Nachbarschaftsrecht 
                                              Niedersachsen 
                                              ERSTER 
                                                ABSCHNITT
                                              Allgemeine 
                                                Vorschriften
                                              
                                                § 1 Begriff des Nachbarn
                                                
                                                Nachbar im Sinne dieses Gesetzes 
                                                ist nur der Eigentümer eines 
                                                Grundstücks, im Falle des 
                                                Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.
                                              
                                                § 2 Verjährung
                                              (1) 
                                                Für die Verjährung der 
                                                Ansprüche auf Schadensersatz 
                                                nach diesem Gesetz gilt § 
                                                852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
                                                (BGB) entsprechend.
                                              
                                                (2) Andere, auf Zahlung von Geld 
                                                gerichtete Ansprüche nach 
                                                diesem Gesetz verjähren in 
                                                vier Jahren. Die §§ 
                                                198 bis 225 BGB sind anzuwenden. 
                                                Die Verjährung beginnt mit 
                                                dem Schluss des Jahres, in welchem 
                                                der Anspruch entsteht.
                                              
                                                ZWEITER ABSCHNITT
                                              Nachbarwand
                                              
                                                § 3 Begriff 
                                                der Nachbarwand
                                              Nachbarwand 
                                                ist eine auf der Grenze zweier 
                                                Grundstücke errichtete Wand, 
                                                die mit einem Teil ihrer Dicke 
                                                auf dem Nachbargrundstück 
                                                steht und den Bauwerken beider 
                                                Grundstücke als Abschlusswand 
                                                oder zur Unterstützung oder 
                                                Aussteifung dient oder dienen 
                                                soll.
                                              
                                                § 4 Einvernehmen 
                                                mit dem Nachbarn
                                              Eine 
                                                Nachbarwand darf nur im Einvernehmen 
                                                mit dem Nachbarn errichtet werden. 
                                                Für die im Einvernehmen mit 
                                                dem Nachbarn errichtete Nachbarwand 
                                                gelten die §§ 5 bis 
                                                15 .
                                              
                                                § 5 Beschaffenheit 
                                                der Nachbarwand
                                              (1) 
                                                Die Nachbarwand ist in einer solchen 
                                                Bauart und Bemessung auszuführen, 
                                                dass sie den Bauvorhaben beider 
                                                Nachbarn genügt. Ist nichts 
                                                anderes vereinbart, so braucht 
                                                der zuerst Bauende die Wand nur 
                                                für einen Anbau herzurichten, 
                                                der an die Bauart und Bemessung 
                                                der Wand keine höheren Anforderungen 
                                                stellt als sein eigenes Bauvorhaben. 
                                                Anbau ist die Mitbenutzung der 
                                                Wand als Abschlusswand oder zur 
                                                Unterstützung oder Aussteifung 
                                                des neuen Bauwerkes.
                                              
                                                (2) Erfordert keines der beiden 
                                                Bauvorhaben eine größere 
                                                Dicke der Wand als das andere, 
                                                so darf die Nachbarwand höchstens 
                                                mit der Hälfte ihrer notwendigen 
                                                Dicke auf dem Nachbargrundstück 
                                                errichtet werden. Erfordert der 
                                                auf dem einen der Grundstücke 
                                                geplante Bau eine dickere Wand, 
                                                so ist die Wand mit einem entsprechend 
                                                größeren Teil ihrer 
                                                Dicke auf diesem Grundstück 
                                                zu errichten.
                                              
                                                § 6 Ansprüche 
                                                des Nachbarn
                                                
                                                Soweit die Nachbarwand dem § 
                                                5 Abs. 2 entspricht, hat der Nachbar 
                                                keinen Anspruch auf Zahlung einer 
                                                Vergütung ( § 912 BGB 
                                                ) oder auf Abkauf von Boden ( 
                                                § 915 BGB ). Wird die Nachbarwand 
                                                beseitigt, bevor angebaut ist, 
                                                so kann der Nachbar für die 
                                                Zeitspanne ihres Bestehens eine 
                                                Vergütung gemäß 
                                                § 912 BGB beanspruchen.
                                              
                                                § 7 Anbau 
                                                an die Nachbarwand
                                                
                                                (1) Der Nachbar ist berechtigt, 
                                                an die Nachbarwand nach den allgemein 
                                                anerkannten Regeln der Baukunst 
                                                anzubauen; dabei darf er in den 
                                                Besitz des zuerst Bauenden an 
                                                der Nachbarwand eingreifen. Unterfangen 
                                                der Nachbarwand ist nur entsprechend 
                                                den Vorschriften des § 20 
                                                zulässig.
                                              
                                                (2) Der anbauende Nachbar hat 
                                                dem Eigentümer des zuerst 
                                                bebauten Grundstücks den 
                                                halben Wert der Nachbarwand zu 
                                                vergüten, soweit ihre Fläche 
                                                zum Anbau genutzt wird. Ruht auf 
                                                dem zuerst bebauten Grundstück 
                                                ein Erbbaurecht, so steht die 
                                                Vergütung dem Erbbauberechtigten 
                                                zu.
                                              
                                                (3) Die Vergütung ermäßigt 
                                                sich angemessen, wenn die besondere 
                                                Bauart oder Bemessung der Wand 
                                                nicht erforderlich oder nur für 
                                                das zuerst errichtete Bauwerk 
                                                erforderlich ist; sie erhöht 
                                                sich angemessen, wenn die besondere 
                                                Bauart oder Bemessung der Wand 
                                                nur für das später errichtete 
                                                Bauwerk erforderlich ist.
                                              
                                                (4) Steht die Nachbarwand mehr 
                                                auf dem Grundstück des anbauenden 
                                                Nachbarn, als in § 5 Abs. 
                                                2 vorgesehen ist, so kann dieser 
                                                die Vergütung um den Wert 
                                                des zusätzlich überbauten 
                                                Bodens kürzen, wenn er nicht 
                                                die in § 912 Abs. 2 oder 
                                                in § 915 BGB bestimmten Rechte 
                                                ausübt. Steht die Nachbarwand 
                                                weniger auf dem Nachbargrundstück, 
                                                als in § 5 Abs. 2 vorgesehen 
                                                ist, so erhöht sich die Vergütung 
                                                um den Wert des Bodens, den die 
                                                Wand andernfalls auf dem Nachbargrundstück 
                                                zusätzlich benötigt 
                                                hätte.
                                              
                                                (5) Die Vergütung wird fällig, 
                                                wenn der Anbau im Rohbau hergestellt 
                                                ist; sie steht demjenigen zu, 
                                                der zu dieser Zeit Eigentümer 
                                                (Erbbauberechtigter) ist. Bei 
                                                der Wertberechnung ist von den 
                                                zu diesem Zeitpunkt üblichen 
                                                Baukosten auszugehen und das Alter 
                                                sowie der bauliche Zustand der 
                                                Nachbarwand zu berücksichtigen. 
                                                Auf Verlangen ist Sicherheit in 
                                                Höhe der voraussichtlich 
                                                zu gewährenden Vergütung 
                                                zu leisten, wenn mit einer Vergütung 
                                                von mehr als 3.000 Euro zu rechnen 
                                                ist; in einem solchen Falle darf 
                                                der Anbau erst nach Leistung der 
                                                Sicherheit begonnen oder fortgesetzt 
                                                werden.
                                              
                                                § 8 Anzeige 
                                                des Anbaues
                                              (1) 
                                                Die Einzelheiten der geplanten 
                                                Mitbenutzung der Wand sind zwei 
                                                Monate vor Beginn der Bauarbeiten 
                                                dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) 
                                                des zuerst bebauten Grundstücks 
                                                anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf, 
                                                wenn nichts anderes vereinbart 
                                                wird, erst nach Fristablauf begonnen 
                                                werden.
                                              
                                                (2) Etwaige Einwendungen gegen 
                                                den Anbau sollen unverzüglich 
                                                erhoben werden.
                                              
                                                (3) Ist der Aufenthalt des Eigentümers 
                                                (Erbbauberechtigten) nicht bekannt 
                                                oder ist er bei Aufenthalt im 
                                                Ausland nicht alsbald erreichbar 
                                                und hat er keinen Vertreter bestellt, 
                                                so genügt statt der Anzeige 
                                                an ihn die Anzeige an den unmittelbaren 
                                                Besitzer.
                                              
