Abgeschickt von lolchen am 16 April, 2008 um 20:15:31
Wir haben vor ca. 10 Jahren in Bayern ein Gartenhaus ca. 1 m von der Grenze weg errichtet, Nachbar hat bis heute nichts dagegen eingewendet, erst jetzt, nachdem wir ihn aufgefordert haben, seine Büsche zu schneiden, sucht er nach allem, womit er uns ärgern kann.
Fakt ist nun, dass er uns bei der Baubehörde angezeigt hat, dass wir mehr als 50 qm Grenzbebauung hätten (Garage + Holzlege + Gartenhaus). Meiner Meinung zählt aber unser Gartenhaus nach der alten BayBO NICHT als Grenzgebäude, da es 1 m von Grenze weg ist , es müsste "nur" Abstandsflächenverletzung nach § 7 Abs.4 sein, da Grenzgebäude nur entweder AUF die Grenze oder 3 m weg sein müssen. Der Sachbearbeiter der Baubehörde sieht es anders und besteht darauf, dass das Gartenhaus mit zur Grenzbebauung zählt, so dass wir dann mehr als 50 qm hätten. Er behauptet, alles was im 3-m-Bereich liegt, ist Grenzbebauung (nach alter BayBO). Wie kann man sich gegen diese meiner Meinung nach falsche Auffassung wehren?
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