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Hamburgische Bauordnung (HBauO)

vom 1. Juli 1986 zuletzt geändert am 04. November 1997

Inhaltsübersicht

Teil 1 - Einführungsvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen

Teil 2 - Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§ 8 Teilung von Grundstücken
§ 9 Bepflanzung und Herrichtung freier Flächen
§ 10 Kinderspiel- und Freizeitflächen
§ 11 Einfriedigungen

Teil 3 - Gestaltung

§ 12 Gestaltung
§ 13 Werbeanlagen und Automaten

Teil 4 - Grundanforderungen an die Bauausführung

§ 14 Baustellen
§ 15 Standsicherheit
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 17 Brandschutz, elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
§ 19 Verkehrssicherheit

Teil 5 - Bauprodukte und Bauarten

§ 20 Bauprodukte
§ 20a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20c Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Bauarten
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
§ 22a Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
§ 22b Übereinstimmungszertifikat
§ 23 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen


Teil 6 - Sicherheitsanforderungen an Gebäude

§ 24 Brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude und Gebäudeteile
§ 25 Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
§ 26 Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen
§ 27 Gebäude mittlerer Höhe
§ 28 Hochhäuser
§ 29 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden und Decken
§ 30 Dächer

Teil 7 - Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen

§ 31 Treppen und Rampen
§ 32 Treppenräume
§ 33 Flure
§ 34 Umwehrungen und Brüstungen
§ 35 Aufzüge
§ 36 Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen

Teil 8 - Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 37 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
§ 38 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 39 Wasserversorgungsanlagen
§ 40 Abwasserbeseitigung
§ 41 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser
§ 42 Abfallschächte und Abfallsammelräume
§ 43 Anlagen für Abfälle

Teil 9 - Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

§ 44 Aufenthaltsräume
§ 45 Wohnungen
§ 46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten und andere Nutzungen
§ 47 Ställe, Gärfutterbehälter, Dungstätten
§ 48 Stellplätze und Fahrradplätze
§ 49 Ausgleichsabgaben für Stellplätze und Fahrradplätze
§ 50 Gemeinschaftsanlagen
§ 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung
§ 52 Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen

Teil 10 - Am Bau Beteiligte

§ 53 Pflichten der am Bau Beteiligten
§ 54 Bauherrin oder Bauherr
§ 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 56 Unternehmerinnen oder Unternehmer
§ 57 Bauleiterin oder Bauleiter

Teil 11 - Verfahrensvorschriften

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde
§ 59 Erfordernis der Schriftform
§ 60 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
§ 62 Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder
§ 63 Anträge und ihre Behandlung
§ 63a Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 64 Bauvorlageberechtigung
§ 65 Vorbescheid
§ 66 Ausnahmen
§ 67 Befreiungen
§ 68 Nachbarliche Belange
§ 69 Baugenehmigungen und andere Genehmigungen
§ 70 Beginn und Fertigstellung des Vorhabens
§ 71 Geltungsdauer des Vorbescheides und der Genehmigungen
§ 72 Typengenehmigung
§ 73 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken für die Ausführung von Bauarbeiten
§ 74a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 75 Baueinstellung
§ 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
§ 77 Bauzustandsbesichtigungen
§ 78 Abnahmebescheinigungen
§ 79 Baulasten und Baulastenverzeichnis

Teil 12 - Ausführungs- und Schlußvorschriften

§ 80 Ordnungswidrigkeiten
§ 81 Rechtsverordnungen
§ 82 Aufhebung, Fortgeltung und Änderung von Vorschriften
§ 83 Bestehende bauliche Anlagen
§ 84 Inkrafttreten




§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in
diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind,
Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen
dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Krane und ähnliche Anlagen, wie Saugheber und Schaufelradlader, mit Ausnahme
ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
6. Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich
ihrer Aufbauten.

§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage
1. durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder
2. auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
3. nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt
zu werden.

(2) Zu den baulichen Anlagen zählen auch
1. Kinderspiel- und Freizeitflächen nach § 10,
2. Aufschüttungen und Abgrabungen,
3. Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze,
4. Camping- und Zeltplätze sowie Wochenendplätze,
5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen,
6. Standplätze für Abfallbehälter,
7. Gerüste,
8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen
betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Es werden unterschieden:
1. Gebäude geringer Höhe, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses
nicht höher als 7 m liegt,
2. Gebäude mittlerer Höhe, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses
höher als 7 m und nicht höher als 22 m liegt,
3. Hochhäuser, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 22
m liegt,
4. Untergeordnete Gebäude sind Gebäude geringer Höhe nach Nummer 1, die
nur ein Geschoß haben, ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, und deren
Höhe einschließlich Dachkonstruktion nicht mehr als 7 m beträgt und die nur
Nebenzwecken dienen. Die Höhen sind jeweils auf die festgelegte Geländeoberfläche zu beziehen. Unberücksichtigt bleibt die Höhe des Fußbodens solcher oberster Geschosse, die
1. ausschließlich Technik-, Abstell- oder Trockenräume enthalten oder
2. keine Vollgeschosse sind; das gilt nicht, wenn sie Aufenthaltsräume oder Nebenräume
im Sinne von Absatz 8 mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten
Nebenräume enthalten.

(4) Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen
und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; oberste Geschosse von
Gebäuden mit Staffelgeschossen und Geschosse in Dachräumen, sind jedoch
nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche
des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,3
m haben,
2. Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt
und deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte
Geländeoberfläche hinausragt.

(5) Kellergeschosse sind Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche
liegt und deren Deckenoberkante im Mittel höchstens 1,4 m über die festgelegte
Geländeoberfläche hinausragt .

(6) Festgelegte Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist
oder in der Baugenehmigung bestimmt wird. Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche
Geländeoberfläche maßgeblich.

(7) Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbständige Nutzung
bestimmten Räume, wie Verkaufsstätten, Büros, Praxen, Werkstätten, Bildungsstätten,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.

(8) Aufenthalts räume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Keine Aufenthaltsräume sind Nebenräume, wie Flure, Treppenräume, Wasch- und
Toilettenräume, Speisekammern, Vorrats-, Abstell- und Lagerräume, Trockenräume,
Bastelräume sowie Garagen.

(9) Rettungswege sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen, wie notwendige
Treppen, Treppenräume und deren Verbindungswege ins Freie, allgemein zugängliche
Flure, Sicherheitsschleusen, Zu- und Durchfahrten und vor der Außenwand angeordnete
offene Gänge, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und notwendigen Treppen sind.
Gebäudeabschlußwände sind die Außenwände eines Gebäudes, die einen geringeren Abstand haben
1. als 5 m gegenüber anderen Gebäuden,
2. als 2,5 m gegenüber Nachbargrenzen, sofern nicht ein Abstand von mindestens
5 m gegenüber Gebäuden auf den Nachbargrundstücken öffentlichrechtlich
gesichert ist, oder die keinen Abstand zu anderen Gebäuden oder
Nachbargrenzen haben.

(11) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche
Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden,
um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen
und Silos.

(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen
von baulichen Anlagen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz
1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, daß
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit sowie die
natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände zu benutzen sein.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen
Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden
angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Bei Bauausführungen, die den von der Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen
Baubestimmungen entsprechen, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Die Einführung Technischer Baubestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf
die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 20 Absatz 3 und § 21 bleiben unberührt.

(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, für die Änderung ihrer Nutzung, die Baustelle und
nicht bebaute Teilflächen der Grundstücke gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Das Grundstück muß nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte
Bebauung geeignet sein. Es muß in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu
haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar zugänglich sein. Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, daß die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich ist. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden geringer Höhe genügt der unmittelbare Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg entfernt sein.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 sind erfüllt, wenn der Wegeausbau
nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 9.
März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 83), gesichert
ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis des unmittelbaren Zugangs kann für ein Grundstück
zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Einzel- oder Doppelhauses geringer
Höhe mit insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen zugelassen werden,
wenn ein den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 im übrigen entsprechender Zugang
über ein anderes Grundstück durch Baulast nach § 79 gesichert ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Zugangsmöglichkeit zu einem öffentlichen Weg kann zugelassen werden, wenn das Grundstück nur in einem Ausmaß bebaut oder gewerblich genutzt werden soll, für das der unmittelbare Zugang von einem öffentlichen Weg nicht erforderlich ist.

(3) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch
Baulast nach § 79 gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(4) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut
werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden,
so kann zugelassen oder verlangt werden, daß angebaut wird. Darf oder muß nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, daß ein Abstand eingehalten wird.

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder Durchgang
zu schaffen
1. zur Vorderseite von Gebäuden,
2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg aus diesen Gebäuden
dort über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.
Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein.
Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite
von 1 m.
Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muß mindestens 2 m betragen.
Satz 1 gilt nicht für untergeordnete Gebäude.

(2) Zu Gebäuden mittlerer Höhe und zu Hochhäusern ist in den Fällen des Absatzes 1
anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß mindestens 3,5 m betragen.

(3) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem öffentlichen Weg
entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den
Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.

(4) Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen die zum Anleitern bestimmten Stellen von einer
für Rettungs- und Löschfahrzeuge befahrbaren Fläche erreichbar sein.

(5) Bei Hochhäusern muß eine Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr geeigneten Eingängen
zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeisungsstellen von Steigleitungen
angelegt werden.
Sie muß im Bereich der Eingänge und Einspeisungsstellen als ausreichend große
Bewegungsfläche für die Feuerwehr ausgebildet werden. Werden Außenwandverkleidungen nach § 28 Absatz 4 Satz 2 aus brennbaren Baustoffen ausgeführt, so müssen auch vor diesen Wänden Aufstellflächen für Rettungswagen und Löschfahrzeuge vorhanden sein.

(6) Die Rettungswege auf Grundstücken dürfen nicht eingeengt werden. Sie sind ständig freizuhalten und kenntlich zu machen.

§ 6 Abstandsflächen
(1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen baulichen Anlagen
freizuhalten (Abstandsflächen). Vor Außenwänden, die nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an Nachbargrenzen errichtet werden müssen oder dürfen, sind Abstandsflächen nicht erforderlich.

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen.
Auf die Abstandsflächen werden jedoch angerechnet angrenzende
1. öffentliche Verkehrsflächen bis zu deren Mitte,
2. öffentliche Wälder und öffentliche Grünflächen bis zu deren Mitte, sofern die
Gebäude innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden,
3. Gewässer Erster Ordnung bis zu deren Mitte. Unter den Voraussetzungen des § 7 dürfen Abstandsflächen sich auch auf andere Grundstücke erstrecken.

(3) In Abstandsflächen sind zulässig:
1. Kinderspiel- und Freizeitflächen und dazugehörende Einrichtungen,
2. bauliche Anlagen, die von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt sind, mit
Ausnahme von Gebäuden,
3. bauliche Anlagen, die der Versorgung und Entsorgung des Grundstückes und
seiner Nutzung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,
4. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Vitrinen und ähnliche Anlagen, soweit
sie Teil der genehmigten Nutzung sind,
5. Gewächshäuser bis zu 6 m Firsthöhe auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch
genutzten Flächen,
6. notwendige offene Stellplätze, auch mit Schutzdach ohne Seitenwände (Carports),
für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Gebäude,
die nicht Wohnzwecken dienen,
7. ein eingeschossiges Nebengebäude für Abstellzwecke und für höchstens zwei
notwendige Stellplätze für jeweils ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen;
die längste Seite des Nebengebäudes darf höchstens 8 m lang sein,
die Wandhöhe darf höchstens 3 m betragen,
8. Stützkonstruktionen für Böschungen; sie dürfen jedoch nicht näher zum Gebäude
angeordnet werden, als das Maß ihrer Höhe beträgt. Gebäude bedürfen hierbei keiner eigenen Abstandsflächen. Für Gewächshäuser nach Nummer 5 gilt dies auch außerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude.

(4) Als Ausnahmen können in Abstandsflächen zugelassen werden
1. eingeschossige Garagen und untergeordnete Gebäude,
2. offene Stellplätze,
sofern das Wohnen, andere Nutzungen und die Gestaltung der freien Grundstücksflächen
nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können eingeschossige Garagen und untergeordnete Gebäude auch außerhalb von Abstandsflächen an Nachbargrenzen zugelassen werden.
Die nach den Sätzen 1 und 2 zugelassenen Gebäude bedürfen keiner eigenen Abstandsfläche.

(5) Die Tiefe der Abstandsfläche ist rechtwinklig zur Außenwand zu messen.
Abstandsflächen einander gegenüberliegender Außenwände dürfen sich nicht
überdecken. Das gilt nicht für Abstandsflächen vor
1. Außenwänden, deren Fluchtlinien einen Winkel von mehr als 75 0 bilden,
2. Außenwänden zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wie Gartenhof- und Atriumhäuser.
Vor Außenwände vortretende untergeordnete Gebäudeteile, die keine Außenwände
haben, wie Freitreppen, Balkone, Terrassen und Überdachungen, sind innerhalb der
Abstandsflächen zulässig. Außenwände von untergeordneten Gebäudeteilen, wie Vorbauten und Erker, bleiben bei der Festlegung der Abstandsflächentiefe außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vortreten.

(6) Die Tiefe der Abstandsflächen ist nach der Außenwandhöhe zu berechnen. Bei geneigten Dächern ist der Höhe der Wand nach Absatz 7 hinzuzurechnen 1. bei einer Dachneigung von mehr als 45 0 bis 60 0 die halbe Dachhöhe nach Absatz 8,
2. bei einer Dachneigung von mehr als 60 0 und bei Dachgeschossen, die Vollgeschosse
sind, die gesamte Dachhöhe nach Absatz 8.
2. Das sich ergebende Maß ist H.

(7) Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche
1. bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion
oder
2. bis zum oberen Wandabschluß,
und zwar das jeweils größere Maß.
Das gilt sinngemäß auch für solche Außenwände, unter denen niedrigere Gebäudeteile
oder Gebäude angebaut sind, und bei gestaffelten Geschossen.

(8) Als Dachhöhe gilt das lotrechte Maß
1. von der Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion
oder
2. von dem oberen Wandabschluß bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion.
Außenwände von Dachaufbauten innerhalb von Dachflächen sind nicht zu berücksichtigen.

