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Denkmalschutzgesetz Hessen ( DSchG )


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, daß sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälem zusammen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht,

(2) Kulturdenkmäler sind ferner
1 .Straßen-, Platz- und Ortsbilder einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an deren Erhaltung insgesamt aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (Gesamtanlagen). Nicht erforderlich ist, daß jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.
2.Bodendenkmäler (§ 19).

§ 3 Denkmalschutzbehörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist der Minister für Wissenschaft und Kunst.

(2) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuß. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Landkreisen und Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung.

(3) Bei der unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom Kreisausschuß oder Magistrat ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen werden, der die Denkmalschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Beirat kann bestimmte Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen.

§ 4 Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege.

(2) Die Denkmalfachbehörde hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
1 .Durchführung des Denkmalschutzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2.Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälem bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege).
3. Systematische Aufnahme der Kulturdenkmäler (Inventarisation).
4.Führung des Denkmalbuches.
5.Wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmäler als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte.

Die Denkmalfachbehörde soll in der Öffentlichkeit Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege wecken und fördern.

§ 5 Denkmalrat
(1) Der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst bildet zu seiner Beratung einen Denkmalrat.

(2) Dem Denkmalrat sollen je ein Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befaßten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Vorgeschichte, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste, des Hessischen Museumsverbandes, des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde, der staatlichen Hochbauverwaltung, der evangelischen und katholischen Kirche, der kommunalen Spitzenverbände und des Hausund Grundbesitzervereins angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

(3) Die im Hessischen Landtag vertretenen politischen Parteien entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme.

(4) Vertreter der für Denkmalschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

(5) Das Nähere bestimmt die Satzung des Denkmalrates, die der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt.

§ 6 Zuständigkeiten
(1) Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälem, die im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen stehen, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. § 11 Abs. 2, §§ 12, 25 und 26 finden auf Kulturdenkmäler im Eigentum des Landes Hessen keine Anwendung.

(3) Können bei Gefahr im Verzug die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig tätig werden, soll die Polizei nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Allgemeine Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälem Rechnung zu tragen, Bei Kulturdenkmälern, die der unmittelbaren Religionsausübung dienen, sind die von den Leitungen der Religionsgesellschaften festgestellten religiösen Belange vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf, kann diese unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein; sie bedürfen insoweit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.

§ 8 Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen

Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wieder herzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der Denkmalschutzbehörde instandzusetzen.

Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 9Kulturdenkmäler

(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalbuch) auf genommen; Bodendenkmäler jedoch nur, wenn sie oberirdisch sichtbar oder von besonderer Bedeutung sind. Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmäler ist nicht davon abhängig, daß sie in das Denkmalbuch eingetragen sind.

(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind in das Denkmalbuch einzutragen, wenn es sich bei ihnen

1.um Zubehör eines Baudenkmals handelt, das mit der Hauptsache aus künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen Gründen eine Einheit bildet,

oder

2.um Gegenstände der bildenden Kunst handelt, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Von der Eintragung beweglicher Kulturdenkmäler sind Gegenstände ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die Denkmalfachbehörde soll von der Eintragung von Gegenständen in anderen Sammlungen, soweit diese fachlich betreut werden, Abstand nehmen.

§ 10 Denkmalbuch

(1) Das Denkmalbuch wird von der Denkmalfachbehörde geführt. Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des Kulturdenkmals, die Gemeinde, in der das Denkmal gelegen ist, sowie der Beirat nach § 3 Abs. 3.

(2) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Eintragungen erfolgen im Benehmen mit der Gemeinde.

(4) Eigentümer sollen von der Eintragung unterrichtet werden. Die Unterrichtung kann bei Gesamtanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen erfolgen.

(5) Vor der Eintragung beweglicher Kulturdenkmäler sind die Eigentümer zu hören und von deren Vollzug unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Denkmalbuch. Die Einsicht in das Denkmalbuch und seine Auszüge ist jedermann gestattet.

(7) Unbewegliche eingetragene Kulturdenkmäler sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Leistungen der Kataster und Landesvermessungsbehörden im Zusammenhang mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster sind frei von Gebühren und Auslagen.

§ 11 Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälem sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

(2) Das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei.

§ 12 Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 11 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals ein, können sie von den Denkmalschutzbehörden verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.

