Nachbarschaftsrecht
Nordrhein-Westfalen
ERSTER
ABSCHNITT
Grenzabstände
für Gebäude
§ 1 Gebäude
(1)
Mit Außenwänden von
Gebäuden ist ein Mindestabstand
von 2 m und mit sonstigen, nicht
zum Betreten bestimmten oberirdischen
Gebäudeteilen ein Mindestabstand
von 1 m von der Grenze einzuhalten.
Der Abstand ist waagerecht vom
grenznächsten Punkt der Außenwand
oder des Bauteils aus rechtwinklig
zur Grenze zu messen.
(2) Gebäude im Sinne dieses
Gesetzes sind selbständig
benutzbare überdachte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen. Bauliche Anlagen sind
mit dem Erdboden verbundene, aus
Baustoffen und Bauteilen hergestellte
Anlagen. Eine Verbindung mit dem
Erdboden besteht auch dann, wenn
die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden.
(3) In einem geringeren Abstand
darf nur mit schriftlicher Einwilligung
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
gebaut werden. Die Einwilligung
darf nicht versagt werden, wenn
keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
§ 2 Ausnahmen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht
a)
soweit nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften an die Grenze gebaut
werden muß;
b)
für gemäß §
6 Abs. 11 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen
zulässige Garagen, überdachte
Stellplätze, Gebäude
mit Abstellräumen und Gewächshäuser
sowie für überdachte
Sitzplätze und oberirdische
Nebenanlagen für die örtliche
Versorgung und für den Wirtschaftsteil
einer Kleinsiedlung;
c)
gegenüber Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen
Grünflächen und zu oberirdischen
Gewässern von mehr als 3
m Breite (Mittelwasserstand);
d)
wenn das Gebäude bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich
genehmigt ist und die Abstände
dem bisherigen Recht entsprechen
oder wenn an die Stelle eines
solchen Gebäudes ein anderes
tritt, mit dem der Mindestgrenzabstand
von 2 m nur in dem bisherigen
Umfang unterschritten wird;
e)
soweit nach, den bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften anders gebaut werden
muß.
§
3 Ausschluß des Anspruchs
(1)
Der Anspruch auf Beseitigung eines
Gebäudeteils, mit dem ein
geringerer als der in § 1
Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene
Abstand eingehalten wird, ist
ausgeschlossen, wenn
a) der Eigentümer des Nachbargrundstücks
den Bau- und den Lageplan über
den Gebäudeteil, mit dem
der Abstand unterschritten werden
soll, erhalten und er nicht binnen
drei Monaten schriftlich gegenüber
dem Bauherrn, dessen Name und
Anschrift aus dem Bauplan ersichtlich
sein muß, die Einhaltung
des Abstands verlangt hat;
b)
der Eigentümer des bebauten
Grundstücks, der Bauherr,
der Architekt oder der Bauunternehmer
den nach § 1 Abs. 1 Satz
1 vorgeschriebenen Abstand bei
der Bauausführung weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig nicht
eingehalten hat, es sei denn,
daß der Eigentümer
des Nachbargrundstücks sofort
nach der Abstandsunterschrei-tung
Widerspruch erhoben hat;
c)
das Gebäude länger als
drei Jahre in Gebrauch ist.
Die
Fristen beginnen frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2)
Der Eigentümer des bebauten
Grundstücks hat dem Eigentümer
des Nachbargrundstücks, der
die Nichteinhaltung des Abstands
nur aus den Gründen des Absatzes
1 Buchstabe b) oder c) hinnehmen
muß, den durch die Verringerung
der Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks
eingetretenen Schaden zu ersetzen.
Mindestens ist eine Entschädigung
in Höhe der Nutzungsvorteile
zu zahlen, die auf dem bebauten
Grundstück durch die Abstandsunterschreitung
entstehen. Der Anspruch wird fällig,
sobald die Abstandsunterschreitung
hinzunehmen ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Fenster-
und Lichtrecht
§ 4 Umfang und Inhalt
(1)
In oder an der Außenwand
eines Gebäudes, die parallel
oder in einem Winkel bis zu 60°
zur Grenze des Nachbargrundstücks
verläuft, dürfen Fenster,
Türen oder zum Betreten bestimmte
Bauteile wie Balkone und Terrassen
nur angebracht werden, wenn damit
ein Mindestabstand von 2 m von
der Grenze eingehalten wird. Das
gilt entsprechend für Dachfenster,
die bis zu 45° geneigt sind.
(2) Von einem Fenster, das
a) mit Einwilligung des Eigentümers
des Nachbargrundstücks,
b)
vor mehr als 3 Jahren im Rohbau
oder
c)
gemäß dem bisherigen
Recht angebracht worden ist,
muß
mit später errichteten Gebäuden
ein Mindestabstand von 2 m eingehalten
werden. Dies gilt nicht, wenn
das später errichtete Gebäude
den Lichteinfall in das Fenster
nicht oder nur geringfügig
beeinträchtigt.
(3) Die Abstände sind waagerecht
vom grenznächsten Punkt der
Einrichtung oder des Gebäudes
aus rechtwinklig zur Grenze zu
messen.
(4) Die Abstände dürfen
nur mit schriftlicher Einwilligung
des Eigentümers des Nachbargrund-
stücks unterschritten werden.
Die Einwilligung darf nicht versagt
werden, wenn keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
(5) Lichtdurchlässige, jedoch
undurchsichtige und gegen Feuer
ausreichend widerstandsfähige
Bauteile von Wänden, die
weder auf noch unmittelbar an
der Grenze errichtet sind, gelten
nicht als Fenster.
§ 5 Ausnahmen
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht
a) soweit nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften anders gebaut werden
muß;
b)
gegenüber Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen
Grünflächen und zu oberirdischen
Gewässern von mehr als 3
m Breite (Mittelwasserstand);
c)
für Stützmauern, Hauseingangstreppen,
Kellerlichtschächte, Kellerrampen
und Kellertreppen;
d)
wenn die Einrichtung oder das
Gebäude bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich
genehmigt ist und die Abstände
dem bisherigen Recht entsprechen
oder wenn an deren Stelle eine
andere Einrichtung oder ein anderes
Gebäude tritt, mit denen
der Mindestgrenzabstand von 2
m nur in dem bisherigen Umfang
unterschritten wird.
