, ist er für 
                                                das Baugenehmigungsverfahren
                                                bindend.
                                                
                                                (2) § 57 Abs. 1, 2 und Abs. 
                                                4 bis 8, §§ 64, 66 bis 
                                                69 und § 70 Abs. 1 bis 3, 
                                                9 und 10 gelten entsprechend. 
                                                
                                              § 
                                                66 Behandlung des Bauantrages
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat nach Eingang des Bauantrages 
                                                binnen einer Woche zu prüfen, 
                                                ob der Bauantrag und die Bauvorlagen 
                                                vollständig sind. Fehlende 
                                                Angaben und Bauvorlagen sind unbeschadet 
                                                des § 64 Abs. 2 Satz 2 nachzufordern. 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde leitet 
                                                eine Ausfertigung nach Feststellung 
                                                der Vollständigkeit des Bauantrages 
                                                und der für deren Prüfung 
                                                erforderlichen Bauvorlagen unverzüglich 
                                                der Gemeinde zu. Die Gemeinde 
                                                nimmt unverzüglich unter 
                                                Beifügung der ihr zugegangenen
                                                Bauvorlagen Stellung. Geht ihre 
                                                Stellungnahme nicht innerhalb 
                                                von zwei Monaten nach
                                                Eingang der Bauvorlagen bei der 
                                                Gemeinde ein, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                davon ausgehen, daß Bedenken 
                                                nicht bestehen. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                soll der Gemeinde das Ersuchen 
                                                um ihr Einvernehmen nach § 
                                                14 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 
                                                des Baugesetzbuches innerhalb 
                                                von zwei Wochen nach Eingang des 
                                                Bauantrages zuleiten. Eine Mehrausfertigung 
                                                des Bauantrages mit den für 
                                                die Beurteilung von Feuerungsanlagen 
                                                erforderlichen Unterlagen ist 
                                                dem Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                zuzuleiten.
                                                
                                                (2) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung 
                                                nach Landesrecht des Einvernehmens 
                                                oder der Zustimmung einer anderen 
                                                Behörde oder Stelle, gilt 
                                                diese als erteilt, wenn sie nicht 
                                                binnen zweier Monate nach Eingang 
                                                des Ersuchens verweigert wird; 
                                                Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 
                                                Benötigt die beteiligte Behörde 
                                                oder Stelle zur Beurteilung des 
                                                Bauantrages zusätzliche Bauvorlagen 
                                                oder Ergänzungen, so beginnt 
                                                die Frist nach Satz 1 erst mit 
                                                Erhalt der Bauvorlagen oder Ergänzungen; 
                                                die fehlenden Bauvorlagen und 
                                                Ergänzungen sind durch die 
                                                Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                soll unverzüglich Behörden 
                                                und Stellen, soweit dies nach 
                                                deren Aufgabenbereich oder wegen 
                                                deren besonderer Sach- und Fachkunde 
                                                geboten ist, zum Bauantrag hören. 
                                                Sie prüfen im Rahmen ihrer 
                                                Zuständigkeit eigenverantwortlich 
                                                und nehmen unverzüglich Stellung. 
                                                Behörden und Stellen, die 
                                                die Bauvorlagen unterschrieben 
                                                haben, brauchen nicht gehört 
                                                zu werden. Für die von der 
                                                Bauaufsichtsbehörde beteiligten 
                                                Behörden gelten Abs. 1 Satz 
                                                1, 2 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Anträge und Bauvorlagen 
                                                zurückweisen, wenn sie so 
                                                unvollständig sind, daß 
                                                sie nicht bearbeitet werden können. 
                                                Zur Beseitigung geringfügiger 
                                                Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde 
                                                zunächst eine Frist setzen. 
                                                Werden die Mängel innerhalb 
                                                der Frist nicht behoben, gilt 
                                                der Antrag als zurückgenommen; 
                                                die Bauvorlagen sind zurückzugeben. 
                                                
                                               
                                                (5) Die Beachtung der Regeln der 
                                                Technik braucht nur, soweit sie 
                                                nach § 3 Abs. 3 als Technische 
                                                Baubestimmungen eingeführt 
                                                sind, geprüft zu werden.
                                                
                                                (6) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat die Bauherrschaft und die 
                                                entwurfsverfassende Person, soweit 
                                                erforderlich, vor der Entscheidung 
                                                über den Bauantrag zu beraten. 
                                                Sind zur Erteilung der Baugenehmigung 
                                                andere behördliche Genehmigungen, 
                                                Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte 
                                                erforderlich (vorgreifliche Verwaltungsakte), 
                                                hat die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hierauf hinzuweisen; die Erteilung 
                                                der erforderlichen Verwaltungsakte 
                                                ist durch Vorlage einer Ausfertigung 
                                                der Bescheide nachzuweisen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
                                                (1) Im Baugenehmigungsverfahren 
                                                ist die bauaufsichtliche Prüfung 
                                                für die Errichtung, Aufstellung, 
                                                Anbringung, Änderung, Beseitigung 
                                                und den Abbruch folgender baulicher 
                                                Anlagen eingeschränkt:
                                                1.Wohngebäude, Wochenendhäuser 
                                                und Ferienhäuser, bei denen 
                                                der Fußboden keines Geschosses, 
                                                in dem Aufenthaltsräume vorhanden 
                                                oder möglich sind, mehr als 
                                                10 m über der Geländeoberfläche 
                                                liegt,
                                                2.landwirtschaftliche Betriebsgebäude 
                                                mit nicht mehr als drei Geschossen 
                                                über der Geländeoberfläche,
                                                3.Behelfsbauten und untergeordnete 
                                                Gebäude (§ 52),
                                                4.Gebäuden nach Nr. 1 und 
                                                2 zugehörige Nebenanlagen 
                                                nach § 14 der Baunutzungsverordnung,
                                                5.Garagen mit einer Nutzfläche 
                                                bis 100 m2 und Stellplätze,
                                                6.Einfriedungen und
                                                7.Vorhaben nach § 63 Abs. 
                                                1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 3 Buchst. 
                                                d, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. 
                                                c, Nr. 12 Buchst. c und Abs. 2 
                                                Nr. 2 und 7 Buchst. e, die aus 
                                                Gründen des Denkmalschutzes 
                                                oder wegen ihrer Lage im Geltungsbereich 
                                                einer Gestaltungssatzung genehmigungspflichtig 
                                                sind. Satz 1 gilt auch für 
                                                Nutzungsänderungen von Gebäuden, 
                                                die dazu dienen, ein Gebäude 
                                                nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 herzustellen. 
                                                Sind die Bauvorlagen bei Vorhaben 
                                                nach Satz 1 Nr. 1 nicht von einer 
                                                nach § 57 Abs. 5 bauvorlagen 
                                                berechtigten Person durch Unterschrift 
                                                anerkannt, wird diebauaufsichtliche
                                                Prüfung nicht eingeschränkt.
                                                
                                                (2) Die bauaufsichtliche Prüfung 
                                                beschränkt sich in den Fällen 
                                                des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 
                                                und Satz 2 auf
                                                1.die Zulässigkeit nach den 
                                                Vorschriften des Baugesetzbuches, 
                                                nach sonstigen öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften außerhalb des 
                                                Bauordnungsrechts und nach den 
                                                örtlichen Bauvorschriften 
                                                (§ 87),
                                                2.die Bebaubarkeit des Grundstücks, 
                                                einschließlich des Vorhandenseins 
                                                von vermuteten Boden- oder Gebäudeverunreinigungen, 
                                                sowie die Zugänge und Zufahrten 
                                                auf dem Grundstück (§ 
                                                4 Abs. 1 und § 5),
                                                3.die Einhaltung der Abstandsflächen 
                                                (§§ 6 und 7),
                                                4.die Einhaltung der Stell- und 
                                                Abstellplatzpflicht (§ 50 
                                                Abs. 6) und
                                                5.die Entscheidung über Ausnahmen 
                                                und Befreiungen (§ 68).
                                                Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                7 beschränkt sich die Prüfung 
                                                auf die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes 
                                                und die Einhaltung kommunaler 
                                                Gestaltungssatzungen.
                                                
                                                (3) Wer den Entwurf verfaßt 
                                                hat, muß der Bauaufsichtsbehörde 
                                                schriftlich bestätigen, daß 
                                                alle Immobilienrechtlichen Anforderungen 
                                                eingehalten sind, die nach Abs. 
                                                2 nicht geprüft werden. Die 
                                                Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen 
                                                muß gesondert beantragt 
                                                werden. Soweit die bauaufsichtliche 
                                                Prüfung nach Abs. 2 entfällt, 
                                                sind die Bauvorlagen spätestens 
                                                vor Baubeginn einzureichen.
                                                
                                                (4) Für Vorhaben nach Abs. 
                                                1 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat die Bauherrschaft 
                                                eine Prüfingenieurin oder 
                                                einen Prüfingenieur für 
                                                Baustatik mit der Prüfung 
                                                der Standsicherheit und, soweit 
                                                erforderlich, des Wärme- 
                                                und Schallschutzes, des konstruktiven 
                                                Brandschutzes und der Erdbebensicherheit 
                                                zu beauftragen. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                benennt der Bauherrschaft die 
                                                zu beauftragende Person und legt 
                                                den Umfang der Prüfung fest. 
                                                Die benannte Person hat der Bauherrschaft 
                                                schriftlich zu bestätigen,
                                                daß die geprüften Anforderungen 
                                                eingehalten sind und die bautechnischen 
                                                Nachweise mit den genehmigten 
                                                Bauvorlagen übereinstimmen. 
                                                Die Bestätigung ist der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor Baubeginn vorzulegen.
                                                
                                                (5) Der Eingang des vollständigen 
                                                Bauantrages ist unter Angabe des 
                                                Datums schriftlich zu bestätigen. 
                                                Über den Bauantrag ist innerhalb 
                                                von drei Monaten nach Eingang 
                                                des vollständigen Antrages 
                                                zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann diese Frist aus wichtigem 
                                                Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 
                                                Die Fristen des § 66 Abs. 
                                                1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1 werden 
                                                auf einen Monat verkürzt. 
                                                Die Genehmigung gilt als erteilt, 
                                                wenn über den Bauantrag nicht 
                                                innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen 
                                                Frist entschieden worden ist; 
                                                dies gilt nicht für Vorhaben 
                                                im Außenbereich (§ 
                                                19 Abs. 1 Baugesetzbuch).
                                                
                                                (6) Baugenehmigung (§ 70 
                                                Abs. 1 Satz 1), Bauüberwachung 
                                                (§ 79) und Bauzustandsbesichtigungen 
                                                (§ 80) beschränken sich 
                                                auf den nach Abs. 2 geprüften 
                                                Umfang; § 80 Abs. 2 findet 
                                                Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                bleibt verpflichtet, bei Bekanntwerden 
                                                von Verstößen gegen 
                                                öffentlich-rechtliche Vorschriften 
                                                nach pflichtgemäßem 
                                                Ermessen die erforderlichen Maßnahmen 
                                                zu treffen (§ 61 Abs. 1
                                                und 2, §§ 76 bis 78).
                                                
                                                § 
                                                68 Ausnahmen und Befreiungen
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Ausnahmen von den nicht zwingenden 
                                                Vorschriften dieses Gesetzes oder 
                                                von nicht zwingenden Vorschriften 
                                                auf Grund diese Gesetzes zulassen, 
                                                wenn öffentliche Belange 
                                                nicht entgegenstehen und die für 
                                                die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen 
                                                vorliegen. Nicht zwingend sind 
                                                Vorschriften, die als Regel- oder 
                                                Sollvorschriften aufgestellt sind 
                                                oder die Zulässigkeit von 
                                                Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
                                                