                                                § 9 Abbruch 
                                                an der Nachbarwand
                                                
                                                Der geplante Abbruch eines der 
                                                beiden Gebäude, denen die 
                                                Nachbarwand dient, ist dem Nachbarn 
                                                anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
                                              
                                                § 10 Unterhaltung 
                                                der Nachbarwand
                                              (1) 
                                                Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten 
                                                der Nachbarwand dem Eigentümer 
                                                des zuerst bebauten Grundstücks 
                                                allein zur Last.
                                              
                                                (2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten 
                                                für den gemeinsam genutzten 
                                                Teil der Wand von beiden Nachbarn 
                                                zu gleichen Teilen zu tragen. 
                                                In den Fällen des § 
                                                7 Abs. 3 ermäßigt oder 
                                                erhöht sich der Anteil des 
                                                Anbauenden an den Unterhaltungskosten 
                                                entsprechend der Anbauvergütung.
                                              
                                                (3) Wird eines der beiden Gebäude 
                                                abgebrochen und nicht neu errichtet, 
                                                so hat der Eigentümer des 
                                                abgebrochenen Gebäudes die 
                                                Außenfläche des bisher 
                                                gemeinsam genutzten Teiles der 
                                                Wand in einen für eine Außenwand 
                                                geeigneten Zustand zu versetzen. 
                                                Bedarf die Wand gelegentlich des 
                                                Gebäudeabbruches noch weiterer 
                                                Instandsetzung, so sind die Kosten 
                                                dafür gemäß Absatz 
                                                2 gemeinsam zu tragen. Die künftige 
                                                Unterhaltung der Wand obliegt 
                                                dem Eigentümer des bestehen 
                                                gebliebenen Gebäudes.
                                              
                                                § 11 Beseitigen 
                                                der Nachbarwand vor dem Anbau
                                              (1) 
                                                Der Eigentümer des zuerst 
                                                bebauten Grundstücks darf 
                                                die Nachbarwand nur mit Einwilligung 
                                                des Nachbarn beseitigen. Die Absicht, 
                                                die Nachbarwand zu beseitigen, 
                                                muss dem Nachbarn schriftlich 
                                                erklärt werden. Die Einwilligung 
                                                gilt als erteilt, wenn der Nachbar 
                                                dieser Erklärung nicht innerhalb 
                                                von zwei Monaten schriftlich widerspricht. 
                                                Für die Erklärung gilt 
                                                § 8 Abs. 3 entsprechend.
                                              
                                                (2) Die Einwilligung gilt trotz 
                                                Widerspruchs als erteilt, wenn
                                              
                                                a) der Nachbar nicht innerhalb 
                                                von sechs Monaten nach Empfang 
                                                der Erklärung einen Antrag 
                                                auf Genehmigung eines Anbaues 
                                                bei der Baugenehmigungsbehörde 
                                                einreicht oder
                                              b) 
                                                wenn die Ablehnung einer beantragten 
                                                Baugenehmigung nicht mehr angefochten 
                                                werden kann oder
                                              c) 
                                                wenn von einer Baugenehmigung 
                                                nicht innerhalb eines Jahres nach 
                                                Erteilung Gebrauch gemacht wird.
                                              (3) 
                                                Beseitigt der Erstbauende die 
                                                Nachbarwand rechtswidrig ganz 
                                                oder teilweise, so kann der anbauberechtigte 
                                                Nachbar auch ohne Verschulden 
                                                des Erstbauenden Schadensersatz 
                                                verlangen. Der Anspruch wird fällig, 
                                                wenn das spätere Bauwerk 
                                                im Rohbau hergestellt ist.
                                              
                                                § 12 Erhöhen 
                                                der Nachbarwand
                                                
                                                (1) Jeder Nachbar darf die Nachbarwand 
                                                auf seine Kosten erhöhen, 
                                                wenn der andere Nachbar schriftlich 
                                                einwilligt; bei der Erhöhung 
                                                sind die allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Baukunst zu beachten. 
                                                Die Einwilligung muss erteilt 
                                                werden, wenn keine oder nur geringfügige 
                                                Beeinträchtigungen des eigenen 
                                                Grundstücks zu erwarten sind. 
                                                Für den hinzugefügten 
                                                oberen Teil der Nachbarwand gelten 
                                                die Vorschriften des § 5 
                                                Abs. 1 und der §§ 7 
                                                bis 11 .
                                              
                                                (2) Der höher Bauende darf 
                                                - soweit erforderlich - auf das 
                                                Nachbardach einschließlich 
                                                des Dachtragwerkes einwirken; 
                                                er hat auf seine Kosten das Nachbardach 
                                                mit der erhöhten Nachbarwand 
                                                ordnungsgemäß zu verbinden.
                                              
                                                (3) Wird die Nachbarwand nicht 
                                                in voller Dicke erhöht, so 
                                                ist die Erhöhung, wenn die 
                                                Nachbarn nichts anderes vereinbart 
                                                haben, auf der Mitte der Wand 
                                                zu errichten.
                                              
                                                § 13 Verstärken 
                                                der Nachbarwand
                                              Jeder 
                                                Nachbar darf die Nachbarwand auf 
                                                seinem Grundstück verstärken, 
                                                soweit es nach den allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Baukunst zulässig 
                                                ist. Die Absicht der Verstärkung 
                                                ist zwei Monate vor Beginn der 
                                                Bauarbeiten anzuzeigen; § 
                                                8 gilt entsprechend.
                                              
                                                § 14 Schadensersatz
                                              (1) 
                                                Schaden, der durch Ausübung 
                                                des Rechtes nach § 13 dem 
                                                Eigentümer des anderen Grundstücks 
                                                oder den Nutzungsberechtigten 
                                                entsteht, ist auch ohne Verschulden 
                                                zu ersetzen. Hat der Geschädigte 
                                                den Schaden mitverursacht, so 
                                                hängt die Ersatzpflicht sowie 
                                                der Umfang der Ersatzleistung 
                                                von den Umständen ab, insbesondere 
                                                davon, inwieweit der Schaden vorwiegend 
                                                von dem einen oder anderen Teil 
                                                verursacht worden ist.
                                              
                                                (2) Auf Verlangen ist Sicherheit 
                                                in Höhe des möglichen 
                                                Schadens zu leisten, wenn mit 
                                                einem Schaden von mehr als 3.000 
                                                Euro zu rechnen ist; in einem 
                                                solchen Falle darf das Recht erst 
                                                nach Leistung der Sicherheit ausgeübt 
                                                werden.
                                              
                                                § 15 Erneuerung 
                                                einer Nachbarwand
                                              Wird 
                                                eine Nachbarwand, neben der ein 
                                                später errichtetes Bauwerk 
                                                steht, abgebrochen und durch eine 
                                                neue Wand ersetzt, so darf die 
                                                neue Wand über die Grenze 
                                                hinaus auf der alten Stelle errichtet 
                                                werden. Soll die neue Nachbarwand 
                                                in Bauart oder Bemessung von der 
                                                früheren abweichen, so sind 
                                                die §§ 12 bis 14 entsprechend 
                                                anzuwenden.
                                              
                                                DRITTER ABSCHNITT
                                                Grenzwand
                                              
                                                § 16 Errichten 
                                                einer Grenzwand
                                              
                                                (1) Wer an der Grenze zweier Grundstücke, 
                                                jedoch ganz auf seinem Grundstück, 
                                                eine Wand errichten will (Grenzwand), 
                                                hat dem Nachbarn die Bauart und 
                                                Bemessung der beabsichtigten Wand 
                                                anzuzeigen. § 8 Abs. 2 und 
                                                3 ist entsprechend anzuwenden. 
                                                Als Grenzwand gilt auch eine neben 
                                                einer Nachbarwand oder neben einem 
                                                Überbau geplante Wand.
                                              