§
6 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Für den Ausschluß des
Anspruchs auf Beseitigung einer
der in § 4 Abs. 1 genannten
Einrich- tungen oder eines Gebäudes,
mit denen ein geringerer als der
vorgeschriebene Abstand (§
4 Abs. 1, 2) eingehalten wird,
gilt § 3 entsprechend.
DRITTER ABSCHNITT
Nachbarwand
§ 7 Begriff
Nachbarwand ist die auf der Grenze
zweier Grundstücke errichtete
Wand, die den auf diesen Grundstücken
errichteten oder zu errichtenden
baulichen Anlagen als Abschluß
wand oder zur Unterstützung
oder Aussteifung dient oder dienen
soll.
§ 8 Voraussetzungen der Errichtung
Der Eigentümer eines Grundstücks
darf eine Nachbar wand errichten,
wenn
die Bebauung seines und des benachbarten
Grundstücks bis an die Grenze
vorgeschrieben oder zugelassen
ist und der
Eigentümer des Nachbargrundstücks
schriftlich einwilligt.
§
9 Beschaffenheit
(1) Die Nachbarwand ist in der
für ihren Zweck erforderlichen
Art und Dicke auszuführen.
(2) Auf Verlangen des Eigentümers
des Nachbargrundstücks ist
der Erbauer einer Nachbarwand
verpflichtet, die Wand in einer
solchen Bauart zu errichten, daß
bei der Bebauung des Nachbar-
grundstücks zusätzliche
Baumaßnahmen vermieden werden.
Der Eigentümer des Nachbargrund-
stücks kann das Verlangen
nur so lange dem Bauherrn gegenüber
stellen, bis der Bauantrag eingereicht
ist.
§ 10 Standort
Erfordert keines der beiden Bauvorhaben
eine größere Dicke
der Wand als das andere, so darf
die Nachbarwand höchstens
mit der Hälfte ihrer notwendigen
Dicke auf dem Nachbargrundstück
errichtet werden. Erfordert der
auf dem einen der Grundstücke
geplante Bau eine dickere Wand,
so ist die Wand mit einem entsprechend
größeren Teil ihrer
Dicke auf diesem Grundstück
zu errichten.
§ 11 Besondere Bauart
(1) Erfordert die spätere
bauliche Anlage eine besondere
Bauart der Nachbarwand, insbesondere
eine tiefere Gründung, so
sind die dadurch entstehenden
Mehrkosten dem Erbauer der Nachbarwand
zu erstatten, sobald gegen diesen
der Vergütungsanspruch des
Bauunternehmers fällig wird.
In Höhe der voraussichtlich
erwachsenden Mehrkosten ist auf
Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß
zu leisten. Der Vorschuß
ist bis zu seiner Verwendung mit
4% zugunsten des Zahlenden zu
verzinsen. Der Anspruch auf die
besondere Bauart erlischt, wenn
der Vorschuß nicht fristgerecht
geleistet wird.
(2) Soweit der Bauherr die besondere
Bauart auch zum Vorteil seiner
baulichen Anlage ausnutzt, beschränkt
sich die Erstattungspflicht des
Eigentümers des Nachbargrundstücks
entsprechend. Bereits erbrachte
Leistungen können zurückgefordert
werden.
§ 12 Anbau
(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
ist berechtigt, an die Nachbarwand
anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung
der Nachbarwand als Abschlußwand
oder zur Unterstützung oder
Aussteifung der neuen baulichen
Anlage.
(2) Der anbauende Eigentümer
des Nachbargrundstücks ist
zur Zahlung einer Vergütung
in Höhe des halben Wertes
der Nachbarwand verpflichtet,
soweit sie durch den Anbau genutzt
wird.
(3) Die Vergütung wird mit
der Fertigstellung des Anbaus
im Rohbau fällig. Bei der
Berechnung des Wertes der Nachbarwand
ist von den zu diesem Zeitpunkt
üblichen Baukosten auszugehen.
Abzuziehen sind die durch eine
Bauart bedingten Mehrkosten; §
11 bleibt unberührt. Das
Alter, der bauliche Zustand und
ein von § 10 abweichender
Standort der Wand sind zu berücksichtigen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Hohe der voraussichtlich zu gewährenden
Vergütung zu leisten; der
Anbau darf dann erst nach Leistung
der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
werden. Die Sicherheit kann in
einer Bankbürgschaft bestehen.
§ 13 Nichtbenutzung der Nachbarwand
(1) Wird die spätere bauliche
Anlage nicht an die gemäß
§ 8 errichtete Nachbarwand
angebaut, obwohl das möglich
wäre, so hat der anbauberechtigte
Eigentümer des Nachbargrundstücks
für die durch die Errichtung
der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen
gegenüber den Kosten der
Herstellung einer Grenzwand (§19)
Ersatz zu leisten. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß
das Nachbargrundstück durch
die Nachbarwand teilweise weiter
genutzt wird. Höchstens ist
der Betrag zu erstatten, den der
Eigentümer des Nachbargrundstücks
im Falle des Anbaus nach §
12 Abs. 2 und 3 zu zahlen hätte.
Der Anspruch wird mit der Fertigstellung
der späteren baulichen Anlage
im Rohbau fällig.
(2) Der anbauberechtigte Eigentümer
des Nachbargrundstücks ist
ferner verpflichtet, den zwischen
der Nachbarwand und seiner an
die Nachbar wand herangebauten
baulichen Anlage entstandenen
Zwischenraum auf seine Kosten
in geeigneter Weise so zu schließen,
daß Schäden im Bereich
des Zwischenraumes, insbesondere
durch Gebäudebewegungen und
Witterungsein- flüsse, an
der zuerst errichteten baulichen
Anlage vermieden werden. Die hierzu
notwendigen Anschlüsse haben
sich hinsichtlich der verwendeten
Werkstoffe der vorhandenen baulichen
An- lage anzupassen.
