www.Immobilienrecht.de  

     

Denkmalschutz- und –pflegegesetz für das Land Rheinland-Pfalz
( DSchPflG )



Erster Abschnitt
Grundsätze

§ 1 Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3)
zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.

(2) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es auch, die Kulturdenkmäler
wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit, insbesondere für Zwecke der Bildung und Erziehung, zugänglich zu machen.

(3) Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, dass die Kulturdenkmäler in die
Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege ein-bezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken die
Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde mit den Eigentümern von Kultur-denkmälern, den sonstigen über Kulturdenkmäler Verfügungsberechtigten und den Besitzern von Kulturdenkmälern sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zusammen.

§ 2 Pflicht zur Erhaltung und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die
Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Das Land, der Bund und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen und Planungen, die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berühren, ist die Denkmalfachbehörde von Beginn an zu beteiligen.

(3) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Kulturdenkmäler in ihrem
Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beein-trächtigen können, sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken;


Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt

Kulturdenkmäler
Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 3 Begriff des Kulturdenkmals
(1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,
1. die
a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des hand-werklichen oder technischen Wirkens,
b) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder
c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und
2. an deren Erhaltung und Pflege
a) aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,
b) zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der Heimatverbundenheit oder
c) zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt
ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren
oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse im Sinne von Ab-satz 1 Nr. 2 besteht.


§ 4 Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler
(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
1. ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,
2. Denkmalzonen (§ 5).
Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke und Umgebung sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denk-malschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden.

(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
1. bewegliche Einzelgegenstände,
2. Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.
Im Falle der Nummer 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Denkmalzonen
(1) Denkmalzonen sind insbesondere:
1. bauliche Gesamtanlagen (Absatz 2),
2. kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3),
3. kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 4),
4. historische Park- und Gartenanlagen (Absatz 5).

(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, einheitlich gestaltete
Quartiere und Siedlungen, Burgen, Festungen, Schlösser, Villen, Abteien und Klöster ein-schließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.

(3) Ein kennzeichnendes Straßen-, Platz- oder Ortsbild ist insbesondere gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder für eine cha-rakteristische Bauweise mit auch unterschiedlichen Stilarten kennzeichnend ist.

(4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriss ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten
nach ihrem Grundriss für eine bestimmte Epoche oder eine Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Ortsformen, Straßenführungen und Festungsanlagen.

(5) Historische Park- und Gartenanlagen sind Werke der Gartenbaukunst, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaften und der von ihnen getragenen Kultur Zeugnis geben.

§ 6 Auskünfte
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7 Betreten von Grundstücken
(1) Die Denkmalschutzbehörden, die Denkmalfachbehörde und ihre Beauftragten sind
berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers nur zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind vor dem Betreten der
Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, dass die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung vorgenommen werden kann oder bei Gefahr im Verzug eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.


Zweiter Unterabschnitt
Geschützte Kulturdenkmäler

§ 8 Unterschutzstellung
(1) Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, soweit sie nicht
Denkmalzonen sind; bei Denkmalzonen erfolgt die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (geschützte Kulturdenkmäler).

(2) Kulturdenkmäler, die sich in staatlichen oder anderen von der Obersten
Denkmalschutzbehörde bezeichneten Sammlungen oder in öffentlichen Archiven befinden, werden nicht unter Schutz gestellt.

(3) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn
1. sie von besonderem Wert sind oder
2. der Eigentümer die Unterschutzstellung anregt.
Ein bewegliches Kulturdenkmal ist von besonderem Wert, wenn es heimatgeschichtlich, überörtlich, national oder übernational bedeutsam ist.

(4) Über die Unterschutzstellung entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Denkmalfachbehörde (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5); die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, soweit die Obere Denkmalschutzbehörde zustimmt.

(5) Vor der Unterschutzstellung sind der Eigentümer und die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, zu hören.

(6) Der Verwaltungsakt, durch den die Unterschutzstellung verfügt wird (Absatz 1 erster Halbsatz), ist dem Eigentümer des Kulturdenkmals bekanntzugeben. Ist die Ermittlung des Eigentümers nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist der Verwaltungsakt öffentlich bekanntzumachen.

