Denkmalschutzgesetz
Hessen ( DSchG )
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1 Aufgabe des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
(1)
Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz
und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler
als Quellen und Zeugnisse menschlicher
Geschichte und Entwicklung nach
Maßgabe dieses Gesetzes
zu schützen und zu erhalten
sowie darauf hinzuwirken, daß
sie in die städtebauliche
Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege
einbezogen werden.
(2)
Bei der Erfüllung dieser
Aufgaben wirken im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit das Land,
die Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie Eigentümer und Besitzer
von Kulturdenkmälem zusammen.
§
2 Begriffsbestimmung
(1)
Schutzwürdige Kulturdenkmäler
im Sinne dieses Gesetzes sind
Sachen, Sachgesamtheiten oder
Sachteile, an deren Erhaltung
aus künstlerischen, wissenschaftlichen,
technischen, geschichtlichen oder
städtebaulichen Gründen
ein öffentliches Interesse
besteht,
(2)
Kulturdenkmäler sind ferner
1
.Straßen-, Platz- und Ortsbilder
einschließlich der mit ihnen
verbundenen Pflanzen, Frei- und
Wasserflächen, an deren Erhaltung
insgesamt aus künstlerischen
oder geschichtlichen Gründen
ein öffentliches Interesse
besteht (Gesamtanlagen). Nicht
erforderlich ist, daß jeder
einzelne Teil der Gesamtanlage
ein Kulturdenkmal darstellt.
2.Bodendenkmäler
(§ 19).
§
3 Denkmalschutzbehörden
(1)
Oberste Denkmalschutzbehörde
ist der Minister für Wissenschaft
und Kunst.
(2)
Untere Denkmalschutzbehörde
ist in den kreisfreien Städten
und in den kreisangehörigen
Gemeinden, denen die Bauaufsicht
übertragen ist, der Gemeindevorstand,
in den Landkreisen der Kreisausschuß.
Die Aufgaben des Denkmalschutzes
obliegen den Landkreisen und Gemeinden
zur Erfüllung nach Weisung.
(3)
Bei der unteren Denkmalschutzbehörde
soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörde
vom Kreisausschuß oder Magistrat
ein sachverständiger, weisungsunabhängiger
Beirat berufen werden, der die
Denkmalschutzbehörden bei
der Durchführung ihrer Aufgaben
unterstützt. Der Beirat kann
bestimmte Aufgaben auf ehrenamtliche
Vertrauensleute übertragen.
§
4 Denkmalfachbehörde
(1)
Denkmalfachbehörde ist das
Landesamt für Denkmalpflege.
(2)
Die Denkmalfachbehörde hat
zur Erfüllung der in §
1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere
folgende Aufgaben:
1
.Durchführung des Denkmalschutzes
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2.Beratung
und Unterstützung der Eigentümer
und Besitzer von Kulturdenkmälem
bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung
(Denkmalpflege).
3.
Systematische Aufnahme der Kulturdenkmäler
(Inventarisation).
4.Führung
des Denkmalbuches.
5.Wissenschaftliche
Untersuchung der Kulturdenkmäler
als Beitrag zur Erforschung der
Landesgeschichte.
Die
Denkmalfachbehörde soll in
der Öffentlichkeit Verständnis
für Denkmalschutz und Denkmalpflege
wecken und fördern.
§
5 Denkmalrat
(1)
Der Hessische Minister für
Wissenschaft und Kunst bildet
zu seiner Beratung einen Denkmalrat.
(2)
Dem Denkmalrat sollen je ein Vertreter
der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz
befaßten Fachgebiete wie
Kunstgeschichte, Vorgeschichte,
Architektur, Städtebau, Geschichte,
Volkskunde und bildende Künste,
des Hessischen Museumsverbandes,
des Hessischen Landesamtes für
geschichtliche Landeskunde, der
staatlichen Hochbauverwaltung,
der evangelischen und katholischen
Kirche, der kommunalen Spitzenverbände
und des Hausund Grundbesitzervereins
angehören, die qualifizierte
Kenntnisse der Denkmalpflege und
des Denkmalschutzes besitzen.
(3)
Die im Hessischen Landtag vertretenen
politischen Parteien entsenden
je einen Vertreter mit beratender
Stimme.
