Landesbauordnung
Hessen
Inhaltsübersicht
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
§
4 Bebauung der Grundstücke
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandsflächen und
Abstände
§
7 Übernahme der Abstandsflächen
und Abstände auf Nachbargrundstücke
§
8 Grundstücksteilungen
§
9 Grundstücksfreiflächen,
Kinderspielplätze
§
10 Einfriedung der Grundstücke
§
11 Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsflächen
§ 12
Gestaltung
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
§ 14
Baustelle
§
15 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse und Schädlinge
§
17 Brandschutz
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
19 Verkehrssicherheit
§
20 Bauprodukte
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24
Bauarten
§
25 Übereinstimmungsnachweis
§
26 Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
§
27 Übereinstimmungszertifikat
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
§
29 Tragende Wände, Unterstützungen,
Außenwände und Trennwände
§
30 Brandwände
§ 31
Decken
§ 32
Dächer
§ 33
Treppen
§
34 Treppenräume
§
35 Allgemein zugängliche
Flure als Rettungswege
§ 36
Aufzüge
§
37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
38 Umwehrungen
§
39 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische
Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte,
Installationskanäle
§
40 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgung, ortsfeste
Verbrennungsmotoren
§
41 Wasserversorgungsanlagen
§
42 Abwasseranlagen
§
43 Einleitung der Abwasser
in Kleinkläranlagen oder
Behälter
§
44 Abfall- und Wertstoffschächte
§
45 Behälter für
Abfälle und Wertstoffe
§
46 Aufenthaltsräume
§ 47
Wohnungen
§
48 Aufenthaltsräume in
Keller- und Dachgeschossen
§
49 Toiletten und Bäder
§
50 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
§ 51
Ställe
§
52 Ausnahmen für Behelfsbauten
und untergeordnete Gebäude
§
53 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
54 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
§ 55
Grundsatz
§
56 Bauherrin, Bauherr
§
57 Entwurf, Bauvorlagenberechtigung
§
58 Unternehmen
§ 59
Bauleitung
§
60 Zuständigkeiten, personelle
Besetzung, Organisation
§
61 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
62 Baugenehmigungspflichtige
Vorhaben
§
63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
§
64 Bauantrag und Bauvorlagen
§
65 Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
§
66 Behandlung des Bauantrages
§
67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§
68 Ausnahmen und Befreiungen
§
69 Beteiligung der Nachbarschaft
§
70 Baugenehmigung und Baubeginn
§
71 Teilbaugenehmigung
§
72 Geltungsdauer der Baugenehmigung
und Teilbaugenehmigung
§
73 Typengenehmigung und Typenprüfung
§
74 Fliegende Bauten
§
75 Bauvorhaben in öffentlicher
Trägerschaft
§
76 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
77 Baueinstellung
§
78 Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung
§
79 Bauüberwachung
§
80 Bauzustandsbesichtigungen
§
81 Baulasten und Baulastenverzeichnis
§
82 Bußgeldvorschriften
§
83 Anwendung auf bestehende
bauliche und andere Anlagen und
Einrichtungen
§
84 Übergangsvorschriften
§
85 Aufhebung bisherigen Rechts
§
86 Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften
§
87 Örtliche Bauvorschriften
§
88 Inkrafttreten
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.Anlagen des öffentlichen
Verkehrs und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
2.Anlagen des nicht öffentlichen
Luftverkehrs und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
3.Anlagen, die der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden an der Erdoberfläche,
4.Abfallentsorgungs-, Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen, die der öffentlichen
Versorgung und Entsorgung dienen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
5.Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme oder Kälte,
dem Fernmeldewesen oder dem Rundfunk
dienen, und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen
und Gebäuden,
6.Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Unterstützungen
und Gebäuden und
7.Krane mit Ausnahme von Kranbahnen
und Unterstützungen.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Erdboden besteht auch
dann, wenn die Anlage durch eigene
Schwere auf dem Erdboden ruht
oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder wenn die Anlage
nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend
ortsfest genutzt zu werden. Als
bauliche Anlagen gelten
1.Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.künstliche Hohlräume
unterhalb der Erdoberfläche,
3.Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
4.Sport-, Spiel-, Camping-, Wochenend-
und Zeltplätze,
5.Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Abstellplätze für
Fahrräder,
6.Gerüste und
7.Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
(2) Gebäude sind selbständig
nutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren und Sachen
zu dienen. Sie werden in folgende
Gebäudeklassen eingeteilt:
1.Gebäudeklasse A
Freistehende Wohngebäude,
Wochenendhäuser und Ferienhäuser
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
in denen Aufenthaltsräume
in nicht mehr als zwei Geschossen
vorhanden oder möglich sind,
sowie freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude bis 250 m2
Grundfläche und andere freistehende
Gebäude gleicher Größe;
2.Gebäudeklasse B
Wohngebäude, Wochenendhäuser
und Ferienhäuser mit nicht
mehr als drei Wohnungen, die nicht
unter die Gebäudeklasse A
fallen und bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind,
mehr als 5,85 m über der
Geländeoberfläche liegt;
3.Gebäudeklasse C
Sonstige Gebäude, die nicht
unter die Gebäudeklasse A
fallen und bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind,
mehr als 5,85 m über der
Geländeoberfläche liegt;
4.Gebäudeklasse D
Wohngebäude, Wochenendhäuser
und Ferienhäuser mit nicht
mehr als sechs Wohnungen, die
nicht unter die Gebäudeklassen
A und B fallen und bei denen der
Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume vorhanden
oder möglich sind, mehr als
7 m über der Geländeoberfläche
liegt;
5.Gebäudeklasse E
Gebäude, die nicht unter
die Gebäudeklassen A bis
D fallen und bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind,
mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt;
6.Gebäudeklasse F
Gebäude, die nicht unter
die Gebäudeklassen A bis
E fallen und bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind,
mehr als 14 m über der Geländeoberfläche
liegt;
7.Gebäudeklasse G
Gebäude, die nicht unter
die Gebäudeklassen A bis
F fallen und bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind,
mehr als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt;
8.Hochhäuser
Gebäude, bei denen der Fußboden
eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind,
mehr als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt.
Bei geneigter Geländeoberfläche
oder unterschiedlicher Fußbodenhöhe
ist für die Einordnung in
die Gebäudeklassen A bis
G die mittlere Höhe, bei
Hochhäusern die höchstgelegene
Stelle des Fußbodens, bezogen
auf die unterste Stelle der Geländeoberfläche,
maßgeblich.
(3) Geschosse über der Geländeoberfläche
sind Geschosse, deren Deckenoberkanten
im Mittel mehr als 1,40 m über
die Geländeoberfläche
hinausragen. Vollgeschosse sind
Geschosse über der Geländeoberfläche,
die eine Höhe von mindestens
2,30 m haben. Ein gegenüber
mindestens einer Außenwand
des Gebäudes zurückgesetztes
oberstes Geschoß (Staffelgeschoß)
und ein Geschoß mit mindestens
einer geneigten Dachfläche
ist ein Vollgeschoß, wenn
es diese Höhe über mehr
als drei Viertel der Grundfläche
des darunterliegenden Geschosses
hat. Die Höhe der Geschosse
wird von Ober-
kante Fußboden bis Oberkante
Fußboden der darüberliegenden
Decke, bei Geschossen mit Dachflächen
bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Untergeordnete Aufbauten über
Dach und untergeordnete Unterkellerungen
zur Unterbringung von maschinentechnischen
Anlagen für die Gebäude
sind keine Vollgeschosse. Kellergeschosse
sind Geschosse, deren Fußboden
mehr als 0,50 m unter der Geländeoberfläche
liegt. Dachgeschosse sind Geschosse
mit mindestens einer geneigten
Dachfläche.
(4) Geländeoberfläche
ist die Höhe, die sich aus
den Festsetzungen eines Bebauungsplans
ergibt oder die in der Baugenehmigung
oder Teilbaugenehmigung bestimmt
ist. Im übrigen ist die Höhe
der natürlichen Geländeoberfläche
maßgebend.
(5) Wohngebäude sind Gebäude,
die ausschließlich Wohnungen
und deren Nebenräume enthalten.
Räume innerhalb von Wohnungen,
die der Berufsausübung freiberuflich
Tätiger oder solcher Gewerbetreibender
dienen, die ihren Beruf in ähnlicher
Art ausüben, lassen die Eigenschaft
als Wohngebäude unberührt,
wenn die Wohnnutzung überwiegt;
dies gilt auch, wenn die Räume
in unmittelbarem Zusammenhang
mit Wohnungen angeordnet sind.
(6) Wochenend- und Ferienhäuser
sind Gebäude zum zeitweisen
Wohnen - bei Ferienhäusern
durch wechselnden Personenkreis
- hauptsächlich während
der Wochenenden oder während
bestimmter Zeiten des Jahres.
Zu den Wochenendhäusern gehören
auch Mobilheime und nicht nur
vorübergehend aufgestellte
Wohnwagen. Kleinwochenendhäuser
sind eingeschossige Wochenendhäuser
bis zu einer Grundfläche
von 40 m2; bei der Berechnung
bleibt ein überdachter Freisitz
oder ein Vorzelt außer
Betracht, soweit die Gesamtgrundfläche
50 m2 nicht überschreitet.
(7) Camping- und Zeltplätze
sind Anlagen, die während
des ganzen Jahres oder wiederkehrend
während bestimmter Zeiten
des Jahres betrieben werden und
die überwiegend zum vorübergehenden
Aufstellen und Bewohnen von mehr
als drei Zelten oder fahrbereiten
Wohnwagen bestimmt sind. Zeltlager,
die gelegentlich und nur für
kurze Zeit eingerichtet werden,
sind keine Camping- und Zeltplätze
im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Wochenendplätze sind
Anlagen, die während des
ganzen Jahres oder wiederkehrend
während bestimmter Zeiten
des Jahres betrieben werden und
die zum langfristigen Aufstellen
oder Errichten von Kleinwochenendhäusern
bestimmt sind.
(9) Aufenthaltsräume sind
Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
(10) Grundstück ist ein räumlich
abgegrenzter Teil der Erdoberfläche,
der im Bestandsverzeichnis eines
Grundbuchblattes unter einer besonderen
Nummer gebucht ist (Buchgrundstück).
(11) Feuerungsanlagen sind Anlagen,
die aus Feuerstätten sowie
Abgasanlagen, wie Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
bestehen. Feuerstätten sind
1.ortsfest benutzte Anlagen und
Bauprodukte in oder an Gebäuden
und
2.selbständige bauliche Anlagen,
die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen,
ausgenommen Verbrennungsmotoren.
(12) Bauprodukte sind
1.Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche Anlagen eingebaut
zu werden,
2.aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(13) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder zu Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instandzuhalten,
daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht,
auch nicht durch unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen,
gefährdet wird. Die natürlichen
Lebensgrundlagen sind zu schonen,
insbesondere ist mit Boden, Wasser
und Energie rationell und sparsam
umzugehen, Bauabfälle sind
zu vermeiden; Bodenaushub und
nicht vermeidbare
Bauabfälle sind umweltunschädlich
zu verwerten, soweit dies entsprechend
den abfallrechtlichen Vorschriften
technisch möglich und wirtschaftlich
nicht unzumutbar ist.
(2) Bauprodukte dürfen nur
verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen
bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3) Die allgemein anerkannten
Regeln der Technik, des Grünflächen-
und Landschaftsbaues sowie der
Abfallvermeidung und der Wiederverwendung
verwertbarer Stoffe, insbesondere
für anfallenden Bodenauschub
und Bauabfälle, sind zu beachten.
Von diesen Regeln kann abgewichen
werden, wenn eine im Sinne des
Abs. 1 Satz 1 gleichwertige Lösung
nachgewiesen wird; § 20 Abs.
3 und § 24 bleiben
unberührt. Als allgemein
anerkannte Regeln der Technik
und des Grünflächen-
und Landschaftsbaues gelten auch
die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger
für das Land Hessen eingeführten
Technischen Baubestimmungen und
Bestimmungen des Grünflächen-
und Landschaftsbaues. Bei der
Bekanntmachung kann hinsichtlich
des Inhalts der Bestimmungen
auf die Fund- oder Bezugsstelle
verwiesen werden.
(4) Für die Durchführung
des Abbruchs und die Beseitigung
baulicher Anlagen oder anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder
von ihren Teilen, für ihre
Nutzungsänderung und für
die Baustelle gelten Abs. 1 und
3 entsprechend.
Zweiter Teil - Das Grundstück
und seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur
errichtet werden, wenn
1.das Grundstück nach Lage,
Form, Größe und Beschaffenheit
für die beabsichtigte Bebauung
geeignet ist,
2.das Grundstück spätestens
bei Beginn der Nutzung des Gebäudes
in einer solchen Breite an einer
befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
eine solche öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche
hat, daß der Einsatz von
Feuerlösch- und Rettungsgeräten
ohne Schwierigkeiten möglich
ist.
Bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit
verzichtet werden, wenn wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen. Als öffentlich-rechtliche
Sicherung gelten die Begründung
einer Baulast, Festsetzungen eines
Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften, nach denen eine
Grundstücksfläche von
baulichen Anlagen freigehalten
werden muß.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn öffentlichrechtlich
gesichert ist, daß keine
Verhältnisse eintreten können,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen sollen gesunde
Bäume und Sträucher
erhalten bleiben. Bei Anordnung
und Gestaltung der Baukörper
sollen die Möglichkeiten
rationeller Verwendung von Energie
und Wasser berücksichtigt
werden.
(4) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
oder untersagt werden, daß
die Oberfläche des Grundstücks
verändert wird, um
1.eine Störung des Grundwassers
oder des Straßen-, Orts-
oder Landschaftsbildes zu vermeiden
oder zu beseitigen,
2.Beeinträchtigungen zu erhaltender
Bäume und Sträucher
zu vermeiden,
3.die Oberfläche der Höhe
der Verkehrsfläche oder der
Nachbargrundstücke anzugleichen
oder
4.anfallenden unbelasteten Bodenaushub
auf dem Grundstück zu verwenden.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1) Für den sicheren Einsatz
der Feuerlösch- und Rettungsgeräte
und von Löschfahrzeugen erforderliche
Flächen müssen zur Verfügung
stehen. Soweit nach Satz 1 erforderliche
Flächen nicht auf dem Baugrundstück
liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich
gesichert sein.
(2) Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist ein geradliniger Zu- oder
Durchgang zu schaffen
1.zur Vorderseite rückwärtiger
Gebäude,
2.zur Rückseite von Gebäuden,
wenn eine Rettung von Menschen
außer vom Treppenraum nur
von der Gebäuderückseite
aus möglich ist.
Der Zu- oder Durchgang muß
mindestens 1,25 m breit sein und
darf durch Einbauten nicht eingeengt
werden; bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen
Einengungen genügt eine lichte
Breite von 1 m. Die lichte Höhe
des Zu- oder Durchgangs muß
mindestens 2 m betragen.
(3) Zu Gebäuden, bei denen
die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, ist in den Fällen
des Abs. 2 anstelle eines Zu-
oder Durchgangs eine mindestens
3 m breite, geradlinige Zu- oder
Durchfahrt zu schaffen. Die lichte
Höhe der Zu- oder Durchfahrt
muß senkrecht zur Fahrbahn
gemessen mindestens 3,50 m betragen.
(4) Eine andere Verbindung als
nach Abs. 2 und 3 kann zugelassen
werden, wenn dadurch der Einsatz
der Feuerwehr nicht behindert
wird.
(5) Bei Gebäuden, die ganz
oder mit Teilen mehr als 50 m
von einer öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zu-
oder Durchfahrten nach Abs. 3
zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(6) Bei Gebäuden, bei denen
die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt und bei denen der zweite
Rettungsweg (§ 17 Abs. 3)
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt, muß
jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
über Hubrettungsfahrzeuge
erreichbar sein. Die hierzu erforderlichen
Aufstellflächen sind in einem
Abstand von mindestens 3 m und
höchstens 9 m, bei mehr als
18 m Brüstungshöhe in
einem Abstand von höchstens
6 m von der Außenwand anzuordnen;
größere Abstände
können
zugelassen werden, wenn wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(7) Die Zu- und Durchfahrten sowie
die Aufstell- und Bewegungsflächen
dürfen nicht durch Einbauten
eingeengt werden, sind ständig
freizuhalten und zu kennzeichnen.
Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig
sein. Die Aufstellflächen
müssen nach oben offen sein.
§
6 Abstandsflächen und
Abstände
(1) Vor den Außenwänden
von Gebäuden sind Abstandsflächen
freizuhalten, innerhalb derer
oberirdische Gebäude sowie
bauliche Anlagen und andere Anlagen
oder Einrichtungen, von denen
Wirkungen wie von oberirdischen
Gebäuden ausgehen, nicht
errichtet werden dürfen.
Eine Abstandsfläche ist nicht
erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muß oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück
angebaut wird. Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
an der Grenze vorhanden, kann
gestattet oder verlangt werden,
daß angebaut wird. Muß
nach planungsrechtlichen Vorschriften
an die Nachbargrenze gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu
dieser Grenze vorhanden, kann
gestattet oder verlangt werden,
daß eine Abstandsfläche
eingehalten wird. Nachbargrenzen
sind Grundstücksgrenzen zu
benachbarten Grundstücken,
die mit Gebäuden bebaut sind
oder für eine Bebauung mit
Gebäuden in Betracht kommen.
Der Anbau an andere Gebäude
muß, soweit dies städtebaulich
vertretbar ist, nicht deckungsgleich
sein. Soweit Gebäude nicht
durch Außenwände abgeschlossen
sind, tritt an deren Stelle eine
gedachte, auf die Vorderkanten
der umgebenden Bauteile bezogene
Abschlußfläche.
(2) Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Sie dürfen auch auf
öffentlichen Verkehrsflächen,
öffentlichen Grünflächen
und öffentlichen Wasserflächen
liegen, jedoch nur bis zu deren
Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken. Dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die
in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude, andere bauliche
Anlagen, sonstige Anlagen und
Einrichtungen, die in der Abstandsfläche
zulässig sind oder zugelassen
werden können.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird rechtwinklig zur Wand
gemessen. Als Wandhöhe gilt
das Maß von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluß der Wand;
bei gestaffelten Wänden gilt
dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
Bei geneigter Geländeoberfläche
oder bei geneigtem oberen Wandabschluß
kann die mittlere Wandhöhe
(Wandfläche geteilt durch
größte Wandbreite)
zugrunde gelegt werden; für
die Mittelung sind Wandabschnitte
bis zu einer Länge von 16
m zu bilden. Als Wand gelten
1. Dachaufbauten in Verlängerung
der Außenwand und mit Rücksprung
bis zu 0,50 m hinter die Außenwand,
2. Dachaufbauten, wenn deren Gesamtbreite
je Dachfläche zusammen mehr
als die Hälfte der Breite
der darunterliegenden Außenwand
beträgt, und
3. Dächer und Dachteile mit
einer Dachneigung von mehr als
70°.
Zur Wandhöhe werden zu einem
Drittel hinzugerechnet:
1. Dächer und Dachteile mit
einer Dachneigung von mehr als
45°bis 70°
2. Dachaufbauten auf Dächern
und Dachteilen bis zu 45°
Dachneigung, wenn deren Gesamtbreite
je Dachfläche zusammen mehr
als ein Fünftel, jedoch nicht
mehr als die Hälfte der Breite
der darunterliegenden Außenwand
beträgt.
Das sich ergebende Maß ist
H.
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche
beträgt
1. allgemein 0,4 H,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten,
ausgenommen an den Grenzen zu
Gebieten anderer Nutzung 0,25
H.
Den Gewerbe- und Industriegebieten
stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare
Sondergebiete sowie im Zusammenhang
bebaute Ortsteile, die diesen
Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen
baulichen oder sonstigen Nutzung
entsprechen, gleich. Das jeweilige
Maß ist auf volle 10 cm
abzurunden. In allen Fällen
muß die Tiefe der Abstandsflächen
mindestens 3 m betragen.
(6) Vor die Außenwand vortretende
untergeordnete Bauteile und Vorbauten,
wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen sowie Erker
und Balkone, bleiben bei Bemessung
der Tiefe der Abstandsflächen
außer Betracht, sofern sie
nicht mehr als 1,50 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens
2 m entfernt bleiben. An bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden
nachträglich angebrachte
Außenwandverkleidungen,
die dem Wärmeschutz und der
Energieeinsparung dienen, können
in dem hierfür nötigen
Umfang in die Tiefe der Abstandsflächen
hineinragen.
(7) Unbeschadet Abs. 5 darf die
Tiefe der Abstandsfläche
5 m nicht unterschreiten
1. vor Außenwänden,
die nicht feuerhemmend (F 30)
sind,
2. vor feuerhemmenden Wänden,
deren Außenfläche oder
äußere Verkleidung
aus normalentflammbaren Baustoffen
besteht.
(8) In Gewerbe- und Industriegebieten
genügt abweichend von Abs.
5 bei Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandsflächen
1. 1,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerbeständig
sind und einschließlich
ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen (F 90-A),
2. 2,50 m, wenn die Wände
mindestens feuerhemmend sind (F
30).
Das gilt nicht für Abstandsflächen
gegenüber Nachbargrenzen.
(9) Für bauliche Anlagen
und andere Anlagen und Einrichtungen,
von denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten Abs. 1 bis 8
entsprechend.
(10) In den Abstandsflächen
eines Gebäudes und zu diesem
ohne eigene Abstandsfläche
sind zulässig
1. erdgeschossige Garagen bis
100 m2 Nutzfläche,
2. erdgeschossige Gebäude
und sonstige Anlagen und Einrichtungen
nach Abs. 9,
sofern sie das Gebäude und
seine Nutzung nicht wesentlich
beeinträchtigen.
(11) Ohne Abstandsfläche
unmittelbar an der Nachbargrenze
sind zulässig
1. a) Garagen einschließlich
Abstellraum an einer Nachbargrenze
des Grundstücks bis zu insgesamt
8 m Länge und einer grenzseitigen
mittleren Wandhöhe von 3
m, jedoch nicht mehr als 20 m2
Wandfläche, jeweils über
der Geländeoberfläche,
oder
b) Stellplätze an einer Nachbargrenze
des Grundstücks bis zu insgesamt
8 m Länge;weitere Stellplätze
und Garagen sowie untergeordnete
Gebäude bis zu 5 m2 grenzseitiger
Wandfläche über der
Geländeoberfläche zur
Unterbringung von Fahrrädern
und Kinderwagen können zugelassen
werden,
2. Stützmauern zur Sicherung
des natürlichen Geländes,
Einfriedungen und Abfalleinrichtungen
bis zu einer Gesamthöhe von
1,50 m über unterer Geländeoberfläche,
3. untergeordnete Gebäude
zur örtlichen Versorgung
mit Energie, Kälte oder Wasser.
Die Errichtung mit einer geringeren
Tiefe der Abstandsfläche
als nach Abs. 1 bis 9 gegenüber
der Nachbargrenze sowie der Anbau
an auf dem Nachbargrundstück
bestehende Gebäude kann verlangt
werden, wenn dies aus städtebaulichen
Gründen erforderlich ist.
(12) Geringere Tiefen der Abstandsflächen
als nach Abs. 1 bis 9 können
zugelassen werden, wenn
1. innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile die Gestaltung des Straßenbildes
oder besondere örtliche Verhältnisse,
2. der Schutz von Kulturdenkmälern
und deren Umgebung nach dem Denkmalschutzgesetz,
3. der Schutz von Naturdenkmalen,
geschützten Landschaftsbestandteilen
und deren Umgebung nach dem Hessischen
Naturschutzgesetz,
4. die Erhaltung gesunder Bäume
und Sträucher oder
5. die Schonung des Landschaftsbildes
dies erfordert und zwingende Belange
des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
Im öffentlichen Interesse
können unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 geringere Tiefen
auch gefordert werden.
(13) Festsetzungen eines Bebauungsplans,
die die Tiefe der Abstandsflächen
bindend bestimmen, haben Vorrang.
Ermöglichen Festsetzungen
eines Bebauungsplans geringere
Tiefen, können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn
1. ausreichende Belichtung mit
Tageslicht und Belüftung
der Aufenthaltsräume gesichert
bleiben,
2. Belange des Brandschutzes nicht
entgegenstehen und
3. nachbarliche Belange nicht
beeinträchtigt werden.
(14) Größere Tiefen
der Abstandsflächen als nach
Abs. 1 bis 9 können zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere bei
Bebauung in der Hanglage zur Wahrung
der ausreichenden Belichtung,
verlangt werden. Soweit sie die
Tiefen der Abstandsflächen
nach Abs. 1 bis 9 überschreiten,
sind sie nicht nachbarschützend.
Im Falle des Abs. 11 Satz 1 Nr.
1 kann die Einhaltung einer Abstandsfläche
verlangt werden, wenn durch die
Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück
vorhandene bauliche Anlagen in
ihrer Benutzbarkeit wesentlich
beeinträchtigt würden.
(15) Zwischen baulichen Anlagen
und Wäldern, Mooren und Heiden
ist ein zur Vermeidung einer Gefahr
erforderlicher Abstand zu wahren.
§
7 Übernahme der Abstandsflächen
und Abstände auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz
oder nach Vorschriften auf Grund
dieses Gesetzes Abstandsflächen
und Abstände auf dem Baugrundstück
selbst liegen müssen, kann
zugelassen werden, daß sie
sich ganz oder teilweise auf andere
Grundstücke erstrecken, wenn
öffentlich-rechtlich gesichert
ist, daß sie nicht überbaut
und auf die auf diesen Grundstücken
erforderlichen Abstandsflächen
und Abstände nicht angerechnet
werden. Vorschriften, nach denen
eine Überbauung zulässig
ist oder ausnahmsweise
zugelassen werden kann, bleibt
unberührt.
