Abgeschickt von Werner am 19 Juli, 2004 um 11:35:13:
Antwort auf: Rechte bei Kündigung direkt nach Einzug von Ulrice am 09 Juli, 2004 um 18:47:42:
Das hängt von den genauen Umständen ab, die sie aber nicht schildern. War die Kündigung etwa rein willkürlich? Und wurde dem Kündigungsbegehren widersprochen? Waren die Angaben vor dem Mietvertrag zu Einkommen etc. zutreffend? Wäre mir eine Kündigung rein aus Willkür zugegangen so hätte ich diese zurückgewiesen und dann wäre der Vermieter dran alles zu beweisen, weil er ja dann eine wirksame Kündigung bzw. einen Räumungsanspruch behauptet. Sind Sie bereits ausgezogen, so ändert allein dies die Beweislage, da Sie ja nun Anspruchsteller sind. Verschulden richtet sich im BGB zumeist nach § 276:
§ 276
Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.