(7) Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten auch für die Aufhebung der Unterschutzstellung.


§9 Öffentliche Auslegung
(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, bei der Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen; ist das Gebiet einer Ortsgemeinde berührt, erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Zusammen mit der Rechtsverordnung soll eine Karte über das Gebiet der Denkmalzone ausgelegt werden.

(2) Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch die Unterschutzstellung berührt werden, spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeindeverwaltung, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen (§ 28) vorgebracht werden.

(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, Behörden und Stellen, deren Belange von der Unterschutzstellung berührt werden, bekannt sind und ihnen unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in den Entwurf sowie zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen gegeben wird.


§ 10 Denkmalbuch
(1) Die Untere Denkmalschutzbehörde führt für ihren Bereich ein Denkmalbuch.

(2) In das Denkmalbuch werden die geschützten Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) eingetragen.
Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Unterschutzstellung aufgehoben ist.

(3) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet.


§ 11 Einstweiliger Schutz
(1) Die Untere Denkmalschutzbehörde kann bestimmen, dass Gegenstände, mit deren Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 zu rechnen ist, als geschützte Kulturdenkmäler gelten, wenn zu befürchten ist, dass sonst der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht würde. § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die einstweilige Unterschutzstellung erfolgt auf eine Dauer von längstens sechs Monaten. Sie kann einmal um höchstens drei Monate, mit Zustimmung der Oberen Denkmalschutzbehörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die einstweilige Unterschutzstellung ist aufzuheben, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der einstweilig geschützte Gegenstand nach § 8 Abs. 1 geschützt wird.

(3) Einstweilig geschützte Gegenstände werden für die Dauer ihrer einstweiligen Unter-schutzstellung in das Denkmalbuch (§ 10) eingetragen.

§ 12 Anzeige- und Hinweispflichten
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben Schäden und Mängel, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden könnten, unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde von der Anzeige unverzüglich Kenntnis.

(2) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals hat die Absicht, dieses zu veräußern, rechtzeitig der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Vor Abschluss des Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, dass der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist. Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der Veräußerer dies unter Angabe des Erwerbers unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 13 Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
2. umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
3. in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
4. von seinem Standort entfernt werden. Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn andere Er-fordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 13: Absatz 1 Satz 2 ist gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91) mit Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar (vgl. Bek. V. 20.7.1999 – BGB1. I S. 1880 -).überwiegen; hierbei ist zu prüfen, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

(2) Ausstattungsstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals dürfen nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend entfernt werden. In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden.

(3) Die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals ist, soweit sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 der Genehmigung bedarf, unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Instandsetzungsmaßnahmen dürfen frühe-stens nach Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die Untere Denkmalschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde vor Ablauf der Frist die Durchführung der Maßnahmen gestatten. Bei Gefahr im Verzug können die unbe-dingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ohne die Anzeige nach Satz 1 oder ohne Ein-haltung der Frist nach Satz 2 erster Halbsatz begonnen werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die Instandsetzung ist zu untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorgelegt ist. Von der Untersagung ist abzusehen, soweit sich der Betroffene bereit erklärt, die Maßnahme nach den Vorschlägen der Denkmalfachbehörde auszuführen.

(4) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden. Auflagen und Bedingungen können zum Ziel haben, den Eingriff in das Kulturdenkmal auf ein Mindestmaß zu beschränken oder nach Beendigung der Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere kann durch Auflagen sicherge-stellt werden, dass beim Abbruch oder bei der Zerlegung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals das Kulturdenkmal wieder errichtet wird oder bestimmte Teile geborgen wer-den. Sofern es hierfür erforderlich ist, kann Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(5) Über die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 und die Untersagung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die Obere Denkmal-schutzbehörde zustimmt.

(6) Entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von sechs Monaten seit Eingang des Antrags über die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.

§ 14 Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme
(1) Wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist.

