Bauordnung für
Berlin (BauO Bln)
in der Fassung vom 3. September
1997
Änderungen bis inklusive
16. Juli 2001
Artikel
II
§
76 Abs. 8 der Bauordnung für
Berlin in der Fassung vom 3. September
1997 (GVBl. S. 421, 512), die
zuletzt durch Artikel II des Gesetzes
vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 193)
geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel I
Die
Bauordnung für Berlin in
der Fassung vom 3. September 1997
(GVBl. S. 421, 512), zuletzt geändert
durch Artikel II des Gesetzes
vom 10. Oktober 1999 (GVBl. S.
554), wird wie folgt geändert:
1.
§ 56 Abs.1 Nr. 11 Buchstabe
c erhält folgende Fassung:
c)
Ausstellungs- und Lagerplätze
bis 300 m² Fläche, ausgenommen
Lagerplätze, auf denen Abfälle
gelagert werden, auch im Zusammenhang
mit Abfallentsorgungsanlagen,.
2.
In § 62 wird folgender Absatz
11 angefügt:
(11)
Die Baugenehmigung für einen
Lagerplatz, auf dem Abfälle
gelagert oder behandelt werden
und der keiner immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung bedarf, soll von einer
vor Nutzungsaufnahme zu erbringenden
Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden. Die Sicherheit
wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
geleistet und unter Berücksichtigung
von Art und Umfang der Abfälle
nach den bei einer behördlichen
Räumung des Lagerplatzes
entstehenden Kosten bemessen.
Artikel II
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Teil II Das Grundstück und
seine Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandflächen
§
7 Veränderung von Grundstücksgrenzen
§
8 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspielplätze
§
9 Gemeinschaftsanlagen
Teil III Bauliche Anlagen
Abschnitt 1
Gestaltung
§ 10
Gestaltung
§
11 Werbeanlagen und Warenautomaten
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
12 Baustelle
§
13 Standsicherheit
§
14 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
15 Brandschutz
§
16 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
17 Verkehrssicherheit
Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten
§
18 Bauprodukte
§
19 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
19a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
20 Zustimmung zur Verwendung
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21
Bauarten
§
22 Übereinstimmungsnachweis
§
22a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
§
22b Übereinstimmungszertifikat
§
22c Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstellen
Abschnitt 4
Wände, Decken, Dächer
und Vorbauten
§
23 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
§
24 Außenwände
§
25 Trennwände
§
26 Brandwände
§ 27
Decken
§ 28
Dächer
§ 29
Vorbauten
§
30 Vortreten von Werbeanlagen
und Warenautomaten
Abschnitt 5
Treppen, Rettungswege, Aufzüge
und Öffnungen
§
31 Treppen
§
32 Treppenräume
§
33 Allgemein zugängliche
Flure
§ 34
Aufzüge
§
35 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
36 Umwehrungen
Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§
37 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und Installationskanäle
§
38 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
39 Wasserversorgungsanlagen
§
40 Anlagen für Abwasser
und Niederschlagwasser
§
41 Einleitung der Abwasser
in Kläranlagen, Abwassersammelgruben
oder Sickeranlagen
§
42 Abfallschächte
§
43 Anlagen für feste
Abfallstoffe
Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
44 Aufenthaltsräume
§ 45
Wohnungen
§
46 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
§
47 Bäder und Toilettenräume
Abschnitt 8
Besondere Anlagen
§
48 Stellplätze und Abstellmöglichkeiten
für Fahrräder
§
49 Untergeordnete Gebäude
§
50 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
51 Behindertengerechtes Bauen
Teil IV Die am Bau Beteiligten
§ 52
Bauherr
§
52a Entwurfsverfasser
§
52b Unternehmer
§ 53
Bauleiter
Teil V Bauaufsichtsbehörden
und Verwaltungsverfahren
§
54 Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§
55 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
56 Genehmigungsfreie Vorhaben
§
56a Genehmigungsfreistellung
§
57 Bauantrag und Bauvorlagen
§
58 Bauvorlageberechtigung
§
59 Vorbescheid
§
60 Behandlung des Bauantrages
§
60a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
61 Ausnahmen und Befreiungen
§
62 Baugenehmigung und Baubeginn
§
63 Teilbaugenehmigung
§
64 Geltungsdauer der Genehmigung
§
65 Typengenehmigung
§
66 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
67 Vorhaben des Bundes und
der Länder
§
68 Öffentliche Verkehrs-,
Versorgungs-, Abfallentsorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen
sowie Wasserbauten, Sprengstofflager
§
68a Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
69 Baueinstellung
§
70 Beseitigung baulicher Anlagen
§
71 Bauüberwachung
§
72 Bauzustandsbesichtigung
Teil I Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen
Verkehrs und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden, Leitungen, die
der öffentlichen Versorgung
mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen
dienen, Rohrleitungen, die dem
Ferntransport von Stoffen dienen,
Krane und Krananlagen.
§ 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
öder wenn die bauliche Anlage
nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend
ortsfest benutzt zu werden. Als
bauliche Anlagen gelten
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lagerplätze und Ausstellungsplätze,
Sportplätze,
Stellplätze,
Campingplätze, Wochenendplätze
und Zeltplätze,
Gerüste,
Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
(2) Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, sowie von Tieren,
Pflanzen oder anderen Sachen zu
dienen.
(3)
Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der festgelegten
Geländeoberfläche liegt.
(4)
Vollgeschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,40 m über die
festgelegte Geländeoberfläche
hinausragt und die über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben. Ein gegenüber
den Außenwänden des
Gebäudes zurückgesetztes
oberstes Geschoß (Staffelgeschoß)
und Geschosse im Dachraum sind
nur dann Vollgeschosse, wenn sie
die lichte Höhe gemäß
Satz l über mindestens zwei
Drittel der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses haben.
(5)
Aufenthaltsräume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder geeignet sind.
(6)
Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen
von
Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume,
Verkaufsräume, Werkräume
und Lagerräume für Kraftfahrzeuge
gelten nicht als Stellplätze
oder Garagen.
(7)
Feuerstätten sind in oder
an Gebäuden ortsfest benutzte
Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, durch Verbrennung Wärme
zu erzeugen.
(8)
Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile
und Anlagen, die hergestellt werden,
um dauerhaft in bauliche Anlagen
eingebaut zu werden,
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte
Anlagen, die hergestellt werden,
um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(9) Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten,
daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
Leben, Gesundheit oder die natürlichen
Lebensgrundlagen nicht gefährdet
werden. Sie müssen ihrem
Zweck entsprechend ohne Mißstände
zu nutzen sein.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes erfüllen.
(3)
Die von der für das Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln sind zu beachten. Bei der
Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße
die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt werden;
§ 18 Abs. 3 und § 21
bleiben unberührt.
(4)
Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und für
ihre Nutzungsänderung gelten
die Absätze 1 und 3 sinngemäß.
Teil
II Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1)
Gebäude dürfen nur errichtet
werden, wenn das Grundstück
in angemessener Breite an einer
befahrbaren öffentlichen
Straße liegt, oder wenn
das Grundstück eine befahrbare,
öffentlich-rechtlich gesicherte
Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen
Straße hat; bei Wohnwegen
kann auf die Befahrbarkeit verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(2)
Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß keine
Verhältnisse eintreten können,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1)
Von öffentlichen Straßen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zugang
oder Durchgang zu schaffen zur
Vorderseite rückwärtiger
Gebäude oder
zur Rückseite von Gebäuden,
wenn eine Rettung von Menschen
außer vom Treppenraum nur
von der Gebäuderückseite
aus möglich ist.
Der Zugang oder Durchgang muß
mindestens 1,60 m breit sein und
darf durch Einbauten nicht eingeengt
werden. Die lichte Höhe des
Zugangs oder Durchgangs muß
mindestens 2 m betragen.
(2)
Zu Gebäuden, bei denen die
Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 12,50
m über Gelände liegt,
ist in den Fällen des Absatzes
1 anstelle eines Zugangs oder
Durchgangs eine mindestens 3 m
breite Zufahrt oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zufahrt oder Durchfahrt muß
mindestens 3,50 m betragen. Wände
und Decken von Durchfahrten müssen
feuerbeständig sein.
(3)
Eine andere Verbindung als nach
den Absätzen 1 oder 2 kann
gestattet werden, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird.
(4)
Bei Gebäuden, die ganz oder
mit Teilen mehr als 50 m von einer
öffentlichen Straße
entfernt sind, können Zufahrten
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5)
Bei Gebäuden, bei denen die
Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 12,50
m über Gelände liegt,
muß für jede Wohnung
oder Nutzungseinheit mindestens
eine Außenwand mit notwendigen
Fenstern oder mit den zum Anleitern
bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge
auf einer befahrbaren Fläche
erreichbar sein; diese Fläche
muß ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen
ermöglichen. Satz 1 gilt
nicht für Gebäude, bei
denen die Rettung von Menschen
aus jeder Nutzungseinheit über
einen zweiten Treppenraum oder
über einen Sicherheitstreppenraum
(§ 15 Abs. 4 Satz 5) möglich
ist.
(6)
Die Zufahrten und Durchfahrten
nach Absatz 2 sowie die befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 dürfen
nicht durch Einbauten eingeengt
werden und sind ständig freizuhalten;
eine Kennzeichnung kann verlangt
werden. Sie müssen von Feuerwehrfahrzeugen
mit einer Achslast bis zu 10 t
und einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 12 t befahren werden können.
Die befahrbaren Flächen nach
Absatz 5 müssen nach oben
offen sein.
§
6 Abstandflächen
(1)
Vor den Außenwänden
von Gebäuden sind Abstandflächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Eine Abstandfläche
ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften das Gebäude
an die Grenze gebaut werden muß
oder darf; die Bauaufsichtsbehörde
kann eine öffentlich-rechtliche
Sicherung verlangen, daß
vom Nachbargrundstück angebaut
wird. Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
an der Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
daß angebaut wird. Muß
nach planungsrechtlichen Vorschriften
an die Nachbargrenze gebaut werden,
ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu
dieser Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
daß eine Abstandfläche
eingehalten wird.
(2)
Die Abstandflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen und öffentlichen
Grünflächen liegen,
jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3)
Die Abstandflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
Außenwände,
die in einem Winkel von mehr als
75 Grad zueinander stehen,
Außenwände zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, wie Atriumhäuser
und
Gebäude und andere bauliche
Anlagen; die in den Abstandflächen
zulässig sind oder gestattet
werden.
(4) Die Tiefe der Abstandfläche
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der mittleren Geländeoberfläche
vor der Wand bis zur Schnittlinie
der Außenfläche der
Wand mit der Dachhaut oder bis
zum oberen Abschluß der
Wand. Bei Gebäuden mit in
der Höhe gestaffelten Wänden
ist die Wandhöhe für
den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend
zu ermitteln. Als Wand gelten
Dächer
und Dachteile mit einer Neigung
von mehr als 70 Grad sowie davon
zu beiden Seiten begrenzte Giebelflächen,
Dachaufbauten, die je Dachfläche
zusammengerechnet in ihrer größten
Breite die Hälfte der Breite
der darunterliegenden Außenwand
überschreiten, und Dachaufbauten,
die nicht mindestens 50 cm hinter
die Außenwand zurückspringen.
Die Höhe anderer Giebelflächen
oder Dachaufbauten sowie von Dächern
und Dachteilen mit einer Neigung
von über 45 Grad bis 70 Grad
ist der Wandhöhe zu einem
Drittel hinzuzurechnen; hiervon
ausgenommen sind Dachaufbauten,
deren größte Breite
je Dachfläche zusammengerechnet
ein Viertel der Breite der darunterliegenden
Außenwand nicht überschreitet.
Das sich ergebende Maß ist
H.
(5)
Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt 1 H, zu öffentlichen
Verkehrsflächen und in Kerngebieten
0,5 H sowie in Gewerbe- und Industriegebieten
0,25 H. In Sondergebieten können
geringere Tiefen als nach Satz
1 gestattet werden, wenn die Nutzung
des Sondergebietes dies rechtfertigt.
Die Tiefe der Abstandflächen
beträgt mindestens 3 m. Den
Abstandflächen nach Satz
1 kommt zur Hälfte ihres
Maßes, mindesten jedoch
zu 3 m, nachbarschützende
Wirkung zu.
(6)
An zwei Gebäudeseiten genügt
vor Außenwänden in
jeweils nur einem Gebäudeabschnitt
von bis zu 16 m Länge als
Tiefe der Abstandflächen
0,5 H, mindestens jedoch 3 m.
Zu Grundstücksgrenzen darf
ein Abstand von 0,5 H, mindestens
jedoch von 3 m, dabei nicht unterschritten
werden. Wird ein Gebäude
an eine Grundstücksgrenze
gebaut, gilt Satz 1 nur noch an
einer anderen Gebäudeseite;
wird ein Gebäude an zwei
Grundstücksgrenzen gebaut,
so ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Aneinandergebaute Gebäude
sind wie ein Gebäude zu behandeln.
(7)
Vor die Außenwand vortretende
Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen sowie
Vorbauten wie Erker, Balkone und
Wintergärten bleiben bei
der Bemessung der Abstandflächen
außer Betracht. Von den
Nachbargrenzen müssen vortretende
Bauteile mindestens 2 m und Vorbauten
mindestens 3 m entfernt sein.
Geringere Tiefen von Abstandflächen
oder geringere Abstände können
bei bestehenden Gebäuden
gestattet werden für
Verkleidungen an Außenwänden
zum Zwecke der Energieeinsparung
oder
für den Anbau von Treppen,
Treppenräumen oder Aufzügen,
wenn wesentliche Beeinträchtigungen
angrenzender oder gegenüberliegender
Räume nicht zu befürchten
sind und zu Nachbargrenzen ein
Abstand von mindestens 3 m eingehalten
wird.
Die nachbarschützende Wirkung
von Abstandflächen oder Abständen
verringert sich um das Maß
der gestatteten Abweichung.
(8)
Abweichend von den Absätzen
5 und 6 darf die Tiefe der Abstandflächen
von Gebäuden mit Feuerstätten
oder mit mehr als 10 m3 umbautem
Raum 5 m nicht unterschreiten
bei
Wänden aus brennbaren Baustoffen,
die nicht mindestens feuerhemmend
sind, sowie
bei feuerhemmenden Wänden,
deren Oberfläche aus normalentflammbaren
Baustoffen besteht oder die überwiegend
eine Verkleidung aus normalentflammbaren
Baustoffen haben.
Im übrigen bleiben die Absätze
5 und 6 unberührt.
(9)
Abweichend von Absatz 5 genügt
in Gewerbe- und Industriegebieten
bei Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandfläche
1,50
m, wenn die Wände mindestens
feuerhemmend sind und einschließlich
ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen, 3 m, wenn
die Wände mindestens feuerhemmend
sind oder einschließlich
ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Dies gilt nicht für Abstandflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
(10)
Für bauliche Anlagen, andere
Anlagen und Einrichtungen, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 9 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen sinngemäß.
