Brandenburgisches
Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG)
Erster
Abschnitt
Grundsätze und Gegenstand
des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
§ 1 Grundsätze
(1)
Denkmale sind als Quellen und
Zeugnisse menschlicher Geschichte
und prägende Bestandteile
der Kulturlandschaft des Landes
Brandenburg nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu schützen,
zu pflegen und zu erforschen.
(2)
Die für Denkmalschutz und
Denkmalpflege zuständigen
Behörden wirken darauf hin,
daß die Denkmale in die
Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche
Entwicklung und Landespflege einbezogen,
sinnvoll genutzt und die Belange
des Naturschutzes angemessen berücksichtigt
werden.
(3)
Andere Behörden und öffentliche
Stellen haben im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Verwirklichung
der Ziele des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege zu unterstützen.
Sie haben die für Denkmalschutz
und Denkmalpflege zuständigen
Behörden bereits bei der
Vorbereitung aller öffentlichen
Planungen und Maßnahmen,
die die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege berühren
können, zu unterrichten und
anzuhören, soweit nicht eine
weitergehende Form der Beteiligung
vorgeschrieben ist.
§ 2 Gegenstand
(1)
Denkmale sind Sachen, Mehrheiten
von Sachen oder Teile von Sachen,
an deren Erhaltung wegen ihrer
geschichtlichen, wissenschaftlichen,
technischen, künstlerischen,
städtebaulichen oder volkskundlichen
Bedeutung ein öffentliches
Interesse besteht.
(2)
Einzeldenkmale sind bauliche Anlagen
(Baudenkmale), gärtnerische
Anlagen (Gartendenkmale) und technische
Anlagen (technische Denkmale)
oder Teile von solchen. Das Inventar
ist, soweit es mit einem Denkmal
eine Einheit von Denkmalwert bildet,
Teil desselben. Zu den gärtnerischen
Anlagen gehören auch andere
von Menschen gestaltete landschaftliche
Teile mit ihren Pflanzen, Frei-
und Wasserflächen.
(3)
Denkmalbereiche sind Mehrheiten
von Anlagen, und zwar auch dann,
wenn keine oder nicht jede dazu
gehörende einzelne Anlage
die Voraussetzungen des §
2 Absatz 1 erfüllt. Denkmalbereiche
können insbesondere Stadt-
und Ortsteile, Siedlungen, Gehöftgruppen,
Straßenzüge, Wehrbauten
und Verkehrsanlagen, handwerkliche
und industrielle Produktionsstätten,
bauliche und gärtnerische
Gesamtanlagen sowie Landschaftsteile
sein, einschließlich deren
Umgebung, sofern sie für
deren geschichtliche Aussage und
künstlerisches Erscheinungsbild
von Bedeutung sind. Zu den Denkmalbereichen
zählen auch Stadt- und Ortsgrundrisse,
Stadt- und Ortsbilder, Silhouetten
sowie Stadträume mit ihren
wesentlichen Charakteristika,
bei denen das städtebauliche,
historische und künstlerische
Erscheinungsbild Gegenstand des
Schutzes ist.
(4)
Bewegliche Denkmale sind nicht
ortsfeste Denkmale. Davon ausgeschlossen
ist das Archivgut, soweit es den
dafür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen unterliegt.
(5)
Bodendenkmale sind bewegliche
und unbewegliche Denkmale, insbesondere
Reste oder Spuren von Gegenständen,
von Bauten und sonstigen Zeugnissen
menschlichen, tierischen und pflanzlichen
Lebens, die sich im Boden oder
in Gewässern befinden oder
befanden.
Zweiter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit
und Aufgaben
§ 3 Denkmalschutzbehörden
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
ist der Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur.
(2)
Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden
obliegen den Landkreisen und kreisfreien
Städten. Die Aufgaben der
unteren Denkmalschutzbehörden
sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung.
(3)
Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden
obliegen der Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten
Berlin-Brandenburg, soweit Gebäude
und Grundstücke betroffen
sind, die im Eigentum der Stiftung
stehen.
(4)
Die Denkmalschutzbehörden
sind Sonderordnungsbehörden.
§ 4 Denkmalfachbehörde
(1)
Denkmalfachbehörde für
das Land Brandenburg ist das Brandenburgische
Landesamt für Denkmalpflege,
das der obersten Denkmalschutzbehörde
untersteht. Das Brandenburgische
Landesmuseum für Ur- und
Frühgeschichte Potsdam nimmt
Aufgaben und Befugnisse der Denkmalfachbehörde
für Bodendenkmale wahr.
