Denkmalschutzgesetz
NRW(
DSchG NRW)
§
1 Aufgaben des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege
(1)
Denkmäler sind zu schützen,
zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen.
Sie sollen der Öffentlichkeit
im Rahmen des Zumutbaren zugänglich
gemacht werden.
(2)
Denkmalschutz und Denkmalpflege
obliegen dem Land, den Gemeinden
und Gemeindeverbänden nach
näherer Bestimmung dieses
Gesetzes.
(3)
Bei öffentlichen Planungen
und Maßnahmen sind die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
zu berücksichtigen. Die für
den Denkmalschutz und die Denkmalpflege
zuständigen Behörden
sind frühzeitig einzuschalten
und so mit dem Ziel in die Abwägung
mit anderen Belangen einzubeziehen,
daß die Erhaltung und Nutzung
der Denkmäler und Denkmalbereiche
sowie eine angemessene Gestaltung
ihrer Umgebung möglich sind.
Ihrerseits wirken Denkmalschutz
und Denkmalpflege darauf hin,
daß die Denkmäler in
die Raumordnung und Landesplanung,
die städtebauliche Entwicklung
und die Landespflege einbezogen
und einer sinnvollen Nutzung zugeführt
werden.
§
2 Begriffsbestimmungen
(1)
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten
von Sachen und Teile von Sachen,
an deren Erhaltung und Nutzung
ein öffentliches Interesse
besteht. Ein öffentliches
Interesse besteht, wenn die Sachen
bedeutend für die Geschichte
des Menschen, für Städte
und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse
sind und für die Erhaltung
und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche
oder städtebauliche Gründe
vorliegen. Die Vorschriften des
Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(2)
Baudenkmäler sind Denkmäler,
die aus baulichen Anlagen oder
Teilen baulicher Anlagen bestehen.
Ebenso zu behandeln sind Garten-,
Friedhofs- und Parkanlagen sowie
andere von Menschen gestaltete
Landschaftsteile, wenn sie die
Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllen. Historische Ausstattungsstücke
sind wie Baudenkmäler zu
behandeln, sofern sie mit dem
Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert
bilden.
(3)
Denkmalbereiche sind Mehrheiten
von baulichen Anlagen, und zwar
auch dann, wenn nicht jede dazugehörige
einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche
können Stadtgrundrisse, Stadt-,
Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile
und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen,
Straßenzüge, bauliche
Gesamtanlagen und Einzelbauten
sein sowie deren engere Umgebung,
sofern sie für deren Erscheinungsbild
bedeutend ist. Hierzu gehören
auch handwerkliche und industrielle
Produktionsstätten, sofern
sie die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllen.
(4)
Bewegliche Denkmäler sind
alle nicht ortsfesten Denkmäler.
(5)
Bodendenkmäler sind bewegliche
oder unbewegliche Denkmäler,
die sich im Boden befinden oder
befanden. Als Bodendenkmäler
gelten auch Zeugnisse tierischen
und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher
Zeit, ferner Veränderungen
und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit, die durch
nicht mehr selbständig erkennbare
Bodendenkmäler hervorgerufen
worden sind, sofern sie die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen.
(6)
Auf Archivgut finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine Anwendung.
§
3 Denkmalliste
(1)
Denkmäler sind getrennt nach
Baudenkmälern, ortsfesten
Bodendenkmälem und beweglichen
Denkmälern in die Denkmalliste
einzutragen; bewegliche Denkmäler
sind nur einzutragen, wenn dies
wegen ihrer besonderen Bedeutung,
die auch in einem historisch begründeten
Ortsbezug liegen kann, angebracht
erscheint. Mit der Eintragung
oder der vorläufigen Unterschutzstellung
unterliegen sie den Vorschriften
dieses Gesetzes. Werden bewegliche
Denkmäler von einer öffentlichen
Einrichtung betreut, so bedürfen
sie nicht der Eintragung in die
Denkmalliste; sie unterliegen
gleichwohl den Vorschriften dieses
Gesetzes. Die Vorschriften der
§§ 13 bis 19 gelten
unabhängig von der Eintragung
der Bodendenkmäler in die
Denkmalliste.
(2)
Die Denkmalliste wird von der
Unteren Denkmalbehörde geführt.
Die Eintragung erfolgt im Benehmen
mit dem Landschaftsverband von
Amts wegen oder auf Antrag des
Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
(3)
Über die Eintragung ist ein
Bescheid zu erteilen.
(4)
Die Eintragung ist von Amts wegen
zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
(5)
Die Denkmalliste steht hinsichtlich
der Eintragung von Baudenkmälern
und ortsfesten Bodendenkmälern
jedermann zur Einsicht offen.
Hinsichtlich der Eintragung von
beweglichen Denkmälern ist
die Einsicht nur dem Eigentümer
und den sonst dinglich Berechtigten
oder von ihnen besonders Ermächtigten
gestattet.
(6)
Der Kultusminister wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die näheren
Bestimmungen über Form und
Führung der Denkmalliste
sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren
zu treffen.
§
4 Vorläufiger Schutz
(1)
Ist damit zu rechnen, daß
ein Denkmal in die Denkmalliste
eingetragen wird, so soll die
Untere Denkmalbehörde anordnen,
daß das Denkmal vorläufig
als eingetragen gilt.
(2)
Die Anordnung ist den Eigentümern
oder den sonstigen Nutzungsberechtigten
zuzustellen. Sie verliert ihre
Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb
von sechs Monaten das Verfahren
zur Eintragung in die Denkmalliste
eingeleitet wird.
