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Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz ( NDSchG )



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz
Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Im Rahmen des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 2 Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben
(1) Aufgabe des Landes ist es, für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale zu sorgen. Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen.

(2) Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu pflegen und sie im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) In öffentliche Planungen und öffentliche Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, daß die Kulturdenkmale erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale und bewegliche Denkmale.

(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit bilden, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist.

(4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.

(5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Bodendenkmale sind.

§ 4 Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1) Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das durch die zuständige staatliche Denkmalbehörde mit Unterstützung der Gemeinden aufzustellen und fortzuführen ist. Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur aufgenommen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen. Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.

(3) Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzung entfallen ist.

§ 5 Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis
Der Schutz dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, daß Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach

§ 4 eingetragen sind. Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.


Zweiter Abschnitt
Erhaltung von Kulturdenkmalen

§ 6 Pflicht zur Erhaltung
(1) Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nießbraucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt.

(2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt werden, daß ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird.

§ 7 Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.

(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt,
3. die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.

(3) Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

(4) Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände.

§ 8 Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen
In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, daß eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.

§ 9 Nutzung von Baudenkmalen
Für Baudenkmale ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände sollen die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten hierbei unterstützen.

§ 10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
1. ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen,
2. ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen in § 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
3. die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
4. in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. Insbesondere kann verlangt werden, daß ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet, daß ein Baudenkmal an anderer Stelle wieder aufgebaut wird oder daß bestimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer anderen baulichen Anlage wieder verwendet werden.

(4) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfaßt diese die Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 11 Anzeigepflicht
(1) Wird ein eingetragenes bewegliches Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Sind Instandsetzungsarbeiten zur Erhaltung eines Kulturdenkmals notwendig oder droht ihm sonst eine Gefahr, so haben die Erhaltungspflichtigen, wenn sie die Arbeiten nicht ausführen oder die Gefahr nicht abwenden, dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(3) Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die anderen.


Dritter Abschnitt
Ausgrabungen und Bodenfunde

§ 12 Ausgrabungen
(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben oder Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere können Bestimmungen über die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte getroffen werden: Es kann auch verlangt werden, daß ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet.

§ 13 Erdarbeiten
(1) Wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 10 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 14 Bodenfunde
(1) Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlaß zu der Annahme gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22) anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.

(2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

(3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Bodenfund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen. § 18 ist auf bewegliche Denkmale, die bei dieser Gelegenheit gefunden werden, nicht anzuwenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei genehmigten Ausgrabungen (§ 12) und bei Arbeiten, die unter Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden. Die Denkmalschutzbehörde kann jedoch durch Auflagen in der Grabungsgenehmigung die Vorschriften für anwendbar erklären.

§ 15 Vorübergende Überlassung von Bodenfunden
Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind auf Verlangen der unteren oder oberen Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund der Behörde oder einer von ihr benannten Stelle befristet zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.

§ 16 Grabungsschutzgebiete
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die bisherige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß ohne Genehmigung zulässig.

§17 Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken
Die obere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.

§ 18 Schatzregal
Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.


Vierter Abschnitt
Denkmalbehörden

§19 Denkmalschutzbehörden
(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, im übrigen die Landkreise, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Obere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Denkmalschutzbehörde ist der zuständige Minister.

(2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die oberen Denkmalschutzbehörden üben die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus; sie sind auch dann nächsthöhere Behörde, wenn die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß Absatz 1 von einer kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die oberen und unteren Denkmalschutzbehörden aus.

(4) Die obere Denkmalschutzbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Denkmalschutzbehörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist. Sie hat die zuständige Denkmalschutzbehörde unverzüglich über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.

§ 20 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig.

(2) Bei Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder des Landes und bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen des Bundes oder des Landes einschließlich der Maßnahmen staatlicher Hochschulen ist die obere Denkmalschutzbehörde zuständig. Dasselbe gilt bei Kulturdenkmalen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen einer Kirche im Sinne des § 36, einer ihrer Kirchengemeinden oder einer ihrer sonstigen Institutionen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei beweglichen Bodenfunden nach dem Fundort. Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet. Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 21 Institut für Denkmalpflege
Das Institut für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Es hat insbesondere die Aufgaben,
1. die Denkmalschutzbehörden und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,
2. Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen,
3. Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
4. wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,
5. zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.
Welche Aufgaben das Institut im einzelnen wahrnimmt und wie es in den Behördenaufbau des Landes einzugliedern ist, bestimmt das Landesministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle.

§ 22 Beauftragte für die Denkmalpflege
(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege bestellen. Sie bestellt die Beauftragten im Einvernehmen mit dem Träger der unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden sollen.
Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(3) Das Land ersetzt den beauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.


Fünfter Abschnitt
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften

§ 23 Anordnungen der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 sicherzustellen.

(2) Wird ein Baudenkmal dadurch, daß es nicht genutzt wird, oder durch die Art seiner Nutzung gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, daß ein nach § 6 Abs. 1 Verpflichteter das Baudenkmal in bestimmter ihm zumutbarer Weise nutzt. Dem Verpflichteten ist auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.

