Denkmalschutzgesetz
Berlin ( DSchG Bln )
Erster
Abschnitt
Aufgaben, Gegenstand und Organisation
des Denkmalschutzes
§1 Aufgaben
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz
und Denkmalpflege, Denkmale nach
Maßgabe dieses Gesetzes
zu schützen, zu erhalten,
zu pflegen, wissenschaftlich zu
erforschen und den Denkmalgedanken
und das Wissen über Denkmale
zu verbreiten.
(2) Die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sind in
die städtebauliche
Entwicklung, Landespflege und
Landesplanung einzubeziehen und
bei öffentlichen
Planungen und Maßnahmen
angemessen zu berücksichtigen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes
sind Baudenkmale, Denkmalbereiche,
Gartendenkmale sowie Bodendenkmale.
(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche
Anlage oder ein Teil einer baulichen
Anlage, deren oder dessen Erhaltung
wegen der geschichtlichen, künstlerischen,
wissenschaftlichen oder städtebaulichen
Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit
liegt. Zu einem Baudenkmal gehören
sein Zubehör und seine Ausstattung,
soweit sie mit dem Baudenkmal
eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Ein Denkmalbereich ist eine
Mehrheit baulicher Anlagen oder
Grünanlagen (Ensemble,
Gesamtanlage) sowie Straßen-,
Platz- und Ortsbilder sowie Siedlungen
einschließlich der mit ihnen
verbundenen Frei- und Wasserflächen,
deren Erhaltung aus in Absatz
2 genannten Gründen im Interesse
der Allgemeinheit liegt, und zwar
auch dann, wenn nicht jeder einzelne
Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal
ist.
(4) Ein Gartendenkmal ist eine
Grünanlage, eine Garten-
oder Parkanlage, ein Friedhof,
eine Allee oder ein sonstiges
Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung,
deren oder dessen Erhaltung aus
in Absatz 2 genannten Gründen
im Interesse der Allgemeinheit
liegt. Zu einem Gartendenkmal
gehören sein Zubehör
und seine Ausstattung, soweit
sie mit dem
Gartendenkmal eine Einheit von
Denkmalwert bilden.
(5) Ein Bodendenkmal ist eine
bewegliche oder unbewegliche Sache,
die sich im Boden oder in Gewässern
befindet oder befunden hat und
deren Erhaltung aus in Absatz
2 genannten Gründen im Interesse
der Allgemeinheit liegt.
§3 Bodendenkmale
(1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt,
hat die Arbeiten an der Fundstelle
sofort einzustellen
und die Entdeckung unverzüglich
der unteren Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichtet sind der
Entdecker und der Verfügungsberechtigte;
wird das
Bodendenkmal bei der Durchführung
eines Bauvorhabens entdeckt, so
ist auch der Bauleiter zur Anzeige
verpflichtet. Der Fund und die
Fundstelle sind bis zum Ablauf
von vier Werktagen nach der Anzeige
in unverändertem Zustand
zu belassen. Die oberste
Denkmalschutzbehörde kann
diese Frist angemessen verlängern,
wenn die sachgerechte
Untersuchung oder die Bergung
des Bodendenkmals dies erfordert.
Ist das Bodendenkmal bei laufenden
Arbeiten entdeckt worden, soll
die Frist von vier Werktagen nur
überschritten werden, wenn
der Betroffene hierdurch nicht
wirtschaftlich unzumutbar belastet
wird. Die zuständige Denkmalbehörde
ist unbeschadet des Eigentumsrechts
berechtigt, den Bodenfund auszuwerten
und, soweit es sich um bewegliche
Bodendenkmale handelt, zu bergen
und zur wissenschaftlichen Bearbeitung
in Besitz zu nehmen, grundsätzlich
jedoch nicht länger als sechs
Monate vom Eingang der Anzeige
an gerechnet.
(2) Bewegliche Bodendenkmale,
deren Eigentümer nicht mehr
zu ermitteln sind, werden mit
der Entdeckung Eigentum des Landes
Berlin.
