Nachbarschaftsrecht
Sachsen
ERSTER
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Nachbar und Eigentümer
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes
ist der Eigentümer eines
Grundstücks, das zu dem Grundstück
des verpflichteten Eigentümers
in einem einen örtlichen
Zusammenhang steht. Eigentümer
im Sinne der folgenden Vorschriften
ist der verpflichtete Eigentümer
eines Grundstücks.
(2) An die Stelle des Eigentümers
oder Nachbarn treten der
Erbbauberechtigte im Fall der
Belastung des Grundstücks
mit einem Erbbaurecht und der
Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung
nach dem Gesetz zur Änderung
sachenrechtlicher Bestimmungen
(Sachenrechtsänderungsgesetz
- SachenRÄndG) vom 21. September
1994 (BGB. l 8.2457) einbezogenen
Rechtsverhältnisses.
§
2 Nachbarliche Rücksicht
Rechte
aus diesem Gesetz dürfen
nur unter Rücksichtnahme
auf die berechtigten Interessen
des Eigentümers oder Nachbarn
ausgeübt werden. Sie dürfen
nicht zur Unzeit geltend gemacht
werden.
§ 3 Verhältnisse zu
anderen Vorschriften
Die
§§ 4 bis 30 gelten nur,
soweit der Eigentümer und
der Nachbar keine von diesen Bestimmungen
abweichenden Vereinbarungen treffen
und öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegen stehen.
Vereinbarungen binden den Rechtsnachfolger
nur im Falle der Gesamtrechtsnachfolge
oder soweit die sich aus ihnen
ergebenden Rechte im Grundbuch
eingetragen sind.
ZWEITER ABSCHNITT
Einfriedungen
§
4 Einfriedungsrecht
Jeder
Nachbar darf sein Grundstück
einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen
dürfen auch dürfen auch
auf der Grenze errichtet werden.
Eine Einfriedung darf bei Grundstücksgrenzen
zu dem Gemeingebrauch dienenden
Fläche nicht auf der Grenze
vorgenommen. Die Vorschriften
des dritten Abschnittes bleiben
unberührt
§ 5 Kosten
(1)
Wer eine Einfriedung errichtet,
trägt die Herstellungs- und
Unterhaltungskosten
(2) Die Kosten für die Unterhaltung
einer ortüblichen Einfriedung
auf der Grenze tragen der Eigentümer
und der Nachbar zu gleichen Teilen.
Die Kosten der Unterhaltung vorhandener
Einfriedungen zu dem Gemeinbrauch
dienenden Flächen trägt
jeder Nachbar selbst. Die Eigentümer
von landwirtschaftlich (§
201 Baugesetzbuch> genutzten
Grundstücken und Waldflächen
sind nicht zur Tragung von Kosten
der Unterhaltung von Einfriedungen
verpflichtet.
§ 6 Kostentragungspflicht
der Störers
Reicht
eine ortsübliche Einfriedung
nicht aus, um angemessenen Schutz
vor unzumutbaren Beeinträchtigungen
durch eine nicht ortsübliche
Benutzung des anderen Grundstücks
zu bieten, so kann der Nachbar
von dem Eigentümer die Erstattung
der Mehrkosten der Herstellung
und Unterhaltung der Einfriedung
verlangen1 die für die Verhinderung
oder Verminderung der Beeinträchtigung
erforderlich sind.
§ 7 Abstand von der Grenze
(1)
Eine Einfriedung muss von der
Grenze eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks des
Nachbarn 0,6 m zurückbleiben,
wenn beide Grundstücke außerhalb
eines im Zusammenhang bebauten
Ortteils liegen und nicht in einem
Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen
sind. Der Geländestreifen
vor der Einfriedung darf bei der
Bewirtschaftung des Grundstücks
des Nachbarn betreten und befahren
werden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz
1 erlischt, wenn eines der beiden
Grundstücke Teil eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils
oder in einem Bebauungsplan als
Bauland ausgewiesen wird.
