Bayerische
Bauordnung (BayBO)
in der Fassung vom 4. August 1997
Fundstelle: GVBl 1997, S. 433
zuletzt geändert am 24.12.2002,
GVBl 2002, S. 962
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Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Art.
1 Anwendungsbereich
Art. 2 Begriffe
Art.
3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine
Bebauung
Art.
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
Art.
5 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke
Art.
6 Abstandsflächen
Art.
7 Abweichungen von den Abstandsflächen
Art.
8 Kinderspielplätze
Art.
9 Einfriedung der Baugrundstücke
Art.
10 Höhenlage des Grundstücks
und der baulichen Anlagen
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Abschnitt I
Baugestaltung
Art. 11
Baugestaltung
Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
Art. 12 Baustelle
Art. 13
Standsicherheit
Art.
14 Schutz gegen Einwirkungen
Art. 15
Brandschutz
Art.
16 Wärme-, Schall- und
Erschütterungsschutz
Art.
17 Verkehrssicherheit
Art.
18 Beheizung, Beleuchtung
und Lüftung
Abschnitt III
Bauprodukte und Bauarten
Art. 19
Bauprodukte
Art.
20 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
Art.
21 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
Art.
22 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
Art. 23 Bauarten
Art.
24 Übereinstimmungsnachweis
Art.
25 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
Art.
26 Übereinstimmungszertifikat
Art.
27 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Abschnitt IV
Wände, Decken, Dächer
und Rettungswege
Art. 28 Tragende Wände,
Pfeiler und Stützen
Art. 29
Außenwände
Art. 30
Trennwände
Art. 31
Brandwände
Art.
32 Decken und Böden
Art. 33 Dächer
Art. 34
Vorbauten
Art. 35 Treppen
Art.
36 Treppenräume und Ausgänge
Art.
37 Notwendige Flure
Art.
38 Fenster, Türen und
Kellerlichtschächte
Abschnitt V
Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen
und andere Anlagen
Art. 39 Aufzüge
Art.
40 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle, Leitungsanlagen
Art.
41 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
Art.
42 Nicht an Sammelkanalisationen
angeschlossene Anwesen
Art. 43
Abfallschächte
Art. 44
Abfallbehälter
Abschnitt VI
Aufenthaltsräume und Wohnungen
Art.
45 Aufenthaltsräume
Art. 46
Wohnungen
Art.
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Kellergeschoß
Art.
48 Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum
Art. 49
Aborträume
Art. 50 Bäder
Abschnitt VII
Besondere bauliche Anlagen
Art. 51 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
Art.
52 Garagen und Stellplätze
für Kraftfahrzeuge
Art.
53 Ablösung der Stellplatz-
und Garagenbaupflicht
Art. 54 Ställe
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
Art. 55 Grundsatz
Art. 56 Bauherr
Art.
57 Verantwortlichkeit des
Entwurfsverfassers und der Ersteller
bautechnischer Nachweise
Art. 58
Unternehmer
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden
Art.
59 Bauaufsichtsbehörden
Art.
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
Art.
61 Sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil
Verfahren
Abschnitt I
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie
Vorhaben
Art.
62 Genehmigungspflichtige
Vorhaben
Art.
63 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
für die Errichtung und Änderung
Art.
64 Genehmigungsfreistellung
Art.
65 Verfahren bei Abbruch und
Beseitigung baulicher Anlagen
Art.
66 Planungsrechtliche Genehmigung
Abschnitt II
Bauaufsichtliches Verfahren
Art.
67 Bauantrag und Bauvorlagen
Art.
68 Bauvorlage- und Nachweisberechtigung
Art.
69 Behandlung des Bauantrags
Art. 70
Abweichungen
Art.
71 Beteiligung des Nachbarn
Art.
72 Baugenehmigung und Baubeginn
Art.
73 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Art.
74 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
Art. 75
Vorbescheid
Art.
76 Teilbaugenehmigung
Art.
77 Geltungsdauer der Baugenehmigung
und der Teilbaugenehmigung
Art. 78
Bauüberwachung
Art.
79 Fortführung der Bauarbeiten
und Benutzung der baulichen Anlage
Art.
80 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Art. 81
Baueinstellung
Art. 82
Baubeseitigung
Art.
83 Betreten der Grundstücke
und der baulichen Anlagen
Art.
84 Bekanntgabe von Bauvorhaben
Art.
85 Genehmigung fliegender
Bauten
Art.
86 Bauvorhaben des Bundes,
der Länder und der kommunalen
Gebietskörperschaften
Art.
87 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Art.
88 Grundrechtseinschränkung
Siebenter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Art. 89 Ordnungswidrigkeiten
Art.
90 Rechtsverordnungen
Art.
91 Örtliche Bauvorschriften
Art.
92 Zuständigkeiten nach
dem Baugesetzbuch und anderen
Bundesgesetzen
Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art.
93 Übergangsvorschriften
Art.
94 Aufhebung bestehender Vorschriften
Art.
95 Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Art.
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
alle baulichen Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die nach
diesem Gesetz oder in Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1.
Anlagen des öffentlichen
Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen
und
Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude
an Flugplätzen,
2.
Anlagen, die der Bergaufsicht
unterliegen,
3.
Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen
alter Art, ausgenommen in
Gebäuden,
4.
Kräne und Krananlagen,
5.
Gerüste,
6.
Feuerstätten, die nicht der
Raumheizung oder der
Brauchwassererwärmung dienen,
ausgenommen
Gas-Haushalts-Kochgeräte.
Art. 2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Ortsfeste
Anlagen der Wirtschaftswerbung
(Werbeanlagen) einschließlich
Automaten sind bauliche Anlagen.
Als bauliche Anlagen gelten Anlagen,
die nach ihrem Verwendungszweck
dazu bestimmt sind, überwiegend
ortsfest benutzt zu werden, sowie
1. Aufschüttungen und Abgrabungen
einschließlich der Anlagen
zur Gewinnung von Steinen, Erden
und anderen Bodenschätzen,
2.
Lagerplätze, Abstellplätze
und Ausstellungsplätze,
3.
Campingplätze und Wochenendplätze,
4.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(2) Gebäude sind selbständig
benutzbare,überdeckte bauliche
Anlagen,
die von Menschen betreten werden
können.
(3)
Gebäude geringer Höhe
und Gebäude, bei denen der
Fußboden keines Geschosses,
in dem Aufenthaltsräume im
Sinn des Art. 45 Abs. 2 möglich
sind, an einer Stelle mehr als
7 m, Hochhäuser solche, bei
denen dieser Fußboden mehr
als 22 m über der natürlichen
oder festgelegten Geländeoberfläche
liegt. Alle anderen Gebäude
sind Gebäude mittlerer Höhe.
(4)
Vorhaben geringer Schwierigkeit
sind
1.
einfache bauliche Anlagen einschließlich
einfacher Änderungen anderer
baulicher Anlagen,
2. Wohngebäude geringer Höhe
auch in der Form von Doppelhäusern
oder
Hausgruppen,
3. Gebäude geringer Höhe,
die neben einer Wohnnutzung teilweise
oder
ausschließlich freiberuflich
oder gewerblich im Sinn des Art.
13 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
genutzt werden,
4. nicht oder nur zum vorübergehenden
Aufenthalt einzelner Personen
bestimmte eingeschossige Gebäude
mit freien Stützweiten von
nicht
mehr als 12 m, soweit sie keine
einfachen baulichen Anlagen und
keine
Sonderbauten sind
Bauliche
Anlagen und Räume besonderer
Art oder Nutzung (Sonderbauten)
sind
1.
Bauliche Anlagen mit mehr als
30 m Höhe,
2. Hochhäuser
3. Hochregale mit mehr als 7,50
m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),
4. Bauliche Anlagen und Räume
mit mehr als 1600 m2 Grundfläche,
ausgenommen Wohngebäude,
5. Verkaufsstätten, Messe-
und Ausstellungsbauten mit mehr
als 2000 m2
Geschoßfläche,
6. Versammlungsstätten, einschließlich
Kirchen, für mehr als 100
Personen,
7. Sportstätten mit mehr
als 400 m2 Hallensportfläche
oder mehr als 100
Zuschauerplätzen, Freisportanlagen
mit mehr als 400 Zuschauerplätzen,
8. Krankenhäuser, Entbindungs-
und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen,
9. Heime und Tageseinrichtungen
für Kinder, Behinderte und
alte Menschen,
Einrichtungen zur vorübergehenden
Unterbringung von Personen sowie
Kindergärten mit mehr als
zwei Gruppen oder mit dem Aufenthalt
von
Kindern dienenden Räumen
außerhalb des Erdgeschosses,
10. Gaststätten mit mehr
als 60 Gastplätzen oder mehr
als 30 Gastbetten,
11. Schulen, Hochschulen und ähnliche
Ausbildungseinrichtungen,
12. Justizvollzugsanstalten,
13. Garagen mit mehr als 1000
m2 Nutzfläche,
14. Fliegende Bauten, außer
nach Art. 85 Abs.3,
15. Camping- und Wochenendplätze,
16. Bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit erhöhter
Brand-,
Explosions-, Gesundheits- oder
Verkehrsgefahr verbunden ist,
und
Anlagen, die in der Vierten Verordnung
zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes
am 1. Januar 1997enthalten waren.
Alle
anderen baulichen Anlagen sind
Vorhaben mittlerer Schwierigkeit.
(5)
Vollgeschosse sind Geschosse,
die vollständig über
der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen
und über mindestens zwei
Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens
2,30 m haben.
Als
Vollgeschosse gelten Kellergeschosse,
deren Deckenunterkante im Mittel
mindestens 1,20 m höher liegt
als die natürliche oder festgelegte
Geländeoberfläche.
(6)
Bauprodukte sind
1.
Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um
dauerhaft in bauliche Anlagen
eingebaut zu werden,
2.
aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte
Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen und Silos.
(7)
Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen
oder Teilen von baulichen Anlagen.
Art.
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinn von
Art.1 Abs.1 Satz 2 sowie ihre
Teile sind so anzuordnen, zu errichten,
zu ändern und instand zu
halten, daß die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere
Leben oder Gesundheit, und die
natürlichen Lebensgrundlagen
nicht gefährdet werden. Sie
müssen bei ordnungsgemäße
Instandhaltung die allgemeinen
Anforderungen des Satzes 1 ihrem
Zweck entsprechend angemessen
dauerhaft erfüllen und ohne
Mißstände benutzbar
sein.
Sie sind einwandfrei zu gestalten
und dürfen das Gesamtbild
ihrer Umgebung nicht verunstalten.
(2)
Die vom Staatsministerium des
Innern oder der von ihm bestimmten
Stelle durch öffentliche
Bekanntmachung als Technische
Baubestimmungen eingeführten
technischen Regeln sind zu beachten.
Bei
der Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Art. 19 Abs.
3, Art. 23 und 70 Abs. 1 bleiben
unberührt.
Werden
die allgemein anerkannten Regeln
der Technik und Baukunst beachtet,
gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen
Anforderungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften als eingehalten.
(3)
Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinn des
Art. 1 Abs. 1 Satz 2, für
die Änderung ihrer Benutzung
und für Baustellen und Baugrundstücke
gelten Absatz 1 Satz. 1 und Absatz
2 sinngemäß.
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine
Bebauung
Art.
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen
errichtet werden
1.
Das Grundstück muß
nach Lage, Form, Größe,
und Beschaffenheit für
die beabsichtigte Bebauung geeignet
sein,
2.
das Grundstück muß
in einer angemessenen Breite an
einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche
liegen.
(2)
Innerhalb des Räumlichen
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
im Sinn der Art.Art. 12 und
30 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
und innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils können
insbesondere folgende Abweichungen
von Absatz 1 gestattet werden
1.
bei Wohnwegen von begrenzter Länge
kann auf die Befahrbarkeit
verzichtet werden, wenn keine
Bedenken wegen des Brandschutzes
oder
des Rettungsdienstes bestehen.
2.
bei Wohnwegen von begrenzter Länge
kann auf die Widmung verzichtet
werden, wenn von dem Wohnweg nur
Wohngebäude geringer Höhe
erschlossen werden und gegenüber
dem Rechtsträger der
Bauaufsichtsbehörde rechtlich
gesichert ist, daß der Wohnweg
sachgerecht unterhalten wird und
allgemein benutzt werden kann.
(3)
Im Außenbereich genügt
eine befahrbare, gegenüber
dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde
rechtlich gesicherte Zufahrt zu
einem befahrbaren öffentlichen
Weg.
Art.
5 Nicht überbaute Flächen
der bebauten Grundstücke
(1) Die nicht überbauten
Flächen der bebauten Grundstücke
sollen als Grünflächen
oder gärtnerisch angelegt
und unterhalten werden,
soweit diese Flächen nicht
für eine andere zulässige
Nutzung, wie Stellplätze
und Arbeits- oder Lagerflächen,
benötigt werden.
Ausreichend große Flächen
sollen mit Bäumen und Sträuchern
bepflanzt werden, insbesondere
wenn Lärmschutz und Luftreinhaltung
das erfordern.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß auf diesen
Flächen Bäume nicht
beseitigt werden, die für
das Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbild oder für
den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung
bedeutsam oder erforderlich sind.
Unter diesen Voraussetzungen kann
sie auch verlangen, daß
diese Flächen ganz oder teilweise
nicht unterbaut werden.
Art.
6 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden
von Gebäuden sind Abstandsflächen
von oberirdischen baulichen Anlagen
freizuhalten. Eine Abstandsfläche
ist
nicht erforderlich vor Außenwänden,
die an den Grundstücksgrenzen
errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften das Gebäude
an die Grenze gebaut werden muß
oder gebaut werden darf.
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Grenze
eines Nachbargrundstückes
gebaut werden, ist aber auf diesem
Grundstück ein Gebäude
an der Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
daß angebaut wird.
Muß nach planungsrechtlichen
Vorschriften an die Grenze eines
Nachbargrundstückes gebaut
werden, ist aber auf diesem Grundstück
ein Gebäude mit Abstand zu
dieser Grenze vorhanden, so kann
gestattet oder verlangt werden,
daß eine Abstandsfläche
eingehalten wird.
(2)
Die Abstandsflächen müssen,
soweit sie sich nicht auf Nachbargrundstücke
erstrecken dürfen, auf dem
Grundstück selbst liegen.
Die Abstandsflächen dürfen
sich nicht überdecken; das
gilt nicht für Außenwände,
die in einem Winkel von mehr als
75 Grad zueinander stehen.
(3)
Die Tiefe der Abstandsfläche
bemißt sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der natürlichen oder
festgelegten Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluß der Wand.
Für Gebäude oder Gebäudeteile
mit versetzten Außenwandteilen
ist die Wandhöhe für
jeden Wandteil entsprechend zu
ermitteln.
Die Höhe von Dächern
mit einer Neigung von mehr als
75 Grad wird voll, von Dächern
mit einer Neigung von mehr als
45 Grad zu einem Drittel hinzugerechnet.
Die Höhe von Giebelflächen
im Bereich des Dachs ist bei einer
Dachneigung von mehr als 75 Grad
voll, im übrigen nur zu einem
Drittel anzurechnen.
Das sich so ergebende Maß
ist H.
Vor die Außenwand vortretende
Bauteile und Vorbauten, wie Pfeiler,
Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen
und deren Überdachungen,
Erker und Balkone bleiben außer
Betracht, wenn sie im Verhältnis
zu der ihnen zugehörigen
Außenwand untergeordnet
sind, nicht mehr als 1,50 m vortreten
und von den Grundstücksgrenzen
mindestens 2 m entfernt bleiben.
(4)
Die Tiefe der Abstandsflächen
beträgt 1 H, mindestens 3
m.
In Kerngebieten genügt eine
Tiefe von 0,50 H, mindestens 3
m, in Gewerbe- und Industriegebieten
eine Tiefe von 0,25 H, mindestens
3 m.
In Sondergebieten, die nicht der
Erholung dienen, können geringere
Tiefen als nach Satz 1, jedoch
nicht weniger als 3 m, gestattet
werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets
dies rechtfertigt.
(5)
Vor zwei Außenwänden
von nicht mehr als je 16 m Länge
genügt als Tiefe der Abstandsfläche
die Hälfte der nach Absatz
4 erforderlichen Tiefe, mindestens
jedoch 3 m; das gilt nicht in
Kerngebieten und Gewerbe- und
Industriegebieten.
Wird ein Gebäude mit einer
Außenwand an eine Grundstücksgrenze
gebaut, gilt Satz 1 nur noch für
eine Außenwand;
wird ein Gebäude mit zwei
Außenwänden an Grundstücksgrenzen
gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden;
Grundstücksgrenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen bleiben hierbei
unberücksichtigt.
Aneinandergebaute Gebäude
sind wie ein Gebäude zu behandeln.
(6)
Liegen sich in Gewerbe- und Industriegebieten
auf einem Grundstück Gebäude
oder Gebäudeteile mit feuerbeständigen
Wänden ohne Öffnungen
gegenüber, so ist abweichend
von Absatz 4 ein Abstand zwischen
diesen Wänden von 3 m zulässig.
(7)
In die Abstandsflächen werden
abweichend von Absatz 2 Satz 1
öffentliche Verkehrsflächen
öffentliche Grünflächen
und öffentliche Wasserflächen
zur Hälfte eingerechnet.
(8)
In den Abstandsflächen sind
abweichend von Absatz 1 untergeordnete
oder unbedeutende bauliche Anlagen
zulässig.
(9)
Die Absätze 1 bis 8 gelten
für andere bauliche Anlagen
sowie andere Anlagen und Einrichtungen
sinngemäß, wenn von
diesen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen.
Art.
7 Abweichungen von den Abstandsflächen
(1) Werden von den Festsetzungen
einer städtebaulichen Satzung
oder einer Satzung nach Art. 91
Außenwände zugelassen
oder vorgeschrieben, vor denen
Abstandsflächen größerer
oder geringerer Tiefe als nach
Art. 6 liegen mussten, finden
Art. 6 Abs. 4 und 5 keine Anwendung,
es sei denn, die Satzung ordnet
die Geltung dieser Vorschriften
an.
Eine ausreichende Belichtung und
Lüftung müssen gewährleistet
sein.
Die Flächen für notwendige
Nebenanlagen, insbesondere für
Kinderspielplätze, Garagen
und Stellplätze, dürfen
nicht eingeschränkt werden.
Art. 91 Abs.1 Nr. 5 bleibt unberührt.
(2)
Gebäude mit einer Traufhöhe
von nicht mehr als 5 m für
die örtliche Versorgung mit
Elektrizität, Wärme,
Gas und Wasser, Gewächshäuser
für den Erwerbsgartenbau
und Gärfutterbehälter
für die Landwirtschaft sind
in den Abstandsflächen und
ohne eigene Abstandsflächen
zulässig.
Dies gilt nicht für Gärfutterbehälter
bezüglich der Abstandsflächen
zu Nachbargrundstücken.
(3)
Liegen sich Gebäude oder
Gebäudeteile auf einem Grundstück
gegenüber, von denen mindestens
eines nicht mehr als ein Vollgeschoß
aufweist und nicht dem Wohnen
dient, so kann gestattet werden,
dass die nach Art. 6 Abs. 4 und
5 erforderlichen Abstandsflächen
in ihrer Tiefe bis auf eine halbe
Wandhöhe dieses Gebäudes
vermindert werden, soweit nicht
dadurch Brandschutz, Belichtung
und Lüftung beeinträchtigt
werden.
(4)
Garagen einschließlich deren
Nebenräume, überdachte
Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge
zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche
bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude
ohne Feuerstätte mit einer
Nutzfläche bis zu 20 m2 brauchen
zur Grundstücksgrenze keine
Abstandsflächen einzuhalten,
wenn an der Grenze eine Wandhöhe
von 3 m im Mittel nicht überschritten
wird; die Höhe von Dächern
mit einer Neigung bis 75 Grad
und Giebelflächen im Bereich
des Dachs bei einer Dachneigung
bis zu 75 Grad bleibt außer
Betracht.
Insgesamt darf diese Grenzbebauung
auf dem Grundstück 50 m2
Gesamtnutzfläche, sowie eine
Gesamtlänge der Außenwände
von 8 m je Grundstücksgrenze
nicht überschreiten; dabei
werden Nutzflächen in Dach-
und Kellerräumen nicht angerechnet.
Die bauliche Verbindung dieser
Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude
oder einem weiteren Nebengebäude
ist zulässig, soweit diese
Gebäude für sich betrachtet
die auf sie treffenden Abstandsflächen
einhalten.
(5)
Die Abstandsflächen nach
Art. 6 Abs. 4 und 5 oder die Abstandsflächen
auf Grund von örtlichen Bauvorschriften
nach Art. 91 können sich
ganz,
oder teilweise auf das Nachbargrundstück
erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
zustimmt oder sie aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen
nicht überbaut werden können;
die Zustimmung des Nachbarn gilt
auch für und gegen seinen
Rechtsnachfolger.
Sie
müssen zusätzlich zu
den für die Bebauung des
Nachbargrundstücks vorgeschriebenen
Abstandsflächen von der Bebauung
freigehalten werden. Art. 6 Abs.1
Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.
Art.
8 Kinderspielplätze
(1) Werden Gebäude mit insgesamt
mehr als drei Wohnungen errichtet,
so ist auf dem Baugrundstück
ein Kinderspielplatz in geeigneter
Lage anzulegen und zu unterhalten;
die Art, Größe und
Ausstattung des Kinderspielplatzes
richten sich nach Zahl, Art und
Größe der Wohnungen
auf dem Grundstück.
(2)
Der Bauherr darf den Kinderspielplatz
auch auf einem geeigneten Grundstück
in unmittelbarer Nähe des
Baugrundstücks herstellen,
wenn dessen Benutzung für
diesen Zweck gegenüber dem
Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde
rechtlich gesichert ist.
Kann
der Bauherr den Kinderspielplatz
nicht auf seinem Grundstück,
oder auf einem geeigneten Grundstück
in der unmittelbaren Nähe
herstellen, so kann er seine Verpflichtung
nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen,
daß er sich der Gemeinde
gegenüber verpflichtet, die
Kosten für die Anlage und
Unterhaltung eines Kinderspielplatzes
in angemessener Höhe zu tragen.
Das gilt nur, wenn die Gemeinde
in der Nähe des Baugrundstücks
an Stelle des Bauherrn den vorgeschriebenen
Kinderspielplatz oder einen der
Allgemeinheit zugänglichen
Kinderspielplatz herstellt oder
herstellen läßt. Die
Gemeinde kann Sicherheitsleistung
in angemessener Höhe verlangen.
(3)
Für bestehende Gebäude
mit insgesamt mehr als drei Wohnungen
auf einem Grundstück kann
die Bauaufsichtsbehörde die
Anlage oder Erweiterung und Unterhaltung
eines Kinderspielplatzes verlangen.
Die Absätze 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten
nicht, wenn die Art der Wohnungen
oder ihre Umgebung die Anlage
eines Kinderspielplatzes nicht
erfordern.
Art.
9 Einfriedung der Baugrundstücke
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß Baugrundstücke
entlang öffentlicher Wege,
Straßen oder Plätze
sowie Sport- und Spielplätze,
Campingplätze und Wochenendplätze,
Lager- und Abstellplätze,
Aufschüttungen und Abgrabungen
eingefriedet oder abgegrenzt werden
wenn die öffentliche Sicherheit
und Ordnung es erfordern.