(3) Das Graben nach Bodendenkmalen
bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse
der
Genehmigung der zuständigen
Denkmalbehörde. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn
nicht Gewähr dafür gegeben
ist, dass die Durchführung
der Grabung dem Schutze und der
Pflege der Bodendenkmale gerecht
wird.
(4) Abgegrenzte Flächen,
in denen Bodendenkmale vorhanden
sind oder vermutet werden,
kann die zuständige Senatsverwaltung
durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten
erklären. In Grabungsschutzgebieten
bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale
zu Tage fördern oder gefährden
können, der Genehmigung der
zuständigen Denkmalbehörde.
§13 gilt entsprechend. Eine
bisherige land- und forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt ohne Genehmigung
zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich
ist.
§4 Denkmalliste
(1) Denkmale sind nachrichtlich
in ein öffentliches Verzeichnis
(Denkmalliste) einzutragen.
Bewegliche Bodendenkmale im Eigentum
staatlicher oder kommunaler Museen
und
Sammlungen sind nur in den dort
zu führenden Inventaren einzutragen.
(2) Die Eintragung erfolgt von
Amts wegen oder auf Anregung des
Verfügungsberechtigten. Eintragungen
in den Denkmallisten werden von
Amts wegen oder auf Anregung des
Verfügungsberechtigten gelöscht,
wenn die Eintragungsvoraussetzungen
entfallen sind. Dies gilt nicht,
wenn die Wiederherstellung eines
Denkmals angeordnet ist. Die Verfügungsberechtigten
werden umgehend von der Eintragung
sowie der Löschung unterrichtet.
(3) Die Denkmallisten werden ortsüblich
bekannt gemacht. Die Einsicht
in die Denkmallisten ist jedermann
gestattet.
§5 Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist
eine der zuständigen Senatsverwaltung
nachgeordnete Behörde.
(2) Der Denkmalfachbehörde
obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Mitwirkung beim Vollzug dieses
Gesetzes und nach Maßgabe
weiterer einschlägiger
Bestimmungen,
2. systematische Erfassung von
Denkmalen (Inventarisierung) und
Erstellen einer
Denkmaltopographie sowie deren
Veröffentlichung,
3. nachrichtliche Aufnahme von
Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste)
und dessen
Führung,
4. wissenschaftliche Untersuchungen
der Denkmale und Unterhaltung
denkmalfachlicher
Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte,
5. Beratung und Unterstützung
der Eigentümer und Besitzer
von Denkmalen bei Pflege,
Unterhaltung und Wiederherstellung,
6. Hinwirken auf die Berücksichtigung
von Denkmalen bei der städtebaulichen
Entwicklung,
7. Herausgabe von Rundschreiben
zur Pflege von Denkmalen,
8. fachliche Beratung und Erstattung
von Gutachten in allen Angelegenheiten
der
Denkmalpflege,
9. Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,
10. Veröffentlichung und
Verbreitung von denkmalfachlichen
Erkenntnissen,
11. Vertretung öffentlicher
Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege,
12. Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben
nach diesem Gesetz, soweit Aufgaben
der
Hauptverwaltung,
13. Entscheidung über die
Zustimmung nach § 6 Abs.
1 Satz 1.
§6 Denkmalschutzbehörden
(1) Den Denkmalschutzbehörden
als Sonderordnungsbehörden
obliegt der Schutz der
Denkmale im Sinne des § 2
Abs. 1.
(2) Oberste Denkmalschutzbehörde
ist die zuständige Senatsverwaltung.
(3)
Untere Denkmalschutzbehörden
sind die Bezirksämter; sie
sind für alle
Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz
zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(4) Der Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten
Berlin-Brandenburg obliegen in
bezug auf denkmalgeschütztes
Stiftungsvermögen die Aufgaben
einer unteren Denkmalschutzbehörde
nach Absatz 3. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden
entscheiden im Einvernehmen mit
der
Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen
gilt als hergestellt, wenn nicht
innerhalb von drei
Monaten eine Stellungnahme der
Denkmalfachbehörde vorliegt.