                                                (2) Der Nachbar kann innerhalb 
                                                eines Monats nach Zugang der Anzeige 
                                                verlangen, die Grenzwand so zu 
                                                gründen, dass zusätzliche 
                                                Baumaßnahmen vermieden werden, 
                                                wenn er später neben der 
                                                Grenzwand ein Bauwerk errichtet 
                                                oder erweitert. Mit den Arbeiten 
                                                darf, wenn nichts anderes vereinbart 
                                                wird, erst nach Ablauf der Frist 
                                                begonnen werden.
                                              
                                                (3) Die durch das Verlangen nach 
                                                Absatz 2 entstehenden Mehrkosten 
                                                sind zu erstatten. In Höhe 
                                                der voraussichtlich erwachsenden 
                                                Mehrkosten ist auf Verlangen des 
                                                Bauherrn binnen zwei Wochen Vorschuss 
                                                zu leisten. Der Anspruch auf die 
                                                besondere Gründung erlischt, 
                                                wenn der Vorschuss nicht fristgerecht 
                                                geleistet wird.
                                              
                                                (4) Soweit der Bauherr die besondere 
                                                Gründung innerhalb von fünf 
                                                Jahren seit der Errichtung auch 
                                                zum Vorteil seines Bauwerks ausnutzt, 
                                                beschränkt sich die Erstattungspflicht 
                                                des Nachbarn auf den angemessenen 
                                                Kostenanteil; darüber hinaus 
                                                gezahlte Kosten können zurückgefordert 
                                                werden.
                                              
                                                § 17 Veränderung 
                                                oder Abbruch einer Grenzwand
                                              Wer 
                                                eine Grenzwand erhöhen, verstärken 
                                                oder abbrechen will, hat die Einzelheiten 
                                                dieser Baumaßnahme einen 
                                                Monat vor Beginn der Arbeiten 
                                                dem Nachbarn anzuzeigen. § 
                                                8 ist entsprechend anzuwenden.
                                              
                                                § 18 Anbau 
                                                an eine Grenzwand
                                              (1) 
                                                Der Nachbar darf an eine Grenzwand 
                                                nur anbauen ( § 5 Abs. 1 
                                                Satz 3 ), wenn der Eigentümer 
                                                einwilligt. Bei dem Anbau sind 
                                                die allgemein anerkannten Regeln 
                                                der Baukunst zu beachten.
                                              
                                                (2) Der anbauende Nachbar hat 
                                                dem Eigentümer der Grenzwand 
                                                eine Vergütung zu zahlen, 
                                                soweit er sich nicht schon nach 
                                                § 16 Abs. 3 an den Errichtungskosten 
                                                beteiligt hat. Auf diese Vergütung 
                                                findet § 7 Abs. 2 , 3 und 
                                                5 entsprechende Anwendung. Die 
                                                Vergütung erhöht sich 
                                                um den Wert des Bodens, den der 
                                                Anbauende gemäß § 
                                                5 Abs. 2 bei Errichtung einer 
                                                Nachbarwand hätte zur Verfügung 
                                                stellen müssen.
                                              
                                                (3) Für die Unterhaltungskosten 
                                                der Grenzwand gilt § 10 entsprechend.
                                              
                                                § 19 Anschluss 
                                                bei zwei Grenzwänden
                                              (1) 
                                                Wer eine Grenzwand neben einer 
                                                schon vorhandenen Grenzwand errichtet, 
                                                muss sein Bauwerk an das zuerst 
                                                errichtete Bauwerk auf seine Kosten 
                                                anschließen, soweit dies 
                                                nach den allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Baukunst erforderlich 
                                                oder für die Baugestaltung 
                                                zweckmäßig ist. Er 
                                                hat den Anschluss auf seine Kosten 
                                                zu unterhalten.
                                              
                                                (2) Die Einzelheiten des beabsichtigten 
                                                Anschlusses sind in der in § 
                                                16 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige 
                                                dem Eigentümer des zuerst 
                                                bebauten Grundstücks mitzuteilen.
                                              
                                                (3) Werden die Grenzwände 
                                                gleichzeitig errichtet, so tragen 
                                                die Nachbarn die Kosten des Anschlusses 
                                                und seiner Unterhaltung zu gleichen 
                                                Teilen.
                                              
                                                § 20 Unterfangen 
                                                einer Grenzwand
                                              (1) 
                                                Der Nachbar darf eine Grenzwand 
                                                nur unterfangen, wenn dies zur 
                                                Ausführung seines Bauvorhabens 
                                                nach den allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Baukunst unumgänglich 
                                                ist oder nur mit unzumutbar hohen 
                                                Kosten vermieden werden könnte 
                                                und keine 
                                                erhebliche Schädigung des 
                                                zuerst errichteten Gebäudes 
                                                zu besorgen ist.
                                              (2) 
                                                Für Anzeigepflicht und Schadensersatz 
                                                gelten die §§ 8 und 
                                                14 entsprechend.
                                              
                                                § 21 Einseitige 
                                                Grenzwand
                                              Darf 
                                                nur auf einer Seite unmittelbar 
                                                an eine gemeinsame Grenze gebaut 
                                                werden, so hat der Nachbar kleinere, 
                                                nicht zum Betreten bestimmte Bauteile, 
                                                die in den Luftraum seines Grundstücks 
                                                übergreifen, zu dulden, wenn 
                                                sie die Benutzung seines Grundstücks 
                                                nicht oder nur geringfügig 
                                                beeinträchtigen.
                                              
                                                § 22 Über 
                                                die Grenze gebaute Wand
                                              Die 
                                                Bestimmungen über die Grenzwand 
                                                gelten auch für eine über 
                                                die Grenze hinausreichende Wand, 
                                                wenn die Vorschriften über 
                                                die Nachbarwand nicht anwendbar 
                                                sind. Stimmt der Erbauer einer 
                                                solchen Wand auf Wunsch des Nachbarn 
                                                einem Anbau zu, so gelten die 
                                                Vorschriften über die Nachbarwand.
                                              
                                                VIERTER ABSCHNITT
                                                Fenster- 
                                                und Lichtrecht
                                              
                                                § 23 Umfang 
                                                und Inhalt
                                              (1) 
                                                In oder an der Außenwand 
                                                eines Gebäudes, die parallel 
                                                oder in einem Winkel bis zu 75 
                                                Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks 
                                                verläuft, dürfen Fenster 
                                                oder Türen, die von der Grenze 
                                                einen geringeren Abstand als 2, 
                                                5 m haben sollen, nur mit Einwilligung 
                                                des Nachbarn angebracht werden. 
                                                Das Gleiche gilt für Balkone 
                                                und Terrassen.
                                              
                                                (2) Von einem Fenster, dem der 
                                                Nachbar zugestimmt hat, müssen 
                                                er und seine Rechtsnachfolger 
                                                mit später errichteten Gebäuden 
                                                mindestens 2, 5 m Abstand einhalten.
                                              
                                                § 24 Ausnahmen
                                              Eine 
                                                Einwilligung nach § 23 Abs. 
                                                1 ist nicht erforderlich für 
                                                lichtdurchlässige Bauteile, 
                                                wenn sie undurchsichtig und schalldämmend 
                                                sind, für 
                                                Außenwände an oder 
                                                neben öffentlichen Straßen, 
                                                öffentlichen Wegen und öffentlichen 
                                                Plätzen (öffentlichen 
                                                Straßen) sowie an oder neben 
                                                Gewässern von mehr als 2, 
                                                5 m Breite.
                                              
                                                § 25 Ausschluss 
                                                des Beseitigungsanspruches
                                              (1) 
                                                Der Anspruch auf Beseitigung einer 
                                                Einrichtung nach § 23 Abs.1 
                                                , die einen geringeren als den 
                                                dort vorgeschriebenen Grenzabstand 
                                                hat, ist ausgeschlossen, wenn 
                                                die Einrichtung bei In-Kraft-Treten 
                                                dieses Gesetzes vorhanden ist 
                                                und ihr Grenzabstand sowie ihre 
                                                sonstige Beschaffenheit dem bisherigen 
                                                Recht entspricht oder wenn der 
                                                Nachbar nicht spätestens 
                                                im zweiten Kalenderjahr nach dem 
                                                Anbringen der Einrichtung Klage 
                                                auf Beseitigung erhoben hat; die 
                                                Frist endet frühestens zwei 
                                                Jahre nach In-Kraft-Treten dieses 
                                                Gesetzes.
                                              