(9) Die Tiefe der Abstandsflächen muß 1 H, jedoch mindestens 6 m betragen. Davon abweichend sind geringere Tiefen zulässig, und zwar bis zu
1. 0,75 H, jedoch mindestens 2,50 m, bei Wohngebäuden geringer Höhe mit
nicht mehr als zwei Wohnungen in Kleinsiedlungs -, Wohn-, Dorf- und Mischgebieten,
wenn die Tiefe der Abstandsfläche vor der gegenüberliegenden
Wand desselben Gebäudes um das verringerte Maß vergrößert wird,
2. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, vor zwei Außenwänden von nicht mehr als
je 16 m Länge bei freistehenden Gebäuden in den Gebieten nach Nummer 1;
das gleiche gilt für zwei mit einer Außenwand aneinandergebaute Gebäude
mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 16 m,
3. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, vor einer Außenwand von nicht mehr als 16
m Länge bei Gebäuden, die mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude
oder an eine Nachbargrenze angebaut sind in den Gebieten nach Nummer 1,
4. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, in Kern- und Sondergebieten.
5. 0,25 H, jedoch mindestens 2,50 m, in Gewerbe- und Industriegebieten,
6. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, auf Gemeinbedarfsflächen und Flächen für
besondere Zwecke; abweichend davon ist zu der Grenze eines benachbarten
Grundstücks die für dieses Grundstück geltende Abstandsflächenregelung
maßgebend. Bei Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen gelten die Nummern 2 und 3 auch für Außenwände von nicht mehr als 18 m Länge.
Bei Gebäuden in Kerngebieten, die zu mehr als der Hälfte der Geschoßfläche dem
Wohnen dienen, kann die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Nummer 4 verlangen,
daß eine Tiefe der Abstandsflächen bis zu 1 H eingehalten wird.

(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 Nummer 5 kann in Gewerbe- und Industriegebieten
die Mindesttiefe von 2,50 m bei Gebäuden geringer Höhe sowie in allen Gebieten
bei untergeordneten Gebäuden bis auf 1,50 m unterschritten werden. Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(11) Von Nachbargrundstücken, zu denen Abstandsflächen einzuhalten sind, müssen
Vorbauten, Erker, Balkone und Terrassen mindestens 2 m entfernt bleiben.

(12) Es kann zugelassen werden:
1. im Falle des Absatzes 9 Satz 1 eine geringere Tiefe der Abstandsfläche, wenn
das Gebäude sonst nicht in der vorhandenen, das Straßenbild prägenden
Gebäudeflucht errichtet werden kann,
2. ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten Abstandsfläche,
beispielsweise bewirkt durch Giebeldreiecke oder Vorbauten.

(13) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der
Abstandsfläche ergeben, haben den Vorrang.


§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände
und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder
teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast nach § 79 gesichert ist,
daß sie nicht überbaut und nicht auf andere Abstände und Abstandsflächen angerechnet
werden.
Vorschriften dieses Gesetzes, nach denen bauliche Anlagen in Abständen oder Abstandsflächen
zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.

 

§ 8 Teilung von Grundstücken
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde .
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden,
die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. § 19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze 3 bis 6 und Absatz 4 sowie § 23 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) gelten sinngemäß.


§ 9 Bepflanzung und Herrichtung freier Flächen
(1) Die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke
in Baugebieten sind nach den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu bepflanzen und zu unterhalten; hierbei kann verlangt werden, daß auf diesen
Flächen auch Bäume und Sträucher angepflanzt werden.
Bei überbaubaren Flächen bestimmt sich die Art der Bepflanzung auch danach, wie lange die Fläche unbebaut bleiben soll.

(2) In Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen
Fluchtlinie des Gebäudes) können Fahrradplätze sowie Stellplätze und Standplätze
für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung
nicht erheblich beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen und wenn ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, können eingeschossige Garagen und Kellerersatzräume zugelassen werden.
§ 25 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am
20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 435, 440),
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Hinter der vorderen Baulinie oder Baugrenze sind in Dorfgebieten, Mischgebieten,
Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten Arbeits- und Lagerflächen in einem
der Nutzung des Grundstücks angemessenen Ausmaß zulässig. In Industriegebieten kann eine solche Nutzung auch für die Flächen vor der vorderen Baulinie oder Baugrenze zugelassen werden.

(4) Die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen der
Geländeoberfläche, wie Asphaltierung oder Betonierung, sind nur soweit zulässig, als
dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und zu
erhaltende Bäume und Hecken nicht gefährdet werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann das Anpflanzen von Gewächsen zur Begrünung von
baulichen Anlagen verlangen, wenn dadurch gestaltete Bauteile nicht verdeckt werden.

(6) Sind Anlagen auf einem Grundstück vorhanden oder vorgesehen, von denen Lärm
oder andere Belästigungen ausgehen können, so sind zur Abschirmung Bäume,
Hecken oder Sträucher anzupflanzen oder andere Schutzvorkehrungen zu treffen.
Das gilt auch für Nebenanlagen, wie Stellplätze und Standplätze für Abfallbehälter.

(7) Zum Schutz baulicher Anlagen errichtete Drainagen dürfen Bäume und Hecken durch
dauerndes Ableiten von Schicht- und Sickerwasser nicht gefährden.


§ 10 Kinderspiel- und Freizeitflächen
(1) Bei Gebäuden mit mehr als zwei bis zu fünf Wohnungen ist auf dem Grundstück ein
Spielplatz für Kleinkinder herzustellen und zu unterhalten.

(2) Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist eine Kinderspiel - und Freizeitfläche
herzustellen und zu unterhalten. Eine Teilfläche ist als Spielplatz für Kleinkinder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.

(3) Die Größe der Kinderspiel- und Freizeitfläche muß je Wohneinheit 10 m2, insgesamt
jedoch mindestens 150 m2 betragen. Der Spielplatz für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 muß je Wohneinheit mindestens 2 m2 betragen, insgesamt jedoch mindestens 30m 2.
Größere Flächen nach Satz 2 sind in Spielplätze von 30 m2 bis 50 m2 aufzuteilen.
Eine Unterschreitung der Fläche nach Satz 1 ist zulässig, wenn sonst die auf dem
Grundstück zulässige Bebauung nicht verwirklicht werden kann; dabei darf jedoch die
Größe des Kleinkinderspielplatzes nach Satz 2 nicht verringert werden.

(4) Die Kinderspiel- und Freizeitflächen sind auf dem Grundstück oder auf einem geeigneten
Grundstück in der Nähe herzustellen. Die Benutzung des Grundstücks in der
Nähe zu diesem Zweck muß durch Baulast nach § 79 gesichert sein.

(5) Kinderspiel- und Freizeitflächen sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Freizeitbedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen und der Familien anzulegen.
Sie sind mit geeigneten Spiel- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Sitzgelegenheiten
auszustatten.
Unabhängig davon müssen die Spielplätze für Kleinkinder nach den Absätzen 1
und 2 mit mindestens einer Sandkiste von 5 m2 Innenfläche, zwei unterschiedlichen,
dem Alter von Kleinkindern angemessenen Spielgeräten und mit Sitzgelegenheit für
Erwachsene ausgestattet sein. Der Sand der Sandkiste ist mindestens jährlich zu erneuern.

(6) Sind in der Nähe Anlagen vorhanden, durch die die Nutzung der Kinderspiel- und
Freizeitflächen durch Lärm oder andere Belästigungen beeinträchtigt werden kann,
so sind zur Abschirmung Bäume, Hecken oder Sträucher anzupflanzen oder andere
Schutzvorkehrungen zu treffen.

(7) Bei bestehenden Gebäuden können Spielplätze für Kleinkinder verlangt werden,
wenn die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordern und geeignete Flächen
verfügbar sind.

(8) Ein Spielplatz für Kleinkinder nach den Absätzen 1 und 2 braucht nicht hergestellt zu
werden, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.

§ 11 Einfriedigungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Grundstücke eingefriedigt oder abgegrenzt werden, wenn die Sicherheit dies erfordert. Aus dem gleichen Grunde können Einfriedigungen oder Abgrenzungen untersagt oder eingeschränkt werden.

(2) Bauliche Einfriedigungen an der Grenze benachbarter Grundstücke sind bis zu einer
Höhe von 1,5 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig.
Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.
Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 12 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und
Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das
Straßenbild, Ortsbild, Stadtbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht stören.
Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung
ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfanges, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer
erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder Stadtbild mitbestimmen, können besondere Anforderungen an die Gestaltung der Außenseiten
und der Dächer gestellt werden.

(4) Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen insgesamt eine Länge haben, die
höchstens der Hälfte der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Längere Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind zulässig, wenn das Dach mit seinen Aufbauten und Einschnitten auf die Gestaltung des Gebäudes abgestimmt ist, sich gestalterisch in die Umgebung einfügt und die Dachfläche prägend bleibt.

(5) Werden Gebäude an vorhandene Gebäude angebaut, so müssen bei der Gestaltung
des Anschlusses die Baumassen und Bauteile aufeinander in ein das Straßenbild
nicht störendes Verhältnis bezogen sein und insbesondere ungestaltete Versprünge
zwischen den Gebäuden vermieden werden.


§ 13 Werbeanlagen und Automaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die
der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis, wie auf Gewerbe oder Beruf,
dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

(2) Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die Vorschriften über
die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. Auf Werbemittel an Plakatsäulen, Plakattafeln und anderen für wechselnde Werbung genehmigten Anlagen sind die Vorschriften dieser Bauordnung nicht anzuwenden.

(3) Unzulässig sind:
1. Werbeanlagen auf und unmittelbar an Böschungen, an Brücken, Ufern, Masten
und Bäumen,
2. Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden,
3. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich
hervorragenden Charakters, ausgenommen Hinweise auf dort befindliche
Dienststellen, Unternehmen oder Veranstaltungen,
4. Werbeanlagen in störender Häufung.

(4) In Vorgärten dürfen nur Schilder aufgestellt oder angebracht werden, die Inhaber und
Art eines auf dem Grundstück vorhandenen Betriebes oder eines dort ausgeübten
freien Berufes (Stätte der Leistung) kennzeichnen.

(5) In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten sind Werbeanlagen nur
an Gebäuden an der Stätte der Leistung zulässig, und zwar in Kleinsiedlungsgebieten
und reinen Wohngebieten nur in der Höhe des Erdgeschosses, in allgemeinen
und besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten bis zur unteren Dachkante des
Gebäudes .

(6) In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sind Werbeanlagen oberhalb der
unteren Dachkante nur zulässig, sofern sie keine von der öffentlichen Verkehrsfläche
sichtbare Hilfskonstruktion erfordern.
(7) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind nur Werbeanlagen an der
Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen darauf sowie Sammelschilder als Hinweis
auf ortsansässige gewerbliche Betriebe, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer
dienen, zulässig.

(8) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern sowie
Sportveranstaltungen sind in allen Baugebieten zulässig.

(9) Beleuchtete Werbeanlagen sind so anzuordnen, daß eine Belästigung in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen ist. Wechsellicht darf nur in den Gebietsteilen verwendet werden, die der Senat durch Rechtsverordnung bestimmt.
Hierbei können Art, Größe, Farbgebung, Lichtstärke, Abfolge des Lichtwechsels
und bildhafte Gestaltung der Werbeanlagen geregelt werden.

(10) Für Waren- und Leistungsautomaten, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus unmittelbar erreichbar sind und sich nicht im Gebäudeinneren befinden, gelten, wenn
sie keine baulichen Anlagen sind, die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen
sinngemäß.
In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Automaten nur bei Läden, Schank- und Speisewirtschaften
zulässig.


§ 14 Baustellen
(1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder unzumutbare, jedoch vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
Baustelleneinrichtungen, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen,
müssen betriebssicher und mit den nötigen Schutzvorrichtungen versehen sein.
Die zuständige Behörde kann Nachweise über die Betriebssicherheit und über die
Wirksamkeit von Baustelleneinrichtungen und Schutzvorkehrungen verlangen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die
Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat die Bauherrin oder
der Bauherr an der Baustelle einen Hinweis anzubringen, der die Bezeichnung des
Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Unternehmerinnen oder Unternehmer für die Hauptgewerke enthalten muß
und vom öffentlichen Weg aus sichtbar ist.

(4) Bäume und Hecken müssen während der Bauausführung durch geeignete Vorkehrungen geschützt und bei Grundwasserabsenkung ausreichend bewässert werden.
Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder
herzustellen.

(5) Für die Dauer der Bauausführung sind außerdem zu schützen und, soweit erforderlich,
zugänglich zu halten:
1. Gewässer und Brunnen,
2. Grundwassermeßstellen und sonstige Meßstellen,
3. Öffentliche Verkehrsflächen,
4. Anlagen der öffentlichen Versorgung und des Fernmeldewesens,
5. Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
6. Grenz-, Mark- und Vermessungszeichen.

(6) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Baustellen von
Bauvorhaben, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Bauordnung unterliegen.


§ 15 Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muß im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein
standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch beim Errichten, Ändern und Abbrechen sichergestellt sein.
Die Standsicherheit vorhandener baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes
der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Uferbauwerke, wie Vorsetzen und Gebäudegründungen an oberirdischen Gewässern
sind so herzustellen, daß Austiefungen vor ihnen bis zu einer bestimmten Tiefe vorgenommen werden können, ohne daß ihre Standsicherheit gefährdet wird.

(3) Die Verwendung gemeinsam genutzter Bauteile für mehrere bauliche Anlagen auf
einem Grundstück ist zulässig.
Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast
nach § 79 gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen
Anlagen bestehen bleiben. Bei untergeordneten Gebäuden bedarf es keiner Baulast.


§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz
1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß
durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

(2) Besteht der begründete Verdacht, daß im Einzelfall von der Bodenbeschaffenheit
eines Baugrundstücks für eine beabsichtigte bauliche Nutzung die in Absatz 1 genannten
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde
einen Nachweis über deren Art und Umfang sowie über die gegebenenfalls
zur Eingrenzung oder Beseitigung dieser Gefahren oder Belästigungen erforderlichen
Maßnahmen verlangen.

(3) Werden bauliche Anlagen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von
Termiten befallen, so haben die über die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten
unverzüglich Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung zu
beauftragen und die Bauaufsichtsbehörde über die Beauftragung schriftlich zu unterrichten.

§ 17 Brandschutz, elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird und bei einem Brand Menschen und Tiere gerettet und Löscharbeiten
durchgeführt werden können.

(2) Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen
entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher sein.

(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Höhe, Bauart oder Nutzung Blitzschlag
leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit Blitzschutzanlagen zu
versehen.


§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz gegen Innen- und
Außenlärm haben.

(3) Lärm, Erschütterungen und Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf bebauten Grundstücken ausgehen, sind so zu
dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter
Grundstücke müssen verkehrssicher sein.
Gebäudeeingänge müssen zu beleuchten sein; das gilt nicht für untergeordnete
Gebäude und Tagesunterkünfte auf Baustellen.
Gebäude, für die eine Hausnummer amtlich festgesetzt wird, sind mit einer elektrisch
beleuchtbaren Hausnummer (Transparent-Hausnummernleuchte) zu kennzeichnen.
Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume genügt ein Hausnummernschild, das nicht
beleuchtbar zu sein braucht.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen
oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

(3) Allgemein zugängliche Flächen und Treppen in Gebäuden müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.

