Abgeschickt von GregorWeilner am 08 April, 2005 um 19:27:26:
Antwort auf: Umbau einer ETW von Melanie am 29 Maerz, 2005 um 09:08:26:
Hat ein Wohnungseigentümer bspw. ohne die Miteigentümer zu fragen, ohne dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer einheitlich vorliegt, seine Wohnung baulich verändern lassen und mehrere Mauer- und Deckendurchbrüche geschaffen so gibt dies regelmäßig Ärger. So ist hier höchstrichterlich entschieden worden, so z.B. BGH in NotBZ 2001, S. 105, dass nur wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wird, eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich ist. Das bedeutet, dass ein baulicher Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer nach § 22 Abs. 1 S.1 WEG bedarf. Geboten ist somit eine Einzelfallbetrachtung. Dies bedeutet, eine faktische Vereinigung durch Mauer- oder Deckendurchbrüche ist nicht in jedem Fall zulässig und grundsätzlich sollte ein einheitlicher Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeigeführt werden. Sinnvoll erscheint es auch, in der Gemeinschaftsordnung diesbezüglich eine Regelung zu suchen vielleicht steht was drin.