                                                (2) Wird das Gebäude, an 
                                                dem sich die Einrichtungen befanden, 
                                                durch ein neues Gebäude ersetzt, 
                                                so gelten die §§ 23 
                                                und 24 .
                                              
                                                FÜNFTER ABSCHNITT
                                              Bodenerhöhungen
                                              
                                                § 26 
                                                Wer 
                                                den Boden seines Grundstücks 
                                                über die Oberfläche 
                                                des Nachbargrundstücks erhöht, 
                                                muss einen solchen Grenzabstand 
                                                einhalten oder solche Vorkehrungen 
                                                treffen und unterhalten, dass 
                                                eine Schädigung des Nachbargrundstücks 
                                                durch Bodenbewegungen ausgeschlossen 
                                                ist. Die Verpflichtung geht auf 
                                                den Rechtsnachfolger über.
                                              
                                                SECHSTER ABSCHNITT
                                                Einfriedung
                                              
                                                § 27 Einfriedungspflicht
                                              (1) 
                                                Grenzen bebaute oder gewerblich 
                                                genutzte Grundstücke aneinander, 
                                                so kann jeder Eigentümer 
                                                eines solchen Grundstücks, 
                                                sofern durch Einzelvereinbarung 
                                                nichts anderes bestimmt ist, von 
                                                den Nachbarn die Einfriedung nach 
                                                folgenden Regeln verlangen:
                                                Wenn 
                                                Grundstücke unmittelbar nebeneinander 
                                                an derselben Straße oder 
                                                an demselben Wege liegen, so hat 
                                                jeder Eigentümer an der Grenze 
                                                zum rechten Nachbargrundstück 
                                                einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück 
                                                ist dasjenige, das von der Straße 
                                                (dem Wege) aus betrachtet rechts 
                                                liegt. Dies gilt auch für 
                                                Eckgrundstücke, auch für 
                                                solche, die an drei Straßen 
                                                oder Wege grenzen.
                                                Liegt 
                                                ein Grundstück zwischen zwei 
                                                Straßen oder Wegen, so ist 
                                                dasjenige Grundstück rechtes 
                                                Nachbargrundstück im Sinne 
                                                von Nr. 1 Satz 2, welches an derjenigen 
                                                Straße (demjenigen Wege) 
                                                rechts liegt, an der (dem) sich 
                                                der Haupteingang des Grundstückes 
                                                befindet. Durch Verlegung des 
                                                Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht 
                                                ohne Zustimmung des Nachbarn nicht 
                                                verändert. Für Eckgrundstücke 
                                                gilt Nr. 1 ohne Rücksicht 
                                                auf die Lage des Haupteingangs.
                                                Wenn 
                                                an einer Grenze gemäß 
                                                Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 
                                                beide Nachbarn einzufrieden haben, 
                                                so haben sie gemeinsam einzufrieden.
                                                An 
                                                Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch 
                                                Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar 
                                                ist, insbesondere an beiderseits 
                                                rückwärtigen Grenzen, 
                                                ist gemeinsam einzufrieden.
                                                Soweit 
                                                die Grenzen mit Gebäuden 
                                                besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.
                                              (2) 
                                                Soweit in einem Teil eines Ortes 
                                                Einfriedungen nicht üblich 
                                                sind, besteht keine Einfriedungspflicht. 
                                                § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
                                              
                                                § 28 Beschaffenheit 
                                                der Einfriedung
                                              (1) 
                                                Haben die Eigentümer eine 
                                                Vereinbarung über die Art 
                                                und Beschaffenheit der Einfriedung 
                                                nicht getroffen, so kann eine 
                                                ortsübliche Einfriedung verlangt 
                                                werden. Wenn sich für einen 
                                                Teil eines Ortes keine andere 
                                                Ortsübung feststellen lässt, 
                                                kann ein bis zu 1, 20 m hoher 
                                                Zaun verlangt werden.
                                              
                                                (2) Die Einfriedung ist - vorbehaltlich 
                                                des § 30 - auf dem eigenen 
                                                Grundstück zu errichten. 
                                                Seitliche Zaunpfosten sollen dem 
                                                eigenen Grundstück zugekehrt 
                                                sein.
                                              
                                                (3) Darf eine Einfriedung nach 
                                                der Niedersächsischen Bauordnung 
                                                in einer bestimmten Höhe 
                                                an der Grenze errichtet werden, 
                                                so kann nicht verlangt werden, 
                                                dass die Einfriedung eine geringere 
                                                Höhe einhält.
                                              
                                                § 29 Einfriedungspflicht 
                                                des Störers
                                              (1) 
                                                Reicht eine den §§ 27 
                                                und 28 entsprechende ortsübliche 
                                                Einfriedung nicht aus, um angemessenen 
                                                Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen 
                                                zu bieten, so hat derjenige, von 
                                                dessen Grundstück die Beeinträchtigungen 
                                                ausgehen, auf Verlangen des Nachbarn 
                                                die Einfriedung zu verbessern, 
                                                wenn dadurch die Beeinträchtigungen 
                                                verhindert oder gemindert werden 
                                                können.
                                              
                                                (2) Gehen von einem bebauten oder 
                                                gewerblich genutzten Grundstück 
                                                unzumutbare Beeinträchtigungen 
                                                aus und ergibt sich aus § 
                                                27 keine Einfriedungspflicht, 
                                                so hat der Eigentümer auf 
                                                Verlangen des Nachbarn eine Einfriedung 
                                                zu errichten, die dem Nachbargrundstück 
                                                angemessenen Schutz gewährt. 
                                                Für unbebaute Grundstücke 
                                                in Baulücken gilt das Gleiche.
                                              
                                                § 30 Gemeinsame 
                                                Einfriedung auf der Grenze
                                              Haben 
                                                zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden 
                                                und will keiner von ihnen die 
                                                Einfriedung ganz auf seinem Grundstück 
                                                errichten, so ist jeder von ihnen 
                                                berechtigt, eine ortsübliche 
                                                Einfriedung auf die Grenze zu 
                                                setzen; der andere Nachbar ist 
                                                berechtigt, bei der Errichtung 
                                                der Einfriedung mitzuwirken. Seitliche 
                                                Zaunpfosten dürfen auf der 
                                                Hälfte der Strecke dem Nachbargrundstück 
                                                zugekehrt auf dieses gesetzt werden.
                                              
                                                § 31 Abstand 
                                                von der Grenze
                                              (1) 
                                                Die Einfriedung eines Grundstücks 
                                                muss von der Grenze eines landwirtschaftlich 
                                                genutzten Nachbargrundstücks 
                                                auf Verlangen des Nachbarn 0, 
                                                6 m zurückbleiben, wenn beide 
                                                Grundstücke außerhalb 
                                                eines im Zusammenhang bebauten 
                                                Ortsteiles liegen und nicht in 
                                                einem Bebauungsplan als Bauland 
                                                ausgewiesen sind. Der Geländestreifen 
                                                vor der Einfriedung kann bei der 
                                                Bewirtschaftung des landwirtschaftlich 
                                                genutzten Grundstücks betreten 
                                                und befahren werden.
                                              
                                                (2) Die Verpflichtung nach Absatz 
                                                1 erlischt, wenn eines der beiden 
                                                Grundstücke Teil eines im 
                                                Zusammenhang bebauten Ortsteiles 
                                                wird oder in einem Bebauungsplan 
                                                als Bauland ausgewiesen wird.
                                              
                                                § 32 
                                                (weggefallen)
                                              
                                                § 33 Ausschluss 
                                                von Beseitigungsansprüchen
                                              (1) 
                                                Der Anspruch auf Beseitigung einer 
                                                Einfriedung, die einen geringeren 
                                                als den in § 31 vorgeschriebenen 
                                                Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
                                                wenn die Einfriedung bei In-Kraft-Treten 
                                                dieses Gesetzes vorhanden ist 
                                                und ihr Grenzabstand dem bisherigen 
                                                Recht entspricht, oder
                                                wenn 
                                                der Nachbar nicht spätestens 
                                                im zweiten Kalenderjahr nach Errichtung 
                                                der Einfriedung Klage auf Beseitigung 
                                                erhoben hat.
                                                Der 
                                                Ausschluss gilt nicht, wenn die 
                                                Einfriedung durch eine andere 
                                                ersetzt wird.
                                              (2) 
                                                Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, 
                                                wenn eine Einfriedung die Grenze 
                                                überschreitet, ohne dass 
                                                dies nach § 30 statthaft 
                                                ist.
                                              