(4) Können Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes
oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, sind Vorrichtungen, wie Aufzüge,
Halterungen oder Stangen, anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(5) Fuß- und Radwege auf den Grundstücken zwischen öffentlicher Verkehrsfläche,
Gemeinschaftsanlagen und Eingängen von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten
sind, soweit nach den örtlichen Verhältnissen möglich, überschaubar auszugestalten.
Sie müssen in dem erforderlichen Umfang zu beleuchten sein.

(6) Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen auf privaten Verkehrsflächen, soweit es
sich nicht um besonders gefährliche Stellen handelt, nicht verwendet werden.
Für die an einen öffentlichen Weg angrenzenden privaten Flächen, die dem allgemeinen
Verkehr zugänglich gemacht worden sind, gelten für die Verwendung von
Tausalzen und tausalzhaltigen Mitteln die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes.


§ 20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig
sind und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach §
22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nummer L 40 Seite 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere wenn
sie das Konformitätszeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen)
nach
§ 12 BauPG tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten
Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste
A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen,
bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3; § 3 Absatz 3
Satz 5 1. Halbsatz bleibt unberührt .

(2) Die Bauaufsichtsbehörde macht für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Nummer 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen
Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich
sind.
Diese technischen Regeln gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik im
Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1.

(3) 1 Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es
Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht
gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 20a),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 20b) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20c)
haben.
Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C im
Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht hat.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 20c und der §§
22 bis 23 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise
verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen
oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß die Herstellerin oder der Hersteller
über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.
In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die
durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich
der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen
Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Absatz 1Nummer 5 vorgeschrieben werden.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder
europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen
müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Absatz
1 BauPG nicht berücksichtigen.

§ 20a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige, die die Bauaufsichtsbehörde bestimmen kann, zu entnehmen
oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte
Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt .
Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Sie kann auf schriftlichen Antrag um in der Regel jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf
bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen anderer Länder gelten auch in der Freien
und Hansestadt Hamburg.

§ 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle
einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Die Bauaufsichtsbehörde macht dieses mit der Angabe der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt,
mit der Bezeichnung der Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt,
wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist. § 20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

§ 20c Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen
Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in
Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht
erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.


§ 21 Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist.
§ 20 Absätze 5 und 6 sowie die §§ 20a und 20c gelten entsprechend . Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz
1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen
oder zulassen.

§ 22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen
Regeln nach § 20 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall.
Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22a) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 22b).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann die Bauaufsichtsbehörde in
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in
der Bauregelliste A vorschreiben, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 22a Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne
das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder
Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck
abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies
nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen .

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der Freien
und Hansestadt Hamburg.



§ 22a Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
(1) Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben,
wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß
das von ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln,
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 20 Absatz 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich
ist.
In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es
den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.

 

§ 22b Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 23 Absatz 1
Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 23 Absatz 1 Nummer
4 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den
maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.


§ 23 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20b
Absatz 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 22a Absatz 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 22b Absatz 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 22b Absatz 2) oder
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Absatz 6
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die
Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend
wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen.
Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet
sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer
Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel
16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend
dieser Anerkennung den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich.
Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen
anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren
geführt wird.


§ 24 Brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude und Gebäudeteile
(1) Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.
Dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht
leichtentflammbar sind; diese Verbindung muß außerhalb der Baustelle hergestellt
sein.
Deckenverkleidungen dürfen nicht brennend abtropfen.
Das gilt auch für äußere Verkleidungen von Außenwänden.
Aus Gründen des Brandschutzes kann verlangt werden, daß in Rettungswegen
Fußbodenbeläge aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden.

(2) Die Anforderungen an belastete und aussteifende Wände (tragende Wände) gelten
sinngemäß auch für Pfeiler und Stützen.

(3) Bei feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen müssen die unterstützenden
Bauteile sowie alle für deren Standsicherheit im Brandfall bedeutsamen Aussteifungen,
Verbände und Verbindungen mindestens den an diese Bauteile gestellten
brandschutztechnischen Anforderungen genügen.
Feuerbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen.
Wesentliche Teile sind alle für die Standsicherheit und den Raumabschluß erforderlichen
Teile.

(4) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die
Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden
verhindern.
Innere Brandwände können zur Unterteilung eines Gebäudes geschoßweise versetzt
werden, wenn
1. die Decken, soweit sie die versetzten Brandwände unmittelbar verbinden,
feuerbeständig sind und keine Öffnungen haben,
2. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind
und
3. die Außenwände innerhalb des Versatzbereiches, in dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und Öffnungen in den
Außenwänden so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind,
daß eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht möglich ist.
In Bereichen versetzter Brandwände sind brennbare Außenwandverkleidungen unzulässig.

(5) Sind Gebäude oder Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden, die über Eck in einem
Winkel bis zu 120 0 zusammenstoßen, durch eine Brandwand zu trennen, so ist
sie in einem Abstand von mindestens 5 m von der Ecke zu errichten.
Sie kann in einem geringeren Abstand errichtet werden, wenn die Außenwand zwischen
der Brandwand und dem Eckabstandsmaß von 5 m auch als Brandwand ausgebildet
wird.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken.
Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig und die Wand im Brandfall standsicher bleibt.
Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt Satz 2 sinngemäß.

(7) Vor Außenwände vortretende Gebäudeteile, wie Erker und Balkone, sind im Bereich
von Wänden zum Abschluß von Gebäuden, von Brandwänden und von Wänden, die
anstelle von Brandwänden zugelassen werden, so anzuordnen und auszubilden, daß
eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindert wird.

(8) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege mit dem Freien in Verbindung stehen.
Einer zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich im einzigen Kellergeschoß und im
obersten Dachgeschoß von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, wenn sie
keine Aufenthaltsräume oder Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr enthalten
und wenn von jeder Stelle in höchstens 20 m Entfernung ein Ausgang ins
Freie oder ein Treppenraum erreichbar ist. Erstreckt sich eine Wohnung über zwei Geschosse, wie Maisonettewohnungen, genügt es abweichend von Satz 1, daß eines der Geschosse nur über einen Rettungsweg mit dem Freien in Verbindung steht.

(9) Von jeder Stelle einer zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit muß als erster
Rettungsweg in höchstens 35 m Entfernung mindestens ein Ausgang ins Freie oder
ein Treppenraum oder ein besonders gegen das Eindringen von Feuer und Rauch
ausgebildeter allgemein zugänglicher Flur (Rettungstunnel) zu erreichen sein.
Als zweiter Rettungsweg muß mindestens ein weiterer Ausgang ins Freie zu erreichen
sein.

(10) Von jeder Stelle einer nicht zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit muß als
erster Rettungsweg in höchstens 35 m Entfernung, in Hochhäusern in höchstens 25
m Entfernung eine Treppe (notwendige Treppe) oder der zugehörige Treppenraum
zu erreichen sein.
Als zweiter Rettungsweg muß in Hochhäusern eine weitere notwendige Treppe
vorhanden sein.
In anderen Gebäuden genügt als zweiter Rettungsweg eine weitere Treppe oder
die Möglichkeit zur Rettung über eine Öffnung, z. B. ein Fenster, wobei die Öffnung
von außen mit Rettungsgeräten erreichbar sein muß.
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die notwendige Treppe in einem
Treppenraum liegt, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(11) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen je Geschoß mindestens zwei getrennte
Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar oder durch einen an einer Außenwand
liegenden Treppenraum ins Freie führen muß.
Kellergeschosse von Hochhäusern müssen in jedem Brandabschnitt mindestens
zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar oder durch einen an
einer Außenwand liegenden Treppenraum, der mit anderen Treppenräumen des Gebäudes
nicht in Verbindung steht, ins Freie führen muß. Kellergeschosse von Hochhäusern dürfen mit Treppenräumen, die vom Erdgeschoß aufwärts gehen, nur über einen selbständigen Raum mit feuerbeständigen Wänden und feuerbeständiger Decke, mit mindestens feuerhemmenden Brandschutztüren sowie mit einem Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen (Sicherheitsschleuse) in Verbindung stehen.

(12) Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
Ihre Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(13) Die notwendigen Mindestbreiten für Rettungswege dürfen durch Einbauten und Einrichtungen nicht eingeengt werden.

(14) An Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 von Gewächshäusern ohne eigene
Feuerstätten werden brandschutztechnische Anforderungen nicht gestellt.
Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 25 Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
(1) Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen
tragende Wände mindestens feuerhemmend sein.
Das gilt nicht für tragende Wände- von Gebäuden mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum mit Aufenthaltsräumen, wenn das darüberliegende
Geschoß keine Aufenthaltsräume hat. In Kellergeschossen müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen feuerbeständig sein; bei aneinandergereihten Gebäuden sind Gebäudeabschlußwände, die für einen Brand von
innen feuerhemmend sind, zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen.
Sie sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen und müssen bei einem
Brand ausreichend standsicher sein. Die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß .
Für Gebäudeabschlußwände, die untergeordneten Gebäuden oder Gewächshäusern
ohne eigene Feuerstätten gegenüberliegen, können Ausnahmen zugelassen
werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) Bei Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 müssen die äußeren Oberflächen
oder deren Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen
zulässig.
Bei Außenwänden, die an andere Gebäude angrenzen, muß durch geeignete konstruktive
Maßnahmen eine Brandausbreitung auf diese Gebäude verhindert werden.

(4) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten müssen mindestens feuerhemmend sein
und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(5) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen mindestens
feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben.
Dies gilt nicht, wenn die Treppenraumwände Außenwände sind und der Treppenraum
im Brandfall nicht von außen gefährdet werden kann.

(6) Decken müssen mindestens feuerhemmend sein.
Das gilt nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit
Dachraum ohne Aufenthaltsräume, und außerhalb der Rettungswege nicht für die
obersten Decken in Dachräumen.
Für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen,
gelten die Anforderungen wie an Dächer.
Außerdem müssen Kellerdecken in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.

(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Gebäude mit einem Abstand von mindestens
10 m gegenüber anderen Gebäuden und mindestens 5 m gegenüber Nachbargrenzen;
ein Abstand von 5 m gegenüber Nachbargrenzen kann unterschritten werden,
wenn ein Abstand von mindestens 10 m gegenüber Gebäuden nach § 2 Absatz 3
Nummern 1 bis 3 auf den Nachbargrundstücken öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Die Erleichterungen des Satzes 1 gelten auch, wenn freistehende Wohngebäude
gegenüber untergeordneten Gebäuden und Gewächshäusern ohne Feuerstätten einen
geringeren Abstand haben.

 

§ 26 Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen
(1) Bei Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Das gilt nicht für tragende Wände - von Gebäuden mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum mit Aufenthaltsräumen, wenn das darüberliegende
Geschoß keine Aufenthaltsräume hat. In ausschließlich gewerblich genutzten Gebäuden mit einer Gebäudegrundfläche bis zu 500 m2 und nicht mehr als zwei Geschossen sind tragende Wände in zumindest feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. In Kellergeschossen müssen tragende Wände feuerbeständig sein.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein. Bei Gebäuden ohne Wohnungen genügen gegenüber Gebäuden auf demselben Grundstück feuerbeständige Wände; die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß.
Die Wände sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen.
Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden,
daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.
Für Gebäudeabschlußwände, die untergeordneten Gebäuden oder Gewächshäusern
ohne eigene Feuerstätten gegenüberliegen, und für Gebäudeabschlußwände
des untergeordneten Gebäudes können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen
des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) Bei Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 müssen die äußeren Oberflächen
oder deren Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen
zulässig.
Bei Außenwänden, die an andere Gebäude oder an Wände, die Brandabschnitte
innerhalb von Gebäuden unterteilen, angrenzen, muß durch geeignete konstruktive
Maßnahmen eine Brandausbreitung auf die anderen Gebäude oder Brandabschnitte
verhindert werden.
Satz 1 gilt nicht für untergeordnete Gebäude bis 30 m3 umbauten Raum, wenn sie
mindestens 5 m von anderen als untergeordneten Gebäuden entfernt errichtet werden.

(4) Bei mehrgeschossigen Wohngebäuden müssen äußere Oberflächen von Außenwänden
oder deren Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; stabförmige Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände
zu unterteilen. Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Die Brandwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen.
Bei Gebäuden mit weicher Bedachung sind sie 0,5 m über Dach zu führen.
Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden,
daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.

(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein.
In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 und im obersten Geschoß von Dachräumen
sind feuerhemmende Trennwände zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus
nichtbrennbaren Baustoffen haben. Trennwände zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen müssen feuerbeständig sein; sie müssen Brandwände sein, wenn der umbaute Raum der Betriebsräume größer als 2000 m3 ist.
Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu
führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.

(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen feuerbeständig sein.
Dies gilt nicht für Treppenraumwände aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn sie
Außenwände sind und der Treppenraum im Brandfall nicht von außen gefährdet werden
kann.

(8) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten
müssen in Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.

(9) Wände allgemein zugänglicher Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Geschoß
über der festgelegten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein und
in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 sind Wände allgemein zugänglicher Flure in feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(10) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppen und deren Treppenräumen sind, müssen in Gebäuden mit mehr als einem Geschoß über der festgelegten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(11) Decken müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die obersten Decken in Dachräumen sowie Dachschrägen über Aufenthaltsräumen,
ihren Zugängen und zugehörigen Nebenräumen müssen für eine Brandbeanspruchung
von unten mindestens feuerhemmend sein.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoß, auch in
solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume.
Decken und Dachschrägen über Treppenräumen müssen mindestens feuerhemmend
sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Kellerdecken und Decken zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betriebsräumen und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so
genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein.
Im übrigen gelten für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken
über Rettungswegen, die Anforderungen wie an Dächer. In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 sind Decken nach Satz 1 in feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie unterseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(12) Notwendige Treppen müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Das gilt nicht für Treppen, die nach § 32 Absatz 1Satz 2 ohne eigenen Treppenraum
zulässig sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 3 zugelassen werden.


§ 27 Gebäude mittlerer Höhe
(1) Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen tragende Wände feuerbeständig sein.
Das gilt nicht für tragende Wände - von Geschossen im Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum mit Aufenthaltsräumen, wenn das darüberliegende
Geschoß keine Aufenthaltsräume hat.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein.
Bei Gebäuden ohne Wohnnutzung genügen gegenüber Gebäuden auf demselben
Grundstück feuerbeständige Wände; die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6
Satz 1 gelten sinngemäß.
Die Wände sind mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Bedachung
mit einer ausreichend auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen.
Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden,
daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.

(3) Außenwände, die nicht tragende Wände und die nicht Gebäudeabschlußwände nach
§ 2 Absatz 10 sind, müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen; für stabförmige Unterkonstruktionen genügen normalentflammbare
Baustoffe, wenn die Dämmschicht und die äußere Verkleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.

(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände
zu unterteilen.
Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen.
Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.

(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. Trennwände zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsräumen müssen feuerbeständig sein; sie müssen Brandwände sein, wenn der umbaute Raum der Betriebsräume größer als 2000 m3 ist.
Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu
führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.

(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen in der
Bauart von Brandwänden hergestellt sein, soweit sie keine Außenwände sind.

