Nachbarschaftsrecht
Hessen
ERSTER
ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 1 Errichten einer Nachbarwand
(1)
Nachbarwand ist die auf der Grenze
zweier Grundstücke errichtete
Wand, die den auf diesen Grundstücken
errichteten oder zu errichtenden
Bauwerken als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung dient oder dienen
soll.
(2) Der Eigentümer eines
Grundstücks darf eine Nachbarwand
errichten, wenn die
Bebauung seines und des benachbarten
Grundstücks bis an die Grenze
vorgeschrieben oder zugelassen
ist und der
Eigentümer des benachbarten
Grundstücks einwilligt.
§
2 Beschaffenheit der Nachbarwand
Die Nachbarwand ist in der Art
und in der Dicke auszuführen,
wie es notwendig ist, um den beabsichtigten
Zweck zu erreichen. Höchstens
mit der Hälfte der hiernach
gebotenen Dicke darf sie das angrenzende
Grundstück in Anspruch nehmen.
§ 3 Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
ist berechtigt, an die Nachbarwand
anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung
der Nachbarwand als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung des neuen Bauwerks.
(2) Der anbauende Eigentümer
des Nachbargrundstücks ist
zur Zahlung einer Vergütung
in Höhe des halben Wertes
der Nachbarwand, höchstens
des halben Wertes einer Nachbarwand
im Sinne des § 2 Satz 1 verpflichtet,
soweit die Nachbarwand durch den
Anbau genutzt ist. Nimmt die Nachbarwand
von dem angrenzenden Grundstück
eine größere Bodenfläche
in Anspruch, als § 2 Satz
2 vorsieht, so ist dies bei der
Festsetzung der Vergütung
angemessen zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des Wertes
der Nachbarwand und für die
Fälligkeit der Vergütung
ist der Zeitpunkt der Rohbauabnahme
des Anbaus maßgebend. Auf
Verlangen ist Sicherheit in Höhe
der voraussichtlich zu gewährenden
Vergütung zu leisten; in
solchem Falle darf der Anbau erst
nach Leistung der Sicherheit begonnen
oder fortgesetzt werden.
(3) Bis zum Anbau an die Nachbarwand
fallen die Unterhaltungskosten
dem Eigentümer allein zur
Last. Nach dem Anbau sind die
Unterhaltungskosten für den
gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand
von beiden Grundstückseigentümern
entsprechend dem Verhältnis
ihrer Beteiligung gemäß
Abs. 2 Satz 1 und 2 zu tragen.
§ 4 Nichtbenutzen der Nachbarwand
(1) Wird das spätere Bauwerk
nicht an die Nachbarwand angebaut,
so hat der anbauberechtigte Eigentümer
des Nachbargrundstücks für
die durch die Errichtung der Nachbarwand
entstandenen Mehraufwendungen
gegenüber den Kosten der
Herstellung einer Grenzwand (§
8 Abs. 1) Ersatz zu leisten; dabei
ist in angemessener Weise zu berücksichtigen,
daß das Nachbargrundstück
durch die Nachbarwand teilweise
weiter genutzt wird. Der zu erstattende
Betrag darf jedoch nicht höher
sein als der, den der Eigentümer
des Nachbargrundstücks im
Falle des Anbaus nach § 3
Abs. 2 Satz 1 bis 3 zu zahlen
hätte. Der Anspruch wird
mit der Rohbauabnahme des späteren
Bauwerks fällig.
(2) Der anbauberechtigte Eigentümer
des Nachbargrundstücks ist
ferner verpflichtet, die Fuge
zwischen der Nachbarwand und seinem
an die Nachbarwand herangebauten
Bauwerk auf seine Kosten bündig
mit der Außenfläche
seines Bauwerks zu verdecken.
§ 5 Beseitigen der Nachbarwand
(1) Der Eigentümer der Nachbarwand
ist berechtigt, die Nachbarwand
ganz oder teilweise zu beseitigen,
solange und soweit noch nicht
angebaut ist.
(2) Das Recht nach Abs. 1 besteht
nicht, wenn der anbauberechtigte
Eigentümer des Nachbargrundstücks
die Absicht, die Nachbarwand ganz
oder teilweise durch Anbau zu
nutzen, dem Eigentümer der
Nachbarwand anzeigt und spätestens
binnen 6 Monaten den erforderlichen
Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde
einreicht.
