Denkmalschutzgesetz
für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(DSchG M-V)
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1 Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
(1)
Aufgabe von Denkmalschutz und
Denkmalpflege ist, die Denkmale
als Quellen der Geschichte und
Tradition zu schützen, zu
pflegen, wissenschaftlich zu erforschen
und auf eine sinnvolle Nutzung
hinzuwirken.
(2)
Denkmalschutz und Denkmalpflege
obliegen dem Land, den Landkreisen
und Gemeinden. Die Landkreise
und Gemeinden nehmen diese Aufgaben
als Auftragsangelegenheiten nach
Maßgabe dieses Gesetzes
wahr.
(3)
Bei öffentlichen Planungen
und Maßnahmen sind die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
zu berücksichtigen. Bei der
Abwägung ist eine Erhaltung
und sinnvolle Nutzung der Denkmale
und Denkmalbereiche anzustreben.
Die für den Denkmalschutz
und die Denkmalpflege zuständigen
Behörden sind frühzeitig
zu beteiligen.
§
2 Begriffsbestimmungen
(1)
Denkmale im Sinne dieses Gesetzes
sind Sachen, Mehrheiten von Sachen
und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches
Interesse besteht, wenn die Sachen
bedeutend für die Geschichte
des Menschen, für Städte
und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
sind und für die Erhaltung
und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, geschichtliche,
volkskundliche oder städtebauliche
Gründe vorliegen.
(2)
Baudenkmale sind Denkmale, die
aus baulichen Anlagen oder Teilen
baulicher Anlagen bestehen. Ebenso
zu behandeln sind Garten-, Friedhofs-
und Parkanlagen sowie andere von
Menschen gestaltete Landschaftsteile,
wenn sie die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllen. Historische
Ausstattungsstücke sind wie
Baudenkmale zu behandeln, sofern
sie mit dem Baudenkmal eine Einheit
von Denkmalwert bilden.
(3)
Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher
Anlagen, die aus den in Absatz
1 genannten Gründen erhaltenswert
sind, unabhängig davon, ob
die einzelnen baulichen Anlagen
für sich Baudenkmale sind.
Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse,
Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten,
Stadtteile und -viertel, Siedlungen,
Gehöftgruppen, Straßenzüge,
bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten
und Einzelbauten sein sowie deren
engere Umgebung, sofern sie für
deren Erscheinungsbild bedeutend
sind. Mit dem Denkmalbereich wird
das äußere Erscheinungsbild
geschützt.
(4)
Bewegliche Denkmale sind alle
nicht ortsfesten Denkmale.
(5)
Bodendenkmale sind bewegliche
oder unbewegliche Denkmale, die
sich im Boden, in Mooren sowie
in Gewässern befinden oder
befanden. Als Bodendenkmale gelten
auch
Zeugnisse,
die von menschlichen und mit diesem
im Zusammenhang stehenden tierischen
und pflanzlichen Leben in der
Vergangenheit künden,
Veränderungen
und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit, die durch
nicht mehr selbständig erkennbare
Bodendenkmale hervorgerufen worden
sind, sofern sie die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen.
(6)
Auf Archivgut finden die Vorschriften
des Gesetzes keine Anwendung.
Zweiter
Abschnitt
Behörden des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
§
3 Denkmalschutzbehörden
Denkmalschutzbehörden
sind
1.
die Kultusministerin als oberste
Denkmalschutzbehörde,
2.
die Landräte und die Oberbürgermeister
(Bürgermeister) der kreisfreien
Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Sofern nichts anderes bestimmt
ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden
für den Vollzug dieses Gesetzes
zuständig. Sie arbeiten mit
den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege
interessierten Verbänden,
Bürgern und ehrenamtlichen
Denkmalpflegern zusammen.
§
4 Denkmalfachbehörden
(1)
Fachbehörden sind das Landesamt
für Denkmalpflege und das
Landesamt für Bodendenkmalpflege.
Sie beraten und unterstützen
die Gemeinden, Landkreise und
kreisfreien Städte in der
Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.
