Gewährleistung bei Sonderwünschen, Abgrenzung


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Abgeschickt von Harald Gasch am 04 Januar, 2004 um 10:18:25

Hallo, ich habe am 30.11.2000 eine ETW bei einem Bauträger erworben und mit diesem eine 5-jährige Gewährleistungsfrist vereinbart. Den kompletten Bau hat dieser an einen Generalunternehmer vergeben, und dieser wiederum an diverse Subunternehmer. Übergabe der Wohnung war im Februar 2002.

Nun hatte ich während der Bauphase diverse Sonderwünsche (z.B. Einbau elektrischer Rolladenantriebe, Fussbodenheizung), die ich - wie durch eine entsprechende Sonderwunschregelung festgelegt - über den zuständigen Architekten und den Generalunternehmer (also nicht über den Bauträger, der hat nur seine Zustímmung gegeben) habe abwickeln lassen. Eine gesonderte Vereinbarung zur Gewährleistung oder Verwendung der VOB wurde mit dem GU nicht getroffen.
Meine Frage ist jetzt: Wie lange besteht hier ein Gewährleistungsanspruch bzgl. eventuell auftretender Mängel? Kommen die 5 Jahre des Bauträgers zur Anwendung, oder BGB, und wenn BGB, wie lange, welche Fassung kommt da zum Tragen?

Und wie sieht das aus, wenn ein Sonderwunsch zwar über den GU gelaufen ist (hier: Fussbodenheizung statt Heizkörper), der auch mit dem Architekten zusammen die Fachingenieure koordiniert hat usw., ich aber die Mehr-/Minderleistungen direkt mit dem Sanitärunternehmen abrechnen musste? Welche Frist gilt hier?

Andere Sonderwünsche (geänderte Sanitärelemente, geänderte/zusätzliche Elektroleistungen) habe ich direkt bei den entsprechenden Subunternehmern (auch ohne zusätzliche Vereinbarungen) beauftragt. Wie sieht das gewährleistungstechnisch aus? Gilt für die eine Steckdose, die von vornherein geplant war, eine Frist von 5 Jahren, und für die andere Steckdose, die ich separat beauftragt habe, eine andere? Wenn ja, welche?


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