(3) Abs. 2 ist nicht anwendbar,
wenn der Eigentümer der Nachbarwand,
bevor er eine Anzeige nach Abs.
2 erhalten hat, die Absicht, die
Nachbarwand ganz oder teilweise
zu beseitigen, dem Eigentümer
des Nachbargrundstücks anzeigt
und spätestens binnen 6 Monaten
den erforderlichen Bauantrag bei
der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(4) Gehen die Anzeigen nach Abs.
2 und 3 ihren Empfängern
gleichzeitig zu, so hat die Anzeige
nach Abs. 3 keine Rechtswirkung.
(5) Macht der Eigentümer
der Nachbarwand von seinem Beseitigungsrecht
zulässigen Gebrauch, so hat
er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks
für die Dauer der Nutzung
des Nachbargrundstücks durch
den hinübergebauten Teil
der Nachbarwand eine angemessene
Vergütung zu leisten. Beseitigt
der Eigentümer der Nachbarwand
diese ganz oder teilweise, obwohl
gemäß Abs. 2 ein Recht
hierzu nicht besteht, so hat er
dem Anbauberechtigten Eigentümer
des Nachbargrundstücks Ersatz
für den durch die völlige
oder teilweise Beseitigung der
Anbaumöglichkeit zugefügten
Schaden zu leisten; der Anspruch
wird mit der Rohbauabnahme des
späteren Bauwerks fällig.
§ 6 Erhöhen der Nachbarwand
Jeder Grundstückseigentümer
ist berechtigt, die Nachbarwand
in voller Dicke auf seine Kosten
zu erhöhen. Für den
erhöhten Teil der Nachbarwand
gelten die §§ 3, 4 Abs.
2, sowie § 5 Abs. 1 bis 4
und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
§ 7 Verstärken der Nachbarwand
Jeder
Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand auf seinem
Grundstück verstärken.
ZWEITER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 8 Anbau an eine Grenzwand
(1) Grenzwand ist die an der Grenze
zum Nachbargrundstück auf
dem Grundstück des Erbauers
errichtete Wand.
(2) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
darf eine Grenzwand durch Anbau
nutzen, wenn der Eigentümer
der Grenzwand einwilligt. Anbau
ist die Mitbenutzung der Grenzwand
als Abschlußwand oder zur
Unterstützung oder Aussteifung
des neuen Bauwerks.
(3) Der anbauende Eigentümer
des Nachbargrundstücks hat
eine Vergütung in Höhe
des halben Wertes der Grenzwand,
soweit sie durch den Anbau genutzt
ist, zu zahlen und ferner eine
angemessene Vergütung dafür
zu leisten, daß er den für
die Errichtung einer eigenen Abschlußwand
erforderlichen Baugrund einspart.
Für die Berechnung des Wertes
der Grenzwand und für die
Fälligkeit der Vergütung
ist der Zeitpunkt der Rohbauabnahme
des Anbaus maßgebend. Auf
Verlangen ist Sicherheit in Höhe
der voraussichtlich zu gewährenden
Vergütung zu leisten; in
solchem Falle darf der Anbau erst
nach Leistung der Sicherheit begonnen
oder fortgesetzt werden.
(4) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten
für den gemeinsam genutzten
Teil der Grenzwand von den beiden
Grundstückseigentümern
zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 9 Errichten einer zweiten
Grenzwand
Steht auf einem Grundstück
ein Bauwerk an der Grenze und
wird später auf dem Nachbargrundstück
an dieser Grenze ein Bauwerk errichtet,
aber nicht an die Grenzwand angebaut,
so ist dessen Erbauer verpflichtet,
die Fuge zwischen den Grenzwänden
auf seine Kosten bündig mit
der Außenfläche des
Bauwerks zu verdecken.
§ 10 Besondere Gründung
(1) Auf Verlangen des Eigentümers
des Nachbargrundstücks ist
der Erbauer eines an der gemeinsamen
Grenze zu errichtenden Bauwerks
verpflichtet, eine solche Gründung
vorzunehmen, daß bei der
späteren Durchführung
des Bauvorhabens des Eigentümers
des Nachbargrundstücks zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden.
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
kann das Verlangen nur bis zum
Eingang des Bauantrags bei der
Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn
gegenüber stellen.
(2) Die durch das Verlangen nach
Abs. 1 entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen des
Bauherrn binnen zwei Wochen Vorschuß
zu leisten. Der Anspruch auf die
besondere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuß nicht
fristgerecht geleistet wird.
