Re: Ärger Architekt


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Abgeschickt von Peter am 30 November, 2003 um 22:26:55:

Antwort auf: Re: Ärger Architekt von Andreas am 28 November, 2003 um 20:43:36:

Wie sich aus dem unten aufgeführten Urteil ergibt, ist Ihr Vertrag mit dem Architekten gültig. Rechtsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Lesen Sie diese mal. Sie können insgesamt verlangen, wie ein normaler Bauherr behandelt zu werden. Sollte Ihnen durch fehler des Architekten ein Schaden entstanden sein, dann ziehen Sie diesen Betrag ab.

Hausbau 'ohne Rechnung': Vertrag mit dem Architekten ist trotzdem gültig
Beim Bau eines Wohnhauses wollte die Bauherrin einige Zahlungen schwarz abwickeln, d.h. am Finanzamt vorbei. Wie in solchen Fällen üblich, verzichteten die Beteiligten - Architekt bzw. Handwerker - darauf, Rechnungen zu stellen. Als die Auftraggeberin aber die Kosten für die Beseitigung verschiedener Baumängel ersetzt haben wollte, gab es Ärger. Um der Haftung für die Mängel zu entgehen, stellte sich der Architekt nun auf den Standpunkt, sein Vertrag mit der Bauherrin sei null und nichtig, weil das Honorar als Schwarzgeld gezahlt werden sollte.
Der jahrelange Rechtsstreit landete beim Bundesgerichtshof (VII ZR 192/98). Wenn die Vertragsparteien vereinbarten, das Honorar solle schwarz, also ohne Rechnungstellung, bezahlt werden, habe dies nicht automatisch die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge, stellten die Bundesrichter fest. Nur wenn es der Hauptzweck der ganzen Abmachung sei, das Finanzamt zu beschummeln, wäre der Vertrag insgesamt nichtig.
Das treffe aber hier nicht zu: Ein Architekten- oder Bauvertrag bezwecke in erster Linie den Bau des Hauses. Trotz der ungültigen Schwarzgeldabmachung sei der Bauherr verpflichtet, das vereinbarte Honorar zu zahlen, und auch die Haftung des Architekten für Baumängel bleibe von dieser Abmachung unberührt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98



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