(3) Ist der Anbau wegen einer
Veränderung der Rechtslage
unmöglich geworden, so hat
der Eigentümer des Nachbargrundstücks
lediglich die Hälfte des
Betrages zu zahlen, der nach Absatz
1 zu zahlen gewesen wäre.
Absatz 2 gilt sinngemäß.
§ 14 Beseitigung der Nachbarwand
(1) Der Eigentümer der Nachbarwand
ist berechtigt, die Nachbarwand
ganz oder teilweise zu beseitigen,
solange und soweit noch nicht
angebaut ist.
(2) Das Recht zur Beseitigung
besteht nicht, wenn der anbauberechtigte
Eigentümer des Nachbargrundstücks
die Absicht, die Nachbarwand ganz
oder teilweise durch Anbau zu
nutzen, dem Eigentümer der
Nachbarwand schriftlich anzeigt
und spätestens binnen sechs
Monaten den erforderlichen Bauantrag
einreicht.
(3) Das Recht zur Beseitigung
bleibt jedoch bestehen, wenn der
Eigentümer der Nachbarwand,
bevor er eine Anzeige nach Absatz
2 erhalten hat, die Absicht, die
Nachbarwand ganz oder teilweise
zu beseitigen, dem Eigentümer
des Nachbargrundstücks schriftlich
anzeigt und späte- stens
binnen sechs Monaten den erforderlichen
Antrag auf Genehmigung des Abbruchs
einreicht.
(4) Gehen die Anzeigen nach Absätzen
2 und 3 ihren Empfängern
gleichzeitig zu, so hat die Anzeige
nach Absatz 3 keine Rechtswirkung.
(5) Macht der Eigentümer
der Nachbarwand von seinem Recht
zur Beseitigung Gebrauch, so hat
er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks
für die Dauer der Nutzung
des Nachbargrundstücks durch
den hinübergebauten Teil
der Nachbarwand eine angemessene
Vergütung zu leisten und
eine
gemäß § 11 erbrachte
Leistung zu erstatten und mit
4% vom Zeitpunkt der Zahlung an
zu verzinsen; bereits gezahlte
Zinsen sind anzurechnen.
(6)
Beseitigt der Eigentümer
der Nachbarwand diese ganz oder
teilweise, obwohl gemäß
Absatz 2 ein Recht hierzu nicht
besteht, so hat er dem anbauberechtigten
Eigentümer des Nachbargrund-
stücks Ersatz für den
durch die völlige oder teilweise
Beseitigung der Anbaumöglichkeit
zugefügten Schaden zu leisten.
Der Anspruch wird fällig,
wenn die spätere bauliche
Anlage in Gebrauch genommen wird.
§ 15 Erhöhen der Nachbarwand
(1) Jeder Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand in voller
Dicke auf seine Kosten nach den
allgemein anerkannten Regeln der
Baukunst erhöhen, wenn dadurch
keine oder nur geringfügige
Beeinträchtigungen für
den anderen Grundstückseigentümer
zu erwarten sind. Für den
erhöhten Teil der Nachbarwand
gelten die §§ 12, 13
Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1
bis 4 und 6 entsprechend.
(2) Setzt die Erhöhung eine
tiefere Gründung der Nachbarwand
voraus, so darf diese unterfangen
werden, wenn das nach den allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst
notwendig und öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
§
16 Anzeige
(1) Das Recht gemäß
§ 15 besteht nur, wenn die
Absicht, das Recht auszuüben,
dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten
des betroffenen Grundstücks
mindestens einen Monat vor Beginn
der Arbeiten schriftlich angezeigt
worden ist.
(2) Die Anzeige an einen der Genannten
genügt, wenn der andere nicht
bekannt, nur schwer feststellbar
oder unbekannten Aufenthalts ist
oder wenn er infolge Aufenthalts
im Ausland nicht alsbald erreichbar
ist und er auch keinen Vertreter
bestellt hat. Treffen diese Voraussetzungen
sowohl für den Eigentümer
als auch für den Nutzungsberechtigten
zu, so genügt die Anzeige
an den unmittelbaren Besitzer.
§ 17 Schadensersatz
Schaden,
der in Ausübung des Rechts
gemäß § 15 den
zur Duldung Verpflichteten entsteht,
ist ohne Rücksicht auf Verschulden
zu ersetzen. Auf Verlangen ist
in Höhe des voraussichtlichen
Schadensbetrages Sicherheit zu
leisten, die auch in einer Bankbürgschaft
bestehen kann. Dann darf das Recht
erst nach Leistung der Sicherheit
ausgeübt werden. Eine Sicherheitsleistung
kann nicht verlangt werden, wenn
der voraussichtliche Schaden durch
eine Haftpflichtversicherung gedeckt
ist.
§ 18 Verstärken der
Nachbarwand
Jeder
Grundstückseigentümer
darf die Nachbarwand auf seinem
Grundstück auf seine Kosten
verstärken. §§
15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.
VIERTER ABSCHNITT
Grenzwand
§ 19 Begriff
Grenzwand ist die unmittelbar
an der Grenze zum Nachbargrundstück
auf dem Grundstück des Erbauers
errichtete Wand.
§ 20 Anbau
(1)
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
darf eine Grenzwand durch Anbau
nutzen, wenn der Eigentümer
der Grenzwand schriftlich einwilligt
und der Anbau öffentlich-rechtlich
zulässig ist. Anbau ist die
Mitbenutzung der Grenzwand als
Abschluß wand oder zur Unterstützung
oder Aussteifung der neuen baulichen
Anlage.
(2) Der anbauende Eigentümer
des Nachbargrundstücks hat
eine Vergütung in Höhe
des halben Wertes der Grenzwand,
soweit sie durch den Anbau genutzt
ist, zu zahlen und ferner eine
Vergütung dafür zu leisten,
daß er den für die
Errichtung einer eigenen Grenzwand
erforderlichen Baugrund einspart.
