Abgeschickt von Kerstin am 17 Oktober, 2005 um 16:17:09
Drehung des Dachfirstes um 90° für passive und aktive Solarnutzung:
Darf die untere Baurechtsbehörde ablehnen mit der Begründung dass die Firstrichtung ein "Grundzug der Planung" darstellt und sie es städtebaulich für nicht vertretbar hält, obwohl die Gemeinde dem Freistellungsantrag zugesstimmt hat? Oder anders gefragt: Ist die Dachausrichtung ein Grundzug der Planung. Das Bauministerium in Mecklenburg-Vorpommern hat dies 2002 in einem Fall verneint. Sieht das in Baden-Württemberg anders aus?
Vielen Dank!