(8) Wände allgemein zugänglicher Flure müssen feuerbeständig sein.

(9) Wände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung
zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen sind, müssen
mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben.

(10) Decken müssen feuerbeständig sein.
Für oberste Decken in Dachräumen sowie für Dachschrägen über Aufenthaltsräumen,
ihren Zugängen und zugehörigen Nebenräumen genügt es, wenn sie für eine
Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend ausgebildet sind; Dekken
und Dachschrägen über Treppenräumen müssen feuerbeständig sein. Im übrigen gelten für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen, die Anforderungen wie an Dächer.

(11) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(12) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an der Unterseite geschlossen
sein.


§ 28 Hochhäuser
(1) Bei Hochhäusern müssen tragende Wände feuerbeständig sein.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein.
Sie sind 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Bedachung mit einer ausreichend
auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen.
Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden,
daß diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.

(3) Außenwände, die nicht Wände nach den Absätzen 1 und 2 sind, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sie sind so herzustellen, daß eine Brandausbreitung auf andere Geschosse verhindert
wird.

(4) Äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher
als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind Verkleidungen aus schwerentflammbaren Baustoffen und Unterkonstruktionen aus mindestens normal entflammbaren Baustoffen zulässig, wenn ein Streifen von mindestens 1 m Breite umlaufend um Öffnungen in Außenwänden aus nichtbrennbaren Bauprodukten hergestellt
wird; das gilt nicht für Wände von Sicherheitstreppenräumen und deren Zugängen.

(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände
zu unterteilen.
Größere Abstände können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.
Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
müssen feuerbeständig sein.
Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu
führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.

(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen in der
Bauart von Brandwänden hergestellt sein.

(8) Wände allgemein zugänglicher Flure müssen feuerbeständig sein.

(9) Wände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung
zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen sind, müssen
feuerbeständig sein.

(10) Decken müssen feuerbeständig sein.
Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muß durch die Rohdecke allein erreicht
werden.

(11) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Außerhalb von Rettungswegen müssen Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen; Wandverkleidungen sind aus normal entflammbaren Baustoffen zulässig,
wenn die Unterseite der angrenzenden Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

(12) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an der Unterseite geschlossen
sein.

§ 29 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden und Decken
(1) Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10, in Brandwänden und
Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, sind nicht zulässig.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Öffnungen mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Abschlüssen und bei Türöffnungen mit selbstschließenden
feuerbeständigen Türen (feuerbeständige Brandschutztüren), versehen sind oder der
Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
Satz 1 gilt nicht für Öffnungen in Vorbauten und Erkern.

(2) Öffnungen in Trennwänden zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Räumen,
von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen mit mindestens selbstschließenden feuerhemmenden
Abschlüssen versehen sein.
An Stelle der selbstschließenden feuerhemmenden Abschlüsse nach Satz 1 sind
Rauchschutztüren zulässig, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in
einem lichten Abstand von mindestens 2 m angeordnet sind und der zwischen ihnen
liegende Raum als Schleuse mit feuerbeständigen Wänden und Decken, im übrigen
ohne Öffnungen hergestellt ist und nichtbrennbare Verkleidungen und Fußbodenbeläge
enthält. Türöffnungen zwischen allgemein zugänglichen Fluren und Wohnungen müssen
bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen dichte und gegen Feuer ausreichend
widerstandsfähige Türen erhalten.
An Öffnungen in Wänden zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen werden
keine Anforderungen gestellt.

(3) Öffnungen in Decken, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart
vorgeschrieben ist, müssen mit Abschlüssen von entsprechender Feuerwiderstandsdauer
versehen werden.
Dies gilt nicht für Öffnungen innerhalb einer Wohnung, von Wohnungen zum zugehörigen
Dachraum, von Rettungswegen ins Freie und in Dachschrägen.
Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.

(4) Türöffnungen in Treppenraumwänden müssen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Verkaufsstätten, Lagerräumen und ähnlichen
Räumen mindestens selbstschließende feuerhemmende Türen (feuerhemmende
Brandschutztüren), Türöffnungen zwischen Treppenräumen und allgemein zugänglichen
Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Türen (Rauchschutztüren)
erhalten. Das gilt nicht für Wohngebäude nach § 25.
Alle anderen Türöffnungen in Treppenraumwänden, die nicht ins Freie führen, müssen
bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen dichte und gegen Feuer ausreichend
widerstandsfähige Türen erhalten.

(5) In Hochhäusern sind Öffnungen in Treppenraumwänden nur zu allgemein zugänglichen
Fluren, Sicherheitsschleusen, Vorräumen oder ins Freie zulässig.
Abschlüsse dieser Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren und Vorräumen
müssen mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen müssen selbstschließend sein.
Rauchschutztüren sind zulässig als Türen zu Vorräumen und allgemein zugänglichen
Fluren, wenn der Abstand zu anderen Öffnungen in den allgemein zugänglichen
Fluren mindestens 2,5 m beträgt.

(6) Öffnungen im Sinne des § 24 Absatz 10 Satz 3 müssen ein lichtes Maß von mindestens 0,6 m Breite und 1,2 m Höhe haben und höchstens 1,2 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
Liegen diese Öffnungen in Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorllegender
Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Menschen gerettet
werden können.

(7) Für übereinanderliegende Kellergeschosse sind gemeinsame Kellerlichtschächte
unzulässig.


§ 30 Dächer
(1) Die Bedachung muß widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein
(harte Bedachung).
Das gilt nicht für geringe Teilflächen und Vordächer geringer Größe.
Glasdächer von Gewächshäusern sind zulässig; für andere Gebäude sind sie als
Teilflächen zulässig, wenn eine Brandübertragung auf andere Gebäude oder
Brandabschnitte durch besondere Vorkehrungen oder ergänzende bauliche Maßnahmen
verhindert wird.

(2) Bei Gebäuden geringer Höhe ist eine Bedachung, die den Anforderungen nach Absatz
1 Satz 1 nicht entspricht (weiche Bedachung), zulässig, wenn die Gebäude folgende
Abstände einhalten:
1. von der Grundstücksgrenze mindestens 12 m, angrenzende öffentliche Verkehrsflächen,
Gewässer Erster Ordnung und öffentliche Grünflächen können
bis zu deren Mitte angerechnet werden,
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung mindestens
15 m,
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung mindestens
24 m,
4. von untergeordneten Gebäuden auf demselben Grundstück mindestens 5 m.

(3) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden muß das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend sein.
Die Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein.
Die Bedachung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Öffnungen in den Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m
von Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 entfernt sein.

(4) An Dächer, die Aufenthaltsräume, ihre Zugänge und zugehörige Nebenräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse, Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind
so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder
Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Oberlichte, Öffnungen, Dacheinschnitte in der Bedachung und Dachaufbauten sind im Bereich von Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10, von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zugelassen werden, so anzuordnen und auszubilden, daß eine Brandausbreitung auf andere Gebäude und Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden verhindert wird.

(6) Dächer von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die an Wände von höheren Gebäuden
oder höheren Gebäudeteilen mit Fenstern angebaut oder vorgebaut werden, sind in
einem Bereich von 5 m vor den Fenstern mindestens so widerstandsfähig gegen
Feuer herzustellen, wie die Decken des höheren Gebäudes oder Gebäudeteiles.
Bei untergeordneten angebauten Gebäuden oder diesen Gebäuden vergleichbaren
vorgebauten Gebäudeteilen genügt es, daß die Dächer im Bereich von 5 m vor den
Fenstern für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend
sind.
Das gilt nicht für
1. Dächer aus nichtbrennbaren Baustoffen von Vorbauten und Erkern, wenn sie
nicht mehr als 1,5 m vortreten und eine Brandausbreitung auf andere Geschosse
verhindert wird,
2. Glasdächer aus nichtbrennbaren Baustoffen von Vorbauten, die einer untergeordneten
Wohnnutzung dienen (z. B. Wintergärten) , und
3. Dächer von An- und Vorbauten an freistehenden Wohngebäuden geringer
Höhe mit einer Wohnung.

(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Gebäudeausgängen können Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.
Bei Dächern mit weicher Bedachung sind Ausgänge gegen im Brandfall herabrutschende
brennende Dachteile zu schützen.

(8) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen
anzubringen.

(9) Glasdächer über allgemein zugänglichen Flächen müssen so ausgebildet sein, daß
Menschen durch herabfallende Glasteile nicht gefährdet werden können.

(10) Bei Dächern von Hochhäusern müssen Tragwerk und Zwischenbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulässig, wenn die Dachkonstruktion von
unten durch eine feuerbeständige Decke geschützt wird und die Gebäudeaußenwand
von der Decke bis mindestens 30 cm über Dach aus feuerbeständigen Bauteilen
ausgeführt wird.


§ 31 Treppen und Rampen
(1) Treppen, die als Rettungswege vorgesehen sind, müssen in einem Zuge zu allen
angeschlossenen Geschossen führen.
Bei Treppen zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume genügt es, wenn die Treppe
vom Treppenraum unmittelbar zugänglich ist.
Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(2) Statt Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Rampen für Behinderte dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein.

(3) Einschiebbare Treppen und Fahrtreppen sind als notwendige Treppen, einschiebbare
Treppen auch im Zuge anderer Rettungswege, unzulässig.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind als
Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume anstelle notwendiger Treppen
einschiebbare Treppen und Leitern zulässig.

(4) Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen müssen eine für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichende nutzbare Breite und Tiefe haben.
Sie muß in Hochhäusern mindestens 1,25 m, in anderen Gebäuden mindestens 1,1
m betragen.
In Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von
Wohnungen genügt eine nutzbare Breite von 0,8 m.

(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
Er ist an den freien Seiten der Treppen herumzuführen.
Bei Spindeltreppen ist der Handlauf an der Seite mit den größeren Auftritten anzubringen. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und
Zwischenhandläufe gefordert werden.

(6) Zwischen Treppen und Türen, die in Richtung der Treppe aufschlagen, ist ein Treppenabsatz von mindestens 0,5 m Tiefe anzuordnen.

(7) Bauliche Anlagen für Behinderte und andere besondere Personengruppen nach §
52 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein.
Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,95 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen müssen mindestens 1,2 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
In Abständen von 6 m ist ein Absatz von mindestens 1,2 m Länge, in Laufrichtung
gemessen, anzuordnen.
Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind.


§ 32 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen und durchgehenden Treppenraum
liegen.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist ein
Treppenraum nicht erforderlich.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als vier Wohnungen sind außenliegende
Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn der Brandschutz und
die Verkehrssicherheit durch ergänzende bauliche Maßnahmen sichergestellt werden.
Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung,
wie bei Maisonettewohnungen, sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum
zulässig.

(2) Treppenräume notwendiger Treppen sind an einer Außenwand anzuordnen.
In Hochhäusern ist ein innenliegender Treppenraum zulässig, wenn mindestens
zwei Treppenräume vorhanden sind und der Brandschutz durch besondere Vorkehrungen,
technische Einrichtungen oder ergänzende bauliche Maßnahmen gewährleistet
ist.
In Gebäuden geringer Höhe und in Gebäuden mittlerer Höhe sind innenliegende
Treppenräume zulässig, wenn eine gefahrlose Benutzung der Treppenräume sichergestellt
ist.

(3) Von Treppenräumen notwendiger Treppen dürfen je Geschoß nicht mehr als vier
Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten unmittelbar zugänglich sein.

(4) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß einen sicheren möglichst kurzen Verbindungsweg
ins Freie haben.
Der Verbindungsweg darf nur durch dem Verkehr dienende Räume führen.
Der Verbindungsweg und der Ausgang müssen mindestens so breit sein wie die
zugehörige notwendige Treppe.

(5) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein.
Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen außer im Dachgeschoß in
jedem Geschoß über der festgelegten Geländeoberfläche Fenster von mindestens
0,6 m x 0,9 m erhalten, die geöffnet werden können.
Die Brüstungshöhe darf höchstens 1,2 m betragen.
Bei Hochhäusern müssen diese Fenster von anderen Öffnungen in derselben
Wand einen Abstand von mindestens 1,5 m, von Öffnungen in Wänden, die in einem
Winkel von weniger als 1200 anschließen, einen Abstand von mindestens 3 m haben.

(6) Bei an einer Außenwand angeordneten Treppenräumen in Gebäuden mit mehr als
fünf Geschossen über der festgelegten Geländeoberfläche sowie bei innenliegenden
Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugseinrichtung vorzusehen.
Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 5 vom Hundert
der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 haben.
Sie müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus zu öffnen sein.
Aus Gründen des Brandschutzes kann verlangt werden, daß die Rauchabzugseinrichtungen
zusätzlich auch von anderen Stellen aus geöffnet werden können.
Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 darf der Rauch auch auf andere Weise abgeführt
werden, wenn hierdurch Gefahren nicht entstehen.
Für Sicherheitstreppenräume nach § 24 Absatz 10 ist eine Rauchabzugseinrichtung
nicht erforderlich.


§ 33 Flure
(1) Allgemein zugängliche Flure müssen für den größten zu erwartenden Verkehr eine
ausreichend nutzbare Breite haben.
Sie müssen mindestens 1 m, in Hochhäusern mindestens 1,25 m breit sein.
Flure in Gebäuden oder Gebäudeteilen für Behinderte und besondere Personengruppen
nach § 52 müssen mindestens 1,4 m breit sein.

(2) In Hochhäusern muß von jeder Stelle eines allgemein zugänglichen Flures ein Treppenraum
1. bei Fluren mit einer Fluchtrichtung in höchstens 10 m Entfernung ,
2. bei Fluren mit mehr als einer Fluchtrichtung in höchstens 20 m Entfernung
erreichbar sein.

(3) Allgemein zugängliche Flure müssen alle 30 m, in Hochhäusern alle 20 m, durch
nicht abschließbare Rauchschutztüren unterteilt werden.
Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen.

(4) In allgemein zugänglichen Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen nicht zulässig.

§ 34 Umwehrungen und Brüstungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu
umwehren oder mit Brüstungen zu versehen. Das gilt auch für nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in allgemein zum Begehen bestimmten Flächen.
Umwehrungen und Brüstungen sind nicht erforderlich, wenn sie dem Zweck der
Flächen widersprechen, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu
umwehren oder verkehrssicher abzudecken.
Liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen verkehrssicher
abzudecken.
Abdeckungen an und in öffentlichen Wegen müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.

(3) Umwehrungen und Brüstungen müssen folgende Mindesthöhen haben
- mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m bis 12 m 0,9 m,
bei Brüstungen von mindestens 0,15 m Dicke 0,8 m,
- mit einer Absturzhöhe von mehr als 12 m 1,1 m,
bei Brüstungen von mindestens 0,15 m Dicke 0,9 m.
Bei Fensterbrüstungen sind geringere Brüstungshöhen zulässig, wenn durch andere
Vorrichtungen, wie Umwehrungen, die notwendigen Mindesthöhen für Umwehrungen
eingehalten werden.