(3) Die Vergütung wird mit
der Fertigstellung des Anbaus
im Rohbau fällig. Bei der
Berechnung des Wertes der Grenzwand
ist von den zu diesem Zeitpunkt
üblichen Baukosten auszugehen.
Abzuziehen sind die durch eine
besondere Bauart bedingten Mehrkosten.
Das Alter und der bauliche Zustand
der Wand sind zu berücksichtigen.
Auf Verlangen ist Sicherheit in
Höhe der voraussichtlich
zu gewährenden Vergütung
zu leisten; der Anbau darf dann
erst nach Leistung der Sicherheit
begonnen oder fortgesetzt werden.
Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft
bestehen.
(4) Nach dem Anbau sind die Unterhaltskosten
für den gemeinsam genutzten
Teil der Grenzwand von den beiden
Grundstückseigentümern
zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 21 Besondere Gründung
der Grenzwand
(1)
Auf Verlangen des Eigentümers
des Nachbargrundstücks hat
der Erbauer die Grenzwand so zu
gründen, daß bei der
Bebauung des Nachbargrundstücks
zusätzliche Baumaßnahmen
vermieden werden.
(2) Der Eigentümer des zur
Bebauung vorgesehenen Grundstücks
hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks
unter Übersendung des Bau-
und des Lageplans sowie unter
Mitteilung des Namens und der
Anschrift des Bauherrn schriftlich
anzuzeigen, daß eine Grenzwand
errichtet werden soll. Die Anzeige
an den Nutzungsberechtigten oder
den unmittelbaren Besitzer des
Nachbargrundstücks genügt,
wenn dessen Eigentümer nicht
bekannt, nur schwer feststellbar
oder unbekannten Aufenthalts ist
oder wenn er infolge Aufenthalts
im Ausland nicht alsbald erreichbar
ist und er auch keinen Vertreter
bestellt hat. Wird die Anzeige
schuldhaft unterlassen, so hat
der Eigentümer des zur Bebauung
vorgesehenen Grundstücks
dem Eigentümer des Nachbargrund-
stücks den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks
kann das Verlangen nach Absatz
1 nur innerhalb von zwei Monaten
seit Erstattung der Anzeige dem
Bauherrn gegenüber stellen.
(4) Die durch das Verlangen nach
Absatz 1 entstehenden Mehrkosten
sind dem Bauherrn zu erstatten,
sobald der Vergütungsanspruch
des Bauunternehmers gegen den
Bauherrn fällig wird. In
Höhe der voraussichtlich
erwachsenden Mehrkosten ist auf
Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß
zu leisten. Der Vorschuß
ist bis zu seiner Verwendung mit
4% zugunsten des Zahlenden zu
verzinsen. Der Anspruch auf die
besondere Gründung erlischt,
wenn der Vorschuß nicht
fristgerecht geleistet wird.
(5) Soweit der Bauherr die besondere
Gründung auch zum Vorteil
seiner baulichen Anlage ausnutzt,
beschränkt sich die Erstattungspflicht
des Eigentümers des Nachbargrundstücks
entsprechend. Bereits erbrachte
Leistungen können zurückgefordert
werden.
§ 22 Errichten einer zweiten
Grenzwand
(1)
Steht auf einem Grundstück
eine bauliche Anlage unmittelbar
an der Grenze und wird später
auf dem Nachbargrundstück
an dieser Grenze eine bauliche
Anlage errichtet, aber ohne konstruktiven
Verband angebaut, so ist deren
Erbauer verpflichtet, den entstandenen
Zwischen- raum auf seine Kosten
in geeigneter Weise so zu schließen,
daß Schäden im Bereich
des Zwi- schenraumes, insbesondere
durch Gebäudebewegungen und
Witterungseinflüsse, an der
zuerst errichteten baulichen Anlage
vermieden werden. Die hierzu notwendigen
Anschlüsse haben sich hinsichtlich
der verwendeten Werkstoffe der
vorhandenen baulichen Anlage anzupassen.
(2) Der Erbauer ist berechtigt,
auf eigene Kosten durch übergreifende
Bauteile einen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechenden Anschluß
an die bestehende bauliche Anlage
herzustellen.
(3) Muß der Nachbar zur
Ausführung seines Bauvorhabens
seine Grenzwand tiefer als die
zuerst errichtete Grenzwand gründen,
so darf er diese unterfangen,
wenn dies
nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst notwendig
und
das
Bauvorhaben öffentlich-rechtlich
zulässig ist.
(4)
In den Fällen der Absätze
2 und 3 gelten §§ 16
und 17 entsprechend.
§ 23 Einseitige Grenzwand
Bauteile,
die in den Luftraum eines Grundstucks
übergreifen, sind zu dulden,
wennnach
den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück
bis an die Grenze gebaut werden
darf, die
übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich
zulässig sind, sie
die Benutzung des anderen Grundstücks
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen
und sie
nicht zur Vergrößerung
der Nutzfläche dienen.
FÜNFTER
ABSCHNITT
Hammerschlags-
und Leiterrecht
§ 24 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und die
Nutzungsberechtigten müssen
dulden, daß ihr Grundstück
einschließlich der baulichen
Anlagen zum Zwecke von Bau- oder
Instandsetzungsarbeiten auf dem
Nachbargrundstück vorübergehend
betreten und benutzt wird, wenn
und soweit
die Arbeiten anders nicht zweckmäßig
oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden können, die
mit der Duldung verbundenen Nachteile
oder Belästigungen nicht
außer Verhältnis zu
dem von dem Berechtigten erstrebten
Vorteil stehen, ausreichende
Vorkehrungen zur Minderung der
Nachteile und Belästigungen
getroffen werden und das
Vorhaben Öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht widerspricht.
(2)
Das Recht ist so schonend wie
möglich auszuüben. Es
darf nicht zur Unzeit geltend
gemacht werden.