                                                § 34 Kosten
                                                
                                                Wer zur Einfriedung allein verpflichtet 
                                                ist, hat die Kosten der Errichtung 
                                                und der Unterhaltung der Einfriedung 
                                                zu tragen. Dies gilt auch, wenn 
                                                die Einfriedung teilweise oder 
                                                ganz auf dem Nachbargrundstück 
                                                steht.
                                              
                                                § 35 Errichtungskosten 
                                                in besonderen Fällen
                                              (1) 
                                                Haben zwei Nachbarn gemeinsam 
                                                einzufrieden, so tragen sie - 
                                                vorbehaltlich des Absatzes 4 - 
                                                die Kosten je zur Hälfte.
                                              
                                                (2) Entsteht die beiderseitige 
                                                Einfriedungspflicht erst nach 
                                                Errichtung der Einfriedung, so 
                                                ist ein Beitrag zu den Errichtungskosten 
                                                in Höhe des halben Zeitwertes 
                                                der Einfriedung zu zahlen.
                                              
                                                (3) Wird im Falle des § 27 
                                                Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 das linke 
                                                Nachbargrundstück erst später 
                                                bebaut oder gewerblich genutzt, 
                                                so hat der linke Nachbar eine 
                                                vom Erstbauenden an der gemeinsamen 
                                                Grenze errichtete Einfriedung 
                                                zum Zeitwert zu übernehmen.
                                              
                                                (4) Der Berechnung sind die tatsächlichen 
                                                Aufwendungen einschließlich 
                                                der Eigenleistungen zu Grunde 
                                                zu legen, in der Regel jedoch 
                                                nur die Kosten einer ortsüblichen 
                                                Einfriedung. Höhere Kosten 
                                                sind nur zu berücksichtigen, 
                                                wenn eine aufwändigere Einfriedungsart 
                                                erforderlich war; war die besondere 
                                                Einfriedungsart nur für eines 
                                                der beiden Grundstücke erforderlich, 
                                                so treffen die Mehrkosten den 
                                                Eigentümer dieses Grundstücks.
                                              
                                                (5) Diese Vorschriften gelten 
                                                auch, wenn die Einfriedung ganz 
                                                auf einem der beiden Grundstücke 
                                                errichtet ist.
                                              
                                                § 36 Benutzung 
                                                und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
                                                Einfriedung
                                              (1) 
                                                Haben die Nachbarn die Errichtungskosten 
                                                einer Einfriedung gemeinsam zu 
                                                tragen oder hat ein Nachbar dem 
                                                anderen später einen Beitrag 
                                                zu den Errichtungskosten zu zahlen, 
                                                so sind beide Nachbarn zur Benutzung 
                                                der Einfriedung gemeinschaftlich 
                                                berechtigt. Für die gemeinschaftliche 
                                                Benutzung und Unterhaltung gilt 
                                                § 922 BGB .
                                              
                                                (2) Dies gilt auch, wenn die Einfriedung 
                                                ganz auf einem der beiden Grundstücke 
                                                errichtet ist.
                                              
                                                § 37 Anzeigepflicht
                                              (1) 
                                                Die Absicht, eine Einfriedung 
                                                auf oder an der Grenze oder in 
                                                weniger als 0, 6 m Abstand von 
                                                der Grenze zu errichten, zu beseitigen, 
                                                durch eine andere zu ersetzen 
                                                oder wesentlich zu verändern, 
                                                ist dem Nachbarn einen Monat vorher 
                                                anzuzeigen. Bei einer Einfriedung 
                                                von mehr als ortsüblicher 
                                                Höhe ist die Anzeige bei 
                                                einem Grenzabstand bis zu 1, 5 
                                                m erforderlich.
                                              
                                                (2) Die Anzeigepflicht besteht 
                                                auch dann, wenn der Nachbar weder 
                                                die Einfriedung verlangen kann 
                                                noch zu den Kosten beizutragen 
                                                braucht.
                                              
                                                (3) Im Übrigen ist § 
                                                8 entsprechend anzuwenden.
                                              
                                                SIEBENTER ABSCHNITT
                                                Wasserrechtliches 
                                                Nachbarrecht
                                              
                                                § 38 Veränderung 
                                                des Grundwassers
                                              (1) 
                                                Der Eigentümer eines Grundstücks 
                                                und die Nutzungsberechtigten dürfen 
                                                auf den Untergrund des Grundstücks 
                                                nicht in einer Weise einwirken, 
                                                dass der Grundwasserspiegel steigt 
                                                oder sinkt oder die physikalische, 
                                                chemische oder biologische Beschaffenheit 
                                                des Grundwassers verändert 
                                                wird, wenn dadurch die Benutzung 
                                                eines anderen Grundstücks 
                                                erheblich beeinträchtigt 
                                                wird.
                                              
                                                (2) Dies gilt nicht für Einwirkungen 
                                                auf das Grundwasser auf 
                                                Grund einer Bewilligung nach dem 
                                                Niedersächsischen Wassergesetz 
                                                oder auf Grund eines alten Rechtes 
                                                oder einer alten Befugnis, die 
                                                in § 32 des Niedersächsischen 
                                                Wassergesetzes aufrechterhalten 
                                                sind, oder durch 
                                                einen Gewässerausbau, für 
                                                den ein Planfeststellungsverfahren 
                                                nach dem Niedersächsischen 
                                                Wassergesetz durchgeführt 
                                                worden ist, oder durch 
                                                eine Maßnahme, für 
                                                die auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes, 
                                                des Niedersächsischen Straßengesetzes 
                                                oder anderer Gesetze ein Planungsverfahren 
                                                durchgeführt worden ist, 
                                                oder auf 
                                                Grund eines bergrechtlichen Betriebsplanes.
                                              (3) 
                                                Beeinträchtigungen des Grundwassers 
                                                als Folge einer erlaubnisfreien 
                                                Benutzung nach § 136 Abs. 
                                                1 und 2 des Niedersächsischen 
                                                Wassergesetzes müssen die 
                                                Nachbarn ohne Entschädigung 
                                                dulden.
                                              
                                                (4) § 64 des Niedersächsischen 
                                                Wassergesetzes bleibt unberührt.
                                              
                                                § 39 Wild 
                                                abfließendes Wasser
                                              (1) 
                                                Wild abfließendes Wasser 
                                                ist oberirdisch außerhalb 
                                                eines Bettes abfließendes 
                                                Quell- oder Niederschlagswasser.
                                              
                                                (2) Der Eigentümer eines 
                                                Grundstücks und die Nutzungsberechtigten 
                                                dürfen nicht den 
                                                Abfluss wild abfließenden 
                                                Wassers auf andere Grundstücke 
                                                verstärken, den 
                                                Zufluss wild abfließenden 
                                                Wassers von anderen Grundstücken 
                                                auf ihr Grundstück verhindern, 
                                                wenn dadurch die anderen Grundstücke 
                                                erheblich beeinträchtigt 
                                                werden.
                                              (3) 
                                                Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten 
                                                dürfen den Abfluss wild abfließenden 
                                                Wassers von ihrem Grundstück 
                                                auf andere Grundstücke mindern 
                                                oder unterbinden.
                                              
                                                § 40 Hinderung 
                                                des Zuflusses
                                              Anlagen, 
                                                die den Zufluss wild abfließenden 
                                                Wassers verhindern, können 
                                                bestehen bleiben, wenn sie bei 
                                                In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 
                                                rechtmäßig vorhanden 
                                                sind. Sie sind jedoch zu beseitigen, 
                                                wenn der Eigentümer eines 
                                                höher gelegenen Grundstücks 
                                                das wild abfließende Wasser 
                                                durch Anlagen auf seinem Grundstück 
                                                nicht oder nur mit unverhältnismäßig 
                                                hohen Kosten abführen kann.
                                              