§ 35 Aufzüge
(1) In Gebäuden, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 13 m
über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden.
Dies gilt nicht, wenn zusätzlicher Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden durch
Ausbau des Dachraums geschaffen wird. Von den Aufzügen muß mindestens einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Krankentragen, Rollstühlen und Lasten geeignet sein.
Müssen Aufenthaltsräume von Behinderten mit Rollstühlen erreichbar sein, so sind
Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden als nach Satz 1 einzubauen.

(2) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 30 m
über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, muß einer der nach Absatz 1 erforderlichen
Aufzüge für den Lösch- und Rettungseinsatz geeignet sein (Feuerwehraufzug). Vom Feuerwehraufzug muß jede Stelle eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein.

(3) Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von öffentlichen Verkehrsflächen
stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen
Geschossen mit Aufenthaltsräumen und notwendigen Nebenanlagen haben.

(4) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene feuerbeständige Schächte haben.
In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
In Gebäuden, bei denen der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes niedriger
als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen Aufzüge ohne eigene
Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen.
Sie müssen verkehrssicher umkleidet sein.
Feuerwehraufzüge müssen einen eigenen Schacht haben.

(5) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugseinrichtungen versehen sein.
Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert
der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,1 m2 haben.

(6) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind
so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden
können.

(7) Der Triebwerksraum für Aufzüge muß von angrenzenden Räumen feuerbeständig
abgetrennt und mit mindestens feuerhemmenden Türen versehen sein; er muß zu
lüften sein.
Triebwerke von Feuerwehraufzügen müssen in eigenen Räumen liegen.

(8) Aufzüge, die außerhalb von Gebäuden liegen oder nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie vereinfachte Güter -, Kleingüter -, Mühlen - und Lagerhausaufzüge dürfen abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 hergestellt werden, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs- und Verkehrssicherheit bestehen und der Brandschutz durch ergänzende bauliche oder technische Maßnahmen gewährleistet ist.


§ 36 Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen
Für sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen, wie Dampfkesselanlagen, Aufzugsanlagen,
Druckbehälteranlagen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegung über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der auf Grund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1794), zuletzt geändert am 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2378, 2405 und 2414), erlassenen Verordnungen und der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß.


§ 37 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
1. Brandwände,
2. feuerbeständige Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10,
3. feuerbeständige Trennwände,
4. feuerbeständige Wände von Treppenräumen und deren Verbindungswegen
ins Freie und von Sicherheitsschleusen, soweit sie keine Außenwände sind,
und
5. feuerbeständige und feuerhemmende Decken, ausgenommen Decken innerhalb
einer Wohnung,
nur hindurchgeführt werden, wenn Feuer und Rauch nicht übertragen werden können.
Werden Leitungen durch
1. andere feuerbeständige Wände als nach Satz 1,
2. feuerhemmende Trennwände oder
3. feuerhemmende Wände von Treppenräumen und deren Verbindungswegen
ins Freie hindurchgeführt, so sind die Abmessungen der Öffnungen für diese
Durchführungen auf das technisch notwendige Maß zu beschränken.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen .
Lüftungsanlagen sind so herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere
Räume übertragen.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen
können.

(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden.
Explosive oder gesundheitsschädliche Gase sind in eigenen Lüftungsleitungen zu
führen.
Für die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und Ableitung
von Abgasen von Gasfeuerstätten gilt § 38 Absatz 5 Satz 2.
Die Abluft ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen nicht
zulässig.

(5) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine
hergestellt sind, müssen für ihren Zweck gekennzeichnet werden.

(6) Für Warmluftheizungen gilt der Absatz 1 bezüglich der Anforderungen an Lüftungsleitungen sowie die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.

(7) Installationsschächte und Installationskanäle sowie deren Dämmstoffe und Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen
können.
Absatz 1 gilt bezüglich der Anforderungen an Leitungen sinngemäß.

(8) Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 6 und 7 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen, Leitungen, Warmluftheizungen,
Installationsschächte und -kanäle, die sich nur innerhalb einer Wohnung befinden.

§ 38 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen für Feuerstätten wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), ortsfeste Verbrennungsmotoren, Abgasanlagen für ortsfeste Verbrennungsmotoren, andere Wärme - und Warmwassererzeuger sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein.
Dies gilt auch für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und Warmwasser.

(2) Feuerstätten, andere Wärmeerzeuger, ortsfeste Verbrennungsmotoren, Verdichter
sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen können.

(3) Abgasanlagen für Feuerstätten sind in solcher Zahl, Art, Bemessung, Beschaffenheit
und Lage herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
Sie müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(4) Die Abgase von Feuerstätten und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden
sind durch Abgasanlagen über Dach abzuleiten.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen können.

(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen
die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige
Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins
Freie abgeführt werden, wenn die Nennwärmeleistungen der Feuerstätten zur Beheizung
11 kW, zur Warmwasserbereitung 28 kW nicht überschreiten und wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Das Einleiten von Abgasen von Gasfeuersstätten in Lüftungsleitungen ist zulässig,
wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

(6) Gasfeuerstätten sind abweichend von Absatz 4 ohne Abgasanlage zulässig, wenn
1. die Abgase durch einen gesicherten Luftwechsel im Aufstellraum so ins Freie
geführt werden, aß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht auftreten
können,
2. bei Gashaushaltskochgeräten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr
als 11 kW, die eine besondere Vorrichtung zur Verhinderung einer gefährlichen
Ansammlung von unverbranntem Gas im Aufstellraum haben, der Au fstellraum
einen Rauminhalt von mindestens 20 m3 und mindestens eine Tür
ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat oder
3. bei nicht leitungsgebundenen Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und bei
Gasdurchlauferhitzern durch eine besondere Sicherheitseinrichtung gewährleistet
ist, daß im Aufstellraum keine gesundheitsgefährdende Kohlenmonoxidkonzentration
auftreten kann.

(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere
Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß
gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(8) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen können.


§ 39 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung
mit Trinkwasser gesichert ist.
Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

(2) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, ihr oder
sein Gebäude an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die
Wasserversorgungseinrichtungen zu benutzen, sofern das Grundstück an eine Straße
mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgung
grenzt.

(3) Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, muß mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in
der Wohnung oder der Nutzungseinheit ausgerüstet sein.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis
zum1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

(4) Es kann verlangt werden, daß Betriebe zur Verminderung des Wasserverbrauchs
entsprechend dem Stand der Technik besondere Einrichtungen herstellen oder Verfahren
anwenden, wie wassersparende Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen oder
die Nutzung von Betriebswasser.

(5) Die Herstellung von Brunnen zur Trinkwasserversorgung ist zulässig, wenn die
Versorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz nicht gesichert ist und hygienische
Anforderungen eingehalten werden.
Brunnen sind wasserdicht, verkehrssicher und dauerhaft abzudecken.

(6) Brunnen zur Wasserversorgung müssen von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung
von Abwasser und festen Abfallstoffen, wie Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben,
Sielen, Kompost- und Dungstätten, mindestens 15 m entfernt sein.
Bei Verrieselungsanlagen und bei ungünstigen Bodenverhältnissen können größere
Abstände verlangt werden.

(7) Leitungsrohre von Brunnen dürfen keine Verbindung mit den Versorgungsleitungen
der öffentlichen Wasserversorgung haben.

(8) Sollen nicht mehr genutzte Brunnen beseitigt werden, so sind sie zu verfüllen und
gegen die Oberfläche abzudichten.
Das Füllmaterial darf keine wassergefährdenden Stoffe enthalten.


§ 40 Abwasserbeseitigung
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung
des Abwassers gesichert ist.

(2) Die einwandfreie Beseitigung des Abwassers ist sichergestellt, wenn das Grundstück,
auf dem die bauliche Anlage errichtet wird, dem Anschluß- und Benutzungszwang
nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegt.

(3) Auf Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
werden können, sind freistehende Einzel- und Doppelhäuser mit insgesamt nicht
mehr als zwei Wohnungen zulässig.
Bauliche Anlagen für andere Nutzungen sind zulässig, wenn der Abwasseranfall in
der Regel nicht größer als bei einer Grundstücksnutzung mit zwei Wohnungen ist und
keine Bedenken wegen der Beseitigung und der Art des Abwassers bestehen.

(4) Werden bauliche Anlagen nach Absatz 3 errichtet, so sind Abwassersammelgruben
für Schmutzwasser anzulegen.
Kleinkläranlagen sind anstelle von Abwassersammelgruben zulässig, wenn die
wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen eingehalten werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für bauliche Anlagen ohne eigene Wasserzapfstelle.

(6) Grundstücke, die dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen
Vorschriften unterliegen, sind unmittelbar durch eine eigene unterirdische Leitung
(Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.
Werden bauliche Anlagen zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem ein Anschluß an öffentliche
Abwasseranlagen noch nicht möglich ist, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen
so einzurichten, daß sie später ohne wesentliche Umbauarbeiten an
die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können.
Das gilt auch, wenn in bestehende bauliche Anlagen neue Entwässerungsanlagen
eingebaut oder vorhandene bauliche Anlagen wesentlich geändert werden.


§ 41 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser
(1) Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser auf dem Grundstück, wie
Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen, müssen von
- Nachbargrenzen mindestens 2 m,
- Öffnungen von Aufenthaltsräumen und öffentlichen Wegen mindestens 5 m,
- oberirdischen Gewässern und Brunnen mindestens 15 m
entfernt sein.
Für Sickeranlagen können bei ungünstigen Bodenverhältnissen größere Abstände
verlangt werden.

(2) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein.
Sie dürfen nicht mit anderen baulichen Anlagen konstruktiv verbunden werden und
müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben.
Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein.
Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Zuleitungen zu den Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht
und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(3) Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser über Sickeranlagen ist ein ausreichender
Stauraum zu schaffen.
Überlaufendes Wasser muß schadlos abgeführt werden können.
Den Sickeranlagen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe zugeführt werden.


§ 42 Abfallschächte und Abfallsammelräume
(1) In baulichen Anlagen sind nur solche Abfallschächte zulässig, mit denen Abfälle und
Wertstoffe, die außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung eingesammelt werden,
getrennt gesammelt und bereitgestellt werden können.

(2) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb
von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen anzuordnen.
An Wänden von Wohn- und Schlafräumen sind sie nicht zulässig.
Die Wände der Abfallschächte sowie die Wände und Decken der Sammelräume
müssen feuerbeständig sein.
In Abfallschächten und Sammelräumen sind nur zur Anlage gehörende Einbauten
und Einrichtungen zulässig, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.
Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.
In Hochhäusern dürfen Einfüllöffnungen nur in eigenen, sonst nicht genutzten
Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mit mindestens feuerhemmenden
Brandschutztüren liegen.

(3) Abfallschächte müssen glatte Innenflächen haben.
Sie sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen lotrecht zu
führen.
Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein.

(4) In den Wänden der Abfallschächte sind betriebsbedingte Öffnungen zulässig.
Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht
auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen.
Die Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

(5) Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden.
Der Sammelraum muß unmittelbar vom Freien aus zugänglich und zu entleeren
sein.
Die Zugänge des Sammelraumes sind mit feuerhemmenden Brandschutztüren zu
versehen.
Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln.
Der Sammelraum muß eine ständig wirkende Lüftung haben.

(6) Werden Abfälle und Wertstoffe auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getrennt
eingesammelt, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Unterteilung des Abfallschachtes
in Teilschächte verlangen.

§ 43 Anlagen für Abfälle
(1) Bauliche Anlagen, bei, deren Nutzung Abfälle anfallen, dürfen nur errichtet werden,
wenn die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgesehene Trennung der
Abfälle und der Wertstoffe durchführbar und die geordnete Entsorgung der Abfälle sichergestellt ist.

(2) Auf Grundstücken, die dem Anschluß- oder Benutzungszwang unterliegen, sind
ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoff Sammelbehälter herzustellen.
Die Standplätze sind nahe zur Fahrbahn des nächsten, für Abfallsammelfahrzeuge
befahrbaren Weges zu errichten.

(3) Die Standplätze müssen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m
entfernt sein.
Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 l Fassungsvermögen untergebracht werden.

(4) Räume, in denen Standplätze eingerichtet werden (Abfallbehälterräume) , und
überdachte Standplätze müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
Abfallbehälterräume müssen eine ständig wirkende Lüftung haben.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß für bestehende bauliche Anlagen
ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter hergestellt
werden, wenn anderenfalls durch die Entsorgung der Abfälle und Wertstoffe eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen ist.
Ist die Herstellung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Herstellung auf öffentlichem Grund verlangen.
§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Wegegesetzes findet keine Anwendung;
im übrigen bleiben die Anforderungen des Hamburgischen Wegegesetzes an
die Wegenutzung unberührt.

(6) Auf Grundstücken, auf denen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung Stoffe
regelmäßig abgeholt werden, sind ausreichend bemessene Standplätze für Sammelgefäße
herzustellen.
Satz 1 gilt auch für Grundstücke, deren Nutzer eine Rücknahmeverpflichtung zu
erfüllen haben.
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.


§ 44 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und
lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben.
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen sowie für Nutzungen, die zulässigerweise in
Wohnungen ausgeübt werden, genügt eine lichte Höhe von 2,4 m, für Aufenthaltsräume
in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann eine lichte Höhe
von 2,3 m zugelassen werden.
Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit einer lichten
Höhe bis 1,5 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht.
Aufenthaltsräume von Wohnungen sind nur zulässig, wenn der Fußboden an mindestens
einer Außenwand nicht tiefer als 0,5 m unterhalb der festgelegten Geländeoberfläche
liegt.

(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und lotrecht stehende
Fenster haben, die nach Zahl, Lage und Beschaffenheit eine ausreichende Beleuchtung
mit Tageslicht, Lüftung und Sicht Verbindung zur Umgebung sicherstellen.
Bei Wohnungen sind anstelle der Fensterlüftung andere, gleichwirksame Lüftungseinrichtungen zulässig, sofern dieses aus Gesundheitsgründen notwendig ist; bei anderen Nutzungen sind solche Lüftungseinrichtungen zulässig.
Verglaste Vorbauten und Loggien sind zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung
mit Tageslicht, Lüftung und Sichtverbindung zur Umgebung sichergestellt bleiben.
Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können zugelassen werden,
wenn wegen der Anforderungen nach Satz 1 keine Bedenken bestehen.
Die Summe der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muß mindestens ein
Achtel der Grundfläche des Raumes betragen.
Dabei sind die Grundflächen von Loggien mitzurechnen.
Als Fensteröffnung gilt das Rohbaumaß.

(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn
1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und
2. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise sichergestellt
ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert.

(4) Für Räume, die nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, um eine unzulässige Benutzung
zu verhindern.
Sie kann die Entfernung von Einrichtungen und Anlagen verlangen, die eine Benutzung
dieser Räume als Aufenthaltsräume ermöglichen.