(2)
Der Denkmalfachbehörde obliegen
die ihr durch dieses Gesetz übertragenen
Aufgaben, insbesondere
die
Erforschung der Denkmale,
die Inventarisierung des Denkmalbestandes,
die
fachliche Beratung und Erstellung
von Gutachten
die
Mitwirkung an denkmalpflegerischen
Maßnahmen und deren Kontrolle
die
Unterhaltung von fachwissenschaftlichen
Sammlungen und
die
Veröffentlichung und Verbreitung
von fachwissenschaftlichen Erkenntnissen.
(3)
Die Denkmalfachbehörde ist
bei Gutachten und Beratungen nicht
an fachliche Weisungen gebunden.
Sie ist berechtigt, fachliche
Gutachten, Stellungnahmen und
andere Ausarbeitungen an Behörden,
Institutionen und Personen zu
übermitteln, deren Aufgaben
und Vorhaben Belange des Schutzes
und der Pflege der Denkmale und
Bodendenkmale berühren.
(4)
Die Denkmalfachbehörde ist
Träger öffentlicher
Belange.
§ 5 Zuständigkeit
(1)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, sind für alle sich
aus diesem Gesetz ergebenden Maßnahmen
die unteren Denkmalschutzbehörden
zuständig.
(2)
Örtlich zuständig ist
die untere Denkmalschutzbehörde,
in deren Bezirk sich das Denkmal
befindet oder ursprünglich
befand. Im Zweifel entscheidet
die oberste Denkmalschutzbehörde
über die Zuständigkeit.
(3)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
entscheiden nach Beratung mit
der Denkmalfachbehörde. Kommt
kein Einvernehmen zustande, entscheidet
die oberste Denkmalschutzbehörde
auf Verlangen der Denkmalfachbehörde.
Das Einvernehmen gilt als hergestellt,
wenn nicht innerhalb von drei
Monaten eine Stellungnahme der
Denkmalfachbehörde vorliegt.
(4)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde
tätig werden, wenn ihre Weisung
innerhalb einer jeweils zu bestimmenden
Frist nicht befolgt wurde und
wenn die Durchsetzung dieses Gesetzes
es erfordert. Die untere Denkmalschutzbehörde
ist davon unverzüglich zu
unterrichten.
§ 6 Beirat und Beauftragte
für Denkmalpflege
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
beruft einen ehrenamtlichen Beirat
für Denkmalpflege.
(2)
Die untere Denkmalschutzbehörde
beruft im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde
einen ehrenamtlichen Beirat oder
Beauftragte für Denkmalpflege.
(3)
Der Beirat oder die Beauftragten
beraten die Denkmalschutzbehörde.
Das Nähere, insbesondere
die Aufgaben und Befugnisse des
Beirats und der Beauftragten sowie
die Entschädigung für
die Aufwendungen, regelt der Minister
für Wissenschaft, Forschung
und Kultur im Einvernehmen mit
dem Ausschuß für Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landtages
und dem Minister der Finanzen
durch Rechtsverordnung.
§ 7 Aufgaben der Gemeinden
(1)
Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne
aufstellen und fortschreiben.
(2)
Der Denkmalpflegeplan gibt die
Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sowie nachrichtlich
die Darstellungen und Feststellungen
in der Bauleitplanung wieder.
Er enthält:
1.
die Bestandsaufnahme und Analyse
des Gebietes der Gemeinde unter
siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,
2.
die Darstellung der Einzeldenkmale,
der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete
sowie nachrichtlich der erhaltenswerten
Bausubstanz und
3.
ein Planungs- und Handlungskonzept
zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen,
mit denen der Schutz, die Pflege
und die Nutzung oder Erschließung
von Denkmalen im Rahmen der Stadtentwicklung
verwirklicht werden sollen.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 8 Geltungsbereich
Die
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes
gelten für Denkmale, die
im Verzeichnis der Denkmale eingetragen
oder die unter Schutz gestellt
sind, sowie für Bodendenkmale.
§ 9 Verzeichnis der Denkmale
(1)
Einzeldenkmale und ortsfeste Bodendenkmale
sind in das Verzeichnis der Denkmale
einzutragen. Bewegliche Denkmale
sind nur dann einzutragen, wenn
sie von herausragender Bedeutung
sind.