(3) Soweit der Bauherr die besondere
Gründung auch zum Vorteil
seines Bauwerks ausnutzt, beschränkt
sich die Erstattungspflicht des
Eigentümers des Nachbargrundstücks
auf den angemessenen Kostenanteil.
Bereits gezahlte Kosten können
zurückgefordert werden.
DRITTER ABSCHNITT
Fenster-
und Lichtrecht
§ 11 Umfang und Inhalt
(1)
In oder an der Außenwand
eines Gebäudes, die parallel
oder in einem Winkel bis zu 60°
zur Grenze des Nachbargrundstücks
verläuft, dürfen Fenster
oder Türen oder zum Betreten
bestimmte Bauteile nur mit der
Einwilligung des Eigentümers
des Nachbargrundstücks angebracht
werden, wenn die Fenster, die
Türen oder die Bauteile von
der Grenze einen geringeren Abstand
als 2,5 m einhalten sollen.
(2) Die Einwilligung muß
erteilt werden, wenn keine oder
nur geringfügige Beeinträchtigungen
zu erwarten sind.
§ 12 Ausnahmen
§
11 Abs. 1 gilt nicht, soweit
nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften Fenster, Türen
oder zum Betreten bestimmte Bauteile
anzubringen sind; für
lichtdurchlässige, jedoch
undurchsichtige und gegen Feuereinwirkung
widerstandsfähige Wandbauteile;
für
Außenwände gegenüber
Grenzen zu öffentlichen Straßen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu Gewässern.
§
13 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Der
Anspruch auf Beseitigung einer
Einrichtung nach § 11 Abs.
1, die einen geringeren als den
in § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Abstand einhält, ist ausgeschlossen,
wenn
die Einrichtung bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden ist
und ihr Abstand dem bisherigen
Recht entspricht oder
wenn
der Nachbar nicht binnen einem
Jahr nach dem Anbringen der Einrichtung
Klage auf Beseitigung erhoben
hat; diese Frist beginnt frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
VIERTER
ABSCHNITT
Einfriedung
§ 14 Errichtung
(1) Der Eigentümer eines
bebauten oder gewerblich genutzten
Grundstücks ist auf Verlangen
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
verpflichtet, sein Grundstück
einzufrieden, soweit die Grenze
zum Nachbargrundstück nicht
mit Gebäuden besetzt ist.
Sind beide Grundstücke bebaut
oder gewerblich genutzt, so sind
die Eigentümer der beiden
Grundstücke gegenseitig verpflichtet,
bei der Errichtung der Einfriedung
mitzuwirken. Stellt das Verlangen
nach Satz 1 der Eigentümer
eines Grundstücks, das weder
bebaut noch gewerblich genutzt
ist, aber innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils gelegen oder
in einem Bebauungsplan als Bauland
ausgewiesen ist, so ist er berechtigt,
bei der Errichtung der Einfriedung
mitzuwirken.
(2) Die Einfriedung ist im Falle
des Abs. 1 Satz 1 vorbehaltlich
des § 16 Abs. 1 entlang
der Grenze, in den übrigen
Fällen auf der Grenze zu
errichten.
(3) Als gewerblich genutzt im
Sinne des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht
ein Grundstück, das dem Erwerbsgartenbau
dient.
§ 15 Beschaffenheit
Die
Einfriedung besteht aus einem
ortsüblichen Zaun; läßt
sich eine ortsübliche Einfriedung
nicht feststellen, so besteht
sie aus einem 1,2 m hohen Zaun
aus verzinktem Maschendraht. Schreiben
öffentlich-rechtliche Vorschriften
eine andere Art der Einfriedung
vor, so tritt diese an die Stelle
der in Satz 1 genannten Einfriedungsart.
§ 16 Abstand von der Grenze
(1)
Die Einfriedung muß von
der Grenze eines Grundstücks,
das außerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegt und nicht
in einem Bebauungsplan als Bauland
ausgewiesen ist, 0,5 m zurückbleiben,
auch wenn ein Verlangen nach §
14 Abs. 1 nicht gestellt worden
ist. Dies gilt nicht gegenüber
Grundstücken, für die
nach Lage, Beschaffenheit oder
Größe eine Bearbeitung
mit Gespann oder Schlepper nicht
in Betracht kommt.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Einfriedung, die einen geringeren
als den nach Abs. 1 vorgeschriebenen
Abstand einhält, ist ausgeschlossen,
wenn
die Einfriedung bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden ist
und ihr Abstand dem bisherigen
Recht entspricht oder
wenn
der Nachbar nicht binnen zwei
Jahren nach der Errichtung Klage
auf Beseitigung erhoben hat; diese
Frist beginnt frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3)
Wird eine Einfriedung, die einen
geringeren als den nach Abs. 1
vorgeschriebenen Abstand einhält,
durch eine andere ersetzt, so
gilt Abs. 1.