(11)
In den Abstandflächen eines
Gebäudes sind mit einer Höhe
bis zu 4 m über der festgelegten
Geländeoberfläche zulässig
Garagen,
Gebäude ohne Feuerstätten
und Aufenthaltsräume und
Anlagen und Einrichtungen nach
Absatz 10.
Eine Verringerung der Tiefe ihrer
Abstandflächen kann zu anderen
Gebäuden auf dem Grundstück
zugelassen werden, wenn davon
keine wesentlichen Beeinträchtigungen
gegenüberliegender Räume
ausgehen.
(12)
In den Abstandflächen eines
Gebäudes sowie ohne eigene
Abstandflächen sind zulässig
Garagen
einschließlich Abstellraum
bis zu 8 m Länge an einer
Nachbargrenze, wenn mit einer
Wandhöhe bis zu 3 m über
der mittleren Geländeoberfläche
an die Nachbargrenze gebaut, eine
Gesamthöhe von 4 m und eine
Dachneigung von 45 Grad nicht
überschritten und zu anderen
Grundstücksgrenzen ein Abstand
von mindestens 3 m eingehalten
wird, Stützmauern bis zu
einer Höhe von 1,80 m, in
Gewerbe- und Industriegebieten
ohne Begrenzung der Höhe,
geschlossene Einfriedungen bis
zu 3 m Länge und 2 m Höhe
an einer Nachbargrenze, untergeordnete
Gebäude wie Kioske, Warenhallen
und Toiletten auf öffentlichen
Verkehrsflächen, wenn diese
von bestehenden oder nach den
Immobilienrechtlichen Vorschriften zulässigen
künftigen Gebäuden einen
Abstand von mindestens 5 m einhalten;
es können, Kioske ausgenommen,
geringere Abstände zugelassen
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(13) In überwiegend bebauten
Gebieten können geringere
Tiefen der Abstandflächen
gestattet werden, wenn die Gestaltung
des Straßenbildes oder besondere
städtebauliche Verhältnisse
dies erfordern und Gründe
des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
(14)
Durch Festsetzung der Grundflächen
der Gebäude und der Zahl
der Vollgeschosse oder durch andere
ausdrückliche Festsetzungen
in einem Bebauungsplan können
sich geringere Abstandflächen
ergeben. Die Festsetzungen können
zur Vermeidung von nachteiligen
Auswirkungen geringerer Abstandflächen
mit besonderen Anforderungen wie
dem Ausschluß von Fenstern
von Aufenthaltsräumen verbunden
werden; auf diese Festsetzungen
sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs
über die Aufstellung von
Bauleitplänen und die Zulässigkeit
von Vorhaben anzuwenden. Die Sätze
1 und 2 gelten für eine Rechtsverordnung
über einen Vorhaben und Erschließungsplan
entsprechend.
§
7 Veränderung von Grundstücksgrenzen
Werden
durch Veränderung der Grenzen
bebauter Grundstücke Verhältnisse
geschaffen, die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften zuwiderlaufen, so
kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß ein Immobilienrechtmäßiger
Zustand hergestellt wird. Die
Vorschriften der §§
70 und 77 Abs. 3 Satz 1 gelten
sinngemäß.
§
8 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke,
Kinderspielplätze
(1)
Die nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke
sind in einer Tiefe von 5 m hinter
der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie
oder, wenn eine Straßenbegrenzungslinie
nicht festgesetzt ist, hinter
der tatsächlichen Straßengrenze
(Vorgarten) gärtnerisch anzulegen
und zu unterhalten, soweit sie
nicht für Zugänge oder
Zufahrten benötigt werden.
Ausnahmen können gestattet
werden. Eine Bepflanzung mit Bäumen
und Sträuchern kann verlangt
werden.
(2)
Die übrigen nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sind gärtnerisch, unversiegelt
anzulegen und zu unterhalten.
Dies gilt für Flächen,
die als Zufahrten; als Stellplätze,
als Kinderspielplätze und
als Wirtschaftsflächen öffentlich-rechtlich
erforderlich sind und in Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Industriegebieten
als Arbeits- und Lagerflächen
benötigt werden nur insoweit,
wie deren Funktion dadurch nicht
unzumutbar beeinträchtigt
wird. Eine Bepflanzung mit Bäumen
und Sträuchern kann verlangt
werden.
(3)
Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei Wohnungen ist
ein Spielplatz für Kinder
anzulegen und instand zu halten
(notwendiger Kinderspielplatz);
Ausnahmen können gestattet
werden, wenn nach der Zweckbestimmung
des Gebäudes mit der Anwesenheit
von Kindern nicht zu rechnen ist.
Der Spielplatz muß auf dem
Baugrundstück liegen; er
kann auch auf einem unmittelbar
angrenzenden Grundstück gestattet
werden, wenn seine Benutzung zugunsten
des Baugrundstücks öffentlich-rechtlich
gesichert ist. Spielplätze
sind zweckentsprechend und so
anzulegen und instand zu halten,
daß für die Kinder
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen; Je Wohnung sollen
mindestens 4 m2 nutzbare Spielfläche
vorhanden sein; der Spielplatz
muß jedoch mindestens 50
m2 groß und mindestens für
Spiele von Kleinkindern geeignet
sein. Bei Bauvorhaben mit mehr
als 75 Wohnungen muß der
Spielplatz auch für Spiele
älterer Kinder geeignet sein.
Bei bestehenden Gebäuden
nach Satz 1 soll die Herstellung
oder Erweiterung und die Instandhaltung
von Kinderspielplätzen verlangt
werden, wenn nicht im Einzelfall
schwerwiegende Belange des Eigentümers
dem entgegenstehen.
(4)
Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, daß die Oberfläche
der Grundstücke erhalten
oder verändert wird, um eine
Störung des Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbildes zu
vermeiden oder zu beseitigen oder
um die Oberfläche der Höhe
der Verkehrsflächen oder
der Nachbargrundstücke anzugleichen.
§
9 Gemeinschaftsanlagen
(1)
Die Herstellung, die Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere für Stellplätze
und Garagen, Kinderspielplätze
und Wirtschaftsflächen, für
die in einem Bebauungsplan Flächen
festgesetzt sind, obliegen den
Eigentümern der Grundstücke,
für die diese Gemeinschaftsanlagen
bestimmt sind. Ein Erbbauberechtigter
tritt an die Stelle des Eigentümers.
Ist der Bauherr nicht Eigentümer,
so obliegt dem Bauherrn an Stelle
des Eigentümers die Beteiligung
an der Herstellung, Instandhaltung
und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlagen.
Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt auch für die Rechtsnachfolger.
(2)
Eine Gemeinschaftsanlage muß
hergestellt werden, sobald und
soweit sie zur Eifüllung
ihres Zweckes erforderlich ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
durch schriftliche Anordnung den
Zeitpunkt für die Herstellung
bestimmen.
(3)
Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
daß der Antragsteller in
Höhe des Voraussichtlich
auf ihn entfallenden Anteils der
Herstellungskosten Sicherheit
leistet.
Teil
III Bauliche Anlagen
Abschnitt 1
Gestaltung
§
10 Gestaltung
(1)
Bauliche Anlagen müssen nach
Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, daß sie nicht verunstaltet
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung so in Einklang zu bringen,
daß sie das Straßenbild,
Ortsbild oder Landschaftsbild
nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht
stören. Auf die erhaltenswerten
Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht
zu nehmen.
§
11 Werbeanlagen und Warenautomaten
(1)
Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettelanschläge
und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln
und Flächen.
(2)
Für Werbeanlagen, die bauliche
Anlagen sind, gelten die in diesem
Gesetz an bauliche Anlagen gestellten
Anforderungen. Für Werbeanlagen,
die keine baulichen Anlagen sind,
und für Warenautomaten gilt
§ 3 Abs. 1 sinngemäß.
Die störende Häufung
von Werbeanlagen und Warenautomaten
ist unzulässig.
(3)
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten,
reinen Wohngebieten und allgemeinen
Wohngebieten sind nur Werbeanlagen
zulässig an der Stätte
der Leistung sowie Anlagen für
amtliche Mitteilungen und zur
Unterrichtung der Bevölkerung
über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen; die jeweils freie
Fläche dieser Anlagen darf
auch für andere Werbung verwendet
werden. In reinen Wohngebieten
darf an der Stätte der Leistung
nur mit Hinweisschildern geworben
werden. Auf öffentlichen
Straßen und an Haltestellen
des öffentlichen Personennahverkehrs
können auch andere Werbeanlagen
zugelassen werden, soweit diese
die Eigenart des Gebietes und
das Orts- und Landschaftsbild
nicht beeinträchtigen. In
Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten,
in öffentlichen Grünanlagen
und Erholungsanlagen sowie auf
Friedhöfen sind Werbeanlagen
unzulässig.
(4)
Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf Anschläge
und Lichtwerbung an dafür
genehmigten Säulen, Tafeln
und Flächen,
Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen
und Zeitschriftenverkaufsstellen,
Auslagen und Dekorationen in Fenstern
und Schaukästen,
Wahlwerbung für die Dauer
eines Wahlkampfes.
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
12 Baustelle
(1)
Baustellen sind so einzurichten,
dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen werden können
und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen
sowie eine Verunreinigung der
Baustellen und ihrer Umgebung
mit Müll verhindert wird.
Durch die Einrichtung von Baustellen
und deren Betrieb darf der Straßenverkehr
nicht mehr als unabweisbar beeinträchtigt
werden; das Nähere regelt
das Berliner Straßengesetz.
Der Brandschutz muss sichergestellt
sein; die hierfür notwendigen
Einrichtungen und Geräte
müssen auf der Baustelle
vorhanden und betriebsbereit sein.
(2)
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte
Personen gefährdet werden
können, ist die Gefahrenzone
abzugrenzen oder durch Warnzeichen
zu kennzeichnen. Soweit erforderlich,
sind Baustellen mit einem Bauzaun
abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen
gegen herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
Zu erhaltende Bäume sind
zu schützen.
(3)
Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
und nach § 56a genehmigungsfrei
gestellter Bauvorhaben hat der
Bauherr an der Baustelle ein Schild,
das die Bezeichnung des Bauvorhabens
sowie die Namen und Anschriften
des Entwurfsverfassers, des Bauleiters
und der Unternehmer für den
Rohbau enthalten muß, dauerhaft
und von der öffentlichen
Straße aus sichtbar anzubringen.
§
13 Standsicherheit
(1)
Jede bauliche Anlage muß
im ganzen und in ihren einzelnen
Teilen für sich allein standsicher
sein. Die Standsicherheit anderer
baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere bauliche Anlagen
ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, daß die gemeinsamen
Bauteile bei Abbruch einer der
baulichen Anlagen bestehen bleiben
können.
§
14 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
Bauliche
Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne von §
1 Abs. 1 Satz 2 müssen so
angeordnet und beschaffen sein,
daß durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche
Anlagen entsprechend geeignet
sein.
§
15 Brandschutz
(1)
Bauliche Anlagen müssen so
beschaffen sein, daß der
Entstehung eines Brandes und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird und bei einem
Brand wirksame Löscharbeiten
und die Rettung von Menschen und
Tieren möglich sind.
(2)
Leichtentflammbare Baustoffe dürfen
nicht verwendet werden; dies gilt
nicht für Baustoffe, wenn
sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leichtentflammbar
sind.
(3)
Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(4)
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muß in jedem Geschoß
über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
erreichbar sein. Der erste Rettungsweg
muß in Nutzungseinheiten,
die nicht zu ebener Erde liegen,
über mindestens eine notwendige
Treppe (§ 31 Abs. 1) führen.
Der zweite Rettungsweg kann eine
weitere notwendige Treppe sein;
für Nutzungseinheiten mit
begrenzter Personenzahl kann er
auch eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
sein. Für Wohnungen, die
sich über zwei Geschosse
erstrecken, genügt als zweiter
Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle
je Wohnung. Ein zweiter Rettungsweg
ist nicht erforderlich, wenn die
Rettung über einen Treppenraum
möglich ist, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
§
16 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben. Geräusche, Erschütterungen
oder Schwingungen, die von ortsfesten
Einrichtungen in baulichen Anlagen
oder auf Baugrundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
17 Verkehrssicherheit
(1)
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr
dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2)
Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen oder
ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
Abschnitt
3
Bauprodukte und Bauarten
§
18 Bauprodukte
(1)
Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für
den Verwendungszweck von den nach
Absatz 2 in der Bauregelliste
A bekanntgemachten technischen
Regeln nicht oder nicht wesentlich
abweichen oder mit den in Absatz
3 genannten Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen übereinstimmen;
das ist anzunehmen, wenn sie nach
§ 22 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen, für
den Verwendungszweck nach den
Vorschriften des Bauproduktengesetzes,
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Umsetzung
der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21.
Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40
S.12), zuletzt geändert durch
Richtlinie 93/68/EWG des Rates
vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr.
L 220 S. 1), oder
zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen und die nach
Absatz 7 Nr. 1 in der Bauregelliste
B festgelegten Klassen und Leistungsstufen
erfüllen; das ist anzunehmen,
wenn sie das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen diese Klassen
und Leistungsstufen ausweist,
nach
Absatz 4 in Liste C bekanntgemacht
sind und demzufolge eines Ü-Zeichens
nicht bedürfen oder
von allgemein anerkannten Regeln
der Technik, die nicht in der
Bauregelliste A bekanntgemacht
sind (sonstige Bauprodukte), nicht
abweichen; sie bedürfen ebenfalls
keines Ü-Zeichens. Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3.
(2) Für Bauprodukte, für
deren Verwendbarkeit nicht nur
die Vorschuften nach Absatz 1
Nr. 2 gelten, sind in der Bauregelliste
A die technischen Regeln aufzuführen,
die zur Erfüllung der in
diesem Gesetz und in Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind. Diese technischen
Regeln gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3)
Nicht geregelte Bauprodukte sind
solche, für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt, die die Anforderungen
nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllen
oder die von den in der Bauregelliste
A bekanntgemachten technischen
Regeln wesentlich abweichen. Sie
bedürfen einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung (§ 19),
eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses (§ 19a)
oder
einer Zustimmung im Einzelfall
(§ 20).
(4) Bauprodukte, die für
die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben, werden in der
Liste C geführt.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem
Maße von der Fachkenntnis
und Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
der für das Bauwesen zuständigen
Senatsverwaltung vorgeschrieben
werden, daß der Hersteller
über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügen
muß und den Nachweis hierüber
gegenüber einer Prüfstelle
nach § 22c Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 zu erbringen hat, In der
Rechtsverordnung können Mindestanforderungen
an die Ausbildung, die durch Prüfung
nachzuweisende Befähigung
und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau; Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der für
das Bauwesen zuständigen
Senatsverwaltung die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 22c Abs. 1 vorgeschrieben
werden.
(7)
In der Bauregelliste B kann festgelegt
werden, welche der Klassen und
Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen
technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Nr.
2 erfüllen müssen, bekanntgemacht
werden, inwieweit andere Vorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften
die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
nicht berücksichtigen.
(8) Die Bauregellisten A und B
sowie die Liste C sind vom Deutschen
Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit der für
das Bauwesen zuständigen
Senatsverwaltung in den Mitteilungen
Deutsches Institut für Bautechnik
- Amtlicher Teil - öffentlich
bekanntzumachen.