§ 8 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Der
Anspruch auf Beseitigung einer
Einfriedung, die einen geringeren
als den in § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen
Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
wenn der Nachbar nicht spätestens
im zweiten Kalenderjahr nach Errichtung
der Einfriedung Klage auf Beseitigung
erhoben hat Dies gilt nicht, wenn
die Einfriedung durch eine andere
ersetzt wird.
DRITTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Pflanzen
§ 9 Grenzabstände für
Bäume und Sträucher
(1)
Der Nachbar kann vorn Eigentümer
verlangen, dass Bäume, Sträucher
oder Hecken innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils
mindestens 0,5 m oder, falls sie
über 2 m hoch sind, mindestens
2 m von der Grundstücksgrenze
des Nachbarn entfernt sind.
(2) Außerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteil genügt
ein Grenzabstand von 1 m für
alle Anpflanzungen.
(3) § 25 des Waldgesetzes
für den Freistaat Sachsen
(SächsWaldG) vom 10. April
1992 (SächsGVBl. 8.137) bleibt
unberührt.
§ 10 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen
Grundstücken
Ist
das Grundstück des Nachbarn
landwirtschaftlich genutzt, ist
zu diesem mindestens ein Abstand
von 0,75 m oder, falls die Bäume,
Sträucher oder Hecken über
2 m hoch sind, ein Abstand von
mindestens 3 m einzuhalten, wenn
der Schattenwurf die wirtschaftliche
Bestimmung des Grundstücks
erheblich beeinträchtigen
würde.
§ 11 Grenzabstände im
Weinbau
(1)
Der Nachbar kann vom Eigentümer
eines dem Weinbau dienenden Grundstücks
bei der Anpflanzung von Rebstöcken
die Beachtung folgender Abstände
von der Grenze seines Grundstücks
verlangen:
gegenüber
den parallel zu den Rebstöcken
verlaufenden Grenzen die Hälfte
des geringsten Zeilenabstandes,
gemessen zwischen den Mittellinien
der Rebzeilen, mindestens aber
0,75m.
gegenüber
den sonstigen Grenzen, gerechnet
vorn äußersten Rebstock
oder der äußersten
Verankerung der Erziehungsvorrichtung
an, mindestens 1 m. (2) Absatz
1 gilt nicht für die Anpflanzung
von Rebstocken an Grundstücksgrenzen,
die durch Stützmauern gebildet
werden.
§
12 Ausnahmen
Die
§§ 9 bis 11 gelten nicht
für
Anpflanzungen
an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch
dienenden Flächen,
Anpflanzungen
im öffentlichen Straßenraum
und an Uferböschungen,
Anpflanzungen
hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen
Einfriedung, wenn sie diese nicht
überragen.
§
13 Bestimmung des Abstandes
Abstand
nach diesem Abschnitt ist die
kürzeste waagerechte Entfernung
zwischen der Grenze und der Mitte
des Baumstammes, des Strauches
oder der Hecke an der Stelle,
an der die Pflanze aus dem Boden
austritt
§ 14 Anspruch auf Beseitigung
(1)
Der Nachbar kann verlangen, dass
Bäume, Sträucher oder
Hecken, die über die nach
§§ 9 oder 10 zulässigen
Höhen hinauswachsen, nach
Wahl des Eigentümers zurückgeschnitten
oder beseitigt werden.
(2) Der Eigentümer braucht
das Zurückschneiden und die
Beseitigung von Pflanzen nicht
in der Zeit vom 1. März bis
zum 30. September vorzunehmen.