                                                (2) Ausnahmen können ferner 
                                                zugelassen werden
                                                1.zur Erhaltung und Nutzung von 
                                                Kulturdenkmälern im Sinne 
                                                des Denkmalschutzgesetzes, zur 
                                                Errichtung, Erhaltung und Nutzung 
                                                von baulichen Anlagen in Freilichtmuseen 
                                                und ähnlichen Einrichtungen, 
                                                wenn Leben und Gesundheit nicht 
                                                gefährdet sind, 
                                                2.zur Energieeinsparung oder zur 
                                                sparsamen Verwendung von Trinkwasser, 
                                                wenn die Anforderungen nach § 
                                                3 Abs. 1 nicht wesentlich beeinträchtigt 
                                                werden,
                                                3.bei Instandsetzung, Modernisierung 
                                                und Sanierung baulicher Anlagen 
                                                und bei Vorhaben zur Schaffung 
                                                von zusätzlichem Aufenthaltsraum, 
                                                insbesondere Wohnraum, durch Ausbau, 
                                                wenn dies im öffentlichen 
                                                Interesse liegt und die öffentliche 
                                                Sicherheit oder Ordnung nicht 
                                                gefährdet wird, und
                                                4.allgemein, wenn Anforderungen 
                                                wegen schwieriger Geländeverhältnisse 
                                                oder ungünstiger vorhandener 
                                                Bebauung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem 
                                                Mehraufwand erfüllt werden 
                                                können und die Anforderungen 
                                                nach § 3 Abs. 1 nicht wesentlich 
                                                beeinträchtigt werden.
                                                
                                                (3) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann von zwingenden Vorschriften 
                                                dieses Gesetzes oder von zwingenden 
                                                Vorschriften auf Grund dieses 
                                                Gesetzes auf schriftlichen und 
                                                zu begründenden Antrag befreien, 
                                                wenn
                                                1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit 
                                                die Abweichung rechtfertigen,
                                                2.es zur praktischen Erprobung 
                                                neuer Bau- und Wohnformen oder 
                                                von Maßnahmen zur Kostendämpfung 
                                                durch Versuchsbauten der Abweichung 
                                                bedarf und die Belange nach § 
                                                3 Abs. 1 nicht wesentlich beeinträchtigt 
                                                werden,
                                                3.die Durchführung der Vorschrift 
                                                im Einzelfall zu einer offenbar 
                                                nicht beabsichtigten Härte 
                                                führen würde und die 
                                                Abweichung mit den öffentlichen 
                                                Belangen vereinbar ist; eine offenbar 
                                                nicht beabsichtigte Härte 
                                                liegt auch dann vor, wenn auf 
                                                andere Weise dem Zweck einer Anforderung 
                                                in diesem Gesetz oder in Vorschriften 
                                                auf Grund dieses Gesetzes nachweislich 
                                                entsprochen wird.
                                                
                                                (4) Ist für bauliche Anlagen 
                                                und andere Anlagen oder Einrichtungen 
                                                nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die 
                                                keiner Baugenehmigung bedürfen, 
                                                eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, 
                                                ist die Ausnahme oder Befreiung 
                                                schriftlich zu beantragen; § 
                                                70 Abs. 5 gilt entsprechend.
                                                
                                                (5) Für Ausnahmen und Befreiungen 
                                                gelten § 66 Abs. 2 und 3 
                                                entsprechend. Ausnahmen und Befreiungen 
                                                können mit Auflagen und mit 
                                                Bedingungen verbunden und befristet 
                                                sowie unter dem Vorbehalt des 
                                                Widerrufs und unter dem Vorbehalt 
                                                der nachträglichen Aufnahme, 
                                                Änderung oder Ergänzung 
                                                von Auflagen erteilt werden. Ist 
                                                eine Ausnahme oder Befreiung unter 
                                                Bedingungen, befristet oder unter 
                                                Vorbehalt erteilt worden, sind 
                                                die Genehmigungen entsprechend 
                                                einzuschränken.
                                                
                                                (6) Ausnahmen und Befreiungen 
                                                sind zu begründen, soweit 
                                                sie von öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften gewährt werden, 
                                                die dem Nachbarschutz dienen, 
                                                oder die angewandte Ausnahme- 
                                                oder Befreiungsvorschrift selbst 
                                                Drittschutz gewährt und die 
                                                Nachbarschaft Einwendungen nach 
                                                § 69 Abs. 1 Satz 2 vorgebracht 
                                                hat.
                                                
                                                (7) Auf die Rücknahme rechtswidriger 
                                                Ausnahmen und Befreiungen findet 
                                                § 48 Abs. 4 des Hessischen 
                                                Verwaltungsverfahrensgesetzes 
                                                keine Anwendung.
                                                
                                                § 
                                                69 Beteiligung der Nachbarschaft
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                soll die Nachbarschaft benachrichtigen, 
                                                bevor von Vorschriften, die ihrem 
                                                Schutz dienen, Ausnahmen zugelassen 
                                                oder Befreiungen erteilt werden; 
                                                das gilt auch, wenn die angewandte 
                                                Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift 
                                                selbst Drittschutz gewährt. 
                                                Einwendungen sind innerhalb von 
                                                einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung 
                                                bei der Bauaufsichtsbehörde 
                                                schriftlich oder zur Niederschrift 
                                                vorzubringen; hierauf ist in der 
                                                Benachrichtigung hinzuweisen.
                                                
                                                (2) Wer der Erteilung von Ausnahmen 
                                                oder Befreiungen schriftlich zugestimmt 
                                                hat, wird nicht benachrichtigt. 
                                                
                                                
                                                (3) Die Entscheidung über 
                                                die Ausnahmen oder Befreiungen 
                                                ist nur denjenigen bekanntzugeben, 
                                                deren Einwendungen nicht entsprochen 
                                                wird. Die §§ 13 und 
                                                28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 
                                                finden bei der Nachbarbeteiligung 
                                                keine Anwendung.
                                                
                                                § 
                                                70 Baugenehmigung und Baubeginn
                                                (1) Die Baugenehmigung ist zu 
                                                erteilen, wenn das Vorhaben den 
                                                öffentlich-rechtlichen Vorschriften 
                                                entspricht. Sie bedarf der Schriftform. 
                                                Ihr ist als Bestandteil eine Ausfertigung 
                                                der mit einem Genehmigungsvermerk 
                                                versehenen Bauvorlagen beizufügen. 
                                                Einer Begründung bedarf die 
                                                Baugenehmigung nicht.
                                                
                                                (2) Die Baugenehmigung wird unbeschadet 
                                                der Rechte Dritter erteilt. Sie 
                                                läßt auf Grund anderer 
                                                Vorschriften bestehende Verpflichtungen 
                                                zum Einholen von Genehmigungen, 
                                                Bewilligungen, Erlaubnissen und 
                                                Zustimmungen oder zum Erstatten 
                                                von Anzeigen unberührt.
                                                
                                                (3) Die Baugenehmigung kann unter 
                                                Auflagen und unter dem Vorbehalt 
                                                der nachträglichen Aufnahme, 
                                                Änderung oder Ergänzung 
                                                einer Auflage erteilt werden. 
                                                Sie kann für Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten sowie für 
                                                bauliche Anlagen nach § 52, 
                                                im übrigen auf Antrag bedingt, 
                                                befristet oder unter Vorbehalt 
                                                des Widerrufs erteilt werden. 
                                                Sind vorgreifliche Verwaltungsakte 
                                                bedingt, befristet oder unter 
                                                Vorbehalten nach Satz 1 oder 2 
                                                erteilt, ist die Baugenehmigung 
                                                entsprechend einzuschränken. 
                                                Um die Erfüllung von mit 
                                                der Baugenehmigung verbundenen 
                                                Verpflichtungen zu gewährleisten, 
                                                kann eine
                                                Sicherheitsleistung bis zur Höhe 
                                                der für die Erfüllung 
                                                der Verpflichtungen voraussichtlich 
                                                anfallenden Kosten verlangt werden; 
                                                die Vorschriften des Bürgerlichen 
                                                Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung 
                                                gelten sinngemäß mit 
                                                der Maßgabe, daß die 
                                                Bauaufsichtsbehörde die Form 
                                                der Sicherheitsleistung bestimmt.
                                                
                                                (4) Auf Antrag können zu 
                                                einem genehmigungspflichtigen 
                                                Vorhaben gehörende Teile, 
                                                Anlagen und Einrichtungen, die 
                                                erst in einem späten Abschnitt 
                                                der Bauausführung hergestellt, 
                                                eingebaut, angebracht oder angeschlossen 
                                                werden, von der Baugenehmigung 
                                                ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen 
                                                vorbehalten werden, soweit eine 
                                                getrennte Beurteilung möglich 
                                                ist.
                                                
                                                (5) Vor Zugang der Baugenehmigung 
                                                oder vor Ablauf der Frist nach 
                                                § 67 Abs. 5 Satz 4 darf mit 
                                                der Ausführung nicht begonnen 
                                                werden.
                                                
                                                (6) Vor Baubeginn muß die 
                                                Grundfläche des Gebäudes 
                                                von einer Vermessungsstelle im 
                                                Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes, 
                                                einer sonstigen Vermessungsingenieurin 
                                                oder einem sonstigen Vermessungsingenieur 
                                                abgesteckt und seine Höhenlage 
                                                festgelegt sein. Hierüber 
                                                ist der Bauherrschaft eine Bescheinigung 
                                                auszustellen, die der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor Baubeginn vorzulegen ist.
                                                
                                                (7) Baugenehmigungen und Bauvorlagen 
                                                müssen an der Baustelle von 
                                                Baubeginn an vorliegen. Auf der 
                                                Baustelle ist eine von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                ausgehändigte Kennzeichnung 
                                                an gut sichtbarer Stelle anzubringen. 
                                                Die Kennzeichnung muß über 
                                                die Erteilung der Baugenehmigung 
                                                unter Angabe des Ausstellungsdatums 
                                                und des Aktenzeichens Auskunft 
                                                geben. Im Fall des § 67 Abs. 
                                                5 Satz 4 findet Satz 1 nur für 
                                                die Bauvorlagen Anwendung, Satz 
                                                2 und 3 finden keine Anwendung.
                                                
                                                (8) Der Baubeginn genehmigungspflichtiger 
                                                Vorhaben und die Wiederaufnahme 
                                                von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung 
                                                von mehr als drei Monaten ist 
                                                mindestens eine Woche vorher der 
                                                Bauaufsichtsbehörde, bei 
                                                Vorhaben mit Feuerungsanlagen 
                                                auch dem Bezirksschornsteinfegermeister 
                                                schriftlich mitzuteilen. Spätestens 
                                                mit dieser Mitteilung sind die 
                                                mit der Bauleitung beauftragte 
                                                Person sowie das Unternehmen zu 
                                                benennen, das mit der Ausführung 
                                                des Rohbaues oder mit den Abbrucharbeiten 
                                                beauftragt ist. Ein Wechsel dieser 
                                                Beauftragten während der 
                                                Bauausführung ist der Bauaufsichtsbehörde
                                                mitzuteilen. Wer die Bauleitung 
                                                übernimmt, muß die 
                                                Mitteilungen nach Satz 1 und 3 
                                                mit unterschreiben.
                                                
                                                (9) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat die Gemeinde von der Erteilung, 
                                                dem Ablauf der Frist nach § 
                                                67 Abs. 5 Satz 4, der Verlängerung, 
                                                der Ablehnung, der Rücknahme 
                                                und dem Widerruf der Baugenehmigung 
                                                oder einer Zustimmung nach § 
                                                75 unverzüglich zu unterrichten. 
                                                Eine Ausfertigung des Bescheides 
                                                ist beizufügen.
                                                
                                                (10) Auf die Rücknahme rechtswidriger 
                                                Baugenehmigungen findet § 
                                                48 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 
                                                keine Anwendung.
                                                
                                                
                                                § 
                                                71 Teilbaugenehmigung
                                                (1) Ist ein Bauantrag eingereicht, 
                                                kann der Beginn der Bauarbeiten 
                                                für die Baugrube und für 
                                                einzelne Bauteile oder Bauabschnitte 
                                                auf schriftlichen Antrag schon 
                                                vor Erteilung der Baugenehmigung 
                                                schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). 
                                                Die §§ 66, 69 und 70 
                                                gelten entsprechend.
                                                
                                                (2) Nach Erteilung der Teilbaugenehmigung 
                                                kann die Baugenehmigung nicht 
                                                mehr versagt werden. In dieser 
                                                können für die bereits 
                                                begonnenen Teile des Bauvorhabens 
                                                aber zusätzliche Anforderungen 
                                                gestellt werden, wenn sich bei 
                                                der weiteren Prüfung der 
                                                Bauvorlagen ergibt, daß 
                                                dies zur Wahrung der in § 
                                                3 Abs. 1 genannten Belange erforderlich 
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                72 Geltungsdauer der Baugenehmigung 
                                                und Teilbaugenehmigung
                                                (1) Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung 
                                                erlöschen, wenn innerhalb 
                                                von drei Jahren nach Erteilung 
                                                der Genehmigung mit der Ausführung 
                                                des Bauvorhabens nicht begonnen 
                                                oder die Bauausführung ein 
                                                Jahr unterbrochen ist.
                                                