(3)
Bis zum 1. Januar 1985 gilt Absatz
2 mit der Maßgabe, daß
die Frist von sechs Monaten entfällt.
§
5 Unterschutzstellung von Denkmalbereichen
(1)
Denkmalbereiche werden durch Satzung
der Gemeinde, die der Genehmigung
der Oberen Denkmalbehörde
bedarf, unter Schutz gestellt.
Mit der Unterschutzstellung unterliegt
der Denkmalbereich den Vorschriften
des Gesetzes.
(2)
In der Satzung ist das Gebiet
zu bezeichnen, in dem Maßnahmen
gemäß § 9 erlaubnispflichtig
sind. Es ist anzugeben, aus welchen
Gründen das Gebiet als Denkmalbereich
festgesetzt wird. Dabei sollen
Pläne oder zeichnerische,
photographische oder photogrammetrische
Darstellungen der zu schützenden
Silhouette, der baulichen Abfolge
der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen
oder Einzelbauten mit der für
ihr Erscheinungsbild notwendigen
Umgebung (Freiräume, Freiflächen,
Sichtbezüge) beigefügt
werden. Der Plan oder die Darstellung
ist zum Bestandteil der Satzung
zu erklären. Der Satzung
ist das Gutachten des Landschaftsverbandes
gemäß § 22 Abs.
3 nachrichtlich beizufügen.
(3)
Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn
die
Satzung nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen ist,
die Satzung diesem Gesetz, den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
oder sonstigen Rechtsvorschriften
widerspricht oder die Festlegungen
zur Erfüllung der Ziele dieses
Gesetzes nicht ausreichen.
(4) Erläßt die Gemeinde
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
keine entsprechende Satzung, so
fordert die Obere Denkmalbehörde
sie auf, die Satzung innerhalb
von drei Monaten vorzulegen. Nach
Ablauf der Frist kann die Obere
Denkmalbehörde Denkmalbereiche
durch ordnungsbehördliche
Verordnung unter Schutz stellen.
Die Verordnung ist aufzuheben,
sobald eine rechtsverbindliche
Satzung vorliegt.
§
6 Verfahren bei der Unterschutzstellung
von Denkmalbereichen
(1)
Die Gemeinde hat den Entwurf der
Satzung zur Unterschutzstellung
von Denkmalbereichen für
die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine
Woche vorher ortsüblich mit
dem Hinweis darauf bekanntzumachen,
daß Bedenken und Anregungen
während der Auslegungsfrist
vorgebracht werden können.
(2)
Nach Ablauf der Auslegungsfrist
sind der Entwurf der Satzung sowie
die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen mit dem Landschaftsverband
zu erörtern. Soweit den Bedenken
und Anregungen nicht entsprochen
wird, teilt die Gemeinde ihre
Stellungnahme hierzu den Einsendern
schriftlich mit. Bei der Vorlage
der Satzung zur Genehmigung durch
die Obere Denkmalbehörde
sind die nicht berücksichtigten
Bedenken und Anregungen mit einer
Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3)
Die Gemeinde hat die genehmigte
Satzung öffentlich auszulegen.
Sie hat unter Hinweis auf die
Genehmigung Ort und Zeit der Auslegung
ortsüblich bekanntzumachen.
Mit der Bekanntmachung tritt die
Satzung in Kraft.
(4)
Denkmalbereiche können auch
in einem Bebauungsplan festgesetzt
werden; auf diese Festsetzungen
sind die Vorschriften des Bundesbaugesetzes
anzuwenden.
§
7 Erhaltung von Denkmälern
(1)
Die Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten haben ihre
Denkmäler instand zu halten,
instand zu setzen, sachgemäß
zu behandeln und vor Gefährdung
zu schützen, soweit ihnen
das zumutbar ist. Für die
Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen
Mitteln oder steuerliche Vorteile
in Anspruch genommen werden können.
Die Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten können
sich nicht auf Belastungen durch
erhöhte Erhaltungskosten
berufen, die dadurch verursacht
worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen
diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen
Recht zuwider unterblieben sind.
(2)
Soweit die Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten
den Verpflichtungen nach Absatz
1 nicht nachkommen, kann die Untere
Denkmalbehörde nach deren
Anhörung die notwendigen
Anordnungen treffen.
§
8 Nutzung von Baudenkmälern
und ortsfesten Bodendenkmälern
(1)
Baudenkmäler und ortsfeste
Bodendenkmäler sind so zu
nutzen, daß die Erhaltung
der Substanz auf Dauer gewährleistet
ist.
(2)
Wird ein Baudenkmal oder ortsfestes
Bodendenkmal nicht oder auf eine
die erhaltenswerte Substanz gefährdende
Weise genutzt und ist dadurch
eine Schädigung zu befürchten,
so kann die Untere Denkmalbehörde
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
verpflichten, das Baudenkmal oder
das ortsfeste Bodendenkmal in
bestimmter, ihnen zumutbarer Weise
zu nutzen. Den Verpflichteten
ist auf Antrag zu gestatten, das
Baudenkmal in einer angebotenen
anderen Weise zu nutzen, wenn
seine Erhaltung dadurch hinreichend
gewährleistet und die Nutzung
mit dem öffentlichen Recht
vereinbar ist.