                                                § 41 Wiederherstellung 
                                                des früheren Zustandes
                                              (1) 
                                                Haben Naturereignisse Veränderungen 
                                                der in § 39 Abs. 2 genannten 
                                                Art bewirkt, so dürfen der 
                                                Eigentümer des beeinträchtigten 
                                                Grundstücks und die Nutzungsberechtigten 
                                                den früheren Zustand des 
                                                Grundstücks, auf dem die 
                                                Veränderung eingetreten ist, 
                                                auf ihre Kosten wieder herstellen 
                                                und zu diesem Zweck das Grundstück 
                                                betreten.
                                              
                                                (2) Das Recht nach Absatz 1 kann 
                                                nur bis zum Ende des auf den Eintritt 
                                                der Veränderung folgenden 
                                                Kalenderjahres ausgeübt werden. 
                                                Während der Dauer eines Rechtsstreites 
                                                über die Pflicht zur Duldung 
                                                der Wiederherstellung ist der 
                                                Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten 
                                                gehemmt.
                                              
                                                § 42 Anzeigepflicht
                                              (1) 
                                                Wer das Recht nach § 41 Abs. 
                                                1 ausüben will, hat einen 
                                                Monat vor Beginn der Arbeiten 
                                                dem Eigentümer des betroffenen 
                                                Grundstücks und - wenn ihr 
                                                Besitz berührt wird - auch 
                                                den Nutzungsberechtigten die beabsichtigten 
                                                Maßnahmen im Einzelnen anzuzeigen. 
                                                Mit den Arbeiten darf, wenn nichts 
                                                anderes vereinbart wird, erst 
                                                nach Fristablauf begonnen werden.
                                              
                                                (2) Etwaige Einwendungen gegen 
                                                die beabsichtigte Rechtsausübung 
                                                sollen unverzüglich erhoben 
                                                werden. Werden Einwendungen erhoben, 
                                                über die sich keine Einigung 
                                                erzielen lässt, so darf in 
                                                den Besitz des Nachbarn und der 
                                                Nutzungsberechtigten nicht ohne 
                                                gerichtliche Entscheidung eingegriffen 
                                                werden.
                                              
                                                (3) Ist der Aufenthalt eines Duldungspflichtigen 
                                                nicht bekannt oder ist er bei 
                                                Aufenthalt im Ausland nicht alsbald 
                                                erreichbar und ist auch kein Vertreter 
                                                bestellt, so genügt statt 
                                                der Anzeige an diesen Betroffenen 
                                                die Anzeige an den unmittelbaren 
                                                Besitzer oder an den Eigentümer.
                                              
                                                (4) Die Absicht, das betroffene 
                                                Grundstück zur Besichtigung 
                                                oder wegen kleinerer Arbeiten 
                                                zu betreten, braucht nur einen 
                                                Tag vorher dem unmittelbaren Besitzer 
                                                angezeigt zu werden.
                                              
                                                § 43 Schadensersatz
                                              Schaden, 
                                                der bei Ausübung des Rechtes 
                                                nach § 41 Abs. 1 dem Eigentümer 
                                                oder den Nutzungsberechtigten 
                                                des von der Rechtsausübung 
                                                betroffenen Grundstücks entsteht, 
                                                ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. 
                                                § 14 ist entsprechend anzuwenden.
                                              
                                                § 44 Rechtsausübung 
                                                im Notstand
                                              Im 
                                                Notstand ( § 904 BGB ) entfällt 
                                                die Verpflichtung zur Anzeige 
                                                und zur Sicherheitsleistung.
                                              
                                                ACHTER ABSCHNITT
                                                Dachtraufe
                                              
                                                § 45 Traufwasser
                                              (1) 
                                                Der Eigentümer eines Grundstücks 
                                                und die Nutzungsberechtigten müssen 
                                                ihre baulichen Anlagen so einrichten, 
                                                dass Traufwasser nicht auf das 
                                                Nachbargrundstück tropft 
                                                oder auf andere Weise dorthin 
                                                gelangt.
                                              
                                                (2) Absatz 1 findet keine Anwendung 
                                                auf bei In-Kraft-Treten dieses 
                                                Gesetzes vorhandene freistehende 
                                                Mauern entlang öffentlichen 
                                                Straßen und öffentlichen 
                                                Grünflächen.
                                              
                                                § 46 Anbringen 
                                                von Sammel- und Abflusseinrichtungen
                                              (1) 
                                                Ist ein Grundstückseigentümer 
                                                aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet, 
                                                Traufwasser aufzunehmen, das von 
                                                den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks 
                                                tropft oder in anderer Weise auf 
                                                das eigene Grundstück gelangt, 
                                                so kann er auf seine Kosten besondere 
                                                Sammel- und Abflusseinrichtungen 
                                                auf dem Nachbargrundstück 
                                                anbringen, wenn damit keine erhebliche 
                                                Beeinträchtigung verbunden 
                                                ist. Er hat diese Einrichtungen 
                                                zu unterhalten.
                                              
                                                (2) Für Anzeigepflicht und 
                                                Schadensersatz gelten die §§ 
                                                14 , 42 und 44 entsprechend.
                                              
                                                NEUNTER ABSCHNITT
                                              Hammmerschlags- 
                                                und Leiterrecht
                                              
                                                § 47 Inhalt 
                                                und Umfang
                                              (1) 
                                                Der Eigentümer eines Grundstücks 
                                                und die Nutzungsberechtigten müssen 
                                                dulden, dass das Grundstück 
                                                zur Vorbereitung und Durchführung 
                                                von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten 
                                                auf dem Nachbargrundstück 
                                                vorübergehend betreten und 
                                                benutzt wird, wenn die Arbeiten 
                                                anders nicht zweckmäßig 
                                                oder nur mit unverhältnismäßig 
                                                hohen Kosten ausgeführt werden 
                                                können. Diese Pflicht besteht 
                                                gegenüber jedem, der nach 
                                                eigenem Ermessen, insbesondere 
                                                als Bauherr auf dem Nachbargrundstück 
                                                solche Arbeiten ausführen 
                                                lässt oder selbst ausführt. 
                                                Die Pflicht besteht nicht, wenn 
                                                dem Verpflichteten unverhältnismäßig 
                                                große Nachteile entstehen 
                                                würden.
                                              
                                                (2) Das Recht ist so schonend 
                                                wie möglich auszuüben; 
                                                es darf nicht zur Unzeit geltend 
                                                gemacht werden, wenn sich die 
                                                Arbeiten unschwer auf später 
                                                verlegen lassen.
                                              
                                                (3) Auf die Eigentümer öffentlicher 
                                                Straßen sind die Absätze 
                                                1 und 2 nicht anzuwenden; für 
                                                sie gilt das öffentliche 
                                                Straßenrecht.
                                              
                                                (4) Für Anzeigepflicht und 
                                                Schadensersatz gelten die §§ 
                                                14 , 42 und 44 entsprechend.
                                              
                                                ZEHNTER ABSCHNITT
                                                Höherführen 
                                                von Schornsteinen
                                              
                                                § 49 
                                                
                                                (1) 
                                                Der Eigentümer eines Gebäudes 
                                                und die Nutzungsberechtigten müssen 
                                                dulden, dass der Nachbar an dem 
                                                Gebäude Schornsteine und 
                                                Lüftungsschächte eines 
                                                angrenzenden niederen Gebäudes 
                                                befestigt, wenn deren 
                                                Höherführung erforderlich 
                                                ist und anders nur mit erheblichen 
                                                technischen Nachteilen oder mit 
                                                unverhältnismäßig 
                                                hohen Kosten möglich wäre 
                                                und das 
                                                betroffene Grundstück nicht 
                                                erheblich beeinträchtigt 
                                                wird.
                                              (2) 
                                                Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten 
                                                haben ferner zu dulden, dass höher 
                                                geführte Schornsteine und 
                                                Entlüftungsschächte 
                                                vom betroffenen Grundstück 
                                                aus unterhalten und gereinigt 
                                                und die hierzu erforderlichen 
                                                Einrichtungen auf dem betroffenen 
                                                Grundstück angebracht werden, 
                                                wenn diese Maßnahmen anders 
                                                nicht zweckmäßig oder 
                                                nur mit unverhältnismäßig 
                                                hohen Kosten getroffen werden 
                                                können. Das Durchgehen durch 
                                                das betroffene Gebäude braucht 
                                                nicht geduldet zu werden, wenn 
                                                der Berechtigte außen eine 
                                                Steigleiter anbringen kann.
                                              