§ 15 Ausschluss des Anspruchs
auf Beseitigung
Der
Anspruch aus § 14 Abs. l
ist ausgeschlossen, wenn die Bäume,
Sträucher und Hecken über
die nach §§ 9 oder 10
zulässige Höhe hinauswachsen
und der Nachbar seinen Anspruch
nicht spätestens im fünften
darauffolgenden Kalenderjahr gerichtlich
geltend macht
§ 16 Bestandsschutz
Die
Rechtmäßigkeit des
Grenzabstandes von Bäumen,
Sträuchern, Hecken und Rebstöcken
wird durch nachträgliche
Grundstücksteilungen, rechtmäßige
Änderungen der Grundstücksgrenze
oder Grenzfeststellungen nicht
berührt Sie richtet sich
bei nachträglichen Grenzfeststellungen
nach dem bisher angenommenen Grenzverlauf
VIERTER ABSCHNITT
Bodenerhöhungen
und Aufschichtungen
§
17 Bodenerhöhungen
Der
Nachbar kann verlangen, daß
der Eigentümer eines Grundstücks,
dessen Oberfläche künstlich
erhöht wurde, geeignete Vorkehrungen
trifft, die eine durch diese Erhöhung
verursachte Gefährdung
des Grundstücks des Nachbarn
ausschließen.
§18 Grenzabstand von Aufschichtungen
(1)
Der Nachbar kann verlangen, dass
Aufschichtungen von Holz, Steinen,
Heu, Stroh, Kompost und ähnlichen
Stoffen mindestens 0,5 m von der
Grenze entfernt sind. Sind die
Aufschichtungen höher als
2 m, so muß der Abstand
um soviel über 0,5 m betragen,
als ihre Höhe 2 m übersteigt;
in Wohngebieten darf eine Aufschichtung
nicht höher sein als 2 m.
(2) Als Abstand gemäß
Absatz 1 gilt die kürzeste
Entfernung von der Grenze zur
Aufschichtung.
(3) Diese Vorschriften gelten
nicht für Grundstücksgrenzen
zu dem Gemeingebrauch dienenden
Flächen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Duldung
von Leitungen
§ 19 Duldungspflicht
(1)
Der Nachbar darf Wasserversorgungs-
oder Abwasserleitungen zu seinem
Grundstück durch das Grundstück
des Eigentümers führen,
wenn
der
Anschluss an das Wasserversorgungs-
oder Entwässerungsnetz anders
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und
die
damit verbundene Beeinträchtigung
des Eigentümers zumutbar
ist
(2)
Der Eigentümer ist berechtigt,
sein Grundstück an die verlegten
Leitungen anzuschließen,
wenn diese ausreichen, um die
Wasserversorgung oder die Entwasserung
beider Grundstücke sicherzustellen.
Der Eigentümer kann verlangen,
daß die Leitungen so verlegt
werden, dass sein Grundstück
ebenfalls ang~ schlossen werden
kann; dadurch entstehende Mehrkosten
hat er dem Nachbarn zu erstatten.
§ 20 Unterhaltung der Leitungen
Der
Nachbar hat die nach § 19
Abs. 2 verlegten Leitungen, der
Eigentümer die nach §
19 Abs. 2 verlegten Anschlussleitungen
jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten.
Zu den Unterhaltungs-kosten der
Teile der Leitungen, die vom Eigentümer
nach § 19 Abs. 2 mitbenutzt
werden1 hat dieser einen angemessenen
Beitrag zu leisten.
§ 21 Betretungsrecht
Der
Eigentümer hat zu dulden,
dass der Nachbar das Grundstück
des Eigentümers zur Verlegung,
Änderung, Unterhaltung oder
Beseitigung einer Wasserversorgungs-
oder Abwasserleitung betritt,
die zu den Arbeiten erforderlichen
Gegenstände über diesen
transportiert und Erdaushub vorübergehend
dort lagert, wenn und soweit
das
Vorhaben anders nicht oder nur
mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und
die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
und Belästigungen des Eigentümers
nicht außer Verhältnis
zu dem vom Nachbarn erstrebten
Vorteil stehen.