                                                (2) Die Frist nach Abs. 1 kann 
                                                auf schriftlichen Antrag jeweils 
                                                bis zu zwei Jahren verlängert 
                                                werden. Die Frist kann rückwirkend 
                                                verlängert werden, wenn der 
                                                Antrag vor Fristablauf bei der 
                                                Bauaufsichtsbehörde eingegangen 
                                                ist.
                                                
                                                
                                                § 
                                                73 Typengenehmigung und Typenprüfung
                                                (1) Für bauliche Anlagen, 
                                                die in derselben Ausführung 
                                                an mehreren Stellen errichtet 
                                                werden sollen, kann die oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde eine 
                                                allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) 
                                                erteilen, wenn die baulichen Anlagen 
                                                den bauaufsichtlichen Vorschriften 
                                                entsprechen und ihre Brauchbarkeit 
                                                für den jeweiligen Verwendungszweck 
                                                nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung 
                                                kann auch erteilt werden für 
                                                bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher 
                                                Ausführung, aber nach einem 
                                                bestimmten System und aus bestimmten 
                                                Bauteilen an mehreren Stellen 
                                                errichtet werden sollen; in der 
                                                Typengenehmigung ist die zulässige 
                                                Veränderbarkeit festzulegen. 
                                                Für Fliegende Bauten (§ 
                                                74 Abs. 1) wird eine Typengenehmigung 
                                                nicht erteilt.
                                                
                                                (2) Die Typengenehmigung bedarf 
                                                der Schriftform; ihr ist als Bestandteil 
                                                eine Ausfertigung der mit einem 
                                                Genehmigungsvermerk versehenen 
                                                Bauvorlagen beizufügen. Die 
                                                Typengenehmigung schließt 
                                                Ausnahmen und Befreiungen ein. 
                                                Sie darf nur unter dem Vorbehalt 
                                                des Widerrufs und für eine 
                                                bestimmte Frist erteilt werden, 
                                                die fünf Jahre nicht überschreiten 
                                                soll. Sie kann auf schriftlichen 
                                                Antrag jeweils bis zu fünf 
                                                Jahren verlängert werden. 
                                                § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
                                                
                                                (3) Die Typengenehmigung kann 
                                                unter Auflagen und Bedingungen 
                                                erteilt werden, die sich insbesondere 
                                                auf Herstellung, Baustoffeigenschaften, 
                                                Kennzeichnung oder Verwendung 
                                                beziehen.
                                                
                                                (4) § 61 Abs. 4, § 64 
                                                Abs. 2 und 4, § 66 Abs. 2 
                                                bis 5 sowie § 68 gelten entsprechend.
                                                
                                                (5) Eine Typengenehmigung entbindet 
                                                nicht von der Verpflichtung, eine 
                                                Baugenehmigung (§ 70) oder 
                                                eine Zustimmung (§ 75) einzuholen.
                                                
                                              (6) 
                                                Die in der Typengenehmigung entschiedenen 
                                                Fragen werden von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                nicht mehr geprüft. Sie hat 
                                                jedoch im Einzelfall die Einhaltung 
                                                der mit der Typengenehmigung verbundenen 
                                                Auflagen, soweit nach § 3 
                                                Abs. 1 erforderlich, zu überwachen. 
                                                Sie kann im Einzelfall weitere 
                                                Auflagen erteilen oder genehmigte 
                                                Typen ausschließen, soweit 
                                                dies auf Grund örtlicher 
                                                Verhältnisse erforderlich
                                                ist.
                                                
                                                (7) Von einem Prüfamt für 
                                                Baustatik allgemein geprüfte 
                                                bautechnische Nachweise (Typenprüfung) 
                                                bedürfen keiner weiteren 
                                                bautechnischen Prüfung mehr.
                                                
                                                (8) Typengenehmigungen anderer 
                                                Länder können von der 
                                                obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                anerkannt werden. Typenprüfungen 
                                                anderer Länder gelten auch 
                                                im Land Hessen. Bei in Typengenehmigungen 
                                                enthaltenen Typenprüfungen 
                                                gilt Satz 2 entsprechend.
                                                
                                                
                                                § 
                                                74 Fliegende Bauten
                                                (1) Fliegende Bauten sind bauliche 
                                                Anlagen, die geeignet und bestimmt 
                                                sind, wiederholt aufgestellt und 
                                                zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen 
                                                gelten nicht als Fliegende Bauten.
                                                
                                                (2) Fliegende Bauten bedürfen, 
                                                bevor sie erstmals aufgestellt 
                                                und in Gebrauch genommen werden, 
                                                einer Ausführungsgenehmigung. 
                                                Dies gilt nicht für untergeordnete 
                                                Fliegende Bauten, an die besondere 
                                                Sicherheitsanforderungen nicht 
                                                zu stellen sind.
                                                
                                                (3) Die Ausführungsgenehmigung 
                                                wird von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                erteilt, in deren Bereich die 
                                                antragstellende Person den Wohnsitz 
                                                oder die gewerbliche Niederlassung 
                                                hat. Ist der Wohnsitz oder die 
                                                gewerbliche Niederlassung außerhalb 
                                                des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, 
                                                ist die Bauaufsichtsbehörde 
                                                zuständig, in deren Bereich 
                                                der Fliegende Bau erstmals aufgestellt 
                                                und in Gebrauch genommen werden 
                                                soll.
                                                
                                                (4) Die Ausführungsgenehmigung 
                                                wird für eine bestimmte Frist 
                                                erteilt, die höchstens fünf 
                                                Jahre betragen soll. Sie kann 
                                                auf schriftlichen Antrag von der 
                                                für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung 
                                                zuständigen Behörde 
                                                jeweils bis zu fünf Jahren 
                                                verlängert werden; § 
                                                72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 
                                                Die Genehmigung wird in ein Prüfbuch 
                                                eingetragen; sie bedarf keiner 
                                                Begründung. Bis zur Eintragung 
                                                in das Prüfbuch kann ein 
                                                Ausführungsschein ausgestellt 
                                                werden. Dem Prüfbuch und 
                                                dem Ausführungsschein
                                                ist eine Ausfertigung der mit 
                                                einem Genehmigungsvermerk versehenen 
                                                Bauvorlagen beizufügen. Die 
                                                Ausführungsgenehmigungen 
                                                gelten im ganzen Land. Ausführungsgenehmigungen 
                                                anderer Länder gelten auch 
                                                im Land Hessen.
                                                
                                                (5) Personen, denen eine Ausführungsgenehmigung 
                                                erteilt ist, haben den Wechsel 
                                                ihres Wohnsitzes oder ihrer gewerblichen 
                                                Niederlassung oder die Übertragung 
                                                eines Fliegenden Baues an Dritte 
                                                der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, 
                                                die die Ausführungsgenehmigung 
                                                erteilt hat. Die Behörde 
                                                hat die Änderungen in das 
                                                Prüfbuch einzutragen und 
                                                sie, wenn mit den Änderungen 
                                                ein Wechsel der Zuständigkeit 
                                                verbunden ist, der nunmehr zuständigen 
                                                Behörde mitzuteilen.
                                                
                                                (6) Fliegende Bauten, die nach 
                                                Abs. 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung 
                                                bedürfen, dürfen unbeschadet 
                                                anderer Vorschriften nur in Gebrauch 
                                                genommen werden, wenn ihre Aufstellung 
                                                der Bauaufsichtsbehörde des 
                                                Aufstellungsortes unter Vorlage 
                                                des Prüfbuches oder des Ausführungsscheines 
                                                mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme 
                                                schriftlich angezeigt ist. Die 
                                                Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                die Inbetriebnahme dieser Fliegenden 
                                                Bauten davon abhängig machen, 
                                                daß sie von ihr abgenommen 
                                                sind (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis 
                                                der Abnahme ist in das Prüfbuch 
                                                einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
                                                kann bestimmt werden, daß 
                                                Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich 
                                                sind, wenn
                                                eine Gefährdung im Sinne 
                                                des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht 
                                                zu erwarten ist.
                                                
                                                (7) Die für den Aufstellungsort 
                                                zuständige Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Auflagen erteilen oder die 
                                                Aufstellung oder den Gebrauch 
                                                Fliegender Bauten untersagen, 
                                                soweit dies nach den örtlichen 
                                                Verhältnissen oder zur Abwehr 
                                                von Gefahren erforderlich ist, 
                                                insbesondere wenn die Betriebs- 
                                                oder Standsicherheit nicht oder 
                                                nicht mehr gewährleistet 
                                                ist oder von der Ausführungsgenehmigung 
                                                abgewichen wird. Wird die Aufstellung 
                                                oder der Gebrauch auf Grund von 
                                                Mängeln am Fliegenden Bau 
                                                untersagt, ist dies in das Prüfbuch 
                                                einzutragen oder im Ausführungsschein 
                                                zu vermerken. Die ausstellende 
                                                Bauaufsichtsbehörde oder 
                                                die nach Abs. 5 Satz 2 zuständige 
                                                Bauaufsichtsbehörde ist zu 
                                                benachrichtigen;
                                                das Prüfbuch oder der Ausführungsschein 
                                                ist einzuziehen und dieser Bauaufsichtsbehörde 
                                                zuzuleiten, wenn die Herstellung 
                                                ordnungsgemäßer Zustände 
                                                innerhalb angemessener Frist nicht 
                                                zu erwarten ist.
                                                
                                                (8) Bei Fliegenden Bauten, die 
                                                längere Zeit an einem Aufstellungsort 
                                                betrieben werden, kann die für 
                                                die Gebrauchsabnahme zuständige 
                                                Bauaufsichtsbehörde aus Gründen 
                                                der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. 
                                                Das Ergebnis der Nachabnahme ist 
                                                in das Prüfbuch einzutragen 
                                                oder im Ausführungsschein 
                                                zu vermerken.
                                                
                                                (9) § 64 Abs. 2 und 4, § 
                                                66 Abs. 4 und § 79 Abs. 2, 
                                                5 und 6 gelten entsprechend.
                                                
                                                (10) Auf Fliegende Bauten, die 
                                                der Landesverteidigung dienen, 
                                                sind Abs. 2 bis 9 nicht anzuwenden. 
                                                
                                                
                                                
                                                § 
                                                75 Bauvorhaben in öffentlicher 
                                                Trägerschaft
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen in öffentlicher 
                                                Trägerschaft bedürfen 
                                                anstelle einer Baugenehmigung 
                                                der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, 
                                                wenn
                                                1.die Leitung der Entwurfsarbeiten 
                                                und der Bauüberwachung einer 
                                                Baudienststelle des Bundes oder 
                                                eines Landes übertragen ist 
                                                und
                                                2.die Baudienststelle mindestens 
                                                mit einer oder einem Bediensteten 
                                                mit der Befähigung zum höheren 
                                                bautechnischen Verwaltungsdienst 
                                                und mit sonstigen geeigneten Fachkräften 
                                                ausreichend besetzt ist.
                                                
                                                (2) Die bauaufsichtliche Prüfung 
                                                beschränkt sich auf
                                                1.die Zulässigkeit nach den 
                                                Vorschriften des Baugesetzbuches,
                                                2.die Bebaubarkeit des Grundstücks, 
                                                einschließlich des Vorhandenseins 
                                                von vermuteten Boden- oder Gebäudeverunreinigungen, 
                                                sowie die Zugänge und Zufahrten 
                                                auf dem Grundstück (§ 
                                                4 Abs. 1 und § 5),
                                                3.die Einhaltung der Abstandsflächen 
                                                (§§ 6 und 7),
                                                4.die Einhaltung der Stell- und 
                                                Abstellplatzpflicht (§ 50 
                                                Abs. 6),
                                                5.die Entscheidung über Ausnahmen 
                                                und Befreiungen (§ 68) und
                                                6.die Anforderungen des Immissionsschutzrechtes.
                                                Vorhaben nach § 63 Abs. 1 
                                                Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 3 Buchst. 
                                                d, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. 
                                                c, Nr. 12 Buchst. c und Abs. 2 
                                                Nr. 2 und 7 Buchst. e, die aus 
                                                Gründen des Denkmalschutzes 
                                                oder wegen ihrer Lage im Geltungsbereich 
                                                einer Gestaltungssatzung genehmigungspflichtig 
                                                sind, bedürfen keiner Zustimmung 
                                                und keiner Baugenehmigung. Die 
                                                Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen 
                                                muß gesondert beantragt 
                                                werden.
                                                