(2)
Bei Vorgärten kann die Bauaufsichtsbehörde
die Errichtung von Einfriedungen
untersagen, wenn die Sicherheit
des Verkehrs oder die einheitliche
Gestaltung des Straßenbilds
dies erfordert.
(3)
Für Einfriedungen oder Abgrenzungen,
die keine baulichen Anlagen sind,
gelten die Art. 11 und 17 sinngemäß.
Art.
10 Höhenlage des Grundstücks
und der baulichen Anlagen
(1) Werden bauliche Anlagen errichtet
oder geändert, so kann verlangt
werden, daß die Oberfläche
des Grundstücks erhalten
oder in ihrer Höhenlage verändert
wird, um eine Störung des
Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilds
zu vermeiden oder zu beseitigen,
oder um die Oberfläche der
Höhe der Verkehrsfläche
oder der Nachbargrundstücke
anzugleichen.
(2)
Die Höhenlage der baulichen
Anlagen ist, soweit erforderlich,
von der Bauaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde
festzulegen.
Die Höhenlage der Verkehrsflächen
und die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
sind dabei zu beachten.
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Abschnitt I
Baugestaltung
Art. 11
Baugestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind nach
den anerkannten Regeln der Baukunst
durch zu bilden und so zu gestalten,
daß sie nach Form, Maßstab,
Verhältnis der Baumassen
und Bauteile zueinander, Werkstoff
und Farbe nicht verunstaltend
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung derart in Einklang zu
bringen, daß sie das Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbild oder
deren beabsichtigte Gestaltung
nicht verunstalten. Verunstaltend
sind auch die störende Häufung
von Werbeanlagen und Werbeanlagen
an Ortsrändern, soweit sie
in die freie Landschaft hineinwirken.
Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
Art. 12
Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten,
daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert, abgebrochen
oder instand gehalten werden können
und daß keine Gefahren,
vermeidbare Nachteile oder vermeidbaren
Belästigungen entstehen.
(2)
Öffentliche Verkehrsflächen,
Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-
und Meldeanlagen, Grundwassermeßstellen,
Vermessungszeichen, Abmarkungszeichen
und Grenzzeichen sind für
die Dauer der Bauausführung
zu schützen und soweit erforderlich,
unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
zugänglich zu halten.
(3)
Während der Ausführung
genehmigungspflichtiger oder nach
Art. 64 genehmigungsfreier Vorhaben
hat der Bauherr an der Baustelle
eine Tafel, die die Bezeichnung
des Vorhabens und die Namen und
Anschriften des Bauherrn und des
Entwurfsverfassers enthalten muß,
dauerhaft und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
Art.
13 Standsicherheit
Jede bauliche Anlage muß
im Ganzen, in ihren einzelnen
Teilen und für sich allein
standsicher sein.
Die Standsicherheit muß
auch während der Errichtung
und bei der Änderung und
dem Abbruch gewährleistet
sein.
Die Standsicherheit anderer baulicher
Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrunds des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden.
Art.
14 Schutz gegen Einwirkungen
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen,
zu errichten, zu ändern und
zu unterhalten, daß durch
chemische, physikalische, pflanzliche
oder tierische Einwirkungen keine
Gefahren, vermeidbaren Nachteile
oder vermeidbaren Belästigungen
entstehen.
(2)
Bauprodukte sind so zu wählen
und zusammenzufügen, daß
sie sich gegenseitig nicht chemisch
oder physikalisch schädlich
beeinflussen können.
Art. 15
Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen,
zu errichten, zu ändern und
zu unterhalten, daß der
Entstehung und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung
von Menschen und Tieren und wirksame
Löscharbeiten möglich
sind.
(2)
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
wie Wohnungen, Praxen, selbständigen
Betriebs- und Arbeitsstätten
muß in jedem Geschoß
über mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
verfügen;
ein zweiter Rettungsweg ist nicht
erforderlich, wenn die Rettung
über einen Treppenraum möglich
ist, in den Feuer und Rauch nicht
eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
Der
erste Rettungsweg muß für
Nutzungseinheiten, die nicht zu
ebener Erde liegen, über
mindestens eine notwendige Treppe
führen.
Der
zweite Rettungsweg kann eine weitere
notwendige Treppe sein oder eine
mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr
über die erforderlichen Rettungsgeräte
verfügt.
(3)
Für die Feuerwehr ist von
öffentlichen Verkehrsflächen
aus eine ausreichende Zu- oder
Durchfahrt, zu Gebäuden geringer
Höhe ein ausreichender Zu-
oder Durchgang zu allen Gebäudeseiten
zu schaffen, von denen aus es
notwendig werden kann, Menschen
zu retten.
Führt der zweite Rettungsweg
über eine nur für Hubrettungsgeräte
erreichbare Stelle, so sind die
dafür erforderlichen Aufstell-
und Bewegungsflächen vorzusehen.
Zu-
und Durchfahrten, Bewegungsflächen
und Aufstellflächen müssen
für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend
befestigt und tragfähig sein;
sie sind ständig frei zu
halten.
(4)
Die Verwendung brennbarer Baustoffe
ist zulässig, soweit dieses
Gesetz oder Vorschriften auf Grund
dieses Gesetzes nichts anderes
bestimmen. Leichtentflammbare
Baustoffe dürfen nicht verwendet
werden.
Dies gilt nicht für solche
Baustoffe, die in Verbindung mit
anderen Baustoffen nicht mehr
leichtentflammbar sind.
(5)
Für Hochhäuser müssen
die für die Brandbekämpfung
und für die Rettungsmaßnahmen
erforderlichen besonderen Feuerlösch-
und Rettungsgeräte vorhanden
sein.
(6)
Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für
feuerbeständige Abschlüsse
von Öffnungen.
(7)
Bauliche Anlagen, bei denen nach
Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag
leicht eintreten oder zu schweren
Folgen führen kann, sind
mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
Art.
16 Wärme-, Schall- und
Erschütterungsschutz
(1) Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen oder bei einer
Nutzungsänderung ist ein
den klimatischen Verhältnissen,
dem Standort und der vorgesehenen
Nutzung entsprechender ausreichender
Wärmeschutz vorzusehen. Der
Wärmeverlust soll niedrig
gehalten werden.
(2)
Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen oder bei einer
Nutzungsänderung ist ein
der vorgesehenen Nutzung und dem
Standort entsprechender ausreichender
Schallschutz vorzusehen. Lärmschutzmauern,
bepflanzte Lärmschutzwälle
oder ähnliche Anlagen können
verlangt werdet, wenn Lage und
Nutzung von Gebäuden mit
Aufenthaltsräumen das erfordern.
(3)
Erschütterungen, Schwingungen
oder Geräusche, die von ortsfesten
Einrichtungen (Anlagen und Geräten)
in baulichen Anlagen oder auf
Baugrundstücken ausgehen,
sind so zu dämmen, daß
keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile
oder vermeidbaren Belästigungen
entstehen.
Art.
17 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen bebauter Grundstücke
müssen ihrem Zweck entsprechend
verkehrssicher sein.
In,
an und auf baulichen Anlagen sind
Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 50 cm
tiefer liegende Flächen angrenzen,
ausreichend hoch und fest zu umwehren,
es sei denn, daß die Umwehrung
dem Zweck der Flächen widerspricht.
Ist
mit der Anwesenheit von Kleinkindern
auf der zu sichernden Fläche
üblicherweise zu rechnen,
müssen Umwehrungen so ausgebildet
werden, daß sie Kleinkindern
das Über- oder Durchklettern
nicht erleichtern, das gilt nicht
innerhalb von Wohngebäuden
mit bis zu zwei Wohnungen und
innerhalb von Wohnungen.
(2)
Bauliche Anlagen und ihre Benutzung
dürfen die Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs nicht
gefährden.
Art.
18 Beheizung, Beleuchtung
und Lüftung
Räume müssen beheizt,
belüftet und mit Tageslicht
belichtet werden können,
soweit das nach der Nutzung erforderlich
ist.
Abschnitt III
Bauprodukte und Bauarten
Art. 19
Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1.
von den nach Absatz 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen
(geregelte Bauprodukte) oder nach
Absatz
3 zulässig sind, und wenn
sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises
nach Art. 24 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen
oder
2.nach
den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr.L 40 S. 12)
durch andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und andere
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum
oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Union,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach Art. 5 Abs.1
BauPG berücksichtigen,
in
den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Union (CE-Zeichen) tragen und
dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
nicht abweichen, dürfen auch
verwendet werden, wenn diese Regeln
nicht nach Absatz 2 bekannt gemacht
sind.
Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
abweichen, bedürfen keines
Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach
Absatz 3.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium des
Innern für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich sind.
(3)
Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Absatz 2 bekannt gemacht
worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für
die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik oder Technische Baubestimmungen
nach Art. 3 Abs. 2 nicht gibt
(nicht geregelte Bauprodukte),
müssen
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (Art. 20),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (Art. 21)
oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(Art. 22)
haben.
Ausgenommen
sind Bauprodukte, die für
die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung haben und die das Deutsche
Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium
des Innern in einer Liste C öffentlich
bekannt gemacht hat.
(4)
Das Staatsministerium des Innern
kann durch Rechtsverordnungen
vorschreiben, daß für
bestimmte Bauprodukte, auch soweit
sie Anforderungen nach anderen
Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit
und bestimmte Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der Art. 19
bis 22 und 24 bis 27 zu führen
sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit Besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
des Staatsministeriums des Innern
vorgeschrieben werden, daß
der Hersteller über solche
Fachkräfte und Vorrichtungen
verfügt, und den Nachweis
hierfür gegenüber einer
Prüfstelle nach Art. 27 Abs.1
Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat.
In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszwecks
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
des Innern die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben
werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium des
Innern in der Bauregelliste B
1.
festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen,
die in Normen, Leitlinien oder
europäischen technischen
Zulassungen
nach dem Bauproduktengesetz oder
in anderen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Union enthalten
sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen müssen,
und
2.
bekannt machen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Union die wesentlichen Anforderungen
nach Art. 5 Abs. 1 BauPG nicht
berücksichtigen.
Art.
20 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinn des
Art. 3 Abs.1 Sätze 1 und
2 nachgewiesen ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich
sind Probestücke vom Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen.
Art. 69 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt.
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
erteilt werden.
Sie kann auf schriftlichen Antrag
in der Regel um fünf Jahre
verlängert werden.
Art. 77 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Länder
gelten auch im Freistaat Bayern.
Art.
21 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1.
deren Verwendung nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient,
oder
2.
die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen
an Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Das
Deutsche Institut für Bautechnik
macht dies mit der Angabe der
maßgebenden technischen
Regeln und soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium des Innern
in der Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach Art. 27 Abs.1
Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte
Bauprodukte nach Abs.1 erteilt,
wenn deren Verwendbarkeit im Sinn
des Art. 3 Abs. 1 Sätze 1
und 2 nachgewiesen ist.
Art. 20 Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend.
Art.
22 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung des Staatsministeriums
des Innern dürfen im Einzelfall
1.
Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz
oder nach sonstigen Vorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien
der
Europäischen Union in Verkehr
gebracht und gehandelt werden
dürfen, jedoch deren Anforderungen
nicht erfüllen,
und
2.
nicht geregelte Bauprodukte
verwendet
werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Sätze
1 und 2 nachgewiesen ist.
Wenn
Gefahren im Sinn des Art. 3 Abs.
1 Satz 1 nicht zu erwarten sind,
kann das Staatsministerium des
Innern im Einzelfall erklären,
daß seine Zustimmung nicht
erforderlich ist.
(2)
Die Zustimmung für Bauprodukte
nach Abs. 1, die in Baudenkmälern
einschließlich Ensembles
im Sinn des Denkmalschutzgesetzes
verwendet werden sollen, erteilt
die untere Bauaufsichtsbehörde.
Art. 23
Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen nach Art. 3 Abs.
2 Satz 1 wesentlich abweichen,
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1.
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt
worden ist.
An
Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung genügt ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
wenn die Bauart nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient,
oder nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt wird.
Das
Deutsche Institut für Bautechnik
macht diese Bauarten mit der Angabe
der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauarten im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium des Innern in
der Bauregelliste A bekannt.
Art.
19 Abs. 5 und 6 sowie Art. 20,
21 Abs. 2 und Art. 22 gelten entsprechend.
Wenn Gefahren im Sinn des Art.
3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten
sind, kann das Staatsministerium
des Innern im Einzelfall oder
für genau begrenzte Fälle
allgemein festlegen, daß
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2)
Das Staatsministerium des Innern
kann durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
Art.
24 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
Art. 19 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich
ist.
(2) 1 Die Bestätigung der
Übereinstimmung erfolgt durch
2 Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
in der Bauregelliste A vorgeschrieben
werden, wenn dies zum Nachweis
einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
3 Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach Art. 25 Abs.
1, sofern nichts anderes bestimmt
ist. 4 Das Staatsministerium des
Innern kann im Einzelfall die
Verwendung von Bauprodukten ohne
das erforderliche Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen
nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf
dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies nicht möglich ist,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen
Ländern und aus anderen Staaten
gelten auch im Freistaat Bayern.
Art.
25 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, daß das von ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (Art. 25) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(Art. 26).
(2) In den technischen Regeln
nach Art. 19 Abs. 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
oder der Zustimmung im Einzelfall
entspricht.
Art.
26 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach
Art. 27 zu erteilen, wenn das
Bauprodukt
1.
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle,
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2)
Die Fremdüberwachung ist
von Überwachungsstellen nach
Art. 27 durchzuführen. Die
Fremdüberwachung hat regelmäßig
zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
Art.
27 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Das Staatsministerium des
Innern kann eine Person, Stelle
oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1.
Prüfstelle für die Erteilung
allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse,
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der
Übereinstimmung,
3. Zertifizierungsstelle,
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung,
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach Art.
19 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die
Überprüfung nach Art.
19 Abs. 5
anerkennen,
wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, daß diese Aufgaben
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen
werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen.
Soweit und solange Stellen im
Sinn von Satz 1 von privaten Trägern
nicht zur Verfügung stehen,
können auch Behörden
entsprechend Satz 1 anerkannt
werden, wenn sie ausreichend mit
geeigneten Fachkräften besetzt
und mit den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Länder gilt auch
im Freistaat Bayern. Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Art. 16
Abs.2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Abs. 1 genannten Stellen gleich.
Dies gilt auch für Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Art. 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Das Staatsministerium des Innern
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Art. 16 Abs.
2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen
Verfahren nachgewiesen ist, daß
die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren geführt
wird.
Abschnitt IV
Wände, Decken, Dächer
und Rettungswege
Art.
28 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(l) Tragende Wände sind feuerbeständig,
in Gebäuden mit geringer
Höhe feuerhemmend herzustellen.
(2)
Tragende Wände ohne Anforderung
an die Feuerwiderstandsdauer sind
zulässig
1.
in Wohngebäuden mit bis zu
zwei Wohnungen soweit sie nicht
über
einem zweiten Vollgeschoß
Aufenthaltsräume haben können,
2.
in land- und forstwirtschaftlichen
sowie gärtnerischen Betriebsgebäuden.
andere
Gebäude sind tragende Wände
ohne Feuerwiderstandsdauer zuzulassen,
soweit sie nicht über einem
zweiten Vollgeschoß Aufenthaltsräume
haben können und keine sonstigen
Bedenken wegen des Brandschutzes
bestehen. Tragende Wände
in Kellergeschossen von Gebäuden
nach den Sätzen 1 und 2 müssen
mindestens feuerhemmend sein.
(3)
Für aussteifende Wände,
tragende Pfeiler und Stützen
sowie die Unterstützung tragender
und aussteifender Wände gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Art. 29
Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände sind aus
nichtbrennbaren Baustoffen oder
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Das gilt nicht:
1.
für Gebäude geringer
Höhe,
2. wenn eine Brandübertragung
nicht zu befürchten ist oder
durch geeignete
Vorkehrungen, wie vorkragende
feuerbeständige Bauteile,
verhindert wird.
Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
sowie Außenwandoberflächen
sind aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen herzustellen.
Die
Unterkonstruktion der Verkleidungen
darf aus mindestens normalentflammbaren
Baustoffen, die Halterungen und
Befestigungen müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Sätze 3 und 4 gelten
nicht für Gebäude geringer
Höhe.
(2)
Gebäude mit Außenwänden
ohne Feuerwiderstandsdauer aus
brennbaren Baustoffen müssen
unbeschadet der Anforderungen
der Art. 6 Abs. 3 und 4 zu Gebäuden
auf demselben Grundstück
1. mit gleichartigen Außenwänden
einen Abstand von mindestens 10
m,
2. mit mindestens feuerhemmenden
Außenwänden einen Abstand
von
mindestens 8 m,
3. mit öffnungslosen feuerbeständigen
Außenwänden einen Abstand
von
mindestens 5 m
einhalten.
Gegenüber
der Grundstücksgrenze ist
ein Abstand von mindestens 5 m
erforderlich; Art. 6 Abs. 2 Satz
1 und Satz 2 Halbsatz 1 Abs. 7
und Art. 7 Abs. 5 gelten entsprechend.
Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Nebengebäude ohne
Aufenthaltsräume, ohne Aborte
und ohne Feuerungsanlagen mit
einem umbauten Raum bis zu 50
m3.
(3)
Außenwände von Gebäuden
mit Aufenthaltsräumen müssen
wärmedämmend sein. Das
gilt nicht für Außenwände
solcher Arbeitsräume, für
die ein Wärmeschutz unmöglich
oder unnötig ist.
(4)
Für Außenwände
von Aufenthaltsräumen sind
Schallschutzmaßnahmen nur
vorzusehen, wenn Lage und Nutzung
der Räume dies erfordern.
Art. 30
Trennwände
(1) Feuerbeständige Trennwände
sind zu errichten
1.
zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und fremden
Räumen (Wohnungstrennwände),
2.
zum Abschluß von Räumen
mit erhöhter Brand- oder
Explosionsgefahr,
das gilt nicht für Trennwände
zwischen Ställen und Scheunen,
3.
zwischen Wohnungen, Wohn- oder
Schlafräumen und den land-
und
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Betriebsgebäuden oder
Betriebsräumen eines Gebäudes.
Die
Trennwände sind bis zur Rohdecke
oder zur Unterkante der Dachhaut
zu führen.
Öffnungen
sind zulässig, wenn sie zur
Nutzung des Gebäudes erforderlich
sind. Sie sind mit mindestens
feuerhemmenden und selbstschließenden
Abschlüssen zu versehen,
wenn der Brandschutz nicht auf
andere Weise gewährleistet
ist.
(2)
In Gebäuden geringer Höhe
sind Wohnungstrennwände in
der Feuerwiderstandsdauer der
tragenden Bauteile des Gebäudes
zulässig.
(3)
Trennwände müssen wärmedämmend
sein als Wohnungstrennwände,
1.
zwischen Aufenthaltsräumen
und im allgemeinen unbeheizten
Räumen,
soweit die unbeheizten Räume
nicht innerhalb der Wohnung liegen
oder
zu den Aufenthaltsräumen
gehören,
2.
zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen
oder Durchfahrten.
Dies
gilt nicht für Trennwände
zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen
in Wohngebäuden mit bis zu
zwei Wohnungen sowie von fremden
Aufenthaltsräumen, die nicht
an Wohnräume grenzen, wenn
wegen der Art der Benutzung ein
Wärmeschutz unmöglich
oder unnötig ist.
(4)
Trennwände müssen schalldämmend
sein
1.
als Wohnungstrennwände,
2. zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen,
Aufzugsschächten
oder Durchfahrten.
Für
andere Trennwände von Aufenthaltsräumen
sind Schallschutzmaßnahmen
nur vorzusehen, wenn Lage und
Nutzung der Räume dies erfordern.
Abs.
3 Satz 2 gilt entsprechend.
Art.
31 Brandwände
(1) Brandwände müssen
feuerbeständig und so beschaffen
sein, daß sie bei einem Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren
und die Ausbreitung von Feuer auf
andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte
verhindern.
Sie müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(2)
Brandwände sind zu errichten
als Abschlußwände von
Gebäuden, die an der Nachbargrenze
oder in einem Abstand bis zu 2,50
m gegenüber der Nachbargrenze
errichtet werden, es sei denn,
daß ein Abstand von mindestens
5 m zu bestehenden oder nach den
Immobilienrechtlichen Vorschriften zulässigen
künftigen Gebäuden gesichert
ist. Art. 6 Abs. 7 und Art. 7
Abs. 5 gelten entsprechend.
Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Nebengebäude ohne
Aufenthaltsräume, ohne Aborte
und ohne Feuerungsanlagen mit
einem umbauten Raum bis zu 50
m3.
(3)
Innere Brandwände sind zu
errichten
1.
zwischen aneinandergereihten Gebäuden,
soweit sie aneinandergebaut
sind,
2.
innerhalb von Gebäuden in
Abständen von höchstens
40 m,
größere Abstände
sind zuzulassen, wenn die Nutzung
des Gebäudes es
erfordert und keine Bedenken wegen
des Brandschutzes bestehen,
3.
zwischen Wohngebäuden und
angebauten land- und forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebsgebäuden
sowie zwischen dem Wohnteil und
dem land- und forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebsteil
eines
Gebäudes, wenn der umbaute
Raum des Betriebsteils größer
als
2000 m3 ist,
4. zur Unterteilung land- und
forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer
Betriebsgebäude in Brandabschnitte
von höchstens 10.000 m3
umbauten Raums.
(4)
Für Wohngebäude geringer
Höhe sind abweichend von
Absatz 2 und Absatz 3 Nr.1 an
Stelle von Brandwänden feuerbeständige
Wände zulässig, zwischen
aneinandergereihten Gebäuden
müssen diese Gebäudetrennwände
insgesamt so dick wie Brandwände
sein.
Für
Wohngebäude geringer Höhe
mit bis zu zwei Wohnungen in der
offenen Bauweise genügen
öffnungslose Wände,
die vom Gebäudeinnern die
Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse
F30 und vom Gebäudeäußeren
der Feuerwiderstandsklasse F90
erfüllen, die sonstigen Wände,
die Decken und die Dächer,
sofern diese traufseitig aneinanderstoßen
müssen mindestens feuerhemmend
sein.
(5)
An Stelle durchgehender innerer
Brandwände nach Absatz 3
Nr. 2 sind zur Bildung von Brandabschnitten
Wände in Verbindung mit öffnungslosen
Decken zuzulassen, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert
und eine senkrechte Brandübertragung
von Geschoß zu Geschoß
nicht zu befürchten ist.
Die Wände, Decken und ihre
Unterstützungen, sowie die
Abschlüsse der Treppenräume
müssen feuerbeständig
sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Die Absätze 7 bis 9 gelten
entsprechend.
(6)
Müssen Gebäude oder
Gebäudeteile, die über
Eck zusammenstoßen, durch
eine Brandwand getrennt werden,
so muß der Abstand der Brandwand
von der inneren Ecke mindestens
5 m betragen, dies gilt nicht,
wenn der Winkel der inneren Ecke
mehr als 120 Grad beträgt
oder mindestens eine Abschlußwand
auf 5 m Länge als Brandwand
ausgebildet wird.
