Re: Umbau einer ETW


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Abgeschickt von GregorWeilner am 08 April, 2005 um 19:27:26:

Antwort auf: Umbau einer ETW von Melanie am 29 Maerz, 2005 um 09:08:26:

Hat ein Wohnungseigentümer bspw. ohne die Miteigentümer zu fragen, ohne dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer einheitlich vorliegt, seine Wohnung baulich verändern lassen und mehrere Mauer- und Deckendurchbrüche geschaffen so gibt dies regelmäßig Ärger. So ist hier höchstrichterlich entschieden wor­den, so z.B. BGH in NotBZ 2001, S. 105, dass nur wenn kein wesentlicher Eingriff in die Sub­stanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Sta­bi­li­tät des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen wird, eine Zustimmung der üb­ri­gen Wohnungseigentümer entbehrlich ist. Das bedeutet, dass ein baulicher Eingriff in das ge­mein­schaft­li­che Eigentum grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer nach § 22 Abs. 1 S.1 WEG bedarf. Geboten ist somit eine Einzelfallbetrachtung. Dies bedeutet, eine fak­ti­sche Vereinigung durch Mauer- oder Deckendurchbrüche ist nicht in jedem Fall zulässig und grund­sätz­lich sollte ein einheitlicher Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft her­bei­ge­führt werden. Sinnvoll erscheint es auch, in der Gemeinschaftsordnung diesbezüglich eine Regelung zu suchen vielleicht steht was drin.



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