(4)
Vertreter der für Denkmalschutz,
Umweltschutz, Landschaftspflege,
Naturschutz und Raumordnung zuständigen
oberen Landesbehörden sollen
zu den Sitzungen des Denkmalrates
eingeladen werden.
(5)
Das Nähere bestimmt die Satzung
des Denkmalrates, die der Minister
für Wissenschaft und Kunst
erläßt.
§
6 Zuständigkeiten
(1)
Für Maßnahmen auf Grund
dieses Gesetzes sind die unteren
Denkmalschutzbehörden zuständig,
soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2)
Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälem,
die im Eigentum des Bundes oder
des Landes Hessen stehen, entscheidet
die oberste Denkmalschutzbehörde
oder die von ihr bestimmte Behörde.
§ 11 Abs. 2, §§
12, 25 und 26 finden auf Kulturdenkmäler
im Eigentum des Landes Hessen
keine Anwendung.
(3)
Können bei Gefahr im Verzug
die zuständigen Behörden
nicht rechtzeitig tätig werden,
soll die Polizei nach dem Hessischen
Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung die erforderlichen
vorläufigen Maßnahmen
treffen. Die zuständige Behörde
ist unverzüglich zu unterrichten.
§
7 Allgemeine Maßnahmen der
Denkmalschutzbehörden
(1)
Die Denkmalschutzbehörden
haben diejenigen Maßnahmen
zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlich erscheinen,
um Kulturdenkmäler zu schützen,
zu erhalten und zu bergen sowie
Gefahren von ihnen abzuwenden.
Sie haben bei allen Entscheidungen
den berechtigten Interessen der
Eigentümer oder Besitzer
von Kulturdenkmälem Rechnung
zu tragen, Bei Kulturdenkmälern,
die der unmittelbaren Religionsausübung
dienen, sind die von den Leitungen
der Religionsgesellschaften festgestellten
religiösen Belange vorrangig
zu berücksichtigen.
(2)
Soweit ein Vorhaben nach diesem
Gesetz einer Genehmigung bedarf,
kann diese unter Bedingungen oder
Auflagen erteilt werden.
(3)
Durch die Erteilung von Genehmigungen
auf Grund dieses Gesetzes werden
Genehmigungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erforderlich
sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen
und bauordnungsrechtliche Zustimmungen
schließen die denkmalschutzrechtliche
Genehmigung ein; sie bedürfen
insoweit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.
§
8 Beseitigung widerrechtlicher
Maßnahmen
Wer
eine Maßnahme, die nach
diesem Gesetz der Genehmigung
bedarf, ohne die erforderliche
Genehmigung oder im Widerspruch
zu den bei der Genehmigung erteilten
Auflagen durchführt, ist
auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde
verpflichtet, den alten Zustand
wieder herzustellen oder das Kulturdenkmal
auf andere Weise entsprechend
den Auflagen der Denkmalschutzbehörde
instandzusetzen.
Zweiter
Abschnitt
Besondere
Vorschriften
§
9Kulturdenkmäler
(1)
Unbewegliche Kulturdenkmäler
werden nachrichtlich in ein öffentliches
Verzeichnis (Denkmalbuch) auf
genommen; Bodendenkmäler
jedoch nur, wenn sie oberirdisch
sichtbar oder von besonderer Bedeutung
sind. Der Schutz unbeweglicher
Kulturdenkmäler ist nicht
davon abhängig, daß
sie in das Denkmalbuch eingetragen
sind.
(2)
Bewegliche Kulturdenkmäler
sind in das Denkmalbuch einzutragen,
wenn es sich bei ihnen
1.um
Zubehör eines Baudenkmals
handelt, das mit der Hauptsache
aus künstlerischen, geschichtlichen
oder sonstigen Gründen eine
Einheit bildet,
oder
2.um
Gegenstände der bildenden
Kunst handelt, deren Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Ort historisch
begründet ist und deren Verbleib
an Ort und Stelle im öffentlichen
Interesse liegt.
(3)
Von der Eintragung beweglicher
Kulturdenkmäler sind Gegenstände
ausgenommen, die von einer staatlichen
Sammlung verwaltet werden. Die
Denkmalfachbehörde soll von
der Eintragung von Gegenständen
in anderen Sammlungen, soweit
diese fachlich betreut werden,
Abstand nehmen.
§
10 Denkmalbuch
(1)
Das Denkmalbuch wird von der Denkmalfachbehörde
geführt. Die Eintragung erfolgt
von Amts wegen oder auf Antrag.