§ 45 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß für sich baulich abgeschlossen sein.
Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht
abgeschlossen zu sein.
Bei gemeinsamen Zugängen für Wohnungen und andere Nutzungseinheiten dürfen
keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer
entstehen.

(2) Wohnungen müssen durchlüftet werden können und eine ihrer Größe entsprechende
Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben.

(3) Wohnungen müssen eine Küche haben.
In Wohnungen mit nicht mehr als zwei Aufenthaltsräumen genügt ein Kochplatz mit
zusätzlicher Lüftung.

(4) Jede Wohnung muß Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche haben; davon
muß mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen.
Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend großen und leicht
zugänglichen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen sowie einen ausreichend
großen Trockenraum zur gemeinschaftlichen Benutzung haben.
Die Grundfläche des Abstellraumes für Fahrräder und Kinderwagen muß 2 m2 je
Wohnung, mindestens jedoch 10 m2 betragen.
Die Fläche darf durch entsprechende Vergrößerung der privaten Abstellräume
nachgewiesen werden.
Ein Aufstellplatz und eine Anschlußmöglichkeit für mindestens eine Waschmaschine
muß in jeder Wohnung oder außerhalb der Wohnung zur gemeinschaftlichen Benutzung
vorhanden sein.

(5) Jede Wohnung muß einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung
haben.

(6) Jede Wohnung muß mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben.
Die Toilette muß innerhalb der Wohnung und in einem eigenen Raum oder im
Waschraum liegen.
Sie darf von Aufenthaltsräumen nicht unmittelbar zugänglich sein.
Eine zweite Toilette darf von einem Aufenthaltsraum, nicht jedoch von einer Küche
unmittelbar zugänglich sein. Toilettenräume müssen durchlüftet werden können.
Toiletten ohne Wasserspülung sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen.

(7) Bei Wohnungen mit mehr als vier Aufenthaltsräumen ist eine Toilette im Waschraum
nur dann zulässig, wenn eine weitere Toilette vorhanden ist.


§ 46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten und andere Nutzungen
(1) Jede Nutzungseinheit, die nicht dem dauernden Wohnen dient, muß so angeordnet
und eingerichtet werden, daß benachbarte Nutzungen nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden.

(2) Jede Nutzungseinheit muß so beschaffen sein, daß sie den allgemein anerkannten
sicherheitlichen und gesundheitlichen Anforderungen entspricht.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Aufenthaltsräumen
und notwendigen Sozialeinrichtungen entsprechend der Art der Nutzung.

(3) Jede Nutzungseinheit muß durchlüftet werden können.

(4) Jede Nutzungseinheit muß mindestens einen lüftbaren Waschraum haben.

(5) Jede Nutzungseinheit muß eine ausreichende Zahl von lüftbaren Toiletten mit
Wasserspülung haben.
Die Toilettenräume dürfen nicht unmittelbar von Aufenthaltsräumen aus zugänglich
sein.
In Beherbergungsstätten und ähnlich genutzten Anlagen sind Toilettenräume mit
unmittelbarem Zugang von Aufenthaltsräumen, die dem Wohnen dienen, zulässig. § 45 Absatz 6 Satz 6 gilt sinngemäß.

(6) Toiletten, die allgemein zugänglich sind, müssen in für Männer und Frauen getrennten
Räumen mit Waschgelegenheit liegen.
In Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummern 1 und 2
und Absatz 2 muß jeweils ein Toilettenraum für Benutzer mit Rollstühlen geeignet
sein; er ist zu kennzeichnen.

(7) Für Nutzungseinheiten können entsprechend ihrer Art und Nutzung Abstellräume
gefordert werden.

(8) Sozialeinrichtungen, wie Pausen-, Dusch- und Umkleideräume, sowie die in den Absätzen 4, 5 und 7 geforderten Räume dürfen für mehrere Nutzungseinheiten gemeinschaftlich nachgewiesen werden, wenn wegen der Benutzung keine Bedenken bestehen.


§ 47 Ställe, Gärfutterbehälter, Dungstätten
(1) Stallgebäude (Ställe) sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, daß
eine gesunde Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt
wird.
Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe
haben.
Sie müssen zu belüften und zu beleuchten sein.

(2) Über oder neben Ställen und ihren Nebenräumen dürfen Wohnungen oder Wohnräume
nur für Betriebsangehörige und nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen.
Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne
Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4) Der Fußboden des Stalles, sowie Anlagen zum Abführen und Auffangen von Abgängen
und Gärfutterbehälter müssen wasserdicht sein.

(5) Für andere Gebäude, die der Tierhaltung dienen und die keine Ställe sind, wie Tierheime, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Dungstätten und andere Anlagen zum Auffangen von tierischen Abgängen dürfen
keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben und müssen von
- Nachbargrenzen mindestens 2 m,
- Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m,
- öffentlichen Wegen mindestens 10 m,
- oberirdischen Gewässern und Brunnen mindestens 15 m entfernt sein.
Sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angeordnet werden.


§ 48 Stellplätze und Fahrradplätze
(1) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge als offene Stellplätze oder Stellplätze in Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze).
Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und
Besucherinnen und Besucher der Anlagen.
Bei baulichen Änderungen und bei Änderungen der Nutzung sind nur Stellplätze
und Fahrradplätze für den Mehrbedarf infolge der Änderung herzustellen.

(2) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann die Herstellung von offenen Stellplätzen
gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der
ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlage
aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist und soweit
entsprechende Grundstücksflächen unbebaut sind oder durch zumutbare Maßnahmen
frei und zugänglich gemacht werden können.
Die Herstellung von Fahrradplätzen kann bei bestehenden baulichen Anlagen gefordert
werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
geboten ist und Flächen oder Räume dafür zur Verfügung stehen oder mit angemessenem
Aufwand hergerichtet werden können.

(3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze sind auf dem Grundstück
oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen.
Die Benutzung eines Grundstücks in der Nähe für notwendige Stellplätze oder für
notwendige Fahrradplätze muß durch Baulast nach § 79 sichergestellt sein.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze und
Fahrradplätze auf dem Grundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen
oder nachzuweisen sind, wenn Gründe der Wohnruhe oder des Verkehrs dies erfordern.
Die Unterbringung der Kinderspiel- und Freizeitflächen sowie der Fahrradplätze auf
dem Grundstück hat den Vorrang vor der Unterbringung der Stellplätze.

(4) Notwendige Stellplätze können in offenen oder geschlossenen Garagen gefordert
werden, wenn die benachbarte Bebauung oder die Wohnruhe dies erfordert.

(5) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als
den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden.
Eine Nutzung notwendiger Stellplätze für andere Zwecke kann befristet zugelassen
werden, insbesondere wenn nachweislich ein Bedarf an ihnen nicht besteht.
Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt
werden; dies gilt nicht für Stellplätze, die zu Wohnungen gehören.

(6) Die Herstellung von Stellplätzen kann mit Ausnahme des durch Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
1. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten
durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten
Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder
2. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen
ist.

§ 49 Ausgleichsabgaben für Stellplätze und Fahrradplätze
(1) Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die
Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn
1. nach § 48 Absatz 3 notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen
werden können,
2. aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen einer Untersagung nach
§ 48 Absatz 6 notwendige Stellplätze auf dem Grundstück oder auf einem
Grundstück in der Nähe nicht hergestellt werden dürfen.
Die Zahlungspflicht entfällt, wenn in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens
5 Jahre zurückliegt, Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Ausbau oder
durch nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen,
ohne daß Vollgeschosse entstehen, geschaffen wird.
Satz 2 gilt nicht, wenn der öffentliche Weg, an dem das Gebäude liegt, regelmäßig
durch abgestellte Kraftfahrzeuge überlastet ist.

(2) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie
zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von
1. baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher
Straßen und von Fahrrädern,
2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen
Personennahverkehrs,
3. Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs
sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs
sowie
4. Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen
Radverkehrsanlagen.

(3) Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt.

(4) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen
auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem
ErbImmobilienrecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden.
Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher
Schuldner ist.


§ 50 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere für Stellplätze, Fahrradplätze, Kinderspiel- und Freizeitflächen und Anlagen
für Abfall- und Wertstoffe, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt
sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese
Anlagen bestimmt sind.
Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle der Eigentümerin
oder des Eigentümers.
Die Verpflichtungen zur Herstellung, Instandhaltung und zum Betrieb der Gemeinschaftsanlagen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin und Rechtsnachfolger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung
ihres Zweckes erforderlich ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die
Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung oder den Betrieb bestimmen.
Ist eine zügige und zweckmäßige Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung
oder der Betrieb durch die dazu nach Absatz 1 Verpflichteten nicht sichergestellt, so
kann die Bauaufsichtsbehörde eine Dritte oder einen Dritten mit der Herstellung, der
Instandhaltung und dem Betrieb beauftragen und von den nach Absatz 1 Verpflichteten
die Erstattung der Kosten verlangen.
Die Bauaufsichtsbehörde ist ferner berechtigt, von den nach Absatz 1 Verpflichteten
vor Beauftragung einer oder eines Dritten Vorauszahlung in Höhe des jeweiligen
voraussichtlichen Anteils an den Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten
zu fordern.

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Antragstellerin
oder der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteils
der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.

(4) Sind mehrere Personen unabhängig voneinander öffentlich-rechtlich verpflichtet, Kinderspiel- und Freizeitflächen, Stellplätze und Anlagen für Abfall- und Wertstoffe herzustellen, so kann ihnen auch auferlegt werden, eine Gemeinschaftsanlage zu
schaffen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich oder
die Herstellung von Einzelanlagen auf den Grundstücken nicht möglich ist.


§ 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können für
bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung besondere Anforderungen
nach § 3 Absatz 1 gestellt werden.
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein
können.
Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem
Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von Gewässern sowie auf
die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit,
den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen
Bauteile,
5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen und Blitzschutzanlagen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Ausgänge
und sonstigen Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der
zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und
Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die elektrischen Anlagen einschließlich der Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung,
11. die Energieversorgung,
12. die Wasserversorgung,
13. Meßeinrichtungen zur Gefahrenerfassung,
14. die Sammlung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfall- und
Wertstoffen,
15. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,
16. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
17. den Betrieb und die Benutzung,
18. Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor der ersten
Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
sowie wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für
1. Hochhäuser und andere bauliche Anlagen großer Ausdehnung,
2. Geschäftshäuser und Verkaufsstätten,
3. Versammlungsstätten und Gaststätten,
4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
5. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Entbindungsheime, Säuglingsheime,
Kinder- und Jugendstätten,
6. Schulen und Sportstätten,
7. bauliche Anlagen und Räume mit erhöhter Brandgefahr, Explosionsgefahr
oder Verkehrsgefahr,
8. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche
Betriebe bestimmt sind,
9. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner
Stoffe verbunden ist,
10. Fliegende Bauten,
11. Camping- und Zeltplätze sowie Dauerkleingärten.

(3) Soweit die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften wegen der besonderen Art oder
Nutzung baulicher Anlagen und Räume nicht erforderlich ist, können auf einen mit einer
Begründung versehenen Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
Das gilt insbesondere für bauliche Anlagen und Teile von baulichen Anlagen nach
Absatz 2, bei denen Aufenthaltsräume nur eine untergeordnete Bedeutung haben.


§ 52 Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend für Behinderte,
alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt sind, sind so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten, daß sie von diesen Personen ohne fremde
Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
Das gilt für folgende bauliche Anlagen wie
1. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für
Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
3. Tagesstätten und Heime für Kleinkinder.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile insbesondere folgender Anlagen:
1. Geschäftshäuser und Verkaufsstätten,
2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
3. Verwaltungsgebäude und Gerichte,
4. Schalter- und Kundenräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe und Kreditinstitute,
5. Museen, Bibliotheken, Messebauten und Ausstellungsbauten,
6. Krankenhäuser,
7. Sportstätten, Spielplätze und andere Freizeiteinrichtungen,
8. Bedürfnisanstalten,
9. Stellplätze und Fahrradplätze.


§ 53 Pflichten der am Bau Beteiligten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.


§ 54 Bauherrin oder Bauherr
(1) Wer auf eigene Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder
vorbereiten oder ausführen läßt (Bauherrin oder Bauherr), hat zur Vorbereitung,
Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine
Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser nach § 55, Unternehmerinnen oder
Unternehmer nach § 56 und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter nach § 57 zu bestellen.
Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anträge, Mitteilungen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.

(2) Bei untergeordneten Gebäuden oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen
brauchen eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin
oder ein Bauleiter nicht bestellt zu werden.
Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist
die Bestellung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn
Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde und Erfahrung mitwirken.
Wird eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser, eine Bauleiterin oder ein
Bauleiter, eine Unternehmerin oder ein Unternehmer nicht bestellt, so übernimmt ihre
Pflichten die Bauherrin oder der Bauherr.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(3) Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch
geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige hinzugezogen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete
Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(4) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue
Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder Bauherr auf, so
kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt
wird, die oder der ihr gegenüber die Verpflichtungen der Bauherrin oder des
Bauherrn zu erfüllen hat.


§ 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.
Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs
verantwortlich.
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für
die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen
geliefert werden und den genehmigten Bauvorlagen und den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entsprechen.

(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten
nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen,
daß geeignete Sachverständige hinzugezogen werden.
Diese sind der Bauaufsichtsbehörde gegenüber für die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

§ 56 Unternehmerinnen oder Unternehmer
(1) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende
Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit
für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sowie
für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich.
Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die verwendeten Bauprodukte
und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
Sie oder er darf unbeschadet der Vorschriften des § 70 Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Bauvorlagen und Anweisungen
an der Baustelle vorliegen.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin
oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie oder er für diese Bauarbeiten geeignet
ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

(3) Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er geeignete Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen und dieses der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter mitzuteilen.
Die Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer und Fachleute sind für ihre Arbeiten
verantwortlich.


§ 57 Bauleiterin oder Bauleiter
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat auf der Baustelle als sachkundige Vertretung
der Bauherrin oder des Bauherrn darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird.
Sie oder er hat die erforderlichen Weisungen zu erteilen.
Im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabe hat sie oder er auch auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten.
Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muß über die für diese Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige
(Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter) bestellt werden.
Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters.
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit und die Tätigkeit der
Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter aufeinander abzustimmen.

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde
(1) Es gehört zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde, darauf zu achten, daß die
Immobilienrechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über
die Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen
eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt
werden.
Sie hat in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und
sachverständige Stellen heranziehen.

(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen
zu betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.


§ 59 Erfordernis der Schriftform
Die nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,
erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Unterrichtungen, Genehmigungen und Bescheide bedürfen der Schriftform.


§ 60 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
(1) Das Errichten, Ändern und Abbrechen baulicher Anlagen ist genehmigungsbedürftig,
soweit sich aus den §§ 61, 62 und 73 nichts anderes ergibt.
Dies gilt auch für die Änderung der Nutzung von baulichen Anlagen, wenn von der
im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abgewichen wird oder wenn besondere
Rechtsvorschriften für die Benutzung bestehen.