                                                (3) Mit der Zustimmung wird keine 
                                                Verantwortung für das Vorhaben 
                                                übernommen. Die öffentliche 
                                                Bauherrschaft hat insoweit selbst 
                                                dafür einzustehen, daß 
                                                ihre baulichen Anlagen sowie anderen 
                                                Anlagen und Einrichtungen nach 
                                                § 1 Abs. 1 Satz 2 den Anforderungen 
                                                der öffentlichen Sicherheit 
                                                und Ordnung entsprechen.
                                                
                                                (4) Für das Zustimmungsverfahren 
                                                gelten § 64, § 66 Abs. 
                                                1 bis 4, § 70 Abs. 1 bis 
                                                6 und 10, § 71 und § 
                                                72 entsprechend. Die Gemeinde 
                                                ist zu dem Vorhaben zu hören. 
                                                Vorhaben in öffentlicher 
                                                Trägerschaft unterliegen 
                                                unter den Voraussetzungen des 
                                                Abs. 1 nicht der Bauüberwachung 
                                                nach den §§ 79 und 80; 
                                                § 56 Abs. 4 und 5, § 
                                                70 Abs. 7 und 8, § 77 und 
                                                § 78 finden insoweit keine 
                                                Anwendung.
                                                
                                                (5) Bei Vorhaben des Bundes oder 
                                                des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde 
                                                auf Antrag der öffentlichen 
                                                Bauherrschaft die Zuständigkeit 
                                                nach Abs. 1 übernehmen, wenn 
                                                dies wegen der besonderen Bedeutung 
                                                oder Schwierigkeit des Vorhabens 
                                                zweckmäßig erscheint.
                                                
                                                
                                                § 
                                                76 Verbot unrechtmäßig 
                                                gekennzeichneter Bauprodukte
                                                Sind Bauprodukte entgegen § 
                                                25 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, 
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Verwendung dieser Bauprodukte 
                                                untersagen und deren Kennzeichnung 
                                                entwerten oder beseitigen lassen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                77 Baueinstellung
                                                (1) Verstoßen bauliche Anlagen 
                                                oder andere Anlagen oder Einrichtungen 
                                                nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 
                                                Teile von ihnen gegen Immobilienrechtliche 
                                                oder sonstige öffentlich-rechtliche 
                                                Vorschriften über Errichtung, 
                                                Änderung, Instandhaltung, 
                                                Beseitigung oder Abbruch dieser 
                                                Anlagen und Einrichtungen, kann 
                                                die Bauaufsichtsbehörde die 
                                                Einstellung der Arbeiten anordnen. 
                                                Das gilt insbesondere, wenn
                                                1.Bauprodukte verwendet werden, 
                                                die unberechtigt mit dem CE-Zeichen 
                                                (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) 
                                                oder dem Ü-Zeichen (§ 
                                                25 Abs. 4) gekennzeichnet sind,
                                                2.die Ausführung eines genehmigungspflichtigen 
                                                Vorhabens entgegen den Vorschriften 
                                                des § 70 Abs.
                                                5 bis 7 und Abs. 8 Satz 1 begonnen 
                                                wird,
                                                3.das Vorhaben entgegen § 
                                                80 Abs. 4 oder über das nach 
                                                § 71 erlaubte Maß hinaus 
                                                fortgesetzt wird oder
                                                4.bei der Ausführung eines 
                                                Vorhabens von den genehmigten 
                                                Bauvorlagen abgewichen oder gegen 
                                                öffentlich-rechtliche Vorschriften 
                                                verstoßen wird.
                                                § 56 Abs. 5 Satz 2 bleibt 
                                                unberührt.
                                                
                                                (2) Die Einstellung der Bauarbeiten 
                                                kann unter den Voraussetzungen 
                                                des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch vom 
                                                Gemeindevorstand angeordnet werden. 
                                                Von seiner Anordnung hat er sofort 
                                                die Bauaufsichtsbehörde zu 
                                                unterrichten. Die Anordnung erlischt 
                                                nach zwei Wochen.
                                                
                                                § 
                                                78 Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung
                                                (1) Verstoßen bauliche Anlagen 
                                                oder andere Anlagen oder Einrichtungen 
                                                nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 
                                                Teile von ihnen gegen Immobilienrechtliche 
                                                oder sonstige öffentlich-rechtliche 
                                                Vorschriften über Errichtung, 
                                                Änderung, Instandhaltung 
                                                oder Nutzung dieser Anlagen und 
                                                Einrichtungen, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Nutzung untersagen oder die 
                                                teilweise oder vollständige 
                                                Beseitigung anordnen, wenn nicht 
                                                auf andere Weise rechtmäßige 
                                                Zustände hergestellt werden 
                                                können.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, daß ein 
                                                Bauantrag gestellt wird.
                                                
                                                
                                                § 
                                                79 Bauüberwachung
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                hat die Ausführung genehmigungspflichtiger 
                                                Bauvorhaben, soweit nach § 
                                                3 Abs. 1 erforderlich, zu überwachen. 
                                                Die Überwachung kann sich 
                                                auf Stichproben beschränken.
                                                
                                                (2) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann zur Wahrung der öffentlichen 
                                                Sicherheit anordnen, daß 
                                                die Bauausführung ständig 
                                                von Sachverständigen überwacht 
                                                wird.
                                                
                                                (3) Die Bauüberwachung erstreckt 
                                                sich insbesondere
                                                1.auf die Prüfung, ob den 
                                                genehmigten Bauvorlagen entsprechend 
                                                gebaut wird,
                                                2.auf den Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                der Bauprodukte und Bauarten sowie 
                                                auf die Einhaltung der für 
                                                ihre Verwendung oder Anwendung 
                                                getroffenen Nebenbestimmungen,
                                                3.auf die ordnungsgemäße 
                                                Erfüllung der Pflichten der 
                                                am Bau Beteiligten.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                die Vorlage von Bescheinigungen, 
                                                Bestätigungen oder sonstigen 
                                                Erklärungen der am Bau Beteiligten 
                                                nach §§ 58 und 59, der 
                                                herstellenden Unternehmen oder 
                                                sachkundigen Lieferfirmen von 
                                                Anlagen und Einrichtungen oder 
                                                von Sachverständigen oder 
                                                sachkundigen Personen über 
                                                die ordnungsgemäße 
                                                Bauausführung sowie über 
                                                die ordnungsgemäße 
                                                Beschaffenheit der gelieferten 
                                                Anlagen und Einrichtungen verlangen 
                                                und die Bauüberwachung hierauf 
                                                beschränken; § 64 Abs. 
                                                2 Satz 4 gilt entsprechend.
                                                
                                                (4) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann unbeschadet § 80 verlangen, 
                                                daß Beginn und Ende bestimmter 
                                                Bauarbeiten angezeigt werden. 
                                                Sie kann, wenn es die besonderen 
                                                Grundstücksverhältnisse 
                                                erfordern, einen Nachweis verlangen, 
                                                daß die Grundflächen, 
                                                Abstandsflächen und Höhenlagen 
                                                der baulichen Anlagen eingehalten 
                                                sind. Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                und die von ihr Beauftragten können 
                                                Proben von Bauprodukten, auch 
                                                aus fertigen Teilen der baulichen 
                                                Anlage, entnehmen und prüfen 
                                                lassen.
                                                
                                                (5) Den mit der Überwachung 
                                                beauftragten Personen ist jederzeit 
                                                Einblick in die Genehmigungen, 
                                                Zulassungen, Prüfzeugnisse, 
                                                Übereinstimmungserklärungen, 
                                                Übereinstimmungszertifikate, 
                                                Überwachungsnachweise, Zeugnisse 
                                                und Aufzeichnungen über die 
                                                Prüfung von Bauprodukten 
                                                sowie in die Bautagebücher 
                                                und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen 
                                                zu gewähren.
                                                
                                                (6) Die Kosten für die Überwachung, 
                                                die Probeentnahmen, Prüfungen 
                                                und Nachweise nach Abs. 1 und 
                                                4 sowie für Überwachungsmaßnahmen 
                                                auf Grund von Rechtsverordnungen 
                                                nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                2 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, 
                                                Nr. 2 und 3 trägt die Bauherrschaft.
                                                
                                                
                                                § 
                                                80 Bauzustandsbesichtigungen
                                                (1) Die Fertigstellung des Rohbaues 
                                                und die abschließende Fertigstellung 
                                                eines nach diesem Gesetz genehmigten 
                                                Gebäudes ist der Bauaufsichtsbehörde 
                                                und der Katasterbehörde mindestens 
                                                zwei Wochen vor Beendigung der 
                                                jeweiligen Bauarbeiten anzuzeigen. 
                                                Sollen das Gebäude oder Teile 
                                                des Gebäudes vor abschließender 
                                                Fertigstellung in Benutzung genommen 
                                                werden, ist dies ebenfalls der 
                                                Bauaufsichtsbehörde zwei 
                                                Wochen vorher anzuzeigen. In der 
                                                Anzeige ist anzugeben, ab wann 
                                                eine Besichtigung des Bauzustandes 
                                                durchgeführt werden kann.
                                                
                                                (2) Der Anzeige der abschließenden 
                                                Fertigstellung des Gebäudes 
                                                und der Anzeige nach Abs. 1 Satz 
                                                2 ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters 
                                                über die sichere Benutzbarkeit 
                                                der Feuerungsanlagen beizufügen; 
                                                im Falle des Abs. 1 Satz 2 bedarf 
                                                es bei Anzeige der abschließenden 
                                                Fertigstellung des Gebäudes 
                                                keiner Bescheinigung mehr.
                                                
                                                (3) Ob und in welchem Umfang eine 
                                                Besichtigung auf Grund der Anzeigen 
                                                nach Abs. 1 durchgeführt 
                                                wird, bleibt dem Ermessen der 
                                                Bauaufsichtsbehörde überlassen. 
                                                Auf Antrag hat sie über Bauzustandsbesichtigungen 
                                                eine Bescheinigung auszustellen. 
                                                Wird die Bauausführung nach 
                                                § 79 Abs. 2 ständig 
                                                von Sachverständigen überwacht, 
                                                haben diese auf Verlangen eine 
                                                Bescheinigung über den Bauzustand 
                                                zu erteilen.
                                                
                                                (4) Mit dem weiteren Ausbau darf 
                                                erst eine Woche nach dem in der 
                                                Anzeige der Fertigstellung des 
                                                Rohbaues genannten Zeitpunkt nach 
                                                Abs. 1 Satz 3 begonnen, Aufenthaltsräume 
                                                dürfen erst eine Woche nach 
                                                dem in der Anzeige der abschließenden 
                                                Fertigstellung des Gebäudes 
                                                oder in der Anzeige der vorzeitigen 
                                                Benutzung genannten Zeitpunkt 
                                                nach Abs. 1 Satz 3 benutzt werden. 
                                                Wird innerhalb dieses Zeitraumes 
                                                eine Besichtigung des Bauzustandes 
                                                durchgeführt, so entfallen 
                                                mit ihr die Beschränkungen
                                                nach Satz 1, soweit die Bauaufsichtsbehörde 
                                                sie nicht wegen festgestellter 
                                                Mängel
                                                aufrechterhält. Die Beschränkungen 
                                                entfallen auch mit der Mitteilung 
                                                der Bauaufsichtsbehörde, 
                                                daß sie von einer Besichtigung 
                                                absieht.
                                                
                                                (5) Der Rohbau ist fertiggestellt, 
                                                wenn die tragenden Teile, die 
                                                Schornsteine, die Brandwände 
                                                und die Dachkonstruktion vollendet 
                                                sind. Zur abschließenden 
                                                Fertigstellung des Gebäudes 
                                                gehört auch die Fertigstellung 
                                                der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. 
                                                Zur Besichtigung des Rohbaues 
                                                sind, soweit möglich, die 
                                                Bauteile, die für die Stand- 
                                                und Brandsicherheit, für 
                                                den Wärme- und Schallschutz 
                                                sowie für die Abwasserbeseitigung 
                                                wesentlich sind, derart offenzuhalten, 
                                                daß Maße
                                                und Ausführungsart geprüft 
                                                werden können. Für die 
                                                Besichtigungen und die mit ihnen 
                                                verbundenen möglichen Prüfungen 
                                                sind die erforderlichen Arbeitskräfte 
                                                und Geräte bereitzustellen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                81 Baulasten und Baulastenverzeichnis
                                                (1) Durch Erklärung gegenüber 
                                                der Bauaufsichtsbehörde können 
                                                die Eigentumsberechtigten öffentlich- 
                                                rechtliche Verpflichtungen zu 
                                                einem ihre Grundstücke betreffenden 
                                                Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, 
                                                die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften ergeben (Baulasten). 
                                                Baulasten werden unbeschadet der 
                                                Rechte Dritter mit der Eintragung 
                                                in das Baulastenverzeichnis wirksam; 
                                                sie wirken auch gegenüber 
                                                Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern. 
                                                Baulasten sind im Liegenschaftskataster 
                                                nachzuweisen.
                                                