Antragsberechtigt sind der Eigentümer
des Kulturdenkmals, die Gemeinde,
in der das Denkmal gelegen ist,
sowie der Beirat nach § 3
Abs. 3.
(2)
Die Eintragung ist von Amts wegen
zu löschen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3)
Eintragungen erfolgen im Benehmen
mit der Gemeinde.
(4)
Eigentümer sollen von der
Eintragung unterrichtet werden.
Die Unterrichtung kann bei Gesamtanlagen
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1) durch
Bekanntmachung im Staatsanzeiger
für das Land Hessen erfolgen.
(5)
Vor der Eintragung beweglicher
Kulturdenkmäler sind die
Eigentümer zu hören
und von deren Vollzug unverzüglich
zu unterrichten.
(6)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
und die Gemeinden führen
für ihr Gebiet Auszüge
aus dem Denkmalbuch. Die Einsicht
in das Denkmalbuch und seine Auszüge
ist jedermann gestattet.
(7)
Unbewegliche eingetragene Kulturdenkmäler
sind im Liegenschaftskataster
nachzuweisen. Leistungen der Kataster
und Landesvermessungsbehörden
im Zusammenhang mit dem Nachweis
im Liegenschaftskataster sind
frei von Gebühren und Auslagen.
§
11 Erhaltungspflicht
(1)
Eigentümer, Besitzer und
Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälem
sind verpflichtet, diese im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und
pfleglich zu behandeln.
(2)
Das Land sowie die Gemeinden und
Gemeindeverbände tragen hierzu
durch Zuschüsse nach Maßgabe
der verfügbaren Haushaltsmittel
bei.
§
12 Durchsetzung der Erhaltung
(1)
Kommen Eigentümer, Besitzer
oder sonstige Unterhaltungspflichtige
ihren Verpflichtungen nach §
11 nicht nach und tritt hierdurch
eine Gefährdung des Kulturdenkmals
ein, können sie von den Denkmalschutzbehörden
verpflichtet werden, erforderliche
Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.
(2)
Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals
zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung
oder zu seinem Schutz Maßnahmen,
ohne deren unverzügliche
Durchführung es gefährdet
würde, können die Denkmalschutzbehörden
diejenigen Maßnahmen selbst
durchführen, die zur Abwendung
einer unmittelbaren Gefahr für
den Bestand des Kulturdenkmals
geboten sind. Eigentümer
und Besitzer sind verpflichtet,
solche Maßnahmen zu dulden.
Eigentümer, Besitzer und
sonstige Unterhaltungspflichtige
können im Rahmen des Zumutbaren
zur Erstattung der entstandenen
Kosten herangezogen werden.
§
13 Nutzung von Kulturdenkmälem
Werden
Kulturdenkmäler nicht mehr
entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt, sollen
die Eigentümer eine Nutzung
anstreben, die eine möglichst
weitgehende Erhaltung der Substanz
auf die Dauer gewährleistet.
§
14 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1)
Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmälem sind verpflichtet,
die zur Erfüllung der Aufgaben
des Denkmalschutzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2)
Denkmalschutzbehörden und
Denkmalfachbehörde sind nach
vorheriger Benachrichtigung der
Eigentümer und Besitzer berechtigt,
Grundstücke zu betreten und
Kulturdenkmäler zu besichtigen,
soweit es zur Erfüllung der
Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich
ist. Wohnungen dürfen gegen
den Willen des Besitzers nur zur
Abwendung drohender Gefahr für
Kulturdenkmäler betreten
werden. Die Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
§
15 Zugang zu Kulturdenkmälem
Kulturdenkmäler
oder Teile derselben sollen der
Öffentlichkeit soweit wie
möglich zugänglich gemacht
werden, wenn der öffentliche
Zutritt zugemutet werden kann.
Die Denkmalfachbehörde soll
mit dem Eigentümer solcher
Denkmäler Vereinbarungen
über den freien Zutritt treffen;
dies gilt insbesondere dann, wenn
für die Erhaltung des Denkmals
öffentliche Mittel aufgewendet
werden oder aufgewendet worden
sind.
§
16 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1)
Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
bedarf, wer ein Kulturdenkmal
oder Teile davon
1.
zerstören oder beseitigen,
2.
an einen anderen Ort verbringen,
3.
umgestalten oder instandsetzen,
4.
mit Werbeanlagen versehen will.
(2)
Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
bedarf ferner, wer in der Umgebung
eines unbeweglichen Kulturdenkmals
Anlagen errichten, verändern
oder beseitigen will, wenn sich
dies auf den Stand oder das Erscheinungsbild
des Kulturdenkmales auswirken
kann.
(3)
Die Genehmigung soll nur erteilt
werden, wenn überwiegende
Gründe des Gemeinwohls dem
nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme
an einer Gesamtanlage (§
2 Abs. 2 Nr. 1) ist zu genehmigen,
wenn sie deren historisches Erscheinungsbild
nur unerheblich oder nur vorübergehend
beeinträchtigt.
§
17 Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1)
Eigentümer und Besitzer haben
Schäden und Mängel,
die an Kulturdenkmälem auftreten
und ihren Denkmalwert und ihre
Substanz beeinträchtigen,
unverzüglich der Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(2)
Wird ein bewegliches eingetragenes
Kulturdenkmal veräußert,
so haben Veräußerer
und Erwerber den Eigentumswechsel
innerhalb eines Monats den zuständigen
Denkmalschutzbehörden anzuzeigen.
§
18 Genehmigungsverfahren
(1)
Der Genehmigungsantrag ist der
zuständigen Behörde
(§ 6) schriftlich mit allen
für die Beurteilung des Vorhabens
und der Bearbeitung des Antrags
erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Im Einzelfall kann verlangt werden,
daß der Genehmigungsantrag
durch vorbereitende Untersuchungen
am Kulturdenkmal ergänzt
wird.
(2)
Soweit die besondere Eigenart
eines Kulturdenkmales dies gebietet,
kann die Leitung oder Ausführung
von Arbeiten, die besondere Erfahrungen
und Kenntnisse voraussetzen, durch
denkmalfachlich geeignete Personen
verlangt werden.
(3)
Die Denkmalschutzbehörden
beteiligen die Denkmalfachbehörde
an ihren Entscheidungen. Kommt
zwischen unterer Denkmalschutzbehörde
und Denkmalfachbehörde kein
Einvernehmen zustande, ist die
Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde
einzuholen.
(4)
Die Genehmigung erlischt, wenn
nicht innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Erteilung mit der Ausführung
begonnen oder die Ausführung
ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Fristen nach Satz 1 können
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu einem Jahr verlängert
werden.
Dritter
Abschnitt
Bodendenkmäler
§
19 Bodendenkmäler
Bodendenkmäler
im Sinne der folgenden Bestimmungen
sind bewegliche oder unbewegliche
Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse,
Überreste oder Spuren menschlichen,
tierischen oder pflanzlichen Lebens
handelt, die aus Epochen und Kulturen
stammen, für die Ausgrabungen
und Funde eine der Hauptquellen
wissenschaftlicher Erkenntnisse
sind. Die Vorschriften des Naturschutzrechts
bleiben unberührt.
§
20 Funde
(1)
Wer Bodendenkmäler entdeckt
oder findet, hat dies unverzüglich
der Denkmalfachbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige kann auch gegenüber
der Gemeinde oder der unteren
Denkmalschutzbehörde erfolgen;
diese leiten die Anzeige unverzüglich
der Denkmalfachbehörde zu.
(2)
Anzeigepflichtig sind der Entdecker,
der Eigentümer des Grundstücks
sowie der Leiter der Arbeiten,
bei denen die Sache entdeckt worden
ist.
(3)
Der Fund und die Fundstelle sind
bis zum Ablauf einer Woche nach
der Anzeige im unveränderten
Zustand zu erhalten und in geeigneter
Weise vor Gefahren für die
Erhaltung des Fundes zu schützen.
Die Denkmalfachbehörde soll
der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen,
wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig
hohe Kosten verursacht.
(4)
Die Denkmalfachbehörde ist
berechtigt, den Fund zu bergen,
auszuwerten und zur wissenschaftlichen
Bearbeitung vorübergehend
in Besitz zu nehmen.
§
21 Nachforschungen
Nachforschungen,
insbesondere Grabungen mit dem
Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung
der obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§
22 Grabungsschutzgebiete
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann durch Rechtsverordnung bestimmte
abgegrenzte Gebiete befristet
oder auf unbefristete Zeit zu
Grabungsschutzgebieten erklären,
wenn eine begründete Vermutung
besteht, daß sie Bodendenkmäler
von wissenschaftlicher oder geschichtlicher
Bedeutung bergen.
(2)
In Grabungsschutzgebieten bedürfen
Arbeiten, die Bodendenkmäler
aus vor- und frühgeschichtlicher
Zeit gefährden können,
der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.
Die bisherige land- und forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß
unberührt.
§
23 Nutzungsbeschränkungen
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann die wirtschaftliche Nutzung
eines Grundstücks oder eines
Grundstücksteils beschränken,
in dem sich Bodendenkmäler
von wissenschaftlicher oder geschichtlicher
Bedeutung befinden. Berechtigter
ist das Land, vertreten durch
die Denkmalfachbehörde.
(2)
Die Beschränkung nach Abs.
1 ist auf Ersuchen der obersten
Denkmalschutzbehörde im Grundbuch
einzutragen.
§
24 Ablieferung
(1)
Das Land, der Landkreis, die kreisfreie
Stadt und die Gemeinde, in deren
Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler)
gemacht worden sind, haben in
dieser Reihenfolge das Recht,
die Ablieferung gegen eine angemessene
Entschädigung zu verlangen.
(2)
Die Ablieferung kann verlangt
werden, wenn Tatsachen vorliegen,
nach denen zu befürchten
ist, daß der Erhaltungszustand
des Fundes verschlechtert wird
oder dieser der Öffentlichkeit
oder wissenschaftlichen Forschungen
verlorengeht.
(3)
Die Ablieferung kann nicht mehr
verlangt werden, wenn 2.
1
.seit der Mitteilung drei Monate
verstrichen sind; dies gilt nicht,
wenn der Erwerbsberechtigte (Abs.
1) innerhalb dieser Frist sich
gegenüber dem Eigentümer
das 3. Recht, die Ablieferung
zu verlangen, vorbehalten hat;
2.der
Eigentümer dem Erwerbsberechtigten
die Ablieferung des Fundes, bevor
über die Ablieferungspflicht
entschieden ist, angeboten und
der Erwerbsberechtigte das Angebot
nicht binnen drei Monaten angenommen
hat.
(4)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
entscheidet auf Antrag eines Beteiligten,
ob die Voraussetzungen der Ablieferung
vorliegen.
Vierter
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§
25 Enteignung
(1)
Die Enteignung ist zugunsten des
Landes, eines Landkreises, einer
Gemeinde oder einer rechtsfähigen
Stiftung zulässig, soweit
sie erforderlich ist, damit
1.ein
Kulturdenkmal in seinem Bestand
oder Erscheinungsbild erhalten
bleibt,
2.
ein Bodendenkmal (§ 19) wissenschaftlich
ausgewertet oder der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden
kann,
3.in
einem Grabungsschutzgebiet (§
22) planmäßige Nachforschungen
betrieben werden können.
(2)
Im übrigen gelten die allgemeinen
Vorschriften über die Enteignung.
Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.
§
26 Sonstige entschädigungspflichtige
Maßnahmen
(1)
Stellen Maßnahmen auf Grund
dieses Gesetzes eine Enteignung
dar, ist eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Führt
eine entschädigungspflichtige
eigentumsbeschränkende Maßnahme
dazu, daß der Eigentümer
das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich
zumutbar nutzen kann, so kann
er statt dessen die Übernahme
des Eigentums gegen angemessene
Entschädigung verlangen.
(2)
Die Grundsätze der Entschädigung
bei der förmlichen Enteignung
sind entsprechend anzuwenden.
Enteignungsbegünstigt ist
das Land, vertreten durch die
Denkmalfachbehörde. Die Gemeinden
und Gemeindeverbände sollen
sich an der Entschädigung
im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
beteiligen.
§
27 Bußgeldbestimmungen
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1
.genehmigungspflichtige Maßnahmen
entgegen § 16, § 21
Satz 1 oder § 22 Abs. 2
Satz
1 ohne Genehmigung beginnt oder
durchführt oder einer von
der zuständigen Behörde
mit der Genehmigung erteilten
Auflage zuwiderhandelt;
2.entgegen
§ 12 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen
der Denkmalschutzbehörde
zur Abwendung einer unmittelbaren
Gefahr für den Bestand eines
Kulturdenkmals nicht duldet;
3.der
Auskunftspflicht nach § 14
Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen
§ 14 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten
der zuständigen Behörde
das Betreten von Grundstücken
oder Besichtigen von Kulturdenkmälem
nicht gestattet;
4.entgegen
§ 17 Abs. 2 den Eigentumswechsel
eines beweglichen eingetragenen
Kulturdenkmales nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt;
5.entgegen
§ 20 Abs. 1 Satz 1 einen
Fund nicht unverzüglich anzeigt;
6.entgegen
§ 20 Abs. 3 den Fund oder
die Fundstelle nicht bis zum Ablauf
einer Woche nach der Anzeige in
unverändertem Zustand läßt;
7.den
von der Denkmalfachbehörde
erlassenen, vollziehbaren Anordnungen
zur Bergung, Auswertung und zur
wissenschaftlichen Bearbeitung
nach § 20 Abs. 4 zuwiderhandelt.
oder
8.einer
Nutzungsbeschränkung nach
§ 23 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Abs.
1 Nr. 2 bis8 und Nr. 1, Mit Ausnahme
der Zuwiderhandlungen gegen §16
Abs. 1 Nr. 1, können mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten
nach Abs. 1 Nr. 1 können
im Falle der Zuwiderhandlung gegen
§ 16 Abs. 1. Nr.1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(4)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
Abs. 1. Nr. 1 begangen worden,
so können die zur Vorbereitung
oder Begehung gebrauchten oder
bestimmten Gegenstände eingezogen
werden. § 19 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
§
28 Staatskirchenverträge
(1)
Art. 20 Satz 2 des Vertrages des
Landes Hessen mit den Evangelischen
Landeskirchen in Hessen vom 18.
Februar 1960 (GVBI. S. 54) und
Art. V Satz 2 des Vertrages des
Landes Hessen mit den Katholischen
Bistümern in Hessen vom 9.
März 1963 (GVBI. 1 S. 102)
bleiben unberührt. Die Vorschriften
des § 16 Abs. 1 Nr. 3 und
des § 17Abs. 2 finden insoweit
keine Anwendung.
(2)
Bei kircheneigenen Kulturdenkmälem
ist die Kirchenleitung in den
Verfahren nach § 10 Abs.
4 und 5 zu beteiligen.
§
29 Aufhebung von Vorschriften
Die
diesem Gesetz entgegenstehenden
Vorschriften werden aufgehoben.
Namentlich werden fogende Vorschriften
aufgehoben, soweit sie nicht bereits
außer Kraft sind:
1.
das Gesetz, den Denkmalschutz
betreffend, vom 16. Juli 1902
(Hess. Reg. Bl. S. 275), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
5. Oktober 1970 (GVBI. 1 S. 598),
2.
das Ausgrabungsgesetz vom 26.
März 1914 (Preuß. Gesetzsamml.
S. 41), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. Oktober 1970
(GVBI. 1 S. 598),
3.
die Bekanntmachung über die
Anzeigepflicht und die behördlichen
Anordnungen bei Ausgrabungen und
Funden vom 25. Oktober 1920 (Hess.
Reg. Bl. S. 328), geändert
durch Gesetz vom 6. Februar 1962
(GVBI. S.21),
4.
Erster Teil, Titel 8 § 33
des Allgemeinen Landesrechts für
die Preußischen Staaten
vom 5 Februar 1794, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Oktober 1962
(GVBI. 1 S. 437).
§
30 Ausführungsvorschriften
Der
Minister für Wissenschaft
und Kunst wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über
1.
Form, Inhalt und Führung
des Denkmalbuches und seiner Auszüge
einschließlich der Unterrichtung
der Öffentlichkeit und der
Eigentümer,
2.
die nähere Ausgestaltung
des Genehmigungsverfahrens einschließlich
der nach § 18 Abs. 2 erforderlichen
Qualifikationen sowie vereinfachter
Regelungen bei Maßnahmen,
die auf Grund ihres Umfanges oder
ihrer Eigenart Kulturdenkmäler
nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen
können,
3.
die Übertragung einzelner
Zuständigkeiten der obersten
Denkmalschutzbehörde auf
andere Behörden; § 6
Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Diese
Ausführungsvorschriften soll
der Minister für Wissenschaft
und Kunst mit dem Denkmalrat beraten.
§
31 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.