Abgeschickt von Matthias Gehring am 28 November, 2003 um 11:17:14
Sachverhalt: Alter BBPL von 1965, bestehendes Wohnhaus, geplanter Dachumbau.
Frage: gilt für die Berechnung der GFZ, bzw. der Nachweis der Vollgeschosse dann die derzeitige LBO, oder noch die alte LBO von der Zeit der BBPL-Aufstellung ?
Wenn die alte LBO gilt, wie hoch ist dann die für Aufenthaltsräume erforderliche licht Höhe: 2,0m oder 2,3m. Jemand sagte mir, das es einen Erlaß vom 22. Juli 1974 gab, in dem 2,3m festgesetzt wurden, dieser aber wieder aufgehoben wurde und somit bis 1984 2,0m für die erforderliche lichte Höhe von Aufenthaltsräume galt. Vieleicht gibt es auch eine Internetseite, in der man in alten LBO rechachieren kann ?