(2) Die bei der Errichtung eines
Gebäudes vorgeschriebenen
Abstandsflächen und Abstände
dürfen auch bei nachträglichen
Grundstücksteilungen nicht
unterschritten oder überbaut
werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
§
8 Grundstücksteilungen
(1) Die Teilung eines Grundstücks,
das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung der
Bauaufsichtsbehörde. Das
gilt nicht, wenn die Teilung in
öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfahren
vorgenommen wird oder der Bund,
das Land oder eine Gebietskörperschaft,
der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
übertragen sind (§ 60
Abs. 2), an der Teilung beteiligt
ist.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn durch die Teilung
Verhältnisse geschaffen werden,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes zuwiderlaufen. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden werden,
die die Versagungsgründe
ausräumen.
(3) Die Genehmigung ist bei der
Bauaufsichtsbehörde unter
Vorlage eines Auszugs aus dem
Liegenschaftskataster, der die
beabsichtigte Teilung und die
vorhandene Bebauung erkennen läßt,
zu beantragen. In den Auszug sind
die Abstandsflächen der vorhandenen
Bebauung einzutragen. Werden Gebäude
von der Teilung erfaßt,
ist eine Beschreibung, wenn notwendig
auch eine zeichnerische Darstellung,
beizufügen, die Auskunft
über die Abgrenzung innerhalb
von Gebäuden gibt.
§
9 Grundstücksfreiflächen,
Kinderspielplätze
(1) Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
(Grundstücksfreiflächen)
sind zu bepflanzen, auf ausreichend
großen Flächen sollen
Bäume und Sträucher
gepflanzt werden; die Bepflanzung
ist zu unterhalten. Das gilt auch
für hauswirtschaftliche Flächen,
für Lager-, Arbeits-, Stellplatz-
und Abstellplatzflächen sowie
für Flächen, die zum
Befahren bestimmt sind, soweit
deren Einbindung in die Bepflanzung
nicht der Eigenart notwendiger
Nutzung entgegensteht; sie dürfen
nur zur Abwehr von Gefahren für
das Grundwasser wasserundurchlässig
befestigt werden. Auf den für
das Vorhaben
nicht benötigten Flächen
sind schutzwürdige Naturbestandteile,
insbesondere gesunde Bäume
und Sträucher, zu erhalten.
Die Bepflanzung soll innerhalb
eines Jahres nach Ingebrauchnahme
der Gebäude durchgeführt
sein.
(2) Werden mehr als 500 m²
Grundfläche überbaut,
soll an oder auf baulichen Anlagen
eine Fläche in der Größe
von einem Drittel der überbauten
Grundfläche begrünt
werden. Die Größe der
Grundfläche ist nach der
Baunutzungsverordnung zu ermitteln.
(3) Werden mehr als drei Wohnungen
errichtet, ist auf dem Baugrundstück
oder öffentlich-rechtlich
gesichert in unmittelbarer Nähe
ein Spielplatz für Kleinkinder
(bis zu sechs Jahren) anzulegen.
Auf seine Herstellung kann verzichtet
werden, wenn in unmittelbarer
Nähe ein für Kleinkinder
geeigneter, auch für das
Baugrundstück bestimmter
Spielplatz als Gemeinschaftsanlage
geschaffen wird oder vorhanden
ist oder wenn die Art oder Lage
der Wohnungen einen Kinderspielplatz
nicht erfordert. Bei bestehenden
Gebäuden nach Satz 1 kann
die Herstellung von Kinderspielplätzen
verlangt werden,
wenn dies die Gesundheit oder
der Schutz der Kinder erfordert.
(4) Die Kinderspielplätze
nach Abs. 3 sind Bestandteil der
Grundstücksfreifläche
und in deren Bepflanzung einzubeziehen.
Sie sollen innerhalb eines Jahres
nach Ingebrauchnahme der Gebäude
benutzbar sein.
§
10 Einfriedung der Grundstücke
Für Grundstücke, die
mit Gebäuden bebaut sind
oder nach öffentlichem Recht
mit Gebäuden bebaut werden
können, kann verlangt werden,
daß sie entlang der öffentlichen
Verkehrsfläche eingefriedet
oder abgegrenzt werden, wenn die
öffentliche Sicherheit oder
Ordnung dies erfordert. Das gleiche
gilt für Aufschüttungen
und Abgrabungen, für Lager-,
Abstell- und Ausstellungsplätze,
für Camping-, Wochenend-
und Zeltplätze, für
Sportplätze und für
Spielplätze einschließlich
Kinderspielplätze.
§
11 Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsflächen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen
oder Gemeinschaftsflächen,
für die in einem Bebauungsplan
Flächen festgesetzt sind,
insbesondere für Grünanlagen,
für Kinderspielplätze,
für Stellplätze, Garagen,
für Abfall- und Wertstoffbehälter
sowie für Anlagen und Flächen
zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft,
obliegen den Personen, die Eigentum
an den Grundstücken haben,
für die diese Anlagen und
Flächen bestimmt sind. Erbbauberechtigte
treten an deren Stelle. Ist die
Bauherrschaft nicht nach Satz
1 oder2 berechtigt,
obliegt ihr die Beteiligung an
der Herstellung, der Instandhaltung
und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage
oder Gemeinschaftsfläche.
Die Verpflichtung nach Satz 1
geht mit der Rechtsnachfolge über.
(2) Die Gemeinschaftsanlage oder
Gemeinschaftsfläche muß
hergestellt werden, sobald und
soweit sie zur Erfüllung
ihres Zweckes erforderlich ist.
Dritter Teil - Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt - Gestaltung
§
12 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit
ihrer Umgebung derart in Einklang
zu bringen, daß sie das
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild
nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht
beeinträchtigen. Auf bauliche
Anlagen von geschichtlicher, baugeschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung, auf Naturdenkmale und
auf erhaltenswerte Eigenarten
der Umgebung ist soweit Rücksicht
zu nehmen, daß eine Störung
nicht eintritt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
§
13 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle örtlich
gebundenen Einrichtungen, die
der Ankündigung oder Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe oder
Beruf dienen und vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Hierzu zählen insbesondere
1.Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Lichtwerbungen und Schaukästen,
2.für Zettel- und Bogenanschläge
oder für Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen
sowie
3.der Werbung dienende Fahnen
mit den dazugehörigen Masten.
(2) Für Werbeanlagen, die
bauliche Anlagen sind, gelten
die in diesem Gesetz oder in Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen.
Für Werbeanlagen, die keine
baulichen Anlagen sind, gelten
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2,
§ 12 und § 19 Abs. 2
entsprechend. Die störende
Häufung von Werbeanlagen
ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind,
soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist,
1.Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung,
2.Schilder, die Namen und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel
zusammengefaßt sind,
3.einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen
und Wegabzweigungen, die im Interesse
des Verkehrs auf außerhalb
der Ortsdurchfahrt liegende gewerbliche
Betriebe oder versteckt gelegene
Stätten aufmerksam machen,
4.Werbeanlagen an und auf Flugplätzen,
Sportanlagen und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken, und
5.Werbeanlagen auf Ausstellungs-
und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten und besonderen
Wohngebieten sind nur Werbeanlagen
zulässig an der Stätte
der Leistung sowie Anlagen für
amtliche Mitteilungen und zur
Unterrichtung der Bevölkerung
über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen. In reinen Wohngebieten
darf an der Stätte der Leistung
nur
mit Hinweisschildern geworben
werden. Auf öffentlichen
Straßen und an Haltestellen
des öffentlichen Personennahverkehrs
können auch andere Werbeanlagen
zugelassen werden, soweit diese
die Eigenart des Gebietes und
das Orts- oder Landschaftsbild
nicht beeinträchtigen. In
Sondergebieten, die der Erholung
dienen, sind Werbeanlagen unzulässig.
Satz 1 bis 4 gelten auch für
im Zusammenhang bebaute Ortsteile,
die nach der Art ihrer tatsächlichen
baulichen Nutzung den genannten
Baugebieten
entsprechen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten für
Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf
1.Werbung an dafür genehmigten
Säulen, Tafeln und Flächen,
2.Werbemittel an Zeitungs- und
Zeitschriftenverkaufsstellen,
3.Auslagen und Dekorationen in
Fenstern und Schaukästen,
4.Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes, außer
im Außenbereich
Zweiter Abschnitt - Allgemeine
Anforderungen an die Bauausführung
§
14 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
daß bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 ordnungsgemäß errichtet,
geändert, abgebrochen oder
beseitigt werden können und
Gefahren oder vermeidbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die
unbeteiligte Personen gefährdet
werden können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
Dem Baufortschritt entsprechend
sind Einrichtungen zur Brandbekämpfung
und zur Rettung von Menschen in
dem zur Wahrung der Sicherheit
notwendigen Umfang betriebsbereit
vorzuhalten; § 5 gilt entsprechend.
(3) Öffentliche Verkehrsflächen,
Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-
und Meldeanlagen sowie hydrologische
Meßstellen, Immissionsmeßstellen,
Vermessungs- und Grenzmarken sind
für die Dauer der Bauausführung
zu schützen und, soweit erforderlich,
unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
zugänglich zu halten. Der
Verschmutzung der öffentlichen
Verkehrsflächen ist zu begegnen.
(4) Schutzwürdige Naturbestandteile,
insbesondere gesunde Bäume
und Sträucher, die nach §
9 Abs. 1 Satz 3 zu erhalten sind,
sowie Grundwasser sind während
der Bauausführung zu schützen.
Grundwasser soll vorrangig dem
Grundwasserleiter wieder zugeführt
oder direkt oder indirekt in ein
Oberflächengewässer
eingeleitet werden; wasserwirtschaftliche
Belange dürfen nicht entgegenstehen.
(5) Bei Bauausführung oder
Abbruch anfallende verwertbare
Stoffe sind von den übrigen
Bauabfällen so zu trennen
und getrennt zu halten, daß
ihre spätere Verwertung möglich
bleibt.
(6) Für die Dauer der Ausführung
von baugenehmigungspflichtigen
Gebäuden ist an der Baustelle
ein Schild dauerhaft anzubringen,
das mindestens die Nutzungsart
des Gebäudes, die Zahl seiner
Geschosse und die Namen und Anschriften
der am Bau Beteiligten (§§
56 bis 59) enthalten muß.
Das Schild muß vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sein;
es kann mit der Kennzeichnung
nach § 70 Abs. 7 Satz 2 und
3 verbunden werden.
§
15 Standsicherheit und Dauerhaftigkeit
(1) Jede bauliche Anlage muß,
auch unter Berücksichtigung
der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse,
im Ganzen, in ihren einzelnen
Teilen und für sich allein
standsicher und dauerhaft sein.
Die Standsicherheit muß
auch während der Errichtung
sowie bei der Änderung und
dem Abbruch sichergestellt sein.
Die Standsicherheit anderer baulicher
Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden. Satz 1 bis 3 gelten auch
für andere Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2.
(2) Die Verwendung gemeinsamer
Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen ist zulässig, wenn
öffentlichrechtlich und technisch
gesichert ist, daß die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
baulichen Anlagen stehen bleiben
können.
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse und Schädlinge
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen
so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, daß
durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse
der Witterung, pflanzliche oder
tierische Schädlinge oder
durch andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche
Anlagen entsprechend geeignet
sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile
aus Holz oder anderen organischen
Stoffen vom Hausbock, vom Echten
Hausschwamm oder von Termiten
befallen, haben die für den
ordnungsgemäßen Zustand
des Gebäudes verantwortlichen
Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§
17 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen
so beschaffen sein, daß
der Entstehung eines Brandes und
der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorgebeugt wird und bei
einem Brand die Rettung von Menschen
und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten
durchgeführt werden können.
(2) Baustoffe, die auch nach der
Verarbeitung oder dem Einbau noch
leicht entflammbar sind, dürfen
bei der Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht
verwendet werden.
(3) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muß in jedem Geschoß
über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
vom Freien aus erreichbar sein.
Der erste Rettungsweg muß
in Geschossen, die nicht zu ebener
Erde liegen, über mindestens
einen Treppenraum mit notwendiger
Treppe (§ 34 Abs. 1) führen;
der zweite Rettungsweg kann über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
an von diesen erreichbaren Stellen
oder über eine weitere notwendige
Treppe führen. Ein zweiter
Rettungsweg ist nicht erforderlich,
wenn der erste Rettungsweg über
einen Treppenraum führt,
in den Feuer und Rauch nicht eindringen
können (Sicherheitstreppenraum).
Die Rettungswege in den Geschossen
zwischen Nutzungseinheiten und
notwendigen Treppenräumen
müssen so angeordnet und
beschaffen sein, daß diese
sicher erreicht werden können.
Die Gesamtlänge der Rettungswege
von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
bis zum Treppenraum oder bis zum
Freien darf 35 m nicht überschreiten.
(4) Gebäude, deren zweiter
Rettungsweg über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der Geländeoberfläche
liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der Feuerwehr
vorgehalten werden.
(5) Bauliche Anlagen, bei denen
nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder
zu schweren Folgen führen
kann, sind mit dauernd wirksamen
Blitzschutzanlagen zu versehen.
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung, den klimatischen
Verhältnissen und dem Ziel
einer sparsamen und rationellen
Energienutzung entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben, der auch den Besonderheiten
ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen,
Rechnung trägt. Geräusche,
die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder
Schwingungen, die von ortsfesten
Anlagen oder Einrichtungen in
baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit, Ordnung und
Leichtigkeit des öffentlichen
Verkehrs dürfen durch bauliche
Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 oder durch ihre
Nutzung nicht gefährdet werden.
Dritter Abschnitt - Bauprodukte
und Bauarten
§
20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1.von den nach Abs. 2 bekanntgemachten
technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Abs. 3
zulässig sind und wenn sie
auf Grund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 25 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2.nach den Vorschriften
a)des Bauproduktengesetzes,
b)zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c)zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Abs.
7 Nr. 1 festgelegten Klasse und
Leistungsstufen ausweist.Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
nicht abweichen, dürfen auch
verwendet werden, wenn diese Regeln
nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht
sind. Sonstige Bauprodukte, die
von allgemein anerkannten Regeln
der Technik abweichen, bedürfen
keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Abs. 3; § 3 Abs. 3 Satz
2 erster
Teilsatz bleibt unberührt.
(2) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind.
Diese technischen Regeln gelten
als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
3.
(3) Bauprodukte, für die
technische Regeln in der Bauregelliste
A nach Abs. 2 bekanntgemacht worden
sind und die von diesen wesentlich
abweichen oder für die es
Technische Baubestimmungen oder
allgemein anerkannte Regeln der
Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauprodukte), müssen
1.eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 21),
2.ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 22) oder
3.eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 23) haben. Ausgenommen
sind Bauprodukte, die für
die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche
Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in einer
Liste C öffentlich
bekanntgemacht hat.
(4) Durch Rechtsverordnung kann
vorgeschrieben werden, daß
für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
20 bis 23 und der §§
25 bis 28 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben werden, daß
das herstellende Unternehmen über
solche Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt. In der Rechtsverordnung
können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die
wegen ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 28 vorgeschrieben werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
1.festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 erfüllen müssen,
und
2.bekanntmachen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes nicht
berücksichtigen.
§
21 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist.
(2) Die zur Begründung des
Antrages erforderlichen Unterlagen
sind beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke zur Verfügung
zu stellen oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen.
(3) Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach dem Recht anderer
Länder gelten auch im Land
Hessen.
§
22 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1.deren Verwendung nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient,
oder
2.die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche
Institut für Bautechnik macht
dies mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauprodukte im
Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der
Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Abs.
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
23 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten
Bauaufsichtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1.Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
in Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen,
und
2.nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu
erwarten sind, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
erklären, daß ihre
Zustimmung nicht erforderlich
ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Abs. 1, die in Baudenkmälern
nach dem Denkmalschutzgesetz verwendet
werden sollen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde.
§ 24
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1.eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2.eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. § 20
Abs. 5 und 6 sowie §§
21 und 23 gelten entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder für genau
begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder
eine Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich ist.
(2) Durch Rechtsverordnung kann
vorgeschrieben werden, daß
für bestimmte Bauarten, auch
soweit sie Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften unterliegen,
Abs. 1 ganz oder teilweise anwendbar
ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
25 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 20 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichenPrüfzeugnissen
oder den Zustimmungen im Einzelfall;
als Übereinstimmung gilt
auch eine Abweichung, die nicht
wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1.Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
(§ 26) oder
2.Übereinstimmungszertifikat
(§ 27).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
nach § 26 Abs. 1, sofern
nichts anderes bestimmt ist. Die
oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen
nach Abs. 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten Abs.
1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat das herstellende
Unternehmen durch Kennzeichnung
der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt oder auf seiner
Verpackung oder, wenn dies nicht
möglich ist, auf dem Lieferschein
anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen
Ländern und aus anderen Staaten
gelten auch im Land Hessen.
§
26 Übereinstimmungserklärung
des herstellenden Unternehmens
(1) Das herstellende Unternehmen
darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
ist, daß das hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln
nach § 20 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
27 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 28 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
1.den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2.einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Abs. 2
unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung
ist von Überwachungsstellen
nach § 28 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
28 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1.Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 22
Abs. 2),
2.Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 26 Abs. 2),
3.Zertifizierungsstelle (§
27 Abs. 1),
4.Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
27 Abs. 2) oder
5.Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
20 Abs. 6 anerkennen, wenn sie
oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen
Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit
und ihren Leistungen die Gewähr
dafür bieten, daß diese
Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Hessen. Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Art. 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Abs. 1 genannten Stellen gleich.
Dies gilt auch für Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Art. 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Art. 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen
Verfahren nachgewiesen ist, daß
die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen
beabsichtigen, wenn der erforderliche
Nachweis in einem Art. 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
Vierter Abschnitt - Wände,
Decken und Dächer
§
29 Tragende Wände, Unterstützungen,
Außenwände und Trennwände
(1) Bauteile und ihre Baustoffe
müssen unbeschadet §
17 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 4 Satz 2 hinsichtlich
ihres Brandverhaltens nachstehende
Mindestanforderungen erfüllen:
Bauteile und Baustoffe Gebäudeklasse
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 A/B
C D E F G
1.Tragende und aufsteifende
Wände sowie Unterstürtzungen
keine keine F30-B F 30-A F 90-AB
F 90-A
oder F 60 B
1.1in Kellergeschossen F 30-B
F 30-B F 30-B F 30-A F 90-A F
90-A
oder F 60-B
2.Tragende und aufsteifende Wände,
Unterstützungen und Dachtragwerke
in ausgebauten Dachgeschossen
sowie Abschlußwände
gegen
den nicht ausgebauten Dachraum
keine keine F 30-B F 30-A 1) F
90-B 1)F 90-B
oder F 60-B 1
3.Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile
tragender Außenwände
B 2 B 2 B 2 B 1 A 2 W 30-A
4.Außenwandverkleidungen
einschließlich Dämmstoffe
und
Unterkonstruktion B 2 B 2 B 1
2) 3) B 1 2) 3) B 1 3) A 2 3)
5.Trennwände zwischen Nutzungseinheiten
F 30-B F 30-B F 30-B F 30-A 1)
F 90-AB 1)F 90-A oder F 60-B 1)
Bauteile und Gebäudeklasse
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Baustoffe
Zusätzliche Regelungen
1)Für das oberste, im Dachraum
gelegene Geschoß, in dem
Aufenthaltsräume vorhanden
oder möglich sind, genügt
F 30-B.
2)Normalentflammbare Baustoffe
(B 2) sind zulässig, wenn
die Außenwand mindestens
feuerhemmend (F 30-B) ist und
durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende
Gebäude verhindert wird.
3)Befestigungsteile der Unterkonstruktion
und der Dämmstoffe können
auch aus normalentflammbaren Baustoffen
(B 2) bestehen.
------------------
Erläuterungen:
F 30/W 30/F 60Feuerwiderstandsklasse
des jeweiligen Bauteils nach seiner
Feuerwiderstandsdauer in Minuten
(feuerhemmend)
F 90 Feuerwiderstandsklasse des
jeweiligen Bauteils nach seiner
Feuerwiderstandsdauer in Minuten
(feuerbeständig)
A nichtbrennbare Baustoffe
A 2 nichtbrennbare Baustoffe mit
brennbaren Bestandteilen
AB in wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen
B brennbare Baustoffe
B 1 schwerentflammbare Baustoffe
B 2 normalentflammbare Baustoffe
(2) An den Außenwänden
von Gebäuden der Gebäudeklasse
G muß zwischen den Geschossen
ein Feuerüberschlagweg von
mindestens 1 m vorhanden sein.
(3)
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten
sind bis zur Rohdecke oder bis
unmittelbar unter die Dachhaut
zu führen. Öffnungen
sind zulässig, wenn sie wegen
der Nutzung des Gebäudes
erforderlich sind. Sie sind, außer
bei Gebäuden der Gebäudeklassen
A, B und D, mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen
(T 30) zu versehen; Ausnahmen
können zugelassen werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist. Leitungen
dürfen durch feuerbeständige
Trennwände nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind.
(4) Trennwände müssen
ausreichend wärmedämmend
sein
1.zwischen Wohnungen, zwischen
Wohnungen und fremden Räumen
sowie zwischen fremden Aufenthaltsräumen,
2.zwischen Aufenthaltsräumen
und im allgemeinen unbeheizten
Räumen, soweit die unbeheizten
Räume nicht innerhalb der
Wohnungen liegen oder zu den Aufenthaltsräumen
gehören,
3.zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen oder Durchfahrten.
(5) Trennwände müssen
ausreichend schalldämmend
sein
1.zwischen Wohnungen, zwischen
Wohnungen und fremden Räumen
sowie zwischen fremden Aufenthaltsräumen,
2.zwischen Wohnungen und Treppenräumen,
Aufzugsschächten und Durchfahrten.
(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht
für Trennwände von Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn aus betriebstechnischen Gründen
ein Wärmeschutz oder Schallschutz
unmöglich oder entbehrlich
ist.
§
30 Brandwände
(1) Brandwände sind feuerbeständige
Wände, die aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) bestehen und
so beschaffen sind, daß
sie bei einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren und die Ausbreitung
von Feuer auf andere Gebäude
oder Gebäudeabschnitte verhindern.
(2) Brandwände sind herzustellen
1.zum Abschluß von Gebäuden,
bei denen die Abschlußwand
an oder auf der Nachbargrenze
oder in einem Abstand bis zu 2,50
m von ihr errichtet wird, es sei
denn, daß ein Abstand von
mindestens 5 m zu bestehenden
oder nach den Immobilienrechtlichen Vorschriften
zulässigen künftigen
Gebäuden öffentlichrechtlich
gesichert ist,
2.innerhalb ausgedehnter Gebäude
oder bei aneinandergebauten Gebäuden
auf demselben Grundstück
in Abständen von höchstens
40 m; größere Abstände
können zugelassen werden,
wenn die Nutzung der Gebäude
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
3.bei aneinandergebauten Gebäuden
der Gebäudeklassen B und
D in Abständen von höchstens
60 m, wenn die Gebäudetrennwände
feuerbeständig sind; dies
gilt abweichend von Nr. 1 auch
für solche Gebäude auf
mehreren Grundstücken,
4.zwischen Wohngebäuden und
angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf demselben
Grundstück sowie zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil eines Gebäudes.
(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen
A, B und D genügen abweichend
von Abs. 2 Nr. 1 und 2 feuerbeständige
Wände aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A), wenn
1.auch die sonstigen Gebäudetrennwände
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt werden
und
2.Vorkehrungen getroffen sind,
die einer Brandübertragung
a)in den Anschlußbereichen
der Gebäudetrennwände
zur Dachhaut und
b)an Außenwänden aus
normalentflammbaren Baustoffen
oder mit normalentflammbaren Außenverkleidungen
auf angrenzende Gebäude entgegenwirken.Anstelle
der feuerbeständigen Trennwände
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(A) können Doppelwände
mit brennbaren Baustoffen zugelassen
werden, wenn diese eine Feuerwiderstandsdauer
von innen nach außen von
30 Minuten (F 30-B) und von außen
nach innen von 90 Minuten (F 90-B)
aufweisen. Feuerbeständige
Wände aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) genügen
ferner in den Fällen des
Abs. 2 Nr. 4, wenn der umbaute
Raum des
landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes
oder des landwirtschaftlichen
Betriebsteils nicht mehr als 2
000 m3 beträgt. Bei aneinandergebauten
Gebäuden der Gebäudeklassen
B und D sind Vorkehrungen zu treffen,
die einer Brandübertragung
durch Außenwände oder
Außenwandverkleidungen aus
normalentflammbaren Baustoffen
auf angrenzende Gebäude entgegenwirken.
Satz 1 und 2 gelten nicht für
Kellerwände.
(4) Bei mehrgeschossigen Gebäuden
sind Brandwände ohne Versatz
durch alle Geschosse zu führen.
Brandwände können geschoßweise
versetzt hergestellt werden, soweit
es die Nutzung des Gebäudes
erfordert und die verbindende
Geschoßdecke feuerbeständig
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-A) und ohne Öffnungen
hergestellt wird. Für die
Wände finden Abs. 1 und 5
bis 10 Anwendung, für die
Decken und ihre Unterstützungen
gelten Abs. 1, 5 und 7 bis 10
entsprechend.