Kommt kein Einvernehmen
zustande, so entscheidet die oberste
Denkmalschutzbehörde. Bei
Gefahr im Verzug können die
unteren Denkmalschutzbehörden
vorläufig ohne Einvernehmen
mit der Fachbehörde zum Schutze
der Denkmale entscheiden. In diesen
Fällen ist eine einvernehmliche
Entscheidung mit der Fachbehörde
unverzüglich nachzuholen.
Satz 3 gilt entsprechend.
§7
Landesdenkmalrat
(1) Der Landesdenkmalrat berät
das zuständige Mitglied des
Senats. In allen Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung
ist er zu hören.
(2) In den Landesdenkmalrat werden
auf Vorschlag des zuständigen
Mitglieds des Senats
vom Senat für die Dauer von
vier Jahren zwölf Mitglieder
berufen. Der Landesdenkmalrat
soll sich aus Vertretern der Fachgebiete
der Denkmalpflege, der Geschichte
und der
Architektur sowie paritätisch
aus sach-berührten Bürgern
und Institutionen Berlins
zusammensetzen.
(3) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates
sind ehrenamtlich tätig.
Sie sind an Weisungen
nicht gebunden.
(4) Der Landesdenkmalrat wählt
aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
(5)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
des Landesdenkmalrates, die vom
Senat erlassen wird.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften
§8 Erhaltung von Denkmalen
(1) Der Verfügungsberechtigte
ist verpflichtet, ein Denkmal
im Rahmen des Zumutbaren
instand zu halten und instand
zu setzen, es sachgemäß
zu behandeln und vor Gefährdungen
zu schützen. Mängel,
die die Erhaltung des Denkmals
gefährden, hat er der zuständigen
Denkmalbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Der Verfügungsberechtigte
kann durch die zuständige
Denkmalbehörde verpflichtet
werden, bestimmte Maßnahmen
zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen.
Kommt der
Verfügungsberechtigte seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz
1 nicht nach und droht
hierdurch eine unmittelbare Gefahr
für den Bestand eines Denkmals,
kann die zuständige
Denkmalbehörde die gebotenen
Maßnahmen selbst durchführen
oder durchführen lassen.
Der Verfügungsberechtigte
kann im Rahmen des Zumutbaren
zur Erstattung der entstandenen
Kosten herangezogen werden. Mieter,
Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte
haben die Durchführung der
Maßnahmen zu dulden.
(3) Für Denkmale kann die
Erstellung von Denkmalpflegeplänen
durch den
Verfügungsberechtigten von
der zuständigen Denkmalbehörde
angeordnet werden, sofern
dies zur dauerhaften Erhaltung
der Denkmale sowie zur Vermittlung
des Denkmalgedankens und des Wissens
über Denkmale erforderlich
ist. Denkmale sind nach diesen
Denkmalpflegeplänen im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und
zu pflegen.
§9 Nutzung von Denkmalen
Denkmale sind so zu nutzen, dass
ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet
ist.
§10 Schutz der unmittelbaren
Umgebung
(1) Die unmittelbare Umgebung
eines Denkmals, soweit sie für
dessen Erscheinungsbild von prägender
Bedeutung ist, darf durch Errichtung
oder Änderung baulicher Anlagen,
durch die Gestaltung der unbebauten
öffentlichen und privaten
Flächen oder in anderer Weise
nicht so verändert werden,
dass die Eigenart und das Erscheinungsbild
des Denkmals wesentlich beeinträchtigt
werden.
(2) Die unmittelbare Umgebung
eines Denkmals ist der Bereich,
innerhalb dessen sich die
bauliche oder sonstige Nutzung
von Grundstücken oder von
öffentlichen Flächen
auf das
Denkmal prägend auswirkt.