(7)
Brandwände sind 30 cm über
Dach zu führen oder in Höhe
der Dachhaut mit einer beiderseits
50 cm auskragenden Feuerbeständigen
Platte abzuschließen; darüber
dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt
werden.
Bei Gebäuden mit weicher
Bedachung sind sie 50 cm über
Dach zu führen.
Bei Gebäuden geringer Höhe
sind Brandwände sowie Wände,
die an Stelle von Brandwänden
zulässig sind, bis unmittelbar
unter die Dachhaut zu führen.
(8)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
feuerbeständig bleibt, für
Leitungen, Leitungsschlitze und
Kamine gilt dies entsprechend.
(9)
Öffnungen in Brandwänden
und in Wänden an Stelle von
Brandwänden sind unzulässig.
In inneren Brandwänden sind
Öffnungen nur zulässig,
soweit sie für die Nutzung
des Gebäudes erforderlich
sind, die Öffnungen müssen
mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Abschlüssen
versehen, die Wände und Decken
anschließender Räume
aus nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt werden.
(10)
In Brandwänden sind kleine
Teilflächen aus lichtdurchlässigen,
nichtbrennbaren Baustoffen zulässig,
wenn diese Flächen feuerbeständig
sind, der Brandschutz gesichert
ist und Rettungswege nicht gefährdet
werden.
(11)
Leitungen dürfen durch Brandwände
hindurchgeführt werden, wenn
gewährleistet ist, daß
Feuer und Rauch nicht in andere
Brandabschnitte übertragen
werden können.
Art.
32 Decken und Böden
(1) Decken sind feuerbeständig,
in Gebäuden mit geringer Höhe
feuerhemmend herzustellen.
(2)
Im übrigen sind Decken und
ihre Unterstützungen feuerbeständig
herzustellen
1.
über und unter Räumen
mit erhöhter Brandgefahr
das gilt nicht für Decken
zwischen Ställen und Scheunen,
2.
zwischen Wohnungen, Wohn- oder
Schlafräumen und den land-
und
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Betriebsräumen eines Gebäudes.
(3)
Decken ohne Feuerwiderstandsdauer
sind zulässig
1.
in Wohngebäuden mit bis zu
zwei Wohnungen, soweit sie nicht
über
einem zweiten Vollgeschoß
Aufenthaltsräume haben können,
2.
in land- und forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebsgebäuden
Für
andere Gebäude mit bis zu
zwei Vollgeschossen, soweit sie
nicht über dem zweiten Vollgeschoß
Aufenthaltsräume haben können,
sind Decken ohne Feuerwiderstandsdauer
zuzulassen, wenn keine Bedenken
wegen des Brandschutzes bestehen.
Decken
von Kellergeschossen in Gebäuden
nach den Sätzen 1 und 2 müssen
mindestens feuerhemmend sein.
(4)
Deckenverkleidungen, Dämmschichten
und Fußbodenbeläge
aus brennbaren Baustoffen sind
zulässig, wenn dieses Gesetz
oder Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes nichts Anderes bestimmen.
(5)
Decken über und unter Wohnungen.
und Aufenthaltsräumen und
Böden nicht unterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärmedämmend sein.
(6)
Decken über und unter Wohnungen,
Aufenthaltsräumen und Nebenräumen
müssen schalldämmend
sein; ausgenommen sind Decken
zwischen Räumen derselben
Wohnung und Decken gegen nicht
nutzbare Dachräume.
Für
Decken zwischen Aufenthaltsräumen
und nicht nutzbaren Dachräumen
sind Schallschutzmaßnahmen
nur vorzusehen, wenn Lage und
Nutzung der Räume dies erfordern.
(7)
Die Absätze 5 und 6 gelten
nicht für Decken über
und unter Arbeitsräumen,
die nicht an Wohnräume grenzen,
wenn wegen der Art der Benutzung
der Arbeitsräume ein Wärme-
oder Schallschutz unmöglich
oder unnötig ist.
(8)
Öffnungen in begehbaren Decken
sind sicher abzudecken oder zu
umwehren.
(9)
Öffnungen in Decken, für
die eine Feuerwiderstandsdauer
vorgeschrieben ist, sind unzulässig;
das gilt nicht für Öffnungen
in Decken von Wohngebäuden
geringer Höhe und Decken
innerhalb von Wohnungen. Öffnungen
sind nur zulässig, soweit
sie für die Nutzung des Gebäudes
erforderlich sind, sie sind mit
selbstschließenden Abschlüssen
in der Feuerwiderstandsdauer der
Decken zu versehen.
(10)
Leitungen dürfen durch Decken,
für die eine Feuerwiderstandsdauer
vorgeschrieben ist, hindurchgeführt
werden, wenn gewährleistet
ist, daß Feuer und Rauch
nicht in andere Geschosse übertragen
werden können.
(11)
Bildet den oberen Raumabschluß
keine Decke, sondern das Dach,
so gelten die Absätze 1 bis
10 nicht.
Art. 33 Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung). Teilflächen der
Bedachung und Vordächer, die
diesen Anforderungen nicht entsprechen,
sind zulässig, wenn Belange
des Brandschutzes nicht beeinträchtigt
sind.
(2)
Für freistehende Gebäude
geringer Höhe ist eine Dachhaut,
die den Anforderungen Abs. 1 nicht
entspricht (weiche Bedachung)
zulässig, wenn zu Gebäuden
auf demselben Grundstück
1.
mit harter Bedachung ein Abstand
von mindestens 12 m,
2.
mit weicher Bedachung ein Abstand
von mindestens 24 m
eingehalten
wird.
Gegenüber
der Grundstücksgrenze ist
ein Abstand von mindestens 12
m erforderlich. Art. 29 Abs.2
Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Nebengebäude ohne
Aufenthaltsräume, Aborte
und Feuerungsanlagen mit einem
umbauten Raum bis zu 50 m3.
(3)
Tragende und aussteifende Teile
von Dächern, die den oberen
Raumabschluß von Aufenthaltsräumen
bilden, sind auch in Gebäuden,
deren tragende Bauteile eine Feuerwiderstandsdauer
aufweisen müssen, ohne Feuerwiderstandsdauer
zulässig, wenn Belange des
Brandschutzes nicht beeinträchtigt
sind.
Dachflächen,
über die Rettungswege führen,
müssen mindestens die Feuerwiderstandsdauer
der Decken des Gebäudes aufweisen.
(4)
Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Dachflächen, Lichtkuppeln
und Oberlichte sind so anzuordnen
und herzustellen, daß Feuer
nicht auf andere Gebäudeteile
oder Nachbargebäude übertragen
werden kann. Von Brandwänden
und von Wänden an Stelle
von Brandwänden müssen
mindestens 1,25 m entfernt sein
1.
Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen
in der Dachhaut,
wenn diese Wände nicht mindestens
30cm über Dach geführt
sind,
2.
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten
aus brennbaren Baustoffen,
wenn sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(5)
Für lichtdurchlässige
Bedachungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen gilt Abs. 1 Satz 1
nicht.
Lichtdurchlässige Dachflächen
oder Oberlichte aus mindestens
normalentflammbaren Baustoffen
sind innerhalb einer harten Bedachung
zulässig, wenn sie höchstens
ein Fünftel der Dachfläche
einnehmen
und
1.
höchstens 6 m2 Grundrißfläche
haben und untereinander
und vom Dachrand einen Abstand
von mindestens 1,25 m haben
oder
2.
höchstens 2 m breit und höchstens
20 m lang sind und untereinander
und vom Dachrand einen Abstand
von mindestens 2 m haben.
(6)
Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder ohne Feuerwiderstandsdauer
anschließen, sind in einem
Abstand bis zu 5 m von diesen
Wänden mindestens so widerstandsfähig
gegen Feuer wie die Decken des
anschließenden Gebäudes
herzustellen.
Dies gilt nicht für Anbauten
an Wohngebäude geringer Höhe.
(7)
Dächer die zum Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, müssen
umwehrt werden. Öffnungen
und Nichtbegehbare Flächen
dieser Dächer sind gegen
Betreten zu sichern.
(8)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen. In
Gebäuden mit mehr als einem
Vollgeschoß sind für
Arbeiten, die vom Dach aus vorzunehmen
sind, ausreichend große
Ausstiegsöffnungen vorzusehen.
(9)
Dächer müssen wärmedämmend
sein, wenn sie Aufenthaltsräume
abschließen. Dächer
über Arbeitsräumen brauchen
nicht wärmedämmend zu
sein, wenn das wegen der Art der
Benutzung der Räume unmöglich
oder unnötig ist. Für
Dächer, die Aufenthaltsräume
abschließen, sind Schallschutzmaßnahmen
nur vorzusehen, wenn Lage und
Nutzung der Räume das erfordern.
(10)
Der Dachraum muß zu lüften,
und vom Treppenraum aus zugänglich
sein. In Wohngebäuden mit
bis zu zwei Wohnungen, ist der
Zugang auch von anderen Räumen
aus zulässig.
Art. 34
Vorbauten
Für Balkone, Erker und andere
Vorbauten sowie für Loggien
gelten die Vorschriften für
Wände, Decken und Dächer
sinngemäß.
Die
Verwendung brennbarer Baustoffe
oder die Verwendung nichtbrennbarer
Baustoffe an Stelle einer Bauart
mit Feuerwiderstandsdauer ist
zulässig, wenn keine Bedenken
wegen des Brandschutzes bestehen.
Art. 35 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende
Geschoß und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe), weitere Treppen oder ein
Sicherheitstreppenraum sind erforderlich,
wenn die Rettung von Menschen im
Brandfall nicht auf andere Weise
möglich ist.
An Stelle von Treppen sind Rampen
mit flacher Neigung zulässig.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
Einschiebbare Treppen und Leitern
sind in Wohngebäuden mit
bis zu zwei Wohnungen als Zugang
zum nichtausgebauten Dachraum
zulässig. Sie sind als Zugang
zu einem Geschoß ohne Aufenthaltsräume
zulässig, wenn sie für
die Benutzung des Geschosses genügen.
(3)
Notwendige Treppen sind in einem
Zug zu allen angeschlossenen Geschossen
zu führen, sie müssen
mit der Treppe zum Dachraum in
unmittelbarer Verbindung stehen.
Dies gilt nicht für Gebäude
mit bis zu zwei Vollgeschossen,
soweit sie nicht über dem
zweiten Vollgeschoß Aufenthaltsräume
haben können.
(4)
Die tragenden Teile notwendiger
Treppen müssen in Gebäuden
mit mehr als fünf Vollgeschossen
feuerbeständig, im Übrigen
mindestens feuerhemmend sein,
in Gebäuden geringer Höhe
ist stattdessen eine Ausführung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
ausreichend.
Umwehrungen,
wie Geländer oder Brüstungen,
mit Ausnahme von Handläufen,
sowie Beläge von Setzstufen
müssen in Gebäuden mit
mehr als fünf Vollgeschossen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen, mit Ausnahme von Umwehrungen
für Treppen innerhalb einer
Wohnung.
Satz1 gilt nicht in Wohngebäuden
mit bis zu zwei Wohnungen und
in Gebäuden, an deren tragende
Bauteile keine Anforderungen gestellt
werden.
(5)
Die nutzbare Breite der Treppenläufe
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muß für den
größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen.
(6)
Treppen müssen einen festen
und griffsicheren Handlauf haben.
Für Treppen mit großer
nutzbarer Breite sind Handläufe
auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe
vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit
dies erfordert.
(7)
Die freien Seiten der Treppenläufe,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
(Treppenaugen) müssen durch
Umwehrungen, wie Geländer
oder Brüstungen, gesichert
werden.
Fenster, die unmittelbar an Treppen
liegen und deren Brüstungen
unter der
notwendigen Umwehrungshöhe
liegen, sind zu sichern.
In Gebäuden, in denen üblicherweise
mit der Anwesenheit von Kleinkindern
zu rechnen ist, darf bei Treppen
ohne Setzstufen das lichte Maß
der Öffnungen zwischen den
Stufen 12cm nicht übersteigen,
das gilt nicht für Treppen
innerhalb von Wohngebäuden
mit bis zu zwei Wohnungen und
innerhalb von Wohnungen.
Art.
36 Treppenräume und Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen, durchgehenden
Treppenraum liegen, der einschließlich
seiner Zugänge und des Ausgangs
ins Freie so angeordnet und ausgebildet
ist, daß er gefahrlos als
Rettungsweg benutzt werden kann.
Treppen
ohne eigenen Treppenraum sind
zulässig
1.
in Gebäuden mit bis zu zwei
Vollgeschossen,
soweit sie darüber keine
Aufenthaltsräume haben können,
2.
für die innere Verbindung
von Geschossen derselben Wohnungen,
wenn die Rettung von Personen
aus jedem Geschoß im Brandfall
noch
auf andere Weise gesichert ist.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums
sowie eines Kellergeschosses muß
der Treppenraum mindestens einer
notwendigen Treppe oder ein Ausgang
ins Freie in höchstens 35
m Entfernung erreichbar sein.
(3)
Jeder Treppenraum nach Absatz
1 muß auf möglichst
kurzem Weg einen sicheren Ausgang
ins Freie haben.
Der Ausgang muß mindestens
so breit sein wie die zugehörigen
notwendigen Treppen und darf nicht
eingeengt werden.
Verschläge und Einbauten
aus brennbaren Baustoffen sind
in Treppenräumen und in ihren
Ausgängen ins Freie unzulässig.
(4)
Die Wände von Treppenräumen
notwendiger Treppen mit ihren
Ausgängen ins Freie müssen
in der Bauart von Brandwänden,
in Gebäuden geringer Höhe
in der Feuerwiderstandsdauer der
tragenden Wände hergestellt
sein.
Für Außenwände,
die im Brandfall von Feuer nicht
beansprucht werden können,
gilt Art. 29 Abs.1 entsprechend.
Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe
und Unterdecken müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, Bodenbeläge,
ausgenommen Gleitschutzprofile,
aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen.
(5)
Der obere Abschluß von Treppenräumen
muß die Feuerwiderstandsdauer
der Decken des Gebäudes haben.
Das gilt nicht, wenn der obere
Abschluß das Dach ist und
die Treppenraumwände bis
dicht unter die Dachhaut reichen.
(6)
Öffnungen in Treppenraumwänden
und -decken zum Kellergeschoß
und zu nichtausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden,
Lagerräumen und ähnlichen
Räumen müssen selbstschließende
und mindestens feuerhemmende Abschlüsse
erhalten.
Andere Öffnungen, die nicht
ins Freie führen, müssen
dichte, vollwandige und selbstschließende
Türen erhalten. Das gilt
nicht für Gebäude geringer
Höhe.
(7)
Treppenräume müssen
lüftbar und beleuchtbar sein,
sie müssen in der Außenwand
Fenster erhalten, die geöffnet
werden können.
In Gebäuden mit mehr als
fünf Vollgeschossen und in
innenliegenden Treppenräumen
ist an der obersten Stelle des
Treppenraums eine Rauchabzugsvorrichtung
anzubringen.
Innenliegende Treppenräume
müssen in Gebäuden mit
mehr als fünf Vollgeschossen
eine von der allgemeinen Beleuchtung
unabhängige Beleuchtung haben.
(8)
Der Sicherheitstreppenraum muß
durch die Anordnung von offenen
Balkonen, Vorräumen, Galerien,
Schächten und Lüftungseinrichtungen
oder auf andere Weise auch bei
geöffneten Zugängen
aus den Geschossen gegen das Eindringen
von Feuer und Rauch aus den Geschossen
gesichert sein. Weitere Treppen
nach Art. 35 Abs.1 (zweiter Rettungsweg)
sind auch ohne Treppenraum als
offene Treppen im Freien vor einer
Außenwand zulässig.
(9)
Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen mindestens zwei getrennte
Ausgänge haben. Von je zwei
Ausgängen jedes Kellergeschosses
muß mindestens einer unmittelbar
oder durch einen eigenen, an der
Außenwand liegenden Treppenraum
ins Freie führen.
Eigene Treppenräume für
jedes Kellergeschoß sind
nicht erforderlich, wenn Belange
des Brandschutzes nicht beeinträchtigt
sind.
(10)
Die Absätze 1 bis 9 gelten
nicht für Wohngebäude
mit bis zu zwei Wohnungen und
für land- und forstwirtschaftliche
oder gärtnerische Betriebsgebäude.
Art.
37 Notwendige Flure
j(1) Notwendige Flure sind Flure,
über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
zu Treppenräumen notwendiger
Treppen oder zu Ausgängen ins
Freie führen.
Als
notwendige Flure gelten nicht
1.
Flure innerhalb von Wohnungen
oder Nutzungseinheiten von vergleichbarer
Größe,
2.
Flure innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder
Verwaltungsnutzung dienen und
deren Nutzfläche in einem
Geschoß
nicht mehr als 400 m2 beträgt.
(2)
Die nutzbare Breite notwendiger
Flure muß für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Flure von mehr als 30 m Länge
sind durch nichtabschließbare,
selbstschließende und dichte
Türen zu unterteilen.
Eine Folge von weniger als drei
Stufen ist unzulässig.
(3)
Die Wände notwendiger Flure
sind mindestens feuerhemmend,
In Gebäuden mit mehr als
fünf Vollgeschossen feuerbeständig
herzustellen.
Abweichungen, insbesondere für
Türen und lichtdurchlässige
Flächen, sind zulässig,
wenn Belange des Brandschutzes
nicht beeinträchtigt sind.
Verkleidungen, Dämmstoffe
und Unterdecken müssen mindestens
aus schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen.
Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Gebäude mit bis
zu zwei Vollgeschossen, soweit
sie darüber keine Aufenthaltsräume
haben können.
Art.
38 Fenster, Türen und
Kellerlichtschächte
(1) Fenster und Türen, die
von Aufenthaltsräumen unmittelbar
ins Freie führen, müssen
ausreichend wärmedämmend
sein. Das gilt nicht für
Fenster und Türen solcher
Arbeitsräume, für die
ein Wärmeschutz unmöglich
oder unnötig ist. Schallschutzmaßnahmen
sind nur vorzusehen wenn Lage
und Nutzung der Aufenthaltsräume
dies erfordern.
(2)
Fenster und Fenstertüren
müssen gefahrlos gereinigt
werden können.
An Glastüren und großen
Glasflächen sind Schutzmaßnahmen
nur vorzusehen, wenn dies wegen
der Verkehrssicherheit erforderlich
ist.
(3)
Fenster, die zur Rettung von Menschen
dienen, müssen im Lichten
in einer Richtung mindestens 0,60
m, in der anderen Richtung mindestens
1,00 m groß und von innen
zu öffnen sein. Die Unterseite
der lichten Öffnung darf
nicht mehr als 1,10 m über
dem Fußboden liegen.
(4)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig,
es sei denn, daß Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
Art. 39
Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von
Gebäuden müssen eigene
Schächte in feuerbeständiger
Bauart haben. In einem Aufzugsschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. In Gebäuden mit bis
zu fünf Vollgeschossen dürfen
Aufzüge ohne eigene Schächte
innerhalb der Umfassungswände
des Treppenraums liegen; sie müssen
sicher umkleidet sein, ausgenommen
Treppenaufzüge für Behinderte
in Wohngebäuden mit bis zu
zwei Wohnungen.
(2)
Der Fahrschacht darf nur für
Aufzugseinrichtungen benutzt werden.
Er muß zu lüften und
mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen
sein.
(3)
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in feuerbeständigen
Fahrschachtwänden sind so
herzustellen, daß Feuer
und Rauch nicht in andere Geschosse
übertragen werden können.
(4)
Der Triebwerksraum muß von
benachbarten Räumen feuerbeständig
abgetrennt sein. Türen müssen
mindestens feuerhemmend sein.
(5)
Für Aufzüge, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei unmittelbar
übereinanderliegende Geschosse
verbinden, und für vereinfachte
Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge,
Mühlenaufzüge, Lagerhausaufzüge
und Behindertenaufzüge sind
Abweichungen von den Absätzen
1 und 2 zuzulassen, wenn wegen
der Betriebssicherheit und des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6)
In Gebäuden mit mehr als
fünf Vollgeschossen müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl und Größe so eingebaut
und betrieben werden, daß
jedes Geschoß von der Eingangsebene
aus erreichbar ist. Mindestens
einer der Aufzüge muß
auch zur Aufnahme von Rollstühlen
und Lasten geeignet sein. Dieser
Aufzug ist so einzubauen, daß
er von der öffentlichen Verkehrsfläche
und möglichst von allen Wohnungen
im Gebäude stufenlos zu erreichen
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für das oberste Vollgeschoß
und nicht beim nachträglichen
Ausbau von Dachgeschossen in bestehenden
Gebäuden.
(7)
Aufzugsanlagen müssen gegenüber
Aufenthaltsräumen ausreichend
schallgedämmt sein.
Art.
40 Lüftungsanlagen, Installationsschächte
und -kanäle, Leitungsanlagen
Art. 40 Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
-kanäle, Leitungsanlagen
(1)
Leitungen dürfen durch Brandwände,
durch Wände an Stelle von
Brandwänden, durch Treppenraumwände,
sowie durch Trennwände und
Decken, für die eine Feuerwiderstandsdauer
vorgeschrieben ist,
nur hindurchgeführt werden,
wenn eine Übertragung von
Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind,
das gilt nicht für Decken
innerhalb von Wohnungen.
In Treppenräumen notwendiger
Treppen und in notwendigen Fluren
sind Leitungsanlagen nur zulässig,
wenn keine Bedenken wegen des
Brandschutzes bestehen.
(2)
Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein, sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen.
(3)
Lüftungsanlagen, außer
in Gebäuden geringer Höhe,
und Lüftungsanlagen, die
Brandwände überbrücken,
sind so herzustellen, daß
Feuer und Rauch nicht in Treppenräume,
andere Brandabschnitte oder andere
Geschosse übertragen werden
können.
(4)
Lüftungsanlagen sind so anzuordnen
und herzustellen, daß sie
Gerüche und Staub nicht in
andere Räume übertragen.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muß gedämmt
sein.
(5)
Lüftungsleitungen dürfen
nicht in Kamine eingeführt
werden. Lüftungsleitungen
dürfen gemeinsam zur Lüftung
und zur Ableitung von Abgasen
von Gasfeuerstätten benutzt
werden, wenn sie den Anforderungen
an diese Abgasanlagen entsprechen.
Die Abluft ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6)
Lüftungsschächte, die
aus Mauerstein oder aus Formstücken
für Rauchkamine hergestellt
sind, müssen den Anforderungen
an Rauchkamine entsprechen und
gekennzeichnet werden.
(7)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten die
Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
(8)
Installationsschächte und
-kanäle sind aus nichtbrennbaren
Baustoffen herzustellen. Absatz
2 gilt sinngemäß. Die
Weiterleitung von Schall in fremde
Räume muß gedämmt
sein.
Art.
41 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten, Verbindungsstücke
und Kamine oder andere Abgasanlagen
(Feuerungsanlagen), sowie Behälter
und Rohrleitungen für brennbare
Gase und Flüssigkeiten müssen
betriebssicher und brandsicher
sein.
Die Weiterleitung von Schall in
fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein.
