Abgeschickt von Hiß-Nowacki Martina am 17 November, 2003 um 13:57:56
Wir haben mit dem genehmigten Bau einer Garage mit den Mßen 6 x 6 m begonnen. Da die Dachneigung lt. Bebeuungsplan dem Haupthaus mit 45 ° angepasst werden muss, entsteht über der Garage ein Raum, der zwar nicht die erforderliche Höhe von 2,20 m über die Hälfte der Fläche erreicht, jedoch als Bastelraum und für gelegentliche Büroarbeiten durchaus nutzbar wäre.
Nun wird von uns verlangt einen Änderungsantrag zu stellen, da der Bau zumindest teilweise als Aufenthaltsraum bestimmt zu sein " schein.
Nch meiner Definition von Aufenthaltsraum entsprechnd § 2 ( 7 ) LBO Bad.Württ., handelt es sich nicht um einen Aufenthaltsraum, da er nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.
Im Garagenbau selbst haben wir zwei größere Fenster eingesetz und zum Garten ein Fenster und eine Türe, die wir nbdiem Bauantrag so noch nict angegeben hatte, da wir nicht wussten, wie die endgültigen Fenstemasse aussehen ( vermessene Fenster aus dem Geschäft meines Mannes, von seinem Chef unentgeltlich zur Verfügung gestellt.)
Was steht in der Verordnung über Kleingaragen ?
Ich bitte dringend um Antwort, da ich morgen zum Landratsamt gehen werde.