Sie wirken fachlich bei den Entscheidungen
der unteren Denkmalschutzbehörden
und der obersten Denkmalschutzbehörde
mit.
(2)
Die Denkmalfachbehörden nehmen
im Rahmen der Denkmalpflege insbesondere
folgende Aufgaben wahr:
1.
Systematische Erfassung der Denkmale
(Inventarisierung),
2.
wissenschaftliche Untersuchung
und Erforschung der Denkmale sowie
Veröffentlichung und wissenschaftliche
Behandlung der Fragen von Methodik
und Praxis der Denkmalpflege,
3.
Anleitung und Betreuung von Konservierung
und Restaurierung von Denkmalen
sowie fachliche Überwachung
dieser Maßnahmen,
4.
wissenschaftliche Ausgrabungen,
Bergung und Restaurierung von
Bodendenkmalen, Überwachung
dieser Maßnahmen sowie die
Erfassung der beweglichen Bodendenkmale,
5.
Bewirtschaftung der ihnen vom
Land bereitgestellten Mittel für
Denkmalpflege,
6.
allgemeine Vertretung der Interessen
der Denkmalpflege bei Planungen
und sonstigen Maßnahmen,
7.
die Denkmalfachbehörde kann
auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden
ehrenamtliche Denkmalpfleger ernennen.
(3)
Aufgaben der Denkmalfachbehörde,
die Bodendenkmale im Sinne des
§ 2 Abs. 5 betreffen, die
zugleich die Voraussetzungen eines
Naturdenkmals im Sinne des §
25 oder eines gesetzlich geschützten
Geotops nach § 20 Abs. 2
des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V
S. 647) erfüllen, nehmen
jene im Einvernehmen mit der zuständigen
Naturschutzbehörde wahr.
Kommt das Einvernehmen nicht zustande,
entscheidet die nächsthöhere
Behörde in Benehmen mit der
Naturschutzbehörde derselben
Verwaltungsebene.
§
5 Denkmalliste
(1)
Denkmale sind in die Denkmallisten
einzutragen. Die Denkmallisten
führen die unteren Denkmalschutzbehörden
getrennt nach Bodendenkmalen,
Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen.
Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen,
wenn dies wegen ihrer besonderen
Bedeutung, die auch in einem historischen
Ortsbezug liegen kann, angebracht
erscheint. Werden bewegliche Denkmale
in einer öffentlichen Sammlung
betreut, so bedürfen sie
nicht der Eintragung in die Denkmalliste.
Der Eigentümer und die Gemeinde
sollen vor der Eintragung des
Denkmals in die jeweilige Denkmalliste
angehört werden und sind
von der Eintragung aller Denkmale
in die jeweiligen Denkmallisten
zu benachrichtigen. Veränderungen
an den Denkmallisten dürfen
nur im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Landesamt vorgenommen
werden. Nimmt das Landesamt nicht
binnen sechs Wochen nach Eingang
der Aufforderung zur Einvernehmensherstellung
beim Landesamt abschließend
Stellung, so gilt das Einvernehmen
als hergestellt. Lehnt das Landesamt
die Einvernehmensherstellung ab
oder lehnt die untere Denkmalschutzbehörde
den Wunsch des fachlich zuständigen
Landesamtes auf Veränderung
der Denkmalliste ab, so entscheidet
die oberste Denkmalschutzbehörde
auf Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde
oder auf Vorlage durch das Landesamt
innerhalb von vier Wochen abschließend.
Die untere Denkmalschutzbehörde
ist verpflichtet, die Listen entsprechend
zu verändern.
(2)
Der Schutz durch dieses Gesetz
ist nicht davon abhängig,
daß Denkmale in die Denkmallisten
eingetragen sind. Die §§
6, 7, 8 und 9 gelten jedoch für
bewegliche Denkmale nur, wenn
sie in die Denkmalliste eingetragen
sind.
(3)
Die Ausweisung der Denkmalbereiche
ergeht im Einvernehmen mit dem
fachlich zuständigen Landesamt
und im Einvernehmen mit den Gemeinden
durch Verordnung der unteren Denkmalschutzbehörde.