§ 17 Kosten der Errichtung
(1)
In den Fällen des §
14 Abs. 1 Satz 2 und 3 tragen
die beteiligten Grundstückseigentümer
die Kosten der Errichtung der
Einfriedung zu gleichen Teilen.
(2) Wird das an ein eingefriedetes
Grundstück angrenzende Grundstück
bebaut oder gewerblich genutzt,
so ist der Eigentümer des
angrenzenden Grundstücks,
sofern eine Verpflichtung zur
Übernahme anteiliger Errichtungskosten
für ihn noch nicht entstanden
ist, zur Zahlung einer Vergütung
in Höhe der Hälfte der
Kosten der Errichtung der Einfriedung
unter angemessener Berücksichtigung
der bisherigen Abnutzung verpflichtet;
das gleiche gilt, wenn das angrenzende
Grundstück in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil einbezogen oder
in einem Bebauungsplan als Bauland
ausgewiesen wird, sofern der Eigentümer
dieses Grundstücks oder sein
Rechtsvorgänger die Errichtung
der Einfriedung verlangt hatte.
(3) Der Berechnung sind die Errichtungskosten
einer Einfriedung im Sinne des
§ 15, höchstens die
tatsächlichen Aufwendungen,
einschließlich der Eigenleistungen,
zugrunde zu legen. Ist nur für
eines der beiden Grundstücke
eine Einfriedungsart nach §
15 Satz 2 vorgeschrieben, so sind
der Berechnung die Errichtungskosten
einer Einfriedung nach §
15 Satz 1, höchstens die
tatsächlichen Aufwendungen,
einschließlich der Eigenleistungen,
zugrunde zu legen.
§ 18 Kosten der Unterhaltung
(1)
Die Kosten der Unterhaltung der
Einfriedung tragen die beteiligten
Grundstückseigentümer
je zur Hälfte, wenn für
sie oder ihre Rechtsvorgänger
die Verpflichtung zur Tragung
von Errichtungskosten begründet
worden ist.
(2) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19 Ausnahmen
Die
§§ 14 bis 18 gelten
nicht für Einfriedungen zwischen
Grundstücken und den an sie
angrenzenden öffentlichen
Straßen, öffentlichen
Grünflächen und Gewässern.
FÜNFTER ABSCHNITT
Veränderung
des Grundwasserspiegels
§ 20
Der
Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks dürfen
auf dessen Untergrund mit physikalischen
oder chemischen Mitteln nicht
in einer Weise einwirken, daß
der Grundwasserspiegel steigt
oder sinkt und dadurch auf einem
Nachbargrundstück erhebliche
Beeinträchtigungen hervorgerufen
werden.
SECHSTER ABSCHNITT
Wild
abfließendes Wasser
§ 21 Abfluß und Zufluß
(1)
Wild abfließendes Wasser
ist oberirdisch außerhalb
eines Bettes abfließendes
Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
dürfen nicht
den Abfluß wild abfließenden
Wassers auf Nachbargrundstücke
verstärken,
den
Zufluß wild abfließenden
Wassers von Nachbargrundstücken
auf ihr Grundstück hindern,
wenn
dadurch die Nachbargrundstücke
erheblich beeinträchtigt
werden.
(3) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
dürfen den Abfluß von
Niederschlagswasser von ihrem
Grundstück auf Nachbargrundstücke
mindern oder unterbinden.
§ 22 Wiederherstellung des
früheren Zustandes
(1) Haben Naturereignisse den
Abfluß wild abfließenden
Wassers von einem Grundstück
auf ein Nachbargrundstück
verstärkt oder den Zufluß
wild abfließenden Wassers
von einem Nachbargrundstück
auf ein Grundstück gemindert
oder unterbunden und wird dadurch
das Nachbargrundstück erheblich
beeinträchtigt, so müssen
der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des Grundstücks die Wiederherstellung
des früheren Zustandes durch
den Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des beeinträchtigten Nachbargrundstücks
dulden.