§ 13 Nutzung von Kulturdenkmälem

Werden Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümer eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

§ 14 Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälem sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmäler zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 15 Zugang zu Kulturdenkmälem

Kulturdenkmäler oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Die Denkmalfachbehörde soll mit dem Eigentümer solcher Denkmäler Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.

§ 16 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
1. zerstören oder beseitigen,
2. an einen anderen Ort verbringen,
3. umgestalten oder instandsetzen,
4. mit Werbeanlagen versehen will.

(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Stand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales auswirken kann.

(3) Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt.

§ 17 Anzeigepflichtige Maßnahmen

(1) Eigentümer und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmälem auftreten und ihren Denkmalwert und ihre Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Wird ein bewegliches eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats den zuständigen Denkmalschutzbehörden anzuzeigen.

§ 18 Genehmigungsverfahren

(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Behörde (§ 6) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, daß der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird.

(2) Soweit die besondere Eigenart eines Kulturdenkmales dies gebietet, kann die Leitung oder Ausführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen verlangt werden.

(3) Die Denkmalschutzbehörden beteiligen die Denkmalfachbehörde an ihren Entscheidungen. Kommt zwischen unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde kein Einvernehmen zustande, ist die Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Dritter Abschnitt
Bodendenkmäler

§ 19 Bodendenkmäler

Bodendenkmäler im Sinne der folgenden Bestimmungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

§ 20 Funde

(1) Wer Bodendenkmäler entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.

(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§ 21 Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 22 Grabungsschutzgebiete

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung bergen.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt.

§ 23 Nutzungsbeschränkungen

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 ist auf Ersuchen der obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

§ 24 Ablieferung

(1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verlorengeht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn 2.

1 .seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Abs. 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das 3. Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;
2.der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 25 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
1.ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
2. ein Bodendenkmal (§ 19) wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,
3.in einem Grabungsschutzgebiet (§ 22) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.

§ 26 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

(1) Stellen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine Enteignung dar, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Führt eine entschädigungspflichtige eigentumsbeschränkende Maßnahme dazu, daß der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann er statt dessen die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen sich an der Entschädigung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.

§ 27 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 .genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 16, § 21 Satz 1 oder § 22 Abs. 2
Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;
2.entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;
3.der Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmälem nicht gestattet;
4.entgegen § 17 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmales nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
5.entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;
6.entgegen § 20 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand läßt;
7.den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 20 Abs. 4 zuwiderhandelt.
oder
8.einer Nutzungsbeschränkung nach § 23 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis8 und Nr. 1, Mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen gegen §16 Abs. 1 Nr. 1, können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 16 Abs. 1. Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1. Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 28 Staatskirchenverträge

(1) Art. 20 Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 (GVBI. S. 54) und Art. V Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 (GVBI. 1 S. 102) bleiben unberührt. Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Nr. 3 und des § 17Abs. 2 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Bei kircheneigenen Kulturdenkmälem ist die Kirchenleitung in den Verfahren nach § 10 Abs. 4 und 5 zu beteiligen.

§ 29 Aufhebung von Vorschriften

Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Namentlich werden fogende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft sind:

1. das Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902 (Hess. Reg. Bl. S. 275), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBI. 1 S. 598),
2. das Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (Preuß. Gesetzsamml. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBI. 1 S. 598),
3. die Bekanntmachung über die Anzeigepflicht und die behördlichen Anordnungen bei Ausgrabungen und Funden vom 25. Oktober 1920 (Hess. Reg. Bl. S. 328), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBI. S.21),
4. Erster Teil, Titel 8 § 33 des Allgemeinen Landesrechts für die Preußischen Staaten vom 5 Februar 1794, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 1962 (GVBI. 1 S. 437).

§ 30 Ausführungsvorschriften

Der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Form, Inhalt und Führung des Denkmalbuches und seiner Auszüge einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Eigentümer,
2. die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens einschließlich der nach § 18 Abs. 2 erforderlichen Qualifikationen sowie vereinfachter Regelungen bei Maßnahmen, die auf Grund ihres Umfanges oder ihrer Eigenart Kulturdenkmäler nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen können,
3. die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden; § 6 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Diese Ausführungsvorschriften soll der Minister für Wissenschaft und Kunst mit dem Denkmalrat beraten.

§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Stand: 12. Januar 2005

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