Verbindungsstücke sowie Kamine
und andere Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
Abgasanlagen von Gasfeuerstätten
müssen gekennzeichnet sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gelten Absatz 1 Sätze 1 und
2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter, sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen.
(4)
Abgase von Feuerstätten sowie
ortsfester Verbrennungsmotoren
sind durch Verbindungsstücke
und Kamine oder andere Abgasanlagen
oder dichte Leitungen so ins Freie
zu führen, daß Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(5)
Kamine und andere Abgasanlagen
sind in solcher Zahl und Lage
herzustellen, daß die Feuerstätten
des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
Für Einzelfeuerstätten,
die zusätzlich zu einer zentralen
Heizungsanlage aufgestellt werden
sollen, muß der Anschluß
an einen eigenen Rauchkamin möglich
sein, der nicht zugleich der zentralen
Heizungsanlage dient.
(6)
Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen
Art.
42 Nicht an Sammelkanalisationen
angeschlossene Anwesen
(1) Die einwandfreie Beseitigung
des Abwassers einschließlich
des Fäkalschlamms innerhalb
und außerhalb des Grundstücks
muß gesichert sein.
(2)
Hausabwässer aus abgelegenen
Landwirtschaftlichen Anwesen dürfen
in Jauche- und Güllegruben
eingeleitet werden, wenn
1.
das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube
vorbehandelt wird und
2.
die ordnungsgemäße
Entsorgung des Fäkalschlamms
gesichert ist.
(3)
Für die Einleitung von Hausabwässern
aus abgelegenen landwirtschaftlichen
Anwesen in Biogasanlagen gilt
Absatz 2 entsprechend. Die Vorbehandlung
in einer Mehrkammerausfaulgrube
ist nicht erforderlich, wenn durch
den Betrieb der Biogasanlage eine
gleichwertige Hygienisierung sichergestellt
ist.
Art.
43 Abfallschächte
(1) Abfallschächte, ihre
Einfüllöffnungen und
die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb von Aufenthaltsräumen
anzulegen. Abfallschächte
und Sammelräume müssen
aus feuerbeständigen Bauteilen
bestehen. Einrichtungen innerhalb
des Schachts und des Sammelraums
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(2)
Abfallschächte sind bis zur
obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittänderungen
senkrecht zu führen.
Eine ständig wirkende Lüftung
muß gesichert sein. Abfallschächte
sind so herzustellen, daß
sie Abfälle sicher abführen,
daß Feuer, Rauch, Geruch
und Staub nicht nach Außen
dringen und daß die Weiterleitung
von Schall gedämmt wird.
(3)
Die Einfüllöffnungen
sind so einzurichten, daß
Staubbelästigungen nicht
auftreten und sperrige Abfälle
nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachts
ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen. Alle Öffnungen
sind mit Verschlüssen aus
nicht brennbaren Baustoffen zu
versehen.
(4)
Der Abfallschacht muß in
einen ausreichend großen
Sammelraum münden. Die Zugänge
des Sammelraums sind mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Türen
zu versehen, soweit sie nicht
unmittelbar ins Freie führen.
Der Sammelraum muß von Außen
zugänglich und entleerbar
sein. Die Abfallstoffe sind in
beweglichen Abfallbehältern
zu sammeln.
Art.
44 Abfallbehälter
Für die erforderlichen Abfallbehälter
ist ein befestigter Platz an nicht
störender Stelle auf dem
Grundstück vorzusehen. Innerhalb
von Gebäuden können
sie in besonderen, gut lüftbaren,
feuerbeständigen Räumen
aufgestellt werden.
Die Standplätze müssen
leicht sauber gehalten werden
können.
Abschnitt VI
Aufenthaltsräume und Wohnungen
Art.
45 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume sind
Räume, die nicht nur zum
vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind oder
nach Lage und Größe
dazu benutzt werden können.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Nutzfläche und eine lichte
Höhe von mindestens 2,40m,
im Dachgeschoß mindestens
2,20 m haben. Eine größere
lichte Höhe ist vorzusehen,
wenn es die besondere Nutzung
der Räume, insbesondere als
Arbeitsräume, erfordert.
(3)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
und senkrecht stehende Fenster
haben, und zwar in solcher Zahl,
Größe und Beschaffenheit,
daß die Räume ausreichend
belichtet und gelüftet werden
können (notwendige Fenster).
Geneigte Fenster und Oberlichte
an Stelle von Fenstern sind zulässig,
wenn keine Bedenken wegen des
Brandschutzes, der Verkehrssicherheit
und der Gesundheit bestehen. Veranden
oder ähnliche Vorbauten und
Hauslauben (Loggien) sind vor
Fenstern zulässig, wenn eine
ausreichende Belichtung und Lüftung
gewährleistet ist.
(4)
Das lichte Maß der Fensteröffnungen
von Aufenthaltsräumen muß
mindestens ein Achtel der Nutzfläche
des Raums betragen, hierbei sind
die Rohbaumaße zugrunde
zu legen. Für Aufenthaltsräume
im Dachraum ist von der Nutzfläche
auszugehen, die sich bei einer
angenommenen allseitig senkrechten
Umschließung von 1,50 m
Höhe ergibt. Die Fensteröffnungen
müssen größer
sein, wenn das wegen der Art der
Benutzung des Aufenthaltsraums
oder wegen der Lichtverhältnisse
erforderlich ist.
Kleinere Fensteröffnungen
sind zuzulassen, wenn wegen der
Lichtverhältnisse keine Bedenken
bestehen.
(5)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind ohne notwendige
Fenster zulässig, wenn das
durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen
ausgeglichen wird.
Für Aufenthaltsräume,
die nicht dem Wohnen dienen, ist
an Stelle einer Beleuchtung mit
Tageslicht und Lüftung nach
Absatz 3 eine Ausführung
nach Satz 1 zulässig, wenn
Bedenken wegen des Brandschutzes
und der Gesundheit nicht bestehen.
(6)
Aufenthaltsräume dürfen
von Räumen, in denen größere
Mengen leichtbrennbarer Stoffe
verarbeitet oder gelagert werden,
oder von Ställen aus nicht
unmittelbar zugänglich sein.
Art. 46
Wohnungen
(1) Wohnungen müssen von
anderen Wohnungen oder fremden
Räumen baulich abgeschlossen
sein, und einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum oder von
einem allgemein zugänglichen
Flur haben; das gilt nicht für
Wohngebäude mit bis zu zwei
Wohnungen und bei der Errichtung
von zusätzlichem Wohnraum
in bestehenden Wohngebäuden.
Für gewerblich genutzte Räume
und für Wohnräume im
selben Gebäude können
eigene Treppen verlangt werden.
(2)
Jede Wohnung muß eine für
ihre Bestimmung ausreichende Größe
und eine entsprechende Zahl besonnter
Aufenthaltsräume haben. Es
dürfen nicht alle Aufenthaltsräume
nach Norden liegen. Wohnungen
müssen ausreichend durchlüftet
werden können. Diese Vorschriften
gelten auch für Einraumwohnungen.
An verkehrsreichen Straßen
sollen die Aufenthaltsräume
einer Wohnung überwiegend
auf der vom Verkehrslärm
abgewandten Seite des Gebäudes
liegen.
(3)
Jede Wohnung muß eine Küche
und ausreichenden Abstellraum
haben. Fensterlose Küchen
oder Kochnischen sind zulässig,
wenn sie selbständig lüftbar
sind.
(4)
Für Gebäude mit mehr
als zwei Wohnungen sind für
den Zu- und Abfahrtsverkehr mit
Fahrrädern ausreichende Abstellplätze
zu schaffen. Für Gebäude
mit Wohnungen, die nicht nur zu
ebener Erde liegen, sind leicht
erreichbare und gut zugängliche
Abstellräume für Kinderwagen
und Fahrräder herzustellen.
Soweit sie im Kellergeschoß
liegen und die Grundstücksverhältnisse
es zulassen, müssen sie durch
eine Außentreppe zugänglich
sein mit der Möglichkeit,
Fahrrad und Kinderwagen leicht
zu schieben.
(5)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen soll entweder die
Möglichkeit geschaffen werden,
daß eine Waschmaschine in
den Wohnungen aufgestellt werden
kann oder stattdessen ein diesem
Zweck dienender gemeinschaftlich
nutzbarer Raum vorgesehen wird.
Ferner soll ein ausreichender
Trockenraum eingerichtet werden,
soweit keine gleichwertigen Einrichtungen
vorhanden sind.
Art.
47 Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Kellergeschoß
(1) Wohnungen und Aufenthaltsräume
sind in Kellergeschossen zulässig,
wenn die natürliche oder
festgelegte Geländeoberfläche,
die sich an die Außenwände
mit notwendigen Fenstern anschließt,
in einer ausreichenden Entfernung
nicht mehr als 0,70 m über
dem Fußboden liegt. Ein
Lichteinfallwinkel von höchstens
45 Grad zur waagrechten ist einzuhalten.
(2)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Belichtung durch Tageslicht
verbietet, sind unbeschadet der
Sätze 2 und 3 auch in Kellergeschossen
zulässig. Verkaufsräume,
Gaststätten, ärztliche
Behandlungs- und ähnliche
Aufenthaltsräume sind in
Kellergeschossen zuzulassen, wenn
Nachteile nicht zu befürchten
sind, oder durch besondere Maßnahmen
ausgeglichen werden.
Die
Räume müssen von anderen
Räumen im Kellergeschoß
feuerbeständig; in Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend abgetrennt sein.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß die Räume
auf möglichst kurzem Weg
mindestens einen sicheren Ausgang
ins Freie haben; sie kann an die
Türen dieser Räume besondere
Anforderungen stellen.
Art.
48 Aufenthaltsräume und
Wohnungen im Dachraum
(1) Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen die erforderliche
lichte Höhe über mindestens
der Hälfte ihrer Nutzfläche
haben. Raumteile mit einer lichten
Höhe unter 1,5 m bleiben
dabei außer Betracht.
(2)
Aufenthaltsräume und zugehörige
Nebenräume sowie Wohnungen
im Dachraum müssen einschließlich
ihrer Zugänge mindestens
feuerhemmende Wände, Decken
und Dachschrägen haben und
mit mindestens feuerhemmenden
Bauteilen gegen den nichtausgebauten
Dachraum abgetrennt sein; Art.
28 Abs.1 und Art. 32 Abs.1 sind
nicht anzuwenden.
Wohnungstrennwände
müssen mindestens feuerhemmend
sein
Art.
30 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ist nicht
anzuwenden. Das gilt nicht für
Gebäude mit nur einem Vollgeschoß
unterhalb des Dachraums.
(3)
Aufenthaltsräume und Wohnungen
in einem Zweiten Dachgeschoß
sind nur zulässig, wenn die
tragenden Wände, die Decke
und die Dachschrägen des
ersten Dachgeschosses feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend sind.
(4)
Bei Wohngebäuden mit bis
zu zwei Wohnungen sind Abweichungen
zuzulassen, wenn keine Bedenken
wegen des Brandschutzes und des
Gesundheitsschutzes für Bewohner
bestehen.
Art. 49
Aborträume
(1) Jede Wohnung und jede selbständige
Betriebs- oder Arbeitsstätte
müssen mindestens einen Abort
haben. Aborträume für
Wohnungen müssen innerhalb
der Wohnungen liegen. Für
Gebäude, die für eine
größere Anzahl von
Personen bestimmt sind, sind ausreichend
viele Aborte herzustellen.
(2)
Fensterlose Aborträume sind
nur zulässig, wenn die Aborte
eine Wasserspülung haben
und eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
(3)
Aborte mit Wasserspülung
dürfen auch in Bädern
Art. 50 von Wohnungen eingerichtet
werden.
Art. 50 Bäder
Jede Wohnung muß ein Bad
mit Badewanne oder Dusche haben,
wenn eine ausreichende Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung möglich
ist.
Fensterlose
Räume sind nur zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
gewährleistet ist.
Abschnitt VII
Besondere bauliche Anlagen
Art.
51 Bauliche Maßnahmen
für besondere Personengruppen
(1) Folgende bauliche Anlagen
und andere Anlagen müssen
einschließlich der zugehörigen
Stellplätze und Garagen für
Kraftfahrzeuge in den für
den allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teilen so hergestellt
werden, daß Behinderte,
alte Menschen und Personen mit
Kleinkindern sie zweckentsprechend
benutzen oder aufsuchen können:
1.
Verkaufsstätten über
2000 m2 Verkaufsfläche,
2. Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmter Anlagen,
3. Öffentlich zugängliche
Büro- und Verwaltungsgebäude,
Gerichte,
4. Schalter- und Abfertigungsräume
der Verkehrs- und
Versorgungseinrichtungen und der
Kreditinstitute sowie Flugsteige,
5. Schulen, öffentliche Bibliotheken,
Messe- und Ausstellungsbauten,
6. Krankenanstalten, Tages- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
7. Sportstätten, Schwimmbäder,
Spielplätze und ähnliche
Anlagen,
8. öffentlich zugängliche
Großgaragen,
9. öffentliche Bedürfnisanstalten.
Das
gilt auch für andere bauliche
Anlagen, wenn ihre Zweckbestimmung
es erfordert. Werden Toiletten
eingerichtet muß mindestens
eine Toilette für die Benutzung
mit dem Rollstuhl geeignet und
entsprechend gekennzeichnet sein.
(2)
Für bauliche Anlagen und
andere Anlagen und Einrichtungen,
die überwiegend oder ausschließlich
von Behinderten, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern
genutzt werden, wie
1.
Tagesstätten, Werkstätten
und Heime für Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime
und Altenpflegeheime,
3. Tageseinrichtungen für
Kinder
gilt
Absatz 1 nicht nur für die
dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile, sondern für
alle Teile, die von diesem Personenkreis
genutzt werden.
(3)
Bei bereits bestehenden baulichen
Anlagen im Sinn der Absätze
1 und 2 soll die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß ein gleichwertiger
Zustand hergestellt wird, wenn
das technisch möglich und
dem Eigentümer wirtschaftlich
zumutbar ist.
(4)
Abweichungen von den Absätzen
1 und 2 können auch gestattet
werden, soweit die Anforderungen
nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
Art.
52 Garagen und Stellplätze
für Kraftfahrzeuge
(1) Garagen sind ganz oder teilweise
umschlossene Räume zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen. Stellplätze
sind Flächen, die dem Abstellen
von Kraftfahrzeugen außerhalb
der öffentlichen Verkehrsflächen
dienen.
(2)
Werden bauliche Anlagen oder andere
Anlagen errichtet, bei denen ein
Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten
ist, so sind Stellplätze
in ausreichender Zahl und Größe
und in geeigneter Beschaffenheit
herzustellen.
Anzahl
und Größe der Stellplätze
richten sich nach der Art und
Zahl der vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge der ständigen
Benutzer und Besucher der Anlagen.
(3)
Bei Änderungen baulicher
Anlagen oder ihrer Benutzung sind
Stellplätze in solcher Zahl
und Größe herzustellen,
daß die Stellplätze
die durch die Änderung. zusätzlich
zu erwartenden Kraftfahrzeuge
aufnehmen können. Das gilt
nicht, wenn sonst die Schaffung
oder Erneuerung von Wohnraum auch
unter Berücksichtigung der
Möglichkeit einer Ablösung
nach Art. 53 erheblich erschwert
oder verhindert würde.
(4)
Die Stellplätze und Garagen
sind auf dem Baugrundstück
herzustellen. Die Herstellung
ist auf einem geeigneten Grundstück
in dessen Nähe zulässig,
wenn dessen Benutzung für
diesen Zweck gegenüber dem
Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde
rechtlich gesichert ist.
(5)
Stellplätze, Garagen und
ihre Nebenanlagen müssen
verkehrssicher sein und entsprechend
der Gefährlichkeit der Treibstoffe,
der Zahl und Art der abzustellenden
Kraftfahrzeuge dem Brandschutz
genügen. Abfließende
Treibstoffe und Schmierstoffe
müssen auf unschädliche
Weise beseitigt werden. Garagen
und ihre Nebenanlagen müssen
lüftbar sein.
(6)
Stellplätze und Garagen müssen
so angeordnet und ausgeführt
werden, daß ihre Benutzung
die Gesundheit nicht schädigt
und das Arbeiten, das Wohnen und
die Ruhe in der Umgebung durch
Lärm oder Gerüche nicht
erheblich stört.
Stellplätze müssen eingegrünt
werden, wenn es die Örtlichen
Verhältnisse zulassen.
(7)
Stellplätze und Garagen müssen
von den öffentlichen Verkehrsflächen
aus auf möglichst kurzem
Weg verkehrssicher zu erreichen
sein.
(8)
Für das Abstellen nicht ortsfester
Geräte mit Verbrennungsmotoren
gelten die Absätze 5 und
6 sinngemäß.
(9)
Stellplätze und Garagen dürfen
nicht zweckfremd benutzt werden,
solange sie zum Abstellen der
vorhandenen Kraftfahrzeuge der
ständigen Benutzer und Besucher
der Anlagen benötigt werden.
(10)
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk-
und Lagerräume, in denen
nur Kraftfahrzeuge mit leeren
Kraftstoffbehältern abgestellt
werden, gelten nicht als Stellplätze
oder Garagen im Sinn dieses Artikels.
Art.
53 Ablösung der Stellplatz-
und Garagenbaupflicht
(1) Kann der Bauherr die Stellplätze
oder Garagen nicht auf seinem
Baugrundstück oder auf einem
geeigneten Grundstück in
der Nähe herstellen, so kann
er die Verpflichtungen nach Art.52
auch dadurch erfüllen, daß
er der Gemeinde gegenüber
die Kosten für die Herstellung
der vorgeschriebenen Stellplätze
oder Garagen in angemessener Höhe
übernimmt.
Diese
Art der Erfüllung der Verpflichtungen
nach Art. 52 kann ganz oder teilweise
verlangt werden, wenn oder soweit
die Stellplätze oder Garagen
nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans
oder den örtlichen Bauvorschriften
auf dem Baugrundstück oder
in seiner Nähe nicht
errichtet werden dürfen.
Die
Gemeinde hat die Ablösungsbeträge
für die Herstellung von Garagen
oder Stellplätzen an geeigneter
Stelle oder für den Unterhalt
bestehender Garagen und Stellplätze
zu verwenden.
Im
Fall des Ablösungsverlangens
nach Satz 2 kann die Gemeinde
die Ablösungsbeträge
auch für bauliche Maßnahmen
zum Ausbau und zur Unterhaltung
von Einrichtungen des Öffentlichen
Personennahverkehrs sowie für
Parkleitsysteme verwenden, soweit
diese die bessere Ausnutzung von
Parkeinrichtungen im Sinn des
Art. 91 Abs.2 Nr. 4 Satz 2 für
die Gebietsteile der Gemeinde
gewährleisten, in denen der
Bebauungsplan oder die örtliche
Bauvorschrift gelten.
(2)
Die Verpflichtungen gelten entsprechend,
wenn die bauliche Anlage oder
die andere Anlage nicht unmittelbar
an einer uneingeschränkt
befahrbaren Verkehrsfläche
liegt.
(3)
Es kann Sicherheitsleistung in
angemessener Höhe verlangt
werden.
Art. 54
Ställe
(1) Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und instand zu halten,
daß eine gesunde Tierhaltung
gewährleistet ist und die
Umgebung nicht unzumutbar belästigt
wird. Ställe sind ausreichend
zu belichten.
Sie sind ausreichend zu be- und
entlüften.
(2)
Über oder neben Ställen
und Futterküchen dürfen
nur Wohnungen oder Wohnräume
für Betriebsangehörige
liegen und nur dann, wenn keine
Gefahren oder erheblichen Nachteile
für die Benutzer solcher
Wohnungen entstehen.
(3)
Stalltüren, die zum Austrieb
oder als Rettungsweg der Tiere
ins Freie führen, sollen
nicht nach innen aufschlagen.
Sie müssen nach Größe
und Anzahl ausreichen, so daß
die Tiere bei Gefahr leicht ins
Freie gelangen können.
(4)
Die raumumschließenden Bauteile
von Ställen müssen einen
der Art gerechten Tierhaltung
entsprechenden ausreichenden Wärmeschutz
gewährleisten. Sie sind auch
gegen schädliche Einflüsse
der Stallfeuchtigkeit, der Stalldämpfe,
der Jauche und gegen andere schädliche
Einwirkungen zu schützen.
(5)
Der Fußboden des Stalles
muß dicht sein. Er ist mit
Gefälle und Rinnen zur Ableitung
der Jauche zu versehen. Unzugängliche
Hohlräume unter dem Fußboden
sind unzulässig. Abweichend
von diesen Vorschriften sind Ställe
mit Spaltenböden und ähnlichen
Anlagen zulässig, wenn Leben
oder Gesundheit von Menschen und
Tieren nicht gefährdet werden.
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
Art. 55
Grundsatz
Wird eine bauliche Anlage errichtet,
geändert oder abgebrochen,
so sind je innerhalb ihres Wirkungskreises,
der Bauherr und die Anderen am
Bau Beteiligten dafür verantwortlich,
daß die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die Anordnungen
der Bauaufsichtsbehörden
eingehalten werden.
Art. 56
Bauherr
(1) Bauherr ist, wer auf seine
Verantwortung eine bauliche Anlage
vorbereitet oder ausführt
oder vorbereiten oder ausführen
läßt.
Der
Bauherr hat zur Vorbereitung und
Ausführung eines genehmigungspflichtigen
Vorhabens geeignete Entwurfsverfasser
(Art. 57) und geeignete Unternehmer
(Art. 58) zu bestellen.
Ihm obliegen auch die nach den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Anträge, Vorlagen
und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde,
er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser
übertragen.
(2)
Die Verpflichtung des Absatzes
1 Satz 2 gilt entsprechend für
genehmigungsfreie Vorhaben, soweit
die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens
auf Art. 64 beruht oder soweit
Schwierigkeit und Umfang des Vorhabens
es erfordern.
(3)
Führt der Bauherr Bauarbeiten
für den eigenen Bedarf selbst,
oder mit nachbarschaftlicher Hilfe
aus, so braucht er keine Unternehmer
zu bestellen, wenn die Ausführung
dieser Arbeiten mit der nötigen
Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
erfolgt.
Anzeigepflichtige Abbrucharbeiten
dürfen nicht auf solche Weise
ausgeführt werden.
Art. 57 bleibt unberührt.
(4)
Für genehmigungspflichtige
bauliche Anlagen geringeren Umfangs
kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, daß ein
Entwurfsverfasser bestellt wird.
(5)
Sind die vom Bauherrn bestellten
Personen für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt
oder geeignete Sachverständige
herangezogen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Bauarbeiten einstellen lassen
bis geeignete Beauftragte oder
Sachverständige bestellt
sind.
(6)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß ihr die Unternehmer
für bestimmte Arbeiten benannt
werden.
(7)
Wechselt der Bauherr, so haben
der alte und der neue Bauherr
das der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Art.
57 Verantwortlichkeit des
Entwurfsverfassers und der Ersteller
bautechnischer Nachweise
(1) Der Entwurfsverfasser muß
nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein.
Er ist für die Vollständigkeit
und Brauchbarkeit seines Entwurfs
verantwortlich.
Der
Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, daß die für
die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen geliefert werden
und den genehmigten Bauvorlagen,
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und den als Technische
Baubestimmungen eingeführten
technischen Regeln entsprechen.