(5) Müssen Gebäude oder
Gebäudeteile, die über
Eck zusammenstoßen, durch
eine Brandwand getrennt werden,
so muß der Abstand der Brandwand
von der inneren Ecke mindestens
5 m betragen; bei anderer Anordnung
der Brandwand muß eine angrenzende
Außenwand im Anschluß
an die Brandwand bis zu einem
Abstand von mindestens 5 m von
der inneren Ecke als Brandwand
hergestellt werden. Dies gilt
nicht, wenn die Gebäude oder
Gebäudeteile in einem Winkel
von mehr als 120° über
Eck zusammenstoßen.
(6) Die Brandwände und die
Wände nach Abs. 3 Satz 1
und 2 sind bei Gebäuden der
Gebäudeklassen A bis E mindestens
bis unmittelbar unter die Dachhaut
zu führen. Bei Gebäuden
der Gebäudeklassen F und
G ist die Brandwand mindestens
0,30 m über Dach zu führen
oder in Höhe der Dachhaut
mit einer beiderseits mindestens
0,50 m auskragenden feuerbeständigen
Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-A) abzuschließen.
Bei Gebäuden mit weicher
Bedachung (§ 32 Abs. 3) ist
die Brandwand mindestens 0,50
m über Dach zu führen.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
feuerbeständig und standsicher
bleibt. Für Leitungen, Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden
sowie in Wänden nach Abs.
3 Satz 1 und 2 sind unzulässig;
sie können in inneren Brandwänden
zugelassen werden, soweit die
Nutzung des Gebäudes dies
erfordert. Die Öffnungen
müssen mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Abschlüssen
versehen sein; Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn der Brandschutz
auf andere Weise gesichert ist.
(9) Leitungen dürfen durch
Brandwände, durch Wände
nach Abs. 3 Satz 1 und 2 und durch
Decken nach Abs. 4 nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind. Rohrleitungen
müssen außerdem aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(10) In Brandwänden können
kleine Wandteile aus lichtdurchlässigen,
nichtbrennbaren Baustoffen zugelassen
werden, wenn diese feuerbeständig
(F 90-A) sind und die Standsicherheit
der Brandwand dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
(11) Bestehende Brandwände
auf oder an Nachbargrenzen können
aus Gründen des Wärmeschutzes
mit nichtbrennbaren Baustoffen
(A 2) bis zu 15 cm Dicke verkleidet
werden.
§ 31
Decken
(1) Decken müssen, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, hinsichtlich ihres
Brandverhaltens nachstehende Mindestanforderungen
erfüllen:
Bauteil Gebäudeklasse nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2
A/B C D E F G
----
F 30-A
1.Decken keine keine F 30-B oder
F 90-AB F 90-A
F 60-B
----
1.1über F 30-A
Keller- F 30-B F 30-B F 30-B oder
F 90-A F 90-A
geschossen F 60-B
----
2.Decken über F 30-A1)
ausgebauten keine keine F 30-B
oder F 90-B1) F 90-B
Dachge- F 60-B1) schossen
----
3.Decken zwi- F 30-A1)
schen Nut- F 30-B F 30-B F 30-B
oder F 90-AB F 90-A
zungseinheiten F 60-B1)
----
4.Verklei- B 2, B 2, B 2, B 2,
B 2, B 2,
dungen unter Decken einschließlich
Dämmschichten und Unterkonstruktion
nicht brennend abtropfen.
----
Die Erläuterungen und die
Fußnote 1 der Übersicht
in § 29 Abs. 1 sind auch
Bestandteil dieser Übersicht.
(2) Öffnungen in Decken,
für die eine feuerhemmende
oder feuerbeständige Bauart
vorgeschrieben ist, sind unzulässig.
Sie können zugelassen werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert. Die Öffnungen
müssen mit selbstschließenden
Abschlüssen versehen sein,
deren Feuerwiderstand dem der
Decken entspricht; das gilt nicht
für den Abschluß von
Öffnungen innerhalb von Wohnungen.
Ausnahmen können zugelassen
werden, wenn der Brandschutz auf
andere Weise gesichert ist. Satz
1 bis 4 gelten nicht für
Gebäude der Gebäudeklassen
A, B und D.
(3) Leitungen dürfen durch
feuerbeständige Decken nur
hindurchgeführt werden, wenn
eine Übertragung von Feuer
und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; Rohrleitungen
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(4) Decken über und unter
Wohnungen und Aufenthaltsräumen
sowie Böden nichtunterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
ausreichend wärmedämmend
sein.
(5) Decken über und unter
Wohnungen, Aufenthaltsräumen
und ihren Nebenräumen müssen
ausreichend schalldämmend
sein. Dies gilt nicht für
Decken von Wohngebäuden mit
nur einer Wohnung sowie für
Decken zwischen Räumen derselben
Wohnung.
(6) Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gelten
nicht für Decken über
und unter Arbeitsräumen einschließlich
Nebenräumen, die nicht an
Wohnräume oder fremde Arbeitsräume
grenzen, wenn aus betriebstechnischen
Gründen ein Wärmeschutz
oder Schallschutz unmöglich
oder entbehrlich ist.
§ 32
Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung). Teilflächen der
Bedachung und Vordächer,
die diesen Anforderungen nicht
genügen, können zugelassen
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen mindestens feuerhemmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen mindestens feuerhemmend
sein.
(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse
A und freistehenden Gebäuden
der Gebäudeklassen B und
D kann eine Dachhaut, die den
Anforderungen nach Abs. 1 nicht
entspricht (weiche Bedachung),
zugelassen werden, wenn wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(4) Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, Glasdächer,
Oberlichte und sonstige Glasflächen
oder Öffnungen in Dächern
sind so anzuordnen und herzustellen,
daß Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke
übertragen werden kann. Von
Brandwänden sowie von Trennwänden
zwischen Nutzungseinheiten müssen
mindestens 1,25 m entfernt sein
1.Oberlichte, sonstige Glasflächen
und Öffnungen in der Dachhaut,
wenn die Brandwände oder
Trennwände nicht mindestens
0,30 m über Dach geführt
sind,
2.Dachaufbauten aus brennbaren
Baustoffen, wenn sie nicht durch
die Brand- oder Trennwände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(5) Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Fenstern
anschließen, sind in einem
Abstand von 5 m von diesen Wänden
mindestens so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen wie die
Decken des anschließenden
Gebäudes.
(6) Dächer oder Dachteile,
die zum auch nur zeitweiligen
Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, müssen umwehrt werden.
Öffnungen und nicht durchtrittsichere
Flächen dieser Dächer
oder Dachteile sind gegen Betreten
zu sichern.
(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen können
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis verlangt werden. Bei weicher
Bedachung sind die Eingänge
auch gegen herabfallende brennende
Bedachungsteile zu schützen.
(8) Für Arbeiten auf dem
Dach sind sicher erreichbare und
benutzbare Vorrichtungen, einschließlich
der Anschlagspunkte für erforderliche
Sicherheitsgeschirre, dauerhaft
anzubringen.
(9)
Dächer müssen ausreichend
wärme- und schalldämmend
sein, wenn sie Aufenthaltsräume
abschließen. Dies gilt nicht
für Dächer über
Arbeitsräumen, wenn aus betriebstechnischen
Gründen eine Wärme-
oder Schalldämmung unmöglich
oder entbehrlich ist.
(10) Der Dachraum muß vom
Treppenraum aus zugänglich
sein; dies gilt nicht für
Gebäude der Gebäudeklassen
A, B und D.
Fünfter Abschnitt - Verkehrs-
und Rettungswege, Umwehrungen,
Aufzüge
§ 33
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde
liegende Geschoß und der
benutzbare Dachraum eines Gebäudes
müssen über mindestens
eine Treppe zugänglich sein
(notwendige Treppe); weitere Treppen
können gefordert werden,
wenn die Rettung von Menschen
nicht auf andere Weise möglich
ist. Statt notwendiger Treppen
können Rampen mit flacher
Neigung zugelassen werden. Bei
Wohngebäuden mit mehr als
drei Wohnungen sollen die Wohnungen
mindestens eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein, wenn sich die
Wohngebäude von der Lage
her dafür eignen.
(2) Einschiebbare Treppen und
Rolltreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig. Einschiebbare
Treppen und Leitern sind für
Gebäude der Gebäudeklassen
A, B und D als Zugang zu einem
Dachraum ohne Aufenthaltsräume
zulässig; sie können
als Zugang zu sonstigen Räumen,
die keine Aufenthaltsräume
sind, zugelassen werden, wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(3) Notwendige Treppen sind in
einem Treppenraum zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen. Das
gilt nicht für Gebäude
der Gebäudeklassen A und
B.
(4) Die tragenden Teile notwendiger
Treppen sind bei Gebäuden
der Gebäudeklassen D und
E aus nichtbrennbaren Baustoffen
(A) oder mindestens feuerhemmend
(F 30-B) herzustellen; sie müssen
bei Gebäuden der Gebäudeklassen
F und G feuerbeständig und
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 90-A) sein.
(5)
Die nutzbare Breite notwendiger
Treppen und ihrer Treppenabsätze
muß mindestens 1 m betragen.
In Gebäuden der Gebäudeklassen
A, B und D und innerhalb von Wohnungen
genügt eine nutzbare Breite
von 0,80 m. Für nicht notwendige
Treppen mit geringer Benutzung
können geringere nutzbare
Breiten zugelassen werden.
(6) Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Für Treppen
mit großer nutzbarer Breite
können Handläufe auf
beiden Seiten und Zwischenhandläufe
gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer
gesichert werden. Fenster, die
unmittelbar an Treppen liegen,
sind zu sichern, wenn ihre Brüstungshöhe
nicht der notwendigen Geländerhöhe
entspricht. Treppengeländer
müssen mindestens 0,90 m,
bei Treppen mit mehr als 12 m
Absturzhöhe mindestens 1,10
m hoch sein.
(8) Ausnahmen von Abs. 6 und 7
können zugelassen werden,
wenn die Verkehrssicherheit gewahrt
bleibt.
(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist.
(10) Öffnungen in Geländern
und Brüstungen dürfen
mindestens in einer Richtung nicht
breiter als 12 cm sein. Ein seitlicher
Zwischenraum zwischen dem Geländer
oder der Brüstung der zu
sichernden Fläche darf nicht
größer als 4 cm sein.
Die Geländer und Brüstungen
sind so auszubilden, daß
Kindern das Überklettern
nicht erleichtert wird.
§
34 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen, räumlich
zusammenhängenden und an
einer Außenwand angeordneten
Treppenraum liegen. Innenliegende
Treppenräume sind zulässig,
wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann,
von ihnen aus der Keller nicht
unmittelbar zugänglich ist
und auch sonst wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen. Für
die innere Verbindung von Geschossen
derselben Wohnung sind innenliegende
Treppen ohne eigenen Treppenraum
zulässig, wenn in jedem Geschoß
ein weiterer Rettungsweg erreicht
werden kann.
(2) Jeder Treppenraum nach Abs.
1 muß auf möglichst
kurzem Wege einen sicheren Ausgang
ins Freie haben. Der Ausgang muß
mindestens so breit sein wie die
zugehörigen notwendigen Treppen
und darf nicht eingeengt werden.
(3) Wand- und Deckenoberflächen,
Verkleidungen, Bodenbeläge,
Unterdecken, Dämmstoffe und
Einbauten aus brennbaren Baustoffen
sind in Treppenräumen und
ihren Ausgängen ins Freie
unzulässig.
(4) In Gebäuden der Gebäudeklassen
E, F und G dürfen je Geschoß
nicht mehr als vier Wohnungen
oder sonstige Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
an einen Treppenraum mit notwendiger
Treppe unmittelbar angeschlossen
sein. Bei größerer
Anzahl von Nutzungseinheiten sind
diese mit dem Treppenraum durch
allgemein zugängliche Flure
zu verbinden.
(5) Übereinanderliegende
Kellergeschosse müssen mindestens
je zwei getrennte Ausgänge
haben, von denen einer unmittelbar
ins Freie führt. Je ein Ausgang
jedes Kellergeschosses kann in
einem gemeinsamen Treppenraum
münden. Auf eigene Treppenräume
für jedes Kellergeschoß
kann verzichtet werden, wenn wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(6) Die Wände von Treppenräumen
notwendiger Treppen und ihren
Zugängen zum Freien sind
bei Gebäuden
1.der Gebäudeklassen A, B
und D mindestens feuerhemmend
(F 30-B),
2.der Gebäudeklassen C und
E mindestens feuerhemmend und
aus nichtbrennbaren Baustoffen
(F 30-A) oder feuerbeständig
(F 90-B) und
3.der Gebäudeklassen F und
G in der Bauart von Brandwänden
herzustellen. Für Außenwände
von Treppenräumen gilt Satz
1 nicht, wenn sie aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen und der Treppenraum
nicht durch Öffnungen in
anderen Wänden im Brandfall
gefährdet werden kann. Bauteile
und Leitungen dürfen in Treppenraumwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
die Feuerwiderstandsklasse behält.
(7) Die oberen Abschlüsse
der Treppenräume sind entsprechend
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
der Übersicht auszuführen.
Das gilt nicht für obere
Abschlüsse von Treppenräumen
gegenüber dem Freien, wenn
die Treppenraumwände bis
unter eine harte Bedachung führen.
(8) Leitungen dürfen durch
Treppenraumwände und durch
obere Abschlüsse der Treppenräume
nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von
Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; Rohrleitungen
müssen außerdem aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(9) In Treppenräumen müssen
1.Öffnungen zum Kellergeschoß,
zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden,
Lagerräumen und ähnlichen
Räumen in Gebäuden der
Gebäudeklassen C, E, F und
G,
2.Öffnungen zu allgemein
zugänglichen Fluren in Gebäuden
der Gebäudeklassen F und
G
feuerhemmende, selbstschließende
Abschlüsse (T 30) haben.
Sonstige Öffnungen müssen
rauchdichte, selbstschließende
Abschlüsse haben.
(10) Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Treppenräume, die an
einer Außenwand liegen,
müssen in jedem Geschoß
wenigstens ein Fenster von mindestens
0,60 m x 0,90 m haben, das geöffnet
werden kann. Innenliegende Treppenräume
müssen in Gebäuden mit
mehr als fünf Geschossen
über der Geländeoberfläche
eine von der allgemeinen Beleuchtung
unabhängige Beleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung)
haben.
(11) In Gebäuden der Gebäudeklasse
G und bei innenliegenden Treppenräumen
ist an der obersten Stelle des
Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung
mit einer Größe von
mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche,
mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen,
die vom Erdgeschoß und vom
obersten Treppenabsatz zu öffnen
sein muß. Es kann verlangt
werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung
auch von anderen Stellen aus bedient
werden kann. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn der Rauch
auf andere Weise abgeführt
werden kann.
(12) Auf Gebäude der Gebäudeklassen
A, B und D sind Abs. 1 bis 3,
5, 9 und 10 nicht anzuwenden.
§
35 Allgemein zugängliche
Flure als Rettungswege
(1) Nicht unmittelbar von einem
Treppenraum mit notwendiger Treppe
oder vom Freien zugängliche
Nutzungseinheiten in Gebäuden
der Gebäudeklassen C, E,
F und G sind mit dem Treppenraum
oder mit dem Freien durch allgemein
zugängliche Flure zu verbinden.
(2) Die nutzbare Breite allgemein
zugänglicher Flure muß
für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen;
Flure von mehr als 30 m Länge
sollen durch nicht abschließbare,
rauchdichte und selbstschließende
Türen unterteilt werden.
In den Fluren ist eine Folge von
weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) Die Wände allgemein zugänglicher
Flure sind entsprechend den Anforderungen
des § 29 Abs. 1 Nr. 1 der
Übersicht auszuführen
und bis an die Rohdecke zu führen.
Türen in diesen Wänden
müssen ausreichend dicht
schließen.
(4) Bei offenen Gängen vor
den Außenwänden, die
die einzige Verbindung zwischen
Aufenthaltsräumen und Treppenräumen
darstellen, sind
1.Wände nach § 29 Abs.
1 Nr. 1 der Übersicht,
2.Decken einschließlich
der Abschlüsse über
dem obersten Gang nach §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Übersicht,
3.Brüstungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (A) herzustellen.
(5) Wand- und Deckenoberflächen,
Verkleidungen, Bodenbeläge,
Unterdecken, Dämmstoffe und
Einbauten aus brennbaren Baustoffen
sind in allgemein zugänglichen
Fluren und offenen Gängen
von Gebäuden der Gebäudeklassen
C, E, F und G nicht zulässig.
(6) Abweichungen von den Anforderungen
des Abs. 3 und 4 sind zulässig,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen. Satz 1 gilt auch
für Bodenbeläge nach
Abs. 5, wenn wegen der Entwicklung
von Rauch und toxischer Gase Bedenken
nicht bestehen.
§ 36
Aufzüge
(1) Aufzüge müssen eigene
Schächte in feuerbeständiger
Bauart (F 90-A) haben. In einem
Aufzugsschacht dürfen bis
zu drei Aufzüge sein. In
Gebäuden der Gebäudeklassen
A bis F sind Aufzüge ohne
eigene Schächte innerhalb
der Umfassungswände des Treppenraumes
zulässig; sie müssen
unfallsicher umkleidet sein, ausgenommen
Treppenaufzüge für Behinderte
in Wohngebäuden mit bis zu
zwei Wohnungen.
(2) Der Fahrschacht muß
zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen
versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
2,5 vom Hundert der Grundfläche
des Fahrschachtes, mindestens
jedoch von 0,1 m2 haben.
(3) Fahrschachttüren und
andere Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse übertragen
werden können.
(4) Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie bei
vereinfachten Güteraufzügen,
Kleingüteraufzügen,
Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen,
Behindertenaufzügen und bei
Aufzugsanlagen, die den auf Grund
des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften nicht
unterliegen, können Ausnahmen
von Abs. 1 und 2 zugelassen werden,
wenn die Betriebssicherheit gewahrt
bleibt und wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(5) In Gebäuden mit mehr
als fünf Geschossen über
der Geländeoberfläche,
in denen Aufenthaltsräume
vorhanden oder möglich sind,
müssen Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden, von denen
einer auch zur Aufnahme von Lasten,
Kinderwagen, Krankentragen und
Rollstühlen geeignet und
barrierefrei erreichbar sein muß.
Das oberste Geschoß nach
Satz 1 muß mit dem Aufzug
nicht erreichbar sein.
(6) Fahrkörbe zur Aufnahme
einer Krankentrage müssen
eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 2,10 m,
zur Aufnahme eines Rollstuhles
von mindestens 1,10 m x 1,40 m
haben; Türen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. Vor den
Aufzügen muß eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein.
(7) Der Triebwerksraum muß
von angrenzenden Räumen und
von Rettungswegen durch feuerbeständige
Wände aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) abgetrennt
sein; Türen in diesen Wänden
müssen feuerhemmend und selbstschließend
sein.
§
37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Fenster und Fenstertüren
müssen gefahrlos gereinigt
werden können. Ist dies vom
Erdboden, vom Innern des Gebäudes
oder von Vorbauten aus nicht möglich,
sind Vorrichtungen anzubringen,
die eine gefahrlose Reinigung
von außen ermöglichen.
(2) Öffnungen und Fenster,
die als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß sein. Liegen
diese Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender
Austritt, horizontal gemessen,
nicht mehr als 1 m von der Traufkante
entfernt und nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein.
(3) Glastüren und andere
Glasflächen, die bis zum
Fußboden allgemein zugänglicher
Verkehrsflächen herabreichen,
sind so zu kennzeichnen, daß
sie leicht erkannt werden können.
Für größere Glasflächen
können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(4) Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
§
38 Umwehrungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren. Dies gilt nicht,
wenn die Umwehrung dem Zweck der
Flächen widerspricht, wie
bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte
und Glasabdeckungen in Flächen,
die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte, die an
Verkehrsflächen liegen, sind
zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
sind sie in Höhe der Verkehrsflächen
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4) Fensterbrüstungen müssen
mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe
über 12 m mindestens 0,90
m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen
sind zulässig, wenn durch
andere Vorrichtungen, wie Geländer,
die in Abs. 5 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden. Im Erdgeschoß können
geringere Brüstungshöhen
zugelassen werden.
(5) Andere notwendige Umwehrungen
müssen folgende Mindesthöhen
haben:
1.Umwehrungen zur Sicherung von
Öffnungen in begehbaren Decken
und Dächern sowie Umwehrungen
von Flächen mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis 12 m 0,90 m,
2.Umwehrungen von Flächen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
1,10 m.
(6) § 33 Abs. 10 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt - Haustechnische
Anlagen
§
39 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische
Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte,
Installationskanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen
betriebs- und brandsicher sein
und gereinigt werden können;
sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen. Sie müssen
einen energiesparenden Betrieb
ermöglichen.
(2) Lüftungsleitungen sowie
deren Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (A) bestehen; Ausnahmen
können zugelassen werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen. Lüftungsanlagen
müssen so beschaffen sein,
daß Feuer und Rauch nicht
in Treppenräume, andere Geschosse
oder Brandabschnitte übertragen
werden können.
(3) Lüftungsanlagen sind
so herzustellen, anzuordnen und
zu betreiben, daß sie Gerüche
und Staub nicht in andere Räume
übertragen. Gegen die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
sind ausreichende Vorkehrungen
zu treffen; gegen die Weiterleitung
von Schall in andere Räume
können Anforderungen zur
Abwehr von Gefahren, unzumutbaren
Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen
gestellt werden.
(4) Lüftungsleitungen dürfen
nicht an Abgasanlagen angeschlossen
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Lüftung und zur Ableitung
der Abgase von Gasfeuerstätten
kann zugelassen werden. Die Abluft
ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Gemauerte Lüftungsschächte
oder solche aus Formstücken
für Schornsteine müssen
den Anforderungen an Schornsteine
entsprechen und gekennzeichnet
sein.
(6) An Lüftungsanlagen mit
Ventilatoren (raumlufttechnische
Anlagen) können besondere
Anforderungen gestellt werden.
Insbesondere kann verlangt werden,
daß sie im Gefahrenfalle
an einer von der Feuerwehr leicht
erreichbaren Stelle ein- und ausgeschaltet
oder nur auf Entlüftung geschaltet
werden können.
(7) Für raumlufttechnische
Anlagen und Warmluftheizungen
gelten Abs. 1 bis 5, für
Installationsschächte und
Installationskanäle Abs.
2 und 3 entsprechend.
(8) Abs. 2, 3, 6 und 7 gelten
nicht für Gebäude der
Gebäudeklassen A, B und D.
§
40 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgung, ortsfeste
Verbrennungsmotoren
(1) Feuerungsanlagen, Anlagen
zur Abführung von Verbrennungsgasen
ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren oder
unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren
Belästigungen führen
können. Es kann verlangt
werden, daß in Rohrleitungen
nach Satz 1 Sicherheitsabsperreinrichtungen
eingebaut werden, die bei thermischer
Belastung oder bei
Veränderungen des Betriebsdrucks
automatisch schließen. Die
Feuerungsanlagen sollen einen
rationellen und schadstoffarmen
Energieeinsatz ermöglichen.
Gegen die Weiterleitung von Schall
in fremde Räume sind ausreichende
Vorkehrungen zu treffen. Abgasanlagen
müssen leicht und sicher
zu reinigen sein.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend.
(3) Feuerstätten, ortsfeste
Verbrennungsmotoren und Verdichter
sowie Behälter für brennbare
Gase und Flüssigkeiten dürfen
nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen nach Lage, Größe,
baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Kondensate sind so abzuführen
oder zu beseitigen, daß
Gefahren oder unzumutbare Nachteile
nicht entstehen. Abgasanlagen
sind in solcher Zahl und Lage
und so herzustellen, daß
die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen
werden können. Ausnahmen
von Satz 1 können zugelassen
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten),
dürfen abweichend von Abs.
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über
Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist,
2. der Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen gewährleistet
ist und Gefahren oder unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen und
3. die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
1. Gasfeuerstätten, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, daß Gefahren oder unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen,
2. Gas-Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m3 aufweist und
mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster hat, das geöffnet
werden kann,
3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, daß gefährliche
Ansammlungen von unverbranntem
Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
41 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
oder mit Ställen dürfen
nur errichtet werden, wenn die
Versorgung mit Trinkwasser dauernd
gesichert ist; das gilt nicht
für Wochenendhäuser.
Zur Brandbekämpfung muß
eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen; Ausnahmen
können für Einzelgehöfte
in der freien Feldflur zugelassen
werden.
(2) Wasserversorgungsanlagen müssen
so angeordnet und so beschaffen
sein, daß sie betriebssicher
sind, unnötigen Wasserverbrauch
vermeiden und Gefahren, unzumutbare
Nachteile oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Armaturen und
Sanitäreinrichtungen müssen
wassersparend sein.
§
42 Abwasseranlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen
nur errichtet werden, wenn die
einwandfreie Beseitigung der Abwasser
dauernd gesichert ist. Anlagen
zum Sammeln, Verwenden, Ableiten
und Beseitigen der Abwasser sind
so anzuordnen, herzustellen und
instandzuhalten, daß sie
betriebssicher sind und Gefahren,
unzumutbare Nachteile oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen
und durch sie die Abwasser nicht
nachteilig verändert werden.
(2) Zur Sicherung des Wasserhaushalts
und einer rationellen Verwendung
des Wassers, zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen
und zur Verringerung von Überschwemmungsgefahren
soll von Dachflächen abfließendes
und sonst auf dem Grundstück
anfallendes Niederschlagswasser
gesammelt, verwendet oder zur
Versickerung gebracht werden;
für bauliche Anlagen und
Räume besonderer Art oder
Nutzung können abweichende
Anforderungen gestellt werden
(§ 53 Abs. 2 Nr. 11 und 12).