Kommt kein Einvernehmen zustande,
entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde
innerhalb von vier Wochen. Die
Denkmalbereiche sind von der unteren
Denkmalschutzbehörde ortsüblich
bekanntzumachen.
(4)
Die Eintragung ist von Amts wegen
zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
(5)
Die Denkmallisten stehen jedermann
zur Einsicht offen. Die Denkmallisten
für Bodendenkmale und bewegliche
Denkmale können nur von demjenigen
eingesehen werden, der ein berechtigtes
Interesse nachweist.
Dritter
Abschnitt
Maßnahmen für Denkmale
§
6 Erhaltungspflicht
(1)
Eigentümer, Besitzer und
Unterhaltungspflichtige von Denkmalen
sind verpflichtet, diese im Rahmen
des Zumutbaren denkmalgerecht
instand zu setzen, zu erhalten
und pfleglich zu behandeln.
(2)
Das Land, die Landkreise sowie
die Gemeinden können hierzu
durch Zuwendungen beitragen.
(3)
Bei allen Entscheidungen nach
diesem Gesetz sind die berechtigten
Interessen der Eigentümer
der Denkmale zu berücksichtigen.
(4)
Werden Denkmale nicht mehr entsprechend
ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung
genutzt, ist durch die Eigentümer
eine Nutzung abzusichern, die
eine möglichst weitgehende
Erhaltung der Substanz auf die
Dauer gewährleistet.
(5)
Wird in ein Denkmal eingegriffen,
so hat der Verursacher des Eingriffes
alle Kosten zu tragen, die für
die Erhaltung und fachgerechte
Instandsetzung, Bergung und Dokumentation
des Denkmals anfallen.
§
7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1)
Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden
bedarf, wer
a)
Denkmale beseitigen, verändern,
an einen anderen Ort verbringen
oder die bisherige Nutzung ändern
will,
b)
in der Umgebung von Denkmalen
Maßnahmen durchführen
will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild
oder die Substanz des Denkmals
erheblich beeinträchtigt
wird.
(2)
Die Genehmigung ist zu erteilen,
a)
bei Übereinstimmung der in
Aussicht genommenen Maßnahmen
mit einer von dem fachlich zuständigen
Landesamt bestätigten, von
dem Eigentümer oder Auftraggeber
zu erstellenden denkmalpflegerischen
Zielstellung der an dem Denkmal
zu ergreifenden Maßnahmen
und wenn sonstige Gründe
des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege
nicht entgegenstehen,
b)
wenn ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt.
(3)
Im übrigen kann die Genehmigung
versagt werden, wenn und soweit
gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
für die unveränderte
Beibehaltung des bisherigen Zustandes
sprechen.
(4)
Die untere Denkmalschutzbehörde
darf nur im Einvernehmen mit dem
fachlich zuständigen Landesamt
die Genehmigung erteilen. Nimmt
das Landesamt nicht innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang
der Aufforderung zur Einvernehmensherstellung
abschließend Stellung, so
gilt das Einvernehmen als hergestellt.
Lehnt das Landesamt die Einvernehmensherstellung
ab, so entscheidet auf Antrag
der unteren Denkmalschutzbehörde
die oberste Denkmalschutzbehörde
innerhalb von vier Wochen endgültig.
(5)
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen
erteilt werden, soweit dies zum
Schutz des Denkmals erforderlich
ist. Bei der Entscheidung sind
die berechtigten Belange des Verpflichteten
zu berücksichtigen.
(6)
Der Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung ist schriftlich mit
den zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen bei
der unteren Denkmalschutzbehörde
einzureichen. Im Einzelfall kann
verlangt werden, daß der
Genehmigungsantrag durch vorbereitende
Untersuchungen, insbesondere durch
eine denkmalpflegerische Zielstellung
gemäß Absatz 2 Buchstabe
a, ergänzt wird.