                                                (3) Für Anzeigepflicht und 
                                                Schadensersatz gelten die §§ 
                                                14 , 42 und 44 entsprechend.
                                              
                                                ELFTER ABSCHNITT
                                                Grenzabstände 
                                                für Pflanzen, ausgenommen 
                                                Waldungen
                                              
                                                § 50 Grenzabstände 
                                                für Bäume und Sträucher
                                              (1) 
                                                Mit Bäumen und Sträuchern 
                                                sind je nach ihrer Höhe mindestens 
                                                folgende Abstände von den 
                                                Nachbargrundstücken einzuhalten:
                                              
                                                a) bis zu 1, 2 m Höhe 0, 
                                                25 m
                                              b) 
                                                bis zu 2 m Höhe 0, 50 m
                                              c) 
                                                bis zu 3 m Höhe 0, 75 m
                                              d) 
                                                bis zu 5 m Höhe 1, 25 m
                                              e) 
                                                bis zu 15 m Höhe 3, 00 m
                                              f) 
                                                über 15 m Höhe 8, 00 
                                                m
                                              (2) 
                                                Die in Absatz 1 bestimmten Abstände 
                                                gelten auch für lebende Hecken, 
                                                falls die Hecke nicht gemäß 
                                                § 30 auf die Grenze gepflanzt 
                                                wird. Sie gelten auch für 
                                                ohne menschliches Zutun gewachsene 
                                                Pflanzen.
                                              
                                                (3) Im Falle des § 31 ist 
                                                der Abstand so zu bemessen, dass 
                                                vor den Pflanzen ein Streifen 
                                                von 0, 6 m freibleibt.
                                              
                                                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten 
                                                auch für die Nutzungsberechtigten 
                                                von Teilflächen eines Grundstücks 
                                                in ihrem Verhältnis zueinander.
                                              
                                                § 51 Bestimmung 
                                                des Abstandes
                                              Der 
                                                Abstand wird am Erdboden von der 
                                                Mitte des Baumes oder des Strauches 
                                                bis zur Grenze gemessen.
                                              
                                                § 52 Ausnahmen
                                              (1) 
                                                § 50 gilt nicht für 
                                                Anpflanzungen 
                                                hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen 
                                                Einfriedung, wenn sie diese nicht 
                                                überragen, Anpflanzungen 
                                                an den Grenzen zu öffenlichen 
                                                Straßen und zu Gewässern, 
                                                Anpflanzungen 
                                                auf öffentlichen Straßen 
                                                und auf Uferböschungen.
                                              (2) 
                                                Im Außenbereich ( § 
                                                35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ) 
                                                genügt ein Grenzabstand von 
                                                1, 25 m für alle Anpflanzungen 
                                                über 3 m Höhe.
                                              
                                                § 53 Anspruch 
                                                auf Beseitigen oder Zurückschneiden
                                              (1) 
                                                Bäume, Sträucher oder 
                                                Hecken mit weniger als 0, 25 m 
                                                Grenzabstand sind auf Verlangen 
                                                des Nachbarn zu beseitigen. Der 
                                                Nachbar kann dem Eigentümer 
                                                die Wahl lassen, die Anpflanzungen 
                                                zu beseitigen oder durch Zurückschneiden 
                                                auf einer Höhe bis zu 1, 
                                                2 m zu halten.
                                              
                                                (2) Bäume, Sträucher 
                                                oder Hecken, welche über 
                                                die im § 50 oder § 52 
                                                zugelassenen Höhen hinauswachsen, 
                                                sind auf Verlangen des Nachbarn 
                                                auf die zulässige Höhe 
                                                zurückzuschneiden, wenn der 
                                                Eigentümer sie nicht beseitigen 
                                                will.
                                              
                                                (3) Der Eigentümer braucht 
                                                die Verpflichtung zur Beseitigung 
                                                oder zum Zurückschneiden 
                                                von Pflanzen nur in der Zeit vom 
                                                1. Oktober bis zum 15. März 
                                                zu erfüllen.
                                              
                                                § 54 Ausschluss 
                                                des Anspruches auf Beseitigen 
                                                oder Zurückschneiden
                                              (1) 
                                                Der Anspruch auf Beseitigung von 
                                                Anpflanzungen mit weniger als 
                                                0, 25 m Grenzabstand ( § 
                                                53 Abs. 1 Satz 1 ) ist ausgeschlossen, 
                                                wenn der Nachbar nicht spätestens 
                                                im fünften auf die Anpflanzung 
                                                folgenden Kalenderjahr Klage auf 
                                                Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen 
                                                müssen jedoch, wenn sie über 
                                                1, 2 m Höhe hinauswachsen, 
                                                auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten 
                                                werden.
                                              
                                                (2) Der Anspruch auf Zurückschneiden 
                                                von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 
                                                2 und § 53 Abs. 2 ) ist ausgeschlossen 
                                                wenn die Anpflanzungen über 
                                                die nach diesem Gesetz zulässige 
                                                Höhe hinauswachsen und der 
                                                Nachbar nicht spätestens 
                                                im fünften darauf folgenden 
                                                Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden 
                                                erhebt.
                                              
                                                § 55 Bei 
                                                In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandene 
                                                Pflanzen - Außenbereich
                                              (1) 
                                                Für Anpflanzungen, die bei 
                                                In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 
                                                vorhanden sind und deren Grenzabstand 
                                                dem bisherigen Recht entspricht, 
                                                gelten folgende besondere Regeln:
                                                Der 
                                                Anspruch auf Beseitigung (§ 
                                                53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen.
                                                Der 
                                                Anspruch auf Zurückschneiden 
                                                (§ 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, 
                                                wenn die Anpflanzung bei In-Kraft-Treten 
                                                des Gesetzes über 3 m hoch 
                                                ist.
                                                Anpflanzungen, 
                                                die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes 
                                                nicht über 3 m hoch sind, 
                                                jedoch über die nach § 
                                                50 Abs. 1 Buchst. a und b zulässigen 
                                                Höhen von 1, 2 m oder 2 m 
                                                hinausgewachsen waren, sind auf 
                                                Verlangen des Nachbarn durch Zurückschneiden 
                                                auf derjenigen Höhe zu halten, 
                                                die sie bei In-Kraft-Treten des 
                                                Gesetzes hatten; der weiter gehende 
                                                Anspruch auf Zurückschneiden 
                                                ist ausgeschlossen. § 54 
                                                Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
                                              (2) 
                                                Absatz 1 gilt entsprechend für 
                                                Anpflanzungen, deren Standort 
                                                infolge Veränderung des Außenbereichs 
                                                ( § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs 
                                                ) aufhört, zum Außenbereich 
                                                zu gehören.
                                              
                                                (3) Entspricht der Grenzabstand 
                                                von Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten 
                                                des Gesetzes vorhanden sind, nicht 
                                                dem bisherigen Recht, so enden 
                                                die in § 54 bestimmten Fristen 
                                                frühestens zwei Jahre nach 
                                                In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
                                              
                                                § 56 Ersatzanpflanzungen
                                              Bei 
                                                Ersatzanpflanzungen sind die in 
                                                den §§ 50 und 52 Abs. 
                                                2 vorgeschriebenen Abstände 
                                                einzuhalten; jedoch dürfen 
                                                in geschlossenen Anlagen einzelne 
                                                Bäume oder Sträucher 
                                                nachgepflanzt werden und zur Höhe 
                                                der übrigen heranwachsen.
                                              
                                                § 57 Nachträgliche 
                                                Grenzänderungen
                                              Die 
                                                Rechtmäßigkeit des 
                                                Abstandes und der Höhe einer 
                                                Anpflanzung wird durch nachträgliche 
                                                Grenzänderungen nicht berührt; 
                                                jedoch gilt § 56 entsprechend.
                                              
