Abgeschickt von A.Lust-Architekt am 04 Februar, 2004 um 10:07:48
Antwort auf: VOB-Angebot von K.Imle am 31 Januar, 2004 um 08:05:55:
: Es ist bekannt, das die VOB Teil B in einer Angebotsbeschreibung deklariert werden muss, damit die Arbeiten nach VOB ausgeführt werden können und somit nur eine zweijährige Gewährleistungsfrist in Kraft tritt. Wo kann man dies nachlesen?
:Grundsätzlich können Bau-Arbeiten immer nach der
VOB ausgeführt werden. Die VOB gilt aber nur dann vertraglich -als vereinbart- wenn es in der Angebotsanforderung und/oder auch im Angebot des Unternehmers formuliert ist. Ist dann weiter keine Änderung oder Einschränkung im Text enthalten gilt bis zur Einführung der VOB 2002 eine 2-jährige Gewährleistung ab VOB 2002 eine 4 jährige für Bauwerke. Ansonsten gilt nach unserer Ansicht das BGB mit einer längeren 5-jährigen Gewährleistungszeit.