(7)
Erfordert eine genehmigungspflichtige
Maßnahme nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen eine Planfeststellung,
Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung,
Zulassung oder Zustimmung, so
ersetzt diese Entscheidung die
Genehmigung nach Absatz 1. Die
dafür zuständigen Behörden
haben die Belange der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes entsprechend
diesem Gesetz zu berücksichtigen.
Die nach Satz 1 und 2 zuständigen
Behörden haben vor der Erteilung
einer Genehmigung das Einvernehmen
mit dem fachlich zuständigen
Landesamt herzustellen. Kann das
Einvernehmen nicht binnen vier
Wochen hergestellt werden, so
entscheidet die zuständige
oberste Landesbehörde innerhalb
von vier Wochen abschließend.
§
8 Veräußerungs- und
Veränderungsanzeige
Wird
ein Denkmal veräußert,
so haben der frühere und
der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel
unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb eines Monats,
der für die Führung
der Denkmalliste fachlich zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Anzeige
eines Pflichtigen befreit den
anderen.
§
9 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1)
Eigentümer, Besitzer und
sonstige Nutzungsberechtigte sind
dazu verpflichtet, Auskünfte
zu erteilen, die zur Erfüllung
der Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege notwendig
sind.
(2)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
sowie die fachlich zuständigen
Landesämter oder ihre Vertreter
sind berechtigt, Grundstücke
und Wohnungen zu betreten sowie
Prüfungen und Untersuchungen
anzustellen, soweit dies für
die Belange der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes, insbesondere
zur Eintragung in die Denkmalliste
oder anderer Maßnahmen nach
diesem Gesetz dringend erforderlich
ist. Das Betreten von Wohnungen
ist ohne Einwilligung des Eigentümers
oder sonstiger Nutzungsberechtigter
nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.
(3)
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel *13 des Grundgesetzes)
wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§
10Denkmale
der Kirchen und öffentlich-rechtlicher
Religionsgemeinschaften
(1)
Die Kirchen und das Land tragen
gemeinsam Verantwortung für
den Schutz und Erhalt der kirchlichen
Denkmale.
(2)
Die Kirchen stellen sicher, daß
ihre Denkmale erhalten bleiben
und der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden, sofern hieran
ein öffentliches Interesse
besteht. Insoweit sind Enteignungen
nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.
(3)
Bei Entscheidungen über Denkmale,
die gottesdienstlichen, kultischen
oder gleichartigen kirchlichen
Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen
die Denkmalschutzbehörden
die von den kirchlichen Oberbehörden
festgestellten Belange. Die kirchliche
Oberbehörde entscheidet im
Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde,
falls die untere Denkmalschutzbehörde
oder das fachlich zuständige
Landesamt die geltend gemachten
Belange nicht anerkennt.
(4)
Durch Vereinbarungen können
den Kirchen Aufgaben des Denkmalschutzes
übertragen werden.
(5)
Das Land nimmt bei der Förderung
nach dem Denkmalrecht, auch bei
der Vergabe von Mitteln, Rücksicht
auf die besonderen denkmalpflegerischen
Aufgaben der Kirchen. Es setzt
sich dafür ein, daß
die Kirchen auch von solchen Einrichtungen
Hilfe erhalten, die auf nationaler
und internationaler Ebene für
die Kultur- und Denkmalpflege
tätig sind.
Vierter
Abschnitt
Besondere Maßnahmen
§
11 Fund von Denkmalen
(1)
Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder
Teile von Sachen entdeckt, von
denen anzunehmen ist, daß
an ihrer Erhaltung gemäß
§ 2 Abs. 1 ein öffentliches
Interesse besteht, hat dies unverzüglich
anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht
für
den Entdecker,
den Leiter der Arbeiten,
den
Grundeigentümer,
zufällige
Zeugen, die den Wert des Gegenstandes
erkennen.
(2)
Die Anzeige hat gegenüber
der unteren Denkmalschutzbehörde
zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige
unverzüglich an das fachlich
zuständige Landesamt weiter.