Dritter Abschnitt
Maßnahmen des Denkmalschutzes;
öffentliche Förderung;
Verfahrensvorschriften
§11 Genehmigungspflichtige
Maßnahmen
(1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung
der zuständigen Denkmalbehörde
1. in seinem Erscheinungsbild
verändert,
2. ganz oder teilweise beseitigt,
3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort
entfernt oder
4. instand gesetzt, wiederhergestellt
oder in seiner Nutzung verändert
werden.
Dies gilt auch für das Zubehör
und die Ausstattung eines Denkmals.
Die Genehmigung nach Satz 1 ist
zu erteilen, wenn Gründe
des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen
oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt.
(2) Einer Genehmigung bedarf ferner
die Errichtung, Veränderung
oder Beseitigung von
Anlagen in der unmittelbaren Umgebung
eines Denkmals, wenn sich dies
auf den Zustand
oder das Erscheinungsbild des
Denkmals auswirkt. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Eigenart
und das Erscheinungsbild des Denkmals
durch die Maßnahme nicht
wesentlich
beeinträchtigt werden.
(3) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen und Auflagen sowie
unter dem Vorbehalt des Widerrufs
oder befristet erteilt werden.
Gebietet es die besondere Eigenart
eines Denkmals, kann die Genehmigung
auch mit der .Bedingung verbunden
werden, dass bestimmte Arbeiten
nur durch Fachleute oder unter
der Leitung von Sachverständigen
ausgeführt werden, die die
zuständige Denkmalbehörde
bestimmt.
(4) Alle Veränderungen und
Maßnahmen an Denkmalen sind
zu dokumentieren. Die
Dokumentationspflicht obliegt
dem Eigentümer, dem sonstigen
Nutzungsberechtigten oder
dem Veranlasser nach zumutbarer
Maßgabe der zuständigen
Denkmalbehörde.
(5) Die Denkmalbehörden berücksichtigen
bei ihren Entscheidungen die Belange
mobilitätsbehinderter Personen.
§ 12 Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist
der zuständigen Denkmalbehörde
in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher
Sicht prüffähigen Unterlagen
einzureichen; bei bauordnungsrechtlich
genehmigungspflichtigen Vorhaben
ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
Im Falle eines bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens kann eine
Genehmigung
nach § 11 Abs. 1 und 2 auch
gesondert beantragt werden. Dem
Antragsteller wird innerhalb von
vier Wochen nach Antragstellung
die Ordnungsmäßigkeit
und Vollständigkeit des Genehmigungsantrages
bestätigt. Im Ausnahmefall
kann die beantragte Genehmigung
bis zu zwölf Monate ausgesetzt
werden, soweit vorbereitende Untersuchungen
am Denkmal oder seiner unmittelbaren
Umgebung erforderlich sind. Satz
2 gilt entsprechend für das
Zustimmungsverfahren nach der
Bauordnung für Berlin.
(2) Die Genehmigung erlischt,
wenn nicht innerhalb von zwei
Jahren nach ihrer Erteilung mit
der Ausführung begonnen oder
wenn die Ausführung ein Jahr
unterbrochen worden ist. Die Fristen
nach Satz 1 können auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu einem Jahr
verlängert werden.
(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen
auf Grund dieses Gesetzes werden
Genehmigungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erforderlich
sind, nicht ersetzt.
Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen
Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens
eine Genehmigung nach § 11
Abs. 1 und 2 nicht gesondert beantragt,
schließt die
Baugenehmigung oder bauordnungs-rechtliche
Zustimmung die denkmalrechtliche
Genehmigung ein. Die Entscheidung
ergeht im Einvernehmen mit der
zuständigen
Denkmalbehörde. Im bauaufsichtlichen
Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde
die
Denkmalschutzbehörde dann,
wenn in der Denkmalliste eingetragene
Denkmale betroffen
sind. Diese Regelung gilt entsprechend
für Entscheidungen, die die
unmittelbare Umgebung eines Denkmals
betreffen (§ 10 Abs. 1).