§
43 Einleitung der Abwasser
in Kleinkläranlagen oder
Behälter
(1) Die Einleitung der Abwasser
in Kleinkläranlagen oder
Behälter ist nur zulässig,
wenn oder solange die Abwasser
nicht in eine Sammelkanalisation
eingeleitet werden können
und die einwandfreie weitere Beseitigung
einschließlich des Fäkalschlammes
dauernd gesichert ist. Die Einleitung
der Abwasser in Behälter
ist nur zulässig für
bauliche Anlagen, die nicht an
die zentrale Wasserversorgung
angeschlossen sind; Ausnahmen
können für landwirtschaftliche
Betriebe zugelassen werden. Niederschlagswasser
darf in Behälter, jedoch
nicht in Behälter für
sonstige Abwasser und nicht in
Kleinkläranlagen geleitet
werden. Die Einleitung von Grauwasser
in Behälter kann zugelassen
werden, wennwasserwirtschaftliche
oder gesundheitliche Bedenken
nicht bestehen.
(2) Für Stalldung sind Dungstätten
mit wasserdichten Böden anzulegen.
Die Wände müssen bis
in ausreichender Höhe wasserdicht
sein. Flüssige Abgänge
aus Ställen und Dungstätten
sowie Silagesickersaft sind in
Behälter zu leiten, die keine
Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen
haben dürfen. Dungstätten
und Gärfutteranlagen müssen
zu öffentlichen Verkehrsflächen
und Nachbargrenzen einen Abstand
von mindestens 3 m und zu Öffnungen
von Aufenthaltsräumen mindestens
5 m einhalten.
(3) Kleinkläranlagen und
Behälter müssen ausreichend
bemessen und wasserdicht sein.
Sie müssen eine dichte und
sichere Abdeckung sowie Reinigungs-
und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
daß Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Nachteile oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
zu den Kleinkläranlagen und
Behältern müssen geschlossen,
dicht und, soweit erforderlich,
zum Reinigen eingerichtet sein.
§
44 Abfall- und Wertstoffschächte
(1) Abfall- und Wertstoffschächte
in Gebäuden sind nicht zulässig;
in überwiegend anders als
zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
können sie zugelassen werden,
soweit eine Getrennthaltung von
Wertstoffen zum Zwecke ihrer Verwertung
nicht unmöglich wird.
(2) Abfall- und Wertstoffschächte,
ihre Einfüllöffnungen
und die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb von Aufenthaltsräumen
und Treppenhäusern sowie
nicht an Wänden von Wohn-
und Schlafräumen anzulegen.
Abfall- und Wertstoffschächte
sowie Sammelräume müssen
aus feuerbeständigen Bauteilen
(F 90-A) bestehen. Verleidungen,
Dämmstoffe und innere Wandschalen
sowie Einrichtungen innerhalb
des Schachtes und des Sammelraumes
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (A) bestehen. Der Einbau
einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
(3) Abfall- und Wertstoffschächte
sind bis zur obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittsänderungen
senkrecht zu führen. Eine
ständige Lüftung muß
gesichert sein. Abfall- und Wertstoffschächte
müssen so beschaffen sein,
daß sie Abfälle und
Wertstoffe sicher abführen,
daß Feuer, Rauch, Gerüche
und Staub nicht in das Gebäude
dringen können und daß
die Weiterleitung von Schall gedämmt
wird.
(4) Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
daß Staubbelästigungen
nicht auftreten und sperrige Abfälle
oder Wertstoffe nicht eingebracht
werden können. Am oberen
Ende des Abfall- und Wertstoffschachtes
ist eine Reinigungsöffnung
anzubringen. Alle Öffnungen
sind mit Verschlüssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu
versehen.
(5) Der Abfall- und Wertstoffschacht
muß in einen ausreichend
großen Sammelraum münden.
Die inneren Zugänge des Sammelraumes
sind mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Türen
(T 90) zu versehen. Der Sammelraum
muß vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfall-
und Wertstoffe sind in beweglichen
Behältern zu sammeln. Der
Sammelraum muß eine ständige
Lüftung haben; Bodenabläufe
mit Anschluß an Abwasseranlagen
sind nicht zulässig.
§
45 Behälter für
Abfälle und Wertstoffe
Für die vorübergehende
Aufbewahrung von Abfällen
und Wertstoffen sind jeweils geeignete
Behälter herzustellen oder
aufzustellen. Sie müssen
sicher und leicht erreichbar sein
und dürfen keine unzumutbaren
Belästigungen verursachen.
Bewegliche Behälter sollen
auf einer befestigten Fläche
aufgestellt werden. Ihre Aufstellung
innerhalb von Gebäuden in
besonderen Räumen kann zugelassen
werden.
Siebter Abschnitt - Aufenthaltsräume
und Wohnungen
§
46 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte
Höhe von mindestens 2,40
m haben.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, daß die Räume
ausreichend Tageslicht erhalten
und belüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß
dieser Fensteröffnungen muß
mindestens ein Zehntel der Grundfläche
des Raumes betragen. Geneigte
Fenster sowie Oberlichte anstelle
von Fenstern können zugelassen
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3) Loggien und verglaste Vorbauten
sind auch vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn die hinter
ihnen liegenden Räume ausreichend
Tageslicht erhalten und die Lüftung
ausreicht.
(4) Aufenthaltsräume, die
nicht dem Wohnen dienen, sind
ohne notwendige Fenster zulässig,
wenn dies durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen,
ausgeglichen wird und wenn wegen
des Brandschutzes und der Gesundheit
Bedenken nicht bestehen.
(5) Aufenthaltsräume dürfen
nicht allein von fremden Räumen
aus zugänglich sein.
§
47 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß von
anderen Wohnungen und fremden
Räumen baulich abgeschlossen
sein und einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können zugelassen werden,
wenn die Wohnungen gefahrlos genutzt
werden können.
(2) Jede Wohnung muß ausreichend
durchlüftet werden können
und mindestens einen ausreichend
besonnten Aufenthaltsraum haben.
Nordlage aller Aufenthaltsräume
einer Wohnung ist unzulässig.
(3) Jede Wohnung muß eine
Küche oder Kochnische haben
sowie über Nebenraum einschließlich
Lagerraum für Vorräte
verfügen. Fensterlose Kochnischen
sind zulässig, wenn sie für
sich lüftbar sind.
Der Nebenraum muß mindestens
6 m2 für jede Wohnung groß
sein; davon soll eine Abstellfläche
von mindestens 1 m2 innerhalb
der Wohnung liegen. Wohnräume
und Schlafräume einer Wohnung
dürfen jeweils 10 m2 Grundfläche
nicht unterschreiten, bei mehreren
Wohn- und Schlafräumen ist
ein Raum mit mindestens 6 m2 Grundfläche
zulässig.
(4) Für Gebäude mit
Wohnungen in den Obergeschossen
sollen leicht erreichbare und
gut zugängliche Gemeinschaftsräume
zum Abstellen von Kinderwagen,
Fahrrädern und Kinderspielgeräten
hergestellt werden.
(5) Für Gebäude mit
mehr als zwei Wohnungen sollen
ausreichend große Trockenräume,
soweit in den Wohnungen die Aufstellung
von Waschmaschinen nicht möglich
ist, auch ausreichend große
Waschküchen zur gemeinschaftlichen
Benutzung eingerichtet werden.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht
für Wochenend- und Ferienhäuser,
Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für
Wochenend- und Ferienwohnungen.
(7) In Gebäuden mit Wohnungen
sollen Aus- und Erweiterungsbauten
nur zugelassen werden, wenn ausreichend
Neben-, Gemeinschafts- und Trockenräume
nach Abs. 3 bis 5 vorhanden sind.
(8) In barrierefrei erreichbaren
Wohnungen müssen ein Wohnzimmer,
eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich
sein.
(9) Jede Wohnung ist mit Einrichtungen
zur Messung des Trinkwasserverbrauchs
auszustatten; dies gilt auch für
Wohnungen in bestehenden Gebäuden,
wenn die Wasserinstallation erneuert
oder wesentlich geändert
wird.
§
48 Aufenthaltsräume in
Keller- und Dachgeschossen
(1) Aufenthaltsräume in Kellergeschossen
sind zulässig, wenn das anschließende
Gelände bis zu einer Entfernung
von mindestens 1 m vor den mit
notwendigen Fenstern versehenen
Außenwänden nicht mehr
als 0,50 m über dem Fußboden
der Aufenthaltsräume liegt,
ein Lichteinfallwinkel von 45°
von der Oberkante Brüstung
der notwendigen Fenster, gemessen
von der Außenwand des Gebäudes,
eingehalten ist und Feuchtigkeits-
und Wärmeschutz gesichert
sind.
(2) Aufenthaltsräume, deren
Benutzung eine Belichtung durch
Tageslicht nicht erfordert, sowie
Verkaufsräume, Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume,
Sport- und Spielräume, Bastel-
und Werkräume und ähnliche
Räume sind in Geschossen
nach Abs. 1 auch ohne ausreichende
Belichtung mit Tageslicht zulässig.
§ 46 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Räume nach Abs. 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Diese Räume
müssen von anderen Räumen
im Kellergeschoß feuerbeständig
abgetrennt sein. Satz 1 und 2
gelten nicht für Gebäude
der Gebäudeklassen A, B und
D.
(4) Aufenthaltsräume in Dachgeschossen
müssen eine lichte Raumhöhe
von mindestens 2,20 m über
mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
§
49 Toiletten und Bäder
(1) Jede Wohnung, jede selbständige
Betriebsstätte oder Arbeitsstätte
und jede sonstige bauliche Anlage,
bei der mit dem Anfall von Abwasser
zu rechnen ist, muß mindestens
eine Toilette haben; bei Wohnungen
mit mehr als drei Wohn- und Schlafräumen
darf eine Toilette im Bad nur
angeordnet werden, wenn eine zweite
Toilette vorhanden ist. Die Toiletten
sind mit einer Wasserspülung
auszustatten; § 42 Abs. 2
gilt entsprechend; die Verwendung
von Grauwasser kann zugelassen
werden. Toilettenräume für
Wohnungen müssen innerhalb
der Wohnung liegen. Bei fensterlosen
Toilettenräumen muß
eine wirksame Lüftung gewährleistet
sein. Für bauliche Anlagen,
die für einen größeren
Personenkreis bestimmt sind, ist
eine ausreichende Zahl von Toiletten
herzustellen.
(2) Jede Wohnung muß ein
Bad mit Badewanne oder Dusche
haben. Bei fensterlosen Bädern
muß eine wirksame Lüftung
gewährleistet sein.
(3) Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz
1 gelten nicht für Wochenendhäuser.
Achter Abschnitt - Besondere Anlagen
§
50 Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder
(1) Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Abstellplätze
für Fahrräder sind Flächen,
die dem Abstellen der Fahrzeuge
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk-
und Lagerflächen oder -räume
für Kraftfahrzeuge gelten
nicht als Stellplätze und
Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Stellplätze, Garagen,
Abstellplätze und ihre Nebenanlagen
müssen verkehrssicher sein;
Stellplätze und Garagen müssen
entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad
der Treibstoffe, der Zahl und
Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge
dem Brandschutz genügen.
Es kann verlangt werden, den Boden
von Stellplätzen oder Garagen
zu befestigen und die Bodenabläufe
mit Abscheidern für Leichtflüssigkeiten
zu versehen, wenn dies zum Schutz
des Grundwassers erforderlich
ist. Garagen und ihre Nebenanlagen
müssen zu lüften sein.
(3) Stellplätze und Garagen
müssen so angeordnet und
ausgeführt werden, daß
ihre Benutzung die Gesundheit
nicht schädigt sowie das
Arbeiten und Wohnen, die Ruhe
und die Erholung in der Umgebung
durch Lärm oder Gerüche
nicht über das zumutbare
Maß hinaus stört. Von
Kinderspielplätzen sollen
Stellplätze, Garageneinfahrten,
Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen
und Garagen sowie Abluftöffnungen
von Garagen mindestens 5m entfernt
bleiben. Eine Abschirmung der
Stellplätze und Garagen durch
Schutzwände und -dächer
oder durch Bäume und Sträucher
kann verlangt werden.
(4) Stellplätze und Garagen
müssen von den öffentlichen
Verkehrsflächen aus auf möglichst
kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen
sein. Rampen sollen in Vorgärten
nicht angelegt werden. Es kann
verlangt werden, daß Hinweise
auf Stellplätze, Garagen
und Abstellplätze angebracht
werden.
(5) Für das Abstellen nicht
ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren
gelten Abs. 3 und 4 entsprechend.
(6)
Die Gemeinden legen unter Berücksichtigung
der örtlichen Verkehrsverhältnisse
fest, ob und in welchem Umfang
Stellplätze oder Garagen
und Abstellplätze errichtet
werden müssen, um den Erfordernissen
des ruhenden Verkehrs zu genügen;
sie können durch Satzung
bestimmen, daß
1.bauliche und sonstige Anlagen,
bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr
zu erwarten ist, nur errichtet
werden dürfen, wenn Stellplätze
oder Garagen und Abstellplätze
in ausreichender Zahl und Größe
sowie an einem geeigneten Standort
hergestellt werden (notwendige
Stellplätze, Garagen und
Abstellplätze); hierbei können
sie die Verpflichtung auf genau
begrenzte Teile des Gemeindegebietes
oder
auf bestimmte Fälle beschränken,
2.wesentliche Änderungen
von Anlagen nach Nr. 1 oder wesentliche
Änderungen ihrer Benutzung
der Errichtung im Sinne der Nr.
1 gleichstehen,
3.sonstige Änderungen von
Anlagen nach Nr. 1 nur zulässig
sind, wenn Stellplätze oder
Garagen und Abstellplätze
in solcher Zahl, Größe
und Beschaffenheit hergestellt
werden, daß sie die infolge
der Änderung zusätzlich
zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen
können,
4.für genau begrenzte Teile
des Gemeindegebietes Stellplätze
oder Garagen und Abstellplätze
für bestehende bauliche und
sonstige Anlagen herzustellen
sind, soweit die Bedürfnisse
des ruhenden oder fließenden
Verkehrs oder die Beseitigung
städtebaulicher Mißstände
dies erfordern,
5.die Herstellung von Garagen
anstelle von Stellplätzen
oder von Stellplätzen anstelle
von Garagen verlangt wird, wenn
die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die in Abs.
3 genannten Erfordernisse oder
sonstige Erfordernisse nach Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes dies gebieten,
6.auf die Herstellung von notwendigen
Stellplätzen oder Garagen
ganz oder teilweise verzichtet
wird, soweit bei baulichen Anlagen
besonderer Art oder Nutzung nach
§ 53 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und
Nr. 8 durch besondere Maßnahmen
der Bedarf an Stellplätzen
oder Garagen verringert oder dies
sichergestellt wird,
7.die Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen untersagt oder eingeschränkt
wird, soweit Gründe des Verkehrs
oder städtebauliche Gründe
dies erfordern; dabei kann bestimmt
werden, daß in zumutbarer
Entfernung von den Baugrundstücken
zusätzliche ausreichende
Parkeinrichtungen zur Verfügung
stehen müssen,
8.bei der Herstellung von Garagen
nur bestimmte Konstruktionen,
zum Beispiel Stapelgaragen, zulässig
sind oder
9.die nach Nr. 1 bis 4 und Nr.
7 zur Herstellung Verpflichteten
unter Fortfall der Herstellungspflicht
an die Gemeinde einen Geldbetrag
zahlen, wenn die Herstellung von
Stellplätzen oder Garagen
nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist;
in der Satzung ist die Höhe
des Geldbetrages festzulegen.
Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung
nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Gebrauch,
hat sie in der
Satzung Größe, Zahl
und Beschaffenheit der notwendigen
Stellplätze, Garagen und
Abstellplätze unter Berücksichtigung
von Art und Zahl der vorhandenen
und zu erwartenden Fahrzeuge der
Personen zu bestimmen, die die
Anlagen ständig benutzen
oder sie besuchen. Die Gemeinde
kann, wenn eine Satzung nach Satz
1 Nr. 1 oder 2 nicht besteht,
im Einzelfall die Herstellung
von Stellplätzen, Garagen
oder Abstellplätzen verlangen,
wenn dies wegen der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs
erforderlich ist.
(7) Der Geldbetrag nach Abs. 6
Satz 1 Nr. 9 ist zu verwenden
für
1.die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen zugunsten des
Gemeindegebietes,
2.die Unterhaltung bestehender
Parkeinrichtungen,
3.investive Maßnahmen des
öffentlichen Personennahverkehrs
oder
4.investive Maßnahmen des
Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages
muß für die Erreichbarkeit
des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht
auslöst, einen Vorteil bewirken.
Die zeitliche Reihenfolge der
Verwendungsmaßnahmen bestimmt
die Gemeinde nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung
des Umfangs und des Grades der
durch den ruhenden Verkehr hervorgerufenen
Gefahren für die Sicherheit,
Ordnung oder Leichtigkeit des
Verkehrs und ihrer tatsächlichen
Möglichkeiten der Verwendung.
(8) Macht eine Gemeinde von der
Satzungsermächtigung nach
Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 Gebrauch,
trifft sie die Entscheidung über
den Fortfall der Herstellungspflicht
und über die Zahlung des
Geldbetrages. Die Baugenehmigung
kann von der Entscheidung der
Gemeinde und von der Zahlung des
Geldbetrages abhängig gemacht
werden.
(9) Notwendige Stellplätze,
Garagen und Abstellplätze
für Fahrräder dürfen
nicht zweckentfremdet werden.
Sie dürfen Dritten zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
überlassen werden, solange
sie zum Abstellen der vorhandenen
Kraftfahrzeuge und Fahrräder
der Personen, die die Anlage ständig
benutzen und sie besuchen, nicht
benötigt werden.
§ 51
Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und instandzuhalten,
daß die Umgebung nicht Gefahren,
unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren
Belästigungen ausgesetzt
wird. Ställe müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und lichte Höhe
haben und eine art- und verhaltensgerechte
Tierhaltung ermöglichen.
Sie sind ausreichend zu be- und
entlüften.
(2) Über oder neben Ställen
und Futterküchen dürfen
Wohnungen oder Wohnräume
nur dann angeordnet werden, wenn
Gefahren, unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3) Die ins Freie führenden
Stalltüren müssen nach
außen aufschlagen. Ihre
Zahl, Höhe und Breite muß
so groß sein, daß
die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen können.
(4) Wände, Decken und Fußböden
sind gegen schädliche Einflüsse
der Stalluft, der Jauche und des
Flüssigmists ausreichend
zu schützen.
(5) Der Fußboden des Stalles
oder darunterliegende Auffangräume
für Abgänge müssen
wasserdicht sein.
(6) Für Schafställe,
Ziegenställe und Kleintierställe
sowie für Offenställe
und Laufställe und für
Räume, in denen Tiere nur
vorübergehend untergebracht
werden, können Ausnahmen
von Abs. 2 bis 5 zugelassen werden.
Ausnahmen von Abs. 5 sind nur
zulässig, soweit die Belange
des Gewässerschutzes nicht
entgegenstehen.
§
52 Ausnahmen für Behelfsbauten
und untergeordnete Gebäude
(1) Für bauliche Anlagen,
die nach ihrer Ausführung
für eine dauernde Nutzung
nicht geeignet sind oder die für
eine begrenzte Zeit aufgegestellt
werden sollen (Behelfsbauten),
können Ausnahmen von den
§§ 29 bis 51 zugelassen
werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 1 entgegenstehen.
(2) Abs. 1 findet auch auf kleine,
Nebenzwecken dienende Gebäude
ohne Feuerstätten sowie auf
freistehende andere untergeordnete
Gebäude, die eingeschossig
sind und nicht für einen
Aufenthalt oder nur für einen
vorübergehenden Aufenthalt
bestimmt sind, wie Lauben und
Unterkunftshütten, Anwendung.
Bei Tagesunterkünften auf
Baustellen sind Abweichungen von
den §§ 29 bis 50 zulässig,
wenn keine Gründe nach §
3 Abs. 1 entgegenstehen. Die an
Gebäude der Gebäudeklasse
A gestellten Anforderungen des
Brandschutzes gelten entsprechend.
(3) Gebäude nach Abs. 1 und
2, die überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur erdgeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht ausgebaut werden können
und müssen von den Giebelseiten
oder vom Flur aus für die
Brandbekämpfung erreichbar
sein. Brandwände sind mindestens
alle 30 m anzuordnen und stets
0,30 m über Dach und vor
die Seitenwände zu führen.
(4) Für Kleinwochenendhäuser
gelten die Vorschriften über
Schallschutz und Beheizung nicht.
Anforderungen an das Brandverhalten
der Baustoffe und Bauteile werden
unbeschadet § 17 Abs. 2 nicht
gestellt. Abs. 1 gilt entsprechend.
§
53 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) Können die besondere
Art oder Nutzung von baulichen
Anlagen und Räumen oder äußere
Einwirkungen und deren schwere
Folgen zu Gefahren, unzumutbaren
Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen
für die nutzenden Personen,
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
führen, können im Einzelfalle
zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen nach § 3 Abs.
1 besondere Anforderungen gestellt
werden. Erleichterungen können
im Einzelfall von Vorschriften
zugelassen werden, deren
Befolgung es nach der besonderen
Art oder Nutzung der baulichen
Anlagen oder Räume oder wegen
besonderer Anforderungen nach
Satz 1 nicht bedarf.
(2) Die Anforderungen und Erleichterungen
nach Abs. 1 können sich insbesondere
erstrecken auf
1.die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf die Größe
der freizuhaltenden Grundstücksflächen,
2.die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3.die Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
4.die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
die Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
den Wärme- und Schallschutz
oder den Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5.die Brandschutzeinrichtungen
und -vorkehrungen,
6.die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7.die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
8.die zulässige Zahl der
nutzenden Personen, Anordnung
und Zahl der zulässigen Sitz-
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
9.die Lüftung,
10.die Beleuchtung und Energieversorgung
einschließlich der Einrichtung
besonderer Hausanschlußräume,
11.die Wasserversorgung und die
Wasserversorgungsanlagen einschließlich
Ausstattung und Nachrüstung
mit Einrichtungen zur Messung
des Trinkwasserverbrauchs,
12.die Aufbewahrung und Beseitigung
von Abwasser und Abfällen
sowie das Sammeln, Versickern
und Verwenden von Niederschlagswasser,
13.die Stellplätze und Garagen,
14. die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
15.die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen, Dachbegrünungen
und anderen Pflanzungen sowie
die Begrünung oder Beseitigung
von Halden und Gruben,
16.die Baustelle mit ihren Baustelleneinrichtungen
und
17.Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit der nutzenden Personen
gegenüber Straftaten, insbesondere
im Hinblick auf die Benutzung
der Anlagen oder Räume durch
Frauen und Kinder.
(3) Die Anforderungen nach Abs.
1 Satz 1 können ferner zum
Gegenstand haben
1.das Verhalten von Personen in
den baulichen Anlagen und Räumen,
2.die Kennzeichnung von Räumen
mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr,
3.die Einrichtung von Warnanlagen,
4.die Schulung und den Einsatz
des Betriebspersonals oder sonstiger
Personen bei auftretenden Gefahren,
5.die Bereitstellung einer Hausfeuerwehr,
6.das Bereithalten von Feuerlöschgeräten,
7.die Sicherung der Rettungswege,
8.die Verhinderung von Gefahren
durch bewegliche Gegenstände
und
9.die Überwachung bestimmter
Vorgänge, die Gefahren für
die öffentliche Sicherheit
oder unzumutbare Nachteile oder
unzumutbare Belästigungen
verursachen können, durch
besonders geprüfte Personen
oder durch Bedienstete der Polizei,
des Brandschutzes oder anderer
Behörden oder Stellen sowie
die Prüfung und die von Zeit
zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung
von Anlagen und Einrichtungen,
die im öffentlichen Interesse
ständig ordnungsgemäß
unterhalten werden müssen.
(4) Als Nachweis dafür, daß
die Anforderungen nach Abs. 1
bis 3 erfüllt sind, können
ergänzende Bauvorlagen oder
besondere Bescheinigungen zur
Bauüberwachung verlangt werden.
Außerdem können Nachprüfungen
und deren Wiederholungen in festzulegenden
Zeitabschnitten verlangt werden.
(5) Die Vorschriften der Abs.
1 bis 4 gelten insbesondere für
1.Hochhäuser (§ 2 Abs.
2 Satz 2 Nr. 8),
2.Verkaufsstätten,
3.Versammlungsstätten,
4.Büro- und Verwaltungsgebäude,
5.Krankenhäuser, Entbindungs-,
Säuglings-, Altenpflege,
Alten- und Altenwohnheime sowie
Einrichtungen für Behinderte,
6.Schulen und Sportstätten,
7.bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brand-, Explosions-
oder Verkehrsgefahr,
8.bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
9.bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem starken
Abgang schädlicher Stoffe
verbunden ist oder von denen andere
schädliche Umwelteinwirkungen
ausgehen können,
10.Garagenbauten mit einer Nutzfläche
über 100 m2,
11.Fliegende Bauten,
12.Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
13.Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
14.elektrische Betriebsräume.
§
54 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2, die einem
allgemeinen Besucherverkehr dienen
oder die von Behinderten, alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern
nicht nur gelegentlich aufgesucht
werden, sind so herzustellen und
instandzuhalten, daß sie
von diesen Personen ohne fremde
Hilfe zweckentsprechend genutzt
und barrierefrei erreicht werden
können. § 53 bleibt
unberührt.