(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schä
den oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, haben nach Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Andere Berechtigte können zur Duldung verpflichtet werden.

(3) Für die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Untere Denkmalschutzbehörde eine angemessene Frist setzen. Wird eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht, im Falle des Satzes 1 nicht innerhalb der Frist, befolgt, kann die Untere Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz von einem Dritten durchführen lassen oder selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Untere Denkmalschutzbehörde unmittelbar tätig werden; das gleiche gilt, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.

(4) Über die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und die Durchführung nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 ist die Denkmalfachbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 15 Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
Die Untere Denkmalschutzbehörde soll mit den Eigentümern, sonstigen Verfügungsberech-tigten und Besitzern Vereinbarungen über den freien Zugang zu unbeweglichen geschützten Kulturdenkmälern treffen, soweit diese hierfür geeignet sind.


Dritter Abschnitt
Funde
§ 16 Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.

§ 17 Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzu-zeigen. Die Anzeige kann auch bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.

(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstückes und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.

§ 18 Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der An-zeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mussten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 19 Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§ 19 a Schatzregal
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. § 20 findet keine Anwendung.

§ 20 Ablieferung
(1) Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten seit Erstattung der Anzeige (§ 17 Abs. 1) die Ablieferung eines in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn der Fund von besonderem Wert (§ 8 Abs. 3 Satz 2) ist und Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder der Fund der wissenschaftlichen Forschung verloren geht.

(3) Der Fund ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt hat; haben mehrere Körperschaften die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 maßgebend. Hierauf ist in dem Ablieferungsverlangen hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die nach Satz 1 berechtigte Körperschaft das Eigentum an einem Fund.

(4) Die Körperschaft, die das Eigentum erlangt hat (Absatz 3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu benachrichtigen. Diese können innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung die Übereignung des Fundes verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Fund an die Körperschaft, die nach der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 den besten Rang besitzt und die Übereignung verlangt hat, gegen Ausgleich der zu leistenden oder geleisteten Entschädigung und der an-gemessenen Aufwendungen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu übereignen.

(5) Die Entschädigung besteht in Geld. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Denkmalfachbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft (Absatz 3 Satz 1) nicht über die Höhe der Entschädigung nach Satz 1, setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest; geht das Eigentum nach Absatz 4 Satz 3 auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Festsetzung der Entschädigung bedarf der Schriftform. Die Entschädigung kann in anderer Weise als durch Geld geleistet werden, wenn der Ablieferungspflichtige einverstanden ist.

§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die Obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 22 Grabungsschutzgebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Absatz 2 nur auf bebaute oder um-friedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, dass die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können.

(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 entsprechend. Der einstweilige Schutz wird durch Rechtsverordnung angeordnet; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 4
und 6 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.


Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 23
(1) Bei Kulturdenkmälern, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde auf die kultischen und seelsorgerischen Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften vorrangig Rücksicht zu nehmen. Die §§ 20 und 30 finden keine Anwendung.

(2) Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 führen die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen an den Kulturdenkmälern, über die sie verfügungsberechtigt sind, im Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde durch. Das gleiche gilt für Nachforschungen, Arbeiten und Vorhaben (§§ 21, 22 Abs. 3) auf den Grundstücken der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen. Die §§ 6, 7, 12, 14, 20, 25 a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft über eine von der Obersten Denkmalschutzbehörde anerkannte Stelle verfügt, die die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt. Die Anerkennung erfolgt, wenn Ausstattung und Organisa-tion dieser Stelle sowie die Anwendung interner Vorschriften der Kirche oder Religionsge-meinschaft über Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte und Eingriffsmöglichkeiten Ge-währ für die Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler bieten. Verfügt eine Kirche oder Re-ligionsgemeinschaft nicht über eine eigene nach
Satz 1 anerkannte Stelle, kann sie sich mit Genehmigung der Oberster Denkmalschutzbehörde der anerkannten Stelle einer anderen Kir-che oder Religionsgemeinschaft bedienen; die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu erteilen. Die Anerkennung oder die Genehmigung kann zurückgenommen
werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später nicht nur vorüber-gehend weggefallen ist.