(3) Für die Anzeige und die
Verpflichtung zum Schadensersatz
gelten die §§ 16 und
17 entsprechend.
(4) Absatz 1 findet auf die Eigentümer
öffentlicher Verkehrsflächen
keine Anwendung.
§ 25 Nutzungsentschädigung
(1)
Wer ein Grundstück länger
als einen Monat gemäß
§ 24 benutzt, hat für
die darüber hinausgehende
Zeit der Benutzung eine Entschädigung
in Höhe der ortsüblichen
Miete für einen dem benutzten
Grundstücksteil vergleichbaren
Lagerplatz zu zahlen. Die Entschädigung
ist nach Ablauf je eines Monats
fällig.
(2) Die Entschädigung kann
nicht verlangt werden, soweit
Ersatz für entgangene anderweitige
Nutzung gefordert wird.
SECHSTER ABSCHNITT
Höherführen
von Schornsteinen, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen
§ 26 Inhalt und Umfang
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks müssen
dulden, daß an ihrem höheren
Gebäude der Eigentümer
und die Nutzungsberechtigten des
angrenzenden niederen Gebäudes
ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen befestigen,
wenn die
Erhöhung der Schornsteine
und Lüftungsleitungen für
die notwendige Zug- und Saugwirkung
und die Erhöhung der Antennenanlagen
für einen einwandfreien Empfang
von Sendungen erforderlich ist
und die
Befestigung der höhergeführten
Schornsteine, Lüftungsleitungen
und Antennenanlagen anders nicht
zweckmäßig oder nur
mit unverhältnismäßig
hohen Kosten durchgeführt
werden kann.
(2)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
des betroffenen Grundstücks
müssen ferner dulden, daß
die unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 höhergeführten
und befestigten Schornsteine,
Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
des Nachbargrundstücks von
ihrem Grundstück aus unterhalten
und gereinigt werden, soweit das
erforderlich ist und daß
die hierzu notwendigen Einrichtungen
angebracht werden.
(3)
Für die Anzeige und die Verpflichtung
zum Schadensersatz gelten die
§§ 16 und 17 entsprechend.
Die Absicht, notwendige Wartungs-
und Reparaturarbeiten auszuführen,
braucht nicht angezeigt zu werden.
Zur Unzeit brauchen diese Arbeiten
nicht geduldet zu werden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten
für Antennenanlagen nicht,
wenn dem Eigentümer und den
Nutzungs- berechtigten des niederen
Gebäudes die Mitbenutzung
der dazu geeigneten Antennen-anlage
des höheren Gebäudes
gestattet wird.
SIEBENTER ABSCHNITT
Dachtraufe
§ 27 Niederschlagwasser
(1) Bauliche Anlagen sind so einzurichten,
daß Niederschlagwasser nicht
auf das Nachbargrund- stück
tropft, auf dieses abgeleitet
wird oder übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf freistehende Mauern entlang
öffentlicher Verkehrsflächen
und öffentlicher Grünflächen.
§ 28 Anbringen von Sammel-
und Abflußeinrichtungen
(1)
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks, die aus
besonderem Rechtsgrund verpflichtet
sind, das von den baulichen Anlagen
eines Nachbargrundstücks
tropfende oder abgeleitete oder
von dem Nachbargrundstück
übertretende Niederschlagwasser
aufzunehmen, sind berechtigt,
auf eigene Kosten besondere Sammel-
und Abflußeinrichtungen
an der baulichen Anlage des traufberechtigten
Nachbarn anzubringen, wenn die
damit verbundene Beeinträchtigung
nicht erheblich ist. Sie haben
diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2) Für die Anzeige und die
Verpflichtung zum Schadensersatz
gelten die §§ 16 und
17 entsprechend.
ACHTER ABSCHNITT
Abwässer
§ 29
Bauliche
Anlagen sind so einzurichten,
daß Abwässer und andere
Flüssigkeiten nicht auf das
Nachbargrundstück übertreten.
NEUNTER ABSCHNITT
Bodenerhöhungen,
Aufschichtungen und sonstige Anlagen
§ 30 Bodenerhöhungen
(1)
Wer den Boden seines Grundstücks
über die Oberfläche
des Nachbargrundstücks erhöht,
muß einen solchen Grenzabstand
einhalten oder solche Vorkehrungen
treffen und unterhalten, daß
eine Schädigung des Nachbargrundstücks
insbesondere durch Abstürzen
oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen
ist. Die Verpflichtung geht auf
den Rechtsnachfolger über.
(2) Auf den Grenzabstand ist §
36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe
b), Abs. 3 bis 5 sinngemäß
anzuwenden.
§ 31 Aufschichtungen und
sonstige Anlagen
(1) Mit Aufschichtungen von Holz,
Steinen, Stroh und dergleichen
sowie sonstigen mit dem Grundstück
nicht fest verbundenen Anlagen,
die nicht über 2 m hoch sind,
ist ein Mindestabstand von 0,50
m von der Grenze einzuhalten.
Sind sie höher, so muß
der Abstand um so viel über
0,50 m betragen, als ihre Höhe
das Maß von 2 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
a)
für Baugerüste;
b)
für Aufschichtungen und Anlagen,
die
c)
eine Wand oder geschlossene Einfriedigung
nicht überragen;
d)
als Stützwand oder Einfriedigung
dienen;
e)
für gewerbliche Lagerplätze;
gegenüber
Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu oberirdischen Gewässern
von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
ZEHNTER ABSCHNITT
Einfriedigungen
§ 32 Einfriedigungspflicht
(1)
Innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils ist der Eigentümer
eines bebauten oder gewerblich
genutzten Grundstücks auf
Verlangen des Eigentümers
des Nachbargrundstücks verpflichtet,
sein Grundstück an der gemeinsamen
Grenze einzufriedigen. Sind beide
Grundstücke bebaut oder gewerblich
genutzt, so sind deren Eigentümer
verpflichtet, die Einfriedigung
gemeinsam zu errichten, wenn auch
nur einer von ihnen die Einfriedigung
verlangt. Wirkt der Nachbar nicht
binnen zwei Monaten nach schriftlicher
Aufforderung bei der Errichtung
mit, so kann der Eigentümer
die Einfriedigung allein errichten;
die in § 37 Abs. 1 geregelte
Verpflichtung zur Tragung der
Errichtungskosten wird dadurch
nicht berührt.
(2) Stellt das Verlangen nach
Absatz 1 Satz 1 der Eigentümer
eines Grundstücks, das
a)
weder bebaut noch gewerblich genutzt
ist, aber innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegt oder
b)
in einem Bebauungsplan als Bauland
festgesetzt ist, so ist er berechtigt,
bei der Errichtung der Einfriedigung
mitzuwirken.
(3)
Als gewerblich genutzt im Sinne
der Absätze 1 und 2 gilt
nicht ein Grundstück, das
erwerbs- gärtnerisch genutzt
wird.
§ 33 Einfriedigungspflicht
des Störers
Gehen
unzumutbare Beeinträchtigungen
von einem bebauten oder gewerblich
genutzten Grundstück aus,
so hat der Eigentümer dieses
auf Verlangen des Eigentümers
des Nachbargrund- stücks
insoweit einzufriedigen, als dadurch
die Beeinträchtigungen verhindert
oder, falls dies nicht möglich
oder zumutbar ist, gemildert werden
können.
§ 34 Ausnahmen
Eine Einfriedigungspflicht besteht
nicht, wenn und soweit
a) die Grenze mit Gebäuden
besetzt ist,
b)
Einfriedigungen nicht zulässig
sind oder
c)
im Falle des § 32 in dem
im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Einfriedigungen nicht üblich
sind.
§
35 Beschaffenheit
(1) Die Einfriedigung muß
ortsüblich sein. Läßt
sich eine ortsübliche Einfriedigung
nicht feststellen, so ist eine
etwa 1,20 m hohe Einfriedigung
zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche
Vorschriften eine andere Art der
Einfriedigung vor, so tritt diese
an die Stelle der in Satz 1 und
2 genannten Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedigung gemäß
Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen
angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen,
so hat auf Verlangen des Nachbarn
derjenige, von dessen Grundstück
die Beeinträchtigungen ausgehen,
die Einfriedigung im erforderlichen
Umfang auf seine Kosten stärker
oder höher auszuführen.
§ 36 Standort der Einfriedigung
(1) Die Einfriedigung ist auf
der Grenze zu errichten, wenn
sie
a) zwischen bebauten oder gewerblich
genutzten Grundstücken oder
b)
zwischen einem bebauten oder gewerblich
genutzten und einem Grundstück
der in § 32 Abs. 2 genannten
Art liegt.
In
allen übrigen Fällen
ist sie entlang der Grenze zu
errichten.
(2) Die Einfriedigung muß
von der Grenze eines Grundstücks,
das außerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils liegt und nicht
in einem Bebauungsplan als Bauland
festge- setzt ist, 0,50 m zurückbleiben,
auch wenn ein Verlangen nach §
32 Abs. 1 Satz 1 oder § 33
nicht gestellt worden ist. Dies
gilt nicht gegenüber Grundstücken,
a) die in gleicher Weise wie das
einzufriedigende bewirtschaftet
werden oder
b)
für die nach Lage, Beschaffenheit
oder Größe eine Bearbeitung
mit landwirtschaftlichem Gerät
nicht in Betracht kommt.
(3)
Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn
die Einfriedigung bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden ist
und ihr Abstand dem bisherigen
Recht entspricht.
(4) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Einfriedigung, die einen
geringeren als den nach Absatz
2 vorgeschriebenen Abstand einhält,
ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar
nicht binnen drei Jahren nach
der Errichtung Klage auf Beseitigung
erhoben hat; diese Frist beginnt
frühestens mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
(5) Wird eine Einfriedigung, mit
der ein geringerer als der nach
Absatz 2 vorgeschriebene Abstand
eingehalten wird, durch eine andere
ersetzt, so gilt Absatz 2.
(6) Ist die nicht auf der Grenze
zu errichtende Einfriedigung eine
Hecke, so sind die für Hecken
geltenden Vorschriften des XL
Abschnitts anzuwenden.
§ 37 Kosten der Errichtung
(1) Die Kosten der Errichtung
der Einfriedigung tragen die beteiligten
Grundstückseigentümer
in den Fällen des §
32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu
gleichen Teilen.
(2) Der Eigentümer eines
Grundstücks, für den
eine Verpflichtung gemäß
Absatz 1 nicht entsteht, hat eine
Vergütung in Höhe des
halben Wertes der Einfriedigung
zu zahlen, wenn
a) das Grundstück bebaut
oder gewerblich genutzt wird und
es in dem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil liegt oder
b)
das Grundstück in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil
hineingewachsen ist oder in einem
Bebauungsplan als Bauland festgesetzt
wird und der Eigentümer oder
sein Rechtsvorgänger die
Errichtung der Einfriedigung verlangt
hatte.
(3)
Bei der Berechnung der Vergütung
ist von den im Zeitpunkt der Fälligkeit
üblichen Errichtungs- kosten
einer Einfriedigung gemäß
§ 35 Abs. 1 auszugehen. Ist
gemäß § 35 Abs.
1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe
Einfriedigung zu errichten, so
sind die Errichtungskosten für
einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem
Maschendraht maßgebend.
Ist nur für eines der beiden
Grundstücke eine Einfriedigung
nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben,
so sind der Berechnung die Errichtungskosten
einer Einfriedigung nach §
35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde
zu legen. Sind die tatsächlichen
Aufwendungen einschließlich
der Eigenleistungen niedriger,
so ist davon auszugehen. Das Alter
und der Zustand der Einfriedigung
sind zu berücksichtigen.
(4) Der Eigentümer des anderen
Grundstücks darf, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, die Einfriedigung auf
die Grenze versetzen oder dort
neu errichten. Der Eigentümer
des angrenzenden Grundstücks
hat auch in diesem Falle nur eine
Vergütung gemäß
Absätzen 2 und 3 zu zahlen.
(5) Gehen von einem Grundstück
unzumutbare Beeinträchtigungen
des Nachbargrundstücks aus,
die durch eine Einfriedigung verhindert
oder gemildert werden können,
und wird die Errichtung der Einfriedigung
ausdrücklich nur aus diesen
Gründen von dem Eigentümer
des Nachbargrundstücks verlangt,
so ist er nicht verpflichtet,
sich an den Kosten der Errichtung
zu beteiligen.
§ 38 Kosten der Unterhaltung
(1) Die Kosten der Unterhaltung
einer Einfriedigung tragen die
beteiligten Grundstückseigentümer
je zur Hälfte, wenn und sobald
für sie oder ihre Rechtsvorgänger
die Verpflichtung zur Tragung
von Errichtungskosten begründet
worden ist.
(2) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 39 Ausnahmen
Die §§ 32 bis 38 gelten
nicht für Einfriedigungen
zwischen Grundstücken und
den an sie angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und oberirdischen
Gewäs- sern.
ELFTER ABSCHNITT
Grenzabstände
für Pflanzen
§ 40 Grenzabstände für
Wald
(1) Auf Waldgrundstücken
ist freizuhalten
a)
zu benachbarten Waldgrundstücken,
Ödländereien oder Heidegrundstücken
ein Streifen von 1 m Breite von
jedem Baumwuchs und ein weiterer
Streifen von 2 m Breite von Nadelholz
über 2 m Höhe mit Ausnahme
der Lärche,
b)
zu Wegen ein Streifen von 1 m
Breite von Baumwuchs über
2 m Höhe,
c)
zu benachbarten landwirtschaftlich,
gärtnerisch oder durch Weinbau
genutzten oder zu diesen Zwecken
vorübergehend nicht , genutzten
Grundstücken ein Streifen
von 1 m Breite von jedem Baumwuchs
und ein weiterer Streifen von
3 m Breite von Baumwuchs über
2 m Höhe.
Mit
Pappelwald ist gegenüber
den unter Buchstabe c) genannten
Grundstücken ein Abstand
von 6 m einzuhalten.
(2) Mit erstmalig begründetem
Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch
oder durch Weinbau genutzten oder
zu diesen Zwecken vorübergehend
nicht genutzten Grundstücken
für die Dauer von 30 Jahren
das Doppelte der in Absatz 1 Buchstabe
c) vorgeschriebenen Abstände
einzu- halten. Für Pappelwald
hat der Abstand in diesem Falle
8 m zu betragen.
(3) Durch schriftlichen Vertrag,
in dem die Katasterbezeichnungen
der Grundstücke anzugeben
sind, kann ein von Absatz 1 und
2 abweichender Abstand des Baumwuchses
von der Grenze, jedoch kein geringerer
Abstand als 1 m für einen
in dem Vertrag festzulegenden
Zeitraum vereinbart werden. Wird
ein Grundstück, auf das sich
eine solche Vereinbarung bezieht,
während der Dauer der Vereinbarung
veräußert oder geht
es durch Erbfolge oder in anderer
Weise auf einen Rechtsnachfolger
über, so tritt der Erwerber
in die Rechte und Verpflichtungen
aus der Vereinbarung ein.
§ 41 Grenzabstände für
bestimmte Bäume, Sträucher
und Rebstöcke
(1) Mit Bäumen außerhalb
des Waldes, Sträuchern und
Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken
- vorbehaltlich des § 43
- folgende Abstände einzuhalten:
1.
mit Bäumen außer den
Obstgehölzen, und zwar
a)
stark wachsenden Bäumen,
insbesondere der Rotbuche (Fagus
silvatica) und sämtliche
Arten der Linde (Tilia), der Platane
(Platanus), der Roßkastanie
(Aesculus), der Eiche (Quercus)
und der Pappel (Populus) 4,00
m,
b)
allen übrigen Bäumen
2,00 m,
2.
mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern,
insbesondere dem Feldahorn (Acer
campestre), dem Flieder (Syringa
vulgaris), dem Goldglöckchen
(Forsythia intermedia), der Haselnuß
(Corylus avellana), den Pfeifensträuchern
- falscher Jasmin - (Philadelphus
coronarius) 1,00 m,
b)
allen übrigen Ziersträuchern
0,50 m,
3.
mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit
sie auf stark wachsender Unterlage
veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen,
Walnußbäumen und Eßkastanienbäumen
2,00 m,
b)
Kernobstbäumen, soweit sie
auf mittelstark wachsen der Unterlage
veredelt sind, sowie Steinobstbäumen,
ausgenommen die Süßkirschbäume
1,50 m,
c)
Kernobstbäumen, soweit sie
auf schwach wachsender Unterlage
veredelt sind 1,00 m,
d)
Brombeersträuchern 1 ,00
m,
e)
allen übrigen Beerenobststräuchern
0,50 m,
4.
mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen,
deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt
(Weitraumanlagen) 1,50 m,
b)
in allen übrigen geschlossenen
Rebanlagen 0,75 m,
c)
einzelnen Rebstöcken 0,50
m.
(2)
Ziersträucher und Beerenobststräucher
dürfen in ihrer Höhe
das dreifache ihres Abstandes
zum Nachbargrundstück nicht
überschreiten, Strauchtriebe,
die in einem geringeren als der
Hälfte des vorgeschriebenen
Abstandes aus dem Boden austreten,
sind zu entfernen.
§ 42 Grenzabstände für
Hecken
Es sind mit Hecken - vorbehaltlich
des § 43 -
a)über 2 m Höhe 1,00
m,
b)
und bis zu 2 m Höhe 0,50
m,
Abstand
von der Grenze einzuhalten. Das
gilt nicht, wenn das öffentliche
Recht andere Grenzabstände
vorschreibt.
§ 43 Verdoppelung der Abstände
Die doppelten Abstände nach
den §§ 41 und 42, höchstens
jedoch 6 m, sind einzuhalten gegenüber
Grundstücken, die
a) landwirtschaftlich, gärtnerisch
oder durch Weinbau genutzt oder
zu diesen Zwecken vorübergehend
nicht genutzt sind und im Außenbereich
(§19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes)
liegen oder
b)
durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen,
gärtnerischen oder weinbaulichen
Nutzung vorbehalten sind.
§
44 Baumschulen
Es sind mit Baumschulbeständen
a) über 2 m Höhe 2,00
m
b)
bis zu 2 m Höhe 1,00 m
c)
und bis zu 1 m Höhe 0,50
m
Abstand
von der Grenze einzuhalten.
§ 45 Ausnahmen
(1) Die §§ 40 bis 44
gelten nicht für
a) Anpflanzungen an den Grenzen
zu öffentlichen Verkehrsflächen,
zu öffentlichen Grünflächen
und zu oberirdischen Gewässern
von mehr als 4 m Breite (Mittelwasserstand),
b)
Anpflanzungen auf öffentlichen
Verkehrsflächen,
c)
Anpflanzungen, die hinter einer
geschlossenen Einfriedigung vorgenommen
werden und diese nicht überragen;
als geschlossen im Sinne dieser
Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung,
deren Bauteile breiter sind als
die Zwischenräume,
d)
Windschutzstreifen und ähnliche,
dem gleichen Zweck dienende Hecken
und Baumbestände außerhalb
von Waldungen,
e)
Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden sind
und deren Abstand dem bisherigen
Recht entspricht.
f)
die in einem auf Grund des Landschaftsgesetzes
erlassenen rechtsverbindlichen
Landschaftsplan vorgesehenen Anpflanzungen
von Flurgehölzen, Hecken,
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen
und Einzelbäumen.
(2)
§ 40 Abs. 1 Buchstabe a)
Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit
gemäß dem Forstrecht
nach gemeinsa- men Betriebsplänen
unabhängig von den Eigentumsgrenzen
gewirtschaftet wird.
(3) Wird für die in Absatz
1 Buchstabe e) genannten Anpflanzungen
eine Ersatzanpflanzung vorge-
nommen, so gelten die §§
40 bis 44 und 46.
(4) Absätze 1 und 2 gelten
auch für Bewuchs, der durch
Aussamung oder Auswuchs entstanden
ist.
§ 46 Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte
des Baumstammes, des Strauches
oder des Rebstockes waagerecht
und rechtwinklig zur Grenze gemessen,
und zwar an der Stelle, an der
der Baum, der Strauch oder der
Rebstock aus dem Boden austritt.
Bei Hecken ist von der Seitenfläche
aus zu messen.
§ 47 Ausschluß des
Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Anpflanzung, mit der ein
geringerer als der in den §§
40 bis 44 und 46 vorgeschriebene
Abstand eingehalten wird, ist
ausgeschlossen, wenn der Nachbar
nicht binnen sechs Jahren nach
dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung
erhoben hat; diese Frist beginnt
frühestens mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes. Ist die Anpflanzung
in diesem Zeitpunkt seit mindestens
fünf Jahren vorhanden und
entspricht deren Abstand auch
nicht dem bisherigen Recht, so
kann die Klage auf Beseitigung
nur noch innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhoben werden.
(2) § 45 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 48 Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit
des Abstandes wird durch nachträgliche
Grenzänderungen nicht berührt;
jedoch gilt § 45 Abs. 3 und
4 entsprechend.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Allgemeine
Vorschriften
§ 49 Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
gelten - unbeschadet von §
40 - nur, soweit die Beteiligten
nichts anderes vereinbaren und
eine solche Vereinbarung anderen
Vorschriften nicht widerspricht.
Die in diesem Gesetz vorgeschriebene
Schriftform kann nicht abbedungen
werden.
(2) Öffentlich-rechtliche
Vorschriften werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
§ 50 Schutz der Nachbarrechte
Werden
Vorschriften dieses Gesetzes verletzt,
so kann der Eigentümer des
Nachbargrundstücks, sofern
dieses Gesetz keine Regelung trifft,
Ansprüche auf Grund der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geltend machen.
§ 51 Verjährung
(1)
Ansprüche auf Schadensersatz
nach diesem Gesetz verjähren
in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Verletzte von
dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren
von der Vornahme der Handlung
an.
(2) Andere, auf Zahlung von Geld
gerichtete Ansprüche nach
diesem Gesetz verjähren in
zehn Jahren, beginnend mit dem
Schluß des Jahres, in welchem
der Anspruch fällig wird.
§ 52 Stellung des Erbbauberechtigten
Der
Erbbauberechtigte tritt an sie
Stelle des Eigentümers des
Grundstücks.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 53 Übergangsvorschriften
Der
Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehen, richtet
sich - unbeschadet der §§
2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe
d), 36 Abs. 3 und 45 Abs. 1 Buchstabe
e) - nach den Vorschriften dieses
Gesetzes.
§ 54 Außerkrafttreten
von Vorschriften
Die
diesem Gesetz entgegenstehenden
Vorschriften werden aufgehoben.
Namentlich werden folgende Vorschriften
aufgehoben, soweit sie nicht bereits
außer Kraft getreten sind:
Erster Teil, Achter Titel §§
125 bis 131, 133, 137 bis 140,
142 bis 144, 146 bis 148, 152,
153, 155, 156, 162 bis 167, 169
bis 174, 185, 186,' Zweiundzwanzigster
Titel §§55 bis 62 des
Allgemeinen Landrechts für
die Preußischen Staaten
vom 5. Februar 1794;
Artikel
23 §§ 1 bis 3 des Preußischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 20. September 1899
(PrGS NW S. 105);
Artikel
671, 672 Abs. 1, 674 bis 681 des
Rheinischen Bürgerlichen
Gesetzbuchs (Code civil);
Gesetz
über das forstliche Nachbarrecht
vom 25. Juni 1962 (GV NW S. 371).
§ 55
Dieses Gesetz tritt am 1.Juli
1969 in Kraft.