(2) Von Abs. 1 werden insbesondere
die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile von
1.Verkaufsstätten,
2.Gaststätten und Beherbergungsbetrieben
mit mehr als 100 Gastplätzen
oder mehr als 60 Gastbetten,
3.Versammlungsstätten sowie
den für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
4.Büro- und Verwaltungsgebäuden,
Gerichten,
5.Schalter- und Abfertigungsräumen
der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen
und der Kreditinstitute,
6.Museen, öffentlichen Bibliotheken,
Messe- und Ausstellungsbauten,
7.Krankenhäusern und Apotheken,
8.Sportstätten, Spielplätzen
und ähnlichen Anlagen,
9.öffentlichen Toilettenräumen,
10.Stellplätzen und Garagen,
die zu den Anlagen und Einrichtungen
nach Nr. 1 bis 8 gehören,
erfaßt. Werden Toiletten
eingerichtet, muß mindestens
eine Toilette für die Benutzung
mit dem Rollstuhl geeignet und
entsprechend gekennzeichnet sein.
Sind bestimmte Bereiche Personen
nach Abs. 1 vorbehalten, so bezieht
sich Abs. 1 nur auf diese Bereiche.
(3) Für bauliche Anlagen
und andere Anlagen und Einrichtungen
oder Teile von ihnen, wie Wohnungen,
die überwiegend oder ausschließlich
von Behinderten oder alten Menschen
genutzt werden, wie 1.Tagesstätten,
Werkstätten und Heime für
Behinderte,
2.Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime
gilt Abs. 1 insoweit, als dies
entsprechend ihrer besonderen
Zweckbestimmung erforderlich ist.
(4) Abweichend von § 36 Abs.
5 müssen Gebäude mit
behindertengerechten Aufzügen
in ausreichender Zahl ausgestattet
sein, soweit Geschosse mit dem
Rollstuhl erreichbar sein müssen.
Vierter Teil - Die am Bau Beteiligten
§
55 Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung oder dem
Abbruch baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
die Bauherrschaft sowie im Rahmen
ihres Wirkungskreises die anderen
am Bau Beteiligten selbst dafür
verantwortlich, daß die
öffentlichrechtlichen Vorschriften
und die auf Grund dieser Vorschriften
ergangenen Anordnungen eingehalten
werden.
§
56 Bauherrin, Bauherr
(1) Bauherrin oder Bauherr ist,
wer rechtlich oder tatsächlich
auf eigene Verantwortung ein Vorhaben
nach § 1 Abs. 1 vorbereitet
oder ausführt oder vorbereiten
oder ausführen läßt
oder als verantwortlich gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde auftritt
(Bauherrschaft). Der Bauherrschaft
obliegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anträge,
Anzeigen und Nachweise; sie muß
außerdem die Pflichten nach
diesem Gesetz erfüllen, soweit
sie nicht anderen auferlegt sind.
(2) Bei Bauvorhaben, bei denen
die Bauherrschaft aus mehreren
Personen besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß eine Person
benannt wird, die ihr gegenüber
stellvertretend die Pflichten
der Bauherrschaft zu erfüllen
hat. § 18 Abs. 1 Satz 2 und
3 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
finden Anwendung.
(3) Wechselt die Bauherrschaft,
hat die neue Bauherrschaft dies
unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(4) Zur Planung, Überwachung
und Ausführung eines baugenehmigungspflichtigen
Vorhabens sind geeignete am Bau
Beteiligte nach den §§
57 bis 59 zu beauftragen. Die
Bauaufsichtsbehörde kann
1.bei technisch einfachen baulichen
Anlagen und anderen Anlagen und
Einrichtungen nach § 1 Abs.
1 Satz 2 auf die Beauftragung
von am Bau Beteiligten nach §
57 und § 59,
2.bei Nutzungsänderungen
mit baulichen Änderungen
auf die Beauftragung einer Person
nach § 57 verzichten. Bei
baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen
ohne bauliche Änderungen
ist die Beauftragung von am Bau
Beteiligten nach §§
57 bis 59 nicht erforderlich.
Bei Bauarbeiten in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ist die
Beauftragung von Unternehmen nicht
erforderlich, wenn genügend
Fachkräfte mit der nötigen
Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Baugenehmigungspflichtige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(5) Sind beauftragte am Bau Beteiligte
für ihre Aufgabe nach Sachkunde
und Erfahrung nicht geeignet,
kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt
oder geeignete Fachleute hinzugezogen
werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen,
bis geeignete Beauftragte oder
Fachleute bestellt sind.
§
57 Entwurf, Bauvorlagenberechtigung
(1) Wer Entwürfe für
Bauvorhaben verfaßt, muß
nach Sachkunde und Erfahrung für
die Vorbereitung des jeweiligen
Bauvorhabens geeignet sein. Für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
des Entwurfes ist die Person verantwortlich,
die ihn verfaßt hat. Sie
hat dafür zu sorgen, daß
die für die Ausführung
notwendigen Zeichnungen, Berechnungen
und Anweisungen geliefert werden
und dem genehmigten Entwurf und
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2) Wer mit der Entwurfsverfassung
beauftragt ist und auf einzelnen
Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung hat, muß
dafür sorgen, daß geeignete
Personen für die Fachplanung,wie
für den Baugrund, das Tragwerk,
die Bauphysik, die Energie, die
Ökologie und die Landschaftsplanung
herangezogen werden, die die statisch-konstruktive,
bau- und bodenphysikalisch sowie
chemisch- biologisch einwandfreie,
energiesparende und die natürlichen
Lebensgrundlagen sowie das Landschaftsbild
schonende Durchbildung des Baues
und Ausgestaltung der Freiflächen
erarbeiten. Diese sind für
die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt die Person verantwortlich,
die den Entwurf verfaßt
hat.
(3) Wer Bauvorlagen für die
baugenehmigungspflichtige Errichtung
oder Änderung von Gebäuden
und anderen baulichen Anlagen
mit mehr als 50.000 Deutsche Mark
anrechenbaren Baukosten verantwortlich
verfaßt, muß ausreichend
berufshaftpflichtversichert sein.
Satz 1 gilt nicht für öffentliche
Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit.
(4) Wer Bauvorlagen für die
baugenehmigungspflichtige Errichtung
und Änderung von
1.Gebäuden,
2.Sport-, Spiel-, Camping-, Wochenend-
und Zeltplätzen,
3.Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen,
4.Stellplätzen für mehr
als zehn Kraftfahrzeuge und
5.Aufschüttungen und Abgrabungen
verfaßt, muß bauvorlagenberechtigt
sein (Bauvorlagenberechtigung).
Satz 1 gilt auch für Genehmigungen
und sonstige Entscheidungen, die
nach anderen Rechtsvorschriften
des Landes erforderlich sind und
die Baugenehmigung einschließen,
es sei denn, die andere Rechtsvorschrift
enthält insoweit eine abschließende
Regelung. Bauvorlagenberechtigte
müssen die Bauvorlagen selbst
aufstellen oder unter ihrer verantwortlichen
Leitung aufstellen lassen oder
die Urheberschaft benennen. Die
benannten Personen müssen
nach Abs. 1 Satz 1 geeignet sein.
Bauvorlagenberechtigte müssen
die Bauvorlagen durch Unterschrift
anerkennen. Die Anerkennung fremder
Bauvorlagen als eigene ist
nicht zulässig.
(5) Bauvorlagenberechtigt ist,
wer
1.auf Grund des Hessischen Architektengesetzes
die Berufsbezeichnung 'Architektin'
oder 'Architekt' (Hochbau) zu
führen berechtigt ist oder
2.auf Grund des Ingenieurgesetzes
berechtigt ist, in der Fachrichtung
Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung
'Ingenieurin' oder 'Ingenieur'
zu führen, und die Befähigung
durch eine Tätigkeit auf
dem Gebiet der Objektplanung von
Gebäuden für einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren,
der nicht länger als fünf
Jahre zurückliegen darf,
erworben hat; der Berufspraxis
bedarf es nicht, wenn sie nach
dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften nicht erforderlich
ist.
(6) Bauvorlagenberechtigt ist
auch
1.für den Umbau oder Ausbau
von Gebäuden, wer auf Grund
des Hessischen Architektengesetzes
die Berufsbezeichnung 'Innenarchitektin'
oder 'Innenarchitekt' zu führen
berechtigt ist,
2.für Bauvorhaben nach Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wer auf
Grund des Hessischen Architektengesetzes
die Berufsbezeichnung 'Landschaftsarchitektin'
oder 'Landschaftsarchitekt' zu
führen berechtigt ist,
3.für Bauvorhaben in öffentlicher
Trägerschaft im Rahmen der
dienstlichen Tätigkeit, wer
bei der Bauherrschaft bedienstet
ist und eine abgeschlossene Ausbildung
einschließlich Vorbereitungsdienst
oder vergleichbare Vorbildung
in den Fachrichtungen des Abs.
5 oder für Vorhaben nach
Nr. 1 und 2 in den dort genannten
Fachrichtungen hat.
(7) Bauvorlagenberechtigt für
1.Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen und bis 200
m2 Wohnfläche,
2.eingeschossige gewerbliche Gebäude
bis 200 m2 Grundfläche und
bis 3 m Wandhöhe, gemessen
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie zwischen
Dachhaut und Außenwand,
3.landwirtschaftliche Betriebsgebäude
der Gebäudeklassen A, C und
E bis 200 m2 Grundfläche,
4.Garagen bis 200 m2 Nutzfläche,
5.Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude (§ 52)
ist auch, wer die Meisterprüfung
im Maurer-, Beton-, Stahlbetonbauer-
oder Zimmererhandwerk oder eine
Prüfung, die als Voraussetzung
für die Befreiung von der
Prüfung der fachtheoretischen
Kenntnisse dieser Meisterprüfungen
anerkannt ist, abgelegt hat. Das
gleiche gilt für Berufsangehörige
der
Fachrichtungen 'Architektur',
'Bauingenieurwesen' und 'Hochbau',
die zur Führung der Berufsbezeichnung
'Ingenieurin' oder 'Ingenieur'
oder eines akademischen Grades
auf dem Gebiet der Architektur
berechtigt sind, sowie für
sonstige nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften unmittelbar Berechtigte.
(8) Die Bauvorlagenberechtigung
für Vorhaben nach Abs. 4
ist
1.in den Fällen des Abs.
5 Nr. 1 und 2 sowie des Abs. 6
Nr. 1 und 2 durch eine von der
zuständigen Stelle eines
Landes erteilte Bescheinigung,
2.im Falle des Abs. 6 Nr. 3 durch
eine Bestätigung der Dienststelle,
3.im Falle des Abs. 7 Satz 1 durch
eine Bescheinigung über die
bestandene Prüfung,
4.im Falle des Abs. 7 Satz 2 durch
einen Nachweis entweder der Berufsausbildung
nach § 1 des Ingenieurgesetzes
oder der Genehmigung nach §
2 Abs. 1 bis 3 oder § 2 a
des Ingenieurgesetzes oder der
Berechtigung, einen an einer Hochschule
erworbenen entsprechenden akademischen
Grad zu führen,
5.in sonstigen Fällen, insbesondere
bei Bauvorlagenberechtigten aus
anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder nach dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften
diesen gleichgestellten Staaten,
durch Bescheinigung der Architektenkammer
Hessen oder, soweit diese hierfür
nicht zuständig ist, durch
eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes
zu belegen.
§
58 Unternehmen
(1) Jedes Unternehmen ist für
die ordnungsgemäße,
den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den genehmigten
oder den nach § 67 Abs. 4
geprüften Bauvorlagen, den
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen der entwurfsverfassenden
Person entsprechende Ausführung
der übernommenen Arbeiten
und insoweit für die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Es hat die erforderlichen Nachweise
über die Verwendbarkeit der
verwendeten Bauprodukte und Bauarten
zu erbringen und auf der Baustelle
bereitzuhalten. Es darf, unbeschadet
der Vorschriften des § 70,
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
die dafür notwendigen Unterlagen
und Anweisungen an der Baustelle
vorliegen.
(2) Hat das Unternehmen für
einzelne übernommene Arbeiten
nicht die erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, sind geeignete
Fachunternehmen oder Fachleute
heranzuziehen. Diese sind für
ihre Arbeiten verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen der eigenen
Arbeiten mit denen der Fachunternehmen
oder Fachleute ist das Unternehmen
verantwortlich.
(3) Unternehmen, Fachunternehmen
und Fachleute haben auf Verlangen
der Bauaufsichtsbehörde für
Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit
der baulichen Anlagen sowie der
anderen Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 in
außergewöhnlichem Maße
von der besonderen Sachkunde und
Erfahrung oder von einer Ausstattung
der Unternehmen mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie für die Bauarbeiten
geeignet sind und über die
erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(4) Unternehmen, Fachunternehmen
und Fachleute haben ihre Bauleistungen
unbeschadet sonstigen Rechts unter
Schonung der natürlichen
Lebensgrundlagen und des Landschaftsbildes
in eigener Verantwortung auszuführen.
Sie sind insbesondere für
die Erfüllung ihrer gesetzlichen,
berufsgenossenschaftlichen und
arbeitsschutzrechtlichen Pflichten
selbst verantwortlich.
§
59 Bauleitung
(1) Wer mit der Bauleitung beauftragt
ist, hat darüber zu wachen,
daß die Baumaßnahme
dem öffentlichen Immobilienrecht,
insbesondere den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den genehmigten
oder den nach § 67 Abs. 4
geprüften Bauvorlagen, den
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen der entwurfsverfassenden
Person entsprechend durchgeführt
wird, und die hierfür erforderlichen
Weisungen zu erteilen. Im Rahmen
dieser Aufgabe ist für den
sicheren Betrieb der Baustelle,
insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen
aller Arbeiten zu sorgen. Die
Verantwortung der Unternehmen
bleibt unberührt.
(2) Die Bauleitung darf nur übernehmen,
wer über die erforderliche
Sachkunde und
Erfahrung verfügt; für
die Mindestqualifikation gilt
§ 57 Abs. 7 entsprechend.
Verfügt die mit der Bauleitung
beauftragte Person auf Teilgebieten
nicht über die erforderliche
Eignung, insbesondere Sachkunde
und Erfahrung, sind geeignete
Personen für die Fachbauleitung
heranzuziehen. Diese treten insoweit
an die
Stelle der Bauleitung. Aufgabe
der Bauleitung bleibt es, die
Tätigkeiten der Fachbauleitungen
und die eigene Tätigkeit
aufeinander abzustimmen.
(3) Wer die Bauleitung oder eine
Fachbauleitung übernommen
hat, muß auf der Baustelle,
soweit es die Überwachungspflicht
erfordert, anwesend oder durch
eine geeignete Person vertreten
sein.
Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden
und Verwaltungsverfahren
§
60 Zuständigkeiten, personelle
Besetzung, Organisation
(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe
des Staates.
(2)
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden
werden den kreisfreien Städten,
den Landkreisen und den kreisangehörigen
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
über 50.000 als Aufgabe zur
Erfüllung nach Weisung übertragen.
Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit der Ministerin oder dem Minister
der Finanzen können diese
Aufgaben auch anderen kreisangehörigen
Gemeinden auf ihren Antrag und
nach Anhörung des Kreisausschusses
ganz oder teilweise zur Erfüllung
nach Weisung übertragen werden.
(3) Untere Bauaufsichtsbehörde
ist in den kreisfreien Städten
und in den kreisangehörigen
Gemeinden, denen die Bauaufsicht
übertragen ist, der Gemeindevorstand,
in den Landkreisen der Kreisausschuß.
Obere Bauaufsichtsbehörde
ist das Regierungspräsidium.
Oberste Bauaufsichtsbehörde
ist das für die Bauaufsicht
zuständige Ministerium.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden
sind zur Durchführung ihrer
Aufgaben angemessen mit geeigneten
Fachkräften, insbesondere
mit Angehörigen des höheren
technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtungen Architektur
(Hochbau) oder Bauingenieurwesen,
zu besetzen. Fachkräfte mit
der Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst
sowie qualifizierte Bedienstete
für die Bereiche Umweltschutz,
Naturschutz und Energie müssen
ausreichend zur Verfügung
stehen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann für einen vorübergehenden
Zeitraum Ausnahmen zulassen.
(5) Die technische Bearbeitung
der Geschäfte der unteren
Bauaufsichtsbehörde obliegt
in den Landkreisen dem Kreisbauamt,
in den Gemeinden, deren Gemeindevorstand
untere Bauaufsichtsbehörde
ist, dem Gemeindebauamt (Stadtbauamt),
soweit nicht ein besonderes Bauaufsichtsamt
eingerichtet ist. Das gilt auch
für die städtebauliche
Beurteilung.
(6) Die Leitung oder die Verantwortung
für die technische Bearbeitung
der Bauaufsichtsgeschäfte
ist Bediensteten des höheren
technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtung Architektur (Hochbau)
oder Bauingenieurwesen zu übertragen.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen; die Ausnahme
kann befristet werden.
(7)
Die Aufgaben der Bauaufsicht obliegen,
soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, den unteren
Bauaufsichtsbehörden.
§
61 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden
haben nach diesem Gesetz bei baulichen
Anlagen sowie anderen Anlagen
und Einrichtungen nach §
1 Abs. 1 Satz 2 für die Einhaltung
der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und der auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen zu sorgen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden
haben im Rahmen der geltenden
Gesetze die nach pflichtgemäßem
Ermessen notwendigen Maßnahmen
zu treffen, um von der Allgemeinheit
oder einzelnen Gefahren für
die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 abzuwehren, die
durch bauliche oder andere Anlagen
und Einrichtungen nach §
1 Abs. 1 Satz 2 oder durch Arbeiten
zu ihrer Errichtung, Änderung,
Instandhaltung oder Beseitigung
oder ihrem Abbruch oder durch
eine nach diesem Gesetz rechtserhebliche
Nutzung hervorgerufen werden.
Hierzu können sie, soweit
im Einzelfall die §§
5 und 15 bis 54 und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
nicht ausreichen, darüber
hinausgehende Forderungen stellen.
(3) An rechtmäßig bestehende
oder im Bau befindliche bauliche
oder andere Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 können
nachträglich Anforderungen
gestellt werden, soweit dies zur
Abwehr von Gefahren für Leben
und Gesundheit oder von schweren
Nachteilen für die Allgemeinheit
notwendig ist.
(4) Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen.
(5) Die mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragten Personen
sind berechtigt, in Ausübung
ihres Amtes oder Auftrages Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten.
Soweit Satz 1 oder sonstige Vorschriften
Grundrechte der Art. 13 oder 14
des Grundgesetzes oder der Art.
8 oder 45 Abs. 1 der Verfassung
des Landes Hessen berühren,
werden diese Rechte eingeschränkt.
(6) Den unteren Bauaufsichtsbehörden
können im Rahmen der Fachaufsicht
von der oberen und der obersten
Bauaufsichtsbehörde allgemeine
Weisungen und Weisungen im Einzelfall
erteilt werden. Weisungen im Einzelfall
können nur erteilt werden,
wenn die untere Bauaufsichtsbehörde
ihre Aufgaben nicht im Einklang
mit dem öffentlichen Recht
wahrnimmt oder die erteilten allgemeinen
Weisungen nicht befolgt. Satz
2 gilt nicht für Weisungen
im technischen Bereich außerhalb
des Städtebaus.
(7) Die gesetzlich geregelten
Befugnisse anderer Behörden
bleiben unberührt.
(8) Verwaltungsakte gelten auch
für und gegen Rechtsnachfolgerinnen
und Rechtsnachfolger.
§
62 Baugenehmigungspflichtige
Vorhaben
(1) Die Errichtung, Aufstellung,
Anbringung und Änderung,
die Nutzungsänderung, der
Abbruch und die Beseitigung von
baulichen Anlagen oder von Teilen
baulicher Anlagen sowie von anderen
Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen
der Baugenehmigung, soweit in
Abs. 2 und 3, in § 63, in
den §§ 74 und 75 oder
auf Grund des § 86 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Anlagen in einem Gewässer,
an dessen Ufer und in einem Bereich
bis zu fünf Metern, im Außenbereich
bis zu zehn Metern, landseits
der Böschungsoberkante sowie
in Überschwemmungsgebieten,
ausgenommen Gebäude und Überbrückungen,
bedürfen keiner Baugenehmigung,
keiner Zustimmung (§ 75)
sowie keiner Ausnahme oder Befreiung
(§ 68), wenn für nach
Wasserrecht durchzuführende
Verfahren bestimmt ist, daß
die Einhaltung der Immobilienrechtlichen
Vorschriften geprüft wird.
(3) Bauliche Anlagen oder deren
Teile, die nach den auf Grund
des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften erlaubnispflichtig
sind, bedürfen keiner Baugenehmigung
und keiner Zustimmung (§
75) sowie keiner Ausnahme oder
Befreiung (§ 68), wenn die
Erlaubnis davon abhängt,
daß das Vorhaben dem öffentlichen
Immobilienrecht entspricht.