§
9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1)
Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde
bedarf, wer
Baudenkmäler
oder ortsfeste Bodendenkmäler
beseitigen, verändern, an
einen anderen Ort verbringen oder
die bisherige Nutzung ändern
will,
in der engeren Umgebung von Baudenkmälern
oder ortsfesten Bodendenkmälern
Anlagen errichten, verändern
oder beseitigen will, wenn hierdurch
das Erscheinungsbild des Denkmals
beeinträchtigt wird, oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen
oder verändern will.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
wenn Gründe des Denkmalschutzes
nicht entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt.
(3) Erfordert eine erlaubnispflichtige
Maßnahme nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen eine Planfeststellung,
Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung,
Zulassung oder Zustimmung, so
haben die dafür zuständigen
Behörden die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
entsprechend diesem Gesetz in
angemessener Weise zu berücksichtigen.
Im Falle einer bauaufsichtlichen
oder immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung oder Zustimmung kann
die Erlaubnis nach Absatz 1 auch
gesondert beantragt werden.
(4)
Die Erlaubnis kann mit Auflagen
und Bedingungen erteilt werden,
soweit dies zum Schutz des Denkmals
erforderlich ist.
§
10 Veräußerungs- und
Veränderungsanzeige
(1)
Wird ein Denkmal veräußert,
so haben der frühere und
der neue Eigentümer den Eigentumswechsel
unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb eines Monats,
der Unteren Denkmalbehörde
anzuzeigen. Die Anzeige eines
Pflichtigen befreit den anderen.
(2)
Wird ein bewegliches Denkmal an
einen anderen Ort verbracht, so
hat der Eigentümer oder sonstige
Nutzungsberechtigte dies der Unteren
Denkmalbehörde innerhalb
eines Monats anzuzeigen.
§
11 Schutz der Bodendenkmäler
Die
Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden
haben die Sicherung der Bodendenkmäler
bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung
und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen
zu gewährleisten.
§
12 Erlaubnisvorbehalt
Für
Eingriffe in Bodendenkmäler
gilt § 9 entsprechend.
§
13 Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälem
graben oder Bodendenkmäler
aus einem Gewässer bergen
will, bedarf hierzu der Erlaubnis
der Oberen Denkmalbehörde.
Ausgenommen sind Nachforschungen,
die unter der Verantwortung des
Landes, des Landschaftsverbandes
oder der Stadt Köln (§
22 Abs. 5) stattfinden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen,
wenn die beabsichtigte Grabung
oder Bergung Bodendenkmäler
oder die Erhaltung von Quellen
für die Forschung nicht gefährdet.
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen
und unter Bedingungen erteilt
werden, die die Planung und Ausführung
der Grabung oder Bergung, die
Leitung durch vorgebildete Fachkräfte,
die Behandlung und Sicherung der
Bodenfunde, die Dokumentation
der Grabungsfunde, die Berichterstattung
und die abschließende Herrichtung
der Grabungsstätte betreffen.
Sie kann auch unter der Bedingung
erteilt werden, daß die
Ausführung nach einem von
der Oberen Denkmalbehörde
gebilligten Plan erfolgt.
§
14 Grabungsschutzgebiete
(1)
Die Obere Denkmalbehörde
kann bestimmte Grundstücke,
die nachweislich oder nach der
Überzeugung von Sachverständigen
Bodendenkmäler enthalten,
durch ordnungsbehördliche
Verordnung im Benehmen mit dem
Landschaftsverband oder der Stadt
Köln (§ 22 Abs. 5) für
drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten
erklären; die Frist kann
angemessen verlängert werden,
soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler
dies erfordert. Wenn in dem betreffenden
Gebiet dem Bergrecht unterliegende
Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen
mit dem Landesoberbergamt NordrheinWestfalen
herbeizuführen.
(2)
In der Verordnung sind die Maßnahmen
zu bezeichnen, die einer Erlaubnis
bedürfen. Die Erlaubnis erteilt
die Obere Denkmalbehörde.
Auf die Erlaubnis findet §
9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
§
15 Entdeckung von Bodendenkmälern
(1)
Wer in oder auf einem Grundstück
ein Bodendenkmal entdeckt, hat
dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband
unverzüglich anzuzeigen.
Die Gemeinde hat unverzüglich
den Landschaftsverband zu benachrichtigen.
Dieser unterrichtet die Obere
Denkmalbehörde.
(2)
Zur Anzeige verpflichtet sind
auch der Eigentümer und die
sonstigen Nutzungsberechtigten
sowie der Leiter der Arbeiten,
bei denen das Bodendenkmal entdeckt
worden ist, sobald sie von der
Entdeckung erfahren. Absatz 1
gilt entsprechend. Die Anzeige
eines Verpflichteten befreit die
übrigen.
§
16 Verhalten bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern
(1)
Die zur Anzeige Verpflichteten
haben das entdeckte Bodendenkmal
und die Entdeckungsstätte
in unverändertem Zustand
zu erhalten.
(2)
Die Verpflichtung gemäß
Absatz 1 erlischt drei Werktage
nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher
Anzeige spätestens eine Woche
nach deren Absendung. Die Obere
Denkmalbehörde kann die Frist
von drei Werktagen verlängern,
wenn die sachgerechte Untersuchung
oder die Bergung des Bodendenkmals
dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal
bei laufenden Arbeiten entdeckt
worden, so soll die Frist von
drei Werktagen nur überschritten
werden, wenn der Betroffene hierdurch
nicht wirtschaftlich unzumutbar
belastet wird.