(3)
Der Fund und die Fundstelle sind
in unverändertem Zustand
zu erhalten. Die Verpflichtung
erlischt fünf Werktage nach
Zugang der Anzeige, bei schriftlicher
Anzeige spätestens nach einer
Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde
kann im Benehmen mit dem zuständigen
Landesamt die Frist im Rahmen
des Zumutbaren verlängern,
wenn die sachgerechte Untersuchung
oder die Bergung des Denkmals
dies erfordert.
(4)
Das fachlich zuständige Landesamt,
die unteren Denkmalschutzbehörden
mit Genehmigung des Landesamtes
sowie deren Beauftragte sind berechtigt,
das Denkmal zu bergen und für
die Auswertung und die wissenschaftliche
Erforschung bis zu einem Jahr
in Besitz zu nehmen. Dabei sind
alle zur Erhaltung des Denkmals
notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Das fachlich zuständige
Landesamt kann die Frist um ein
Jahr verlängern, wenn dies
zur Erhaltung des Denkmals oder
zu seiner wissenschaftlichen Erforschung
erforderlich ist.
§
12 Nachforschungen
Nachforschungen,
insbesondere Grabungen oder der
Einsatz von technischen Suchgeräten,
mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere
Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen
der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.
§
13 Schatzregal
Bewegliche
Denkmale, die herrenlos sind oder
die so lange verborgen gewesen
sind, daß ihr Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung Eigentum des
Landes, wenn sie bei staatlichen
Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten
im Sinne des § 16 entdeckt
werden oder wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert haben.
§
14 Grabungsschutzgebiete
(1)
Die untere Denkmalschutzbehörde
oder das Landesamt für Bodendenkmalpflege
kann im Benehmen mit der zuständigen
Gemeinde bestimmte Grundstücke,
die voraussichtlich Bodendenkmale
enthalten, durch Eintragung in
die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten
erklären.
(2)
In der Mitteilung an den Eigentümer
und die Gemeinde gemäß
§ 5 Abs. 1 sind die Maßnahmen
zu bezeichnen, die einer Genehmigung
bedürfen. Die Genehmigung
erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.
§
15 Sonderregelung bei Maßnahmen
zur Gewinnung von Bodenschätzen
In
Gebieten, in denen nach den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung
Maßnahmen nach dem Bundesberggesetz
vorgesehen sind, ist rechtzeitig
vor Beginn der Maßnahme
dem fachlich zuständigen
Landesamt Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung von vermuteten Denkmalen,
insbesondere von Bodendenkmalen,
oder zu deren Bergung zu geben.
Hierzu sind der unteren Denkmalschutzbehörde
rechtzeitig alle einschlägigen
Planungen sowie deren Änderungen
bekanntzugeben.
Fünfter
Abschnitt
Denkmalrechtliche Verfügungen,
Zugang zu Denkmalen,
Kennzeichnung, Entschädigung
§
16 Allgemeine Maßnahmen
der Denkmalbehörden
Die
unteren Denkmalschutzbehörden
haben diejenigen Maßnahmen
zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlich erscheinen,
um Denkmale zu schützen,
zu erhalten und zu bergen sowie
Gefahren von ihnen abzuwenden.
§
17 Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes
(1)
Wer eine Handlung, die nach diesem
Gesetz der Genehmigung bedarf,
ohne Genehmigung, unsachgemäß
oder im Widerspruch zu den Auflagen
durchführt, muß auf
Verlangen der zuständigen
unteren Denkmalschutzbehörde
die Arbeiten sofort einstellen
und den bisherigen Zustand wiederherstellen.
Bei Gefahr im Verzug kann bis
zur Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde
die Denkmalfachbehörde die
Einstellung der Arbeiten anordnen.
Die Baueinstellung nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften bleibt unberührt.
(2)
Wer widerrechtlich ein Denkmal
vorsätzlich oder fahrlässig
beschädigt oder zerstört,
ist auf Verlangen der unteren
Denkmalschutzbehörde verpflichtet,
das Zerstörte wiederherzustellen.
(3)
Im übrigen finden die Vorschriften
des Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
Anwendung.