(4) § 19 a findet keine Anwendung, sofern Kulturdenkmäler von gottesdienstlicher oder sons-tiger kultischer Bestimmung in Sachen entdeckt werden, die im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften stehen und ihren unmittelbaren Zwecken gewidmet sind. Soweit § 19 a gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen oder Religionsgemeinschaften auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.

(5) Orden und religiöse Genossenschaften gelten als Kirchen im Sinne der Absätze 1 bis 4.

Fünfter Abschnitt
Organisation

§ 24 Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden sind für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)Denkmalschutzbehörden sind
1. der Kultusminister (Oberste Denkmalschutzbehörde),
2. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Obere Denkmalschutzbehörde),
3. die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (Untere Denkmalschutzbehörde); die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit war.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

(4) Sind für eine Maßnahme mehrere Untere Denkmalschutzbehörden örtlich zuständig, bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Denkmalschutzbehörde eine von ihnen zur zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde.

(5) Ist eine zuständige Untere Denkmalschutzbehörde selbst als Eigentümer, sonstiger Verfügungsberechtigter oder Besitzer betroffen, kann die Obere Denkmalschutzbehörde sich für zuständig erklären. Sie entscheidet im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.

§ 25 Denkmalfachbehörde
(1) Die Denkmalfachbehörde nimmt die fachlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr. Es gehört insbesondere zu ihrer Aufgabe:
1. bei der Durchführung dieses Gesetzes nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen mitzuwirken,
2. die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zu beraten,
3. das Verständnis der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern,
4. Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorzuschlagen,
5. die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern und die Erklärung von abgegrenzten Ge-bieten zu Grabungsschutzgebieten zu beantragen,
6. Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten,
7. Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen,
8. nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen,
9. nach § 20 Abs. 1 die Ablieferung eines beweglichen Fundes an das Land zu verlangen.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist nicht zuständig für Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 2.

(3) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege. Es ist dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordnet. Der Kultusminister kann Außenstellen des Landesamtes errichten.

§ 25 a Denkmalschutz in Archivangelegenheiten
(1) Bei Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Landesarchivgesetzes), die bewegliche Kulturdenkmäler sind, ist das Landeshauptarchiv die zuständige Denkmalfachbehörde.

(2) Die Denkmalschutzbehörden können auf Antrag des Landeshauptarchivs bei Unterlagen von bleibendem Wert, die bewegliche Kulturdenkmäler und vor mehr als 30 Jahren entstanden sind, darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben oder für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung sind und die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen des bürgerlichen Rechts stehen, die Anordnung treffen, dass sie vorübergehend bis zu einem Jahr zur wissenschaftlichen oder archivfachlichen Bearbeitung von öffentlichen Archiven in Besitz genommen werden, wenn zu besorgen ist, dass diese Unterlagen einer angemes-senen archivlichen Nutzung entzogen werden sollen. Die Rechte Betroffener und Dritter auf Persönlichkeitsschutz sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen in ihrer Erhaltung gefährdet, kann auch angeordnet werden, dass sie in öffentlichen Archiven verwahrt werden, bis die Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung getroffen haben.


§ 26 Landesbeirat für Denkmalpflege
(1) Der Landesbeirat für Denkmalpflege berät die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde. Er gibt Anregungen und Empfehlungen und erstellt Gutachten. Der Landesbeirat soll sich auch besonderer Anliegen der Öffentlichkeit im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege annehmen.

(2) Dem Landesbeirat für Denkmalpflege sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter der anerkannten Denkmalpflegeorgani-sationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und Denkmalpflege berührter Bereiche, insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Eigentümer angehören. Die Zahl der Mitglieder soll nicht mehr als 20 betragen. Die Mitglieder werden vom Kultusminister auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Landesbeirat für Denkmalpflege wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kultusministers bedarf.

(4) Der Kultusminister regelt das Nähere, insbesondere über die Berufung und die Entschädigung der Mitglieder, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.