(2)
Das Verzeichnis der Denkmale wird
von der unteren Denkmalschutzbehörde
geführt. Die Eintragung in
das Verzeichnis erfolgt auf Antrag
der Denkmalfachbehörde, des
Eigentümers oder von Amts
wegen. Eintragungen in das Verzeichnis
sind von Amts wegen zu löschen,
wenn dafür die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Eintragung oder Löschung
ist dem Eigentümer unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben.
(3)
Die Einsicht in das Verzeichnis
ist jedermann gestattet. Soweit
es sich um ortsfeste Bodendenkmale
oder bewegliche Denkmale handelt,
ist berechtigtes Interesse darzulegen.
(4)
Der Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die näheren
Bestimmungen über Form, Führung
und Veröffentlichung des
Verzeichnisses der Denkmale sowie
das Eintragungs- und Löschungsverfahren
zu treffen.
§ 10 Vorläufiger Schutz
(1)
Die untere Denkmalschutzbehörde
ordnet an, daß ein Denkmal
als vorläufig eingetragen
gilt, wenn mit seiner Eintragung
zu rechnen ist und sein Schutz
anders nicht bewirkt werden kann.
(2)
Die Anordnung ist dem Eigentümer
in schriftlicher Form bekanntzugeben.
Sie verliert ihre Wirksamkeit,
wenn nicht binnen sechs Monaten
nach Bekanntgabe der Anordnung
ein Bescheid gemäß
§ 9 Absatz 2 ergeht.
§ 11 Unterschutzstellung
der Denkmalbereiche
(1)
Die Gemeinden können im Benehmen
mit der Denkmalfachbehörde
Denkmalbereiche durch Satzung
unter Schutz stellen. Die Satzung
hat das Gebiet zu bezeichnen und
die Gründe darzulegen, aus
welchen das Gebiet als Denkmalbereich
festgesetzt wird.
(2)
Erläßt die Gemeinde
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
keine entsprechende Satzung, kann
die untere Denkmalschutzbehörde
bei Gefahr im Verzuge Denkmalbereiche
durch ordnungsbehördliche
Verordnung unter Schutz stellen.
Die Verordnung ist aufzuheben,
sobald eine rechtsverbindliche
Satzung vorliegt.
§ 12 Erhaltungspflicht
(1)
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Denkmalen haben diese im Rahmen
des ihnen Zumutbaren zu schützen,
zu pflegen und zu erhalten.
(2)
Bei Vorhaben, die mit umfangreichen
Erdarbeiten verbunden sind, trägt
der Veranlasser im Rahmen des
ihm Zumutbaren die Kosten für
den Schutz und die Erhaltung der
Denkmale, die dadurch mittelbar
oder unmittelbar betroffen sind.
(3)
Für die Zumutbarkeit ist
auch zu berücksichtigen,
inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen
Mitteln oder steuerliche Vorteile
in Anspruch genommen werden können.
Die Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten können
sich nicht auf Belastungen durch
erhöhte Erhaltungskosten
berufen, die dadurch verursacht
worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen
diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen
Recht zuwider unterblieben sind.
(4)
Das Land, die Landkreise und die
Gemeinden tragen zur Erhaltung
und Pflege der Denkmale nach Maßgabe
der ihnen zur Verfügung stehenden
Haushaltmittel bei.
(5)
Wenn Eigentümer oder sonstige
Nutzungsberechtigte oder der Veranlasser
nicht für die Erhaltung der
Denkmale sorgen, kann die untere
Denkmalschutzbehörde ihnen
eine Frist zur Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen
setzen. Nach Ablauf der Frist
kann sie die erforderlichen Anordnungen
treffen. Der Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte ist
zur Duldung dieser Maßnahmen
verpflichtet.
§ 13 Nutzung der Denkmale
(1)
Denkmale sind so zu nutzen, daß
die Erhaltung der Substanz auf
Dauer gewährleistet ist.
(2)
Wird ein Denkmal nicht oder auf
eine die erhaltenswerte Substanz
gefährdende Weise genutzt
und ist dadurch eine Schädigung
zu befürchten, so kann die
untere Denkmalschutzbehörde
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
verpflichten, das Denkmal in bestimmter,
ihnen zumutbarer Weise zu nutzen
oder eine solche Nutzung zu dulden.
§ 14 Schutz der Umgebung
(1)
Die Umgebung eines Denkmals, soweit
sie für dessen Erscheinungsbild,
Erhaltung, Wirkung, Erschließung
oder die wissenschaftliche Forschung
von erheblicher Bedeutung ist,
darf nicht so verändert werden,
daß die Substanz und das
Erscheinungsbild des Denkmals
beeinträchtigt werden.
(2)
Die Umgebung eines Denkmals ist
der Bereich, innerhalb dessen
sich die bauliche oder sonstige
Nutzung von Grundstücken
oder öffentlichen Flächen
auf das Denkmal auswirken kann.
§ 15 Erlaubnispflichtige
Maßnahmen
(1)
Wer ein Denkmal
instandsetzt,
wiederherstellt, umgestaltet oder
verändert,
in
seiner Nutzung verändert,
von
seinem Standort entfernt,
durch
Veränderungen, Wegnahme oder
Hinzufügung von Anlagen oder
sonstige Maßnahmen in seiner
Umgebung, in seiner Substanz oder
seinem Erscheinungsbild verändert
oder beeinträchtigt, bedarf
einer Erlaubnis durch die untere
Denkmalschutzbehörde. Die
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
Gründe des Denkmalschutzes
nicht entgegenstehen oder ein
überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt.
(2)
Soll ein Denkmal zerstört
oder weggenommen werden, bedarf
dies der Erlaubnis der obersten
Denkmalschutzbehörde.
(3)
Alle Veränderungen und Maßnahmen
an Denkmalen sind dokumentationspflichtig;
verantwortlich dafür ist
der Eigentümer, der sonstige
Nutzungsberechtigte oder der Veranlasser
nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde.
(4)
Ist für eine Maßnahme
nach den Absätzen 1 und 2
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
eine Planfeststellung, Genehmigung,
Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung
oder Zustimmung erforderlich,
so entscheidet die zuständige
Behörde im Benehmen mit der
zuständigen Denkmalschutzbehörde,
im Fall des Absatzes 2 im Einvernehmen
mit der obersten Denkmalschutzbehörde.
§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Denkmalschutzbehörde
obliegt hierbei die Überwachung
des in ihren Aufgabenbereich fallenden
Teils nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
Vierter Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen für
Bodendenkmale
§ 16 Ausgrabungen
(1)
Wer nach Bodendenkmalen graben,
Bodendenkmale aus einem Gewässer
bergen oder zielgerichtet mit
technischen Hilfsmitteln nach
diesen suchen will, bedarf der
Erlaubnis der obersten Denkmalschutzbehörde,
die im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde
und der zuständigen unteren
Denkmalschutzbehörde entscheidet.
(2)
Die Erlaubnis ist zu erteilen,
wenn die beabsichtigte Grabung
oder Bergung Bodendenkmale oder
die Erhaltung von Quellen für
die Forschung nicht gefährdet
oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Grabung oder
Bergung besteht.
§ 17 Grabungsschutzgebiete
(1)
Abgegrenzte Flächen, in denen
Bodendenkmale vorhanden oder vermutet
werden, kann die oberste Denkmalschutzbehörde
durch Rechtsordnung zu Grabungsschutzgebieten
erklären.
(2)
In Grabungsschutzgebieten bedürfen
Arbeiten, die Bodendenkmale zutage
fördern oder gefährden
können, einer Erlaubnis der
unteren Denkmalschutzbehörde.
§ 15 Absätze 1 bis 3
gelten entsprechend. Die bisherige
land- und forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt ohne Erlaubnis
zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich
ist.
§ 18 Regelung bei Vorhaben
gemäß § 12 Absatz
2
(1)
Auf Bodendenkmale in Gebieten,
in denen Vorhaben gemäß
§ 12 Absatz 2 stattfinden
sollen, finden mit der endgültigen
Entscheidung über die Durchführung
des Vorhabens die §§
13, 17 und 29 keine Anwendung.
(2)
Rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens
ist der Denkmalfachbehörde
Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung an bekannten und
vermuteten Bodendenkmalen oder
zu deren Bergung zu geben. Hierzu
sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen
Planungen sowie deren Änderungen
bekanntzugeben. Die Arbeiten der
Denkmalfachbehörde haben
so zu erfolgen, daß keine
unzumutbaren Behinderungen bei
der Durchführung des Vorhabens
entstehen.
(3)
Nach der Zulassung eines bergrechtlichen
Betriebsplanes hat der Veranlasser
das Benehmen mit der Denkmalfachbehörde
hinsichtlich der Art und Weise
der Durchführung des Vorhabens
herbeizuführen.
§ 19 Entdeckung von Bodendenkmalen
(1)
Wer Bodendenkmale entdeckt, hat
dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde
oder der unteren Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen, die ihrerseits die
Denkmalfachbehörde zu informieren
hat.
(2)
Zur Anzeige verpflichtet sind
auch der Eigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte sowie der
Leiter der Arbeiten, bei denen
Bodendenkmale entdeckt worden
sind, sobald sie von der Entdeckung
erfahren. Die Anzeige eines der
Verpflichteten befreit die übrigen.
(3)
Die zur Anzeige Verpflichteten
haben die entdeckten Bodendenkmale
und die Entdeckungsstätte
in unverändertem Zustand
zu erhalten. Die Verpflichtung
erlischt fünf Werktage nach
der Anzeige. Die oberste Schutzbehörde
kann die Frist angemessen verlängern,
wenn die sachgerechte Untersuchung
oder die Bergung der Bodendenkmale
dies erfordert. Sind die Bodendenkmale
bei laufenden Arbeiten entdeckt
worden, so soll die Frist von
fünf Werktagen nur überschritten
werden, wenn der Betroffene hierdurch
nicht wirtschaftlich unzumutbar
belastet wird.
(4)
Die Denkmalfachbehörde ist
berechtigt, den Bodenfund auszuwerten
und, soweit es sich um bewegliche
Bodendenkmale handelt, zu bergen
und zur wissenschaftlichen Bearbeitung
in Besitz zu nehmen.
§ 20 Schatzregal
Bewegliche
Bodendenkmale, die herrenlos sind
oder die solange verborgen gewesen
sind, daß ihr Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung Eigentum des
Landes, wenn sie bei erlaubten
Ausgrabungen oder in Grabungsschutzgebieten
entdeckt werden oder wenn sie
für die wissenschaftliche
Forschung von Wert sind.
Fünfter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 21 Erlaubnisverfahren
(1)
Der Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach diesem Gesetz ist
schriftlich mit den zur Beurteilung
der Maßnahme erforderlichen
Unterlagen bei der zuständigen
Denkmalschutzbehörde einzureichen.
(2)
Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz
erlischt, wenn nicht innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung
mit der Durchführung der
Maßnahme begonnen oder wenn
die Durchführung zwei Jahre
unterbrochen worden ist. Die Frist
kann auf Antrag um zwei weitere
Jahre auf höchstens vier
Jahre verlängert werden.
(3)
Die Entscheidung über einen
Antrag ist dem Antragsteller in
schriftlicher Form bekanntzumachen.
§ 22 Denkmale, die der Religionsausübung
dienen
Bei
Entscheidungen über Denkmale,
die der Religionsausübung
dienen, haben die Denkmalschutz-
und Denkmalfachbehörden die
von den Kirchen und Religionsgemeinschaften
festgestellten Belange der Religionsausübung
zu beachten. In Streitfällen
entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde
im Benehmen mit der zuständigen
kirchlichen Oberbehörde oder
der zuständigen Stelle der
betroffenen Religionsgemeinschaft.
§ 23 Wiederherstellung
(1)
Wer eine erlaubnispflichtige Maßnahme
nach diesem Gesetz ohne Erlaubnis
der zuständigen Denkmalschutzbehörde
beginnt oder eine erlaubte anders
ausführt, als in der Erlaubnis
vorgeschrieben wird, hat auf Anordnung
der unteren Denkmalschutzbehörde
den früheren Zustand wiederherzustellen
oder die Denkmale auf eine andere,
von der unteren Denkmalschutzbehörde
zu bestimmenden Weise, instandzusetzen.
(2)
Wer widerrechtlich ein Denkmal
vorsätzlich oder fahrlässig
beschädigt oder zerstört,
ist auf Verlangen der unteren
Denkmalschutzbehörde verpflichtet,
das Zerstörte wiederherzustellen.
§ 24 Anzeigepflicht
(1)
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben Schäden oder Mängel,
die an Denkmalen auftreten oder
die ihre Erhaltung gefährden
können, unverzüglich
der unteren Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(2)
Wird ein Denkmal veräußert,
so hat der Eigentümer den
Käufer auf den bestehenden
Schutz hinzuweisen und unverzüglich
der unteren Denkmalschutzbehörde
den Eigentumswechsel anzuzeigen.
(3)
Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte
oder Dritte haben der unteren
Denkmalschutzbehörde unverzüglich
Anzeige zu erstatten, wenn sie
an einem Objekt Besonderheiten
feststellen, die dessen Denkmaleigenschaften
vermuten lassen. § 19 Absatz
3 gilt sinngemäß.
§ 25 Auskunfts- und Betretungsrecht
(1)
Eigentümer oder sonstige
Nutzungsberechtige von Denkmalen
sind verpflichtet, die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2)
Bedienstete und Beauftragte der
Denkmalschutzbehörden und
der Denkmalfachbehörde sind
berechtigt, nicht eingefriedete
Grundstücke und nach vorheriger
Benachrichtigung eingefriedete
Grundstücke und Wohnungen
zu betreten, um Denkmale festzustellen,
zu besichtigen oder zu untersuchen,
soweit es zur Erfüllung der
sich aus diesem Gesetz ergebenden
Aufgaben notwendig ist. Das Betreten
von Wohnungen ist ohne Einwilligung
des Eigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr
im Verzuge oder auf Grund richterlicher
Anordnung zulässig. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über Angelegenheiten
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend.
§ 26 Zugang zu Denkmalen
(1)
Denkmale oder Teile derselben
sollen im Rahmen des für
den Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten Zumutbaren
der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
(2)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
sollen mit den Eigentümern
und sonstigen Nutzungsberechtigten
von Denkmalen Vereinbarungen über
den Zutritt treffen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn für
ihre Erhaltung öffentliche
Mittel aufgewendet werden oder
aufgewendet worden sind.
§ 27 Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale
können gekennzeichnet werden.
Das Nähere regelt die oberste
Denkmalschutzbehörde durch
Verwaltungsvorschrift. Eigentümer
und sonstige Nutzungsberechtigte
von Denkmalen haben die Anbringung
von Kennzeichen und Erläuterungstafeln
zu dulden.
§ 28 Gebührenfreiheit
und Bescheinigungen für
steuerliche Zwecke
(1)
Für Amtshandlungen nach dem
Gesetz werden Gebühren nicht
erhoben; Auszüge aus Büchern,
Schriftstücken und Flurkarten
des Liegenschaftskatasters sind
für die Denkmalschutz- und
Denkmalfachbehörden frei
von landesrechtlich geregelten
Gebühren.
(2)
Bescheinigungen für die Erlangung
von Steuervergünstigungen
werden von der unteren Denkmalschutzbehörde
ausgestellt. Sie dürfen nur
erteilt werden, wenn das Denkmal
eingetragen ist, als vorläufig
eingetragen gilt oder unter Schutz
gestellt ist.
Sechster Abschnitt
Enteignung und Entschädigung
§ 29 Enteignung
(1)
Denkmale können enteignet
werden, wenn allein dadurch
a)
ein Denkmal in seiner Substanz,
seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild
erhalten werden kann,
b)
ein Denkmal der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden
kann, sofern hieran ein öffentliches
Interesse besteht, oder
c)
in einem Grabungsschutzgebiet
planmäßige Nachforschungen
betrieben werden können.
(2)
Die Enteignung ist zugunsten des
Landes oder einer anderen juristischen
Person des Privatrechts nur zulässig,
wenn der Enteignungszweck zu den
satzungsmäßigen Aufgaben
der juristischen Person gehört
und seine Erfüllung im Einzelfall
gesichert erscheint.
§ 30 Enteignungverfahren
und Entschädigung
(1)
Auf das Enteignungsverfahren und
die Entschädigung ist das
dafür geltende Gesetz anzuwenden.
Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher
Regelungen gelten die einschlägigen
Bestimmungen des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1986.
(2)
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes
enteignende Wirkung hat, ist eine
angemessene Entschädigung
in Geld zu gewähren. Im übrigen
gilt Absatz 1.
Siebenter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
Maßnahmen, die nach §
15 Absatz 1 oder 2, § 16
Absatz 1, § 17 Absatz 2 der
Erlaubnis bedürfen, ohne
Erlaubnis oder abweichend von
ihr durchführt oder durchführen
läßt;
2.
eine nach § 19 Absatz 1 oder
2 oder § 24 erforderliche
Anzeige nicht unverzüglich
erstattet;
3.
eine nach § 25 Absatz 1 geforderte
Auskunft nicht erteilt;4.
eine Maßnahme nach §
12 Absatz 5 nicht duldet;
5.
eine gemäß § 13
Absatz 2 angeordnete Nutzung nicht
duldet;
6.
die Fundstelle gemäß
§ 19 Absatz 3 oder das Objekt
gemäß § 24 Absatz
3 nicht unverändert hält.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
unrichtige Angaben macht oder
unrichtige Pläne oder Unterlagen
vorlegt, um einen Verwaltungsakt
nach diesem Gesetz zu erwirken
oder zu verhindern.
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer wider
besseres Wissen entgegen diesem
Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung
eines Denkmals erteilt.
(4)
Ordnungswidrigkeiten können
mit Geldbuße bis zu einer
Million Deutsche Mark geahndet
werden.
(5)
Gegenstände, auf die sich
eine Ordnungswidrigkeit nach den
Absätzen 1 bis 3 bezieht,
können eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(6)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
verjährt in fünf Jahren.
(7)
Zuständige Behörde im
Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32 Verwaltungsvollstreckung
Bis
zum Inkrafttreten eines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
des Landes ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Bundes entsprechend anzuwenden.
§ 33 Einschränkung von
Grundrechten
Soweit
durch die Vorschriften dieses
Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 GG) und
auf Eigentum (Artikel 14 GG) berührt
werden, werden diese Rechte eingeschränkt.
§ 34 Übergangsvorschriften
(1)
Für die Führung des
Verzeichnisses der Denkmale werden
die bestehenden Denkmallisten
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
übernommen. Sie gelten als
nach diesem Gesetz angelegt.
(2)
Die nach § 9 Absatz 3 und
§ 11 Absatz 3 des Gesetzes
zur Erhaltung der Denkmale in
der Deutschen Demokratischen Republik
- Denkmalpflegegesetz - vom 19.
Juni 1975 (GBl. I S. 458) erteilten
Auflagen und Genehmigungen sowie
die nach § 8 Absatz 1 der
Durchführungsbestimmung zum
Denkmalpflegegesetz vom 24. September
1976 (GBl. I S. 489) bestätigten
denkmalpflegerischen Zielstellungen
bleiben wirksam.
(3)
Die nach §§ 6 und 7
der Verordnung zum Schutz und
zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer vom 28. Mai
1954 (GBl. I S. 547) erlassenen
Verwaltungsentscheidungen bleiben
wirksam.
§ 35 Aufhebung von Vorschriften
und Bestimmungen
Mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes
werden folgende Rechtsvorschriften
und Bestimmungen aufgehoben:
1.
Gesetz zur Erhaltung der Denkmale
in der Deutschen Demokratischen
Republik vom 19. Juni 1975 (GBl.
I S. 458).
2.
Durchführungsbestimmungen
zum Denkmalpflegegesetz vom 24.
September 1976 (GBl. I S. 489).
3.
Zweite Durchführungsbestimmung
zum Denkmalpflegegesetz - Denkmale
mit Gebietscharakter und Einbeziehung
der Umgebung in den Schutz von
Denkmalen - vom 14. Juli 1978
(GBl. I S. 285).
4.
Dritte Durchführungsbestimmung
zum Denkmalpflegegesetz - Kennzeichnung
von Denkmalen - vom 20. Februar
1980 (GBl. I S. 86).
5.
Verordnung zum Schutz und zur
Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer vom 28. Mai
1954 (GBl. I S. 547) i.d.F. des
Anpassungsgesetzes vom 11. Juni
1968.
6.
Erste Durchführungsbestimmung
- Sicherung bei Baumaßnahmen
- vom 28. Mai 1954 (GBl. I S.
548).
7.
Anweisung Nr. 79 des Staatssekretariats
für Hochschulwesen zur Regelung
von Ausgrabungen gemäß
§ 6 Absatz 4 der Verordnung
vom 28. Mai 1954, vom 13. Februar
1956 (Zeitschrift "Das Hochschulwesen",
1956, Heft 4/5, Beilage S. 16).
§ 36 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt 14 Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.