(3)
Die Verpflichtung nach Absatz
1 erlischt vor Ablauf von drei
Werktagen mit dem Abschluß
der Untersuchung oder Bergung
durch den Landschaftsverband oder
die Stadt Köln (§ 22
Abs. 5) oder der Freigabe durch
die Obere Denkmalbehörde
im Benehmen mit dem Landschaftsverband
oder der Stadt Köln (§
22 Abs. 5).
(4) Das Land und der Landschaftsverband
oder die Stadt Köln (§
22 Abs. 5) sind berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten
und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu sechs Monaten
in Besitz zu nehmen. Dabei sind
alle zur Erhaltung des Bodendenkmals
notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Die Obere Denkmalbehörde
kann die Frist verlängern,
wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals
oder für seine wissenschaftliche
Erforschung erforderlich ist.
§
17 Ablieferung
(1)
Ein bei einer Grabung oder gelegentlich
in oder auf einem Grundstück
oder in einem Gewässer entdecktes
bewegliches Bodendenkmal ist auf
Verlangen gegen Entschädigung
(§ 34) abzuliefern.
(2)
Das Land, der Landschaftsverband,
der Kreis und die Gemeinde, in
deren Gebiet das Bodendenkmal
gefunden wurde, haben das Recht,
die Ablieferung zu verlangen.
(3)
Die Ablieferung kann nur verlangt
werden, wenn dies zur dauernden
Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich
ist oder wenn das Bodendenkmal
so bedeutend ist, daß seine
Unterbringung an einer öffentlichen
Stelle im öffentlichen Interesse
liegt.
(4)
Die Ablieferung kann nicht mehr
verlangt werden, wenn seit dem
Zugang der Anzeige (§ 15
Abs. 1) sechs Monate vergangen
sind oder der Eigentümer
einem Erwerbsberechtigten die
Ablieferung des Bodendenkmals
angeboten und dieser das Angebot
nicht binnen sechs Monaten angenommen
hat.
(5) Über den Antrag auf Ablieferung
entscheidet der Regierungspräsident.
(6)
Wird das Ablieferungsbegehren
von mehreren gestellt, so bestimmt
die Oberste Denkmalbehörde
nach Anhörung des Landschaftsverbandes
oder der Stadt Köln (§
22 Abs. 5) und des Regierungspräsidenten
den an erster Stelle Erwerbsberechtigten
und die Reihenfolge, in der im
Falle seines Ausscheidens die
übrigen Erwerbsberechtigten
an seine Stelle treten. Sie hat
dabei auf die örtliche Bedeutung
des Bodendenkmals, das Interesse
der Wissenschaft sowie die bestehenden
wissenschaftlichen und denkmalpflegerischen
Einrichtungen Rücksicht zu
nehmen.
§
18 Durchführung der Ablieferung
(1)
Nach Zahlung oder Hinterlegung
der Entschädigung ist das
Bodendenkmal abzuliefern. §
16 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2)
Der Regierungspräsident hat
die zur Durchführung der
Ablieferung erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
(3)
Mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
nach § 17 Abs. 5 erlangt
der Erwerbsberechtigte das Eigentum
an dem Bodendenkmal.
§
19 Sonderregelung bei Maßnahmen
zur Gewinnung von Bodenschätzen
(1)
Auf Bodendenkmäler in Gebieten,
in denen nach den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung bergbaulichen
Maßnahmen oder Maßnahmen
nach dem Abgrabungsgesetz vorgesehen
sind, finden - soweit die Gebiete
hierfür in Anspruch genommen
werden - mit Beginn dieser Maßnahme
die §§ 14, 25 und 30
keine Anwendung.
(2)
Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen
ist dem Landschaftsverband oder
der Stadt Köln (§ 22
Abs. 5) Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen
Untersuchung von vermuteten Bodendenkmälem
oder zu deren Bergung zu geben.
Hierzu sind dem Landschaftsverband
oder der Stadt Köln (§
22 Abs. 5) rechtzeitig alle einschlägigen
Planungen sowie deren Änderungen
bekanntzugeben. Die erforderlichen
Arbeiten sind so vorzunehmen,
daß keine unzumutbaren Behinderungen
bei der Durchführung der
Maßnahmen entstehen.
(3)
Bei der Zulassung bergrechtlicher
Betriebspläne haben die Bergbehörden
das Benehmen mit dem Landschaftsverband
oder der Stadt Köln (§
22 Abs. 5) herbeizuführen.
(4)
Während des Abbaues ist dem
Landschaftsverband oder der Stadt
Köln (§ 22 Abs. 5) die
Möglichkeit einzuräumen,
alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse
laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler
zu überprüfen, diese
archäologisch zu untersuchen
und zu bergen.
§
20 Denkmalbehörden
(1)
Denkmalbehörden sind
Oberste Denkmalbehörde: der
Kultusminister;
Obere Denkmalbehörde: die
Regierungspräsidenten für
die kreisfreien Städte, im
übrigen die Oberkreisdirektoren
als untere staatliche Verwaltungsbehörden;
Untere Denkmalbehörden: die
Gemeinden.
(2) Die Kreise sind zur Beratung
der Unteren Denkmalbehörden
verpflichtet, soweit diese nicht
Große oder Mittlere kreisangehörige
Städte sind.
(3)
Die Denkmalbehörden sind
Sonderordnungsbehörden. Die
ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben gelten als solche der
Gefahrenabwehr.
§
21 Zuständigkeit der Denkmalbehörden
(1)
Soweit nicht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist, sind die
Unteren Denkmalbehörden für
den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
(2)
Örtlich zuständig ist
die Denkmalbehörde, in deren
Bezirk sich das Denkmal befindet.
Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere
Denkmalbehörde über
die Zuständigkeit. Bei Bodendenkmälem
richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte;
bei Gefahr im Verzuge kann auch
die Denkmalbehörde Anordnungen
erlassen, in deren Bezirk sich
das Bodendenkmal befindet.
(3)
Ist der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen
als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
eines Denkmals betroffen, entscheidet
anstelle der Unteren Denkmalbehörde
der Regierungspräsident.
(4)
Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden
treffen ihre Entscheidungen im
Benehmen mit dem Landschaftsverband.
Das Benehmen gilt als hergestellt,
wenn der Denkmalbehörde nicht
innerhalb von drei Monaten eine
Äußerung des Landschaftsverbandes
vorliegt. Will die Denkmalbehörde
von der Äußerung des
Landschaftsverbandes abweichen,
so hat der Landschaftsverband
das Recht, unmittelbar die Entscheidung
der Obersten Denkmalbehörde
herbeizuführen. § 22
Abs. 5 gilt entsprechend.
§
22 Denkmalpflege
(1)
Die Denkmalpflege obliegt den
Gemeinden und Gemeindeverbänden
als Selbstverwaltungsaufgabe.
§ 20 bleibt unberührt.
(2)
Die Landschaftsverbände beraten
und unterstützen die Gemeinden
und Kreise in der Denkmalpflege
und wirken fachlich bei den Entscheidungen
der Denkmalbehörden mit.
(3)
Die Landschaftsverbände nehmen
im Rahmen der Denkmalpflege durch
Denkmalpflegeämter insbesondere
folgende Aufgaben wahr:
Fachliche Beratung und Erstattung
von Gutachten in allen Angelegenheiten
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
wissenschaftliche Untersuchung
und Erforschung der Denkmäler
sowie deren Veröffentlichung
und wissenschaftliche Behandlung
der Fragen von Methodik und Praxis
der Denkmalpflege, Konservierung
und Restaurierung von Denkmälern
sowie fachliche Überwachung
dieser Maßnahmen, wissenschaftliche
Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung
von Bodendenkmälern, Überwachung
dieser Maßnahmen sowie Erfassung
der beweglichen Bodendenkmäler,
Bewirtschaftung der ihnen vom
Land bereitgestellten Mittel für
die Denkmalpflege, Wahrnehmung
der Interessen der Denkmalpflege
bei Planungen und sonstigen Maßnahmen
der Gemeinden und Gemeindeverbände
oder anderer öffentlicher
Stellen als Träger öffentlicher
Belange, Beratung bei der Vorbereitung
von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.
(4) Die Denkmalpflegeämter
sind bei der Erstellung von Gutachten
an fachliche Weisungen nicht gebunden;
sie sind berechtigt, ihre Gutachten
an diejenigen Personen, Behörden
und sonstigen Stellen zu übermitteln,
die ein berechtigtes Interesse
nachweisen.
(5)
Für ihr Gebiet nimmt die
Stadt Köln anstelle des Landschaftsverbandes
Rheinland die Aufgaben der Bodendenkmalpflege
wahr.
§
23 Beiräte
(1)
Zur Vertretung der Belange der
Denkmalpflege können bei
der Obersten Denkmalbehörde
ein Landesdenkmalrat gebildet
sowie die anerkannten Denkmalpflegeorganisationen
angehört werden.
(2)
Bei jeder Unteren Denkmalbehörde
ist ein Ausschuß ihrer Vertretung
für die Aufgaben nach diesem
Gesetz zu bestimmen. Die Vertretung
bestimmt durch Satzung, ob ein
Denkmalausschuß gebildet
oder welchem anderen Ausschuß
diese Aufgabe zugewiesen wird.
In der Satzung soll die Möglichkeit
vorgesehen werden, daß an
Beratungen von Aufgaben nach diesem
Gesetz zusätzlich für
die Denkmalpflege sachverständige
Bürger mit beratender Stimme
teilnehmen.
§
24 Beauftragte für Denkmalpflege
(1)
Die Untere Denkmalbehörde
kann im Benehmen mit dem Landschaftsverband
ehrenamtliche Beauftragte für
Denkmalpflege bestimmen.
(2)
Werden für ein Gemeindegebiet
mehrere ehrenamtliche Beauftragte
für Denkmalpflege berufen,
so sollen deren Aufgabenbereiche
nach regionalen oder fachlichen
Gesichtspunkten abgegrenzt werden.
(3)
Der Beauftragte für Denkmalpflege
wird für die Dauer von fünf
Jahren berufen. Die Wiederberufung
ist zulässig.
(4)
Die ehrenamtlichen Beauftragten
für Denkmalpflege werden
gutachtlich tätig. Sie haben
insbesondere folgende Aufgaben:
Vermittlung von Informationen,
Hinweisen und Auskünften
an den Ausschuß gemäß
§ 23 Abs. 2, die Untere Denkmalbehörde
und den Landschaftsverband,
Beobachtung der örtlichen
Vorhaben, Planungen, Vorgänge
und Presseberichterstattung, von
denen die Interessen der Denkmalpflege
berührt werden, sowie
Pflege von Verbindungen zu Institutionen
und Personen, die der Denkmalpflege
Verständnis entgegenbringen
oder ihr förderlich sein
können.
§ 25 Denkmalpflegeplan
(1)
Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne
aufstellen und fortschreiben.