§
18 Zugang zu Denkmalen
(1)
Denkmale oder Teile derselben
sollen im Rahmen des für
den Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten Zumutbaren
der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
(2)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
sollen mit den Eigentümern
und sonstigen Nutzungsberechtigten
von Denkmalen Vereinbarungen über
den Zutritt treffen.
§
19 Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale
können gekennzeichnet werden.
Das Nähere regelt die oberste
Denkmalschutzbehörde durch
Verwaltungsvorschrift. Eigentümer
und sonstige Nutzungsberechtigte
von Denkmalen haben die Anbringung
von Kennzeichen und Erläuterungstafeln
zu dulden.
§
20 Durchsetzung der Erhaltung
(1)
Kommen Eigentümer, Besitzer
oder sonstige Unterhaltspflichtige
ihren Verpflichtungen nach §
6 nicht nach und tritt hierdurch
eine Gefährdung der Denkmale
ein, können sie von der unteren
Denkmalschutzbehörde verpflichtet
werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen
im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen.
(2)
Erfordert der Zustand eines Denkmals
zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung
oder zu seinem Schutz Maßnahmen,
ohne deren unverzügliche
Durchführung es gefährdet
würde, können die Denkmalschutzbehörden
diejenigen Maßnahmen selbst
durchführen oder einleiten,
die zur Abwendung einer unmittelbaren
Gefahr für den Bestand des
Denkmals geboten sind. Eigentümer
und Besitzer sind verpflichtet,
solche Maßnahmen zu dulden.
Eigentümer, Besitzer und
sonstige Unterhaltungspflichtige
können im Rahmen des Zumutbaren
zur Erstattung der entstandenen
Kosten herangezogen werden.
§
21 Enteignungen
(1)
Eine Enteignung von Denkmalen
ist nach diesem Gesetz zulässig,
wenn allein dadurch
a)
ein Denkmal in seinem Bestand,
seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild
erhalten werden kann,
b)
ein Denkmal der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden
kann, sofern hieran ein öffentliches
Interesse besteht, oder
c)
in einem Grabungsschutzgebiet
planmäßige Nachforschungen
betrieben werden können.
(2)
Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§
22 Vorkaufsrecht
(1)
Der Gemeinde steht beim Kauf von
Grundstücken, auf oder in
denen sich Denkmale befinden,
ein Vorkaufsrecht zu. Es darf
nur ausgeübt werden, wenn
dadurch die dauernde Erhaltung
des Denkmals ermöglicht werden
soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Eigentümer das Grundstück
an seinen Ehegatten oder an eine
Person veräußert, die
mit ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in
der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht
steht der Gemeinde nicht zu beim
Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
und bei Erbbaurechten.
(2)
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen
zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrages durch Verwaltungsakt
gegenüber dem Veräußerer
ausgeübt werden. Die §§
*504, *505 Abs. 2, §§
*506 bis 509 und *512 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind anzuwenden.
Nach Mitteilung des Kaufvertrages
ist auf Ersuchen der Gemeinde
zur Sicherung ihres Anspruchs
auf Übereignung des Grundstücks
eine Vormerkung in das Grundbuch
einzutragen; die Gemeinde trägt
die Kosten der Eintragung der
Vormerkung und ihrer Löschung.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Bei einem Eigentumserwerb aufgrund
der Ausübung des Vorkaufsrechts
erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde
nach Ausübung des Vorkaufsrechts
im Grundbuch als Eigentümerin
eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt
ersuchen, eine zur Sicherung des
Übereignungsanspruches des
Käufers im Grundbuch eingetragene
Vormerkung zu löschen; sie
darf das Ersuchen nur stellen,
wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts
für den Käufer unanfechtbar
ist.