(2) Das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen sowie von
Waren- und Leistungsautomaten im Sinne des § 13 ist genehmigungsbedürftig; § 69
gilt sinngemäß.
Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Genehmigung nach Absatz
1 oder nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag
nicht innerhalb eines Monats beschieden worden ist.
Die Frist kann durch Bescheid an die Antragstellerin oder den Antragsteller um einen
weiteren Monat verlängert werden, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats
abschließend geprüft werden kann.

§ 61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
(1) Soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet
wird, kann der Senat durch Rechtsverordnung die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach den §§ 60 und 73 bestimmen.

(2) Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit entbindet nicht von der Verpflichtung, dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
einzuhalten.

§ 62 Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder
(1) Nach § 60 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und
Bauzustandsbesichtigung, wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle
des Bundes oder der Länder übertragen ist und
2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten mit
der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen
geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Den Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes werden
gleichgestellt
1. technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung (Diplom-
Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure) des Hochbau- oder Bauingenieurwesens
und mindestens dreijähriger Berufspraxis,
2. andere technische Angestellte des Hochbau- oder Bauingenieurwesens mit
einer der Vergütungsgruppen von III BAT aufwärts und mit mindestens fünfjähriger
Berufspraxis,
3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
vom Technischen Amtmann aufwärts,
die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und
Ausführung von Vorhaben bestellt sind.

(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Für das Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes sinngemäß.
Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.
Eine bautechnische Prüfung findet im Zustimmungsverfahren nicht statt.

(4) Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, daß
Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
dem Zustimmungsbescheid entsprechen.

(5) Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gelten die Absätze 1 bis
3 nicht.
Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen.
Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.


§ 63 Anträge und ihre Behandlung
(1) Anträge sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Mit den Anträgen sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und für die Bearbeitung
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
In Gebieten mit Bodenverunreinigungen, die durch Rechtsverordnung nach
§ 81 Absatz 10 festgelegt oder gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs
gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller mit den Bauvorlagen
die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vorzulegen; Art und Umfang etwaiger
Bodenverunreinigungen müssen sich aus ihnen ergeben.
Bauvorlagen können nacheinander entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens
eingereicht werden.
Sie müssen jedoch bei Antragstellung so vollständig sein, daß als erster Schritt die
grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit geprüft werden kann.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, wenn sie
so unvollständig sind, daß sie nicht bearbeitet werden können.
Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine
Frist setzen.
Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Bautechnische Nachweise für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und den Schallschutz werden bei freistehenden Wohngebäuden mit einem
Vollgeschoß und mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei untergeordneten Gebäuden,
bei oberirdischen Kleingaragen und bei anderen zur Wohnnutzung gehörenden
Nebenanlagen nur auf Antrag geprüft.
Dies gilt für die Wohngebäude nach Satz 1 jedoch nur dann, wenn die bautechnischen
Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten nach § 64 Absatz 3 unterschrieben
sind.

(4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf
die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf
dem Grundstück dargestellt wird.

(5) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person
oder Stelle im Sinne der Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 8 vor, so wird vermutet,
daß die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.


§ 63a Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen
1. die Vornahme von Abgrabungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2, wenn
die betroffene Grundfläche größer als 3 ha ist,
2. die Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche größer
als 3 ha ist,
3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen, wenn die betroffene
Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucher oder Benutzer
entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3000 ist.

(2) Für Vorhaben nach Absatz 1 ist eine gesonderte Untersuchung der Umweltauswirkungen hinsichtlich der Standortauswahl nicht erforderlich, wenn diese Vorhaben Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind.
Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 kann die Untersuchung der Umweltauswirkungen
des Standortes im Regelfall auch unterbleiben, wenn das Vorhaben der Vorbereitung
einer künftigen Nutzung dient, für die eine Untersuchung der Umweltauswirkungen
hinsichtlich der Standortauswahl bereits in einem anderen Verfahren
durchgeführt wurde.


§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für das genehmigungsbedürftige Errichten oder Ändern von Gebäuden
müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der
bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 5
m Wandhöhe, gemessen von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur
Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion,
2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m2 Grundfläche,
3. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
4. untergeordnete Gebäude,
5. geringfügige Änderungen von Gebäuden.

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes in der Fassung vom 26.
März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) in der
jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen berechtigt
ist,
2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten
Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 321), oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes
eingetragen ist oder
3. aufgrund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen als Angehörige
oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit.

(4) Bauvorlageberechtigt für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks oder des Zimmererhandwerks und staatlich geprüfte Bautechnikerinnen und Bautechniker, wenn sie mindestens eine dreijährige praktische Tätigkeit als Meisterin oder Meister oder als staatlich geprüfte Bautechnikern oder staatlich geprüfter Bautechniker in ihrem Beruf nachweisen.

(5) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des
Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf
Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die
Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist.

(6) Bauvorlageberechtigt für das Errichten und Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden geringer Höhe und im Zusammenhang mit Dachgeschoßausbauten sind auch Meisterinnen und Meister des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks.

(7) Bauvorlageberechtigt für umfangreiche Freianlagen im Zusammenhang mit dem genehmigungsbedürftigen Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund
des Hamburgischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung "Freischaffender
Garten- und Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist.

(8) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie
diese unter der Leitung einer nach den Absätzen 3 bis 7 bauvorlageberechtigten Person
aufstellen.
Auf den Bauvorlagen ist der Name dieser Person anzugeben.


§ 65 Vorbescheid
Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens
ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen.

§ 66 Ausnahmen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen zulassen, wenn die festgelegten
Voraussetzungen gegeben sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Ein Bauantrag gilt zugleich als Antrag auf Erteilung der Ausnahmen, die für die
Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Weiter können auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag hin Ausnahmen
zugelassen werden von den Vorschriften
1. der §§ 20 bis 23 und 25 bis 48 zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmälern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Denkmalschutzgesetzes
vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63), wenn nicht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürchten sind,
2. der §§ 25 bis 48 bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude
und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch
Ausbau oder nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen,
ohne daß Vollgeschosse entstehen, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet
werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.


§ 67 Befreiungen
Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von
zwingenden Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, auf einen mit einer
Begründung versehenen Antrag befreien, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern,
2. das Einhalten der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
3. auf andere Weise dem Zweck einer bau- oder sicherheitstechnischen Anforderung in
diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind,
nachweislich entsprochen wird und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.

§ 68 Nachbarliche Belange
(1) Das Errichten und Ändern baulicher Anlagen kann untersagt werden, wenn dadurch
vorhandene bauliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken in ihrer Benutzbarkeit
wesentlich beeinträchtigt würden.
Ein Rechtsanspruch der Nachbarn auf die Untersagung besteht nicht.
Vor einer Untersagung nach Satz 1 sind Bauherrin oder Bauherr und Nachbarinnen
oder Nachbarn zu hören.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke können die Bauvorlagen einsehen und sich zu dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben äußern.

(3) Abweichungen von den Anforderungen
1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absätze 9 und 10, soweit die Mindesttiefe
von 2,5 m unterschritten werden soll,
2. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 11, soweit der Mindestabstand
von 2 m unterschritten werden soll,
3. an bauliche Einfriedigungen, und zwar des § 11 Absatz 2, soweit die dort festgesetzten
Höhen überschritten werden sollen,
4. an die Lage von Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser, und
zwar des § 41 Absatz 1, soweit die Mindestabstände unterschritten werden
sollen,
5. an die Lage der Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter, und
zwar des § 43 Absatz 3 Satz 1, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von
Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden
soll,
6. an die Lage von Dungstätten, und zwar des § 47 Absatz 6, soweit die Mindestabstände
unterschritten werden sollen,
bedürfen der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden
Grundstückes.
Der Zustimmung bedarf es auch, wenn in Wänden, die mit der Nachbargrenze
gleich laufen oder ihr in spitzem Winkel gegenüberstehen, in einem geringeren Abstand
als 1 m von der Nachbargrenze Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen vorgesehen
sind.
Glasbausteine gelten nicht als Fenster.

(4) Werden Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragt, so
hat die Bauherrin oder der Bauherr die Eigentümerinnen und Eigentümer betroffener
Grundstücke über das Vorhaben zu benachrichtigen.
Ist zu erwarten, daß öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarbelange berührt werden,
so hat die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen
Grundstücke zu beteiligen.
In diesen Fällen sind Einwendungen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer
ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erhoben werden.
Auf den Ausschluß der Einwendungen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer
hinzuweisen.
Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Befreiung
den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern bekanntzugeben.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr ein schriftliches Einverständnis
der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke vorlegt.


§ 69 Baugenehmigungen und andere Genehmigungen
(1) Die Genehmigung zum Errichten und Ändern baulicher Anlagen und zum Ausheben
von Baugruben (Baugenehmigung) ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-
rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Das gilt auch für die Genehmigung
- zur Nutzungsänderung (Nutzungsgenehmigung),
- zum Abbruch baulicher Anlagen (Abbruchgenehmigung) und
- zum Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen sowie
von Waren- und Leistungsautomaten nach § 60 Absatz 2 (Werbegenehmigung).
Soweit nicht bereits in dem Gebiet eines Bebauungsplans oder einer sonstigen
Satzung (Rechtsverordnung) Festsetzungen über die Erhaltung baulicher Anlagen (§
172 Baugesetzbuch) enthalten sind, kann die Genehmigung zum Abbruch einer baulichen
Anlage versagt werden, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer
hierdurch keine unzumutbaren Vermögensnachteile entstehen.

(2) Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Genehmigungen gelten für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den
Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn und alle über die Bauanlage
Verfügungsberechtigten.
Durch sie werden private Rechte Dritter nicht berührt.

(3) Auch nach Erteilen der Genehmigung können Anforderungen gestellt werden, um
nicht vorausgesehene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit
oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden.

(4) Ist ein Bauantrag eingereicht, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag vor Erteilung
der Baugenehmigung die Ausführung einzelner Bauabschnitte oder Bauteile
zulassen, sofern das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist (Teilbaugenehmigung).
Für die damit genehmigten Bauabschnitte oder Bauteile können weitere Nebenbestimmungen mit der Baugenehmigung festgelegt werden.

§ 70 Beginn und Fertigstellung des Vorhabens
(1) Vor Zugang der Genehmigung darf mit einem Vorhaben nicht begonnen werden.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender
Grundstücke über genehmigungsbedürftige Bau- oder Abbruchvorhaben
spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn zu unterrichten.

(3) Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind der Bauaufsichtsbehörde der Beginn
der Ausführung und die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen und Unternehmer der Hauptgewerke mindestens eine Woche vorher
mitzuteilen.
Der Bauaufsichtsbehörde ist gleichzeitig zu bestätigen, daß die Eigentümerinnen
und Eigentümer angrenzender Grundstücke über das Bau- oder Abbruchvorhaben
nach Absatz 2 unterrichtet sind.

(4) Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein.
Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber von der Bauherrin oder dem Bauherrn den
Nachweis einer sachkundigen Person verlangen.

(5) Genehmigungen und Vorlagen müssen an der Baustelle vom Beginn der Ausführung
an bereitgehalten werden.

(6) Über die endgültige Fertigstellung des genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist die
Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb zweier Wochen
zu benachrichtigen. § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 1 bleiben unberührt.

§ 71 Geltungsdauer des Vorbescheides und der Genehmigungen
(1) Vorbescheide erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen
worden sind.
Die Frist kann auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden.
Ein Vorbescheid wird unwirksam, sobald für das Grundstück eine Veränderungssperre
in Kraft getreten oder ein Bebauungsplan öffentlich ausgelegt oder ohne öffentliche
Auslegung festgestellt worden ist und der Vorbescheid der Planausweisung
widerspricht.

(2) Genehmigungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind oder die Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz andere Fristen bestimmt sind.
Die Fristen können auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden.


§ 72 Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine allgemeine Genehmigung
(Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse vorliegt.
Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung
ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten soll.
Sie kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden.
Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden.

(3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten
auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung
oder eine Zustimmung einzuholen.
Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden.
Soweit es auf Grund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die
Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.

§ 73 Genehmigung Fliegender Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen
werden, einer Ausführungsgenehmigung.

(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Bauaufsichtsbehörde
der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre
oder seine gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg
hat,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre
oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland hat und der Fliegende Bau erstmals in der Freien und Hansestadt
Hamburg aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Die Ausführungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlichrechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre
nicht überschreiten soll.
Sie kann auf Antrag von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden.
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung
der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.
Ausführungsgenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes
gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel
ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde
mitzuteilen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat.
Diese Änderung (Übertragungsgenehmigung) wird von der nach Absatz 3 zuständigen
Behörde in das Prüfbuch eingetragen.

(6) Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Teile auf ihre Betriebssicherheit
durch Sachkundige geprüft werden und das Prüfergebnis bescheinigt wird.
Sie kann die Inbetriebnahme von einer Besichtigung abhängig machen.
Das Ergebnis der Besichtigung ist in das Prüfbuch einzutragen.

(7) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden,
kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit weitere Besichtigungen durchführen; das Ergebnis ist in das Prüfbuch einzutragen.

(8) Die für die Besichtigung zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen
oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegende Bauten untersagen, soweit dies
nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen .
Wenn innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäße Zustände nicht hergestellt
worden sind, ist das Prüfbuch einzuziehen und der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten,
die das Prüfbuch ausgestellt hat.

(9) Für Fliegende Bauten können im Rahmen der Ausführungsgenehmigung von den
Vorschriften dieser Bauordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit es nach der
besonderen Ausführungsart und Nutzung der Fliegenden Bauten deren Einhaltung
nicht bedarf und die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht
gefährdet wird.

§ 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken für die Ausführung von Bauarbeiten
(1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten
ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme
von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von
baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann entsprechende Anordnungen erlassen.

(2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an
der Grenzwand ihres oder seines Gebäudes befestigt und instand gehalten werden,
wenn die Bauaufsichtsbehörde angeordnet hat, daß die Schornsteine und die Lüftungsleitungen höher zu führen sind.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes hat auch zu dulden,
daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen von ihrem oder seinem Grundstück aus
gereinigt und daß die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf ihrem oder seinem Gebäude
hergestellt und instand gehalten werden.

(3) Wird ein Gebäude an ein anderes niedrigeres Gebäude auf einem Nachbargrundstück
angebaut, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des neu errichteten
höheren Gebäudes dafür zu sorgen, daß das Dach des vorhandenen niedrigeren
Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Gebäudes hat
dabei zu dulden, daß der erforderliche dichte Anschluß auch durch übergreifende
Bauteile herstellt wird.

(4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit dies zur
Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden baulichen Anlage erforderlich ist.
Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so hat die Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen zu erlassen.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage kann
gegen Vorauszahlung der zusätzlichen Kosten eine solche Ausführung der Unterfangung
verlangen, daß sie als Gründung für eine spätere planungsgemäße Bebauung
verwendet werden kann; aus der Unterfangung entstehende zivilrechtliche Ansprüche
bleiben unberührt.