§ 24 Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten, bei beweglichen Denkmalen jedoch unmittelbar der Denkmalschutzbehörde. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an die untere Denkmalschutzbehörde weiter, wenn sie deren Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(2) Eine Genehmigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern. In den Fällen des § 10 Abs. 4 richtet sich die Geltungsdauer nach den Vorschriften über die Baugenehmigung oder die sonstige Entscheidung, die die Genehmigung nach diesem Gesetz umfaßt.

(3) Für Genehmigungen nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Vorschriften über die Kosten der Baugenehmigungen und der sonstigen Entscheidungen, die Genehmigungen nach diesem Gesetz umfassen, bleiben unberührt.

§ 25 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
(1) Wer diesem Gesetz zuwider in ein Kulturdenkmal oder in dessen Umgebung eingreift, hat auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde den bisherigen Zustand wiederherzustellen.

(2) Wer widerrechtlich ein Kulturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte nach ihren Anweisungen zu rekonstruieren.

§ 26 Zusammenwirken der Denkmalbehörden
Die Denkmalschutzbehörden werden vom Institut für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützt und beraten. Sie haben dem Institut die Genehmigungsanträge für Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.

§ 27 Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringlichen Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmale haben den Denkmalbehörden sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 28 Kennzeichnung von Kulturdenkmalen
Die Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmalen und nicht genutzten Baudenkmale verpflichten, die Anbringung von Hinweisschildern zu dulden, die die Bedeutung des Denkmals erläutern und auf seinen gesetzlichen Schutz hinweisen. Die Schilder sind so anzubringen, daß sie die zulässige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht erschweren.


Sechster Abschnitt
Enteignung und Entschädigung

§ 29 Entschädigung
(1) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die zugrundeliegende Maßnahme auch ihre örtlichen Belange begünstigt sind.

(2) Über Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde. Die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) sind entsprechend anzuwenden. § 43 NEG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die enteignende Wirkung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft; in diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.


§ 30 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
2. Kulturdenkmale ausgegraben oder wissenschaftlich untersucht werden können,
3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet, ausgedehnt werden. Enteignungsmaßnahmen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn
1. Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß er wesentlich verschlechtert wird,
2. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß er für die Allgemeinheit zugänglich ist und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder
3. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.
Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.

(3) Die Enteignung nach den Absätzen 1 und 2 ist zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.

§ 31 Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes
(1) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache und soll nach dem Enteignungsbeschluß die Sache herausgegeben werden, so ist im Enteignungsbeschluß auch anzuordnen, an wen die Sache mit dem Eintritt der Rechtsänderung herauszugeben ist. Die Ausführungsanordnung (§ 36 NEG) kann in diesem Falle schon vor der Zahlung der Entschädigung erlassen werden.

(3) Ist zur Erhaltung oder wissenschaftlichen Auswertung eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodenfundes (§ 14 Abs. 1) die sofortige Herausgabe dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde im Beschluß über die vorzeitige Besitzeinweisung den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an einen bestimmten Empfänger herauszugeben. § 35 Abs. 1 Satz 6 NEG findet keine Anwendung.

(4) Sofern die Enteignung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft, ist § 43 NEG nicht anzuwenden. In diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.


Siebter Abschnitt
Zuschußmittel des Landes, Steuerbefreiung

§32 Zuschußmittel des Landes
Das Land trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei. Zuschüsse des Landes können insbesondere mit der Auflage verbunden werden, ein Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder Hinweisschilder anzubringen.

§ 33
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Achter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden.

§35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Odnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 11 oder § 14 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
2. Maßnahmen, die nach § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen läßt,
3. Auflagen nach § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt,
4. gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 14 Abs. 2 unverändert läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Es können eingezogen werden:
1. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,
2. Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 2 erlangt worden sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

Neunter Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften


§ 36 Kirchliche Kulturdenkmale
Die Verträge des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369) und vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966 S. 4), das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 (Nieders. GVBl. S. 192), geändert durch Vertrag vom 21. Mai 1973 (Nieders. GVBl. S. 376), sowie die zur Ausführung dieser Verträge geschlossenen Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 37 Finanzausgleich

Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.

§ 38
-

§ 39 Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind:
1. Bekanntmachung des Staatsministeriums, betreffend die Vornahme von Ausgrabungen etc. bei den unter Aufsicht der Forstbehörden stehenden Steindenkmälern des Alterthums vom 14. März 1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 136), geändert durch Artikel 34 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
2. Gesetz gegen die Veranstaltung von Stadt und Land vom 1. Februar 1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 86), geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 28 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259),
3. Denkmalschutzgesetz für das Großherzogtum Oldenburg vom 18. Mai 1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 136), zuletzt geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 18 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259),
4. Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
5. Heimatschutzgesetz vom 17. September 1934 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 415), zuletzt geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 19 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259),
6. Verordnung zum Schutze des heimischen Kulturgutes vom 23. März 1944 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).

§ 40 Übergangsvorschrift
Das Verzeichnis der Baudenkmale nach § 94 der Niedersächsischen Bauordnung und die Denkmalliste nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg sind mit allen Eintragungen Bestandteile des Verzeichnisses der Kulturdenkmale nach § 4 dieses Gesetzes.

§ 41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1979 in Kraft.



Stand: 12. Januar 2005

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