(2)
Der Denkmalpflegeplan gibt die
Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sowie die
Darstellungen und Festsetzungen
in der Bauleitplanung nachrichtlich
wieder. Er enthält die Bestandsaufnahme
und Analyse des Gebietes der Gemeinde
unter siedlungsgeschichtlichen
Gesichtspunkten, die Darstellung
der Bau- und Bodendenkmäler,
der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete
sowie - nachrichtlich - der erhaltenswerten
Bausubstanz und ein Planungs-
und Handlungskonzept zur Festlegung
der Ziele und Maßnahmen,
mit denen der Schutz, die Pflege
und die Nutzung von Denkmälern
im Rahmen der Stadtentwicklung
verwirklicht werden sollen.
§ 26 Erlaubnisverfahren
(1)
Der Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach diesem Gesetz ist
schriftlich mit den zur Beurteilung
des Vorhabens erforderlichen Unterlagen
bei der zuständigen Denkmalbehörde
einzureichen.
(2)
Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz
erlischt, wenn nicht innerhalb
von zwei Jahren nach ihrer Erteilung
mit der Durchführung des
Vorhabens begonnen oder wenn die
Durchführung zwei Jahre unterbrochen
worden ist. Die Frist kann verlängert
werden.
§
27 Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes
(1)
Wer eine Handlung, die nach diesem
Gesetz der Erlaubnis bedarf, ohne
Erlaubnis, unsachgemäß
oder im Widerspruch zu Auflagen
durchführt, muß auf
Verlangen der Unteren Denkmalbehörde
die Arbeiten sofort einstellen
und den bisherigen Zustand wiederherstellen.
(2)
Wer widerrechtlich ein Denkmal
vorsätzlich oder fahrlässig
beschädigt oder zerstört,
ist auf Verlangen der Unteren
Denkmalbehörde verpflichtet,
das Zerstörte wiederherzustellen.
(3)
Im übrigen finden die Vorschriften
des Ordnungsbehördengesetzes
Anwendung.
§
28 Auskunfts- und Betretungsrecht
(1)
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Denkmälern sind verpflichtet,
den Denkmalbehörden und den
Landschaftsverbänden die
zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2)
Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Denkmälern haben nach
vorheriger Benachrichtigung zu
gestatten, daß die Beauftragten
der Denkmalbehörden Grundstücke
und Wohnungen betreten sowie Prüfungen
und Untersuchungen anstellen,
soweit dies zur Erhaltung des
Denkmals dringend erforderlich
ist. Das Betreten von Wohnungen
ist ohne Einwilligung des Eigentümers
oder sonstigen Nutzungsberechtigten
nur bei Gefahr im Verzuge oder
aufgrund richterlicher Anordnung
zulässig. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes
über Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3)
Bei allen Maßnahmen ist
Rücksicht auf die Betroffenen
zu nehmen; für die durch
die Ausübung dieser Rechte
entstehenden Schäden ist
Ersatz zu leisten.
§
29 Gebührenfreiheit
Für
Amtshandlungen nach diesem Gesetz
werden Gebühren nicht erhoben;
dies gilt nicht für Entscheidungen
nach den §§ 9, 12, 13
und 14.
§
30 Enteignungen
(1)
Eine Enteignung von Baudenkmälern
und ortsfesten Bodendenkmälem
ist nach diesem Gesetz zulässig,
wenn allein dadurch ein Denkmal
in seinem Bestand, seiner Eigenart
oder seinem Erscheinungsbild erhalten
werden kann, ein Denkmal der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden
kann, sofern hieran ein öffentliches
Interesse besteht, oder in einem
Grabungsschutzgebiet planmäßige
Nachforschungen betrieben werden
können.
(2) Durch Enteignung können
das Eigentum an Grundstücken
entzogen oder belastet werden,
andere Rechte an Grundstücken
entzogen oder belastet werden,
Rechte entzogen werden, die zum
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung
von Grundstücken berechtigen
oder die den Verpflichteten in
der Benutzung von Grundstücken
beschränken.
(3) Die Enteignung ist zugunsten
des Landes oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen
Rechts zulässig. Zugunsten
einer juristischen Person des
Privatrechts ist die Enteignung
nur zulässig, wenn der Enteignungszweck
zu den satzungsmäßigen
Aufgaben der juristischen Person
gehört und seine Erfüllung
im Einzelfall gesichert erscheint.
(4)
Zuständig für das Enteignungsverfahren
ist der Regierungspräsident.
(5)
Auf die Enteignung sind die allgemeinen
landesrechtlichen Enteignungsvorschriften
anzuwenden. Über die Zulassung
der Enteignung entscheidet die
Oberste Denkmalbehörde.
§
31 Übernahme von Denkmälern
Der
Eigentümer kann die Übernahme
eines Denkmals durch die Gemeinde
verlangen, wenn und soweit es
ihm mit Rücksicht auf seine
Pflicht zur Erhaltung des Denkmals
aufgrund einer behördlichen
Maßnahme nach diesem Gesetz
wirtschaftlich nicht zuzumuten
ist, das Denkmal zu behalten oder
es in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu
nutzen. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 30
entsprechende Anwendung.
§
32 Vorkaufsrecht
(1)
Der Gemeinde steht beim Kauf von
Grundstücken, auf oder in
denen sich Baudenkmäler oder
ortsfeste Bodendenkmäler
befinden, ein Vorkaufsrecht zu.
Es darf nur ausgeübt werden,
wenn dadurch die dauernde Erhaltung
des Baudenkmals oder ortsfesten
Bodendenkmals ermöglicht
werden soll. Das Vorkaufsrecht
ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an eine Person
veräußert, die mit
ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in
der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt ist.
