Abgeschickt von V.L. am 17 September, 2011 um 11:11:11:
Antwort auf: Immobilienverkauf von Sonja am 31 August, 2011 um 22:37:27:
Das hängt von dem geschlossenen Vertragsverhältnis ab. Der § 652 Abs.2 BGB regelt dann weiter, dass Aufwendungen dem Makler nur dann zu erstatten sind, wenn es vereinbart ist, was auch dann gilt, wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt. Es kommt also für den Aufwendungsersatzanspruch des Maklers auf Ihre vertragliche Regelung an.
: Hallo,
: hat ein Makler Anspruch auch Schadenersatz, wenn er mir einen Käufer für eine Whg bringt und ich mich anders entscheide und die Whg nicht verkaufen möchte .. auch privaten Gründen ?