§
19 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1)
Für nicht geregelte Bauprodukte,
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist, kann das Deutsche Institut
für Bautechnik auf schriftlichen
Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung erteilen. Das gilt nicht,
soweit nach § 19a ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis
ausreichend ist oder für
Bauprodukte, die in der Liste
C bekanntgemacht sind.
(2)
Dem Antrag sind die zu seiner
Begründung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Soweit
erforderlich, sind Probestücke
vom Antragsteller zur Verfügung
zu stellen oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 60 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Prüfung
der Probestücke die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
die Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit weiteren Nebenbestimmungen
erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 64 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik hat die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekanntzumachen.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Land Berlin.
§
19a Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik hat im Einvernehmen
mit der für das Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung
zu bestimmen, welche nicht geregelten
Bauprodukte, deren
Verwendung nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnisses bedürfen.
Diese Bestimmung erfolgt in der
Bauregelliste A durch Bezugnahme
auf die für solche Bauprodukte
einschlägigen technischen
Regeln oder durch Bezeichnung
der Bauprodukte selbst.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis kann für
die in Absatz 1 genannten Bauprodukte
von Prüfstellen nach §
22c Abs. 1 erteilt werden, wenn
die Verwendbarkeit der Bauprodukte
im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen
ist. § 19 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
20 Zustimmung zur Verwendung
von Bauprodukten im Einzelfall
Die
für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung kann für
nicht geregelte Bauprodukte auf
schriftlichen Antrag eine Zustimmung
zur Verwendung des Bauprodukts
im Einzelfall erteilen, wenn die
Verwendbarkeit des Bauprodukts
im Sinne des § 3 Abs. 2 für
den Einzelfall nachgewiesen ist.
Wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind,
kann die für das Bauwesen
zuständige Senatsverwaltung
im Einzelfall die Verwendung auch
ohne Zustimmung nach Satz 1 gestatten.
§
21 Bauarten
Bauarten,
die von den Technischen Baubestimmungen
wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauarten), dürfen
bei der Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur angewendet werden, wenn für
sie eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder
eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. Anstelle einer
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Diese Bauarten sind mit der Angabe
der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauarten in der Bauregelliste
A bekanntzumachen. Dies gilt nicht,
wenn Gefahren im Sinne des §
3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind
und die für das Bauwesen
zuständige Senatsverwaltung
auf Antrag im Einzelfall oder
für genau begrenzte Fälle
allgemein festgelegt hat, daß
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist. § 18 Abs. 5 und 6 sowie
die §§ 19 und 20 gelten
entsprechend.
§
22 Übereinstimmungsnachweis
(1)
Die für Bauprodukte nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche
Übereinstimmung mit den für
den Verwendungszweck geltenden
technischen
Regeln nach § 18 Abs. 2,
allgemeinen bauaufsichtliche Zulassungen
(§ 19 Abs. 1),
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen (§ 19a
Abs. 1) oder
Zustimmungen im Einzelfall (§
20 Satz 1) bedarf der Bestätigung
nach Absatz 2 und der Kennzeichnung
nach Absatz 5. Als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 22a) oder
Übereinstimmungszertifikat
einer Zertifizierungsstelle, soweit
nach § 22b vorgeschrieben.
(3) Die für das Bauwesen
zuständige Senatsverwaltung
kann im Einzelfall auf Antrag
die Verwendung von Bauprodukten
ohne ein vorgeschriebenes Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn auf andere Weise
nachgewiesen ist, daß diese
Bauprodukte den technischen Regeln,
Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz
1 entsprechen.
(4)
Für Bauarten gelten die Absätze
1 bis 3 entsprechend.
(5)
Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist oder eine Gestattung
nach Absatz 3 vorliegt, hat der
Hersteller durch Kennzeichnung
der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(6)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(7)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern
und solche aus anderen Staaten
gelten auch im Land Berlin.
§
22a Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1)
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In der Bauregelliste A, in den
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und in den Zustimmungen
im Einzelfall kann zusätzlich
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle nach
§ 22c Abs. 1 vor Abgabe der
Übereinstimmungserklärung
des Herstellers vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung
einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen
und zu bestätigen, ob es
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
22b Übereinstimmungszertifikat
(1)
Ein Übereinstimmungszertifikat
kann insbesondere für Bauprodukte,
die in Serie hergestellt werden,
in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
(2)
Das Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 22c Abs. 1 zu erteilen,
wenn das Bauprodukt den
maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
einer werkseigenen Produktionskontrolle
des Herstellers sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
3 unterliegt
(3) Die Fremdüberwachung
ist von einer Überwachungsstelle
nach § 22c Abs. 1 durchzuführen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung
ist in regelmäßigen
Abständen zu prüfen,
ob das Bauprodukt fortlaufend
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
22c Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungsstellen
(1)
Die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung kann eine Person,
Stelle oder Überwachungsgemeinschaft
als Prüfstelle
für die Erteilung allgemeiner
bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(§ 19a Abs. 2), Prüfstelle
für die Überprüfung
von Bauprodukten vor Abgabe der
Übereinstimmungserklärung
durch den Hersteller (§ 22a
Abs. 2),
Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
18 Abs. 6,
Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
22b Abs. 3),
Zertifizierungsstelle (§
22b Abs. 2) oder
Prüfstelle für die Überprüfung
nach § 18 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten,. daß diese Aufgaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend
auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2)
Die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung hat auf Antrag
eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
anzuerkennen, wenn in dem in Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt,. nach den Vorschriften
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu überwachen oder zu zertifizieren.
(3)
Die Anerkennung von Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Land Berlin. Prüf-, Überwachung-
und Zertifizierungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen entsprechend dieser
Anerkennung den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich.
Abschnitt
4
Wände, Decken, Dächer
und Vorbauten
§
23 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1)
Bei Gebäuden mit mehr als
drei Vollgeschossen sind tragende
und aussteifende Wände und
ihre Unterstützungen feuerbeständig
herzustellen. Im übrigen
sind tragende und aussteifende
Wände mindestens feuerhemmend
herzustellen; dies gilt nicht
für freistehende Wohngebäude
mit nur einer Wohnung. Für
andere als Wohngebäude mit
nicht mehr als einem Vollgeschoß
können Ausnahmen gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(2)
Für tragende Pfeiler und
Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.
§
24 Außenwände
(1)
Bei Gebäuden mit mehr als
drei Vollgeschossen sind nichttragende
Außenwände oder nichttragende
Teile tragender Außenwände
aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen. Sie sind auch in
mindestens feuerhemmender Bauart
zulässig, wenn die Außenflächen
aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen.
(2)
Außenwandverkleidungen sind
einschließlich der Dämmstoffe
aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen herzustellen; bei Gebäuden
mit nicht mehr als drei Vollgeschossen
sind normalentflammbare Baustoffe
zulässig.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Gefahr der Brandübertragung
durch geeignete Vorkehrungen,
wie mindestens 1,50 m vorkragende
feuerbeständige Bauteile,
vermindert wird.
§
25 Trennwände
(1)
In Gebäuden mit mehr als
drei Vollgeschossen sind Trennwände
zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden Räumen
feuerbeständig herzustellen.
Die Trennwände sind bis unter
die Dachhaut oder bis zu einer
feuerbeständigen Decke, bei
ausgebauten Dachräumen bis
zum oberen Raumabschluß,
zu führen. Öffnungen
sind zulässig, wenn sie wegen
der Nutzung des Gebäudes
erforderlich sind. Sie sind mit
mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden
Abschlüssen zu versehen;
Ausnahmen können gestattet
werden, wenn der Brandschutz auf
andere Weise sichergestellt ist.
Leitungen dürfen durch diese
Wände nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen werden.
(2)
In anderen als in Absatz 1 genannten
Gebäuden müssen Trennwände
zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden Räumen
mindestens dieselbe Feuerwiderstandsdauer
wie die tragenden Wände haben.
(3)
Trennwände müssen wärmedämmend
sein zwischen
Wohnungen sowie zwischen Wohnungen
und fremden Räumen, zwischen
Aufenthaltsräumen und im
allgemeinen unbeheizten Räumen,
soweit die unbeheizten Räume
nicht innerhalb der Wohnungen
liegen oder zu den Aufenthaltsräumen
gehören, zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen oder Durchfahrten.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
Trennwände von Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn wegen der Benutzung der Räume
ein Wärmeschutz unmöglich
oder unnötig ist.
§
26 Brandwände
(1)
Brandwände sind herzustellen
zum
Abschluß von Gebäuden,
bei denen die Abschlußwand
bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze
errichtet wird, es sei denn, daß
ein Abstand von mindestens 5 m
zu bestehenden oder nach den Immobilienrechtlichen
Vorschriften zulässigen künftigen
Gebäuden öffentlich-rechtlich
gesichert ist, innerhalb ausgedehnter
Gebäude und bei aneinandergereihten
Gebäuden auf einem Grundstück
in Abständen von höchstens
40 m; größere Abstände
können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
zwischen Wohngebäuden und
angebauten landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden auf einem
Grundstück sowie zwischen
dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil eines Gebäudes,
wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteiles größer
als 2000 m3 ist.
Für Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
sind abweichend von Satz 1 Nr.
1 und 2 anstelle von Brandwänden
feuerbeständige Wände
zulässig; anstelle feuerbeständiger
Wände sind auch andere Wände
zulässig, wenn ein gleichwertiger
Brandschutz nachgewiesen wird.
(2)
Statt durchgehender innerer Brandwände
können Wände in Verbindung
mit öffnungslosen Decken
gestattet werden, wenn die Nutzung
der Gebäude dies erfordert
und eine Übertragung von
Feuer und Rauch in anschließende
Räume sowie eine senk rechte
Brandübertragung nicht zu
befürchten ist oder die Gefahr
der senkrechten Brandübertragung
durch geeignete Vorkehrungen,
wie mindestens 1,50 m vorkragende
feuerbeständige Bauteile,
vermindert wird. Für diese
Wände gelten die Absätze
4 bis 9. Die Decken und ihre Unterstützungen
sowie die Abschlüsse der
Treppenräume müssen
feuerbeständig sein und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
Absatz 8 gilt entsprechend.
(3)
Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muß der Abstand
der Brandwand von der inneren
Ecke mindestens 5 m betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Gebäude
oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120 Grad über
Eck zusammenstoßen.
(4)
Brandwände müssen feuerbeständig
sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Sie dürfen bei
einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren und müssen
die Verbreitung von Feuer auf
andere Gebäude oder Gebäudeteile
verhindern.
(5)
Die Brandwand ist bei Gebäuden
bis zu drei Vollgeschossen mindestens
bis unmittelbar unter die Dachhaut
und bei Gebäuden mit mehr
als drei Vollgeschossen entweder
mindestens 30 cm über Dach
zu führen oder in Höhe
der Dachhaut mit einer beiderseitig
50 cm auskragenden feuerbeständigen
Stahlbetonplatte abzuschließen;
darüber dürfen brennbare
Teile des Daches nicht weggeführt
werden. Bei Gebäuden mit
weicher Bedachung (§ 28 Abs.
4) ist die Brandwand 50 cm über
Dach zu führen.
(6)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
feuerbeständig bleibt. Für
Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt Satz 2 entsprechend.
(7)
Öffnungen in Brandwänden
sowie in Wänden nach Absatz
1 Satz 2 sind unzulässig;
sie können in inneren Brandwänden
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert.
Die Öffnungen müssen
mit feuerbeständigen, selbstschließenden
Abschlüssen versehen sein;
Ausnahmen können gestattet
werden, wenn der Brandschutz auf
andere Weise sichergestellt ist.
(8)
Leitungen dürfen durch Brandwände
sowie durch Wände nach Absatz
1 Satz 2 hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind. Rohrleitungen
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(9)
In inneren Brandwänden können
lichtdurchlässige Teilflächen
gestattet werden, wenn diese feuerbeständig
sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
§
27 Decken
(1)
Decken und ihre Unterstützungen
sind in Gebäuden mit mehr
als fünf Vollgeschossen feuerbeständig
herzustellen. Decken über
Kellergeschossen und ihre Unterstützungen
müssen feuerbeständig
sein; dies gilt nicht für
Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(2)
Decken und ihre Unterstützungen
in Gebäuden bis zu fünf
Vollgeschossen sind mindestens
feuerhemmend herzustellen; Absatz
1 Satz 2 findet Anwendung. Satz
1 gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer
Wohnung. Für andere als Wohngebäude
mit nicht mehr als einem Vollgeschoß
können Ausnahmen gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Öffnungen in begehbaren Decken
sind sicher abzudecken oder zu
umwehren.
(4)
Öffnungen in Decken, für
die eine feuerhemmende oder feuerbeständige
Bauart vorgeschrieben ist, sind
unzulässig; sie können
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert.
Die Öffnungen müssen
nach der Bauart der Decken mit
feuerhemmenden oder feuerbeständigen
sowie selbstschließenden
Abschlüssen versehen werden;
dies gilt nicht für den Abschluß
von Öffnungen innerhalb von
Wohnungen sowie bei einschiebbaren
Treppen und Leitern nach §
31 Abs. 2 Satz 2. Ausnahmen von
Satz 2 können gestattet Werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist. Leitungen
dürfen durch feuerbeständige
Decken nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind.
(5)
Absatz 4 gilt nicht für Decken
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen.
§
28 Dächer
(1)
Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer
und strahlende Wärme widerstandsfähig
sein (harte Bedachung). Teilflächen,
die diesen Anforderungen nicht
genügen, können gestattet
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(2)
Bei aneinandergebauten giebelständigen
Gebäuden sind die Dächer
für eine Brandbeanspruchung
von innen nach außen mindestens
feuerhemmend auszubilden; ihre
Unterstützungen müssen
mindestens feuerhemmend sein.
Öffnungen in den Dachflächen
müssen, waagerecht gemessen,
mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand
entfernt sein.
(3)
An Dächer und Dachkonstruktionen,
die Aufenthaltsräume abschließen,
können wegen des Brandschutzes
besondere Anforderungen gestellt
werden.
(4)
Bei freistehenden Gebäuden
mit nicht mehr als drei Vollgeschossen
kann eine Dachhaut, die den Anforderungen
nach Absatz 1 nicht entspricht
(weiche Bedachung), gestattet
werden, wenn die Gebäude
von
Grundstücksgrenzen einen
Abstand von mindestens 12 m, von
Gebäuden auf demselben Grundstück
mit harter Bedachung einen Abstand
von mindestens 15 m, von Gebäuden
auf demselben Grundstück
mit weicher Bedachung einen Abstand
von mindestens 24 m und von kleinen,
nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden
ohne Feuerstätten auf demselben
Grundstück einen Abstand
von mindestens 5 m einhalten.
In den Fällen der Nummer
1 werden angrenzende öffentliche
Verkehrsflächen zur Hälfte
eingerechnet.