(2) Die Wiederherstellung muß
binnen drei Jahren vom Ende des
Jahres ab, in dem die Veränderung
eingetreten ist, durchgeführt
werden. Während der Dauer
eines Rechtsstreits über
die Verpflichtung zur Duldung
der Wiederherstellung ist der
Lauf der Frist für die Prozeßbeteiligten
gehemmt.
§ 23 Schadensersatz
Schaden,
der bei Ausübung des Rechts
auf dem betroffenen Grundstück
entsteht, ist zu ersetzen. Auf
Verlangen ist Sicherheit in Höhe
des voraussichtlichen Schadensbetrags
zu leisten; in solchem Falle darf
das Recht erst nach Leistung der
Sicherheit ausgeübt werden.
§ 24 Anzeigepflicht
(1)
Die Absicht, das Recht nach §
22 Abs. 1 auszuüben, ist
zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten
dem Eigentümer und, soweit
deren Rechtsstellung oder Besitzstand
davon berührt wird, auch
den Nutzungsberechtigten des betroffenen
Grundstücks anzuzeigen.
(2) Ist der Duldungspflichtige,
der nicht unmittelbarer Besitzer
ist, nicht bekannt oder infolge
Aufenthalts im Ausland nicht alsbald
erreichbar und hat er auch keinen
Vertreter bestellt, so genügt
insoweit die Anzeige an den unmittelbaren
Besitzer.
§ 25 Wegfall der Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung und zur
Anzeige
Ist
die Ausübung des Rechts nach
§ 22 Abs. 1 zur Abwendung
einer gegenwärtigen erheblichen
Gefahr erforderlich, so entfällt
die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
und zur Anzeige.
SIEBENTER ABSCHNITT
Dachtraufe
§
26 Niederschlagswasser
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks müssen
ihre baulichen Anlagen so einrichten,
daß Niederschlagswasser
nicht auf das Nachbargrundstück
tropft oder nach diesem abgeleitet
wird, Niederschlagswasser,
das auf das eigene Grundstück
tropft oder abgeleitet ist, nicht
auf das Nachbargrundstück
übertritt.
(2)
Abs. 1 findet keine Anwendung
auf freistehende Mauern entlang
öffentlicher Straßen
und öffentlicher Grünflächen.
§ 27 Anbringen von Sammel-
und Abflußeinrichtungen
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks, die aus
besonderem Rechtsgrund verpflichtet
sind, das von den baulichen Anlagen
eines Nachbargrundstücks
tropfende oder abgeleitete oder
von dem Nachbargrundstück
übertretende Niederschlagswasser
aufzunehmen, sind berechtigt,
auf eigene Kosten besondere Sammel-
und Abflußeinrichtungen
an der baulichen Anlage des traufberechtigten
Nachbarn anzubringen, wenn die
damit verbundene Beeinträchtigung
nicht erheblich ist. Sie haben
diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2) Für die Verpflichtungen
zum Schadensersatz und zur Anzeige
gelten die §§ 23 und
24 entsprechend.
ACHTER ABSCHNITT
Hammerschlags-
und Leiterrecht
§ 28 Inhalt und Umfang
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks müssen
dulden, daß ihr Grundstück
von dem Eigentümer und den
Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks
zwecks Errichtung, Veränderung,
Unterhaltung oder Beseitigung
einer baulichen Anlage betreten
wird und daß auf oder über
ihm Gerüste aufgestellt sowie
die zu den Bauarbeiten erforderlichen
Gegenstände über das
Grundstück gebracht oder
dort niedergelegt werden, wenn
und soweit das
Vorhaben anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann, die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu
dem von dem Berechtigten erstrebten
Vorteil stehen und das
Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften
entspricht.
(2)
Das Recht ist mit tunlichster
Schonung auszuüben. Wird
das betroffene Grundstück
landwirtschaftlich oder gewerbsmäßig
gärtnerisch genutzt, so darf
das Recht nicht zur Unzeit geltend
gemacht werden, wenn sich die
Arbeiten unschwer auf einen späteren
Zeitpunkt verlegen lassen.
(3) Abs. 1 findet auf die Eigentümer
öffentlicher Straßen
keine Anwendung.
§ 29 Schadensersatz und Anzeigepflicht
Für
die Verpflichtung zum Schadensersatz
und zur Anzeige gelten die §§
23 bis 25 entsprechend.