§ 27 Ehrenamtliche Denkmalpflege
Die Unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde können zu ihrer Beratung und Unterstützung sowie zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen. Soweit Denkmalpflegern bestimmte Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes übertragen sind, werden sie zu Ehrenbeamten berufen. Der Kultusminister bestimmt das Nähere, insbesondere über die Berufung und Entschädigung der ehren-amtlichen Denkmalpfleger, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

§ 28 Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
(1) Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden vom Kultusminister anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offenzulegen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.

(2) Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.


Sechster Abschnitt
Finanzhilfen des Landes
§ 29 Förderungsgrundsätze
(1) Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.

(2) Das Land fördert anerkannte Denkmalpflegeorganisationen (§ 28), gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.


Siebenter Abschnitt
Enteignung, sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht

§ 30 Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass
1. ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder seinem Erscheinungsbild erhalten bleibt oder wissenschaftlich ausgewertet werden kann;
2. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde oder einer Ortsgemeinde in dieser Reihenfolge.

(3) Im übrigen findet bei unbeweglichen Kulturdenkmälern und bei Grabungsschutzgebieten das Landesenteignungsgesetz Anwendung. Bei beweglichen Kulturdenkmälern gilt § 20 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend.

§ 31 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
(1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.

(2) Bei unbeweglichen Gegenständen finden die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Entschädigung entsprechende Anwendung; zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Bei beweglichen Gegenstän-den gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.


§ 32 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1) befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Lande, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Der Kultusminister übt das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die Erhaltung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 12 Abs. 2 Satz 1, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der Eigentümer der Gemeinde nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterlässt der Eigentümer diese Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 hierzu auffordern; der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterlässt die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt ihr Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Die Sätze 1 bis 7 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.


Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde oder ihren Beauf-tragten nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt,
2. entgegen § 12 Anzeige-, Hinweis- oder Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler zerstört, abbricht, zerlegt oder beseitigt,
4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler umges-taltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler von ihrem Standort entfernt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend entfernt,
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 ohne Genehmigung in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals bauliche Anlagen errichten, verändert oder beseitigt,
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Anzeige oder in Abweichung von der der Anzeige beige-fügten Beschreibung ein geschütztes Kulturdenkmal instandsetzt,
10. entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,
12. entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kultur-
denkmäler zu entdecken, durchführt,
13. entgegen § 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kultur-
denkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 22 Abs. 3 ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten Vorhaben durch
führt, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Deutsche Mark geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ord-nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.


Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Denkmalrat für Rheinland-Pfalz
Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Denkmalrat für Rheinland-Pfalz bleibt bis zur Bildung des Landesbeirates für Denkmalpflege bestehen und nimmt dessen Aufgaben wahr.

§ 35 Gebührenfreiheit
(1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde nach diesem Gesetz sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der Unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gut-achten durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

(2) Auszüge aus den Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.

§ 36 Durchführungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Kultusminister im Benehmen mit den Ministern, deren Geschäftsbereich berührt wird.


§ 37 Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen
Der Kultusminister wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zu treffen. Insbesondere können Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet werden,
1. Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
2. Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,
3. bewegliche Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung dazu zu dulden.

§ 38 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) (Änderungsbestimmung)
(3) Kulturdenkmäler, die in das Verzeichnis nach Artikel 8 oder in die Denkmalliste nach Artikel 10 des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) eingetragen sind, gelten als geschützte Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes. Sie sollen in das Denkmalbuch (§ 10) eingetragen werden.

(4) Artikel 25 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskir-chen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (GVBl. S. 173, BS Anhang I 20) bleibt unbe-rührt.

§ 39 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.
Änderungen seit 1. Januar 1988

Stand: 12. Januar 2005

____________________________________________________________________________________________________
 

© 2010 www.Immobilienrecht.de, Impressum
F�r das gesamte Internetangebot gilt ein Haftungsausschlu�.
Dies ist eine unabhängige Internetseite. Es besteht kein Zusammenhang zum Magazin "Baurecht".