(2)
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen
zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrages durch Verwaltungsakt
gegenüber dem Veräußerer
ausgeübt werden. Die §§
504,505 Abs. 2, 506 bis 509 und
512 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Nach Mitteilung
des Kaufvertrages ist auf Ersuchen
der Gemeinde zur Sicherung ihres
Anspruchs auf Übereignung
des Grundstücks eine Vormerkung
in das Grundbuch einzutragen;
die Gemeinde trägt die Kosten
der Eintragung der Vormerkung
und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar. Bei
einem Eigentumserwerb aufgrund
der Ausübung des Vorkaufsrechts
erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde
nach Ausübung des Vorkaufsrechts
im Grundbuch als Eigentümerin
eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt
ersuchen, eine zur Sicherung des
Übereignungsanspruchs des
Käufers im Grundbuch eingetragene
Vormerkung zu löschen; sie
darf das Ersuchen nur stellen,
wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts
für den Käufer unanfechtbar
ist.
(3)
Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete
hat der Gemeinde den Inhalt des
mit dem Dritten abgeschlossenen
Vertrags unverzüglich mitzuteilen;
die Mitteilung des Verpflichteten
wird durch die Mitteilung des
Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt
darf bei Veräußerungen
den Erwerber als Eigentümer
in das Grundbuch nur eintragen,
wenn ihm die Nichtausübung
oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. Besteht ein
Vorkaufsrecht nicht oder wird
es nicht ausgeübt, hat die
Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten
darüber unverzüglich
ein Zeugnis auszustellen. Das
Zeugnis gilt als Verzicht auf
die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(4)
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht
zugunsten einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ausüben. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Die Gemeinde
kann das Vorkaufsrecht zugunsten
einer juristischen Person des
Privatrechts ausüben, wenn
die dauernde Erhaltung der in
oder auf einem Grundstück
liegenden Baudenkmäler oder
ortsfesten Bodendenkmäler
zu den satzungsmäßigen
Aufgaben der juristischen Person
gehört und bei Berücksichtigung
aller Umstände gesichert
ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht
zugunsten eines anderen nur ausüben,
wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten
vorliegt.
§
33 Entschädigung
Soweit
der Vollzug dieses Gesetzes enteignende
Wirkung hat, ist eine angemessene
Entschädigung in Geld zu
gewähren. Im übrigen
gilt § 30 Abs. 5 Satz 1.
§
34 Entschädigung für
bewegliche Bodendenkmäler
(1)
Über den Antrag auf Feststellung
der Entschädigung im Falle
der Ablieferung (§ 17) entscheidet
der Regierungspräsident.
(2)
Die Entschädigung bestimmt
sich nach dem Verkehrswert des
Bodendenkmals. Über den Verkehrswert
ist das Gutachten einer Sachverständigenkommission
einzuholen.
(3)
Der Regierungspräsident setzt
die Entschädigung auf der
Grundlage des Gutachtens der Sachverständigenkommission
fest. Sie ist an denjenigen zu
zahlen, der gemäß §
18 Abs. 3 sein Eigentum an dem
beweglichen Bodendenkmal verloren
hat. Sind sonstige dinglich Berechtigte
vorhanden, ist die Entschädigung
zu hinterlegen.
(4)
Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem
die bei der Wertbemessung nicht
berücksichtigten Aufwendungen
zu ersetzen, die dem Entdecker,
dem Eigentümer des Grundstücks
oder dem Leiter der Arbeiten durch
Maßnahmen zur Erhaltung
des Bodendenkmals oder der Entdeckungsstätte
entstanden sind, soweit er sie
nach den Umständen für
erforderlich hielt. Etwaige Ansprüche
nach § 33 sind in dieses
Verfahren einzubeziehen.
(5)
Der Entschädigungsbeschluß
ist den Verfahrensbeteiligten
zuzustellen. Er kann binnen eines
Monats nach Zustellung vor dem
ordentlichen Gericht angefochten
werden.
(6)
Die Kosten des Verfahrens trägt
der Erwerbsberechtigte.
(7)
Verzichtet der Erwerbsberechtigte
nachträglich auf sein Recht,
so ist er verpflichtet, den Beteiligten
die durch das Verfahren entstandenen
notwendigen Aufwendungen zu erstatten
und in den Fällen des Absatzes
4 den dort bezeichneten Ersatz
zu leisten.
(8)
Dem Verzicht steht es gleich,
wenn der Erwerbsberechtigte die
endgültig festgestellte Entschädigung
nicht binnen einer vom Regierungspräsidenten
auf Antrag zu bestimmenden Frist
zahlt oder hinterlegt.
(9)
Der Kultusminister wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die näheren
Bestimmungen über die Bestellung
der Sachverständigenkommission,
das Verfahren und die Kosten zu
treffen.
§
35 Leistungen
(1)
Leistungen nach diesem Gesetz
werden aus Mitteln des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände
erbracht. Die Förderung der
Pflege von Denkmälern setzt
den Antrag des Eigentümers
voraus.
(2)
Die Förderung erfolgt in
Form von Zuschüssen, Darlehen
und Zinszuschüssen. Die Leistungsfähigkeit
des Eigentümers wird bei
Festsetzung der Beteiligung bzw.
Förderung des Landes berücksichtigt.
(3)
Landesmittel werden gewährt
als
Pauschalzuweisungen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Förderung privater Denkmalpflegemaßnahmen,
Einzelzuschüsse zur Förderung
von Denkmälern, die im Eigentum
von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
stehen,
Einzelzuschüsse für
Denkmäler, die im Eigentum
von Kirchen oder Religionsgemeinschaften
stehen,
Einzelzuschüsse für
größere private Denkmalpflegemaßnahmen.