(5)
Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten sowie Glasdächer
und Oberlichte sind so anzuordnen
und herzustellen, daß Feuer
nicht auf andere Gebäude,
Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke
übertragen werden kann. Von
Brandwänden oder von Wänden,
die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen
mindestens 1,25 m entfernt sein
Oberlichte
und Öffnungen in der Dachhaut;
wenn diese Wände nicht mindestens
0,30 m über Dach geführt
sind, Dachgauben und ähnliche
Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(6) Dächer, die zum auch
nur zeitweiligen Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, müssen
umwehrt werden. Öffnungen
und nichtbegehbare Glasflächen
dieser Dächer sind gegen
Betreten zu sichern.
(7)
Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Fenstern
anschließen, sind in einem
Abstand von 5 m von diesen Wänden
mindestens so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen, wie
die Decken des anschließenden
Gebäudes.
(8)
Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen können
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis verlangt werden.
(9)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
(10)
Der Dachraum muß vom Treppenraum
aus zugänglich sein; dies
gilt nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§
29 Vorbauten
(1)
Für Balkone, Erker und andere
Vorbauten sowie für Loggien
gelten die Vorschriften für
Wände, Decken und Dächer
sinngemäß. Die Verwendung
brennbarer Baustoffe oder die
Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe
anstelle einer Bauart mit Feuerwiderstandsdauer
ist zulässig, wenn keine
Bedenken wegen des Brandschutzes
bestehen. § 15 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(2)
Balkone, Erker und ähnliche
zum Betreten bestimmte Vorbauten,
die über die Flucht der vorderen
oder hinteren Außenwand
des Nachbargebäudes hinausragen,
müssen bei aneinandergereihten
Gebäuden von dem Nachbargebäude
einen Abstand einhalten, der ihrer
eigenen Ausladung entspricht,
mindestens jedoch 1 m beträgt.
Ausnahmen können gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Vordächer müssen so
angeordnet oder beschaffen sein,
daß sie Rettungsmaßnahmen
und Löscharbeiten zulassen.
(4)
Die Fundamente baulicher Anlagen
dürfen bis 2,50 m Tiefe höchstens
0,15 m, bei mehr als 2,50 m Tiefe
höchstens 0,25 m unter die
öffentliche Straße
vortreten, die Fundamente vorspringender
Bauteile nicht weiter als diese
selbst.
(5)
Stufen und Rampen dürfen
in die öffentliche Straße
nicht hineinragen. Von der öffentlichen
Straße abwärts führende
Stufen dürfen erst in einer
Entfernung von 0,30 m von der
öffentlichen Straße
beginnen.
(6)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte
dürfen einschließlich
Wandungen in wenigstens 3 m breite
Gehwege bis zu 0,50 m hineinragen.
Bei Gehwegen von geringerer Breite
kann ein Hineinragen gestattet
werden.
(7)
Von Grund aus aufgeführte
Bauteile, die der architektonischen
Gliederung dienen und die nur
geringfügige Breiten aufweisen,
wie Pfeiler, Profilierungen und
Einfassungen dürfen bei einer
Gehwegbreite
bis
3 m höchstens 15 cm,
über 3 m höchstens 25
cm
in den Gehweg hineinragen.
(8)
Balkone, Erker und andere Vorbauten
dürfen nur an öffentlichen
Straßen von mindestens 12
m Breite in den Raum über
der öffentlichen Straße
hineinragen. Zwischen der Unterkante
der Vorbauten und der öffentlichen
Straße muß eine lichte
Höhe von mindestens 3 m verbleiben;
eine lichte Höhe von 4,50
m kann verlangt werden, wenn die
Sicherheit oder Leichtigkeit des
Verkehrs es erfordert. Die Ausladung
darf bei einer Breite der öffentlichen
Straße von 12 m höchstens
0,60 m betragen; bei breiteren
öffentlichen Straßen
ist für je 1 m Breite ein
weiteres Ausladen um 0,10 m, in
der Regel jedoch nur bis 1,15
m insgesamt zulässig. Balkone
dürfen bis zu 1,50 m ausladen.
(9)
Schaufenstervorbauten dürfen
im Erdgeschoß bei einer
Gehwegbreite
bis
3 m höchstens 0,15 m,
über 3 m höchstens 0,25
m
in den Gehweg hineinragen.
(10)
Türen und Tore dürfen
nicht in die öffentliche
Straße aufschlagen. Fenster,
Fenstertüren und Fensterläden
dürfen bis zu einer Höhe
von 3 m über Gehwegen und
bis zu einer Höhe von 4,50
m über Fahrbahnen nicht in
den Raum über der öffentlichen
Straße aufschlagen.
(11)
Unter heruntergelassenen Sonnenschutzdächern
muß eine lichte Höhe
von 2,20 m über dem Gehweg
und ein Abstand von mindestens
1,10 m von der Fahrbahn verbleiben.
§
30 Vortreten von Werbeanlagen
und Warenautomaten
(1)
An Gebäuden angebrachte Werbeanlagen
dürfen innerhalb einer Höhe
bis zu 3 m über der öffentlichen
Straße bei einer Gehwegbreite
bis
3 m höchstens 0,15 m,
über 3 m höchstens 0,25
m
in den Gehweg hineinragen.
(2)
In einer Höhe von mehr als
3 m über der öffentlichen
Straße dürfen Werbeanlagen
höchstens 0,25 m in den Raum
über der öffentlichen
Straße hineinragen. Sie
dürfen bis zu 0,60 m hineinragen,
wenn die öffentliche Straße
12 m breit ist und die Werbeanlage
überwiegend senkrecht zur
Gebäudefront ausgerichtet
ist; bei breiteren öffentlichen
Straßen ist für je
1 m Breite ein weiteres Ausladen
um 0,16 m, in der Regel jedoch
nur bis 1,15 m insgesamt zulässig.
Es kann verlangt werden, daß
zwischen der Unterkante der Werbeanlagen
und der öffentlichen Straße
eine lichte Höhe von mindestens
4,50 m verbleibt, wenn die Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs
dies erfordert.
(3)
An Gebäuden angebrachte oder
an Gebäuden aufgestellte
Warenautomaten dürfen bei
einer Gehwegbreite
bis
3 m höchstens 0,15 m,
über 3 m bis 5 m höchstens
0,25 m,
über 5 m höchstens 0,35
m
in den Gehweg hineinragen.
(4)
Für Werbeanlagen und Warenautomaten,
die an Balkonen, Erkern, Veranden,
Pfeilern und anderen Vorbauten
angebracht werden, vermindert
sich das nach den Absätzen
1 bis 3 zulässige Maße
des Hineinragens um das Maß,
mit dem der Vorbau selbst in den
Raum über der öffentlichen
Straße hineinragt.
Abschnitt 5
Treppen, Rettungswege, Aufzüge
und Öffnungen
§
31 Treppen
(1)
Bei Wohngebäuden mit mehr
als zwei Wohnungen müssen
die Wohnungen im untersten Vollgeschoß
stufenlos erreichbar sein. Jedes
nicht zu ebener Erde liegende
Geschoß und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere Treppen können
gefordert werden, wenn die Rettung
von Menschen im Brandfall nicht
auf andere Weise möglich
ist. Statt notwendiger Treppen
können Rampen mit flacher
Neigung gestattet werden.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
Bei Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen sind einschiebbare
Treppen und Leitern als Zugang
zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume
zulässig; sie können
als Zugang zu sonstigen Räumen,
die keine Aufenthaltsräume
sind, gestattet werden, wenn wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(3)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen sind die notwendigen
Treppen in einem Zuge zu allen
angeschlossenen Geschossen zu
führen; sie müssen mit
den Treppen zum Dachraum unmittelbar
verbunden sein.
(4)
Die tragenden Teile notwendiger
Treppen sind bei Gebäuden
mit mehr als drei Vollgeschossen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen; bei Gebäuden
mit mehr als fünf Vollgeschossen
müssen sie feuerbeständig
sein.
(5)
Die nutzbare Breite der Treppen
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muß mindestens 1
m betragen. In Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und innerhalb von Wohnungen genügt
eine Breite von 0,80 m. Für
Treppen mit geringer Benutzung
können geringere Breiten
gestattet werden.
(6)
Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben. Bei großer
nutzbarer Breite der Treppen können
Handläufe auf beiden Seiten
und Zwischenhandläufe gefordert
werden.
(7)
Die freien Seiten der Treppen
und Treppenabsätze müssen
durch Geländer gesichert
werden. Für Treppengeländer
gilt § 36 Abs. 5 und 6 entsprechend.
Fenster, die unmittelbar an Treppen
liegen und deren Brüstungen
unter der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8)
Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür enden, die
in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist.
§
32 Treppenräume
(1)
Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen, durchgehenden
und an einer Außenwand angeordneten
Treppenraum liegen. Innenliegende
Treppenräume können
gestattet werden, wenn ihre Benutzung
durch Raucheintritt nicht gefährdet
werden kann und wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen. Für
die innere Verbindung von höchstens
zwei Geschossen derselben Wohnung
sind innenliegende Treppen ohne
eigenen Treppenraum zulässig.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muß
der Treppenraum mindestens einer
notwendigen Treppe oder ein Ausgang
ins Freie in höchstens 35
m Entfernung erreichbar sein.
Sind mehrere Treppen erforderlich,
so sind sie so zu verteilen, daß
die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3)
Jeder Treppenraum nach Absatz
1 muß auf möglichst
kurzem Wege einen sicheren Ausgang
ins Freie haben. Der Ausgang muß
mindestens so breit sein wie die
zugehörigen notwendigen Treppen
und darf nicht eingeengt werden.
Verkleidungen und Einbauten aus
brennbaren Baustoffen sind in
Treppenräumen und ihren Ausgängen
ins Freie unzulässig.
(4)
Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen mindestens zwei getrennte
Ausgänge haben. Von je zwei
Ausgängen jedes Kellergeschosses
muß mindestens einer unmittelbar
oder durch einen eigenen, an einer
Außenwand liegenden Treppenraum
ins Freie rühren. Auf eigene
Treppenräume für jedes
Kellergeschoß kann verzichtet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(5)
Die Wände von Treppenräumen
notwendiger Treppen und ihrer
Zugänge zum Freien müssen
feuerbeständig und in Gebäuden
mit mehr als drei Vollgeschossen
in der Bauart von Brandwänden
hergestellt sein. Dies gilt nicht
für Treppenraumwände,
die Außenwände sind,
wenn der Treppenraum im Brandfalle
nicht von außen, insbesondere
durch andere Wandöffnungen
oder andere Bauteile, gefährdet
werden kann. Leitungen dürfen
durch Treppenraumwände nur
hindurchgeführt werden, wenn
Vorkehrungen gegen Brandübertragung
getroffen sind.
(6)
Der obere Abschluß der Treppenräume
muß den Anforderungen des
Brandschutzes an die Decke über
dem obersten Vollgeschoß
des Gebäudes genügen.
Die Überdachung des Treppenraumes
mit einem Glasdach kann gestattet
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(7)
Treppenräume dürfen
je Geschoß nur Öffnungen
zu höchstens vier Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe haben; in Geschossen
mit mehr als vier Wohnungen oder
Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe sind allgemein
zugängliche Geschoßflure
anzuordnen.
(8)
In Treppenräumen müssen
Öffnungen zum Kellergeschoß,
zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden,
Lagerräumen und ähnlichen
Räumen mindestens feuerhemmende,
selbstschließende Türen,
Öffnungen zu allgemein zugänglichen
Fluren dichte und selbstschließende
Türen erhalten. Alle anderen
Öffnungen; die nicht ins
Freie führen, müssen
bei Gebäuden mit mehr als
zwei Vollgeschossen dichte Türen
erhalten.
(9)
Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Treppenräume, die an
einer Außenwand liegen,
müssen in jedem Geschoß
Fenster von mindestens 60 cm x
90 cm Größe haben,
die geöffnet werden können,
und eine Brüstung von nicht
mehr als 1,20 m Höhe haben.
Innenliegende Treppenräume
müssen in Gebäuden mit
mehr als fünf Vollgeschossen
eine von der allgemeinen Beleuchtung
unabhängige Beleuchtung haben.
(10)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Vollgeschossen und bei
innenliegenden Treppenräumen
ist an der obersten Stelle des
Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung
mit einer Größe von
mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche,
mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen,
die vom Erdgeschoß und vom
obersten Treppenabsatz aus zu
öffnen sein muß. Es
kann verlangt werden, daß
die Rauchabzugsvorrichtung auch
von anderen Stellen aus bedient
werden kann. Ausnahmen können
gestattet werden, wenn der Rauch
auf andere Weise abgeführt
werden kann.
(11)
Auf Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen sind die
Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden.
§
33 Allgemein zugängliche
Flure
(1)
Die nutzbare Breite allgemein
zugänglicher Flure muß
für den. größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen;
Flure von mehr als 30 m Länge
sollen durch nicht abschließbare,
dichte und selbstschließende
Türen unterteilt werden.
In den Fluren ist eine Folge von
weniger als drei Stufen unzulässig.
(2)
Wände allgemein zugänglicher
Flure sind unbeschadet der §§
23 bis 26 in Gebäuden mit
mehr als zwei Vollgeschossen mindestens
feuerhemmend aus nichtbrennbaren
Baustoffen herzustellen und bis
an die Rohdecken zu führen;
Türen müssen dicht schließen.
Ausnahmen können gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Die Wände offener Gänge
vor den Außenwänden,
die die einzige Verbindung zwischen
Aufenthaltsräumen und Treppenräumen
herstellen, sind in Gebäuden
mit mehr als drei Vollgeschossen
in ihren tragenden Teilen einschließlich
des Abschlusses über dem
obersten Gang feuerbeständig
herzustellen. Im übrigen
gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)
Verkleidungen, Unterdecken und
Dämmstoffe aus brennbaren
Baustoffen sind in allgemein zugänglichen
Fluren und offenen Gängen
in Gebäuden mit mehr als
zwei Vollgeschossen unzulässig.
§
34 Aufzüge
(1) Aufzugsanlagen sind so anzuordnen,
zu errichten, zu ändern,
instand zu halten und zu betreiben,
daß die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet
werden. Die allgemein anerkannten
Regeln der Technik sind zu beachten.
(2)
Aufzüge im Innern von Gebäuden
müssen eigene feuerbeständige
Schächte haben. In einem
Aufzugsschacht dürfen bis
zu drei Aufzüge liegen. In
Gebäuden bis zu fünf
Vollgeschossen dürfen Aufzüge
ohne eigene Schächte innerhalb
der Umfassungswände des Treppenraumes
liegen. Sie müssen sicher
umkleidet sein.
(3)
Der Fahrschacht muß zu lüften
sein und eine Rauchabzugsvorrichtung
mit einer Größe von
mindestens 2,5 vom Hundert der
Grundfläche des Aufzugsschachtes,
mindestens jedoch von 0,10 m2
haben.
(4)
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
daß Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse übertragen
werden können.
(5)
Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie bei
vereinfachten Güteraufzügen,
Kleingüteraufzügen,
Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen
und Behindertenaufzügen können
Ausnahmen von den Absätzen
2 und 3 gestattet werden, wenn
wegen der Betriebssicherheit und
des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(6)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Vollgeschossen müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden, von denen
einer auch zur Aufnahme von Lasten,
Krankentragen und Rohstühlen
geeignet sein muß. Hierbei
ist das oberste Vollgeschoß
nicht zu berücksichtigen,
wenn seine Nutzung einen Aufzug
nicht erfordert oder wenn es in
bestehenden Gebäuden nachträglich
zu Wohnzwecken ausgebaut wird.
Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine
nutzbare Grundfläche von
mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur
Aufnahme eines Rollstuhles von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben;
Tüten müssen eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
90 cm haben. Vor den Aufzügen
muß eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein, für Rollstühle
mindestens 1,40 m x 1,40 m. Zur
Aufnahme von Rohstühlen bestimmte
Aufzüge sollen von der öffentlichen
Straße aus stufenlos erreichbar
sein und stufenlos erreichbare
Haltestellen in allen Geschossen
mit Aufenthaltsräumen haben.
Soweit Obergeschosse von Behinderten
im Rollstuhl stufenlos zu erreichen
sein müssen, gelten die Sätze
1 bis 5 auch für Gebäude
mit weniger als sechs Vollgeschossen.
§
35 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1)
Können die Fensterflächen
nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes oder
von Loggien und Balkonen aus gereinigt
werden, so sind Vorrichtungen
wie Aufzüge, Halterungen
oder Stangen anzubringen, die
eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(2)
Glastüren und andere Glasflächen,
die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
daß sie leicht erkannt werden
können. Für größere
Glasflächen können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(3)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(4)
Öffnungen in Fenster,die
als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß und nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender
Austritt von der Traufkante nur
so weit entfernt sein, daß
Personen sich bemerkbar machen
und von der Feuerwehr gerettet
werden können.
§
36 Umwehrungen
(1)
in, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren. Dies gilt nicht,
wenn die Umwehrung dem Zweck der
Flächen widerspricht, wie
bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2)
Nicht begehbare Oberlichte und
Glasabdeckungen in Flächen,
die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 0,50 m aus
diesen Flächen herausragen.
(3)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,
die an Verkehrsflächen liegen,
sind zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4)
Fensterbrüstungen müssen
bis zum fünften Vollgeschoß
mindestens 0,80 m, über dem
fünften Vollgeschoß
mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere
Brüstungshöhen sind
zulässig, wenn durch andere
Vorrichtungen, wie Geländer,
die nach Absatz 5 vorgeschriebenen
Mindesthöhen eingehalten
werden. Im Erdgeschoß können
geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
(5)
Andere notwendige Umwehrungen
müssen folgende Mindesthöhen
haben:
Umwehrungen
zur Sicherung von Öffnungen
in begehbaren Decken, Dächern
sowie Umwehrungen von Flächen
mit 1 m bis 12 m Absturzhöhe
0,90 m,
Umwehrungen von Flächen mit
mehr als 12 m Absturzhöhe
1,10 m.
(6) In an und auf Gebäuden,
bei denen in der Regel mit der
Anwesenheit von Kindern gerechnet
werden muß, dürfen
Öffnungen in Geländern,
Brüstungen und anderen Umwehrungen
mindestens in einer Richtung nicht
breiter als 0,12 m sein. Sie sind
so auszubilden, daß Kindern
das Überklettern erschwert
wird. Ein waagerechter Zwischenraum
zwischen Umwehrung und der zu
sichernden Fläche darf nicht
größer als 0,04 m sein.
Abschnitt
6
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§
37 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und Installationskanäle
(1)
Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerstätten
nicht beeinträchtigen.
(2)
Lüftungsleitungen sowie deren
Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; Ausnahmen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Lüftungsanlagen
in Gebäuden mit mehr als
zwei Vollgeschossen und Lüftungsanlagen,
die Brandwände überbrücken,
sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in andere
Geschosse oder Brandabschnitte
übertragen werden können.
(3)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
daß sie Gerüche und
Staub nicht in andere Räume
übertragen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muß gedämmt sein.
(4)
Lüftungsleitungen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Lüftung und zur Ableitung
von Abgasen kann gestattet werden.
Die Abluft ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5)
Lüftungsschächte, die
aus Mauersteinen oder aus Formstücken
für Schornsteine hergestellt
sind, müssen den Anforderungen
an Schornsteine entsprechen und
gekennzeichnet werden.
(6)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten die
Absätze 1 bis 5 sinngemäß.
(7)
Installationsschächte und
Installationskanäle sowie
deren Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Absatz 2
und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
(8)
Die Absätze 2, 3, 6 und 7
gelten nicht für Lüftungsanlagen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen
innerhalb einer Wohnung.
§
38 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1)
Feuerstätten und Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren und
unzumutbaren Belästigungen
führen können. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muß ausreichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt ,werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
daß die Feuerstätten
des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
Ausnahmen von Satz 1 können
gestattet werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten),
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn eine
Ableitung des Abgases über
Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und die Nennwärmeleistung
der Feuerstätte 11 kW zur
Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung
nicht überschreitet und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(6)
Ohne Abgasanlagen sind zulässig
Gasfeuerstätten,
wenn durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
Gas-Haushalt-Kochgeräte mit
einer Nennwärmeleistung von
nicht mehr als 11 kW, wenn der
Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m3 aufweist und
mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster, das geöffnet
werden kann, hat, nicht leitungsgebundene
Gasfeuerstätten zur Beheizung
von Räumen, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7) Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, daß gefährliche
Ansammlungen von unverbranntem
Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8)
Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
39 Wasserversorgungsanlagen
(1)
Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist) Zur Brandbekämpfung
muß eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen. Wasserversorgungsanlagen
sind so anzuordnen, herzustellen
und instand zu halten, daß
sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2)
Jede Wohnung muß eigene
Wasserzähler haben. Dies
gilt nicht bei Nutzungsänderungen,
wenn die Anforderung nach Satz
1 nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
kann.
§
40 Anlagen für Abwasser
und Niederschlagwasser
(1)
Bauliche Anlagen dürfen nur
errichtet werden, wenn die einwandfreie
Beseitigung der Abwasser dauernd
gesichert ist. Die Anlagen dafür
sind so anzuordnen, herzustellen
und instand zu halten, daß
sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2)
Grundstücke, auf denen Abwasser
anfallen und die an betriebsfähig
kanalisierten Straßen liegen
oder die von solchen Straßen
zugänglich sind, sind an
die öffentliche Entwässerung
anzuschließen, sobald die
Entwässerungsleitungen betriebsfähig
hergestellt sind (Anschlußzwang).
Der Anschlußzwang gilt nicht
für Niederschlagwasser, wenn
Maßnahmen zu dessen Rückhaltung
oder Versickerung durch Bebauungsplan
festgesetzt oder sonst angeordnet
oder genehmigt sind. In Gebieten
offener Bauweise soll Niederschlagwasser
dem Untergrund zugeführt
werden.
§
41 Einleitung der Abwasser
in Kläranlagen, Abwassersammelgruben
oder Sickeranlagen
(1)
Kläranlagen, Abwassersammelgruben
oder Sickeranlagen dürfen
nur hergestellt werden, wenn die
Abwasser in eine öffentliche
Entwässerung nicht eingeleitet
werden können.
(2)
Die Einleitung der Abwasser in
Kläranlagen oder in Abwassersammelgruben
ist nur zulässig, wenn die
einwandfreie weitere Beseitigung
innerhalb und außerhalb
des Grundstücks dauernd gesichert
ist. Niederschlagwasser dürfen
nicht in dieselbe Abwassersammelgrube
wie die übrigen Abwasser
und nicht in Kläranlagen
geleitet werden.
(3)
Abwassersammelgruben und Kläranlagen
müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung
sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
daß Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
zu Abwasserbeseitigungsanlagen
müssen geschlossen, dicht
und, soweit erforderlich, zum
Reinigen eingerichtet sein.
(4)
Kläranlagen, Abwassersammelgruben
und Lüftungseinrichtungen
von Sickeranlagen sollen von Öffnungen
zu Aufenthaltsräumen mindestens
5 m entfernt sein. Kläranlagen,
Abwassersammelgruben und Sickeranlagen
müssen von Gebäuden
und Nachbargrenzen mindestens
2 m entfernt sein.
(5)
Werden nicht mehr benutzte Abwasserbeseitigungsanlagen
nicht beseitigt, so sind sie so
zu sichern, daß Gefahren
nicht entstehen können.
§
42 Abfallschächte
(1)
Abfallschächte sind nur zulässig,
wenn sie getrennte Einfüllöffnungen
und die zugehörigen getrennten
Sammelräume für Abfälle
zur Verwertung und Abfälle
zur Beseitigung besitzen. Abfallschächte,
ihre Einfüllöffnungen
und die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb von Aufenthaltsräumen
anzulegen. Abfallschächte
und Sammelräume müssen
aus feuerbeständigen Bauteilen
bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe
und innere Wandschalen und Einrichtungen
innerhalb des Schachtes und des
Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Der Einbau
einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
(2)
Abfallschächte sind bis zur
obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittsänderungen
senkrecht zu führen. Eine
ständig wirkende Lüftung
muß gesichert sein. Abfallschächte
müssen so beschaffen sein,
daß sie Abfälle sicher
abführen, daß Feuer,
Rauch, Gerüche und Staub
nicht in das Gebäude dringen
können und daß die
Weiterleitung von Schall gedämmt
wird.
(3)
Die Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
daß Staubbelästigungen
nicht auftreten und sperrige Abfälle
nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes
ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen. Alle Öffnungen
sind mit Verschlüssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu
versehen.
(4)
Der Abfallschacht muß in
einen ausreichend großen
Sammelraum münden. Die inneren
Zugänge des Sammelraumes
sind mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Türen
zu versehen. Der Sammelraum muß
vom Freien aus zugänglich
und entleerbar sein. Die Abfallstoffe
sind in beweglichen Abfallbehältern
zu sammeln. Der Sammelraum muß
eine ständig wirksame Lüftung
und einen Bodenablauf mit Geruchverschluß
haben.
§
43 Anlagen für feste
Abfallstoffe
Für
die vorübergehende Aufbewahrung
fester Abfallstoffe sind dichte
Abfallbehälter außerhalb
der Gebäude herzustellen
oder aufzustellen. Zur Gewährleistung
eines getrennten Sammelsystems
für Abfälle zur Verwertung
sind Stellflächen für
die dazu erforderlichen Abfallbehälter
einzurichten. Sie sollen von Öffnungen
von Aufenthaltsräumen und
von brennbaren Bauteilen mindestens
5 m, von den Nachbargrenzen mindestens
2 m entfernt sein. Für bewegliche
Abfallbehälter ist ein befestigter
Platz an nicht störender
Stelle auf dem Grundstück
vorzusehen, der nicht mehr als
30 m von befahrbaren Wegen entfernt
sein soll. Ihre Aufstellung innerhalb
von Gebäuden in besonderen
Räumen kann gestattet werden.
Plätze für Abfallbehälter
müssen sicher und leicht
erreichbar sein.
Abschnitt
7
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
44 Aufenthaltsräume
(1)
Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und unbeschadet
des § 46 Abs. 4 eine lichte
Höhe von mindestens 2,50
m haben.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
von solcher Zahl und Beschaffenheit
haben, daß die Räume
ausreichend mit Tageslicht beleuchtet
und belüftet werden können
(notwendige Fenster). Geneigte
Fenster sowie Oberlichte anstelle
von Fenstern können gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende
Lüftung und Beleuchtung mit
Tageslicht sichergestellt ist.
(4)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind ohne notwendige
Fenster zulässig, wenn dies
durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen,
ausgeglichen wird. Für Aufenthaltsräume,
die nicht dem Wohnen dienen, kann
anstelle einer Beleuchtung mit
Tageslicht und Lüftung nach
Absatz 2 eine Ausführung
nach Satz 1 gestattet werden,
wenn wegen des Brandschutzes und
der Gesundheit Bedenken nicht
bestehen.
§
45 Wohnungen
(1)
Jede Wohnung muß von anderen
Wohnungen und fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum, einem Flur
oder einem anderen Vorraum haben.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2)
Jede Wohnung muß eine Küche
oder Kochnische haben.
(3)
Für Wohngebäude mit
mehr als drei Vollgeschossen sollen
leicht erreichbare und gut zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen
und Fahrräder hergestellt
werden.
(4)
Für Gebäude mit mehr
als zwei Wohnungen sollen ausreichend
große Trockenräume
zur gemeinschaftlichen Benutzung
eingerichtet werden.
§
46 Aufenthaltsräume und
Wohnungen in Kellergeschossen
und Dachräumen
(1)
In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
und Wohnungen zulässig, wenn
das Gelände, das an ihre
Außenwände mit notwendigen
Fenstern anschließt, in
einer für die Beleuchtung
mit Tageslicht ausreichenden Entfernung
und Breite vor den notwendigen
Fenstern nicht mehr als 0,5 m
über dem Fußboden der
Aufenthaltsräume liegt.
(2)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, ferner Verkaufsräume,
Gaststätten, ärztliche
Behandlungsräume, Sport-,
Spiel- und Bastelräume in
Zusammenhang mit Wohnnutzung sowie
ähnliche Räume können
in Kellergeschossen gestattet
werden. § 44 Abs. 4 Satz
1 gilt sinngemäß.
(3)
Räume nach Absatz 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoßfeuerbeständig
abgetrennt sein. Dies gilt nicht
für Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4)
Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe
von mindestens 2,30 m über
mindestens die Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
1,50 m bleiben außer Betracht.
(5)
Aufenthaltsräume und Wohnungen
im Dachraum müssen einschließlich
ihrer Zugänge mit mindestens
feuerhemmenden Wänden und
Decken gegen den nichtausgebauten
Dachraum abgeschlossen sein; dies
gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer
Wohnung.
(6)
Die Anforderungen nach Absatz
5 gelten auch für Sport-,
Spiel- und Bastelräume in
Zusammenhang mit Wohnnutzung.
Sie müssen darüber hinaus
einen zweiten gesicherten Rettungsweg
im Sinne des § 15 Abs. 4
haben.
§
47 Bäder und Toilettenräume
(1)
Jede Wohnung muß einen Waschraum
mit Badewanne oder Dusche haben.
Fensterlose Bäder sind nur
zulässig, wenn eine wirksame
Lüftung sichergestellt ist.
(2)
Jede Wohnung muß mindestens
eine Toilette mit Wasserspülung
haben. Toilettenräume für
Wohnungen müssen innerhalb
der Wohnung liegen. Fensterlose
Toilettenräume sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
sichergestellt ist. Für Anlagen,
die für einen größeren
Personenkreis bestimmt sind, ist
eine ausreichende Zahl von Toiletten
herzustellen.
Abschnitt
8
Besondere Anlagen
§
48 Stellplätze und Abstellmöglichkeiten
für Fahrräder
(1)
Bei der Errichtung öffentlich
zugänglicher Gebäude
sind Stellplätze in ausreichender
Zahl für schwer Gehbehinderte
und Behinderte im Rollstuhl anzubieten.
Bei der Errichtung baulicher Anlagen
und anderer Anlagen, bei denen
ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu
erwarten ist, sind ausreichende
Abstellmöglichkeiten für
Fahrräder herzustellen. Werden
Anlagen nach Satz 1 und 2 geändert
oder ändert sich ihre Nutzung,
so sind Stellplätze nach
Satz 1 und Abstellmöglichkeiten
für Fahrräder in solcher
Anzahl und Größe herzustellen,
daß sie die infolge der
Nutzungsänderung zusätzlich
zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen
können.
(2)
Die Stellplätze nach Absatz
1 Satz 1 können auf dem Baugrundstück
oder in zumutbarer Entfernung
davon auf einem geeigneten Grundstück
hergestellt werden, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist. Die Abstellmöglichkeiten
für Fahrräder sind auf
dem Baugrundstück zu schaffen.
(3)
Stellplätze müssen so
angeordnet werden, daß ihre
Benutzung die Gesundheit nicht
schädigt und das Arbeiten
und Wohnen, die Ruhe und die Erholung
in der Umgebung durch Lärm
oder Luftschadstoffe nicht über
das zumutbare Maß hinaus
stört. Sie müssen von
den öffentlichen Straßen
aus auf möglichst kurzem
Wege zu erreichen und verkehrssicher
sein. Stellplatzflächen sind
durch Anpflanzung von Bäumen
und Sträuchern gärtnerisch
zu gestalten.
§
49 Untergeordnete Gebäude
Bei
kleinen, nur Nebenzwecken dienenden
Gebäuden ohne Feuerstätten
können Ausnahmen von den
Vorschriften der §§
23 bis 47 gestattet werden, wenn
wegen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
Das gleiche gilt für freistehende
andere eingeschossige Gebäude,
die entweder nicht für einen
Aufenthalt oder nur für einen
vorübergehenden Aufenthalt
bestimmt sind, wie Lauben, Unterkunftshütten,
Baubuden und Unterkünfte
auf Baustellen sowie für
Schankveranden von Gaststätten,
die im Verhältnis zur Gaststätte
von untergeordneter Bedeutung
sind.
§
50 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1)
Ist zu erwarten, daß durch
die besondere Art oder Nutzung
baulicher Anlagen oder Räume
die Benutzer oder die Allgemeinheit
gefährdet werden, so können
abweichend von den Vorschriften
dieses Gesetzes zur Gefahrenabwehr
erforderliche besondere Anforderungen
gestellt werden. Soweit es wegen
der besonderen Art oder Nutzung
baulicher Anlagen oder Räume
oder wegen besonderer Anforderungen
nach Satz 1 der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes nicht
bedarf, können Erleichterungen
gestattet werden. Als Nachweis
dafür, daß die besonderen
Anforderungen erfüllt sind,
können bestimmte Bescheinigungen
verlangt werden; ferner können
Nachprüfungen und deren Wiederholung
in festzulegenden Zeitabschnitten
verlangt werden.
(2)
Die Vorschriften des Absatzes
1 gelten insbesondere für
Hochhäuser,
Geschäftshäuser und
Verkaufsstätten,
Versammlungsstätten, Gaststätten
und Beherbergungsbetriebe,
Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
Krankenhäuser, Altenpflegeheime,
Entbindungsheime und Säuglingsheime,
Schulen und Sportstätten,
bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder
mit erhöhter Brandgefahr,
Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr,
bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe
bestimmt sind,
bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem starken
Abgang unreiner Stoffe verbunden
ist,
Fliegende Bauten,
Zelte, soweit sie nicht Fliegende
Bauten sind,
Campingplätze, Wochenendplätze
und Zeltplätze,
bauliche Anlagen für die
Landwirtschaft,
Garagen.
(3) Bei baulichen Anlagen und
Räumen besonderer Art oder
Nutzung, für die Rechtsverordnungen
bestehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
§
51 Behindertengerechtes Bauen
(1)
Öffentlich zugängliche
bauliche Anlagen müssen so
hergestellt und instand gehalten
werden, daß Behinderte,
insbesondere schwer Gehbehinderte
und Behinderte im Rollstuhl, sowie
alte Menschen und Personen mit
Kleinkindern sie ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend nutzen können.
§ 50 Abs. 1 und 2 bleibt
unberührt.
(2)
Sollen rechtmäßig bestehende
bauliche Anlagen nach Absatz 1
in ihrer Nutzung oder wesentlich
baulich geändert werden,
gelten die in Absatz 1 genannten
Anforderungen entsprechend; bei
einer wesentlichen baulichen Änderung
bleiben im übrigen die in
§ 77 Abs. 3 aufgestellten
Voraussetzungen unberührt.
(3)
In den baulichen Anlagen nach
Absatz 1 sind neben den Rettungswegen
im Sinne von § 15 Abs. 4
zusätzliche bauliche Maßnahmen
für die Selbstrettung von
Behinderten im Rollstuhl nur dann
erforderlich, wenn die Anlage
oder Teile davon von diesem Personenkreis
überdurchschnittlich, bezogen
auf den Bevölkerungsanteil
der Behinderten, genutzt werden.
Anderenfalls genügen betriebliche
Maßnahmen, die die Rettung
mittels fremder Hilfe sowie eine
Brandschutzunterweisung für
das Personal und für den
Nutzerkreis zur Evakuierung hilfebedürftiger
Personen vorschreiben.
Teil
IV Die am Bau Beteiligten
§
52 Bauherr
(1)
Der Bauherr hat zur Vorbereitung,
Ausführung und Bauüberwachung
eines genehmigungsbedürftigen
oder nach § 56a genehmigungsfrei
gestellten Bauvorhabens einen
Entwurfsverfasser; Unternehmer
und einen Bauleiter zu bestellen.
Dem Bauherrn obliegen die nach
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
(2)
Sind die vom Bauherrn bestellten
Personen für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt
oder Sachverständige herangezogen
werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis geeignete Beauftragte
oder Sachverständige bestellt
sind.
(3)
Wechselt der Bauherr, so hat der
neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(4)
Vor Baubeginn hat der Bauherr
der Bauaufsichtsbehörde die
Namen des Bauleiters und der Fachbauleiter
und während der Bauausführung
einen Wechsel der Bauleiter mitzuteilen.
§
52a Entwurfsverfasser
(1)
Der Entwurfsverfasser muß
nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein. Er ist für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
seines Entwurfs verantwortlich.
Der Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, daß die für
die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen geliefert werden
und den genehmigten Bauvorlagen
und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2)
Hat der Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so sind geeignete Sachverständige
heranzuziehen. Diese sind für
die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
52b Unternehmer
(1)
Jeder Unternehmer ist für
die ordnungsgemäße,
den Immobilienrechtlichen Vorschriften
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechende Ausführung
der von ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Er hat die erforderlichen Nachweise
über die Verwendbarkeit der
verwendeten Bauprodukte und Bauarten
zu erbringen und auf der Baustelle
bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet
der Vorschriften des § 62,
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen
Unterlagen und Anweisungen an
der Baustelle vorliegen.
(2)
Die Unternehmer haben auf Verlangen
der Bauaufsichtsbehörde für
Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit
der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Fachkenntnis und Erfahrung des
Unternehmers oder von einer Ausstattung
des Unternehmens mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie für solche
Bauarbeiten diese Voraussetzungen
erfüllen und das Unternehmen
über die erforderlichen Vorrichtungen
verfügt.
(3)
hat der Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Fachkenntnis und Erfahrung, so
sind geeignete Fachunternehmer
oder Fachleute heranzuziehen.
Diese sind für ihre Arbeiten
verantwortlich.
§
53 Bauleiter
Der
Bauleiter hat darüber zu
wachen, daß die Baumaßnahme
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und den genehmigten
Bauvorlagen entsprechend durchgeführt
wird. Er hat im Rahmen dieser
Aufgabe auf den sicheren bautechnischen
Betrieb der Baustelle, insbesondere
auf das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmer,
zu achten.
Teil
V Bauaufsichtsbehörden und
Verwaltungsverfahren
§
54 Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Die
mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind, soweit
dies zur Ausübung ihres Amtes
erforderlich ist, berechtigt,
Grundstücke und bauliche
Anlagen sowie zur Verhütung
dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und
Ordnung auch Wohnungen zu betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§
55 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
(1)
Die Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen
bedürfen der Baugenehmigung,
soweit in den §§ 56,
56a, 66, 67 und 68 oder durch
Rechtsverordnung nach § 76
Abs. 2 oder 4 Nr. 1 nichts anderes
bestimmt ist.
(2)
Genehmigungsbedürftig sind
auch andere Anlagen und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit
in den §§ 56, 56a, 67
und 68 oder durch Rechtsverordnung
nach § 76 Abs. 2 oder 4 Nr.
1 nichts anderes bestimmt ist,
insbesondere die Errichtung, das
Herstellen, das Ändern und
die Beseitigung von Feuerungsanlagen,
Stellplätzen,
notwendigen Kinderspielplätzen,
Anlagen zur Beseitigung von Abwasser
und Niederschlagwasser auf Grundstücken.
(3) Die Baugenehmigungsbehörde
kann im Einzelfall bei geringfügigen
genehmigungsbedürftigen Vorhaben
von der Erteilung der Baugenehmigung
absehen; der Antragsteller ist
entsprechend zu bescheiden.
§
56 Genehmigungsfreie Vorhaben
(1)
Die Errichtung, Herstellung oder
Änderung folgender baulicher
Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen
bedarf keiner Baugenehmigung:
Gebäude
Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
Toiletten oder Feuerstätten,
mit Ausnahme von Garagen, wenn
die Gebäude nicht mehr als
30 m3 Brutto-Rauminhalt haben
und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken
dienen,
Gebäude bis 4 m Höhe,
die einem landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen
Betrieb dienen und nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen oder Tieren
oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen
bestimmt sind,
Gewächshäuser bis 15
m3 Brutto-Rauminhalt,
Gewächshäuser bis 4
m Höhe, die einem landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen
Betrieb dienen,
Wochenendhäuser bis 40 m2
Grundfläche und 4 m Höhe
in festgesetzten Wochenendhausgebieten,
untergeordnete Gebäude wie
Kioske, Verkaufswagen, Wartehallen
und Toiletten auf öffentlichen
Verkehrsflächen.
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
Feuerungsanlagen bis zu 300 kW
Nennwärmeleistung; die Feuerungsanlagen
dürfen jedoch erst in Betrieb
genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister
die Tauglichkeit und die sichere
Benutzbarkeit der Schornsteine
mit den Schornsteinanschlüssen
bescheinigt hat,
Wärmepumpen,
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
in und an Dach- oder Außenwandflächen.
Leitungen und Anlagen für
Lüftung, Wasser- und Energieversorgung
und Abwasserbeseitigung
Lüftungsanlagen, andere raumlufttechnische
Anlagen und Warmluftheizungen,
sofern die zugehörigen Leitungen
nicht durch feuerbeständige
Wände oder Decken oder durch
Brandwände geführt werden;
entsprechendes gilt für Installationsschächte
und -kanäle,
Anlagen zur Beseitigung von Abwasser
und Niederschlagwasser,
Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen)
für höchstens täglich
8 m3 häusliches Schmutzwasser,
Wasserversorgungsanlagen einschließlich
der Warmwasserversorgungsanlagen,
der Einrichtungsgegenstände
und der Armaturen,
Leitungen für Gas, Elektrizität
oder Wärme,
Anlagen zur Verteilung von Wärme
bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen.
Maste, Antennen und ähnliche
bauliche Anlagen
Maste und sonstige Unterstützungen
für Freileitungen,
Antennenanlagen bis 10 m Höhe
und Parabolantennen mit einem
Durchmesser bis 1,20 m,
ortsveränderliche Antennenträger,
die nur vorübergehend aufgestellt
werden,
Sirenen und deren Maste,
Signalhochbauten der Landesvermessung,
Fahnenmaste,
Blitzschutzanlagen.
Behälter, Wasserbecken
Behälter für verflüssigte
Gase mit einem Fassungsvermögen
von weniger als 1 m3,
Behälter für nicht verflüssigte
Gase bis 6 m3 Behälterinhalt,
Gärfutterbehälter bis
6 m Höhe
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender
Stoffe oder brennbarer Flüssigkeiten
mit einem Gesamtrauminhalt der
Behälter bis 1 m3, einschließlich
Rohrleitungen, Auffangräumen
und Auffangvorrichtungen sowie
der zugehörigen Betriebs
und Sicherheitseinrichtungen und
Schutzvorkehrungen,
sonstige drucklose Behälter
bis 50 m3 Behälterinhalt
und bis 3 m Höhe, ausgenommen
für Jauche und Gülle,
Wasserbecken bis 100 m3 Beckeninhalt.
Einfriedungen, Stützmauern,
Verkehrsanlagen, Überbrückungen,
Unterführungen
Einfriedungen bis 2 m Höhe,
offene Einfriedungen ohne Sockel
für Grundstücke, die
einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienen,
Stützmauern bis 2 m Höhe,
private Verkehrsanlagen sowie
damit verbundene oder selbständige
Überbrückungen und Unterführungen
mit einer lichten Weite bis 5
m.
Bauliche Anlagen auf Campingplätzen,
in Gärten und zur Freizeitgestaltung
Wohnwagen, Zelte und bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf Campingplätzen,
bauliche Anlagen, die der Gartennutzung,
der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung
von Gärten dienen, wie Bänke,
Sitzgruppen, Pergolen oder nicht
überdachte Terrassen, ausgenommen
Gebäude und Einfriedungen,
bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden
Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen
dienen, wie Tore für Ballspiele,
Schaukeln und Klettergerüste,
ausgenommen Gebäude und Tribünen,
bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf Abenteuerspielplätzen
Sprungschanzen, Sprungtürme
und Rutschbahnen bis 10 m Höhe
luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis 100 m2 Grundfläche.
Werbeanlagen, Warenautomaten,
Hinweisschilder
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche
bis 0,6 m2,
vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen
an der Stätte der Leistung,
wenn die Anlagen nicht fest mit
dem Boden oder anderen baulichen
Anlagen verbunden sind,
Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung, wenn diese keine
baulichen Anlagen und nicht in
Höhe von Obergeschossen angeordnet
sind,
vorübergehend angebrachte
oder aufgestellte Werbeanlagen
auf Baustellen,
Werbeanlagen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen,
Warenautomaten.
Vorübergehend aufgestellte
oder genutzte Anlagen
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die nicht dazu bestimmt sind,
von Besuchern betreten zu werden,
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die für Kinder betrieben
werden und eine Geschwindigkeit
von höchstens 1 m/s haben,
Bühnen, die Fliegende Bauten
sind, einschließlich Überdachungen
und sonstiger Aufbauten bis 5
m Höhe, mit einer Grundfläche
bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe
bis 1,50 m,
Zelte, die Fliegende Bauten sind,
mit einer Grundfläche bis
75 m2,
Toilettenwagen,
Gerüste der Regelausführung,
Baustelleneinrichtungen einschließlich
Lagerhallen, Schutzhallen und
Unterkünfte,
vorübergehend genutzte unbefestigte
Lagerplätze für landwirtschaftliche,
forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische
Erzeugnisse,
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz oder der
Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
nur vorübergehend errichtet
werden und die keine Fliegenden
Bauten sind,
eingeschossige bauliche Anlagen,
die für höchstens drei
Monate auf Messe- und Ausstellungsgeländen
errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten.
