Abgeschickt von Avantgarde am 27 Januar, 2004 um 11:10:24
Wir haben ein Baugrundstück ( Hanggrundstück ) in einem § 34 Gebiet. Zum Ausgleich des Grundstückes haben wir den Gartenanteil von ca. 80 m² aufgefüllt und auf die Höhe des Baukörpers gebracht. Zu dem tieferliegenden Grundstück ist damit eine Höhendifferenz von 1,50 m entstanden, die wir mit einer Stützmauer abgefangen haben. Um dem Nachbarn die Sicht zu verschönern haben wir Ihm einen ortsüblichen Holzflechtzaun vor die Stützmauer gestellt. Alle diese Anlagen befinden sich noch auf unserem Grundstück. In der Bauordnung NRW sind unter § 65 selbständige Aufschüttungen genehmigungsfrei. Das Bauamt teite uns jetzt mit, das sobald ein Grundstück bebaut ist eine Aufschüttung nicht mehr selbständig ist, sondern als bauliche Anlage zu werten ist.Diese Definition kann man der Bauordnung nicht entnehmen, und leider kann uns weder das Bauamt, noch einige von uns befragte Architeklten noch verschiedene Anwälte sagen, ob das was in der Bauordnung zugrundegelegt wurde nicht in der Praxis dürgeführt werden darf. Kennt sich hiermit jemand aus? Macht es Sinn hierbei zu klagen? Denn unserer Meinung nach ist das Gesetzt hier auf unserer Seite, zumahl der Nachbar oberhalb unseres Grundstückkes ebenfalls eine 0,70 m hohe Stützmauer zu unserem Grundstück unterhält.