§
63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung, Aufstellung
oder Anbringung folgender baulicher
oder anderer Anlagen und Einrichtungen
bedarf keiner Baugenehmigung:
1.Gebäude
a)Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten
bis 30 m3 Brutto-Rauminhalt (BRI),
mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs-
und Ausstellungsständen sowie
von Gebäuden in oder in der
Umgebung von Kulturdenkmälern
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes,
b)Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe,
die nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen oder Tieren
bestimmt sind und die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen,
c)Gewächshäuser und
ähnliche für gärtnerische
Kulturen bestimmte bauliche Anlagen
ohne Feuerstätten bis 4 m
Firsthöhe, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen,
d)Kleinwochenendhäuser auf
genehmigten Wochenendplätzen,
e)Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
in durch Bebauungsplan festgesetzten
Kleingartenanlagen,
f) Schutzhütten der Berufsfischerei
für Futter und Geräte,
g)Schutz- und Gerätehütten
für die Waldarbeit,
h)Vorratsschuppen der Jagd oder
der Forstwirtschaft für Wildfutter,
2.Nichttragende und nichtaussteifende
Bauteile
innenliegende nichttragende und
nichtaussteifende Bauteile außerhalb
von Rettungswegen sowie an oder
in Rettungswegen, wenn für
sie eine wärmedämmende
oder schalldämmende Ausführung
oder eine mindestens feuerhemmende
Bauart nicht verlangt wird; ausgenommen
sind Kulturdenkmäler im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes,
3.Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen
a)Anlagen zur Verteilung von Wärme
bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
b)Funkcontainer bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt
(BRI),
c)Gasreglerstationen bis 50 m3
Brutto-Rauminhalt (BRI),
d)Solaranlagen auf oder an Gebäuden,
die keine Kulturdenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
sind und nicht in deren Umgebung
liegen,
e)Transformatorenstationen bis
50 m3 Brutto-Rauminhalt (BRI),
f) Wärmepumpen mit einer
Antriebsleistung bis 20 kW,
4.Leitungen sowie Einrichtungen
für Abwasserbeseitigung
a)Einrichtungen, Leitungen und
Armaturen zur Abwasserbeseitigung
in Gebäuden,
b)Energieleitungen in baulichen
Anlagen und auf Baugrundstücken
außerhalb von Rettungswegen,
c)Leitungen der Wasserversorgungsanlagen
in Gebäuden und auf Baugrundstücken,
einschließlich der Warmwasserversorgung,
d)Lüftungsleitungen und Leitungen
der Warmluftheizungen in Wohngebäuden,
sofern sie nicht Geschosse in
Gebäuden mit mehr als zwei
Geschossen oder Brandabschnitte
verbinden,
5.Masten, Unterstützungen,
Antennen und ähnliche bauliche
Anlagen
a)Antennenanlagen bis 5 m Höhe
und bis zu einer Gesamtabstrahlleistung
von 10 W (EIRP),
b)Parabolantennenanlagen bis 5
m Höhe und mit Reflektoren
bis 1,20 m Durchmesser, ausgenommen
auf, an oder in der Umgebung von
Kulturdenkmälern im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes,
c)Blitzschutzanlagen,
d)Flaggenmaste,
e)Flutlichtmaste bis 12 m Höhe
auf Sportanlagen,
f) Maste, die aus Gründen
des Brauchtums errichtet werden,
g)Maste und Unterstützungen
von Fernsprechleitungen,
h)Maste und Unterstützungen
von öffentlichen Zwecken
dienenden Sirenen,
i) Maste und Unterstützungen
von Freileitungen für die
Versorgung mit elektrischer Energie
bis zu 110 kV Nennspannung,
j) Signalhochbauten der Landesvermessung,
k)Unterstützungen der Seilbahnen,
die der Lastenbeförderung
dienen und nicht über öffentliche
Verkehrsflächen führen,
6.Behälter, Wasserbecken
a)Behälter für brennbare
Flüssigkeiten oder für
wassergefährdende Stoffe
bis 5 m3 Rauminhalt, Behälter
für verflüssigte Gase
bis 3 t Fassungsvermögen,
b)Behälter für nichtverflüssigte
Gase bis 5 m3 Rauminhalt, soweit
der höchstzulässige
Betriebsüberdruck nicht mehr
als 0,5 bar oder das Produkt aus
dem höchstzulässigen
Betriebsüberdruck (bar) und
dem Rauminhalt (m3) nicht mehr
als 2,5 beträgt,
c)Behälter für Wasser
oder Wertstoffe bis 50 m3 Rauminhalt
und bis 3 m Höhe oder Tiefe,
d)Wasserbecken bis 100 m3 Rauminhalt
und 1,50 m Tiefe,
7.Einfriedungen, Stützmauern,
Brücken, Durchlässe
a)Brücken bis 3 m lichte
Weite,
b)Durchlässe,
c)nicht im Außenbereich
gelegene Einfriedungen bis 1,50
m Höhe, sofern sie keine
Kulturdenkmäler im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes sind
und nicht in deren Umgebung liegen,
d)offene Einfriedungen im Außenbereich
sowie geschlossene Einfriedungen
im Außenbereich bis 1,50
m Höhe,
e)Stützmauern bis 1,50 m
Höhe über unterer Geländeoberfläche,
8.Aufschüttungen, Abgrabungen
a)selbständige Aufschüttungen
oder Abgrabungen bis 2 m Höhe
oder Tiefe und bis30 m2, im Außenbereich
bis 300 m2 Grundfläche,
b)Aufschüttungen oder Abgrabungen
zur Behandlung, Lagerung oder
Ablagerung von Abfällen,
9.Bauliche Anlagen zu Berufszwecken,
zur Freizeitgestaltung und in
Gärten
a)Anlagen, die wohnungswirtschaftlichen
Zwecken, der Gartengestaltung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung
von Spiel- und Sportplätzen
dienen, wie Wäschepfähle,
Teppichklopfstangen, Pergolen,
Terrassen bis 1 m Höhe über
Geländeoberfläche, Klettergerüste
und Tore für Ballspiele,
b)Futtersilos der Berufsfischerei,
der Jagd oder der Forstwirtschaft,
c)Hilfsfundamente für fahrbare,
jedoch ortsfest betriebene landwirtschaftliche
Maschinen, wie Trockner und Dämpfanlagen,
sowie landwirtschaftliche Arbeitsgerüste,
wie Heutrocknungs- und Pflückgerüste,
d)Hochsitze mit einer Grundfläche
bis 4 m2,
e)Sprungschanzen und Sprungtürme
bis 5 m Höhe,
10.Warenautomaten, Werbeanlagen
a)Warenautomaten, die in räumlicher
Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle
stehen und deren Anbringungs-
oder Aufstellungsort innerhalb
der Grundfläche des Gebäudes
liegt,
b)Werbeanlagen
aa)bis zu einer Größe
von 0,6 m²,
bb)für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen an der Stätte
der Leistung, insbesondere für
Aus- und Schlußverkäufe,
jedoch nur für die Dauer
der Veranstaltung,
cc)an der Stätte der Leistung,
die vorübergehend angebracht
oder aufgestellt sind, soweit
sie nicht mit dem Boden oder einer
baulichen Anlage verbunden sind
und nicht über die Baulinie
oder Baugrenze hinausragen,
11.Vorübergehend aufgestellte
oder genutzte Anlagen
a)Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung,
b)Baustelleneinrichtungen auf
der Baustelle bis zum Abschluß
der Bauarbeiten einschließlich
der Unterkünfte, der Lager-
und Schutzhallen, Mischhallen,
Silos und Werkstätten,
c)Bühnenaufbauten, Kulissen
und technische Bühneneinrichtungen,
wie Beschallungs- und Beleuchtungsträger,
in Theaterbauten und anderen für
diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen
oder -hallen,
d)Gerüste, die der Regelausführung
entsprechen, außer Traggerüsten,
e)Messe- und Ausstellungsstände,
die nicht länger als drei
Monate in Messe- oder Ausstellungshallen
oder auf genehmigtem Messe- oder
Ausstellungsgelände errichtet
werden, ausgenommen Fliegende
Bauten,
f) fahrbare Schutzhütten
für die Wanderschäferei,
12. Sonstige bauliche Anlagen
und Teile baulicher Anlagen
a)Abstellplätze für
Fahrräder,
b)Ausstellungsplätze bis
300 m² Fläche in durch
Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-
und Industriegebieten,
c)Denkmale, Plastiken und ähnliche
Anlagen bis 3 m Höhe, mit
Ausnahme von Gebäuden und
soweit sie nicht in der Umgebung
von Kulturdenkmälern im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes liegen,
d)Fahrzeugwaagen,
e)Grabkreuze und Grabsteine auf
Friedhöfen,
f) künstliche Hohlräume
unter der Erdoberfläche bis
100 m3 Rauminhalt,
g)private, nicht oberflächenversiegelte
Wege auf und zu Baugrundstücken,
h)forstliche Wirtschaftswege,
i) andere vergleichbare unbedeutende
Anlagen und Einrichtungen, soweit
sie nicht in Nr. 1 bis 11 und
Nr. 12 Buchst. a bis d bereits
ausgeführt sind.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen
ferner
1.die Auswechselung von haustechnischen
Anlagen, wie Wasserversorgungs-,
Abwasserbeseitigungs-, Lüftungsanlagen
und Elektroinstallationen,
2.die Änderung der äußeren
Gestaltung genehmigungspflichtiger
baulicher Anlagen durch Anstrich,
Verputz, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme
oder Dacheindeckung einschließlich
der Dämmung oder durch Austausch
von Fenstern, Fenstertüren
oder Außentüren, sofern
sie nicht
a)in Gebieten liegen, für
die eine Satzung nach § 87
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
eine Satzung nach § 172 Abs.
1 des Baugesetzbuches besteht,
oder
b)Kulturdenkmäler im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes sind
und nicht in deren Umgebung liegen,
3.die bauliche Änderung von
baulichen und anderen Anlagen
und Einrichtungen nach Abs. 1,
sofern diese auch in geänderter
Ausführung baugenehmigungsfrei
wären,
4.die Nutzungsänderung von
a)Räumen im Zuge der Modernisierung
von Wohnungen,
b)baulichen und anderen Anlagen
und Einrichtungen nach Abs. 1,
sofern diese auch bei geänderter
Nutzung baugenehmigungsfrei wären,
5.der Ausbau von Räumen in
Dachgeschossen von Gebäuden
der Gebäudeklassen A, B und
D, wenn die Räume einer vorhandenen
Wohnung zugeordnet werden,
6.Instandhaltungsarbeiten und
7.die Beseitigung von
a)Transformatoren- und Gasreglerstationen
sowie Funkcontainern,
b)Behältern bis 150 m3 Rauminhalt,
c)Feuerstätten und ihren
Verbindungsstücken,
d)Gerüsten und
e)baulichen und anderen Anlagen
und Einrichtungen nach Abs. 1,
die keine Kulturdenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
sind und nicht in deren Umgebung
liegen.
(3) Darüber hinaus bedürfen
keiner Baugenehmigung
1.a)Querschnittsverminderungen
von Hausschornsteinen für
den
ausschließlichen Anschluß
von Regelfeuerstätten bis
50 kW Gesamtnennwärmeleistung,
b)die Errichtung, Aufstellung,
Anbringung und Änderung von
anderen Abgasanlagen nach §
40 Abs. 4 in Gebäuden der
Gebäudeklassen A bis E innerhalb
von bestehenden Schornsteinen
oder vergleichbaren Schächten
oder außen an diesen Gebäuden
für den Anschluß von
Feuerstätten bis 50 kW Nennwärmeleistung
in einfacher Belegung,
c)Die Errichtung, Aufstellung
und Änderung von Feuerstätten
bis 50 kW Nennwärmeleistung
und ihrer Verbindungsstücke,
d)die Errichtung, Aufstellung
und Änderung von raumluftunabhängigen
Gasfeuerstätten mit eigenem,
zur Bauart der Feuerstätte
gehörenden Luft-Abgas-System
bis 50 kW Nennwärmeleistung,
e)die Auswechselung von Feuerstätten
gleicher Bauart einschließlich
Verbindungsstücken,
2.die Errichtung, Aufstellung,
Anbringung, Änderung oder
Beseitigung von
a)Antennenanlagen über 5
m bis 12 m Höhe; bei einer
Gesamtabstrahlleistung von mehr
als 10 W (EIRP), wenn die gesundheitliche
Unbedenklichkeit durch eine Genehmigung,
Zulassung oder amtliche Bescheinigung
festgestellt wird,
b)Masten und Unterstützungen
von Freileitungen mit mehr als
110 kV Nennspannung,
c)Sprungschanzen und Sprungtürmen
über 5 m Höhe,
d)Durchlässen und Brücken
über 3 m bis 10 m lichter
Weite.
Bei Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1
soll der Ausführungsbeginn
mindestens zehn Tage vorher dem
Bezirksschornsteinfegermeister
mitgeteilt werden, die Fertigstellung
ist ihm unverzüglich mitzuteilen.
Der Bezirksschornsteinfegermeister
hat unverzüglich die sichere
Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße
Abführung der Abgase zu überprüfen
und hierüber der Bauherrschaft
eine Bescheinigung auszustellen.
Diese Bescheinigung muß
zur Inbetriebnahme vorliegen;
eine vorzeitige Inbetriebnahme
ist
bei Maßnahmen nach Satz
1 Nr. 1 Buchst. a und e zulässig.
Vorhaben nach Satz 1 Nr. 2 dürfen
erst errichtet, aufgestellt, angebracht
oder geändert werden, wenn
eine Prüfingenieurin oder
ein Prüfingenieur für
Baustatik die statisch-konstruktive
Unbedenklichkeit festgestellt
und der Bauherrschaft bescheinigt
hat. Liegen die Voraussetzungen
für die Ausstellung der Bescheinigung
nicht vor, hat die nach Satz 3
oder 5 zuständige Person
die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich zu unterrichten; diese
entscheidet abschließend.
(4) Von der Baugenehmigungspflicht
freigestellte Maßnahmen,
die Teil einer Gesamtmaßnahme
sind, brauchen auch im Baugenehmigungsverfahren
für die Gesamtmaßnahme
nicht geprüft zu werden;
dies gilt nicht für bauliche
Anlagen nach Abs. 1 Nr. 1.
(5) Die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht
entbindet nicht von der Verpflichtung
zur Einhaltung der Anforderungen,
die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an die baulichen
und anderen Anlagen und Einrichtungen
gestellt sind.
§
64 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Baugenehmigung
(Bauantrag) ist schriftlich bei
der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Vorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde
kann zulassen, daß einzelne
Bauvorlagen nachgereicht werden.
Durch Rechtsverordnungen werden
nähere Vorschriften über
Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen
erlassen; im Zusammenhang mit
Verordnungen nach § 86 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 ist hierfür
die Landesregierung zuständig.
Dabei kann für Bauantrag
und Bauvorlagen
die Verwendung von Vordrucken
oder ihre Gestaltung nach Inhalt
und Gliederung vorgeschrieben
werden; Vordrucke und Gestaltung
macht die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Staatsanzeiger für das
Land Hessen bekannt. Jedem Bauantrag
für Vorhaben nach §
57 Abs. 4 ist der Nachweis der
Bauvorlagenberechtigung nach §
57 Abs. 8 beizufügen, in
der Regel genügt die Vorlage
von Ablichtungen oder Abschriften.
(3) In besonderen Fällen
kann zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlage auf die Umgebung
und das Orts- und Landschaftsbild
verlangt werden, daß die
bauliche Anlage in geeigneter
Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(4) Der Bauantrag und die Bauvorlagen
sind von der Bauherrschaft und
von der für den Entwurf verantwortlichen
Person, die Fachpläne sind
von den hierfür Verantwortlichen
zu unterschreiben. Für Bauvorhaben
auf fremden Grundstücken
kann der Nachweis verlangt werden,
daß die Eigentumsberechtigten
zustimmen.
§
65 Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrages
kann auf schriftlichen Antrag
(Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen
des Bauvorhabens ein schriftlicher
Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt
werden. Der Bauvorbescheid gilt
zwei Jahre. Die Frist kann auf
schriftlichen Antrag um jeweils
bis zu einem Jahr verlängert
werden. Soweit der Bauvorbescheid
nicht zurückgenommen oder
widerrufen wird, ist er für
das Baugenehmigungsverfahren
bindend.
(2) § 57 Abs. 1, 2 und Abs.
4 bis 8, §§ 64, 66 bis
69 und § 70 Abs. 1 bis 3,
9 und 10 gelten entsprechend.
§
66 Behandlung des Bauantrages
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
hat nach Eingang des Bauantrages
binnen einer Woche zu prüfen,
ob der Bauantrag und die Bauvorlagen
vollständig sind. Fehlende
Angaben und Bauvorlagen sind unbeschadet
des § 64 Abs. 2 Satz 2 nachzufordern.
Die Bauaufsichtsbehörde leitet
eine Ausfertigung nach Feststellung
der Vollständigkeit des Bauantrages
und der für deren Prüfung
erforderlichen Bauvorlagen unverzüglich
der Gemeinde zu. Die Gemeinde
nimmt unverzüglich unter
Beifügung der ihr zugegangenen
Bauvorlagen Stellung. Geht ihre
Stellungnahme nicht innerhalb
von zwei Monaten nach
Eingang der Bauvorlagen bei der
Gemeinde ein, kann die Bauaufsichtsbehörde
davon ausgehen, daß Bedenken
nicht bestehen. Die Bauaufsichtsbehörde
soll der Gemeinde das Ersuchen
um ihr Einvernehmen nach §
14 Abs. 2 und § 36 Abs. 1
des Baugesetzbuches innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang des
Bauantrages zuleiten. Eine Mehrausfertigung
des Bauantrages mit den für
die Beurteilung von Feuerungsanlagen
erforderlichen Unterlagen ist
dem Bezirksschornsteinfegermeister
zuzuleiten.
(2) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach Landesrecht des Einvernehmens
oder der Zustimmung einer anderen
Behörde oder Stelle, gilt
diese als erteilt, wenn sie nicht
binnen zweier Monate nach Eingang
des Ersuchens verweigert wird;
Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
Benötigt die beteiligte Behörde
oder Stelle zur Beurteilung des
Bauantrages zusätzliche Bauvorlagen
oder Ergänzungen, so beginnt
die Frist nach Satz 1 erst mit
Erhalt der Bauvorlagen oder Ergänzungen;
die fehlenden Bauvorlagen und
Ergänzungen sind durch die
Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
soll unverzüglich Behörden
und Stellen, soweit dies nach
deren Aufgabenbereich oder wegen
deren besonderer Sach- und Fachkunde
geboten ist, zum Bauantrag hören.
Sie prüfen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit eigenverantwortlich
und nehmen unverzüglich Stellung.
Behörden und Stellen, die
die Bauvorlagen unterschrieben
haben, brauchen nicht gehört
zu werden. Für die von der
Bauaufsichtsbehörde beteiligten
Behörden gelten Abs. 1 Satz
1, 2 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Anträge und Bauvorlagen
zurückweisen, wenn sie so
unvollständig sind, daß
sie nicht bearbeitet werden können.
Zur Beseitigung geringfügiger
Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde
zunächst eine Frist setzen.
Werden die Mängel innerhalb
der Frist nicht behoben, gilt
der Antrag als zurückgenommen;
die Bauvorlagen sind zurückzugeben.
(5) Die Beachtung der Regeln der
Technik braucht nur, soweit sie
nach § 3 Abs. 3 als Technische
Baubestimmungen eingeführt
sind, geprüft zu werden.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde
hat die Bauherrschaft und die
entwurfsverfassende Person, soweit
erforderlich, vor der Entscheidung
über den Bauantrag zu beraten.
Sind zur Erteilung der Baugenehmigung
andere behördliche Genehmigungen,
Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte
erforderlich (vorgreifliche Verwaltungsakte),
hat die Bauaufsichtsbehörde
hierauf hinzuweisen; die Erteilung
der erforderlichen Verwaltungsakte
ist durch Vorlage einer Ausfertigung
der Bescheide nachzuweisen.
§
67 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Im Baugenehmigungsverfahren
ist die bauaufsichtliche Prüfung
für die Errichtung, Aufstellung,
Anbringung, Änderung, Beseitigung
und den Abbruch folgender baulicher
Anlagen eingeschränkt:
1.Wohngebäude, Wochenendhäuser
und Ferienhäuser, bei denen
der Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume vorhanden
oder möglich sind, mehr als
10 m über der Geländeoberfläche
liegt,
2.landwirtschaftliche Betriebsgebäude
mit nicht mehr als drei Geschossen
über der Geländeoberfläche,
3.Behelfsbauten und untergeordnete
Gebäude (§ 52),
4.Gebäuden nach Nr. 1 und
2 zugehörige Nebenanlagen
nach § 14 der Baunutzungsverordnung,
5.Garagen mit einer Nutzfläche
bis 100 m2 und Stellplätze,
6.Einfriedungen und
7.Vorhaben nach § 63 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 3 Buchst.
d, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7 Buchst.
c, Nr. 12 Buchst. c und Abs. 2
Nr. 2 und 7 Buchst. e, die aus
Gründen des Denkmalschutzes
oder wegen ihrer Lage im Geltungsbereich
einer Gestaltungssatzung genehmigungspflichtig
sind. Satz 1 gilt auch für
Nutzungsänderungen von Gebäuden,
die dazu dienen, ein Gebäude
nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 herzustellen.
Sind die Bauvorlagen bei Vorhaben
nach Satz 1 Nr. 1 nicht von einer
nach § 57 Abs. 5 bauvorlagen
berechtigten Person durch Unterschrift
anerkannt, wird diebauaufsichtliche
Prüfung nicht eingeschränkt.
(2) Die bauaufsichtliche Prüfung
beschränkt sich in den Fällen
des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6
und Satz 2 auf
1.die Zulässigkeit nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches,
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften außerhalb des
Bauordnungsrechts und nach den
örtlichen Bauvorschriften
(§ 87),
2.die Bebaubarkeit des Grundstücks,
einschließlich des Vorhandenseins
von vermuteten Boden- oder Gebäudeverunreinigungen,
sowie die Zugänge und Zufahrten
auf dem Grundstück (§
4 Abs. 1 und § 5),
3.die Einhaltung der Abstandsflächen
(§§ 6 und 7),
4.die Einhaltung der Stell- und
Abstellplatzpflicht (§ 50
Abs. 6) und
5.die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen (§ 68).
Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 beschränkt sich die Prüfung
auf die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes
und die Einhaltung kommunaler
Gestaltungssatzungen.
(3) Wer den Entwurf verfaßt
hat, muß der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich bestätigen, daß
alle Immobilienrechtlichen Anforderungen
eingehalten sind, die nach Abs.
2 nicht geprüft werden. Die
Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen
muß gesondert beantragt
werden. Soweit die bauaufsichtliche
Prüfung nach Abs. 2 entfällt,
sind die Bauvorlagen spätestens
vor Baubeginn einzureichen.
(4) Für Vorhaben nach Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat die Bauherrschaft
eine Prüfingenieurin oder
einen Prüfingenieur für
Baustatik mit der Prüfung
der Standsicherheit und, soweit
erforderlich, des Wärme-
und Schallschutzes, des konstruktiven
Brandschutzes und der Erdbebensicherheit
zu beauftragen. Die Bauaufsichtsbehörde
benennt der Bauherrschaft die
zu beauftragende Person und legt
den Umfang der Prüfung fest.
Die benannte Person hat der Bauherrschaft
schriftlich zu bestätigen,
daß die geprüften Anforderungen
eingehalten sind und die bautechnischen
Nachweise mit den genehmigten
Bauvorlagen übereinstimmen.
Die Bestätigung ist der Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn vorzulegen.
(5) Der Eingang des vollständigen
Bauantrages ist unter Angabe des
Datums schriftlich zu bestätigen.
Über den Bauantrag ist innerhalb
von drei Monaten nach Eingang
des vollständigen Antrages
zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde
kann diese Frist aus wichtigem
Grund um bis zu zwei Monate verlängern.
Die Fristen des § 66 Abs.
1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1 werden
auf einen Monat verkürzt.
Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn über den Bauantrag nicht
innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen
Frist entschieden worden ist;
dies gilt nicht für Vorhaben
im Außenbereich (§
19 Abs. 1 Baugesetzbuch).
(6) Baugenehmigung (§ 70
Abs. 1 Satz 1), Bauüberwachung
(§ 79) und Bauzustandsbesichtigungen
(§ 80) beschränken sich
auf den nach Abs. 2 geprüften
Umfang; § 80 Abs. 2 findet
Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde
bleibt verpflichtet, bei Bekanntwerden
von Verstößen gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften
nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen (§ 61 Abs. 1
und 2, §§ 76 bis 78).
§
68 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen von den nicht zwingenden
Vorschriften dieses Gesetzes oder
von nicht zwingenden Vorschriften
auf Grund diese Gesetzes zulassen,
wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die für
die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen
vorliegen. Nicht zwingend sind
Vorschriften, die als Regel- oder
Sollvorschriften aufgestellt sind
oder die Zulässigkeit von
Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
(2) Ausnahmen können ferner
zugelassen werden
1.zur Erhaltung und Nutzung von
Kulturdenkmälern im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes, zur
Errichtung, Erhaltung und Nutzung
von baulichen Anlagen in Freilichtmuseen
und ähnlichen Einrichtungen,
wenn Leben und Gesundheit nicht
gefährdet sind,
2.zur Energieeinsparung oder zur
sparsamen Verwendung von Trinkwasser,
wenn die Anforderungen nach §
3 Abs. 1 nicht wesentlich beeinträchtigt
werden,
3.bei Instandsetzung, Modernisierung
und Sanierung baulicher Anlagen
und bei Vorhaben zur Schaffung
von zusätzlichem Aufenthaltsraum,
insbesondere Wohnraum, durch Ausbau,
wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt und die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht
gefährdet wird, und
4.allgemein, wenn Anforderungen
wegen schwieriger Geländeverhältnisse
oder ungünstiger vorhandener
Bebauung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können und die Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde
kann von zwingenden Vorschriften
dieses Gesetzes oder von zwingenden
Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes auf schriftlichen und
zu begründenden Antrag befreien,
wenn
1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit
die Abweichung rechtfertigen,
2.es zur praktischen Erprobung
neuer Bau- und Wohnformen oder
von Maßnahmen zur Kostendämpfung
durch Versuchsbauten der Abweichung
bedarf und die Belange nach §
3 Abs. 1 nicht wesentlich beeinträchtigt
werden,
3.die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist; eine offenbar
nicht beabsichtigte Härte
liegt auch dann vor, wenn auf
andere Weise dem Zweck einer Anforderung
in diesem Gesetz oder in Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes nachweislich
entsprochen wird.
(4) Ist für bauliche Anlagen
und andere Anlagen oder Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die
keiner Baugenehmigung bedürfen,
eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich,
ist die Ausnahme oder Befreiung
schriftlich zu beantragen; §
70 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Für Ausnahmen und Befreiungen
gelten § 66 Abs. 2 und 3
entsprechend. Ausnahmen und Befreiungen
können mit Auflagen und mit
Bedingungen verbunden und befristet
sowie unter dem Vorbehalt des
Widerrufs und unter dem Vorbehalt
der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung
von Auflagen erteilt werden. Ist
eine Ausnahme oder Befreiung unter
Bedingungen, befristet oder unter
Vorbehalt erteilt worden, sind
die Genehmigungen entsprechend
einzuschränken.
(6) Ausnahmen und Befreiungen
sind zu begründen, soweit
sie von öffentlich-rechtlichen
Vorschriften gewährt werden,
die dem Nachbarschutz dienen,
oder die angewandte Ausnahme-
oder Befreiungsvorschrift selbst
Drittschutz gewährt und die
Nachbarschaft Einwendungen nach
§ 69 Abs. 1 Satz 2 vorgebracht
hat.
(7) Auf die Rücknahme rechtswidriger
Ausnahmen und Befreiungen findet
§ 48 Abs. 4 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
keine Anwendung.
§
69 Beteiligung der Nachbarschaft
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
soll die Nachbarschaft benachrichtigen,
bevor von Vorschriften, die ihrem
Schutz dienen, Ausnahmen zugelassen
oder Befreiungen erteilt werden;
das gilt auch, wenn die angewandte
Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift
selbst Drittschutz gewährt.
Einwendungen sind innerhalb von
einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung
bei der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich oder zur Niederschrift
vorzubringen; hierauf ist in der
Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) Wer der Erteilung von Ausnahmen
oder Befreiungen schriftlich zugestimmt
hat, wird nicht benachrichtigt.
(3) Die Entscheidung über
die Ausnahmen oder Befreiungen
ist nur denjenigen bekanntzugeben,
deren Einwendungen nicht entsprochen
wird. Die §§ 13 und
28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
finden bei der Nachbarbeteiligung
keine Anwendung.
§
70 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu
erteilen, wenn das Vorhaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht. Sie bedarf der Schriftform.
Ihr ist als Bestandteil eine Ausfertigung
der mit einem Genehmigungsvermerk
versehenen Bauvorlagen beizufügen.
Einer Begründung bedarf die
Baugenehmigung nicht.
(2) Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt. Sie
läßt auf Grund anderer
Vorschriften bestehende Verpflichtungen
zum Einholen von Genehmigungen,
Bewilligungen, Erlaubnissen und
Zustimmungen oder zum Erstatten
von Anzeigen unberührt.
(3) Die Baugenehmigung kann unter
Auflagen und unter dem Vorbehalt
der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung
einer Auflage erteilt werden.
Sie kann für Werbeanlagen
und Warenautomaten sowie für
bauliche Anlagen nach § 52,
im übrigen auf Antrag bedingt,
befristet oder unter Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
Sind vorgreifliche Verwaltungsakte
bedingt, befristet oder unter
Vorbehalten nach Satz 1 oder 2
erteilt, ist die Baugenehmigung
entsprechend einzuschränken.
Um die Erfüllung von mit
der Baugenehmigung verbundenen
Verpflichtungen zu gewährleisten,
kann eine
Sicherheitsleistung bis zur Höhe
der für die Erfüllung
der Verpflichtungen voraussichtlich
anfallenden Kosten verlangt werden;
die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung
gelten sinngemäß mit
der Maßgabe, daß die
Bauaufsichtsbehörde die Form
der Sicherheitsleistung bestimmt.