(2)
Hat der Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung,
so hat er den Bauherrn zu veranlassen,
geeignete Sachverständige
heranzuziehen. Diese sind für
die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
(Art. 3) Ineinandergreifen aller
Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser
verantwortlich.
(3)
Die Nachweisberechtigten im Sinn
des Art. 68 Abs. 7 sind für
die von ihnen erstellten Nachweise
verantwortlich. Bei Vorhaben im
Sinn des Art. 2 Abs.4 Satz 1 Nr.
4, ausgenommen landwirtschaftliche
Betriebs- und gewerbliche Lagergebäude
mit freien Stützweiten von
nicht mehr als 12 m und mit Grundflächen
von nicht mehr als 500 m2, ist
der Ersteller des Nachweises nach
Art. 68 Abs 7 Satz 2 auch für
die Einhaltung der bauaufsichtlichen
Anforderungen an die Standsicherheit
einschließlich der Feuerwiderstandsdauer
tragender Bauteile bei der Bauausführung
verantwortlich.
Benennt der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde
eine andere im Sinn des
Art. 68 Abs. 7 Satz 2 nachweisberechtigte
Person ist diese nach Satz 2 verantwortlich.
Art. 58
Unternehmer
(1) Die Unternehmer sind dafür
verantwortlich, daß die
von ihnen übernommenen Arbeiten
nach den genehmigten Bauvorlagen
und den diesen entsprechenden
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen des Entwurfsverfassers
gemäß den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und den als Technische
Baubestimmungen eingeführten
technischen Regeln ordnungsgemäß
ausgeführt werden.
Sie
sind ferner verantwortlich für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle insbesondere für
die Tauglichkeit und Betriebssicherheit
der Gerüste, Geräte
und der anderen Baustelleneinrichtungen,
und die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen.
Die
erforderlichen Nachweise über
die Verwendbarkeit der eingesetzten
Bauprodukte und Bauarten sind
auf der Baustelle bereitzuhalten.
Unbeschadet des Art. 72 dürfen
die Unternehmer Arbeiten nicht
ausführen oder ausführen
lassen, bevor nicht die dafür
notwendigen Unterlagen und Anweisungen
an der Baustelle vorliegen.
(2)
Hat ein Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat
er den Bauherrn zu veranlassen,
einen anderen geeigneten Unternehmer
heranzuziehen.
Dieser ist für seine Arbeiten
verantwortlich.
(3)
Die Unternehmer haben ihre Arbeiten
aufeinander abzustimmen und sie
ohne gegenseitige Gefährdung
und ohne Gefährdung Dritter
durchzuführen.
(4)
Für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maß von der besonderen Sachkunde
und Erfahrung des Unternehmers
oder von der Ausstattung mit besonderen
Einrichtungen abhängt, haben
die Unternehmer auf Verlangen
der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen,
daß sie für diese Bauarbeiten
geeignet sind, und über die
erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden
Art.
59 Bauaufsichtsbehörden
(1) Untere Bauaufsichtsbehörden
sind die Kreisverwaltungsbehörden,
höhere Bauaufsichtsbehörden
sind die Regierungen,
oberste Bauaufsichtsbehörde
ist das Staatsministerium des
Innern.
Soweit Belange des Denkmalschutzes
betroffen sind, entscheidet das
Staatsministerium des Innern im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst.
(2)
Das Staatsministerium des Innern
überträgt leistungsfähigen
kreisangehörigen Gemeinden
auf Antrag durch Rechtsverordnung
die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde.
(3)
Das Staatsministerium des Innern
überträgt auf Antrag
leistungsfähigen kreisangehörigen
Gemeinden durch Rechtsverordnung
die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
für Vorhaben im Sinn des
Art. 64 Abs.1 Satz 1 Nr 1.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörden
sind für ihre Aufgaben ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
zu besetzen. Den unteren Bauaufsichtsbehörden
müssen Beamte mit der Befähigung
zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst und Beamte des
höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
der Fachgebiete Hochbau oder Städtebau
angehören.
Das
Staatsministerium des Innern kann
in begründeten Ausnahmefällen,
insbesondere für eine Große
Kreisstadt und für Gemeinden,
denen nach Absatz 2 Aufgaben der
unteren Bauaufsichtsbehörde
übertragen worden sind, zulassen,
daß an Stelle eines Beamten
des Höheren ein Beamter des
gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes
beschäftigt wird.
In Gemeinden, denen nach Absatz
3 Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde
übertragen worden sind, genügt
es, daß an Stelle von Beamten
des höheren Dienstes im Sinn
von Satz 2 Beamte des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes,
im Fall des technischen Dienstes
auch sonstige Bedienstete, beschäftigt
werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluß
der Fachrichtung Hochbau, Städtebau
oder konstruktiver Ingenieurbau
erworben haben.
(5)
Das Staatsministerium des Innern
kann die Rechtsverordnung nach
den Absätzen 2 und 3 auf
Antrag der Gemeinde aufheben.
Die Rechtsverordnung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen für
ihren Erlaß nach den Absätzen
2 bis 4 nicht vorgelegen haben
oder nicht mehr vorliegen.
(6)
Das bautechnische Personal und
die notwendigen Hilfskräfte
bei den Landratsämtern sind
von den Landkreisen anzustellen.
Art.
60 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
sind Staatsaufgaben; für
die Gemeinden sind sie übertragene
Aufgaben.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben die Aufgabe, bei der Errichtung,
der Änderung, dem Abbruch,
der Nutzungsänderung und
der Instandhaltung baulicher Anlagen
darüber zu wachen, daß
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie können in Wahrnehmung
dieser Aufgaben die erforderlichen
Maßnahmen treffen.
Bauaufsichtliche
Genehmigungen und sonstige Maßnahmen
gelten auch für und gegen
die Rechtsnachfolger; das gleiche
gilt auch für Personen, die
ein Besitzrecht nach Erteilung
einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder nach Erlaß einer bauaufsichtlichen
Maßnahme erlangt haben.
(3)
Soweit die Vorschriften des Zweiten
und des Dritten Teils mit Ausnahme
der Art. 11 und 12 und die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften nicht ausreichen,
um die Anforderungen nach Art.
3 zu erfüllen, können
die Bauaufsichtsbehörden
im Einzelfall weitergehende Anforderungen
stellen, um erhebliche Gefahren
abzuwehren, bei Sonderbauten auch
zur Abwehr von Nachteilen; dies
gilt nicht für Sonderbauten,
soweit für sie eine Verordnung
nach Art. 90 Abs.1 Nr. 3
erlassen worden ist. Die Anforderungen
des Satzes 1 Halbsatz 1 gelten
nicht für Sonderbauten, wenn
ihre Erfüllung wegen der
besonderen Art oder Nutzung oder
wegen anderer besonderer Anforderungen
nicht erforderlich ist.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben und Befugnisse
Sachverständige und sachverständige
Stellen heranziehen.
(5)
Bei Bestandsgeschützten baulichen
Anlagen können Anforderungen
gestellt werden, wenn das zur
Abwehr von erheblichen Gefahren
für Leben und Gesundheit
oder zum Schutz des Straßen-,
Orts- oder Landschaftsbildes vor
Verunstaltungen notwendig ist.
(6)
Werden bestehende bauliche Anlagen
wesentlich geändert, so kann
angeordnet werden, daß auch
die von der Änderung nicht
berührten Teile dieser baulichen
Anlagen mit diesem Gesetz oder
den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften in Einklang
gebracht werden, wenn das aus
Gründen des Art. 3 Abs.1
Satz 1 erforderlich und dem Bauherrn
wirtschaftlich zumutbar ist und
diese Teile mit den Teilen die
geändert werden sollen in
einem konstruktiven Zusammenhang
stehen oder mit
ihnen unmittelbar verbunden sind.
(7)
Bei Modernisierungsvorhaben soll
von der Anwendung des Absatzes
6 abgesehen werden, wenn sonst
die Modernisierung erheblich erschwert
würde.
Art.
61 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig ist
die untere Bauaufsichtsbehörde,
soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2)
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts
der unteren Bauaufsichtsbehörde
kann nicht allein deshalb beansprucht
werden, weil er unter Verletzung
von Vorschriften über die
sachliche Zuständigkeit zustande
gekommen ist, wenn diese Verletzung
darauf beruht, daß eine
sachliche Zuständigkeit nach
Art. 59 Abs. 3 wegen Nichtigkeit
des zugrundeliegenden Bebauungsplans
nicht begründet war.
Dies
gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt
der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde
die Nichtigkeit des Bebauungsplans
gemäß
Art. 47 Abs.6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) festgestellt war. Art.
46 des BayerischenVerwaltungsverfahrensgesetzes
(BayvwVfG) bleibt unberührt.
(3)
Werden die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörde nach
Art. 59 Abs. 2 und 3 übertragen,
ist für die Entscheidung
über Anträge nach Art.
67 Abs. 1 Satz 1, Art. 75 Abs.
1 Satz 1 und Art. 76 Abs.1 als
untere Bauaufsichtsbehörde
diejenige Behörde zuständig,
die zum Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags bei der Gemeinde zuständig
war.
Art.
62 Genehmigungspflichtige
Vorhaben
Genehmigungspflichtig sind die
Errichtung, die Änderung,
oder die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen, soweit in Art.
63, 64, 85, 86 und 87 nichts anderes
bestimmt ist.
Eine
Nutzungsänderung liegt auch
dann vor, wenn einer baulichen
Anlage
eine andere Zweckbestimmung gegeben
wird.
Art.
63 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
für die Errichtung und Änderung
(1) Keiner Genehmigung bedürfen
die Errichtung und Änderung
1.
folgender Gebäude:
a.)
Gebäude ohne Feuerungsanlagen
mit einem umbauten Raum
bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
b.)
Garagen und überdachte Stellplätze
im Sinn des Art. 7 Abs.4,
die nicht im Außenbereich
liegen,
c.)
Freistehende Gebäude ohne
Feuerungsanlagen, die einem land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb
im Sinn des Art. 35 Abs.1 Nr.1
und Art. 201 BauGB dienen, nur
eingeschossig und nicht unterkellert
sind,
höchstens 100 m2 Grundfläche
und höchstens 140 m2 überdachte
Fläche haben und nur zur
Unterbringung von Sachen oder
zum
vorübergehenden Schutz von
Tieren bestimmt sind,
d.)
Gewächshäuser für
den Erwerbsgartenbau mit einer
Firsthöhe
bis zu 4 m,
e.)
Fahrgastunterstände, die
dem öffentlichen Personenverkehr
oder
der Schülerbeförderung
dienen, mit einer Grundfläche
bis zu 20 m2,
2.
folgender Feuerungs- und anderer
Energieerzeugungsanlagen:
a.)
Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung
bis zu 50 kW einschließlich
der Erneuerung und Modernisierung
von Feuerstätten mit einer
Nennwärmeleistung von mehr
als 50 kW ohne wesentliche Erhöhung
der Leistung
b.) Wärmepumpen
c.)
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen
in der Dachfläche,
in der Fassade oder auf Flachdächern,
im übrigen bis zu einer Fläche
von 9 m2,
3.
folgender Leitungen und Anlagen
für Lüftung, Wasser-
und
Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung:
a.)
haustechnische Anlagen,
b.)
Kleinkläranlagen, die für
einen durchschnittlichen Anfall
häuslicher
Abwässer bis zu 8 m3 /Tag
bemessen sind,
c.)
Brunnen
4.
Folgender Masten, Antennen und
ähnlicher baulicher Anlagen:
a.)
Antennen einschließlich
der Masten bis zu einer Höhe
von 10 m
und zugehöriger Versorgungseinheiten
mit einem Rauminhalt
bis zu 10 m3 sowie, soweit sie
auf oder an einer bestehenden
baulichen
Anlage errichtet werden, die damit
verbundene Änderung der Nutzung
oder der äußeren Gestalt
der Anlage,
b.) Blitzschutzanlagen,
c.)
Masten und Unterstützungen
für Fernsprechleitungen,
für Leitungen
zur Versorgung mit Elektrizität
für Sirenen und für
Fahnen,
d.)
Masten, die aus Gründen des
Brauchtums errichtet werden,
e.)
Signalhochbauten für die
Landesvermessung
5.
folgende Behälter:
a.)
Ortsfeste Behälter für
Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen
von
weniger als 3 to,
b.)
Ortsfeste Behälter für
brennbare oder wassergefährdende
Flüssigkeiten
mit einem Rauminhalt bis 10 m3,
c.)
Ortsfeste Behälter sonstiger
Art mit einem Rauminhalt bis zu
50 m3,
d.)
Gülle- und Jauchebehälter
und -gruben mit einem Rauminhalt
bis zu 50 m3 und einer Höhe
bis zu 3 m,
e.)
Gärfutterbehälter mit
einer Höhe bis zu 6 m und
Schnitzelgruben,
f.)
Dungstätten, Fahrsilos, Kompost-
und ähnliche Anlagen
mit einer Höhe bis zu 3 m,
g.)
Trafostationen mit einem Rauminhalt
bis zu 10 m3,
6.
folgender Mauern und Einfriedungen:
a.)
Mauern und Einfriedungen, außer
im Außenbereich, im Kreuzungs-
oder
Einmündungsbereich öffentlicher
Verkehrsflächen mit einer
Höhe bis zu
1 m, im übrigen mit einer
Höhe bis zu 1,80 m,
b.)
Offene, sockellose Einfriedungen
im Außenbereich, soweit
sie der
Hoffläche eines landwirtschaftlichen
Betriebs, der Weidewirtschaft
einschließlich der Haltung
geeigneter
c.)
Schalenwildarten für Zwecke
der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau
oder dem Schutz von Forstkulturen
und Wildgehegen zu Jagdzwecken,
sowie der berufsmäßigen
Binnenfischerei dienen,
d.)
Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände
zwischen Doppelhäusern
und den Gebäuden von Hausgruppen
bis zu einer Höhe von 2 m
und
einer Tiefe von 4 m,
7.
Privater Verkehrsanlagen einschließlich
Brücken und Durchlässen
mit einer lichten Weite bis zu
5 m und Untertunnelungen
mit einem Durchmesser bis zu 3
m,
8.
von Aufschüttungen und Abgrabungen
einschließlich der Anlagen
zur Gewinnung von Steinen, Erden
und anderen Bodenschätzen
mit einer Grundfläche bis
zu 500 m2 und mit einer Höhe
oder Tiefe
bis zu 2 m,
9.
folgender baulicher Anlagen in
Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a.)
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt
bis zu 100 m3 außer im
Außenbereich,
b.)
Anlauftürme und Schanzentische
von Sprungschanzen sowie
Sprungtürme mit einer Höhe
bis zu 10 m,
c.)
Geräte auf Spiel-, Bolz-,
Abenteuerspiel- und Sportplätzen,
d.)
Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen
im Sinn des Art. 1 Abs.1
des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG),
e.)
Wohnwagen, Zelte und bauliche
Anlagen, die keine Gebäude
sind, auf
genehmigten Camping- und Wochenendplätzen,
10.
folgender tragender und nichttragender
Bauteile:
a.)
Nichttragende und nichtaussteifende
Bauteile in baulichen Anlagen,
b.)
zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume,
die zu Wohnzwecken genutzt
werden, im Dachgeschoß überwiegend
zu Wohnzwecken genutzter
Gebäude, wenn die Dachkonstruktion
und die äußere Gestalt
des
Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger
Weise verändert werden,
c.)
Fenster und Türen und die
dafür bestimmten Öffnungen
in Gebäuden,
soweit diese nicht gewerblichen
Zwecken dienen,
d.)
in der Dachfläche liegende
Fenster,
e.) Verkleidungen und Verblendungen,
auch vor Fertigstellung der baulichen
Anlage
11.
folgender Werbeanlagen:
a.) Werbeanlagen bis zu einer
Größe von 1 m2,
b.)
Automaten mit einer vorderen Ansichtsfläche
bis 1 m2 oder in Verbindung
mit einer offenen Verkaufsstelle,
c.)
Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar
sind,
d.)
Werbeanlagen die nach ihrem erkennbaren
Zweck nur vorübergehend für
höchstens zwei Monate angebracht
werden, außer im Außenbereich,
e.)
Zeichen, die auf abseits oder
versteckt gelegene Stätten
hinweisen
(Hinweiszeichen), außer
im Außenbereich, für
Schilder, die Inhaber und
Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen
(Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer einzigen
Tafel zusammengefasst sind,
g.) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan
festgesetzten Gewerbe-,
Industrie- und vergleichbaren
Sondergebieten an der Stätte
der Leistung,
an und auf Flugplätzen, Sportanlagen,
auf abgegrenzten
Versammlungsstätten, Ausstellungs-
und Messegeländen, soweit
sie
nicht in die freie Landschaft
wirken,
12.
folgender vorübergehend aufgestellter
oder benutzbarer
baulicher Anlagen:
a.)
Baustelleneinrichtungen,
b.)
vorübergehend errichtete
Verkaufs- und Ausstellungsstände
auf
genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen,
c.)
zu Straßenfesten und ähnlichen
Veranstaltungen kurzfristig errichtete
bauliche Anlagen,
d.)
Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren
Zweck gelegentlich, höchstens
für
zwei Monate errichtet werden,
13.
folgender Plätze:
a.)
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
für die Land- und Forstwirtschaft
im Sinne des Art. 35 Abs.1 Nr
1 und Art. 201 BauGB,
b.)
nicht überdachte Stellplätze
und sonstige Lager- und Abstellplätze
bis
zu 300 m2 Fläche, außer
im Außenbereich,
14. folgender sonstiger baulicher
Anlagen:
a.)
Regale mit einer Lagerhöhe
(Oberkante Lagergut) bis zu 7,50
m,
b.)
Denkmäler und sonstige Kunstwerke
mit einer Höhe bis zu 3 m,
Zierbrunnen, Grabkreuze und Grabsteine
auf Friedhöfen, sowie
Feldkreuze,
c.)
unbedeutende bauliche Anlagen
oder unbedeutende Teile baulicher
Anlagen, soweit sie nicht in den
Nummern 1 bis 13 und 14,
Buchstaben a und b bereits aufgeführt
sind, wie Hauseingangs-
überdachungen, Terrassen,
Maschinenfundamente,
Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen,
Jägerstände, Wildfütterungen,
Bienenfreistände bis zu einem
Rauminhalt von 5 m3, Taubenhäuser,
Hofeinfahrten und Teppichstangen.
Keiner
Genehmigung bedürfen ferner
1. die Änderung von Abgasleitungen
und Kaminen
2. die Auswechslung von Zapfsäulen
und Tankautomaten von Tankstellen
3. die Änderung tragender
oder aussteifender Bauteile innerhalb
von
Wohngebäuden.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 bedürfen
keiner Genehmigung die
Errichtung und Änderung von
1. Garagen mit einer Nutzfläche
bis 100 m2 sowie überdachte
Stellplätze,
2. Wochenendhäusern sowie
baulichen Anlagen, die keine Gebäude
sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten
Wochenendhausgebieten,
3. Baulichen Anlagen in Dauerkleingärten
im Sinn des Art. 1 Abs.3
BKleingG,
4. Dachgauben und vergleichbare
Dachaufbauten,
5. Mauern und Einfriedungen,
6. Werbeanlagen,
7. Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätzen,
8. Friedhöfen
im
Geltungsbereich einer städtebaulichen
oder einer Satzung nach Art. 91,
die Regelungen über die Zulässigkeit,
den Standort und
die Größe der baulichen
Anlage enthält, wenn sie
den Festsetzungen der Satzung
entspricht.
(3)
Keiner Genehmigung bedürfen
die Errichtung, Änderung
und
Nutzungsänderung von luftrechtlich
zugelassenen Flugplätzen
dienenden baulichen Anlagen ausgenommen
Sonderbauten.
Für nach Satz 1 genehmigungsfreie
Anlagen im Sinn des Art.2 Abs.
4
Sätze 1 und 3 gelten Art.
68 und 73 Abs. 2 Sätze 1
und 2 sinngemäß.
(4)
Keiner Genehmigung bedarf die
Nutzungsänderung von
1. Gebäuden und Räumen,
die nicht im Außenbereich
liegen,
wenn für die neue Nutzung
keine anderen öffentlich-rechtlichen,
insbesondere auch bauplanungsrechtlichen
Anforderungen als für die
bisherige Nutzung in Betracht
kommen
2. baulichen und sonstigen Anlagen
und Einrichtungen,
deren Errichtung oder Änderung
nach den Absätzen 1 und 2
genehmigungsfrei wäre.
(5)
Keiner Genehmigung bedürfen
Instandhaltungsarbeiten an oder
in
baulichen Anlagen oder Einrichtungen.
(6)
Die Genehmigungsfreiheit nach
Absatz 1 bis 5, Art. 64, 65 und
85 Abs. 3
entbindet nicht von der Verpflichtung
zur Einhaltung
der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an die
baulichen Anlagen gestellt werden.
Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse
und die Verpflichtung andere
öffentlich-rechtliche Gestattungen
für die Errichtung, Änderung
oder
Nutzungsänderung einer baulichen
Anlage einzuholen, werden durch
die
Genehmigungsfreiheit nicht berührt.
Art.
64 Genehmigungsfreistellung
(1) Keiner Genehmigung bedürfen
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
im Sinn von Art.Art. 12 und
30 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB)
die Errichtung oder Änderung
von
1.
Vorhaben geringer Schwierigkeit
im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz
1
Nr. 2 und 3,
2.
eingeschossigen gewerblichen Lagergebäuden
mit freien Stützweiten
von nicht mehr als 12 m und mit
Grundflächen von nicht mehr
als 500 m2,
soweit sie keine Sonderbauten
sind,
3.
In Gewerbe- und Industriegebieten
eingeschossigen handwerklich oder
gewerblich genutzten Gebäuden
mit freien Stützweiten von
nicht mehr als
12 m und mit Grundflächen
von nicht mehr als 500 m2, soweit
sie keine
Sonderbauten sind
4.
Gebäuden mittlerer Höhe,
die ausschließlich zu Wohnzwecken
oder
neben einer Wohnnutzung teilweise
oder ausschließlich freiberuflich
oder
gewerblich im Sinn des Art.
13 BauNVO genutzt werden, einschließlich
ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
wenn
a.)
das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplans und örtlichen
Bauvorschriften nicht widerspricht,
b.)
die Erschließung im Sinn
des Baugesetzbuchs gesichert ist
und
c.)
die Gemeinde nicht innerhalb der
Frist nach Absatz 2 Satz 1 erklärt,
daß das Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll.
Satz
1 gilt auch für Änderungen
und Nutzungsänderungen von
Gebäuden, deren Errichtung
oder Änderung nach vorgenommener
Änderung oder bei geänderter
Nutzung genehmigungsfrei wäre.
(2)
Mit dem Vorhaben darf einen Monat
nach Vorlage der erforderlichen
Unterlagen bei der Gemeinde begonnen
werden.
Teilt die Gemeinde dem Bauherrn
vor Ablauf der Frist schriftlich
mit, daß kein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll,
darf der Bauherr bereits vor Ablauf
der Frist nach Satz 1 mit der
Ausführung des Vorhabens
beginnen.