NEUNTER ABSCHNITT
Duldung
von Leitungen
§ 30 Leitungen in Privatgrundstücken
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks müssen
dulden, daß durch ihr Grundstück
der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des Nachbargrundstücks auf
ihre Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen
hindurchführen, wenn der
Anschluß an das Versorgungs-
und Entwässerungsnetz anders
nicht zweckmäßig oder
nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann und die
damit verbundene Beeinträchtigung
nicht erheblich ist.
(2)
Ist das betroffene Grundstück
an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz
bereits angeschlossen und reichen
die vorhandenen Leitungen aus,
um die Versorgung oder Entwässerung
der beiden Grundstücke durchzuführen,
so beschränkt sich die Verpflichtung
nach Abs. 1 auf das Dulden des
Anschlusses. Im Falle des Anschlusses
ist zu den Herstellungskosten
des Teils der Leitungen, der nach
dem Anschluß mitbenutzt
werden soll, ein angemessener
Beitrag und auf Verlangen Sicherheit
in Höhe des voraussichtlichen
Beitrags zu leisten. In solchem
Falle darf der Anschluß
erst nach Leistung der Sicherheit
vorgenommen werden.
(3) Bestehen mehrere Möglichkeiten
der Durchführung, so ist
die für das betroffene Grundstück
schonendste zu wählen.
§ 31 Unterhaltung
(1)
Der Berechtigte hat die nach §
30 Abs. 1 verlegten Leitungen
oder die nach § 30 Abs. 2
hergestellten Anschlußleitungen
auf seine Kosten zu unterhalten.
Zu den Unterhaltungskosten der
Teile der Leitungen, die von ihm
mitbenutzt werden, hat er einen
angemessenen Beitrag zu leisten.
(2) Zur Durchführung von
Maßnahmen im Sinne des Abs.
1 Satz 1 darf der Berechtigte
das betroffene Grundstück
betreten.
§ 32 Schadensersatz und Anzeigepflicht
Für
die Verpflichtungen zum Schadensersatz
und zur Anzeige gelten die §§
23 bis 25 entsprechend.
§ 33 Nachträgliche erhebliche
Beeinträchtigung
(1)
Führen die nach § 30
Abs. 1 verlegten Leitungen oder
die nach § 30 Abs. 2 hergestellten
Anschlußleitungen nachträglich
zu einer erheblichen Beeinträchtigung,
so können der Eigentümer
und die Nutzungsberechtigten des
betroffenen Grundstücks von
dem Berechtigten verlangen, daß
er seine Leitungen beseitigt und
die Beseitigung der Teile der
Leitungen, die gemeinschaftlich
benutzt werden, duldet. Dieses
Recht entfällt, wenn der
Berechtigte die Beeinträchtigung
so herabmindert, daß sie
nicht mehr erheblich ist.
(2) Schaden, der durch die Maßnahmen
nach Abs. 1 auf dem betroffenen
Grundstück entsteht, ist
zu ersetzen.
§ 34 Anschlußrecht
des Duldungspflichtigen
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks, das gemäß
§ 30 Abs. 1 in Anspruch genommen
ist, sind berechtigt, ihrerseits
an die verlegten Leitungen anzuschließen,
wenn diese ausreichen, um die
Versorgung oder Entwässerung
der beiden Grundstücke durchzuführen.
§ 30 Abs. 2 Satz 2 und §
31 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Soll ein auf dem betroffenen
Grundstück errichtetes oder
noch zu erstellendes Gebäude
an die Leitungen angeschlossen
werden, die der Eigentümer
oder die Nutzungsberechtigten
des Nachbargrundstücks nach
§ 30 Abs. 1 durch das Grundstück
hindurchführen wollen, so
können der Eigentümer
und die Nutzungsberechtigten des
betroffenen Grundstücks verlangen,
daß die Leitungen in einer
ihrem Vorhaben Rechnung tragenden
und technisch vertretbaren Weise
verlegt werden. Die durch dieses
Verlangen entstehenden Mehrkosten
sind zu erstatten. In Höhe
der voraussichtlich erwachsenden
Mehrkosten ist auf Verlangen binnen
zwei Wochen Vorschuß zu
leisten; der Anspruch nach Satz
1 erlischt, wenn der Vorschuß
nicht fristgerecht geleistet wird.
§ 35 Leitungen in öffentlichen
Straßen
Die
§§ 30 bis 34 gelten
nicht für die Verlegung von
Leitungen in öffentlichen
Straßen und in öffentlichen
Grünflächen.