(5) Sind Arbeiten beabsichtigt, die eine Duldungspflicht auslösen, so hat dies die Bauherrin oder der Bauherr mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausführung der Eigentümerin oder dem Eigentümer des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks oder
der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Vertretung bevollmächtigten Person
mitzuteilen, sofern diese ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erreichen sind.

(6) Die Bauherrin oder der Bauherr ist der Nachbarin und dem Nachbarn zum Ersatz
jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 entsteht.
Auf Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ist vor Beginn der Ausführung in
Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten.
Ergeht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, so bestimmt
die Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Sicherheitsleistung .

(7) Mitteilung und Sicherheitsleistung sind nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind.


§ 74a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.


§ 75 Baueinstellung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß Bauarbeiten eingestellt werden,
wenn
1. das Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 70 Absätze 1 und 3 begonnen
wurde oder
2. bei der Ausführung des Bauvorhabens von Genehmigungen abgewichen oder
gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird oder
3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 20 Absatz 1 Nummer 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) gekennzeichnet
sind.
Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden.

(2) Werden Bauarbeiten trotz angeordneter Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

§ 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften
errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise
rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt,
so kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Waren- und Leistungsautomaten sinngemäß.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß verwahrloste oder durch Beschriftung
und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz
oder teilweise instand gesetzt werden, daß ihr Anstrich erneuert oder daß die Fassade
gereinigt wird.
Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung
der Anlage verlangen.
Sie kann ferner verlangen, daß Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß
hergerichtet werden oder daß endgültig nicht mehr genutzte außer Betrieb gesetzte
unterirdische bauliche Anlagen, wie Kellergewölbe und Behälter, entweder beseitigt
oder gereinigt und mit nicht wassergefährdenden Stoffen verfüllt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann außerdem anordnen, daß Sachen, insbesondere
Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen
nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden.


§ 77 Bauzustandsbesichtigungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten
überwachen und durch Stichproben die Ausführung genehmigungsbedürftiger
Bauvorhaben überprüfen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Brauchbarkeit der verwendeten
Bauprodukte, die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit und
Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der sonstigen Baustelleneinrichtungen.
Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten,
soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen.
Die Kosten für die Probeentnahmen und Prüfungen sowie für Nachweise auf Grund
von Rechtsverordnungen nach § 81 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 trägt die Bauherrin
oder der Bauherr.

(3) Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt
und sicher benutzbar sind.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann bereits mit der Genehmigung festlegen, daß die
Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage
sowie Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten oder Nutzungen mitgeteilt
werden, um eine Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde durchführen zu können.
Diese Besichtigung ist innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung durchzuführen.
Ergeben die Besichtigungen Beanstandungen, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere
Besichtigungen festlegen.
Sind Besichtigungen festgelegt worden, dürfen die entsprechenden Bauarbeiten
erst fortgesetzt oder die Anlage erst benutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde
erklärt, daß die Besichtigung keine Beanstandungen ergeben hat oder wegen der Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.

(5) Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände,
notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion hergestellt sind.
Zur Besichtigung des Rohbaus sind die für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile
und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brandschutz, den Wärme- und den
Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten,
daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
Werden Schornsteine errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr
bis zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit der Schornsteine eine Bescheinigung
des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Satz 3 gilt auch für andere über Dach führende Abgasanlagen für Feuerstätten.

(6) Die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage umfaßt auch die Fertigstellung
der Wasserversorgungsanlagen und der Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von
Abwasser.
Werden Schornsteine errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr
bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine
und ihrer Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters der
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Satz 2 gilt auch für andere über Dach führende Abgasanlagen für Feuerstätten.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit der Meldung über
die endgültige Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 70 Absatz
6 eine Bescheinigung vorzulegen, mit der die ordnungsgemäße Ausführung der Anlage
bestätigt wird und die von einer sachkundigen Person ausgestellt ist, deren besondere
Sachkenntnis auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik entsprechend § 13
Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 mit der Änderung
vom 22. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1984 Seite 45, 1992 Seite 305) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist.
Wird ein Antrag für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 63 Absatz 3
nicht gestellt, sind bis zur endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde
1. eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Wärmeschutzes sachkundigen
Person und
2. auf ihr Verlangen eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Schallschutzes
sachkundigen Person
vorzulegen, in denen bestätigt wird, daß in den Entwürfen und bei der Ausführung
des Bauvorhabens der nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige bauliche
Wärmeschutz oder Schallschutz eingehalten worden ist.

(7) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Bescheide
und die auf der Baustelle geführten Unterlagen zu gewähren.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen
möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.


§ 78 Abnahmebescheinigungen
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr kann vor Beendigung der entsprechenden Bauarbeiten
die Besichtigung des Rohbaues und der endgültig fertiggestellten baulichen
Anlage beantragen.
Sie muß innerhalb zweier Wochen durchgeführt sein.
Bei baulichen Anlagen, für die eine Prüfung der bautechnischen Nachweise nach
§ 63 Absatz 3 nicht beantragt worden ist, kann ein Antrag auf Besichtigung des Rohbaues
nicht gestellt werden.

(2) Über durchgeführte Besichtigungen kann die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen (Abnahmebescheinigungen) verlangen.

§ 79 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem ihre Grundstücke betreffenden Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder
dem Rechtsnachfolger.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform.
Die Unterschrift muß amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht, kann der Verzicht
erklärt werden.
Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Verpflichteten und Begünstigten angehört
werden.
Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt .

(5) Das Baulastenverzeichnis begründet eine widerlegbare Vermutung für den Bestand
und Umfang der eingetragenen Baulast.
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis besteht nicht.

(6) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht
nehmen oder sich Abschriften oder Ablichtungen fertigen lassen.


§ 80 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Tausalze oder tausalzhaltige Mittel auf privaten Verkehrsflächen verwendet,
soweit es sich nicht um besonders gefährliche Stellen handelt (§ 19 Absatz 6
Satz 1),
2. Bauprodukte entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 ohne das Ü-Zeichen oder
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 ohne das CE-Zeichen verwendet,
3. nicht geregelte Bauarten ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall anwendet (§ 21 Absatz 1 Satz 1),
4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß die Voraussetzungen
des § 22 Absatz 4 vorliegen,
5. den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absätze 1, 2 und 4), als Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 1 Satz 3), als Unternehmerin
oder Unternehmer (§ 56 Absatz 1), als Bauleiterin oder Bauleiter (§
57 Absatz 1) oder als deren Vertretung zuwiderhandelt,
6. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Absätze 1 und 2) oder Teilbaugenehmigung
(§ 69 Absatz 4) oder abweichend davon (§ 69 Absätze 1 und 2)
bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht,
7. die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke vom Ausführungsbeginn
nicht unterrichtet (§ 70 Absatz 2),
8. der Bauaufsichtsbehörde den Beginn der Ausführung (§ 70 Absatz 3) und die
endgültige Fertigstellung des Vorhabens (§ 70 Absatz 6) nicht mitteilt,
9. Bauarbeiten vor Zugang der Genehmigung beginnt (§ 70 Absatz 1) ,
10. die Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung nicht mitteilt
(§ 77 Absatz 4),
11. Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht mitteilt (§ 77 Absatz 4),
12. vor Durchführung festgelegter Besichtigungen Bauarbeiten fortsetzt oder die
bauliche Anlage benutzt (§ 77 Absatz 4),
13. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 73 Absatz 2) oder ohne
Anzeige und Besichtigung (§ 73 Absatz 6) in Gebrauch nimmt oder abweichend
von der Ausführungsgenehmigung oder den Festlegungen anläßlich
der Besichtigung (§ 73 Absatz 8) in Gebrauch nimmt und betreibt,
14. einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so
können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar
1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 15. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1302, 1310), ist anzuwenden.


§ 81 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird der Senat
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 50,
2. den Nachweis der Befähigung der in § 20 Absatz 5 genannten Personen; dabei
können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,
3. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 20 Absatz
6; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 23 festgelegten
Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die
besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte
gestellt werden,
4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen
Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach §§ 51 und 52 für Errichtung,
Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben sowie über die Anwendung
solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
5. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Überwachung von Anlagen, die zur
Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten
werden müssen, und die Erstreckung dieser Überwachungspflicht
auf bestehende Anlagen,
6. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten,
genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebietes der
Freien und Hansestadt Hamburg; dabei können sich die Vorschriften über
Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,
7. die Art, Ausführung, Anbringung, Anordnung und Beleuchtung von Transparent-
Hausnummernleuchten und Hausnummernschildern nach § 19 Absatz 1,
8. die Höhe, bis zu der bei Gründungen an oberirdischen Gewässern Holzteile
und Spundwände aus Holz eingebaut werden dürfen,
9. die nach § 15 Absatz 2 zu bestimmenden Tiefen, bis zu denen Austiefungen
vor Uferbauwerken vorgenommen werden können, soweit sich aus Absatz 14
nicht etwas anderes ergibt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und die in
diesem Zusammenhang erforderlichen Unterschriften,
2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und die in diesem Zusammenhang
erforderlichen Unterschriften,
3. das Verfahren im einzelnen,
4 das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung
der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Übermittlung
im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen,
sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung
der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben bedürfen. Dabei sind Art,
Umfang und Empfänger der zu übermittelnden Daten, sowie die Zwecke der
Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen.
Dabei können für verschiedene Arten von Vorhaben unterschiedliche Anforderungen
und Verfahren festgelegt werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung
des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bauaufsichtlichen Prüfung bei
bestimmten Arten von Vorhaben und hierfür bestimmte Voraussetzungen
festzulegen,
2. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des
bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung, der Bauzustandsbesichtigung
und der Erteilung von Bescheinigungen auf Sachverständige
oder sachverständige Stellen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau
Beteiligten (§§ 54 bis 57) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers, der Unternehmerinnen oder Unternehmer, der Bauleiterin oder
des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung öffentlichrechtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur
1. Bekanntmachung der Bauregellisten A und B (§ 20 Absätze 2 und 7) einschließlich
der zu treffenden Festlegungen nach § 20 Absatz 7, § 20 b Absatz
1, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 22 a Absatz 2,
2. Bekanntmachung von Bauprodukten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 (Liste C),
3. Entscheidung über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und deren öffentliche
Bekanntmachung (§ 20 a Absätze 1 und 5 und § 21),
4. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 23 Absätze
1 und 3),
5. Erteilung von Typengenehmigungen (§ 72) auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung
der Freien und Hansestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen.
Die in Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde
eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten
Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt
Hamburg mitwirkt.
Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse dürfen nur im Einvernehmen
mit der Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben vorzuschreiben,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 23 Absatz 1, die Anerkennungsvoraussetzungen
einschließlich des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
sowie die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen der
Anerkennung zu regeln und dabei insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für bestimmte
Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Absätze
1 bis 9 ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung
dieser Stellen zu regeln.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige
zu erlassen über
1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden,
2. die Anforderungen an die Sachverständigen insbesondere in bezug auf deren
Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit
sowie Fort- und Weiterbildung,
3. das Verfahren der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung,
ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,
4. die Festsetzung einer Altersgrenze,
5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
6. die Überwachung der Sachverständigen und
7. die Vergütung der Sachverständigen.

(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete eine
bestimmte Heizungsart oder den Anschluß von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung dieser
Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder sonstige
Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen
Energieversorgung und zur allgemeinen Energieersparnis sowie, zum umfassenden
Schutz der Umwelt, soweit sich aus Absatz 14 nicht etwas anderes ergibt.
In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungsgebot in
Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluß und Benutzung unzumutbar sind.

(10) Der Senat kann durch Rechtsverordnung Gebiete festlegen, in denen nach bisher
vorliegenden Erkenntnissen mit Bodenverunreinigungen zu rechnen ist, die eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können.

(11) Der Senat wird ermächtigt Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938) oder zugleich auf
die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September
1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301-b) gestützt
sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Nummer 6 zu ändern.
Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20 a des Gesetzes, betreffend das
Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind.

(12) (- aufgehoben -)

(13) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hamburgische Gesetz zur
Erleichterung des Wohnungsbaus vom 04. Dezember 1990 mit der Änderung vom
30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1990 Seite 233, 1993
Seite 146) aufzuheben oder nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 zu ändern.

(14) Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 9
durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf
nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes
zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat. Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Nummer 6
und Absatz 9 für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich
zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben.
Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlaß durch das Bezirksamt
der Genehmigung der zuständigen Behörde.


§ 82 Aufhebung, Fortgeltung und Änderung von Vorschriften
(1) Es treten in ihrer zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft
1. die Hamburgische Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt 1969 Seite 249, 1970 Seite 52), zuletzt geändert
am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 165),
2. Artikel 3 des Gesetzes zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
des Instituts für Bautechnik vom 4. November 1968 (Hamburgisches Gesetzund
Verordnungsblatt Seite 243) ,
3. die Baudurchführungsverordnung vom 29. September 1970 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251),
4. die Verordnung über Standplätze für Abfallbehälter vom 23. Februar 1982
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41).

(2) Soweit in landesrechtlichen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft
getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(3) Es gelten als auf Grund des § 81 erlassen die auf die Hamburgische Bauordnung
von 1969 gestützten Rechtsvorschriften in ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes geltenden Fassung.
Die Verordnung über die Freistellung baulicher Anlagen von der Genehmigungsbedürftigkeit
nach der Hamburgischen Bauordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) gilt als auf Grund des § 61 Absatz
1, die Verordnung über die Güteüberwachung von Baustoffen und Bauteilen vom 28.
Mai 1970 mit der Änderung vom 30. August 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1970 Seite 182, 1972 Seite 160) als auf Grund des § 23 Absatz 1 erlassen.

(4) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen geknüpft
werden, gelten diese auch für die entsprechenden Baugebiete in den nach § 173 Absatz
3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel.

(5) Die Technischen Baubestimmungen, deren Einführung vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden ist, gelten fort.

(6) § 5 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der
Fassung vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167)
erhält folgende Fassung:
(nicht abgedruckt)

(7) § 15 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 mit der
Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974
Seite 41, 1984 Seite 61) erhält folgende Fassung:
(nicht abgedruckt)

§ 83 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Die Grundeigentümer in oder der Grundeigentümer oder die über die bauliche Anlage
verfügungsberechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in standsicherem und
gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten.
Bei drohender Gefahr muß er sofort die nötigen Sicherheitsmaßnahmen treffen und
dies der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bestehende bauliche Anlagen den
Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften angepaßt werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit
oder Gesundheit notwendig ist.

(3) Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß auch die
von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden,
wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

§ 84 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten
am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Ist ein Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann der
Antragsteller verlangen, daß die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung
geltenden Recht getroffen wird.


 Stand: 16. Oktober 2003

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