§13 Wiederherstellung; Stillegung
(1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung
verändert und dadurch in
seinem Denkmalwert
gemindert worden oder ist es ganz
oder teilweise beseitigt oder
zerstört worden, so kann
die zuständige Denkmalbehörde
anordnen, dass derjenige, der
die Veränderung, Beseitigung
oder Zerstörung zu vertreten
hat, den früheren Zustand
wiederherstellt. Die Denkmalbehörde
kann die erforderlichen Arbeiten
auf Kosten des Verpflichteten
durchführen lassen, wenn
die denkmalgerechte Wiederherstellung
sonst nicht gesichert erscheint.
Sie kann von dem Verpflichteten
einen angemessenen Kostenvorschuss
verlangen. Verfügungsberechtigte,
Mieter, Pächter und sonstige
Nutzungsberechtigte haben die
Durchführung der Maßnahmen
zu dulden.
(2) Werden genehmigungspflichtige
Maßnahmen ohne Genehmigung
begonnen, so kann die zuständige
Denkmalbehörde die vorläufige
Einstellung anordnen. Werden unzulässige
Bauarbeiten trotz einer schriftlich
oder mündlich verfügten
Einstellung fortgesetzt, so kann
die zuständige Denkmalbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle
vorhandenen Baustoffe, Bauteile,
Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel
in amtlichen
Gewahrsam bringen. Die vorläufige
Einstellung gilt für höchstens
einen Monat.
§14 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte
sind verpflichtet, zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz
den Denkmalbehörden oder
ihren Beauftragten auf Verlangen
die
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Notare, andere Personen und Stellen
haben Urkunden, die sich auf ein
Denkmal beziehen, den Denkmalbehörden
vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen.
(2) Die Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigten haben zu
ermöglichen, dass die Beauftragten
der Denkmalbehörden in Wahrnehmung
der Aufgaben nach diesem Gesetz
auf Verlangen Grundstücke,
Gebäude und Räume zu
angemessener Tageszeit betreten
können. Wohnungen dürfen
gegen den Willen des Nutzungsberechtigten
nur zur Verhütung einer dringenden
Gefahr für ein Denkmal betreten
werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes,
Artikel 19 der Verfassung von
Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständigen Denkmalbehörden
und ihre Beauftragten sind berechtigt,
Bodendenkmale zu bergen und die
notwendigen Maßnahmen zur
Klärung der Fundumstände
sowie zur Sicherung weiterer auf
dem Grundstück vorhandener
Bodenfunde durchzuführen.
(4) Der Wechsel des Eigentums
an einem Denkmal ist unverzüglich
der unteren
Denkmalschutzbehörde von
dem Veräußerer und
im Falle der Erbfolge von dem
Erben
anzuzeigen.
§15 Öffentliche Förderung
(1) Für Maßnahmen zur
Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung
von Bau-Garten und Bodendenkmalen
sowie sonstigen Anlagen von denkmal-pflegerischem
Interesse können im Rahmen
der im Haushaltsplan von Berlin
bereitgestellten Mittel Darlehen
oder Zuschüsse gewährt
werden.
(2) Die Gewährung eines Darlehens
oder eines Zuschusses kann mit
Auflagen und
Bedingungen verbunden werden.
Auflagen und Bedingungen, die
sich auf den Bestand oder das
Erscheinungsbild der Anlagen beziehen,
sind auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde
als Baulasten in das Baulastenverzeichnis
nach der Bauordnung für Berlin
einzutragen. Das Nähere regelt
die zuständige Senatsverwaltung
durch Förderrichtlinien.