ZEHNTER ABSCHNITT
Höherführen
von Schornsteinen und Lüftungsschächten
§
36 Inhalt und Umfang
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks müssen
dulden, daß an ihrem Gebäude
der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des angrenzenden niederen Gebäudes
ihre Schornsteine und Lüftungsschächte
befestigen, wenn die
Erhöhung der Schornsteine
und Lüftungsschächte
zur Erzielung der notwendigen
Zug- und Saugwirkung erforderlich
ist und die
Befestigung der höhergeführten
Schornsteine und Lüftungsschächte
anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann.
(2)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des betroffenen Grundstücks
müssen ferner dulden, daß
die höhergeführten Schornsteine
und Lüftungsschächte
des Nachbargebäudes von ihrem
Grundstück aus unterhalten
und gereinigt und die hierzu erforderlichen
Einrichtungen angebracht werden,
wenn diese Maßnahmen anders
nicht zweckmäßig oder
nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden können. Sie können
aber den Berechtigten darauf verweisen,
eine Steigleiter an ihrem Gebäude
anzubringen und zu benutzen, wenn
diese Lösung technisch zweckmäßig
ist.
§ 37 Schadensersatz und Anzeigepflicht
Für
die Verpflichtungen zum Schadensersatz
und zur Anzeige gelten die §§
23 bis 25 entsprechend. Die Anzeigepflicht
entfällt auch, wenn die nach
der Kehrordnung vorgeschriebene
Reinigung durchgeführt werden
soll.
ELFTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Pflanzen
§ 38 Grenzabstände für
Bäume Sträucher und
einzelne Rebstöcke
Der
Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks haben bei
dem Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und einzelnen
Rebstöcken von den Nachbargrundstücken
- vorbehaltlich des § 40
- folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Allee- und Parkbäumen,
und zwar
a) sehr stark wachsenden Allee-
und Parkbäumen, insbesondere
dem Eschenahorn (Acer negundo),
sämtlichen Lindenarten (Tilia),
der Platane (Platanus acerifolia),
der Roßkastanie (Aesculushippocastanum),
der Rotbuche (Fagus sylvatica),
der Stieleiche (Quercus robur),
ferner der Atlas- und Libanon-Zeder
(Cedrus atlantica u. libani),
der Douglasfichte (Pseudotsuga
taxifolia), der Eibe (Taxus baccata),
der österreichischen Schwarzkiefer
(Pinus nigra austriaca) 4 m,
b)
stark wachsenden Allee- und Parkbäumen,
insbesondere der Mehlbeere (Sorbus
intermedia), der Weißbirke
(Betula pendula), der Weißerle
(Alnus incana), ferner der Fichte
oder Rottanne (Picea abies), der
gemeinen Kiefer oder Föhre
(Pinus sylvestris), dem abendländischen
Lebensbaum (Thuja occidentalis)
2 m,
c)
allen übrigen Allee- und
Parkbäumen 1,5 m,
2.
mit Obstbäumen, und zwar
a) Walnußsämlingsbäumen
4 m,
b)
Kernobstbäumen, soweit sie
auf stark wachsender Unterlage
veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen
und veredelten Walnußbäumen
2 m,
c)
Kernobstbäumen, soweit sie
auf schwach wachsender Unterlage
veredelt sind, sowie Steinobstbäumen,
ausgenommen die Süßkirschenbäume
1,5 m,
3.
mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern,
insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden),
dem Feldahorn (Acer campestre),
dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea),
dem Flieder (Syringa vulgaris),
dem Goldglöckchen (Forsythia
intermedia), der rotblättrigen
Haselnuß (Corylus avellana
v. fuscorubra), den stark wachsenden
Pfeifensträuchern - falscher
Jasmin - (Philadelphus coronarius,
satsumanus, zeyheri u.a.), ferner
dem Wacholder (Juniperus communis)
1 m,
b)
allen übrigen Ziersträuchern
0,5 m,
4.
mit Beerenobststräuchern,
und zwar
a) Brombeersträuchern 1 m,
b)
allen übrigen Beerenobststräuchern
0,5 m,
5.
mit einzelnen Rebstöcken
0,5 m.
