Abgeschickt von Karl am 02 Januar, 2004 um 10:33:32:
Antwort auf: Bebauungsplans Vorschrift Dachfarbe von Joachim am 23 Dezember, 2003 um 01:25:44:
Welches Bundesland ?
Ja damit wird die Freiheit des Eigentums meines Erachtens unverhältnismäßig eingeschränkt. Solche Auflagen sind evtl. nur in Sanierungsgebieten zulässig.
Baden-Württemberg:
Örtliche Bauvorschriften könnten Teil des Bebauungsplanes werden. Die Gemeinde kann die Dachform etc. durch eine Gestaltungssatzung auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO-BW regeln, der ihr den Erlass örtlicher Bauvorschriften über "Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen" erlaubt. Dachformen oder anderen Einzelheiten der Dachgestaltung, wie namentlich Material und Farbe der Dacheindeckung, gehören unstreitig zur äußeren Gestaltung einer baulichen Anlage und können daher Gegenstand einer solchen Satzung sein. Von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB ist in Baden-Württemberg jedoch kein Gebrauch (mehr) gemacht. § 74 Abs. 7 LBO regelt gerade nicht, dass örtliche Bauvorschriften Teil des Bebauungsplanes werden können. Die Vorschrift regelt nur das Verfahren bei einem zeitlichen Zusammenfallen des Erlasses örtlicher Bauvorschriften und eines Bebauungsplanes (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, VBlBW 2002, ...). Es kommt auch nicht darauf an, ob örtliche Bauvorschriften in der hier gewählten Form erlassen werden können, da aufgrund der Gliederung der Satzung(en) deutlich ist, dass die Gemeinde hier die Dachform im Bebauungsplan festsetzen wollten