(3)
Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete
hat der Gemeinde den Inhalt des
mit dem Dritten abgeschlossenen
Vertrags unverzüglich mitzuteilen;
die Mitteilung des Verpflichteten
wird durch die Mitteilung des
Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt
darf bei Veräußerungen
den Erwerber als Eigentümer
in das Grundbuch eintragen, wenn
ihm die Nichtausübung oder
das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. Besteht ein
Vorkaufsrecht nicht oder wird
es nicht ausgeübt, hat die
Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten
darüber unverzüglich
ein Zeugnis auszustellen. Das
Zeugnis gilt als Verzicht auf
die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(4)
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht
zugunsten einer anderen juristischen
Person ausüben; bei juristischen
Personen des Privatrechts besteht
diese Befugnis nur, sofern die
dauernde Erhaltung der in oder
auf einem Grundstück liegenden
Baudenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale
zu den satzungsmäßigen
Aufgaben der juristischen Person
gehört und bei Berücksichtigung
aller Umstände gesichert
ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Gemeinde kann
das Vorkaufsrecht zugunsten eines
anderen nur ausüben, wenn
ihr die Zustimmung des Begünstigten
vorliegt.
§
23 Entschädigung
Haben
Maßnahmen aufgrund dieses
Gesetzes enteignende Wirkung,
ist eine Entschädigung nach
Maßgabe des § 5 des
Enteignungsgesetzes zu leisten.
Sechster
Abschnitt
Denkmalförderung
§
24 Finanzielle Zuwendungen
Das
Land, die Landkreise, die kreisfreien
Städte und Gemeinden können
Zuwendungen zur Pflege von Denkmalen
nach Maßgabe der jeweiligen
Haushalte gewähren. Bei der
Vergabe von Zuwendungen ist die
Leistungsfähigkeit des Eigentümers
zu berücksichtigen. Die Zuwendung
setzt einen Antrag voraus.
§
25 Bescheinigungen für steuerliche
Zwecke
Das
Kultusministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
für die Erteilung von Bescheinigungen
über Denkmale für steuerliche
Zwecke zu regeln.
Siebter
Abschnitt
Schlußvorschriften
§
26 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
eine nach § 8 oder §
11 Abs. 1 erforderliche Anzeige
nicht unverzüglich erstattet,
2.
Maßnahmen, die nach §
7 Abs. 1 und § 12 der Erlaubnis
bedürfen, ohne Erlaubnis
oder abweichend von ihr durchführt
oder durchführen läßt,
3.
entdeckte Bodendenkmale oder die
Entdeckungsstätte nicht nach
§ 11 Abs. 3 in unverändertem
Zustand erhält,
4.
eine nach § 9 Abs. 1 geforderte
Auskunft nicht erteilt,
5.
seinen Verpflichtungen gemäß
§ 6 Abs. 1 Denkmale im Rahmen
des zumutbaren denkmalgerecht
instand zu setzen, zu erhalten
und pfleglich zu behandeln, trotz
vollziehbarer, diese Verpflichtungen
konkretisierender Anordnung der
zuständigen Behörden
nicht nachkommt. Eine Geldbuße
darf jedoch nur festgesetzt werden,
wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten können
mit Geldbußen bis zu 150
000 Euro geahndet werden. Wird
ohne Erlaubnis nach § 7 Abs.
1 Buchstabe a ein Denkmal zerstört,
kann eine Geldbuße bis zu
1 500 000 Euro festgesetzt werden.
(3)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
verjährt in fünf Jahren.
(4)
Zuständige Behörde im
Sinne des § *36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
§
27 Verwaltungsvorschriften
Die
Kultusministerin erläßt
die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§
28 Übergangsvorschriften
Die
in den Listen der Bodenaltertümer
nach den §§ *4 und *6
Abs. 1 der Verordnung zum Schutz
und zur Erhaltung der ur- und
frühgeschichtlichen Bodenaltertümer
vom 28. Mai 1954 (GBl. Nr. 54
S. 547) erfaßten Denkmale
unterliegen bis zum 31. Dezember
2006 den Bestimmungen des Gesetzes.
Die Listen sind bis zu diesem
Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde
zu überprüfen und in
Denkmallisten nach § 5 zu
übernehmen. Diese Listen
sind anschließend den unteren
Denkmalschutzbehörden zu
übergeben.
§
29 Inkrafttreten