                                                ZWÖLFTER ABSCHNITT
                                              Grenzabstände 
                                                für Waldungen
                                              
                                                § 58 Grenzabstände
                                              (1) 
                                                In Waldungen sind von den Nachbargrundstücken 
                                                mit Ausnahme von Ödland, 
                                                öffentlichen Straßen, 
                                                öffentlichen Gewässern 
                                                und anderen Waldungen folgende 
                                                Abstände einzuhalten:
                                                mit 
                                                Gehölzen bis zu 2 m Höhe, 
                                                1 m
                                                mit 
                                                Gehölzen bis zu 4 m Höhe, 
                                                2 m
                                                mit 
                                                Gehölzen über 4 m Höhe, 
                                                8 m
                                              
                                                (2) Werden Waldungen verjüngt, 
                                                die bei In-Kraft-Treten dieses 
                                                Gesetzes vorhanden sind, so genügt 
                                                für die neuen Gehölze 
                                                über 4 m Höhe der bisherige 
                                                Grenzabstand derartiger Gehölze, 
                                                jedoch ist mit ihnen mindestens 
                                                4 m Grenzabstand einzuhalten.
                                              
                                                (3) Die §§ 51 , 56 und 
                                                57 sind entsprechend anzuwenden.
                                              
                                                § 59 Beseitigungsanspruch
                                              
                                                (1) Gehölze, die entgegen 
                                                § 58 nicht den Mindestgrenzabstand 
                                                von 1 m haben oder über die 
                                                zulässige Höhe hinauswachsen, 
                                                sind auf Verlangen des Nachbarn 
                                                zu beseitigen.
                                              
                                                (2) Der Anspruch auf Beseitigung 
                                                ist ausgeschlossen,
                                                wenn 
                                                die Gehölze bei In-Kraft-Treten 
                                                dieses Gesetzes rechtmäßig 
                                                vorhanden waren oder
                                                wenn 
                                                nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 
                                                gepflanzte Gehölze über 
                                                die zulässige Höhe hinauswachsen 
                                                und der Nachbar nicht spätestens 
                                                in dem fünften darauf folgenden 
                                                Kalenderjahr Klage auf Beseitigung 
                                                erhebt.
                                              § 
                                                60 Bewirtschaftung 
                                                von Wald
                                              Bei 
                                                der Bewirtschaftung von Wald hat 
                                                der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung 
                                                benachbarter Waldgrundstücke 
                                                Rücksicht zu nehmen, soweit 
                                                dies im Rahmen ordnungsmäßiger 
                                                Forstwirtschaft ohne unbillige 
                                                Härten möglich ist.
                                              
                                                DREIZEHNTER ABSCHNITT
                                                Grenzabstände 
                                                für Gebäude im Außenbereich
                                              
                                                § 61 Größe 
                                                des Abstandes
                                              (1) 
                                                Bei Errichtung oder Erhöhung 
                                                eines Gebäudes im Außenbereich 
                                                ( § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs 
                                                ) ist von landwirtschaftlich oder 
                                                erwerbsgärtnerisch genutzten 
                                                Grundstücken ein Abstand 
                                                von mindestens 2 m einzuhalten. 
                                                Ist das Gebäude höher 
                                                als 4 m, so muss der Grenzabstand 
                                                eines jeden Bauteiles mindestens 
                                                halb so groß sein wie die 
                                                Höhe über dem Punkt 
                                                der Grenzlinie, der diesem Bauteil 
                                                am nächsten liegt.
                                              
                                                (2) Teile des Bauwerks, die in 
                                                den hiernach freizulassenden Luftraum 
                                                hineinragen, sind nur mit Einwilligung 
                                                des Nachbarn erlaubt; die Einwilligung 
                                                muss erteilt werden, wenn keine 
                                                oder nur geringfügige Beeinträchtigungen 
                                                zu erwarten sind.
                                              
                                                § 62 Ausschluss 
                                                des Beseitigungsanspruches
                                              Der 
                                                Anspruch auf Beseitigung eines 
                                                Gebäudes, das einen geringeren 
                                                als den in § 61 vorgeschriebenen 
                                                Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
                                                wenn 
                                                das Gebäude bei In-Kraft-Treten 
                                                dieses Gesetzes vorhanden ist 
                                                und sein Grenzabstand dem bisherigen 
                                                Recht entspricht,
                                                wenn 
                                                der Nachbar nicht spätestens 
                                                im zweiten Kalenderjahr nach der 
                                                Errichtung oder Erhöhung 
                                                des Gebäudes Klage auf Beseitigung 
                                                erhoben hat; die Frist endet frühestens 
                                                zwei Jahre nach In-Kraft-Treten 
                                                dieses Gesetzes.
                                              VIERZEHNTER 
                                                ABSCHNITT
                                                Schlussbestimmungen
                                              
                                                § 63 Übergangsvorschriften
                                              (1) 
                                                Der Umfang von Befugnissen, die 
                                                bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 
                                                auf Grund des bisherigen Rechtes 
                                                bestehen, richtet sich - unbeschadet 
                                                der §§ 25 , 33 , 40 
                                                , 55 , 59 und 62 - nach den Vorschriften 
                                                dieses Gesetzes.
                                              
                                                (2) Einzelvereinbarungen der Beteiligten 
                                                werden durch dieses Gesetz nicht 
                                                berührt. Die nachbarrechtlichen 
                                                Bestimmungen in Rezessen und Flurbereinigungsplänen 
                                                treten außer Kraft, soweit 
                                                sie diesem Gesetz widersprechen.
                                              
                                                (3) Ansprüche auf Zahlung 
                                                auf Grund der Vorschriften dieses 
                                                Gesetzes bestehen nur, wenn das 
                                                den Anspruch begründende 
                                                Ereignis nach In-Kraft-Treten 
                                                dieses Gesetzes eingetreten ist; 
                                                andernfalls behält es bei 
                                                dem bisherigen Recht sein Bewenden.
                                              
                                                (4) Geht die Verpflichtung, eine 
                                                Einfriedung zu unterhalten, mit 
                                                dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 
                                                von dem einen Nachbarn auf den 
                                                anderen über, so ist die 
                                                Einfriedung von den bisher unterhaltspflichtigen 
                                                Nachbarn innerhalb von zwei Jahren 
                                                in ordnungsmäßigen 
                                                Zustand zu versetzen. Der bisher 
                                                Verpflichtete kann sich auf den 
                                                Übergang der Unterhaltungspflicht 
                                                erst berufen, wenn er seiner Pflicht 
                                                nach Satz 1 genügt hat.
                                              
                                                § 64 
                                                (gegenstandslos)
                                              
                                                § 65 Außer-Kraft-Treten 
                                                älteren Rechtes
                                                
                                                (1) Folgende Vorschriften werden 
                                                aufgehoben, soweit sie nicht bereits 
                                                außer Kraft getreten sind:
                                                Erster 
                                                Teil Titel 8 §§ 118 
                                                bis 186, Erster Teil Titel 22 
                                                §§ 55 bis 62 des Allgemeinen 
                                                Landrechts für die Preußischen 
                                                Staaten vom 5. Februar 1794, die 
                                                §§ 71 bis 75 und §§ 
                                                77 bis 80 des Gesetzes, betreffend 
                                                Bauordnung für das Herzogthum 
                                                Braunschweig vom 13. März 
                                                1899 (Braunschw. GVS. S. 165), 
                                                die 
                                                §§ 19 bis 47 der Kurhessischen 
                                                Bauordnung vom 9. Januar 1784, 
                                                § 
                                                1 Abs. 2 des Gesetzes über 
                                                die Aufhebung privatrechtlicher 
                                                Baubeschränkungen in der 
                                                Provinz Hannover und in der Stadt 
                                                Frankfurt am Main vom 28. Juli 
                                                1926 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 
                                                472).
                                              (2) 
                                                Ferner wird alles diesem Gesetz 
                                                entgegenstehende oder gleich lautende 
                                                Recht aufgehoben.
                                              
                                                § 66 In-Kraft-Treten 
                                                des Gesetzes
                                              Dieses 
                                                Gesetz tritt am 1. Januar 1968 
                                                in Kraft.