                                                (2) Die Erklärung nach Abs. 
                                                1 bedarf der Schriftform; die 
                                                Unterschrift muß öffentlich 
                                                beglaubigt sein oder vor der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geleistet oder vor ihr anerkannt 
                                                werden.
                                                
                                                (3) Die Baulast geht durch schriftlichen 
                                                Verzicht der Bauaufsichtsbehörde 
                                                unter. Der Verzicht ist zu erklären, 
                                                wenn ein öffentliches Interesse 
                                                an der Baulast nicht mehr besteht. 
                                                Vor dem Verzicht sollen durch 
                                                die Baulast Verpflichtete und 
                                                Begünstigte gehört werden. 
                                                Der Verzicht wird mit der Löschung 
                                                der Baulast im Baulastenverzeichnis 
                                                wirksam; die Löschung ist 
                                                den Beteiligten und der das Liegenschaftskataster 
                                                führenden Stelle mitzuteilen.
                                                
                                                (4) Das Baulastenverzeichnis wird 
                                                von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geführt. In das Baulastenverzeichnis 
                                                sind auch einzutragen
                                                1.andere Immobilienrechtliche Verpflichtungen 
                                                der Eigentumsberechtigten zu einem 
                                                das Grundstück betreffenden 
                                                Tun, Dulden oder Unterlassen, 
                                                soweit ein öffentliches Interesse 
                                                an der Eintragung besteht, und
                                                2.Bedingungen, Befristungen und 
                                                Widerrufsvorbehalte.
                                                
                                                (5) Wer ein berechtigtes Interesse 
                                                darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis 
                                                Einsicht nehmen oder Auszüge 
                                                fordern.
                                                
                                              
                                                § 
                                                82 Bußgeldvorschriften
                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer 
                                                vorsätzlich oder fahrlässig
                                                1.bei Einrichtung oder Betrieb 
                                                einer Baustelle, bei Ausführung 
                                                oder Abbruch von baulichen Anlagen 
                                                sowie anderen Anlagen und Einrichtungen 
                                                nach § 1 Abs. 1 Satz 2 einer 
                                                Vorschrift des § 14 Abs. 
                                                4 Satz 1, Abs. 5 oder 6 oder des 
                                                § 70 Abs. 7 Satz 1 oder 2 
                                                zuwiderhandelt,
                                                2.Bauprodukte entgegen § 
                                                20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 
                                                2 ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen 
                                                verwendet, 
                                                3.Bauarten entgegen § 24 
                                                Abs. 1 Satz 1 ohne die erforderliche 
                                                allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 
                                                oder Zustimmung im Einzelfall 
                                                anwendet,
                                                4.Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen 
                                                kennzeichnet, ohne daß dafür 
                                                die Voraussetzungen nach § 
                                                25 Abs. 4 vorliegen,
                                                5.entgegen § 50 Abs. 9 notwendige 
                                                Stellplätze, Garagen oder 
                                                Abstellplätze für Fahrräder 
                                                zweckentfremdet nutzt oder zur 
                                                zweckfremden Nutzung überläßt,
                                                6.bei Herstellung oder Instandhaltung 
                                                von baulichen Anlagen oder anderen 
                                                Anlagen oder Einrichtungen einer 
                                                Vorschrift des § 54 Abs. 
                                                1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
                                                7.die Mitteilungen, Anzeigen oder 
                                                Unterlagen nach § 56 Abs. 
                                                3 oder § 70 Abs. 8 Satz 1 
                                                bis 3 oder die Mitteilung über 
                                                die Fertigstellung nach § 
                                                63 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht 
                                                rechtzeitig erstattet oder zuleitet,
                                                8.entgegen § 56 Abs. 4 Satz 
                                                1 der Pflicht zur Beauftragung 
                                                von geeigneten am Bau Beteiligten 
                                                nicht nachkommt oder seinen Pflichten 
                                                nach § 57 Abs. 1 Satz 3, 
                                                § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 
                                                59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
                                                9.entgegen § 56 Abs. 4 Satz 
                                                5 baugenehmigungspflichtige Abbrucharbeiten 
                                                in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe 
                                                ausführt oder ausführen 
                                                läßt,
                                                10.entgegen § 57 Abs. 4 Satz 
                                                3 oder 6 die Urheberschaft von 
                                                Bauvorlagen nicht benennt oder 
                                                fremde Bauvorlagen als eigene 
                                                anerkennt,
                                                11.entgegen § 58 Abs. 1 Satz 
                                                3 mit der Ausführung von 
                                                Bauarbeiten beginnt oder beginnen 
                                                läßt,
                                                12.ohne erforderliche Baugenehmigung 
                                                oder Teilbaugenehmigung nach § 
                                                62 Abs. 1, § 70 Abs. 5 oder
                                                § 71 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung 
                                                mit § 70 Abs. 5 oder ohne 
                                                die erforderliche Ausnahme oder 
                                                Befreiung nach § 68 Abs. 
                                                4 oder abweichend davon bauliche 
                                                Anlagen oder andere Anlagen oder 
                                                Einrichtungen nach § 1 Abs. 
                                                1 Satz 2 errichtet, aufstellt, 
                                                anbringt, ändert, benutzt 
                                                oder ganz oder teilweise beseitigt 
                                                oder dies als verfügungsberechtigte 
                                                nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder 
                                                als für die Bauleitung oder 
                                                fachliche Bauleitung nach § 
                                                59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 
                                                3 verantwortliche Person zuläßt,
                                                13.entgegen § 63 Abs. 3 Satz 
                                                1 Nr. 1 in Verbindung mit § 
                                                63 Abs. 3 Satz 4 eine Feuerstätte 
                                                betreibt oder entgegen § 
                                                63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung 
                                                mit § 63 Abs. 3 Satz 5 bauliche 
                                                Anlagen errichtet, aufstellt, 
                                                anbringt oder ändert,
                                                14.eine unrichtige oder unvollständige 
                                                Bestätigung nach § 67 
                                                Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 
                                                3 ausstellt oder entgegen § 
                                                67 Abs. 4 Satz 4 eine Bestätigung 
                                                nicht oder nicht rechtzeitig oder 
                                                von einer nicht nach § 67 
                                                Abs. 4 Satz 2 benannten Person 
                                                vorlegt,
                                                15.entgegen § 74 Abs. 2 Satz 
                                                1 Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung 
                                                aufstellt oder in Gebrauch nimmt 
                                                oder entgegen § 74 Abs. 6 
                                                Satz 2 ohne von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geforderte Abnahme in Gebrauch 
                                                nimmt,
                                                16.entgegen § 79 Abs. 3 Satz 
                                                2 oder entgegen § 79 Abs. 
                                                4 Satz 1 eine von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                verlangte Bescheinigung, Bestätigung, 
                                                sonstige Erklärung oder Anzeige 
                                                nicht vorlegt,
                                                17.entgegen § 80 Abs. 4 Satz 
                                                1 mit dem weiteren Ausbau beginnt 
                                                oder Aufenthaltsräume benutzt 
                                                oder benutzen läßt,
                                                18.einer nach § 24 Abs. 2 
                                                oder § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                1 bis 6 oder 8 oder Abs. 3 erlassenen 
                                                Rechtsverordnung zuwiderhandelt, 
                                                soweit die Rechtsverordnung für 
                                                einen bestimmten Tatbestand auf 
                                                diese Bußgeldvorschrift 
                                                verweist,
                                                19.einer nach § 87 Abs. 1 
                                                oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, 
                                                soweit die Satzung für einen 
                                                bestimmten Tatbestand auf diese 
                                                Bußgeldvorschrift verweist*).
                                                
                                                (2) Ordnungwidrig handelt auch, 
                                                wer wider besseres Wissen unrichtige 
                                                Angaben macht oder unrichtige 
                                                Pläne oder Unterlagen vorlegt, 
                                                um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen 
                                                Verwaltungsakt zu erwirken oder 
                                                zu verhindern.
                                                
                                                (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach 
                                                Abs. 1 Nr. 1 bis 18 und Abs. 2 
                                                können, soweit in Satz 2 
                                                nichts anderes bestimmt ist, mit 
                                                einer Geldbuße bis zu hunderttausend 
                                                Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten 
                                                nach Abs. 1 Nr. 19 können 
                                                mit einer Geldbuße bis zu 
                                                zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet 
                                                werden. Ordnungswidrigkeiten nach 
                                                Abs. 1 Nr. 1 bis 18 oder Abs. 
                                                2, die eine bauliche Anlage oder 
                                                einen Raum im Sinne des § 
                                                53 betreffen, können mit 
                                                einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend 
                                                Deutsche
                                                Mark geahndet werden.
                                                
                                                (4) Als Nebenfolge können 
                                                Gegenstände, auf die sich 
                                                Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 
                                                1 Nr. 2 bis 4, 9, 11, 12, 14 bis 
                                                19 oder Abs. 2 beziehen, eingezogen 
                                                werden. § 23 des Gesetzes 
                                                über Ordnungswidrigkeiten 
                                                findet Anwendung.
                                                
                                                (5) Verwaltungsbehörde im 
                                                Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 
                                                1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 
                                                ist in den Fällen des Abs. 
                                                1 Nr. 2 bis 4 die oberste Bauaufsichtsbehörde, 
                                                im Falle des Abs. 1 Nr. 19 der
                                                Gemeindevorstand der Gemeinde, 
                                                die die Satzung erlassen hat, 
                                                in den übrigen Fällen 
                                                die untere Bauaufsichtsbehörde.
                                                
                                                Hinweis der Herausgeber:
                                                Soweit in Bußgeldvorschriften, 
                                                die auf Grund von §87 Abs. 
                                                5 der Hessischen Bauordnung erlassen 
                                                sind, auf §82 Abs. 1 Nr. 
                                                19 der Hessichen Bauordnung verwiesen 
                                                wird, gelten diese Verweisungen 
                                                als Verweisungen auf §43 
                                                Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes. 
                                                Geändert durch das Gesetz 
                                                zur Änderung des hessischen 
                                                Naturschutzrechtes vom 19. Dezember 
                                                1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt 
                                                für das Land Hessen, Teil 
                                                I vom 27. Dezember 1994, Heft 
                                                Nr. 31, Seite 775, zu beziehen
                                                durch:
                                                A. Bernecker Verlag GmbHUnter 
                                                dem Schöneberg 134212 MelsungenTel.: 
                                                05661/731-0, Fax: 05661/731-70
                                                
                                                Sechster Teil - Übergangs- 
                                                und Schlußvorschriften
                                              
                                                § 
                                                83 Anwendung auf bestehende 
                                                bauliche und andere Anlagen und 
                                                Einrichtungen
                                                (1) Auf Grund des § 86 Abs. 
                                                1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 oder auf 
                                                anderer Rechtsgrundlage erlassene 
                                                Vorschriften über den Betrieb 
                                                von baulichen Anlagen oder Räumen 
                                                besonderer Art oder Nutzung nach 
                                                § 53, über zu wiederholende 
                                                Nachprüfungen von Anlagen 
                                                und Einrichtungen, die im öffentlichen 
                                                Interesse ständig ordnungsgemäß 
                                                unterhalten werden müssen, 
                                                sowie über die Anwesenheit 
                                                fachkundiger Personen beim Betrieb 
                                                technisch schwieriger baulicher 
                                                Anlagen und anderer Anlagen und 
                                                Einrichtungen
                                                und den Nachweis ihrer Befähigung 
                                                gelten auch für bestehende 
                                                Anlagen.
                                                
                                                (2) Wird bei zum Zeitpunkt des 
                                                Inkrafttretens dieses Gesetzes 
                                                bestehenden Gebäuden Aufenthaltsraum 
                                                durch die Aufstockung um ein Geschoß 
                                                oder durch Änderung des Daches 
                                                oder der Nutzung des Dachraumes 
                                                neu geschaffen, entsteht hierdurch 
                                                keine Pflicht zur Herstellung 
                                                von Spielplätzen für 
                                                Kleinkinder nach § 9 Abs. 
                                                3 Satz 1, von Aufzügen nach 
                                                § 36 Abs. 5 Satz 1 sowie 
                                                von notwendigen Stellplätzen, 
                                                Garagen und Abstellplätzen 
                                                für Fahrräder.
                                                
                                                § 
                                                84 Übergangsvorschriften
                                                (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 
                                                eingeleitete Verfahren sind nach 
                                                den bisherigen Verfahrensvorschriften 
                                                weiterzuführen. Die Bauherrschaft 
                                                kann schriftlich beantragen, daß 
                                                die Verfahrensvorschriften dieses 
                                                Gesetzes Anwendung finden; die 
                                                darin bestimmten Fristen beginnen 
                                                mit Eingang des Antrages bei der 
                                                Bauaufsichtsbehörde. Ist 
                                                ein Antrag vor dem Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes gestellt worden, 
                                                kann die Entscheidung nach dem 
                                                zur Zeit der Antragstellung geltenden 
                                                materiellen Recht verlangt werden. 
                                                Wird nach der Verkündung 
                                                dieses Gesetzes, jedoch vor dem 
                                                Inkrafttreten dieses Gesetzes
                                                über einen Antrag entschieden, 
                                                kann verlangt werden, daß 
                                                der Entscheidung die materiellen 
                                                Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde 
                                                gelegt werden.
                                                
                                                (2) Die für nicht geregelte 
                                                Bauprodukte nach bisherigem Recht 
                                                erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassungen und Prüfzeichen 
                                                gelten als allgemeine bauaufsichtliche 
                                                
                                                Zulassungen nach § 21.
                                                
                                                (3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften 
                                                oder Behörden, die bisher 
                                                zu Prüfstellen bestimmt oder 
                                                als Überwachungsstellen anerkannt 
                                                waren, gelten für ihren bisherigen 
                                                Aufgabenbereich weiterhin als 
                                                Prüf- oder Überwachungsstellen 
                                                nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                2 oder Nr. 4. Prüfstellen 
                                                nach Satz 1 gelten bis zum 31. 
                                                Dezember 1996 auch als Prüfstellen 
                                                nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften 
                                                oder Behörden, die nach bisherigem 
                                                Recht für die Fremdüberwachung 
                                                anerkannt waren, gelten für 
                                                ihren bisherigen Aufgabenbereich 
                                                bis zum 31. Dezember 1996 auch 
                                                als anerkannte Zertifizierungsstellen 
                                                nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                3.
                                                
                                                (4) Überwachungszeichen, 
                                                mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes gekennzeichnet 
                                                wurden, gelten als Ü-Zeichen 
                                                nach § 25 Abs. 4.
                                                
                                                (5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen 
                                                aus anderen Ländern, in denen 
                                                die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten 
                                                nach bisherigem Recht noch bestehen, 
                                                gelten als Ü-Zeichen nach 
                                                § 25 Abs. 4.
                                                
                                                (6) Ü-Zeichen nach § 
                                                25 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, 
                                                für die nach bisherigem Recht 
                                                ein Prüfzeichen oder der 
                                                Nachweis der Überwachung 
                                                erforderlich waren, als Prüfzeichen 
                                                und Überwachungszeichen nach 
                                                bisherigem Recht, solange in anderen 
                                                Ländern die Prüfzeichen- 
                                                und Überwachungspflicht nach 
                                                bisherigem Recht noch besteht.
                                                
                                                (7) Bauprodukte, die nach bisherigem 
                                                Recht weder prüfzeichen- 
                                                noch überwachungspflichtig 
                                                waren, bedürfen bis 31. Dezember 
                                                1995 keines Übereinstimmungsnachweises 
                                                nach § 25 Abs. 1.
                                                
                                                (8) Wer während der letzten 
                                                drei Jahre vor Inkrafttreten dieses 
                                                Gesetzes nach § 80 der bisherigen 
                                                Hessischen Bauordnung die Bauleitung 
                                                für jährlich mindestens 
                                                drei genehmigungsbedürftige 
                                                Bauvorhaben ausgeübt hat 
                                                und dies innerhalb einer Ausschlußfrist 
                                                von einem Jahr nach Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes nachweist, bleibt 
                                                im Rahmen des § 59 Abs. 2 
                                                Satz 1 weiterhin berechtigt. Der 
                                                Nachweis ist gegenüber der 
                                                für den jeweiligen Wohnsitz 
                                                zuständigen hessischen unteren 
                                                Bauaufsichtsbehörde zu
                                                führen. Wer seinen Wohnsitz 
                                                außerhalb Hessens hat, führt 
                                                den Nachweis gegenüber einer 
                                                hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde, 
                                                die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt 
                                                hat, für die die Bauleitung 
                                                nach Satz 1 übernommen war. 
                                                Über den erbrachten Nachweis 
                                                erteilt die Bauaufsichtsbehörde 
                                                eine Bescheinigung.
                                                
                                                (9) Wer nach § 91 Abs. 2 
                                                der bisherigen Hessischen Bauordnung 
                                                bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 
                                                bauvorlagenberechtigt war, gilt 
                                                in diesem Rahmen auch weiterhin 
                                                als bauvorlagenberechtigt. Bauvorlagenberechtigt 
                                                im Sinne des § 57 Abs. 5 
                                                ist bis zum Ablauf des zehnten 
                                                Jahres nach Inkrafttreten dieses 
                                                Gesetzes, wer nach § 4 a 
                                                Abs. 3 oder § 5 des Hessischen 
                                                Architektengesetzes vom 4. Oktober 
                                                1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt 
                                                geändert durch Gesetz vom 
                                                25. September 1991 (GVBl. I S. 
                                                301), die
                                                Voraussetzungen für die Eintragung 
                                                in die Architektenliste oder Ingenieurliste 
                                                erwirbt.
                                                
                                                (10) Im Rahmen des § 91 Abs. 
                                                4 der bisherigen Hessischen Bauordnung 
                                                bleibt auch bauvorlagenberechtigt, 
                                                wer auf Grund des Art. 1 des Gesetzes 
                                                über eine Übergangsregelung 
                                                nach § 91 Abs. 4 und zur 
                                                Änderung des § 7 Abs. 
                                                3 der Hessischen Bauordnung vom 
                                                24. März 1986 (GVBl. I S. 
                                                102) bei Inkrafttreten dieses 
                                                Gesetzes bauvorlagenberechtigt 
                                                war.
                                                
                                                (11) Unternehmen, die während 
                                                der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes nach § 91 
                                                Abs. 6 der bisherigen Hessischen 
                                                Bauordnung bauvorlagenberechtigt 
                                                waren und während dieser 
                                                Zeit jährlich für mindestens 
                                                drei Gebäude Entwürfe 
                                                vorgelegt haben, die Gegenstand 
                                                von Baugenehmigungsverfahren bei 
                                                hessischen Bauaufsichtsbehörden 
                                                waren, und dies innerhalb einer 
                                                Ausschlußfrist von einem 
                                                Jahr nach Inkrafttreten dieses 
                                                Gesetzes nachweisen, bleiben im 
                                                Rahmen des § 91 Abs. 6 der 
                                                bisherigen Hessischen Bauordnung 
                                                bauvorlagenberechtigt. Der Nachweis 
                                                ist gegenüber der für 
                                                die Niederlassung des Unternehmens 
                                                zuständigen hessischen Bauaufsichtsbehörde 
                                                zu führen. Unternehmen, die 
                                                ihre Niederlassung außerhalb 
                                                Hessens haben, führen den 
                                                Nachweis gegenüber einer
                                                hessischen Bauaufsichtsbehörde, 
                                                die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt 
                                                hat, denen von ihnen durch Unterschrift 
                                                anerkannte Bauvorlagen nach Satz 
                                                1 zugrunde lagen. Über den 
                                                erbrachten Nachweis erteilt die 
                                                Bauaufsichtsbehörde eine 
                                                Bescheinigung. Bauvorlagen von 
                                                Unternehmen, die vor Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes von Bauvorlagenberechtigten 
                                                nach § 91 Abs. 6 der bisherigen 
                                                Hessischen Bauordnung aufgestellt 
                                                oder gebilligt worden sind, bleiben 
                                                unberührt.
                                                
                                                (12) Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, 
                                                Füllanlagen für Druckgase 
                                                und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten 
                                                Räumen, Druckbehälter 
                                                und Anlagen zur Lagerung, Abfüllung 
                                                und Beförderung brennbarer 
                                                Flüssigkeiten müssen 
                                                bis zum Inkrafttreten einer auf 
                                                Grund des § 86 Abs. 2 erlassenen 
                                                Rechtsverordnung den auf Grund 
                                                des Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                erlassenen Vorschriften entsprechen.
                                                
                                                
                                                § 
                                                85 Aufhebung bisherigen Rechts
                                                (1) Aufgehoben werden
                                                1.die Hessische Bauordnung in 
                                                der Fassung vom 20. Juli 1990 
                                                (GVBl. I S. 476, 566)1), zuletzt 
                                                geändert durch Gesetz vom 
                                                1. April 1972 (GVBl. I S. 126), 
                                                mit Ausnahme des § 67, der 
                                                ein Jahr nach Inkrafttreten dieses 
                                                Gesetzes außer Kraft tritt,
                                                2.das Gesetz über eine Übergangsregelung 
                                                zu § 91 Abs. 4 und zur Änderung 
                                                des § 7 Abs. 3 der Hessischen 
                                                Bauordnung vom 24. März 1986 
                                                (GVBl. I S. 102),
                                                3.Art. 2 des Gesetzes zur Änderung 
                                                der Hessischen Bauordnung vom 
                                                12. Juli 1990 (GVBl. I S. 395), 
                                                zuletzt geändert durch Gesetz 
                                                vom 29. Dezember 1992 (GVBl. I 
                                                S. 672),
                                                4.die Allgemeine Verordnung zur 
                                                Durchführung der Hessischen 
                                                Bauordnung vom 9. Mai 1977 (GVBl. 
                                                I S. 173)2), zuletzt geändert 
                                                durch Verordnung vom 12. August 
                                                1991 (GVBl. I S. 267), 5.die Verordnung 
                                                über die Aufnahme von auf 
                                                Landesrecht beruhenden Regelungen 
                                                in den Bebauungsplan vom 28. Januar 
                                                1977 (GVBl. I S. 102)3),
                                                6.die Verordnung über prüfpflichtige 
                                                Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen 
                                                vom 8. Juni 1982 (GVBl. I S. 146)4), 
                                                zuletzt geändert durch Verordnung 
                                                vom 18. April 1989 (GVBl. I S. 
                                                118),
                                                7.die 
                                                Verordnung über die Überwachung 
                                                von Baustoffen und Bauteilen vom 
                                                21. November 1985 (GVBl. I S. 
                                                253)5).
                                                
                                                (2) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung 
                                                nach § 86 Abs. 2 treten außer 
                                                Kraft
                                                1.das Gesetz, den Betrieb der 
                                                Dampfkessel betreffend, vom 3. 
                                                Mai 1872 (Preuß. Gesetzsamml. 
                                                S. 515), zuletzt geändert 
                                                durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 
                                                (GVBl. I S. 598)6), 69 2.das Gesetz, 
                                                die Dampfkessel und Dampfgefäße 
                                                betreffend vom 26. März 1902 
                                                (Hess. Reg. Bl. S. 93), zuletzt 
                                                geändert durch Gesetz vom 
                                                5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598)7), 
                                                3.das Gesetz, betreffend die Kosten 
                                                der Prüfung überwachungsbedürftiger 
                                                Anlagen, vom 8. Juli 1905 (Preuß. 
                                                Gesetzsamml. S. 317), zuletzt 
                                                geändert durch Gesetz vom 
                                                6. Februar 1962 (GVBl. S. 21)8), 
                                                4.die Verordnung, die Dampfkessel 
                                                betreffend, vom 8. November 1909 
                                                (Hess. Reg. Bl. S. 297), zuletzt 
                                                geändert durch Gesetz vom 
                                                5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598)9),
                                                5.die Anweisung, betreffend die 
                                                Genehmigung und Untersuchung der 
                                                Dampfkessel, vom 16. Dezember 
                                                1909 (HMBl. S. 555), zuletzt geändert 
                                                durch Gesetz vom 6. Februar 1962 
                                                (GVBl. S. 21)10), 6.die Verordnung, 
                                                die Ausführung und den Betrieb 
                                                von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen 
                                                und von Warmwasserbereitungsanlagen 
                                                betreffend, vom 29. Oktober 1927 
                                                (Hess. Reg. Bl. S. 192)11),
                                                7.die Aufzugsverordnung vom 5. 
                                                Mai 1930 (Hess. Reg. Bl. S. 103), 
                                                zuletzt geändert durch Gesetz 
                                                vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 
                                                21)12), einschließlich der 
                                                Technischen Grundsätze für 
                                                den Bau von Aufzügen, 8.die 
                                                Verordnung über die Unterstellung 
                                                weiterer Anlagen unter den Geltungsbereich 
                                                des Gesetzes, betreffend die Kosten 
                                                der Prüfung überwachungsbedürftiger 
                                                Anlagen, vom 8. Dezember 1934 
                                                (Preuß. Gesetzsamml. S. 
                                                461)13) und 9.die Bekanntmachung, 
                                                Genehmigungsverfahren für 
                                                die Anlegung und den Betrieb der 
                                                Dampfkessel betreffend, vom 27. 
                                                Januar 1939 (Hess. Reg. Bl. S. 
                                                7), geändert durch Gesetz 
                                                vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 
                                                21)14).
                                                Das gilt nicht für die Zuständigkeitsbestimmungen 
                                                der Rechtsvorschriften nach Satz 
                                                1 Nr. 4, 5 und 9.
                                                
                                                (3) Nicht nach Abs. 1 Nr. 4 bis 
                                                7 aufgehobene Rechtsverordnungen, 
                                                die auf Grund der nach Abs. 1 
                                                Nr. 1 aufgehobenen Hessischen 
                                                Bauordnung erlassen sind, gelten, 
                                                soweit sie diesem Gesetz nicht 
                                                widersprechen, als auf Grund dieses 
                                                Gesetzes erlassen. Das gleiche 
                                                gilt für Satzungen und Anordnungen, 
                                                die auf Grund der aufgehobenen 
                                                Hessischen Bauordnung ergangen 
                                                sind.
                                                
                                                (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften 
                                                auf nach Abs. 1 oder 2 außer 
                                                Kraft getretene Vorschriften verwiesen 
                                                ist, treten an ihre Stelle die 
                                                entsprechenden Vorschriften dieses 
                                                Gesetzes oder der auf Grund dieses 
                                                Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
                                                
                                                (5) Soweit in Bußgeldvorschriften, 
                                                die auf Grund
                                                1.des § 117 Abs. 1 Nr. 1 
                                                bis 8 oder Abs. 3 oder
                                                2.des § 118 Abs. 1 oder 2
                                                der Hessischen Bauordnung in der 
                                                bisher geltenden Fassung erlassen 
                                                sind, auf § 113 Abs. 1 Nr. 
                                                20 dieser Bauordnung verwiesen 
                                                wird, gelten diese Verweisungen 
                                                in den Fällen der Nr. 1 als 
                                                Verweisungen auf § 82 Abs. 
                                                1 Nr. 18 dieses Gesetzes, in den 
                                                Fällen der Nr. 2 als Verweisungen 
                                                auf § 82 Abs. 1 Nr. 19 dieses 
                                                Gesetzes.
                                                
                                                
                                                § 
                                                86 Rechtsverordnungen und 
                                                Verwaltungsvorschriften
                                                (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, 
                                                zur Verwirklichung der allgemeinen 
                                                Anforderungen des § 3 Abs. 
                                                1 und 2 durch Rechtsverordnung 
                                                Vorschriften zu erlassen über
                                                1.die nähere Bestimmung allgemeiner 
                                                Anforderungen in
                                                a)§§ 4 bis 52 über 
                                                den Wärmeschutz, den Schallschutz, 
                                                die rationelle Energie- und Wassernutzung 
                                                und die Energie- und Wassereinsparung 
                                                in Gebäuden, über eine 
                                                Verbesserung des Wärme- und
                                                Schallschutzes an Bauteilen bestehender 
                                                Gebäude, über die Regeln 
                                                zur Abfallvermeidung und der Wiederverwendung 
                                                verwertbarer Stoffe, insbesondere 
                                                über Trennung und Getrennthaltung 
                                                von bei Bauausführung oder 
                                                Abbruch baulicher Anlagen anfallenden 
                                                Stoffen, sowie über die Durchführung 
                                                des Abbruchs baulicher Anlagen,
                                                b)§ 9 über die Beschaffenheit, 
                                                Größe, Ausstattung 
                                                und Lage von Kleinkinderspielplätzen 
                                                unter Berücksichtigung von 
                                                Art und Zahl der Wohnungen auf 
                                                dem Baugrundstück; dabei 
                                                kann bestimmt werden, daß 
                                                die Anforderungen auch für 
                                                Kinderspielplätze als Gemeinschaftsanlagen 
                                                sowie für öffentliche 
                                                Kinderspielplätze unter Berücksichtigung 
                                                des Alters der Kinder, für 
                                                die diese bestimmt sind, gelten,
                                                c)§ 40, insbesondere über 
                                                Feuerungsanlagen und Anlagen zur 
                                                Verteilung von Wärme oder 
                                                zur Warmwasserversorgung sowie 
                                                über deren Betrieb, über 
                                                Brennstoffleitungen, über 
                                                Aufstellräume für Feuerstätten, 
                                                Verbrennungsmotoren und Verdichter, 
                                                über die Lagerung von Brennstoffen 
                                                und über die rationelle Verwendung 
                                                von Energie in Feuerungsanlagen,
                                                d)§ 42 Abs. 2 über das 
                                                Sammeln, Verwenden oder Versickern 
                                                von Niederschlagswasser,
                                                e)§ 43 über die Beschaffenheit 
                                                von Kleinkläranlagen und 
                                                Behältern,
                                                f) § 50 Abs. 2 bis 4 für 
                                                Garagen mit einer Nutzfläche 
                                                bis 100 m2,
                                                2.die Überwachung von Tätigkeiten 
                                                mit einzelnen Bauprodukten nach 
                                                § 20 Abs. 6; dabei können 
                                                für die Überwachungsstellen 
                                                über die in § 28 festgelegten 
                                                Mindestanforderungen hinaus weitere 
                                                Anforderungen im Hinblick auf 
                                                die besonderen Eigenschaften und 
                                                die besondere Verwendung der Bauprodukte 
                                                gestellt werden,
                                                3.besondere Anforderungen oder 
                                                Erleichterungen, die sich aus 
                                                der besonderen Art oder Nutzung 
                                                der baulichen Anlagen und Räume 
                                                für Errichtung, Änderung, 
                                                Unterhaltung, Betrieb und Benutzung 
                                                ergeben (§§ 53 und 54), 
                                                sowie über die Anwendung 
                                                solcher Anforderungen auf bestehende 
                                                bauliche Anlagen dieser Art,
                                                4.von Zeit zu Zeit zu wiederholende 
                                                Nachprüfungen von Anlagen 
                                                und Einrichtungen, die im öffentlichen 
                                                Interesse unterhalten werden müssen, 
                                                und die Geltung dieser Nachprüfungspflicht 
                                                für bestehende Anlagen oder 
                                                Einrichtungen,
                                                5.weitere und weitergehende Freistellungen 
                                                von der Baugenehmigungspflicht, 
                                                auch unter Vorbehalt anderweitiger 
                                                Prüfungen,
                                                6.die Anwesenheit fachkundiger 
                                                Personen beim Betrieb technisch 
                                                schwieriger baulicher und anderer 
                                                Anlagen und Einrichtungen und 
                                                den Nachweis ihrer Befähigungen,
                                                7.die Anerkennung und Vergütung 
                                                der Sachverständigen und 
                                                sachverständigen Stellen, 
                                                deren man sich nach diesem Gesetz 
                                                oder nach Vorschriften auf Grund 
                                                dieses Gesetzes zur Vornahme von 
                                                Prüfungen zu bedienen hat, 
                                                und
                                                8.die Durchführung von Verordnungen, 
                                                Richtlinien oder Entscheidungen 
                                                des Rates oder eines Vertrages 
                                                der Europäischen Gemeinschaften, 
                                                die sich auf Bauprodukte oder 
                                                Bauarten nach §§ 20 
                                                bis 28 oder auf Sachverständige 
                                                oder sachverständige Organisationen 
                                                oder Stellen beziehen. Wegen der 
                                                technischen Anforderungen kann 
                                                in den Rechtsverordnungen nach 
                                                Satz 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger 
                                                Stellen, Vereinigungen und Organisationen 
                                                unter Angabe der Fundstelle
                                                oder Bezugsstelle verwiesen werden.
                                                
                                                (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 
                                                daß die Anforderungen der 
                                                auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 
                                                erlassenen Rechtsverordnungen 
                                                entsprechend für Anlagen 
                                                und Einrichtungen gelten, die 
                                                weder gewerblichen noch wirtschaftlichen 
                                                Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich 
                                                auch keine Arbeitskräfte 
                                                beschäftigt werden. Sie kann 
                                                auch die Verfahrensvorschriften 
                                                dieser Rechtsverordnungen für 
                                                anwendbar erklären oder selbst 
                                                das Verfahren bestimmen sowie 
                                                Zuständigkeiten und Gebühren 
                                                regeln. Dabei kann sie ferner 
                                                vorschreiben, daß danach 
                                                zu erteilende Erlaubnisse die 
                                                Baugenehmigung
                                                oder die Zustimmung nach § 
                                                75 einschließlich der zugehörigen 
                                                Ausnahmen und Befreiungen einschließen 
                                                und daß § 12 des Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                insoweit Anwendung findet. In 
                                                der Rechtsverordnung ist auf die 
                                                Wirkung des § 85 Abs. 2 hinzuweisen.
                                                
                                                (3) Durch Rechtsverordnung
                                                1.kann vorgeschrieben werden, 
                                                daß zur Vereinfachung, Erleichterung 
                                                und Beschleunigung der bauaufsichtlichen 
                                                Prüfverfahren oder zur Entlastung 
                                                der Bauaufsichtsbehörden
                                                a)über § 67 hinaus die 
                                                Prüfungen in den Baugenehmigungs- 
                                                und Vorbescheidsverfahren eingeschränkt 
                                                werden; hierbei können weitere 
                                                Bauvorlagen und Bestätigungen 
                                                gefordert werden,
                                                b)Aufgaben der technischen Prüfung 
                                                der Bauvorlagen nach § 64 
                                                und Tätigkeiten der Überwachung 
                                                nach § 74 Abs. 6 bis 8 und 
                                                §§ 79 und 80 von Sachverständigen 
                                                oder sachverständigen Organisationen 
                                                oder Stellen wahrgenommen werden 
                                                oder von den Bauaufsichtsbehörden 
                                                auf Sachverständige oder 
                                                sachverständige Organisationen 
                                                oder Stellen zu übertragen 
                                                sind oder übertragen werden 
                                                können;
                                                2.können zu Nr. 1, zu § 
                                                61 Abs. 4 sowie zu § 67 bestimmte 
                                                Voraussetzungen festgelegt werden, 
                                                die die Verantwortlichen nach 
                                                den §§ 56 bis 59, die 
                                                Sachverständigen oder die 
                                                sachverständigen Organisationen 
                                                oder Stellen zu erfüllen 
                                                haben; dabei können insbesondere 
                                                Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse 
                                                sowie in zeitlicher und sachlicher 
                                                Hinsicht an die Berufserfahrung 
                                                festgelegt, eine
                                                laufende Fortbildung vorgeschrieben, 
                                                durch Prüfungen nachzuweisende 
                                                Befähigungen bestimmt, der 
                                                Nachweis der persönlichen 
                                                Zuverlässigkeit und einer 
                                                ausreichenden Haftpflichtversicherung 
                                                gefordert und Altersgrenzen festgelegt 
                                                werden; darüber hinaus können 
                                                auch eine besondere Anerkennung 
                                                der Sachverständigen und 
                                                sachverständigen Organisationen 
                                                und Stellen vorgeschrieben, das 
                                                Verfahren und die Voraussetzungen 
                                                für die Anerkennung, ihren 
                                                Widerruf, ihre Rücknahme 
                                                und ihr Erlöschen und
                                                die Vergütung der Sachverständigen 
                                                und sachverständigen Organisationen 
                                                und Stellen sowie für Prüfungen 
                                                die Bestellung und Zusammensetzung 
                                                der Prüforgane und das Prüfungsverfahren 
                                                sowie die Entgelte für deren 
                                                Leistungen geregelt werden;
                                                3.kann vorgeschrieben werden, 
                                                daß zum Nachweis ordnungsgemäßer 
                                                Bauausführung in Erfüllung 
                                                der nach diesem Gesetz gestellten 
                                                Anforderungen Aufzeichnungen geführt 
                                                und vorgelegt sowie Bescheinigungen, 
                                                Bestätigungen oder sonstige 
                                                Erklärungen der am Bau Beteiligten 
                                                nach §§ 58 und 59, der 
                                                herstellenden Unternehmen oder 
                                                der sachkundigen Lieferfirmen 
                                                von Anlagen und Einrichtungen 
                                                oder von Sachverständigen 
                                                oder sachkundigen Personen vorgelegt 
                                                werden; dabei kann auch der Inhalt 
                                                der Aufzeichnungen vorgeschrieben 
                                                und geregelt werden, wie und durch 
                                                wen sie zu führen sind; für 
                                                diese
                                                Aufzeichnungen sowie für 
                                                die Bescheinigungen, Bestätigungen 
                                                und sonstigen Erklärungen 
                                                gilt § 64 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
                                                
                                                (4) Durch Rechtsverordnung kann 
                                                die Befugnis zur
                                                1.Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                (§ 28 Abs. 1 und 3),
                                                2.Erteilung von Typengenehmigungen 
                                                nach § 73 und
                                                3.Erteilung von Ausführungsgenehmigungen 
                                                und zur Gebrauchsabnahme für 
                                                Fliegende Bauten nach § 74 
                                                auf andere als in diesen Vorschriften 
                                                aufgeführte Behörden 
                                                übertragen werden. Die Befugnis 
                                                kann auch auf eine Behörde 
                                                eines anderen Landes übertragen 
                                                werden, die der Aufsicht einer 
                                                obersten Bauaufsichtsbehörde 
                                                untersteht oder an deren Willensbildung 
                                                das Land Hessen durch die oberste 
                                                Bauaufsichtsbehörde mitwirkt, 
                                                in den Fällen des Satz 1 
                                                Nr. 2 und 3 unter Regelung deren 
                                                Vergütung auch auf eine sachverständige 
                                                Organisation oder Stelle.
                                                
                                                (5) Durch Rechtsverordnung
                                                1.können das Ü-Zeichen 
                                                festgelegt und zu diesem Zeichen 
                                                zusätzliche Angaben verlangt 
                                                werden,
                                                2.können das Anerkennungsverfahren 
                                                nach § 28 Abs. 1, die Voraussetzungen 
                                                für die Anerkennung, ihren 
                                                Widerruf und ihr Erlöschen 
                                                geregelt, insbesondere auch Altersgrenzen 
                                                festgelegt, sowie eine ausreichende 
                                                Haftpflichtversicherung gefordert 
                                                werden.
                                                
                                                (6) Durch Rechtsverordnung können 
                                                zu § 57 Abs. 3 nähere 
                                                Regelungen getroffen werden über
                                                1.den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung,
                                                2.die Mindestdeckungssumme und 
                                                die Mindestdauer der Berufshaftpflichtversicherung,
                                                3.die Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung 
                                                durch andere Mittel der Schadensdeckung,
                                                4.den Verzicht auf die Berufshaftpflichtversicherung, 
                                                wenn ein Versicherungsabschluß 
                                                nicht möglich oder nicht 
                                                erforderlich ist und
                                                5.die für die Überprüfung 
                                                des Versicherungsschutzes zuständige 
                                                öffentliche Stelle sowie 
                                                die Entgelte für deren Leistung.
                                                
                                              (7) 
                                                Die nach diesem Gesetz zulässigen 
                                                Rechtsverordnungen sind, soweit 
                                                nichts anderes bestimmt ist, von 
                                                der für die Bauaufsicht zuständigen 
                                                Ministerin oder von dem für 
                                                die Bauaufsicht zuständigen 
                                                Minister zu erlassen.
                                                
                                                (8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde 
                                                erläßt die zur Durchführung 
                                                dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften 
                                                auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen 
                                                Verwaltungsvorschriften.
                                                
                                              § 
                                                87 Örtliche Bauvorschriften
                                                (1) Die Gemeinden können 
                                                durch Satzung besondere Vorschriften 
                                                erlassen über
                                                1.die äußere Gestaltung 
                                                baulicher Anlagen, Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten zur Durchführung 
                                                baugestalterischer Absichten oder 
                                                zur Verwirklichung von Zielen 
                                                des rationellen Umgangs mit Energie 
                                                und Wasser in bestimmten, genau 
                                                abgegrenzten bebauten oder unbebauten 
                                                Teilen des Gemeindegebietes; dabei 
                                                können sich die Vorschriften 
                                                über Werbeanlagen auch auf 
                                                deren Art, Größe und 
                                                Anbringungsort
                                                erstrecken,
                                                2.besondere Anforderungen an bauliche 
                                                Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                zum Schutz bestimmter Bauten, 
                                                Straßen, Plätze oder 
                                                Gemeindeteile von geschichtlicher, 
                                                baugeschichtlicher, künstlerischer 
                                                oder städtebaulicher Bedeutung 
                                                sowie zur Bewahrung von schutzwürdigen 
                                                Teilen von Natur und Landschaft; 
                                                dabei können nach den örtlichen 
                                                Gegebenheiten insbesondere bestimmte 
                                                Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten 
                                                ausgeschlossen oder auf Teile 
                                                baulicher Anlagen oder
                                                auf bestimmte Farben beschränkt 
                                                werden,
                                                3.die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, 
                                                der Kinderspielplätze, der 
                                                Lagerplätze, der Camping-, 
                                                Zelt- und Wochenendplätze 
                                                und der Stellplätze für 
                                                bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter, 
                                                die Notwendigkeit und Gestaltung 
                                                von Eigenkompostierungsanlagen 
                                                sowie die Notwendigkeit, Art, 
                                                Baustoffe, Gestaltung und Höhe 
                                                von Einfriedungen; hierzu können 
                                                auch Anforderungen an die Bepflanzung 
                                                gestellt und die Verwendung von 
                                                Pflanzen, insbesondere als Hecken, 
                                                als Einfriedungen verlangt werden,
                                                4.die Ausstattung, Gestaltung, 
                                                Größe und Zahl der 
                                                Stellplätze sowie der Abstellplätze 
                                                für Fahrräder,
                                                5.die 
                                                Begrünung von baulichen Anlagen 
                                                nach Art, Ort und Umfang sowie 
                                                über die Gestaltung der
                                                Grundstücksfreiflächen; 
                                                zur Gestaltung der Grundstücksfreiflächen 
                                                kann insbesondere die Bepflanzung 
                                                mit Bäumen und Sträuchern 
                                                nach Art, Zahl und Verteilung 
                                                geregelt werden; auch kann allgemein 
                                                oder für einzelne Bereiche 
                                                vorgeschrieben werden, daß 
                                                bestimmte Teile der Grundstücksfreiflächen, 
                                                wie Vorgärten, nur zu bepflanzen 
                                                und so zu unterhalten sind; auch 
                                                kann bestimmt werden, daß 
                                                die anzulegende und zu unterhaltende 
                                                Fläche je nach Art der baulichen 
                                                oder sonstigen Nutzung einen bestimmten 
                                                Anteil der Grundstücksfreifläche 
                                                nicht unterschreiten darf,
                                                6.andere als die in § 6 Abs. 
                                                4 bis 6 und Abs. 9 vorgeschriebenen 
                                                Tiefen der Abstandsflächen 
                                                in bestimmten Gemeindeteilen
                                                a)zur Wahrung der baugeschichtlichen 
                                                Bedeutung,
                                                b)zur Erhaltung der Eigenart von 
                                                Gemeindeteilen oder
                                                c)zur Verdichtung der Bebauung 
                                                in Kerngebieten ohne Wohnnutzung.Die 
                                                Gemeindeteile sind in der Satzung 
                                                genau zu bezeichnen. Geringere 
                                                Abstände sind nur zulässig, 
                                                wenn Gefahren im Sinne des § 
                                                3 Abs. 1 Satz 1 hierdurch nicht 
                                                entstehen,
                                                7.die Beschränkung von Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten in Sondergebieten.Die 
                                                Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 
                                                bis 4 können über Anforderungen 
                                                der §§ 12 und 13 hinausgehen.
                                                
                                                (2) Die Gemeinden können 
                                                ferner durch Satzung bestimmen, 
                                                daß
                                                1.baugenehmigungsfreie Werbeanlagen 
                                                oder Warenautomaten in schutzwürdigen 
                                                Gebieten einer Baugenehmigung 
                                                bedürfen,
                                                2.im Gemeindegebiet oder in Teilen 
                                                davon die Verwendung bestimmter 
                                                Brennstoffe untersagt wird oder 
                                                bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben 
                                                werden, wenn dies nach den örtlichen 
                                                Verhältnissen zur Vermeidung 
                                                von Gefahren, Umweltbelastungen 
                                                oder unzumutbaren Nachteilen oder 
                                                unzumutbaren Belästigungen 
                                                oder aus Gründen des Wohls 
                                                der Allgemeinheit zur rationellen 
                                                Verwendung von Energie geboten 
                                                ist; danach vorgeschriebene Heizungsarten 
                                                dürfen keine höheren 
                                                Umweltbelastungen und keinen höheren 
                                                Primärenergieverbrauch verursachen 
                                                als ausgeschlossene Arten,
                                                3.im Gemeindegebiet oder in Teilen 
                                                davon Anlagen zum Sammeln oder 
                                                Verwenden von Niederschlagswasser 
                                                oder zum Verwenden von Grauwasser 
                                                vorgeschrieben werden, um die 
                                                Abwasseranlagen zu entlasten, 
                                                Überschwemmungsgefahren zu 
                                                vermeiden oder den Wasserhaushalt 
                                                zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche 
                                                oder gesundheitliche Belange nicht 
                                                entgegenstehen,
                                                4.bei der Durchführung von 
                                                Bauvorhaben anfallender unbelasteter 
                                                Bodenaushub auf dem Baugrundstück 
                                                zu verwenden ist, soweit Gründe 
                                                nach § 3 Abs. 1 nicht entgegenstehen,
                                                5.bei Errichtung oder Abbruch 
                                                baulicher Anlagen Anforderungen 
                                                zur Vermeidung und Verwertung 
                                                von Abfall vorgeschrieben werden.
                                                
                                                (3) Anforderungen nach Abs. 1 
                                                Satz 1 Nr. 1 bis 3 können 
                                                in der Satzung auch in Form zeichnerischer 
                                                Darstellungen gestellt werden. 
                                                Diese können durch öffentliche 
                                                Auslegung bekanntgemacht werden; 
                                                hierauf sowie auf Ort und Zeit 
                                                der Auslegung ist in der Satzung 
                                                hinzuweisen.
                                                
                                                (4) In den Bebauungsplan können 
                                                als Festsetzungen Vorschriften 
                                                nach Abs. 1 und 2 sowie nach § 
                                                50 Abs. 6 aufgenommen werden. 
                                                § 12 des Baugesetzbuches 
                                                findet unter Ausschluß der 
                                                übrigen Vorschriften des 
                                                Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen 
                                                Anwendung.
                                                
                                                § 
                                                88 Inkrafttreten 
                                                
                                                (1) Das Gesetz tritt am ersten 
                                                Tage des auf die Verkündung 
                                                folgenden sechsten Monats in Kraft, 
                                                mit Ausnahme des § 50, der 
                                                ein Jahr nach Inkrafttreten dieses 
                                                Gesetzes in Kraft tritt.
                                                
                                                (2) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
                                                2 und Abs. 7, § 28 Abs. 2 
                                                Satz 2 und 3 und Abs. 3, § 
                                                84 Abs. 1 Satz 4 und die Ermächtigungen 
                                                zum Erlaß von Rechtsverordnungen, 
                                                Satzungen und Verwaltungsvorschriften 
                                                treten am Tage nach der Verkündung 
                                                in Kraft.