Tragende und nichttragende Bauteile
die geringfügige und die
Standsicherheit nicht berührende
Änderung tragender oder aussteifender
Bauteile innerhalb von Gebäuden,
nichttragende Wände in bestehenden
Gebäuden,
Fenster und Türen sowie deren
Öffnungen in Außenwänden
bestehender Wohngebäude,
Anstriche, Verputz oder Dämmputz
baulicher Anlagen,
Dächer von bestehenden Wohngebäuden
einschließlich der Dachkonstruktion
ohne Änderung der bisherigen
äußeren Abmessungen.
Sonstige bauliche Anlagen und
Teile baulicher Anlagen
selbständige Aufschüttungen
und Abgrabungen bis 3 m Höhe
oder Tiefe,
bauliche Anlagen wie Denkmale,
Skulpturen und Springbrunnen bis
4 m Höhe sowie Grabmale auf
Friedhöfen,
Ausstellungs- und Lagerplätze
bis 300 m2 Fläche,
Fahrradabstellanlagen,
Fahrzeugwaagen,
Regallager bis 5 m Lagerhöhe,
Teppichstangen,
Markisen,
Hochsitze,
unbedeutende bauliche Anlagen
und Einrichtungen, die vorstehend
nicht erfaßt sind.
(2) Die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen bedarf keiner
Baugenehmigung, wenn für
die neue Nutzung keine anderen
oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften gelten als für
die bisherige Nutzung, bisher
anders genutzte Räume eines
Wohngebäudes mit nicht mehr
als zwei Wohnungen als Aufenthaltsräume
genutzt werden sollen, die zu
diesen Wohnungen gehören,
Räume in bestehenden Wohngebäuden
in Bäder oder Toiletten umgebaut
werden sollen.
(3) Keiner Baugenehmigung bedarf
der Abbruch oder die Beseitigung
von baulichen
Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen
nach Absatz 1,
Gebäuden bis 500 m3 Brutto-Rauminhalt,
ortsfesten Behältern bis
300 m3 Behälterinhalt Feuerungsanlagen.
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
Instandhaltungsarbeiten.
(5)
Auch genehmigungsfreie Vorhaben
müssen den materiellen Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechen.
§
56a Genehmigungsfreistellung
(1)
Keiner Baugenehmigung bedarf die
Errichtung oder Änderung
von Wohngebäuden
bis zu drei Vollgeschossen, anderen
Gebäuden ohne Aufenthaltsräume
mit insgesamt nicht mehr als 200
m2 Geschoßfläche und
nicht mehr als zwei Vollgeschossen
sowie
von Stehplätzen, Garagen
und Nebenanlagen für die
Gebäude nach Nummer 1 und
2,
soweit die Vorhaben nicht bereits
nach § 56 genehmigungsfrei
oder durch Rechtsverordnung nach
§ 76 Abs. 2 oder 4 Nr. 1
genehmigungsfrei gestellt sind
und die Voraussetzungen nach Absatz
2 vorliegen. Satz 1 gilt auch
für Nutzungsänderungen
von Gebäuden, deren Errichtung
oder Änderung bei geänderter
Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei
wäre.
(2)
Vorhaben nach Absatz 1 sind genehmigungsfrei
gestellt, wenn
1. die Vorhaben innerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplanes oder einer
Rechtsverordnung über einen
Vorhaben- und Erschließungsplan
liegen, die Festsetzungen im Sinne
von § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches
enthalten, oder
in einem Vorbescheid abschließend
als insgesamt planungsrechtlich
zulässig festgestellt worden
sind,
2. die Erschließung gesichert
ist und
3.
die Bauaufsichtsbehörde nicht
erklärt, daß das Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Die
Erklärung nach Satz 1 Nr.
3 ist zulässig, wenn beabsichtigt
ist, eine Veränderungssperre
nach § 14 des Baugesetzbuches
zu erlassen oder eine Zurückstellung
nach, § 15 des Baugesetzbuches
zu beantragen, oder wenn die Überprüfung
des Vorhabens in einem Genehmigungsverfahren
aus anderen Gründen für
erforderlich gehalten wird. Darauf
daß die Bauaufsichtsbehörde
von der Erklärungsmöglichkeit
keinen Gebrauch macht, besteht
kein Rechtsanspruch. § 56
Abs. 5 gilt entsprechend.
(3)
Der Bauaufsichtsbehörde sind
Bauvorlagen einzureichen, die
§ 57 Abs. 2 und 4 entsprechen.
Den Bauvorlagen ist eine Erklärung
des Entwurfsverfassers und der
für einzelne Fachgebiete
hinzugezogenen Sachverständigen
beizufügen, daß das
Vorhaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht sowie
die erforderlichen Genehmigungen,
Bewilligungen und Erlaubnisse
eingeholt werden und die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen. Nachweise
über die Standsicherheit
von Gebäuden nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen
von einem Prüfingenieur für
Baustatik geprüft sein. Über
Ausnahmen und Befreiungen entscheidet
die Bauaufsichtsbehörde auf
besonderen Antrag.
(4)
Mit der Ausführung des Vorhabens
darf sechs Wochen nach Eingang
der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde
begonnen werden. Die Bauaufsichtsbehörde
hat innerhalb von zehn Arbeitstagen
die Bauvorlagen auf Vollständigkeit
zu überprüfen. Sind
sie unvollständig, so hat
die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
mitzuteilen, welche Ergänzungen
erforderlich sind und daß
die Frist nach Satz 1 erst nach
Eingang der angeforderten Unterlagen
beginnt. Mit der Ausführung
des Vorhabens darf nicht begonnen
werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde
vor Ablauf der Frist die Durchführung
eines Genehmigungsverfahrens nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erklärt
oder die eingereichten Bauvorlagen
beanstandet. § 62 Abs. 7
und 8 gilt sinngemäß.
(5)
Bauliche Anlagen nach Absatz 1
dürfen erst benutzt werden,
wenn sie ordnungsgemäß
fertiggestellt und sicher benutzbar
sind. Ihre Fertigstellung ist
der Bauaufsichtsbehörde eine
Woche vor der Inbenutzungnahme
anzuzeigen. Mit der Anzeige sind
der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:
eine
Bestätigung des Prüfingenieurs
für Baustatik, daß
die bauliche Anlage entsprechend
dem nach Absatz 3 geprüften
Nachweis der Standsicherheit errichtet
oder geändert worden ist,
eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die Tauglichkeit und
die sichere Benutzbarkeit der
Schornsteine mit den Schornsteinanschlüssen
und
eine Bestätigung des Bauleiters,
daß das Bauvorhaben entsprechend
den eingereichten Bauvorlagen
und den Anforderungen nach §
53 ausgeführt wurde.
(6) Die Genehmigungsfreiheit entbindet
nicht von der Pflicht zur Einhaltung
der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an bauliche Anlagen
gestellt werden; hierzu gehört
auch die Einholung der erforderlichen
Genehmigungen, Bewilligungen und
Erlaubnisse vor Baubeginn.
§
57 Bauantrag und Bauvorlagen
(1)
Der Bauantrag bedarf der Schriftform.
(2)
Mit dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Bauvorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Es kann gestattet
werden, daß einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden.
(3)
In besonderen Fällen kann
zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlage auf die Umgebung
verlangt werden, daß die
bauliche Anlage in geeigneter
Weise auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(4)
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser
haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser
die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von Sachverständigen
bearbeiteten Unterlagen müssen
auch von diesen unterschrieben
sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer,
so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
(5)
Sind genehmigungsbedürftige
Vorhaben ohne Baugenehmigung oder
genehmigungsfrei gestellte Vorhaben
ohne die nach § 56a Abs.
3 der Bauaufsichtsbehörde
einzureichenden Bauvorlagen begonnen
oder fertiggestellt worden, so
kann die Bauaufsichtsbehörde
die nachträgliche Einreichung
der Bauvorlagen verlangen.
§
58 Bauvorlageberechtigung
(1)
Bauvorlagen für die Errichtung
oder Änderung genehmigungsbedürftiger
oder nach § 56a zu behandelnder
Gebäude müssen von einem
bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser
unterschrieben sein.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
auf Grund des Berliner Architekten-
und Baukammergesetzes die Berufsbezeichnung
"Architekt" oder
des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" als Angehöriger
einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens
die Berufsbezeichnung "Ingenieur"
zu führen berechtigt ist.
In den Fällen des Satzes
1 Nr. 2 bedarf es ferner einer
praktischen Tätigkeit von
mindestens zwei Jahren im Bauwesen.
Bauvorlageberechtigt ist ferner,
wer die
Berufsbezeichnung "Innenarchitekt"
oder "Landschaftsarchitekt"
führen darf für die
mit der Berufsaufgabe verbundenen
Tätigkeiten,
unter Beschränkung auf sein
Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt,
die üblicherweise von Fachkräften
mit einer anderen Ausbildung,
als sie die zuvor genannten Personen
haben, aufgestellt werden, die
Berufsbezeichnung "Ingenieur"
in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf, mindestens zwei
Jahre als Ingenieur tätig
war und Bediensteter einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ist, für die dienstliche
Tätigkeit.
(3) Bauvorlageberechtigt für
Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
eingeschossige gewerbliche Gebäude
bis 250 m2 Grundfläche und
bis 5 m Wandhöhe, gemessen
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie zwischen
Dachhaut und Außenwand,
Garagen bis 100 m2 Nutzfläche,
Behelfsbauten, untergeordnete
Gebäude und bauliche Anlagen,
einfache Änderungen von Gebäuden
sind ferner die Angehörigen
der Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen,
die an einer deutschen Hochschule,
einer deutschen öffentlichen
oder staatlich anerkannten Ingenieurschule
oder an einer dieser gleichrangigen
deutschen Lehreinrichtung das
Studium erfolgreich abgeschlossen
haben, sowie die staatlich geprüften
Techniker der Fachrichtung Bautechnik
und die Handwerksmeister des Bau-
und Zimmererfachs. Dies gilt auch
für Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum mit als gleichrangig
geltenden Abschlüssen. Abweichungen
können zugelassen werden.
(4)
Unternehmen dürfen Bauvorlagen
als Entwurfsverfasser unterschreiben,
wenn sie diese unter der Leitung
eines Bauvorlageberechtigten nach
Absatz 1 aufstellen. Auf den Bauvorlagen
ist der Name des Bauvorlageberechtigten
anzugeben.
§
59 Vorbescheid
(1)
Vor Einreichung des Bauantrages
kann auf schriftlichen Antrag
des Bauherrn zu einzelnen Fragen
des Bauvorhabens ein schriftlicher
Bescheid (Vorbescheid) erteilt
werden. Der Vorbescheid gilt drei
Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu einem Jahr
verlängert werden.
(2)
§ 57 Abs. 2 bis 4, §
60 Abs. 2 sowie §§ 61
und 62 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten
sinngemäß.
§
60 Behandlung des Bauantrages
(1)
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach anderen Vorschriften der
Zustimmung oder des Einvernehmens
einer anderen Behörde oder
Dienststelle, so gilt diese als
erteilt, wenn sie nicht sechs
Wochen nach Eingang des Ersuchens
unter Angabe der Gründe verweigert
wird. Stellungnahmen anderer Behörden
oder Dienststellen können
im bauaufsichtlichen Verfahren
unberücksichtigt bleiben,
wenn sie nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung zur Stellungnahme
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen. Eine Verlängerung
der Frist um einen Monat ist in
begründeten Ausnahmefällen
möglich. Zeitvorgaben nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben
hiervon unberührt. Die Bauaufsichtsbehörde
entscheidet über den Bauantrag
innerhalb einer Frist von sechs
Wochen. Die Frist beginnt, sobald
die vollständigen Bauvorlagen
und alle für die Entscheidung
notwendigen Stellungnahmen und
Nachweise vorliegen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde soll
den Bauantrag zurückweisen,
wenn die Bauvorlagen unvollständig
sind oder erhebliche Mängel
aufweisen.
(3)
Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise bedarf es nicht, soweit
mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt
werden, die von einem Prüfamt
für Baustatik allgemein geprüft
sind (Typenprüfung). Typenprüfungen
anderer Länder im Geltungsbereich
des Grundgesetzes gelten auch
im Land Berlin.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
auf Kosten des Bauherrn für
die Prüfung eines technisch
schwierigen Bauantrages Sachverständige
heranziehen. Mit Zustimmung des
Bauherrn und auf seine Kosten
können Sachverständige
auch für die Prüfung
anderer Bauanträge herangezogen
werden.
(5)
Legt der Bauherr Bescheinigungen
eines Sachverständigen im
Sinne der Rechtsverordnung nach
§ 76 Abs. 4 Nr. 2 vor, so
gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen
für den in der jeweiligen
Rechtsverordnung dem Sachverständigen
zugewiesenen Bereich als eingehalten.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen.
§
60a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
werden Wohngebäude bis zu
drei Vollgeschossen, eingeschossige
Gebäude, auch mit Aufenthaltsräumen,
bis 200 m2 Grundfläche, Gebäude
ohne Aufenthaltsräume bis
100 m2 Grundfläche und mit
nicht mehr als zwei Vollgeschossen
und Stellplätze, Garagen
und Nebenanlagen für die
Gebäude nach Nummer 1 bis
3 nur nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4 geprüft und überwacht,
soweit sie nicht nach § 56
genehmigungsfrei oder nach §
56a oder durch Rechtsverordnungen
nach § 76 Abs. 2 oder 4 Nr.
1 genehmigungsfrei gestellt sind.
(2)
Im vereinfachten Verfahren wird
die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit den Vorschriften dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes
nur nach §§ 4, 5, 6,
8 Abs. 3 sowie §§ 13,
48, 50 und 51 geprüft. Die
Prüfung der Vereinbarkeit
mit anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
Die Erteilung einer Baugenehmigung
kann auch versagt werden, wenn
Verstöße gegen nicht
zu prüfende Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes festgestellt werden.
(3)
Auch soweit eine Prüfung
entfällt, sind Bauvorlagen
einzureichen. Über Ausnahmen
und Befreiungen entscheidet die
Bauaufsichtsbehörde auf besonderen
Antrag.
(4)
Der Entwurfsverfasser und die
für einzelne Fachgebiete
hinzugezogenen Sachverständigen
haben, soweit eine Prüfung
entfällt, jeweils für
ihre Fachgebiete Erklärungen
abzugeben, daß das Bauvorhaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht.
(5)
Mit der Anzeige der Fertigstellung
nach § 72 Abs. 1 Satz l ist
eine Bestätigung des Bauleiters
vorzulegen, daß das Bauvorhaben
entsprechend den eingereichten
Bauvorlagen und den Anforderungen
nach § 53 ausgeführt
wurde.