(4) Auf Antrag können zu
einem genehmigungspflichtigen
Vorhaben gehörende Teile,
Anlagen und Einrichtungen, die
erst in einem späten Abschnitt
der Bauausführung hergestellt,
eingebaut, angebracht oder angeschlossen
werden, von der Baugenehmigung
ausgenommen und besonderen Baugenehmigungen
vorbehalten werden, soweit eine
getrennte Beurteilung möglich
ist.
(5) Vor Zugang der Baugenehmigung
oder vor Ablauf der Frist nach
§ 67 Abs. 5 Satz 4 darf mit
der Ausführung nicht begonnen
werden.
(6) Vor Baubeginn muß die
Grundfläche des Gebäudes
von einer Vermessungsstelle im
Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes,
einer sonstigen Vermessungsingenieurin
oder einem sonstigen Vermessungsingenieur
abgesteckt und seine Höhenlage
festgelegt sein. Hierüber
ist der Bauherrschaft eine Bescheinigung
auszustellen, die der Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn vorzulegen ist.
(7) Baugenehmigungen und Bauvorlagen
müssen an der Baustelle von
Baubeginn an vorliegen. Auf der
Baustelle ist eine von der Bauaufsichtsbehörde
ausgehändigte Kennzeichnung
an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Kennzeichnung muß über
die Erteilung der Baugenehmigung
unter Angabe des Ausstellungsdatums
und des Aktenzeichens Auskunft
geben. Im Fall des § 67 Abs.
5 Satz 4 findet Satz 1 nur für
die Bauvorlagen Anwendung, Satz
2 und 3 finden keine Anwendung.
(8) Der Baubeginn genehmigungspflichtiger
Vorhaben und die Wiederaufnahme
von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung
von mehr als drei Monaten ist
mindestens eine Woche vorher der
Bauaufsichtsbehörde, bei
Vorhaben mit Feuerungsanlagen
auch dem Bezirksschornsteinfegermeister
schriftlich mitzuteilen. Spätestens
mit dieser Mitteilung sind die
mit der Bauleitung beauftragte
Person sowie das Unternehmen zu
benennen, das mit der Ausführung
des Rohbaues oder mit den Abbrucharbeiten
beauftragt ist. Ein Wechsel dieser
Beauftragten während der
Bauausführung ist der Bauaufsichtsbehörde
mitzuteilen. Wer die Bauleitung
übernimmt, muß die
Mitteilungen nach Satz 1 und 3
mit unterschreiben.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde
hat die Gemeinde von der Erteilung,
dem Ablauf der Frist nach §
67 Abs. 5 Satz 4, der Verlängerung,
der Ablehnung, der Rücknahme
und dem Widerruf der Baugenehmigung
oder einer Zustimmung nach §
75 unverzüglich zu unterrichten.
Eine Ausfertigung des Bescheides
ist beizufügen.
(10) Auf die Rücknahme rechtswidriger
Baugenehmigungen findet §
48 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
keine Anwendung.
§
71 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
Die §§ 66, 69 und 70
gelten entsprechend.
(2) Nach Erteilung der Teilbaugenehmigung
kann die Baugenehmigung nicht
mehr versagt werden. In dieser
können für die bereits
begonnenen Teile des Bauvorhabens
aber zusätzliche Anforderungen
gestellt werden, wenn sich bei
der weiteren Prüfung der
Bauvorlagen ergibt, daß
dies zur Wahrung der in §
3 Abs. 1 genannten Belange erforderlich
ist.
§
72 Geltungsdauer der Baugenehmigung
und Teilbaugenehmigung
(1) Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung
der Genehmigung mit der Ausführung
des Bauvorhabens nicht begonnen
oder die Bauausführung ein
Jahr unterbrochen ist.
(2) Die Frist nach Abs. 1 kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu zwei Jahren verlängert
werden. Die Frist kann rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
73 Typengenehmigung und Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen,
die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde eine
allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen und ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten (§
74 Abs. 1) wird eine Typengenehmigung
nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung bedarf
der Schriftform; ihr ist als Bestandteil
eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen beizufügen. Die
Typengenehmigung schließt
Ausnahmen und Befreiungen ein.
Sie darf nur unter dem Vorbehalt
des Widerrufs und für eine
bestimmte Frist erteilt werden,
die fünf Jahre nicht überschreiten
soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden.
§ 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Typengenehmigung kann
unter Auflagen und Bedingungen
erteilt werden, die sich insbesondere
auf Herstellung, Baustoffeigenschaften,
Kennzeichnung oder Verwendung
beziehen.
(4) § 61 Abs. 4, § 64
Abs. 2 und 4, § 66 Abs. 2
bis 5 sowie § 68 gelten entsprechend.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung (§ 70) oder
eine Zustimmung (§ 75) einzuholen.
(6)
Die in der Typengenehmigung entschiedenen
Fragen werden von der Bauaufsichtsbehörde
nicht mehr geprüft. Sie hat
jedoch im Einzelfall die Einhaltung
der mit der Typengenehmigung verbundenen
Auflagen, soweit nach § 3
Abs. 1 erforderlich, zu überwachen.
Sie kann im Einzelfall weitere
Auflagen erteilen oder genehmigte
Typen ausschließen, soweit
dies auf Grund örtlicher
Verhältnisse erforderlich
ist.
(7) Von einem Prüfamt für
Baustatik allgemein geprüfte
bautechnische Nachweise (Typenprüfung)
bedürfen keiner weiteren
bautechnischen Prüfung mehr.
(8) Typengenehmigungen anderer
Länder können von der
obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannt werden. Typenprüfungen
anderer Länder gelten auch
im Land Hessen. Bei in Typengenehmigungen
enthaltenen Typenprüfungen
gilt Satz 2 entsprechend.
§
74 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, wiederholt aufgestellt und
zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für untergeordnete
Fliegende Bauten, an die besondere
Sicherheitsanforderungen nicht
zu stellen sind.
(3) Die Ausführungsgenehmigung
wird von der Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich die
antragstellende Person den Wohnsitz
oder die gewerbliche Niederlassung
hat. Ist der Wohnsitz oder die
gewerbliche Niederlassung außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes,
ist die Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4) Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll. Sie kann
auf schriftlichen Antrag von der
für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden; §
72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Genehmigung wird in ein Prüfbuch
eingetragen; sie bedarf keiner
Begründung. Bis zur Eintragung
in das Prüfbuch kann ein
Ausführungsschein ausgestellt
werden. Dem Prüfbuch und
dem Ausführungsschein
ist eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen beizufügen. Die
Ausführungsgenehmigungen
gelten im ganzen Land. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder gelten auch
im Land Hessen.
(5) Personen, denen eine Ausführungsgenehmigung
erteilt ist, haben den Wechsel
ihres Wohnsitzes oder ihrer gewerblichen
Niederlassung oder die Übertragung
eines Fliegenden Baues an Dritte
der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,
die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(6) Fliegende Bauten, die nach
Abs. 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches oder des Ausführungsscheines
mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme
schriftlich angezeigt ist. Die
Bauaufsichtsbehörde kann
die Inbetriebnahme dieser Fliegenden
Bauten davon abhängig machen,
daß sie von ihr abgenommen
sind (Gebrauchsabnahme). Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, daß
Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn
eine Gefährdung im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht
zu erwarten ist.
(7) Die für den Aufstellungsort
zuständige Bauaufsichtsbehörde
kann Auflagen erteilen oder die
Aufstellung oder den Gebrauch
Fliegender Bauten untersagen,
soweit dies nach den örtlichen
Verhältnissen oder zur Abwehr
von Gefahren erforderlich ist,
insbesondere wenn die Betriebs-
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gewährleistet
ist oder von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch auf Grund von
Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, ist dies in das Prüfbuch
einzutragen oder im Ausführungsschein
zu vermerken. Die ausstellende
Bauaufsichtsbehörde oder
die nach Abs. 5 Satz 2 zuständige
Bauaufsichtsbehörde ist zu
benachrichtigen;
das Prüfbuch oder der Ausführungsschein
ist einzuziehen und dieser Bauaufsichtsbehörde
zuzuleiten, wenn die Herstellung
ordnungsgemäßer Zustände
innerhalb angemessener Frist nicht
zu erwarten ist.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die
längere Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die für
die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen
oder im Ausführungsschein
zu vermerken.
(9) § 64 Abs. 2 und 4, §
66 Abs. 4 und § 79 Abs. 2,
5 und 6 gelten entsprechend.
(10) Auf Fliegende Bauten, die
der Landesverteidigung dienen,
sind Abs. 2 bis 9 nicht anzuwenden.
§
75 Bauvorhaben in öffentlicher
Trägerschaft
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft bedürfen
anstelle einer Baugenehmigung
der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde,
wenn
1.die Leitung der Entwurfsarbeiten
und der Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes oder
eines Landes übertragen ist
und
2.die Baudienststelle mindestens
mit einer oder einem Bediensteten
mit der Befähigung zum höheren
bautechnischen Verwaltungsdienst
und mit sonstigen geeigneten Fachkräften
ausreichend besetzt ist.
(2) Die bauaufsichtliche Prüfung
beschränkt sich auf
1.die Zulässigkeit nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches,
2.die Bebaubarkeit des Grundstücks,
einschließlich des Vorhandenseins
von vermuteten Boden- oder Gebäudeverunreinigungen,
sowie die Zugänge und Zufahrten
auf dem Grundstück (§
4 Abs. 1 und § 5),
3.die Einhaltung der Abstandsflächen
(§§ 6 und 7),
4.die Einhaltung der Stell- und
Abstellplatzpflicht (§ 50
Abs. 6),
5.die Entscheidung über Ausnahmen
und Befreiungen (§ 68) und
6.die Anforderungen des Immissionsschutzrechtes.
Vorhaben nach § 63 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 3 Buchst.
d, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7 Buchst.
c, Nr. 12 Buchst. c und Abs. 2
Nr. 2 und 7 Buchst. e, die aus
Gründen des Denkmalschutzes
oder wegen ihrer Lage im Geltungsbereich
einer Gestaltungssatzung genehmigungspflichtig
sind, bedürfen keiner Zustimmung
und keiner Baugenehmigung. Die
Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen
muß gesondert beantragt
werden.
(3) Mit der Zustimmung wird keine
Verantwortung für das Vorhaben
übernommen. Die öffentliche
Bauherrschaft hat insoweit selbst
dafür einzustehen, daß
ihre baulichen Anlagen sowie anderen
Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung entsprechen.
(4) Für das Zustimmungsverfahren
gelten § 64, § 66 Abs.
1 bis 4, § 70 Abs. 1 bis
6 und 10, § 71 und §
72 entsprechend. Die Gemeinde
ist zu dem Vorhaben zu hören.
Vorhaben in öffentlicher
Trägerschaft unterliegen
unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht der Bauüberwachung
nach den §§ 79 und 80;
§ 56 Abs. 4 und 5, §
70 Abs. 7 und 8, § 77 und
§ 78 finden insoweit keine
Anwendung.
(5) Bei Vorhaben des Bundes oder
des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag der öffentlichen
Bauherrschaft die Zuständigkeit
nach Abs. 1 übernehmen, wenn
dies wegen der besonderen Bedeutung
oder Schwierigkeit des Vorhabens
zweckmäßig erscheint.
§
76 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
25 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
77 Baueinstellung
(1) Verstoßen bauliche Anlagen
oder andere Anlagen oder Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder
Teile von ihnen gegen Immobilienrechtliche
oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften über Errichtung,
Änderung, Instandhaltung,
Beseitigung oder Abbruch dieser
Anlagen und Einrichtungen, kann
die Bauaufsichtsbehörde die
Einstellung der Arbeiten anordnen.
Das gilt insbesondere, wenn
1.Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
oder dem Ü-Zeichen (§
25 Abs. 4) gekennzeichnet sind,
2.die Ausführung eines genehmigungspflichtigen
Vorhabens entgegen den Vorschriften
des § 70 Abs.
5 bis 7 und Abs. 8 Satz 1 begonnen
wird,
3.das Vorhaben entgegen §
80 Abs. 4 oder über das nach
§ 71 erlaubte Maß hinaus
fortgesetzt wird oder
4.bei der Ausführung eines
Vorhabens von den genehmigten
Bauvorlagen abgewichen oder gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstoßen wird.
§ 56 Abs. 5 Satz 2 bleibt
unberührt.
(2) Die Einstellung der Bauarbeiten
kann unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch vom
Gemeindevorstand angeordnet werden.
Von seiner Anordnung hat er sofort
die Bauaufsichtsbehörde zu
unterrichten. Die Anordnung erlischt
nach zwei Wochen.
§
78 Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung
(1) Verstoßen bauliche Anlagen
oder andere Anlagen oder Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder
Teile von ihnen gegen Immobilienrechtliche
oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften über Errichtung,
Änderung, Instandhaltung
oder Nutzung dieser Anlagen und
Einrichtungen, kann die Bauaufsichtsbehörde
die Nutzung untersagen oder die
teilweise oder vollständige
Beseitigung anordnen, wenn nicht
auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden
können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß ein
Bauantrag gestellt wird.
§
79 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
hat die Ausführung genehmigungspflichtiger
Bauvorhaben, soweit nach §
3 Abs. 1 erforderlich, zu überwachen.
Die Überwachung kann sich
auf Stichproben beschränken.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde
kann zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit anordnen, daß
die Bauausführung ständig
von Sachverständigen überwacht
wird.
(3) Die Bauüberwachung erstreckt
sich insbesondere
1.auf die Prüfung, ob den
genehmigten Bauvorlagen entsprechend
gebaut wird,
2.auf den Nachweis der Verwendbarkeit
der Bauprodukte und Bauarten sowie
auf die Einhaltung der für
ihre Verwendung oder Anwendung
getroffenen Nebenbestimmungen,
3.auf die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Vorlage von Bescheinigungen,
Bestätigungen oder sonstigen
Erklärungen der am Bau Beteiligten
nach §§ 58 und 59, der
herstellenden Unternehmen oder
sachkundigen Lieferfirmen von
Anlagen und Einrichtungen oder
von Sachverständigen oder
sachkundigen Personen über
die ordnungsgemäße
Bauausführung sowie über
die ordnungsgemäße
Beschaffenheit der gelieferten
Anlagen und Einrichtungen verlangen
und die Bauüberwachung hierauf
beschränken; § 64 Abs.
2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde
kann unbeschadet § 80 verlangen,
daß Beginn und Ende bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
Sie kann, wenn es die besonderen
Grundstücksverhältnisse
erfordern, einen Nachweis verlangen,
daß die Grundflächen,
Abstandsflächen und Höhenlagen
der baulichen Anlagen eingehalten
sind. Die Bauaufsichtsbehörde
und die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, auch
aus fertigen Teilen der baulichen
Anlage, entnehmen und prüfen
lassen.
(5) Den mit der Überwachung
beauftragten Personen ist jederzeit
Einblick in die Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfung von Bauprodukten
sowie in die Bautagebücher
und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(6) Die Kosten für die Überwachung,
die Probeentnahmen, Prüfungen
und Nachweise nach Abs. 1 und
4 sowie für Überwachungsmaßnahmen
auf Grund von Rechtsverordnungen
nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b,
Nr. 2 und 3 trägt die Bauherrschaft.
§
80 Bauzustandsbesichtigungen
(1) Die Fertigstellung des Rohbaues
und die abschließende Fertigstellung
eines nach diesem Gesetz genehmigten
Gebäudes ist der Bauaufsichtsbehörde
und der Katasterbehörde mindestens
zwei Wochen vor Beendigung der
jeweiligen Bauarbeiten anzuzeigen.
Sollen das Gebäude oder Teile
des Gebäudes vor abschließender
Fertigstellung in Benutzung genommen
werden, ist dies ebenfalls der
Bauaufsichtsbehörde zwei
Wochen vorher anzuzeigen. In der
Anzeige ist anzugeben, ab wann
eine Besichtigung des Bauzustandes
durchgeführt werden kann.
(2) Der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung des Gebäudes
und der Anzeige nach Abs. 1 Satz
2 ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die sichere Benutzbarkeit
der Feuerungsanlagen beizufügen;
im Falle des Abs. 1 Satz 2 bedarf
es bei Anzeige der abschließenden
Fertigstellung des Gebäudes
keiner Bescheinigung mehr.
(3) Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung auf Grund der Anzeigen
nach Abs. 1 durchgeführt
wird, bleibt dem Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde überlassen.
Auf Antrag hat sie über Bauzustandsbesichtigungen
eine Bescheinigung auszustellen.
Wird die Bauausführung nach
§ 79 Abs. 2 ständig
von Sachverständigen überwacht,
haben diese auf Verlangen eine
Bescheinigung über den Bauzustand
zu erteilen.
(4) Mit dem weiteren Ausbau darf
erst eine Woche nach dem in der
Anzeige der Fertigstellung des
Rohbaues genannten Zeitpunkt nach
Abs. 1 Satz 3 begonnen, Aufenthaltsräume
dürfen erst eine Woche nach
dem in der Anzeige der abschließenden
Fertigstellung des Gebäudes
oder in der Anzeige der vorzeitigen
Benutzung genannten Zeitpunkt
nach Abs. 1 Satz 3 benutzt werden.
Wird innerhalb dieses Zeitraumes
eine Besichtigung des Bauzustandes
durchgeführt, so entfallen
mit ihr die Beschränkungen
nach Satz 1, soweit die Bauaufsichtsbehörde
sie nicht wegen festgestellter
Mängel
aufrechterhält. Die Beschränkungen
entfallen auch mit der Mitteilung
der Bauaufsichtsbehörde,
daß sie von einer Besichtigung
absieht.
(5) Der Rohbau ist fertiggestellt,
wenn die tragenden Teile, die
Schornsteine, die Brandwände
und die Dachkonstruktion vollendet
sind. Zur abschließenden
Fertigstellung des Gebäudes
gehört auch die Fertigstellung
der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Zur Besichtigung des Rohbaues
sind, soweit möglich, die
Bauteile, die für die Stand-
und Brandsicherheit, für
den Wärme- und Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offenzuhalten,
daß Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können. Für die
Besichtigungen und die mit ihnen
verbundenen möglichen Prüfungen
sind die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
§
81 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
die Eigentumsberechtigten öffentlich-
rechtliche Verpflichtungen zu
einem ihre Grundstücke betreffenden
Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen,
die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben (Baulasten).
Baulasten werden unbeschadet der
Rechte Dritter mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam;
sie wirken auch gegenüber
Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
Baulasten sind im Liegenschaftskataster
nachzuweisen.
(2) Die Erklärung nach Abs.
1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muß öffentlich
beglaubigt sein oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder vor ihr anerkannt
werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen durch
die Baulast Verpflichtete und
Begünstigte gehört werden.
Der Verzicht wird mit der Löschung
der Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam; die Löschung ist
den Beteiligten und der das Liegenschaftskataster
führenden Stelle mitzuteilen.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
sind auch einzutragen
1.andere Immobilienrechtliche Verpflichtungen
der Eigentumsberechtigten zu einem
das Grundstück betreffenden
Tun, Dulden oder Unterlassen,
soweit ein öffentliches Interesse
an der Eintragung besteht, und
2.Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder Auszüge
fordern.
§
82 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.bei Einrichtung oder Betrieb
einer Baustelle, bei Ausführung
oder Abbruch von baulichen Anlagen
sowie anderen Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 einer
Vorschrift des § 14 Abs.
4 Satz 1, Abs. 5 oder 6 oder des
§ 70 Abs. 7 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt,
2.Bauprodukte entgegen §
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr.
2 ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen
verwendet,
3.Bauarten entgegen § 24
Abs. 1 Satz 1 ohne die erforderliche
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
4.Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen
kennzeichnet, ohne daß dafür
die Voraussetzungen nach §
25 Abs. 4 vorliegen,
5.entgegen § 50 Abs. 9 notwendige
Stellplätze, Garagen oder
Abstellplätze für Fahrräder
zweckentfremdet nutzt oder zur
zweckfremden Nutzung überläßt,
6.bei Herstellung oder Instandhaltung
von baulichen Anlagen oder anderen
Anlagen oder Einrichtungen einer
Vorschrift des § 54 Abs.
1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
7.die Mitteilungen, Anzeigen oder
Unterlagen nach § 56 Abs.
3 oder § 70 Abs. 8 Satz 1
bis 3 oder die Mitteilung über
die Fertigstellung nach §
63 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet oder zuleitet,
8.entgegen § 56 Abs. 4 Satz
1 der Pflicht zur Beauftragung
von geeigneten am Bau Beteiligten
nicht nachkommt oder seinen Pflichten
nach § 57 Abs. 1 Satz 3,
§ 58 Abs. 1 Satz 2 oder §
59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt,
9.entgegen § 56 Abs. 4 Satz
5 baugenehmigungspflichtige Abbrucharbeiten
in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe
ausführt oder ausführen
läßt,
10.entgegen § 57 Abs. 4 Satz
3 oder 6 die Urheberschaft von
Bauvorlagen nicht benennt oder
fremde Bauvorlagen als eigene
anerkennt,
11.entgegen § 58 Abs. 1 Satz
3 mit der Ausführung von
Bauarbeiten beginnt oder beginnen
läßt,
12.ohne erforderliche Baugenehmigung
oder Teilbaugenehmigung nach §
62 Abs. 1, § 70 Abs. 5 oder
§ 71 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 70 Abs. 5 oder ohne
die erforderliche Ausnahme oder
Befreiung nach § 68 Abs.
4 oder abweichend davon bauliche
Anlagen oder andere Anlagen oder
Einrichtungen nach § 1 Abs.
1 Satz 2 errichtet, aufstellt,
anbringt, ändert, benutzt
oder ganz oder teilweise beseitigt
oder dies als verfügungsberechtigte
nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder
als für die Bauleitung oder
fachliche Bauleitung nach §
59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz
3 verantwortliche Person zuläßt,
13.entgegen § 63 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 in Verbindung mit §
63 Abs. 3 Satz 4 eine Feuerstätte
betreibt oder entgegen §
63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung
mit § 63 Abs. 3 Satz 5 bauliche
Anlagen errichtet, aufstellt,
anbringt oder ändert,
14.eine unrichtige oder unvollständige
Bestätigung nach § 67
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz
3 ausstellt oder entgegen §
67 Abs. 4 Satz 4 eine Bestätigung
nicht oder nicht rechtzeitig oder
von einer nicht nach § 67
Abs. 4 Satz 2 benannten Person
vorlegt,
15.entgegen § 74 Abs. 2 Satz
1 Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung
aufstellt oder in Gebrauch nimmt
oder entgegen § 74 Abs. 6
Satz 2 ohne von der Bauaufsichtsbehörde
geforderte Abnahme in Gebrauch
nimmt,
16.entgegen § 79 Abs. 3 Satz
2 oder entgegen § 79 Abs.
4 Satz 1 eine von der Bauaufsichtsbehörde
verlangte Bescheinigung, Bestätigung,
sonstige Erklärung oder Anzeige
nicht vorlegt,
17.entgegen § 80 Abs. 4 Satz
1 mit dem weiteren Ausbau beginnt
oder Aufenthaltsräume benutzt
oder benutzen läßt,
18.einer nach § 24 Abs. 2
oder § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 6 oder 8 oder Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift
verweist,
19.einer nach § 87 Abs. 1
oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,
soweit die Satzung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist*).
(2) Ordnungwidrig handelt auch,
wer wider besseres Wissen unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 Nr. 1 bis 18 und Abs. 2
können, soweit in Satz 2
nichts anderes bestimmt ist, mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten
nach Abs. 1 Nr. 19 können
mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden. Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 Nr. 1 bis 18 oder Abs.
2, die eine bauliche Anlage oder
einen Raum im Sinne des §
53 betreffen, können mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Deutsche
Mark geahndet werden.
(4) Als Nebenfolge können
Gegenstände, auf die sich
Ordnungswidrigkeiten nach Abs.
1 Nr. 2 bis 4, 9, 11, 12, 14 bis
19 oder Abs. 2 beziehen, eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Abs.
1 Nr. 2 bis 4 die oberste Bauaufsichtsbehörde,
im Falle des Abs. 1 Nr. 19 der
Gemeindevorstand der Gemeinde,
die die Satzung erlassen hat,
in den übrigen Fällen
die untere Bauaufsichtsbehörde.
Hinweis der Herausgeber:
Soweit in Bußgeldvorschriften,
die auf Grund von §87 Abs.
5 der Hessischen Bauordnung erlassen
sind, auf §82 Abs. 1 Nr.
19 der Hessichen Bauordnung verwiesen
wird, gelten diese Verweisungen
als Verweisungen auf §43
Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes.
Geändert durch das Gesetz
zur Änderung des hessischen
Naturschutzrechtes vom 19. Dezember
1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen, Teil
I vom 27. Dezember 1994, Heft
Nr. 31, Seite 775, zu beziehen
durch:
A. Bernecker Verlag GmbHUnter
dem Schöneberg 134212 MelsungenTel.:
05661/731-0, Fax: 05661/731-70
Sechster Teil - Übergangs-
und Schlußvorschriften
§
83 Anwendung auf bestehende
bauliche und andere Anlagen und
Einrichtungen
(1) Auf Grund des § 86 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 oder auf
anderer Rechtsgrundlage erlassene
Vorschriften über den Betrieb
von baulichen Anlagen oder Räumen
besonderer Art oder Nutzung nach
§ 53, über zu wiederholende
Nachprüfungen von Anlagen
und Einrichtungen, die im öffentlichen
Interesse ständig ordnungsgemäß
unterhalten werden müssen,
sowie über die Anwesenheit
fachkundiger Personen beim Betrieb
technisch schwieriger baulicher
Anlagen und anderer Anlagen und
Einrichtungen
und den Nachweis ihrer Befähigung
gelten auch für bestehende
Anlagen.