§
22 Nachträgliche erhebliche
Beeinträchtigungen
Führen
die nach § 19 Abs. 1 verlegten
Leitungen nachträglich zu
einer erheblichen Beeinträchtigung,
so kann der Eigentümer verlangen,
daß der Nachbar die Beeinträchtigung
beseitigt. Führt die gemeinschaftliche
Nutzung der Leitungen nach §
19 Abs. 2 zu einer erheblichen
Beeinträchtigung, so kann
der Eigentümer verlangen,
daß der Nachbar die Beseitigung
der Beeinträchtigung duldet.
§ 23 Anschluß an andere
Leitungen
Die
Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten entsprechend für
Gas- und Elektrizitätsleitungen,
Fernmeldelinien und
Einrichtungen
zur Versorgung mit Fernwärme,
sofern derjenige, der sein Grundstück
anschließen will einem Anschlusszwang
unterliegt.
SECHSTER
ABSCHNITT
Sonstige
Nachbarschaftsrechte
§
24 Hammerschlags-, Leiter- und
Schaufelschlagrecht
(1)
Der Eigentümer hat zu dulden,
dass der Nachbar zu Errichtung,
Veränderung, Reinigung, Unterhaltung
oder Beseitigung einer baulichen
Anlage auf seinem Grundstück
das Grundstück des Eigentümers
vorübergehend betritt, darauf
oder darüber Leitern oder
Gerüste aufstellt sowie die
zu den Bauarbeiten erforderlichen
Gegenstände über das
Grundstück des Eigentümers
transportiert, wenn und soweit
die Voraussetzungen des §
21 vorliegen.
(2) Der Eigentümer hat zu
dulden, daß der Nachbar
für die Dauer der nach Absatz
1 durchzuführenden Arbeiten
Sand, Schlamm oder anderen Erdaushub
auf dem Grundstück des Eigentümers
lagert, wenn und soweit die Voraussetzungen
des § 21 vorliegen. Nach
Abschluss der Arbeiten ist dieser
von dem Nachbarn unverzüglich
zu entfernen.
§ 25 Ableitung des Niederschlagwassers
(1)
Die baulichen Anlagen eines Grundstücks
müssen so eingerichtet sein,
dass abgeleitetes Niederschlagswasser
nicht auf das Grundstück
des Nachbarn übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf freistehende Mauern an dem
Gemeingebrauch dienenden Flächen.
§ 26 Hochführen von
Schornsteinen, Lüftungsschächten
und Antennen
(1)
Grenzt ein Gebäude unmittelbar
an ein höheres, so hat der
Eigentümer des höheren
Gebäudes zu dulden, daß
der Nachbar Schornsteine, Lüftungsschächte
und Antennenanlagen befestigt,
wenn dies für deren Betriebsfähigkeit
erforderlich ist und der Eigentümer
nicht unverhältnismäßig
beeinträchtigt wird.
(2) Der Eigentümer hat ferner
zu dulden, dass
Die
höhergeführten Schornsteine,
Lüftungsschächte und
Antennenanlagen von seinem Grundstück
aus unterhalten oder gereinigt
werden oder
Die
hierfür erforderlichen Einrichtungen
auf seinem Grundstück angebracht
werden, wenn diese Maßnahmen
anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten getroffen werden
können.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit der Eigentümer
dem Nachbarn die Mitbenutzung
einer eigenen geeigneten Anlage
gestattet.
SIEBTER ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Anzeigepflicht
(1)
Die Ausübung der Rechte aus
§ 21, § 24 oder §
26 Abs. 2 ist dem Eigentümer
spätestens einen Monat, die
Ausübung der Rechte aus §
4, § 19 Abs. 1 und §
26 Abs. list dem Eigentümer
spätestens zwei Monate vor
Durchführung der geplanten
Maßnahme anzuzeigen. Die
Ausübung des Rechts aus §
19 Abs. 2 ist dem Nachbarn spätestens
einen Monat vor Durchführung
der Arbeiten anzuzeigen. Die vorgeschriebenen
Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters,
notwendige Besichtigungen zu duldender
Anlagen sowie kleinere Arbeiten,
die den Eigentümer nicht
belästigen, bedürfen
keiner Anzeige nach
Satz 1.