(3)
Spätestens mit der Vorlage
bei der Gemeinde benachrichtigt
der Bauherr die Eigentümer
der benachbarten Grundstücke
von dem Bauvorhaben,
Art. 71 Abs.1 Sätze 2 und
5, Abs.3 gelten entsprechend.
(4)
Die Erklärung der Gemeinde
nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c
kann insbesondere deshalb erfolgen,
weil die sonstigen Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht erfüllt
sind oder weil sie beabsichtigt,
eine Veränderungssperre nach
Art. 14 BauGB zu erlassen oder
eine Zurückstellung nach
Art. 15 BauGB zu beantragen
oder weil sie die Überprüfung
des Vorhabens in einem Genehmigungsverfahren
aus an deren Gründen für
erforderlich hält.
Darauf, daß die Gemeinde
von ihrer Erklärungsmöglichkeit
keinen Gebrauch macht, besteht
kein Rechtsanspruch.
Erklärt die Gemeinde, daß
das Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll, hat sie dem Bauherrn
mit der Erklärung die vorgelegten
Unterlagen zurückzureichen,
falls der Bauherr bei der Vorlage
nicht ausdrücklich bestimmt
hat, daß seine Vorlage im
Fall der Erklärung der Gemeinde
nach Absatz 1 Buchstabe c als
Bauantrag zu behandeln ist.
(5)
Vor Baubeginn, spätestens
jedoch vor Ausführung der
jeweiligen Bauabschnitte, müssen
die jeweils erforderlichen Nachweise
über Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer tragender
Bauteile, Schall-, Wärme-
und vorbeugenden Brandschutz erstellt
sein.
Bei
1.
Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1, wenn tragende Teile über
einer
Tiefgarage abgefangen werden,
2.
Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3, ausgenommen einfache bauliche
Anlagen, und Nr. 4
müssen
zusätzlich die Nachweise
für die Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer tragender
Bauteile im Sinn des Art. 69 Abs.4
bescheinigt sein. Spätestens
mit Fertigstellung des Rohbaus
muß eine Bescheinigung über
die Tauglichkeit und spätestens
vor der beabsichtigten Aufnahme
der Nutzung eine Bescheinigung
über die Benutzbarkeit der
Abgasleitungen, Kamine und Lüftungsleitungen
von Räumen mit Feuerstätten
soweit es sich nicht um Leitungen
für Lüftungsanlagen
mit Ventilatorbetrieb handelt,
vom Bezirkskaminkehrermeister
erstellt sein.
(6)
Art. 63 Abs.6, Art. 67 Abs. 4
Sätze 1 und 2 Art. 68, 72
Abs.6 Sätze 1 und 3, Abs.7,
Art. 78 Abs.1 und 2, Abs.3 Satz
1 mit der Maßgabe, daß
nur die beabsichtigte Aufnahme
der Nutzung anzuzeigen ist, Abs.
6, Art. 79 Abs.3 und Art. 81 bis
84 gelten entsprechend.
Art.
65 Verfahren bei Abbruch und
Beseitigung baulicher Anlagen
(1) Die Absicht, eine bauliche
Anlage vollständig abzubrechen
oder zu beseitigen, ist der Bauaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Gleichzeitig mit der
Anzeige benachrichtigt der Bauherr
die Eigentümer der benachbarten
Grundstücke von seiner Absicht,
Art. 71 Abs.1 Sätze 2 und
5, Abs.3 gelten entsprechend.
Die
Bauaufsichtsbehörde bestätigt
dem Bauherrn binnen einer Woche
den
Eingang der Anzeige. Mit dem Vorhaben
darf einen Monat nach dem von
der Bauaufsichtsbehörde bestätigten
Eingangstermin begonnen werden,
wenn die Bauaufsichtsbehörde
nicht bereits zuvor mitgeteilt
hat, daß sie den Abbruch
oder die Beseitigung nicht untersagen
wird. dies gilt nicht, wenn eine
anderweitige behördliche
Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis
erforderlich ist, oder wenn die
Bauaufsichtsbehörde den Abbruch
oder die Beseitigung untersagt.
Art. 67 Abs.1, 2, 4 Sätze
1 und 2, Art. 68, 72 Abs.7, Art.
78 Abs.1 Satz 1, Art. 81 und 83
gelten entsprechend; die Zuständigkeit
der Regierung nach Art. 86 Abs.1
Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
Außer für Sonderbauten
gelten Art. 64 Abs.1 Satz 1 Buchst.
c, Abs.2 bis 4 entsprechend mit
der Maßgabe, daß sich
die Erklärung der Gemeinde
nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
c auf die Durchführung des
Anzeigeverfahrens nach Absatz
1 richtet.
Soll ein Gebäude abgebrochen
werden, das an ein Anderes Gebäude
angebaut ist und dessen Abbruch
deshalb oder aus anderen Gründen
die Standsicherheit eines anderen
Gebäudes beeinflussen kann,
darf mit dem Abbruch erst begonnen
werden, wenn die Standsicherheit
des anderen Gebäudes im Sinn
des Art. 69 Abs.4 bescheinigt
ist.
(3)
Keiner Anzeige bedürfen der
Abbruch oder die Beseitigung von
1.
Gebäuden mit einem umbauten
Raum bis zu 500 m³,
2. landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder
erwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden
mit einer Grundfläche
bis zu 200 m2,
3. Gewächshäusern,
4. Feuerstätten,
5. Ortsfesten Behältern
6. Dungstätten, Fahrsilos,
Schnitzelgruben und ähnlichen
Anlagen,
7. Luftgetragenen Überdachungen,
8. Regalen,
9. Mauern und Einfriedungen,
10. Schwimmbecken,
11. Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge, Lager- und Abstellplätzen,
Zeltlagerplätzen, Campingplätzen
und Lagerplätzen für
Wohnwagen,
12. Masten, Unterstützungen
und Antennen,
13. Wasserversorgungsanlagen und
Brunnen,
14. Sprungschanzen und Sprungtürmen,
15. Landungsstegen,
16. Fahrgastunterständen,
17. Werbeanlagen,
18. Nach Art. 86 Abs.1 Satz 3
zustimmungsfreien Vorhaben
19. Baulichen Anlagen oder Teilen
von baulichen Anlagen, deren Errichtung
und Änderung genehmigungsfrei
ist, soweit die Genehmigungsfreiheit
nicht auf Art. 64 beruht.
Art.
66 Planungsrechtliche Genehmigung
Die Bauaufsichtsbehörde prüft
nach Maßgabe der Rechtsverordnung
gemäß Art. 90 Abs.10
nur die Übereinstimmung des
Vorhabens mit den Vorschriften
über die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit der baulichen
Anlagen und mit den Regelungen
einer städtebaulichen Satzung,
sowie mit den örtlichen Bauvorschriften,
wenn die Bauvorlagen von einem
Entwurfsverfasser im Sinn der
Rechtsverordnung nach Art. 90
Abs.10 unterschrieben sind.
Abschnitt II
Bauaufsichtliches Verfahren
Art.
67 Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf eine Baugenehmigung
(Bauantrag) ist schriftlich bei
der Gemeinde einzureichen. Diese
legt ihn, sofern sie nicht selbst
zur Entscheidung zuständig
ist, mit ihrer Stellungnahme unverzüglich
bei der Bauaufsichtsbehörde
vor. Die Gemeinden können
die Ergänzung oder Berichtigung
unvollständiger Bauanträge
verlangen.
(2)
Mit dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Vorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrags
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Es kann gestattet
werden, daß einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden.
(3)
In besonderen Fällen kann
zur Beurteilung, wie sich die
bauliche Anlage in die Umgebung
einfügt, verlangt werden,
daß die bauliche Anlage
in geeigneter Weise, auf dem Grundstück
dargestellt wird.
(4)
Der Bauherr oder ein von ihm bevollmächtigter
Vertreter und der Entwurfsverfasser
haben den Bauantrag und die Bauvorlagen
zu unterschreiben. Die von den
Sachverständigen nach Art.
57 bearbeiteten Unterlagen müssen
von diesen unterschrieben sein.
Soweit der Eigentümer oder
der Erbbauberechtigte dem Bauvorhaben
zugestimmt hat, ist er verpflichtet,
bauaufsichtliche Maßnahmen
zu dulden, die aus Nebenbestimmungen
der Baugenehmigung herrühren.
(5)
Treten bei dem Vorhaben mehrere
Personen als Bauherren auf so
kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß ihr gegenüber
ein Vertreter bestellt wird, der
die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
Art. 18 Abs.1 Sätze 2 und
3 und Abs.2 Bay.VwVfG finden Anwendung.
Art.
68 Bauvorlage- und Nachweisberechtigung
(1) Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige
oder für die im Verfahren
nach Art. 64 zu behandelnde Errichtung
und Änderung von Gebäuden
müssen von einem Entwurfsverfasser
welcher bauvorlageberechtigt ist,
unterschrieben sein.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist,
1.
wer auf Grund des Bayerischen
Architektengesetzes die
Berufsbezeichnung Architekt zu
führen berechtigt ist,
oder
2. wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten
Ingenieure nach Art. 20
Abs.2 des Bayerischen Ingenieurkammergesetzes
Bau eingetragen ist.
(3)
Bauvorlageberechtigt sind ferner
die Angehörigen der Fachrichtungen
Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen,
die an einer deutschen Hochschule,
einer deutschen öffentlichen
oder staatlich anerkannten Ingenieurschule,
oder an einer dieser gleichrangigen
deutschen Lehreinrichtung das
Studium erfolgreich abgeschlossen
haben, sowie die staatlich geprüften
Techniker der Fachrichtung Bautechnik
und die Handwerksmeister des Bau-
und Zimmererfachs für:
1.
Wohngebäude mit bis zu je
drei Wohnungen,
auch in der Form von Doppelhäusern,
es sei denn,
es handelt sich um Hausgruppen,
wenn die dritte Wohnung
in der ersten Ebene des Dachgeschosses
liegt,
2.
Eingeschossige gewerblich genutzte
Gebäude bis zu 250 m2
Grundfläche und bis zu 12
m freie Stützweite,
3.
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
bis zu zwei Vollgeschossen,
4.
Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
5.
Behelfsbauten und Nebengebäude,
6.
Gewächshäuser,
7.
einfache Änderungen von sonstigen
Gebäuden.
Als
gleichrangig gelten bei Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die nach Art.
7 der Richtlinie 85/384/EWG des
Rates vom 10. Juni 1985 (ABl EG
Nr.L 223
S. 15) bekanntgemachten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise und
die entsprechenden Nachweise nach
Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie
in ihrer jeweils geltenden Fassung
und Diplome im Sinn des Art.1
Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988
(ABl EG 1989 Nr. L19 S.16) für
Angehörige der Fachrichtung
Bauingenieurwesen sowie Ausbildungsnachweise
im Sinn des Art. 3 Buchst. b der
Richtlinie 89/48/EWG für
Angehörige der Fachrichtung
Bauingenieurwesen, soweit der
Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat
mindestens zwei Jahre in den zehn
Jahren vor der Einreichung der
Bauvorlage tatsächlich und
rechtmäßig ausgeübt
wurde.
(4)
Bauvorlageberechtigt ist ferner,
wer
1.
unter Beschränkung auf sein
Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt,
die üblicherweise von Fachkräften
mit einer anderen Ausbildung
als sie die in Absatz 2 genannten
Personen haben, aufgestellt werden,
2.
die Befähigung zum höheren
oder gehobenen bautechnischen
Verwaltungsdienst besitzt für
seine Tätigkeit für
seinen Dienstherrn,
3.
die Berufsbezeichnung Ingenieur
in den Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen
führen darf, mindestens drei
Jahre
als Ingenieur tätig war und
Bediensteter einer juristischen
Person des
Offentlichen Rechts ist, für
die dienstliche Tätigkeit,
4.
die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt"
führen darf, für die
mit der
Berufsaufgabe verbundenen baulichen
Änderungen von Gebäuden.
(5)
Wer die Voraussetzungen der Absätze
2 bis 4 nicht erfüllt, ist
bauvorlageberechtigt, wenn er
in Ausübung seiner hauptberuflichen
Tätigkeit in der Zeit vom
1. Oktober 1971 bis einschließlich
30.September 1974 als Entwurfsverfasser
Bauvorlagen gefertigt hat oder
unter seiner Verantwortung hat
fertigen lassen, im Sinn des Art.
67 Abs.4 Satz 1 unterschreiben
und bei der zuständigen Behörde
im Freistaat Bayern eingereicht
und diese Voraussetzungen innerhalb
der Ausschlußfrist von einem
Jahr ab 1. Juli 1978 der zuständigen
Behörde gegenüber nachgewiesen
hat.
Diese erteilt ihm über das
Ergebnis dieser Prüfung eine
Bescheinigung. Zuständige
Behörde ist die Regierung,
in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnsitz oder seine Betriebsniederlassung
hat.
(6)
Unternehmen dürfen Bauvorlagen
als Entwurfsverfasser unterschreiben,
wenn sie diese unter der Leitung
eines Bauvorlageberechtigten nach
den Absätzen 2 bis 5 aufstellen.
Auf den Bauvorlagen ist der Name
des Bauvorlageberechtigten anzugeben.
(7)
Die Bauvorlageberechtigung außer
derjenigen nach Absatz 4 Nr.1
schließt die Berechtigung
zur Erstellung der Nachweise für
die Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer tragender
Bauteile, den vorbeugenden Brand-,
den Schall- und den Wärmeschutz
(Nachweisberechtigung) ein, soweit
nicht nachfolgend anderes bestimmt
ist. die Nachweisberechtigung
besteht nur im Rahmen der jeweiligen
Bauvorlageberechtigung.
Bei Vorhaben geringer Schwierigkeit
dürfen die Nachweise für
die Standsicherheit einschließlich
der Feuerwiderstandsdauer tragender
Bauteile nur erstellen:
1.
Architekten und Bauingenieure
mit mindestens drei Jahren
zusammenhängender Berufserfahrung,
die in einer von der Bayerischen
Architektenkammer oder der Bayerischen
Ingenieurkammer -Bau
geführten Liste eingetragen
sind,
2.
Staatlich geprüfte Techniker
der Fachrichtung Bautechnik und
Handwerkmeister des Bau- und Zimmererfachs,
wenn sie
mindestens drei Jahre zusammenhängende
Berufserfahrung nachweisen
und die durch Rechtsverordnung
gemäß Art. 90 Abs.11
näher bestimmte
Zusatzqualifikation besitzen.
Bei
Vorhaben mittlerer Schwierigkeit
dürfen die Nachweise für
den vorbeugenden Brandschutz nur
erstellen Bauvorlageberechtigte
nach Absatz 2 und Absatz 4 Nrn.
2 bis 4, die
1.
entweder
a.)
eine mindestens zehnjährige
zusammenhängende Berufserfahrung
oder
b.) die erforderlichen Kenntnisse
des vorbeugenden Brandschutzes
durch
eine mit einem Leistungsnachweis
abzuschließende
Fortbildungsmaßnahme der
Bayerischen Architektenkammer
nachweisen
und
2.
in einer von der Bayerischen Architektenkammer
oder der Bayerischen
lngenieurkammer Bau geführten
Liste eingetragensind.
Art.
69 Behandlung des Bauantrags
(1) Alle am Baugenehmigungsverfahren
beteiligten Behörden haben
den Antrag ohne vermeidbare Verzögerung
zu behandeln.
Zum Bauantrag sollen die Behörden
und Stellen gehört werden,
die Träger öffentlicher
Belange sind und deren Aufgabenbereich
berührt wird.
Träger öffentlicher
Belange, die im Verfahren zur
Aufstellung einer städtebaulichen
Satzung beteiligt waren, werden
nur noch dann gehört, wenn
und soweit sie dies in ihrer Stellungnahme
ausdrücklich verlangen.
Die
Träger öffentlicher
Belange nehmen innerhalb eines
Monats Stellung; äußern
sie sich nicht fristgemäß,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
davon ausgehen, daß die
von diesen Behörden und Stellen
wahrzunehmenden öffentlichen
Belange durch den Bauantrag nicht
berührt werden.
Bedarf
die Erteilung der Baugenehmigung
nach den landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung oder des Einvernehmens
einer anderen Körperschaft,
Behörde oder Dienststelle
oder ist die Genehmigung im Benehmen
mit einer solchen Stelle zu erteilen,
so gelten die Zustimmung oder
das Einvernehmen als erteilt und
das Benehmen als hergestellt,
wenn die Stelle nicht innerhalb
eines Monats nach Zugang des Ersuchens
widerspricht; die Stelle soll
dabei die Gründe für
ihren Widerspruch angeben.
(2)
Die unteren Bauaufsichtsbehörden
führen unverzüglich
einen Anhörungstermin durch,
wenn dies der Beschleunigung und
Vereinfachung des Verfahrens insbesondere
der Abstimmung zwischen den Trägern
öffentlicher Belange und
anderen beteiligten Stellen, dient;
im Rahmen dieses Anhörungstermins
ist über das Bauvorhaben
grundsätzlich Abschließend
zu entscheiden.
(3)
Bauvorlagen, die Mängel aufweisen,
soll die Bauaufsichtsbehörde
unter genauer Bezeichnung der
Mängel und Fehler unverzüglich
zur Berichtigung zurückgeben.
(4)
Legt der Bauherr Bescheinigungen
eines Sachverständigen im
Sinn der Rechtsverordnungen nach
Art. 90 Abs. 9 oder nach Art.
78 des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG) vor, so gelten die bauaufsichtlichen
Anforderungen für den in
der jeweiligen Rechtsverordnung
dem Sachverständigen zugewiesenen
Bereich als eingehalten;
für die Rechtswirkungen von
Bescheinigungen nach Art. 64 Abs.
5 Satz 2 und Art.73 Abs. 2 Sätze
2 und 3 gilt Halbsatz 1 entsprechend.
Die Rechtswirkungen nach Satz
1 treten auch ein, wenn der Sachverständige
auf Grund der Rechtsverordnung
nach Art. 90 Abs. 9 bescheinigt,
daß die Voraussetzungen
für eine Abweichung von Vorschriften
dieses Gesetzes, oder auf Grund
dieses Gesetzes vorliegen. Die
Bauaufsichtsbehörde kann
die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen.
Art. 70
Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann Abweichungen von bauaufsichtlichen
Anforderungen dieses Gesetzes
und auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften zulassen,
wenn sie unter der Berücksichtigung
der jeweiligen Anforderungen und
unter Würdigung der nachbarlichen
Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind, soweit
in diesem Gesetz oder in auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
nichts anderes geregelt ist.
(2)
Von gemeindlichen Bauvorschriften
nach Art. 91 Abs.1 und 2 läßt
die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen
im Einvernehmen mit der Gemeinde
zu. Art. 36 Abs.2 Satz 2 BauGB
gilt entsprechend.
(3)
Soll bei baulichen Anlagen, die
keiner Genehmigung bedürfen,
von bauaufsichtlichen Anforderungen
nach Absatz 1, von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans, einer sonstigen
städtebaulichen Satzung oder
nach Art.Art. 31, 34 Abs.2
Halbsatz 2 BauGB von Regelungen
der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
über die zulässige Art
der baulichen Nutzung abgewichen
werden, so ist die Zulassung der
Abweichung schriftlich zu beantragen.
Satz 1 gilt entsprechend für
Abweichungen von Vorschriften,
die nach Art. 73 Abs.1 nicht geprüft
werden.
Art.
71 Beteiligung des Nachbarn
(1) Den Eigentümern der benachbarten
Grundstücke sind vom Bauherrn
oder seinem Beauftragten der Lageplan
und die Bauzeichnungen zur Unterschrift
vorzulegen. Die Unterschrift gilt
als Zustimmung.
Fehlt die Unterschrift des Eigentümers
eines benachbarten Grundstücks,
kann ihn die Gemeinde auf Antrag
des Bauherrn von dem Bauantrag
benachrichtigen und ihm eine Frist
für seine Äußerung
setzen.
Hat er die Unterschrift bereits
schriftlich gegenüber der
Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde
verweigert, unterbleibt die Benachrichtigung.
Ist ein zu benachrichtigender
Eigentümer nur unter Schwierigkeiten
zu ermitteln oder zu benachrichtigen,
so genügt die Benachrichtigung
des unmittelbaren Besitzers.
Hat ein Nachbar nicht zugestimmt
oder wird seinen Einwendungen
nicht entsprochen, so ist ihm
eine Ausfertigung der Baugenehmigung
zuzustellen.
(2)
Der Nachbar ist Beteiligter im
Sinn des Art.13 Abs.1 Nr.1 BayvwVfG.
Art. 28 BayVwVfG findet keine
Anwendung.
Sind an einem Baugenehmigungsverfahren
mindestens zehn Nachbarn im gleichen
Interesse beteiligt, ohne vertreten
zu sein, so kann die Bauaufsichtsbehörde
sie auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist einen Vertreter
zu bestellen; Art.18 Abs.1 Satze
2 und 3, Abs. 2 BayVwVfG finden
Anwendung. Bei mehr als 20 Beteiligten
im Sinn des Satzes 3 kann die
Zustellung nach Absatz 1 Satz
6 durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden; die Bekanntmachung
hat den verfügenden Teil
der Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung
sowie einen Hinweis darauf zu
enthalten wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens
eingesehen
werden können. Sie ist im
amtlichen Veröffentlichungsblatt
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
bekanntzumachen. Die Zustellung
gilt mit dem Tag der Bekanntmachung
als bewirkt.
(3)
Ein Erbbauberechtigter tritt an
die Stelle des Eigentümers.
Ist Eigentümer des Nachbargrundstücks
eine Eigentümergemeinschaft
nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
so genügt die Vorlage nach
Absatz 1 Satz 1 an den Verwalter;
seine Unterschrift gilt jedoch
nicht als Zustimmung der einzelnen
Wohnungseigentümer.
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
nimmt auch die Rechte des Mieters
oder Pächters wahr, die aus
deren Eigentumsgrundrecht folgen.
(4)
Bei baulichen Anlagen, die auf
Grund ihrer Beschaffenheit oder
ihres Betriebs geeignet sind,
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
zu gefährden, zu benachteiligen
oder zu belästigen, kann
die Bauaufsichtsbehörde auf
Antrag des Bauherrn an Stelle
der Nachbarbeteiligung nach Absatz
1 Sätze 1 bis 5 das Vorhaben
in ihrem Amtlichen Veröffentlichungsblatt
und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen, die im Bereich
des Standorts der Anlage verbreitet
sind, öffentlich bekanntmachen.
Mit Ablauf einer Frist von einem
Monat nach der Bekanntmachung
des Vorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen
Einwendungen gegen das Vorhaben
ausgeschlossen. Die Zustellung
der Baugenehmigung nach Absatz
1 Satz 6 kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden;
Absatz 2 Satz 6 sowie Satz 1 gelten
entsprechend. In der Bekanntmachung
nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen
1.
wo und wann Beteiligte im Sinn
des Absatzes 2 Satz 1
und des Absatzes 3 nach Art.29
BayVwVfG die Akten des
Verfahrens einsehen können,
2.
wo und wann Beteiligte im Sinn
des Absatzes 2 Satz 1
und des Absatzes 3 Einwendungen
gegen das Vorhaben
vorbringen können
3.welche
Rechtsfolgen mit Ablauf Frist
des Satzes 2 eintreten
und
4.daß
die Zustellung der Baugenehmigung
durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden
kann.
Art.
72 Baugenehmigung und Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung darf nur
versagt werden, wenn das Vorhaben
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
widerspricht, die im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren zu prüfen
sind; von einer Beschränkung
der Prüfung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften im Genehmigungsverfahren
bleiben die bauaufsichtlichen
Eingriffsbefugnisse unberührt.
Schall- und Wärmeschutz werden
nicht geprüft.
Die Anforderungen des baulichen
Arbeitsschutzes werden
1.
bei Geschäfts-, Büro-
und Verwaltungsgebäuden nicht,
2. bei allen sonstigen baulichen
Anlagen mit Arbeitsstätten
nur hinsichtlich
des Schutzes gegen Gase, Dämpfe,
Nebel, Stäube,
Lärm und sonstige unzuträgliche
Einwirkungen,
sowie der zusätzlichen Anforderungen
an Rettungswege geprüft;
Art. 68 Abs.7 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)
Die Baugenehmigung bedarf der
Schriftform. Sie ist nur insoweit
zu begründen, als ohne Zustimmung
des Nachbarn von nachbarschützenden
Vorschriften abgewichen wird oder
der Nachbar der Abweichung nicht
zugestimmt hat.
Art. 39 Abs.2 Nr. 2 BayVwVfG bleibt
unberührt.
Sie
ist mit einer Ausfertigung der
mit einem Genehmigungsvermerk
zu
versehenden Bauvorlagen dem Antragsteller
und, wenn diese dem Vorhaben nicht
zugestimmt hat, der Gemeinde zuzustellen.
(3)
Wird die Baugenehmigung unter
Auflagen oder Bedingungen erteilt,
kann eine Sicherheitsleistung
verlangt werden.
(4)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(5)
Vor Bekanntgabe der Baugenehmigung
darf mit der Bauausführung
einschließlich des Baugrubenaushubs
nicht begonnen werden.
(6)
Vor Baubeginn muß die Grundfläche
der baulichen Anlage abgesteckt
und ihre Höhenlage festgelegt
sein. Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß Absteckung
und Höhenlage von ihr abgenommen
oder die Einhaltung der festgelegten
Grundfläche und Höhenlage
nachgewiesen wird. Baugenehmigung
und Bauvorlagen sowie die Bescheinigungen
nach Art. 69 Abs.4 müssen
an der Baustelle von Baubeginn
an vorliegen.
(7)
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungspflichtiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als sechs Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
Art.
73 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
(1) Außer bei Sonderbauten
prüft die Bauaufsichtsbehörde
nur
1.
die Übereinstimmung mit den
Vorschriften über die Zulässigkeit
der baulichen Anlagen nach den
Art.Art. 29 bis 38 BauGB,
mit den örtlichen Bauvorschriften
und mit den Abstandsvorschriften
der Art. 6 und 7,
2. die Baugestaltung (Art. 11),
3. die Übereinstimmung mit
den Vorschriften der Art. 52 und
53,
4. bei baulichen Anlagen für
gewerbliche und industrielle Zwecke,
außer bei einfachen baulichen
Anlagen, die Anforderungen
des baulichen Arbeitsschutzes,
5. andere öffentlich-rechtliche
Anforderungen, soweit wegen der
Baugenehmigung eine Entscheidung
nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entfällt oder ersetzt wird.
(2)
Art. 64 Abs.5 Sätze 1 und
3 gelten entsprechend.
Bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit
müssen zusätzlich die
Nachweise für die Standsicherheit
einschließlich der Feuerwiderstandsdauer
tragender Bauteile im Sinn des
Art. 69 Abs. 4 bescheinigt sein.
Bei Vorhaben geringer Schwierigkeit
kann die Bauaufsichtsbehörde
gegenüber dem Bauherrn anordnen,
daß der Nachweis der Standsicherheit
einschließlich der Feuerwiderstandsdauer
tragender Bauteile durch einen
Sachverständigen im Sinn
des Art. 69 Abs. 4 zu bescheinigen
ist, wenn dies wegen des Schwierigkeitsgrads
der Konstruktion, des Baugrunds,
des Grundwassers oder besonderer
Werkstoffe erforderlich ist.
Art.
74 Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens
(1) Hat eine Gemeinde, die nicht
Genehmigungsbehörde ist,
ihr nach StädteImmobilienrecht oder
nach Art. 70 Abs.2 Satz 1 erforderliches
Einvernehmen rechtswidrig versagt,
kann das fehlende Einvernehmen
nach Maßgabe der Absätze
2 bis 5 ersetzt werden.
(2)
Art. 112 der Gemeindeordnung (GO)
findet keine Anwendung.
(3)
Die Genehmigung gilt zugleich
als Ersatzvornahme im Sinn des
Art. 113 GO. Sie ist insoweit
zu begründen.
Entfällt
die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Genehmigung nach Art.
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4
VwGO, haben Widerspruch und Anfechtungsklage
auch insoweit keine aufschiebende
Wirkung, als die Genehmigung als
Ersatzvornahme gilt.
(4)
Die Gemeinde ist vor Erlaß
der Genehmigung anzuhören.
Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben,
binnen angemessener Frist erneut
über das gemeindliche Einvernehmen
zu entscheiden.
(5)
Ist die Gemeinde zugleich Genehmigungsbehörde,
gelten die Absätze 2 bis
4 entsprechend für das Widerspruchsverfahren.
Art. 75
Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrags
kann auf Schriftlichen Antrag
des Bauherrn zu einzelnen in der
Baugenehmigung zu entscheidenden
Fragen vorweg ein schriftlicher
Bescheid (Vorbescheid) erteilt
werden.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre,
wenn er nicht kürzer befristet
ist. Die Frist kann jeweils um
bis zu zwei Jahre verlängert
werden, wenn das der Bauherr vor
Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids
schriftlich beantragt.
(2)
Art. 67 Abs.1, 2 und 4, Art. 69
Abs.1, Art. 70 Abs.1 und 2, Art.
71, 72 Abs.1 bis 4, Art. 74 und
77 Abs.2 gelten entsprechend;
die Bauaufsichtsbehörde kann
von der Anwendung des Art. 71
absehen, wenn der Bauherr dies
beantragt.
Art.
76 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht,
so können die Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor der Baugenehmigung schriftlich
gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
Eine
Teilbaugenehmigung kann auch für
die Errichtung einer baulichen
Anlage unter Vorbehalt der künftigen
Nutzung erteilt werden, wenn und
soweit die Genehmigungsfähigkeit
der baulichen Anlage nicht von
deren künftiger Nutzung abhängt.
(2)
Die Teilbaugenehmigung berechtigt
nur zur Ausführung des genehmigten
Teils des Vorhabens; Art. 72 und
74 gelten sinngemäß.
Art.
77 Geltungsdauer der Baugenehmigung
und der Teilbaugenehmigung
(1) Sind in der Baugenehmigung
oder der Teilbaugenehmigung keine
anderen Fristen bestimmt, so erlöschen
diese Genehmigungen, wenn innerhalb
von vier Jahren nach Erteilung
der Genehmigung mit der Ausführung
des Vorhabens nicht begonnen oder
die Bauausführung vier Jahre
unterbrochen worden ist; die Einlegung
eines Rechtsbehelfs hemmt den
Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit
der Baugenehmigung.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann jeweils
um bis zu zwei Jahre verlängert
werden, wenn der Antrag vor Ablauf
der Geltungsdauer der unteren
Bauaufsichtsbehörde zugegangen
ist.
Art.
78 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
Auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
hat der Bauherr die Verwendbarkeit
der Bauprodukte nachzuweisen.
Die
Bauaufsichtsbehörde und die
von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich, auch aus fertigen
Bauteilen entnehmen und prüfen
oder prüfen lassen.
(2)
Legt der Bauherr Bescheinigungen
eines Sachverständigen im
Sinn der Rechtsverordnungen nach
Art. 90 Abs.9 über die ordnungsgemäße
Bauausführung vor, so gelten
die bauaufsichtlichen Anforderungen
für den in der jeweiligen
Rechtsverordnung dem Sachverständigen
zugewiesenen Bereich als eingehalten.
(3)
Der Bauherr hat die Fertigstellung
des Rohbaus, soweit es sich nicht
um ein Vorhaben geringer Schwierigkeit
handelt, und die beabsichtigte
Aufnahme der Nutzung genehmigungspflichtiger
baulicher Anlagen mindestens jeweils
zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörden
anzuzeigen.
Der
Rohbau ist fertiggestellt, wenn
die tragenden Teile, Kamine, Brandwände
und die Dachkonstruktion vollendet
sind.
Zur
Besichtigung des Rohbaus sind,
soweit möglich, die Bauteile,
die für die Standsicherheit,
die Feuersicherheit, den Wärme-
und den Schallschutz sowie für
die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, daß Maße
und Ausführungsart geprüft
werden können.
Die
abschließende Fertigstellung
umfaßt auch die Fertigstellung
der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Der
Bauherr hat für die Besichtigungen
und die damit verbundenen Prüfungen
die erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräte bereitzustellen.
(4)
Mit der Anzeige der Fertigstellung
des Rohbaus ist die Tauglichkeit
und mit der Anzeige der beabsichtigten
Aufnahme der Nutzung ist die Benutzbarkeit
der Abgasleitungen, Kamine und
der Lüftungsleitungen von
Räumen mit Feuerstätten,
soweit es sich nicht um Leitungen
für die Lüftungsanlagen
mit Ventilatorenbetrieb handelt,
durch Vorlage einer Bescheinigung
des Bezirkskaminkehrermeisters
nachzuweisen; dies gilt nicht
für Vorhaben geringer Schwierigkeit.
Eine Bescheinigung über die
Benutzbarkeit ist auch bei Änderungen
von Abgasleitungen und Kaminen
vor der Inbetriebnahme vorzulegen.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
über Absatz 3 hinaus verlangen,
daß ihr oder einem Beauftragten
Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden oder
auf die Anzeige nach Absatz 3
verzichten.
(6)
Den mit der Überprüfung
Beauftragten ist jederzeit Zutritt
zur Baustelle und Betriebsstätte
und Einblick in die Genehmigungen,
Zulassungen, Prüfzeugnisse,
Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
Art.
79 Fortführung der Bauarbeiten
und Benutzung der baulichen Anlage
(1) Mit dem Innenausbau und der
Putzarbeit darf erst einen Tag
nach dem in der Anzeige nach Art.
78 Abs.3 genannten Zeitpunkt der
Fertigstellung des Rohbaus begonnen
werden.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß bei bestimmten
Bauausführungen die Arbeiten
erst fortgesetzt werden, wenn
sie von ihr oder einem beauftragten
Sachverständigen geprüft
worden sind.
(3)
Eine bauliche Anlage darf erst
benutzt werden, wenn sie selbst,
Zufahrtswege,Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen
sowie Gemeinschaftsanlagen in
dem erforderlichen Umfang benutzbar
sind, nicht jedoch vor dem in
der Anzeige nach Art. 78 Abs.
3. Satz 1 genannten Zeitpunkt.
Art.
80 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen Art.
24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
Art.
81 Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet, geändert,
abgebrochen oder beseitigt, so
kann die Bauaufsichtsbehörde
die Einstellung der Arbeiten anordnen.
Das
gilt insbesondere, wenn
1.
die Ausführung eines genehmigungspflichtigen
oder nach Art. 86
zustimmungspflichtigen Vorhabens
entgegen den Vorschriften
des Art. 72 Abs. 5 bis 7 begonnen
wurde,
2.
das Vorhaben entgegen Art. 79
Abs. 1 oder 2 oder über das
nach Art. 76 erlaubte vorläufige
Ausmaß hinaus fortgesetzt
wurde
oder
3.
Bauprodukte verwendet werden,
die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
(Art. 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2) oder
dem Ü-Zeichen (Art. 24 Abs.
4)
gekennzeichnet sind
oder
4.
bei der Ausführung eines
Vorhabens von den genehmigten
Bauvorlagen
abgewichen wird.
(2)
Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz der Anordnung der Einstellung
unerlaubt fortgesetzt, so kann
die Bauaufsichtsbehörde die
Baustelle versiegeln, überwachen
und die an der Baustelle vorhandenen
Bauprodukte, Geräte, Maschinen
und Bauhilfsmittel in amtliches
Gewahrsam bringen.
Art.
82 Baubeseitigung
Werden Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der Anlagen anordnen,
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige
Zustände hergestellt werden
können.
Werden
Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften benutzt, so kann
diese Benutzung untersagt werden.
Die
Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß ein Bauantrag
gestellt wird.
Art.
83 Betreten der Grundstücke
und der baulichen Anlagen
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
Beauftragten sind berechtigt,
in Ausübung ihres Amts Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen auch gegen den Willen
der Betroffenen zu betreten.
Art.
84 Bekanntgabe von Bauvorhaben
Die Bauaufsichtsbehörden
und die Gemeinden dürfen
Ort und Straße der Baustelle,
Art und Größe des Bauvorhabens
sowie Namen und Anschrift des
Bauherrn und des Entwurfsverfassers
nur veröffentlichen oder
an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung
übermitteln, wenn der Betroffene
der Veröffentlichung nicht
widersprochen hat.
Der
Betroffene ist bei der Bauantragstellung
auf sein Widerspruchsrecht nach
Satz 1 hinzuweisen.
Art.
85 Genehmigung fliegender
Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und bestimmt
sind, wiederholt an wechselnden
Orten aufgestellt und zerlegt
zu werden.
Zu den fliegenden Bauten zählen
auch die Fahrgeschäfte. Baustelleneinrichtungen
gelten nicht als fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie zum ersten Mal aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden,
einer Ausführungsgenehmigung.
Die Ausführungsgenehmigung
wird für eine bestimmte Frist
erteilt, die höchstens fünf
Jahre betragen soll; sie kann
auf schriftlichen Antrag von der
für die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
oder der nach Art. 90 Abs. 8 bestimmten
Stelle jeweils um bis zu fünf
Jahre verlängert werden,
wenn das der Inhaber vor Ablauf
der Frist schriftlich beantragt.
Die
Ausführungsgenehmigung kann
vorschreiben, daß der fliegende
Bau vor jeder Inbetriebnahme oder
in bestimmten zeitlichen Abständen
jeweils vor einer Inbetriebnahme
von einem Sachverständigen
abgenommen wird. Ausführungsgenehmigungen
anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland gelten auch im Freistaat
Bayern.
(3)
Keiner Ausführungsgenehmigung
bedürfen
1.
Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe,
die nicht dazu bestimmt sind,
vonBesuchern betreten zu werden,
2.
Zelte bis zu einer Grundfläche
von 75 m2,
3.
Kinderfahrgeschäfte mit einer
Geschwindigkeit von weniger als
1 m/s und
weniger als 5 m Höhe,
4.
Bühnen, wenn ihre Grundfläche
weniger als 100 m2, ihre Fußbodenhöhe
weniger als 1,50 m und ihre Höhe
einschließlich der Überdachungen
und
sonstigen Aufbauten weniger als
5 m beträgt,
5.
Toilettenwagen.
(4)
Für jeden genehmigungspflichtigen
fliegenden Bau ist ein Prüfbuch
anzulegen. Wird die Aufstellung
oder der Gebrauch des fliegenden
Baus wegen Mängeln untersagt,
die eine Versagung der Ausführungsgenehmigung
rechtfertigen würden, ist
das Prüfbuch einzuziehen
und der für die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
oder Stelle zuzuleiten. In das
Prüfbuch sind einzutragen:
1.
die Erteilung der Ausführungsgenehmigung
und deren Verlängerungen
unter Beifügung einer mit
einem Genehmigungsvermerk versehenen
Ausfertigung der Bauvorlagen,
2.
die Übertragung des fliegenden
Baus an Dritte,
3.
die Änderung der für
die Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
oder Stelle,
4.
Durchführung und Ergebnisse
bauaufsichtlicher Überprüfungen
und
Abnahmen,
5.
die Einziehung des Prüfbuchs
nach Satz 2.
Umstände,
die zu Eintragungen nach Nummern
2 und 3 führen, hat der Inhaber
der Ausführungsgenehmigung
der dafür zuletzt zuständigen
Behörde oder Stelle unverzüglich
anzuzeigen.
(5)
Die beabsichtigte Aufstellung
genehmigungspflichtiger fliegender
Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde
mindestens eine Woche zuvor unter
Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen,
es sei denn, daß dies nach
der Ausführungsgenehmigung
nicht erforderlich ist. Genehmigungsbedürftige
fliegende Bauten dürfen nur
in Betrieb genommen werden, wenn
1.
sie von der Bauaufsichtsbehörde
abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme),
es sei denn, daß dies nach
der Ausführungsgenehmigung
nicht erforderlich ist oder die
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
darauf verzichtet,
und
2.
in der Ausführungsgenehmigung
vorgeschriebene Abnahmen durch
Sachverständige nach Absatz
2 Satz 3 vorgenommen worden sind.
(6)
Auf fliegende Bauten, die der
Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz
dienen, finden die Absätze
1 bis 5 und Art. 86 keine Anwendung.
2 Sie bedürfen auch keiner
Baugenehmigung.
Art.
86 Bauvorhaben des Bundes,
der Länder und der kommunalen
Gebietskörperschaften
(1) Bauvorhaben des Bundes, der
Länder und der Bezirke bedürfen
keiner Baugenehmigung und Bauüberwachung
(Art. 72 und 78), wenn
1.
der öffentliche Bauherr die
Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle übertragen
hat,
2.
die Baudienststelle mindestens
mit einem Bediensteten mit der
Befähigung zum höheren
bautechnischen Verwaltungsdienst
und mit sonstigen geeigneten Fachkräften
ausreichend besetzt ist.
Solche
Bauvorhaben bedürfen der
Zustimmung der Regierung, wenn
sie sonst genehmigungspflichtig
wären (Zustimmungsverfahren).
Die Zustimmung der Regierung entfällt
für Bauvorhaben des Bundes
und der Länder, wenn die
Gemeinde nicht widerspricht und
die Nachbarn dem Vorhaben zustimmen.
Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung
bedürfen unter den Voraussetzungen
des Satzes 1, Baumaßnahmen
in oder an bestehenden Gebäuden,
soweit sie nicht zur Erweiterung
des Bauvolumens oder zu einer
der Genehmigungspflicht unterliegenden
Nutzungsänderung führen.
(2)
Der Antrag auf Zustimmung ist
bei der Regierung einzureichen.
Die Regierung prüft nur
1.
die Übereinstimmung des Vorhabens
mit den Vorschriften über
die Zulässigkeit der baulichen
Anlagen nach den Art.Art.
29 bis 38 BauGB, mit den örtlichen
Bauvorschriften und mit den Abstandsvorschriften
der Art. 6 und 7,
2.
die Übereinstimmung mit Art.
52 Abs.2 und 3 und Art. 53,
3.
andere öffentlich-rechtliche
Anforderungen, soweit wegen der
Zustimmung
eine Entscheidung nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entfällt
oder ersetzt wird.
Die
Regierung entscheidet über
Abweichungen von den nach Satz
2 zu prüfenden Vorschriften.
Die Gemeinde ist vor Erteilung
der Zustimmung zu hören.
Art. 36 Abs.2 Satz 2 Halbsatz
1 BauGB gilt entsprechend. Im
übrigen sind die Vorschriften
über das Baugenehmigungsverfahren
entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Baudienststelle trägt
die Verantwortung, daß die
Errichtung, die Änderung,
die Nutzungsänderung, der
Abbruch, die Beseitigung und die
Unterhaltung baulicher Anlagen
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen. Die
Baudienststelle kann Sachverständige
in entsprechender Anwendung des
Art. 69 Abs. 4, und der auf Grund
des Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr.3
und Abs.9 erlassenen Rechtsverordnungen
heranziehen.
Die Verantwortung des Unternehmers
(Art. 58) bleibt unberührt.
(4)
Bauvorhaben des Bundes, die der
Landesverteidigung, dienstlichen
Zwecken des Bundesgrenzschutzes
oder dem Zivilschutz dienen, sind
vor Baubeginn mit Bauvorlagen
in dem erforderlichen Umfang der
Regierung zur Kenntnis zu bringen.
Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit.
(5)
Für Bauvorhaben Dritter,
die in Erfüllung einer staatlichen
Baupflicht vom Land durchgeführt
werden, gelten die Absätze
1 bis 4 entsprechend.
(6)
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
der Landkreise und Gemeinden entfallen
die bautechnische Prüfung
und die Bauüberwachung durch
die Bauaufsichtsbehörde,
sofern dem Absatz 1 Satz 1 Nrn.1
und 2 entsprechende Voraussetzungen
vorliegen. Absatz 1 Satz 4 und
Absatz 3 gelten entsprechend.
Art.
87 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
(1) Wenn nach anderen Rechtsvorschriften
eine Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige
oder staatliche Aufsicht erforderlich
ist, bedürfen keiner
Baugenehmigung, Zustimmung und
Bauüberwachung nach diesem
Gesetz:
1.
Anlagen in oder an oberirdischen
Gewässern und Anlagen, die
dem Ausbau, der Unterhaltung oder
der Benutzung eines Gewässers
dienen oder als solche gelten,
insbesondere Wehranlagen, Dämme
und auch soweit sie als Gewässerbenutzung
gelten, Abgrabungen; ausgenommen
sind Gebäude, Überbrückungen,
Lager-, Camping- und Wochenendplätze,
2.
Anlagen für das Fernmeldewesen
und Anlagen für die öffentliche
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme, Wasser und für
die öffentliche Verwertung
oder Beseitigung von Abwässern;
ausgenommen sind oberirdische
Anlagen mit einem umbauten Raum
von mehr als 100 m3, Gebäude
und Überbrückungen,
3.
Werbeanlagen, soweit sie einer
Zulassung nach Straßenverkehrsrecht
oder nach Eisenbahnrecht bedürfen,
4.
Anlagen, die nach dem Kreiswirtschafts-
und Abfallgesetz einer Genehmigung
bedürfen,
5.
Beschneiungsanlagen im Sinn des
Art. 59 a BaywG,
6.
Anlagen, die einer gewerberechtlichen
Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,
7.
Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung
nach dem Atomgesetz bedürfen,
8.
Friedhöfe.
2)
Für Anlagen, bei denen ein
anderes Gestattungsverfahren die
Baugenehmigung oder Zustimmung
einschließt oder die keiner
Baugenehmigung oder Zustimmung
bedürfen, nimmt die für
den Vollzug der entsprechenden
Rechtsvorschriften zuständige
Behörde die Aufgaben und
Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde
wahr.
Diese
kann Sachverständige in entsprechender
Anwendung des Art. 69 Abs. 4 und
der auf Grund des Art. 90 Abs.
6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 erlassenen
Rechtsverordnungen heranziehen;
Art. 68 Abs. 7 Art. 69 Abs. 4,
Art. 72 Abs.1 Sätze 2 und
3 und Art. 73 gelten entsprechend.
Art.
88 Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art.13 des Grundgesetzes,
Art. 106 Abs. 3 der Verfassung)
wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Siebenter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Art.
89 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu
einer Million Deutsche Mark kann
belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
bei der Errichtung und dem Betrieb
einer Baustelle dem Art. 12 zuwiderhandelt,
2.
als Verfügungsberechtigter
die Rettungswege entgegen Art.
15 Abs. 3 Satz 3 nicht freihält
3.
Bauprodukte abweichend von den
nach Art. 19 Abs. 2 in der Bauregelliste
A bekannt gemachten technischen
Regeln oder, sofern für sie
die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, das allgemeine bauaufsichtliche
Prüfzeugnis oder der Nachweis
der Verwendbarkeit im Einzelfall
vorgeschrieben ist (Art. 20 bis
22), ohne Zulassung, Prüfzeugnis,
Nachweis im Einzelfall oder abweichend
von der Zulassung, vom Prüfzeugnis
oder vom Nachweis im Einzelfall
herstellt oder vertreibt, sofern
er weiß, oder schuldhaft
nicht weiß, daß die
Bauprodukte in bauaufsichtlich
nicht zulässiger Weise verwendet
werden sollen,
4.
Bauprodukte entgegen Art. 19 Abs.1
Nr. 1 ohne Ü-Zeichen verwendet,
5.
Bauarten entgegen Art. 23 ohne
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung
im Einzelfall anwendet,
'
6. entgegen Art. 24 Abs. 5 auf
Bauprodukten, ihren Beipackzetteln
oder ihrer Verpackung oder ihrem
Lieferschein oder auf Anlage zum
Lieferschein in unbefugter oder
irreführender Weise das Ü-Zeichen
anbringt,
7.
die Fertigstellung des Rohbaus
oder die beabsichtigte Aufnahme
der Nutzung genehmigungspflichtiger
baulicher Anlagen nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt (Art. 78 Abs.
3 Satz 1) oder entgegen einem
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
Beginn oder Beendigung bestimmter
Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt (Art. 78 Abs. 5) oder
die Bauausführung abweichend
von Bescheinigungen im Sinn des
Art. 69 Abs. 4 und des Art. 78
Abs. 2 fortsetzt oder eine bauliche
Anlage vorzeitig benutzt (Art.
79 Abs. 3),
8. als Entwurfsverfasser es unterläßt,
dafür zu sorgen, daß
die für die Ausführung
notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen
den genehmigten Bauvorlagen, den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
und den als TechnischeBaubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln entsprechen (Art. 57 Abs.
1 Satz 3),
9.
als Unternehmer es unterläßt,
für die Ausführung der
von ihm übernommenen Arbeiten
entsprechend den als Technische
Baubestimmungen eingeführten
technischen Regeln und den genehmigten
Bauvorlagen zu sorgen oder Nachweise
über die Verwendbarkeit der
eingesetzten Bauprodukte und Bauarten
auf der Baustelle bereitzuhalten,
oder wer als Unternehmer Arbeiten
ausführt oder ausführen
läßt, bevor die dafür
notwendigen Unterlagen und Anweisungen
an der Baustelle vorliegen (Art.
58 Abs. 1),
10.
eine bauliche Anlage ohne die
nach diesem Gesetz dafür
erforderliche Gestattung oder
abweichend davon errichtet, ändert
oder in ihrer Nutzung ändert,
einer mit der Genehmigung verbundenen
Auflage nicht nachkommt oder den
Beginn der Bauausführung
und der Wiederaufnahme unterbrochener
Bauarbeiten (Art. 72 Abs. 7) nicht
rechtzeitig mitteilt,
11.
ohne die nach diesem Gesetz dafür
erforderliche Anzeige, vor Ablauf
der Frist des Art. 65 Abs. 1 Satz
4 oder entgegen einer Anordnung
der Bauaufsichtsbehörde eine
bauliche Anlage abbricht oder
beseitigt,
12.
ein Gebäude im Sinn des Art.
64 Abs. 1 einschließlich
seiner Nebengebäude und Nebenanlagen
vor Ablauf der Frist des Art.
64 Abs.2 Satz 1 errichtet, ändert
oder in seiner Nutzung ändert,
13.eine
bauliche Anlage errichtet oder
ändert, bevor der dafür
erforderliche Standsicherheitsnachweis
und die Bescheinigungen des Bezirkskaminkehrermeisters
im Sinn des Art. 64 Abs. 5 und
Art. 73 Abs. 2 erstellt sind oder
die erforderlichen Sachverständigenbescheinigungen
im Sinn des Art. 69 Abs.4 vorliegen,
14.
einer vollziehbaren Anordnung
zur Abwehr von erheblichen Gefahren
für Leben oder Gesundheit
nicht nachkommt,
15.
als Bauherr oder Unternehmer Bauarbeiten
fortsetzt, obwohl die Bauaufsichtsbehörde
deren Einstellung durch vollziehbare
Anordnung angeordnet hat (Art.
81 Abs. 1),
16.
als Verfügungsberechtigter
fliegende Bauten entgegen Art.
85 Abs. 5 Satz 1 vor der Anzeige
oder entgegen Art. 85 Abs. 5 Satz
2 ohne Gebrauchsabnahme oder Abnahme
durch Sachverständige in
Betrieb nimmt,
17.
einer auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsverordnung oder
örtlichen Bauvorschrift für
einen bestimmten Tatbestand zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung oder
die örtliche Bauvorschrift
auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2)
Mit Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark kann belegt werden,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
unrichtige Angaben macht oder
unrichtige Pläne oder Unterlagen
vorlegt, um einen Verwaltungsakt
nach diesem Gesetz zu erwirken
oder zu verhindern.
(3)
Die Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit
gewonnenen oder erlangten oder
zu ihrer Begehung gebrauchten
oder dazu bestimmten Gegenstände
kann angeordnet werden. Es können
auch Gegenstände eingezogen
werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht.
Art.
90 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in
Art. 3 bezeichneten allgemeinen
Anforderungen wird das Staatsministerium
des Innern ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1.
die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in den Art. 4 bis
50
und 52 bis 54,
2.
die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen in Art. 41,
insbesondere über Feuerungsanlagen,
Anlagen zur Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten
oder Gase, Anlagen zur Verteilung
von Wärme
oder zur Warmwasserversorgung,
Brennstoffleitungsanlagen, Räume
zur
Lagerung von festen Brennstoffen
und über Aufstellräume
für
Feuerstätten,Dampfkesselanlagen
oder Behälter für brennbare
Flüssigkeiten oder Gase,
Verbrennungsmotore oder Verdichter,
3.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen,
die sich aus der
besonderen Art oder Nutzung der
baulichen Anlagen für ihre
Errichtung,
Änderung, Unterhaltung und
Benutzung ergeben (Art. 2 Abs.
4 Satz 2 und
Art. 51), sowie über die
Anwendung solcher Anforderungen
auf
bestehende bauliche Anlagen dieser
Art,
4.
besondere Anforderungen oder Erleichterungen
für die Errichtung,
Änderung oder Instandhaltung
von baulichen Anlagen und an die
dabei zu
verwendenden Bauprodukte und Bauarten
in den Fällen
a.)
der Verwendung von Dämmstoffen,
Verkleidungen und
Oberflächenmaterialien,
b.) der Ausbildung von Brandwänden
und
c.) der Verwendung von harter
Bedachung,
5.
eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen,
die zur
Verhütung erheblicher Gefahren
oder Nachteile ständig ordnungsgemäß
unterhalten werden müssen,
und die Erstreckung dieser
Nachprüfungspflicht auf bestehende
Anlagen.
In
diesen Rechtsverordnungen kann
wegen der technischen Anförderungen
auf Bekanntmachungen besonderer
sachverständiger Stellen
mit Angabe der Fundstelle verwiesen
werden.
(2)
Das Staatsministerium des Innern
kann durch Rechtsverordnung
1.
das Ü-Zeichen festlegen und
zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben
verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach
Art. 27 Abs. 1, die Voraussetzungen
für
die Anerkennung, ihren Widerruf
und ihr Erlöschen regeln,
insbesondere
auch Altersgrenzen festlegen,
sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern.
(3)
Das Staatsministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß die Anforderungen
an Anlagen und Einrichtungen durch
die auf Grund des Gewerberechts
und des Energiewirtschaftsgesetzes
ergangenen Verordnungen entsprechend
für Anlagen und Einrichtungen
gelten, die nicht gewerblichen
Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung
finden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, daß
danach zu erteilende Erlaubnisse
die Baugenehmigung oder die Zustimmung
nach
Art. 86 einschließlich der
zugehörigen Abweichungen
einschließen.
(4)
Das Staatsministerium des Innern
wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen
Verfahren durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1.Umfang, Inhalt und Zahl der
Bauvorlagen,
2.die erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3.soweit erforderlich, das Verfahren
im einzelnen.
Es
kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(5)
Das Staatsministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzuschreiben, daß die
am Bau Beteiligten (Art. 56 bis
58) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
des Entwurfsverfassers, der Unternehmer
von Sachverständigen oder
Behörden über die Einhaltung
bauaufsichtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.
(6)
Das Staatsministerium des Innern
wird ermächtigt, zur Vereinfachung.
Erleichterung und Beschleunigung
des Baugenehmigungsverfahrens
und zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1.
weitere und weitergehende Ausnahmen
von der Genehmigungspflicht,
soweit die bautechnische Entwicklung
dies zuläßt
und die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht entgegenstehen,
2.
den vollständigen oder teilweisen
Wegfall der bautechnischen Prüfung
bei
bestimmten Arten von Bauvorhaben,
3.
die Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde im
Rah men
des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
auf
Sachverständige oder sachverständige
Stellen.
Es
kann dafür bestimmte Voraussetzungen
festlegen, die die Verantwortlichen
nach Art. 57 und 58 oder die Sachverständigen
und sachverständigen Stellen
zu erfüllen haben.
Dabei
können insbesondere Mindestanforderungen
an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht an die
Berufserfahrung festgelegt. eine
laufende Fortbildung vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigungen bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt
werden.
Es
kann darüber hinaus auch
eine besondere Anerkennung der
Sachverständigen und sachverständigen
Stellen vorschreiben, das Verfahren
und die Voraussetzungen für
die Anerkennung, ihren Widerruf,
ihre Rücknahme und ihr Erlöschen
und die Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen
sowie für Prüfungen
die Bestellung und Zusammensetzung
der Prüfungsorgane und das
Prüfungsverfahren regeln.
(7)
Das Staatsministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(Art. 27 Abs. 1 und 3) auf das
Deutsche Institut für Bautechnik
zu übertragen.
(8)
Das Staatsministerium des Innern
kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß Ausführungsgenehmigungen
für fliegende Bauten nur
durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden
oder durch von ihm bestimmte Stellen
erteilt werden, und die Vergütung
dieser Stellen regeln.
(9)
Die Staatsregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nach Anhörung
des Senats mit Zustimmung des
Landtags Vorschriften für
Sachverständige nach Art.
69 Abs. 4 zu erlassen über
1.
die Fachbereiche, in denen die
Sachverständigen tätig
werden,
2.
die Anforderungen an die Sachverständigen
insbesondere in Bezug
auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse,
Berufserfahrung, persönliche
Zuverlässigkeit sowie Fort-
und Weiterbildung,
3.
das Anerkennungsverfahren, wobei
die Befugnis zur Anerkennung auf
Dritte übertragen werden
kann, sowie die Voraussetzungen
für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen,
4.
die Überwachung der Sachverständigen,
5.
die Festsetzung einer Altersgrenze,
6.
das Erfordernis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung,
7.
die Vergütung der Sachverständigen,
8.
die Voraussetzungen, unter welchen
die Bauaufsichtsbehörde
a.)
die Vorlage von Bescheinigungen
nach Art. 69 Abs. 4 oder Art.
78 Abs. 2
für den jeweiligen Sachbereich
verlangen kann oder verlangen
muß,
b.) verlangen kann oder verlangen
muß, daß der Bauherr
sich die Einhaltung
bauaufsichtlicher Anforderungen
durch Sachverständige nach
Art. 69
Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2 bescheinigen
läßt,
9.
die Voraussetzungen, unter denen
der Bauherr
a.)
Bescheinigungen von Sachverständigen
im Sinn des Art. 69 Abs. 4
oder Art. 78 Abs. 2 für bestimmte
Sachbereiche vorzulegen hat
oder
b.) sich die Einhaltung bauaufsichtlicher
Anforderungen durch
Sachverständige nach Art.
69 Abs. 4 oder Art. 78 Abs. 2
bescheinigen lassen muß,
sowie
10. die Befugnis des Sachverständigen,
von bauordnungsrechtlichen
Vorschriften gemäß
Art. 70 abzuweichen.
(10)
Die Staatsregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nach Anhörung
des Senats mit Zustimmung des
Landtags Vorschriften für
den Entwurfsverfasser nach Art.
66 zu erlassen über
1.
die Anforderungen an den Entwurfsverfasser
insbesondere in Bezug auf
dessen Ausbildung, Fachkenntnisse,
Berufserfahrung, persönliche
Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
sowie Fort- und Weiterbildung,
2.
das Anerkennungsverfahren, wobei
die Befugnis zur Anerkennung auf
Dritte übertragen werden
kann, sowie die Voraussetzungen
für die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre
Rücknahme und ihr Erlöschen,
3.
die Überwachung des Entwurfsverfassers
und die Maßnahmen bei
Pflichtverletzungen,
4.
die Festsetzung einer Altersgrenze,
5.
das Erfordernis einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung,
6.
die Vergütung des Entwurfsverfassers,
7.
die Befugnis des Entwurfsverfassers,
von bauaufsichtlichen Vorschriften
gemäß Art. 70 abzuweichen,
8.
ergänzende Regelungen für
den Prüfungsumfang und das
Verfahren im
Rahmen des Art. 66 sowie
9.
die Festlegung der Bauvorhaben,
die dem Verfahren nach Art. 66
nicht
unterfallen.
In
der Rechtsverordnung kann auch
festgelegt werden, daß und
unter welchen Voraussetzungen
Bauvorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans im Sinn von
Art.Art. 12 und 30 Abs.1 BauGB
keiner Baugenehmigung bedürfen,
falls die Bauvorlagen von einem
Entwurfsverfasser nach Art. 66
unterschrieben sind.
(11)
Die Staatsregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Landtags Vorschriften für
eine Zusatzqualifikation im Sinn
der Art. 64 Abs. 7 Satz 2 Nr.2
zu erlassen, die bezogen aufdie
in Art. 68 Abs 3 genannten Vorhaben
ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten
hinsichtlich Standsicherheit,
Schall-, Wärme- und baulichen
Brandschutz sicherstellen.
Dabei
können insbesondere geregelt
werden
1.
die Notwendigkeit einer staatlichen
Anerkennung, die die erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung voraussetzt,
2. die Voraussetzungen, die Inhalte
und das Verfahren für diese
Prüfung,
3. das Verfahren sowie die Voraussetzungen
der Anerkennung, ihr
Widerruf, ihre Rücknahme
und ihr Erlöschen,
4. Weiter- und Fortbildungserfordernisse
sowie
5. die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen.
Art.
91 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können
durch Satzung örtliche Bauvorschriften
erlassen
1. über besondere Anforderungen
an die äußere Gestaltung
baulicher
Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung
von Ortsbildern,
2.
über das Verbot der Errichtung
von Werbeanlagen,
3.
über die Gestaltung und Ausstattung
der Gemeinschaftsanlagen,
der Kinderspielplätze, der
Lagerplätze, der Stellplätze
für
Kraftfahrzeuge, der Stellplätze
für bewegliche Abfallbehälter,
der Anlagen des Lärmschutzes
und der unbebauten Flächen
der bebauten Grundstücke,
über die Größe
von Kinderspielplätzen
und die erforderliche Zahl von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
sowie über die Ablösebeträge
für Kinderspielplätze,
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
und Garagen,
4. über Notwendigkeit oder
Verbot und über Art, Gestaltung
und Höhe
von Einfriedungen,
5. über Abstandsflächen,
die aus Gründen der Bau oder
Ortsbildgestaltung
von den Abstandsflächen nach
Art. 6 und 7 abweichen.
(2)
Die Gemeinden können ferner
durch Satzung bestimmen, daß
1. in besonders schutzwürdigen
Gebieten für die Errichtung,
Anbringung,
Aufstellung, Änderung und
den Betrieb von Werbeanlagen über
die
Vorschrift des Art. 63 Abs 1 Satz
1 Nr. 11, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
hinaus
eine Genehmigungspflicht eingeführt
wird.
Die Genehmigung kann zeitlich
begrenzt oder mit dem Vorbehalt
des
Widerrufs, mit Bedingungen oder
Auflagen verbunden werden,
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen
davon für bestehende bauliche
Anlagen
die Herstellung und Unterhaltung
von Kinderspielplätzen nach
Art. 8 oder
die Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen nach Art. 52 Abs.
4
verlangt werden kann,
3.
in Gebieten, in denen es für
das Straßen- oder Ortsbild
oder für den
Lärmschutz oder die Luftreinhaltung
bedeutsam oder
erforderlich ist, auf den nicht
überbauten Flächen der
bebauten
Grundstücke Bäume nicht
beseitigt oder beschädigt
werden
dürfen und daß die
Flächen nicht unterbaut werden
dürfen,
4. für abgegrenzte Teile
des Gemeindegebiets die Herstellung
von
Stellplätzen und Garagen
untersagt oder eingeschränkt
ist,
wenn und soweit Gründe des
Verkehrs, des Städtebaus
oder
Festsetzungen eines Bebauungsplans
es erfordern.
ausgenommen sind Stellplätze
und Garagen für Wohnnutzungen
soweit sie die nach Art. 52 erforderliche
Zahl nicht
überschreiten. Es muß
sichergestellt sein, daß
zusätzliche
Parkeinrichtungen für die
allgemeine Benutzung oder
Gemeinschaftsanlagen in ausreichender
Zahl und Größe zur
Verfügung
stehen, die entweder in zumutbarer
Entfernung von den Baugrundstücken
oder am Rand der von der Satzung
erfaßten Gebietsteile oder
in der Nähe
von Haltestellen leistungsfähiger
öffentlicher Verkehrsmittel
liegen,
die durch eigene Verkehrswege
oder Verkehrseinrichtungen mit
diesen
Gebietsteilen verbunden sind,
5. in Gebieten, in denen das aus
Gründen der Art. 14 bis 16
erforderlich ist,
bestimmte Vorkehrungen zum Schutz
vor Einwirkungen im Sinn dieser
Bestimmungen oder zur Vermeidung
oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffen sind,
6.
in der Gemeinde oder für
Teile des Gemeindegebiets und
für bestimmte
Arten von Bauvorhaben Abstellplätze
für Fahrräder hergestellt
und
bereitgehalten werden müssen;
sie kann dabei auch die erforderliche
Größe, die Lage und
die Ausstattung dieser Abstellplätze
festlegen.
(3)
Örtliche Bauvorschriften
können auch durch Bebauungsplan
oder,
soweit das Baugesetzbuch dies
vorsieht, durch andere Satzungen
nach
den Vorschriften des Baugesetzbuchs
erlassen werden. In diesen Fällen
sind, soweit das Baugesetzbuch
kein abweichendes Verfahren regelt,
die Vorschriften des Ersten und
des Dritten Abschnitts des Ersten
Teils,
des Ersten Abschnitts des zweiten
Teils, die Art.Art. 30, 31,
33, 36 und 214
bis 215 a BauGB entsprechend anzuwenden.
(4)
Anforderungen nach den Absätzen
1 und 2 können in der Satzung
auch zeichnerisch gestellt werden.
Die zeichnerischen Darstellungen
können auch dadurch bekannt
gemacht werden, daß sie
bei der erlassenden Behörde
zur Einsicht ausgelegt werden.
Hierauf ist in der Satzung hinzuweisen.
Art.
92 Zuständigkeiten nach
dem Baugesetzbuch und anderen
Bundesgesetzen
Das Staatsministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständigen Behörden
zur Durchführung
1.
des Baugesetzbuchs,
2. des Art. 6 b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes,
3. des Bauproduktengesetzes,
in
den jeweils geltenden Fassungen
zu bestimmen, soweit nicht durch
Bundesrecht oder Landesgesetz
etwas anderes vorgeschrieben ist.
Die Zuständigkeit zur Durchführung
des Bauproduktengesetzes kann
auch auf das Deutsche Institut
für Bautechnik übertragen
werden.
Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art.
93 Übergangsvorschriften
(1) Art. 7 Abs. 1 ist auf Bebauungspläne
anzuwenden, deren Entwurf nach
Art. 3 Abs. 2 BauGB nach dem
1. Juni 1994 öffentlich ausgelegt
worden ist.
Das Recht der Gemeinde, das Verfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplans
erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Die Gemeinde kann beschließen,
daß Art. 7 Abs. 1 auch auf
Bebauungspläne anzuwenden
ist, die vor dem 1 Juni 1994 öffentlich
ausgelegt worden sind. Der Beschluß
ist ortsüblich bekannt zu
machen; er wird mit der Bekanntmachung
wirksam.
(2)
Art. 74 ist nicht anzuwenden,
wenn vor dem 1. Juni 1994 ein
kommunalaufsichtliches Verfahren
zur Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens durch Anhörung
zur beabsichtigten Beanstandung
nach
Art. 112 GO eingeleitet worden
ist.
(3)
Die für nicht geregelte Bauprodukte
nach bisherigem Recht erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach Art. 20.
(4) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die bisher
zu Prüfstellen bestimmt oder
als Überwachungsstellen anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen
Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen
nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 4.
Prüfstellen nach Satz 1 gelten
bis zum 31. Dezember 1996 auch
als Prüfstellen nach Art.
27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem
Recht fürdie Fremdüberwachung
anerkannt waren, gelten für
ihren bisherigen Aufgabenbereich
bis zum 31. Dezember 1996 auch
als anerkannte Zertifizierungsstellen
nach Art. 27 Abs.1 Satz 1 Nr.
3.
(5)
Überwachungszeichen (Ü-Zeichen),
mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) nach Art. 24
Abs. 4.
(6)
Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Ländern, in denen
die Prüfzeichen und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach
Art. 24 Abs. 4.
(7) Ü-Zeichen nach Art. 24
Abs. 4 gelten für Bauprodukte,
für die nach bisherigem Recht
ein Prüfzeichen oder der
Nachweis der Überwachung
erforderlich waren, als Prüfzeichen
und Überwachungszeichen nach
bisherigem Recht, solange in anderen
Ländern die Prüfzeichen-
und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch besteht.
(8)
Bauprodukte, die nach bisherigem
Recht weder prüfzeichen-
noch überwachungspflichtig
waren, bedürfen bis zum 31.
Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises
nach Art. 24 Abs. 1
Art.
94 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) bis (3) (gegenstandslos)
(4)
Festsetzungen über die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen und
über Grenz- und Gebäudeabstände
in einem Bebauungsplan, der vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach den verfahrensrechtlichen
Vorschriften des Bundesbaugesetzes
aufgestellt wurde, gelten als
örtliche Bauvorschriften
im Sinn des Art. 91 Abs. 3. Auf
sie ist Art. 91 Abs. 3 Satz 2
anzuwenden.
Art.
95 Inkrafttreten*)
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober
1962 in Kraft.
Die
Vorschriften über die Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
und von örtlichen Bauvorschriften
treten jedoch bereits am 1. August
1962 in Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das
Inkrafttreten des Gesetzes in
der ursprünglichen Fassung
vom 1. August 1962 (GVBl S. 179,
ber. S.250). Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus
den jeweiligen Änderungsgesetzen.