§ 39 Grenzabstände für
lebende Hecken
(1) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
haben bei dem Anpflanzen lebender
Hecken von den Nachbargrundstücken
- vorbehaltlich des § 40
- folgende Abstände einzubehalten:
a) mit Hecken über 2 m Höhe
0,75 m,
b)
mit Hecken bis zu 2 m Höhe
0,50 m,
c)
mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe
0,25 m.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Hecken,
die das öffentliche Recht
als Einfriedung vorschreibt.
§ 40 Ausnahmen
(1) Die doppelten Abstände
nach den §§ 38 und 39
sind einzuhalten gegenüber
Grundstücken, die dem Weinbau
dienen, landwirtschaftlich nutzbar
sind oder dem Erwerbsgartenbau
oder dem Kleingartenbau dienen
und im Außenbereich (§
19 Abs. 1 Nr. 3, § 35 Baugesetzbuch)
liegen oder durch
Bebauungsplan der landwirtschaftlichen,
erwerbsgärtnerischen oder
kleingärtnerischen Nutzung
vorbehalten sind.
(2)
Die §§ 38 und 39 gelten
nicht für Anpflanzungen,
die hinter einer Wand oder Mauer
vorgenommen werden und diese nicht
überragen, Anpflanzungen
an den Grenzen zu öffentlichen
Straßen, zu öffentlichen
Grünflächen und zu Gewässern,
Anpflanzungen
auf öffentlichen Straßen.
(3)
§ 16 Abs. 4 und 5 des Hessischen
Forstgesetzes in der Fassung vom
4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424,
584), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. März 1988
(GVBl. I S. 130), bleibt unberührt.
§ 41 Berechnung des Abstandes
Der
Abstand wird von der Mitte des
Baumstammes, des Strauches oder
des Rebstocks bis zur Grenzlinie
gemessen, und zwar an der Stelle,
an der der Baum, der Strauch oder
der Rebstock aus dem Boden austritt.
§ 42 Grenzabstand im Weinbau
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines dem Weinbau dienenden Grundstücks
haben bei dem Anpflanzen von Rebstöcken
folgende Abstände einzuhalten:
gegenüber
den parallel zu den Rebzeilen
verlaufenden Grenzen die Hälfte
des geringsten Zeilenabstandes,
gemessen zwischen den Mittellinien
der Rebzeilen, mindestens aber
0,75 m, gegenüber
den sonstigen Grenzen, gerechnet
von dem äußersten Rebstock
oder von der Verankerung, falls
eine solche vorhanden ist, 0,5
m.
(2)
Übersteigt die Gesamthöhe
der Rebanlage 1,8 m (Rebschnittgärten,
Weitraumanlage), so beträgt
der Abstand nach Abs. 1 Nr. 1
mindestens 1,5 m.
§ 43 Ausschluß des
Beseitigungsanspruchs und Ersatzanpflanzungen
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung von
Anpflanzungen, die geringere als
die in den §§ 38 bis
42 vorgeschriebenen Abstände
einhalten, ist ausgeschlossen,
wenn
die Anpflanzungen bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden sind
und ihre Abstände dem bisherigen
Recht entsprechen oder wenn
der Nachbar nicht binnen fünf
Jahren nach dem Anpflanzen Klage
auf Beseitigung erhoben hat; diese
Frist beginnt frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2)
Werden für die in Abs. 1
genannten Anpflanzungen Ersatzanpflanzungen
vorgenommen, so gelten die §§
38 bis 42. Werden aber in geschlossenen
Obstanlagen einzelne Obstbäume
nachgepflanzt, so bleibt der Abstand
der anderen Obstbäume maßgebend.
§ 44 Nachträgliche Grenzänderungen
Die
Rechtmäßigkeit des
Abstandes einer Anpflanzung wird
durch nachträgliche Grenzänderungen
nicht berührt; jedoch gilt
§ 43 Abs. 2 entsprechend.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
des Gesetzes
§ 45
Die
§§ 1 bis 44 gelten nur,
soweit öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen
oder die Beteiligten nichts anderes
vereinbaren.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 46 Übergangsvorschriften
Der
Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehen, richtet
sich -unbeschadet des § 13,
des § 16 Abs. 2 und des §
43 Abs.1 - nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 47 Änderung des Hessischen
Wassergesetzes
Ändert
GVBl. II 85-7; dort eingearbeitet.
§ 48 Außerkrafttreten
von Vorschriften
Als Aufhebungsvorschrift nicht
abgedruckt.
§ 49 Inkrafttreten des Gesetzes
Dieses
Gesetz tritt am 1. November 1962
in Kraft.