(2) Die Anzeige muss schriftlich
erfolgen und detaillierte Angaben
zu Art und Umfang der geplanten
Rechtsausübung enthalten.
(3) Etwaige Einwendungen gegen
die Beabsichtigte Rechtsausübung
sollen unverzüglich erhoben
werden. Sie sind schriftlich geltend
zu machen.
(4) Ist der Aufenthalt des Eigentümers
und seines Vertreters nicht bekannt
oder sind diese nur mit unverhältnismäßig
hohen Aufwand alsbald erreichbar,
so genügt die Anzeige an
den un-mittelbaren Besitzer oder
in den Fällen des §
1 Abs. 2 an denjenigen, der im
Grundbuch als Eigentümer
eingetragen ist (6) § 904
des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) bleibt unberührt.
§ 28 Schadensersatz
(1)
Ein Schaden der dem Eigentümer
durch Ausübung der Rechte
des Nachbarn nach § 4, §
7 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs.
1, §§ 21, 24 oder §
26 Abs. 1 oder 2 oder aufgrund
Geltendmachung seines eigenen
Anspruchs nach § 22 entsteht,
ist von dem Nachbarn zu ersetzen.
Hat der Eigentümer den Schaden
mitverursacht, so hängt die
Ersatzpflicht sowie der Umfang
der Ersatz-leistung von den Umständen
ab, insbesondere davon, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem
einen oder anderen Teil verursacht
worden ist; in dem Fall des §
22 gilt die Geltendmachung des
Anspruches durch den Eigentümer
nicht als Mitverschulden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
für einen Schaden, der dem
Nachbarn durch Ausübung des
Rechts aus § 19 Abs. 2 entsteht.
§
29 Entschädigung
Für
die Duldung der Rechtsausübung
nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §
19 Abs. 1, §§ 21, 24
oder § 26 Abs. 1 und 2 hat
der Nachbar den Eigentümer
nach Billigkeit zu entschädigen.
Dabei sind die dem Nachbarn durch
die Ausübung des Rechts zugute
kommenden Einsparungen und der
Umfang der Belästigung des
Eigentümers angemessen zu
berücksichtigen. Bei dauernder
Dul-dungspflicht ist eine Rente
jährlich im voraus zu entrichten.
§ 30 Ausschlussfristen
Die
Ausschlussfristen nach §§
8 und 15 beginnen frühestens
an dem Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes. Beginn und Ablauf
von Ausschlussfristen nach diesem
Gesetz muss ein Rechtsnachfolger
gegen sich gelten lassen.
§ 31 Verjährung
(1)
Für die Verjährung der
Ansprüche auf Schadenersatz
nach diesem Gesetz gilt §
852 BGB entsprechend.
(2) Andere Ansprüche nach
diesem Gesetz, die auf Zahlung
von Geld gerichtet sind, verjähren
in vier Jahren.
(3) §§ 198 bis 225 BGB
sind anzuwenden.
ACHTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmungen
(1)
Einrichtungen und Pflanzen, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem bisherigen Recht entsprechen,
sind nach Maßgabe des bisherigen
Rechts weiter zu dulden.
(2) Nach diesem Gesetz können
Ansprüche im Hinblick auf
Einrichtungen und Pflanzen, die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem bisherigen Recht nicht entsprochen
haben, aber bis zum 2 Oktober
1990 von staatlichen Stellen geduldet
wurden, nicht vor Ablauf von zwei
Jahren ab Inkrafttreten geltend
gemacht werden, es sei denn, dem
Eigentümer war im Zeitpunkt
der Er-richtung die Rechtslage
bekannt.
§ 33 Außerkrafttreten
von Bestimmungen
Soweit
privates Nachbarrecht über
den 2. Oktober 1990 hinaus als
Landesrecht fortgegolten hat,
wird dieses hiermit aufgehoben.
§ 34 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1998
in Kraft.