Vierter Abschnitt
Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung,
Enteignung, Vorkaufsrecht
§16 Ausgleichspflichtige
Eigentumsbeschränkung
(1) Soweit durch die Anordnung
von Maßnahmen nach §8
und §9 besondere Aufwendungen
erforderlich werden, die in der
Eigenschaft des Denkmals begründet
sind und über das auch bei
einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare
Maß hinausgehen, kann der
Verfügungsberechtigte für
die dadurch entstehenden Vermögensnachteile
einen
angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen. Unzumutbar ist eine
wirtschaftliche Belastung
insbesondere, soweit die Kosten
der Erhaltung und Bewirtschaftung
dauerhaft nicht durch die Erträge
oder den Gebrauchswert des Denkmals
aufgewogen werden können.
Ein Anspruch auf Ausgleich besteht
nicht, soweit der Verfügungsberechtigte
oder sein Rechtsvorgänger
die besonderen Aufwendungen durch
mangelnde Instandhaltung selbst
zu verantworten hat.
(2) Wird durch die Versagung einer
nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlichen
Genehmigung
oder durch sonstige behördliche
Maßnahmen auf Grund dieses
Gesetzes eine bisher
rechtmäßig ausgeübte
wirtschaftliche Nutzung eines
Denkmals oder seiner unmittelbaren
Umgebung wirtschaftlich unzumutbar
erschwert, so kann ebenfalls ein
angemessener
Ausgleich in Geld verlangt werden.
(3) § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt sinngemäß.
Öffentliche Fördermaßnahmen
und staatliche Begünstigungen
sind auf den Ausgleich anzurechnen.
(4) Würde der Ausgleich nach
Absatz 1 oder 2 mehr als 50 vom
Hundert des Verkehrswertes des
Grundstücks oder des Verfügungsrechts
betragen, so kann das Land Berlin
die Übertragung des Eigentums
oder sonstigen Verfügungsrechts
verlangen. Kommt eine Einigung
über die Übertragung
nicht zustande, so kann das Land
Berlin die Enteignung zu seinen
Gunsten verlangen.
§17 Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für
den Bestand, die Eigenart oder
das Erscheinungsbild eines
Denkmals auf andere Weise nicht
nachhaltig abgewehrt werden, so
ist die Enteignung
zugunsten des Landes Berlin zulässig.
(2) Der Eigentümer von Zubehör
und Ausstattung im Sinne von §
2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz
2, der nicht zugleich Verfügungsberechtigter
des Bau- oder Gartendenkmals ist,
kann zur Aufrechterhaltung der
Einheit von Denkmalwert verpflichtet
werden, die Zubehör- und
Ausstattungsstücke auch nach
Beendigung seines Nutzungsrechts
in dem Bau- oder Gartendenkmal
zu belassen. Soweit ihm hierdurch
wirtschaftlich nicht zumutbare
Nachteile entstehen, kann er einen
angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen. Eine Enteignung zugunsten
des Verfügungsberechtigten
des Bau- oder Gartendenkmals ist
zulässig, wenn die Einheit
von Denkmalwert auf andere Weise
nicht sichergestellt werden kann.
(3) Für die Enteignung und
Entschädigung, auch bei beweglichen
Sachen, gelten die
Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes
vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737),
geändert
durch Artikel I des Gesetzes vom
30. November 1984 (GVBl. S. 1664),
soweit in diesem
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt
ist.
§18 Vorkaufsrecht
(1) Dem Land Berlin steht beim
Kauf von Grundstücken, auf
oder in denen sich
Baudenkmale, Gartendenkmale oder
ortsfeste Bodendenkmale befinden,
ein Vorkaufsrecht
zu. Es darf im Einvernehmen mit
der Denkmalfachbehörde nur
ausgeübt werden, wenn
dadurch die dauernde Erhaltung
des Baudenkmals, Gartendenkmals
oder ortsfesten
Bodendenkmals gesichert werden
kann. Im übrigen finden die
Bestimmungen der §§
24 bis
28 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1986 (BGBl.I S. 2253),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs.
2 des Gesetzes vom 23. November
1994 (BGBl. I S. 3486) geändert
worden ist, über das gesetzliche
Vorkaufsrecht der Gemeinde sinngemäß
Anwendung.
(2) Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht
auch zugunsten einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ausüben. Es kann das Vorkaufsrecht
zugunsten einer juristischen Person
des Privatrechts nur ausüben,
wenn die dauernde Erhaltung der
in oder auf einem Grundstück
liegenden Baudenkmale, Gartendenkmale
oder ortsfesten Bodendenkmale
zu den satzungsmäßigen
Aufgaben der juristischen Person
gehört und bei Berücksichtigung
aller Umstände gesichert
ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht
zugunsten eines anderen nur ausüben,
wenn ihm die Zustimmung des Begünstigten
vorliegt.
Fünfter
Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz
1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals
die Arbeiten an der
Fundstelle nicht sofort einstellt
oder die Entdeckung der zuständigen
Behörde nicht
unverzüglich anzeigt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz
3 den Fund oder die Fundstelle
bis zum Ablauf von vier
Werktagen nach Abgabe der Anzeige
nicht in unverändertem Zustand
belässt, sofern die
oberste Denkmalschutzbehörde
der Fortsetzung der Arbeit nicht
zugestimmt hat,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz
1 ohne Einwilligung der zuständigen
Denkmalbehörde nach
Bodendenkmalen gräbt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 einer
von der zuständigen Denkmalbehörde
zur Erhaltung des
Denkmals getroffenen vollziehbaren
Anordnung nicht nachkommt oder
deren Durchführung
nicht duldet,
5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz
2 ein Gartendenkmal nicht erhält
oder pflegt,
6. ohne die nach § 11 Abs.
1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche
Genehmigung eine dort
genannte Handlung vornimmt oder
eine gemäß § 11
Abs. 3 mit der Genehmigung verbundene
Auflage oder Bedingung nicht erfüllt,
7. einer zur Wiederherstellung
eines Denkmals von der zuständigen
Denkmalbehörde
erlassenen vollziehbaren Anordnung
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt
oder entgegen § 13 Abs. 1
Satz 4 die Durchführung der
Maßnahmen nicht duldet,
8. entgegen § 14 Abs. 1 der
Auskunfts- oder Vorlagepflicht
nicht vollständig oder nicht
richtig nachkommt oder entgegen
§ 14 Abs. 2 einem Beauftragten
einer Denkmalbehörde das
Betreten eines Grundstücks
oder Besichtigen eines Denkmals
nicht gestattet,
9. entgegen § 14 Abs. 4 den
Eigentumswechsel nicht unverzüglich
anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Deutsche Mark
geahndet werden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§20 Verwaltungsvorschriften
Die zuständige Senatsverwaltung
erlässt die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§21 Religionsgemeinschaften
(1) Entscheidungen und Maßnahmen
der zuständigen Denkmalbehörde
über Denkmale, die
unmittelbar gottesdienstlichen
Zwecken anerkannter Religionsgemeinschaften
dienen, sind im Benehmen mit den
zuständigen Behörden
der Religionsgemeinschaften und
unter
Berücksichtigung der von
diesen festgestellten gottesdienstlichen
Belange zu treffen.
(2) § 16 Abs. 4 und §17
finden auf Denkmale, die unmittelbar
gottesdienstlichen Zwecken
dienen, keine Anwendung.
§22 Überleitungsvorschrift
Die in dem Baudenkmalbuch und
in dem Bodendenkmalbuch bislang
eingetragenen
Denkmale sowie die als in das
Baudenkmalbuch eingetragen geltenden
Denkmale gelten mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes als in die Denkmalliste
nachrichtlich eingetragen. Bestandsund
rechtskräftige Entscheidungen
wirken gegenüber den Verfügungsberechtigten
und Dritten fort.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
(2)
(3) Die nach § 17 des Denkmalschutzgesetzes
Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl.
S.
2540) erlassenen Rechtsverordnungen
treten spätestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes außer Kraft.