§
61 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
Ausnahmen von Vorschriften dieses
Gesetzes und von Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes, die
Sollvorschriften sind oder in
denen Ausnahmen vorgesehen sind
(nicht zwingende Vorschriften),
gestatten, wenn die Ausnahmen
mit den öffentlichen Belangen
vereinbar sind und die festgelegten
Voraussetzungen vorliegen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
von zwingenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes auf
schriftlichen Antrag befreien,
wenn Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die
Abweichung erfordern,
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist; eine nicht
beabsichtigte Härte liegt
auch dann vor, wenn auf andere
Weise dem Zweck einer technischen
Anforderung nachweislich entsprochen
wird, oder es zur praktischen
Erprobung neuer Bau- und Wohnformen,
von Maßnahmen zur Kostendämpfung,
zur Verwirklichung von Vorhaben
zur Energieeinsparung oder zur
Schonung der natürlichen
Lebensgrundlagen durch Versuchsbauten
der Abweichung bedarf; vom Bauherrn
ist nachzuweisen, daß Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung hierdurch
nicht entstehen. Befreiungen sind
schriftlich zu erteilen.
(3)
Ist für bauliche Anlagen,
aridere Anlagen oder Einrichtungen,
die keiner Baugenehmigung bedürfen,
eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich,
so ist die Ausnahme oder Befreiung
schriftlich zu beantragen.
(4)
Ist eine Ausnahme oder Befreiung
unter Bedingungen, befristet oder
unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt worden, so ist die Genehmigung
entsprechend einzuschränken.
(5)
Ausnahmen oder Befreiungen, die
sich nachteilig auf die Umwelt,
Natur und Landschaft oder die
Nachbarschaft auswirken können,
sind durch Maßnahmen zur
Verbesserung des Wohnumfeldes,
insbesondere durch naturbelassene
Grünflächen, auszugleichen.
§
62 Baugenehmigung und Baubeginn
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht. Mit der
Baugenehmigung gelten alle Ausnahmen
als erteilt. Für Lüftungsanlagen
und Klimaanlagen, Feuerungsanlagen
und ähnliche Anlagen kann
auf Antrag eine besondere Baugenehmigung
auch nach Erteilung der Baugenehmigung
nach Satz 1 erteilt werden; dies
gilt sinngemäß auch
für die Genehmigung der Standsicherheit.
(2)
Werden als Folge der Anwendung
des Absatzes 1 Satz 3 Änderungen
der Baugenehmigung nach Absatz
1 Satz 1 notwendig, so können
für die bereits begonnenen
Teile des Vorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden.
Die dadurch entstehenden Kosten
trägt der Antragsteller
(3)
Die Baugenehmigung bedarf der
Schriftform. Eine Ausfertigung
der mit einem Genehmigungsvermerk
zu versehenden Bauvorlagen ist
der Baugenehmigung beizufügen.
(4)
Die Baugenehmigung gilt auch für
und gegen den Rechtsnachfolger
des Bauherrn.
(5)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Vor Erteilung der Baugenehmigung
darf mit der Ausführung des
Vorhabens, abgesehen von der Einrichtung
der Baustelle, nicht begonnen
werden.
(7)
Vor Baubeginn muß die Grundrißfläche
des Gebäudes abgesteckt und
seine Höhenlage festgelegt
sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen
müssen an der Baustelle von
Baubeginn an vorliegen.
(8)
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als drei Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(9)
In den Fällen des §
57 Abs. 5 wird von der Bauaufsichtsbehörde
von Amts wegen ein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt.
(10)
Die Genehmigung nach den §§
4, 8, 16 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Erlaubnis nach den auf Grund
des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften sowie
die Genehmigung nach § 7
des Atomgesetzes, nach §
17 des Sprengstoffgesetzes und
nach § 8 des Gentechnikgesetzes
schließen eine Baugenehmigung
ein.
§
63 Teilbaugenehmigung
(1)
Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
§ 62 gilt sinngemäß.
(2)
In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, daß
die zusätzlichen Anforderungen
im Hinblick auf die Vorschriften
dieses Gesetzes oder im Hinblick
auf Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes erforderlich sind.
§
64 Geltungsdauer der Genehmigung
(1)
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn innerhalb
von drei Jahren nach ihrer Erteilung
mit der Ausführung des Bauvorhabens
nicht begonnen oder die Bauausführung
ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis
zu einem Jahr verlängert
werden. Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
§
65 Typengenehmigung
(1)
Für bauliche Anlagen, die
in derselben Ausführung an
mehreren Stellen errichtet werden
sollen, kann die für das
Bauwesen zuständige Senatsverwaltung
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen und ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2)
Die Typengenehmigung bedarf der
Schriftform. Sie darf nur unter
dem Vorbehalt des Widerrufs und
nur für eine bestimmte Frist
erteilt werden, die fünf
Jahre nicht überschreiten
soll. Die Geltungsdauer kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis
zu fünf Jahren verlängert
werden. Eine Ausfertigung der
mit einem Genehmigungsvermerk
zu versehenden Bauvorlagen ist
der Typengenehmigung beizufügen.
(3)
Die Typengenehmigung kann unter
Auflagen und Bedingungen erteilt
werden, die sich insbesondere
auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften,
Kennzeichnung oder Verwendung
beziehen.
(4)
Typengenehmigungen anderer Länder
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
gelten auch im Land Berlin.
(5)
§ 57 Abs. 2 und 4 sowie §
60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(6)
Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung (§ 62) oder
eine Zustimmung (§ 67) einzuholen.
(7)
Die in der Typengenehmigung entschiedenen
Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde
nicht geprüft zu werden.
Soweit es auf Grund örtlicher
Verhältnisse im Einzelfall
erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte
Typen ausschließen.
§
66 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1)
Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden
und deren Aufstellungsdauer an
einem Ort zeitlich begrenzt ist.
Baustelleneinrichtungen und Gerüste
gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Dies gilt nicht für die in
§ 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe
a bis e genannten Fliegenden Bauten.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bereich der
Antragsteller seinen Wohnsitz
oder seine gewerbliche Niederlassung
hat. Hat der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder seine gewerbliche
Niederlassung nicht in einem Land
im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
so ist die Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bereich
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll; sie kann
auf schriftlichen Antrag von der
für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Bauaufsichtsbehörde
jeweils bis zu fünf Jahren
verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung
wird in ein Prüfbuch eingetragen,
dem eine Ausfertigung der mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehenden
Bauvorlagen beizufügen ist.
Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder im Geltungsbereich
des Grundgesetzes gelten auch
im Land Berlin.
(5)
Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel seines Wohnsitzes
oder seiner gewerblichen Niederlassung
oder die Übertragung eines
Fliegenden Baues an Dritte der
Behörde anzuzeigen, die die
Ausführungsgenehmigung erteilt
hat. Die Behörde hat die
Änderungen in das Prüfbuch
einzutragen und sie, wenn mit
den Änderungen ein Wechsel
der Zuständigkeit verbunden
ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(6)
Fliegende Bauten dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist und die Fliegenden Bauten
von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Das Ergebnis der Abnahme ist in
das Prüfbuch einzutragen.
(7)
Die für die Erteilung der
Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit
oder Standsicherheit nicht oder
nicht mehr gesichert ist oder
weil von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen wird. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch auf Grund von
Mängeln am Fliegenden Bau
untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen. Die
ausstellende Behörde ist
zu benachrichtigen, das Prüfbuch
ist einzuziehen und der ausstellenden
Behörde zuzuleiten, wenn
die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener
Frist nicht zu erwarten ist.
(8)
Bei Fliegenden Bauten, die von
Besuchern betreten und längere
Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die für
die Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
(9)
§ 57 Abs. 2 und 4 und §
71 Abs. 1, 3 bis 5 gelten entsprechend.
§
67 Vorhaben des Bundes und
der Länder
(1)
Vorhaben des Bundes und der Länder
bedürfen keiner Baugenehmigung,
Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung,
wenn der öffentliche Bauherr
die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einem
Beamten des höheren bautechnischen
Verwaltungsdienstes oder einem
Angestellten mit entsprechender
Vorbildung, der im öffentlichen
Dienst beschäftigt ist, übertragen
hat. Vorhaben des Bundes und der
Länder bedürfen der
Zustimmung, wenn sie nach §
55 genehmigungsbedürftig
sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Vorhaben anderer
Stellen, die für sie von
Behörden des Bundes oder
der Länder errichtet werden.
(2)
§ 57 Abs. 1 bis 4 und §§
59 bis 64 gelten entsprechend;
eine Prüfung der bautechnischen
Ausführung findet nicht statt.
Der öffentliche Bauherr trägt
die Verantwortung, daß Entwurf
und Ausführung der baulichen
Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(3)
Die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung kann bestimmen,
daß Absatz 1 auf Vorhaben
Berlins ganz oder teilweise nicht
anzuwenden ist.
(4)
Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung
dienen und sich in militärischen
Sicherheitsbereichen befinden,
die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten
der Bundeswehr und zivile Wachpersonen
vom 12. August 1965 (BGBl. I S.796)
festgesetzt sind, sind abweichend
von den Absätzen 1 bis 3
der für das Bauwesen zuständigen
Senatsverwaltung vor Baubeginn
in geeigneter Weise zur Kenntnis
zu bringen. Im übrigen wirken
die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 66 Abs. 2 bis
9 findet auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
keine Anwendung.
§
68 Öffentliche Verkehrs-,
Versorgungs-, Abfallentsorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen
sowie Wasserbauten, Sprengstofflager
Einer
Baugenehmigung oder einer Zustimmung
sowie der Bauüberwachung
und der Bauzustandsbesichtigungen
nach den Vorschriften dieses Gesetzes
bedürfen nicht Betriebsanlagen
der landeseigenen Verkehrsunternehmen,
bauliche Anlagen in und an oberirdischen
Gewässern, einschließlich
der Anlagen zur Nutzung, zur Unterhaltung
und zum Ausbau der Gewässer,
der Deiche und der Dämme,
mit Ausnahme von Gebäuden
mit mehr als 20 m2 Grundfläche
oder 4 m Höhe, Anlagen für
das Fernmeldewesen, für die
öffentliche Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl,
Wärme, Wasser, für die
öffentliche Abfallentsorgung
oder die Abwasserwirtschaft, mit
Ausnahme von ortsfesten Behältern
für Gas mit einem Behälterinhalt
von mehr als 6 m3, von ortsfesten
Behältern für Verflüssigte
Gase mit einem Fassungsvermögen
ab 3 t, von Gebäuden mit
mehr als 20 m2 Grundfläche
oder 4 m Höhe sowie von sonstigen
oberirdischen Anlagen mit einer
Höhe von mehr als 20 m oder
einem umbauten Raum oder Behälterinhalt
von mehr als 100 m3, Sprengstofflager,
für die besondere Vorschriften
gelten, mit Ausnahme von Gebäuden
mit mehr als 20 m2 Grundfläche
oder 4 m Höhe.
§
68a Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind
Bauprodukte entgegen § 22
mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
69 Baueinstellung
(1) Die Einstellung der Bauarbeiten
kann angeordnet werden, wenn die
Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
oder zustimmungsbedürftigen
oder genehmigungsfrei gestellten
Bauvorhabens entgegen den Vorschriften
des § 62 Abs. 6 oder §
56a Abs. 4 begonnen wurde, bei
der Ausführung eines Bauvorhabens
von den genehmigten oder nach
§ 56a Abs. 3 einzureichenden
Bauvorlagen abgewichen oder gegen
Immobilienrechtliche Vorschriften verstoßen
wird, Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 2) oder
dem Ü-Zeichen (§ 22
Abs. 5) gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Bauprodukte, Geräte, Maschinen
und Bauhilfsmittel in amtlichen
Gewahrsam bringen.
§
70 Beseitigung baulicher Anlagen
(1)
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen Anlagen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften benutzt, so kann
diese Benutzung untersagt werden.
(2)
Absatz 1 gilt für Werbeanlagen
und Warenautomaten entsprechend.
§
71 Bauüberwachung
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überwachen.
Sie kann einen amtlichen Nachweis
darüber verlangen, daß
die Grundrißflächen
und die festgelegten Höhenlagen
der Gebäude (§ 62 Abs.
7) eingehalten sind.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde und
die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich auch aus; fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
lassen.
(3)
Den mit der Überwachung beauftragten
Personen ist jederzeit Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
für die Überwachung
technisch schwieriger Bauausführungen
besondere Sachverständige
heranziehen. Mit Zustimmung des
Bauherrn können besondere,
Sachverständige auch für
die Überwachung anderer Bauausführungen
herangezogen werden.
(5)
Die Kosten für den Nachweis
nach Absatz 1, für die Probeentnahmen
und Prüfungen nach Absatz
2, für die Heranziehung besonderer
Sachverständiger nach Absatz
4 sowie für Prüfungen,
Überwachungen und Nachweise
auf Grund von Rechtsverordnungen
nach § 76 Abs. 1 Nr. 4, Abs.
3 bis 5 trägt der Bauherr.
§
72 Bauzustandsbesichtigung
(1)
Der Abschluß der Rohbauarbeiten
und die Fertigstellung genehmigungsbedürftiger
baulicher Anlagen, anderer Anlagen
und Einrichtungen sind der Bauaufsichtsbehörde
vom Bauherrn jeweils zwei Wochen
vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde
eine Besichtigung des Bauzustandes
zu ermöglichen. Die Rohbauarbeiten
sind abgeschlossen, wenn die tragenden
Teile, Schornsteine, Brandwände,
notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion
vollendet sind. Zur Fertigstellung
müssen auch die Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen
hergestellt sein. Zur Besichtigung
des Rohbaus sind die Bauteile,
die für die Standsicherheit
und, soweit möglich, die
Bauteile, die für die Feuersicherheit,
den Wärme- und Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, daß Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können. Der Bauherr
hat für die Besichtigungen
und die damit verbundenen möglichen
Prüfungen die erforderlichen
Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen.
(2)
Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt
wird bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde
überlassen. Über das
Ergebnis der Besichtigung ist
auf Verlangen des Bauherrn eine
Bescheinigung auszustellen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
über Absatz 1 hinaus verlangen,
daß ihr oder einem Beauftragten
Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.
(4)
Der Bauaufsichtsbehörde ist
bis zum Abschluß der Rohbauarbeiten
eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die Tauglichkeit der
Schornsteine und bis zur Fertigstellung
der baulichen Anlage eine Bescheinigung
des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die sichere Benutzbarkeit
der Schornsteine mit den Schornsteinanschlüssen
beizubringen.
(5)
Mit dem Innenausbau darf erst
einen Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
des Abschlusses der Rohbauarbeiten
begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des Innenausbaus zugestimmt hat.
(6)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß bei Bauausführungen
die Arbeiten erst fortgesetzt
oder die Anlagen und Einrichtungen
erst benutzt werden, wenn sie
von ihr oder einem beauftragten
Sachverständigen geprüft
worden sind.
(7)
Bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen dürfen
erst benutzt werden, wenn sie
ordnungsgemäß fertiggestellt
und sicher benutzbar sind, frühestens
jedoch eine Woche nach dem in
der Anzeige nach Absatz 1 genannten
Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Bauaufsichtsbehörde soll
gestatten, daß die Anlage
oder Einrichtung ganz oder teilweise
schon früher benutzt wird,
wenn Bedenken wegen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung nicht
bestehen.