(2) Wird bei zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Gebäuden Aufenthaltsraum
durch die Aufstockung um ein Geschoß
oder durch Änderung des Daches
oder der Nutzung des Dachraumes
neu geschaffen, entsteht hierdurch
keine Pflicht zur Herstellung
von Spielplätzen für
Kleinkinder nach § 9 Abs.
3 Satz 1, von Aufzügen nach
§ 36 Abs. 5 Satz 1 sowie
von notwendigen Stellplätzen,
Garagen und Abstellplätzen
für Fahrräder.
§
84 Übergangsvorschriften
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitete Verfahren sind nach
den bisherigen Verfahrensvorschriften
weiterzuführen. Die Bauherrschaft
kann schriftlich beantragen, daß
die Verfahrensvorschriften dieses
Gesetzes Anwendung finden; die
darin bestimmten Fristen beginnen
mit Eingang des Antrages bei der
Bauaufsichtsbehörde. Ist
ein Antrag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellt worden,
kann die Entscheidung nach dem
zur Zeit der Antragstellung geltenden
materiellen Recht verlangt werden.
Wird nach der Verkündung
dieses Gesetzes, jedoch vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes
über einen Antrag entschieden,
kann verlangt werden, daß
der Entscheidung die materiellen
Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde
gelegt werden.
(2) Die für nicht geregelte
Bauprodukte nach bisherigem Recht
erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 21.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 4. Prüfstellen
nach Satz 1 gelten bis zum 31.
Dezember 1996 auch als Prüfstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem
Recht für die Fremdüberwachung
anerkannt waren, gelten für
ihren bisherigen Aufgabenbereich
bis zum 31. Dezember 1996 auch
als anerkannte Zertifizierungsstellen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3.
(4) Überwachungszeichen,
mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Ü-Zeichen
nach § 25 Abs. 4.
(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Ländern, in denen
die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach
§ 25 Abs. 4.
(6) Ü-Zeichen nach §
25 Abs. 4 gelten für Bauprodukte,
für die nach bisherigem Recht
ein Prüfzeichen oder der
Nachweis der Überwachung
erforderlich waren, als Prüfzeichen
und Überwachungszeichen nach
bisherigem Recht, solange in anderen
Ländern die Prüfzeichen-
und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch besteht.
(7) Bauprodukte, die nach bisherigem
Recht weder prüfzeichen-
noch überwachungspflichtig
waren, bedürfen bis 31. Dezember
1995 keines Übereinstimmungsnachweises
nach § 25 Abs. 1.
(8) Wer während der letzten
drei Jahre vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach § 80 der bisherigen
Hessischen Bauordnung die Bauleitung
für jährlich mindestens
drei genehmigungsbedürftige
Bauvorhaben ausgeübt hat
und dies innerhalb einer Ausschlußfrist
von einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes nachweist, bleibt
im Rahmen des § 59 Abs. 2
Satz 1 weiterhin berechtigt. Der
Nachweis ist gegenüber der
für den jeweiligen Wohnsitz
zuständigen hessischen unteren
Bauaufsichtsbehörde zu
führen. Wer seinen Wohnsitz
außerhalb Hessens hat, führt
den Nachweis gegenüber einer
hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde,
die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
hat, für die die Bauleitung
nach Satz 1 übernommen war.
Über den erbrachten Nachweis
erteilt die Bauaufsichtsbehörde
eine Bescheinigung.
(9) Wer nach § 91 Abs. 2
der bisherigen Hessischen Bauordnung
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bauvorlagenberechtigt war, gilt
in diesem Rahmen auch weiterhin
als bauvorlagenberechtigt. Bauvorlagenberechtigt
im Sinne des § 57 Abs. 5
ist bis zum Ablauf des zehnten
Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes, wer nach § 4 a
Abs. 3 oder § 5 des Hessischen
Architektengesetzes vom 4. Oktober
1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
25. September 1991 (GVBl. I S.
301), die
Voraussetzungen für die Eintragung
in die Architektenliste oder Ingenieurliste
erwirbt.
(10) Im Rahmen des § 91 Abs.
4 der bisherigen Hessischen Bauordnung
bleibt auch bauvorlagenberechtigt,
wer auf Grund des Art. 1 des Gesetzes
über eine Übergangsregelung
nach § 91 Abs. 4 und zur
Änderung des § 7 Abs.
3 der Hessischen Bauordnung vom
24. März 1986 (GVBl. I S.
102) bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bauvorlagenberechtigt
war.
(11) Unternehmen, die während
der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach § 91
Abs. 6 der bisherigen Hessischen
Bauordnung bauvorlagenberechtigt
waren und während dieser
Zeit jährlich für mindestens
drei Gebäude Entwürfe
vorgelegt haben, die Gegenstand
von Baugenehmigungsverfahren bei
hessischen Bauaufsichtsbehörden
waren, und dies innerhalb einer
Ausschlußfrist von einem
Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nachweisen, bleiben im
Rahmen des § 91 Abs. 6 der
bisherigen Hessischen Bauordnung
bauvorlagenberechtigt. Der Nachweis
ist gegenüber der für
die Niederlassung des Unternehmens
zuständigen hessischen Bauaufsichtsbehörde
zu führen. Unternehmen, die
ihre Niederlassung außerhalb
Hessens haben, führen den
Nachweis gegenüber einer
hessischen Bauaufsichtsbehörde,
die Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
hat, denen von ihnen durch Unterschrift
anerkannte Bauvorlagen nach Satz
1 zugrunde lagen. Über den
erbrachten Nachweis erteilt die
Bauaufsichtsbehörde eine
Bescheinigung. Bauvorlagen von
Unternehmen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes von Bauvorlagenberechtigten
nach § 91 Abs. 6 der bisherigen
Hessischen Bauordnung aufgestellt
oder gebilligt worden sind, bleiben
unberührt.
(12) Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen,
Füllanlagen für Druckgase
und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen, Druckbehälter
und Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten müssen
bis zum Inkrafttreten einer auf
Grund des § 86 Abs. 2 erlassenen
Rechtsverordnung den auf Grund
des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften entsprechen.
§
85 Aufhebung bisherigen Rechts
(1) Aufgehoben werden
1.die Hessische Bauordnung in
der Fassung vom 20. Juli 1990
(GVBl. I S. 476, 566)1), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
1. April 1972 (GVBl. I S. 126),
mit Ausnahme des § 67, der
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes außer Kraft tritt,
2.das Gesetz über eine Übergangsregelung
zu § 91 Abs. 4 und zur Änderung
des § 7 Abs. 3 der Hessischen
Bauordnung vom 24. März 1986
(GVBl. I S. 102),
3.Art. 2 des Gesetzes zur Änderung
der Hessischen Bauordnung vom
12. Juli 1990 (GVBl. I S. 395),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29. Dezember 1992 (GVBl. I
S. 672),
4.die Allgemeine Verordnung zur
Durchführung der Hessischen
Bauordnung vom 9. Mai 1977 (GVBl.
I S. 173)2), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. August
1991 (GVBl. I S. 267), 5.die Verordnung
über die Aufnahme von auf
Landesrecht beruhenden Regelungen
in den Bebauungsplan vom 28. Januar
1977 (GVBl. I S. 102)3),
6.die Verordnung über prüfpflichtige
Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen
vom 8. Juni 1982 (GVBl. I S. 146)4),
zuletzt geändert durch Verordnung
vom 18. April 1989 (GVBl. I S.
118),
7.die
Verordnung über die Überwachung
von Baustoffen und Bauteilen vom
21. November 1985 (GVBl. I S.
253)5).
(2) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung
nach § 86 Abs. 2 treten außer
Kraft
1.das Gesetz, den Betrieb der
Dampfkessel betreffend, vom 3.
Mai 1872 (Preuß. Gesetzsamml.
S. 515), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. Oktober 1970
(GVBl. I S. 598)6), 69 2.das Gesetz,
die Dampfkessel und Dampfgefäße
betreffend vom 26. März 1902
(Hess. Reg. Bl. S. 93), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598)7),
3.das Gesetz, betreffend die Kosten
der Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen, vom 8. Juli 1905 (Preuß.
Gesetzsamml. S. 317), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
6. Februar 1962 (GVBl. S. 21)8),
4.die Verordnung, die Dampfkessel
betreffend, vom 8. November 1909
(Hess. Reg. Bl. S. 297), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598)9),
5.die Anweisung, betreffend die
Genehmigung und Untersuchung der
Dampfkessel, vom 16. Dezember
1909 (HMBl. S. 555), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 6. Februar 1962
(GVBl. S. 21)10), 6.die Verordnung,
die Ausführung und den Betrieb
von Niederdruck-Warmwasserheizanlagen
und von Warmwasserbereitungsanlagen
betreffend, vom 29. Oktober 1927
(Hess. Reg. Bl. S. 192)11),
7.die Aufzugsverordnung vom 5.
Mai 1930 (Hess. Reg. Bl. S. 103),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Februar 1962 (GVBl. S.
21)12), einschließlich der
Technischen Grundsätze für
den Bau von Aufzügen, 8.die
Verordnung über die Unterstellung
weiterer Anlagen unter den Geltungsbereich
des Gesetzes, betreffend die Kosten
der Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen, vom 8. Dezember 1934
(Preuß. Gesetzsamml. S.
461)13) und 9.die Bekanntmachung,
Genehmigungsverfahren für
die Anlegung und den Betrieb der
Dampfkessel betreffend, vom 27.
Januar 1939 (Hess. Reg. Bl. S.
7), geändert durch Gesetz
vom 6. Februar 1962 (GVBl. S.
21)14).
Das gilt nicht für die Zuständigkeitsbestimmungen
der Rechtsvorschriften nach Satz
1 Nr. 4, 5 und 9.
(3) Nicht nach Abs. 1 Nr. 4 bis
7 aufgehobene Rechtsverordnungen,
die auf Grund der nach Abs. 1
Nr. 1 aufgehobenen Hessischen
Bauordnung erlassen sind, gelten,
soweit sie diesem Gesetz nicht
widersprechen, als auf Grund dieses
Gesetzes erlassen. Das gleiche
gilt für Satzungen und Anordnungen,
die auf Grund der aufgehobenen
Hessischen Bauordnung ergangen
sind.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften
auf nach Abs. 1 oder 2 außer
Kraft getretene Vorschriften verwiesen
ist, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(5) Soweit in Bußgeldvorschriften,
die auf Grund
1.des § 117 Abs. 1 Nr. 1
bis 8 oder Abs. 3 oder
2.des § 118 Abs. 1 oder 2
der Hessischen Bauordnung in der
bisher geltenden Fassung erlassen
sind, auf § 113 Abs. 1 Nr.
20 dieser Bauordnung verwiesen
wird, gelten diese Verweisungen
in den Fällen der Nr. 1 als
Verweisungen auf § 82 Abs.
1 Nr. 18 dieses Gesetzes, in den
Fällen der Nr. 2 als Verweisungen
auf § 82 Abs. 1 Nr. 19 dieses
Gesetzes.
§
86 Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,
zur Verwirklichung der allgemeinen
Anforderungen des § 3 Abs.
1 und 2 durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1.die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in
a)§§ 4 bis 52 über
den Wärmeschutz, den Schallschutz,
die rationelle Energie- und Wassernutzung
und die Energie- und Wassereinsparung
in Gebäuden, über eine
Verbesserung des Wärme- und
Schallschutzes an Bauteilen bestehender
Gebäude, über die Regeln
zur Abfallvermeidung und der Wiederverwendung
verwertbarer Stoffe, insbesondere
über Trennung und Getrennthaltung
von bei Bauausführung oder
Abbruch baulicher Anlagen anfallenden
Stoffen, sowie über die Durchführung
des Abbruchs baulicher Anlagen,
b)§ 9 über die Beschaffenheit,
Größe, Ausstattung
und Lage von Kleinkinderspielplätzen
unter Berücksichtigung von
Art und Zahl der Wohnungen auf
dem Baugrundstück; dabei
kann bestimmt werden, daß
die Anforderungen auch für
Kinderspielplätze als Gemeinschaftsanlagen
sowie für öffentliche
Kinderspielplätze unter Berücksichtigung
des Alters der Kinder, für
die diese bestimmt sind, gelten,
c)§ 40, insbesondere über
Feuerungsanlagen und Anlagen zur
Verteilung von Wärme oder
zur Warmwasserversorgung sowie
über deren Betrieb, über
Brennstoffleitungen, über
Aufstellräume für Feuerstätten,
Verbrennungsmotoren und Verdichter,
über die Lagerung von Brennstoffen
und über die rationelle Verwendung
von Energie in Feuerungsanlagen,
d)§ 42 Abs. 2 über das
Sammeln, Verwenden oder Versickern
von Niederschlagswasser,
e)§ 43 über die Beschaffenheit
von Kleinkläranlagen und
Behältern,
f) § 50 Abs. 2 bis 4 für
Garagen mit einer Nutzfläche
bis 100 m2,
2.die Überwachung von Tätigkeiten
mit einzelnen Bauprodukten nach
§ 20 Abs. 6; dabei können
für die Überwachungsstellen
über die in § 28 festgelegten
Mindestanforderungen hinaus weitere
Anforderungen im Hinblick auf
die besonderen Eigenschaften und
die besondere Verwendung der Bauprodukte
gestellt werden,
3.besondere Anforderungen oder
Erleichterungen, die sich aus
der besonderen Art oder Nutzung
der baulichen Anlagen und Räume
für Errichtung, Änderung,
Unterhaltung, Betrieb und Benutzung
ergeben (§§ 53 und 54),
sowie über die Anwendung
solcher Anforderungen auf bestehende
bauliche Anlagen dieser Art,
4.von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfungen von Anlagen
und Einrichtungen, die im öffentlichen
Interesse unterhalten werden müssen,
und die Geltung dieser Nachprüfungspflicht
für bestehende Anlagen oder
Einrichtungen,
5.weitere und weitergehende Freistellungen
von der Baugenehmigungspflicht,
auch unter Vorbehalt anderweitiger
Prüfungen,
6.die Anwesenheit fachkundiger
Personen beim Betrieb technisch
schwieriger baulicher und anderer
Anlagen und Einrichtungen und
den Nachweis ihrer Befähigungen,
7.die Anerkennung und Vergütung
der Sachverständigen und
sachverständigen Stellen,
deren man sich nach diesem Gesetz
oder nach Vorschriften auf Grund
dieses Gesetzes zur Vornahme von
Prüfungen zu bedienen hat,
und
8.die Durchführung von Verordnungen,
Richtlinien oder Entscheidungen
des Rates oder eines Vertrages
der Europäischen Gemeinschaften,
die sich auf Bauprodukte oder
Bauarten nach §§ 20
bis 28 oder auf Sachverständige
oder sachverständige Organisationen
oder Stellen beziehen. Wegen der
technischen Anforderungen kann
in den Rechtsverordnungen nach
Satz 1 auf Bekanntmachungen sachverständiger
Stellen, Vereinigungen und Organisationen
unter Angabe der Fundstelle
oder Bezugsstelle verwiesen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
daß die Anforderungen der
auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend für Anlagen
und Einrichtungen gelten, die
weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitskräfte
beschäftigt werden. Sie kann
auch die Verfahrensvorschriften
dieser Rechtsverordnungen für
anwendbar erklären oder selbst
das Verfahren bestimmen sowie
Zuständigkeiten und Gebühren
regeln. Dabei kann sie ferner
vorschreiben, daß danach
zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung
oder die Zustimmung nach §
75 einschließlich der zugehörigen
Ausnahmen und Befreiungen einschließen
und daß § 12 des Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet. In
der Rechtsverordnung ist auf die
Wirkung des § 85 Abs. 2 hinzuweisen.
(3) Durch Rechtsverordnung
1.kann vorgeschrieben werden,
daß zur Vereinfachung, Erleichterung
und Beschleunigung der bauaufsichtlichen
Prüfverfahren oder zur Entlastung
der Bauaufsichtsbehörden
a)über § 67 hinaus die
Prüfungen in den Baugenehmigungs-
und Vorbescheidsverfahren eingeschränkt
werden; hierbei können weitere
Bauvorlagen und Bestätigungen
gefordert werden,
b)Aufgaben der technischen Prüfung
der Bauvorlagen nach § 64
und Tätigkeiten der Überwachung
nach § 74 Abs. 6 bis 8 und
§§ 79 und 80 von Sachverständigen
oder sachverständigen Organisationen
oder Stellen wahrgenommen werden
oder von den Bauaufsichtsbehörden
auf Sachverständige oder
sachverständige Organisationen
oder Stellen zu übertragen
sind oder übertragen werden
können;
2.können zu Nr. 1, zu §
61 Abs. 4 sowie zu § 67 bestimmte
Voraussetzungen festgelegt werden,
die die Verantwortlichen nach
den §§ 56 bis 59, die
Sachverständigen oder die
sachverständigen Organisationen
oder Stellen zu erfüllen
haben; dabei können insbesondere
Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse
sowie in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht an die Berufserfahrung
festgelegt, eine
laufende Fortbildung vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigungen bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgelegt
werden; darüber hinaus können
auch eine besondere Anerkennung
der Sachverständigen und
sachverständigen Organisationen
und Stellen vorgeschrieben, das
Verfahren und die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen und
die Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Organisationen
und Stellen sowie für Prüfungen
die Bestellung und Zusammensetzung
der Prüforgane und das Prüfungsverfahren
sowie die Entgelte für deren
Leistungen geregelt werden;
3.kann vorgeschrieben werden,
daß zum Nachweis ordnungsgemäßer
Bauausführung in Erfüllung
der nach diesem Gesetz gestellten
Anforderungen Aufzeichnungen geführt
und vorgelegt sowie Bescheinigungen,
Bestätigungen oder sonstige
Erklärungen der am Bau Beteiligten
nach §§ 58 und 59, der
herstellenden Unternehmen oder
der sachkundigen Lieferfirmen
von Anlagen und Einrichtungen
oder von Sachverständigen
oder sachkundigen Personen vorgelegt
werden; dabei kann auch der Inhalt
der Aufzeichnungen vorgeschrieben
und geregelt werden, wie und durch
wen sie zu führen sind; für
diese
Aufzeichnungen sowie für
die Bescheinigungen, Bestätigungen
und sonstigen Erklärungen
gilt § 64 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Durch Rechtsverordnung kann
die Befugnis zur
1.Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(§ 28 Abs. 1 und 3),
2.Erteilung von Typengenehmigungen
nach § 73 und
3.Erteilung von Ausführungsgenehmigungen
und zur Gebrauchsabnahme für
Fliegende Bauten nach § 74
auf andere als in diesen Vorschriften
aufgeführte Behörden
übertragen werden. Die Befugnis
kann auch auf eine Behörde
eines anderen Landes übertragen
werden, die der Aufsicht einer
obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung
das Land Hessen durch die oberste
Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,
in den Fällen des Satz 1
Nr. 2 und 3 unter Regelung deren
Vergütung auch auf eine sachverständige
Organisation oder Stelle.
(5) Durch Rechtsverordnung
1.können das Ü-Zeichen
festgelegt und zu diesem Zeichen
zusätzliche Angaben verlangt
werden,
2.können das Anerkennungsverfahren
nach § 28 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
geregelt, insbesondere auch Altersgrenzen
festgelegt, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung gefordert
werden.
(6) Durch Rechtsverordnung können
zu § 57 Abs. 3 nähere
Regelungen getroffen werden über
1.den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung,
2.die Mindestdeckungssumme und
die Mindestdauer der Berufshaftpflichtversicherung,
3.die Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung
durch andere Mittel der Schadensdeckung,
4.den Verzicht auf die Berufshaftpflichtversicherung,
wenn ein Versicherungsabschluß
nicht möglich oder nicht
erforderlich ist und
5.die für die Überprüfung
des Versicherungsschutzes zuständige
öffentliche Stelle sowie
die Entgelte für deren Leistung.
(7)
Die nach diesem Gesetz zulässigen
Rechtsverordnungen sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, von
der für die Bauaufsicht zuständigen
Ministerin oder von dem für
die Bauaufsicht zuständigen
Minister zu erlassen.
(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften
auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§
87 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
durch Satzung besondere Vorschriften
erlassen über
1.die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen, Werbeanlagen
und Warenautomaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten oder
zur Verwirklichung von Zielen
des rationellen Umgangs mit Energie
und Wasser in bestimmten, genau
abgegrenzten bebauten oder unbebauten
Teilen des Gemeindegebietes; dabei
können sich die Vorschriften
über Werbeanlagen auch auf
deren Art, Größe und
Anbringungsort
erstrecken,
2.besondere Anforderungen an bauliche
Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten
zum Schutz bestimmter Bauten,
Straßen, Plätze oder
Gemeindeteile von geschichtlicher,
baugeschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung
sowie zur Bewahrung von schutzwürdigen
Teilen von Natur und Landschaft;
dabei können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten
ausgeschlossen oder auf Teile
baulicher Anlagen oder
auf bestimmte Farben beschränkt
werden,
3.die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen,
der Kinderspielplätze, der
Lagerplätze, der Camping-,
Zelt- und Wochenendplätze
und der Stellplätze für
bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter,
die Notwendigkeit und Gestaltung
von Eigenkompostierungsanlagen
sowie die Notwendigkeit, Art,
Baustoffe, Gestaltung und Höhe
von Einfriedungen; hierzu können
auch Anforderungen an die Bepflanzung
gestellt und die Verwendung von
Pflanzen, insbesondere als Hecken,
als Einfriedungen verlangt werden,
4.die Ausstattung, Gestaltung,
Größe und Zahl der
Stellplätze sowie der Abstellplätze
für Fahrräder,
5.die
Begrünung von baulichen Anlagen
nach Art, Ort und Umfang sowie
über die Gestaltung der
Grundstücksfreiflächen;
zur Gestaltung der Grundstücksfreiflächen
kann insbesondere die Bepflanzung
mit Bäumen und Sträuchern
nach Art, Zahl und Verteilung
geregelt werden; auch kann allgemein
oder für einzelne Bereiche
vorgeschrieben werden, daß
bestimmte Teile der Grundstücksfreiflächen,
wie Vorgärten, nur zu bepflanzen
und so zu unterhalten sind; auch
kann bestimmt werden, daß
die anzulegende und zu unterhaltende
Fläche je nach Art der baulichen
oder sonstigen Nutzung einen bestimmten
Anteil der Grundstücksfreifläche
nicht unterschreiten darf,
6.andere als die in § 6 Abs.
4 bis 6 und Abs. 9 vorgeschriebenen
Tiefen der Abstandsflächen
in bestimmten Gemeindeteilen
a)zur Wahrung der baugeschichtlichen
Bedeutung,
b)zur Erhaltung der Eigenart von
Gemeindeteilen oder
c)zur Verdichtung der Bebauung
in Kerngebieten ohne Wohnnutzung.Die
Gemeindeteile sind in der Satzung
genau zu bezeichnen. Geringere
Abstände sind nur zulässig,
wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 hierdurch nicht
entstehen,
7.die Beschränkung von Werbeanlagen
und Warenautomaten in Sondergebieten.Die
Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1
bis 4 können über Anforderungen
der §§ 12 und 13 hinausgehen.
(2) Die Gemeinden können
ferner durch Satzung bestimmen,
daß
1.baugenehmigungsfreie Werbeanlagen
oder Warenautomaten in schutzwürdigen
Gebieten einer Baugenehmigung
bedürfen,
2.im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon die Verwendung bestimmter
Brennstoffe untersagt wird oder
bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben
werden, wenn dies nach den örtlichen
Verhältnissen zur Vermeidung
von Gefahren, Umweltbelastungen
oder unzumutbaren Nachteilen oder
unzumutbaren Belästigungen
oder aus Gründen des Wohls
der Allgemeinheit zur rationellen
Verwendung von Energie geboten
ist; danach vorgeschriebene Heizungsarten
dürfen keine höheren
Umweltbelastungen und keinen höheren
Primärenergieverbrauch verursachen
als ausgeschlossene Arten,
3.im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
oder zum Verwenden von Grauwasser
vorgeschrieben werden, um die
Abwasseranlagen zu entlasten,
Überschwemmungsgefahren zu
vermeiden oder den Wasserhaushalt
zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche
oder gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen,
4.bei der Durchführung von
Bauvorhaben anfallender unbelasteter
Bodenaushub auf dem Baugrundstück
zu verwenden ist, soweit Gründe
nach § 3 Abs. 1 nicht entgegenstehen,
5.bei Errichtung oder Abbruch
baulicher Anlagen Anforderungen
zur Vermeidung und Verwertung
von Abfall vorgeschrieben werden.
(3) Anforderungen nach Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 können
in der Satzung auch in Form zeichnerischer
Darstellungen gestellt werden.
Diese können durch öffentliche
Auslegung bekanntgemacht werden;
hierauf sowie auf Ort und Zeit
der Auslegung ist in der Satzung
hinzuweisen.
(4) In den Bebauungsplan können
als Festsetzungen Vorschriften
nach Abs. 1 und 2 sowie nach §
50 Abs. 6 aufgenommen werden.
§ 12 des Baugesetzbuches
findet unter Ausschluß der
übrigen Vorschriften des
Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen
Anwendung.
§
88 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am ersten
Tage des auf die Verkündung
folgenden sechsten Monats in Kraft,
mit Ausnahme des § 50, der
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Kraft tritt.
(2) § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und Abs. 7, § 28 Abs. 2
Satz 2 und 3 und Abs. 3, §
84 Abs. 1 Satz 4 und die Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen,
Satzungen und Verwaltungsvorschriften
treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.