Die Höhe der Pauschalzuweisungen
an die Gemeinden soll sich an
der Bedeutung des Denkmälerbestandes
und am Umfang der Denkmalpflegemaßnahmen
ausrichten.
(4)
Es können auch Denkmalpflegeorganisationen,
gemeinnützige Träger
und Einzelpersonen gefördert
werden, die denkmalpflegerische
Aufgaben wahrnehmen.
(5)
Führt die Beteiligung öffentlicher
Hände an den Kosten des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege zu einer
Wertsteigerung des Denkmals, so
haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte
den diesbezüglichen Aufwand
zu ersetzen, soweit ihnen dieses
zugemutet werden kann.
§
36 Denkmalförderungsprogramm
(1)
Die Regierungspräsidenten
bereiten jährlich im Benehmen
mit den Landschaftsverbänden
und, soweit die Bodendenkmalpflege
der Stadt Köln betroffen
ist, mit dieser das Denkmalförderungsprogramm
für das folgende Jahr vor.
Das Programm enthält die
Aufstellung aller beabsichtigten
Maßnahmen sowie deren Kosten
und Finanzierung.
(2)
Die Regierungspräsidenten
legen das vorbereitete Denkmalförderungsprogramm
der Obersten Denkmalbehörde
vor. Diese beteiligt die Kirchen
und Religionsgemeinschaften wegen
der Einbeziehung ihrer Denkmäler.
Sie stellt das Denkmalförderungsprogramm
auf.
§
37 Städtebauförderung,
Wohnungsmodernisierung
Baudenkmäler
und Denkmalbereiche können
auch nach den Vorschriften des
Bundes und des Landes über
den Einsatz von Städtebau-
und Wohnungsmodernisierungsmitteln
erhalten, erneuert und einer funktionsgerechten
Nutzung zugeführt werden.
Die Landschaftsverbände wirken
hierbei im Rahmen ihrer Aufgaben
als Träger öffentlicher
Belange mit.
§
38 Denkmäler, die der Religionsausübung
dienen
Mit
den Kirchen und Religionsgemeinschaften
soll die Zusammenarbeit bei Schutz
und Pflege ihrer Denkmäler
fortgesetzt werden. Bei Entscheidungen
über diese Denkmäler
haben die Denkmalbehörden
die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften
festgestellten Belange der Religionsausübung
zu beachten.
§
39 Schutz bei Katastrophen
(1)
Der Kultusminister wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Innenminister die zum
Schutz der Denkmäler für
den Fall von Katastrophen erforderlichen
Vorschriften zu erlassen. Dabei
können insbesondere der Eigentümer
und die sonstigen Nutzungsberechtigten
verpflichtet werden, den Aufbewahrungsort
von Denkmälern zu melden,
Denkmäler mit den in internationalen
Verträgen vorgesehenen Kennzeichen
versehen zu lassen,
Denkmäler zu bergen, besonders
zu sichern, bergen oder besonders
sichern zu lassen oder sie zum
Zwecke der vorübergehenden
Verwahrung an Bergungsorten auf
Anordnung der Denkmalbehörde
abzuliefern, die wissenschaftliche
Erfassung von Denkmälern
oder sonstige zu ihrer Dokumentierung,
Sicherung oder Wiederherstellung
von der Denkmalbehörde angeordnete
Maßnahmen zu dulden.
(2) Soweit in der Rechtsverordnung
eine Ablieferungsfrist vorgesehen
wird, ist anzuordnen, daß
die abgelieferten Sachen unverzüglich
den Berechtigten zurückzugeben
sind, sobald die weitere Verwahrung
an einem Bergungsort zum Schutz
der Denkmäler nicht mehr
erforderlich ist.
§
40 Bescheinigungen für steuerliche
Zwecke
Bescheinigungen
für die Erlangung von Steuervergünstigungen
werden von der Unteren Denkmalbehörde
im Benehmen mit dem Landschaftsverband
ausgestellt. Sie dürfen nur
erteilt werden, wenn das Denkmal
in die Denkmalliste eingetragen
ist oder gemäß §
4 Abs. 1 und 2 als vorläufig
eingetragen gilt.
§
41 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine nach
§ 10 oder § 15 Abs.
1 erforderliche Anzeige nicht
unverzüglich erstattet, Maßnahmen,
die nach §§ 9 Abs. 1,
12,13 Abs. 1, oder 14 Abs. 2 der
Erlaubnis bedürfen, ohne
Erlaubnis oder abweichend von
ihr durchführt oder durchführen
läßt, entdeckte Bodendenkmäler
oder die Entdeckungsstätte
nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert
läßt, eine nach §
28 Abs. 1 geforderte Auskunft
nicht erteilt,
seinen Verpflichtungen gemäß
§ 39 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können
mit Geldbußen bis zu 500
000 DM geahndet werden. Wird ohne
Erlaubnis nach § 9 Abs. 1
Buchstabe a ein Baudenkmal zerstört,
kann eine Geldbuße bis zu
1000000 DM festgesetzt werden.
(3)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
verjährt in fünf Jahren.
(4)
Zuständige Behörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Untere Denkmalbehörde.
§
42 Verwaltungsvorschriften
Der
Kultusminister erläßt
die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§
43 Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli
1980 in Kraft. Die §§
3 Abs. 6, 5, 6, 34 Abs. 9, 39
und 42 treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2)
Es treten am 1. Juli 1980 außer
Kraft: